2012/0495
Bebauungs- und Landschaftsplan A 8 - Ruthsenbachwiesen - Änderung und Teilaufhebung (Neufassung des Aufstellungsbeschlusses)
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16365 Zeichen
STADT DARMSTADT]
Gemarkung Arheilgen Flur 1u.3 Maßstab 1:1000
BEBAUUNGS -UND LANDSCHAFTSPLAN A8
Ruthsenbachwiesen
für das Gebiet in Darmstadt-Arheilgen zwischen Jakob-Jung-Strasse, Nordostgrenzen der Grundstücke Arheilger Woogstrasse 66 A - 80, Nordwestgrenze des
Grundstücks Arheilger Woogstrasse 66 A, Arheilger Woogstrasse, Gute-Garten-Strasse, Untere Mühlstrasse und Bornstrasse
I. Festsetzungen nach dem Bundesbaugesetz (BBau6): "II. Aufnahme landesrechtlicher Regelungen der Hessischen Bauordnung (HBO)
BER ö auG +
N Aufgrund $ 9 Bundesbaugesetz (BBauG) in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) und der Planzeichenverordnung (PlanZVO) werden festgesetzt: Gemäß der Verordnung der Hessischen Landesregierung vom 28.01.1977 werden folgende bau-
ordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften als Festsetzungen in den Bebauungsplan auf-
genommen:
1. Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs ‚Mn BEER BEE
au
1. Bestimmungen zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen
2. Art der baulichen Nutzung ür den Geltungsbereich außerha es Erhaltungsgebietes gem. Ziff. I. 14.
auG + ) BauNVO) (8 118 (1) HBO
2.1 Reines Wohngebiet ($ 3 BauNVO) WR 1.1 Dächer
2.2 Allgemeines Wohngebiet ($ 4 BauNVO) : WA - Alle Dächer sind als Satteldächer auszuführen; für Nebenanlagen und Garagen können
Ausnahmen zugelassen werden.
SER ; Nr ET 4 BR 5 SERIEN ; Y, X, 2.2.1 an ce an ne onauen - Die vorhandenen Zwerchhäuser und Krüppelwalme sind zu erhalten.
(8 1 (6) BauNVO) - Bei den Gebäuden Bornstraße 13 - 17, 23 - 55, 59, 63, 67 und 69 im Gebiet Ä sind
die vorhandenen, das Straßenbild bestimmenden, Traufhöhen zu erhalten.
- An der Bornstraße, im Gebiet A ‚ sind zweigeschossige bauliche Erweiterungen der
vorhandenen Wohngebäude mit Satteldach - Firstrichtung senkrecht zur Bornstraße - zu
errichten; eingeschossige bauliche Erweiterungen können mit Flachdächern in Form von
©, o
{es} °
8
es
0%
0°%.
2.2.2 Es sind max. 2 Wohnungen pro Wohngebäude zulässig
($ 4 (4) BauNVO)
3. Maß der baulichen Nutzung
Een auNVvo) begehbaren Terrassen - mit geeigneten Sträuchern umpflanzt - ausgeführt werden.
- Haupt-Firstrichtung
enstrone hosse (8 17 (8) + 5 18 BauNVO) als N - Firstrichtung der max. zweigeschossigen baulichen Erweiterungen
’ N > i R b / . an der Bornstraße
UN \ N’ N x Beate TILL x N an " EIN DO HIER a Re er FR e L POEB DS 3.2 Grundflächenzahl ($ 19 BauNVO) z. B. GRZ 0,4 - Bei Neu- und Umbauten ist die Dachneigung und -form der benachbarten Altbauten aufzu-
N ESS nf 3.3 Geschoßflächenzahl ($ 20 BauNVO) 2. B. GFZ 0,6 nennen
- Bei Anbauten an vorhandene Gebäude sind Dachneigung und Form des Altbaus aufzunehmen.
