2015/0427
Darmstädter Compliance-Leitlinien Anwendung der Darmstädter Compliance-Leitlinien im Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD)
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2015/0427
1716 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
29.09.2015
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: EAD
OBW bei abschl.
Beschlussfassung M agistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2015/0427
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Darmstädter Compliance -Leitlinien
Anwendung der Darmstädter Compliance -Leitlinien im Eigenbetrieb für kommunale
Aufgaben und Dienstleistungen (EAD)
Vorlage vom: 24.09.2015
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat nimmt den Beschluss der Betriebskommission des EAD vom 18.09.2015 zur
Kenntnis und leitet die Vorlage zur Kenntnisnahme an die Stadtverordnetenvers ammlung weiter.
Anlagen: Beschluss_BK_18.09.2016_Darmstädter_Compliance_Leitlinien
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 24.09.2015:
Der Magistrat nimmt den Beschluss der Betriebskommission des Eigenbetriebes für
kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) vom 18.09.2015 bezügl ich der Vorlage
vom 01.09.2015 zur Kenntnis und leitet die Vorlage zur Kenntnisnahme an die Stadt -
verordnetenversammlung weiter.
Darmstadt, den 24.09.2015
Der Dezernent IV
André Schellenberg
Stadtkämmerer
anlage 1
4092 Zeichen
1. Betriebsleiterin des Eigenbetriebes für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) Vorlage für die Betriebskommission des EAD zur Sitzung am 18.09.2015 Tagesordnungspunkt: 6 Betreff: Darmstädter Compliance-Leitlinien Vorlage vom 01.09.2015 zu beschließen: 1. Die Betriebskommission stimmt der Anwendung der Darmstädter Compliance- Leitlinien im EAD zu. 2. Der Beauftragung des von der HEAG als gemeinsamen Compliance-Officer für die Stadtwirtschaft bestellten Herrn Rechtsanwalt Johann G. v. Keussler für den EAD wird zugestimmt. Beschluss der Betriebskommission des EAD vom 18.09.2015: Der Vorlage wird einstimmig zugestimmt. Sabine Kleindiek 1,Betriebsleiterj Begründung zur Vorlage TOP 6 vom 01.09.2015: Die Darmstädter Compliance-Leitlinien sind am 17.09.2014 vom Magistrat der Wissenschafts- stadt Darmstadt und am 30.09.2014 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen worden. Die Anwendung der Compliance-Leitlinien sind allen Beteiligungen der Wissenschafts- stadt Darmstadt, somit auch dem Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD), empfohlen worden. Die Compliance-Leitlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt enthalten einheitliche Wertvor- gaben im Sinne eines Verhaltenskodex und sollen so entscheidend zur Verbesserung der Führungs- und Unternehmenskultur beitragen. Sie sind im Grundsatz ein Bekenntnis zur Einhaltung des geltenden Rechtes. Als solches sind die Compliance-Leitlinien nicht als arbeitsrechtliches Instrument zu verstehen, sondern vielmehr als Weg zur Entwicklung eines gemeinsamen Werteverständnisses, welches helfen soll, arbeitsrechtliche und andere Konflikte zu vermeiden. Instrumente der nutzbringenden Compliance-Leitlinien sind: Verankerung von unternehmensübergreifenden Regelungen und Verhaltensgrundsätzen. Implementierung eines „Notfall-Koffers“ zur Vorbereitung auf akute Krisensituationen. Angebot und Organisation von stadtkonzernweiten Schulungen zu compliance relevanten Themen durch die HEAG. Angebot zur Einrichtung eines gemeinsamen Compliance-Officer. Gemäß den Compliance-Richtlinien steht es jedem Unternehmen und Eigenbetrieb der Stadt- wirtschaft frei, eine eigene Compliance-Organisation aufzubauen. Der EAD plant, diese in die bestehenden Strukturen des EAD aufzunehmen, um dadurch eine breite Akzeptanz herstellen zu können. Die HEAG hat einen externen Compliance Officer in Form von Herrn Rechtsanwalt Johann G. v. Keussler in Darmstadt bestellt. Der EAD beabsichtigt, ebenfalls Herrn v. Keussier als Compliance-Manager zu benennen, und von dem Angebot, einen anderen externen Compliance- Manager zu bestellen, nicht Gebrauch zu machen. Die Darmstädter Compliance-Leitlinien sind einer Revision durch die Wirtschaftsprüfungs- gesellschaft KPMG unterzogen worden. KPMG stellt fest, dass die Darmstädter Compliance- Leitlinien bei Beachtung der Umsetzung ihrer Vorgaben dazu beitragen, dass Regelverstöße im Stadtkonzern oder seinen Beteiligungen vermieden werden und die frühzeitige Identifikation und der Umgang mit Gefährdungspotentialen erleichtert wird. Die KPMG empfiehlt, dass sich der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt und die Geschäftsleitungen der Gesellschaften des Stadtkonzerns im Rahmen des rechtlich Zulässigen dafür einsetzen, dass die Darmstädter Compliance Leitlinien im Stadtkonzern und dessen Beteiligungen umgesetzt werden. Mit der Erstellung der Leitlinie wird eine Forderung des Landesrechnungshofes erfüllt. Weiterhin entsteht den Eigenbetrieben der Stadtwirtschaft, wie den anderen Beteiligungen, kein Erstellungsaufwand. Soweit im Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) bereits Teilbereiche der Compliance-Richtlinien durch bestehende Regelungswerke wie z.B. Arbeits- und Betriebsanweisungen oder Verfahrensregelungen im Betrieb (z.B.im Bereich bestehender QM Systeme) geordnet sind, gehen diese weiterhin vor oder bestehen neben diesen fort. Ferner sollen die Compliance Leitlinien im EAD nur insoweit eingeführt werden, wie der Umgang der Geschäftstätigkeit des Eigenbetriebes dies rechtfertigt. Darmstadt, den 01.09.2015
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2015/0427
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 24.09.2015
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00