2017/0096
Städtische Förderung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung und beim Wohnungsbau für mittlere Einkommen
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Sozialer Wohnungsbau Stand Januar 2017 Gesetzliche Grundlage der Wohnraumförderung ist das Gesetz über die Förderung von sozialem Wohnraum in Hessen Hessisches Wohnraumfördergesetz (HWoFG) mit den grundsätzlichen Zielen der Förderung sowie die Landesrichtlinien zur Förderung des Mietwohnungsbaus. Darin sind Förderziel, technische Anforderungen, Bindungen und Art und Höhe der Förderung geregelt. Mietwohnungsbau Mietwohnungsbau für mittlere Einkommen Förderziel Die soziale Wohnraumförderung dient Haushalten, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. In den hessischen Ballungsräumen wird bezahlbarer Wohnraum für Haushalte mit mittlerem Einkommen immer knapper. Diese sollen bei der Versorgung mit bezahlbarem Wohnraum unterstützt werden. von 400 € bis unter 450 € 1.500 € von 400 € bis unter 450 € 1.000 € ab 450 € 1.600 € ab 450 € 1.100 € Seite 1 gefördert werden Neubau von Wohnungen Baumaßnahmen im vorhandenen Bestand, die mit einem wesentlichen Bauaufwand verbunden sind. Ein Kostenaufwand in Höhe der Hälfte eines vergleichbaren Neubaus muss erreicht werden Bedingung: 15 % Eigenkapital von den Gesamtkosten muss nachgewiesen werden Höhe der Landesförderung Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem Grundstückswert je qm Boden einschl. Erschließungskosten und Kosten der Herrichtung des Grundstücks Dazu können Zuschläge für rollstuhlgerechte Wohnungen, Barrierefreiheit, Passivhaus und Gemeinschaftsräume kommen. Darlehenskonditionen Bereitstellung von zinsgünstigen Darlehen mit einer Auszahlung von 99 %, einem Festzins für 20 Jahre von 0,6 % und einer Tilgung von 1 % Die Auszahlung erfolgt mit je 25 % nach Fertigstellung der Kellerdecke bzw. des Rohbaus, 40 % nach Bezugsfertigkeit und die restlichen 10 % nach Gesamtfertigstellung Zusatzförderung des Landes Höhe der städtischen Förderung Die Bereitstellung von zinsgünstigen Landesdarlehen setzt voraus, dass sich auch die Gemeinden mit mindestens 10.000 Euro pro Wohneinheit an der Finanzierung beteiligt. Die Bereitstellung von zinsgünstigen Baudarlehen setzt voraus, dass sich auch die Gemeinden mit mindestens 6.000 Euro pro Wohneinheit an der Finanzierung beteiligt. Darlehenskonditionen der städt. Darlehen förderfähige Fläche technische Anforderungen Bindungen Die Höhe der Miete orientiert sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete abzüglich 15 %. Durch die städtische Finanzierungsbeteiligung wird dieser Betrag aber noch reduziert. Die Höhe der Miete orientiert sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete abzüglich 10 %. Durch die städtische Finanzierungsbeteiligung wird dieser Betrag aber noch reduziert. Seite 2 Beim Neubau von gefördertem Wohnraum sind einige technische Anforderungen zu erfüllen, so ist z. B. eine Abstellraum von 6 qm innerhalb oder außerhalb der Wohnung vorzusehen. Bei barrierefreien Wohnungen sind mindestens 2 qm innerhalb der Wohnung nachzuweisen. Bei Wohnungen für 3 Personen muss das Kinderzimmer mindestens 14 qm groß sein. Ab 4 Personen muss ein zweites WC (Gäste WC) vorhanden sein. Durch die Wohnraumförderung werden auf die Dauer von 20 Jahren ab Bezugsfertigkeit Mietpreis- und Belegungsbindungen begründet. Mietpreisbindung Die Vereinbarung einer Indexmiete nach § 557 b BGB ist zulässig. Während der Mietdauer sind Mietanpassungen nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland möglich. Die förderungsfähige Wohnfläche beträgt bei Wohnungen für 1 Person bis zu 45 qm 2 Personen bis zu 60 qm und für jede weitere Person 12 qm mehr. Die Flächen erhöhen sich bei barrierefreiem Wohnraum um 8 % und bei rollstuhlgerechtem Wohnraum um 16%. Die Wohnfläche einer Wohnung soll 40 Quadratmeter nicht unterschreiten. Zusätzlich zum Darlehen gewährt das Land einen Finanzierungszuschuss in Höhe von 10 % des bewilligten Förderdarlehens. Dieser ist nicht zurückzuzahlen. 