3.4 max. Höhe der Außenwand auf der Traufseite (Trauf- - Dachgauben dürfen eine Breite von 1,10 m nicht überschreiten; ihr Abstand von Giebel-
höhe TH) über der Gehwegoberkante ($ 16 (3) BauNVO) wänden muß mindestens 1,60 m betragen; sie dürfen in ihrer Gesamtbreite 50 % der Trauf-
länge des Hauptdaches nicht überschreiten; die Dachneigung der Dachgauben beträgt
Im Gebiet A für die Grundstücke Bornstraße 7 bis 69: mindestens 30 ° und höchstens 45 °.
- Gebäude max. TH 5,50 m - Die Nebenanlagen und Garagen an der Unteren Mühlstraße sind mit Sattel- und Pultdach
mit einer Dachneigung von mindestens 30 ° und höchstens 45 ° auszuführen.
Turahalle
3.4.
pet
Carl-Ulrich- Schule
®
- - Nebenanlagen und Garagen max. TH 2,50 m
74 - Der Traufüberstand muß an allen Seiten mindestens 30 cm und darf höchstens 50 cm be-
(N 3.4.2 Im Gebiet B für die Grundstücke Untere Mühl- tragen. Größere Dachüberstände sind über Bauteilen wie Hauseingängen, Balkonen,
straße 31 bis 37: j Terrassen oder über Stellplätzen zulässig, wenn ihre Breite nicht mehr als 20 % der
- straßenseitige Gebäude max. TH 6,60 m ne der Gebäude beträgt. Regenrinnen und Regenfallrohre sind sichtbar anzu-
- rückwärtige Gebäude (ehemalige Scheunenzeile) max. TH 3,80 m
- Nebenanlagen und Garagen max. TH 2,50 m .. 1.2 Fassaden
- Die Fassaden sollen sich in das Ortsbild einfügen. Sie sind in Holz, Ziegelmauerwerk
3.4.3 Im Gebiet C für die Grundstücke Gute-Garten- Dis Fassaden sollen si
straße 27 bis 37 und Arheilger Woogstraße 12 bis 24:
- Gebäude Gute-Garten-Straße 27 bis 37 max. TH 5,50 m
- Gebäude Arheilger Woogstraße 12 bis 24 max. TH 4,50 m
- Alle Fassadenöffnungen, auch Schaufenster, sind als aufrechte Rechteckformate anzu-
bilden oder entsprechend zu gliedern.
- Haustüren, Fensterläden und ähnliche die Fassade bestimmende Bauteile sind zu erhal-
- Nebenanlagen und Garagen max. TH 2,50 m ten oder in der traditionellen Form zu erneuern.
3.4.4 Im Gebiet D für die Grundstücke Arheilger - Balkone sind mit einfachen Holzbrüstungen zu versehen.
Woogstraße 42 bis 64: . - Vordächer aus Metall oder Kunststoff sind unzulässig.
> R u & ; 002. h 2 . . R 3 - Gebäude 42 + 44 max. TH 3,80 m - Firmenschilder und Beschriftungen dürfen eine Größe von insgesamt 1/2 m? nicht über-
ii ww N EN er \ B% SER Br. 8 j SONY i ER 3 : - Gebäude 46 - 64 max. TH 6,60 m schreiten
. 5, —ı\ j N N , h P: Er > 527 2 er ) N IR £ ” - Nebenanlagen und Garagen max. TH 2,50 m - Leuchtreklamen sind an der Straßenfassade unzulässig.
- Werbetafeln sind unzulässig.
4, Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen, Stellung
der baulichen Anlagen (8 9 (1) 2 BBauG + 88 22 und 23 BauNVO) 1.3 Einfriedigungen
4.1 offene Bauweise [6) - Im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksflächen gem. Ziffer I. 4.3 können Ab-
grenzungen zwischen Nachbargrundstücken als Mauern oder geschlossene Holzzäune von
1,60 m bis 2,00 m Höhe ausgeführt werden.
- Auf den privaten Grünflächen gem. Ziff. I. 9.1 (Hausgärten) sind Abgrenzungen
zwischen Nachbargrundstücken nur als Drahtzäune bis max. 1,00 m Höhe zulässig.
