Mandari Insight

2025/0116

Richtlinien für Sonderparkausweise (Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO)

Magistratsvorlage 23.04.2025

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

anlage 3

70.7 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 1

24.8 MB · application/pdf

Ansehen

anlage 2

42.8 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 5

20.4 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 7

26.6 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 6

31.1 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 4

122.8 KB · application/pdf

Ansehen

2025/0116

164.8 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 3

2053 Zeichen

Postanschrift:  
Mina-Rees-Straße 10  
64295 Darmstadt  
E-Mail: 
strassenverkehrsbehoerde@darmstadt.de  
Ansprechpartner:  
  
 
 
 
 
 
 
 
Mobilitäts- und Tiefbauamt Postfach 11 10 61     
Straßenverkehrsbehörde 64225 Darmstadt  
Geschäftssitz in einer  
Parkraumbewirtschaftungszone 
Der Magistrat 
66/526 – 01.25 
 
  
 
   Erstantrag     Folgeantrag (siehe unten)     Änderungsantrag  
Angaben zur Person bzw. Firma  
Name, Vorname bzw. Firma  
      
Straße, Hausnummer  
      
Telefon 
      
E-Mail-Adresse 
      
Antrag 
Ich beantrage        Ausnahmegenehmigung/en für die Parkzone:  
      
Für das amtliche Kennzeichen bzw. für die amtlichen Kennzeichen:  
      
  Nur bei Folgeantrag : Es wird versichert, dass keine Änderungen an den Voraussetzu ngen 
      etc. zur letzten Beantragung vorliegen. Weitere Unterlagen brauchen dann nicht ein- 
      gerichtet werden.  
  Ich versichere, dass das Fahrzeug für den Geschäftsbetrieb unbedingt erforderlich  
      ist und keine eigenen, beziehungsweise angemieteten Stellplätze vorhanden sind.  
Bitte Folgendes als Anlagen beifügen : 
 Gewerbeanmeldung oder Nachweis der Tätigkeit als Freiberufler  
 Fahrzeugschein(e) und ggf. Nutzungs bestätigung de r Halterin bzw. des Halters 
 Mietvertrag des Geschäftsraumes in Kopie (erste und letzte Seite genügt)  
Hinweise 
• Ich bin mir bewusst, dass die Sicherheit des Verkehrs durch diese Ausnahmegenehmi-
gung nicht beeinträchtigt werden darf. Eine erteilte Genehmigung ist stets widerruflich, 
insbesondere dann, wenn der Grund für sie entfällt, oder sie missbräuchlich genutzt 
wird. 
• Ich bin darüber informiert , dass eine Ausnahmegenehmigung ein Jahr lang gültig ist 
und danach neu (Folgeantrag, siehe oben) beantragt werden muss.  
Gebührenstaffelung nach Ausweismenge (Kosten pro Jahr)  
• 1 bis 5 Ausnahmegenehmigungen:        120 € je Stück  
• 6 bis 10 Ausnahmegenehmigungen:      240 € je Stück  
• 11 bis 15 Ausnahmegenehmigungen:    360 € je Stück  
• 16 bis 20 Ausnahmegenehmigungen:    480 € je Stück  
Datum 
 
Unterschrift

anlage 1

712 Zeichen

Bürgerpark-viertel
MartinsviertelWest(WA2)
MartinsviertelOst(WA1)
Mathildenhöhe(MA)
Kapellplatz-viertel(K/Sch;K)
Woogsviertel(WO)
BessungenOst(BE2)
Innenstadt(i)
Innen Süd(i)
Johannesviertel(JO)
Innen West(i)
VerlegerviertelNord
Bessungen West
Bessungen Süd(BE3)
BessungenNord(BE1)
Pallaswiesenviertel Ost
VerlegerviertelSüd
ErweiterungBessungen Süd
Lichtwiese
Paulusviertel(PA)Wissenschaftsstadt DarmstadtDer MagistratMobilitäts- und TiefbauamtAbteilung MobilitätSG Konzeptionelle Mobilitätsplanung
N
Parkraumbewirtschaftungszonen *
* Gebietseinteilung und Zeitplan können sich im Laufe des weiteren Planungsprozesses noch ändern.
Stand: 15.03.2024
bereits umgesetztUmsetzung vorgesehen 25/26Umsetzung angedacht

