2017/0409
Beitritt der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum Verein „Darmstädter Hilfe – Beratung für Opfer und Zeugen in Südhessen“
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Punkt 61: Beitritt der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum Verein „Darmstädter Hilfe – Beratung für Opfer und Zeugen in Südhessen“ (V-Nr. 2017/0409) Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
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S A T Z U N G
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Darmstädter Hilfe – Beratung für Opfer und Zeugen in
Südhessen“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den
Zusatz „e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Darmstadt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Opfer von Straftaten (§ 52 Abs. 2 Satz 1
Nr. 10 AO). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch psychosoziale Beratung
und Betreuung. Die Beratung und Betreuung orientiert sich an den Bedürfnissen der Klientel.
Ziel ist die Bewältigung der Folgen der erlittenen Straftat, in geeigneten Fällen durch
Aussöhnung mit dem Täter. Darüber hinaus soll der Verein versuchen, den jeweils
Betroffenen schnell und zielsicher Kontakte zu denjenigen Stellen und Personen zu
vermitteln, die zur Hilfestellung verpflichtet oder berufen sind.
(2) Der Verein wirkt durch seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Organe nicht auf die
Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden ein. Er nimmt keine rechtsberatenden Tätigkeiten
vor.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
§§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat Verbandscharakter. Einzelmitglieder können ihm nicht angehören.
(2) Mitglieder des Vereins können alle rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Vereine sowie
sonstige Körperschaften werden, zu deren übernommenen Haupt- und Nebenaufgaben die
Hilfe und Betreuung von Menschen in Not gehört und die im Landgerichtsbezirk Darmstadt
tätig werden wollen.
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Mitglieder können sich im Verein durch einen
bevollmächtigten Delegierten vertreten lassen.
(4) Dem Verein gehört das Land Hessen als feststehendes Mitglied an.
(5) Die in Absatz 2 bezeichneten Vereinigungen können durch schriftlichen Antrag gegenüber
dem Vorstand die Mitgliedschaft beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die
Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen.
§ 4
Austritt, Ausschluss, Erlöschen der Mitgliedscha ft
(1) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand spätestens zum 31.10. zum Ende des
laufenden Kalenderjahres zu erklären; die Austrittserklärung kann nicht durch einen
Delegierten abgegeben werden.
(2) Verstößt ein Mitglied schwerwiegend gegen die in § 2 genannten Zwecke, so kann es mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung aus
dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschlussantrag ist schriftlich unter Einhaltung der
in § 7 Absatz 6 bezeichneten Frist zu stellen.
(3) Die Mitgliedschaft endet ferner mit der Auflösung des angeschlossenen Vereins oder der
angeschlossenen Körperschaft.
§ 5
Beiträge
Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) An der Mitgliederversammlung nehmen die Mitglieder des Vereins durch ihre Vertreter
oder Delegierten teil. Weiteren Personen kann, ohne dass diese stimmberechtigt wären, die
Teilnahme durch die Mitgliederversammlung gestattet werden.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform gemäß § 126b BGB unter
Angabe der von ihm vorgeschlagenen Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen einberufen:
a) mindestens zweimal jährlich im ersten und dritt en Quartal des Kalenderjahres
(ordentliche Mitgliederversammlung),
b) wenn 35 % der Mitglieder des Vereins dies schri ftlich gegenüber dem Vorstand
unter Angabe von Gründen verlangen (außerordentlic he Mitgliederversammlung)
c) wenn es das Interesse des Vereins erfordert (au ßerordentliche
Mitgliederversammlung).
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Stimmen, soweit diese Satzung nicht ausdrücklich für Einzelentscheidungen
etwas anderes bestimmt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
50 % der Stimmrechte anwesend oder vertreten sind. Ist eine ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist eine erneute Mitgliederversammlung unter
Wahrung von Form und Frist gemäß § 7 Abs. 2 einzuberufen. Diese ist in jedem Fall
beschlussfähig. Für Abstimmungen über Satzungsänderungen und Änderungen des
Vereinszweckes gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer
und Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Ein hierzu bestimmtes Vorstandmitglied bewahrt
die Protokolle auf.
