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Positionspapier „Entbürokratisierung und Transformation des deutschen Sozialstaates“ – Gemeinsame Initiative der Sozialämter der großen Großstädte

Mitteilung Ausschuss 3971/2024 vom 10.01.2025

Stand: Am 13.03.2025 im Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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  • Anlage 01: Positionspapier „Entbürokratisierung und Transformation des deutschen Sozialstaats" vom 07.11.2024

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    Entbürokratisierung und Transformation des deutschen Sozialstaates Die Sozialämter der großen Großstädte 07. November 2024 Wir sind Teil der Lösung – Sozialstaat zukunftsfähig aufstellen 2 KURZgefasst: Sozialstaat neu denken: Wir als Sozialämter sind das soziale Rettungsnetz unserer Gesellschaft . Wir sind verant- wortlich für die direkte Umsetzung des Sozialstaatsgebotes unserer Verfassung. Wir sorgen für soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit gegenüber allen Menschen in unserem Land und sichern dieses Versprechen jeden Tag ab. Allerdings sind wir in erster Linie ein Ausführungsorgan. Wir setzen um, was Bund und Länder gesetzlich verankern. Wir stellen uns täglich der zunehmenden Komplexität, den stetig steigenden Verwaltungsaufgaben und immer detaillierteren Prüf-, Aufklärungs- und Beratungspflichten im Sozialrecht und den dazugehörigen Gerichtsgesetzen. Ein bürger*- innenorientiertes 1, rechtskreisübergreifendes Handeln wird zunehmend erschwert. Im End- effekt werden wir alleingelassen mit politischen Wunschvorstellungen, die von Bund und Ländern in praxisuntaugliche Gesetze gefasst werden. Unser Arbeitsalltag ist geprägt von stark wachsender Bürokratie bei gleichzeitig mangeln- der Digitalisierung, Fachkräftemangel und starren Tarifsystemen. Wir leiden unter stetig zunehmender Bürokratiefeindlichkeit und der Dysfunktionalität unseres sozialstaatlichen Systems. So geht es nicht weiter. Wir brauchen jetzt sofort: Entbürokratisierung als oberstes Ziel bei der zukünftigen Gestaltung des Sozialgesetzbuches:  Eine bürger*innenorientierte Ausgestaltung des Sozialrechtes , die für Menschen und Umsetzungssysteme personenzentrierte Leistungen der einzelnen Systeme leicht kombinierbar macht, auch mit Blick auf die Kontrollinstanzen 2.  Die zentrale Verankerung des Umsetzungsaufwandes und der daraus abzuleiten- den Umsetzungsmöglichkeiten in Gesetzgebungsverfahren, um Entbürokratisie- rung ernsthaft zu betreiben.  Rechtsvereinheitlichung und Rechtsvereinfachung sind verpflichtend zu platzie- ren über alle Systeme der Sozialgesetzbücher sowohl auf Bundes- und Landes- ebene als auch im Rahmen der Selbstverwaltung.  Rechtskreisübergreifende Prozesse , auch mit den umsetzenden Partner*innen der Sozialwirtschaft, sind in bundesweiten Digitalisierungsallianzen wirtschaftlich nachhaltig aufzusetzen.  Die übergeordnete inhaltliche Verankerung eines verantwortlichen Manage- ments bei der Gestaltung von Gesetzen , insbes. eine klare mittel- und lang- fristige Zielperspektive für unseren Sozialstaat. 1 Bürger*in wird in diesem Papier nicht öffentlich-rechtlich legal definiert verwandt, sondern bezogen auf alle Menschen, die in Deutschland leben. 2 Dies umfasst sowohl die Rechnungshöfe, als auch die Gerichtsgesetze, die Menschen mit rechtskreisübergreifenden Bedarfen regelmäßig mehreren Gerichten zuweisen. Wir sind Teil der Lösung – Sozialstaat zukunftsfähig aufstellen 3 Wir sind Teil der Lösung: Ausgangslage Verwaltungen in der Bundesrepublik Deutschland stehen mit Blick auf anstehende Transfor- mationsprozesse vor großen Herausforderungen. Zunehmende Bürokratie und mangeln- de Digitalisierung gefährden neben Fachkräftemangel und starren Tarifsystemen ihre Funktionsfähigkeit. Eine zunehmende Bürokratiefeindlichkeit erhöht den staatlichen Darstellungsdruck, lenkt von wichtigen, weniger glanzvollen, mittelfristigen, gleichwohl zukunftsweisenden Verwal- tungsreformen ab. Die damit entstehenden dysfunktionalen staatlichen Umsetzungssysteme sind eine große Gefahr für unsere Demokratie. Die Demokratiefähigkeit durch verständliche und digital umsetzbare Normen gilt es in Deutschland dringend zu stärken. Eine qualitätsbasierte Gesetzesentwicklung unter Einbe- ziehung umsetzender Verwaltungssysteme ist tragendes Erfolgsmoment dieses Verände- rungs- und Transformationsprozesses. Zahlreiche Initiativen, z.B. des Normenkontrollrates 3, der Arbeits- und Sozialministerkonfe- renz (ASMK), des Deutschen Städtetages (DST) 4, des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge 5 ebenso wie des Brüsseler Kreises der Sozialwirtschaft unterstreichen, dass