100% ige Auszahlung, eine jährliche 0,3 %ige Verwaltungskostenpauschale sowie 1 % Tilgung. Nach Ablauf von 20 Jahren erfolgt eine bankübliche Verzinsung. Die Wohnungen dürfen nur an Haushalte vermietet werden, die von der Stadt Darmstadt benannt werden. Es werden Bescheinigungen durch die Wohnungsvermittlungsstelle ausgestellt, aus der die Berechtigung und die Zimmerzahl zu ersehen sind. Nur wer eine solche Bescheinigung dem Eigentümer vorlegen kann, kann einen Mietvertrag erhalten. Personen qm Räume EK-Grenzen Personen qm Räume EK-Grenzen 1 50 15.572,00 € 1 50 18.686,00 € 2 60 2 23.626,00 € 2 60 2 28.351,00 € 3 72 3 28.996,00 € 3 72 3 34.795,00 € 4 84 4 34.366,00 € 4 84 4 41.239,00 € 5 96 5 39.736,00 € 5 96 5 47.683,00 € Verfahren Seite 3 Anmeldung des Projektes über den Magistrat nach Aufforderung mittels Formblatt - meist im ersten Quartal des Jahres Zuteilung der Fördermittel durch das Land mit der Aufforderung, den Förderantrag einzureichen - meist im zweiten Quartal des Jahres Erstellung der Bauplanung mit Kostenaufstellung, Finanzierungsplan und Wirtschaftlichkeits- berechnung sowie Vorbereitung des Förderantrages Prüfung des Förderantrages Weiterleitung des Förderantrages an die Bewilligungsstelle (Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen - WIBank) Belegungsbindung Bestimmte Einkommensgrenzen sind einzuhalten. Die Prüfung dieser Einkommensgrenzen obliegt der Wohnungsvermittlungsstelle beim Amt für Wohnungswesen. Mit der Prüfung wird auch die zulässige Wohnungsgröße bestimmt. In jedem Fall muss eine einzelfallbezogene Einkommensberechnung durchgeführt werden.
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
23.03.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Amt für
Wohnungswesen OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0096
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 522020
Kostenstelle: 064-003-1000 Investitionsnummer: 17064-9001
Kostenträger: 5220-21 Sachkonto: 1618010
Betreff: Städtische Förderung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung und beim
Wohnungsbau für mittlere Einkommen
Vorlage vom: 20.03. 2017
Beschlussvorschlag :
1. Der Magistrat beschließt die pauschalierte Förderung für alle Bauvorhaben in der Sozialen
Wohnraumförderung und beim Wohnungsbau für mittlere Einkommen nach Maßgabe der
als Anlage beigefügten Richtlinien
2. Die Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Anlagen: Vergleich Mietwohnungsbau und mittleres EK - Infoblatt
Förderrichtlinien
Datenschutzrelevante Anlage:
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Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 20.03.2017
Durch die Beschlussfassung über die Vorlage zur Sicherung des sozial geförderten
Wohnungsbaus (Nr. 2017/0031) wurde der Magistrat unter anderem auch beauftragt,
rechtssichere Regelungen für Darmstadt zu entwickeln, die auf die konkreten
Rahmenbedingungen in Darmstadt abgestimmt sind und den Beschluss inhaltlich
weiterführen und konkretisi eren.
Die Absicht, 25% sozialen Wohnungsbau und 20% für mittler e Einkommen zu sichern zieht
die Frage von Bauträgern nach den Förderbedingungen der Stadt nach sich.
Erste Erfahrungen konnten bereits durch die begonnene Entwicklung der Konversionsflächen
in Lincoln gesammelt werden. Diese Erfahrungen zeig en, dass es sinnvoll ist, neben
bilateralen Verhandlungen mit Bauträgern , auch die Finanzierungsbeteiligung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt auf eine transparente Grundlage zu stellen ist. Die
Förderrichtlinien bieten eine verlässliche Grundlage für weitere Planungen u nd
Kalkulationen.
