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2017/0409

Beitritt der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum Verein „Darmstädter Hilfe – Beratung für Opfer und Zeugen in Südhessen“

Magistratsvorlage 16.11.2017

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2017/0409

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245 Zeichen

Punkt 61: Beitritt der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum Verein „Darmstädter Hilfe – Beratung 
für Opfer und Zeugen in Südhessen“ 
 (V-Nr. 2017/0409) 
 
Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der 
Vorlage zuzustimmen.

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11217 Zeichen

S A T Z U N G 
 
 
 
§ 1 
Name, Sitz, Geschäftsjahr 
 
(1) Der Verein führt den Namen  „Darmstädter Hilfe – Beratung für Opfer und Zeugen in 
Südhessen“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den 
Zusatz „e.V.“.  
(2) Der Sitz des Vereins ist Darmstadt. 
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 
§ 2 
 Zweck, Gemeinnützigkeit 
(1)  Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Opfer von Straftaten (§ 52 Abs. 2 Satz 1 
Nr. 10 AO). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch psychosoziale Beratung 
und Betreuung. Die Beratung und Betreuung orientiert sich an den Bedürfnissen der Klientel. 
Ziel ist die Bewältigung der Folgen der erlittenen Straftat, in geeigneten Fällen durch 
Aussöhnung mit dem Täter. Darüber hinaus soll der Verein versuchen, den jeweils 
Betroffenen schnell und zielsicher Kontakte zu denjenigen Stellen und Personen zu 
vermitteln, die zur Hilfestellung verpflichtet oder berufen sind.   
(2)  Der Verein wirkt durch seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Organe nicht auf die 
Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden ein. Er nimmt keine rechtsberatenden Tätigkeiten 
vor.  
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar  gemeinnützige Zwecke im Sinne der 
§§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster 
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder des Vereins erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln 
des Vereins.  
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben,  die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder 
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft 
 
(1) Der Verein hat Verbandscharakter. Einzelmitglieder können ihm nicht angehören.  
(2) Mitglieder des Vereins können alle rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Vereine sowie 
sonstige Körperschaften werden, zu deren übernommenen Haupt- und Nebenaufgaben die 
Hilfe und Betreuung von Menschen in Not gehört und die im Landgerichtsbezirk Darmstadt 
tätig werden wollen.  
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Mitglieder können sich im Verein durch einen 
bevollmächtigten Delegierten vertreten lassen.  
(4) Dem Verein gehört das Land Hessen als feststehendes Mitglied an. 
(5) Die in Absatz 2 bezeichneten Vereinigungen können durch schriftlichen Antrag gegenüber 
dem Vorstand die Mitgliedschaft beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die 
Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen.  
 
   
§ 4  
   Austritt, Ausschluss, Erlöschen der Mitgliedscha ft 
 
(1) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand spätestens zum 31.10. zum Ende des 
laufenden Kalenderjahres zu erklären; die Austrittserklärung kann nicht durch einen 
Delegierten abgegeben werden. 
(2) Verstößt ein Mitglied schwerwiegend gegen die in § 2 genannten Zwecke, so kann es mit 
einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung aus 
dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschlussantrag ist schriftlich unter Einhaltung der 
in § 7 Absatz 6 bezeichneten Frist zu stellen. 
(3) Die Mitgliedschaft endet ferner mit der Auflösung des angeschlossenen Vereins oder der 
angeschlossenen Körperschaft.  
 
      
§ 5 
              Beiträge  
 
Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.  
 
      
§ 6 
     Organe des Vereins  
 
Organe des Vereins sind  
a) die Mitgliederversammlung und  
b) der Vorstand

§ 7 
      Mitgliederversammlung 
 
(1) An der Mitgliederversammlung nehmen die Mitglieder des Vereins durch ihre Vertreter 
oder Delegierten teil. Weiteren Personen kann, ohne  dass diese stimmberechtigt wären, die 
Teilnahme durch die Mitgliederversammlung gestattet werden. 
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform gemäß § 126b BGB unter 
Angabe der von ihm vorgeschlagenen Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei 
Wochen einberufen: 
 
 a) mindestens zweimal jährlich im ersten und dritt en Quartal des Kalenderjahres 
 (ordentliche Mitgliederversammlung),  
 b) wenn 35 % der Mitglieder des Vereins dies schri ftlich gegenüber dem Vorstand 
 unter Angabe von Gründen verlangen (außerordentlic he Mitgliederversammlung) 
 c) wenn es das Interesse des Vereins erfordert (au ßerordentliche 
 Mitgliederversammlung). 
 
