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3971/2024

Positionspapier „Entbürokratisierung und Transformation des deutschen Sozialstaates“ – Gemeinsame Initiative der Sozialämter der großen Großstädte

Mitteilung Ausschuss 10.01.2025

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Anlage 01: Positionspapier „Entbürokratisierung und Transformation des deutschen Sozialstaats" vom 07.11.2024

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Anlage 01: Positionspapier „Entbürokratisierung und Transformation des deutschen Sozialstaats" vom 07.11.2024

34443 Zeichen

Entbürokratisierung und Transformation  
des deutschen Sozialstaates 
Die Sozialämter der großen Großstädte  
07. November 2024

Wir sind Teil der Lösung – Sozialstaat zukunftsfähig aufstellen 
 
 2 
KURZgefasst: 
 
Sozialstaat neu denken: 
 
Wir als Sozialämter sind das soziale Rettungsnetz unserer Gesellschaft . Wir sind verant-
wortlich für die direkte Umsetzung des Sozialstaatsgebotes unserer Verfassung. Wir sorgen 
für soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit gegenüber allen Menschen in unserem Land 
und sichern dieses Versprechen jeden Tag ab. 
Allerdings sind wir in erster Linie ein Ausführungsorgan. Wir setzen um, was Bund und 
Länder gesetzlich verankern. Wir stellen uns täglich der zunehmenden Komplexität, den 
stetig steigenden Verwaltungsaufgaben und immer detaillierteren Prüf-, Aufklärungs- und 
Beratungspflichten im Sozialrecht und den dazugehörigen Gerichtsgesetzen. Ein bürger*-
innenorientiertes 
1, rechtskreisübergreifendes Handeln wird zunehmend erschwert. Im End-
effekt werden wir alleingelassen mit politischen Wunschvorstellungen, die von Bund und 
Ländern in praxisuntaugliche Gesetze gefasst werden.  
Unser Arbeitsalltag ist geprägt von stark wachsender Bürokratie bei gleichzeitig mangeln-
der Digitalisierung, Fachkräftemangel und starren Tarifsystemen. Wir leiden unter stetig 
zunehmender Bürokratiefeindlichkeit  und der Dysfunktionalität unseres sozialstaatlichen 
Systems. 
So geht es nicht weiter.  
 
Wir brauchen jetzt sofort:  
Entbürokratisierung  als oberstes Ziel  
bei der zukünftigen Gestaltung des Sozialgesetzbuches: 
 Eine bürger*innenorientierte Ausgestaltung des Sozialrechtes , die  für Menschen 
und Umsetzungssysteme personenzentrierte Leistungen der einzelnen Systeme 
leicht kombinierbar macht, auch mit Blick auf die Kontrollinstanzen 2.  
 Die  zentrale Verankerung des Umsetzungsaufwandes und der daraus abzuleiten-
den Umsetzungsmöglichkeiten  in Gesetzgebungsverfahren, um Entbürokratisie-
rung ernsthaft zu betreiben. 
 Rechtsvereinheitlichung und Rechtsvereinfachung  sind verpflichtend zu platzie-
ren über alle Systeme der Sozialgesetzbücher sowohl auf Bundes- und Landes-
ebene als auch im Rahmen der Selbstverwaltung.  
 Rechtskreisübergreifende Prozesse , auch mit den umsetzenden Partner*innen der 
Sozialwirtschaft, sind in bundesweiten Digitalisierungsallianzen wirtschaftlich 
nachhaltig aufzusetzen. 
 Die  übergeordnete inhaltliche Verankerung eines verantwortlichen Manage-
ments bei der Gestaltung von Gesetzen , insbes. eine klare mittel- und lang-
fristige Zielperspektive  für unseren Sozialstaat.  
                                            
1 Bürger*in wird in diesem Papier nicht öffentlich-rechtlich legal definiert verwandt, sondern bezogen auf alle 
Menschen, die in Deutschland leben.  
2 Dies umfasst sowohl die Rechnungshöfe, als auch die Gerichtsgesetze, die Menschen mit 
rechtskreisübergreifenden Bedarfen regelmäßig mehreren Gerichten zuweisen.

Wir sind Teil der Lösung – Sozialstaat zukunftsfähig aufstellen 
 
 3 
Wir sind Teil der Lösung: 
 
Ausgangslage  
Verwaltungen in der Bundesrepublik Deutschland stehen mit Blick auf anstehende Transfor-
mationsprozesse vor großen Herausforderungen. Zunehmende Bürokratie und mangeln-
de Digitalisierung  gefährden neben Fachkräftemangel und starren Tarifsystemen ihre 
Funktionsfähigkeit.  
Eine zunehmende Bürokratiefeindlichkeit  erhöht den staatlichen Darstellungsdruck, lenkt 
von wichtigen, weniger glanzvollen, mittelfristigen, gleichwohl zukunftsweisenden Verwal-
tungsreformen ab. Die damit entstehenden dysfunktionalen staatlichen Umsetzungssysteme 
sind eine große Gefahr für unsere Demokratie.  
Die Demokratiefähigkeit durch verständliche und digital umsetzbare Normen gilt es in 
Deutschland dringend zu stärken. Eine qualitätsbasierte Gesetzesentwicklung unter Einbe-
ziehung umsetzender Verwaltungssysteme ist tragendes Erfolgsmoment dieses Verände-
rungs- und Transformationsprozesses. 
Zahlreiche Initiativen, z.B. des Normenkontrollrates 
3, der Arbeits- und Sozialministerkonfe-
renz (ASMK), des Deutschen Städtetages (DST) 4, des Deutschen Vereins für öffentliche und 
private Fürsorge 5 ebenso wie des Brüsseler Kreises der Sozialwirtschaft unterstreichen, dass 
es grundlegender Reformen bedarf, um die Sozialverwaltung zukunftsfähig aufzustellen.  
 