Zur privaten Grünfläche gem. Ziff. I. 9.2 und 9.3 hin sind sie standortgerecht
zu beranken (siehe Pflanzliste gem. Ziff. III. 4.3).
- An der Arheilger Woogstraße 12 - 22, der Gute-Garten-Straße 29, 31 und 37, der
Unteren Mühlstraße 31 - 37 und der Bornstraße 15, 17, 23 - 69 sind die Höfe zur
Straße hin mit den traditionellen Holztoren aus senkrechten Brettern mit waag-
rechter Holzabdeckung zu schließen.
4.2 abweichende Bauweise [61
4.2.1 Bauweise und Stellung der baulichen Anlagen ergeben sich aus der Festsetzung
der Baugrenzen. Innerhalb der überbaubaren Flächen sind Gebäude ohne seitlichen
Grenzabstand zu errichten.
4.3 Baugrenzen ($ 23 (3) BauNVO)
4.3.1 Flächen für Nebenanlagen und Garagen nn
Lou
4.4 Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen und Einrich-
. . y r Fa - Die vorhandene Buntsandsteinmauer an der Bornstraße [is sen m an a mn |
tungen im Sinne des $ 14 (1) BauNVO nicht zulässig ($ 23 (5) BauNVO). (ehemalige Hofreite Untere Mühlstraße 37) ist zu erhalten.
Er ww, Ta 5. . Höhenlage der baulichen Anlagen ($ 9 (2) BBauG) - Die Baugrundstücke Parz. 209, 210 an der Arheilger Woogstraße sind mit Hecken,
Ey 4 \ \ N Al \ He E Der Erdgeschoßfußböden darf bei Neu- und Anbauten nicht höher als 0,30 m allenfalls in Verbindung mit einem max. 1,20 m hohen Maschendrahtzaun einzufriedigen.
über dem gewachsenen Gelände liegen. ’
ı 1.4 Außenanlagen
6. Verkehrsflächen ($ 9 (1) 11 BBau6)
- Die als hauswirtschaftliche Arbeits-, Lager- oder Stellplatzflächen genutzten Grund-
stücksteile sind mit versickerungsfähigem Material (Pflaster oder Kies) zu befestigen.
Geschlossene Beton- oder Bitumenbefestigungen sind unzulässig.
6.1 Öffentliche Straßenverkehrsflächen und Gehwege
6.2 Öffentliche Fußwege mit Begleitgrün
III. Auf Landesrecht beruhende Regelungen des Landschaftsplans
auG + undesnaturschutzgesetz
a: ; > EIN 6.2.1 Brücken
Aufgrund & 4 (2) Hessisches Naturschutzgesetz (HeNatG) werden folgende Inhalte des Land-
7. Flächen für Stellplätze und Garagen
(FIT IT, SI (1) 22, 8 I T2) BB .
schaftsplans als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen:
» » auG, $ 12 BauNVO)
Tennisplätze
7.1 Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
nach Ziff. I. 4.2 - 4.2.1 zulässig.
Darüber hinaus sind Stellplätze auch auf den Garagenzufahrten zulässig. 1. Der Baum- und Strauchaufwuchs ist nach Maßgabe der vorstehenden Festsetzungen gem.
& 9 (1) 25 a + b BBauß und der nachstehenden Gehölzauswahl zu begründen und zu erhalten
8. üffentliche Grünflächen (8.9 (1) 15 BBau6) Der vorhandene Baum- und Strauchaufwuchs ist zu erhalten und bei der Durchführung bau-
licher Maßnahmen vor schädigenden Einflüssen zu bewahren (vergl. DIN 18 920)
8.1 Spielwiese
11.
An den Bachufern ist der Uferabbruch durch weidende Huftiere zu verhindern (z. B.
8.2 Pflanzstreifen am Bachufer Einrichten einer Viehtränke)
„ 9. Private Grünflächen ($ 9 (1) 15 BBauG) Pflegepflicht
Alle Grundstücke, die als öffentliche oder private Grünflächen gem. Ziff. I. 8. und 9.
