3348/2022
Satzung über die Abfallgebühren in der Stadt Köln 2023
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AbfGS_2023_Anlage 4_Satzungstext
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1 / 8 Anlage 4 Satzung über die Abfallgebühren in der Stadt Köln (Abfallgebührensatzung - AbfGS -) vom ________.2022 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom ________.2022 aufgrund der §§ 4, 5, 6 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes No rdrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (SGV. NRW. 610) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vo m 14. Juli 1994 (SGV. NRW. 2023) und der §§ 1, 2 und 9 des Kreislaufwirtschaftsgeset zes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 01.02.2022 (GV. NRW. S. 121 bis 144) - Landeskr eislaufwirtschaftsgesetz - jeweils in der bei Erlass der Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen. I. § 1 Gebührenpflicht (1) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfal lentsorgung der Stadt Köln (§§ 1 bis 3 Abfallsatzung - AbfS -) werden a) von dem/der Grundstückseigentümer/in b) im Falle des § 23 AbfS zusätzlich von den dort g enannten Personen als Gesamtschuldner/innen, c) für Leistungen nach § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 16 AbfS von den Leistungsempfänger/ innen d) im Fall des § 6 Abs. 1 S. 2 und 3 AbfS von den d ort genannten Erzeugern/innen und Besitzern/innen von Abfällen Gebühren erhoben. Übt ein anderer als der/die Eigentümer/in die tatsächliche Herrschaft über das Grundstück in der Weise aus, dass er/sie den/die Eigentümer/in im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Grundstück wirtschaftlich ausschließen kann, ist er/sie Gebührenschuldner/in. In den Fällen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO ist der/die Eigentümer/in Gebührenschuldner/in. Die Gebühren werden nach einem modifizierten Volumenmaßstab erhoben, der grundsätzlich auf das Volumen des in Anspruch genommenen Restmüllbehälters abstellt, bei dem jedoch bei der Zurechnung der voraussichtlichen Kosten – von den Logistik- und Verwaltungskosten abgesehen – die in der Hausmüllanalyse 2015/2016 des INFA-Instituts in der Fassung des Endberichts vom 7. Dezember 2016 ermittelte durchschnittliche Verdichtung berücksichtigt wird, die in einem Restmüllbehälter eines bestimmten Volumens vorzufinden ist; bei den virtuellen 20 l- und 30 l-Behältern und den neu eingeführten 40 l-Behältern werden die Dichtewerte aus der Stellungnahme des INFA-Instituts vom 8. Juli 2020 zugrunde gelegt; bei den 500 l-, 660 l-, 770 l- und 1.100 l-Behältern wird zusätzlich danach differenziert, ob Müllschleusen zum Einsatz kommen. 2 / 8 Die Berücksichtigung der Verdichtung erfolgt, indem die genannten Kosten nach Äquivalenzziffern verteilt werden und hierbei die voraussichtlich anfallenden Volumina auf der Grundlage der in den vorgenannten INFA-Berechnungen ermittelten Raumdichte (Verhältnis von Gewicht des Restmülls und Volumen des Restmüllbehälters) gewichtet werden. Auf diese Weise werden alle voraussichtlichen Kosten, auch die Kosten der Entsorgung von Bioabfällen über die Biotonne, von Papier/Pappe über die Papiertonne, von Wertstoffen über die Wertstofftonne, von sperrigen und von Schadstoffe enthaltenden Abfällen sowie die Kosten nach § 9 Abs. 2 S. 2 LKrWG NRW verteilt (Einheitsgebühr); lediglich bei den Pressen werden von vorgenannten Kosten nur die Kosten nach § 9 Abs. 2 S. 2 LKrWG NRW in Ansatz gebracht. Bei den Logistikkosten werden den Restmüllbehältern die tatsächlich entstehenden Fremdleistungsentgelte zugerechnet. Die städtischen Verwaltungskosten werden auf alle Restmüllbehälter und Logistikzuschläge zu gleichen Teilen umgelegt. Mit der Entrichtung der Gebühr für die Restmüllbehälter als Einheitsgebühr sind die Nebenleistungen, insbesondere die Inanspruchnahme von Bio-, Papier- und Wertstofftonne in der Größenordnung der Restmüllbehälter, der Sperrmüllabfuhr und der Wertstoff-Center abgegolten; dies gilt nicht für die Pressen, deren Nutzer die vorgenannten Nebenleistungen nicht ohne gesondertes Entgelt in Anspruch nehmen können. Grundlagen für die Gebührenberechnung sind Anzahl, Art und Größe der aufgestellten Abfallbehälter, die Art der Abfälle, die Weise des Einsammelns und die Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhren sowie die beantragten Sonderabfuhren. Für die Bemessung der Gebühren ist unerheblich, ob und in welchem Umfang die aufgestellten Abfallbehälter bei ihrer Leerung im Einzelfall gefüllt und wie viele Abfallbehälter im Einzelfall zu entleeren waren. Unberücksichtigt bleibt auch, ob und in welchem Umfang sperrige, Schadstoffe enthaltende sowie wiederverwertbare Abfälle zur Abfuhr gegeben wurden. (2) Die Gebührenpflicht entsteht grundsätzlich anti zipiert am Jahresanfang für das gesamte Jahr. Wird ein Abfallbehälter unterjährig aufgestellt, entsteht die Gebührenpflicht bei unbefristet aufgestellten Abfallbehältern mit dem Ersten des dem Aufstellen des Behälters folgenden Monats. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Behälter eingezogen werden; das Gleiche gilt, wenn sie bei der AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (im Folgenden „AWB“ genannt) abgemeldet worden sind und die Abmeldung den Erfordernissen des § 8 AbfS nicht widerspricht. (3) Im Falle des § 9 Abs. 4 sowie des § 11 Abs. 4 S. 2 AbfS entsteht die Gebührenpflicht mit dem Beginn der Leistung, im Falle des § 17 Abs. 1 AbfS mit der Annahme der Abfälle an der Abfallentsorgungsanlage und im Falle des § 11 Abs. 3 sowie des § 16 AbfS mit der Ausgabe des Abfallsackes oder Behälters; die Ausgabe gilt als Beginn der Leistung. Im Falle des § 11 Abs. 2 S. 4 AbfS entsteht die Gebührenpflicht mit dem Bereitstellen im Hafenbereich oder an anderen Liegeplätzen im Stadtgebiet Köln. (4) Beim Wechsel des/der Grundstückseigentümers/in oder der in § 23 AbfS genannten Personen ist vom Beginn des folgenden Monats an der/die Rechtsnachfolger/in gebührenpflichtig. Ist im Rechtsänderungsvertrag geregelt, dass der Erwerber die Lasten zu einem früheren Zeitpunkt übernimmt, so ist er ab diesem Zeitpunkt neben 3 / 8 dem Eigentümer Gebührenschuldner. Den Wechsel haben der bisherige und der neue Eigentümer unverzüglich der Stadt anzuzeigen und entsprechend nachzuweisen. (5) Für die Entsorgung von Bioabfällen über die Bi otonne, Papier/Pappe über die Blaue Tonne, Wertstoffen über die Wertstofftonne gem. § 9 Abs. 1 AbfS, sperrigen Abfällen gem. § 13 AbfS sowie Schadstoffe enthaltenden Abfällen gem. § 15 AbfS werden separate Gebühren nicht erhoben; die Kosten hierfür sind mit den nach § 2 Abs. 1, 2 und 10 erhobenen Gebühren abgegolten. (6) Die Gebührenpflichtigen nach § 1 Abs. 1 Buchst aben a) und b) erhalten für die unbefristete Inanspruchnahme der Abfallbehälter einen Gebührenbescheid, der mit dem Bescheid über andere Gemeindeabgaben verbunden sein kann. Bei Wohnungseigentümern können die Gebühren einheitlich für alle Mitglieder der Gemeinschaft festgesetzt werden. (7) Sind Abfallbehälter für mehrere zusammenhängen de oder benachbarte Grundstücke desselben/derselben Gebührenpflichtigen auf einem gemeinschaftlichen Standplatz aufgestellt, oder sind Abfallbehälter auf gemeinsamen schriftlichen Antrag der Anschlusspflichtigen für mehrere benachbarte Grundstücke zur gemeinsamen Benutzung zur Verfügung gestellt, können die Gebühren hierfür anteilig und zusammen veranlagt werden. (8) Die Gebührenpflichtigen nach § 1 Abs. 1 Buchst abe c) erhalten für die erbrachten Leistungen einen Gebührenbescheid. Sie erhalten im Falle des § 11 Abs. 2 AbfS über den Erwerb gegen Barzahlung einen Beleg. Im Falle des § 11 Abs. 3 S. 4 AbfS übermittelt die HGK Häfen und Güterverkehr Köln AG den Gebührenbescheid als äußerlich erkennbaren Teil ihrer Hafenrechnung. (9) Grundstücksbezogene Benutzungsgebühren ruhen a ls öffentliche Last auf dem Grundstück. § 2 Höhe der Gebühren (1) Der Gebührensatz beträgt im Falle des § 12 Abs . 1 S. 1 Ziff. 1 AbfS (Gruppe I, Teil- Service) für ein Kalenderjahr bei wöchentlich einmaliger Abfuhr für 1. 40 l-Behälter 297,43 € 2. 60 l-Behälter 340,98 € 3. 80 l-Behälter 387,70 € 4. 120 l-Behälter 495,64 € 5. 180 l-Behälter 662,73 € 6. 240 l-Behälter 831,90 € Im Falle von § 8 Abs. 5 S. 1 und Abs. 6 AbfS wird die Gebühr für die Nutzung eines 40 l bzw. 60 l-Behälters auf Antrag reduziert und beträgt für die Inanspruchnahme von • 20 l: 237,07 € • 30 l: 270,22 € („virtuelle“ Behälter). 4 / 8 (2) Der Gebührensatz beträgt im Falle des § 12 Abs . 1 S. 1 Ziff. 2 AbfS (Gruppe II, Voll- Service) für ein Kalenderjahr bei wöchentlich einmaliger Abfuhr für 1. 40 l-Behälter 349,33 € 2. 60 l-Behälter 402,92 € 3. 70 l-Behälter 448,11 € 4. 80 l-Behälter 460,06 € 5. 110 l-Behälter 581,29 € 6. 120 l-Behälter 591,66 € 7. 180 l-Behälter 798,27 € 8. 240 l-Behälter 1.006,44 € 9. 500 l-Behälter 1.909,77 € 10. 660 l-Behälter 2.296,75 € 11. 770 l-Behälter 2,363,59 € 12. 1.100 l-Behälter 3.212,49 € 13. 500 l-Behälter mit Müllschleuse 2.028,41 € 14. 660 l-Behälter mit Müllschleuse 2.585,88 € 15. 770 l-Behälter mit Müllschleuse 2.799,28 € 16. 1.100 l-Behälter mit Müllschleuse 3.814,83 € 17. 3.000 l-Unterflurbehälter 8.198.29 € 18. 5.000 l-Unterflurbehälter 12.067,78 € 19. 3.000 l-Behälter 10.898,54 € 20. 5.000 l-Behälter 14.019,39 € Im Falle von § 8 Abs. 5 S. 1 und Abs. 6 AbfS wird die Gebühr für die Nutzung eines 40 l bzw. 60 l-Behälters auf Antrag reduziert und beträgt für die Inanspruchnahme von • 20 l: 275,19 € • 30 l: 316,01 € („virtuelle“ Behälter). Im Falle von § 8 Abs. 5 S. 2 und Abs. 6 AbfS wird die Gebühr für die Nutzung eines 70 l bzw. 110 l-Behälters auf Antrag reduziert und beträgt für die Inanspruchnahme von • 20 l: 308,97 € • 30 l: 349,79 € • 40 l: 383,12 € („virtuelle“ Behälter). (3) Der Gebührensatz für eine Korrektur von Fehlbe füllungen (Nachsortierung) gem. § 12 Abs. 9 AbfS beträgt für ein Kalenderjahr 817,57 € b ei einmal wöchentlicher Abfuhr pro Restmüllbehälter der Größe 500 l bis 1.100 l (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 AbfS). (4) Eigenkompostierer erhalten auf Antrag einen Ab schlag, wenn sie nachweisen, ob und in welchem Umfang sie den anfallenden Bioabfall und Grünschnitt ordnungsgemäß und schadlos verwerten. Der Abschlag beträgt im Falle des § 12 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 und 2 AbfS (Gruppe I, Teil-Service, Gruppe II, Voll-Service) bei wöchentlich einmaliger Abfuhr für 1. 40 l-Behälter 36,79 € 2. 60 l-Behälter 44,80 € 3. 70 l-Behälter 49,49 € 4. 80 l-Behälter 54,19 € 5. 110 l-Behälter 71,79 € 5 / 8 6. 120 l-Behälter 77,13 € 7. 180 l-Behälter 113,03 € 8. 240 l-Behälter 149,52 € 9. 500 l-Behälter 291,72 € 10. 660 l-Behälter 349,18 € 11. 770 l-Behälter 380,72 € 12. 1.100 l-Behälter 549,33 € 13. 500 l-Behälter mit Müllschleuse 323,86 € 14. 660 l-Behälter mit Müllschleuse 427,50 € 15. 770 l-Behälter mit Müllschleuse 498,75 € 16. 1.100 l-Behälter mit Müllschleuse 712,50 € 17. 3.000 l-Unterflurbehälter 1.320,17 € 18. 5.000 l-Unterflurbehälter 2.200,29 € 19. 3.000 l-Behälter 1.349,84 € 20. 