Herausforderung der Sozialämter  
Die Sozialämter der Bundesrepublik sind hiervon besonders betroffen: 
Sie sind ganz wesentlich mit verantwortlich für die direkte Umsetzung des Sozialstaats-
gebotes unserer Verfassung (Art. 20 Abs. 1 GG) im unmittelbaren Lebensumfeld der 
Menschen in der Bundesrepublik Deutschland. Die Sozialämter tragen damit Verant-
wortung für die Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit gegenüber 
jedem Einzelnen (§ 1 Abs. 1 SGB I) und für die Einlösung sozialer Rechte. 
Sie arbeiten überwiegend mit verpflichtenden Leistungsansprüchen aufgrund Bundes-
gesetzen, die in der Regel als konkurrierende Gesetzgebung landesrechtlich oder auf 
kommunaler Ebene umgesetzt werden – und dies bei knappen Ressourcen und ausein-
anderdriftender inhaltlicher Ressortzuständigkeit.  
Das alles obwohl das deutsche Sozialrecht u.a. im SGB IX eine rechtskreisübergreifende 
Zusammenarbeit der verschiedenen Leistungsträger vorsieht. In den §§ 13, 14 SGB I wird 
für jeden Menschen eine umfassende Beratung und Aufklärung nach allen Büchern des 
                                            
3 Wege aus der Komplexitätsfalle, Vereinfachung und Automatisierung von Sozialleistungen, Deloitte Gutachten 
im Auftrag des Nationalen Normenkontrollrates, März 2024. 
4 Die entscheidende Rolle der Städte für gute Gesetze, Positionspapier des Deutschen Städtetages, Februar 
2024. 
5 Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. (NDV) 3/2024, Seite 135: 
Das Anpassungsgesetz zum SGB XII und SGB XIV – Die Änderungen in der Sozialhilfe im Überblick, Anika 
Cieslik und Nicola Leiska-Stephan. Stellungnahme des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge 
e.v. zum Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Zusammenführung des Dritten und 
Vierten Kapitels des SGB XII in ein neues Lebensunterhaltskapitel“ vom 6. Februar 2024 (DV 12/24); am 19. Juni 
2024 vom Präsidium des Deutschen Vereins verabschiedet.

Wir sind Teil der Lösung – Sozialstaat zukunftsfähig aufstellen 
 
 4 
Sozialgesetzbuchs gestaltet, über mögliche Ansprüche aus allen Rechtskreisen, inkl. der 
Sozialversicherungen (SGB III, V, VI, VII). 
Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips arbeiten diese Systeme im sozialrechtlichen Dreieck 
oder im Wege der Vergabe eng mit der Sozialwirtschaft zusammen.  
Die grundlegende Reform zur Zusammenfassung eines historisch aus verschiedenen 
Systemen gewachsenen deutschen Sozialrechtes, geht zurück auf das Jahr 1976. Mit der 
Schaffung des SGB I und sodann des SGB X ist ein Rahmen entstanden, die verschiedenen 
Systeme in einem Buch zu koordinieren, um das Recht zugänglich zu gestalten. Mit dem 
SGB IX und dem SGB XIV, ebenso wie mit den ersten beiden Stufen einer inklusiven Lösung 
im SGB VIII wurden Personenzentrierung und rechtskreisübergreifendes Zusammenwirken 
im Sozialgesetzbuch gestärkt.  
Gleichwohl folgen Rechtsentwicklungen zunehmend nicht mehr der Idee einer einheitlichen 
Rechtsgestaltung zur verbesserten Zugänglichkeit und Koordination der verschiedenen 
Leistungen. Statt dessen sind sie geprägt von Einzelinitiativen, Zuständigkeitsveränderun-
gen, Ergänzungen, Sonderlösungen und Bürokratieaufbau wechselnder Regierungen in 
verschiedenen Bereichen des Sozialrechtes.
6  
Rechtskreisübergreifendes Zusammenarbeiten wird in der Ressourcennot der einzelnen 
Systeme fehlinterpretiert in Zuständigkeitsdebatten, statt Synergien eines wirtschaftlichen 
und sparsamen Zusammenwirkens in Prävention und Rechtsumsetzung als Kulturwandel 
miteinander zu gestalten.  
 
Eine klare Idee für den digitalen Sozialstaat der Zukunft 
Übergreifende Rechtsvereinheitlichung und Rechtsvereinfachung müssen als oberste 
Ziele sozialrechtlicher Reformprozesse sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene 
verpflichtend verankert werden.  
Einheitliche Rechtsbegriffe, Prozesse und Strukturen sind zwingende Voraussetzungen einer 
effizienten Verwaltung und Digitalisierung, insbesondere auch mit Blick auf die Gestaltung 
von Schnittstellen.  
Sie bilden wichtige Voraussetzungen, Fachkräfte auch zukünftig noch in der Rechtsanwen-
dung zu befähigen und Leistungsberechtigten eine selbstbestimmte Teilhabe zu ermögli-
chen. 
Nur auf dieser Grundlage sind bei zukünftigen Rechtsentwicklungen gesamtwirtschaftliche, 
aufwandbezogene Betrachtungen möglich, die bereits aus dem Grundsatz der Wirtschaft-
lichkeit und Sparsamkeit  heraus, dringend geboten sind.  
Kommunale Einzellösungen, Schnittstellen, die nicht miteinander kommunizieren können 
und eine Rechtsentwicklung, die zielgruppenspezifische Sonderlösungen schafft, werden die 
deutsche Sozialverwaltung nicht in die Zukunft führen. 
Ein sehr anschauliches Beispiel bildet hierbei die geplante Kindergrundsicherung. Ihr Ver-
besserungsbestreben steht in keinem Verhältnis zu den entstehenden Bürokratieaufwänden, 
parallelen Zuständigkeiten für einzelne Zielgruppen und bis zu drei zuständigen Gerichten in 
                                            
