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2017/0206

Änderung der Friedhofsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Magistratsvorlage 03.08.2017

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2490 Zeichen

Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung 
 
Aufgrund der §§ 5, 50, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 
07.03.2015 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2016 (GVBl. S. 167), 
des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl. I 
S. 338, 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.02.2013 (GVBl. S. 42), wird gemäß 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom … 
folgende Satzung erlassen: 
 
Art. I 
 
In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird die Bezeichnung „Grünflächen- und Umweltamt“ durch die 
Bezeichnung „Grünflächenamt“ ersetzt. 
 
In § 4 wird als Absatz 5 neu hinzugefügt: 
 
„(5) Auf den Friedhöfen gilt für Fahrzeuge aller Art die Straßenverkehrsordnung und 
Schrittgeschwindigkeit.“ 
 
In § 5 Abs. 6 Satz 5 wird die Folge „vom 29.09.1994 (BGBl. I S. 2705)“ durch die Folge „vom 
24.02.2012 (BGBl. I S. 212)“ ersetzt. 
 
§ 18 Abs. 2 Satz 3 wird um folgenden Halbsatz ergänzt: 
 
„ , jedoch abweichend von dieser Vorschrift nur für die Dauer von vier Monaten ab dem Tag der 
Erdbestattung oder Urnenbeisetzung“. 
 
In § 18 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: 
 
„Die Grabnummer ist rechts unten in der Platte mit einem maximalen Schriftgrad von 15 mm 
einzuhauen.“ 
 
§ 19 Abs. 3 Satz 3 entfällt. 
 
In § 19 Abs. 4 entfällt Satz 1 sowie in Satz 2 die Folge „Ablauf von vier Monaten nach“. 
 
§ 19 Abs. 5 Satz 1 entfällt, Satz 2 wird § 19 Abs. 4 als neuer Satz angefügt. 
 
In § 22 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Zahl „44“ „und auf dem Friedhof Wixhausen Abt. G Wand 9 
und 10“ eingefügt. Das Wort „beiden“ wird in diesem Satz gestrichen und das Wort 
„Sandsteinverschlussplatte“ durch das Wort „Verschlussplatte“ ersetzt. 
 
In § 22 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Sandsteinverschlussplatte“ durch das Wort 
„Verschlussplatte“ ersetzt. 
 
In § 22 Abs. 5 Ziffer 1. Satz 1 werden die Folge „ist in der Schriftart Antiqua zu halten“ sowie 
das Punktsatzzeichen und im nachfolgenden Satz 2 das Wort „Sie“ gestrichen. 
 
§ 24 Abs. 2 Satz 4 entfällt.

In § 29 wird als Absatz 3 neu hinzugefügt: 
 
„(3) Nach dem Abräumen einer Wahlgrabstelle ist durch den Nutzungsberechtigten für die 
bodenbündige Verfüllung der Grabstätte zu sorgen.“ 
 
Art. II 
 
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
 
 
 
Darmstadt, den … 
 
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
Dezernat III Dezernat IV 
 
 
 
Dr. Barbara Boczek André Schellenberg 
Stadträtin Stadtkämmerer

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187 Zeichen

Punkt 3: Änderung der Friedhofsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 (V-Nr. 2017/0206) 
 
Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der 
Vorlage zuzustimmen.

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3145 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
08.08.2017 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Finanzverwaltung  
Revisionsamt 
Rechtsamt 
Dezernat IV 
 
Amt: Grünfläch enamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 14 30 
III 67 
IV 20 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2017/0206 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
274 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 553010 
Kostenstelle:  067-101-0002 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5530-11 Sachkonto: 6779000 
 
Betreff: Änderung der Friedhofsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
Vorlage vom: 03.08.2017  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt wi rd   
    zugestimmt. 
2. Die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung ist einzuholen.  
 
 
 
Anlagen:  Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung  
Gegenüberstellung alte und neue Friedhofssatzung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 3 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 16.08.2017 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

Begründung zur Magistratsvorlage vom 3.8.2017  
 
Die Friedhofsgebühren der Stadt Darmstadt waren nach über 10 Jahren zu überprüfen und neu 
zu kalkulieren. In diesem Zusammenhang wurde auch die Friedhofssatzung überprüft.  
 
Neben der Aktualisierung von Rechtsgrundlagen wurden kleinere Anpassungen vorgenommen, 
die sich aus der Praxis heraus als Regelungsbedarf für die Friedhofsverwaltung ergaben. Bei 
den Wiesengrabstätten § 18 wird die Aufstellung von Holzkreuzen nur vorübergehend für die 
Dauer von 4 Monaten gestattet und danach sind sie zu entfernen. Es handelt sich hierbei um 
eine kostengünstige Grabart, die nur deshalb günstig angeboten werden kann, weil die Fläche 
maschinell als Wiese gepflegt werden kann. Mit der Aufstellung von Holzkreuzen wäre das so 
nicht möglich. Ebenso entfällt das Aufhügeln der Grabstätte im Friedpark § 19, um die 
Rasenflächen besser pflegen zu können.  
 
Bei § 22 Urnenwände wurden die Gestaltungsvorschriften weitergehend liberalisiert.  
 
§ 24 Abs. 2 Satz 4 der Friedhofssatzung war zu streichen, weil diese Regelung einen 
unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art 12 Abs. 1 GG) darstellt.  
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung eine derartige Satzungsregelung für 
unwirksam erklärt, weil sie nicht dem "Gebot der Normenklarheit und der hinreichenden 
Bestimmtheit" entspricht. 
 
§ 29 wurde ergänzt, um die ordnungsgemäße Wiederherstellung der aufgelassenen Grabstätte 
von den Nutzungsberechtigten einfordern zu können.  
 
Die Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung ist als Anlage 1 beigefügt. 
 
 
 
Aufgestellt: 
Darmstadt, 3. Aug. 2017 
67-0 F / 67-30 Gö   2900 
 
 
Dezernat III Dezernat IV 
 
 
 
 
Dr. Barbara Boczek André Schellenberg 
Stadträtin Stadtkämmerer

2017/0206

3071 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
08.08.2017 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Finanzverwaltung  
Revisionsamt 
Rechtsamt 
Dezernat IV 
 
Amt: Grünflächenamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2017/0206 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 553010 
Kostenstelle:  067-101-0002 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5530-11 Sachkonto: 6779000 
 
Betreff: Änderung der Friedhofsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
Vorlage vom: 03.08.2017  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der Satzung zur Änderung der  Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt wi rd   
    zugestimmt. 
2. Die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung ist einzuholen.  
 
 
 
Anlagen:  Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung  
Gegenüberstellung alte und neue Friedhofssatzung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 3.8.2017 
 
Die Friedhofsgebühren der Stadt Darmstadt waren nach über 10 Jahren zu überprüfen und neu 
zu kalkulieren. In diesem Zusammenhang wurde auch die Friedhofssatzung überprüft.  
 
Neben der Aktualisierung von Rechtsgrundlagen wurden kleinere Anpassungen vorgenommen, 
die sich aus der Praxis heraus als Regelungsbedarf für die Friedhofsverwaltung ergaben. Bei 
den Wiesengrabstätten § 18 wird die Aufstellung von Holzkreuzen nur vorübergehend für die 
Dauer von 4 Monaten gestattet und danach sind sie zu entfernen. Es handelt sich hierbei um 
eine kostengünstige Grabart, die nur deshalb günstig angeboten werden kann, weil die Fläche 
maschinell als Wiese gepflegt werden kann. Mit der Aufstellung von Holzkreuzen wäre das so 
nicht möglich. Ebenso entfällt das Aufhügeln der Grabstätte im Friedpark § 19, um die 
Rasenflächen besser pflegen zu können.  
 
Bei § 22 Urnenwände wurden die Gestaltungsvorschriften weitergehend liberalisiert.  
 
§ 24 Abs. 2 Satz 4 der Friedhofssatzung war zu streichen, weil diese Regelung einen 
unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art 12 Abs. 1 GG) darstellt.  
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung eine derartige Satzungsregelung für 
unwirksam erklärt, weil sie nicht dem "Gebot der Normenklarheit und der hinreichenden 
Bestimmtheit" entspricht. 
 
§ 29 wurde ergänzt, um die ordnungsgemäße Wiederherstellung der aufgelassenen Grabstätte 
von den Nutzungsberechtigten einfordern zu können.  
 
Die Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung ist als Anlage 1 beigefügt. 
 
 
 
Aufgestellt: 
Darmstadt, 3. Aug. 2017 
67-0 F / 67-30 Gö   2900 
 
 
Dezernat III Dezernat IV 
 
 
 
 
Dr. Barbara Boczek André Schellenberg 
Stadträtin Stadtkämmerer

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Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790 Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790
Bestehende FRIEDHOFSSATZUNG FRIEDHOFSSATZUNG (NEU)
DER DER
WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT1 WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT1
vom 23.10.2006 vom xx.xx.2017
Auf Grund §§ 5, 50, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeind eordnung (HGO) in der 
Fassung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 
17.10.2005 (GVBl. I S. 674), des § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über das 
Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 19 64 (GVBl. I S. 225), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 1987 (GVBl. I S. 193, wird 
gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der  Wissenschaftsstadt 
Darmstadt vom 12.10.2006 folgende Satzung erlassen:
Auf Grund §§ 5, 50, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeind eordnung (HGO) in der 
Fassung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch  Artikel 2 des 
Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBI. S. 167), des § 2 Abs . 3 Satz 1 des Friedhofs- 
und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05. Juli 2007 (GV BI. I S. 338, 534) , zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 02. Februar 2013 (GVBl. I  S. 42), wird gemäß 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wisse nschaftsstadt 
Darmstadt vom xx.xx.2017 folgende Satzung erlassen:
I. Allgemeine Vorschriften                                                                       Seite I. Allgemeine Vorschriften                                                                        Seite
§ 1 – Geltungsbereich und Begriffsbestimmung 3 § 1 – Geltungsbereich und Begriffsbestimmung 3
§ 2 – Friedhofszweck 3 § 2 – Friedhofszweck 3
II. Ordnungsvorschriften II. Ordnungsvorschriften
§ 3 – Öffnungszeiten 4 § 3 – Öffnungszeiten 4
§ 4 – Verhalten auf dem Friedhof 4 § 4 – Verhalten auf dem Friedhof 4
§ 5 – Gewerbetreibende 5 § 5 – Gewerbetreibende 5
III. Bestattungsvorschriften III. Bestattungsvorschriften
§ 6 – Allgemeines 6 § 6 – Allgemeines 6
§ 7 – Beschaffenheit von Särgen, Sargwäsche und Urne n 6 § 7 – Beschaffenheit von Särgen, Sargwäsche und U rnen 6
§ 8 – Ausheben der Gräber 7 § 8 – Ausheben der Gräber 7
§ 9 – Ruhezeit 7 § 9 – Ruhezeit 7
§ 10 – Umbettungen 7 § 10 – Umbettungen 7
1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 26.10.2006, in Kraft getreten am 
01.01.2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 08.1 0.2010, veröffentlicht im 
Darmstädter Echo am 12.10.2010, in Kraft getreten a m 13.10.2010. 
1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am xx.xx.2017, in Kraft getreten am 
01.01.2018, zuletzt geändert durch Satzung vom 08.1 0.2010, veröffentlicht im 
Darmstädter Echo am 12.10.2010, in Kraft getreten a m 13.10.2010. 
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IV. Grabstätten IV. Grabstätten 
§ 11 – Allgemeines § 11 – Allgemeines 
§ 12 – Reihengrabstätten § 12 – Reihengrabstätten 
§ 13 – Wahlgrabstätten § 13 – Wahlgrabstätten 
§ 14 – Ehrengrabstätten § 14 – Ehrengrabstätten 
V. Gestaltung der Grabstätten V. Gestaltung der Grabstätten 
§ 15 – Gestaltungsgrundsätze 11 § 15 – Gestaltungsgrundsätze 11 
§ 16 – Grabstätten mit Bepflanzungsvorgaben 12 § 16 – Grabstätten mit Bepflanzungsvorgaben 12 
§ 17 – Wahlgrabstätten, nach Mekka ausgerichtet 12 § 17 – Wahlgrabstätten, nach Mekka ausgerichtet 12 
§ 18 – Wiesengrabstätten 12 § 18 – Wiesengrabstätten 12 
§ 19 – Friedpark 12 § 19 – Friedpark 12 
§ 20 – Grüfte 13 § 20 – Grüfte 13 
§ 21 – Anonymes Urnenreihenfeld auf dem Waldfriedhof  13 § 21 – Anonymes Urnenreihenfeld auf dem Waldfried hof 13 
§ 22 – Urnenwände 14 § 22 – Urnenwände 14 
§ 23 – Gemeinschaftsgrabanlagen für Beisetzungen von  Urnen 15 § 23 – Gemeinschaftsgrabanlagen für Beisetz ungen von Urnen 15 
VI. Grabmale VI. Grabmale 
§ 24 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze für Grabmale  15 § 24 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze für Grabm ale 15 
§ 25 – Zustimmungserfordernis  16 § 25 – Zustimmungserfordernis  16 
§ 26 – Anlieferung 17 § 26 – Anlieferung 17 
§ 27 – Standsicherheit der Grabmale und sonstiger ba ulicher Anlagen 17 § 27 – Standsicherheit der Grabmal e und sonstiger baulicher Anlagen 17 
§ 28 – Unterhaltung 17 § 28 – Unterhaltung 17 
§ 29 – Entfernung 18 § 29 – Entfernung 18 
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten 
§ 30 – Allgemeines 18 § 30 – Allgemeines 18 
§ 31 – Vernachlässigung 19 § 31 – Vernachlässigung 19 
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern 
§ 32 – Benutzung der Leichenhalle 19 § 32 – Benutzung der Leichenhalle 19 
§ 33 – Trauerfeiern 20 § 33 – Trauerfeiern 20 
IX. Schlussvorschriften IX. Schlussvorschriften 
§ 34 – Haftung 20 § 34 – Haftung 20 
§ 35 – Gebühren 21 § 35 – Gebühren 21 
§ 36 – Ordnungswidrigkeiten 21 § 36 – Ordnungswidrigkeiten 21 
Seite 2 von 26

