Mandari Insight

V/0061/2018

KlimaDiskurs.NRW e.V. - Beitritt der Stadt Münster

Vorlagen 30.01.2018

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Anlage 2_Satzung

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Ansehen

Anlage 1_Leitbild_Lobby

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Ansehen

Anlage 4_Mitglieder_Liste

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Ansehen

Anlage 3_Beitragsordnung

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 2_Satzung

15936 Zeichen

Satzung Stand 01.06.2015 
SATZUNG  
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform  
1.  Der Verein führt den Namen „KlimaDiskurs.NRW“  
2.  Er ist am 04.10.2012 in Düsseldorf gegründet worden  und im Vereinsregister beim 
Amtsgericht Düsseldorf, VR 10819, eingetragen. 
3.  Sitz des Vereins ist Düsseldorf. 
4.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
 
§ 2 Vereinszweck 
1.  Der Zweck des Vereins ist die Förderung eines nachh altigen Umweltschutzes, insbesondere 
durch Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen und H andlungsprogrammen zum 
Umwelt- und Klimaschutz in Kommunen, Kreisen, Regio nen und dem Land Nordrhein-
Westfalen.  
2.  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere du rch: 
a)  Organisation öffentlichkeitswirksamer Veranstaltung en und Aktivitäten 
b)  die Führung öffentlicher und geschützter Debatten, um Einfluss auf die 
Meinungsbildung zur Förderung des Umwelt- und Klima schutzes zu nehmen 
c)  aktive Dialoge mit Entscheidungsträgern in Politik,  Verwaltung und Wirtschaft auf 
Landesebene NRW 
d)  die Schaffung einer Plattform, um praktische Beispi ele und neue Ansätze zur 
Förderung des Umwelt- und Klimaschutzes in NRW zu p ublizieren und in alle 
relevanten Bereiche der Gesellschaft zu transportie ren. 
e)  die Kooperation der Mitglieder und beteiligten Unte rnehmen. Es werden individuelle 
Zielsetzungen und die erreichten Ergebnisse kommuni ziert und auf neue 
Kooperationen hingewirkt. 
f)  die Öffentlichkeitsarbeit, um den Umwelt- und Klima schutz stärker im Bewusstsein der 
Menschen in NRW zu verankern 
g)  gemeinsame Informationsbereitstellung gegenüber Med ien und Entscheidungsträgern 
z.B. durch gemeinsame Presseerklärungen, Positionsp apiere, Veranstaltungen, 
Broschüren, Einrichtung einer gemeinsamen Web-Seite  mit Informationen zu 
Klimawandel, Klimafolgen und Klimaschutz.  
Der Satzungszweck wird insbesondere auch dadurch ve rwirklicht, dass über den Austausch von 
Wissen mit der Öffentlichkeit, Politik und den zahl reichen Akteuren die Vernetzung und das 
Verständnis intensiviert wird, um gemeinsam belastb are Handlungsoptionen  zu Umwelt- und 
Klimaschutz zu formulieren. 
 
 
 § 3 Gemeinnützigkeit 
 
1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 
Abschnitts 3 der Abgabenordnung „Steuerbegünstigte Zwecke“.

Satzung Stand 01.06.2015  
2.  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zw ecke verwendet werden. Die Mitglieder 
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vere ins. 
3.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht i n erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  
4.  Es darf niemand durch Ausgaben, die den Zwecken des  Vereins fremd sind, oder durch 
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.  
 
 
§ 4 Mitgliedschaft  
1.  Mitglieder des Vereins können Körperschaften des Öf fentlichen Rechts und deren 
Zusammenschlüsse, juristische Personen des Privatre chts und natürliche Personen sein, die 
seine Ziele gem. § 2 unterstützen. Bei Minderjährig en ist die Zustimmung des gesetzlichen 
Vertreters erforderlich. 
 
Der Verein besteht aus: 
 
a.  ordentlichen Mitgliedern 
Sie sind mit vollen Rechten und Pflichten im Sinne dieser Satzung und des 
Vereinsrechts ausgestattet. 
 
b.  Fördermitgliedern 
Sie entrichten einen Jahresförderbeitrag und gehen lediglich eine symbolische 
Mitgliedschaft ohne Wahl- und Stimmrecht ein. 
 
c.  Ehrenmitgliedern 
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann einer natürlichen oder juristischen 
Person eine Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Ehrenmitglieder verfügen über 
alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds, zahlen je doch keine Beiträge. 
2.  Gründungsmitglieder sind die Teilnehmer der Gründun gsversammlung vom 04.10.2012 in 
Düsseldorf. 
3.  Der Verein kann auch Aktivitäten seiner Mitgliedsve rbände auf dem Gebiet des Klimaschutzes 
unterstützen. 
4.  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Auf nahmeerklärung erfolgt schriftlich. Die 
Schriftlichkeit ist Wirksamkeitsvoraussetzung. 
 