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der 
anwesenden Stimmen, soweit diese Satzung nicht ausdrücklich für Einzelentscheidungen 
etwas anderes bestimmt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 
50 % der Stimmrechte anwesend oder vertreten sind. Ist eine ordnungsgemäß einberufene 
Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist eine erneute Mitgliederversammlung unter 
Wahrung von Form und Frist gemäß § 7 Abs. 2 einzuberufen. Diese ist in jedem Fall 
beschlussfähig. Für Abstimmungen über Satzungsänderungen und Änderungen des 
Vereinszweckes gelten die gesetzlichen Bestimmungen.   
(4) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. 
(5) Die Mitgliederversammlung ist zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer 
und Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Ein hierzu bestimmtes Vorstandmitglied bewahrt 
die Protokolle auf. 
(6) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung 
dem Vorstand schriftlich vorliegen. 
(7) Rechtzeitig gestellte Anträge zur Tagesordnung werden nach der mit der Einladung zur 
Mitgliederversammlung bekannt gemachten Tagesordnung behandelt, es sei denn, dass die 
Mitgliederversammlung eine andere Reihenfolge beschließt. 
(8) Die für den Verein tätigen Dienstkräfte können zu der Mitgliederversammlung eingeladen 
werden. Sie nehmen dann beratend teil.  
(9) Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter festzustellen, 
wieviel Stimmrechte durch die anwesenden Delegierten wirksam vertreten werden.  
(10) Auf Antrag eines anwesenden stimmberechtigten Delegierten ist in Zweifelsfällen dem 
Vorstand die Vertretungsbefugnis nachzuweisen.  
(11) Den Mitgliedern des Vereins stehen folgende Stimmrechte zu:

a) Den in § 3 Abs. 2 bezeichneten Mitgliedern je e ine Stimme, 
 b) dem Land Hessen vier Stimmen. 
 
  
§ 8 
         Vorstand 
 
(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen, von denen jeweils zwei gemeinsam den Verein 
gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 
(2) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 
zwei Jahren gewählt; sie bleiben jeweils bis zur nächsten Neuwahl im Amt. Die Wahl ist 
geheim. Die Mitgliederversammlung kann jedoch offene Abstimmung beschließen.  
(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so hat innerhalb von drei Monaten nach 
dem Ausscheiden eine außerordentliche Mitgliederversammlung eine Nachwahl 
durchzuführen. Das nachgewählte Vorstandsmitglied bleibt nur bis zur nächsten 
ordentlichen Vorstandswahl im Amt. 
 
      
§ 9  
     Einspruchsrechte  
 
(1) Dem Hessischen Ministerium der Justiz steht in folgenden Fällen ein Einspruchsrecht zu: 
 
 a) soweit Beschlüsse gefasst werden, die mit Ausga ben verbunden sind, die nicht 
 durch  Spendeneinnahmen im Zeitpunkt der Beschluss fassung gedeckt sind;  gleiches 
 gilt für  Ausgaben des Vorstandes, die ohne Beschl uss der Mitgliederversammlung 
 getätigt werden können, 
 b) bei der Beschlussfassung über den Haushaltsplan . 
(2) Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung durch die 
Mitgliederversammlung oder nach Bekanntwerden der Maßnahme des Vorstandes durch 
das Hessische Ministerium der Justiz schriftlich gegenüber diesem einzulegen. Es kann auch 
in der Mitgliederversammlung selbst bereits mündlich vom Einspruchsrecht Gebrauch 
gemacht werden.  
(3) Das Hessische Ministerium der Justiz hat binnen einer Frist von weiteren zwei Wochen ab 
Einlegung des Einspruchs einen detaillierten, begründeten Gegenvorschlag schriftlich dem 
Vorstand vorzulegen.  
(4) Über den Gegenvorschlag hat die nächste Mitgliederversammlung zu beschließen. In 
wichtigen Fällen ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Kann auch 
in dieser Mitgliederversammlung eine Einigung nicht herbeigeführt werden, bleiben die 
jeweiligen Entscheidungen oder Beschlüsse unwirksam.  
(5) Das Hessische Ministerium der Justiz hat auf die unter Absatz 1 bis 4 bezeichneten

Sonderrechte zu verzichten und einer entsprechenden Satzungsänderung zuzustimmen, 
wenn die Ausgaben des Vereins dauerhaft auf andere Weise als durch Haushaltsmittel des 
Landes gedeckt werden können. 
      
