2020/0130
Regelungen zur Weiterfinanzierung von Einrichtungen und ambulanten Diensten nach SGB im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes zunächst bis zum 31.05.2020
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2020/0130
5384 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
30.04.2020
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Jugendamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I
IV
V 51
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2020/0130
Magistratsbeschluss-Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: Produktbereich 6
Kostenstelle: 0651-… Investitionsnummer:
Kostenträger: diverse Sachkonto:
Betreff: Regelungen zur Weiterfinanzierung von Einrichtungen und ambulanten Diensten nach
SGB im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes zunächst bis zum 31.05.2020
Vorlage vom: 29.04.2020
Beschlussvorschlag:
Der Magistrat stimmt den Regelungen zur Weiterfinanzierung von Einrichtungen und ambulanten
Diensten nach SGB im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes auf Grund der Corona -Krise
zunächst bis zum 31.05.2020 zu.
Anlagen:
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom 30.04.2020
Unter Bezug auf § 70 Absatz 3 HGO ordne ich hiermit die in dieser Vorlage vorgeschlagene
Vorgehensweise an.
Aufgrund der Verordnungen zur Bekämpfung des SARS -CoV-2 Virus des Landes Hessens mussten
Einrichtungen des Jugendamtes geschlossen werden und die Begleitung von Familien und die
Maßnahmen der erzieherischen Hilfen auf ambulante Träger verlagert werden.
Die Finanzierung dieser Maßnahmen ist bis zum heutigen Datum beschränkt und sollte durch
eine gesetzliche Regelung des Landes ersetzt werden. Diese Regelung liegt bis dato nicht vor.
Zur Sicherstellung der Weiterfinanzierung ist daher eine Entscheidung des Magistrats notwendig,
die aufgrund der zeitlichen Vorgaben der Hess. Gemeindeordnung zur Einberufung des Magistrats
nicht möglich war. Daher mache ich von meinem Recht der Eilentscheidung nach § 70 Absatz 3
HGO Gebrauch.
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 29.04.2020:
Zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS -CoV-2 hat die hessische Landes-
regierung umfassende Einschränkungen des öffentlichen Lebens verfügt:
- Betretungsverbot für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (Zweite
Verordnung zur Bekämpfung des Corona -Virus, 13.03.2020)
- Kontaktminimierung und Schließung von Einrichtungen, Betrieben, Begegnungsstätten
und Angeboten (Dritte und Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona -Virus;
14.03.2020 und 17.03.2020 mit entsprechenden weiteren Änderungsverordnungen).
In Folge dessen müssen verschiedenste Angebote und Leistungen der Jugendhilfe entfallen
oder können nicht im gewohnten Umfang bzw. der üblichen Form erbracht werden.
Ungeachtet dieser aktuellen Einschränkungen ist es jedoch weiterhin das Ziel, die
Jugendhilfe und deren soziale Infrastruktur funktionsfähig zu halten, gerade auch im Hinblick
auf die beginnenden stufenweisen Lockerungen der Beschränkungen.
Die Begleitung von Familien bspw. in Form von Maßnahmen der erzieherischen Hilfen ist
nach wie vor und gerade in der derzeitigen Situation dringend geboten. Die Träger
ambulanter erzieherischer Hilfen, sowie d er Eingliederungshilfe gewährleisten weiterhin die
Ansprache, Betreuung und Unterstützung der Familien und somit die Leistungserbringung
durch telefonische und E-Mail-Kontakte.
Die Träger der teilstationären und stationären Einrichtungen setzen ihre Hilfen planmäßig –
unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert -Koch-Instituts – ohne Einschränkungen
fort.
Aufgrund der dynamischen Lage baut die Kinderbetreuung sukzessive Kapazitäten zur
Notfallbetreuung unter Einhaltung der Richtlinien wie Abstandregelung, Hygienevorschriften
etc. weiter auf, auch der Kreis der Anspruchsberechtigten wächst stetig weiter. Dies gilt sowohl
für den Bereich der städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen, als auch für die kirchlichen
und freien Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen und für die Kindertagespflege.
Hierzu ist eine Weiterfinanzierung aller sozialen Dienste im Bereich der Jugendhilfe zu 100 %
für den Monat Mai vorbehaltlich des Ausführungsgesetzes zum Sozialdienstleister -
Einsatzgesetz (SodEG) dringend ge boten. Die Einrichtungen, Dienste u. ä., finanzieren damit
die Personalkosten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die laufenden Betriebskosten
und vorerfüllen damit die Voraussetzungen des SodEG.
Sobald das Landes-Umsetzungsgesetz zum SodEG vorlie gt, erfolgt eine Prüfung der
entsprechenden Anwendung und der damit in Zusammenhang stehenden Weiterfinanzierung
der Träger.