5.  Der Vorstand kann die Aufnahme verweigern, wenn die s im Interesse des Vereins geboten 
erscheint. Auf Antrag der abgelehnten Bewerberin od er des abgelehnten Bewerbers kann die 
Mitgliederversammlung den Ablehnungsbeschluss mit e infacher Mehrheit der anwesenden 
Mitglieder aufheben. Hierüber hat der Vorstand die Bewerberin oder den Bewerber schriftlich 
zu unterrichten unter Hinweis darauf, dass sie oder  er den Aufnahmeantrag erneuern kann. 
 
6.  Der Austritt ist jederzeit möglich und ist dem Vors tand schriftlich mitzuteilen. Der Austretende 
haftet für die etwaig rückständigen Beiträge, die b is zum Ablauf des Kalenderjahres dem 
Verein zugerechnet werden. Bereits eingezahlte Beit räge für das laufende Geschäftsjahr 
werden nicht zurückgezahlt.

Satzung Stand 01.06.2015  
7.  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt des Mitglie des, Ausschluss des Mitgliedes oder Tod des 
Mitgliedes.  
8.  Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn e in gewichtiger Grund (z.B. grober Verstoß 
gegen die Vereinssatzung oder -interessen oder eine  grobe Pflichtverletzung) vorliegt oder 
wenn ein Mitglied mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträ gen in Verzug ist. Gegen den Ausschluss ist 
Einspruch bei der Mitgliederversammlung möglich. Au sgeschlossene oder ausgetretene 
Mitglieder haben keinen Anspruch gegenüber dem Verm ögen des Vereins. 
 
 
§ 5 Finanzierung des Vereins 
1.  Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Mitglied sbeiträge, Förderbeiträge und sonstige 
Zuwendungen seiner Mitglieder und Dritter. Der Mitg liedsbeitrag dient zur Finanzierung der 
Aktivitäten des Vereins und der notwendigen Infrast ruktur einschließlich Geschäftsstelle und 
Geschäftsführung. 
 
2.  Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, 
welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließ en ist. 
 
3.  Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder b ei Auflösung des Vereins bestehen keine 
Ansprüche auf bezahlte Beiträge, Spenden oder sonst ige Zuwendungen. 
 
 
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 
1.  An der Willensbildung im Verein kann jedes Mitglied  gemäß den Bestimmungen der 
Mitgliederversammlung teilnehmen. Mitglieder sind b erechtigt, an allen Veranstaltungen des 
Vereins teilzunehmen. Die nähere Ausgestaltung dies er Rechte regelt der Vorstand.  
 
2.  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, die Ziele des 
Vereins zu fördern und die von der Mitgliederversam mlung festgelegten Beiträge zu zahlen.  
 
 
§ 7 Organe  
 
1.  Organe des Vereins sind: 
a.  die Mitgliederversammlung 
b.  der Vorstand 
 
 
§ 8 Die Mitgliederversammlung 
1.  Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel einmal  im Jahr als Jahreshauptversammlung 
zusammen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: 
a.  Informations- und Erfahrungsaustausch 
b.  Planung von Aktionen und Veranstaltungen