es grundlegender Reformen bedarf, um die Sozialverwaltung zukunftsfähig aufzustellen. Herausforderung der Sozialämter Die Sozialämter der Bundesrepublik sind hiervon besonders betroffen: Sie sind ganz wesentlich mit verantwortlich für die direkte Umsetzung des Sozialstaats- gebotes unserer Verfassung (Art. 20 Abs. 1 GG) im unmittelbaren Lebensumfeld der Menschen in der Bundesrepublik Deutschland. Die Sozialämter tragen damit Verant- wortung für die Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit gegenüber jedem Einzelnen (§ 1 Abs. 1 SGB I) und für die Einlösung sozialer Rechte. Sie arbeiten überwiegend mit verpflichtenden Leistungsansprüchen aufgrund Bundes- gesetzen, die in der Regel als konkurrierende Gesetzgebung landesrechtlich oder auf kommunaler Ebene umgesetzt werden – und dies bei knappen Ressourcen und ausein- anderdriftender inhaltlicher Ressortzuständigkeit. Das alles obwohl das deutsche Sozialrecht u.a. im SGB IX eine rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit der verschiedenen Leistungsträger vorsieht. In den §§ 13, 14 SGB I wird für jeden Menschen eine umfassende Beratung und Aufklärung nach allen Büchern des 3 Wege aus der Komplexitätsfalle, Vereinfachung und Automatisierung von Sozialleistungen, Deloitte Gutachten im Auftrag des Nationalen Normenkontrollrates, März 2024. 4 Die entscheidende Rolle der Städte für gute Gesetze, Positionspapier des Deutschen Städtetages, Februar 2024. 5 Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. (NDV) 3/2024, Seite 135: Das Anpassungsgesetz zum SGB XII und SGB XIV – Die Änderungen in der Sozialhilfe im Überblick, Anika Cieslik und Nicola Leiska-Stephan. Stellungnahme des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.v. zum Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Zusammenführung des Dritten und Vierten Kapitels des SGB XII in ein neues Lebensunterhaltskapitel“ vom 6. Februar 2024 (DV 12/24); am 19. Juni 2024 vom Präsidium des Deutschen Vereins verabschiedet. Wir sind Teil der Lösung – Sozialstaat zukunftsfähig aufstellen 4 Sozialgesetzbuchs gestaltet, über mögliche Ansprüche aus allen Rechtskreisen, inkl. der Sozialversicherungen (SGB III, V, VI, VII). Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips arbeiten diese Systeme im sozialrechtlichen Dreieck oder im Wege der Vergabe eng mit der Sozialwirtschaft zusammen. Die grundlegende Reform zur Zusammenfassung eines historisch aus verschiedenen Systemen gewachsenen deutschen Sozialrechtes, geht zurück auf das Jahr 1976. Mit der Schaffung des SGB I und sodann des SGB X ist ein Rahmen entstanden, die verschiedenen Systeme in einem Buch zu koordinieren, um das Recht zugänglich zu gestalten. Mit dem SGB IX und dem SGB XIV, ebenso wie mit den ersten beiden Stufen einer inklusiven Lösung im SGB VIII wurden Personenzentrierung und rechtskreisübergreifendes Zusammenwirken im Sozialgesetzbuch gestärkt. Gleichwohl folgen Rechtsentwicklungen zunehmend nicht mehr der Idee einer einheitlichen Rechtsgestaltung zur verbesserten Zugänglichkeit und Koordination der verschiedenen Leistungen. Statt dessen sind sie geprägt von Einzelinitiativen, Zuständigkeitsveränderun- gen, Ergänzungen, Sonderlösungen und Bürokratieaufbau wechselnder Regierungen in verschiedenen Bereichen des Sozialrechtes. 6 Rechtskreisübergreifendes Zusammenarbeiten wird in der Ressourcennot der einzelnen Systeme fehlinterpretiert in Zuständigkeitsdebatten, statt Synergien eines wirtschaftlichen und sparsamen Zusammenwirkens in Prävention und Rechtsumsetzung als Kulturwandel miteinander zu gestalten. Eine klare Idee für den digitalen Sozialstaat der Zukunft Übergreifende Rechtsvereinheitlichung und Rechtsvereinfachung müssen als oberste Ziele sozialrechtlicher Reformprozesse sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene verpflichtend verankert werden. Einheitliche Rechtsbegriffe, Prozesse und Strukturen sind zwingende Voraussetzungen einer effizienten Verwaltung und Digitalisierung, insbesondere auch mit Blick auf die Gestaltung von Schnittstellen. Sie bilden wichtige Voraussetzungen, Fachkräfte auch zukünftig noch in der Rechtsanwen- dung zu befähigen und Leistungsberechtigten eine selbstbestimmte Teilhabe zu ermögli- chen. Nur auf dieser Grundlage sind bei zukünftigen Rechtsentwicklungen gesamtwirtschaftliche, aufwandbezogene Betrachtungen möglich, die bereits aus dem Grundsatz der Wirtschaft- lichkeit und Sparsamkeit heraus, dringend geboten sind. Kommunale Einzellösungen, Schnittstellen, die nicht miteinander kommunizieren können und eine Rechtsentwicklung, die zielgruppenspezifische Sonderlösungen schafft, werden die deutsche Sozialverwaltung nicht in die Zukunft führen. Ein sehr anschauliches Beispiel bildet hierbei die geplante Kindergrundsicherung. Ihr Ver- besserungsbestreben steht in keinem Verhältnis zu den entstehenden Bürokratieaufwänden, parallelen Zuständigkeiten für einzelne Zielgruppen und bis zu drei zuständigen Gerichten in 6 Als aktuelles Beispiel kann die Kindergrundsicherung des BMFSFJ genannt werden, siehe hierzu auch Anlage 1. Wir sind Teil der Lösung – Sozialstaat zukunftsfähig aufstellen 5 einem Verfahren. 