§ 10 
    Haushaltsplan, Jahresrechnung  
(1) Der Haushaltsplan des Vereins muss ausgeglichen sein.  
(2) Der Haushaltsplan wird von dem Vorstand des Vereins aufgestellt. Sodann, solange ein 
Verzicht nach § 9 Absatz 5 der Satzung nicht erfolgt ist, wird er dem Hessischen Ministerium 
der Justiz zur Stellungnahme zugeleitet und danach der Mitgliederversammlung zur 
Beschlussfassung vorgelegt. 
(3) Zu der in Absatz 2 bezeichneten Stellungnahme ist bis zum Zeitpunkt der 
Mitgliederversammlung eine Frist von mindestens zwei Monaten zu gewähren. 
(4) Gleichzeitig mit dem Haushaltsplan stellt der Vorstand eine Jahresrechnung auf 
(Darstellung der Einnahmen und Ausgaben), die gleichfalls dem Hessischen Ministerium der 
Justiz zur Stellungnahme zugeleitet wird. Insoweit gilt Absatz 3 entsprechend.  
 
      
§ 11  
   Rechtsverhältnisse der Dienstkräfte des Vereins 
 
(1) Dienstkräfte des Vereins werden durch den Vorstand eingestellt. Die Einstellung bedarf, 
solange die Voraussetzungen des § 9 Absatz 5 der Satzung nicht gegeben sind, der 
Zustimmung des Hessischen Ministeriums der Justiz.  
(2) Für alle Dienst- und Arbeitsverträge gilt das Tarifrecht für den öffentlichen Dienst des 
Landes Hessen entsprechend.  
(3) Die Bestimmungen und Grundsätze der öffentlichen Verwaltung über Neben- und 
Sondervergütungen, Reisekosten, Tage- und Übernachtungsgelder, Beihilfen und Vorschüsse 
sowie die Benutzung von Kraftfahrzeugen finden auf die im Dienst des Vereins stehenden 
Personen sinngemäß Anwendung.  
(4) Die nähere Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses der Dienstkräfte des Vereins wird in 
einer gesonderten Dienstordnung geregelt. 
(5) Jedes Mitglied hat das Recht, eine außerordentliche Sitzung des Vorstandes einberufen 
zu lassen, wenn es Anhaltspunkte dafür hat, dass eine Dienstkraft ihren Aufgaben nicht 
gerecht wird. Zu dieser Vorstandssitzung ist das beanstandende Mitglied mit beratender 
Stimme zuzulassen.

§ 12 
            Auflösung   
 
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zum Zweck der Herbeiführung 
einer Auflösungsentscheidung einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung 
erfolgen. 
(2) Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von mindestens 80 % der 
anwesenden Stimmrechte. 
(3) Gleichzeitig mit der Auflösung ist die Einsetzung eines Liquidators zu beschließen. Für 
diesen Beschluss gilt § 7 Absatz 3 erster Halbsatz entsprechend. 
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das 
Vermögen des Vereins  an das Land Hessen, das es unmittelbar und ausschließlich für 
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.  
 
Darmstadt, den 13. November 2017

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5135 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
23.11.2017 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat II 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 30 
II 
V 50 530 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2017/0409 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
491 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Beitritt der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum Verein „Darmstädter Hilfe – Beratung 
für Opfer und Zeugen in Südhessen“  
 
Vorlage vom: 16.11.2017  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt tritt dem  Verein „Darmstädter Hilfe – Beratung für Opfer und 
Zeugen in Südhessen“  mit Wirkung zum 13.11.2017 bei.  
 
 
Anlagen: 2017-11-13 verabsch. Gründungssatzung_Opferhilfe  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 3 - 
 
Beschluss des Magistrats vom 29.11.2017 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 16.11.2017  
 
Seit längerem existieren in Hessen Beratungsstellen für Opfer und Zeugen von Straftaten. Auf 
Initiative der Hessischen Landesregierung wurden die Opferhilfevereine in Hanau, Wiesbaden, 
Kassel, Gießen und Frankfurt/Main gegründet. Dabei ist das Justizministerium jeweils 
Gründungsmitglied. In Limburg-Weilburg (Opferhilfe Limburg-Weilburg) und 
Darmstadt/Reinheim (Opferhilfe Südhessen, bis 2015) konnte eine Zusammenarbeit mit 
bereits bestehenden Vereinen aufgebaut werden.  
Der im Jahr 1995 gegründete Verein Opferhilfe Südhessen e.V. wurde Ende 2015 nach dem 
plötzlichen Tod ihres langjährigen Vorsitzenden aufgelöst. Um die Beratung von Opfern und 
Zeugen von Straftaten im Landgerichtsbezirk Darmstadt auch weiterhin gewährleisten z u 
können, wurde am 13.11.2017 die Opferhilfe Darmstadt als gemeinnütziger Verein 
„Darmstädter Hilfe – Beratung für Opfer und Zeugen in Südhessen“ auf der Grundlage einer 
Verbandssatzung neu gegründet, eine Beratungsstelle wird eingerichtet werden. 
 