anlage 2

996 Zeichen

Anlage 2: Künftige Gebührenhöhe für Ausnahmegenehmigungen nach  
§ 46 StVO in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Gebühren für eine Ausnahmegenehmigung für das Parken in Parkraumbewirtschaftungszonen in EUR für 1 Jahr je 
Ausnahmegenehmigung: 
Berechtigte 
(Einzelfallprüfung auf Nachweis) 
BISHER NEU Wiesbaden 
(nachrichtlich) 
Gewerbetreibende, Freiberufler 
und Personen – mit Geschäftssitz 
in einer 
Parkraumbewirtschaftungszone. 
130 120 200 
Parkausweis Sozialer Dienst – 
gültig in allen 
Parkraumbewirtschaftungszonen, 
außer in der Parkzone, in der das 
Gewerbe sitzt. 
140 120 35 
Parkausweis Technischer Dienst –
gültig in allen 
Parkraumbewirtschaftungszonen, 
außer in der Parkzone, in der das 
Gewerbe sitzt. 
140 120 N. v. 
Handwerkerparkausweis Rhein-
Main 
305 Erster: 305 
Jeder weitere: 161 
(gilt in ganz Rhein-Main) 
Erster: 305 
Jeder weitere: 161 
(gilt in ganz Rhein-Main) 
Die Gebühren für Wiesbaden sowie für den Handwerkerparkausweis sind rein nachrichtlich aufgeführt.

anlage 5

203 Zeichen

Punkt 4: Richtlinien für Sonderparkausweise (Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO) 
 (V-Nr. 2025/0116) 
 
Der Fachausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung einstimmig, der 
Vorlage zuzustimmen.

anlage 7

159 Zeichen

Punkt 2: Richtlinien für Sonderparkausweise (Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO) 
 (V-Nr. 2025/0116) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Stimmenthaltung: AfD

anlage 6

216 Zeichen

Punkt 9: Richtlinien für Sonderparkausweise (Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO) 
 (V-Nr. 2025/0116) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung 
einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.

anlage 4

10982 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
13.05.2025 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat IV 
 
Amt: Mobilitäts - und 
Tiefbauamt   OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
VI 66 
IV 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2025/0116 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
178 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 122510 
Kostenstelle:  066-020-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  1225-11 Sachkonto: 5101140 
 
Betreff: Richtlinien für Sonderparkausweise (Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO)  
 
Vorlage vom: 23.04.2025  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Dem Verfahren zur Antragstellung von Ausnahmegenehmigungen wird zugestimmt.  
2. Der Gebührenstaffelung für Ausnahmegenehmigungen wird zugestimmt.  
 
 
Anlagen: Anlage 1 Übersicht Parkraumbewirtschaftungszonen  
Anlage 2 Künftige Gebührenhöhe für Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO  
Anlage 3 Antrag Geschäftssitz in einer Parkraumbewirtschaftungszone  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 3 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom 21.05.2025 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 23.04.2025  
 