7 Im Ergebnis werden weitere Hürden für Menschen im Zuständigkeits- dschungel aufgebaut. Kurze Stellungnahmefristen zu bereits fertig erarbeiteten Gesetzesentwürfen, die regelmäßig nur einzelne Zielgruppen in den Blick nehmen, keine Rechte gefährden und nichts kosten sollen 8, können das Ziel einer mittelfristig aufwandsreduzierenden Entbürokratisierung nicht erfolgreich transportieren. Die sehr unterschiedlich aufgestellten Sozialämter haben sich mit diesen Herausforderungen in den letzten Jahrzehnten in Prozessen und Strukturen weiter auseinanderentwickelt, womit einheitliche Aufwandsdarstellungen nahezu unmöglich geworden sind. Eine Abstimmung der verschiedenen Ministerien und ein zentrales Mitdenken der administrativen Prozesse und Schnittstellen ist bei der zukünftigen Gestaltung von digitalisierbaren, bürger*innenzentrierten Gesetzen unbedingt erforderlich. Nur so kann Entbürokratisierung Wirklichkeit werden. Jungen Fachkräften der Sachbearbeitung ist das Sozialrechtssystem heute schon kaum mehr zu vermitteln. Eine rechtskreisübergreifende Aufklärung und Beratung im Sinne des SGB I, Teilhabeplan und Gesamtplanverfahren im Sinne des SGB IX können vor diesem Hintergrund nicht gelingen. Zum Teil sind die Normen sogar für Gerichte nicht mehr nachvoll- ziehbar. Bürger*innenfreundlichkeit, die langfristige Reduzierung von Kostenaufwänden auf allen staatlichen Ebenen und die Absicherung handhabbarer Umsetzungsregelungen für zukünf- tige Fachkräfte erfordern dringend ein Umdenken auf allen Ebenen, auch bei den Sozialäm- tern selbst. Digitale Umsetzung bundeseinheitlicher Normen Kommunale Einzelvergaben und mögliche Beteiligungen an Kooperationsmodellen – wie aktuell im Rahmen der OZG-Umsetzung – erfüllen diese Anforderung nur bedingt, solange föderale Einzelinteressen überwiegen. Ebenfalls ist festzustellen, dass eine Vielzahl der Sozialämter, aufgrund ihrer Verwaltungs- kraft und personellen Ausstattung, sich auf die Umsetzung ihrer gesetzlichen Aufgaben gegenüber den Menschen konzentrieren müssen und von aufwändigen Entwicklungen und Betreuungen einer Vielzahl von zukunftsfähigen digitalen Lösungen befreit werden sollten. Im Hinblick darauf, dass in der Gesamtheit der Sozialämter bundesweit mehrere Millionen Menschen in den wesentlichsten Lebensbereichen, u.a. ihrer finanziellen Souveränität, unterstützt werden, können kommunale Einzellösungen nicht der weitere Weg sein. Eine gesamtstaatliche digitale Umsetzung eröffnet zeitgleich bereits in der Gesetzeserarbei- tung den Blick auf Prozesse und Digitalisierungsoptionen, die mittels Künstlicher Intelligenz zunehmend in der Rechtsanwendung Fuß fassen wird. 7 Wege aus der Komplexitätsfalle, Vereinfachung und Automatisierung von Sozialleistungen, Deloitte Gutachten im Auftrag des Nationalen Normenkontrollrates, März 2024. 8 Als Ziele werden hier formuliert, dass niemand Rechte einbüßen und keine Kostensteigerung entstehen darf, dies obwohl unterschiedliche Regelungsgehalte zusammengeführt werden sollen. Quelle: Beteiligungsprozess zur inklusiven Lösung des BMFSFJ, AG inklusive Lösung, Sitzungsunterlagen zur 5. Sitzung, 12. September 2023. Wir sind Teil der Lösung – Sozialstaat zukunftsfähig aufstellen 6 Verständliche sozialdatenschutzrechtliche Einwilligungsprozesse bieten die Grundlage, um Leistungsberechtigte zu befähigen, Daten behörden- und rechtskreisübergreifend, zielge- richtet einzusetzen. Seitens der Kommunen und Sozialämter muss die kosteneffiziente Angleichung von Prozessen und Instrumenten im Vordergrund stehen. Eine Angleichung der Fachverfahren ist essentiell. Die erforderliche Datensicherheit kann durch unterschiedliche Hosting- und Sicherheitssys- teme realisiert werden. Lösungsansatz Unsere Vision ist die Etablierung einer deutschlandweiten Allianz zur Entbürokratisierung und Digitalisierung der Sozialsysteme, insbesondere der Sozialämter. Ziel ist, ergebnisorientiert digitale Prozesse und effiziente Strukturen der deutschen Sozial- verwaltung professionell und handlungsleitend bei der Entwicklung und Umsetzung neuer Gesetze einzubeziehen. Wir sind Teil der Lösung! Eine gestärkte Zusammenarbeit - ressortübergreifend in der Bundesregierung - bundesstaatlich