2017/0206
Änderung der Friedhofsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung Aufgrund der §§ 5, 50, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2015 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2016 (GVBl. S. 167), des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338, 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.02.2013 (GVBl. S. 42), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom … folgende Satzung erlassen: Art. I In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird die Bezeichnung „Grünflächen- und Umweltamt“ durch die Bezeichnung „Grünflächenamt“ ersetzt. In § 4 wird als Absatz 5 neu hinzugefügt: „(5) Auf den Friedhöfen gilt für Fahrzeuge aller Art die Straßenverkehrsordnung und Schrittgeschwindigkeit.“ In § 5 Abs. 6 Satz 5 wird die Folge „vom 29.09.1994 (BGBl. I S. 2705)“ durch die Folge „vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212)“ ersetzt. § 18 Abs. 2 Satz 3 wird um folgenden Halbsatz ergänzt: „ , jedoch abweichend von dieser Vorschrift nur für die Dauer von vier Monaten ab dem Tag der Erdbestattung oder Urnenbeisetzung“. In § 18 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „Die Grabnummer ist rechts unten in der Platte mit einem maximalen Schriftgrad von 15 mm einzuhauen.“ § 19 Abs. 3 Satz 3 entfällt. In § 19 Abs. 4 entfällt Satz 1 sowie in Satz 2 die Folge „Ablauf von vier Monaten nach“. § 19 Abs. 5 Satz 1 entfällt, Satz 2 wird § 19 Abs. 4 als neuer Satz angefügt. In § 22 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Zahl „44“ „und auf dem Friedhof Wixhausen Abt. G Wand 9 und 10“ eingefügt. Das Wort „beiden“ wird in diesem Satz gestrichen und das Wort „Sandsteinverschlussplatte“ durch das Wort „Verschlussplatte“ ersetzt. In § 22 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Sandsteinverschlussplatte“ durch das Wort „Verschlussplatte“ ersetzt. In § 22 Abs. 5 Ziffer 1. Satz 1 werden die Folge „ist in der Schriftart Antiqua zu halten“ sowie das Punktsatzzeichen und im nachfolgenden Satz 2 das Wort „Sie“ gestrichen. § 24 Abs. 2 Satz 4 entfällt. In § 29 wird als Absatz 3 neu hinzugefügt: „(3) Nach dem Abräumen einer Wahlgrabstelle ist durch den Nutzungsberechtigten für die bodenbündige Verfüllung der Grabstätte zu sorgen.“ Art. II Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, den … Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Dezernat III Dezernat IV Dr. Barbara Boczek André Schellenberg Stadträtin Stadtkämmerer
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Punkt 3: Änderung der Friedhofsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (V-Nr. 2017/0206) Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
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- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
08.08.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Finanzverwaltung
Revisionsamt
Rechtsamt
Dezernat IV
Amt: Grünfläch enamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 14 30
III 67
IV 20
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0206
Magistratsbeschluss -Nr.
274
Internetfähig
Produkt-Nr.: 553010
Kostenstelle: 067-101-0002 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5530-11 Sachkonto: 6779000
Betreff: Änderung der Friedhofsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorlage vom: 03.08.2017
Beschlussvorschlag :
1. Der Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt wi rd
zugestimmt.
2. Die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung ist einzuholen.
Anlagen: Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung
Gegenüberstellung alte und neue Friedhofssatzung
Datenschutzrelevante Anlage:
- 3 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 16.08.2017
Der Vorlage wird zugestimmt.
Begründung zur Magistratsvorlage vom 3.8.2017
Die Friedhofsgebühren der Stadt Darmstadt waren nach über 10 Jahren zu überprüfen und neu
zu kalkulieren. In diesem Zusammenhang wurde auch die Friedhofssatzung überprüft.
Neben der Aktualisierung von Rechtsgrundlagen wurden kleinere Anpassungen vorgenommen,
die sich aus der Praxis heraus als Regelungsbedarf für die Friedhofsverwaltung ergaben. Bei
den Wiesengrabstätten § 18 wird die Aufstellung von Holzkreuzen nur vorübergehend für die
Dauer von 4 Monaten gestattet und danach sind sie zu entfernen. Es handelt sich hierbei um
eine kostengünstige Grabart, die nur deshalb günstig angeboten werden kann, weil die Fläche
maschinell als Wiese gepflegt werden kann. Mit der Aufstellung von Holzkreuzen wäre das so
nicht möglich. Ebenso entfällt das Aufhügeln der Grabstätte im Friedpark § 19, um die
Rasenflächen besser pflegen zu können.
Bei § 22 Urnenwände wurden die Gestaltungsvorschriften weitergehend liberalisiert.
§ 24 Abs. 2 Satz 4 der Friedhofssatzung war zu streichen, weil diese Regelung einen
unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art 12 Abs. 1 GG) darstellt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung eine derartige Satzungsregelung für
unwirksam erklärt, weil sie nicht dem "Gebot der Normenklarheit und der hinreichenden
Bestimmtheit" entspricht.
§ 29 wurde ergänzt, um die ordnungsgemäße Wiederherstellung der aufgelassenen Grabstätte
von den Nutzungsberechtigten einfordern zu können.
Die Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung ist als Anlage 1 beigefügt.
Aufgestellt:
Darmstadt, 3. Aug. 2017
67-0 F / 67-30 Gö 2900
Dezernat III Dezernat IV
Dr. Barbara Boczek André Schellenberg
Stadträtin Stadtkämmerer
2017/0206
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
08.08.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Finanzverwaltung
Revisionsamt
Rechtsamt
Dezernat IV
Amt: Grünflächenamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0206
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 553010
Kostenstelle: 067-101-0002 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5530-11 Sachkonto: 6779000
Betreff: Änderung der Friedhofsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorlage vom: 03.08.2017
Beschlussvorschlag :
1. Der Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt wi rd
zugestimmt.
2. Die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung ist einzuholen.
Anlagen: Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung
Gegenüberstellung alte und neue Friedhofssatzung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 3.8.2017
Die Friedhofsgebühren der Stadt Darmstadt waren nach über 10 Jahren zu überprüfen und neu
zu kalkulieren. In diesem Zusammenhang wurde auch die Friedhofssatzung überprüft.
Neben der Aktualisierung von Rechtsgrundlagen wurden kleinere Anpassungen vorgenommen,
die sich aus der Praxis heraus als Regelungsbedarf für die Friedhofsverwaltung ergaben. Bei
den Wiesengrabstätten § 18 wird die Aufstellung von Holzkreuzen nur vorübergehend für die
Dauer von 4 Monaten gestattet und danach sind sie zu entfernen. Es handelt sich hierbei um
eine kostengünstige Grabart, die nur deshalb günstig angeboten werden kann, weil die Fläche
maschinell als Wiese gepflegt werden kann. Mit der Aufstellung von Holzkreuzen wäre das so
nicht möglich. Ebenso entfällt das Aufhügeln der Grabstätte im Friedpark § 19, um die
Rasenflächen besser pflegen zu können.
Bei § 22 Urnenwände wurden die Gestaltungsvorschriften weitergehend liberalisiert.
§ 24 Abs. 2 Satz 4 der Friedhofssatzung war zu streichen, weil diese Regelung einen
unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art 12 Abs. 1 GG) darstellt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung eine derartige Satzungsregelung für
unwirksam erklärt, weil sie nicht dem "Gebot der Normenklarheit und der hinreichenden
Bestimmtheit" entspricht.
§ 29 wurde ergänzt, um die ordnungsgemäße Wiederherstellung der aufgelassenen Grabstätte
von den Nutzungsberechtigten einfordern zu können.
Die Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung ist als Anlage 1 beigefügt.
Aufgestellt:
Darmstadt, 3. Aug. 2017
67-0 F / 67-30 Gö 2900
Dezernat III Dezernat IV
Dr. Barbara Boczek André Schellenberg
Stadträtin Stadtkämmerer
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Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790 Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790
Bestehende FRIEDHOFSSATZUNG FRIEDHOFSSATZUNG (NEU)
DER DER
WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT1 WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT1
vom 23.10.2006 vom xx.xx.2017
Auf Grund §§ 5, 50, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeind eordnung (HGO) in der
Fassung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom
17.10.2005 (GVBl. I S. 674), des § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über das
Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 19 64 (GVBl. I S. 225),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 1987 (GVBl. I S. 193, wird
gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt
Darmstadt vom 12.10.2006 folgende Satzung erlassen:
Auf Grund §§ 5, 50, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeind eordnung (HGO) in der
Fassung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBI. S. 167), des § 2 Abs . 3 Satz 1 des Friedhofs-
und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05. Juli 2007 (GV BI. I S. 338, 534) , zuletzt
geändert durch Gesetz vom 02. Februar 2013 (GVBl. I S. 42), wird gemäß
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wisse nschaftsstadt
Darmstadt vom xx.xx.2017 folgende Satzung erlassen:
I. Allgemeine Vorschriften Seite I. Allgemeine Vorschriften Seite
§ 1 – Geltungsbereich und Begriffsbestimmung 3 § 1 – Geltungsbereich und Begriffsbestimmung 3
§ 2 – Friedhofszweck 3 § 2 – Friedhofszweck 3
II. Ordnungsvorschriften II. Ordnungsvorschriften
§ 3 – Öffnungszeiten 4 § 3 – Öffnungszeiten 4
§ 4 – Verhalten auf dem Friedhof 4 § 4 – Verhalten auf dem Friedhof 4
§ 5 – Gewerbetreibende 5 § 5 – Gewerbetreibende 5
III. Bestattungsvorschriften III. Bestattungsvorschriften
§ 6 – Allgemeines 6 § 6 – Allgemeines 6
§ 7 – Beschaffenheit von Särgen, Sargwäsche und Urne n 6 § 7 – Beschaffenheit von Särgen, Sargwäsche und U rnen 6
§ 8 – Ausheben der Gräber 7 § 8 – Ausheben der Gräber 7
§ 9 – Ruhezeit 7 § 9 – Ruhezeit 7
§ 10 – Umbettungen 7 § 10 – Umbettungen 7
1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 26.10.2006, in Kraft getreten am
01.01.2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 08.1 0.2010, veröffentlicht im
Darmstädter Echo am 12.10.2010, in Kraft getreten a m 13.10.2010.
1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am xx.xx.2017, in Kraft getreten am
01.01.2018, zuletzt geändert durch Satzung vom 08.1 0.2010, veröffentlicht im
Darmstädter Echo am 12.10.2010, in Kraft getreten a m 13.10.2010.