Satzung Stand 01.06.2015  
c.  Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes des  Vorstandes und der 
Kassenprüfer 
d.  Entlastung des Vorstandes 
e.  Wahl der Sprecherinnen und Sprecher und weiterer Mi tglieder des Vorstandes 
f.  Wahlen zum Beirat, sofern ein solcher besteht oder auf Antrag des Vorstandes gewählt 
werden soll 
g.  Festlegung der Amtszeit eines Beirates 
h.  Wahlen der beiden Kassenprüferinnen oder Kassenprüf er 
i.  Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag 
j.  Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 
k.  Bestätigung einer Geschäftsführerin oder eines Gesc häftsführers 
l.  in Berufungsfällen Entscheidung über die Mitgliedsc haft 
m.  Änderung der Satzung 
n.  Auflösung des Vereins 
2.  Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit ein er Einladungsfrist von 15 Tagen 
schriftlich oder per Email eingeladen. Darin wird d ie Tagesordnung mitgeteilt, die vom 
Vorstand aufgestellt wird. Mitglieder können bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung 
Anträge zur Tagesordnung einreichen. 
3.  In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied Stimmrecht. Das Mitglied kann 
seine Stimme durch schriftliche Vollmacht auf ein a nderes stimmberechtigtes Mitglied 
übertragen. Ein Mitglied kann nicht mehr als drei a ndere Mitglieder vertreten. Bei 
Mitgliederversammlungen haben natürliche Personen e ine Stimme. Juristische Personen und 
Vereinigungen haben vier Stimmen und werden durch i hre satzungsgemäßen Organe 
vertreten. Juristische Personen haben eine Stimmber echtigte oder einen Stimmberechtigten 
schriftlich zu bestellen. 
4.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf di e Zahl der erschienenen Mitglieder 
beschlussfähig. Lediglich zu einem Auflösungsbeschl uss ist die Anwesenheit der Hälfte der 
Mitglieder notwendig.  
5.  Die Mitglieder entscheiden mit einfacher Mehrheit, wobei ein Beschluss sowohl die Mehrheit 
der Mitglieder aus zivilgesellschaftlichen Verbände n als auch die Mehrheit der Mitglieder aus 
Unternehmen bedarf. Bei Stimmengleichheit ist die A bstimmung zu wiederholen. Nach einer 
zweiten stimmgleichen Abstimmung gilt der Antrag al s abgelehnt. Beschlüsse über eine 
Satzungsänderung und über eine Änderung der Beitrag sordnung bedürfen jeweils einer 
Zweidrittelmehrheit.  
6.  Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Form  der Abstimmung. 
7.  Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsm itglied geleitet, auf Antrag kann die 
Versammlungsleitung von einem mit einfacher Mehrhei t zu wählendem 
Versammlungsmitglied übernommen werden.  
8.  Die Mitgliederversammlung ist zu protokollieren und  das von einem Vorstandsmitglied 
gegengezeichnete Protokoll, den Mitgliedern zuzusen den.

Satzung Stand 01.06.2015  
9.  Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche M itgliederversammlung ohne Rücksicht 
auf die üblichen Einladungsfristen einberufen. Dies e muss einberufen werden, wenn es das 
Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einbe rufung von einem Drittel aller Mitglieder 
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 
 
10.  Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand, ggf. die Satzung soweit zu ändern, wie 
dies durch Vorgaben des einzutragenden Registergeri chtes und des Finanzamtes notwendig 
ist. 
 
 
§ 9 Der Vorstand 
1.  Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins s ein. Der Vorstand führt die Beschlüsse der 
Mitgliederversammlungen durch. 
2.  Der Vorstand besteht aus vier gleichberechtigten Sp recherinnen bzw. Sprechern und einer 
Schatzmeisterin bzw. einem Schatzmeister als geschä ftsführendem Vorstand sowie bis zu zehn 
Beisitzerinnen bzw. Beisitzern.  
Die Zusammensetzung des Vorstandes sollte die Struk tur der Mitgliedschaft repräsentieren. 
Der Vorstand kann weitere Vertreterinnen bzw. Vertr eter von Mitgliedern ohne Stimmrecht als 
beratende Mitglieder kooptieren. 
3.  Der Vorstand wird einzeln mit einfacher Mehrheit fü r die Dauer von zwei Jahren gewählt, eine 
Wiederwahl ist möglich. Der geschäftsführende Vorst and ist vertretungsberechtigt im Sinne 
des § 26 BGB. Die Mitglieder des geschäftsführenden  Vorstands vertreten einzeln den Verein 
nach außen: Bei gerichtlichen Vertretungen oder Vert retungen mit einem Geschäftswert über  
15.000 € sind mindestens zwei Vorstandsmitglieder g emeinsam vertretungspflichtig. Sie 
haben ihre Außenvertretung inhaltlich abzustimmen, eventuelle Minderheitsvoten sind nach 
außen nicht zulässig. Auf Vorstandsbeschluss können  Beisitzerinnen oder Beisitzer mit der 
Wahrnehmung der Außenvertretung beauftragt werden. 
4.  Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstande s geschäftsführend im Amt. Scheidet ein 
Vorstandsmitglied aus, wird ein Ersatzmitglied durc h die nächste Mitgliederversammlung für 
die Restdauer der Wahlperiode gewählt. 
5.  Beschlüsse bedürfen jeweils der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder. 
6.  Der Vorstand übt seine Tätigkeiten ehrenamtlich aus . 
7.  Der Vorstand ist mit mindestens fünf Mitgliedern be schlussfähig, in dringenden Fällen ist eine 
schriftliche Abstimmung möglich. 
8.  Die internen Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorst ands sind in der Geschäftsordnung des 
Vorstands geregelt. Die Geschäftsordnung wird vom V orstand verfasst und beschlossen. Der 
Vorstand kann eine Geschäftsstelle und eine Geschäf tsführung bestellen, die ihm fachlich und 
rechtlich untersteht. Der Vorstand legt die eigenst ändigen finanziellen Berechtigungen der 
Geschäftsstelle und der Geschäftsführung fest und k ontrolliert regelmäßig die laufenden 
Geschäfte. Der Vorstand hat auf Antrag der Mitglied erversammlung dieser über die laufenden 
Geschäftsvorgänge im datenschutzrechtlichen Rahmen zu berichten. 
9.  Der Vorstand kann die Wahl eines Beirates beantrage n. 
10.  Weitere Kompetenzen des Vorstandes werden in einer Geschäftsordnung für den Vorstand 
geregelt.

