2025/0116
Richtlinien für Sonderparkausweise (Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO)
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anlage 3
2053 Zeichen
Postanschrift:
Mina-Rees-Straße 10
64295 Darmstadt
E-Mail:
strassenverkehrsbehoerde@darmstadt.de
Ansprechpartner:
Mobilitäts- und Tiefbauamt Postfach 11 10 61
Straßenverkehrsbehörde 64225 Darmstadt
Geschäftssitz in einer
Parkraumbewirtschaftungszone
Der Magistrat
66/526 – 01.25
Erstantrag Folgeantrag (siehe unten) Änderungsantrag
Angaben zur Person bzw. Firma
Name, Vorname bzw. Firma
Straße, Hausnummer
Telefon
E-Mail-Adresse
Antrag
Ich beantrage Ausnahmegenehmigung/en für die Parkzone:
Für das amtliche Kennzeichen bzw. für die amtlichen Kennzeichen:
Nur bei Folgeantrag : Es wird versichert, dass keine Änderungen an den Voraussetzu ngen
etc. zur letzten Beantragung vorliegen. Weitere Unterlagen brauchen dann nicht ein-
gerichtet werden.
Ich versichere, dass das Fahrzeug für den Geschäftsbetrieb unbedingt erforderlich
ist und keine eigenen, beziehungsweise angemieteten Stellplätze vorhanden sind.
Bitte Folgendes als Anlagen beifügen :
Gewerbeanmeldung oder Nachweis der Tätigkeit als Freiberufler
Fahrzeugschein(e) und ggf. Nutzungs bestätigung de r Halterin bzw. des Halters
Mietvertrag des Geschäftsraumes in Kopie (erste und letzte Seite genügt)
Hinweise
• Ich bin mir bewusst, dass die Sicherheit des Verkehrs durch diese Ausnahmegenehmi-
gung nicht beeinträchtigt werden darf. Eine erteilte Genehmigung ist stets widerruflich,
insbesondere dann, wenn der Grund für sie entfällt, oder sie missbräuchlich genutzt
wird.
• Ich bin darüber informiert , dass eine Ausnahmegenehmigung ein Jahr lang gültig ist
und danach neu (Folgeantrag, siehe oben) beantragt werden muss.
Gebührenstaffelung nach Ausweismenge (Kosten pro Jahr)
• 1 bis 5 Ausnahmegenehmigungen: 120 € je Stück
• 6 bis 10 Ausnahmegenehmigungen: 240 € je Stück
• 11 bis 15 Ausnahmegenehmigungen: 360 € je Stück
• 16 bis 20 Ausnahmegenehmigungen: 480 € je Stück
Datum
Unterschrift
anlage 1
712 Zeichen
Bürgerpark-viertel MartinsviertelWest(WA2) MartinsviertelOst(WA1) Mathildenhöhe(MA) Kapellplatz-viertel(K/Sch;K) Woogsviertel(WO) BessungenOst(BE2) Innenstadt(i) Innen Süd(i) Johannesviertel(JO) Innen West(i) VerlegerviertelNord Bessungen West Bessungen Süd(BE3) BessungenNord(BE1) Pallaswiesenviertel Ost VerlegerviertelSüd ErweiterungBessungen Süd Lichtwiese Paulusviertel(PA)Wissenschaftsstadt DarmstadtDer MagistratMobilitäts- und TiefbauamtAbteilung MobilitätSG Konzeptionelle Mobilitätsplanung N Parkraumbewirtschaftungszonen * * Gebietseinteilung und Zeitplan können sich im Laufe des weiteren Planungsprozesses noch ändern. Stand: 15.03.2024 bereits umgesetztUmsetzung vorgesehen 25/26Umsetzung angedacht
anlage 2
996 Zeichen
Anlage 2: Künftige Gebührenhöhe für Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO in der Wissenschaftsstadt Darmstadt Gebühren für eine Ausnahmegenehmigung für das Parken in Parkraumbewirtschaftungszonen in EUR für 1 Jahr je Ausnahmegenehmigung: Berechtigte (Einzelfallprüfung auf Nachweis) BISHER NEU Wiesbaden (nachrichtlich) Gewerbetreibende, Freiberufler und Personen – mit Geschäftssitz in einer Parkraumbewirtschaftungszone. 130 120 200 Parkausweis Sozialer Dienst – gültig in allen Parkraumbewirtschaftungszonen, außer in der Parkzone, in der das Gewerbe sitzt. 140 120 35 Parkausweis Technischer Dienst – gültig in allen Parkraumbewirtschaftungszonen, außer in der Parkzone, in der das Gewerbe sitzt. 140 120 N. v. Handwerkerparkausweis Rhein- Main 305 Erster: 305 Jeder weitere: 161 (gilt in ganz Rhein-Main) Erster: 305 Jeder weitere: 161 (gilt in ganz Rhein-Main) Die Gebühren für Wiesbaden sowie für den Handwerkerparkausweis sind rein nachrichtlich aufgeführt.