9.1 Hausgärten festgesetzt sind, müssen so bewirtschaftet oder gepflegt werden, daß ihr Zustand den
. Naturhaushalt und das Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigt. Pflegepflichtig
9.2 Obstbaumwiesen sind die Grundstückseigentümer und die Nutzungsberechtigten ($ 9 (1) HeNat6)
9.3 Wiesen Gehölzauswahl für die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern
10. Flächen für die Forstwirtschaft ($ 9 (1) 18 BBauG) Bäume:
- Alnus glutinosa (Schwarzerle)
Nasserflächen ($ 9 (1) 16 BBauß) - Salix-alba, -pentandra, -fragile, -cinera (Weiden spec.)
Fraxinus excelsior (Esche)
Quercus robur (Stieleiche)
Populus nigra (Schwarzpappel)
Crataegus monogyna (Weißdorn)
Robinia pseudoacatia (Robinie)
Prunus domestica (Wilde Zwetschge)
Juglans regia (Nußbaum) ö
Malus sylvestris (gemeiner Wildapfel)
Kelterobst (z. B. Bohnapfel, "Schafsnase")
Bachlauf
PLANUNTERLAGE
hergestellt nach dem unter Zugrundelegung der Flurkarte
entstandenen städtischen Kartenwerk.
Darmstadt, den _12.11.1980
Der Magistrat der Stadt Darmstadt
, Vermessungsamt
(Vermess.-Dienststelle n.$ 8(1)3 KatG)
12. Schutzflächen ($ 9 (1) 24 BBauG)
UUULUUULLDL
Damm für Regenrückhaltebecken
13. Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen und Sträuchern, Bindungen für die Be-
pfTanzung (8 9 (1) 25 a + b BBauG)
13.1 In den Hausgärten gem. Ziffer I. 9.1 und auf den Obstbaumwiesen gem. Ziffer 3.2 Sträucher:
1. 9.2 sind die vorhandenen Obstbäume zu erhalten. Abgänge im Baumbestand sind m
durch hochstämmige Neupflanzungen zu ersetzen.
[u Ba ae a Ba Bu BE
Vermessungsdirektor
- Prunus spinosa (Schlehe)
Sambucus nigra (schwarzer Holunder)
13.2 Die Grundstücksfreiflächen sind gärtnerisch anzulegen; auf je 100 m? Grund- Rosa canina (Hundsrose)
, | . . i x ; ; ; Smmi I - Rhamnus frangula (Faulbaum)
RECHTSGRUNDLAGEN: AUFSTELLUNGSVERMERK: DARLEGUNGSVERMERK: 1880 a ann ae ein hochstämmiger Laub- oder Obstbaum zu erhalten - Viburnum opulus (Schneeball)
Bundesbaugesetz (BBauG) i.d.F. vom 18.08.1976 (BGBl. I S. 2256/3617), Bearbeitung der Planung: Beschluß der Stadtveroränetenversammlung am 18.12.1980 ___ ist _der.überaltente-Panpelbastand-durch-die-Anpflanzung-verhseh - erunus padus (Traubenkirsche), hen)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.07.1979 (BGBl. I S. 949), Stadtplanungsamt Vermessungsant. Tiefbauant Gartenanmt -Obstbäumen-zu-ersetzen- u uonymus europaeus äffenhütchen
Bekanntmachung der Darlegung und Anhörung im
Ligustrum vulgare (gemeiner Liguster)
"Darmstädter Echo' und "Darmstädter Tagblatt’ am 29.12.1980 g g g g
13.3 Vorgärten sind als Grünflächen anzulegen und zu erhalten (vergl. $ 10 HBO); .
sie dürfen höchstens zu 20 % für Zufahrten und dergl. in Anspruch ‘genommen 3.3 Ranker:
- Humulus lupulus (wilder Hopfen)
- Clematis vitalba (gemeine Wildrebe)
Öffentliche Darlegung der Ziele und Zwecke der Planung und d
Anhörung gem. $ 2 a (2) BBauG bei der Stadtbauverwaltung „£ werden.
