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Positionspapier „Entbürokratisierung und Transformation des deutschen Sozialstaates“ – Gemeinsame Initiative der Sozialämter der großen Großstädte
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Anlage 01: Positionspapier „Entbürokratisierung und Transformation des deutschen Sozialstaats" vom 07.11.2024
34443 Zeichen
Entbürokratisierung und Transformation
des deutschen Sozialstaates
Die Sozialämter der großen Großstädte
07. November 2024
Wir sind Teil der Lösung – Sozialstaat zukunftsfähig aufstellen
2
KURZgefasst:
Sozialstaat neu denken:
Wir als Sozialämter sind das soziale Rettungsnetz unserer Gesellschaft . Wir sind verant-
wortlich für die direkte Umsetzung des Sozialstaatsgebotes unserer Verfassung. Wir sorgen
für soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit gegenüber allen Menschen in unserem Land
und sichern dieses Versprechen jeden Tag ab.
Allerdings sind wir in erster Linie ein Ausführungsorgan. Wir setzen um, was Bund und
Länder gesetzlich verankern. Wir stellen uns täglich der zunehmenden Komplexität, den
stetig steigenden Verwaltungsaufgaben und immer detaillierteren Prüf-, Aufklärungs- und
Beratungspflichten im Sozialrecht und den dazugehörigen Gerichtsgesetzen. Ein bürger*-
innenorientiertes
1, rechtskreisübergreifendes Handeln wird zunehmend erschwert. Im End-
effekt werden wir alleingelassen mit politischen Wunschvorstellungen, die von Bund und
Ländern in praxisuntaugliche Gesetze gefasst werden.
Unser Arbeitsalltag ist geprägt von stark wachsender Bürokratie bei gleichzeitig mangeln-
der Digitalisierung, Fachkräftemangel und starren Tarifsystemen. Wir leiden unter stetig
zunehmender Bürokratiefeindlichkeit und der Dysfunktionalität unseres sozialstaatlichen
Systems.
So geht es nicht weiter.
Wir brauchen jetzt sofort:
Entbürokratisierung als oberstes Ziel
bei der zukünftigen Gestaltung des Sozialgesetzbuches:
Eine bürger*innenorientierte Ausgestaltung des Sozialrechtes , die für Menschen
und Umsetzungssysteme personenzentrierte Leistungen der einzelnen Systeme
leicht kombinierbar macht, auch mit Blick auf die Kontrollinstanzen 2.
Die zentrale Verankerung des Umsetzungsaufwandes und der daraus abzuleiten-
den Umsetzungsmöglichkeiten in Gesetzgebungsverfahren, um Entbürokratisie-
rung ernsthaft zu betreiben.
Rechtsvereinheitlichung und Rechtsvereinfachung sind verpflichtend zu platzie-
ren über alle Systeme der Sozialgesetzbücher sowohl auf Bundes- und Landes-
ebene als auch im Rahmen der Selbstverwaltung.
Rechtskreisübergreifende Prozesse , auch mit den umsetzenden Partner*innen der
Sozialwirtschaft, sind in bundesweiten Digitalisierungsallianzen wirtschaftlich
nachhaltig aufzusetzen.
Die übergeordnete inhaltliche Verankerung eines verantwortlichen Manage-
ments bei der Gestaltung von Gesetzen , insbes. eine klare mittel- und lang-
fristige Zielperspektive für unseren Sozialstaat.
1 Bürger*in wird in diesem Papier nicht öffentlich-rechtlich legal definiert verwandt, sondern bezogen auf alle
Menschen, die in Deutschland leben.
2 Dies umfasst sowohl die Rechnungshöfe, als auch die Gerichtsgesetze, die Menschen mit
rechtskreisübergreifenden Bedarfen regelmäßig mehreren Gerichten zuweisen.
Wir sind Teil der Lösung – Sozialstaat zukunftsfähig aufstellen
3
Wir sind Teil der Lösung:
Ausgangslage
Verwaltungen in der Bundesrepublik Deutschland stehen mit Blick auf anstehende Transfor-
mationsprozesse vor großen Herausforderungen. Zunehmende Bürokratie und mangeln-
de Digitalisierung gefährden neben Fachkräftemangel und starren Tarifsystemen ihre
Funktionsfähigkeit.
Eine zunehmende Bürokratiefeindlichkeit erhöht den staatlichen Darstellungsdruck, lenkt
von wichtigen, weniger glanzvollen, mittelfristigen, gleichwohl zukunftsweisenden Verwal-
tungsreformen ab. Die damit entstehenden dysfunktionalen staatlichen Umsetzungssysteme
sind eine große Gefahr für unsere Demokratie.
Die Demokratiefähigkeit durch verständliche und digital umsetzbare Normen gilt es in
Deutschland dringend zu stärken. Eine qualitätsbasierte Gesetzesentwicklung unter Einbe-
ziehung umsetzender Verwaltungssysteme ist tragendes Erfolgsmoment dieses Verände-
rungs- und Transformationsprozesses.
Zahlreiche Initiativen, z.B. des Normenkontrollrates
3, der Arbeits- und Sozialministerkonfe-
renz (ASMK), des Deutschen Städtetages (DST) 4, des Deutschen Vereins für öffentliche und
private Fürsorge 5 ebenso wie des Brüsseler Kreises der Sozialwirtschaft unterstreichen, dass
es grundlegender Reformen bedarf, um die Sozialverwaltung zukunftsfähig aufzustellen.