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IV. Grabstätten IV. Grabstätten
§ 11 – Allgemeines § 11 – Allgemeines
§ 12 – Reihengrabstätten § 12 – Reihengrabstätten
§ 13 – Wahlgrabstätten § 13 – Wahlgrabstätten
§ 14 – Ehrengrabstätten § 14 – Ehrengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten V. Gestaltung der Grabstätten
§ 15 – Gestaltungsgrundsätze 11 § 15 – Gestaltungsgrundsätze 11
§ 16 – Grabstätten mit Bepflanzungsvorgaben 12 § 16 – Grabstätten mit Bepflanzungsvorgaben 12
§ 17 – Wahlgrabstätten, nach Mekka ausgerichtet 12 § 17 – Wahlgrabstätten, nach Mekka ausgerichtet 12
§ 18 – Wiesengrabstätten 12 § 18 – Wiesengrabstätten 12
§ 19 – Friedpark 12 § 19 – Friedpark 12
§ 20 – Grüfte 13 § 20 – Grüfte 13
§ 21 – Anonymes Urnenreihenfeld auf dem Waldfriedhof 13 § 21 – Anonymes Urnenreihenfeld auf dem Waldfried hof 13
§ 22 – Urnenwände 14 § 22 – Urnenwände 14
§ 23 – Gemeinschaftsgrabanlagen für Beisetzungen von Urnen 15 § 23 – Gemeinschaftsgrabanlagen für Beisetz ungen von Urnen 15
VI. Grabmale VI. Grabmale
§ 24 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze für Grabmale 15 § 24 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze für Grabm ale 15
§ 25 – Zustimmungserfordernis 16 § 25 – Zustimmungserfordernis 16
§ 26 – Anlieferung 17 § 26 – Anlieferung 17
§ 27 – Standsicherheit der Grabmale und sonstiger ba ulicher Anlagen 17 § 27 – Standsicherheit der Grabmal e und sonstiger baulicher Anlagen 17
§ 28 – Unterhaltung 17 § 28 – Unterhaltung 17
§ 29 – Entfernung 18 § 29 – Entfernung 18
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 30 – Allgemeines 18 § 30 – Allgemeines 18
§ 31 – Vernachlässigung 19 § 31 – Vernachlässigung 19
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 32 – Benutzung der Leichenhalle 19 § 32 – Benutzung der Leichenhalle 19
§ 33 – Trauerfeiern 20 § 33 – Trauerfeiern 20
IX. Schlussvorschriften IX. Schlussvorschriften
§ 34 – Haftung 20 § 34 – Haftung 20
§ 35 – Gebühren 21 § 35 – Gebühren 21
§ 36 – Ordnungswidrigkeiten 21 § 36 – Ordnungswidrigkeiten 21
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§ 37 – Inkrafttreten 22 § 37 – Inkrafttreten 22
I. I.
Allgemeine Vorschriften Allgemeine Vorschriften
§ 1 § 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Wissenschaftsstadt
Darmstadt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhö fe: Waldfriedhof, Alter
Friedhof, Bessunger Friedhof und die Friedhöfe in D armstadt-Arheilgen,
Darmstadt-Eberstadt und Darmstadt-Wixhausen.
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Wissenschaftsstadt
Darmstadt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhö fe: Waldfriedhof, Alter
Friedhof, Bessunger Friedhof und die Friedhöfe in D armstadt-Arheilgen,
Darmstadt-Eberstadt und Darmstadt-Wixhausen.
(2) "Stadt" im Sinne dieser Satzung ist die Wissensc haftsstadt Darmstadt. Die
"Friedhofsverwaltung" im Sinne dieser Satzung wird mit Ausnahme des
Krematoriums auf dem Waldfriedhof durch das Grünflä chen- und Umweltamt
der Stadt ausgeübt.
(2) "Stadt" im Sinne dieser Satzung ist die Wissensc haftsstadt Darmstadt. Die
"Friedhofsverwaltung" im Sinne dieser Satzung wird mit Ausnahme des
Krematoriums auf dem Waldfriedhof durch das Grünflächenamt der Stadt
ausgeübt.
§ 2 § 2
Friedhofszweck Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der St adt. Sie dienen der
Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Ei nwohnerinnen oder
Einwohner der Stadt waren, die in Darmstadt verstorben sind, die früher
Einwohnerinnen oder Einwohner in Darmstadt waren und in einem Pflegeheim
oder in einer ähnlichen Einrichtung außerhalb von D armstadt verstorben sind,
die ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätt e besaßen oder die auf
Antrag eines Nutzungsberechtigten in dessen Grabstä tte bestattet werden
sollen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung. Entsprechendes gilt für die Be isetzung von Aschen der
Verstorbenen in Urnen.
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der St adt. Sie dienen der
Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Ei nwohnerinnen oder
Einwohner der Stadt waren, die in Darmstadt verstorben sind, die früher
Einwohnerinnen oder Einwohner in Darmstadt waren und in einem Pflegeheim
oder in einer ähnlichen Einrichtung außerhalb von D armstadt verstorben sind,
die ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätt e besaßen oder die auf
Antrag eines Nutzungsberechtigten in dessen Grabstä tte bestattet werden
sollen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung. Entsprechendes gilt für die Be isetzung von Aschen der
Verstorbenen in Urnen.
(2) Friedhöfe dienen der würdigen Bestattung Verstor bener und bieten den
Hinterbliebenen einen Ort der Besinnung und Trauer. Die parkähnliche
Gestaltung der Friedhöfe und ihre Pflege sind der A usdruck der Bestattungs-
kultur der jeweiligen Epoche. Sie geben Zeugnis der Geschichte und
Entwicklung der Stadt. Darüber hinaus erfüllen sie wichtige ökologische
Funktionen. Sie tragen zur Verbesserung des Stadtkl imas bei und stellen
einen erheblichen Erholungswert für die Bevölkerung dar.
(2) Friedhöfe dienen der würdigen Bestattung Verstor bener und bieten den
Hinterbliebenen einen Ort der Besinnung und Trauer. Die parkähnliche
Gestaltung der Friedhöfe und ihre Pflege sind der A usdruck der Bestattungs-
kultur der jeweiligen Epoche. Sie geben Zeugnis der Geschichte und
Entwicklung der Stadt. Darüber hinaus erfüllen sie wichtige ökologische
Funktionen. Sie tragen zur Verbesserung des Stadtkl imas bei und stellen
einen erheblichen Erholungswert für die Bevölkerung dar.
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II. II.
Ordnungsvorschriften Ordnungsvorschriften
§ 3 § 3
Öffnungszeiten Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bek anntgegebenen Zeiten
für den Besuch geöffnet. Die Schließung des Friedho fs wird eine Viertel-stunde
zuvor durch akustisches Signal angekündigt. Spätest ens dann ist der Friedhof
zu verlassen.
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bek anntgegebenen Zeiten
für den Besuch geöffnet. Die Schließung des Friedho fs wird eine Viertel-stunde
zuvor durch akustisches Signal angekündigt. Spätest ens dann ist der Friedhof
zu verlassen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile
aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile
aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 4 § 4
Verhalten auf dem Friedhof Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ort es entsprechend zu
verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals s ind zu befolgen.
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ort es entsprechend zu
verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals s ind zu befolgen.
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(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestat tet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, a usgenommen
Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge de r Friedhofsverwaltung
und der für die Darmstädter Friedhöfe zugelass enen Gewerbetreibenden,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen , und Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten
auszuführen,
d) ohne Auftrag der Angehörigen eine Bestattungsfe ier oder eine Grabstätte
gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimm ten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlage n zu verunreinigen oder
zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übe rsteigen sowie
Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, Grabstätten und
Grabeinfassungen unberechtigterweise zu betrete n,
h) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen sowie alko holische Getränke
mitzubringen,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
j) bei Trockenheit offene Kerzen oder Lichter abzu brennen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestat tet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, a usgenommen
Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge de r Friedhofsverwaltung
und der für die Darmstädter Friedhöfe zugelass enen Gewerbetreibenden,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen , und Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten
auszuführen,
d) ohne Auftrag der Angehörigen eine Bestattungsfe ier oder eine Grabstätte
gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimm ten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlage n zu verunreinigen oder
zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übe rsteigen sowie
Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, Grabstätten und
Grabeinfassungen unberechtigterweise zu betrete n,
h) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen sowie alko holische Getränke
mitzubringen,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
j) bei Trockenheit offene Kerzen oder Lichter abzu brennen.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck
des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar si nd.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck
des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar si nd.
(4) Totengedenkfeiern sind bis spätestens 14 Tage vo rher bei der
Friedhofsverwaltung zur Abstimmung anzumelden.
(4) Totengedenkfeiern sind bis spätestens 14 Tage vo rher bei der
Friedhofsverwaltung zur Abstimmung anzumelden.
(5)
Auf den Friedhöfen gilt für Fahrzeuge aller Art die Straßenverkehrsordnung und
Schrittgeschwindigkeit.
§ 5 § 5
Gewerbetreibende Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonst ige auf den Friedhöfen
gewerbsmäßig tätige Personen haben die Aufnahme ihr er Tätigkeit mindestens
eine Woche vor der Aufnahme der Stadt anzuzeigen.
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonst ige auf den Friedhöfen
gewerbsmäßig tätige Personen haben die Aufnahme ihr er Tätigkeit mindestens
eine Woche vor der Aufnahme der Stadt anzuzeigen.
(2) Die Stadt verlangt für die Aufnahme der Tätigkei t der Gewerbetreibenden, dass
a) diese in fachlicher, betrieblicher und persönlic her Hinsicht zuverlässig sind
und
b) sie eine entsprechende Betriebshaftpflichtversic herung nachweisen.
(2) Die Stadt verlangt für die Aufnahme der Tätigkei t der Gewerbetreibenden, dass
a) diese in fachlicher, betrieblicher und persönlic her Hinsicht zuverlässig sind
und
b) sie eine entsprechende Betriebshaftpflichtversic herung nachweisen.
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(3) Das Anzeigeverfahren kann auch über die einheitl iche Stelle nach Teil V
Abschnitt 1 a des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz es abgewickelt werden.
Die Gewerbetreibenden erhalten einen Berechtigungss chein, der auf zwei Jahre
befristet ist. Der Berechtigungsschein wird auf den Betrieb, der eine Zulassung
beantragt, ausgestellt und führt die Namen der Pers onen und Fahrzeuge auf,
die auf den städtischen Friedhöfen eingesetzt werde n. Die
Berechtigungsscheine sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
(3) Das Anzeigeverfahren kann auch über die einheitl iche Stelle nach Teil V
Abschnitt 1 a des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz es abgewickelt werden.
Die Gewerbetreibenden erhalten einen Berechtigungss chein, der auf zwei Jahre
befristet ist. Der Berechtigungsschein wird auf den Betrieb, der eine Zulassung
beantragt, ausgestellt und führt die Namen der Pers onen und Fahrzeuge auf,
die auf den städtischen Friedhöfen eingesetzt werde n. Die
Berechtigungsscheine sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten habe n die Friedhofssatzung und
die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gew erbetreibenden haften
für alle Schäden, die der Stadt oder Dritten durch Zuwiderhandlung gegen die
vorstehenden Bestimmungen entstehen. Gewerbetreiben de, deren Fahrzeug
nicht dem Unternehmen zugeordnet werden kann, müsse n sich vor jeder
Einfahrt in den Friedhof bei der Verwaltung anmelde n und ihre Zulassung
sichtbar am Fahrzeug anbringen.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten habe n die Friedhofssatzung und
die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gew erbetreibenden haften
für alle Schäden, die der Stadt oder Dritten durch Zuwiderhandlung gegen die
vorstehenden Bestimmungen entstehen. Gewerbetreiben de, deren Fahrzeug
nicht dem Unternehmen zugeordnet werden kann, müsse n sich vor jeder
Einfahrt in den Friedhof bei der Verwaltung anmelde n und ihre Zulassung
sichtbar am Fahrzeug anbringen.