Aufgabe der Opferhilfevereine ist die professionelle Beratung und Unterstützung von Opfern 
und Zeugen von Straftaten sowie deren Angehörige und Vertrauenspersonen durch hierfür 
speziell ausgebildete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Beratung orientiert sich an den 
realen Bedürfnissen der Betroffenen. Ziel ist, bei der Bewältigung der Folgen einer erlittenen 
Straftat Unterstützung zu geben. Dabei ist es unerheblich, um welches Verbrechen oder 
Vergehen es sich handelt und ob bereits Strafanzeige erstattet wurde oder nicht. Das 
Hilfsangebot der Opferhilfevereine ist vertraulich, kostenlos und auf Wunsch anonym. Wie die 
bisherigen Erfahrungen eindrucksvoll belegen, wird diese Unterstützung durch die 
Kriminalitätsopfer, insbesondere die Opfer von Gewaltstraftaten, angenommen: Jährlich 
suchen etwa mehr als 2.500 Opfer von Straftaten die sechs Beratungsstellen in Hessen auf.  
 
Die vielfältigen Erfahrungen in anderen Städten haben bisher übereinstimmend ergeben, dass 
die Neueinrichtung einer solchen Einrichtung sich dann reibungslos in die soziale Struktur 
einer Stadt einfügt, wenn die Zusammenarbeit mit den bereits dort tätigen sozialen 
Institutionen unter Unterstützung der Stadt in einem festen institutionellen Rahmen stattfindet.  
 
Im neu gegründeten Verein engagieren sich neben dem hessischen Justizministerium das 
Polizeipräsidium Südhessen, die Staatsanwaltschaft Darmstadt und auch das hessische 
Innenministerium und das hessische Sozialministerium sowie die lokalen sozialen Institutionen 
(u.a. die Beratungsstellen und die Frauenhäuser aus dem "Netzwerk Gewaltschutz - Prävention 
und Schutz gegen häusliche und sexualisierte Gewalt an Frauen, Mädchen und Jungen in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem Landkreis Darmstadt-Dieburg"). Die jeweiligen 
Kommunen als maßgebliche Gebietskörperschaften sollten aus genannten Gründen mitwirken, 
der Beitritt des Landkreises Darmstadt-Dieburg und des Landkreises Bergstraße wird ebenfalls

angestrebt. Auf diese Weise, so haben die bisherigen Erfahrungen gezeigt, können die sozialen 
Einrichtungen einerseits mitgestalten, andererseits entwickelt sich die Zusammenarbeit 
zwischen der „Darmstädter Hilfe“ und den anderen Institutionen reibungslos. 
 
Die Finanzierung wird durch das Land Hessen und das Einwerben von Bußgeldern erbracht. Es 
entstehen keine Kosten für die Wissenschaftsstadt Darmstadt, auch werden keine 
Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Rolle der Stadt ist die beratende Teilnahme an den 
Vorstandssitzungen und später Zusammenarbeit im Einzelfall sowie Einbettung in bestehende 
Arbeitszusammenhänge/Netzwerke. 
 
Darmstadt, den 16.11.2017  
 
Dezernat I Dezernat II Dezernat V 
 
 
 
Jochen Partsch  Rafael Reißer Barbara Akdeniz  
Oberbürgermeister  Bürgermeister  Stadträtin

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205 Zeichen

Punkt 47: Beitritt der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum Verein „Darmstädter Hilfe – Beratung 
für Opfer und Zeugen in Südhessen“ 
 (V-Nr. 2017/0409) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt. 
  
Stimmenthaltung: AfD

2017/0409

5055 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
23.11.2017 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat II 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2017/0409 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Beitritt der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum Verein „Darmstädter Hilfe – Beratung 
für Opfer und Zeugen in Südhessen“  
 
Vorlage vom: 16.11.2017  
 
Beschlussvorschlag : 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt tritt dem Verein „Darmstädter Hilfe – Beratung für Opfer und 
Zeugen in Südhessen“  mit Wirkung zum 13.11.2017 bei . 
 