Die Verwaltung trägt Sorge dafür, dass Einnahmeausfälle aufgrund der geltenden
Verordnungen gegenüber dem Land deutlich gemacht we rden.
Sollten die gegenwärtigen Beschränkungen über den 31.05.2020 hinaus Gültigkeit behalten,
wird die Verwaltung eine weitere Magistratsvorlage mit Handlungsvorschlägen vorlegen.
- 4 -
Darmstadt, 29.04.2020
-51-
Dezernat I Dezernat IV Dezernat V
Jochen Partsch André Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadträtin
anlage 1
4541 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
30.04.2020
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Jugendamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I
IV
V 51
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2020/0130
Magistratsbeschluss -Nr.
125
Internetfähig
Produkt-Nr.: Produktbereich 6
Kostenstelle: 0651-… Investitionsnummer:
Kostenträger: diverse Sachkonto:
Betreff: Regelungen zur Weiterfinanzierung von Einrichtungen und ambulanten Diensten nach
SGB im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes zunächst bis zum 31.05.2020
Vorlage vom: 29.04.2020
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat stimmt den Regelungen zur Weiterfinanzierung von Einrichtungen und ambulanten
Diensten nach SGB im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes auf Grund der Corona -Krise
zunächst bis zum 31.05.2020 zu.
Anlagen:
Datenschutzrelevante Anlage:
- 3 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 13.05.2020
Der Vorlage wird zugestim mt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 29.04.2020:
Zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS -CoV-2 hat die hessische Landes -
regierung umfassende Einschränkungen des öffentlichen Lebens verfügt:
- Betretungsverbot für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (Zweite
Verordnung zur Bekämpfung des Corona -Virus, 13.03.2020)
- Kontaktminimierung und Schließung von Einrichtungen, Betrieben, Begegnungsstätten
und Angeboten (Dritte und Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona -Virus;
14.03.2020 und 17.03.2020 mit entsprechenden weiteren Änderungsverordnungen).
In Folge dessen müssen verschiedenste Angebote und Leistungen der Jugendhilfe entfallen
oder können nicht im gewohnten Umfang bzw. der üblichen Form erbracht werden.
Ungeachtet dieser aktuellen Einschränkungen ist es jedoch weiterhin das Ziel, die
Jugendhilfe und deren soziale Infrastruktur funktionsfähig zu halten, gerade auch im Hinblick
auf die beginnenden stufenweisen Lockerungen der Beschränkungen.
Die Begleitung von Familien bspw. in Form von Maßnahmen der erzieherischen Hilfen ist
nach wie vor und gerade in der derzeitigen Situation dringend geboten. Die Träger
ambulanter erzieherischer Hilfen, sowie d er Eingliederungshilfe gewährleisten weiterhin die
Ansprache, Betreuung und Unterstützung der Familien und somit die Leistungserbringung
durch telefonische und E -Mail-Kontakte.
Die Träger der teilstationären und stationären Einrichtungen setzen ihre Hilfe n planmäßig –
unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert -Koch-Instituts – ohne Einschränkungen
fort.
Aufgrund der dynamischen Lage baut die Kinderbetreuung sukzessive Kapazitäten zur
Notfallbetreuung unter Einhaltung der Richtlinien wie Abstandregelung, Hygienevorschriften
etc. weiter auf, auch der Kreis der Anspruchsberechtigten wächst stetig weiter. Dies gilt sowohl
für den Bereich der städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen, als auch für die kirchlichen
und freien Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen und für die Kindertagespflege.
Hierzu ist eine Weiterfinanzierung aller sozialen Dienste im Bereich der Jugendhilfe zu 100 %
für den Monat Mai vorbehaltlich des Ausführungsgesetzes zum Sozialdienstleister -
Einsatzgesetz (SodEG) dringe nd geboten. Die Einrichtungen, Dienste u. ä., finanzieren damit
die Personalkosten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die laufenden Betriebskosten
und vorerfüllen damit die Voraussetzungen des SodEG.
Sobald das Landes -Umsetzungsgesetz zum SodEG v orliegt, erfolgt eine Prüfung der
entsprechenden Anwendung und der damit in Zusammenhang stehenden Weiterfinanzierung
der Träger.
Die Verwaltung trägt Sorge dafür, dass Einnahmeausfälle aufgrund der geltenden
Verordnungen gegenüber dem Land deutlich gemac ht werden.
Sollten die gegenwärtigen Beschränkungen über den 31.05.2020 hinaus Gültigkeit behalten,
wird die Verwaltung eine weitere Magistratsvorlage mit Handlungsvorschlägen vorlegen.
Darmstadt, 29.04.2020
-51-
Dezernat I Dezernat IV Dezernat V
Jochen Partsch André Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadträtin
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2020/0130
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 29.04.2020
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00