(5) Unbeschadet § 4 Abs. 2 Buchst. c) dürfen gewerbl iche Arbeiten auf den
Friedhöfen nur während den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten
durchgeführt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 2 s ind gewerbliche Arbeiten
ganz untersagt.
(5) Unbeschadet § 4 Abs. 2 Buchst. c) dürfen gewerbl iche Arbeiten auf den
Friedhöfen nur während den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten
durchgeführt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 2 s ind gewerbliche Arbeiten
ganz untersagt.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge un d Materialien dürfen auf den
Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gel agert werden, an denen sie
nicht behindern. Die Lagerung hat so zu erfolgen, d ass keine Gefährdung für
Dritte hiervon ausgeht. Bei Beendigung oder bei Unt erbrechung der Tagesarbeit
sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen kom postierbaren Abfall und
Erdmaterial an den dafür vorgesehenen Stellen ablag ern. Sonstige Abfälle (Rest-
und Verpackungsmaterial, Bauschutt, Schrott etc.) a us gewerblichen
Herkunftsbereichen sind von den Gewerbe-treibenden nach Maßgabe des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 29.09. 1994 (BGBl. I S.2705) in
seiner jeweils gültigen Fassung selbst zu entsorgen . Gewerbliche Geräte dürfen
nicht an oder in den Wasserent-nahmestellen der Fri edhöfe gereinigt werden.
Die Gewerbetreibenden haften für Schäden, die der S tadt oder Dritten durch
Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen entstehen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge un d Materialien dürfen auf den
Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gel agert werden, an denen sie
nicht behindern. Die Lagerung hat so zu erfolgen, d ass keine Gefährdung für
Dritte hiervon ausgeht. Bei Beendigung oder bei Unt erbrechung der Tagesarbeit
sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen kom postierbaren Abfall und
Erdmaterial an den dafür vorgesehenen Stellen ablag ern. Sonstige Abfälle (Rest-
und Verpackungsmaterial, Bauschutt, Schrott etc.) a us gewerblichen
Herkunftsbereichen sind von den Gewerbe-treibenden nach Maßgabe des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)
vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212) in seiner jeweils gültigen Fassung selbst zu
entsorgen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den
Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werde n.
Die Gewerbetreibenden haften für Schäden, die der S tadt oder Dritten durch
Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen entstehen.
(7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnu ng gegen die Vorschriften der
Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Vorau ssetzung des Abs. 2 ganz
oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die St adt die Tätigkeit auf dem
Friedhof verbieten.
Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnu ng gegen die Vorschriften der
Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Vorau ssetzung des Abs. 2 ganz
oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die St adt die Tätigkeit auf dem
Friedhof verbieten.
Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
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III. III.
Bestattungsvorschriften Bestattungsvorschriften
§ 6 § 6
Allgemeines Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der
Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die nach den
gesetzlichen Vorgaben erforderlichen Unterlagen bei zufügen. Wird eine
Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätt e/Urnenwahlgrabstätte
beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der
Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die nach den
gesetzlichen Vorgaben erforderlichen Unterlagen bei zufügen. Wird eine
Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätt e/Urnenwahlgrabstätte
beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Friedhofsverwaltung regelt Ort und Zeit der Best attung. (2) Friedhofsverwaltung regelt Ort und Zeit d er Bestattung.
§ 7 § 7
Beschaffenheit von Särgen, Sargwäsche und Urnen Beschaffenheit von Särgen, Sargwäsche und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein , dass jedes Durchsickern
von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestat tung sind zur Vermeidung
von Umweltbelastungen nur Särge aus Vollholz erlaub t, die keine PVC-, PCP-,
formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen ode r sonstige
umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Ent sprechendes gilt für
Sargzubehör und Sargausstattung. Die Kleidung der L eiche soll nur aus
Papierstoff, Naturtextilien oder Mischgewebe bestehen. Auch Überurnen, die in
der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbau barem,
umweltfreundlichem Material bestehen.
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein , dass jedes Durchsickern
von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestat tung sind zur Vermeidung
von Umweltbelastungen nur Särge aus Vollholz erlaub t, die keine PVC-, PCP-,
formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen ode r sonstige
umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Ent sprechendes gilt für
Sargzubehör und Sargausstattung. Die Kleidung der L eiche soll nur aus
Papierstoff, Naturtextilien oder Mischgewebe bestehen. Auch Überurnen, die in
der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbau barem,
umweltfreundlichem Material bestehen.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m
breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge er forderlich, ist die
Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldun g der Bestattung
einzuholen.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m
breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge er forderlich, ist die
Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldun g der Bestattung
einzuholen.
(3) In Grüften bestimmt die Friedhofsverwaltung die Beschaffenheit der Särge im
Einzelfall.
(3) In Grüften bestimmt die Friedhofsverwaltung die Beschaffenheit der Särge im
Einzelfall.
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§ 8 § 8
Ausheben der Gräber Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden auf Veranlassung der Friedhofsver waltung ausgehoben und
wieder zugefüllt.
(1) Die Gräber werden auf Veranlassung der Friedhofsver waltung ausgehoben und
wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis
zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne
mindestens 0,50 m.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis
zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne
mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinande r durch mindestens 0,30 m
starke Erdwände getrennt sein.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinande r durch mindestens 0,30 m
starke Erdwände getrennt sein.
(4) Tiefgräber werden in Wahlgrabstätten nur ausnahm sweise angelegt, für
Sterbefälle von Eheleuten oder Verwandten ersten od er zweiten Grades und
zwar nur dann, wenn die zur Verfügung stehende Stellenzahl der Grabstätte
beispielweise wegen der unzureichenden Breite der G rabstätte oder auf Grund
des vorhandenen Baumbestandes in der Nähe der Grabs tätte nicht genutzt
werden kann. Tiefgräber dienen der Bestattung von zwei Särgen übereinander
je Grabstelle.
(4) Tiefgräber werden in Wahlgrabstätten nur ausnahm sweise angelegt, für
Sterbefälle von Eheleuten oder Verwandten ersten od er zweiten Grades und
zwar nur dann, wenn die zur Verfügung stehende Stellenzahl der Grabstätte
beispielweise wegen der unzureichenden Breite der G rabstätte oder auf Grund
des vorhandenen Baumbestandes in der Nähe der Grabs tätte nicht genutzt
werden kann. Tiefgräber dienen der Bestattung von zwei Särgen übereinander
je Grabstelle.
(5) Tiefgräber sind auf den Friedhöfen Arheilgen, Wi xhausen, sowie Teilen des
Bessunger Friedhofes (außer Feld E) und Alter Fried hof (außer Feld II und IV)
nicht möglich und deshalb ausgeschlossen.
(5) Tiefgräber sind auf den Friedhöfen Arheilgen, Wi xhausen, sowie Teilen des
Bessunger Friedhofes (außer Feld E) und Alter Friedhof (außer Feld II und IV)
nicht möglich und deshalb ausgeschlossen.
§ 9 § 9
Ruhezeit Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Aschen und Leichen von Verstorbene n vom 6. Lebensjahr an
beträgt 20 Jahre.
(1) Die Ruhezeit für Aschen und Leichen von Verstorbene n vom 6. Lebensjahr an
beträgt 20 Jahre.
(2) Bei Leichen und Aschen von Verstorbenen bis zum vol lendeten 5. Lebensjahr
beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
(2) Bei Leichen und Aschen von Verstorbenen bis zum vol lendeten 5. Lebensjahr
beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
(3) Für Leichen und Aschen in einer Grabstätte, bei der mehr als die Hälfte der
Grabstätte durch Stein oder andere luft- und wasser undurchlässige Materialien
abgedeckt wird, beträgt die Ruhezeit nach Absatz 1 30 Jahre, sofern die
Abdeckung innerhalb von 12 Jahren nach der Bestattu ng oder Beisetzung
erfolgt. Im Falle des Abs. 2 beträgt die Ruhezeit 2 5 Jahre, sofern die Abdeckung
innerhalb von 10 Jahren nach der Bestattung oder Be isetzung erfolgt.
(3) Für Leichen und Aschen in einer Grabstätte, bei der mehr als die Hälfte der
Grabstätte durch Stein oder andere luft- und wasser undurchlässige Materialien
abgedeckt wird, beträgt die Ruhezeit nach Absatz 1 30 Jahre, sofern die
Abdeckung innerhalb von 12 Jahren nach der Bestattu ng oder Beisetzung
erfolgt. Im Falle des Abs. 2 beträgt die Ruhezeit 2 5 Jahre, sofern die Abdeckung
innerhalb von 10 Jahren nach der Bestattung oder Be isetzung erfolgt.
§ 10 § 10
Umbettungen Umbettungen
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(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbesc hadet der sonstigen
gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmun g der Stadt. Die
Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen G rundes erteilt werden.
Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine ande re Reihengrabstätte sind
innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbesc hadet der sonstigen
gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmun g der Stadt. Die
Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen G rundes erteilt werden.
Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine ande re Reihengrabstätte sind
innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antrag sberechtigt ist bei
Umbettungen aus Reihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit
Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettun gen aus Wahlgrab-
stätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei Entz iehung von Nutzungs-rechten
gem. § 31 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht
abgelaufen ist, von Amts wegen in andere Grabstätte n umgebettet werden.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antrag sberechtigt ist bei
Umbettungen aus Reihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit
Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettun gen aus Wahlgrab-
stätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei Entz iehung von Nutzungs-rechten
gem. § 31 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht
abgelaufen ist, von Amts wegen in andere Grabstätte n umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwalt ung oder einem von ihr
Beauftragten durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der
Umbettung.
(4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwalt ung oder einem von ihr
Beauftragten durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der
Umbettung.
(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird d urch eine Umbettung nicht
unterbrochen oder gehemmt.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wir d durch eine Umbettung nicht
unterbrochen oder gehemmt.
(6) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungsz wecken wieder
auszugraben, bedarf einer polizeilichen, staatsanwa ltschaftlichen oder
gerichtlichen Anordnung.
(6) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungsz wecken wieder
auszugraben, bedarf einer polizeilichen, staatsanwa ltschaftlichen oder
gerichtlichen Anordnung.
IV. IV.
Grabstätten Grabstätten
§ 11 § 11
Allgemeines Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte
nur nach dieser Satzung erworben werden.
(1) Die Grabstätten sind Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte
nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wie dererwerb von
Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten G rabstätte oder auf
Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wie dererwerb von
Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten G rabstätte oder auf
Unveränderlichkeit der Umgebung.
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§ 12 § 12
Reihengrabstätten Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbest attung oder für die
Beisetzung einer Asche.
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbest attung oder für die
Beisetzung einer Asche.