Herausforderung der Sozialämter
Die Sozialämter der Bundesrepublik sind hiervon besonders betroffen:
Sie sind ganz wesentlich mit verantwortlich für die direkte Umsetzung des Sozialstaats-
gebotes unserer Verfassung (Art. 20 Abs. 1 GG) im unmittelbaren Lebensumfeld der
Menschen in der Bundesrepublik Deutschland. Die Sozialämter tragen damit Verant-
wortung für die Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit gegenüber
jedem Einzelnen (§ 1 Abs. 1 SGB I) und für die Einlösung sozialer Rechte.
Sie arbeiten überwiegend mit verpflichtenden Leistungsansprüchen aufgrund Bundes-
gesetzen, die in der Regel als konkurrierende Gesetzgebung landesrechtlich oder auf
kommunaler Ebene umgesetzt werden – und dies bei knappen Ressourcen und ausein-
anderdriftender inhaltlicher Ressortzuständigkeit.
Das alles obwohl das deutsche Sozialrecht u.a. im SGB IX eine rechtskreisübergreifende
Zusammenarbeit der verschiedenen Leistungsträger vorsieht. In den §§ 13, 14 SGB I wird
für jeden Menschen eine umfassende Beratung und Aufklärung nach allen Büchern des
3 Wege aus der Komplexitätsfalle, Vereinfachung und Automatisierung von Sozialleistungen, Deloitte Gutachten
im Auftrag des Nationalen Normenkontrollrates, März 2024.
4 Die entscheidende Rolle der Städte für gute Gesetze, Positionspapier des Deutschen Städtetages, Februar
2024.
5 Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. (NDV) 3/2024, Seite 135:
Das Anpassungsgesetz zum SGB XII und SGB XIV – Die Änderungen in der Sozialhilfe im Überblick, Anika
Cieslik und Nicola Leiska-Stephan. Stellungnahme des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge
e.v. zum Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Zusammenführung des Dritten und
Vierten Kapitels des SGB XII in ein neues Lebensunterhaltskapitel“ vom 6. Februar 2024 (DV 12/24); am 19. Juni
2024 vom Präsidium des Deutschen Vereins verabschiedet.
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Sozialgesetzbuchs gestaltet, über mögliche Ansprüche aus allen Rechtskreisen, inkl. der
Sozialversicherungen (SGB III, V, VI, VII).
Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips arbeiten diese Systeme im sozialrechtlichen Dreieck
oder im Wege der Vergabe eng mit der Sozialwirtschaft zusammen.
Die grundlegende Reform zur Zusammenfassung eines historisch aus verschiedenen
Systemen gewachsenen deutschen Sozialrechtes, geht zurück auf das Jahr 1976. Mit der
Schaffung des SGB I und sodann des SGB X ist ein Rahmen entstanden, die verschiedenen
Systeme in einem Buch zu koordinieren, um das Recht zugänglich zu gestalten. Mit dem
SGB IX und dem SGB XIV, ebenso wie mit den ersten beiden Stufen einer inklusiven Lösung
im SGB VIII wurden Personenzentrierung und rechtskreisübergreifendes Zusammenwirken
im Sozialgesetzbuch gestärkt.
Gleichwohl folgen Rechtsentwicklungen zunehmend nicht mehr der Idee einer einheitlichen
Rechtsgestaltung zur verbesserten Zugänglichkeit und Koordination der verschiedenen
Leistungen. Statt dessen sind sie geprägt von Einzelinitiativen, Zuständigkeitsveränderun-
gen, Ergänzungen, Sonderlösungen und Bürokratieaufbau wechselnder Regierungen in
verschiedenen Bereichen des Sozialrechtes.
6
Rechtskreisübergreifendes Zusammenarbeiten wird in der Ressourcennot der einzelnen
Systeme fehlinterpretiert in Zuständigkeitsdebatten, statt Synergien eines wirtschaftlichen
und sparsamen Zusammenwirkens in Prävention und Rechtsumsetzung als Kulturwandel
miteinander zu gestalten.
Eine klare Idee für den digitalen Sozialstaat der Zukunft
Übergreifende Rechtsvereinheitlichung und Rechtsvereinfachung müssen als oberste
Ziele sozialrechtlicher Reformprozesse sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene
verpflichtend verankert werden.
Einheitliche Rechtsbegriffe, Prozesse und Strukturen sind zwingende Voraussetzungen einer
effizienten Verwaltung und Digitalisierung, insbesondere auch mit Blick auf die Gestaltung
von Schnittstellen.
Sie bilden wichtige Voraussetzungen, Fachkräfte auch zukünftig noch in der Rechtsanwen-
dung zu befähigen und Leistungsberechtigten eine selbstbestimmte Teilhabe zu ermögli-
chen.
Nur auf dieser Grundlage sind bei zukünftigen Rechtsentwicklungen gesamtwirtschaftliche,
aufwandbezogene Betrachtungen möglich, die bereits aus dem Grundsatz der Wirtschaft-
lichkeit und Sparsamkeit heraus, dringend geboten sind.
Kommunale Einzellösungen, Schnittstellen, die nicht miteinander kommunizieren können
und eine Rechtsentwicklung, die zielgruppenspezifische Sonderlösungen schafft, werden die
deutsche Sozialverwaltung nicht in die Zukunft führen.
Ein sehr anschauliches Beispiel bildet hierbei die geplante Kindergrundsicherung. Ihr Ver-
besserungsbestreben steht in keinem Verhältnis zu den entstehenden Bürokratieaufwänden,
parallelen Zuständigkeiten für einzelne Zielgruppen und bis zu drei zuständigen Gerichten in
6 Als aktuelles Beispiel kann die Kindergrundsicherung des BMFSFJ genannt werden, siehe hierzu auch Anlage
1.