Anlagen: 2017-11-13 verabsch. Gründungssatzung_Opferhilfe  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 16.11.2017  
 
Seit längerem existieren in Hessen Beratungsstellen für Opfer und Zeugen von Straftaten. Auf 
Initiative der Hessischen Landesregierung wurden die Opferhilfevereine in Hanau, Wiesbaden, 
Kassel, Gießen und Frankfurt/Main gegründet. Dabei ist das Justizministerium jeweils 
Gründungsmitglied. In Limburg-Weilburg (Opferhilfe Limburg-Weilburg) und 
Darmstadt/Reinheim (Opferhilfe Südhessen, bis 2015) konnte eine Zusammenarbeit mit 
bereits bestehenden Vereinen aufgebaut werden.  
Der im Jahr 1995 gegründete Verein Opferhilfe Südhessen e.V. wurde Ende 2015 nach dem 
plötzlichen Tod ihres langjährigen Vorsitzenden aufgelöst. Um die Beratung von Opfern und 
Zeugen von Straftaten im Landgerichtsbezirk Darmstadt auch weiterhin gewährleisten zu 
können, wurde am 13.11.2017 die Opferhilfe Darmstadt als gemeinnütziger Verein 
„Darmstädter Hilfe – Beratung für Opfer und Zeugen in Südhessen“ auf der Grundlage einer 
Verbandssatzung neu gegründet, eine Beratungsstelle wird eingerichtet werden. 
 
Aufgabe der Opferhilfevereine ist die professionelle Beratung und Unterstützung von Opfern 
und Zeugen von Straftaten sowie deren Angehörige und Vertrauenspersonen durch hierfür 
speziell ausgebildete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Beratung orientiert sich an den 
realen Bedürfnissen der Betroffenen. Ziel ist, bei der Bewältigung der Folgen einer erlittenen 
Straftat Unterstützung zu geben. Dabei ist es unerheblich, um welches Verbrechen oder 
Vergehen es sich handelt und ob bereits Strafanzeige erstattet wurde oder nicht. Das 
Hilfsangebot der Opferhilfevereine ist vertraulich, kostenlos und auf Wunsch anonym. Wie die 
bisherigen Erfahrungen eindrucksvoll belegen, wird diese Unterstützung durch die 
Kriminalitätsopfer, insbesondere die Opfer von Gewaltstraftaten, angenommen: Jährlich 
suchen etwa mehr als 2.500 Opfer von Straftaten die sechs Beratungsstellen in Hessen auf.  
 
Die vielfältigen Erfahrungen in anderen Städten haben bisher übereinstimmend ergeben, dass 
die Neueinrichtung einer solchen Einrichtung sich dann reibungslos in die soziale Struktur 
einer Stadt einfügt, wenn die Zusammenarbeit mit den bereits dort tätigen sozialen 
Institutionen unter Unterstützung der Stadt in einem festen institutionellen Rahmen stattfindet.  
 
Im neu gegründeten Verein engagieren sich neben dem hessischen Justizministerium das 
Polizeipräsidium Südhessen, die Staatsanwaltschaft Darmstadt und auch das hessische 
Innenministerium und das hessische Sozialministerium sowie die lokalen sozialen Institutionen 
(u.a. die Beratungsstellen und die Frauenhäuser aus dem "Netzwerk Gewaltschutz - Prävention 
und Schutz gegen häusliche und sexualisierte Gewalt an Frauen, Mädchen und Jungen in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem Landkreis Darmstadt-Dieburg"). Die jeweiligen 
Kommunen als maßgebliche Gebietskörperschaften sollten aus genannten Gründen mitwirken, 
der Beitritt des Landkreises Darmstadt-Dieburg und des Landkreises Bergstraße wird ebenfalls 
angestrebt. Auf diese Weise, so haben die bisherigen Erfahrungen gezeigt, können die sozialen

- 4 - 
Einrichtungen einerseits mitgestalten, andererseits entwickelt sich die Zusammenarbeit 
zwischen der „Darmstädter Hilfe“ und den anderen Institutionen reibungslos. 
 
Die Finanzierung wird durch das Land Hessen und das Einwerben von Bußgeldern erbracht. Es 
entstehen keine Kosten für die Wissenschaftsstadt Darmstadt, auch werden keine 
Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Rolle der Stadt ist die beratende Teilnahme an den 
Vorstandssitzungen und später Zusammenarbeit im Einzelfall sowie Einbettung in bestehende 
Arbeitszusammenhänge/Netzwerke. 
 
Darmstadt, den 16.11.2017  
 
Dezernat I Dezernat II Dezernat V 
 
 
 
Jochen Partsch  Rafael Reißer Barbara Akdeniz  
Oberbürgermeister  Bürgermeister  Stadträtin

Beratungsverlauf (3)

TOP 61
TOP 47
TOP 491

Details

Vorlagen-Nr.
2017/0409
Typ
Magistratsvorlage
Datum
16.11.2017
Erstellt
29.09.2026 00:00