(2) Reihengrabstätten werden der Reihe nach belegt u nd erst im Todesfall für die
Dauer der Ruhezeit auf Antrag vergeben. Die antrags tellende Person wird
Verfügungsberechtigte des Reihengrabes.
(2) Reihengrabstätten werden der Reihe nach belegt u nd erst im Todesfall für die
Dauer der Ruhezeit auf Antrag vergeben. Die antrags tellende Person wird
Verfügungsberechtigte des Reihengrabes.
(3) Es werden Reihengrabstätten mit und ohne Bepflan zungsvorgaben nach § 16
unterschieden.
(3) Es werden Reihengrabstätten mit und ohne Bepflan zungsvorgaben nach § 16
unterschieden.
(4) Es werden Grabstätten abgegeben als
a) Reihengrabstätten für verstorbene Kinder bis z um vollendeten
5. Lebensjahr,
b) Reihengrabstätten für Verstorbene vom 6. Leben sjahr an
c) Urnenreihengrabstätten
d) Reihengrabstätten im Wiesengrabfeld auf dem Wa ldfriedhof und dem
Friedhof in Arheilgen
e) Urnenreihengrabstätten auf dem anonymen Feld a uf dem Waldfriedhof
(4) Es werden Grabstätten abgegeben als
a) Reihengrabstätten für verstorbene Kinder bis z um vollendeten
5. Lebensjahr,
b) Reihengrabstätten für Verstorbene vom 6. Leben sjahr an
c) Urnenreihengrabstätten
d) Reihengrabstätten im Wiesengrabfeld auf dem Wa ldfriedhof und dem
Friedhof in Arheilgen
e) Urnenreihengrabstätten auf dem anonymen Feld a uf dem Waldfriedhof
(5) In jeder Reihengrabstätte wird entweder eine Lei che bestattet oder eine Urne
beigesetzt.
(5) In jeder Reihengrabstätte wird entweder eine Lei che bestattet oder eine Urne
beigesetzt.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen v on ihnen nach Ablauf der
Ruhezeiten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung un d wird 3 Monate vorher
durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfe ld bekannt gemacht.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen v on ihnen nach Ablauf der
Ruhezeiten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung un d wird 3 Monate vorher
durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfe ld bekannt gemacht.
(7) Reihengrabstätten stehen auf dem Alten Friedhof und dem Bessunger Friedhof
nicht zur Verfügung.
(7) Reihengrabstätten stehen auf dem Alten Friedhof und dem Bessunger Friedhof
nicht zur Verfügung.
§ 13 § 13
Wahlgrabstätten Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattunge n oder die Beisetzung von
Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für d ie Dauer von 25 Jahren
(Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber vor
Ort bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsr echts ist nur auf Antrag
für ein oder mehrere Jahre und nur für die gesamte Wahlgrab-stätte möglich.
Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwer b von Nutzungsrechten
an Wahlgrabstätten ablehnen.
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattunge n oder die Beisetzung von
Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für d ie Dauer von 25 Jahren
(Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber vor
Ort bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsr echts ist nur auf Antrag
für ein oder mehrere Jahre und nur für die gesamte Wahlgrab-stätte möglich.
Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwer b von Nutzungsrechten
an Wahlgrabstätten ablehnen.
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(2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fäll igen Grabnutzungsgebühr. (2) Das Nutzungsrecht entste ht nach Zahlung der fälligen Grabnutzungsgebühr.
(3) Auf Grabstätten, bei denen die Grabnutzungsgebüh r nicht bezahlt ist, sind die
Vorschriften über Reihengrabstätten anzuwenden.
(3) Auf Grabstätten, bei denen die Grabnutzungsgebüh r nicht bezahlt ist, sind die
Vorschriften über Reihengrabstätten anzuwenden.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jewei lige Nutzungsberechtigte
schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohn e weiteres zu ermitteln ist –
durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jewei lige Nutzungsberechtigte
schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohn e weiteres zu ermitteln ist –
durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung od er eine Beisetzung nur
stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nic ht übersteigt oder das
Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablau f der Ruhezeit erneut
verliehen worden ist.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung od er eine Beisetzung nur
stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nic ht übersteigt oder das
Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablau f der Ruhezeit erneut
verliehen worden ist.
(6) Die nutzungsberechtigte Person soll für den Fall ihres Ablebens eine
Nachfolgeperson im Nutzungsrecht bestimmen und der Friedhofsverwaltung
schriftlich mitteilen.
(6) Die nutzungsberechtigte Person soll für den Fall ihres Ablebens eine
Nachfolgeperson im Nutzungsrecht bestimmen und der Friedhofsverwaltung
schriftlich mitteilen.
(7) Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Besti mmung getroffen, geht das
Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der
verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus
einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf ein eheliches, nichteheliches oder Adoptiv kind,
c) auf ein Stiefkind,
d) auf einen Enkel in der Reihenfolge der Berecht igung ihrer Väter oder
Mütter,
e) auf ein Elternteil,
f) auf eines der vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Bei mehreren gleichberechtigten Angehörigen innerha lb der einzelnen
Gruppen b) bis h) bestimmt die Friedhofsverwaltung die neue nutzungs-
berechtigte Person mit ihrer Zustimmung von Amts we gen.
Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Ange hörigen der
verstorbenen nutzungsberechtigten Person innerhalb eines Jahres seit der
Beisetzung übernimmt.
(7) Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Besti mmung getroffen, geht das
Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der
verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus
einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf ein eheliches, nichteheliches oder Adoptiv kind,
c) auf ein Stiefkind,
d) auf einen Enkel in der Reihenfolge der Berecht igung ihrer Väter oder
Mütter,
e) auf ein Elternteil,
f) auf eines der vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Bei mehreren gleichberechtigten Angehörigen innerha lb der einzelnen
Gruppen b) bis h) bestimmt die Friedhofsverwaltung die neue nutzungs-
berechtigte Person mit ihrer Zustimmung von Amts we gen.
Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Ange hörigen der
verstorbenen nutzungsberechtigten Person innerhalb eines Jahres seit der
Beisetzung übernimmt.
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(8) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person kann das N utzungsrecht nur auf eine
Person aus dem Kreis des Absatzes 7 übertragen; mit Zustimmung der
Friedhofsverwaltung kann die nutzungsberechtigte Pe rson einer anderen
Person die Nutzungsrechte übertragen, welche nicht zum Personenkreis des
Absatzes 7 zählt.
(8) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person kann das N utzungsrecht nur auf eine
Person aus dem Kreis des Absatzes 7 übertragen; mit Zustimmung der
Friedhofsverwaltung kann die nutzungsberechtigte Pe rson einer anderen
Person die Nutzungsrechte übertragen, welche nicht zum Personenkreis des
Absatzes 7 zählt.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unv erzüglich nach Erwerb auf
sich umschreiben zu lassen.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unv erzüglich nach Erwerb auf
sich umschreiben zu lassen.
(10) Absatz 7 gilt in den Fällen der Absätze 8 und 9 entsprechend. (10) Absatz 7 gilt in den Fällen der A bsätze 8 und 9 entsprechend.
(11) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen der Friedhofs-satzung
und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in de r Wahlgrab-stätte
bestattet oder beigesetzt zu werden und über die Be stattung oder Beisetzung
sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Gr abstätte zu entscheiden.
Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur A nlage und zur Pflege der
Grabstätte.
(11) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen der Friedhofs-satzung
und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in de r Wahlgrab-stätte
bestattet oder beigesetzt zu werden und über die Be stattung oder Beisetzung
sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Gr abstätte zu entscheiden.
Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur A nlage und zur Pflege der
Grabstätte.
(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an
teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhez eit verzichtet werden. Ein
Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich .
(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an
teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhez eit verzichtet werden. Ein
Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich .
(13) Es werden folgende Grabstätten unterschieden:
a) Erdwahlgrabstätten mit ein, zwei oder mehreren Stellen sowie solche
mit und ohne Bepflanzungsvorgaben nach § 16.
Die Größe einer Grabstelle beträgt mindestens 1,00 m x 2,50 m. Auf
jeder Stelle ist zusätzlich zu einer Erdbestat tung die Beisetzung von
zwei Urnen möglich.
b) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten mi t 2, 3 oder mehreren
Stellen sowie solche mit und ohne Bepflanzung svorgaben nach § 16.
Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeld ern auch in Mauern
eingerichtet werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrab-
stätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der
Aschengrabstätten.
c) Erdwahl- und Urnenwahlgrabstätten im Friedpark des Waldfriedhofs.
d) Erdwahlgrabstätten im nach Mekka ausgerichteten Grabfeld auf dem
Waldfriedhof.
(13) Es werden folgende Grabstätten unterschieden:
a) Erdwahlgrabstätten mit ein, zwei oder mehreren Stellen sowie solche
mit und ohne Bepflanzungsvorgaben nach § 16.
Die Größe einer Grabstelle beträgt mindestens 1,00 m x 2,50 m. Auf
jeder Stelle ist zusätzlich zu einer Erdbestat tung die Beisetzung von
zwei Urnen möglich.
b) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten mi t 2, 3 oder mehreren
Stellen sowie solche mit und ohne Bepflanzung svorgaben nach § 16.
Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeld ern auch in Mauern
eingerichtet werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrab-
stätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der
Aschengrabstätten.
c) Erdwahl- und Urnenwahlgrabstätten im Friedpark des Waldfriedhofs.
d) Erdwahlgrabstätten im nach Mekka ausgerichteten Grabfeld auf dem
Waldfriedhof.
(14) Eine Bestattung auf dem Alten Friedhof und dem Bessunger Friedhof ist nur auf
einer Wahlgrabstätte möglich.
(14) Eine Bestattung auf dem Alten Friedhof und dem Bessunger Friedhof ist nur in
einer Wahlgrabstätte möglich.
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§ 14 § 14
Ehrengrabstätten Ehrengrabstätten
(1) Ehrengrabstätten sind Grabstätten für Verstorbene, die zu Lebzeiten be-sondere
Leistungen erbracht oder sich um die Stadt besonder s verdient ge-macht haben
und die als Ehrengrabstätten von der Stadt anerkann t werden.
(1) Ehrengrabstätten sind Grabstätten für Verstorbene, die zu Lebzeiten be-sondere
Leistungen erbracht oder sich um die Stadt besonder s verdient ge-macht haben
und die als Ehrengrabstätten von der Stadt anerkann t werden.
(2) Die Entscheidung über die Erhebung einer Grabstä tte in den Status als
Ehrengrab trifft der Magistrat in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem
Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten der Grabstätt e. Der Magistrat
entscheidet auch über die Aberkennung einer Ehrengr abstätte. Ein
Rechtsanspruch auf Zuerkennung als Ehrengrab besteh t nicht.
(2) Die Entscheidung über die Erhebung einer Grabstä tte in den Status als
Ehrengrab trifft der Magistrat in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem
Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten der Grabstätt e. Der Magistrat
entscheidet auch über die Aberkennung einer Ehrengr abstätte. Ein
Rechtsanspruch auf Zuerkennung als Ehrengrab besteh t nicht.
(3) Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstä tten obliegen der
Friedhofsverwaltung.