anlage 5
203 Zeichen
Punkt 4: Richtlinien für Sonderparkausweise (Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO) (V-Nr. 2025/0116) Der Fachausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.
anlage 7
159 Zeichen
Punkt 2: Richtlinien für Sonderparkausweise (Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO) (V-Nr. 2025/0116) Der Vorlage wird zugestimmt. Stimmenthaltung: AfD
anlage 6
216 Zeichen
Punkt 9: Richtlinien für Sonderparkausweise (Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO) (V-Nr. 2025/0116) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.
anlage 4
10982 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
13.05.2025
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Amt: Mobilitäts - und
Tiefbauamt OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
VI 66
IV
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2025/0116
Magistratsbeschluss -Nr.
178
Internetfähig
Produkt-Nr.: 122510
Kostenstelle: 066-020-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 1225-11 Sachkonto: 5101140
Betreff: Richtlinien für Sonderparkausweise (Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO)
Vorlage vom: 23.04.2025
Beschlussvorschlag :
1. Dem Verfahren zur Antragstellung von Ausnahmegenehmigungen wird zugestimmt.
2. Der Gebührenstaffelung für Ausnahmegenehmigungen wird zugestimmt.
Anlagen: Anlage 1 Übersicht Parkraumbewirtschaftungszonen
Anlage 2 Künftige Gebührenhöhe für Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO
Anlage 3 Antrag Geschäftssitz in einer Parkraumbewirtschaftungszone
Datenschutzrelevante Anlage:
- 3 -
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom 21.05.2025
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 23.04.2025
Hintergrund der Parkraumbewirtschaftung
Die eingeführte Parkraumbewirtschaftung hat sich als sehr effektiv erwiesen. Insbesondere
die Anpassungen im ver gangenen Jahr haben die Akzeptanz in der Bevölkerung nochmals
gesteigert. In den elf bestehenden Parkzonen (siehe Anlage 1) lässt sich eine positive Bilanz
ziehen, die einen Rückgang des Parksuchverkehrs und des Parkdrucks zeigt, was durch
zahlreiche Vor -Ort-Termine und Rückmeldungen aus der Bewohnerschaft bestätigt wurde.
Ziel der Parkraumbewir tschaftung ist es, den Anwohnenden mehr Parkraum im öffentlichen
Straßenraum zu bieten. Dies wird erreicht, indem Fremdparkende durch Höchstparkdauer
und Gebühren vo m Dauerparken abg ehalten werden, während Anwohnende aufgrund der
neuen Kosten durch Bewohnerparkausweise vermehrt mögliche private Stellplätze nutzen.
Der gesunkene Parkdruck führt zu weniger Parksuchverkehren, geringeren CO2 - und Lärm-
Emissionen sowie zu einer höheren Verkehrssicherheit.
Derzeitiges Angebot an Ausnahmegenehmigungen gemäß §46 StVO (Sonderparkausweise)
Die Ausnahmegenehmigungen sollen Gewerbetreibenden die uneingeschränkte Ausübung
ihrer Tätigkeiten in Parkraumbe wirtschaftungszonen ermöglichen. D a Höchstparkdauer und
Parkgebühren bei längeren Kundenterminen oder beim Parken am Arbeitsplatz hinderlich
sein können, erleichtern die Sonderparkausweise den Arbeitsalltag. Zudem sind viele
Gewerbe stark auf den Pkw angewiesen, wodurch alternative Verkehrsmittel häufig keine
praktikable Lösung darstellen . Die Stadt Darmstadt bietet derzeit drei Arten solcher
Ausnahmegenehmigungen an, die für folgende Nutzergruppen vorgesehen sind:
1. Gewerbetreibende, Freiberufler und Personen mit Geschäftssitz in einer
Parkraumbewirtschaftungszone.
