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2308/2025

Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Die Linke vom 27.06.2025 (AN/1032/2025) betreffend Entwicklung und aktuelle Situation beim Wohngeld in Köln

Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA) 18.08.2025

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren, Sitzung am 28.08.2025, TOP 6.1.4

Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HauptA)

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Anlage 1_ Anlage zu Fragen 1 und 2

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Anlage 2_Vorabauszug Hauptausschuss 11.08.2025 TOP 3.1

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Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HauptA)

3692 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/56 
 
Vorlagen-Nummer          30.07.2025 
 2308/2025 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Hauptausschuss 11.08.2025 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 18.08.2025 
 
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Die Linke vom 27.06.2025 
(AN/1032/2025) betreffend Entwicklung und aktuelle Situation beim Wohngeld in Köln 
Die Fraktion DIE LINKE stellt mit Anfrage AN/1032/2025 im Hauptausschuss am 11. Au-
gust 2025 folgende Fragen: 
 
 
1. Gründe für Ablehnungen 
 Was sind die häufigsten Gründe für abgelehnte Wohngeldanträge? 
Bitte stellen Sie die Ablehnungsgründe übersichtlich dar, möglichst mit Zahlen aus den 
letzten Jahren (zum Beispiel fehlendes Mindesteinkommen, unvollständige Unterlagen, 
Ausschluss durch andere Sozialleistungen et cetera). 
 
2. Besonders betroffene Gruppen 
 Gibt es Gruppen, bei denen Ablehnungen überdurchschnittlich häufig vorkommen, 
zum Beispiel  
o Studierende, 
o wohnungslose Personen mit Aussicht auf eine Wohnung, 
o Personen mit nur sehr geringem oder unregelmäßigem Einkommen? 
 
3. Wohngeld in Verbindung mit anderen Leistungen 
 Wie oft wird Wohngeld als ergänzende Leistung beziehungsweise vorrangige Leistun-
gen gezahlt – zum Beispiel bei Haushalten mit:  
o geringem Verdienst, 
o Arbeitslosengeld I

2 
 
o Bürgergeld, 
o BAföG in Form eines Volldarlehens oder ohne Anspruch auf reguläres BAföG, 
o anderen Grundleistungen 
o keinen Grundleistungen? 
 
4. Wohngeldzahlungen 2024 
 Liegen der Verwaltung bereits Gesamtzahlen zu Wohngeldzahlungen im Jahr 2024 vor 
(bis einschließlich Juni)? Bitte stellen Sie diese nach Möglichkeit nach Haushalten o-
der Personen aufgeschlüsselt dar. 
 
Die Verwaltung beantwortet diese Fragen wie folgt: 
 
Zu 1. und 2.: 
 
Die häufigsten Ablehnungsgründe sind die fehlende Mitwirkung der Antragsteller*innen und 
der grundsätzliche Ausschluss vom Wohngeldbezug. Eine detaillierte Übersicht mit Erläute-
rungen ist als Anlage beigefügt. 
 
  
Zu 3. 
 
Jede Form von Transferleistung (zum Beispiel SGB II, SGB XII, AsylbLG) führt grundsätzlich 
zum Ausschluss von Wohngeld. 
Wohngeld wird als Mietzuschuss für Menschen mit geringem Einkommen gezahlt, daher ist 
eine Wohngeldbewilligung nur möglich, wenn weitere Einkunftsarten bezogen werden, die den 
Lebensunterhalt und einen Teil der Mietkosten abdecken. 
Arbeitslosengeld I ist keine Transferleistung im Sinne des § 7 Wohngeldgesetz und wird bei 
Wohngeldbezug als Einkommen angerechnet.  
Studierende erhalten dann kein Wohngeld, wenn alle Haushaltsmitglieder dem Grunde nach 
anspruchsberechtigt nach BAföG sind (zum Beispiel alleinstehende Studierende).  
 
Auswertungen zu der hier gefragten Häufigkeit bestimmter Einkommensarten in Verbindung 
mit Wohngeldbewilligungen liegen nicht vor. 
 
 
Zu 4. 
 