Hintergrund der Parkraumbewirtschaftung  
Die eingeführte Parkraumbewirtschaftung hat sich als sehr effektiv erwiesen.  Insbesondere 
die Anpassungen im ver gangenen Jahr haben die Akzeptanz in der Bevölkerung nochmals 
gesteigert. In den elf bestehenden Parkzonen  (siehe Anlage 1)  lässt sich eine positive Bilanz 
ziehen, die einen Rückgang des Parksuchverkehrs und des Parkdrucks zeigt, was durch 
zahlreiche Vor -Ort-Termine und Rückmeldungen aus der Bewohnerschaft  bestätigt wurde. 
Ziel der Parkraumbewir tschaftung ist es, den Anwohnenden  mehr Parkraum im öffentlichen 
Straßenraum zu bieten. Dies wird erreicht, indem Fremdparkende durch Höchstparkdauer 
und Gebühren vo m Dauerparken abg ehalten werden, während Anwohnende  aufgrund der 
neuen Kosten durch Bewohnerparkausweise vermehrt mögliche private Stellplätze nutzen. 
Der gesunkene Parkdruck führt zu weniger Parksuchverkehren, geringeren CO2 - und Lärm-
Emissionen sowie zu einer höheren Verkehrssicherheit.  
 
Derzeitiges Angebot an Ausnahmegenehmigungen  gemäß §46 StVO (Sonderparkausweise)  
Die Ausnahmegenehmigungen sollen Gewerbetreibenden die uneingeschränkte  Ausübung 
ihrer Tätigkeiten in Parkraumbe wirtschaftungszonen ermöglichen. D a Höchstparkdauer und 
Parkgebühren bei längeren Kundenterminen oder beim Parken am Arbeitsplatz hinderlich 
sein können, erleichtern die Sonderparkausweise den Arbeitsalltag.  Zudem sind viele 
Gewerbe stark auf den Pkw angewiesen, wodurch alternative Verkehrsmittel häufig keine 
praktikable Lösung darstellen . Die Stadt Darmstadt bietet derzeit drei Arten solcher 
Ausnahmegenehmigungen an, die für folgende Nutzergruppen vorgesehen sind:  
 
1. Gewerbetreibende, Freiberufler und Personen mit Geschäftssitz in einer 
Parkraumbewirtschaftungszone.  
2. Soziale Dienste – gültig in allen Parkraumbewirtschaftungszonen, außer in der 
Parkzone, in der das Gewerbe seinen Sitz hat. 
3. Technische Dienste – gültig in allen Parkraumbewirtschaftungszonen, außer in der 
Parkzone, in der das Gewerbe seinen Sitz hat. 
 
Ausnahmegenehmigungen sind auf Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde erhältlich und  je 
nach Art des Gewerbes zum aktuellen Zeitpunkt mit unterschiedlichen Gebühren verbunden 
(siehe Anlage 2). Die Verwaltung stellt damit sicher , dass keine missbräuchliche Nutzung 
stattfindet und eine übermäßige Inanspruchnahme freier Parkplätze im öff entlichen Raum 
vermieden wird.  
 
Künftiges standardisiertes Antragsver fahren 
Zur Transparenz - und Effizienzsteigerung wird ein standardisiertes Antragsverfahren 
eingeführt, das folgende drei Punkte umfasst.  
 
Aufgrund der sehr geringen Anzahl an Ausnahmegenehmigungen für Soziale und Technische 
Dienste betrifft diese beiden Nu tzergruppen nur der erste Änderungspunkt (einheitliche 
Gebühren). 
 
I. Neue, einheitliche Gebührenhöhe  
Anlage 2 bietet eine Übersicht über das derzeitige Angebot an Ausnahmegenehmigungen und 
legt im vergleichenden Kontext mit der Landeshauptstadt Wiesbaden die neuen 
Gebührenhöhen fest. Zur Bestimmung der aufgeführten Gebühren und Regulierungen wurden 
neben Wiesbaden auch weitere Städte des Rhein-Main-Gebiets, darunter Frankfurt, Offenbach 
und Hanau, zum Vergleich herangezogen.

- 5 - 
Im Vergleich erweist sich Darmstadt sowohl hinsichtlich der Regulierung der Stückzahl als 
auch im Hinblick auf die Kosten pro Ausnahmegenehmigung als großzügiger bzw. 
kostengünstiger. 
 