5.000 l-Behälter 1.928,34 € Im Falle von § 8 Abs. 5 bis 6 AbfS wird der Eigenkompostiererabschlag bei Nutzung eines 40 l, 60 l, 70 l und 110 l- Behälters auf Antrag reduziert und beträgt für die Inanspruchnahme von • 20 l: 23,54 € • 30 l: 31,00 € • 40 l: 36,79 € („virtuelle“ Behälter). (5) Im Falle des § 9 Abs. 1 Ziff. 2 AbfS (verschli eßbare Abfallbehälter - Arzttonnen -) erhöhen sich die Gebühren nach § 2 Abs. 1 und 2 um 28,98 € je Behälter und Jahr. (6) Wird der Abfall mehr als einmal wöchentlich bz w. mehr als einmal zweiwöchentlich eingesammelt, so erhöhen sich die Gebühren bzw. Gebührenabschläge nach den Abs. 1 bis 4 und 12 bis 14 entsprechend. (7) Werden die Abfallbehälter mit einem Fassungsve rmögen von 3.000 l bzw. 5.000 l nach Abs. 2 Ziff. 19 und 20 weniger als einmal wöchentlich entleert, so verringern sich die Gebühren entsprechend. (8) Besteht die Gebührenpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, verringern sich die Gebühren für jeden Monat ohne Gebührenpflicht. (9) Mit 1/52 der jeweiligen Jahresgebühr je Entlee rung werden berechnet die 1. vorübergehende Bereitstellung von Abfallbehälter n (§ 9 Abs. 4 AbfS), 2. Entsorgung im Rahmen der offenen Abfuhr (§ 11 Ab s. 3 AbfS); Bemessungsgrundlage ist ein 1.100 l-Restmüllbehälter sowie der Grad der Befüllung, 3. Entsorgung des Inhalts einer falsch befüllten We rtstofftonne (§ 11 Abs. 4 S. 2 AbfS) als Restmüll, und zwar nach der Gebühr für den Restmüllbehälter der gleichen Größe. Im Falle von S. 1 Ziff. 1 wird zur Abgeltung des logistischen Mehraufwands ein einmaliger Zuschlag in Höhe von 1/52 der Jahresgebühr erhoben; bei mehreren Behältern richtet sich der Zuschlag nach dem größten Behälter. (10) Im Falle des § 11 Abs. 3 S. 4 AbfS beträgt di e Gebühr je angefangene 24 Stunden Liegezeit bei 6 / 8 Fahrgastschiffen • bis 800 qm genutzter Wasserfläche 92,23 € • über 800 qm bis 1.300 qm genutzter Wasserfläche 18 4,45 € • über 1.300 qm genutzter Wasserfläche 210,89 € Hotelschiffen • bis 800 qm genutzter Wasserfläche 122,97 € • über 800 qm bis 1.300 qm genutzter Wasserfläche 2 45,93 € • über 1.300 qm genutzter Wasserfläche 280,98 € (11) Im Falle des § 11 Abs. 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 AbfS beträgt die Gebühr für den Abfallsack 4,30 €. (12) Für Abfallbehälter gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 1 u nd 2 AbfS, deren Transportweg auf dem Grundstück von der Grundstücksgrenze des/der Anschlusspflichtigen länger als 15 m ist, werden Zuschläge auf die Gebührensätze wie folgt erhoben: Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1, 2, 4, 6 bis 8 und S. 2: 1. Transportweg über 15 m bis 25 m: 45,80 € 2. Transportweg über 25 m bis 40 m: 65,53 € 3. Transportweg über 40 m: 90,21 € Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2, Ziff. 9 bis 16: 1. Transportweg über 15 m bis 25 m: 95,16 € 2. Transportweg über 25 m bis 40 m: 213,58 € 3. Transportweg über 40 m: 361,62 € (13) Für die Bereitstellung von Restmüllbehältern gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 AbfS durch die Stadt Köln gemäß § 12 Abs. 7 AbfS werden Zuschläge auf die Gebührensätze wie folgt erhoben: Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 1 sowie Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 bis 8 und S. 2 je angefangene 50 m Transportweg 69,01 € Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2 Ziff. 9 bis 16 je angefangene 50 m Transportweg 280,35 € (14) Für Restmüllbehälter gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 AbfS, deren Transportweg auf dem Grundstück bis zur Grundstücksgrenze des/der Anschlusspflichtigen bis zu 15 m lang ist, werden Zuschläge auf die Gebührensätze wie folgt erhoben, wenn der Transportweg nicht ebenerdig (Straßenniveau) ist (§ 10 Abs. 2 AbfS), oder sich Hindernisse darauf befinden (§ 10 Abs. 3 AbfS): Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1, 2, 4, 6 bis 8 und S. 2: 3 3,78 € Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2 Ziff. 9 bis 16: 86,64 € (15) Bei Wechselbehältern (insbesondere Pressmüllco ntainern) beträgt die Gebühr je Abfuhr und Entleerung 294,21 € 7 / 8 und für die Entsorgung je Tonne Abfall 180,15 € In allen übrigen Fällen des § 9 Abs. 3 AbfS erfolgt die Gebührenfestsetzung entsprechend § 2 Abs. 1, 2 und 4. (16) Für die zusätzliche Leerung der Papiertonne w ird eine Gebühr erhoben je Entleerung im Teil-Service (§ 12 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 AbfS) für: 1. 80 l-Behälter 1,93 € 2. 120 l-Behälter 2,11 € 3. 240 l-Behälter 2,65 € (17) Für die zusätzliche Leerung der Papiertonne w ird eine Gebühr erhoben je Entleerung im Voll-Service (§ 12 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 AbfS) für: 1. 80 l-Behälter 2,48 € 2. 120 l-Behälter 2,77 € 3. 240 l-Behälter 3,68 € 4. 770 l-Behälter 8,50 € 5. 1.100 l-Behälter 10,90 € 6. 3.000 l-Behälter 113,45 € 7. 5.000 l-Behälter 132,40 € 8. 3.000 l-Unterflurbehälter 63,63 € 9. 5.000 l-Unterflurbehälter 75,56 € (18) Der Gebührensatz je Biotonne, die über den qu erfinanzierten Umfang hinaus aufgestellt wird, beträgt im Falle des § 12 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 AbfS (Gruppe I, Teil- Service) für 46 Entleerungen im Kalenderjahr 1. 60 l-Behälter 150,13 € 2. 80 l-Behälter 173,79 € 3. 120 l-Behälter 216,09 € 4. 240 l-Behälter 350,93 € (19) Der Gebührensatz je Biotonne, die über den qu erfinanzierten Umfang hinaus aufgestellt wird, beträgt im Falle des § 12 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 AbfS (Gruppe II, Voll- Service) für 46 Entleerungen im Kalenderjahr 1. 60 l-Behälter 164,74 € 2. 80 l-Behälter 190,02 € 3. 120 l-Behälter 234,06 € 4. 240 l-Behälter 376,40 € 5. 500 l-Behälter 725,62 € 6. 