§ 37 – Inkrafttreten 22 § 37 – Inkrafttreten 22 
I. I. 
Allgemeine Vorschriften Allgemeine Vorschriften 
§ 1 § 1 
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung Geltungsbereich und Begriffsbestimmung 
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhö fe: Waldfriedhof, Alter 
Friedhof, Bessunger Friedhof und die Friedhöfe in D armstadt-Arheilgen, 
Darmstadt-Eberstadt und Darmstadt-Wixhausen. 
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhö fe: Waldfriedhof, Alter 
Friedhof, Bessunger Friedhof und die Friedhöfe in D armstadt-Arheilgen, 
Darmstadt-Eberstadt und Darmstadt-Wixhausen. 
(2) "Stadt" im Sinne dieser Satzung ist die Wissensc haftsstadt Darmstadt. Die 
"Friedhofsverwaltung" im Sinne dieser Satzung wird mit Ausnahme des 
Krematoriums auf dem Waldfriedhof durch das Grünflä chen- und Umweltamt 
der Stadt ausgeübt. 
(2) "Stadt" im Sinne dieser Satzung ist die Wissensc haftsstadt Darmstadt. Die 
"Friedhofsverwaltung" im Sinne dieser Satzung wird mit Ausnahme des 
Krematoriums auf dem Waldfriedhof durch das Grünflächenamt  der Stadt 
ausgeübt. 
§ 2 § 2 
Friedhofszweck Friedhofszweck 
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der St adt. Sie dienen der 
Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Ei nwohnerinnen oder 
Einwohner der Stadt waren, die in Darmstadt verstorben sind, die früher 
Einwohnerinnen oder Einwohner in Darmstadt waren und in einem Pflegeheim 
oder in einer ähnlichen Einrichtung außerhalb von D armstadt verstorben sind, 
die ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätt e besaßen oder die auf 
Antrag eines Nutzungsberechtigten in dessen Grabstä tte bestattet werden 
sollen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der 
Friedhofsverwaltung. Entsprechendes gilt für die Be isetzung von Aschen der 
Verstorbenen in Urnen. 
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der St adt. Sie dienen der 
Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Ei nwohnerinnen oder 
Einwohner der Stadt waren, die in Darmstadt verstorben sind, die früher 
Einwohnerinnen oder Einwohner in Darmstadt waren und in einem Pflegeheim 
oder in einer ähnlichen Einrichtung außerhalb von D armstadt verstorben sind, 
die ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätt e besaßen oder die auf 
Antrag eines Nutzungsberechtigten in dessen Grabstä tte bestattet werden 
sollen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der 
Friedhofsverwaltung. Entsprechendes gilt für die Be isetzung von Aschen der 
Verstorbenen in Urnen. 
(2) Friedhöfe dienen der würdigen Bestattung Verstor bener und bieten den 
Hinterbliebenen einen Ort der Besinnung und Trauer.  Die parkähnliche 
Gestaltung der Friedhöfe und ihre Pflege sind der A usdruck der Bestattungs- 
kultur der jeweiligen Epoche. Sie geben Zeugnis der  Geschichte und 
Entwicklung der Stadt. Darüber hinaus erfüllen sie wichtige ökologische 
Funktionen. Sie tragen zur Verbesserung des Stadtkl imas bei und stellen 
einen erheblichen Erholungswert für die Bevölkerung  dar. 
(2) Friedhöfe dienen der würdigen Bestattung Verstor bener und bieten den 
Hinterbliebenen einen Ort der Besinnung und Trauer.  Die parkähnliche 
Gestaltung der Friedhöfe und ihre Pflege sind der A usdruck der Bestattungs- 
kultur der jeweiligen Epoche. Sie geben Zeugnis der  Geschichte und 
Entwicklung der Stadt. Darüber hinaus erfüllen sie wichtige ökologische 
Funktionen. Sie tragen zur Verbesserung des Stadtkl imas bei und stellen 
einen erheblichen Erholungswert für die Bevölkerung  dar. 
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II. II. 
Ordnungsvorschriften Ordnungsvorschriften 
§ 3 § 3 
Öffnungszeiten Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bek anntgegebenen Zeiten 
für den Besuch geöffnet. Die Schließung des Friedho fs wird eine Viertel-stunde 
zuvor durch akustisches Signal angekündigt. Spätest ens dann ist der Friedhof 
zu verlassen. 
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bek anntgegebenen Zeiten 
für den Besuch geöffnet. Die Schließung des Friedho fs wird eine Viertel-stunde 
zuvor durch akustisches Signal angekündigt. Spätest ens dann ist der Friedhof 
zu verlassen. 
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile 
aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. 
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile 
aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. 
§ 4 § 4 
Verhalten auf dem Friedhof Verhalten auf dem Friedhof 
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ort es entsprechend zu 
verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals s ind zu befolgen. 
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ort es entsprechend zu 
verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals s ind zu befolgen. 
Seite 4 von 26