Die Gebühren für eine Ausnahmegenehmigungen (je Stück/gültig für ein Jahr) werden für  
 
1. Gewerbetreibende, Freiberufler und Personen mit Geschäftssitz in einer 
Parkraumbewirtschaftungszone um 10 € auf 120 € reduziert.  
2. Soziale Dienste um 20 € auf 120 € reduziert. 
3. Technische Dienste um 20 € auf 120 € reduziert.  
 
Hintergrund dieser Anpassung ist die abweichende Gebührenhöhe für Bewohnerparkausweise, 
die aktuell 120 € beträgt. Für die Zukunft ist vorgesehen, die Höhe der Gebühr für 
Sonderparkausweise immer analog an die Bewohnerparkausweise anzupassen. Damit wird 
sichergestellt, dass die Nutzenden der Ausnahmegenehmigungen im Vergleich zu den 
Nutzenden der Bewohnerparkausweise preislich nicht benachteiligt werden und ein 
einheitlicher Preis für ein beinahe identisches Angebot besteht.  
 
Der Handwerkerparkausweis für die Region Frankfurt-Rhein-Main bleibt als überregionale 
Regelung von jeglichen Anpassungen unberührt. Der Handwerkerparkausweis ermöglicht es 
Handwerksbetrieben während der Durchführung von Handwerksdiensten und vergleichbaren 
Dienstleistungen in bestimmten Bereichen bevorzugt zu parken, einschließlich auf 
Bewohnerparkplätzen, an Parkscheinautomaten und in eingeschränkten Haltverboten. Größter 
Unterschied zu den Sonderparkausweisen ist die regionale Gültigkeit über die Stadtgrenzen 
Darmstadts hinaus, welche den Zugang zu weiter entfernteren Arbeitsorten deutlich erleichtert. 
 
Rechtsgrundlage für die Erhebung der vorstehenden Gebühren sind die §§ 1 und 2 GebOSt, 
Anlage zu § 1 Nr. 264 (Gebührenrahmen zwischen 10,20 und 767,00 €).  
 
II. Neuer Standard bei der Antragsstellung  
Zunächst muss bei der Straßenverkehrsbehörde proaktiv ein Antrag per E-Mail gestellt werden. 
Zu diesem Zweck wird ein neues Antragsformular (siehe Anlage 3) genutzt, das die wichtigsten 
Informationen abfragt. Der neue Antrag wird leicht zugänglich im Digitalen Rathaus 
bereitgestellt.  
 
Die Antragstellenden müssen die folgenden Nachweise erbringen: 
 
• Gewerbeanmeldung oder eindeutiger Nachweis der Tätigkeit in einer Parkzone  
(auch als Freiberufler oder Vereine, Kitas und Schulen) in Kopie 
• Fahrzeugschein(e) in Kopie 
• Mietvertrag des Geschäftsraums oder Nachweis von Eigentum in Kopie 
• Angabe des /der Kfz-Kennzeichens 
• Mit zwei Pflichtfeldern muss bestätigt werden, dass die Fahrzeuge, für die die 
Ausnahmegenehmigung beantragt wird, zwingend für den Geschäftsbetrieb erforderlich 
sind und dass kein privater Stellplatz in der Nähe des Betriebsstandortes zur Verfügung 
steht und angemietet werden kann/könnte. 
 
Die Nachweise verschaffen der Straßenverkehrsbehörde die erforderliche Einsicht in die 
Mobilitätsbedürfnisse des jeweiligen Betriebs, ohne ein Übermaß an zu prüfenden 
Informationen einzufordern.

Ausnahmegenehmigungen gelten ein Jahr und müssen danach neu beantragt werden. Bei 
unveränderten Antragsdaten kann die Genehmigung um ein weiteres Jahr verlängert werden, 
ohne dass alle Unterlagen erneut vorgelegt werden müssen. Bei Missbrauch oder falschen 
Angaben kann die Genehmigung widerrufen werden. 
 