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einem Verfahren. 7 Im Ergebnis werden weitere Hürden für Menschen im Zuständigkeits-
dschungel aufgebaut.
Kurze Stellungnahmefristen zu bereits fertig erarbeiteten Gesetzesentwürfen, die regelmäßig
nur einzelne Zielgruppen in den Blick nehmen, keine Rechte gefährden und nichts kosten
sollen
8, können das Ziel einer mittelfristig aufwandsreduzierenden Entbürokratisierung nicht
erfolgreich transportieren.
Die sehr unterschiedlich aufgestellten Sozialämter haben sich mit diesen Herausforderungen
in den letzten Jahrzehnten in Prozessen und Strukturen weiter auseinanderentwickelt, womit
einheitliche Aufwandsdarstellungen nahezu unmöglich geworden sind.
Eine Abstimmung der verschiedenen Ministerien und ein zentrales Mitdenken der
administrativen Prozesse und Schnittstellen ist bei der zukünftigen Gestaltung von
digitalisierbaren, bürger*innenzentrierten Gesetzen unbedingt erforderlich. Nur so
kann Entbürokratisierung Wirklichkeit werden.
Jungen Fachkräften der Sachbearbeitung ist das Sozialrechtssystem heute schon kaum
mehr zu vermitteln. Eine rechtskreisübergreifende Aufklärung und Beratung im Sinne des
SGB I, Teilhabeplan und Gesamtplanverfahren im Sinne des SGB IX können vor diesem
Hintergrund nicht gelingen. Zum Teil sind die Normen sogar für Gerichte nicht mehr nachvoll-
ziehbar.
Bürger*innenfreundlichkeit, die langfristige Reduzierung von Kostenaufwänden auf allen
staatlichen Ebenen und die Absicherung handhabbarer Umsetzungsregelungen für zukünf-
tige Fachkräfte erfordern dringend ein Umdenken auf allen Ebenen, auch bei den Sozialäm-
tern selbst.
Digitale Umsetzung bundeseinheitlicher Normen
Kommunale Einzelvergaben und mögliche Beteiligungen an Kooperationsmodellen – wie
aktuell im Rahmen der OZG-Umsetzung – erfüllen diese Anforderung nur bedingt, solange
föderale Einzelinteressen überwiegen.
Ebenfalls ist festzustellen, dass eine Vielzahl der Sozialämter, aufgrund ihrer Verwaltungs-
kraft und personellen Ausstattung, sich auf die Umsetzung ihrer gesetzlichen Aufgaben
gegenüber den Menschen konzentrieren müssen und von aufwändigen Entwicklungen und
Betreuungen einer Vielzahl von zukunftsfähigen digitalen Lösungen befreit werden sollten.
Im Hinblick darauf, dass in der Gesamtheit der Sozialämter bundesweit mehrere Millionen
Menschen in den wesentlichsten Lebensbereichen, u.a. ihrer finanziellen Souveränität,
unterstützt werden, können kommunale Einzellösungen nicht der weitere Weg sein.
Eine gesamtstaatliche digitale Umsetzung eröffnet zeitgleich bereits in der Gesetzeserarbei-
tung den Blick auf Prozesse und Digitalisierungsoptionen, die mittels Künstlicher Intelligenz
zunehmend in der Rechtsanwendung Fuß fassen wird.
7 Wege aus der Komplexitätsfalle, Vereinfachung und Automatisierung von Sozialleistungen, Deloitte Gutachten
im Auftrag des Nationalen Normenkontrollrates, März 2024.
8 Als Ziele werden hier formuliert, dass niemand Rechte einbüßen und keine Kostensteigerung entstehen darf,
dies obwohl unterschiedliche Regelungsgehalte zusammengeführt werden sollen. Quelle: Beteiligungsprozess
zur inklusiven Lösung des BMFSFJ, AG inklusive Lösung, Sitzungsunterlagen zur 5. Sitzung, 12. September
2023.
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Verständliche sozialdatenschutzrechtliche Einwilligungsprozesse bieten die Grundlage,
um Leistungsberechtigte zu befähigen, Daten behörden- und rechtskreisübergreifend, zielge-
richtet einzusetzen.
Seitens der Kommunen und Sozialämter muss die kosteneffiziente Angleichung von
Prozessen und Instrumenten im Vordergrund stehen. Eine Angleichung der Fachverfahren
ist essentiell.
Die erforderliche Datensicherheit kann durch unterschiedliche Hosting- und Sicherheitssys-
teme realisiert werden.
Lösungsansatz
Unsere Vision ist die Etablierung einer deutschlandweiten Allianz zur Entbürokratisierung
und Digitalisierung der Sozialsysteme, insbesondere der Sozialämter.
Ziel ist, ergebnisorientiert digitale Prozesse und effiziente Strukturen der deutschen Sozial-
verwaltung professionell und handlungsleitend bei der Entwicklung und Umsetzung neuer
Gesetze einzubeziehen.
Wir sind Teil der Lösung!
Eine gestärkte Zusammenarbeit
- ressortübergreifend in der Bundesregierung
- bundesstaatlich und
- in Kooperation mit Ländern, Kommunen und Selbstve rwaltung
kann bei der digitalen Umsetzung von in ganz Deutschland geltenden und entstehenden
Gesetzen (z.B. SGB XII, UVG, AsylbLG) einen großen Beitrag zur Realisierung einer
gesamtstaatlichen Umsetzung des Grundsatzes von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
bieten.