Wohngeldzahlungen 2024 bis Juni 2025: 
 
 
2024 
Monat Haushalte Summe Zahlungen 
Januar 11.232 5.440.324,48 € 
Februar 12.098 7.126.994,88 € 
März 12.657 7.168.272,86 € 
April 13.025 7.104.171,95 € 
Mai 13.551 7.746.338,06 € 
Juni 14.062 7.483.638,58 € 
Juli 13.978 6.968.705,51 € 
August 14.225 7.622.084,50 €

3 
 
September  14.391 7.260.333,79 € 
Oktober 14.578 7.605.121,48 € 
November  15.166 8.002.313,98 € 
Dezember 15.755 7.828.535,07 € 
Summe  87.356.835,14 € 
 
 
 
2025 
Monat Haushalte  Summe Zahlungen  
Januar 13.731              5.637.606,74 €  
Februar 14.694              8.213.416,88 €  
März 14.828              7.377.016,73 €  
April 15.408              8.100.799,37 €  
Mai 15.614              7.710.299,04 €  
Juni 16.061              7.966.239,96 €  
Summe             45.005.378,72 €  
 
 
 
gez. i.V. Blome

Anlage 1_ Anlage zu Fragen 1 und 2

4243 Zeichen

Ablehnungsgründe Wohngeld  Anlage  
 
  Januar - Dezember 20   24     
 Arbeitnehmer*in/ 
Beamt*in Arbeitssuchend Rentner*in/ 
Pensionär*in Schüler*in Selbstständig Selbstständig 
mit Auflage 
sonstige 
Nichterwerbs- 
person 
Student*in/Azubi 
Anzahl gesamter Ablehnungen 4111 1495 2430 34 84 190 896 1547 
Ausschluss Wohngeld 842 294 1019 3 3 28 172 52 
BAföG 26 5 0 4 0 0 2 322 
Fehlende Mitwirkung 3145 1152 1340 26 75 143 706 1117 
kein höheres Wohngeld 4 1 7 0 0 0 1 0 
keine Mietzahlung 9 3 1 0 0 0 0 1 
Missbräuchlichkeit 13 6 11 0 0 1 4 3 
Nicht antragsberechtigt 19 9 14 1 0 1 4 16 
Unplausibles Einkommen  52 24 37 0 6 17 7 34 
Wohnung nicht Mittelpunkt der Lebensbeziehung 1 1 1 0 0 0 0 2 
  Januar - Juni 2025      
 Arbeitnehmer*in/ 
Beamt*in Arbeitssuchend Rentner*in/ 
Pensionär*in Schüler*in Selbstständig Selbstständig 
mit Auflage 
sonstige 
Nichterwerbs-
person 
Student*in/Azubi 
Anzahl gesamter Ablehnungen 2105 714 578 10 30 144 405 839 
Ausschluss Wohngeld 458 119 144 2 3 21 89 44 
BAföG 17 0 0 3 0 3 2 172 
Fehlende Mitwirkung 1565 564 401 5 25 98 295 582 
kein höheres Wohngeld 3 0 0 0 0 1 0 0 
keine Mietzahlung 4 0 2 0 0 0 3 1 
Missbräuchlichkeit 10 3 11 0 0 2 3 3 
Nicht antragsberechtigt 16 8 6 0 0 1 2 12 
Unplausibles Einkommen  29 20 14 0 2 18 11 25 
Wohnung nicht Mittelpunkt der Lebensbeziehung 2 0 0 0 0 0 0 0 
Wohngeld unter Mindestbetrag (10€) 1 0 0 0 0 0 0 0

Erläuterungen 
Ausschluss Wohngeld – Ausschlussgründe gemäß § 7 Wohngeldgesetz sind z.B. Bürgergeldbezug, 
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt etc. 
   
BAföG – Wenn sämtliche Haushaltsmitglieder dem Grunde nach einen Anspruch auf Förderung nach 
dem BAföG haben (z.B. auch alleinlebende Student*innen), besteht kein Wohngeldanspruch. In dem 
Fall werden die Unterkunftskosten des gesamten Haushalts aus dem BAföG gefördert. Dies gilt nicht, 
wenn BAföG-Leistungen ausschließlich darlehensweise erbracht werden. 
  