Die städtische Finanzierungsbeteiligung ist als obligatorische Ergänzung der Förderung des
Landes Hessen in diesem Bereich zu verstehen. Deshalb wird die Förderung von
Bauvorhaben durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt auch mit der Bedin gung verbunden,
dass eine Landesförderung in Anspruch genommen wird. Die Förderrichtlinien des Landes
sehen Mindestbeteiligungen der Kommunen vor, und zwar
bei der sozialen Wohnraumförderung von mindestens 10.000 Euro
und beim mittleren Einkommen von mind estens 6.000 Euro
pro Wohnung zu Konditionen, die nicht ungünstiger sind als die der Landesförderung.
Eine Übersicht der Konditionen der Landesförderung ist als Anlage beigefügt.
Sozialwohnungen
Nach den Landesrichtlinien darf die Grundmiete die ortsü bliche Vergleichsmiete minus 15%
nicht übersteigen. Diese Werte sind allerdings für die Zielgruppen, gemessen an deren
Einkommen und des allgemeinen Mietenniveaus in Darmstadt zu hoch, weshalb der
städtische Mitteleinsatz so darzustellen ist, dass die Miet e auf ein bezahlbares Niveau
gebracht werden kann. Die städtische Finanzierungsbete iligung lag in den vergangenen
Jahren bei rund 40.000 Euro pro Wohnung. Bei der Festlegung der Miethöhe musste der
allgemeinen Kostenentwicklung und der Entwicklung der Grun dstückspreise Rechnung
getragen werden. Im Städtebaulichen Vertrag zum Konversion sgebiet Lincoln -Siedlung ist
beispielsweise vereinbart, dass die Miete zw ischen 6,00 Euro/qm und 6,50 Euro/qm
Wohnfläche im Monat liegen kann. Es zeichnet sich ab, dass sich d ie Mieten dort bei 6,50
Euro/qm einpendeln werden. Dieser Wert soll daher in die städtischen Förderrichtlinien
ebenfalls als Höchstwert der Einstiegsmiete übernommen werden.
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Die städtische Finanzierungsbeteiligung orientiert sich nach den Landesrichtlini en an der
Zahl der zu schaffenden Wohnungen. Um eine möglichst hohe Förderung zu erreichen, sind
die Bauträger bemüht, auf der zur Verfügung stehenden Fläche möglichst viele Wohnungen
zu realisieren. Das führt zur verstärkten Schaffung kleiner Wohnungen zu Lasten von
Familienwohnungen. Dem wird durch eine pauschalierte Förderung, die gestaffelt ist nach
Wohnungsgröße, entgegengewirkt. Je größer eine Wohnung ist, umso höher fällt künftig die
städtische Förderung aus.
Beim Amt für Wohnungswesen sind derzeit rund 2.600 Haushalte zur Vermittlung einer
Sozialwohnung registriert. Daraus wurde der Nachfragebedarf analysiert und hat
beispielsweise im Städtebaulichen Vertrag zum Konversionsgebiet Lincoln -Siedlung seinen
Niederschlag g efunden.
Der Bedarf liegt dem nach bei 1/3 Zwei -Zimmer-Wohnungen für Einzelpersonen, 1/3 Drei -
Zimmer-Wohnungen für Alleinerziehende oder Ehepaare mit Kind und 1/3 Vier-Zimmer-
Wohnungen und größer für Familienwohnungen. Die Analyse hat auch ergeben, dass
Wohnungen für 2 Personen zwische n 50 und 60 Quadratmetern am wenigsten nachg efragt
werden. Aus dem Grund wurde die Förderung für diese Wohnungen in Abweichung zu der
vorstehenden Regelung am niedrigsten angesetzt.
Mittlere Einkommen
Nach den Landesrichtlinien darf die Grundmiete die o rtsübliche Vergleichsmiete minus 10%
nicht übersteigen. Die Einkommensgrenze für Haushalte mit mittlerem Einkommen liegt um
20% höher als die Einkommensgrenze für Sozialwohnungen. Deshalb wurde als
Ausgangslage bei der Bestimmung der Miethöhe die Höchstmie te für Sozialwohnungen von
6,00Euro/qm bis 6,50 Euro/qm z ugrunde gelegt. Entsprechend des Unterschieds bei den
Einkommensgrenzen soll die Miete bei den Wohnungen für mittlere Einkommen um bis zu
20% über der Einstiegsmiete für den Sozialen Wohnungsbau lieg en, das sind mithin 7,20
Euro/qm bis 7,80 Euro/qm. Ziel ist es, mit diesem Wohnraum Haushalte mit eig enem
Erwerbseinkommen zu versorgen.