660 l-Behälter 913,28 € (20) Bei unterbliebener Abfuhr besteht kein Anspruch auf Gebührenermäßigung. Ist das Einsammeln aus Gründen unterblieben, die dem/der Gebührenpflichtigen zuzurechnen sind und wird das Einsammeln vor dem nächsten Sammeltag nachgeholt, werden zusätzliche Gebühren entsprechend Abs. 9 S. 1 erhoben. § 3 Fälligkeit und Vorauszahlung der Gebühren (1) Die Gebühren nach § 2 Abs. 1 bis 7, 12 bis 14 und 16 bis 19 für ein Kalenderjahr werden am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je gleichen 8 / 8 Teilbeträgen fällig. Ist der Gebührenbescheid noch nicht bekanntgegeben, hat der/die Gebührenpflichtige zu den vorgenannten Fälligkeitstagen in Höhe der zuletzt festgesetzten Teilbeträge unaufgefordert Vorauszahlungen zu leisten. (2) Hat der/die Gebührenpflichtige gem. § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz die Grundsteuer am 1. Juli in einem Jahresbetrag zu entrichten, sind abweichend von Abs. 1 auch die Gebühren zu diesem Zeitpunkt in einer Summe zu zahlen, bei Bekanntgabe des Gebührenbescheides nach dem 1. Juli einen Monat nach Bekanntgabe. (3) Besteht die Gebührenpflicht gemäß § 2 Abs. 8 u nd 9 nicht während des ganzen Kalenderjahres, gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend bei Beginn der Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres jedoch mit der Maßgabe, dass die für die Zeit zwischen der erstmaligen Inanspruchnahme und der Bekanntgabe des Gebührenbescheides geschuldete Gebühr in einer Summe einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zu zahlen ist. (4) Die Gebühren nach § 2 Abs. 10 und 15 werden mi t der Bekanntgabe der Bescheide, die Gebühren nach § 2 Abs. 11 werden bei der Ausgabe des Abfallsackes fällig. (5) Ist die nach Abs. 1 gezahlte Vorauszahlung ger inger als der nach dem Gebührenbescheid für den Vorauszahlungszeitraum geschuldete Betrag, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen. Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu zahlen, bleibt unberührt. (6) Ist die nach Abs. 1 gezahlte Vorauszahlung höh er als der nach dem Gebührenbescheid für den Vorauszahlungszeitraum geschuldete Betrag, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides durch Aufrechnung oder Rückzahlung ausgeglichen. (7) Die Abs. 4 und 5 gelten entsprechend, wenn der Gebührenbescheid nach Zahlung aufgehoben oder geändert wird. § 4 Verwaltungshilfe Die Stadt Köln kann sich zur Vorbereitung von Gebührenbescheiden sowie zur Durchführung von Rechtsbehelfs- und Klageverfahren der AWB als Verwaltungshelferin bedienen. § 5 Ordnungswidrigkeiten Die nach § 1 Abs. 1 Buchstaben a) bis d) Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, der AWB über alle für die richtige Veranlagung maßgebenden Tatsachen unverzüglich die erforderlichen Angaben zu machen. Wer gegen diese Pflicht vorsätzlich oder fahrlässig verstößt, handelt ordnungswidrig. II. Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VIII/VIII/3 Vorlagen-Nummer 3348/2022 Freigabedatum 24.11.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über die Abfallgebühren in der Stadt Köln 2023 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Satzung über die Abfallgebühren in der Stadt Köln für 2023 in der in der Anlage 4 beigefügten Fassung. Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 24.11.2022 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 28.11.2022 Finanzausschuss 05.12.2022 Rat 08.12.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Siehe Anlagen Begründung der Dringlichkeit Aufgrund der Entscheidung des Deutschen Bundestages vom 20. Oktober 2022 zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG), die für 2023 geplante CO2-Bepreisung der Abfallver- brennung zunächst auf 2024 aufzuschieben, musste die bisherige fristgerecht aufgestellte Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren nachträglich nochmals grundlegend angepasst werden. Auswirkungen auf den Klimaschutz Die Abfallgebührensatzung (zusammen mit der Abfallsatzung) setzt die Anforderungen der Kreislaufwirt- schaft durch Vermeidung unnötiger Abfälle und Ausbau der Wertstofftrennung und des Recycling um. Dadurch werden Ressourcen geschont, was sich positiv auf Klima und Umwelt auswirkt. Anlagen Anlage 1 Begründung Anlage 2 Gebührenberechnung Anlage 3 Synopse Anlage 4 Satzungstext
AbfGS_2023_Anlage 2_Gebührenberechnung
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AbfGS_2023_Anlage 2_Gebührenberechnung Anlage 2.1 Berechnung der Abfallgebühren Gebühren 2023 Restmüll 2023 20 30 40 60 70 80 110 120 180 240 Wochenleerungen (Systemabfuhr) 184.702 42 142 229 1.653 610 3.190 18.975 9.563 1.256 19.017 Logistik AWB (Systemabfuhr + Pressen)71.920.887 € 172,11 € 185,37 € 197,34 € 221,36 € 249,21 € 243,82 € 300,07 € 290,72 € 364,82 € 438,29 € Papierkörbe, UFC und Grillasche- behälter in Grünanlagen 3.277.750 € 2,80 € 3,69 € 4,37 € 5,32 € 5,88 € 6,44 € 8,53 € 9,17 € 13,44 € 17,77 € Biotonne 14.098.149 € 12,03 € 15,85 € 18,81 € 22,90 € 25,31 € 27,71 € 36,71 € 39,44 € 57,79 € 76,45 € Papiertonne 13.723.757 € 11,71 € 15,43 € 18,31 € 22,30 € 24,63 € 26,97 € 35,73 € 38,39 € 56,26 € 74,42 € Wertstofftonne ÖRE 3.892.305 € 3,32 € 4,38 € 5,19 € 6,32 € 6,99 € 7,65 € 10,13 € 10,89 € 15,96 € 21,11 € Altkleidersammlung 874.239 € 0,75 € 0,98 € 1,17 € 1,42 € 1,57 € 1,72 € 2,28 € 2,45 € 3,58 € 4,74 € E-Schrottsammlung 4.004.128 € 3,42 € 4,50 € 5,34 € 6,51 € 7,19 € 7,87 € 10,43 € 11,20 € 16,41 € 21,71 € Littering 13.055.438 € 10,98 € 14,46 € 17,16 € 20,90 € 23,09 € 25,28 € 33,49 € 35,98 € 52,73 € 69,75 € Logistik AWB Zusatzleistungen52.925.766 € 45,01 € 59,29 € 70,35 € 85,67 € 94,65 € 103,64 € 137,30 € 147,51 € 216,16 € 285,95 € Entsorgung AVG Schadstoffe 589.054 € 0,50 € 0,66 € 0,79 € 0,96 € 1,06 € 1,16 € 1,53 € 1,65 € 2,41 € 3,19 € Entsorgung AVG Restmüll 35.485.604 € 29,94 € 39,43 € 46,79 € 56,98 € 62,96 € 68,93 € 91,32 € 98,11 € 143,77 € 190,19 € Entsorgung AVG Bio + Grünschnitt13.476.174 € 11,50 € 15,15 € 17,98 € 21,89 € 24,19 € 26,48 € 35,09 € 37,70 € 55,24 € 73,07 € Abschlag Eigenkompostierer 11.135 € 0,01 € 0,01 € 0,01 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,03 € 0,03 € 0,05 € 0,06 € Wertstoffhöfe 82.491 € 0,07 € 0,09 € 0,11 € 0,13 € 0,15 € 0,16 € 0,21 € 0,23 € 0,34 € 0,45 € Verwaltungskosten Stadt Köln3.003.139 € 16,19 € 16,19 € 16,19 € 16,19 € 16,19 € 16,19 € 16,19 € 16,19 € 16,19 € 16,19 € Ausgleich Vorjahre 420.000 € 0,35 € 0,47 € 0,55 € 0,67 € 0,74 € 0,81 € 1,08 € 1,16 € 1,70 € 2,24 € Gebühren 2023 Restmüll 177.325.196 € 275,19 € 316,01 € 349,33 € 402,92 € 448,11 € 460,06 € 581,29 € 591,66 € 798,27 € 1.006,44 € 177.325.196 € p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. 