Satzung Stand 01.06.2015  
 
 
§ 10 Kassenprüfer  
1.  Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kass enprüferinnen oder Kassenprüfer für die 
Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer ha ben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie 
deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwe ndung zu prüfen und dabei 
insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korr ekte Mittelverwendung festzustellen. Die 
Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit  der vom Vorstand getätigten Ausgaben. 
Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung üb er das Ergebnis der Kassenprüfung zu 
unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vor stand noch einem vom Vorstand 
berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte d es Vereins sein. 
 
 
§ 11 Geschäftsstelle und Geschäftsführung 
1.  Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle in Düssel dorf. 
2.  Die Geschäftsstelle wird von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer geleitet und 
untersteht dem geschäftsführenden Vorstand. Die Ges chäftsstelle unterstützt den Vorstand bei 
der Verfolgung der Ziele und Erfüllung der Aufgaben  des Vereins. Das Nähere regelt eine von 
der Mitgliederversammlung beschlossene Geschäftsord nung für die Geschäftsstelle. 
3.  Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird  vom Vorstand bestellt. 
4.  Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und eventuelle weitere Mitarbeiterinnen oder 
Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind Angestellte de s Vereins. 
5.  Die Kompetenzen der Geschäftsführerin oder des Gesc häftsführers werden in einer 
Geschäftsordnung geregelt. 
 
 
§ 12 Der Beirat 
1.  Der Beirat ist fakultativ. Sonstige Wahlnotwendigke it, Mandatsdauer und Anzahl der 
Beiratsmitglieder beschließen die Mitgliederversamm lung.  
2.  Der Beirat berät inhaltlich und organisatorisch den  Vorstand und kann von diesem mit der 
Abwicklung einzelner Aktionen und Veranstaltungen b eauftragt werden. Die Vertretung nach 
außen übernimmt dann ein aus dem Beirat zu wählende s Mitglied gemeinsam mit einem 
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. 
 
 
§ 13 Auflösung  
1.  Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Zweidritt el-Mehrheit der Mitgliederversammlung. 
Diese Versammlung bestimmt auch Liquidatoren und di e Art der Abwicklung des vorhandenen 
Vermögens. 
2.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei W egfall steuerbegünstigter Zwecke fällt 
das Vermögen des Vereins an die Stiftung Umwelt und  Entwicklung NRW mit der Auflage, 
dieses unmittelbar und ausschließlich zur Finanzier ung von umwelt- und klimafördernden 
Projekte zu verwenden.

Satzung Stand 01.06.2015  
3.  Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermöge ns dürfen erst nach Einwilligung des 
Finanzamtes ausgeführt werden. 
 
 
§ 14 Inkrafttreten 
1.  Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 0 4.10.2012 beschlossen und tritt mit 
ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 
 
2.  Die Satzungsänderungen wurden auf der Mitgliederver sammlung am 08. April 2013, der 
außerordentlichen Mitgliederversammlung am 21. Mai 2013, der Mitgliederversammlung  am 
16. Juli 2013, der außerordentlichen Mitgliedervers ammlung am 18.06.2014 und der 
Mitgliederversammlung am 01.06.2015 verabschiedet. 
***

Anlage 1_Leitbild_Lobby

3854 Zeichen

KLIMADISKURS.NRW E.V.  
LOBBY FÜR GEMEINSAMES HANDELN  
 
 
DAMIT KLIMASCHUTZ GELINGT... 
 