(6) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung
dem Vorstand schriftlich vorliegen.
(7) Rechtzeitig gestellte Anträge zur Tagesordnung werden nach der mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung bekannt gemachten Tagesordnung behandelt, es sei denn, dass die
Mitgliederversammlung eine andere Reihenfolge beschließt.
(8) Die für den Verein tätigen Dienstkräfte können zu der Mitgliederversammlung eingeladen
werden. Sie nehmen dann beratend teil.
(9) Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter festzustellen,
wieviel Stimmrechte durch die anwesenden Delegierten wirksam vertreten werden.
(10) Auf Antrag eines anwesenden stimmberechtigten Delegierten ist in Zweifelsfällen dem
Vorstand die Vertretungsbefugnis nachzuweisen.
(11) Den Mitgliedern des Vereins stehen folgende Stimmrechte zu:
a) Den in § 3 Abs. 2 bezeichneten Mitgliedern je e ine Stimme,
b) dem Land Hessen vier Stimmen.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen, von denen jeweils zwei gemeinsam den Verein
gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt; sie bleiben jeweils bis zur nächsten Neuwahl im Amt. Die Wahl ist
geheim. Die Mitgliederversammlung kann jedoch offene Abstimmung beschließen.
(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so hat innerhalb von drei Monaten nach
dem Ausscheiden eine außerordentliche Mitgliederversammlung eine Nachwahl
durchzuführen. Das nachgewählte Vorstandsmitglied bleibt nur bis zur nächsten
ordentlichen Vorstandswahl im Amt.
§ 9
Einspruchsrechte
(1) Dem Hessischen Ministerium der Justiz steht in folgenden Fällen ein Einspruchsrecht zu:
a) soweit Beschlüsse gefasst werden, die mit Ausga ben verbunden sind, die nicht
durch Spendeneinnahmen im Zeitpunkt der Beschluss fassung gedeckt sind; gleiches
gilt für Ausgaben des Vorstandes, die ohne Beschl uss der Mitgliederversammlung
getätigt werden können,
b) bei der Beschlussfassung über den Haushaltsplan .
(2) Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung oder nach Bekanntwerden der Maßnahme des Vorstandes durch
das Hessische Ministerium der Justiz schriftlich gegenüber diesem einzulegen. Es kann auch
in der Mitgliederversammlung selbst bereits mündlich vom Einspruchsrecht Gebrauch
gemacht werden.
(3) Das Hessische Ministerium der Justiz hat binnen einer Frist von weiteren zwei Wochen ab
Einlegung des Einspruchs einen detaillierten, begründeten Gegenvorschlag schriftlich dem
Vorstand vorzulegen.
(4) Über den Gegenvorschlag hat die nächste Mitgliederversammlung zu beschließen. In
wichtigen Fällen ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Kann auch
in dieser Mitgliederversammlung eine Einigung nicht herbeigeführt werden, bleiben die
jeweiligen Entscheidungen oder Beschlüsse unwirksam.
(5) Das Hessische Ministerium der Justiz hat auf die unter Absatz 1 bis 4 bezeichneten
Sonderrechte zu verzichten und einer entsprechenden Satzungsänderung zuzustimmen,
wenn die Ausgaben des Vereins dauerhaft auf andere Weise als durch Haushaltsmittel des
Landes gedeckt werden können.
§ 10
Haushaltsplan, Jahresrechnung
(1) Der Haushaltsplan des Vereins muss ausgeglichen sein.
(2) Der Haushaltsplan wird von dem Vorstand des Vereins aufgestellt. Sodann, solange ein
Verzicht nach § 9 Absatz 5 der Satzung nicht erfolgt ist, wird er dem Hessischen Ministerium
der Justiz zur Stellungnahme zugeleitet und danach der Mitgliederversammlung zur
Beschlussfassung vorgelegt.
(3) Zu der in Absatz 2 bezeichneten Stellungnahme ist bis zum Zeitpunkt der
Mitgliederversammlung eine Frist von mindestens zwei Monaten zu gewähren.