Die Höhe der Förderung ist wie beim Sozialen Wohnungsbau gestaffelt. Der dort festgelegte
Wohnungsmix soll ebenfalls gelten. Das Förderprogramm für Mittlere Einkommen ist relativ
neu, so dass noch auf wenig Erfahrung im Umgang zurückgegriffen werden kann. Auch wird
die Klientel nicht beim Amt für Wohnungswesen erfasst. Gleichwohl wird davon
ausgegangen, dass die Nachfrag e in ähnlicher Anzahl von Haushalten zu sehen ist, wie die
Nachfrage nach Sozialwohnungen.
Konditionen
Die Förderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt wurde in der Vergangenheit grundsätzlich
als rückzahlbares Darlehen zur Verfügung gestellt. Das Darlehen war mit 1% zu tilgen und
es wurde ein Verwaltungskostenbeitrag von 0,3% vereinbart. Angesichts des niedrigen
Zinsniveaus auf dem Kapitalmarkt ist es nicht zielführend, dieses Verfahren derzeit bei zu
behalten.
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Um die Zielmieten zu erreichen, ist die F örderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss
vorzusehen. Di eser beträgt bei den Sozialwohnungen bis zu 55.000 Euro pro Wohnung und
beim mittleren Einkommen bis zu 35.000 Euro pro Wohnung. Die Zuschus sregelung ist
bereits in die Praxis bei der Landesförderung mit zusätzlich 10% der Förde rsumme
eingearbeitet und findet Anwendung in anderen Städten. Teilweise werden derzeit
kommunale Förderrichtlinien überarbeitet mit dem Ziel, eine Zuschusskomponente
einzubauen. Die in den Förderrichtlinien festgelegten Auszahlu ngstermine entsprechen den
seitherigen Darlehensbedingungen. Die Auszahlung des Zuschusses wurde daran geko ppelt.
Nach den Landesrichtlinien unterliegen die geförderten Wohnungen auf die Dauer von 20
Jahren ab Bezugsfertigkeit Mietpreis - und Belegungsbind ungen. Durch die stärkere
kommunale Förderung auf der Basis von Zuschüssen soll die Bindungsfrist auf 30 Jahre
festgelegt we rden. Für diese Dauer sichert sich die Stadt Darmstadt das Benennungsrecht
bei den Sozialwohnungen zugunsten der beim Amt für Wohnun gswesen vorgemerkten
wohnungssuchenden Haushalte. Bei den Wohnungen für mittlere Einkommen erfolgen die
Einkommensprüfungen ebenfalls beim Amt für Wohnungswesen. Falls das eigene
Erwerbseinkommen die Einko mmensgrenze nicht übersteigt, wird der wohnungssuch enden
Person eine entsprechende Wohnberechtigungsbescheinigung ausgestellt, die dem
Eigentümer/der Eigentümerin vorzulegen ist. Zur Überwachung der Einhaltung der
Förderbestimmungen ist der Eigentümer/die Eigentümerin verpflichtet, dem Amt für
Wohnungswese n unter Vorlage der Wohnberechtigungsbescheinigung, den Wechsel der
Mietpartei anzuze igen.
Mit der Zuschussförderung durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist die Verpflichtung
verbunden, dass der Zuschussempfangende die geförderten Objekte bzw. die gefö rderten
Wohnungen mindestens 15 Jahre ab Bezugsfertigkeit in seinem Eigentum behält. Diese
Regelung trägt auch den Landesrichtlinien Rechnung. Dort ist bestimmt, dass Bauträger, die
Wohnraum mit dem Ziel der Veräußerung errichten, nicht antragsberechtigt s ind. Im Falle
einer Weiterveräußerung vor Ablauf der Bindungen, sind die Mietpreis - und
Belegungsbindungen an einen Kä ufer weiter zu geben. Er ist entsprechend zu verpflichten,
die Bestimmungen einzuhalten.
Die Geltungsdauer der Förderrichtlinien wird begrenzt bis zum 31.12.2018 um eine eventuelle
Anpassung an veränderte Marktsituationen vornehmen zu können.