und - in Kooperation mit Ländern, Kommunen und Selbstve rwaltung kann bei der digitalen Umsetzung von in ganz Deutschland geltenden und entstehenden Gesetzen (z.B. SGB XII, UVG, AsylbLG) einen großen Beitrag zur Realisierung einer gesamtstaatlichen Umsetzung des Grundsatzes von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bieten. Entbürokratisierende Ziele bei der Entwicklung neuer Gesetze Wir brauchen einen Neuanfang im Sozialrecht durch einen Quantensprung an mehr Verständlichkeit und Einheitlichkeit. Dafür bedarf es der Formulierung übergreifender Ziele von Gesetzesreformen und entsprechender strategischer Entscheidungen der Politik. Für das Sozialrecht sind unabdingbar:  verständliche Regelungen  klare individuelle Rechtsansprüche  einheitliche Rechtsbegriffe und Strukturen in allen Büchern des Sozialgesetz- buches sowie  eine Stärkung der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit sowohl in der Prävention als auch in der Rechtsumsetzung . Nur so kann eine effiziente Verwal- tungsorganisation und Digitalisierung gelingen. Wir sind Teil der Lösung – Sozialstaat zukunftsfähig aufstellen 7 Ziele wie im aktuellen Reformprozess zu einer inklusiven Jugendhilfe, dass niemand seine Rechte verlieren soll bei gleichzeitiger Kostenneutralität 9, sind in sich widersprüchlich und fokussieren allein die laufenden Haushaltsjahre und Wahlperioden. Richtige Ansätze, wie die Reaktion des Nationalen Normenkontrollrates auf den Entwurf zur Kindergrundsicherung 10 , müssen alle sozialen Unterstützungssysteme einbeziehen , nicht nur die finanzielle Absicherung des Einzelnen und seiner Bedarfe. Professionelle Leistungen für Menschen, inklusive Angebote (auch der Wirtschaft) in den Quartieren und das gesell- schaftliche Für- und Miteinander sind ebenso wichtige und kosteneffiziente Sozialstaatsstruk- turen. Neue Aushandlungsprozesse mit den Menschen sollten gewagt werden. Menschen möchten schlanke Systeme: Überholspuren im deutschen Sozialrecht durch Komplexitätsre- duzierung. Der überwiegende Anteil der Unterstützungsanfragen erfordert keine umfassen- den Bedarfsermittlungsverfahren und rechtskreisübergreifende Koordination. Hier kann Digi- talisierung erhebliche Aufwände reduzieren. Mit den gewonnenen Kapazitäten lassen sich komplexe Leistungsfälle im Fall-Management professionell mit der Sozialwirtschaft bürger*innenorientiert und kosteneffizient gestalten. Neue Behörden und Schnittstellen verlagern lediglich die Herausforderungen und erreichen diese Ziele nicht. Die zunehmenden Bürokratiekosten der Länder lassen sich in den Kommunen kaum mehr darstellen. Ergebnis sind überlastete Mitarbeitende, fehlende Fachkräfte und unzufriedene Leistungsnutzende. Entsprechend sind neue Sondersysteme – wie bei der Kindergrundsicherung und der großen Lösung der Jugendhilfe – reines „Marketing“. Sondersysteme schaffen in der Sozialverwal- tung vor allem den Aufwand, neue Schnittstellen zu gestalten. 11 Aufgrund der mannigfaltigen Herausforderungen der Leistungsberechtigten 12 sind einheitliche Systeme ohne Schnittstel- len schlicht unmöglich. Die zunehmende Komplexität der Gesetze erfordert in der Verwal- tung zudem eine spezialisierte Arbeitsorganisation, um auch in Zukunft noch handhabbare Inhalte für bezahlbare Fachkräfte zu realisieren. Innovative Entwicklungsprozesse müssen mittels eines grundlegenden Kulturwandels in den Organisationen initiiert werden. Es braucht entsprechende Gestaltungsräume, um weiter ausdifferenzierende Regelungen und Kontrollmechanismen zu verhindern. qualitäts- managementorientierte prozessuale und digitale Expertise ist bei der Entwicklung neuer Gesetze ebenso sicherzustellen, wie die  Einbeziehung eines Expert*innengremium s betroffener Verwaltungssysteme (nicht nur Verbandsvertretungen)  einschließlich Vertretungen tangierter Schnittstel lenbereiche sowie  leistungsberechtigter Bürger*innen. 9 Aktuelle Zielvorgaben zur Gestaltung einer inklusiven Lösung im SGB VIII, siehe FN 8. 10 Wege aus der Komplexitätsfalle, Vereinfachung und Automatisierung von Sozialleistungen, Deloitte Gutachten im Auftrag des Nationalen Normenkontrollrates, März 2024. 11 Siehe Anlage 1. 