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestat tet: 
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, a usgenommen 
     Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge de r Friedhofsverwaltung 
     und der für die Darmstädter Friedhöfe zugelass enen Gewerbetreibenden, 
b)  Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen , und Dienste anzubieten, 
c)  an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten 
     auszuführen, 
d)  ohne Auftrag der Angehörigen eine Bestattungsfe ier oder eine Grabstätte 
     gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen, 
e)  Druckschriften zu verteilen, 
f)   Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimm ten Stellen abzulagern, 
g)  den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlage n zu verunreinigen oder 
    zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übe rsteigen sowie 
    Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen,  Grabstätten und 
    Grabeinfassungen unberechtigterweise zu betrete n, 
h)  zu rauchen, zu lärmen und zu spielen sowie alko holische Getränke 
    mitzubringen, 
i)  Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, 
j)  bei Trockenheit offene Kerzen oder Lichter abzu brennen. 
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestat tet: 
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, a usgenommen 
     Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge de r Friedhofsverwaltung 
     und der für die Darmstädter Friedhöfe zugelass enen Gewerbetreibenden, 
b)  Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen , und Dienste anzubieten, 
c)  an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten 
     auszuführen, 
d)  ohne Auftrag der Angehörigen eine Bestattungsfe ier oder eine Grabstätte 
     gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen, 
e)  Druckschriften zu verteilen, 
f)   Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimm ten Stellen abzulagern, 
g)  den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlage n zu verunreinigen oder 
    zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übe rsteigen sowie 
    Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen,  Grabstätten und 
    Grabeinfassungen unberechtigterweise zu betrete n, 
h)  zu rauchen, zu lärmen und zu spielen sowie alko holische Getränke 
    mitzubringen, 
i)  Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, 
j)  bei Trockenheit offene Kerzen oder Lichter abzu brennen. 
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen,  soweit sie mit dem Zweck 
des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar si nd. 
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen,  soweit sie mit dem Zweck 
des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar si nd. 
(4) Totengedenkfeiern sind bis spätestens 14 Tage vo rher bei der 
Friedhofsverwaltung zur Abstimmung anzumelden. 
(4) Totengedenkfeiern sind bis spätestens 14 Tage vo rher bei der 
Friedhofsverwaltung zur Abstimmung anzumelden. 
(5) 
Auf den Friedhöfen gilt für Fahrzeuge aller Art die  Straßenverkehrsordnung und 
Schrittgeschwindigkeit. 
§ 5 § 5 
Gewerbetreibende Gewerbetreibende 
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonst ige auf den Friedhöfen 
gewerbsmäßig tätige Personen haben die Aufnahme ihr er Tätigkeit mindestens 
eine Woche vor der Aufnahme der Stadt anzuzeigen. 
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonst ige auf den Friedhöfen 
gewerbsmäßig tätige Personen haben die Aufnahme ihr er Tätigkeit mindestens 
eine Woche vor der Aufnahme der Stadt anzuzeigen. 
(2) Die Stadt verlangt für die Aufnahme der Tätigkei t der Gewerbetreibenden, dass 
a) diese in fachlicher, betrieblicher und persönlic her Hinsicht zuverlässig sind 
    und 
b) sie eine entsprechende Betriebshaftpflichtversic herung nachweisen. 
(2) Die Stadt verlangt für die Aufnahme der Tätigkei t der Gewerbetreibenden, dass 
a) diese in fachlicher, betrieblicher und persönlic her Hinsicht zuverlässig sind 
    und 
b) sie eine entsprechende Betriebshaftpflichtversic herung nachweisen. 
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(3) Das Anzeigeverfahren kann auch über die einheitl iche Stelle nach Teil V 
Abschnitt 1 a des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz es abgewickelt werden. 
Die Gewerbetreibenden erhalten einen Berechtigungss chein, der auf zwei Jahre 
befristet ist. Der Berechtigungsschein wird auf den  Betrieb, der eine Zulassung 
beantragt, ausgestellt und führt die Namen der Pers onen und Fahrzeuge auf, 
die auf den städtischen Friedhöfen eingesetzt werde n. Die 
Berechtigungsscheine sind dem Friedhofspersonal auf  Verlangen vorzuweisen. 
(3) Das Anzeigeverfahren kann auch über die einheitl iche Stelle nach Teil V 
Abschnitt 1 a des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz es abgewickelt werden. 
Die Gewerbetreibenden erhalten einen Berechtigungss chein, der auf zwei Jahre 
befristet ist. Der Berechtigungsschein wird auf den  Betrieb, der eine Zulassung 
beantragt, ausgestellt und führt die Namen der Pers onen und Fahrzeuge auf, 
die auf den städtischen Friedhöfen eingesetzt werde n. Die 
Berechtigungsscheine sind dem Friedhofspersonal auf  Verlangen vorzuweisen. 
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten habe n die Friedhofssatzung und 
die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gew erbetreibenden haften 
für alle Schäden, die der Stadt oder Dritten durch Zuwiderhandlung gegen die 
vorstehenden Bestimmungen entstehen. Gewerbetreiben de, deren Fahrzeug 
nicht dem Unternehmen zugeordnet werden kann, müsse n sich vor jeder 
Einfahrt in den Friedhof bei der Verwaltung anmelde n und ihre Zulassung 
sichtbar am Fahrzeug anbringen. 
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten habe n die Friedhofssatzung und 
die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gew erbetreibenden haften 
für alle Schäden, die der Stadt oder Dritten durch Zuwiderhandlung gegen die 
vorstehenden Bestimmungen entstehen. Gewerbetreiben de, deren Fahrzeug 
nicht dem Unternehmen zugeordnet werden kann, müsse n sich vor jeder 
Einfahrt in den Friedhof bei der Verwaltung anmelde n und ihre Zulassung 
sichtbar am Fahrzeug anbringen. 
(5) Unbeschadet § 4 Abs. 2 Buchst. c) dürfen gewerbl iche Arbeiten auf den 
Friedhöfen nur während den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten 
durchgeführt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 2 s ind gewerbliche Arbeiten 
ganz untersagt. 
(5) Unbeschadet § 4 Abs. 2 Buchst. c) dürfen gewerbl iche Arbeiten auf den 
Friedhöfen nur während den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten 
durchgeführt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 2 s ind gewerbliche Arbeiten 
ganz untersagt. 
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge un d Materialien dürfen auf den 
Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gel agert werden, an denen sie 
nicht behindern. Die Lagerung hat so zu erfolgen, d ass keine Gefährdung für 
Dritte hiervon ausgeht. Bei Beendigung oder bei Unt erbrechung der Tagesarbeit 
sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den  früheren Zustand zu bringen. 
Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen kom postierbaren Abfall und 
Erdmaterial an den dafür vorgesehenen Stellen ablag ern. Sonstige Abfälle (Rest- 
und Verpackungsmaterial, Bauschutt, Schrott etc.) a us gewerblichen 
Herkunftsbereichen sind von den Gewerbe-treibenden nach Maßgabe des 
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 29.09. 1994 (BGBl. I S.2705) in 
seiner jeweils gültigen Fassung selbst zu entsorgen . Gewerbliche Geräte dürfen 
nicht an oder in den Wasserent-nahmestellen der Fri edhöfe gereinigt werden. 
Die Gewerbetreibenden haften für Schäden, die der S tadt oder Dritten durch 
Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen  entstehen. 
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge un d Materialien dürfen auf den 
Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gel agert werden, an denen sie 
nicht behindern. Die Lagerung hat so zu erfolgen, d ass keine Gefährdung für 
Dritte hiervon ausgeht. Bei Beendigung oder bei Unt erbrechung der Tagesarbeit 
sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den  früheren Zustand zu bringen. 
Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen kom postierbaren Abfall und 
Erdmaterial an den dafür vorgesehenen Stellen ablag ern. Sonstige Abfälle (Rest- 
und Verpackungsmaterial, Bauschutt, Schrott etc.) a us gewerblichen 
Herkunftsbereichen sind von den Gewerbe-treibenden nach Maßgabe des 
Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) 
vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212)  in seiner jeweils gültigen Fassung selbst zu 
entsorgen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den 
Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werde n. 
Die Gewerbetreibenden haften für Schäden, die der S tadt oder Dritten durch 
Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen  entstehen. 
(7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnu ng gegen die Vorschriften der 
Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Vorau ssetzung des Abs. 2 ganz 
oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die St adt die Tätigkeit auf dem 
Friedhof verbieten. 
Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. 
(7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnu ng gegen die Vorschriften der 
Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Vorau ssetzung des Abs. 2 ganz 
oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die St adt die Tätigkeit auf dem 
Friedhof verbieten. 
Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. 
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III. III. 
Bestattungsvorschriften Bestattungsvorschriften 
§ 6 § 6 
Allgemeines Allgemeines 
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des  Sterbefalles bei der 
Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die nach den 
gesetzlichen Vorgaben erforderlichen Unterlagen bei zufügen. Wird eine 
Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätt e/Urnenwahlgrabstätte 
beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des  Sterbefalles bei der 
Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die nach den 
gesetzlichen Vorgaben erforderlichen Unterlagen bei zufügen. Wird eine 
Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätt e/Urnenwahlgrabstätte 
beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Friedhofsverwaltung regelt Ort und Zeit der Best attung. (2) Friedhofsverwaltung regelt Ort und Zeit d er Bestattung. 
§ 7 § 7 
Beschaffenheit von Särgen, Sargwäsche und Urnen Beschaffenheit von Särgen, Sargwäsche und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein , dass jedes Durchsickern 
von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestat tung sind zur Vermeidung 
von Umweltbelastungen nur Särge aus Vollholz erlaub t, die keine PVC-, PCP-, 
formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen ode r sonstige 
umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Ent sprechendes gilt für 
Sargzubehör und Sargausstattung. Die Kleidung der L eiche soll nur aus 
Papierstoff, Naturtextilien oder Mischgewebe bestehen. Auch Überurnen, die in 
der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbau barem, 
umweltfreundlichem Material bestehen. 
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein , dass jedes Durchsickern 
von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestat tung sind zur Vermeidung 
von Umweltbelastungen nur Särge aus Vollholz erlaub t, die keine PVC-, PCP-, 
formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen ode r sonstige 
umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Ent sprechendes gilt für 
Sargzubehör und Sargausstattung. Die Kleidung der L eiche soll nur aus 
Papierstoff, Naturtextilien oder Mischgewebe bestehen. Auch Überurnen, die in 
der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbau barem, 
umweltfreundlichem Material bestehen. 
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch  und im Mittelmaß 0,70 m 
breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge er forderlich, ist die 
Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldun g der Bestattung 
einzuholen. 
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch  und im Mittelmaß 0,70 m 
breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge er forderlich, ist die 
Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldun g der Bestattung 
einzuholen. 
(3) In Grüften bestimmt die Friedhofsverwaltung die Beschaffenheit der Särge im 
Einzelfall. 
(3) In Grüften bestimmt die Friedhofsverwaltung die Beschaffenheit der Särge im 
Einzelfall. 
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§ 8 § 8 
Ausheben der Gräber Ausheben der Gräber 
(1) Die Gräber werden auf Veranlassung der Friedhofsver waltung ausgehoben und 
wieder zugefüllt. 
(1) Die Gräber werden auf Veranlassung der Friedhofsver waltung ausgehoben und 
wieder zugefüllt. 
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis 
zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur  Oberkante der Urne 
mindestens 0,50 m. 
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis 
zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur  Oberkante der Urne 
mindestens 0,50 m. 
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinande r durch mindestens 0,30 m 
starke Erdwände getrennt sein. 
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinande r durch mindestens 0,30 m 
starke Erdwände getrennt sein. 
(4) Tiefgräber werden in Wahlgrabstätten nur ausnahm sweise angelegt, für 
Sterbefälle von Eheleuten oder Verwandten ersten od er zweiten Grades und 
zwar nur dann, wenn die zur Verfügung stehende Stellenzahl der Grabstätte 
beispielweise wegen der unzureichenden Breite der G rabstätte oder auf Grund 
des vorhandenen Baumbestandes in der Nähe der Grabs tätte nicht genutzt 
werden kann. Tiefgräber dienen der Bestattung von zwei Särgen übereinander 
je Grabstelle. 
(4) Tiefgräber werden in Wahlgrabstätten nur ausnahm sweise angelegt, für 
Sterbefälle von Eheleuten oder Verwandten ersten od er zweiten Grades und 
zwar nur dann, wenn die zur Verfügung stehende Stellenzahl der Grabstätte 
beispielweise wegen der unzureichenden Breite der G rabstätte oder auf Grund 
des vorhandenen Baumbestandes in der Nähe der Grabs tätte nicht genutzt 
werden kann. Tiefgräber dienen der Bestattung von zwei Särgen übereinander 
je Grabstelle. 
(5) Tiefgräber sind auf den Friedhöfen Arheilgen, Wi xhausen, sowie Teilen des 
Bessunger Friedhofes (außer Feld E) und Alter Fried hof (außer Feld II und IV) 
nicht möglich und deshalb ausgeschlossen. 
(5) Tiefgräber sind auf den Friedhöfen Arheilgen, Wi xhausen, sowie Teilen des 
Bessunger Friedhofes (außer Feld E) und  Alter Friedhof (außer Feld II und IV) 
nicht möglich und deshalb ausgeschlossen. 
§ 9 § 9
Ruhezeit Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Aschen und Leichen von Verstorbene n vom 6. Lebensjahr an 
beträgt 20 Jahre. 
(1) Die Ruhezeit für Aschen und Leichen von Verstorbene n vom 6. Lebensjahr an 
beträgt 20 Jahre. 
(2) Bei Leichen und Aschen von Verstorbenen bis zum vol lendeten 5. Lebensjahr 
beträgt die Ruhezeit 15 Jahre. 
(2) Bei Leichen und Aschen von Verstorbenen bis zum vol lendeten 5. Lebensjahr 
beträgt die Ruhezeit 15 Jahre. 
(3) Für Leichen und Aschen in einer Grabstätte, bei der mehr als die Hälfte der 
Grabstätte durch Stein oder andere luft- und wasser undurchlässige Materialien 
abgedeckt wird, beträgt die Ruhezeit nach Absatz 1 30 Jahre, sofern die 
Abdeckung innerhalb von 12 Jahren nach der Bestattu ng oder Beisetzung 
erfolgt. Im Falle des Abs. 2 beträgt die Ruhezeit 2 5 Jahre, sofern die Abdeckung 
innerhalb von 10 Jahren nach der Bestattung oder Be isetzung erfolgt. 
(3) Für Leichen und Aschen in einer Grabstätte, bei der mehr als die Hälfte der 
Grabstätte durch Stein oder andere luft- und wasser undurchlässige Materialien 
abgedeckt wird, beträgt die Ruhezeit nach Absatz 1 30 Jahre, sofern die 
Abdeckung innerhalb von 12 Jahren nach der Bestattu ng oder Beisetzung 
erfolgt. Im Falle des Abs. 2 beträgt die Ruhezeit 2 5 Jahre, sofern die Abdeckung 
innerhalb von 10 Jahren nach der Bestattung oder Be isetzung erfolgt. 
§ 10 § 10 
Umbettungen Umbettungen 
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(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört  werden. (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört  werden. 
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbesc hadet der sonstigen 
gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmun g der Stadt. Die 
Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen G rundes erteilt werden. 
Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine ande re Reihengrabstätte sind 
innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig. 
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbesc hadet der sonstigen 
gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmun g der Stadt. Die 
Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen G rundes erteilt werden. 
Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine ande re Reihengrabstätte sind 
innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig. 
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antrag sberechtigt ist bei 
Umbettungen aus Reihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit 
Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettun gen aus Wahlgrab- 
stätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei Entz iehung von Nutzungs-rechten 
gem. § 31 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht 
abgelaufen ist, von Amts wegen in andere Grabstätte n umgebettet werden. 
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antrag sberechtigt ist bei 
Umbettungen aus Reihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit 
Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettun gen aus Wahlgrab- 
stätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei Entz iehung von Nutzungs-rechten 
gem. § 31 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht 
abgelaufen ist, von Amts wegen in andere Grabstätte n umgebettet werden. 
(4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwalt ung oder einem von ihr 
Beauftragten durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der 
Umbettung. 
(4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwalt ung oder einem von ihr 
Beauftragten durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der 
Umbettung. 
(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird d urch eine Umbettung nicht 
unterbrochen oder gehemmt. 
(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wir d durch eine Umbettung nicht 
unterbrochen oder gehemmt. 
(6) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungsz wecken wieder 
auszugraben, bedarf einer polizeilichen, staatsanwa ltschaftlichen oder 
gerichtlichen Anordnung. 
(6) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungsz wecken wieder 
auszugraben, bedarf einer polizeilichen, staatsanwa ltschaftlichen oder 
gerichtlichen Anordnung. 
IV. IV.
Grabstätten Grabstätten 
§ 11 § 11
Allgemeines Allgemeines 
(1) Die Grabstätten sind Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte 
nur nach dieser Satzung erworben werden. 
(1) Die Grabstätten sind Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte 
nur nach dieser Satzung erworben werden. 
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in 
a) Reihengrabstätten, 
b) Wahlgrabstätten. 
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in 
a) Reihengrabstätten, 
b) Wahlgrabstätten. 
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wie dererwerb von 
Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten G rabstätte oder auf 
Unveränderlichkeit der Umgebung. 
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wie dererwerb von 
Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten G rabstätte oder auf 
Unveränderlichkeit der Umgebung. 
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§ 12 § 12
Reihengrabstätten Reihengrabstätten 
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbest attung oder für die 
Beisetzung einer Asche. 
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbest attung oder für die 
Beisetzung einer Asche. 
(2) Reihengrabstätten werden der Reihe nach belegt u nd erst im Todesfall für die 
Dauer der Ruhezeit auf Antrag vergeben. Die antrags tellende Person wird 
Verfügungsberechtigte des Reihengrabes. 
(2) Reihengrabstätten werden der Reihe nach belegt u nd erst im Todesfall für die 
Dauer der Ruhezeit auf Antrag vergeben. Die antrags tellende Person wird 
Verfügungsberechtigte des Reihengrabes. 
(3) Es werden Reihengrabstätten mit und ohne Bepflan zungsvorgaben nach § 16 
unterschieden. 
(3) Es werden Reihengrabstätten mit und ohne Bepflan zungsvorgaben nach § 16 
unterschieden. 
(4) Es werden Grabstätten abgegeben als 
 a)  Reihengrabstätten für verstorbene Kinder bis z um vollendeten 
      5. Lebensjahr, 
 b)  Reihengrabstätten für Verstorbene vom 6. Leben sjahr an 
 c)  Urnenreihengrabstätten 
 d)  Reihengrabstätten im Wiesengrabfeld auf dem Wa ldfriedhof und dem 
      Friedhof in Arheilgen 
 e)  Urnenreihengrabstätten auf dem anonymen Feld a uf dem Waldfriedhof 
(4) Es werden Grabstätten abgegeben als 
 a)  Reihengrabstätten für verstorbene Kinder bis z um vollendeten 
      5. Lebensjahr, 
 b)  Reihengrabstätten für Verstorbene vom 6. Leben sjahr an 
 c)  Urnenreihengrabstätten 
 d)  Reihengrabstätten im Wiesengrabfeld auf dem Wa ldfriedhof und dem 
      Friedhof in Arheilgen 
 e)  Urnenreihengrabstätten auf dem anonymen Feld a uf dem Waldfriedhof 
(5) In jeder Reihengrabstätte wird entweder eine Lei che bestattet oder eine Urne 
beigesetzt. 
(5) In jeder Reihengrabstätte wird entweder eine Lei che bestattet oder eine Urne 
beigesetzt. 
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen v on ihnen nach Ablauf der 
Ruhezeiten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung un d wird 3 Monate vorher 
durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfe ld bekannt gemacht. 
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen v on ihnen nach Ablauf der 
Ruhezeiten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung un d wird 3 Monate vorher 
durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfe ld bekannt gemacht. 
(7) Reihengrabstätten stehen auf dem Alten Friedhof und dem Bessunger Friedhof 
nicht zur Verfügung. 
(7) Reihengrabstätten stehen auf dem Alten Friedhof und dem Bessunger Friedhof 
nicht zur Verfügung. 
§ 13 § 13 
Wahlgrabstätten Wahlgrabstätten 
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattunge n oder die Beisetzung von 
Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für d ie Dauer von 25 Jahren 
(Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen  mit dem Erwerber vor 
Ort bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsr echts ist nur auf Antrag 
für ein oder mehrere Jahre und nur für die gesamte Wahlgrab-stätte möglich. 
Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwer b von Nutzungsrechten 
an Wahlgrabstätten ablehnen. 
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattunge n oder die Beisetzung von 
Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für d ie Dauer von 25 Jahren 
(Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen  mit dem Erwerber vor 
Ort bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsr echts ist nur auf Antrag 
für ein oder mehrere Jahre und nur für die gesamte Wahlgrab-stätte möglich. 
Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwer b von Nutzungsrechten 
an Wahlgrabstätten ablehnen. 
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(2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fäll igen Grabnutzungsgebühr. (2) Das Nutzungsrecht entste ht nach Zahlung der fälligen Grabnutzungsgebühr. 
(3) Auf Grabstätten, bei denen die Grabnutzungsgebüh r nicht bezahlt ist, sind die 
Vorschriften über Reihengrabstätten anzuwenden. 
(3) Auf Grabstätten, bei denen die Grabnutzungsgebüh r nicht bezahlt ist, sind die 
Vorschriften über Reihengrabstätten anzuwenden. 
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jewei lige Nutzungsberechtigte 
schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohn e weiteres zu ermitteln ist – 
durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jewei lige Nutzungsberechtigte 
schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohn e weiteres zu ermitteln ist – 
durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung od er eine Beisetzung nur 
stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nic ht übersteigt oder das 
Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablau f der Ruhezeit erneut 
verliehen worden ist. 
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung od er eine Beisetzung nur 
stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nic ht übersteigt oder das 
Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablau f der Ruhezeit erneut 
verliehen worden ist. 
(6) Die nutzungsberechtigte Person soll für den Fall  ihres Ablebens eine 
Nachfolgeperson im Nutzungsrecht bestimmen und der Friedhofsverwaltung 
schriftlich mitteilen. 
(6) Die nutzungsberechtigte Person soll für den Fall  ihres Ablebens eine 
Nachfolgeperson im Nutzungsrecht bestimmen und der Friedhofsverwaltung 
schriftlich mitteilen. 
(7) Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Besti mmung getroffen, geht das 
Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der 
verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über: 
 a)  auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus 
      einer früheren Ehe vorhanden sind, 
 b)  auf ein eheliches, nichteheliches oder Adoptiv kind, 
 c)  auf ein Stiefkind, 
 d)  auf einen Enkel in der Reihenfolge der Berecht igung ihrer Väter oder 
      Mütter, 
 e)  auf ein Elternteil, 
 f)   auf eines der vollbürtigen Geschwister, 
 g)  auf die Stiefgeschwister, 
 h)  auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
  