(3) Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstä tten obliegen der
Friedhofsverwaltung.
V. V.
Gestaltung der Grabstätten Gestaltung der Grabstätten
§ 15 § 15
Gestaltungsgrundsätze Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umge bung anzupassen, dass die
Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage
gewahrt wird.
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umge bung anzupassen, dass die
Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage
gewahrt wird.
(2) Auf den Grabstätten sind nicht gestattet:
a) Grabeinfassungen und Grababdeckungen auf dem Wa ldfriedhof,
b) Splitt, Kies oder andere Abdeckmaterialien in a uffällig leuchtenden
Farben sowie Kunststoff, Glas und Emaille.
(2) Auf den Grabstätten sind nicht gestattet:
a) Grabeinfassungen und Grababdeckungen auf dem Wa ldfriedhof,
b) Splitt, Kies oder andere Abdeckmaterialien in a uffällig leuchtenden
Farben sowie Kunststoff, Glas und Emaille.
§ 16 § 16
Grabstätten mit Bepflanzungsvorgaben Grabstätten mit Bepflanzungsvorgaben
Für Grabstätten nach § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 13 a und 13 b kann die
vollständige Bepflanzung mit Taxus baccata repanden s (Eibe) oder die teilweise
Bepflanzung mit dieser Eibenart in Kombination mit Blumen bestimmt werden.
Für Grabstätten nach § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 13 a und 13 b kann die
vollständige Bepflanzung mit Taxus baccata repanden s (Eibe) oder die teilweise
Bepflanzung mit dieser Eibenart in Kombination mit Blumen bestimmt werden.
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§ 17 § 17
Wahlgrabstätten, nach Mekka ausgerichtet Wahlgrabstätten, nach Mekka ausgerichtet
Ausschließlich auf dem Waldfriedhof befindet sich e in Feld mit nach Mekka
ausgerichteten Gräbern. Die Bestattung erfolgt in W ahlgrabstätten nach
Maßgabe des § 13 dieser Satzung.
Ausschließlich auf dem Waldfriedhof befindet sich e in Feld mit nach Mekka
ausgerichteten Gräbern. Die Bestattung erfolgt in W ahlgrabstätten nach
Maßgabe des § 13 dieser Satzung.
§ 18 § 18
Wiesengrabstätten Wiesengrabstätten
(1) Wiesengrabstätten werden auf dem Waldfriedhof und d em Friedhof in Arheilgen
als Reihengrabstätten nach § 12 oder als Wahlgrabst ätten nach
§ 13 abgegeben.
(1) Wiesengrabstätten werden auf dem Waldfriedhof und d em Friedhof in Arheilgen
als Reihengrabstätten nach § 12 oder als Wahlgrabst ätten nach
§ 13 abgegeben.
(2) Auf Wiesengrabfeldern wird eine durchgehende Wie senfläche angelegt, die in
der Verantwortung der Friedhofsverwaltung unterhalten wird. Das Aufhügeln der
Grabstätte, das Aufstellen von Grabschmuck jegliche r Art ist nur bis zu einer
Zeit von 4 Monaten nach der Bestattung oder Beisetz ung zulässig. Das
Aufstellen von Holzkreuzen ist entsprechend § 25 Ab satz 5 zulässig.
(2) Auf Wiesengrabfeldern wird eine durchgehende Wie senfläche angelegt, die in
der Verantwortung der Friedhofsverwaltung unterhalten wird. Das Aufhügeln der
Grabstätte, das Aufstellen von Grabschmuck jegliche r Art ist nur bis zu einer
Zeit von 4 Monaten nach der Bestattung oder Beisetz ung zulässig. Das
Aufstellen von Holzkreuzen ist entsprechend § 25 Ab satz 5 zulässig, jedoch nur
vorübergehend für die Dauer von vier Monaten ab dem Tag der Erdbestattung
oder Urnenbeisetzung.
(3) Als Grabmal ist gestattet eine flache mit der Er de bündig verlegte Schriftplatte
der Größe von maximal 60 cm x 60 cm für Erdbestattungen und von 40 cm x 40
cm für Urnenbeisetzungen mit eingehauener Schrift. Die Stärke der Platte muss
mindestens 5 cm betragen. Die Kanten sind mit einer Fase von 5 mm zu
brechen.
(3) Als Grabmal ist gestattet eine flache mit der Er de bündig verlegte Schriftplatte
der Größe von maximal 60 cm x 60 cm für Erdbestattungen und von 40 cm x 40
cm für Urnenbeisetzungen mit eingehauener Schrift. Die Stärke der Platte muss
mindestens 5 cm betragen. Die Kanten sind mit einer Fase von 5 mm zu
brechen. Die Grabnummer ist rechts unten mit einer max. Schr ifthöhe von 15
mm einzuhauen.
(4) Das Bepflanzen der Grabstätte ist nicht gestatte t.
Nach Ablauf von 4 Monaten nach der Bestattung oder Beisetzung ist das
Aufstellen von Vasen, Grablichtern und sonstigem Sc hmuck außerhalb der
Grabplatte nicht mehr gestattet.
(4) Das Bepflanzen der Grabstätte ist nicht gestatte t.
Nach Ablauf von 4 Monaten nach der Bestattung oder Beisetzung ist das
Aufstellen von Vasen, Grablichtern und sonstigem Sc hmuck außerhalb der
Grabplatte nicht mehr gestattet.
§ 19 § 19
Friedpark Friedpark
(1) Auf einer gesonderten Fläche innerhalb des Waldfrie dhofs (Friedpark) werden
Wahlgrabstätten nach § 13 und den folgenden Vorgabe n abgegeben.
(1) Auf einer gesonderten Fläche innerhalb des Waldfrie dhofs (Friedpark) werden
Wahlgrabstätten nach § 13 und den folgenden Vorgabe n abgegeben.
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(2) Die Lage der Grabstätte unterliegt keiner Reihen folge oder Regelmäßigkeit
sondern richtet sich nach dem vorhandenen Baumbesta nd. Im Friedpark wird
eine durchgehende Wiesenfläche angelegt. Die Unterh altung des Friedparks
erfolgt durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragte Dritte.
(2) Die Lage der Grabstätte unterliegt keiner Reihen folge oder Regelmäßigkeit
sondern richtet sich nach dem vorhandenen Baumbesta nd. Im Friedpark wird
eine durchgehende Wiesenfläche angelegt. Die Unterh altung des Friedparks
erfolgt durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragte Dritte.
(3) Die nutzungsberechtigte Person kann im Friedpark auch eine Fläche als
Grabstätte wählen, in deren unmittelbarer Nähe sich kein Baum befindet, um
dort selbst einen Baum zu pflanzen oder pflanzen zu lassen. Art, Größe und
Standort des Baumes bedürfen der Zustimmung der Fri edhofsverwaltung.
Pflege und Unterhaltung des Baumes obliegen der nut zungsberechtigten
Person.
(3) Die nutzungsberechtigte Person kann im Friedpark auch eine Fläche als
Grabstätte wählen, in deren unmittelbarer Nähe sich kein Baum befindet, um
dort selbst einen Baum zu pflanzen oder pflanzen zu lassen. Art, Größe und
Standort des Baumes bedürfen der Zustimmung der Fri edhofsverwaltung.
(4) Das Aufhügeln der Grabstätte ist nur bis zu einer Z eit von vier Monaten nach
der Bestattung oder Beisetzung gestattet. Nach Ablauf von vier Monaten nach
der Bestattung oder Beisetzung ist das Aufstellen v on Vasen, Grablichtern und
sonstigem Schmuck nur auf einer Steinplatte unmitte lbar am Grabmal gestattet.
Diese Platte ist entsprechend § 18 Abs. 3 auszubild en. Das flächige Bepflanzen
der Grabstätte ist zu keiner Zeit gestattet.
(4) Nach der Bestattung oder Beisetzung ist das Aufs tellen von Vasen, Grablichtern
und sonstigem Schmuck nur auf einer Steinplatte unm ittelbar am Grabmal
gestattet. Diese Platte ist entsprechend § 18 Abs. 3 auszubilden. Das flächige
Bepflanzen der Grabstätte ist zu keiner Zeit gestat tet. Im Übrigen gelten für
Grabmale die Bestimmungen des § 24 ff dieser Satzun g.
(5) Das Anbringen von Namensschildern der Verstorbenen an einem der Grabstätte
zugeordneten Baum ist im Einvernehmen mit der Fried hofsverwaltung möglich.
Im Übrigen gelten für Grabmale die Bestimmungen des § 24 ff dieser Satzung.
§ 20 § 20
Grüfte Grüfte
(1) Wahlgrabstätten können nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung der
Friedhofsverwaltung ausgemauert werden.
(1) Wahlgrabstätten können nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung der
Friedhofsverwaltung ausgemauert werden.
(2) Die Ruhezeit für die Bestattung in Grüften oder Grabgebäuden beträgt 50 Jahre. (2) Die Ruhezeit für d ie Bestattung in Grüften oder Grabgebäuden beträgt 50 Jahre.
(3) Für Wahlgrabstätten mit Grüften oder Grabgebäude n beträgt die Nutzzeit 60
Jahre.
(3) Für Wahlgrabstätten mit Grüften oder Grabgebäude n beträgt die Nutzzeit 60
Jahre.
§ 21 § 21
Anonymes Urnenreihenfeld auf dem Waldfriedhof Anonymes Urnenreihenfeld auf dem Waldfriedhof
(1) Auf dem Waldfriedhof befinden sich Wiesenflächen fü r anonyme
Urnenbeisetzungen.
(1) Auf dem Waldfriedhof befinden sich Wiesenflächen fü r anonyme
Urnenbeisetzungen.
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(2) Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Ang ehörigen des Ver-
storbenen und ohne Hinweis auf Ort und Zeitpunkt de r Beisetzung durch die
Friedhofsverwaltung statt.
(2) Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Ang ehörigen des Ver-
storbenen und ohne Hinweis auf Ort und Zeitpunkt de r Beisetzung durch die
Friedhofsverwaltung statt.
(3) Das Errichten von Grabmalen oder eine Kennzeichn ung der Grabstätte ist nicht
gestattet.
(3) Das Errichten von Grabmalen oder eine Kennzeichn ung der Grabstätte ist nicht
gestattet.
(4) Das Ablegen von Blumenschmuck ist nur an den daf ür ausgewiesenen Stellen
gestattet.
(4) Das Ablegen von Blumenschmuck ist nur an den daf ür ausgewiesenen Stellen
gestattet.
§ 22 § 22
Urnenwände Urnenwände
(1) Urnennischen zur Beisetzung von Aschen werden zum Einstellen von ein, zwei
oder vier Urnen als Wahlgrabstätten nach § 13 abgeg eben.
(1) Urnennischen zur Beisetzung von Aschen werden zum Einstellen von ein, zwei
oder vier Urnen als Wahlgrabstätten nach § 13 abgeg eben.