6 Als aktuelles Beispiel kann die Kindergrundsicherung des BMFSFJ genannt werden, siehe hierzu auch Anlage 
1.

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 5 
einem Verfahren. 7 Im Ergebnis werden weitere Hürden für Menschen im Zuständigkeits-
dschungel aufgebaut. 
Kurze Stellungnahmefristen zu bereits fertig erarbeiteten Gesetzesentwürfen, die regelmäßig 
nur einzelne Zielgruppen in den Blick nehmen, keine Rechte gefährden und nichts kosten 
sollen 
8, können das Ziel einer mittelfristig aufwandsreduzierenden Entbürokratisierung nicht 
erfolgreich transportieren.  
Die sehr unterschiedlich aufgestellten Sozialämter haben sich mit diesen Herausforderungen 
in den letzten Jahrzehnten in Prozessen und Strukturen weiter auseinanderentwickelt, womit 
einheitliche Aufwandsdarstellungen nahezu unmöglich geworden sind. 
Eine Abstimmung der verschiedenen Ministerien und ein zentrales Mitdenken der 
administrativen Prozesse und Schnittstellen ist bei der zukünftigen Gestaltung von 
digitalisierbaren, bürger*innenzentrierten Gesetzen unbedingt erforderlich. Nur so 
kann Entbürokratisierung Wirklichkeit werden.  
Jungen Fachkräften der Sachbearbeitung ist das Sozialrechtssystem heute schon kaum 
mehr zu vermitteln. Eine rechtskreisübergreifende Aufklärung und Beratung im Sinne des 
SGB I, Teilhabeplan und Gesamtplanverfahren im Sinne des SGB IX können vor diesem 
Hintergrund nicht gelingen. Zum Teil sind die Normen sogar für Gerichte nicht mehr nachvoll-
ziehbar. 
Bürger*innenfreundlichkeit, die langfristige Reduzierung von Kostenaufwänden auf allen 
staatlichen Ebenen und die Absicherung handhabbarer Umsetzungsregelungen für zukünf-
tige Fachkräfte erfordern dringend ein Umdenken auf allen Ebenen, auch bei den Sozialäm-
tern selbst.   
 
Digitale Umsetzung bundeseinheitlicher Normen 
Kommunale Einzelvergaben und mögliche Beteiligungen an Kooperationsmodellen – wie 
aktuell im Rahmen der OZG-Umsetzung – erfüllen diese Anforderung nur bedingt, solange 
föderale Einzelinteressen überwiegen.  
Ebenfalls ist festzustellen, dass eine Vielzahl der Sozialämter, aufgrund ihrer Verwaltungs-
kraft und personellen Ausstattung, sich auf die Umsetzung ihrer gesetzlichen Aufgaben 
gegenüber den Menschen konzentrieren müssen und von aufwändigen Entwicklungen und 
Betreuungen einer Vielzahl von zukunftsfähigen digitalen Lösungen befreit werden sollten.  
Im Hinblick darauf, dass in der Gesamtheit der Sozialämter bundesweit mehrere Millionen 
Menschen in den wesentlichsten Lebensbereichen, u.a. ihrer finanziellen Souveränität, 
unterstützt werden, können kommunale Einzellösungen nicht der weitere Weg sein. 
Eine gesamtstaatliche digitale Umsetzung eröffnet zeitgleich bereits in der Gesetzeserarbei-
tung den Blick auf Prozesse und Digitalisierungsoptionen, die mittels Künstlicher Intelligenz 
zunehmend in der Rechtsanwendung Fuß fassen wird. 
                                            
7 Wege aus der Komplexitätsfalle, Vereinfachung und Automatisierung von Sozialleistungen, Deloitte Gutachten 
im Auftrag des Nationalen Normenkontrollrates, März 2024.  
8 Als Ziele werden hier formuliert, dass niemand Rechte einbüßen und keine Kostensteigerung entstehen darf, 
dies obwohl unterschiedliche Regelungsgehalte zusammengeführt werden sollen. Quelle: Beteiligungsprozess 
zur inklusiven Lösung des BMFSFJ, AG inklusive Lösung, Sitzungsunterlagen zur 5. Sitzung, 12. September 
2023.

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 6 
Verständliche sozialdatenschutzrechtliche Einwilligungsprozesse  bieten die Grundlage, 
um Leistungsberechtigte zu befähigen, Daten behörden- und rechtskreisübergreifend, zielge-
richtet einzusetzen. 
Seitens der Kommunen und Sozialämter muss die kosteneffiziente Angleichung von 
Prozessen und Instrumenten  im Vordergrund stehen. Eine Angleichung der Fachverfahren 
ist essentiell. 
Die erforderliche Datensicherheit kann durch unterschiedliche Hosting- und Sicherheitssys-
teme realisiert werden. 
 
Lösungsansatz 
Unsere Vision ist die Etablierung einer deutschlandweiten Allianz zur Entbürokratisierung 
und Digitalisierung der Sozialsysteme, insbesondere der Sozialämter. 
Ziel ist, ergebnisorientiert digitale Prozesse und effiziente Strukturen der deutschen Sozial-
verwaltung professionell und handlungsleitend bei der Entwicklung und Umsetzung neuer 
Gesetze einzubeziehen. 
 
Wir sind Teil der Lösung! 
Eine gestärkte Zusammenarbeit  
- ressortübergreifend in der Bundesregierung 
- bundesstaatlich und  
- in Kooperation mit Ländern, Kommunen und Selbstve rwaltung 
kann bei der digitalen Umsetzung von in ganz Deutschland geltenden und entstehenden 
Gesetzen (z.B. SGB XII, UVG, AsylbLG) einen großen Beitrag zur Realisierung einer 
gesamtstaatlichen Umsetzung des Grundsatzes von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit  
bieten.  
 