Bei mehreren gleichberechtigten Angehörigen innerha lb der einzelnen 
Gruppen b) bis h) bestimmt die Friedhofsverwaltung die neue nutzungs- 
berechtigte Person mit ihrer Zustimmung von Amts we gen. 
Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Ange hörigen der 
verstorbenen nutzungsberechtigten Person innerhalb eines Jahres seit der 
Beisetzung übernimmt. 
(7) Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Besti mmung getroffen, geht das 
Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der 
verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über: 
 a)  auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus 
      einer früheren Ehe vorhanden sind, 
 b)  auf ein eheliches, nichteheliches oder Adoptiv kind, 
 c)  auf ein Stiefkind, 
 d)  auf einen Enkel in der Reihenfolge der Berecht igung ihrer Väter oder 
      Mütter, 
 e)  auf ein Elternteil, 
 f)   auf eines der vollbürtigen Geschwister, 
 g)  auf die Stiefgeschwister, 
 h)  auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
  
Bei mehreren gleichberechtigten Angehörigen innerha lb der einzelnen 
Gruppen b) bis h) bestimmt die Friedhofsverwaltung die neue nutzungs- 
berechtigte Person mit ihrer Zustimmung von Amts we gen. 
Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Ange hörigen der 
verstorbenen nutzungsberechtigten Person innerhalb eines Jahres seit der 
Beisetzung übernimmt. 
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(8) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person kann das N utzungsrecht nur auf eine 
Person aus dem Kreis des Absatzes 7 übertragen; mit  Zustimmung der 
Friedhofsverwaltung kann die nutzungsberechtigte Pe rson einer anderen 
Person die Nutzungsrechte übertragen, welche nicht zum Personenkreis des 
Absatzes 7 zählt. 
(8) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person kann das N utzungsrecht nur auf eine 
Person aus dem Kreis des Absatzes 7 übertragen; mit  Zustimmung der 
Friedhofsverwaltung kann die nutzungsberechtigte Pe rson einer anderen 
Person die Nutzungsrechte übertragen, welche nicht zum Personenkreis des 
Absatzes 7 zählt. 
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unv erzüglich nach Erwerb auf 
sich umschreiben zu lassen. 
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unv erzüglich nach Erwerb auf 
sich umschreiben zu lassen. 
(10) Absatz 7 gilt in den Fällen der Absätze 8 und 9  entsprechend. (10) Absatz 7 gilt in den Fällen der A bsätze 8 und 9 entsprechend. 
(11) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person hat im  Rahmen der Friedhofs-satzung 
und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in de r Wahlgrab-stätte 
bestattet oder beigesetzt zu werden und über die Be stattung oder Beisetzung 
sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Gr abstätte zu entscheiden. 
Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur A nlage und zur Pflege der 
Grabstätte. 
(11) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person hat im  Rahmen der Friedhofs-satzung 
und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in de r Wahlgrab-stätte 
bestattet oder beigesetzt zu werden und über die Be stattung oder Beisetzung 
sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Gr abstätte zu entscheiden. 
Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur A nlage und zur Pflege der 
Grabstätte. 
(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten  kann jederzeit, an 
teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhez eit verzichtet werden. Ein 
Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich . 
(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten  kann jederzeit, an 
teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhez eit verzichtet werden. Ein 
Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich . 
(13) Es werden folgende Grabstätten unterschieden: 
 a)  Erdwahlgrabstätten mit ein, zwei oder mehreren Stellen sowie solche 
     mit und ohne Bepflanzungsvorgaben nach § 16. 
     Die Größe einer Grabstelle beträgt mindestens 1,00 m x 2,50 m. Auf 
     jeder Stelle ist zusätzlich zu einer Erdbestat tung die Beisetzung von 
     zwei Urnen möglich. 
 
 b)  Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten mi t 2, 3 oder mehreren 
      Stellen sowie solche mit und ohne Bepflanzung svorgaben nach § 16.  
      Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeld ern auch in Mauern 
      eingerichtet werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrab- 
      stätte beigesetzt werden können, richtet sich  nach der Größe der 
      Aschengrabstätten. 
c)  Erdwahl- und Urnenwahlgrabstätten im Friedpark des Waldfriedhofs. 
d)  Erdwahlgrabstätten im nach Mekka ausgerichteten  Grabfeld auf dem 
     Waldfriedhof. 
(13) Es werden folgende Grabstätten unterschieden: 
 a)  Erdwahlgrabstätten mit ein, zwei oder mehreren Stellen sowie solche 
     mit und ohne Bepflanzungsvorgaben nach § 16. 
     Die Größe einer Grabstelle beträgt mindestens 1,00 m x 2,50 m. Auf 
     jeder Stelle ist zusätzlich zu einer Erdbestat tung die Beisetzung von 
     zwei Urnen möglich. 
 