Entbürokratisierende Ziele bei der Entwicklung neuer Gesetze
Wir brauchen einen Neuanfang im Sozialrecht durch einen Quantensprung an mehr
Verständlichkeit und Einheitlichkeit. Dafür bedarf es der Formulierung übergreifender Ziele
von Gesetzesreformen und entsprechender strategischer Entscheidungen der Politik. Für
das Sozialrecht sind unabdingbar:
verständliche Regelungen
klare individuelle Rechtsansprüche
einheitliche Rechtsbegriffe und Strukturen in allen Büchern des Sozialgesetz-
buches sowie
eine Stärkung der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit sowohl in der
Prävention als auch in der Rechtsumsetzung . Nur so kann eine effiziente Verwal-
tungsorganisation und Digitalisierung gelingen.
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Ziele wie im aktuellen Reformprozess zu einer inklusiven Jugendhilfe, dass niemand seine
Rechte verlieren soll bei gleichzeitiger Kostenneutralität 9, sind in sich widersprüchlich und
fokussieren allein die laufenden Haushaltsjahre und Wahlperioden.
Richtige Ansätze, wie die Reaktion des Nationalen Normenkontrollrates auf den Entwurf zur
Kindergrundsicherung 10 , müssen alle sozialen Unterstützungssysteme einbeziehen , nicht
nur die finanzielle Absicherung des Einzelnen und seiner Bedarfe. Professionelle Leistungen
für Menschen, inklusive Angebote (auch der Wirtschaft) in den Quartieren und das gesell-
schaftliche Für- und Miteinander sind ebenso wichtige und kosteneffiziente Sozialstaatsstruk-
turen.
Neue Aushandlungsprozesse mit den Menschen sollten gewagt werden. Menschen
möchten schlanke Systeme: Überholspuren im deutschen Sozialrecht durch Komplexitätsre-
duzierung. Der überwiegende Anteil der Unterstützungsanfragen erfordert keine umfassen-
den Bedarfsermittlungsverfahren und rechtskreisübergreifende Koordination. Hier kann Digi-
talisierung erhebliche Aufwände reduzieren.
Mit den gewonnenen Kapazitäten lassen sich komplexe Leistungsfälle im Fall-Management
professionell mit der Sozialwirtschaft bürger*innenorientiert und kosteneffizient gestalten.
Neue Behörden und Schnittstellen verlagern lediglich die Herausforderungen und erreichen
diese Ziele nicht.
Die zunehmenden Bürokratiekosten der Länder lassen sich in den Kommunen kaum mehr
darstellen. Ergebnis sind überlastete Mitarbeitende, fehlende Fachkräfte und unzufriedene
Leistungsnutzende.
Entsprechend sind neue Sondersysteme – wie bei der Kindergrundsicherung und der großen
Lösung der Jugendhilfe – reines „Marketing“. Sondersysteme schaffen in der Sozialverwal-
tung vor allem den Aufwand, neue Schnittstellen zu gestalten.
11 Aufgrund der mannigfaltigen
Herausforderungen der Leistungsberechtigten 12 sind einheitliche Systeme ohne Schnittstel-
len schlicht unmöglich. Die zunehmende Komplexität der Gesetze erfordert in der Verwal-
tung zudem eine spezialisierte Arbeitsorganisation, um auch in Zukunft noch handhabbare
Inhalte für bezahlbare Fachkräfte zu realisieren.
Innovative Entwicklungsprozesse müssen mittels eines grundlegenden Kulturwandels
in den Organisationen initiiert werden. Es braucht entsprechende Gestaltungsräume, um
weiter ausdifferenzierende Regelungen und Kontrollmechanismen zu verhindern. qualitäts-
managementorientierte prozessuale und digitale Expertise ist bei der Entwicklung neuer
Gesetze ebenso sicherzustellen, wie die
Einbeziehung eines Expert*innengremium s betroffener Verwaltungssysteme (nicht
nur Verbandsvertretungen)
einschließlich Vertretungen tangierter Schnittstel lenbereiche sowie
leistungsberechtigter Bürger*innen.
9 Aktuelle Zielvorgaben zur Gestaltung einer inklusiven Lösung im SGB VIII, siehe FN 8.
10 Wege aus der Komplexitätsfalle, Vereinfachung und Automatisierung von Sozialleistungen, Deloitte Gutachten
im Auftrag des Nationalen Normenkontrollrates, März 2024.
11 Siehe Anlage 1.
12 Als Beispiel können anschaulich die möglichen sozialen Rechte und Pflichten eines geringverdienenden,
alleinerziehenden Vaters mit pflegebedürftiger Mutter dienen aus:
Unterhaltsvorschussgesetz, SGB II, SGB XII: Bildung und Teilhabe, Jugendhilfe SGB VIII, Betreuungsgesetz,
Pflege SGB XI, SGB XII: Hilfe zur Pflege, Altenhilfe.
Wir sind Teil der Lösung – Sozialstaat zukunftsfähig aufstellen
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Eine Einbeziehung erst nach Vorliegen eines Gesetzesentwurfes macht ein grundlegendes
qualitätsorientiertes, prozessuales und digitales Umdenken unmöglich.
Die aktuell zu kurzen Zeiten für die Gesetzesumsetzung fördern darüber hinaus schlechte
Lösungen für Leistungsberechtigte und steigern deren Unzufriedenheit.