müssen Alle gemeinsam handeln: Unternehmen, Gewerksc haften, Verbände, Initiativen, Regionen, 
Kommunen, Kirchen, Wissenschaft und Politik. 
GEMEINSAMES HANDELN BRAUCHT VERSTÄNDIGUNG...  
die mehr ist als ein Formelkompromiss. Dafür brauch en wir eine Plattform für Diskurse, in denen 
Interessengegensätze der Beteiligten nicht geleugne t werden. 
KLIMADISKURS.NRW IST DIE PLATTFORM...  
auf der strittige Themen des Klimaschutzes landeswe it offen diskutiert werden. Darauf aufbauend 
werden gemeinsame Ziele und Handlungsschritte defin iert. 
KLIMADISKURS.NRW IST... 
DIE LOBBY FÜR GEMEINSAMES HANDELN 
 
Der KlimaDiskurs.NRW e.V. unterstützt eine Politik,  die sich für eine nachhaltige Entwicklung einsetzt . 
Die Mitglieder des KlimaDiskurs.NRW unterstützen du rch ihre Mitgliedschaft die folgenden Aussagen: 
Der KlimaDiskurs.NRW ist ein parteipolitisch unabhä ngiger Verein. Ihm gehören Unternehmen, 
Verbände und Vereine, Kommunen, wissenschaftliche E inrichtungen, Kirchen und Gewerkschaften 
sowie Einzelpersonen an.  
Ziel des KlimaDiskurs.NRW ist es, den Klimaschutz i n NRW durch gemeinsames Handeln der zentralen 
Akteure zu befördern. Das Land NRW hat ein Klimasch utzgesetz verabschiedet und einen Klimaschutz-
plan partizipativ entwickelt. Damit sind Konflikte,  die aufgrund unterschiedlicher Interessen bestehen , 
noch nicht gelöst. Die Konflikte, die auch innerhal b der Mitgliedschaft vom KlimaDiskurs.NRW aufgrund 
unterschiedlicher Interessen bestehen oder aufkomme n, sind für den KlimaDiskurs.NRW kein 
Hinderungsgrund, gemeinsam für die Klimaschutzziele  einzutreten. Im Gegenteil: Um gemeinsames 
Handeln zu ermöglichen, thematisieren wir diese Kon flikte und bringen die Akteure miteinander ins 
Gespräch.  
Die Mitglieder des KlimaDiskurs.NRW verstehen sich als Bestandteil eines Netzwerks, das den 
Klimaschutz in Nordrhein-Westfalen befördert und di e Basis für ein gemeinsames Handeln zur 
Umsetzung der entsprechenden Ziele verbreitert. 
Der KlimaDiskurs.NRW stellt dabei fest, dass der Kl imaschutz in NRW auch Jobmotor und 
Innovationstreiber sein muss. NRW ist ein Industrie standort und soll es auch künftig bleiben.  
Die Mitglieder des KlimaDiskurs.NRW unterstützen di e Klimaschutzziele der EU, der Bundesregierung 
und der NRW-Landesregierung und stellen fest, dass 
 nach heutigem Erkenntnisstand eine Treibhausgas-Red uktion von 40% bis 2020 und 80% -  
95% bis 2050 zur Erreichung der deutschen Klimaschu tzziele notwendig ist, 
 die Energiewende eine tiefgreifende Transformation des Energiesystems erfordert. Das 
stellt die Akteure aus Politik, Wirtschaft und Zivi lgesellschaft vor große 
Herausforderungen, 
 Nordrhein- Westfalen als größtes Industrie- und Ene rgieland Deutschlands in der 
nationalen Klima- und Energiepolitik eine Schlüssel funktion einnimmt,

 Entwicklungen so zu gestalten sind, dass Chancen ge nutzt und Strukturbrüche vermieden 
werden, 
 dieser Prozess nur als Gemeinschaftsprojekt von Pol itik, Wirtschaft und Zivilgesellschaft 
erfolgreich vorangetrieben werden kann, 
 die Bevölkerung in NRW für die Klimaschutzstrategie  gewonnen werden muss und dass 
dabei die Situation von einkommensschwachen Haushal ten besondere Berücksichtigung 
finden muss, um die soziale Kluft nicht zu vergröße rn, 
 der Klimawandel bereits begonnen hat. Deshalb müsse n die bereits eingetretenen und 
noch zu erwartenden Folgen des Klimawandels festges tellt und adäquate Anpassungs-
strategien entwickelt und umgesetzt werden. 
 
Die Mitglieder des KlimaDiskurs.NRW laden alle Akte ure in Nordrhein-Westfalen ein, die Ziele und die 
Arbeit des Vereins zu unterstützen. 
 
Diese programmatische Erklärung wurde von der Mitgl iederversammlung von KlimaDiskurs.NRW e.V. am 1. Ju ni 
2015 beschlossen.