2. Soziale Dienste – gültig in allen Parkraumbewirtschaftungszonen, außer in der
Parkzone, in der das Gewerbe seinen Sitz hat.
3. Technische Dienste – gültig in allen Parkraumbewirtschaftungszonen, außer in der
Parkzone, in der das Gewerbe seinen Sitz hat.
Ausnahmegenehmigungen sind auf Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde erhältlich und je
nach Art des Gewerbes zum aktuellen Zeitpunkt mit unterschiedlichen Gebühren verbunden
(siehe Anlage 2). Die Verwaltung stellt damit sicher , dass keine missbräuchliche Nutzung
stattfindet und eine übermäßige Inanspruchnahme freier Parkplätze im öff entlichen Raum
vermieden wird.
Künftiges standardisiertes Antragsver fahren
Zur Transparenz - und Effizienzsteigerung wird ein standardisiertes Antragsverfahren
eingeführt, das folgende drei Punkte umfasst.
Aufgrund der sehr geringen Anzahl an Ausnahmegenehmigungen für Soziale und Technische
Dienste betrifft diese beiden Nu tzergruppen nur der erste Änderungspunkt (einheitliche
Gebühren).
I. Neue, einheitliche Gebührenhöhe
Anlage 2 bietet eine Übersicht über das derzeitige Angebot an Ausnahmegenehmigungen und
legt im vergleichenden Kontext mit der Landeshauptstadt Wiesbaden die neuen
Gebührenhöhen fest. Zur Bestimmung der aufgeführten Gebühren und Regulierungen wurden
neben Wiesbaden auch weitere Städte des Rhein-Main-Gebiets, darunter Frankfurt, Offenbach
und Hanau, zum Vergleich herangezogen.
- 5 -
Im Vergleich erweist sich Darmstadt sowohl hinsichtlich der Regulierung der Stückzahl als
auch im Hinblick auf die Kosten pro Ausnahmegenehmigung als großzügiger bzw.
kostengünstiger.
Die Gebühren für eine Ausnahmegenehmigungen (je Stück/gültig für ein Jahr) werden für
1. Gewerbetreibende, Freiberufler und Personen mit Geschäftssitz in einer
Parkraumbewirtschaftungszone um 10 € auf 120 € reduziert.
2. Soziale Dienste um 20 € auf 120 € reduziert.
3. Technische Dienste um 20 € auf 120 € reduziert.
Hintergrund dieser Anpassung ist die abweichende Gebührenhöhe für Bewohnerparkausweise,
die aktuell 120 € beträgt. Für die Zukunft ist vorgesehen, die Höhe der Gebühr für
Sonderparkausweise immer analog an die Bewohnerparkausweise anzupassen. Damit wird
sichergestellt, dass die Nutzenden der Ausnahmegenehmigungen im Vergleich zu den
Nutzenden der Bewohnerparkausweise preislich nicht benachteiligt werden und ein
einheitlicher Preis für ein beinahe identisches Angebot besteht.
Der Handwerkerparkausweis für die Region Frankfurt-Rhein-Main bleibt als überregionale
Regelung von jeglichen Anpassungen unberührt. Der Handwerkerparkausweis ermöglicht es
Handwerksbetrieben während der Durchführung von Handwerksdiensten und vergleichbaren
Dienstleistungen in bestimmten Bereichen bevorzugt zu parken, einschließlich auf
Bewohnerparkplätzen, an Parkscheinautomaten und in eingeschränkten Haltverboten. Größter
Unterschied zu den Sonderparkausweisen ist die regionale Gültigkeit über die Stadtgrenzen
Darmstadts hinaus, welche den Zugang zu weiter entfernteren Arbeitsorten deutlich erleichtert.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der vorstehenden Gebühren sind die §§ 1 und 2 GebOSt,
Anlage zu § 1 Nr. 264 (Gebührenrahmen zwischen 10,20 und 767,00 €).