III. Staffelung zur Begrenzung der Stückzahl  
Um die Kontrolle über die Menge der ausgegebenen Genehmigungen zu gewährleisten, wird 
folgende Limitierung eingeführt: 
 
• Die ersten fünf Ausnahmegenehmigungen kosten die oben genannten 120 € je 
Genehmigung. 
• Die sechste bis zehnte Ausnahmegenehmigung kostet 240 € je Genehmigung.  
• Die elfte bis 15. Ausnahmegenehmigung kostet 360 € je Genehmigung. 
• Die 16. bis 20. Ausnahmegenehmigung kostet 480 € je Genehmigung. 
• Ab einer Beantragungsmenge von über 20 Ausnahmegenehmigungen, erfolgt eine  
umfangreiche Einzelfallprüfung, um die Anzahl und Kosten der auszugebenden 
Genehmigungen festzulegen. 
 
Die neu eingeführte Staffelung fordert Gewerbetreibende stärker dazu auf, ihre 
Mobilitätsbedürf nisse selbst zu berücksichtigen und die Ausnahmegenehmigungen intern 
effizient zu verwalten. Die Staffelung begünstigt kleine und mittelgroße Gewerbe , da für diese 
ausreichend Ausnahmegenehmigungen zu einem günstige n Preis erworben werden können.   
 
Im Vergleich zu anderen hessischen Städten  der gleichen Größenklasse  wie Wiesbaden, 
Frankfurt oder H anau verfolgt Darmstadt eine deutlich großzügigere Regelung bezüglich der 
maximalen Anzahl an Ausnahmegenehmigungen pro Gewerbe. Das neue Antragsverfahren 
und die Staffelung werden nach Inkrafttreten evaluiert und gegebenenfalls angepasst.  Die 
Genehmigung von Ausnahmegenehmigung en ist grundsätzlich eine Einzelfallprüfung  nach 
§46 Abs.1 StVO. Es besteht kein Anrecht auf eine bestimmte Anzahl an Ausweisen . Ein 
Antrag kann auch abgelehnt werden.  
 
Die hier erhobenen Gebühren haben folglich auch Lenkungscharakte r. Dies ist im Rahmen 
der Parkraumbewirtschaftung zulässig. Parkbewirtschaftungsmaßnahmen und 
Gebührenordnungen können ganz unterschiedliche Ziele verfolgen. Dazu zählen z. B. die 
Internalisierung externer Kosten (für die Unterhaltung des Straßenraumes/der  Parkplätze als 
öffentliches Gut), Erzielung von Einnahmen, Verkehrslenkung und Verhaltensbeeinflussung, 
Verringerung des Verkehrsaufkommens, Verdrängung von Berufspendlern als Dauerparker 
und die damit ein hergehenden erhöhten Parkchancen für Kunden und v erbesserten 
Bedingungen für den Lieferverkehr. Eine Lenkung durch die Gebührenhöhe bzw. Staffelung 
ist zulässig (siehe auch: Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste – Bundestag: Deutscher 
Bundestag WD 5 - 3000 - 021/22). 
 
 
Dezernat IV    Dezernat VI 
 
 
 
André Schellenberg   Paul Georg Wandrey  
Stadtkämmerer    Stadtrat

2025/0116

10914 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
13.05.2025 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat IV 
 
Amt: Mobilitäts- und 
Tiefbauamt   OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2025/0116 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 122510 
Kostenstelle:  066-020-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  1225-11 Sachkonto: 5101140 
 
Betreff: Richtlinien für Sonderparkausweise (Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO)  
 
Vorlage vom: 23.04.2025  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Dem Verfahren zur Antragstellung von Ausnahmegenehmigungen wird zugestimmt.  
2. Der Gebührenstaffelung für Ausnahmegenehmigungen wird zugestimmt.  
 