Anlage 4_Mitglieder_Liste

2856 Zeichen

1
UNSERE MITGLIEDER
Zivilgesellschaft:
› ADFC Landesverband NRW e. V.
› BUND Landesverband NRW e. V.
› Bürgerinitiative Saubere Luft e. V.
› DGB NRW
› Deutscher Mieterbund Landesverband NRW e. V.
› Institut für Kirche und Gesellschaft der Evangelischen 
Kirche von Westfalen 
› Landesarbeitsgemeinschaft Agenda 21 NRW e. V.
› NABU NRW e. V. 
› Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V.
› Verkehrsclub Deutschland (VCD) NRW e. V.
Wissenschaft:
› EBZ Business School
› Kulturwissenschaftliches Institut Essen
› Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie gGmbH
Kommunen, Spitzenverbände und Körperschaften:
› AAV - Verband  für Flächenrecycling und 
 Altlastensanierung
› EMSCHERGENOSSENSCHAFT / LIPPEVERBAND
› Deutscher Städtetag NRW
› Landkreistag NRW e.V.
› Stadt Wuppertal
› Städte- und Gemeindebund NRW e.V.
Kommunale Unternehmen:
› AVU Serviceplus GmbH
› Business Metropole Ruhr GmbH
› Energieversorgung Oberhausen AG
› Energie- und Wasserversorgung Bonn/ 
Rhein-Sieg GmbH
› GELSENWASSER AG
› Gas- und Wasserversorgung Höxter GmbH
› :metabolon, Bergischer Abfallwirtschaftsverband
› Stadtwerke Bielefeld GmbH
› Stadtwerke Bochum Holding GmbH
› Stadtwerke Erkrath GmbH
› Stadtwerke Düsseldorf AG
› Stadtwerke Iserlohn GmbH
› Stadtwerke Münster GmbH
› Stadtwerke Troisdorf GmbH
› WIN - Emscher-Lippe GmbH 
› Wissenschaftspark Gelsenkirchen GmbH
› WSW Energie & Wasser AG
› Wuppertaler Quartierentwicklungs GmbH
KLIMADISKURS.NRW
Unternehmen:
› BP Europa SE
› COVESTRO Deutschland AG 
› Currenta GmbH & Co. OHG
› Effizienz-Agentur NRW
› Effizienz Plus GmbH
› Fernwärmeschiene Rhein-Ruhr GmbH
› Flughafen Köln/Bonn GmbH
› Grundfos GmbH
› Innovation City Management GmbH
› KaTplan GmbH
› NATURSTROM AG
› SENERCO Senior Energy Consultants GmbH
› SL NaturEnergie GmbH
› VONOVIA SE
› Wortmann & Scheerer Ingenieurbüro für Wärme- und 
 Energietechnik
Unternehmens- und Branchenverbände:
› AGFW I Der Energieeffizienzverband für Wärme, 
    Kälte und KWK e.V.
› Institut für Wärme und Oeltechnik e. V. (IWO)
› Klimaschutz durch Kreislaufwirtschaft e.V.
› Landesverband Erneuerbare Energien NRW e. V. (LEE NRW)
› ÖkoBau NRW – Dachverband gesundes Bauen und Wohnen e. V.
› Verband der Chemischen Industrie e. V., Landesverband 
 Nordrhein-Westfalen (VCI NRW)
› Verband kommunaler Unternehmen e. V., Landesgruppe 
 Nordrhein-Westfalen (VKU NRW)
› Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Rheinland 
Westfalen e. V. (VdW Rheinland Westfalen)
Kammern und Verbände:
› Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
› Baugewerbliche Verbände
› Fachverband Einblasdämmung e.V.
› Gebäudeenergieberater Ingenieure und Handwerksmeister 
Rhein-Ruhr e. V. (GIH)
› Ingenieurkammer-Bau NRW
› Nordrhein-Westfälischer Handwerkstag e. V. (NWHT)
› VDI Verein Deutscher Ingenieure e. V., 
    Landesverband NRW
Partner von KlimaDiskurs.NRW:
› KlimaExpo.NRW GmbH
Stand: Januar 2018

Anlage 3_Beitragsordnung

4004 Zeichen

Stand: 01.06.2015 
 
 
BEITRAGSORDNUNG  
 
 
§ 1 Allgemeines 
 
1.  Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Sat zung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen 
der Mitglieder. Sie kann nur von der Mitgliedervers ammlung des Vereins geändert werden.  
2.  Die Mittel für die Verwirklichung der Zwecke des Ve reins sollen durch Beiträge und sonstige 
Zuwendungen aufgebracht werden.  
3.  Durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages entstehen für die Mitglieder keine Ansprüche auf 
Sach- oder anders geartete Leistungen.  
4.  Mitglieder, die dem Verein beitreten, erhalten dies e Beitragsordnung als Bestandteil der 
Beitrittserklärung ausgehändigt. Sie ist damit auch  für diese verbindlich.  
 