Entbürokratisierende Ziele bei der Entwicklung neuer Gesetze 
Wir brauchen einen Neuanfang im Sozialrecht durch einen Quantensprung an mehr 
Verständlichkeit und Einheitlichkeit. Dafür bedarf es der Formulierung übergreifender Ziele 
von Gesetzesreformen und entsprechender strategischer Entscheidungen der Politik. Für 
das Sozialrecht sind unabdingbar: 
 verständliche Regelungen  
 klare individuelle Rechtsansprüche  
 einheitliche Rechtsbegriffe und Strukturen  in allen Büchern des Sozialgesetz-
buches sowie  
 eine Stärkung der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit sowohl in der 
Prävention als auch in der Rechtsumsetzung . Nur so kann eine effiziente Verwal-
tungsorganisation und Digitalisierung gelingen.

Wir sind Teil der Lösung – Sozialstaat zukunftsfähig aufstellen 
 
 7 
Ziele wie im aktuellen Reformprozess zu einer inklusiven Jugendhilfe, dass niemand seine 
Rechte verlieren soll bei gleichzeitiger Kostenneutralität 9, sind in sich widersprüchlich und 
fokussieren allein die laufenden Haushaltsjahre und Wahlperioden.  
Richtige Ansätze, wie die Reaktion des Nationalen Normenkontrollrates auf den Entwurf zur 
Kindergrundsicherung 10 , müssen alle sozialen Unterstützungssysteme einbeziehen , nicht 
nur die finanzielle Absicherung des Einzelnen und seiner Bedarfe. Professionelle Leistungen 
für Menschen, inklusive Angebote (auch der Wirtschaft) in den Quartieren und das gesell-
schaftliche Für- und Miteinander sind ebenso wichtige und kosteneffiziente Sozialstaatsstruk-
turen. 
Neue Aushandlungsprozesse mit den Menschen sollten gewagt werden. Menschen 
möchten schlanke Systeme: Überholspuren im deutschen Sozialrecht durch Komplexitätsre-
duzierung. Der überwiegende Anteil der Unterstützungsanfragen erfordert keine umfassen-
den Bedarfsermittlungsverfahren und rechtskreisübergreifende Koordination. Hier kann Digi-
talisierung erhebliche Aufwände reduzieren. 
Mit den gewonnenen Kapazitäten lassen sich komplexe Leistungsfälle im Fall-Management 
professionell mit der Sozialwirtschaft bürger*innenorientiert und kosteneffizient  gestalten. 
Neue Behörden und Schnittstellen verlagern lediglich die Herausforderungen und erreichen 
diese Ziele nicht. 
Die zunehmenden Bürokratiekosten der Länder lassen sich in den Kommunen kaum mehr 
darstellen. Ergebnis sind überlastete Mitarbeitende, fehlende Fachkräfte und unzufriedene 
Leistungsnutzende. 
Entsprechend sind neue Sondersysteme – wie bei der Kindergrundsicherung und der großen 
Lösung der Jugendhilfe –  reines „Marketing“. Sondersysteme schaffen in der Sozialverwal-
tung vor allem den Aufwand, neue Schnittstellen zu gestalten. 
11  Aufgrund der mannigfaltigen 
Herausforderungen der Leistungsberechtigten 12  sind einheitliche Systeme ohne Schnittstel-
len schlicht unmöglich. Die zunehmende Komplexität der Gesetze erfordert in der Verwal-
tung zudem eine spezialisierte Arbeitsorganisation, um auch in Zukunft noch handhabbare 
Inhalte für bezahlbare Fachkräfte zu realisieren. 
Innovative Entwicklungsprozesse müssen mittels eines grundlegenden Kulturwandels 
in den Organisationen initiiert werden. Es braucht entsprechende Gestaltungsräume, um 
weiter ausdifferenzierende Regelungen und Kontrollmechanismen zu verhindern. qualitäts-
managementorientierte prozessuale und digitale Expertise  ist bei der Entwicklung neuer 
Gesetze ebenso sicherzustellen, wie die  
 Einbeziehung eines Expert*innengremium s betroffener Verwaltungssysteme (nicht 
nur Verbandsvertretungen) 
 einschließlich Vertretungen tangierter Schnittstel lenbereiche sowie  
 leistungsberechtigter Bürger*innen. 
                                            
9 Aktuelle Zielvorgaben zur Gestaltung einer inklusiven Lösung im SGB VIII, siehe FN 8. 
10  Wege aus der Komplexitätsfalle, Vereinfachung und Automatisierung von Sozialleistungen, Deloitte Gutachten 
im Auftrag des Nationalen Normenkontrollrates, März 2024. 
11  Siehe Anlage 1. 
12  Als Beispiel können anschaulich die möglichen sozialen Rechte und Pflichten eines geringverdienenden, 
alleinerziehenden Vaters mit pflegebedürftiger Mutter dienen aus:  
Unterhaltsvorschussgesetz, SGB II, SGB XII: Bildung und Teilhabe, Jugendhilfe SGB VIII, Betreuungsgesetz, 
Pflege SGB XI, SGB XII: Hilfe zur Pflege, Altenhilfe.

Wir sind Teil der Lösung – Sozialstaat zukunftsfähig aufstellen 
 
 8 
Eine Einbeziehung erst nach Vorliegen eines Gesetzesentwurfes macht ein grundlegendes 
qualitätsorientiertes, prozessuales und digitales Umdenken unmöglich. 
Die aktuell zu kurzen Zeiten für die Gesetzesumsetzung fördern darüber hinaus schlechte 
Lösungen für Leistungsberechtigte und steigern deren Unzufriedenheit. 
Die Sozialämter stellen gerne in vertrauensvoller Zusammenarbeit ihre Expertise zur 
Verfügung. 
 