 
Anlagen: Anlage 1 Übersicht Parkraumbewirtschaftungszonen  
Anlage 2 Künftige Gebührenhöhe für Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO  
Anlage 3 Antrag Geschäftssitz in einer Parkraumbewirtschaftung szone 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:    
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 23.04.2025 
 
Hintergrund der Parkraumbewirtschaftung  
Die eingeführte Parkraumbewirtschaftung hat sich als sehr effektiv erwiesen.  Insbesondere 
die Anpassungen im vergangenen Jahr haben die Akzeptanz in der Bevölkerung nochmals 
gesteigert. In den elf bestehenden Parkzonen  (siehe Anlage 1)  lässt sich eine positive Bilanz 
ziehen, die einen Rückgang des Parksuchverkehrs und des Parkdrucks zeigt, was durch 
zahlreiche Vor -Ort-Termine und Rückmeldungen aus der Bewohnerschaft  bestätigt wurde. 
Ziel der Parkraumbewir tschaftung ist es, den Anwohnenden  mehr Parkraum im öffentlichen 
Straßenraum zu bieten. Dies wird erreicht, indem Fremdparkende durch Höchstparkdauer 
und Gebühren vom Dauerparken abg ehalten werden, während Anwohnende  aufgrund der 
neuen Kosten durch Bewohnerparkausweise vermehrt mögliche private Stellplätze nutzen. 
Der gesunkene Parkdruck führt zu weniger Parksuchverkehren, geringeren CO2 - und Lärm-
Emissionen sowie zu einer höheren Verkehrssicherheit.  
 
Derzeitiges Angebot an Ausnahmegenehmigungen  gemäß §46 StVO (Sonderparkausweise)  
Die Ausnahmegenehmigungen sollen Gewerbetrei benden die uneingeschränkte  Ausübung 
ihrer Tätigkeiten in Parkraumbe wirtschaftungszonen ermöglichen. D a Höchstparkdauer und 
Parkgebühren bei längeren Kundenterminen oder beim Parken am Arbeitsplatz hinderlich 
sein können, erleichtern die Sonderparkausweise  den Arbeitsalltag.  Zudem sind viele 
Gewerbe stark auf den Pkw angewiesen, wodurch alternative Verkehrsmittel häufig keine 
praktikable Lösung darstellen . Die Stadt Darmstadt bietet derzeit drei Arten solcher 
Ausnahmegenehmigungen an, die für folgende Nutze rgruppen vorgesehen sind:  
 
1. Gewerbetreibende, Freiberufler und Personen mit Geschäftssitz in einer 
Parkraumbewirtschaftungszone.  
2. Soziale Dienste – gültig in allen Parkraumbewirtschaftungszonen, außer in der 
Parkzone, in der das Gewerbe seinen Sitz hat. 
3. Technische Dienste – gültig in allen Parkraumbewirtschaftungszonen, außer in der 
Parkzone, in der das Gewerbe seinen Sitz hat. 
 
Ausnahmegenehmigungen sind auf Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde erhältlich und  je 
nach Art des Gewerbes zum aktuellen Zeitpunkt mit unterschiedlichen Gebühren verbunden 
(siehe Anlage 2). Die Verwaltung stellt damit sicher , dass keine missbräuchliche Nutzung 
stattfindet und eine übermäßige Inanspruchnahme freier Parkplätze im öff entlichen Raum 
vermieden wird.  
 
Künftiges standardisiertes Antragsverfahren  
Zur Transparenz - und Effizienzsteigerung wird ein standardisiertes Antragsverfahren 
eingeführt, das folgende drei Punkte umfasst.  
 
Aufgrund der sehr geringen Anzahl an Ausnahmegenehmigungen für So ziale und Technische 
Dienste betrifft diese beiden Nutzergruppen nur der erste Änderungspunkt (einheitliche 
Gebühren). 
 
I. Neue, einheitliche Gebührenhöhe  
Anlage 2 bietet eine Übersicht über das derzeitige Angebot an Ausnahmegenehmigungen und 
legt im vergleichenden Kontext mit der Landeshauptstadt Wiesbaden die neuen 
Gebührenhöhen fest. Zur Bestimmung der aufgeführten Gebühren und Regulierungen wurden 
neben Wiesbaden auch weitere Städte des Rhein-Main-Gebiets, darunter Frankfurt, Offenbach 
und Hanau, zum Vergleich herangezogen.