177.622.435 € 270,65 € 312,69 € 346,88 € 401,32 € 446,37 € 459,73 € 582,66 € 594,78 € 806,75 € 1.020,48 € € Gebührenveränderung -297.239 € 4,54 € 3,32 € 2,45 € 1,60 € 1,74 € 0,34 € -1,37 € -3,12 € -8,48 € -14,03 € % Gebührenveränderung -0,17% 1,68% 1,06% 0,71% 0,40% 0,39% 0,07% -0,23% -0,53% -1,05% -1,38% Ø Gebührenveränderung gewichtet-1,69% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% -0,01% -0,02% -0,01% -0,15% Gebühr Vorjahr Vollservice Tonnen Seite 1 von 9 AbfGS_2023_Anlage 2_Gebührenberechnung Anlage 2.1 Berechnung der Abfallgebühren Gebühren 2023 Restmüll Wochenleerungen (Systemabfuhr) Logistik AWB (Systemabfuhr + Pressen) Papierkörbe, UFC und Grillasche- behälter in Grünanlagen Biotonne Papiertonne Wertstofftonne ÖRE Altkleidersammlung E-Schrottsammlung Littering Logistik AWB Zusatzleistungen Entsorgung AVG Schadstoffe Entsorgung AVG Restmüll Entsorgung AVG Bio + Grünschnitt Abschlag Eigenkompostierer Wertstoffhöfe Verwaltungskosten Stadt Köln Ausgleich Vorjahre Gebühren 2023 Restmüll € Gebührenveränderung % Gebührenveränderung Ø Gebührenveränderung gewichtet Gebühr Vorjahr 500 660 770 1.100 500 660 770 1.100 3.000 5.000 3.000 5.000 2.409 2.103 7.712 19.622 1 3 5 37 6 53 21 42 816,67 € 991,56 € 941,94 € 1.168,43 € 816,67 € 991,56 € 941,94 € 1.168,43 € 3.308,65 € 3.929,17 € 5.899,38 € 6.884,67 € 34,68 € 41,51 € 45,26 € 65,30 € 38,50 € 50,82 € 59,29 € 84,69 € 156,93 € 261,55 € 160,45 € 229,22 € 149,15 € 178,53 € 194,66 € 280,86 € 165,58 € 218,57 € 255,00 € 364,28 € 674,98 € 1.124,96 € 690,14 € 985,92 € 145,19 € 173,79 € 189,49 € 273,40 € 161,19 € 212,77 € 248,23 € 354,61 € 657,05 € 1.095,08 € 671,82 € 959,74 € 41,18 € 49,29 € 53,74 € 77,54 € 45,72 € 60,34 € 70,40 € 100,57 € 186,35 € 310,59 € 190,54 € 272,20 € 9,25 € 11,07 € 12,07 € 17,42 € 10,27 € 13,55 € 15,81 € 22,59 € 41,86 € 69,76 € 42,80 € 61,14 € 42,36 € 50,70 € 55,29 € 79,77 € 47,03 € 62,08 € 72,42 € 103,46 € 191,71 € 319,51 € 196,01 € 280,02 € 136,09 € 162,89 € 177,61 € 256,26 € 151,08 € 199,43 € 232,66 € 332,38 € 615,85 € 1.026,42 € 629,69 € 899,56 € 557,90 € 667,77 € 728,10 € 1.050,55 € 619,36 € 817,56 € 953,81 € 1.362,59 € 2.524,72 € 4.207,87 € 2.581,46 € 3.687,79 € 6,23 € 7,46 € 8,13 € 11,74 € 6,92 € 9,13 € 10,65 € 15,22 € 28,20 € 47,00 € 28,84 € 41,19 € 371,07 € 444,15 € 484,27 € 698,74 € 411,95 € 543,77 € 634,40 € 906,29 € 1.679,24 € 2.798,73 € 1.716,97 € 2.452,82 € 142,57 € 170,65 € 186,07 € 268,47 € 158,28 € 208,93 € 243,75 € 348,21 € 645,20 € 1.075,33 € 659,70 € 942,42 € 0,12 € 0,14 € 0,15 € 0,22 € 0,13 € 0,17 € 0,20 € 0,29 € 0,53 € 0,89 € 0,55 € 0,78 € 0,87 € 1,04 € 1,14 € 1,64 € 0,97 € 1,28 € 1,49 € 2,13 € 3,95 € 6,58 € 4,04 € 5,77 € 16,19 € 16,19 € 16,19 € 16,19 € 16,19 € 16,19 € 16,19 € 16,19 € 16,19 € 16,19 € 16,19 € 16,19 € 4,38 € 5,24 € 5,71 € 8,24 € 4,86 € 6,42 € 7,48 € 10,69 € 19,81 € 33,02 € 20,26 € 28,94 € 1.909,77 € 2.296,75 € 2.363,59 € 3.212,49 € 2.028,41 € 2.585,88 € 2.799,28 € 3.814,83 € 8.198,29 € 12.067,78 € 10.898,54 € 14.019,39 € p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. 1.941,13 € 2.334,07 € 2.411,01 € 3.290,83 € 2.067,69 € 2.642,49 € 2.875,77 € 3.933,35 € 8.366,34 € 12.423,56 € 10.952,63 € 14.169,87 € -31,36 € -37,32 € -47,42 € -78,34 € -39,27 € -56,61 € -76,49 € -118,53 € -168,04 € -355,78 € -54,09 € -150,48 € -1,62% -1,60% -1,97% -2,38% -1,90% -2,14% -2,66% -3,01% -2,01% -2,86% -0,49% -1,06% -0,04% -0,04% -0,20% -0,84% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% -0,01% 0,00% 0,00% Vollservice Behälter Müllschleusen UFC Mulden Seite 2 von 9 AbfGS_2023_Anlage 2_Gebührenberechnung Anlage 2.1 Berechnung der Abfallgebühren Gebühren 2023 Restmüll Wochenleerungen (Systemabfuhr) Logistik AWB (Systemabfuhr + Pressen) Papierkörbe, UFC und Grillasche- behälter in Grünanlagen Biotonne Papiertonne Wertstofftonne ÖRE Altkleidersammlung E-Schrottsammlung Littering Logistik AWB Zusatzleistungen Entsorgung AVG Schadstoffe Entsorgung AVG Restmüll Entsorgung AVG Bio + Grünschnitt Abschlag Eigenkompostierer Wertstoffhöfe Verwaltungskosten Stadt Köln Ausgleich Vorjahre Gebühren 2023 Restmüll € Gebührenveränderung % Gebührenveränderung Ø Gebührenveränderung gewichtet Gebühr Vorjahr Pressen 20 30 40 60 80 120 180 240 990 2.173 3.101 22.055 26.615 30.490 2.322 10.266 744 Entl. p.a. 133,99 € 139,58 € 145,44 € 159,42 € 171,46 € 194,70 € 229,28 € 263,75 € 278,02 € je Entl. 2,80 € 3,69 € 4,37 € 5,32 € 6,44 € 9,17 € 13,44 € 17,77 € 12,03 € 15,85 € 18,81 € 22,90 € 27,71 € 39,44 € 57,79 € 76,45 € 11,71 € 15,43 € 18,31 € 22,30 € 26,97 € 38,39 € 56,26 € 74,42 € 3,32 € 4,38 € 5,19 € 6,32 € 7,65 € 10,89 € 15,96 € 21,11 € 0,75 € 0,98 € 1,17 € 1,42 € 1,72 € 2,45 € 3,58 € 4,74 € 3,42 € 4,50 € 5,34 € 6,51 € 7,87 € 11,20 € 16,41 € 21,71 € 10,98 € 14,46 € 17,16 € 20,90 € 25,28 € 35,98 € 52,73 € 69,75 € 56,76 € je t 45,01 € 59,29 € 70,35 € 85,67 € 103,64 € 147,51 € 216,16 € 285,95 € 56,76 € je t 0,50 € 0,66 € 0,79 € 0,96 € 1,16 € 1,65 € 2,41 € 3,19 € 29,94 € 39,43 € 46,79 € 56,98 € 68,93 € 98,11 € 143,77 € 190,19 € 121,56 € je t 11,50 € 15,15 € 17,98 € 21,89 € 26,48 € 37,70 € 55,24 € 73,07 € 0,01 € 0,01 € 0,01 € 0,02 € 0,02 € 0,03 € 0,05 € 0,06 € 0,07 € 0,09 € 0,11 € 0,13 € 0,16 € 0,23 € 0,34 € 0,45 € 16,19 € 16,19 € 16,19 € 16,19 € 16,19 € 16,19 € 16,19 € 16,19 € 16,19 € je Entl. 0,35 € 0,47 € 0,55 € 0,67 € 0,81 € 1,16 € 1,70 € 2,24 € 1,83 € je t 237,07 € 270,22 € 297,43 € 340,98 € 387,70 € 495,64 € 662,73 € 831,90 € 294,21 € je Entl. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. 