is einschl. 30. 01.1981 |
in der Zeit vom 28.12.80 bis einschi 13.4 Auf den Obstbäumwiesen nach Ziff. I. 9.2 und auf den Wiesen nach Ziff. I. 9.3
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 15.09.1977 (BGBl. I S. 1763), am 27.10.1980 _ am 12.11.1980 am 04.12.1980_ , 6.12.1
x . fi
'Planzeichenverordnung ({PlanZVO) vom 30.07.1981 (BGBl. I S. 833) num ß, TA G” Pa fr)
Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 16.12.1977 (GVBl. I 1978 5. 1), en m
zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.1979 (GVBl. 1S. 179), Beschluß. der a anmlung zur Aufstellung
des Bauleitplans am 18.
Verordnung der Hess. Landesregierung über die Aufnahme von auf Landesrecht = er ist die standortgemäße Gras- und Krautvegetation zu erhalten. 4. Nachrichtliche Übernahmen ($ 9 (6) BBauG) und Hinweise aus dem Landschaftsplan
beruhenden Regelungen in den Bebauungsplan vom 28.01.1977 (GVBL.I S.102), Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. 82 (1) aa im Der Magistrat 1% : U
$ 2 der 2. Verordnung der Hess. Landesregierung vom 20.06.1961 zur Durch- "Darmstädter Echo' und "Darmstädter Tagblatt' am _29.12.1980 der Stadt Darmstadt Bun IU, » \8 13.5 Zu pflanzende Bäume ©6686) 4.1 Die im Bebauungsplan gekennzeichnete Fläche sol} nach
führung des BBauG (GVBl. I S. 86), zuletzt geändert am 07.09.1978 Der Magistrat j \ / adtbaura = : 16 (1) HeNat& als geschützter Landschaftsbestand-
ä eil ausgewiesen und nac eNatG geschütz
(GVBL. IS. 518) der Stadt Darmstadt A 5’ 13.6 Zu erhaltende Bäume erden 9 g
und Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 12.2.1981 (GVBl. I S. 65) \ 7 Reg - vr
° Stadtbaurat g Planungsunterlagen . 9} j & ..
Hess. Naturschutzgesetz (HNatG) vom 19.9.1980 (GVBl. I S. 309) ausgehängt ‚12°°_ Uhr, abgenommen O 198 ‚9 F 13.7 Zu pflanzende Feldraingehölze
13.8 Zu erhaltende Feldraingehölze
ERS IV. Nachrichtliche Hinweise
° o ——— m nn
1.
Die innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen gem. Ziff. 1.6 dargestellte Auf-
13.9 Der nördliche und südliche Ruthsenbach ist in seinen Bachläufen zu erhalten. teilung in Fahrbahn, Gehwege, Pflanzstreifen und dergl. zeigt die Grundzüge der
An den Ufern ist die bachbegleitende Bepflanzung zu erhalten und gegebenen- beabsichtigten Gestaltung; sie ist aber nicht Bestandteil der Festsetzungen.
falls zu ergänzen. Im Bereich der Pferdekoppeln sind die Uferböschungen durch
geeignete Bepflanzung zu schützen. 2. Die festgesetzten öffentlichen Fußwege innerhalb des landschaftsgeschützten
- Bestandteiis (LB) sind mit wassergebundener Oberfläche auszuführen.
INKRAFTTRETEN 14. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen ($ 9 (1) 17 BBauß)
dieses Bebauungsplans am __05.01.1988 \ . . . IL 3. Die öffentliche Grünfläche an der Arheilger Woogstraße kann von der Car!-
Öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplans mit Begründung gem.$ 7 HGO i.V.m.$ 7 der 14.1. Aufschüttungen und Abgrabungen sind bis zu 0,30 m gegenüber dem natürlichen Ulrich-Schule als Gymnastikwiese und Freilandlabor mitbenutzt werden.
. Gelände zulässig.