(4) Gleichzeitig mit dem Haushaltsplan stellt der Vorstand eine Jahresrechnung auf
(Darstellung der Einnahmen und Ausgaben), die gleichfalls dem Hessischen Ministerium der
Justiz zur Stellungnahme zugeleitet wird. Insoweit gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 11
Rechtsverhältnisse der Dienstkräfte des Vereins
(1) Dienstkräfte des Vereins werden durch den Vorstand eingestellt. Die Einstellung bedarf,
solange die Voraussetzungen des § 9 Absatz 5 der Satzung nicht gegeben sind, der
Zustimmung des Hessischen Ministeriums der Justiz.
(2) Für alle Dienst- und Arbeitsverträge gilt das Tarifrecht für den öffentlichen Dienst des
Landes Hessen entsprechend.
(3) Die Bestimmungen und Grundsätze der öffentlichen Verwaltung über Neben- und
Sondervergütungen, Reisekosten, Tage- und Übernachtungsgelder, Beihilfen und Vorschüsse
sowie die Benutzung von Kraftfahrzeugen finden auf die im Dienst des Vereins stehenden
Personen sinngemäß Anwendung.
(4) Die nähere Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses der Dienstkräfte des Vereins wird in
einer gesonderten Dienstordnung geregelt.
(5) Jedes Mitglied hat das Recht, eine außerordentliche Sitzung des Vorstandes einberufen
zu lassen, wenn es Anhaltspunkte dafür hat, dass eine Dienstkraft ihren Aufgaben nicht
gerecht wird. Zu dieser Vorstandssitzung ist das beanstandende Mitglied mit beratender
Stimme zuzulassen.
§ 12
Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zum Zweck der Herbeiführung
einer Auflösungsentscheidung einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
erfolgen.
(2) Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von mindestens 80 % der
anwesenden Stimmrechte.
(3) Gleichzeitig mit der Auflösung ist die Einsetzung eines Liquidators zu beschließen. Für
diesen Beschluss gilt § 7 Absatz 3 erster Halbsatz entsprechend.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an das Land Hessen, das es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Darmstadt, den 13. November 2017
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- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
23.11.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat II
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30
II
V 50 530
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0409
Magistratsbeschluss -Nr.
491
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Beitritt der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum Verein „Darmstädter Hilfe – Beratung
für Opfer und Zeugen in Südhessen“
Vorlage vom: 16.11.2017
Beschlussvorschlag :
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt tritt dem Verein „Darmstädter Hilfe – Beratung für Opfer und
Zeugen in Südhessen“ mit Wirkung zum 13.11.2017 bei.
Anlagen: 2017-11-13 verabsch. Gründungssatzung_Opferhilfe
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 3 -
Beschluss des Magistrats vom 29.11.2017
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 16.11.2017
Seit längerem existieren in Hessen Beratungsstellen für Opfer und Zeugen von Straftaten. Auf
Initiative der Hessischen Landesregierung wurden die Opferhilfevereine in Hanau, Wiesbaden,
Kassel, Gießen und Frankfurt/Main gegründet. Dabei ist das Justizministerium jeweils
Gründungsmitglied. In Limburg-Weilburg (Opferhilfe Limburg-Weilburg) und
Darmstadt/Reinheim (Opferhilfe Südhessen, bis 2015) konnte eine Zusammenarbeit mit
bereits bestehenden Vereinen aufgebaut werden.
Der im Jahr 1995 gegründete Verein Opferhilfe Südhessen e.V. wurde Ende 2015 nach dem
plötzlichen Tod ihres langjährigen Vorsitzenden aufgelöst. Um die Beratung von Opfern und
Zeugen von Straftaten im Landgerichtsbezirk Darmstadt auch weiterhin gewährleisten z u
können, wurde am 13.11.2017 die Opferhilfe Darmstadt als gemeinnütziger Verein
„Darmstädter Hilfe – Beratung für Opfer und Zeugen in Südhessen“ auf der Grundlage einer
Verbandssatzung neu gegründet, eine Beratungsstelle wird eingerichtet werden.