 b)  Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten mi t 2, 3 oder mehreren 
      Stellen sowie solche mit und ohne Bepflanzung svorgaben nach § 16.  
      Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeld ern auch in Mauern 
      eingerichtet werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrab- 
      stätte beigesetzt werden können, richtet sich  nach der Größe der 
      Aschengrabstätten. 
c)  Erdwahl- und Urnenwahlgrabstätten im Friedpark des Waldfriedhofs. 
d)  Erdwahlgrabstätten im nach Mekka ausgerichteten  Grabfeld auf dem 
     Waldfriedhof. 
(14) Eine Bestattung auf dem Alten Friedhof und dem Bessunger Friedhof ist nur auf 
einer Wahlgrabstätte möglich. 
(14) Eine Bestattung auf dem Alten Friedhof und dem Bessunger Friedhof ist nur in 
einer Wahlgrabstätte möglich. 
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§ 14 § 14 
Ehrengrabstätten Ehrengrabstätten 
(1) Ehrengrabstätten sind Grabstätten für Verstorbene, die zu Lebzeiten be-sondere 
Leistungen erbracht oder sich um die Stadt besonder s verdient ge-macht haben 
und die als Ehrengrabstätten von der Stadt anerkann t werden. 
(1) Ehrengrabstätten sind Grabstätten für Verstorbene, die zu Lebzeiten be-sondere 
Leistungen erbracht oder sich um die Stadt besonder s verdient ge-macht haben 
und die als Ehrengrabstätten von der Stadt anerkann t werden. 
(2) Die Entscheidung über die Erhebung einer Grabstä tte in den Status als 
Ehrengrab trifft der Magistrat in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem 
Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten der Grabstätt e. Der Magistrat 
entscheidet auch über die Aberkennung einer Ehrengr abstätte. Ein 
Rechtsanspruch auf Zuerkennung als Ehrengrab besteh t nicht. 
(2) Die Entscheidung über die Erhebung einer Grabstä tte in den Status als 
Ehrengrab trifft der Magistrat in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem 
Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten der Grabstätt e. Der Magistrat 
entscheidet auch über die Aberkennung einer Ehrengr abstätte. Ein 
Rechtsanspruch auf Zuerkennung als Ehrengrab besteh t nicht. 
(3) Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstä tten obliegen der 
Friedhofsverwaltung. 
(3) Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstä tten obliegen der 
Friedhofsverwaltung. 
V. V. 
Gestaltung der Grabstätten Gestaltung der Grabstätten 
§ 15 § 15 
Gestaltungsgrundsätze Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umge bung anzupassen, dass die 
Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und  in seiner Gesamtanlage 
gewahrt wird. 
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umge bung anzupassen, dass die 
Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und  in seiner Gesamtanlage 
gewahrt wird. 
(2) Auf den Grabstätten sind nicht gestattet: 
a)  Grabeinfassungen und Grababdeckungen auf dem Wa ldfriedhof, 
b)  Splitt, Kies oder andere Abdeckmaterialien in a uffällig leuchtenden 
     Farben sowie Kunststoff, Glas und Emaille. 
(2) Auf den Grabstätten sind nicht gestattet: 
a)  Grabeinfassungen und Grababdeckungen auf dem Wa ldfriedhof, 
b)  Splitt, Kies oder andere Abdeckmaterialien in a uffällig leuchtenden 
     Farben sowie Kunststoff, Glas und Emaille. 
§ 16 § 16 
Grabstätten mit Bepflanzungsvorgaben Grabstätten mit Bepflanzungsvorgaben 
Für Grabstätten nach § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 13 a  und 13 b kann die 
vollständige Bepflanzung mit Taxus baccata repanden s (Eibe) oder die teilweise 
Bepflanzung mit dieser Eibenart in Kombination mit Blumen bestimmt werden. 
Für Grabstätten nach § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 13 a  und 13 b kann die 
vollständige Bepflanzung mit Taxus baccata repanden s (Eibe) oder die teilweise 
Bepflanzung mit dieser Eibenart in Kombination mit Blumen bestimmt werden. 
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§ 17 § 17 
Wahlgrabstätten, nach Mekka ausgerichtet Wahlgrabstätten, nach Mekka ausgerichtet 
Ausschließlich auf dem Waldfriedhof befindet sich e in Feld mit nach Mekka 
ausgerichteten Gräbern. Die Bestattung erfolgt in W ahlgrabstätten nach 
Maßgabe des § 13 dieser Satzung. 
Ausschließlich auf dem Waldfriedhof befindet sich e in Feld mit nach Mekka 
ausgerichteten Gräbern. Die Bestattung erfolgt in W ahlgrabstätten nach 
Maßgabe des § 13 dieser Satzung. 
§ 18 § 18 
Wiesengrabstätten Wiesengrabstätten 
(1) Wiesengrabstätten werden auf dem Waldfriedhof und d em Friedhof in Arheilgen 
als Reihengrabstätten nach § 12 oder als Wahlgrabst ätten nach 
§ 13 abgegeben. 
(1) Wiesengrabstätten werden auf dem Waldfriedhof und d em Friedhof in Arheilgen 
als Reihengrabstätten nach § 12 oder als Wahlgrabst ätten nach 
§ 13 abgegeben. 
(2) Auf Wiesengrabfeldern wird eine durchgehende Wie senfläche angelegt, die in 
der Verantwortung der Friedhofsverwaltung unterhalten wird. Das Aufhügeln der 
Grabstätte, das Aufstellen von Grabschmuck jegliche r Art ist nur bis zu einer 
Zeit von 4 Monaten nach der Bestattung oder Beisetz ung zulässig. Das 
Aufstellen von Holzkreuzen ist entsprechend § 25 Ab satz 5 zulässig. 
(2) Auf Wiesengrabfeldern wird eine durchgehende Wie senfläche angelegt, die in 
der Verantwortung der Friedhofsverwaltung unterhalten wird. Das Aufhügeln der 
Grabstätte, das Aufstellen von Grabschmuck jegliche r Art ist nur bis zu einer 
Zeit von 4 Monaten nach der Bestattung oder Beisetz ung zulässig. Das 
Aufstellen von Holzkreuzen ist entsprechend § 25 Ab satz 5 zulässig, jedoch nur 
vorübergehend für die Dauer von vier Monaten ab dem Tag der Erdbestattung 
oder Urnenbeisetzung. 
(3) Als Grabmal ist gestattet eine flache mit der Er de bündig verlegte Schriftplatte 
der Größe von maximal 60 cm x 60 cm für Erdbestattungen und von 40 cm x 40 
cm für Urnenbeisetzungen mit eingehauener Schrift. Die Stärke der Platte muss 
mindestens 5 cm betragen. Die Kanten sind mit einer  Fase von 5 mm zu 
brechen. 
(3) Als Grabmal ist gestattet eine flache mit der Er de bündig verlegte Schriftplatte 
der Größe von maximal 60 cm x 60 cm für Erdbestattungen und von 40 cm x 40 
cm für Urnenbeisetzungen mit eingehauener Schrift. Die Stärke der Platte muss 
mindestens 5 cm betragen. Die Kanten sind mit einer  Fase von 5 mm zu 
brechen. Die Grabnummer ist rechts unten mit einer max. Schr ifthöhe von 15 
mm einzuhauen. 
(4) Das Bepflanzen der Grabstätte ist nicht gestatte t. 
Nach Ablauf von 4 Monaten nach der Bestattung oder Beisetzung ist das 
Aufstellen von Vasen, Grablichtern und sonstigem Sc hmuck außerhalb der 
Grabplatte nicht mehr gestattet. 
(4) Das Bepflanzen der Grabstätte ist nicht gestatte t. 
Nach Ablauf von 4 Monaten nach der Bestattung oder Beisetzung ist das 
Aufstellen von Vasen, Grablichtern und sonstigem Sc hmuck außerhalb der 
Grabplatte nicht mehr gestattet. 
§ 19 § 19 
Friedpark Friedpark
(1) Auf einer gesonderten Fläche innerhalb des Waldfrie dhofs (Friedpark) werden 
Wahlgrabstätten nach § 13 und den folgenden Vorgabe n abgegeben. 
(1) Auf einer gesonderten Fläche innerhalb des Waldfrie dhofs (Friedpark) werden 
Wahlgrabstätten nach § 13 und den folgenden Vorgabe n abgegeben. 
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(2) Die Lage der Grabstätte unterliegt keiner Reihen folge oder Regelmäßigkeit 
sondern richtet sich nach dem vorhandenen Baumbesta nd. Im Friedpark wird 
eine durchgehende Wiesenfläche angelegt. Die Unterh altung des Friedparks 
erfolgt durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragte Dritte. 
(2) Die Lage der Grabstätte unterliegt keiner Reihen folge oder Regelmäßigkeit 
sondern richtet sich nach dem vorhandenen Baumbesta nd. Im Friedpark wird 
eine durchgehende Wiesenfläche angelegt. Die Unterh altung des Friedparks 
erfolgt durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragte Dritte. 
(3) Die nutzungsberechtigte Person kann im Friedpark  auch eine Fläche als 
Grabstätte wählen, in deren unmittelbarer Nähe sich  kein Baum befindet, um 
dort selbst einen Baum zu pflanzen oder pflanzen zu  lassen. Art, Größe und 
Standort des Baumes bedürfen der Zustimmung der Fri edhofsverwaltung. 
Pflege und Unterhaltung des Baumes obliegen der nut zungsberechtigten 
Person. 
(3) Die nutzungsberechtigte Person kann im Friedpark  auch eine Fläche als 
Grabstätte wählen, in deren unmittelbarer Nähe sich  kein Baum befindet, um 
dort selbst einen Baum zu pflanzen oder pflanzen zu  lassen. Art, Größe und 
Standort des Baumes bedürfen der Zustimmung der Fri edhofsverwaltung. 
(4) Das Aufhügeln der Grabstätte ist nur bis zu einer Z eit von vier Monaten nach 
der Bestattung oder Beisetzung gestattet.  Nach Ablauf von vier Monaten nach 
der Bestattung oder Beisetzung ist das Aufstellen v on Vasen, Grablichtern und 
sonstigem Schmuck nur auf einer Steinplatte unmitte lbar am Grabmal gestattet. 
Diese Platte ist entsprechend § 18 Abs. 3 auszubild en. Das flächige Bepflanzen 
der Grabstätte ist zu keiner Zeit gestattet. 
(4) Nach der Bestattung oder Beisetzung ist das Aufs tellen von Vasen, Grablichtern 
und sonstigem Schmuck nur auf einer Steinplatte unm ittelbar am Grabmal 
gestattet. Diese Platte ist entsprechend § 18 Abs. 3 auszubilden. Das flächige 
Bepflanzen der Grabstätte ist zu keiner Zeit gestat tet. Im Übrigen gelten für 
Grabmale die Bestimmungen des § 24 ff dieser Satzun g. 
(5) Das Anbringen von Namensschildern der Verstorbenen an einem der Grabstätte 
zugeordneten Baum ist im Einvernehmen mit der Fried hofsverwaltung möglich. 
Im Übrigen gelten für Grabmale die Bestimmungen des  § 24 ff dieser Satzung. 
§ 20 § 20 
Grüfte Grüfte 
(1) Wahlgrabstätten können nur in besonderen Fällen und  mit Zustimmung der 
Friedhofsverwaltung ausgemauert werden. 
(1) Wahlgrabstätten können nur in besonderen Fällen und  mit Zustimmung der 
Friedhofsverwaltung ausgemauert werden. 
(2) Die Ruhezeit für die Bestattung in Grüften oder Grabgebäuden beträgt 50 Jahre. (2) Die Ruhezeit für d ie Bestattung in Grüften oder Grabgebäuden beträgt 50 Jahre. 
(3) Für Wahlgrabstätten mit Grüften oder Grabgebäude n beträgt die Nutzzeit 60 
Jahre. 
(3) Für Wahlgrabstätten mit Grüften oder Grabgebäude n beträgt die Nutzzeit 60 
Jahre. 
§ 21 § 21 
Anonymes Urnenreihenfeld auf dem Waldfriedhof Anonymes Urnenreihenfeld auf dem Waldfriedhof
(1) Auf dem Waldfriedhof befinden sich Wiesenflächen fü r anonyme 
Urnenbeisetzungen. 
(1) Auf dem Waldfriedhof befinden sich Wiesenflächen fü r anonyme 
Urnenbeisetzungen. 
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(2) Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Ang ehörigen des Ver- 
storbenen und ohne Hinweis auf Ort und Zeitpunkt de r Beisetzung durch die 
Friedhofsverwaltung statt. 
(2) Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Ang ehörigen des Ver- 
storbenen und ohne Hinweis auf Ort und Zeitpunkt de r Beisetzung durch die 
Friedhofsverwaltung statt. 
(3) Das Errichten von Grabmalen oder eine Kennzeichn ung der Grabstätte ist nicht 
gestattet. 
(3) Das Errichten von Grabmalen oder eine Kennzeichn ung der Grabstätte ist nicht 
gestattet. 
(4) Das Ablegen von Blumenschmuck ist nur an den daf ür ausgewiesenen Stellen 
gestattet. 
(4) Das Ablegen von Blumenschmuck ist nur an den daf ür ausgewiesenen Stellen 
gestattet. 
§ 22 § 22 
Urnenwände Urnenwände 
(1) Urnennischen zur Beisetzung von Aschen werden zum Einstellen von ein, zwei 
oder vier Urnen als Wahlgrabstätten nach § 13 abgeg eben. 
(1) Urnennischen zur Beisetzung von Aschen werden zum Einstellen von ein, zwei 
oder vier Urnen als Wahlgrabstätten nach § 13 abgeg eben. 
(2) Die Nische ist unmittelbar nach der Beisetzung o der für den Fall, dass die 
Nische noch nicht für eine bevorstehende Beisetzung  benötigt wird, unmittelbar 
nach dem Erwerb zu verschließen. Diese Maßnahme hat durch einen 
Steinmetz, Steinbildhauer oder eine anderweitig han dwerklich für diese Arbeiten 
ausgebildete Person zu erfolgen. Die Anbringung, di e Veränderung, die 
Auswahl des Materials sowie die Größe und Beschriftung der Verschlussplatten 
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. 
(2) Die Nische ist unmittelbar nach der Beisetzung o der für den Fall, dass die 
Nische noch nicht für eine bevorstehende Beisetzung  benötigt wird, unmittelbar 
nach dem Erwerb zu verschließen. Diese Maßnahme hat durch einen 
Steinmetz, Steinbildhauer oder eine anderweitig han dwerklich für diese Arbeiten 
ausgebildete Person zu erfolgen. Die Anbringung, di e Veränderung, die 
Auswahl des Materials sowie die Größe und Beschriftung der Verschlussplatten 
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. 
(3) Auf dem Friedhof Arheilgen Abt. 2 A Wand 43 und 44 werden die jeweiligen 
Nischen dieser beiden  Urnenwände mit einer Sandstein verschlussplatte 
abgegeben, die von der nutzungsberechtigten Person zum Verschließen 
verwendet werden muss. Ihr Austausch und die Veränd erung der 
Oberflächenstruktur sind unzulässig. Die Anbringung  und Entfernung der 
Sandstein verschlussplatten erfolgt in Absprache mit der nutz ungsbe-rechtigten 
Person durch die Friedhofsverwaltung. 
(3) Auf dem Friedhof Arheilgen Abt. 2 A Wand 43 und 44 und auf dem Friedhof 
Wixhausen Abt. G Wand 9 und 10 , werden die jeweiligen Nischen dieser 
Urnenwände mit einer Verschlussplatte abgegeben, di e von der 
nutzungsberechtigten Person zum Verschließen verwen det werden muss. Ihr 
Austausch und die Veränderung der Oberflächenstrukt ur sind unzulässig. Die 
Anbringung und Entfernung der Verschlussplatten erf olgt in Absprache mit der 
nutzungsberechtigten Person durch die Friedhofsverw altung. 
(4) Die Verschlussplatten müssen eine Materialstärke  von 2 cm aufweisen. Die 
Befestigung der Platten hat bei Nischen für zwei Ur nen durch 2 Schrauben mit 
Deckkappen jeweils 2 cm von deren oberen und untere n Rand mittig von 
diesem zu erfolgen. Die Befestigung der Platten hat  bei Nischen für vier Urnen 
durch 4 Schrauben mit Deckkappen jeweils 2 cm vom R and in den Ecken der 
Platten zu erfolgen. 
(4) Die Verschlussplatten müssen eine Materialstärke  von 2 cm aufweisen. Die 
Befestigung der Platten hat bei Nischen für zwei Ur nen durch 2 Schrauben mit 
Deckkappen jeweils 2 cm von deren oberen und untere n Rand mittig von 
diesem zu erfolgen. Die Befestigung der Platten hat  bei Nischen für vier Urnen 
durch 4 Schrauben mit Deckkappen jeweils 2 cm vom R and in den Ecken der 
Platten zu erfolgen. 
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(5) Die Verschlussplatten müssen in Bezug auf ihr Ma terial, ihre Farbe und 
hinsichtlich ihrer Schriftfarbe so ausgestaltet wer den, dass die Urnenwände ein 
einheitliches Bild abgeben. Im Übrigen müssen die V erschlussplatten wie folgt 
gestaltet sein: 
1. Die Schrift 
ist in der Schriftart “Antiqua“ zu halten. Sie  ist vertieft in die 
    Platte einzuarbeiten. 
2. Die Ansichtsfläche der Platte muss matt geschlif fen und deren Kanten 
    müssen gefast sein. 
 