- 4 - 
Im Vergleich erweist sich Darmstadt sowohl hinsichtlich der Regulierung der Stückzahl als 
auch im Hinblick auf die Kosten pro Ausnahmegenehmigung als großzügiger bzw. 
kostengünstiger. 
 
Die Gebühren für eine Ausnahmegenehmigungen (je Stück/gültig für ein Jahr) werden für  
 
1. Gewerbetreibende, Freiberufler und Personen mit Geschäftssitz in einer 
Parkraumbewirtschaftungszone um 10 € auf 120 € reduziert.  
2. Soziale Dienste um 20 € auf 120 € reduziert. 
3. Technische Dienste um 20 € auf 120 € reduziert.  
 
Hintergrund dieser Anpassung ist die abweichende Gebührenhöhe für Bewohnerparkausweise, 
die aktuell 120 € beträgt. Für die Zukunft ist vorgesehen, die Höhe der Gebühr für 
Sonderparkausweise immer analog an die Bewohnerparkausweise anzupassen. Damit wird 
sichergestellt, dass die Nutzenden der Ausnahmegenehmigungen im Vergleich zu den 
Nutzenden der Bewohnerparkausweise preislich nicht benachteiligt werden und ein 
einheitlicher Preis für ein beinahe identisches Angebot besteht.  
 
Der Handwerkerparkausweis für die Region Frankfurt-Rhein-Main bleibt als überregionale 
Regelung von jeglichen Anpassungen unberührt. Der Handwerkerparkausweis ermöglicht es 
Handwerksbetrieben während der Durchführung von Handwerksdiensten und vergleichbaren 
Dienstleistungen in bestimmten Bereichen bevorzugt zu parken, einschließlich auf 
Bewohnerparkplätzen, an Parkscheinautomaten und in eingeschränkten Haltverboten. Größter 
Unterschied zu den Sonderparkausweisen ist die regionale Gültigkeit über die Stadtgrenzen 
Darmstadts hinaus, welche den Zugang zu weiter entfernteren Arbeitsorten deutlich erleichtert.  
 
Rechtsgrundlage für die Erhebung der vorstehenden Gebühren sind die §§ 1 und 2 GebOSt, 
Anlage zu § 1 Nr. 264 (Gebührenrahmen zwischen 10,20 und 767,00 €).  
 
II. Neuer Standard bei der Antragsstellung  
Zunächst muss bei der Straßenverkehrsbehörde proaktiv ein Antrag per E-Mail gestellt werden. 
Zu diesem Zweck wird ein neues Antragsformular (siehe Anlage 3) genutzt, das die wichtigsten 
Informationen abfragt. Der neue Antrag wird leicht zugänglich im Digitalen Rathaus 
bereitgestellt.  
 
Die Antragstellenden müssen die folgenden Nachweise erbringen: 
 
• Gewerbeanmeldung oder eindeutiger Nachweis der Tätigkeit in einer Parkzone  
(auch als Freiberufler oder Vereine, Kitas und Schulen) in Kopie 
• Fahrzeugschein(e) in Kopie 
• Mietvertrag des Geschäftsraums oder Nachweis von Eigentum in Kopie 
• Angabe des /der Kfz-Kennzeichens 
• Mit zwei Pflichtfeldern muss bestätigt werden, dass die Fahrzeuge, für die die 
Ausnahmegenehmigung beantragt wird, zwingend für den Geschäftsbetrieb erforderlich 
sind und dass kein privater Stellplatz in der Nähe des Betriebsstandortes zur Verfügung 
steht und angemietet werden kann/könnte. 
 
Die Nachweise verschaffen der Straßenverkehrsbehörde die erforderliche Einsicht in die 
Mobilitätsbedürfnisse des jeweiligen Betriebs, ohne ein Übermaß an zu prüfenden 
Informationen einzufordern.