Die Sozialämter stellen gerne in vertrauensvoller Zusammenarbeit ihre Expertise zur
Verfügung.
Modernisierung bestehender Gesetze
In den letzten Jahren wurden von diversen Expert*innengruppen eine Vielzahl von Vorschlä-
gen zur Entbürokratisierung bestehender Gesetze erarbeitet und auf Herz und Nieren
geprüft. Das Wissen liegt vor.13
Wir brauchen jetzt Rechtsvereinheitlichung und Rechtsvereinfachung sowie die
Erweiterung von Gestaltungsspielräumen mit einheitlichen Zielvorgaben.
Hiermit ist nicht die Ausweitung von Ermessensspielräumen gemeint, da diese in
Deutschland in erster Linie zu einem ausdifferenzierten Rechtssystem auf anderer Ebene
führen und ein weiteres Auseinanderdriften der Systeme mit sich bringt. Ferner eröffnen
diese vor allem die Möglichkeit finanzieller Einsparungen, wenn auch die günstigere Variante
den Anspruch erfüllt. Eine wirksame menschenzentrierte Arbeit vor Ort wird weiter erschwert.
Eine bundespolitisch gut zu vertretende, weitere Ausweitung der Einzelfallgerechtigkeit
lehnen wir ab. Diese ist in den deutschen Verwaltungssystemen nicht mehr realisierbar und
führt zur Handlungsunfähigkeit.
Tatsächlich ist zum Beispiel anhand der Menge an Rechtsbehelfen im Bereich des SGB II
und deren Erfolgsquoten zu erkennen, dass die Einzelfallgerechtigkeit, aufgrund der Komple-
xität der Rechtsnormen, häufig durch die Betroffenen erstritten werden muss. Demgegen-
über dürfte eine nicht unerhebliche Anzahl an Personen stehen, die ihre Rechte nicht
(er)kennen und durchsetzen. Dem entsprechend ist tatsächlich die stärkere Pauschalierung
ein Weg zu einem Mehr an Einzelfallgerechtigkeit.
Daraus ergeben sich schon heute für uns folgende Forderungen:
1) Durch eine einheitliche Pauschalierung von Geldl eistungen in den Sozialgesetz-
büchern kann der Bürokratieaufwand erheblich minimiert werden; dieser steht in
keinem Verhältnis zu der angestrebten Einzelfallgerechtigkeit kleinteiliger
Berechnungssysteme.
2) Klare und rechtskreisübergreifend einheitliche D efinition und Abgrenzung von
Einkommen und Vermögen steigern die Rechtssicherheit und Effizienz in der Rechts-
anwendung der Praxis,14 vereinfachen Digitalisierung und erhöhen die Nachvollzieh-
barkeit für die Menschen.
3) Eine Zusammenlegung des Dritten und Vierten Kapi tels SGB XII kann Verwaltungs-
handeln erheblich vereinfachen und damit wirtschaftlicher und sparsamer gestalten.
Gleichzeitig kann ein niedrigschwelliger Zugang durch eine vereinfachte Antragsstel-
lung für Leistungsberechtigte der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
13 Z.B. Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Rechtsvereinfachung und
Weiterentwicklung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe“, 19.09.2023
14 DV, „Empfehlungen des Deutschen Vereins für den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe
(SGB XII), 10.05.2022
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und der Hilfe zum Lebensunterhalt, d.h. für einen besonders vulnerablen Personen-
kreis, realisiert werden. Die Ermöglichung einer vorläufigen Leistungsgewährung
(§ 44a SGB XII) in beiden Kapiteln dient der Absicherung der Leistungsberechtigten.
Ferner bedarf es einer Vereinheitlichung der Kosten für Unterkunft und Heizung
(§§ 35 und 42a SGB XII).
4) Entsprechend sind die Systeme der SGB II und SGB XII an zentralen Stellen anzu-
gleichen, Stigmatisierung durch verschiedene Systeme sind aufzuheben.
5) Streichung des § 27 Abs. 2 Nr. 3 WoGG und Einfüh rung eines verkürzten Bewillig-
ungszeitraums bei änderungsgeneigten Einkommensarten, wie Arbeitslosengeld oder
Krankengeld. Damit könnten zusätzliche Überprüfungen hinsichtlich der vorangegan-
genen Bewilligungszeiträume (BWZ) entfallen und an ihre Stelle Prognosen ab
Antragsdatum treten; eine Prüfung der Erheblichkeit innerhalb des zu bewilligenden
BWZ wäre nicht mehr erforderlich (siehe zur aktuellen Rechtslage Anlage 2).
6) Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen müssen in sozial- und baurecht-
licher 15 Hinsicht neu gedacht und finanziert werden, um eine bedarfsgerecht inklusive
Pflegeinfrastruktur zu realisieren. 16 Insbesondere bedarf es der Einführung von
einheitlichen leistungs- und sozialhilferechtlichen Regelungen zu Pflegewohngemein-
schaften im SGB XII, die den bestehenden 24-stündigen Versorgungsbedarf von
Bewohner*innen abbilden. Entsprechende Regelungen würden eine rechtssichere
und einheitliche Finanzierbarkeit von Pflegewohngemeinschaften ermöglichen und
zur Minimierung des bürokratischen Aufwands bei Bürger*innen, Anbieter*innen und
den Sozialämtern beitragen (siehe aktuelle Rechtslage Anlage 3)
7) Teilhabeleistungen sind auch zur Gestaltung lebe ndiger, inklusiver Quartiere und
unter Einbeziehung von inklusionsaufbauenden Leistungen an die Wirtschaft für die
Menschen nutzbar zu machen. Auch unabhängig von einer inklusiven Lösung sind
niedrigschwellige und rechtskreisübergreifende Zugänge zur Eingliederungshilfe
insbesondere für junge Menschen sicherzustellen. 17
8) Der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII ) ist zu einem grundlegenden Gebot
weiterzuentwickeln, um Normen handhabbar zu halten. Die isolierten Ausschlussnor-
men im Sozialgesetzbuch sind kaum mehr nachvollziehbar. Leistungen sind klarer
abzugrenzen und Überlappungen durch Gestaltungsspielräume und entsprechende
Zielvorgaben auszuschließen.