Modernisierung bestehender Gesetze 
In den letzten Jahren wurden von diversen Expert*innengruppen eine Vielzahl von Vorschlä-
gen zur Entbürokratisierung bestehender Gesetze erarbeitet und auf Herz und Nieren 
geprüft. Das Wissen liegt vor.13   
Wir brauchen jetzt Rechtsvereinheitlichung und Rechtsvereinfachung sowie die 
Erweiterung von Gestaltungsspielräumen mit einheitlichen Zielvorgaben.  
Hiermit ist nicht die Ausweitung von Ermessensspielräumen gemeint, da diese in 
Deutschland in erster Linie zu einem ausdifferenzierten Rechtssystem auf anderer Ebene 
führen und ein weiteres Auseinanderdriften der Systeme mit sich bringt. Ferner eröffnen 
diese vor allem die Möglichkeit finanzieller Einsparungen, wenn auch die günstigere Variante 
den Anspruch erfüllt. Eine wirksame menschenzentrierte Arbeit vor Ort wird weiter erschwert.  
Eine bundespolitisch gut zu vertretende, weitere Ausweitung der Einzelfallgerechtigkeit 
lehnen wir ab. Diese ist in den deutschen Verwaltungssystemen nicht mehr realisierbar und 
führt zur Handlungsunfähigkeit.  
Tatsächlich ist zum Beispiel anhand der Menge an Rechtsbehelfen im Bereich des SGB II 
und deren Erfolgsquoten zu erkennen, dass die Einzelfallgerechtigkeit, aufgrund der Komple-
xität der Rechtsnormen, häufig durch die Betroffenen erstritten werden muss. Demgegen-
über dürfte eine nicht unerhebliche Anzahl an Personen stehen, die ihre Rechte nicht 
(er)kennen und durchsetzen. Dem entsprechend ist tatsächlich die stärkere Pauschalierung 
ein Weg zu einem Mehr an Einzelfallgerechtigkeit. 
Daraus ergeben sich schon heute für uns folgende Forderungen:  
1) Durch eine einheitliche Pauschalierung von Geldl eistungen in den Sozialgesetz-
büchern kann der Bürokratieaufwand erheblich minimiert werden; dieser steht in 
keinem Verhältnis zu der angestrebten Einzelfallgerechtigkeit kleinteiliger 
Berechnungssysteme.  
2) Klare und rechtskreisübergreifend einheitliche D efinition und Abgrenzung von 
Einkommen und Vermögen steigern die Rechtssicherheit und Effizienz in der Rechts-
anwendung der Praxis,14  vereinfachen Digitalisierung und erhöhen die Nachvollzieh-
barkeit für die Menschen. 
3) Eine Zusammenlegung des Dritten und Vierten Kapi tels SGB XII kann Verwaltungs-
handeln erheblich vereinfachen und damit wirtschaftlicher und sparsamer gestalten. 
Gleichzeitig kann ein niedrigschwelliger Zugang durch eine vereinfachte Antragsstel-
lung für Leistungsberechtigte der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 
                                            
13  Z.B. Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Rechtsvereinfachung und 
Weiterentwicklung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe“, 19.09.2023 
14  DV, „Empfehlungen des Deutschen Vereins für den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe 
(SGB XII), 10.05.2022

Wir sind Teil der Lösung – Sozialstaat zukunftsfähig aufstellen 
 
 9 
und der Hilfe zum Lebensunterhalt, d.h. für einen besonders vulnerablen Personen-
kreis, realisiert werden. Die Ermöglichung einer vorläufigen Leistungsgewährung      
(§ 44a SGB XII) in beiden Kapiteln dient der Absicherung der Leistungsberechtigten. 
Ferner bedarf es einer Vereinheitlichung der Kosten für Unterkunft und Heizung      
(§§ 35 und 42a SGB XII).  
4) Entsprechend sind die Systeme der SGB II und SGB  XII an zentralen Stellen anzu-
gleichen, Stigmatisierung durch verschiedene Systeme sind aufzuheben.   
5) Streichung des § 27 Abs. 2 Nr. 3 WoGG und Einfüh rung eines verkürzten Bewillig-
ungszeitraums bei änderungsgeneigten Einkommensarten, wie Arbeitslosengeld oder 
Krankengeld. Damit könnten zusätzliche Überprüfungen hinsichtlich der vorangegan-
genen Bewilligungszeiträume (BWZ) entfallen und an ihre Stelle Prognosen ab 
Antragsdatum treten; eine Prüfung der Erheblichkeit innerhalb des zu bewilligenden 
BWZ wäre nicht mehr erforderlich (siehe zur aktuellen Rechtslage Anlage 2). 
6) Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen  müssen in sozial- und baurecht-
licher 15  Hinsicht neu gedacht und finanziert werden, um eine bedarfsgerecht inklusive 
Pflegeinfrastruktur zu realisieren. 16  Insbesondere bedarf es der Einführung von 
einheitlichen leistungs- und sozialhilferechtlichen Regelungen zu Pflegewohngemein-
schaften im SGB XII, die den bestehenden 24-stündigen Versorgungsbedarf von 
Bewohner*innen abbilden. Entsprechende Regelungen würden eine rechtssichere 
und einheitliche Finanzierbarkeit von Pflegewohngemeinschaften ermöglichen und 
zur Minimierung des bürokratischen Aufwands bei Bürger*innen, Anbieter*innen und 
den Sozialämtern beitragen (siehe aktuelle Rechtslage Anlage 3) 
7) Teilhabeleistungen sind auch zur Gestaltung lebe ndiger, inklusiver Quartiere und 
unter Einbeziehung von inklusionsaufbauenden Leistungen an die Wirtschaft für die 
Menschen nutzbar zu machen. Auch unabhängig von einer inklusiven Lösung sind 
niedrigschwellige und rechtskreisübergreifende Zugänge zur Eingliederungshilfe 
insbesondere für junge Menschen sicherzustellen. 17  
8) Der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII ) ist zu einem grundlegenden Gebot 
weiterzuentwickeln, um Normen handhabbar zu halten. Die isolierten Ausschlussnor-
men im Sozialgesetzbuch sind kaum mehr nachvollziehbar. Leistungen sind klarer 
abzugrenzen und Überlappungen durch Gestaltungsspielräume und entsprechende 
Zielvorgaben auszuschließen.  
9) Durch „Bagatellgrenzen“ können ständige Wechsel zwischen den Systemen vermie-
den werden.  
                                            