 
§ 2 Mitgliedsbeiträge 
 
1.  Folgende Mitgliedsformen haben wie folgt Beiträge z u entrichten: 
 
•  Mitglieder – natürliche oder juristische Personen, 
•  Fördermitglieder – natürliche oder juristische Pers onen oder Personenvereinigungen, die bereit 
sind, die Zwecke des Vereins ideell oder materiell zu unterstützen, 
•  Ehrenmitglieder – vom Verein ernannte natürliche Pe rsonen, die den Zweck des Vereins in 
besonderem Maße gefördert haben, mit Stimm- und Fun ktionsrecht. Sie sind laut Satzung von 
der Beitragszahlung befreit. 
 
 
2.  Der Beitrag ist einer Staffelung unterzogen und bet rägt jährlich:  
 
a)  natürliche Person 30,00 Euro 
 
b)  juristische Personen 
- Lokale Verbände, Vereine und Initiativen 120,00 Eur o 
- Landesweite Verbände, Vereine und Initiativen 250,0 0 Euro 
- Kommunen, Kreise 250,00 Euro 
- Wissenschaft und Forschung  250,00 Euro 
- Unternehmen bis 10 Mitarbeiter  250,00 Euro 
- Unternehmen von 11 bis 50 Mitarbeiter  1.000,00 Eur o 
- Unternehmen von 51 bis 100 Mitarbeiter 2.000,00 Eur o 
- Unternehmen von 101 bis 500 Mitarbeiter 3.000,00 Eu ro 
- Unternehmen von 501 bis 1000 Mitarbeiter 4.000,00 E uro 
- Unternehmen von 1001 bis 3000 Mitarbeiter 5.000,00 Euro 
- Unternehmen von 3001 bis 5000 Mitarbeiter 7.000,00 Euro 
- Unternehmen mit mehr als 5000 Mitarbeitern 10.000,0 0 Euro

Stand: 01.06.2015 
 
c)  Fördermitgliedschaft 
- natürliche Personen ab 50,00 Euro 
- juristische Personen ab 500,00 Euro 
 
d)  Ehrenmitgliedschaft beitragsfrei 
 
       
 
§ 3 Fälligkeit und Zahlweise 
 
1.  Der Beitrag ist zum 15. Februar eines Jahres auf da s Konto des Vereins zu überweisen bzw. 
wird nach Einverständnis des Mitglieds (Einzugsermä chtigung) von dessen Konto eingezogen.  
2.  Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Der Beitrag für das Jahr des Beitritts wird auch dann in 
voller Höhe fällig, wenn ein Mitglied dem Verein na ch dem 15. Februar des Jahres beitritt. In 
diesem Fall wird der erste Beitrag gemeinsam mit de r Aufnahmegebühr spätestens zwei 
Wochen nach Erwerb der Mitgliedschaft zur Zahlung f ällig.  
3.  Wird der Beitrag eines Mitglieds durch Änderung der  Beitragsordnung erhöht, kann das 
betroffene Mitglied in Ergänzung zu § 4 der Satzung  die Mitgliedschaft außerordentlich 
kündigen. Die Kündigung wird mit Inkrafttreten der Änderung der Beitragsordnung wirksam.  
 
 
§ 4 Beitragsermäßigung und Freistellung von der Bei tragspflicht 
                               
1.  In begründeten Fällen kann der Vorstand, insbesonde re zum Zweck der Mitgliedergewinnung, 
Beitragsermäßigungen genehmigen. Die Beitragsermäßi gungen gelten jeweils für ein 
Kalenderjahr. 
2.  Über eine Aussetzung bzw. Ermäßigung der Beiträge e ntscheidet der Vorstand auf Antrag. 
 
 
§ 5 Ausschluss 
 
Der Vorstand hat das Recht, jedes Mitglied welches den Beitrag nach der zweiten Mahnung nicht 
entrichtet hat, aus dem Verein auszuschließen. 
 