180,15 € je t 234,32 € 269,04 € 297,42 € 342,28 € 390,75 € 503,24 € 677,55 € 854,12 € 189,65 € je t 2,75 € 1,18 € 0,01 € -1,30 € -3,04 € -7,60 € -14,82 € -22,21 € -9,51 € je t 1,17% 0,44% 0,00% -0,38% -0,78% -1,51% -2,19% -2,60% -5,01% 0,00% 0,00% 0,00% -0,02% -0,05% -0,13% -0,02% -0,13% -0,02% Teilservice Tonnen Seite 3 von 9 AbfGS_2023_Anlage 2_Gebührenberechnung Anlage 2.2 Kosten/Gebühren Biotonne 2023 Kosten Biotonne quersubventioniert Summe 2023 60l VS 80l VS 120l VS 240l VS 500l VS 660l VS 60l TS 80l TS 120l TS 240l TS Gefäße mit 1x wöchentlicher Leerung93.613 Stk. 632 Stk. 2.616 Stk. 4.285 Stk. 6.512 Stk. 817 Stk. 3.330 Stk. 2.877 Stk. 9.319 Stk. 32.550 Stk. 30.675 Stk. Entleerungen Vorjahr 597 2.373 4.207 6.189 787 3.237 2.913 9.344 32.608 29.603 Logistik AWB Brutto 14.063.265 € 117,50 € 127,04 € 139,58 € 187,45 € 331,96 € 393,66 € 102,89 € 110,81 € 121,61 € 161,98 € Entsorgung KVK Brutto 13.476.174 € 47,24 € 62,98 € 94,48 € 188,95 € 393,66 € 519,62 € 47,24 € 62,98 € 94,48 € 188,95 € Verwaltungskosten Stadt Köln 0 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Kosten 2023 pro Behälter 27.539.439 € 164,74 € 190,02 € 234,06 € 376,40 € 725,62 € 913,28 € 150,13 € 173,79 € 216,09 € 350,93 € Kosten 2023 27.539.439 € 104.115 € 497.105 € 1.002.935 € 2.451.146 € 592.828 € 3.041.239 € 431.920 € 1.619.594 € 7.033.640 € 10.764.917 € Vorjahr 26.792.172 € 161,21 € 186,71 € 231,46 € 375,53 € 726,52 € 916,57 € 147,28 € 171,24 € 214,34 € 351,25 € Die "Kosten 2023 pro Behälter" stellen zugleich die Gebühren für die Inanspruchnahme der zusätzlichen, nicht quersubventionierten, Biotonnen dar (vgl. §2 Abs. 18 und 19 AbfGS). 2023 Kosten Pilotprojekte Bio Mobile Grünschnittsammlung 34.883,65 € 2023 Kosten Biotonne quersubventioniert Gesamt 27.574.323 € Seite 4 von 9 AbfGS_2023_Anlage 2_Gebührenberechnung Anlage 2.3 Eigenkompostiererabschlag Abschlag Eigenkompostierer 2023 Hausmüllgebührenzahler erhalten einen Eigenkompostiererabschlag, wenn sie nachweisen, ob und in welchem Umfang sie den anfallenden Bioabfall und Grünschnitt ordnungsgemäß und schadlos verwerten. Zur Kompostierung geeignet sind vor allem Hecken- und Grasschnitt, Laub, Garten- und Küchenabfälle. 188 20 30 40 60 70 80 110 120 180 240 500 660 770 1100 3000 UFC 5000 UFC 3000 MU 5000 MU Abschlag 23,54 € 31,00 € 36,79 € 44,80 € 49,49 € 54,19 € 71,79 € 77,13 € 113,03 € 149,52 € 291,72 € 349,18 € 380,72 € 549,33 € 1.320,17 € 2.200,29 € 1.349,84 € 1.928,34 € Fälle 0 1 1 10 1 8 2 7 3 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0,00 € 31,00 € 36,79 € 447,97 € 49,49 € 433,53 € 143,59 € 539,94 € 339,09 € 299,04 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 500 660 770 1.100 Abschlag 323,86 € 427,50 € 498,75 € 712,50 € Fälle 0 0 0 0 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 20 30 40 60 80 120 180 240 Abschlag 23,54 € 31,00 € 36,79 € 44,80 € 54,19 € 77,13 € 113,03 € 149,52 € Fälle 9 6 15 53 37 26 4 3 211,82 € 186,01 € 551,80 € 2.374,23 € 2.005,08 € 2.005,48 € 452,12 € 448,56 € Prüfung von Anträgen auf Eigenkompostierung Entgelt AWB 28,98 € Anträge 20 Summe 579,60 € Teilservice Der Abschlag incl. Prüfung von Anträgen für 2023 beträgt in Summe11.135,15 € Die Fälle für 2023 betragen in Summe Vollservice Müllschleusen Seite 5 von 9 AbfGS_2023_Anlage 2_Gebührenberechnung Anlage 2.4 Übrige Gebühren Übrige Gebühren Entfernte Standorte, Bereitstellservice, Vollservice Plus, Zusatzleerung Papier, Zuschlag Arzttonne Gebühr 2023 20 l bis 240 l 500 l bis 1.100 l 20 l bis 240 l 500 l bis 1.100 l Gesamt 1. entfernte Standorte auf privatem Grund Entgelt AWB 29,61 € 78,97 € Verwaltungskosten Stadt Köln 16,19 € 16,19 € bis 25 m 45,80 € 95,16 € 1.854 829 Entgelt AWB 49,34 € 197,39 € Verwaltungskosten Stadt Köln 16,19 € 16,19 € bis 40 m 65,53 € 213,58 € 910 882 Entgelt AWB 74,02 € 345,43 € Verwaltungskosten Stadt Köln 16,19 € 16,19 € über 40 m 90,21 € 361,62 € 124 217 2. Bereitstellservice Entgelt AWB 52,82 € 264,16 € Verwaltungskosten Stadt Köln 16,19 € 16,19 € je angefangene 50 m 69,01 € 280,35 € 141 3. Hindernisse Entgelt AWB 17,59 € 70,45 € Verwaltungskosten Stadt Köln 16,19 € 16,19 € bis 15 m 33,78 € 86,64 € 0 4. Kontrolle Fehlbefüllungen (Vollservice Plus) Entgelt AWB 801,38 € Verwaltungskosten Stadt Köln 16,19 € Gebühr 2023 817,57 € 95 5. Gebühren für virtuelle Kellertonnen Erforderliches Behältervolumen (Vollservice)20 l 30 l 40 l Gebühr für virtuellen MGB 275,19 € 316,01 € 349,33 € Hinderniszuschlag (inkl. Vw.kosten Stadt Köln) 33,78 € 33,78 € 33,78 € Gebühr 2023 308,97 € 349,79 € 383,12 € 6 6 5.058 Zusatzleerung Blaue Tonnen und Behälter Gebühr 2023 je Abfuhr 28,98 € Vollservice 80 2,48 € 4,30 € 120 2,77 € 240 3,68 € 770 8,50 € 1100 10,90 € 3000 113,45 € 5000 132,40 € UFC 3000 63,63 € UFC 5000 75,56 € Teilservice 80 1,93 € 120 2,11 € 240 2,65 € Zuschlag Arzttonne je Jahr Gebühr je Abfallsack Anzahl Fälle 2023 4.816 141 0 Gesamtzahl Fälle Entfernte Standorte, Bereitstellung, Hindernisse, virtuelle Kellertonnen und Kontrolle Fehlbefüllungen Seite 6 von 9 AbfGS_2023_Anlage 2_Gebührenberechnung Anlage 2.5 Logistikkosten PPK 2023 AWB Logistikosten Papier/Pappe/Kartonage (PPK) 2022 Summe 202340l VS Sack 80l VS 120l VS 240l VS 770l VS 1100l VS 3000l VS 5000l VS 3000l UFC 5000l UFC 40l TS Sack 80l TS 120l TS 240l TS Reguläre Behälter (14-täg. Lrg.)167.395 169.318 Stk. 1.554 Stk. 18.582 Stk. 8.145 Stk. 27.134 Stk. 2.238 Stk. 21.110 Stk. 4 Stk. 8 Stk. 0 Stk. 89 Stk. 265 Stk. 374 Stk. 62.180 Stk. 27.635 Stk. Entgelt AWB 16,90 € 64,55 € 71,92 € 95,72 € 220,95 € 283,52 € 2.949,70 € 3.442,36 € 1.654,31 € 1.964,58 € 16,90 € 50,29 € 54,92 € 69,02 € Logistik AWB Brutto 15.274.897 € 16.448.144 € 26.263 € 1.199.468 € 585.788 € 2.597.266 € 494.486 € 5.985.107 € 11.799 € 27.539 € 0 € 174.848 € 4.479 € 18.808 € 3.414.926 € 1.907.368 € Zusatz-Behälter 16 24 Stk. 0 Stk. 1 Stk. 1 Stk. 3 Stk. 1 Stk. 18 Stk. 0 Stk. 0 Stk. 0 Stk. 0 Stk. 0 Stk. 0 Stk. 0 Stk. 0 Stk. Logistik AWB Zusatz Brutto4.085,36 € 5.748 € 0 € 65 € 72 € 287 € 