V/0348/2021
115. Änderung des Flächennutzungsplanes, Bebauungsplan Nr. 623 - Beschluss zur Aufstellung
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Aufstellungsbeschluss-Anlage1
120 Zeichen
Anlage 1 zur Vorlage V/0348/2021 Plangebiete / Maßstab 1:5000Bebauungsplan Nr. 623115. Änderung des Flächennutzungsplans
Beschlussvorlage
5894 Zeichen
V/0348/2021
V/0348/2021
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
1. 115. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost im
Bereich Handorf - nördlich Kötterstraße, zwischen Hobbeltstraße und Lützowstraße
[Wohnbebauung] - Beschluss zur Änderung
2. Bebauungsplan Nr. 623: Handorf - nördlich Kötterstraße, zwischen Hobbeltstraße und
Lützowstraße [Wohnbebauung] - Beschluss zur Aufstellung
Beratungsfolge
16.09.2021 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung
21.09.2021 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung
23.09.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung
29.09.2021 Hauptausschuss Vorberatung
29.09.2021 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Flächennutzungsplan der Stadt Münster (FNP) im Stadtbezirk Münster-Ost ist gemäß
§ 2 Abs.1 und § 1 Abs.8 Baugesetzbuch (BauGB) im Stadtteil Handorf im Bereich nördlich
Kötterstraße, zwischen Hobbeltstraße und Lützowstraße zu ändern (115. Änderung des
FNP).
2. Für den Bereich nördlich der Kötterstraße ist gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) ein
Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB u.a. zur Festsetzung von Art und Maß der bau-
lichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksflächen und der Verkehrsflächen aufzustel-
len (Bebauungsplan Nr. 623).
Innerhalb des Änderungsbereichs liegen die folgenden Grundstücke:
Gemarkung Handorf, Flur 5,
Flurstücke Teile des Flurstücks 11
Gemarkung Handorf, Flur 6,
Flurstücke 290, 358, 359, 360, 504, 1169, 354, Teile der Flurstücke 495, 623, 1170
Stadtplanungsamt
23.07.2021
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Frau Schw egmann
Herr Hecker
Telefon: 492-6159
492-6167
HeckerT@stadt-muenster.de
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V/0348/2021
Gemarkung Handorf, Flur 9
Flurstücke 146, 147, 1500, 1502, 1759, 1861, Teile der Flurstücke 1751, 1840
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist identisch zum o.g. Änderungsbereich des FNP.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Durch die Beschlüsse zur Änderung bzw. zur Aufstellung der Bauleitpläne entstehen der Stadt Müns-
ter keine Kosten.
Die Grundstücke hat die Stadt Münster größtenteils erworben; das Flurstück 360 der Flur 6 ist noch
nicht im Eigentum der Stadt Münster. Die Flurstücke 146, 147 und 1502 der Flur 9 werden überplant,
verbleiben jedoch in Privatbesitz. Die Vorgaben der sozialgerechten Bodennutzung Münster (SoBo-
Mü) werden umgesetzt. Den Aufwendungen für den getätigten Flächenankauf stehen Erträge aus der
späteren Veräußerung der entwickelten Fläche gegenüber.
Die erforderlichen Erschließungsanlagen werden entsprechend den Mittelbereitstellungen in den
künftigen Haushaltsjahren durch die Stadt Münster realisiert.
Begründung:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 623 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur
Neuentwicklung eines Wohnbaugebietes nördlich der Kötterstraße mit etwa 300 Wohneinheiten und
einer Kindertagesstätte geschaffen werden. Die Errichtung eines Lebensmittelmarktes im westlichen
Bereich des Quartiers wird geprüft.
Im Süden begrenzt die Kötterstraße, im We sten die Hobbeltstraße und im Osten die Lützowstraße
das Gebiet. Im Norden werden die Grundstücke zweier Wohngebäude einbezogen. Im Norden über-
deckt eine Fläche in Teilen das Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 363 in „Handorf –
Sport- und Kleingartenanlagen Wiggerbusch/Hobbeltstraße“.
Das Plangebiet ist Bestandteil des städtischen Baulandprogramms 2020 - 2030, mit dem die Verwal-
tung beauftragt wurde, die notwendigen planerischen Voraussetzungen für eine Wohnsiedlungsent-
wicklung in diesem Bereich zu schaffen1. Im Baulandprogramm ist dieses Baugebiet aufgrund seiner
Kapazität und der Tatsache, dass es sich um ein städtisches Gebiet handelt, als Priorität-1-Baugebiet
eingestuft worden.