3. Als Verzierung wird das Anbringen von zwei der nachfolgend genannten 
    Schmuckelemente pro Verschlussplatte gestattet,  die deren Abmessung 
    nicht überragen dürfen: 
   a) Lichtbilder bis zu einer Flächengröße von max imal 50 cm², 
   b) Vasen mit einer maximalen Höhe von 20 cm gefe rtigt in Bronzeguss, 
   c) Symbole bis zu einer Flächengröße von maximal  200 cm² gefertigt in 
       Bronzeguss oder steinmetzmäßig vertieft in d ie Verschlussplatte 
       eingearbeitet. 
4. Das Anbringen von Aufhängevorrichtungen (z.B. Nägel, Klammern, Drähte 
    usw.) ist nicht gestattet. 
(5) Die Verschlussplatten müssen in Bezug auf ihr Ma terial, ihre Farbe und 
hinsichtlich ihrer Schriftfarbe so ausgestaltet wer den, dass die Urnenwände ein 
einheitliches Bild abgeben. Im Übrigen müssen die V erschlussplatten wie folgt 
gestaltet sein: 
1. Die Schrift ist vertieft in die Platte einzuarbe iten. 
2. Die Ansichtsfläche der Platte muss matt geschlif fen und deren Kanten 
    müssen gefast sein. 
 