221 € 5.103 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € Behälter Gesamt 167.411 169.342 Stk. 1.554 Stk. 18.583 Stk. 8.146 Stk. 27.137 Stk. 2.239 Stk. 21.128 Stk. 4 Stk. 8 Stk. 0 Stk. 89 Stk. 265 Stk. 374 Stk. 62.180 Stk. 27.635 Stk. Logistik AWB Gesamt Brutto (vor Effekt Mitbenutzung) 15.278.983 € 16.453.892 € 26.263 € 1.199.533 € 585.860 € 2.597.554 € 494.707 € 5.990.211 € 11.799 € 27.539 € 0 € 174.848 € 4.479 € 18.808 € 3.414.926 € 1.907.368 € Positiver Beitrag zum Gebührenhaushalt durch Mitbenutzunbsvereinbarung mit den Systembetreibern Effekt für 2023 -9,65 % -1.587.801 € Logistik AWB Gesamt Brutto (inkl. Effekt Mitbenutzung) 14.866.092 € Seite 7 von 9 AbfGS_2023_Anlage 2_Gebührenberechnung Anlage 2.6 Diagramm Hausmüllsammlung AWB 27,60% Hausmüllverbrennung AVG 20,06%Verwaltungskosten Stadt Köln 1,70%Sperrmüllsammlung 2,32%Schadstoffsammlung 1,06%Papierkorbentleerung 6,99%Müllumladestationen 1,46%Wertstoffcenter/-höfe 1,27%Altkleidersammlung 0,49%Biotonne 15,59%Sammlung E-Altgeräte 2,27%Grünanlagen (Littering, Papierkörbe, Grillaschebehälter) 9,23%Wertstofftonne 2,20%Holsystem Papiertonne 7,76%Leistungen in der Hausmüllgebühr 2023 46,6 % Zusatzleistung46,6 % Zusatzleistung46,6 % Zusatzleistung50,64% 49,36% Kernleistung Seite 8 von 9 AbfGS_2023_Anlage 2_Gebührenberechnung Anlage 2.7 Schiffe 2023 - Entsorgung Rheinschiffe je angefangene 24 Stunden Liegezeit 660 Liter 1.100 Liter Summe Gebühr / a 2.296,75 € 3.212,49 € Gebühr / Leerung 44,17 € 61,78 € Entleerungen 4.000 Stk. 100 Stk. 4.100 Stk. Kosten 176.673,42 € 6.177,87 € 182.851,29 € Zusatzleistung AWB 181.727,16 Summe 364.578,45 € Hotel Fahrgast Summe bis 800 qm 16 8 > 800 bis 1.300 qm 36 80 über 1.300 qm 9 1.592 Summe 61 1.680 Hotel Fahrgast bis 800 qm 2,00 1,50 > 800 bis 1.300 qm 4,00 3,00 über 1.300 qm 4,57 3,43 Hotel Fahrgast Summe bis 800 qm 32 12 > 800 bis 1.300 qm 144 240 über 1.300 qm 41 5.461 Summe 217 5.713 5.930 Hotel Fahrgast Summe bis 800 qm 0,54% 0,20% > 800 bis 1.300 qm 2,43% 4,05% über 1.300 qm 0,69% 92,09% Summe 3,66% 96,34% 100,00% Hotel Fahrgast Summe bis 800 qm 1.967,47 € 737,80 € > 800 bis 1.300 qm 8.853,63 € 14.756,05 € über 1.300 qm 2.528,82 € 335.734,67 € Summe 13.349,93 € 351.228,52 € Hotel Fahrgast Summe bis 800 qm 122,97 € 92,23 € > 800 bis 1.300 qm 245,93 € 184,45 € über 1.300 qm 280,98 € 210,89 € Kosten Entsorgung erstmalig ab 2018 Inanspruchnahme Liegetage 1.741 Faktoren zur Berücksichtigung der Schiffsgröße Liegetage nach Schiffsgröße gewichtet Liegetage nach Schiffsgröße gewichtet (Anteil in %) Verteilung der Kosten Kosten nach Schiffklasse 364.578,45 € Kosten je ungewichtetem Liegetag = Schiffsgebühr 364.578,45 € Seite 9 von 9
AbfGS Anlage 1 Begründung
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Anlage 1 1 Begründung Abfallentsorgung Allgemeines Die Stadt Köln ist als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne der §§ 17, 20 KrWG i.V.m. § 5 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW (LKrWG NRW) zuständig für die Entsorgung der überlassungspflichtigen Abfälle aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbe- reichen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung bedient sie sich der AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (AWB) sowie der Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH (AVG). Grundlegende Gebührenentwicklung Die Gebühren für das Jahr 2023 verändern sich gegenüber dem Vorjahr durchschnittlich und gewichtet um -1,69 % (Vorjahreserhöhung +1,66 %). Die Gebührenveränderung wie auch die Preisgleitung der AWB -Logistikkosten liegen deutlich unter der aktuellen Inflation bzw. Teue- rungsrate. Der Durchschnitt kommt durch Gebührensenkungen für größere und Großbehälter ab 110 Liter Restabfallbehältervolumen (rd. 95 % aller Wochenleerungen der Kölner Restabfallbehälter) und leichte Gebührensteigerungen für kleinere und Kleinstbehälter zwischen 20 und 80 Liter Restab- fallbehältervolumen im Vollservice (im Teilservice für 20 und 30 Liter Restabfallbehältervolumen) zustande. Die Gründe für die grundlegende Gebührenentwicklung sowie die unterschiedliche behälterbezo- gene Entwicklung sind in den nachstehend genannten Einflussgrößen zu finden: Kosten Logistik AWB In dem „Vertrag über die satzungsgemäße Abfall-/Wertstoffsammlung und -entsorgung“ sind die Entgelte der AWB je geleerten Behälter vereinbart. Die vertraglich vereinbarte Preisgleitung auf die Logistik der AWB berücksichtigt die Kostenfaktoren Personal, Reparatur und Wartung, Die- selkraftstoffe, gleitende Kapitalkosten (Fahrzeuge und Geräte) sowie einen nicht gleitenden Fixkostenanteil und wird jährlich anhand fest definierter Indizes des Statistischen Bundesamtes fortgeschrieben. Die Preisgleitung beträgt für 2023 +4,91 %. Im Wesentlichen resultiert die Steigerung der Entgelte aus den Faktoren Personal und Kapitalkosten, was insbesondere auf die aktuelle wirtschaftliche und politische Situation durch den Kriegsbeginn in der Ukraine im Februar 2022 zurückzuführen ist. Die Kosten für die Logistik der AWB steigen dabei insgesamt gegenüber 2022 um +6,38 % bzw. rd. +4.314 T€. Darüber hinaus führen die höheren Entleerungszahlen für Restmüllbehälter, die von 183.939 auf 184.702 um +0,41 % steigen, zu höheren Kosten. Anlage 1 2 Kosten Logistik AWB Zusatzleistungen Für die Zusatzleistungen (Logistik AWB) wirkt sich die allgemeine Preisgleitung von +4,91 % als wesentlicher Faktor für die Kostensteigerungen aus. Darüber hinaus sind Leistungserweiterun- gen oder veränderte Entsorgungskosten zu berücksichtigen, die nachfolgend näher betrachtet werden: Für die Erfassung von Papier, Pappe und Kartonage (PPK) im Holsystem sind in der Gebühren- kalkulation für 2023 rd. 13.724 T€ berücksichtigt, was gegenüber 2022 einen leichten Rückgang um -1,25 % bzw. rd. -173 T€ bedeutet. Trotz der