9) Durch „Bagatellgrenzen“ können ständige Wechsel zwischen den Systemen vermie-
den werden.
15 Wohngemeinschaften werden im BauGB als Wohnen klassifiziert, wenn die Menschen und ihre Ansprüche von
Angehörigen koordiniert werden, als Gewerbe, wenn diese Arbeit durch Profis erfolgt. Im Falle eines Wechsels
der Unterstützung, ist eine baurechtliche Nutzungsänderung zu genehmigen. Es ist bereits mit Blick auf Art 3 GG
nicht nachvollziehbar, warum das vorrangige Wohnen nach Wohn- und Teilhabegesetz bei höheren
Unterstützungsbedarfen der Menschen in Gewerbegebieten erfolgen soll.
16 Siehe zum sozialrechtlichen Reformbedarf: Anlage 2.
17 In NRW gliedert sich die Zuständigkeit für junge Menschen mit Behinderung bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahrs aktuell zwischen Jugendamt : Eingliederungshilfe bzw. Hilfen für junge Menschen (bis max. 27
Jahre) mit seelischer Behinderung sowie Umsetzung der ersten beiden Stufen der inklusiven Lösung des SGB
VIII, Sozialamt : Eingliederungshilfe für junge Menschen mit geistiger oder körperlicher Behinderung bis zur
Beendigung der allgemeinen Schulbildung, Grundsicherung und Mehrbedarfe nach dem SGB XII parallel zur
EGH, Gesundheitsamt in Kooperation : Sozialpsychiatrische Zentren der Frühförderung, Landschaftsverband
Rheinland: Eingliederungshilfe bis zum 18. Lebensjahr für Menschen im Rahmen der Frühförderung, während
des Besuchs einer Kindertagestätte oder in einer Einrichtung über Tag und Nacht, in Pflegefamilien.
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Wir sind die Lösung – Sozialstaat zukunftsfähig aufstellen:
Die Etablierung einer bundesweiten Allianz bei der Entwicklung neuer und Überarbeitung
bestehender Sozialgesetze zur Entbürokratisierung und Digitalisierung ist dringend notwen-
dig. Dies gebietet bereits das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in einer volkswirt-
schaftlich langfristigen Betrachtung.
Individuelle Rechtsansprüche, einheitliche Rechtsbegriffe und Gesetzesstrukturen des
Sozialgesetzbuches sowie die Einbeziehung der Gerichtsgesetze und Prüfverfahren der
Rechnungshöfe sind Grundlage eines effizienten rechtskreisübergreifenden Zusammenwir-
kens der Sozialsysteme. Bereits die konsequente Zusammenfassung in einem Gesetzbuch,
mit fortlaufenden Paragraphen
18 würde das Ziel des § 1 Abs. 1 Satz 1 des ersten Buches,
des Sozialgesetzbuches (SGB I) unterstreichen und stärken.
(Bürokratie-)Aufwandsorientiert qualitätsgesicherte, digitalisierungsfähige Prozesse
müssen als oberstes Ziel professionell und handlungsleitend durch ein lösungsorientiertes
Expert*innengremium bei der Entwicklung und Umsetzung neuer Sozialrechtsnormen reali-
siert werden.
Eine intensive Zusammenarbeit der Länder und Kommunen ist bei der Umsetzung der
Digitalisierung essentiell, um die eingeschränkten Ressourcen auf die Menschen und nicht
auf überforderte und auseinanderdriftende Verwaltungssysteme zu konzentrieren.
Anders werden wir die Herausforderungen und die mittels des Einsatzes von Künstlicher
Intelligenz zunehmende Beschleunigung seitens der Sozialverwaltungen nicht lösen können.
Nur so kann die umsetzende Verwaltung zukünftig eine Beratung und effizient rechtskreis-
übergreifende, wirksame Prävention und Leistungsgestaltung realisieren, die sich an den
Menschen mit ihren Rechtsansprüchen orientiert.
Die Sozialämter:
Ingo Klatt
Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und
Antidiskriminierung, Abteilung Soziales, III B
Jörg Dobrzinski
i.V. für die Arbeitsgemeinschaft der Berliner Amtsleiterinnen und Amtsleiter Soziales
Amt für Soziales Berlin Reinickendorf, Michael Schleese – Berlin Mitte, Horst-Dietrich Elvers
– Berlin Friedrichhain-Kreuzberg, Marco Alisch – Berlin Pankow-V, Robert Pfeiffer – Berlin
18 Bereits 1976 war es das Ziel des SGB, ein dem Bürgerlichen Gesetzbuch vergleichbares, einheitliches Buch zu
schaffen.