II. Neuer Standard bei der Antragsstellung
Zunächst muss bei der Straßenverkehrsbehörde proaktiv ein Antrag per E-Mail gestellt werden.
Zu diesem Zweck wird ein neues Antragsformular (siehe Anlage 3) genutzt, das die wichtigsten
Informationen abfragt. Der neue Antrag wird leicht zugänglich im Digitalen Rathaus
bereitgestellt.
Die Antragstellenden müssen die folgenden Nachweise erbringen:
• Gewerbeanmeldung oder eindeutiger Nachweis der Tätigkeit in einer Parkzone
(auch als Freiberufler oder Vereine, Kitas und Schulen) in Kopie
• Fahrzeugschein(e) in Kopie
• Mietvertrag des Geschäftsraums oder Nachweis von Eigentum in Kopie
• Angabe des /der Kfz-Kennzeichens
• Mit zwei Pflichtfeldern muss bestätigt werden, dass die Fahrzeuge, für die die
Ausnahmegenehmigung beantragt wird, zwingend für den Geschäftsbetrieb erforderlich
sind und dass kein privater Stellplatz in der Nähe des Betriebsstandortes zur Verfügung
steht und angemietet werden kann/könnte.
Die Nachweise verschaffen der Straßenverkehrsbehörde die erforderliche Einsicht in die
Mobilitätsbedürfnisse des jeweiligen Betriebs, ohne ein Übermaß an zu prüfenden
Informationen einzufordern.
Ausnahmegenehmigungen gelten ein Jahr und müssen danach neu beantragt werden. Bei
unveränderten Antragsdaten kann die Genehmigung um ein weiteres Jahr verlängert werden,
ohne dass alle Unterlagen erneut vorgelegt werden müssen. Bei Missbrauch oder falschen
Angaben kann die Genehmigung widerrufen werden.
III. Staffelung zur Begrenzung der Stückzahl
Um die Kontrolle über die Menge der ausgegebenen Genehmigungen zu gewährleisten, wird
folgende Limitierung eingeführt:
• Die ersten fünf Ausnahmegenehmigungen kosten die oben genannten 120 € je
Genehmigung.
• Die sechste bis zehnte Ausnahmegenehmigung kostet 240 € je Genehmigung.
• Die elfte bis 15. Ausnahmegenehmigung kostet 360 € je Genehmigung.
• Die 16. bis 20. Ausnahmegenehmigung kostet 480 € je Genehmigung.
• Ab einer Beantragungsmenge von über 20 Ausnahmegenehmigungen, erfolgt eine
umfangreiche Einzelfallprüfung, um die Anzahl und Kosten der auszugebenden
Genehmigungen festzulegen.
Die neu eingeführte Staffelung fordert Gewerbetreibende stärker dazu auf, ihre
Mobilitätsbedürf nisse selbst zu berücksichtigen und die Ausnahmegenehmigungen intern
effizient zu verwalten. Die Staffelung begünstigt kleine und mittelgroße Gewerbe , da für diese
ausreichend Ausnahmegenehmigungen zu einem günstige n Preis erworben werden können.
Im Vergleich zu anderen hessischen Städten der gleichen Größenklasse wie Wiesbaden,
Frankfurt oder H anau verfolgt Darmstadt eine deutlich großzügigere Regelung bezüglich der
maximalen Anzahl an Ausnahmegenehmigungen pro Gewerbe. Das neue Antragsverfahren
und die Staffelung werden nach Inkrafttreten evaluiert und gegebenenfalls angepasst. Die
Genehmigung von Ausnahmegenehmigung en ist grundsätzlich eine Einzelfallprüfung nach
§46 Abs.1 StVO. Es besteht kein Anrecht auf eine bestimmte Anzahl an Ausweisen . Ein
Antrag kann auch abgelehnt werden.