15  Wohngemeinschaften werden im BauGB als Wohnen klassifiziert, wenn die Menschen und ihre Ansprüche von 
Angehörigen koordiniert werden, als Gewerbe, wenn diese Arbeit durch Profis erfolgt. Im Falle eines Wechsels 
der Unterstützung, ist eine baurechtliche Nutzungsänderung zu genehmigen. Es ist bereits mit Blick auf Art 3 GG 
nicht nachvollziehbar, warum das vorrangige Wohnen nach Wohn- und Teilhabegesetz bei höheren 
Unterstützungsbedarfen der Menschen in Gewerbegebieten erfolgen soll.  
16  Siehe zum sozialrechtlichen Reformbedarf: Anlage 2. 
17  In NRW gliedert sich die Zuständigkeit für junge Menschen mit Behinderung bis zur Vollendung des 18. 
Lebensjahrs aktuell zwischen Jugendamt : Eingliederungshilfe bzw. Hilfen für junge Menschen (bis max. 27 
Jahre) mit seelischer Behinderung sowie Umsetzung der ersten beiden Stufen der inklusiven Lösung des SGB 
VIII, Sozialamt : Eingliederungshilfe für junge Menschen mit geistiger oder körperlicher Behinderung bis zur 
Beendigung der allgemeinen Schulbildung, Grundsicherung und Mehrbedarfe nach dem SGB XII parallel zur 
EGH, Gesundheitsamt in Kooperation : Sozialpsychiatrische Zentren der Frühförderung, Landschaftsverband 
Rheinland: Eingliederungshilfe bis zum 18. Lebensjahr für Menschen im Rahmen der Frühförderung, während 
des Besuchs einer Kindertagestätte oder in einer Einrichtung über Tag und Nacht, in Pflegefamilien.

Wir sind Teil der Lösung – Sozialstaat zukunftsfähig aufstellen 
 
 10  
Wir sind die Lösung – Sozialstaat zukunftsfähig aufstellen: 
Die Etablierung einer bundesweiten Allianz  bei der Entwicklung neuer und Überarbeitung 
bestehender Sozialgesetze zur Entbürokratisierung und Digitalisierung ist dringend notwen-
dig. Dies gebietet bereits das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in einer volkswirt-
schaftlich langfristigen Betrachtung. 
Individuelle Rechtsansprüche, einheitliche Rechtsbegriffe und Gesetzesstrukturen des 
Sozialgesetzbuches sowie die Einbeziehung der Gerichtsgesetze und Prüfverfahren der 
Rechnungshöfe sind Grundlage eines effizienten rechtskreisübergreifenden Zusammenwir-
kens der Sozialsysteme. Bereits die konsequente Zusammenfassung in einem Gesetzbuch, 
mit fortlaufenden Paragraphen 
18  würde das Ziel des § 1 Abs. 1 Satz 1 des ersten Buches, 
des Sozialgesetzbuches (SGB I) unterstreichen und stärken.  
(Bürokratie-)Aufwandsorientiert  qualitätsgesicherte, digitalisierungsfähige Prozesse  
müssen als oberstes Ziel  professionell und handlungsleitend durch ein lösungsorientiertes 
Expert*innengremium bei der Entwicklung und Umsetzung neuer Sozialrechtsnormen reali-
siert werden.  
Eine intensive Zusammenarbeit der Länder und Kommunen ist bei der Umsetzung der 
Digitalisierung essentiell, um die eingeschränkten Ressourcen auf die Menschen und nicht 
auf überforderte und auseinanderdriftende Verwaltungssysteme zu konzentrieren. 
Anders werden wir die Herausforderungen und die mittels des Einsatzes von Künstlicher 
Intelligenz zunehmende Beschleunigung seitens der Sozialverwaltungen nicht lösen können. 
Nur so kann die umsetzende Verwaltung zukünftig eine Beratung und effizient rechtskreis-
übergreifende, wirksame Prävention und Leistungsgestaltung realisieren, die sich an den 
Menschen mit ihren Rechtsansprüchen orientiert. 
 
 
Die Sozialämter: 
 
 
 
Ingo Klatt 
Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und 
Antidiskriminierung, Abteilung Soziales, III B  
 
 
 
Jörg Dobrzinski 
i.V. für die Arbeitsgemeinschaft der Berliner Amtsleiterinnen und Amtsleiter Soziales 
Amt für Soziales Berlin Reinickendorf, Michael Schleese – Berlin Mitte, Horst-Dietrich Elvers 
– Berlin Friedrichhain-Kreuzberg, Marco Alisch – Berlin Pankow-V, Robert Pfeiffer – Berlin 
                                            
18  Bereits 1976 war es das Ziel des SGB, ein dem Bürgerlichen Gesetzbuch vergleichbares, einheitliches Buch zu 
schaffen.