3. Als Verzierung wird das Anbringen von zwei der nachfolgend genannten 
    Schmuckelemente pro Verschlussplatte gestattet,  die deren Abmessung 
    nicht überragen dürfen: 
   a) Lichtbilder bis zu einer Flächengröße von max imal 50 cm², 
   b) Vasen mit einer maximalen Höhe von 20 cm gefe rtigt in Bronzeguss, 
   c) Symbole bis zu einer Flächengröße von maximal  200 cm² gefertigt in 
       Bronzeguss oder steinmetzmäßig vertieft in d ie Verschlussplatte 
       eingearbeitet. 
4. Das Anbringen von Aufhängevorrichtungen (z.B. Nägel, Klammern, Drähte 
    usw.) ist nicht gestattet. 
§ 23 § 23 
Gemeinschaftsgrabanlagen für Beisetzungen von Urnen Gemeinschaftsgrabanlagen für Beisetzungen von Urnen
Gemeinschaftsgrabanlagen dienen der Beisetzung eine r Vielzahl von Urnen 
verschiedener Verstorbener auf einer Fläche, die vo n der Friedhofsverwaltung 
bestimmt, sowie in deren Verantwortung gepflegt und  unterhalten wird. Im 
Übrigen gelten die Vorschriften des § 12 und des § 13 dieser Satzung. 
Gemeinschaftsgrabanlagen dienen der Beisetzung eine r Vielzahl von Urnen 
verschiedener Verstorbener auf einer Fläche, die vo n der Friedhofsverwaltung 
bestimmt, sowie in deren Verantwortung gepflegt und  unterhalten wird. Im 
Übrigen gelten die Vorschriften des § 12 und des § 13 dieser Satzung. 
VI. VI. 
Grabmale Grabmale
§ 24 § 24 
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze für Grabmale Allgemeine Gestaltungsgrundsätze für Grabmale 
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen der W ürde des Friedhofs in 
seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Bei den in 
ihrer Gesamtheit unter Denkmalschutz stehenden Frie dhöfen (Alter Friedhof und 
Waldfriedhof) sind die einschlägigen Regelungen zu beachten. 
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen der W ürde des Friedhofs in 
seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Bei den in 
ihrer Gesamtheit unter Denkmalschutz stehenden Frie dhöfen (Alter Friedhof und 
Waldfriedhof) sind die einschlägigen Regelungen zu beachten. 
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(2) Grabmale, Einfassungen, Bänke, Abdeckplatten und  sonstige bauliche Anlagen 
dürfen nur aus Naturstein, Beton, Holz und Metall b estehen. Glas ist nur in 
Verbindung mit einem vorgenannten Werkstoff zugelas sen. Grabmale, 
Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen müssen a us witterungs- 
beständigen, massiven Werkstücken bestehen. 
Bei importierten Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sollte für diese 
eine Zertifizierung nach der International Labour O rganization -ILO Konvention 
182 nachgewiesen werden. 
(2) Grabmale, Einfassungen, Bänke, Abdeckplatten und  sonstige bauliche Anlagen 
dürfen nur aus Naturstein, Beton, Holz und Metall b estehen. Glas ist nur in 
Verbindung mit einem vorgenannten Werkstoff zugelas sen. Grabmale, 
Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen müssen a us witterungs- 
beständigen, massiven Werkstücken bestehen. 
(3) Schriften, Schriftgrößen, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus 
dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. S ie müssen gestalterisch 
gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sei n. 
(3) Schriften, Schriftgrößen, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus 
dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. S ie müssen gestalterisch 
gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sei n. 
(4) Auf der Rückseite des Grabmales müssen Abteilung  und Grabnummer 
ausschließlich im oberen linken Drittel eingehauen werden. Sie sind farblich 
neutral und nur max. 15 mm hoch anzulegen. Die Anbr ingung des 
Firmennamens ist in gleicher Weise gestattet. 
(4) Auf der Rückseite des Grabmales müssen Abteilung  und Grabnummer 
ausschließlich im oberen linken Drittel eingehauen werden. Sie sind farblich 
neutral und nur max. 15 mm hoch anzulegen. Die Anbr ingung des 
Firmennamens ist in gleicher Weise gestattet. 
(5) Auf Grabstätten sind stehende Grabmale mit einer  Ansichtsfläche bis zu 
60 % der Grabfläche einschließlich Einfassung zuläs sig. Liegende Grab-platten 
und Grabschmuck aus werkgerechten Materialien sind mit 30 % ihrer 
Ansichtsfläche einzurechnen. 
(5) Auf Grabstätten sind stehende Grabmale mit einer  Ansichtsfläche bis zu 
60 % der Grabfläche einschließlich Einfassung zuläs sig. Liegende Grab-platten 
und Grabschmuck aus werkgerechten Materialien sind mit 30 % ihrer 
Ansichtsfläche einzurechnen. 
(6) Auf den Grabmalen sind nicht gestattet 
a)  Materialien aus Emaille, Blech, Papier, Kork od er Kunststoff, 
b)  Materialien und Steine in auffällig leuchtenden  Farben, 
c)  eingearbeitete Portraits oder sonstige Bilder m it einer Flächengröße über 
     50 cm², 
d)  in Zement, Gips oder nicht witterungsbeständige n Materialien aufgesetzter 
     figürlicher oder ornamentaler Schmuck. 
(6) Auf den Grabmalen sind nicht gestattet 
a)  Materialien aus Emaille, Blech, Papier, Kork od er Kunststoff, 
b)  Materialien und Steine in auffällig leuchtenden  Farben, 
c)  eingearbeitete Portraits oder sonstige Bilder m it einer Flächengröße über 
     50 cm², 
d)  in Zement, Gips oder nicht witterungsbeständige n Materialien aufgesetzter 
     figürlicher oder ornamentaler Schmuck. 
§ 25 § 25 
Zustimmungserfordernis Zustimmungserfordernis 
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen b edarf der vorherigen 
schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. D ie Zustimmung muss 
bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung de r Grabmale eingeholt 
werden. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten  sein Verfügungsrecht, 
bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen . 
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen b edarf der vorherigen 
schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. D ie Zustimmung muss 
bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung de r Grabmale eingeholt 
werden. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten  sein Verfügungsrecht, 
bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen . 
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(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen 
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansic ht im Maßstab 1:10 
    unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung,  des Inhalts, der Form 
    und der Anordnung der Schrift, der Ornamente un d der Symbole sowie 
    der Fundamentierung und Verdübelung. Ausführung szeichnungen sind 
    bei der Friedhofsverwaltung einzureichen, soweit es zum Verständnis 
    erforderlich ist. 
b)  Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 
    1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeit ung, des Inhalts, der 
    Form und der Anordnung. 
    Ausführungszeichnungen sind bei der Friedhofsve rwaltung in ent- 
    sprechendem Maßstab einzureichen, soweit es zum  Verständnis 
    erforderlich ist. 
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells  im Maßstab 1:5 oder das 
Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf d er Grabstätte von der 
Friedhofsverwaltung verlangt werden. 
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen 
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansic ht im Maßstab 1:10 
    unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung,  des Inhalts, der Form 
    und der Anordnung der Schrift, der Ornamente un d der Symbole sowie 
    der Fundamentierung und Verdübelung. Ausführung szeichnungen sind 
    bei der Friedhofsverwaltung einzureichen, soweit es zum Verständnis 
    erforderlich ist. 
b)  Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 
    1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeit ung, des Inhalts, der 
    Form und der Anordnung. 
    Ausführungszeichnungen sind bei der Friedhofsve rwaltung in ent- 
    sprechendem Maßstab einzureichen, soweit es zum  Verständnis 
    erforderlich ist. 
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells  im Maßstab 1:5 oder das 
Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf d er Grabstätte von der 
Friedhofsverwaltung verlangt werden. 
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonsti gen baulichen Anlagen be-darf 
ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung d er Friedhofsver-waltung. 
Führt die Abdeckung der Grabstätte durch Stein oder  andere luft- und 
wasserundurchlässige Materialien zu einer Verlänger ung der Ruhezeit nach § 9 
Absatz 3, so wird die Zustimmung hierzu nur erteilt , wenn das Verfügungs- oder 
Nutzungsrecht an der Grabstätte mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der 
erweiterten Ruhezeit besteht oder entsprechend § 13  Ab- 
satz 5 erneut verliehen worden ist. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. 
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonsti gen baulichen Anlagen be-darf 
ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung d er Friedhofsver-waltung. 
Führt die Abdeckung der Grabstätte durch Stein oder  andere luft- und 
wasserundurchlässige Materialien zu einer Verlänger ung der Ruhezeit nach § 9 
Absatz 3, so wird die Zustimmung hierzu nur erteilt , wenn das Verfügungs- oder 
Nutzungsrecht an der Grabstätte mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der 
erweiterten Ruhezeit besteht oder entsprechend § 13  Ab- 
satz 5 erneut verliehen worden ist. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. 
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder d ie sonstige bauliche Anlage 
nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung ferti g gestellt worden ist. 
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder d ie sonstige bauliche Anlage 
nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung ferti g gestellt worden ist. 
(5) Holzkreuze können für die Dauer von einem Jahr n ach der Bestattung oder 
Beisetzung ohne Genehmigung als Provisorium in die Erde eingeschlagen 
werden. Die Holzstärke beträgt maximal 12 x 2,5 cm. Die sichtbare Höhe beträgt 
für Grabstätten mit Erdbestattung maximal 1,50 x 0,6 m und bei 
Urnenbeisetzung 1,0 x 0,45 m gemessen ab dem Grabni veau. Die Beschriftung 
ist nur mit schwarzer Farbe, mit Namen, Geburts- un d Sterbedatum zulässig. 
Die Hölzer sind witterungsbeständig mit einem umwel tverträglichen 
transparenten Lack zu lackieren. 
(5) Holzkreuze können für die Dauer von einem Jahr n ach der Bestattung oder 
Beisetzung ohne Genehmigung als Provisorium in die Erde eingeschlagen 
werden. Die Holzstärke beträgt maximal 12 x 2,5 cm. Die sichtbare Höhe beträgt 
für Grabstätten mit Erdbestattung maximal 1,50 x 0,6 m und bei 
Urnenbeisetzung 1,0 x 0,45 m gemessen ab dem Grabni veau. Die Beschriftung 
ist nur mit schwarzer Farbe, mit Namen, Geburts- un d Sterbedatum zulässig. 
Die Hölzer sind witterungsbeständig mit einem umwel tverträglichen 
transparenten Lack zu lackieren. 
§ 26 § 26 
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Anlieferung Anlieferung 
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen si nd dauernd in 
verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei 
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die verfüg ungsberechtigte Person, 
bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die nutzun gsberechtigte Person. 
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen si nd dauernd in 
verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei 
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die verfüg ungsberechtigte Person, 
bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die nutzun gsberechtigte Person. 
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen  sind so zu liefern, dass sie 
am Friedhofseingang überprüft werden können. 
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen  sind so zu liefern, dass sie 
am Friedhofseingang überprüft werden können. 
§ 27 § 27 
Standsicherheit der Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen Standsicherheit der Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen 
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den  allgemein anerkannten 
Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu be festigen, dass sie 
dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen ben achbarter Gräber nicht 
umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen 
entsprechend. 
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den  allgemein anerkannten 
Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu be festigen, dass sie 
dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen ben achbarter Gräber nicht 
umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen 
entsprechend. 
(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung u nd der Befestigung, 
insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, b estimmt die 
Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung  nach § 25. Sie kann 
überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. 
(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung u nd der Befestigung, 
insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, b estimmt die 
Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung  nach § 25. Sie kann 
überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. 
§ 28 § 28 
Unterhaltung Unterhaltung 
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen si nd dauernd in 
verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei 
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die verfüg ungsberechtigte Person, 
bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die nutzun gsberechtigte Person. 
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen si nd dauernd in 
verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei 
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die verfüg ungsberechtigte Person, 
bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die nutzun gsberechtigte Person. 
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(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen ba ulichen Anlagen oder Teilen 
davon, gefährdet, ist die nutzungs- oder verfügungs berechtigte Person 
verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wir d der Gefahrenzustand trotz 
schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils 
festzusetzenden Frist beseitigt, kann die Friedhofs verwaltung auf Kosten der 
nutzungs- oder verfügungsberechtigten Person die er forderlichen Maßnahmen 
treffen oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anl age oder Teile davon 
entfernen. Ist die Anschrift des Nutzungs- oder Ver fügungsberechtigten nicht 
bekannt und nicht zu ermitteln, ist die schriftlich e Aufforderung nach Satz 3 
öffentlich bekannt zu machen. Ist die nutzungs- ode r verfügungsberechtigte 
Person nicht bekannt, genügt eine öffentliche Bekan ntmachung und ein 
dreiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihen grabstätten auf dem 
Grabfeld. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsve rwaltung auf Kosten der 
nutzungs- oder verfügungsberechtigten Person unmitt elbar Sicherungs- 
maßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrunge n) treffen. Die 
Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die von der Gra bstätte entfernten Gegen- 
stände zu verwerten. Die nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person ist 
für jeden Schaden haftbar, der durch das Umfallen v on Grabmalen oder 
sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen vo n Teilen davon ver- 
ursacht wird. 
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen ba ulichen Anlagen oder Teilen 
davon, gefährdet, ist die nutzungs- oder verfügungs berechtigte Person 
verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wir d der Gefahrenzustand trotz 
schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils 
festzusetzenden Frist beseitigt, kann die Friedhofs verwaltung auf Kosten der 
nutzungs- oder verfügungsberechtigten Person die er forderlichen Maßnahmen 
treffen oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anl age oder Teile davon 
entfernen. Ist die Anschrift des Nutzungs- oder Ver fügungsberechtigten nicht 
bekannt und nicht zu ermitteln, ist die schriftlich e Aufforderung nach Satz 3 
öffentlich bekannt zu machen. Ist die nutzungs- ode r verfügungsberechtigte 
Person nicht bekannt, genügt eine öffentliche Bekan ntmachung und ein 
dreiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihen grabstätten auf dem 
Grabfeld. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsve rwaltung auf Kosten der 
nutzungs- oder verfügungsberechtigten Person unmitt elbar Sicherungs- 
maßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrunge n) treffen. Die 
Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die von der Gra bstätte entfernten Gegen- 
stände zu verwerten. Die nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person ist 
für jeden Schaden haftbar, der durch das Umfallen v on Grabmalen oder 
sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen vo n Teilen davon ver- 
ursacht wird. 
§ 29 § 29 
Entfernung Entfernung 
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor A blauf der Ruhezeit oder 
des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher  Zustimmung der 
Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. 
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor A blauf der Ruhezeit oder 
des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher  Zustimmung der 
Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. 
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätt en sind die Grabmale und 
sonstigen baulichen Anlagen nebst Zubehör innerhalb  von drei Monaten zu 
entfernen. Dazu bedarf es einer Erlaubnis der Fried hofsverwaltung. Kommt der 
Nutzungsberechtigte dieser Pflicht trotz schriftlic her Aufforderung und 
Fristsetzung nicht nach, ist sie berechtigt, auf de ssen Kosten die Grabmale und 
sonstigen baulichen Anlagen abzuräumen und zu verwe rten. Ist die Anschrift 
des Nutzungsberechtigten nicht bekannt und nicht zu  ermitteln, ist die 
schriftliche Aufforderung nach Satz 3 öffentlich be kannt zu machen. 
Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, genügt e ine öffentliche Bekannt- 
machung und ein dreiwöchiger Hinweis auf der Grabst ätte. Satz 3 gilt 
entsprechend. 
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätt en sind die Grabmale und 
sonstigen baulichen Anlagen nebst Zubehör innerhalb  von drei Monaten zu 
entfernen. Dazu bedarf es einer Erlaubnis der Fried hofsverwaltung. Kommt der 
Nutzungsberechtigte dieser Pflicht trotz schriftlic her Aufforderung und 
Fristsetzung nicht nach, ist sie berechtigt, auf de ssen Kosten die Grabmale und 