Wir sind Teil der Lösung – Sozialstaat zukunftsfähig aufstellen
11
Charlottenburg-Wilmersdorf, Thomas Fischer – Berlin Spandau, Ayse Adam – Berlin Steglitz-
Zehlendorf, Heike Wagemann – Berlin Tempelhof-Schöneberg, Thomas Seidel – Berlin
Neukölln, Kai Uwe Heymann – Berlin Lichtenberg, Gabriele Schatte – Berlin Marzahn-
Hellersdorf – V
Frank Nerz
Amt für soziale Dienste Bremen
Jörg Süshardt und Michael Gonas
Sozialamt Dortmund
Christian Knappe
Sozialamt Dresden
Stefan Glaremin
Amt für Soziales und Jugend Düsseldorf
Michael Fechner
Amt für Soziales und Wohnen Duisburg
Toni Schellenberg
Amt für Soziales Erfurt
Wir sind Teil der Lösung – Sozialstaat zukunftsfähig aufstellen
12
Stephan Bode
Amt für Soziales und Wohnen Essen
Nanine Delmas
Jugend und Sozialamt Frankfurt
Dr. Stephanie Kahle
Sozialamt Hamburg
Thomas Heidorn
Fachbereich Soziales Region Hannover
Dr. Katja Robinson
Amt für Soziales, Arbeit und Senioren Köln
Martina Kador-Probst
Sozialamt Leipzig
Heike Schulz
Sozial- und Wohnungsamt Magdeburg
Wir sind Teil der Lösung – Sozialstaat zukunftsfähig aufstellen
13
Helga Rieck
Amt für soziale Sicherung München
Volker Wolfrum
Sozialamt Nürnberg
Anika Leese
Amt für Soziales und Teilhabe Rostock
Franziska Vogel
Amt für Soziales und Teilhabe Stuttgart
Wir sind Teil der Lösung – Sozialstaat zukunftsfähig aufstellen
14
Anlage 1:
Beispiel aus der geplanten Kindergrundsicherung:
Mutter mit zwei Kindern, die bislang Leistungen nach SGB II bezieht:
• Kinder sind kindergrundsicherungsberechtigt, aus d em Kindergeld wird der Kinder-
garantiebetrag : Höhe bleibt bei 250 Euro.
• Zuständigkeit wechselt von Familienkasse auf den n eu geschaffenen Familien-
service (Rechtsweg mit Blick auf Rechtmäßigkeit: Finanzgerichtsbarkeit).
• Aus dem Kinderzuschlag wird der Kinderzusatzbetrag (Rechtsweg bzgl. der
materiellen Berechtigung: Sozialgerichtsbarkeit).
• Sollte durch die Kindergrundsicherung noch keine B edarfsdeckung für das Kind
eingetreten sein, so können ergänzend wieder Leistungen nach SGB II oder XII
beim Jobcenter oder Sozialamt beantragt werden (z.B. bei Verschlechterung der
Einkommenssituation der Eltern während des halbjährigen Bewilligungszeitraumes
der Kindergrundsicherung); eine Anpassung der Kindergrundsicherung ist nicht
vorgesehen.
• Zusätzlich können z.B. bei Klassenfahrten Ansprüch e auf Bildung und Teilhabe
bestehen, für die die Sozialämter /Jobcenter zuständig sind.
• Die sozialrechtlichen Leistungsansprüche der Elter n verbleiben ohnehin in den
bisherigen Systemen.
• Ergänzende Jugendhilfeansprüche (Rechtsweg: Verwal tungsgerichte) oder Einglie-
derungshilfeansprüche (Rechtsweg: Sozialgerichte) verbleiben in den geltenden
Systemen, mit der inklusiven Lösung ab 2028 möglicherweise beim Jugendamt.
Anlage 2:
Beispiel aus dem aktuellen Wohngeld-Plus-Gesetz:
Zum 01.01.2023 ist das Wohngeld-Plus-Gesetz in Kraft getreten. Dadurch haben sich die
Antragszahlen erhöht. Zudem werden die Lebens- und Einkommensverhältnisse der Antrag-
steller*innen und der Haushaltsmitglieder immer komplexer und variabler und wirken sich auf
die Wohngeldberechnung aus.
Nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WoGG ist von Amts wegen über jeden Bewilligungszeitraum (BWZ)
neu zu entscheiden, wenn sich im BWZ das Gesamteinkommen des Haushalts nicht nur
vorübergehend (mehr als vier Monate) um mehr als 15 Prozent erhöht.
Daraus folgt:
Bei jedem Antrag auf Wohngeld (Neuantrag oder Weiterleistungsantrag) ist im Rahmen des
Prognoseprinzips zur überprüfen, ob erhebliche Änderungen innerhalb des zu bewilligenden
BWZ eintreten können. Diese Prüfung ist oft mit weiteren Ermittlungen verbunden, da die
Unterlagen meist nicht vollständig vorliegen. Das führt zu Verzögerungen in der Antragsbear-
beitung.
Bei jedem gestellten Weiterleistungsantrag ist der zuvor bewilligte BWZ auf erhebliche
Änderungen zu überprüfen. Ggf. sind dadurch weitere Ermittlungen, die nicht den neu
gestellten Weiterleistungsantrag betreffen, vorzunehmen. Auch dies führt zu Mehraufwänden
und Verzögerungen in der Antragsbearbeitung.
Wir sind Teil der Lösung – Sozialstaat zukunftsfähig aufstellen
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Meldungen aus dem Datenabgleich: Aufgenommene Beschäftigungen müssen während des
bereits bewilligten BWZ ermittelt und die komplexen Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 3
WoGG geprüft werden.