Aufgabe der Opferhilfevereine ist die professionelle Beratung und Unterstützung von Opfern
und Zeugen von Straftaten sowie deren Angehörige und Vertrauenspersonen durch hierfür
speziell ausgebildete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Beratung orientiert sich an den
realen Bedürfnissen der Betroffenen. Ziel ist, bei der Bewältigung der Folgen einer erlittenen
Straftat Unterstützung zu geben. Dabei ist es unerheblich, um welches Verbrechen oder
Vergehen es sich handelt und ob bereits Strafanzeige erstattet wurde oder nicht. Das
Hilfsangebot der Opferhilfevereine ist vertraulich, kostenlos und auf Wunsch anonym. Wie die
bisherigen Erfahrungen eindrucksvoll belegen, wird diese Unterstützung durch die
Kriminalitätsopfer, insbesondere die Opfer von Gewaltstraftaten, angenommen: Jährlich
suchen etwa mehr als 2.500 Opfer von Straftaten die sechs Beratungsstellen in Hessen auf.
Die vielfältigen Erfahrungen in anderen Städten haben bisher übereinstimmend ergeben, dass
die Neueinrichtung einer solchen Einrichtung sich dann reibungslos in die soziale Struktur
einer Stadt einfügt, wenn die Zusammenarbeit mit den bereits dort tätigen sozialen
Institutionen unter Unterstützung der Stadt in einem festen institutionellen Rahmen stattfindet.
Im neu gegründeten Verein engagieren sich neben dem hessischen Justizministerium das
Polizeipräsidium Südhessen, die Staatsanwaltschaft Darmstadt und auch das hessische
Innenministerium und das hessische Sozialministerium sowie die lokalen sozialen Institutionen
(u.a. die Beratungsstellen und die Frauenhäuser aus dem "Netzwerk Gewaltschutz - Prävention
und Schutz gegen häusliche und sexualisierte Gewalt an Frauen, Mädchen und Jungen in der
Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem Landkreis Darmstadt-Dieburg"). Die jeweiligen
Kommunen als maßgebliche Gebietskörperschaften sollten aus genannten Gründen mitwirken,
der Beitritt des Landkreises Darmstadt-Dieburg und des Landkreises Bergstraße wird ebenfalls
angestrebt. Auf diese Weise, so haben die bisherigen Erfahrungen gezeigt, können die sozialen
Einrichtungen einerseits mitgestalten, andererseits entwickelt sich die Zusammenarbeit
zwischen der „Darmstädter Hilfe“ und den anderen Institutionen reibungslos.
Die Finanzierung wird durch das Land Hessen und das Einwerben von Bußgeldern erbracht. Es
entstehen keine Kosten für die Wissenschaftsstadt Darmstadt, auch werden keine
Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Rolle der Stadt ist die beratende Teilnahme an den
Vorstandssitzungen und später Zusammenarbeit im Einzelfall sowie Einbettung in bestehende
Arbeitszusammenhänge/Netzwerke.
Darmstadt, den 16.11.2017
Dezernat I Dezernat II Dezernat V
Jochen Partsch Rafael Reißer Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Bürgermeister Stadträtin
anlage 4
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Punkt 47: Beitritt der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum Verein „Darmstädter Hilfe – Beratung für Opfer und Zeugen in Südhessen“ (V-Nr. 2017/0409) Der Vorlage wird zugestimmt. Stimmenthaltung: AfD
2017/0409
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
23.11.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat II
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0409
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Beitritt der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum Verein „Darmstädter Hilfe – Beratung
für Opfer und Zeugen in Südhessen“
Vorlage vom: 16.11.2017
Beschlussvorschlag :
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt tritt dem Verein „Darmstädter Hilfe – Beratung für Opfer und
Zeugen in Südhessen“ mit Wirkung zum 13.11.2017 bei .
Anlagen: 2017-11-13 verabsch. Gründungssatzung_Opferhilfe
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 16.11.2017
Seit längerem existieren in Hessen Beratungsstellen für Opfer und Zeugen von Straftaten. Auf
Initiative der Hessischen Landesregierung wurden die Opferhilfevereine in Hanau, Wiesbaden,
Kassel, Gießen und Frankfurt/Main gegründet. Dabei ist das Justizministerium jeweils
Gründungsmitglied. In Limburg-Weilburg (Opferhilfe Limburg-Weilburg) und
Darmstadt/Reinheim (Opferhilfe Südhessen, bis 2015) konnte eine Zusammenarbeit mit
bereits bestehenden Vereinen aufgebaut werden.