sonstigen baulichen Anlagen abzuräumen und zu verwe rten. Ist die Anschrift 
des Nutzungsberechtigten nicht bekannt und nicht zu  ermitteln, ist die 
schriftliche Aufforderung nach Satz 3 öffentlich be kannt zu machen. 
Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, genügt e ine öffentliche Bekannt- 
machung und ein dreiwöchiger Hinweis auf der Grabst ätte. Satz 3 gilt 
entsprechend. 
(3) Nach dem Abräumen einer Wahlgrabstätte ist durch de n Nutzungsberechtigten 
für die bodenbündige Verfüllung der Grabstätte zu s orgen. 
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VII. VII. 
Herrichtung und Pflege der Grabstätten Herrichtung und Pflege der Grabstätten 
§ 30 § 30
Allgemeines Allgemeines 
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 und § 24 
hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand ge halten werden. Verwelkte 
Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstä tten zu entfernen und an 
den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 5 Abs. 6 Satz 4 bleibt unberührt. 
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 und § 24 
hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand ge halten werden. Verwelkte 
Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstä tten zu entfernen und an 
den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 5 Abs. 6 Satz 4 bleibt unberührt. 
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem 
Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Char akter des Friedhofs- 
teils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Di e Grabstätten dürfen nur 
mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätt en und die öffent-lichen 
Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bäume und g roßwüchsige Sträucher 
sind nicht zugelassen. 
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem 
Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Char akter des Friedhofs- 
teils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Di e Grabstätten dürfen nur 
mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätt en und die öffent-lichen 
Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bäume und g roßwüchsige Sträucher 
sind nicht zugelassen. 
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist d ie nutzungs- bzw. verfügungs- 
berechtigte Person verantwortlich. Die Verpflichtun g erlischt erst mit dem Ablauf 
des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. dem  Ablauf der Ruhezeit auf 
der Reihengrabstätte. Abs. 5 bleibt unberührt. 
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist d ie nutzungs- bzw. verfügungs- 
berechtigte Person verantwortlich. Die Verpflichtun g erlischt erst mit dem Ablauf 
des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. dem  Ablauf der Ruhezeit auf 
der Reihengrabstätte. Abs. 5 bleibt unberührt. 
(4) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der 
Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten bi nnen 6 Monaten nach 
dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. 
(4) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der 
Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten bi nnen 6 Monaten nach 
dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. 
(5) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass die  nutzungsberechtigte oder 
verfügungsberechtigte Person die Grabstätte nach Ab lauf des Nutzungsrechts 
bzw. nach Ablauf der Ruhezeit abräumt. 
(5) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass die  nutzungsberechtigte oder 
verfügungsberechtigte Person die Grabstätte nach Ab lauf des Nutzungsrechts 
bzw. nach Ablauf der Ruhezeit abräumt. 
(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Verän derung der gärtnerischen 
Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschli eßlich der 
Friedhofsverwaltung. 
(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Verän derung der gärtnerischen 
Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschli eßlich der 
Friedhofsverwaltung. 
(7) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werksto ffe dürfen in Produkten der 
Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergeb inden und –gestecken nicht 
verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe und Grablichter aus nicht 
verrottbarem Material sind nach ihrem bestimmungsge mäßen Gebrauch von der 
Grabstätte zu entfernen und zu entsorgen. 
(7) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werksto ffe dürfen in Produkten der 
Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergeb inden und –gestecken nicht 
verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe und Grablichter aus nicht 
verrottbarem Material sind nach ihrem bestimmungsge mäßen Gebrauch von der 
Grabstätte zu entfernen und zu entsorgen. 
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§ 31 § 31 
Vernachlässigung Vernachlässigung 
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergericht et oder gepflegt, hat die 
nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person auf sch riftliche Aufforderung der 
Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist 
in Ordnung zu bringen. Ist die Anschrift der nutzun gs- oder verfügungs- 
berechtigten Person nicht bekannt und nicht zu ermi tteln, ist die schriftliche 
Aufforderung öffentlich bekannt zu machen. Ist die nutzungs- oder verfügungs- 
berechtigte Person nicht bekannt, genügt eine öffen tliche Bekanntmachung der 
Aufforderung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte, bei 
Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Kommt der Nutzu ngs- oder Verfügungs- 
berechtigte der Aufforderung nicht nach, ist die Fr iedhofsverwaltung berech-tigt, 
auf dessen Kosten die Grabstätte in Ordnung bringen  zu lassen oder das 
Nutzungs- oder Verfügungsrecht ohne Entschädigung z u entziehen. Vor dem 
Entzug des Nutzungs- oder Verfügungsrechts ist der Berechtigte noch einmal 
schriftlich aufzufordern, die Grabstelle innerhalb einer bestimmten Frist in 
Ordnung zu bringen. Satz 2 und 3 gelten hierfür ent sprechend. In dem Ent- 
ziehungsbescheid ist der Nutzungs- oder Verfügungsb erechtigte aufzu- 
fordern, das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlag en sowie das Grab- 
zubehör innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtba rkeit des Entziehungs- 
bescheids zu entfernen. Satz 2 und 3 gelten für den  Entziehungsbescheid 
entsprechend. Nach Ablauf der Frist gemäß Satz 7 kö nnen die Grabstätten 
abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Grabmal,  die baulichen An- 
lagen sowie das Grabzubehör können in diesem Fall v on der Friedhofs- 
verwaltung verwertet werden. 
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergericht et oder gepflegt, hat die 
nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person auf sch riftliche Aufforderung der 
Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist 
in Ordnung zu bringen. Ist die Anschrift der nutzun gs- oder verfügungs- 
berechtigten Person nicht bekannt und nicht zu ermi tteln, ist die schriftliche 
Aufforderung öffentlich bekannt zu machen. Ist die nutzungs- oder verfügungs- 
berechtigte Person nicht bekannt, genügt eine öffen tliche Bekanntmachung der 
Aufforderung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte, bei 
Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Kommt der Nutzu ngs- oder Verfügungs- 
berechtigte der Aufforderung nicht nach, ist die Fr iedhofsverwaltung berech-tigt, 
auf dessen Kosten die Grabstätte in Ordnung bringen  zu lassen oder das 
Nutzungs- oder Verfügungsrecht ohne Entschädigung z u entziehen. Vor dem 
Entzug des Nutzungs- oder Verfügungsrechts ist der Berechtigte noch einmal 
schriftlich aufzufordern, die Grabstelle innerhalb einer bestimmten Frist in 
Ordnung zu bringen. Satz 2 und 3 gelten hierfür ent sprechend. In dem Ent- 
ziehungsbescheid ist der Nutzungs- oder Verfügungsb erechtigte aufzu- 
fordern, das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlag en sowie das Grab- 
zubehör innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtba rkeit des Entziehungs- 
bescheids zu entfernen. Satz 2 und 3 gelten für den  Entziehungsbescheid 
entsprechend. Nach Ablauf der Frist gemäß Satz 7 kö nnen die Grabstätten 
abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Grabmal,  die baulichen An- 
lagen sowie das Grabzubehör können in diesem Fall v on der Friedhofs- 
verwaltung verwertet werden. 
VIII. VIII. 
Leichenhallen und Trauerfeiern Leichenhallen und Trauerfeiern 
§ 32 § 32 
Benutzung der Leichenhalle Benutzung der Leichenhalle 
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen b is zur Bestattung. Sie 
dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofpersonals betr eten werden. 
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen b is zur Bestattung. Sie 
dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofpersonals betr eten werden. 
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bed enken bestehen, können die 
Angehörigen die Verstorbenen nach vorheriger Termin absprache mit der 
Friedhofsverwaltung sehen. 
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bed enken bestehen, können die 
Angehörigen die Verstorbenen nach vorheriger Termin absprache mit der 
Friedhofsverwaltung sehen. 
(3) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier 
endgültig zu schließen. 
(3) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier 
endgültig zu schließen. 
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(4) Die Särge von Verstorbenen, die an meldepflichtigen  übertragbaren Krankheiten 
gelitten haben, müssen in einem besonderen Raum der  Leichenhalle aufgestellt 
werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besich tigung der Leichen 
bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des A mtsarztes. 
(4) Die Särge von Verstorbenen, die an meldepflichtigen  übertragbaren Krankheiten 
gelitten haben, müssen in einem besonderen Raum der  Leichenhalle aufgestellt 
werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besich tigung der Leichen 
bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des A mtsarztes. 
§ 33 § 33 
Trauerfeiern Trauerfeiern 
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten R aum, am Grabe oder an 
einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehal ten werden. 
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten R aum, am Grabe oder an 
einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehal ten werden. 
(2) Das Aufstellen des Sarges im Feierraum kann unte rsagt werden, wenn der 
Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren  Krankheit gelitten hat oder 
Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. 
(2) Das Aufstellen des Sarges im Feierraum kann unte rsagt werden, wenn der 
Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren  Krankheit gelitten hat oder 
Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. 
(3) Die Trauerfeiern inklusive deren Vor- und Nachbe reitung sollen jeweils nicht 
länger als 45 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen de r vorherigen Zustimmung 
der Friedhofsverwaltung. 
(3) Die Trauerfeiern inklusive deren Vor- und Nachbe reitung sollen jeweils nicht 
länger als 45 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen de r vorherigen Zustimmung 
der Friedhofsverwaltung. 
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den F riedhöfen bedarf der 
vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Musikinstrumente in den 
Feierräumen dürfen grundsätzlich nur von den zugela ssenen Musikern gespielt 
werden. 
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den F riedhöfen bedarf der 
vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Musikinstrumente in den 
Feierräumen dürfen grundsätzlich nur von den zugela ssenen Musikern gespielt 
werden. 
IX. IX. 
Schlussvorschriften Schlussvorschriften 
§ 34 § 34 
Haftung Haftung 
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht  satzungsgemäße Benutzung 
der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtunge n durch dritte Personen oder 
durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besondere n Obhuts- und 
Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Darmstadt nur bei Vorsatz 
und grober Fahrlässigkeit. 
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht  satzungsgemäße Benutzung 
der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtunge n durch dritte Personen oder 
durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besondere n Obhuts- und 
Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Darmstadt nur bei Vorsatz 
und grober Fahrlässigkeit. 
§ 35 § 35 
Gebühren Gebühren 
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtu ngen sind die Gebühren 
nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung  zu entrichten. 
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtu ngen sind die Gebühren 
nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung  zu entrichten. 
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§ 36 § 36 
Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeiten 
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
(1) sich entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Würde des Friedh ofs entsprechend verhält, (1) sich entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Würde des Friedh ofs entsprechend verhält, 
(2) entgegen § 4 Abs. 2 auf Friedhöfen 
a)   die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen  Kinderwagen und 
      Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für die 
      Darmstädter Friedhöfe zugelassenen Gewerbetre ibenden, befährt, 
b)   Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blume n, und Dienste anbietet, 
c)   an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer  Bestattung Arbeiten 
      ausführt, 
d)   ohne Auftrag der Angehörigen eine Bestattungsf eier oder eine Grabstätte 
      gewerbsmäßig fotografiert oder filmt, 
e)   Druckschriften verteilt, 
f)    Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimm ten Stellen ablagert, 
g)   den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlag en verunreinigt oder 
      beschädigt, Einfriedungen und Hecken überstei gt und Rasenflächen 
      (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätt en und Grabeinfassungen 
      betritt, 
h)   raucht, lärmt, spielt oder alkoholische Geträn ke mitführt, 
i)    Tiere – außer Blindenhunde – mitbringt, 
j)    bei Trockenheit offene Kerzen oder Lichter ab brennt. 
(2) entgegen § 4 Abs. 2 auf Friedhöfen 
a)   die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen  Kinderwagen und 
      Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für die 
      Darmstädter Friedhöfe zugelassenen Gewerbetre ibenden, befährt, 
b)   Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blume n, und Dienste anbietet, 
c)   an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer  Bestattung Arbeiten 
      ausführt, 
d)   ohne Auftrag der Angehörigen eine Bestattungsf eier oder eine Grabstätte 
      gewerbsmäßig fotografiert oder filmt, 
e)   Druckschriften verteilt, 
f)    Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimm ten Stellen ablagert, 
g)   den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlag en verunreinigt oder 
      beschädigt, Einfriedungen und Hecken überstei gt und Rasenflächen 
      (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätt en und Grabeinfassungen 
      betritt, 
h)   raucht, lärmt, spielt oder alkoholische Geträn ke mitführt, 
i)    Tiere – außer Blindenhunde – mitbringt, 
j)    bei Trockenheit offene Kerzen oder Lichter ab brennt. 
(3) entgegen § 4 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zusti mmung der 
Friedhofsverwaltung durchführt, 
(3) entgegen § 4 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zusti mmung der 
Friedhofsverwaltung durchführt, 
(4) als Gewerbetreibender entgegen § 5 Abs. 1, 5 und  6 ohne vorherige Zulassung 
tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbe iten durchführt sowie 
Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert, 
(4) als Gewerbetreibender entgegen § 5 Abs. 1, 5 und  6 ohne vorherige Zulassung 
tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbe iten durchführt sowie 
Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert, 
(5) entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Z ustimmung Grabmale oder 
bauliche Anlagen errichtet oder verändert, 
(5) entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Z ustimmung Grabmale oder 
bauliche Anlagen errichtet oder verändert, 
(6) Grabmale entgegen § 27 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert, (6) Grabmale entgegen § 27 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundament iert, 
(7) Grabmale entgegen § 28 Abs. 1 nicht in verkehrss icherem Zustand hält, (7) Grabmale entgegen § 28 Abs.  1 nicht in verkehrssicherem Zustand hält, 
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(8) Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 29 Abs.  1 ohne vorherige 
schriftliche Zustimmung entfernt, 
(8) Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 29 Abs.  1 ohne vorherige 
schriftliche Zustimmung entfernt, 
(9) Produkte der Trauerfloristik, insbesondere Kränz e, Trauergebinde und 
–gestecke mit nach § 30 Abs. 7 unzulässigem Inhalt verwendet oder das in § 30 
Abs. 7 bezeichnete Kleinzubehör entgegen der Vorsch rift nicht abräumt und 
entsorgt. 
(9) Produkte der Trauerfloristik, insbesondere Kränz e, Trauergebinde und 
–gestecke mit nach § 30 Abs. 7 unzulässigem Inhalt verwendet oder das in § 30 
Abs. 7 bezeichnete Kleinzubehör entgegen der Vorsch rift nicht abräumt und 
entsorgt. 
(10) Grabstätten entgegen § 31 vernachlässigt. (10) Grabstätten entgegen § 31 vernachlässigt. 
Ordnungswidrigkeiten nach diesen Bestimmungen könne n mit einer Geldbuße 
von 5,00 Euro bis 1.000,00 Euro geahndet werden. 
Ordnungswidrigkeiten nach diesen Bestimmungen könne n mit einer Geldbuße 
von 5,00 Euro bis 1.000,00 Euro geahndet werden. 
§ 37 § 37
Inkrafttreten Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 24.06. 1968 und alle übrigen 
entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften auße r Kraft. 
Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 23.10. 2006 und alle übrigen 
entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften auße r Kraft. 
Darmstadt, den 23.10.2006 Darmstadt, den 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Der Magistrat 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Der Magistrat 
Klaus Feuchtinger 
Stadtrat 
Dr. Boczek 
Stadträtin 
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Beratungsverlauf (4)

TOP 3
TOP 274
TOP 21
TOP 3

Details

Vorlagen-Nr.
2017/0206
Typ
Magistratsvorlage
Datum
03.08.2017
Erstellt
29.09.2026 00:00