Wir sind Teil der Lösung – Sozialstaat zukunftsfähig aufstellen 
 
 11  
Charlottenburg-Wilmersdorf, Thomas Fischer – Berlin Spandau, Ayse Adam – Berlin Steglitz-
Zehlendorf, Heike Wagemann – Berlin Tempelhof-Schöneberg, Thomas Seidel – Berlin 
Neukölln, Kai Uwe Heymann – Berlin Lichtenberg, Gabriele Schatte – Berlin Marzahn-
Hellersdorf – V 
 
 
 
Frank Nerz        
Amt für soziale Dienste Bremen 
 
 
 
Jörg Süshardt und Michael Gonas 
Sozialamt Dortmund 
 
 
 
Christian Knappe 
Sozialamt Dresden 
 
 
 
Stefan Glaremin 
Amt für Soziales und Jugend Düsseldorf 
 
 
 
Michael Fechner 
Amt für Soziales und Wohnen Duisburg 
 
 
 
Toni Schellenberg 
Amt für Soziales Erfurt

Wir sind Teil der Lösung – Sozialstaat zukunftsfähig aufstellen 
 
 12  
 
 
 
Stephan Bode 
Amt für Soziales und Wohnen Essen 
 
 
 
Nanine Delmas 
Jugend und Sozialamt Frankfurt  
 
 
 
Dr. Stephanie Kahle 
Sozialamt Hamburg  
 
 
 
Thomas Heidorn 
Fachbereich Soziales Region Hannover 
 
 
 
Dr. Katja Robinson 
Amt für Soziales, Arbeit und Senioren Köln 
 
 
 
Martina Kador-Probst 
Sozialamt Leipzig  
 
 
 
 
Heike Schulz 
Sozial- und Wohnungsamt Magdeburg

Wir sind Teil der Lösung – Sozialstaat zukunftsfähig aufstellen 
 
 13  
 
 
 
Helga Rieck 
Amt für soziale Sicherung München 
 
 
 
 
Volker Wolfrum 
Sozialamt Nürnberg 
 
 
 
Anika Leese 
Amt für Soziales und Teilhabe Rostock  
 
 
 
Franziska Vogel 
Amt für Soziales und Teilhabe Stuttgart

Wir sind Teil der Lösung – Sozialstaat zukunftsfähig aufstellen 
 
 14  
Anlage 1: 
Beispiel aus der geplanten Kindergrundsicherung: 
Mutter mit zwei Kindern, die bislang Leistungen nach SGB II bezieht: 
• Kinder sind kindergrundsicherungsberechtigt, aus d em Kindergeld wird der Kinder-
garantiebetrag : Höhe bleibt bei 250 Euro. 
• Zuständigkeit wechselt von Familienkasse auf den n eu geschaffenen Familien-
service (Rechtsweg mit Blick auf Rechtmäßigkeit: Finanzgerichtsbarkeit). 
• Aus dem Kinderzuschlag wird der Kinderzusatzbetrag (Rechtsweg bzgl. der 
materiellen Berechtigung: Sozialgerichtsbarkeit). 
• Sollte durch die Kindergrundsicherung noch keine B edarfsdeckung für das Kind 
eingetreten sein, so können ergänzend wieder Leistungen nach SGB II oder XII 
beim Jobcenter oder Sozialamt beantragt werden (z.B. bei Verschlechterung der 
Einkommenssituation der Eltern während des halbjährigen Bewilligungszeitraumes 
der Kindergrundsicherung); eine Anpassung der Kindergrundsicherung ist nicht 
vorgesehen.  
• Zusätzlich können z.B. bei Klassenfahrten Ansprüch e auf Bildung und Teilhabe 
bestehen, für die die Sozialämter /Jobcenter zuständig sind. 
• Die sozialrechtlichen Leistungsansprüche der Elter n verbleiben ohnehin in den 
bisherigen Systemen. 
• Ergänzende Jugendhilfeansprüche (Rechtsweg: Verwal tungsgerichte) oder Einglie-
derungshilfeansprüche (Rechtsweg: Sozialgerichte) verbleiben in den geltenden 
Systemen, mit der inklusiven Lösung ab 2028 möglicherweise beim Jugendamt. 
 
 
Anlage 2: 
Beispiel aus dem aktuellen Wohngeld-Plus-Gesetz: 
Zum 01.01.2023 ist das Wohngeld-Plus-Gesetz in Kraft getreten. Dadurch haben sich die 
Antragszahlen erhöht. Zudem werden die Lebens- und Einkommensverhältnisse der Antrag-
steller*innen und der Haushaltsmitglieder immer komplexer und variabler und wirken sich auf 
die Wohngeldberechnung aus.  
Nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WoGG ist von Amts wegen über jeden Bewilligungszeitraum (BWZ) 
neu zu entscheiden, wenn sich im BWZ das Gesamteinkommen des Haushalts nicht nur 
vorübergehend (mehr als vier Monate) um mehr als 15 Prozent erhöht.  
Daraus folgt:  
Bei jedem Antrag auf Wohngeld (Neuantrag oder Weiterleistungsantrag) ist im Rahmen des 
Prognoseprinzips zur überprüfen, ob erhebliche Änderungen innerhalb des zu bewilligenden 
BWZ eintreten können. Diese Prüfung ist oft mit weiteren Ermittlungen verbunden, da die 
Unterlagen meist nicht vollständig vorliegen. Das führt zu Verzögerungen in der Antragsbear-
beitung.  
Bei jedem gestellten Weiterleistungsantrag ist der zuvor bewilligte BWZ auf erhebliche 
Änderungen zu überprüfen. Ggf. sind dadurch weitere Ermittlungen, die nicht den neu 
gestellten Weiterleistungsantrag betreffen, vorzunehmen. Auch dies führt zu Mehraufwänden 
und Verzögerungen in der Antragsbearbeitung.

Wir sind Teil der Lösung – Sozialstaat zukunftsfähig aufstellen 
 
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Meldungen aus dem Datenabgleich: Aufgenommene Beschäftigungen müssen während des 
bereits bewilligten BWZ ermittelt und die komplexen Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 3 
WoGG geprüft werden. 
 