12 Als Beispiel können anschaulich die möglichen sozialen Rechte und Pflichten eines geringverdienenden, alleinerziehenden Vaters mit pflegebedürftiger Mutter dienen aus: Unterhaltsvorschussgesetz, SGB II, SGB XII: Bildung und Teilhabe, Jugendhilfe SGB VIII, Betreuungsgesetz, Pflege SGB XI, SGB XII: Hilfe zur Pflege, Altenhilfe. Wir sind Teil der Lösung – Sozialstaat zukunftsfähig aufstellen 8 Eine Einbeziehung erst nach Vorliegen eines Gesetzesentwurfes macht ein grundlegendes qualitätsorientiertes, prozessuales und digitales Umdenken unmöglich. Die aktuell zu kurzen Zeiten für die Gesetzesumsetzung fördern darüber hinaus schlechte Lösungen für Leistungsberechtigte und steigern deren Unzufriedenheit. Die Sozialämter stellen gerne in vertrauensvoller Zusammenarbeit ihre Expertise zur Verfügung. Modernisierung bestehender Gesetze In den letzten Jahren wurden von diversen Expert*innengruppen eine Vielzahl von Vorschlä- gen zur Entbürokratisierung bestehender Gesetze erarbeitet und auf Herz und Nieren geprüft. Das Wissen liegt vor.13 Wir brauchen jetzt Rechtsvereinheitlichung und Rechtsvereinfachung sowie die Erweiterung von Gestaltungsspielräumen mit einheitlichen Zielvorgaben. Hiermit ist nicht die Ausweitung von Ermessensspielräumen gemeint, da diese in Deutschland in erster Linie zu einem ausdifferenzierten Rechtssystem auf anderer Ebene führen und ein weiteres Auseinanderdriften der Systeme mit sich bringt. Ferner eröffnen diese vor allem die Möglichkeit finanzieller Einsparungen, wenn auch die günstigere Variante den Anspruch erfüllt. Eine wirksame menschenzentrierte Arbeit vor Ort wird weiter erschwert. Eine bundespolitisch gut zu vertretende, weitere Ausweitung der Einzelfallgerechtigkeit lehnen wir ab. Diese ist in den deutschen Verwaltungssystemen nicht mehr realisierbar und führt zur Handlungsunfähigkeit. Tatsächlich ist zum Beispiel anhand der Menge an Rechtsbehelfen im Bereich des SGB II und deren Erfolgsquoten zu erkennen, dass die Einzelfallgerechtigkeit, aufgrund der Komple- xität der Rechtsnormen, häufig durch die Betroffenen erstritten werden muss. Demgegen- über dürfte eine nicht unerhebliche Anzahl an Personen stehen, die ihre Rechte nicht (er)kennen und durchsetzen. Dem entsprechend ist tatsächlich die stärkere Pauschalierung ein Weg zu einem Mehr an Einzelfallgerechtigkeit. Daraus ergeben sich schon heute für uns folgende Forderungen: 1) Durch eine einheitliche Pauschalierung von Geldl eistungen in den Sozialgesetz- büchern kann der Bürokratieaufwand erheblich minimiert werden; dieser steht in keinem Verhältnis zu der angestrebten Einzelfallgerechtigkeit kleinteiliger Berechnungssysteme. 2) Klare und rechtskreisübergreifend einheitliche D efinition und Abgrenzung von Einkommen und Vermögen steigern die Rechtssicherheit und Effizienz in der Rechts- anwendung der Praxis,14 vereinfachen Digitalisierung und erhöhen die Nachvollzieh- barkeit für die Menschen. 3) Eine Zusammenlegung des Dritten und Vierten Kapi tels SGB XII kann Verwaltungs- handeln erheblich vereinfachen und damit wirtschaftlicher und sparsamer gestalten. Gleichzeitig kann ein niedrigschwelliger Zugang durch eine vereinfachte Antragsstel- lung für Leistungsberechtigte der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 13 Z.B. Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Rechtsvereinfachung und Weiterentwicklung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe“, 19.09.2023 14 DV, „Empfehlungen des Deutschen Vereins für den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe (SGB XII), 10.05.2022 Wir sind Teil der Lösung – Sozialstaat zukunftsfähig aufstellen 9 und der Hilfe zum Lebensunterhalt, d.h. für einen besonders vulnerablen Personen- kreis, realisiert werden. Die Ermöglichung einer vorläufigen Leistungsgewährung (§ 44a SGB XII) in beiden Kapiteln dient der Absicherung der Leistungsberechtigten. Ferner bedarf es einer Vereinheitlichung der Kosten für Unterkunft und Heizung (§§ 35 und 42a SGB XII). 4) Entsprechend sind die Systeme der SGB II und SGB XII an zentralen Stellen anzu- gleichen, Stigmatisierung durch verschiedene Systeme sind aufzuheben. 5) Streichung des § 27 Abs. 2 Nr. 3 WoGG und Einfüh rung eines verkürzten Bewillig- ungszeitraums bei änderungsgeneigten Einkommensarten, wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld. Damit könnten zusätzliche Überprüfungen hinsichtlich der vorangegan- genen Bewilligungszeiträume (BWZ) entfallen und an ihre Stelle Prognosen ab Antragsdatum treten; eine Prüfung der Erheblichkeit innerhalb des zu bewilligenden BWZ wäre nicht mehr erforderlich (siehe zur aktuellen Rechtslage Anlage 2). 6) Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen müssen in sozial- und baurecht- licher 15 Hinsicht neu gedacht und finanziert werden, um eine bedarfsgerecht inklusive Pflegeinfrastruktur zu realisieren. 