Die Plangebietsfläche wird bislang als landwirtschaftliche Fläche genutzt und liegt am östlichen Rand
der Ortslage Handorf. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Grundlagen für eine bedarfs-
orientierte Wohngebietsentwicklung schaffen.
Im Rahmen eines Werkstattverfahrens haben Arbeitsgemeinschaften aus Stadtplanern und Entwäs-
serungs- sowie/ Freiraumplanern konkrete Ausgestaltungen der künftigen Bebauung entworfen. Ein
Zwischenstand wurde der Öffentlichkeit (coronabedingt) auf einer digitalen Beteiligungsplattform so-
wie auf der Website des Stadtplanungsamtes zur Verfügung gestellt und konnte kommentiert werden.
Die Entwürfe der Planungsteams sehen für den Kfz-Verkehr mehrere Hauptzufahrten von der Kötter-
straße in das Plangebiet vor. Die Veloroute führt von Nordwesten über die Verlängerung der Straße
Kirschgarten in das Gebiet und mündet im südöstlichen Bereich auf die Kötter- bzw. Lützowstraße.
Zur Entwässerung ist eine integrierte wasserintensive Gestaltung vorgesehen, in die die vorhandenen
1 vgl. Vorlage V/0104/2020
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Gewässer des Plangebietes einbezogen werden. Offene, oberflächennahe Elemente zur Regenwas-
serentwässerung fördern die Verdunstung. Grün- und Freiflächen sollen multifunktional nutzbar sein
und eine klimaangepasste Entwicklung sichern. Die konkrete Ausgestaltung ist im Laufe des Verfah-
rens noch zu konkretisieren.
Zur Verwirklichung der Planungsabsichten ist neben der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 623 im
Parallelverfahren gem. § 8 Abs.3 BauGB auch die 115. Änderung des Flächennutzungsplans erfor-
derlich. Der Geltungsbereich der Bauleitpläne ist in der beigefügten Anlage 1 dargestellt. Durch die
Änderung / die Aufstellung der Bauleitpläne wird ein Teilbereich des bestehenden Bebauungsplans
HAN 6 überplant.
In Vertretung
gez.
Robin Denstorff
Stadtbaurat
Anlagen:
Anlage A
Anlage 1: Änderungsbereich des Flächennutzungsplans / Geltungsbereich des Bebauungsplans
Anlage A
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Anlage A zur V/0348/2021 Kurzüberblick Es soll der Beschluss gefasst werden, den Bebauungsplan Nr. 623 im Bereich nördlich der Köt- terstraße in Handorf aufzustellen sowie die 115. Änderung des Flächennutzungsplans einzuleiten, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Neuentwicklung eines Wohnbaugebietes mit etwa 300 Wohneinheiten und einer Kindertagesstätte zu schaffen. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Übergeordnetes Ziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwick- lung von Wohnbauland gemäß dem aktuellen Baulandprogramm 2020-2030 der Stadt Münster. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans steht am Anfang des Bebauungsplanverfah- rens. Zuvor wurden bereits im Rahmen eines Werkstattverfahrens Entwürfe für die Fläche erar- beitet. Im weiteren Verlauf des Verfahrens erfolgen die öffentliche Auslegung der Planunterlagen, die Behördenbeteiligung sowie schließlich der Beschluss des Bebauungsplans als Satzung. Neben der Aufstellung des Bebauungsplans wird auch der Flächennutzungsplan geändert. Finanzierung Durch die Einleitung der Verfahren entstehen der Stadt Münster keine unmittelbaren Kosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage sind § 1 Abs.3 S.1 und § 2 Abs.1 S.1 Baugesetzbuch (BauGB). Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Die Vorlage hat Einfluss auf klimaschutzrelevante Aspekte, da die Entwicklung des Wohngebiets einhergehen wird mit einer Versiegelung und Bebauung der Flächen, welche sich auf das lokale Klima auswirken kann.
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (4)
- Kötterstraße
- Hobbeltstraße
- Lützowstraße
- Kirschgarten
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0348/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 19.07.2021
- Erstellt
- 28.04.2021 13:49