Die hier erhobenen Gebühren haben folglich auch Lenkungscharakte r. Dies ist im Rahmen
der Parkraumbewirtschaftung zulässig. Parkbewirtschaftungsmaßnahmen und
Gebührenordnungen können ganz unterschiedliche Ziele verfolgen. Dazu zählen z. B. die
Internalisierung externer Kosten (für die Unterhaltung des Straßenraumes/der Parkplätze als
öffentliches Gut), Erzielung von Einnahmen, Verkehrslenkung und Verhaltensbeeinflussung,
Verringerung des Verkehrsaufkommens, Verdrängung von Berufspendlern als Dauerparker
und die damit ein hergehenden erhöhten Parkchancen für Kunden und v erbesserten
Bedingungen für den Lieferverkehr. Eine Lenkung durch die Gebührenhöhe bzw. Staffelung
ist zulässig (siehe auch: Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste – Bundestag: Deutscher
Bundestag WD 5 - 3000 - 021/22).
Dezernat IV Dezernat VI
André Schellenberg Paul Georg Wandrey
Stadtkämmerer Stadtrat
2025/0116
10914 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
13.05.2025
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Amt: Mobilitäts- und
Tiefbauamt OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2025/0116
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 122510
Kostenstelle: 066-020-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 1225-11 Sachkonto: 5101140
Betreff: Richtlinien für Sonderparkausweise (Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO)
Vorlage vom: 23.04.2025
Beschlussvorschlag :
1. Dem Verfahren zur Antragstellung von Ausnahmegenehmigungen wird zugestimmt.
2. Der Gebührenstaffelung für Ausnahmegenehmigungen wird zugestimmt.
Anlagen: Anlage 1 Übersicht Parkraumbewirtschaftungszonen
Anlage 2 Künftige Gebührenhöhe für Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO
Anlage 3 Antrag Geschäftssitz in einer Parkraumbewirtschaftung szone
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 23.04.2025
Hintergrund der Parkraumbewirtschaftung
Die eingeführte Parkraumbewirtschaftung hat sich als sehr effektiv erwiesen. Insbesondere
die Anpassungen im vergangenen Jahr haben die Akzeptanz in der Bevölkerung nochmals
gesteigert. In den elf bestehenden Parkzonen (siehe Anlage 1) lässt sich eine positive Bilanz
ziehen, die einen Rückgang des Parksuchverkehrs und des Parkdrucks zeigt, was durch
zahlreiche Vor -Ort-Termine und Rückmeldungen aus der Bewohnerschaft bestätigt wurde.
Ziel der Parkraumbewir tschaftung ist es, den Anwohnenden mehr Parkraum im öffentlichen
Straßenraum zu bieten. Dies wird erreicht, indem Fremdparkende durch Höchstparkdauer
und Gebühren vom Dauerparken abg ehalten werden, während Anwohnende aufgrund der
neuen Kosten durch Bewohnerparkausweise vermehrt mögliche private Stellplätze nutzen.
Der gesunkene Parkdruck führt zu weniger Parksuchverkehren, geringeren CO2 - und Lärm-
Emissionen sowie zu einer höheren Verkehrssicherheit.
Derzeitiges Angebot an Ausnahmegenehmigungen gemäß §46 StVO (Sonderparkausweise)
Die Ausnahmegenehmigungen sollen Gewerbetrei benden die uneingeschränkte Ausübung
ihrer Tätigkeiten in Parkraumbe wirtschaftungszonen ermöglichen. D a Höchstparkdauer und
Parkgebühren bei längeren Kundenterminen oder beim Parken am Arbeitsplatz hinderlich
sein können, erleichtern die Sonderparkausweise den Arbeitsalltag. Zudem sind viele
Gewerbe stark auf den Pkw angewiesen, wodurch alternative Verkehrsmittel häufig keine
praktikable Lösung darstellen . Die Stadt Darmstadt bietet derzeit drei Arten solcher
Ausnahmegenehmigungen an, die für folgende Nutze rgruppen vorgesehen sind:
1. Gewerbetreibende, Freiberufler und Personen mit Geschäftssitz in einer
Parkraumbewirtschaftungszone.
2. Soziale Dienste – gültig in allen Parkraumbewirtschaftungszonen, außer in der
Parkzone, in der das Gewerbe seinen Sitz hat.
3. Technische Dienste – gültig in allen Parkraumbewirtschaftungszonen, außer in der
Parkzone, in der das Gewerbe seinen Sitz hat.