16 Insbesondere bedarf es der Einführung von einheitlichen leistungs- und sozialhilferechtlichen Regelungen zu Pflegewohngemein- schaften im SGB XII, die den bestehenden 24-stündigen Versorgungsbedarf von Bewohner*innen abbilden. Entsprechende Regelungen würden eine rechtssichere und einheitliche Finanzierbarkeit von Pflegewohngemeinschaften ermöglichen und zur Minimierung des bürokratischen Aufwands bei Bürger*innen, Anbieter*innen und den Sozialämtern beitragen (siehe aktuelle Rechtslage Anlage 3) 7) Teilhabeleistungen sind auch zur Gestaltung lebe ndiger, inklusiver Quartiere und unter Einbeziehung von inklusionsaufbauenden Leistungen an die Wirtschaft für die Menschen nutzbar zu machen. Auch unabhängig von einer inklusiven Lösung sind niedrigschwellige und rechtskreisübergreifende Zugänge zur Eingliederungshilfe insbesondere für junge Menschen sicherzustellen. 17 8) Der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII ) ist zu einem grundlegenden Gebot weiterzuentwickeln, um Normen handhabbar zu halten. Die isolierten Ausschlussnor- men im Sozialgesetzbuch sind kaum mehr nachvollziehbar. Leistungen sind klarer abzugrenzen und Überlappungen durch Gestaltungsspielräume und entsprechende Zielvorgaben auszuschließen. 9) Durch „Bagatellgrenzen“ können ständige Wechsel zwischen den Systemen vermie- den werden. 15 Wohngemeinschaften werden im BauGB als Wohnen klassifiziert, wenn die Menschen und ihre Ansprüche von Angehörigen koordiniert werden, als Gewerbe, wenn diese Arbeit durch Profis erfolgt. Im Falle eines Wechsels der Unterstützung, ist eine baurechtliche Nutzungsänderung zu genehmigen. Es ist bereits mit Blick auf Art 3 GG nicht nachvollziehbar, warum das vorrangige Wohnen nach Wohn- und Teilhabegesetz bei höheren Unterstützungsbedarfen der Menschen in Gewerbegebieten erfolgen soll. 16 Siehe zum sozialrechtlichen Reformbedarf: Anlage 2. 17 In NRW gliedert sich die Zuständigkeit für junge Menschen mit Behinderung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs aktuell zwischen Jugendamt : Eingliederungshilfe bzw. Hilfen für junge Menschen (bis max. 27 Jahre) mit seelischer Behinderung sowie Umsetzung der ersten beiden Stufen der inklusiven Lösung des SGB VIII, Sozialamt : Eingliederungshilfe für junge Menschen mit geistiger oder körperlicher Behinderung bis zur Beendigung der allgemeinen Schulbildung, Grundsicherung und Mehrbedarfe nach dem SGB XII parallel zur EGH, Gesundheitsamt in Kooperation : Sozialpsychiatrische Zentren der Frühförderung, Landschaftsverband Rheinland: Eingliederungshilfe bis zum 18. Lebensjahr für Menschen im Rahmen der Frühförderung, während des Besuchs einer Kindertagestätte oder in einer Einrichtung über Tag und Nacht, in Pflegefamilien. Wir sind Teil der Lösung – Sozialstaat zukunftsfähig aufstellen 10 Wir sind die Lösung – Sozialstaat zukunftsfähig aufstellen: Die Etablierung einer bundesweiten Allianz bei der Entwicklung neuer und Überarbeitung bestehender Sozialgesetze zur Entbürokratisierung und Digitalisierung ist dringend notwen- dig. Dies gebietet bereits das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in einer volkswirt- schaftlich langfristigen Betrachtung. Individuelle Rechtsansprüche, einheitliche Rechtsbegriffe und Gesetzesstrukturen des Sozialgesetzbuches sowie die Einbeziehung der Gerichtsgesetze und Prüfverfahren der Rechnungshöfe sind Grundlage eines effizienten rechtskreisübergreifenden Zusammenwir- kens der Sozialsysteme. Bereits die konsequente Zusammenfassung in einem Gesetzbuch, mit fortlaufenden Paragraphen 18 würde das Ziel des § 1 Abs. 1 Satz 1 des ersten Buches, des Sozialgesetzbuches (SGB I) unterstreichen und stärken. (Bürokratie-)Aufwandsorientiert qualitätsgesicherte, digitalisierungsfähige Prozesse müssen als oberstes Ziel professionell und handlungsleitend durch ein lösungsorientiertes Expert*innengremium bei der Entwicklung und Umsetzung neuer Sozialrechtsnormen reali- siert werden. Eine intensive Zusammenarbeit der Länder und Kommunen ist bei der Umsetzung der Digitalisierung essentiell, um die eingeschränkten Ressourcen auf die Menschen und nicht auf überforderte und auseinanderdriftende Verwaltungssysteme zu konzentrieren. Anders werden wir die Herausforderungen und die mittels des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz zunehmende Beschleunigung seitens der Sozialverwaltungen nicht lösen können. Nur so kann die umsetzende Verwaltung zukünftig eine Beratung und effizient rechtskreis- übergreifende, wirksame Prävention und Leistungsgestaltung realisieren, die sich an den Menschen mit ihren Rechtsansprüchen orientiert. Die Sozialämter: Ingo Klatt Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung, Abteilung Soziales, III B Jörg Dobrzinski i.V. für die Arbeitsgemeinschaft der Berliner Amtsleiterinnen und Amtsleiter Soziales Amt für Soziales Berlin Reinickendorf, Michael Schleese – Berlin Mitte, Horst-Dietrich Elvers – Berlin Friedrichhain-Kreuzberg, Marco Alisch – Berlin Pankow-V, Robert Pfeiffer – Berlin 18 Bereits 1976 war es das Ziel des SGB, ein dem Bürgerlichen Gesetzbuch vergleichbares, einheitliches Buch zu schaffen. Wir sind Teil der Lösung – Sozialstaat zukunftsfähig aufstellen 11 Charlottenburg-Wilmersdorf, Thomas Fischer – Berlin Spandau, Ayse Adam – Berlin Steglitz- Zehlendorf, Heike Wagemann – Berlin Tempelhof-Schöneberg, Thomas Seidel – Berlin Neukölln, Kai Uwe Heymann – Berlin Lichtenberg, Gabriele Schatte – Berlin Marzahn- Hellersdorf – V Frank Nerz Amt für soziale Dienste Bremen Jörg Süshardt und Michael Gonas Sozialamt Dortmund Christian Knappe Sozialamt Dresden Stefan Glaremin Amt für Soziales und Jugend Düsseldorf Michael Fechner Amt für Soziales und Wohnen Duisburg Toni Schellenberg Amt für Soziales Erfurt Wir sind Teil der Lösung – Sozialstaat zukunftsfähig aufstellen 12 Stephan Bode Amt für Soziales und Wohnen Essen Nanine Delmas Jugend und Sozialamt Frankfurt Dr. Stephanie Kahle Sozialamt Hamburg Thomas Heidorn Fachbereich Soziales Region Hannover Dr. Katja Robinson Amt für Soziales, Arbeit und Senioren Köln Martina Kador-Probst Sozialamt Leipzig Heike Schulz Sozial- und Wohnungsamt Magdeburg Wir sind Teil der Lösung – Sozialstaat zukunftsfähig aufstellen 13 Helga Rieck Amt für soziale Sicherung München Volker Wolfrum Sozialamt Nürnberg Anika Leese Amt für Soziales und Teilhabe Rostock Franziska Vogel Amt für Soziales und Teilhabe Stuttgart Wir sind Teil der Lösung – Sozialstaat zukunftsfähig aufstellen 14 Anlage 1: Beispiel aus der geplanten Kindergrundsicherung: Mutter mit zwei Kindern, die bislang Leistungen nach SGB II bezieht: • Kinder sind kindergrundsicherungsberechtigt, aus d em Kindergeld wird der Kinder- garantiebetrag : Höhe bleibt bei 250 Euro. • Zuständigkeit wechselt von Familienkasse auf den n eu geschaffenen Familien- service (Rechtsweg mit Blick auf Rechtmäßigkeit: Finanzgerichtsbarkeit). • Aus dem Kinderzuschlag wird der Kinderzusatzbetrag (Rechtsweg bzgl. der materiellen Berechtigung: Sozialgerichtsbarkeit). • Sollte durch die Kindergrundsicherung noch keine B edarfsdeckung für das Kind eingetreten sein, so können ergänzend wieder Leistungen nach SGB II oder XII beim Jobcenter oder Sozialamt beantragt werden (z.B. bei Verschlechterung der Einkommenssituation der Eltern während des halbjährigen Bewilligungszeitraumes der Kindergrundsicherung); eine Anpassung der Kindergrundsicherung ist nicht vorgesehen. • Zusätzlich können z.B. bei Klassenfahrten Ansprüch e auf Bildung und Teilhabe bestehen, für die die Sozialämter /Jobcenter zuständig sind. • Die sozialrechtlichen Leistungsansprüche der Elter n verbleiben ohnehin in den bisherigen Systemen. • Ergänzende Jugendhilfeansprüche (Rechtsweg: Verwal tungsgerichte) oder Einglie- derungshilfeansprüche (Rechtsweg: Sozialgerichte) verbleiben in den geltenden Systemen, mit der inklusiven Lösung ab 2028 möglicherweise beim Jugendamt. Anlage 2: Beispiel aus dem aktuellen Wohngeld-Plus-Gesetz: Zum 01.01.2023 ist das Wohngeld-Plus-Gesetz in Kraft getreten. Dadurch haben sich die Antragszahlen erhöht. Zudem werden die Lebens- und Einkommensverhältnisse der Antrag- steller*innen und der Haushaltsmitglieder immer komplexer und variabler und wirken sich auf die Wohngeldberechnung aus. Nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WoGG ist von Amts wegen über jeden Bewilligungszeitraum (BWZ) neu zu entscheiden, wenn sich im BWZ das Gesamteinkommen des Haushalts nicht nur vorübergehend (mehr als vier Monate) um mehr als 15 Prozent erhöht. Daraus folgt: Bei jedem Antrag auf Wohngeld (Neuantrag oder Weiterleistungsantrag) ist im Rahmen des Prognoseprinzips zur überprüfen, ob erhebliche Änderungen innerhalb des zu bewilligenden BWZ eintreten können. Diese Prüfung ist oft mit weiteren Ermittlungen verbunden, da die Unterlagen meist nicht vollständig vorliegen. Das führt zu Verzögerungen in der Antragsbear- beitung. Bei jedem gestellten Weiterleistungsantrag ist der zuvor bewilligte BWZ auf erhebliche Änderungen zu überprüfen. Ggf. sind dadurch weitere Ermittlungen, die nicht den neu gestellten Weiterleistungsantrag betreffen, vorzunehmen. Auch dies führt zu Mehraufwänden und Verzögerungen in der Antragsbearbeitung. Wir sind Teil der Lösung – Sozialstaat zukunftsfähig aufstellen 15 Meldungen aus dem Datenabgleich: Aufgenommene Beschäftigungen müssen während des bereits bewilligten BWZ ermittelt und die komplexen Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 3 WoGG geprüft werden. Anlage 3: Beispiel aus der aktuellen Rechtslage von Pflegewohngemeinschaften: Bei den Bewohnerinnen und Bewohnern einer Pflegewohngemeinschaft (Pflege-WGs) besteht ein hoher Versorgungsbedarf, insbesondere bei einer