Der im Jahr 1995 gegründete Verein Opferhilfe Südhessen e.V. wurde Ende 2015 nach dem
plötzlichen Tod ihres langjährigen Vorsitzenden aufgelöst. Um die Beratung von Opfern und
Zeugen von Straftaten im Landgerichtsbezirk Darmstadt auch weiterhin gewährleisten zu
können, wurde am 13.11.2017 die Opferhilfe Darmstadt als gemeinnütziger Verein
„Darmstädter Hilfe – Beratung für Opfer und Zeugen in Südhessen“ auf der Grundlage einer
Verbandssatzung neu gegründet, eine Beratungsstelle wird eingerichtet werden.
Aufgabe der Opferhilfevereine ist die professionelle Beratung und Unterstützung von Opfern
und Zeugen von Straftaten sowie deren Angehörige und Vertrauenspersonen durch hierfür
speziell ausgebildete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Beratung orientiert sich an den
realen Bedürfnissen der Betroffenen. Ziel ist, bei der Bewältigung der Folgen einer erlittenen
Straftat Unterstützung zu geben. Dabei ist es unerheblich, um welches Verbrechen oder
Vergehen es sich handelt und ob bereits Strafanzeige erstattet wurde oder nicht. Das
Hilfsangebot der Opferhilfevereine ist vertraulich, kostenlos und auf Wunsch anonym. Wie die
bisherigen Erfahrungen eindrucksvoll belegen, wird diese Unterstützung durch die
Kriminalitätsopfer, insbesondere die Opfer von Gewaltstraftaten, angenommen: Jährlich
suchen etwa mehr als 2.500 Opfer von Straftaten die sechs Beratungsstellen in Hessen auf.
Die vielfältigen Erfahrungen in anderen Städten haben bisher übereinstimmend ergeben, dass
die Neueinrichtung einer solchen Einrichtung sich dann reibungslos in die soziale Struktur
einer Stadt einfügt, wenn die Zusammenarbeit mit den bereits dort tätigen sozialen
Institutionen unter Unterstützung der Stadt in einem festen institutionellen Rahmen stattfindet.
Im neu gegründeten Verein engagieren sich neben dem hessischen Justizministerium das
Polizeipräsidium Südhessen, die Staatsanwaltschaft Darmstadt und auch das hessische
Innenministerium und das hessische Sozialministerium sowie die lokalen sozialen Institutionen
(u.a. die Beratungsstellen und die Frauenhäuser aus dem "Netzwerk Gewaltschutz - Prävention
und Schutz gegen häusliche und sexualisierte Gewalt an Frauen, Mädchen und Jungen in der
Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem Landkreis Darmstadt-Dieburg"). Die jeweiligen
Kommunen als maßgebliche Gebietskörperschaften sollten aus genannten Gründen mitwirken,
der Beitritt des Landkreises Darmstadt-Dieburg und des Landkreises Bergstraße wird ebenfalls
angestrebt. Auf diese Weise, so haben die bisherigen Erfahrungen gezeigt, können die sozialen
- 4 -
Einrichtungen einerseits mitgestalten, andererseits entwickelt sich die Zusammenarbeit
zwischen der „Darmstädter Hilfe“ und den anderen Institutionen reibungslos.
Die Finanzierung wird durch das Land Hessen und das Einwerben von Bußgeldern erbracht. Es
entstehen keine Kosten für die Wissenschaftsstadt Darmstadt, auch werden keine
Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Rolle der Stadt ist die beratende Teilnahme an den
Vorstandssitzungen und später Zusammenarbeit im Einzelfall sowie Einbettung in bestehende
Arbeitszusammenhänge/Netzwerke.
Darmstadt, den 16.11.2017
Dezernat I Dezernat II Dezernat V
Jochen Partsch Rafael Reißer Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Bürgermeister Stadträtin
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2017/0409
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 16.11.2017
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00