Z ‘ ung, Bi Straße 125 Be R . . 2 2 ur
Haupsarkung Ser Stadt a en Ta 9, Bessunger Straß ' Ausnahmen können im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksflächen nach
BEKANNTMACHUNGSVERMERK:
Bekanntmachung der Genehmigung gem. $ 12 BBauG und der öffentlichen Auslegung
im "Darmstädter Echo' und—IBarmstädter-Tagbtatt' am B
BESCHLUSSVERMERK:
Als Satzung beschlossen gem. $ 10 BBauG
OFFEN LEG U N GSVERM ERK : von der Stadtverordnetenversammlung am 26.11.1985
Beschluß der Stadtverordnetenversammlung am 27.09.1984
Der Magistrat Er
d im
Bekanntmachung der Auslegung der Stadt Darnstadt
"Darmstädter Echo' u. "Darmstädter Tagblatt' am 09.10.1984
Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans . S Stadtbaurat
mit Begründung gem.$ 2 a (6) BBauG bei der Stadtbauverwaltung
GENEHMIGUNGSVERMERK:
in der Zeit vom 16.10.1984 bis einschließlich 19.11.1984 Ziffer I. 4.4 zugelassen werden,
Der Magistrat 15
Erhaltung baulicher Anlagen($ 39 h BBauG) Darmstadt, _22.12.1987
Der Magistrat _ - ni vB der Stadt Darmstadt
der Stadt Darmstadt . DI } mit den Auflagen EN | Im gekennzeichneten Gebiet (Rückenmühle) sind die
NT der Vig. vom 8, Apr, 1086 : Tz Du Gebäude in ihrer äußeren Bauform zu erhalten, weil
Stadtbaurat sd. N Na Tapas 4/01 = Y uU sie das Ortsbild prägen ($ 39 h (3) 1 BBauG) und Der Magistrat
N ü 8. APR. 1986 ) von städtebaulich-geschichtlicher Bedeutung sind d = geb er dt N
a Renierungs räsident ) Stadtkaurat >. (8 39 h (3) 2 BBau6). er Stadt Darmsta m A
. gsprä ie / - = - Ä
Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung g Bebauungsplan mit Begründung und Bekanntmachung 00 p . OBER. SERHEELAERGE. Z
cL. ausgehängt 04.01.1988 , 15°° unr, abgenommen 12.01.1988, 8% uhr 27 Stadtbaurat
ausgehängt 15.10.1984, 16°° uhr, abgenommen 20.11.1984 , 9°° Uhr
anlage 1
142 Zeichen
20 Meter30 Meter 20 Meter30 Meter 7HLODXIKHEXQJXQGbQGHUXQJB-Plan A 8 in Arheilgen Verkleinerung des Geltungsbereichs(Teilaufhebung) bQGHUXQJ
2012/0495
4740 Zeichen
Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 06.03.2013 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Stadtplanungsamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2012/0495 Magistratsbeschluss-Nr. Produkt-Nr.: 511020 Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer: - Kostenträger: 5110-21 Sachkonto: - Betreff: Bebauungs- und Landschaftsplan A 8 - Ruthsenbachwiesen - Änderung und Teilaufhebung (Neufassung des Aufstellungsbeschlusses) Vorlage vom: 18.12.2012 Beschlussvorschlag: Der rechtswirksame Bebauungs- und Landschaftsplan A 8 – Ruthsenbachwiesen – ist für den Teilbereich Arheilger Woogstraße 66 (Flur 3, Flurstück Nr. 556/2) zu ändern und für den Teil-bereich Arheilger Woogstraße südwestlich des Mühlgrabens zwischen den Einmündungen Wernerstraße und Albrechtstraße aufzuheben. Der Einleitung des Verfahrens (Neufassung des Aufstellungsbeschlusses) zur Änderung und Teilaufhebung des Bebauungs- und Landschaftsplans A 8 – Ruthsenbachwiesen – wird zugestimmt. Anlagen: Übersichtsplan Teilaufhebung und Änderung Bebauungsplan A 8 Rechtskräftiger Bebauungsplan A 8 (wird zu den Sitzungen aufgehängt) - 2 - Datenschutzrelevante Anlage: Folgekosten: Ja Nein Beschluss des Magistrats vom - 3 - Begründung zur Magistratsvorlage 2012/0495 vom 18.12.2012: Der Bebauungs- und Landschaftsplan A 8 – Ruthsenbachwiesen – für das Gebiet in Arheilgen zwischen Jakob-Jung-Straße, Nordostgrenze der Grundstücke Arheilger Woogstraße 66 A -80, Nordwestgrenze des Grundstücks Arheilger Woogstraße 66 A, Gute-Garten-Straße, Untere Mühlstraße und Bornstraße, trat am 05.01.1988 in Kraft. Am 17.12.2009 wurde von der Stadtverordnetenversammlung bereits ein Aufstellungsbeschluss zur Teilaufhebung des Bebauungsplans A 8 gefasst, der durch diesen Beschluss geändert und neu gefasst wird. Für eine Teilfläche des Grundstücks Arheilger Woogstraße 66 (ca. 1.000 m²) soll der Bebauungsplan A 8 geändert werden. Er weist die Fläche zurzeit als Obstbaumwiese aus. Auf dem Grundstück steht ein zulässigerweise errichtetes Wohngebäude, welches aber seit einiger Zeit leer steht. Es ist vorgesehen, hier eine Fläche für soziale Einrichtungen auszuweisen. Das Grundstück eignet sich gut für eine derartige Nutzung, da es von der straßenbegleitenden Bebauung an der Arheilger Woogstraße etwas zurückgesetzt liegt. Durch die Lage am Ruthsenbach kann zudem der Freiraum von Kindern und Jugendlichen gut genutzt werden. Die Ausweisung als Obstbaumwiese soll für den Großteil des Grundstücks bestehen bleiben. Geringfügige bauliche Erweiterungen sollen nur am bestehenden Gebäude möglich sein. Im Bereich der Arheilger Woogstraße zwischen den Einmündungen Wernerstraße und Albrechtstraße südwestlich des Mühlgrabens soll für einen Teilbereich der Bebauungs- und Landschaftsplan A 8 aufgehoben werden, um eine Bebauung mit Wohngebäuden nach § 34 BauGB zu ermöglichen. Dies war bereits Inhalt des Aufstellungsbeschlusses vom 17.12.2009. Der rechtskräftige Bebauungs- und Landschaftsplan A 8 sieht für den Bereich öffentliche Grünfläche/Spielwiese und eine öffentliche Fußwegverbindung zum Ruthsenbach vor. Mit der Teilaufhebung für den Grundstücksteilbereich Gemarkung Arheilgen, Flur 3, Nr. 211 mit ca. 1.200 m² (ca. 60x20 m) wird die Nutzung als Grünfläche aufgegeben. Die bestehende öffentliche Wegeverbindung von der Arheilger Woogstraße zum Ruthsenbach im Bereich zwischen Wernerstraße und Albrechtstraße verbleibt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Die Zugänglichkeit der Ruthsenbachaue für die Allgemeinheit wird durch die Teilaufhebung des Bebauungsplans somit nicht beeinträchtigt. Zur Änderung und Teilaufhebung des Bebauungsplans A 8 ist nach dem Baugesetzbuch ein Verfahren analog zur Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich (Aufstellungsbeschluss, Offenlagebeschluss, Satzungsbeschluss). Mit dem hier zu fassenden Beschluss (Aufstellungsbeschluss) beginnt das Teilaufhebung- und Änderungsverfahren des Bebauungsplans A 8. Dieser Aufstellungsbeschluss ersetzt den am 17.12.2009 gefassten Aufstellungsbeschluss zur Teilaufhebung des Bebauungsplans A 8 und ergänzt ihn inhaltlich um die teilweise Änderung dieses Bebauungsplanes. Die Dezernentin III Brigitte Lindscheid Stadträtin Darmstadt, 18.12.2012 III/61.1 mi Nst. 2590 III/61.2 zim Nst. 2603
Beratungsverlauf (5)
Orte (7)
- Jakob-Jung-Straße
- Arheilger Woogstraße 12
- Bornstraße 15
- Albrechtstraße
- Untere Mühlstraße 37
- Wernerstraße
- Mühlstraße 31
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2012/0495
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 18.12.2012
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00