(2) Die Nische ist unmittelbar nach der Beisetzung o der für den Fall, dass die
Nische noch nicht für eine bevorstehende Beisetzung benötigt wird, unmittelbar
nach dem Erwerb zu verschließen. Diese Maßnahme hat durch einen
Steinmetz, Steinbildhauer oder eine anderweitig han dwerklich für diese Arbeiten
ausgebildete Person zu erfolgen. Die Anbringung, di e Veränderung, die
Auswahl des Materials sowie die Größe und Beschriftung der Verschlussplatten
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Nische ist unmittelbar nach der Beisetzung o der für den Fall, dass die
Nische noch nicht für eine bevorstehende Beisetzung benötigt wird, unmittelbar
nach dem Erwerb zu verschließen. Diese Maßnahme hat durch einen
Steinmetz, Steinbildhauer oder eine anderweitig han dwerklich für diese Arbeiten
ausgebildete Person zu erfolgen. Die Anbringung, di e Veränderung, die
Auswahl des Materials sowie die Größe und Beschriftung der Verschlussplatten
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(3) Auf dem Friedhof Arheilgen Abt. 2 A Wand 43 und 44 werden die jeweiligen
Nischen dieser beiden Urnenwände mit einer Sandstein verschlussplatte
abgegeben, die von der nutzungsberechtigten Person zum Verschließen
verwendet werden muss. Ihr Austausch und die Veränd erung der
Oberflächenstruktur sind unzulässig. Die Anbringung und Entfernung der
Sandstein verschlussplatten erfolgt in Absprache mit der nutz ungsbe-rechtigten
Person durch die Friedhofsverwaltung.
(3) Auf dem Friedhof Arheilgen Abt. 2 A Wand 43 und 44 und auf dem Friedhof
Wixhausen Abt. G Wand 9 und 10 , werden die jeweiligen Nischen dieser
Urnenwände mit einer Verschlussplatte abgegeben, di e von der
nutzungsberechtigten Person zum Verschließen verwen det werden muss. Ihr
Austausch und die Veränderung der Oberflächenstrukt ur sind unzulässig. Die
Anbringung und Entfernung der Verschlussplatten erf olgt in Absprache mit der
nutzungsberechtigten Person durch die Friedhofsverw altung.
(4) Die Verschlussplatten müssen eine Materialstärke von 2 cm aufweisen. Die
Befestigung der Platten hat bei Nischen für zwei Ur nen durch 2 Schrauben mit
Deckkappen jeweils 2 cm von deren oberen und untere n Rand mittig von
diesem zu erfolgen. Die Befestigung der Platten hat bei Nischen für vier Urnen
durch 4 Schrauben mit Deckkappen jeweils 2 cm vom R and in den Ecken der
Platten zu erfolgen.
(4) Die Verschlussplatten müssen eine Materialstärke von 2 cm aufweisen. Die
Befestigung der Platten hat bei Nischen für zwei Ur nen durch 2 Schrauben mit
Deckkappen jeweils 2 cm von deren oberen und untere n Rand mittig von
diesem zu erfolgen. Die Befestigung der Platten hat bei Nischen für vier Urnen
durch 4 Schrauben mit Deckkappen jeweils 2 cm vom R and in den Ecken der
Platten zu erfolgen.
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(5) Die Verschlussplatten müssen in Bezug auf ihr Ma terial, ihre Farbe und
hinsichtlich ihrer Schriftfarbe so ausgestaltet wer den, dass die Urnenwände ein
einheitliches Bild abgeben. Im Übrigen müssen die V erschlussplatten wie folgt
gestaltet sein:
1. Die Schrift
ist in der Schriftart “Antiqua“ zu halten. Sie ist vertieft in die
Platte einzuarbeiten.
2. Die Ansichtsfläche der Platte muss matt geschlif fen und deren Kanten
müssen gefast sein.
3. Als Verzierung wird das Anbringen von zwei der nachfolgend genannten
Schmuckelemente pro Verschlussplatte gestattet, die deren Abmessung
nicht überragen dürfen:
a) Lichtbilder bis zu einer Flächengröße von max imal 50 cm²,
b) Vasen mit einer maximalen Höhe von 20 cm gefe rtigt in Bronzeguss,
c) Symbole bis zu einer Flächengröße von maximal 200 cm² gefertigt in
Bronzeguss oder steinmetzmäßig vertieft in d ie Verschlussplatte
eingearbeitet.
4. Das Anbringen von Aufhängevorrichtungen (z.B. Nägel, Klammern, Drähte
usw.) ist nicht gestattet.
(5) Die Verschlussplatten müssen in Bezug auf ihr Ma terial, ihre Farbe und
hinsichtlich ihrer Schriftfarbe so ausgestaltet wer den, dass die Urnenwände ein
einheitliches Bild abgeben. Im Übrigen müssen die V erschlussplatten wie folgt
gestaltet sein:
1. Die Schrift ist vertieft in die Platte einzuarbe iten.
2. Die Ansichtsfläche der Platte muss matt geschlif fen und deren Kanten
müssen gefast sein.
3. Als Verzierung wird das Anbringen von zwei der nachfolgend genannten
Schmuckelemente pro Verschlussplatte gestattet, die deren Abmessung
nicht überragen dürfen:
a) Lichtbilder bis zu einer Flächengröße von max imal 50 cm²,
b) Vasen mit einer maximalen Höhe von 20 cm gefe rtigt in Bronzeguss,
c) Symbole bis zu einer Flächengröße von maximal 200 cm² gefertigt in
Bronzeguss oder steinmetzmäßig vertieft in d ie Verschlussplatte
eingearbeitet.
4. Das Anbringen von Aufhängevorrichtungen (z.B. Nägel, Klammern, Drähte
usw.) ist nicht gestattet.
§ 23 § 23
Gemeinschaftsgrabanlagen für Beisetzungen von Urnen Gemeinschaftsgrabanlagen für Beisetzungen von Urnen
Gemeinschaftsgrabanlagen dienen der Beisetzung eine r Vielzahl von Urnen
verschiedener Verstorbener auf einer Fläche, die vo n der Friedhofsverwaltung
bestimmt, sowie in deren Verantwortung gepflegt und unterhalten wird. Im
Übrigen gelten die Vorschriften des § 12 und des § 13 dieser Satzung.
Gemeinschaftsgrabanlagen dienen der Beisetzung eine r Vielzahl von Urnen
verschiedener Verstorbener auf einer Fläche, die vo n der Friedhofsverwaltung
bestimmt, sowie in deren Verantwortung gepflegt und unterhalten wird. Im
Übrigen gelten die Vorschriften des § 12 und des § 13 dieser Satzung.
VI. VI.
Grabmale Grabmale
§ 24 § 24
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze für Grabmale Allgemeine Gestaltungsgrundsätze für Grabmale
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen der W ürde des Friedhofs in
seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Bei den in
ihrer Gesamtheit unter Denkmalschutz stehenden Frie dhöfen (Alter Friedhof und
Waldfriedhof) sind die einschlägigen Regelungen zu beachten.
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen der W ürde des Friedhofs in
seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Bei den in
ihrer Gesamtheit unter Denkmalschutz stehenden Frie dhöfen (Alter Friedhof und
Waldfriedhof) sind die einschlägigen Regelungen zu beachten.
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(2) Grabmale, Einfassungen, Bänke, Abdeckplatten und sonstige bauliche Anlagen
dürfen nur aus Naturstein, Beton, Holz und Metall b estehen. Glas ist nur in
Verbindung mit einem vorgenannten Werkstoff zugelas sen. Grabmale,
Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen müssen a us witterungs-
beständigen, massiven Werkstücken bestehen.
Bei importierten Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sollte für diese
eine Zertifizierung nach der International Labour O rganization -ILO Konvention
182 nachgewiesen werden.
(2) Grabmale, Einfassungen, Bänke, Abdeckplatten und sonstige bauliche Anlagen
dürfen nur aus Naturstein, Beton, Holz und Metall b estehen. Glas ist nur in
Verbindung mit einem vorgenannten Werkstoff zugelas sen. Grabmale,
Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen müssen a us witterungs-
beständigen, massiven Werkstücken bestehen.
(3) Schriften, Schriftgrößen, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus
dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. S ie müssen gestalterisch
gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sei n.
(3) Schriften, Schriftgrößen, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus
dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. S ie müssen gestalterisch
gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sei n.
(4) Auf der Rückseite des Grabmales müssen Abteilung und Grabnummer
ausschließlich im oberen linken Drittel eingehauen werden. Sie sind farblich
neutral und nur max. 15 mm hoch anzulegen. Die Anbr ingung des
Firmennamens ist in gleicher Weise gestattet.
(4) Auf der Rückseite des Grabmales müssen Abteilung und Grabnummer
ausschließlich im oberen linken Drittel eingehauen werden. Sie sind farblich
neutral und nur max. 15 mm hoch anzulegen. Die Anbr ingung des
Firmennamens ist in gleicher Weise gestattet.
(5) Auf Grabstätten sind stehende Grabmale mit einer Ansichtsfläche bis zu
60 % der Grabfläche einschließlich Einfassung zuläs sig. Liegende Grab-platten
und Grabschmuck aus werkgerechten Materialien sind mit 30 % ihrer
Ansichtsfläche einzurechnen.
(5) Auf Grabstätten sind stehende Grabmale mit einer Ansichtsfläche bis zu
60 % der Grabfläche einschließlich Einfassung zuläs sig. Liegende Grab-platten
und Grabschmuck aus werkgerechten Materialien sind mit 30 % ihrer
Ansichtsfläche einzurechnen.
(6) Auf den Grabmalen sind nicht gestattet
a) Materialien aus Emaille, Blech, Papier, Kork od er Kunststoff,
b) Materialien und Steine in auffällig leuchtenden Farben,
c) eingearbeitete Portraits oder sonstige Bilder m it einer Flächengröße über
50 cm²,
d) in Zement, Gips oder nicht witterungsbeständige n Materialien aufgesetzter
figürlicher oder ornamentaler Schmuck.
(6) Auf den Grabmalen sind nicht gestattet
a) Materialien aus Emaille, Blech, Papier, Kork od er Kunststoff,
b) Materialien und Steine in auffällig leuchtenden Farben,
c) eingearbeitete Portraits oder sonstige Bilder m it einer Flächengröße über
50 cm²,
d) in Zement, Gips oder nicht witterungsbeständige n Materialien aufgesetzter
figürlicher oder ornamentaler Schmuck.
§ 25 § 25
Zustimmungserfordernis Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen b edarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. D ie Zustimmung muss
bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung de r Grabmale eingeholt
werden. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten sein Verfügungsrecht,
bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen .
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen b edarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. D ie Zustimmung muss
bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung de r Grabmale eingeholt
werden. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten sein Verfügungsrecht,
bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen .
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(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansic ht im Maßstab 1:10
unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form
und der Anordnung der Schrift, der Ornamente un d der Symbole sowie
der Fundamentierung und Verdübelung. Ausführung szeichnungen sind
bei der Friedhofsverwaltung einzureichen, soweit es zum Verständnis
erforderlich ist.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab
1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeit ung, des Inhalts, der
Form und der Anordnung.