Ausnahmegenehmigungen sind auf Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde erhältlich und je
nach Art des Gewerbes zum aktuellen Zeitpunkt mit unterschiedlichen Gebühren verbunden
(siehe Anlage 2). Die Verwaltung stellt damit sicher , dass keine missbräuchliche Nutzung
stattfindet und eine übermäßige Inanspruchnahme freier Parkplätze im öff entlichen Raum
vermieden wird.
Künftiges standardisiertes Antragsverfahren
Zur Transparenz - und Effizienzsteigerung wird ein standardisiertes Antragsverfahren
eingeführt, das folgende drei Punkte umfasst.
Aufgrund der sehr geringen Anzahl an Ausnahmegenehmigungen für So ziale und Technische
Dienste betrifft diese beiden Nutzergruppen nur der erste Änderungspunkt (einheitliche
Gebühren).
I. Neue, einheitliche Gebührenhöhe
Anlage 2 bietet eine Übersicht über das derzeitige Angebot an Ausnahmegenehmigungen und
legt im vergleichenden Kontext mit der Landeshauptstadt Wiesbaden die neuen
Gebührenhöhen fest. Zur Bestimmung der aufgeführten Gebühren und Regulierungen wurden
neben Wiesbaden auch weitere Städte des Rhein-Main-Gebiets, darunter Frankfurt, Offenbach
und Hanau, zum Vergleich herangezogen.
- 4 -
Im Vergleich erweist sich Darmstadt sowohl hinsichtlich der Regulierung der Stückzahl als
auch im Hinblick auf die Kosten pro Ausnahmegenehmigung als großzügiger bzw.
kostengünstiger.
Die Gebühren für eine Ausnahmegenehmigungen (je Stück/gültig für ein Jahr) werden für
1. Gewerbetreibende, Freiberufler und Personen mit Geschäftssitz in einer
Parkraumbewirtschaftungszone um 10 € auf 120 € reduziert.
2. Soziale Dienste um 20 € auf 120 € reduziert.
3. Technische Dienste um 20 € auf 120 € reduziert.
Hintergrund dieser Anpassung ist die abweichende Gebührenhöhe für Bewohnerparkausweise,
die aktuell 120 € beträgt. Für die Zukunft ist vorgesehen, die Höhe der Gebühr für
Sonderparkausweise immer analog an die Bewohnerparkausweise anzupassen. Damit wird
sichergestellt, dass die Nutzenden der Ausnahmegenehmigungen im Vergleich zu den
Nutzenden der Bewohnerparkausweise preislich nicht benachteiligt werden und ein
einheitlicher Preis für ein beinahe identisches Angebot besteht.
Der Handwerkerparkausweis für die Region Frankfurt-Rhein-Main bleibt als überregionale
Regelung von jeglichen Anpassungen unberührt. Der Handwerkerparkausweis ermöglicht es
Handwerksbetrieben während der Durchführung von Handwerksdiensten und vergleichbaren
Dienstleistungen in bestimmten Bereichen bevorzugt zu parken, einschließlich auf
Bewohnerparkplätzen, an Parkscheinautomaten und in eingeschränkten Haltverboten. Größter
Unterschied zu den Sonderparkausweisen ist die regionale Gültigkeit über die Stadtgrenzen
Darmstadts hinaus, welche den Zugang zu weiter entfernteren Arbeitsorten deutlich erleichtert.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der vorstehenden Gebühren sind die §§ 1 und 2 GebOSt,
Anlage zu § 1 Nr. 264 (Gebührenrahmen zwischen 10,20 und 767,00 €).
II. Neuer Standard bei der Antragsstellung
Zunächst muss bei der Straßenverkehrsbehörde proaktiv ein Antrag per E-Mail gestellt werden.
Zu diesem Zweck wird ein neues Antragsformular (siehe Anlage 3) genutzt, das die wichtigsten
Informationen abfragt. Der neue Antrag wird leicht zugänglich im Digitalen Rathaus
bereitgestellt.
Die Antragstellenden müssen die folgenden Nachweise erbringen:
• Gewerbeanmeldung oder eindeutiger Nachweis der Tätigkeit in einer Parkzone
(auch als Freiberufler oder Vereine, Kitas und Schulen) in Kopie
• Fahrzeugschein(e) in Kopie
• Mietvertrag des Geschäftsraums oder Nachweis von Eigentum in Kopie
• Angabe des /der Kfz-Kennzeichens
• Mit zwei Pflichtfeldern muss bestätigt werden, dass die Fahrzeuge, für die die
Ausnahmegenehmigung beantragt wird, zwingend für den Geschäftsbetrieb erforderlich
sind und dass kein privater Stellplatz in der Nähe des Betriebsstandortes zur Verfügung
steht und angemietet werden kann/könnte.