Preisgleitung und zusätzlicher Behälterentlee- rungen von rd. +2.000 Behältern bleiben die Kosten aufgrund zusätzlicher Kostenbeteiligung der Dualen Systeme nahezu stabil. Diese beteiligen sich aufgrund des höheren Mengenanteils auf Basis der neu abgeschlossenen Mitbenutzungsvereinbarung mit zusätzlichen 1.588 T€ an den kommunalen Sammlungskosten. Für die Erfassung von Bioabfällen sind in der Gebührenkalkulation für 2023 rd. 14.098 T€ berück- sichtigt. Gegenüber 2022 bedeutet dies eine Steigerung um +7,56% bzw. rd. +992 T€, welche neben der o.g. Preisgleitung durch den Ausbau der Bioabfallsammlung (+1.755 Leerungen) be- gründet ist. Darüber hinaus ist geplant, in 2023 ein Pilotprojekt für die mögliche Einführung einer mobilen Grünschnittsammlung (rd. 35 T€) durchzuführen. Für die Sammlung der Wertstofftonne sind für das Jahr 2023 rd. 3.892 T€ eingestellt, was eine Steigerung von +17,94 % bzw. rd. 592 T€ zum Vorjahr ausmacht. Neben der Preisgleitung sind hierfür im Wesentlichen gestiegene Verwertungskosten (rd. 462 T€) verantwortlich. Die stadtweite Sammlung und Verwertung von Alttextilen erfolgt durch die AWB über 540 Depot- container. Hierfür sind in der Gebührenkalkulation Kosten in Höhe von 874 T€ berücksichtigt. Der Anstieg der Kosten um +13,38 % bzw. +103 T€ auf 874 T€ ist neben dem Anteil der Preisgleitung auf einen leichten Rückgang der Sammelmenge und damit auf in der Summe sinkende Verwer- tungserlöse zurückzuführen. Die Kosten für die Sammlung von Elektroaltgeräten steigen lediglich um die allgemeine Preisglei- tung auf insgesamt rd. 4.004 T€ (rd. +187 T€). Der Markt für Elektroaltgeräte hat sich bislang nur geringfügig erholt. Vor dem Hintergrund weiterhin anstehender Zuzahlungen ist auch für 2023 keine Optierung (Eigenvermarktung der Elektroaltgeräte) geplant. Die Kosten für Littering steigen in der Gebührenkalkulation 2023 um rd. 669 T€ auf insgesamt rd. 13.055 T€ an. Hierfür sind neben der Preisgleitung Leistungserweiterungen (Ausweitung Grün- flächen- und Picknickreinigung) und erhöhte Entsorgungskosten aufgrund steigender Littering- Meldungen weitere Faktoren. Kosten Entsorgung AVG Für 2023 betragen die Entsorgungskosten der AVG für Restabfall rd. 35.486 T€. Gegenüber 2022 bedeutet das eine Kostenreduzierung von -19,87 % bzw. rd. -8.801 T€. Diese Veränderung re- sultiert im Wesentlichen aus höheren Energieerlösen und gesunkenen Kosten für die Anlagen. Weiterhin sinkt die Entsorgungsmenge insgesamt mit 295.000 t im Vergleich zum Vorjahr (314.000 t) um -19.000 t. Der Preis der AVG für die Restmüllentsorgung reduziert sich dadurch von 141,96 € um -21,71 €/t auf 120,25 €. Anlage 1 3 Die Kompostierungsmenge von Bioabfall steigt aufgrund der zu erwartenden höheren Anschluss- quote der Biotonne in 2023 um +3.500 t von insgesamt 50.000 t auf 53.500 t. Gleichzeitig sinken die Entsorgungskosten für Bioabfälle und Grünschnitt aufgrund des gesunkenen Kompostie- rungspreises um -1,53 % bzw. rd. -209 T€ auf rd. 13.476 T€. Die Preissenkung ist auf sinkende Wartungs- und Reparaturkosten der Anlagen zurückzuführen. Im Bereich der Schadstoffe sind die Kosten der AVG um +19,76 % bzw. 97 T€ von 492 T€ auf 589 T€ gestiegen. Dies ist auf steigende Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen zurückzuführen. Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten betragen für das Jahr 2023 3.003 T€ und steigen damit gegenüber 2022 (2.571 T€) um +16,82 % bzw. +432 T€. Die Kostensteigerung resultiert im Wesentlichen aus dem geplanten Pilotprojekt zur Qualitätsverbesserung in den Bezirken (zusätzlichen Leerung von Pa- pierkörben, Beseitigung von Littering). Ausgleichsbetrag Für jedes Gebührenjahr wird eine Nachkalkulation erstellt. Kostenunterdeckungen (gebührenstei- gernder Ausgleichsbetrag) können und Kostenüberdeckungen (gebührenmindernder Ausgleichs- betrag) müssen gemäß § 6 KAG NRW innerhalb von vier Jahren ausgeglichen werden. Für 2023 wird ein gebührensteigernder Ausgleichsbetrag von 420 T€ aus 2021 berücksichtigt. Unterschiedliche behälterbezogene Gebührenveränderungen Die Gebühren für ein 20 bis 80 Liter Restabfallbehältervolumen im Vollservice steigen leicht auf- grund des Kostenzuschlags für den Vollservice sowie der höheren spezifischen, gewichtsabhän- gigen Entsorgungskosten für den Restabfall, der in kleineren Abfallbehältern dichter ist (Degres- sion). Im Teilservice wirkt sich die Degression für die 20 und 30 Liter Restabfallbehälter leicht gebührensteigernd aus.
AbfGS_2023_Anlage 3_Synopse
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Anlage 3 1 Abfallgebührensatzung 2022 2023 Anmerkungen § 1 Gebührenpflicht § 1 Gebührenpflicht (1) ... (1) ... Auf diese Weise werden alle voraussichtli- chen Kosten, auch die Kosten der Entsor- gung von Bioabfällen über die Biotonne, von Papier/Pappe über die Papiertonne, von Wertstoffen über die Wertstofftonne, von sperrigen und von Schadstoffe enthal- tenden Abfällen sowie die Kosten nach § 9 Abs. 2 S. 2 LAbfG NRW verteilt (Einheits- gebühr); lediglich bei den Pressen werden von vorgenannten Kosten nur die Kosten nach § 9 Abs. 2 S. 2 LAbfG NRW in An- satz gebracht. Auf diese Weise werden alle voraussichtli- chen Kosten, auch die Kosten der Entsor- gung von Bioabfällen über die Biotonne, von Papier/Pappe über die Papiertonne, von Wertstoffen über die Wertstofftonne, von sperrigen und von Schadstoffe enthal- tenden Abfällen sowie die Kosten nach § 9 Abs. 2 S. 2 LKrWG NRW verteilt (Einheits- gebühr); lediglich bei den Pressen werden von vorgenannten Kosten nur die Kosten nach § 9 Abs. 2 S. 2 LKrWG NRW in An- satz gebracht. 2021 wurde das LAbfG NRW geändert und heißt nun LKrWG NRW. ... ...
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3348/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 24.11.2022
- Erstellt
- 11.10.2022 11:04