Anlage 3:
Beispiel aus der aktuellen Rechtslage von Pflegewohngemeinschaften:
Bei den Bewohnerinnen und Bewohnern einer Pflegewohngemeinschaft (Pflege-WGs)
besteht ein hoher Versorgungsbedarf, insbesondere bei einer notwendigen 24-stündigen
Anwesenheit von Betreuungskräften. Dieser 24h-Betreuungsbedarf bildet sich nicht ausrei-
chend in den Sozialgesetzbüchern ab. Gleichzeitig nehmen Pflegewohngemeinschaften
einen immer größeren Anteil an der ambulanten Versorgung von Pflegebedürftigen ein und
vermeiden stationäre Systeme.
Für Angehörige und Pflegebedürftige sind Kosten und Eigenanteil in Pflege WGs unüber-
sichtlich. Die Sozialversicherungssäulen Krankenkasse, Pflegeversicherung sowie ggf.
nachrangig das Sozialamt zahlen jeweils verschiedene Bestandteile, deren Vorausset-
zungen ebenfalls jeweils unterschiedlich sind . Die Gewährung von Leistungen nach den
Sozialgesetzbüchern erfolgt derzeit nach Prüfung der individuellen Anspruchsvoraussetzun-
gen der einzelnen Bewohnerinnen und Bewohner einer Pflegewohngemeinschaft. Dies hat
zur Folge:
Eine Finanzierbarkeit dieser Versorgungsalternative wird durch die fehlende gesetzliche
Regelung erschwert bzw. verursacht einen hohen Bürokratieaufwand.
Es herrscht mangelnde Rechtssicherheit für Nutzerinnen und Nutzer sowie Leistungserbrin-
ger.
Die Versorgung von Pflegebedürftigen erfolgt deshalb wenig effizient und der eigentlich sinn-
volle und notwendige Ausbau sowie die Weiterentwicklung dieser Wohn- und Versorgungs-
form kann nicht vorangetrieben werden.
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle V/50 Vorlagen-Nummer 10.01.2025 3971/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 23.01.2025 Positionspapier „Entbürokratisierung und Transformation des deutschen Sozialstaates„ – Gemeinsame Initiative der Sozialämter der großen Großstädte Neben einem bereits seit 1995 realisierten Benchmark (Leistungsanalyse anhand von Zielgrößen), tauschen sich die Sozialämter der großen Großstädte regelmäßig in Ar- beitsgruppen zu Themen der bestmöglichen Rechtsgestaltung und -umsetzung, men- schenorientierter Leistungsgestaltung und Ressourcensicherung sowie zu Best Prac- tice (mustergültiges Modell) einer bürger*innenorientierten und effizienten Sozialverwal- tung aus. Ganz oben auf der Agenda stand seit Herbst 2023 die Erstellung eines gemeinsamen Positionspapiers zur Entbürokratisierung und Transformation des deutschen Sozial- staates, mit dem Ziel, dass die Sozialämter ihre praktischen Erfahrungen in den allge- meinen Gesetzgebungsdiskurs einbringen, insbesondere mit Blick auf eine gelingende Transformation deutscher Sozialverwaltungen in Zeiten des Fachkräftemangels. Auf- wandsreduzierende Entbürokratisierung muss zum obersten Ziel bei allen zukünftigen Sozialgesetzentwicklungen werden. Zentrale Anliegen des Papiers sind: Eine bürger*innenorientierte Ausgestaltung des Sozialrechtes, die für Menschen und Umsetzungssysteme personenzentrierte Leistungen der einzel- nen Systeme leicht kombinierbar macht, auch mit Blick auf die Kontrollinstan- zen. Die zentrale Verankerung des Umsetzungsaufwandes und der daraus ab- zuleitenden Umsetzungsmöglichkeiten in Gesetzgebungsverfahren, um Ent- bürokratisierung ernsthaft zu betreiben. Rechtsvereinheitlichung und Rechtsvereinfachung sind verpflichtend zu platzieren über alle Systeme der Sozialgesetzbücher sowohl auf Bundes- und Landesebene als auch im Rahmen der Selbstverwaltung. Rechtskreisübergreifende Prozesse , auch mit den umsetzenden Partner*in- nen der Sozialwirtschaft, sind in bundesweiten Digitalisierungsallianzen wirtschaftlich nachhaltig aufzusetzen. 2 Die übergeordnete inhaltliche Verankerung eines verantwortlichen Mana- gements bei der Gestaltung von Gesetzen, insbes. eine klare mittel- und langfristige Zielperspektive für unseren Sozialstaat. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. und der Deutsche Städ- tetag haben die Sozialämter bei der Entwicklung ihrer Initiative mit viel Kompetenz un- terstützt. Das Konzeptpapier wird seit Anfang Dezember 2024 in einer breit angelegten Kom- munikation in die kommunalen Gremien sowie in die Bundes- und Landespolitik einge- bracht. Die Unterzeichnenden bitten um Kenntnisnahme und Unterstützung bei der Verbrei- tung des Konzeptpapiers und seiner Inhalte, insbesondere innerhalb der Fraktionen auf Bundes- und Landesebene. Nur gemeinsam kann sich die deutsche Sozialverwaltung mittelfristig zukunftsorien- tiert aufstellen. Anlage 01: Positionspapier „Entbürokratisierung und Transformation des deutschen Sozialstaates“ vom 07.11.2024 Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3971/2024
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 10.01.2025
- Erstellt
- 13.12.2024 10:49