- 5 - 
Ausnahmegenehmigungen gelten ein Jahr und müssen danach neu beantragt werden. Bei 
unveränderten Antragsdaten kann die Genehmigung um ein weiteres Jahr verlängert werden, 
ohne dass alle Unterlagen erneut vorgelegt werden müssen. Bei Missbrauch oder falschen 
Angaben kann die Genehmigung widerrufen werden. 
 
III. Staffelung zur Begrenzung der Stückzahl  
Um die Kontrolle über die Menge der ausgegebenen Genehmigungen zu gewährleisten, wird 
folgende Limitierung eingeführt: 
 
• Die ersten fünf Ausnahmegenehmigungen kosten die oben genannten 120 € je 
Genehmigung. 
• Die sechste bis zehnte Ausnahmegenehmigung kostet 240 € je Genehmigung.  
• Die elfte bis 15. Ausnahmegenehmigung kostet 360 € je Genehmigung. 
• Die 16. bis 20. Ausnahmegenehmigung kostet 480 € je Genehmigung. 
• Ab einer Beantragungsmenge von über 20 Ausnahmegenehmigungen, erfolgt eine  
umfangreiche Einzelfallprüfung, um die Anzahl und Kosten der auszugebenden 
Genehmigungen festzulegen. 
 
Die neu eingeführte Staffelung fordert Gewerbetreibende stärker dazu auf, ihre 
Mobilitätsbedürf nisse selbst zu berücksichtigen und die Ausnahmegenehmigungen intern 
effizient zu verwalten. Die Staffelung beg ünstigt kleine und mittelgroße Gewerbe , da für diese 
ausreichend Ausnahmegenehmigungen zu einem günstige n Preis erworben werden können.   
 
Im Vergleich zu anderen hessischen Städten  der gleichen Größenklasse  wie Wiesbaden, 
Frankfurt oder Hanau verfolgt Darm stadt eine deutlich großzügigere Regelung bezüglich der 
maximalen Anzahl an Ausnahmegenehmigungen pro Gewerbe. Das neue Antragsverfahren 
und die Staffelung werden nach Inkrafttreten evaluiert und gegebenenfalls angepasst.  Die 
Genehmigung von Ausnahmegenehmigung en ist grundsätzlich eine Einzelfallprüfung  nach 
§46 Abs.1 StVO. Es besteht kein Anrecht auf eine bestimmte Anzahl an Ausweisen . Ein 
Antrag kann auch abgelehnt werden.  
 
Die hier erhobenen Gebühren haben folglich auch Lenkungscharakter. Dies ist im Rahmen 
der Parkraumbewirtschaftung zulässig. Parkbewirtschaftungsmaßnahmen und 
Gebührenordnungen können ganz unterschiedliche Ziele verfolgen. Dazu zählen z. B. die 
Internalisierung externer Kosten (für die Unterhaltung des Straßenraumes/der Pa rkplätze als 
öffentliches Gut), Erzielung von Einnahmen, Verkehrslenkung und Verhaltensbeeinflussung, 
Verringerung des Verkehrsaufkommens, Verdrängung von Berufspendlern als Dauerparker 
und die damit ein hergehenden erhöhten Parkchancen für Kunden und verb esserten 
Bedingungen für den Lieferverkehr. Eine Lenkung durch die Gebührenhöhe bzw. Staffelung 
ist zulässig (siehe auch: Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste – Bundestag: Deutscher 
Bundestag WD 5 - 3000 - 021/22). 
 
 
Dezernat IV    Dezernat VI 
 
 
 
André Schellenberg   Paul Georg Wandrey  
Stadtkämmerer    Stadtrat

Beratungsverlauf (4)

TOP 4
TOP 178
TOP 2
TOP 9

Orte (2)

  • Mina-Rees-Straße 10
  • Kapellplatz

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2025/0116
Typ
Magistratsvorlage
Datum
23.04.2025
Erstellt
29.09.2026 00:00