Ausführungszeichnungen sind bei der Friedhofsve rwaltung in ent-
sprechendem Maßstab einzureichen, soweit es zum Verständnis
erforderlich ist.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das
Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf d er Grabstätte von der
Friedhofsverwaltung verlangt werden.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansic ht im Maßstab 1:10
unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form
und der Anordnung der Schrift, der Ornamente un d der Symbole sowie
der Fundamentierung und Verdübelung. Ausführung szeichnungen sind
bei der Friedhofsverwaltung einzureichen, soweit es zum Verständnis
erforderlich ist.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab
1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeit ung, des Inhalts, der
Form und der Anordnung.
Ausführungszeichnungen sind bei der Friedhofsve rwaltung in ent-
sprechendem Maßstab einzureichen, soweit es zum Verständnis
erforderlich ist.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das
Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf d er Grabstätte von der
Friedhofsverwaltung verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonsti gen baulichen Anlagen be-darf
ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung d er Friedhofsver-waltung.
Führt die Abdeckung der Grabstätte durch Stein oder andere luft- und
wasserundurchlässige Materialien zu einer Verlänger ung der Ruhezeit nach § 9
Absatz 3, so wird die Zustimmung hierzu nur erteilt , wenn das Verfügungs- oder
Nutzungsrecht an der Grabstätte mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der
erweiterten Ruhezeit besteht oder entsprechend § 13 Ab-
satz 5 erneut verliehen worden ist. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonsti gen baulichen Anlagen be-darf
ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung d er Friedhofsver-waltung.
Führt die Abdeckung der Grabstätte durch Stein oder andere luft- und
wasserundurchlässige Materialien zu einer Verlänger ung der Ruhezeit nach § 9
Absatz 3, so wird die Zustimmung hierzu nur erteilt , wenn das Verfügungs- oder
Nutzungsrecht an der Grabstätte mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der
erweiterten Ruhezeit besteht oder entsprechend § 13 Ab-
satz 5 erneut verliehen worden ist. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder d ie sonstige bauliche Anlage
nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung ferti g gestellt worden ist.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder d ie sonstige bauliche Anlage
nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung ferti g gestellt worden ist.
(5) Holzkreuze können für die Dauer von einem Jahr n ach der Bestattung oder
Beisetzung ohne Genehmigung als Provisorium in die Erde eingeschlagen
werden. Die Holzstärke beträgt maximal 12 x 2,5 cm. Die sichtbare Höhe beträgt
für Grabstätten mit Erdbestattung maximal 1,50 x 0,6 m und bei
Urnenbeisetzung 1,0 x 0,45 m gemessen ab dem Grabni veau. Die Beschriftung
ist nur mit schwarzer Farbe, mit Namen, Geburts- un d Sterbedatum zulässig.
Die Hölzer sind witterungsbeständig mit einem umwel tverträglichen
transparenten Lack zu lackieren.
(5) Holzkreuze können für die Dauer von einem Jahr n ach der Bestattung oder
Beisetzung ohne Genehmigung als Provisorium in die Erde eingeschlagen
werden. Die Holzstärke beträgt maximal 12 x 2,5 cm. Die sichtbare Höhe beträgt
für Grabstätten mit Erdbestattung maximal 1,50 x 0,6 m und bei
Urnenbeisetzung 1,0 x 0,45 m gemessen ab dem Grabni veau. Die Beschriftung
ist nur mit schwarzer Farbe, mit Namen, Geburts- un d Sterbedatum zulässig.
Die Hölzer sind witterungsbeständig mit einem umwel tverträglichen
transparenten Lack zu lackieren.
§ 26 § 26
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Anlieferung Anlieferung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen si nd dauernd in
verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die verfüg ungsberechtigte Person,
bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die nutzun gsberechtigte Person.
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen si nd dauernd in
verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die verfüg ungsberechtigte Person,
bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die nutzun gsberechtigte Person.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie
am Friedhofseingang überprüft werden können.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie
am Friedhofseingang überprüft werden können.
§ 27 § 27
Standsicherheit der Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen Standsicherheit der Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten
Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu be festigen, dass sie
dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen ben achbarter Gräber nicht
umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen
entsprechend.
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten
Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu be festigen, dass sie
dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen ben achbarter Gräber nicht
umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen
entsprechend.
(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung u nd der Befestigung,
insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, b estimmt die
Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 25. Sie kann
überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung u nd der Befestigung,
insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, b estimmt die
Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 25. Sie kann
überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 28 § 28
Unterhaltung Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen si nd dauernd in
verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die verfüg ungsberechtigte Person,
bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die nutzun gsberechtigte Person.
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen si nd dauernd in
verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die verfüg ungsberechtigte Person,
bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die nutzun gsberechtigte Person.
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(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen ba ulichen Anlagen oder Teilen
davon, gefährdet, ist die nutzungs- oder verfügungs berechtigte Person
verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wir d der Gefahrenzustand trotz
schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils
festzusetzenden Frist beseitigt, kann die Friedhofs verwaltung auf Kosten der
nutzungs- oder verfügungsberechtigten Person die er forderlichen Maßnahmen
treffen oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anl age oder Teile davon
entfernen. Ist die Anschrift des Nutzungs- oder Ver fügungsberechtigten nicht
bekannt und nicht zu ermitteln, ist die schriftlich e Aufforderung nach Satz 3
öffentlich bekannt zu machen. Ist die nutzungs- ode r verfügungsberechtigte
Person nicht bekannt, genügt eine öffentliche Bekan ntmachung und ein
dreiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihen grabstätten auf dem
Grabfeld. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsve rwaltung auf Kosten der
nutzungs- oder verfügungsberechtigten Person unmitt elbar Sicherungs-
maßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrunge n) treffen. Die
Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die von der Gra bstätte entfernten Gegen-
stände zu verwerten. Die nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person ist
für jeden Schaden haftbar, der durch das Umfallen v on Grabmalen oder
sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen vo n Teilen davon ver-
ursacht wird.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen ba ulichen Anlagen oder Teilen
davon, gefährdet, ist die nutzungs- oder verfügungs berechtigte Person
verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wir d der Gefahrenzustand trotz
schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils
festzusetzenden Frist beseitigt, kann die Friedhofs verwaltung auf Kosten der
nutzungs- oder verfügungsberechtigten Person die er forderlichen Maßnahmen
treffen oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anl age oder Teile davon
entfernen. Ist die Anschrift des Nutzungs- oder Ver fügungsberechtigten nicht
bekannt und nicht zu ermitteln, ist die schriftlich e Aufforderung nach Satz 3
öffentlich bekannt zu machen. Ist die nutzungs- ode r verfügungsberechtigte
Person nicht bekannt, genügt eine öffentliche Bekan ntmachung und ein
dreiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihen grabstätten auf dem
Grabfeld. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsve rwaltung auf Kosten der
nutzungs- oder verfügungsberechtigten Person unmitt elbar Sicherungs-
maßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrunge n) treffen. Die
Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die von der Gra bstätte entfernten Gegen-
stände zu verwerten. Die nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person ist
für jeden Schaden haftbar, der durch das Umfallen v on Grabmalen oder
sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen vo n Teilen davon ver-
ursacht wird.
§ 29 § 29
Entfernung Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor A blauf der Ruhezeit oder
des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der
Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor A blauf der Ruhezeit oder
des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der
Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätt en sind die Grabmale und
sonstigen baulichen Anlagen nebst Zubehör innerhalb von drei Monaten zu
entfernen. Dazu bedarf es einer Erlaubnis der Fried hofsverwaltung. Kommt der
Nutzungsberechtigte dieser Pflicht trotz schriftlic her Aufforderung und
Fristsetzung nicht nach, ist sie berechtigt, auf de ssen Kosten die Grabmale und
sonstigen baulichen Anlagen abzuräumen und zu verwe rten. Ist die Anschrift
des Nutzungsberechtigten nicht bekannt und nicht zu ermitteln, ist die
schriftliche Aufforderung nach Satz 3 öffentlich be kannt zu machen.
Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, genügt e ine öffentliche Bekannt-
machung und ein dreiwöchiger Hinweis auf der Grabst ätte. Satz 3 gilt
entsprechend.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätt en sind die Grabmale und
sonstigen baulichen Anlagen nebst Zubehör innerhalb von drei Monaten zu
entfernen. Dazu bedarf es einer Erlaubnis der Fried hofsverwaltung. Kommt der
Nutzungsberechtigte dieser Pflicht trotz schriftlic her Aufforderung und
Fristsetzung nicht nach, ist sie berechtigt, auf de ssen Kosten die Grabmale und
sonstigen baulichen Anlagen abzuräumen und zu verwe rten. Ist die Anschrift
des Nutzungsberechtigten nicht bekannt und nicht zu ermitteln, ist die
schriftliche Aufforderung nach Satz 3 öffentlich be kannt zu machen.
Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, genügt e ine öffentliche Bekannt-
machung und ein dreiwöchiger Hinweis auf der Grabst ätte. Satz 3 gilt
entsprechend.
(3) Nach dem Abräumen einer Wahlgrabstätte ist durch de n Nutzungsberechtigten
für die bodenbündige Verfüllung der Grabstätte zu s orgen.
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VII. VII.
Herrichtung und Pflege der Grabstätten Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 30 § 30
Allgemeines Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 und § 24
hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand ge halten werden. Verwelkte
Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstä tten zu entfernen und an
den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 5 Abs. 6 Satz 4 bleibt unberührt.
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 und § 24
hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand ge halten werden. Verwelkte
Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstä tten zu entfernen und an
den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 5 Abs. 6 Satz 4 bleibt unberührt.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem
Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Char akter des Friedhofs-
teils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Di e Grabstätten dürfen nur
mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätt en und die öffent-lichen
Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bäume und g roßwüchsige Sträucher
sind nicht zugelassen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem
Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Char akter des Friedhofs-
teils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Di e Grabstätten dürfen nur
mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätt en und die öffent-lichen
Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bäume und g roßwüchsige Sträucher
sind nicht zugelassen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist d ie nutzungs- bzw. verfügungs-
berechtigte Person verantwortlich. Die Verpflichtun g erlischt erst mit dem Ablauf
des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. dem Ablauf der Ruhezeit auf
der Reihengrabstätte. Abs. 5 bleibt unberührt.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist d ie nutzungs- bzw. verfügungs-
berechtigte Person verantwortlich. Die Verpflichtun g erlischt erst mit dem Ablauf
des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. dem Ablauf der Ruhezeit auf
der Reihengrabstätte. Abs. 5 bleibt unberührt.
(4) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der
Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten bi nnen 6 Monaten nach
dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
(4) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der
Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten bi nnen 6 Monaten nach
dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass die nutzungsberechtigte oder
verfügungsberechtigte Person die Grabstätte nach Ab lauf des Nutzungsrechts
bzw. nach Ablauf der Ruhezeit abräumt.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass die nutzungsberechtigte oder
verfügungsberechtigte Person die Grabstätte nach Ab lauf des Nutzungsrechts
bzw. nach Ablauf der Ruhezeit abräumt.