notwendigen 24-stündigen Anwesenheit von Betreuungskräften. Dieser 24h-Betreuungsbedarf bildet sich nicht ausrei- chend in den Sozialgesetzbüchern ab. Gleichzeitig nehmen Pflegewohngemeinschaften einen immer größeren Anteil an der ambulanten Versorgung von Pflegebedürftigen ein und vermeiden stationäre Systeme. Für Angehörige und Pflegebedürftige sind Kosten und Eigenanteil in Pflege WGs unüber- sichtlich. Die Sozialversicherungssäulen Krankenkasse, Pflegeversicherung sowie ggf. nachrangig das Sozialamt zahlen jeweils verschiedene Bestandteile, deren Vorausset- zungen ebenfalls jeweils unterschiedlich sind . Die Gewährung von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern erfolgt derzeit nach Prüfung der individuellen Anspruchsvoraussetzun- gen der einzelnen Bewohnerinnen und Bewohner einer Pflegewohngemeinschaft. Dies hat zur Folge: Eine Finanzierbarkeit dieser Versorgungsalternative wird durch die fehlende gesetzliche Regelung erschwert bzw. verursacht einen hohen Bürokratieaufwand. Es herrscht mangelnde Rechtssicherheit für Nutzerinnen und Nutzer sowie Leistungserbrin- ger. Die Versorgung von Pflegebedürftigen erfolgt deshalb wenig effizient und der eigentlich sinn- volle und notwendige Ausbau sowie die Weiterentwicklung dieser Wohn- und Versorgungs- form kann nicht vorangetrieben werden.
  • Mitteilung Ausschuss

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    Dezernat, Dienststelle V/50 Vorlagen-Nummer 10.01.2025 3971/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 23.01.2025 Positionspapier „Entbürokratisierung und Transformation des deutschen Sozialstaates„ – Gemeinsame Initiative der Sozialämter der großen Großstädte Neben einem bereits seit 1995 realisierten Benchmark (Leistungsanalyse anhand von Zielgrößen), tauschen sich die Sozialämter der großen Großstädte regelmäßig in Ar- beitsgruppen zu Themen der bestmöglichen Rechtsgestaltung und -umsetzung, men- schenorientierter Leistungsgestaltung und Ressourcensicherung sowie zu Best Prac- tice (mustergültiges Modell) einer bürger*innenorientierten und effizienten Sozialverwal- tung aus. Ganz oben auf der Agenda stand seit Herbst 2023 die Erstellung eines gemeinsamen Positionspapiers zur Entbürokratisierung und Transformation des deutschen Sozial- staates, mit dem Ziel, dass die Sozialämter ihre praktischen Erfahrungen in den allge- meinen Gesetzgebungsdiskurs einbringen, insbesondere mit Blick auf eine gelingende Transformation deutscher Sozialverwaltungen in Zeiten des Fachkräftemangels. Auf- wandsreduzierende Entbürokratisierung muss zum obersten Ziel bei allen zukünftigen Sozialgesetzentwicklungen werden. Zentrale Anliegen des Papiers sind:  Eine bürger*innenorientierte Ausgestaltung des Sozialrechtes, die für Menschen und Umsetzungssysteme personenzentrierte Leistungen der einzel- nen Systeme leicht kombinierbar macht, auch mit Blick auf die Kontrollinstan- zen.  Die zentrale Verankerung des Umsetzungsaufwandes und der daraus ab- zuleitenden Umsetzungsmöglichkeiten in Gesetzgebungsverfahren, um Ent- bürokratisierung ernsthaft zu betreiben.  Rechtsvereinheitlichung und Rechtsvereinfachung sind verpflichtend zu platzieren über alle Systeme der Sozialgesetzbücher sowohl auf Bundes- und Landesebene als auch im Rahmen der Selbstverwaltung.  Rechtskreisübergreifende Prozesse , auch mit den umsetzenden Partner*in- nen der Sozialwirtschaft, sind in bundesweiten Digitalisierungsallianzen wirtschaftlich nachhaltig aufzusetzen. 2  Die übergeordnete inhaltliche Verankerung eines verantwortlichen Mana- gements bei der Gestaltung von Gesetzen, insbes. eine klare mittel- und langfristige Zielperspektive für unseren Sozialstaat. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. und der Deutsche Städ- tetag haben die Sozialämter bei der Entwicklung ihrer Initiative mit viel Kompetenz un- terstützt. Das Konzeptpapier wird seit Anfang Dezember 2024 in einer breit angelegten Kom- munikation in die kommunalen Gremien sowie in die Bundes- und Landespolitik einge- bracht. Die Unterzeichnenden bitten um Kenntnisnahme und Unterstützung bei der Verbrei- tung des Konzeptpapiers und seiner Inhalte, insbesondere innerhalb der Fraktionen auf Bundes- und Landesebene. Nur gemeinsam kann sich die deutsche Sozialverwaltung mittelfristig zukunftsorien- tiert aufstellen. Anlage 01: Positionspapier „Entbürokratisierung und Transformation des deutschen Sozialstaates“ vom 07.11.2024 Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf

  1. 13.03.2025

    Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren

    TOP 12.2, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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