Die Nachweise verschaffen der Straßenverkehrsbehörde die erforderliche Einsicht in die
Mobilitätsbedürfnisse des jeweiligen Betriebs, ohne ein Übermaß an zu prüfenden
Informationen einzufordern.
- 5 -
Ausnahmegenehmigungen gelten ein Jahr und müssen danach neu beantragt werden. Bei
unveränderten Antragsdaten kann die Genehmigung um ein weiteres Jahr verlängert werden,
ohne dass alle Unterlagen erneut vorgelegt werden müssen. Bei Missbrauch oder falschen
Angaben kann die Genehmigung widerrufen werden.
III. Staffelung zur Begrenzung der Stückzahl
Um die Kontrolle über die Menge der ausgegebenen Genehmigungen zu gewährleisten, wird
folgende Limitierung eingeführt:
• Die ersten fünf Ausnahmegenehmigungen kosten die oben genannten 120 € je
Genehmigung.
• Die sechste bis zehnte Ausnahmegenehmigung kostet 240 € je Genehmigung.
• Die elfte bis 15. Ausnahmegenehmigung kostet 360 € je Genehmigung.
• Die 16. bis 20. Ausnahmegenehmigung kostet 480 € je Genehmigung.
• Ab einer Beantragungsmenge von über 20 Ausnahmegenehmigungen, erfolgt eine
umfangreiche Einzelfallprüfung, um die Anzahl und Kosten der auszugebenden
Genehmigungen festzulegen.
Die neu eingeführte Staffelung fordert Gewerbetreibende stärker dazu auf, ihre
Mobilitätsbedürf nisse selbst zu berücksichtigen und die Ausnahmegenehmigungen intern
effizient zu verwalten. Die Staffelung beg ünstigt kleine und mittelgroße Gewerbe , da für diese
ausreichend Ausnahmegenehmigungen zu einem günstige n Preis erworben werden können.
Im Vergleich zu anderen hessischen Städten der gleichen Größenklasse wie Wiesbaden,
Frankfurt oder Hanau verfolgt Darm stadt eine deutlich großzügigere Regelung bezüglich der
maximalen Anzahl an Ausnahmegenehmigungen pro Gewerbe. Das neue Antragsverfahren
und die Staffelung werden nach Inkrafttreten evaluiert und gegebenenfalls angepasst. Die
Genehmigung von Ausnahmegenehmigung en ist grundsätzlich eine Einzelfallprüfung nach
§46 Abs.1 StVO. Es besteht kein Anrecht auf eine bestimmte Anzahl an Ausweisen . Ein
Antrag kann auch abgelehnt werden.
Die hier erhobenen Gebühren haben folglich auch Lenkungscharakter. Dies ist im Rahmen
der Parkraumbewirtschaftung zulässig. Parkbewirtschaftungsmaßnahmen und
Gebührenordnungen können ganz unterschiedliche Ziele verfolgen. Dazu zählen z. B. die
Internalisierung externer Kosten (für die Unterhaltung des Straßenraumes/der Pa rkplätze als
öffentliches Gut), Erzielung von Einnahmen, Verkehrslenkung und Verhaltensbeeinflussung,
Verringerung des Verkehrsaufkommens, Verdrängung von Berufspendlern als Dauerparker
und die damit ein hergehenden erhöhten Parkchancen für Kunden und verb esserten
Bedingungen für den Lieferverkehr. Eine Lenkung durch die Gebührenhöhe bzw. Staffelung
ist zulässig (siehe auch: Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste – Bundestag: Deutscher
Bundestag WD 5 - 3000 - 021/22).
Dezernat IV Dezernat VI
André Schellenberg Paul Georg Wandrey
Stadtkämmerer Stadtrat
Beratungsverlauf (4)
Orte (2)
- Mina-Rees-Straße 10
- Kapellplatz
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2025/0116
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 23.04.2025
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00