 
§ 6 Inkrafttreten 
 
Die Beitragsordnung tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 21.05.2013 in 
Kraft. Sie wurde in den ordentlichen Mitgliedervers ammlungen am 16.07.2013 und 01.06.2015 
geändert. Mitglieder, die nach diesem Zeitpunkt dem  Verein beitreten, erhalten die Möglichkeit zur 
Einsichtnahme in die Beitragsordnung. Diese ist mit  dem Beitritt auch für sie verbindlich.  
 
***

Beschlussvorlage

3574 Zeichen

V/0061/2018 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
KlimaDiskurs.NRW e.V. - Beitritt der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
10.04.2018 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
16.05.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
16.05.2018 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Stadt Münster tritt dem KlimaDiskurs.NRW e.V. bei und unterstützt damit die nachhaltige Ent-
wicklung für den Klimaschutz in Nordrhein-Westfalen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass für die Mitgliedschaft beim KlimaDiskurs.NRW e.V. Kosten 
von jährlich 250,00 Euro für die Stadt Münster entstehen. Die erforderlichen Mittel stehen im Haus-
haltsplan 2018, Ergebnis- und Finanzplanung bis 2021 wie folgt zur Verfügung. 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 1401 Übergreifender Umweltschutz 
 
   
Zeile 13 Aufwendungen für Sach -/ 
Dienstleistungen 
2018ff 250,00 jährlich 
 
 
 
Begründung: 
 
Im Jahr 2012 riefen verschiedene gesellschaftliche Akteure (BUND NRW, das Institut für Kirche und 
Gesellschaft der Evangelischen Kirche von Westfalen, die Landesarbeitsgemeinschaft Agenda 21 
NRW, der NABU NRW sowie die Verbraucherzentrale NRW)  den KlimaDiskurs.NRW ins Leben: Ziel 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0061/2018 
Auskunft erteilt: 
Frau Wildt 
Ruf: 
492-6703 
E-Mail: 
WildtB@stadt-muenster.de  
Datum: 
16.02.2018 
Öffentliche Beschlussvorlage

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V/0061/2018 
war es, dass der Verein als parteipolitisch unabhängiger Zusammenschluss von Gewerkschaften, 
Kirchen, Kommunen, Unternehmen, Verbänden und Vereinen sowie wissenschaftlichen Einrichtun-
gen dem konstruktiven Interessenaustausch sowie der Verbreitung von Informationen über Klima-
schutz dienen soll. 
 
Der KlimaDiskurs.NRW will somit 
 
 Klimaschutz im Allgemeinen und die notwendigen Veränderungsprozesse im Speziellen stär-
ker im Bewusstsein der Menschen in NRW verankern, 
 neue Lösungen in den zum Teil festgefahrenen Klimadiskussionen entwickeln, 
 praktische Beispiele und neue Ansätze zur Förderung des Klimaschutzes in NRW publizieren 
und in alle Bereiche der Gesellschaft transportieren, 
 neue Kooperationen ermöglichen, indem alle relevanten Akteure miteinander ins Gespräch 
gebracht werden.  
Um Vertreter unterschiedlicher Interessen zusammen zu bringen und zu vernetzen sowie gemeinsam 
Wege für eine klimaschonende Zukunft in NRW zu suchen, richtet der KlimaDiskurs.NRW regelmäßig 
verschiedene Veranstaltungen als unabhängige Dialogplattform aus. Außerdem stellt der Verein In-
formationen für die Öffentlichkeit, Medien und Entscheidungsträger bereit. So sollen praktische Bei-
spiele zur Förderung des Klimaschutzes bekannt gemacht und die Akzeptanz des Klimaschutzplans 
erhöht werden. 
 
Die Stadt Münster will mit ihrem Beitritt zum KlimaDiskurs.NRW nicht nur die kommunale Klima-
schutzpolitik sondern auch die nachhaltigen Entwicklung für den Klimaschutz in Nordrhein-
Westfalen ausbauen und unterstützen. Ferner kann sie als Mitglied an den internen Veranstaltungen 
des KlimaDiskurs.NRW teilnehmen und somit den Erfahrungsausaustausch auf Landesebene deut-
lich intensivieren und positive Aspekte für die Stadt Münster mitnehmen und weiterentwickeln. 
 
 
i.V. 
 
 
 
Matthias Peck 
Stadtrat 
 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1: KlimaDiskurs.NRW – Lobby für gemeinsames Handeln 
Anlage 2: KlimaDiskurs.NRW – Satzung 
Anlage 3: KlimaDiskurs.NRW Beitragsordnung 
Anlage 4: Liste der Mitglieder

Beratungsverlauf (2)

10.04.2018 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 5.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
04.07.2018 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 8 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0061/2018
Typ
Vorlagen
Datum
30.01.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37