(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Verän derung der gärtnerischen
Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschli eßlich der
Friedhofsverwaltung.
(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Verän derung der gärtnerischen
Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschli eßlich der
Friedhofsverwaltung.
(7) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werksto ffe dürfen in Produkten der
Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergeb inden und –gestecken nicht
verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe und Grablichter aus nicht
verrottbarem Material sind nach ihrem bestimmungsge mäßen Gebrauch von der
Grabstätte zu entfernen und zu entsorgen.
(7) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werksto ffe dürfen in Produkten der
Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergeb inden und –gestecken nicht
verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe und Grablichter aus nicht
verrottbarem Material sind nach ihrem bestimmungsge mäßen Gebrauch von der
Grabstätte zu entfernen und zu entsorgen.
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§ 31 § 31
Vernachlässigung Vernachlässigung
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergericht et oder gepflegt, hat die
nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person auf sch riftliche Aufforderung der
Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist
in Ordnung zu bringen. Ist die Anschrift der nutzun gs- oder verfügungs-
berechtigten Person nicht bekannt und nicht zu ermi tteln, ist die schriftliche
Aufforderung öffentlich bekannt zu machen. Ist die nutzungs- oder verfügungs-
berechtigte Person nicht bekannt, genügt eine öffen tliche Bekanntmachung der
Aufforderung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte, bei
Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Kommt der Nutzu ngs- oder Verfügungs-
berechtigte der Aufforderung nicht nach, ist die Fr iedhofsverwaltung berech-tigt,
auf dessen Kosten die Grabstätte in Ordnung bringen zu lassen oder das
Nutzungs- oder Verfügungsrecht ohne Entschädigung z u entziehen. Vor dem
Entzug des Nutzungs- oder Verfügungsrechts ist der Berechtigte noch einmal
schriftlich aufzufordern, die Grabstelle innerhalb einer bestimmten Frist in
Ordnung zu bringen. Satz 2 und 3 gelten hierfür ent sprechend. In dem Ent-
ziehungsbescheid ist der Nutzungs- oder Verfügungsb erechtigte aufzu-
fordern, das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlag en sowie das Grab-
zubehör innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtba rkeit des Entziehungs-
bescheids zu entfernen. Satz 2 und 3 gelten für den Entziehungsbescheid
entsprechend. Nach Ablauf der Frist gemäß Satz 7 kö nnen die Grabstätten
abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Grabmal, die baulichen An-
lagen sowie das Grabzubehör können in diesem Fall v on der Friedhofs-
verwaltung verwertet werden.
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergericht et oder gepflegt, hat die
nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person auf sch riftliche Aufforderung der
Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist
in Ordnung zu bringen. Ist die Anschrift der nutzun gs- oder verfügungs-
berechtigten Person nicht bekannt und nicht zu ermi tteln, ist die schriftliche
Aufforderung öffentlich bekannt zu machen. Ist die nutzungs- oder verfügungs-
berechtigte Person nicht bekannt, genügt eine öffen tliche Bekanntmachung der
Aufforderung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte, bei
Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Kommt der Nutzu ngs- oder Verfügungs-
berechtigte der Aufforderung nicht nach, ist die Fr iedhofsverwaltung berech-tigt,
auf dessen Kosten die Grabstätte in Ordnung bringen zu lassen oder das
Nutzungs- oder Verfügungsrecht ohne Entschädigung z u entziehen. Vor dem
Entzug des Nutzungs- oder Verfügungsrechts ist der Berechtigte noch einmal
schriftlich aufzufordern, die Grabstelle innerhalb einer bestimmten Frist in
Ordnung zu bringen. Satz 2 und 3 gelten hierfür ent sprechend. In dem Ent-
ziehungsbescheid ist der Nutzungs- oder Verfügungsb erechtigte aufzu-
fordern, das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlag en sowie das Grab-
zubehör innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtba rkeit des Entziehungs-
bescheids zu entfernen. Satz 2 und 3 gelten für den Entziehungsbescheid
entsprechend. Nach Ablauf der Frist gemäß Satz 7 kö nnen die Grabstätten
abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Grabmal, die baulichen An-
lagen sowie das Grabzubehör können in diesem Fall v on der Friedhofs-
verwaltung verwertet werden.
VIII. VIII.
Leichenhallen und Trauerfeiern Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 32 § 32
Benutzung der Leichenhalle Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen b is zur Bestattung. Sie
dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofpersonals betr eten werden.
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen b is zur Bestattung. Sie
dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofpersonals betr eten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bed enken bestehen, können die
Angehörigen die Verstorbenen nach vorheriger Termin absprache mit der
Friedhofsverwaltung sehen.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bed enken bestehen, können die
Angehörigen die Verstorbenen nach vorheriger Termin absprache mit der
Friedhofsverwaltung sehen.
(3) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier
endgültig zu schließen.
(3) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier
endgültig zu schließen.
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(4) Die Särge von Verstorbenen, die an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten
gelitten haben, müssen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt
werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besich tigung der Leichen
bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des A mtsarztes.
(4) Die Särge von Verstorbenen, die an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten
gelitten haben, müssen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt
werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besich tigung der Leichen
bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des A mtsarztes.
§ 33 § 33
Trauerfeiern Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten R aum, am Grabe oder an
einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehal ten werden.
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten R aum, am Grabe oder an
einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehal ten werden.
(2) Das Aufstellen des Sarges im Feierraum kann unte rsagt werden, wenn der
Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder
Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(2) Das Aufstellen des Sarges im Feierraum kann unte rsagt werden, wenn der
Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder
Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Trauerfeiern inklusive deren Vor- und Nachbe reitung sollen jeweils nicht
länger als 45 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen de r vorherigen Zustimmung
der Friedhofsverwaltung.
(3) Die Trauerfeiern inklusive deren Vor- und Nachbe reitung sollen jeweils nicht
länger als 45 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen de r vorherigen Zustimmung
der Friedhofsverwaltung.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den F riedhöfen bedarf der
vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Musikinstrumente in den
Feierräumen dürfen grundsätzlich nur von den zugela ssenen Musikern gespielt
werden.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den F riedhöfen bedarf der
vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Musikinstrumente in den
Feierräumen dürfen grundsätzlich nur von den zugela ssenen Musikern gespielt
werden.
IX. IX.
Schlussvorschriften Schlussvorschriften
§ 34 § 34
Haftung Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung
der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtunge n durch dritte Personen oder
durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besondere n Obhuts- und
Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Darmstadt nur bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit.
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung
der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtunge n durch dritte Personen oder
durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besondere n Obhuts- und
Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Darmstadt nur bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit.
§ 35 § 35
Gebühren Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtu ngen sind die Gebühren
nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtu ngen sind die Gebühren
nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
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§ 36 § 36
Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) sich entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Würde des Friedh ofs entsprechend verhält, (1) sich entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Würde des Friedh ofs entsprechend verhält,
(2) entgegen § 4 Abs. 2 auf Friedhöfen
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und
Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für die
Darmstädter Friedhöfe zugelassenen Gewerbetre ibenden, befährt,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blume n, und Dienste anbietet,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten
ausführt,
d) ohne Auftrag der Angehörigen eine Bestattungsf eier oder eine Grabstätte
gewerbsmäßig fotografiert oder filmt,
e) Druckschriften verteilt,
f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimm ten Stellen ablagert,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlag en verunreinigt oder
beschädigt, Einfriedungen und Hecken überstei gt und Rasenflächen
(soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätt en und Grabeinfassungen
betritt,
h) raucht, lärmt, spielt oder alkoholische Geträn ke mitführt,
i) Tiere – außer Blindenhunde – mitbringt,
j) bei Trockenheit offene Kerzen oder Lichter ab brennt.
(2) entgegen § 4 Abs. 2 auf Friedhöfen
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und
Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für die
Darmstädter Friedhöfe zugelassenen Gewerbetre ibenden, befährt,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blume n, und Dienste anbietet,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten
ausführt,
d) ohne Auftrag der Angehörigen eine Bestattungsf eier oder eine Grabstätte
gewerbsmäßig fotografiert oder filmt,
e) Druckschriften verteilt,
f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimm ten Stellen ablagert,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlag en verunreinigt oder
beschädigt, Einfriedungen und Hecken überstei gt und Rasenflächen
(soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätt en und Grabeinfassungen
betritt,
h) raucht, lärmt, spielt oder alkoholische Geträn ke mitführt,
i) Tiere – außer Blindenhunde – mitbringt,
j) bei Trockenheit offene Kerzen oder Lichter ab brennt.
(3) entgegen § 4 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zusti mmung der
Friedhofsverwaltung durchführt,
(3) entgegen § 4 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zusti mmung der
Friedhofsverwaltung durchführt,
(4) als Gewerbetreibender entgegen § 5 Abs. 1, 5 und 6 ohne vorherige Zulassung
tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbe iten durchführt sowie
Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
(4) als Gewerbetreibender entgegen § 5 Abs. 1, 5 und 6 ohne vorherige Zulassung
tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbe iten durchführt sowie
Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
(5) entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Z ustimmung Grabmale oder
bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
(5) entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Z ustimmung Grabmale oder
bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
(6) Grabmale entgegen § 27 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert, (6) Grabmale entgegen § 27 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundament iert,
(7) Grabmale entgegen § 28 Abs. 1 nicht in verkehrss icherem Zustand hält, (7) Grabmale entgegen § 28 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
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(8) Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 29 Abs. 1 ohne vorherige
schriftliche Zustimmung entfernt,
(8) Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 29 Abs. 1 ohne vorherige
schriftliche Zustimmung entfernt,
(9) Produkte der Trauerfloristik, insbesondere Kränz e, Trauergebinde und
–gestecke mit nach § 30 Abs. 7 unzulässigem Inhalt verwendet oder das in § 30
Abs. 7 bezeichnete Kleinzubehör entgegen der Vorsch rift nicht abräumt und
entsorgt.
(9) Produkte der Trauerfloristik, insbesondere Kränz e, Trauergebinde und
–gestecke mit nach § 30 Abs. 7 unzulässigem Inhalt verwendet oder das in § 30
Abs. 7 bezeichnete Kleinzubehör entgegen der Vorsch rift nicht abräumt und
entsorgt.
(10) Grabstätten entgegen § 31 vernachlässigt. (10) Grabstätten entgegen § 31 vernachlässigt.
Ordnungswidrigkeiten nach diesen Bestimmungen könne n mit einer Geldbuße
von 5,00 Euro bis 1.000,00 Euro geahndet werden.
Ordnungswidrigkeiten nach diesen Bestimmungen könne n mit einer Geldbuße
von 5,00 Euro bis 1.000,00 Euro geahndet werden.
§ 37 § 37
Inkrafttreten Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 24.06. 1968 und alle übrigen
entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften auße r Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 23.10. 2006 und alle übrigen
entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften auße r Kraft.
Darmstadt, den 23.10.2006 Darmstadt, den
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Der Magistrat
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Der Magistrat
Klaus Feuchtinger
Stadtrat
Dr. Boczek
Stadträtin
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Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2017/0206
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 03.08.2017
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00