Fehlende Mitwirkung – Unterlagen, die zur Entscheidungsreife des Antrags fehlen, werden auch auf 
mehrfache Aufforderung nicht eingereicht.  
  
Kein höheres Wohngeld – Abgelehnte Erhöhungsanträge.  
Wohngeld ist auf Antrag neu zu berechnen, wenn sich im Bewilligungszeitraum die Anzahl der zu 
berücksichtigen Haushaltsmitglieder ändert, die zu berücksichtigende Miete um mehr als 10% steigt 
oder sich das Gesamteinkommen um mehr als 10% verringert. Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, 
ist der Erhöhungsantrag abzulehnen. 
  
Keine Mietzahlung – Menschen, die keine Miete zahlen, z.B. wenn die Miete von Angehörigen gezahlt 
wird oder vorhandene Mietschulden eine zweckfremde Verwendung von Wohngeld nahelegen. 
  
Missbräuchlichkeit – Es wird vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus eine Rechtsposition 
ausschließlich zu dem Zweck geschaffen, die Voraussetzungen für einen anderenfalls nicht oder nicht in 
dieser Höhe bestehenden Anspruch zu schaffen.

Z.B. erhebliches Vermögen liegt vor, falsche Angaben werden gemacht, Wohngeldbedürftigkeit kann 
durch Durchsetzung höherer Unterhaltszahlungen vermieden werden (Antragssteller*in verzichtet auf 
eigenen Wunsch auf vollen Unterhaltsanspruch gegenüber einer unterhaltspflichtigen Person).  
  
Nicht Antragsberechtigt - § 3 Wohngeldgesetz nicht erfüllt (z.B. Wohnraum wird nicht selbst genutzt 
oder Eigentümer- oder Mieterschaft liegt nicht vor). 
Nicht antragsberechtigt sind hauptsächlich Personen, die keine Zahlungspflicht für Mietkosten oder 
Belastungen haben, weil sie entweder keine Mietvertragsparteien oder nicht Eigentümer*innen sind.  
  
Unplausibles Einkommen – Sofern nach den Angaben im Antrag selbst unter möglicher 
Wohngeldbewilligung zu wenig Einkommen vorhanden ist, um das Existenzminimum nach SGB II oder 
SGB XII zu decken, sind die Angaben unplausibel. Die Antragstellenden werden sowohl über 
Transferleistungsansprüche aufgeklärt, als auch befragt, wie sie den Lebensunterhalt bestreiten (z.B. 
durch Vermögensverzehr). Werden die Umstände nicht plausibel dargelegt, wird der Antrag abgelehnt. 
  
Wohnung nicht Mittelpunkt der Lebensbeziehung – Zweitwohnsitz in Köln.  
Wohngeldberechtigt sind nur Personen, deren Lebensmittelpunkt in der Wohnung, für die Wohngeld 
beantragt wurde, liegt.

Anlage 2_Vorabauszug Hauptausschuss 11.08.2025 TOP 3.1

705 Zeichen

Geschäftsführung  
Hauptausschuss 
Herr Schneider 
Telefon:  (0221) 221 27549 
E-Mail:  Martin.Schneider@stadt-
koeln.de 
Datum:  
(Vorab-)Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 34. Sitzung des 
Hauptausschusses  vom 11.08.2025  
öffentlich 
3.1 Anfrage der Fraktion Die Linke betreffend "Entwicklung und aktuelle Si-
tuation beim Wohngeld in Köln" 
AN/1032/2025 
 Antwort der Verwaltung vom 30.07.2025 
2308/2025 
Herr Kockerbeck bittet um zusätzliche Behandlung im Ausschuss für Soziales, Senio-
rinnen und Senioren. 
Der Hauptausschuss nimmt die Beantwortung zur Kenntnis.  
Die Beratungsfolge der Vorlage 2308/2025 wird zudem um den Ausschuss für Sozia-
les, Seniorinnen und Senioren erweitert.

Beratungsverlauf (2)

11.08.2025 Hauptausschuss
Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
28.08.2025 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 6.1.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2308/2025
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
Datum
18.08.2025
Erstellt
17.07.2025 10:31