Anlage 3: 
Beispiel aus der aktuellen Rechtslage von Pflegewohngemeinschaften: 
Bei den Bewohnerinnen und Bewohnern einer Pflegewohngemeinschaft (Pflege-WGs) 
besteht ein hoher Versorgungsbedarf, insbesondere bei einer notwendigen 24-stündigen 
Anwesenheit von Betreuungskräften. Dieser 24h-Betreuungsbedarf bildet sich nicht ausrei-
chend in den Sozialgesetzbüchern ab. Gleichzeitig nehmen Pflegewohngemeinschaften 
einen immer größeren Anteil an der ambulanten Versorgung von Pflegebedürftigen ein und 
vermeiden stationäre Systeme. 
Für Angehörige und Pflegebedürftige sind Kosten und Eigenanteil in Pflege WGs unüber-
sichtlich. Die Sozialversicherungssäulen Krankenkasse, Pflegeversicherung sowie ggf. 
nachrangig das Sozialamt zahlen jeweils verschiedene Bestandteile, deren Vorausset-
zungen ebenfalls jeweils unterschiedlich sind . Die Gewährung von Leistungen nach den 
Sozialgesetzbüchern erfolgt derzeit nach Prüfung der individuellen Anspruchsvoraussetzun-
gen der einzelnen Bewohnerinnen und Bewohner einer Pflegewohngemeinschaft. Dies hat 
zur Folge: 
Eine Finanzierbarkeit dieser Versorgungsalternative wird durch die fehlende gesetzliche 
Regelung erschwert bzw. verursacht einen hohen Bürokratieaufwand. 
Es herrscht mangelnde Rechtssicherheit für Nutzerinnen und Nutzer sowie Leistungserbrin-
ger. 
Die Versorgung von Pflegebedürftigen erfolgt deshalb wenig effizient und der eigentlich sinn-
volle und notwendige Ausbau sowie die Weiterentwicklung dieser Wohn- und Versorgungs-
form kann nicht vorangetrieben werden.

Mitteilung Ausschuss

3135 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/50 
 
Vorlagen-Nummer 10.01.2025 
 3971/2024 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 23.01.2025 
 
Positionspapier „Entbürokratisierung und Transformation des deutschen 
Sozialstaates„ – Gemeinsame Initiative der Sozialämter der großen Großstädte 
Neben einem bereits seit 1995 realisierten Benchmark (Leistungsanalyse anhand von 
Zielgrößen), tauschen sich die Sozialämter der großen Großstädte regelmäßig in Ar-
beitsgruppen zu Themen der bestmöglichen Rechtsgestaltung und -umsetzung, men-
schenorientierter Leistungsgestaltung und Ressourcensicherung sowie zu Best Prac-
tice (mustergültiges Modell) einer bürger*innenorientierten und effizienten Sozialverwal-
tung aus.  
Ganz oben auf der Agenda stand seit Herbst 2023 die Erstellung eines gemeinsamen 
Positionspapiers zur Entbürokratisierung und Transformation des deutschen Sozial-
staates, mit dem Ziel, dass die Sozialämter ihre praktischen Erfahrungen in den allge-
meinen Gesetzgebungsdiskurs einbringen, insbesondere mit Blick auf eine gelingende 
Transformation deutscher Sozialverwaltungen in Zeiten des Fachkräftemangels. Auf-
wandsreduzierende Entbürokratisierung muss zum obersten Ziel bei allen zukünftigen 
Sozialgesetzentwicklungen werden. 
Zentrale Anliegen des Papiers sind: 
 Eine bürger*innenorientierte Ausgestaltung des Sozialrechtes, die für 
Menschen und Umsetzungssysteme personenzentrierte Leistungen der einzel-
nen Systeme leicht kombinierbar macht, auch mit Blick auf die Kontrollinstan-
zen.  
 Die zentrale Verankerung des Umsetzungsaufwandes und der daraus ab-
zuleitenden Umsetzungsmöglichkeiten in Gesetzgebungsverfahren, um Ent-
bürokratisierung ernsthaft zu betreiben. 
 Rechtsvereinheitlichung und Rechtsvereinfachung sind verpflichtend zu 
platzieren über alle Systeme der Sozialgesetzbücher sowohl auf Bundes- und 
Landesebene als auch im Rahmen der Selbstverwaltung.  
 Rechtskreisübergreifende Prozesse , auch mit den umsetzenden Partner*in-
nen der Sozialwirtschaft, sind in bundesweiten Digitalisierungsallianzen 
wirtschaftlich nachhaltig aufzusetzen.

2 
 
 Die übergeordnete inhaltliche Verankerung eines verantwortlichen Mana-
gements bei der Gestaltung von Gesetzen, insbes. eine klare mittel- und 
langfristige Zielperspektive für unseren Sozialstaat. 
 
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. und der Deutsche Städ-
tetag haben die Sozialämter bei der Entwicklung ihrer Initiative mit viel Kompetenz un-
terstützt.  
Das Konzeptpapier wird seit Anfang Dezember 2024 in einer breit angelegten Kom-
munikation in die kommunalen Gremien sowie in die Bundes- und Landespolitik einge-
bracht.  
Die Unterzeichnenden bitten um Kenntnisnahme und Unterstützung bei der Verbrei-
tung des Konzeptpapiers und seiner Inhalte, insbesondere innerhalb der Fraktionen 
auf Bundes- und Landesebene.  
Nur gemeinsam kann sich die deutsche Sozialverwaltung mittelfristig zukunftsorien-
tiert aufstellen. 
 
Anlage 01: Positionspapier „Entbürokratisierung und Transformation des deutschen  
Sozialstaates“ vom 07.11.2024 
 
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (1)

13.03.2025 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 12.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3971/2024
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
10.01.2025
Erstellt
13.12.2024 10:49