Darmstadt, 20. März 2017
64/I
Dezernat I Dezernat IV Dezernat V
Jochen Partsch André Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadträtin
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1 Richtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Förderung des Mietwohnungsbaus 1. Förderziel Die Wissenschaftsstadt Darmstadt gewährt im Rahmen dieser Richtlinie und auf der Grundlage des Hessischen Wohnraumfördergesetzes (HWoFG) vom 13.12.2012 (GVBl. S. 600), der Landesrichtlinie „Soziale Wohnraumförderung – Mietwohnungsbau“ vom 30.03.2016 (StAnz. S. 468) sowie der Landesrichtlinie „Soziale Wohnraumförderung – Mietwohnungsbau für mittlere Einkommen“ vom 30.03.2016 (StAnz. S. 472) – in den jeweils gültigen Fassungen – Zuschüsse zur Schaffung von Mietwohnraum. Ziel der Förderung ist es, Wohnraum für Haushalte zu schaffen, • die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind (Soziale Wohnraumförderung) bzw. • Haushalte mit mittlerem Einkommen bei der Versorgung mit bezahlbarem Wohnraum zu unterstützen. 2. Förderungsfähige Maßnahmen Gefördert werden kann der Bau von abgeschlossenen Mietwohnungen im Baubereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die durch • Errichtung eines neuen Gebäudes, • die Beseitigung von Schäden an Gebäuden unter wesentlichem Bauaufwand, durch die diese auf Dauer zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden, • Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden, durch die unter wesentlichem Aufwand neuer Wohnraum geschaffen wird, • Änderungen von Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse entstehen. 3. Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen als Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken bzw. Gebäuden. 4. Fördervoraussetzungen Die Förderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist als obligatorische Ergänzung der Förderung des Landes Hessen in diesem Bereich zu verstehen. D eshalb wird die Förderung von Bauvorhaben durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt auch mit der Bedingung verbunden, dass eine Landesförderung in Anspruch genommen wird. Zie l der Landesförderung ist es, solche Projekte zu fördern, die im Eigentum des Förderempf ängers bleiben. Deshalb ist mit der Zuschussförderung durch die Wissenschaftsstadt Darm stadt die Verpflichtung verbunden, dass der Förderempfänger die geförderten Objekte bzw. di e geförderten Wohnungen mindestens 15 Jahre ab Bezugsfertigkeit in seinem Eigentum behält . Im Falle einer Weiterveräußerung vor 2 Ablauf der Bindungen, sind die Mietpreis- und Beleg ungsbindungen an einen Käufer weiter zu geben. Er ist zu verpflichten, die Förderbestimmung en, insbesondere die Mietpreis- und Belegungsbindungen zu übernehmen und einzuhalten. 5. Prioritäten Bevorzugt gefördert werden Bauvorhaben, die • an die jeweiligen besten Standards des energetischen Gebäudebaus angepasst sind und maximal jedoch mit einem Gesamtenergiebedarf von 50kWh/qm/p.a. errichtet werden, • im Hinblick auf die demographische Entwicklung eine 100%ige Barrierefreiheit haben. Die Wohnungsbewerbungen für geförderte Wohnungen sind geprägt durch Ein-Personen-Haushalte und Zwei-Personen-Haushalte (Alleinerziehende mit Kind). Daher sollen 1/3 der geförderten Wohnungen als 2-Zimmer-Wohnung für Ein-Personen-Haushalte unter 50 qm Wohnfläche und 1/3 als 3-Zimmer-Wohnung für Alleinerziehende und Paare mit Kind hergestellt werden. Im restlichen 1/3 sollen Wohnungen ab 4 Zimmer vorgesehen werden. In jedem Drittel sollen ebenfalls Wohnungen, die die Bedingungen nach DIN 18040-2 (Rollstuhlgerecht) erfüllen, vorgesehen werden. 6. Soziale Wohnraumförderung Es gelten grundsätzlich die in den Landesrichtlinien verankerten Bestimmungen und Fördervoraussetzungen. Die danach und nach diesen R ichtlinien geförderten Wohnungen (Sozialwohnungen) unterliegen dem Hessischen Wohnraumfördergesetz und den dazu gehörenden Vorschriften. Sie unterliegen einer Mietpreis- und Belegungsbindung. Die Bindungen beginnen mit der Bezugsfertigkeit. Sie dürfen während der Bindungsfrist nur zu dem festgelegten Mietpreis und an den begünstigten Personenkreis vermietet werden. Mietverträge über den geförderten Wohnraum dürfen nur mit unbestimmter Laufzeit abgeschlossen werden. Die Mieter und Mieterinnen des geförderten Wohnraums sind in den Mietverträgen darauf hinzuweisen, dass die Wohnungen einer Mietpreisbindung unterliegen. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist berechtigt, jederzeit die Einhaltung der Mietpreis- und Belegungsbindungen zu überprüfen. 6.1 Belegungsbindung Die nach dieser Richtlinie geförderten Sozialwohnungen sind für Wohnungssuchende bestimmt, die bei der Wohnungsvermittlungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt registriert sind und deren Einkommen die Einkommensgrenze für den geförderten Mietwohnungsbau nach § 5 Hessisches Wohnraumfördergesetz nicht übersteigt. Die Belegung der Wohnungen erfolgt auf Grundlage der §§ 16 und 18 Hessisches Wohnraumfördergesetz. Aufgrund der besonderen Förderung durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die Dauer der Bindungsfrist auf 30 Jahre, gerechnet ab dem erstmaligen Bezug, festgesetzt. 3 Das bedeutet, dass sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, dies der Wohnungsvermittlungsstelle bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt schriftlich anzuzeigen ist. Die Wohnungsvermittlungsstelle wird Haushalte benennen, die die Voraussetzungen zum Bezug der Wohnung erfüllen. Mit einem der benannten Haushalte ist ein Mietvertrag abzuschließen. 6.2 Mietpreisbindung Die nach den Landesrichtlinien mögliche Miethöhe von 15% unter dem Mietspiegel soll nicht ausgeschöpft werden. Daher darf die monatliche Einstiegsmiete (Grundmiete) nur max. 6,00 €/qm bis 6,50 €/qm förderfähige Wohnfläche zzgl. Betriebskosten betragen. Während der Bindungsdauer darf die Miete nur entsprechend der Veränderung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland unter Beachtung der Vorschriften des BGB erhöht werden. Es besteht auch die Möglichkeit, eine Indexmiete zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung einer Indexmiete ist insbesondere § 557 b BGB zu beachten. Im Falle einer Wiedervermietung darf höchstens ein Mietzins vereinbart werden, wie er sich auf Grund der Fortschreibung der Anfangsmiete nach dem genannten Index ergibt. 6.3 Förderung Bei der Förderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt handelt es sich generell um eine Komplementärförderung, d.h. dass die städtische Förderung nur zusätzlich zur Landesförderung gewährt wird. Fördermittel des Landes sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die städtische Förderung soll grundsätzlich zur Ergänzung der Landesförderung dienen, darf aber nicht zu einer Überfinanzierung führen. Der Förderbetrag ist pauschaliert und richtet sich nach der Größe bzw. Zimmerzahl der zu errichtenden Wohnungen. Die Förderpauschale erhöht sich um einen 8 %igen Zuschlag, wenn die zu fördernde Wohnung barrierefrei errichtet wird. Die Förderung besteht aus einem verlorenen Zuschuss bis zur Höhe der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Pauschbeträgen. Der Zuschuss dient nicht der Reduzierung des Eigenanteils von mindestens 15 %. Förderbeträge im Sozialen Wohnungsbau Zuschlag Zimmer qm 8% barierefrei 1 und 2 45 2.800,00 € 2 60 2.400,00 € 3 72 3.600,00 € 4 84 4.000,00 € 5 und mehr 96 4.400,00 € Mittelwerte 3.440,00 € 50.000,00 € 55.000,00 € 43.000,00 € Förderung nach Zimmerzahl 35.000,00 € 30.000,00 € 45.000,00 € höchstmögliche Förderpauschale pro Wohnung 4 7. Wohnungen für Haushalte mit mittlerem Einkommen Es gelten grundsätzlich die in den Landesrichtlinien verankerten Bestimmungen und Fördervoraussetzungen. Die danach und nach diesen R ichtlinien geförderten Wohnungen unterliegen dem Hessischen Wohnraumfördergesetz und den dazu gehörenden Vorschriften. Sie unterliegen einer Mietpreis- und Belegungsbindung. Die Bindungen beginnen mit der Bezugsfertigkeit. Sie dürfen während der Bindungsfrist nur zu dem festgelegten Mietpreis und an den begünstigten Personenkreis vermietet werden. Mietverträge über den geförderten Wohnraum dürfen nur mit unbestimmter Laufzeit abgeschlossen werden. Die Mieter und Mieterinnen des geförderten Wohnraums sind in den Mietverträgen darauf hinzuweisen, dass die Wohnungen einer Mietpreisbindung unterliegen. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist berechtigt, jederzeit die Einhaltung der Mietpreis- und Belegungsbindungen zu überprüfen. 7.1 Belegungsbindung Die nach dieser Richtlinie geförderten Wohnungen sind für Wohnungssuchende bestimmt, die die Einkommensgrenze zum Bezug von geförderten Wohnungen für mittlere Einkommen nicht überschreiten. Dies muss durch den Wohnungssuchenden durch die Vorlage einer Wohnberechtigungsbescheinigung – ausgestellt von der Wissenschaftsstadt Darmstadt – nachgewiesen werden. Zur Überwachung der Einhaltung der Förderbestimmungen ist der Eigentümer verpflichtet, dem Amt für Wohnungswesen unter Vorlage der Wohnberechtigungsbescheinigung, den Erstbezug und j eden Wechsel der Mietpartei anzuzeigen. Aufgrund der besonderen Förderung durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die Dauer der Bindungsfrist auf 30 Jahre, gerechnet ab dem erstmaligen Bezug, festgesetzt. 7.2 Mietpreisbindung Die nach den Landesrichtlinien mögliche Miethöhe von 10% unter dem Mietspiegel soll nicht ausgeschöpft werden. Daher darf die monatliche Einstiegsmiete (Grundmiete) nur max. 7,20 €/qm bis 7,80 €/qm förderfähige Wohnfläche zzgl. Betriebskosten betragen. Eine Anpassung der Einstiegsmiete kann nur unter Beachtung der Vorschriften des BGB entsprechend dem Verbraucherpreisindex für Deutschland erfolgen. Sie ist maximal zulässig bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete im Sinne von § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abzüglich 10%. Im Falle einer Wiedervermietung darf höchstens eine Miete vereinbart werden, wie sie bei der Anpassung der Einstiegsmiete zulässig wäre. Die Förderstelle ist über die Mieterhöhung, auch im Falle der Wiedervermietung, zu informieren. 7.3 Förderung Bei der Förderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt handelt es sich generell um eine Komplementärförderung, d.h. dass die städtische Förderung nur zusätzlich zur Landesförderung gewährt wird. Fördermittel des Landes sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die städtische Förderung soll grundsätzlich zur Ergänzung der Landesförderung dienen, darf aber nicht zu einer Überfinanzierung führen. 5 Die Förderung besteht aus einem verlorenen Zuschuss bis zur Höhe der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Pauschbeträgen. Der Förderbetrag ist pauschaliert und richtet sich nach der Größe bzw. Zimmerzahl der zu errichtenden Wohnungen. Die Förderpauschale erhöht sich um einen 8 % igen Zuschlag, wenn die zu fördernde Wohnung barrierefrei errichtet wird. Der Zuschuss dient nicht der Reduzierung des Eigenanteils von mindestens 15 %. Förderbeträge bei Mittleren Einkommen Zuschlag Zimmer qm 8% barierefrei 1 und 2 45 1.600,00 € 2 60 1.200,00 € 3 72 2.000,00 € 4 84 2.400,00 € 5 und mehr 96 und größer 2.800,00 € Mittelwerte 2.000,00 € 30.000,00 € 35.000,00 € 25.000,00 € Förderung nach Zimmerzahl 20.000,00 € 15.000,00 € 25.000,00 € höchstmögliche Förderpauschale pro Wohnung 8. Auszahlung der Förderung Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in der Regel in folgenden Raten: • 25% der Fördersumme nach Fertigstellung der Kellerdecke • 25% der Fördersumme und nach Fertigstellung des Rohbaus • 40% der Fördersumme nach Bezugsfertigkeit und Nachweis der ordnungsgemäßen Belegung der Wohnungen gegen Vorlage der abgeschlossenen Mietverträge bei der Wohnungsvermittlungsstelle • 10% der Fördersumme nach Gesamtfertigstellung einschließlich Außenputz und Außenanlagen. Die jeweilige Fertigstellung ist nachzuweisen durch einen vom Bauherrn und Architekten unterschriebenen Bautenstandsbericht. Bei nicht unterkellerten Gebäuden sind Abweichungen möglich. 9. Anzeige der Schlussabrechnung Eine Anzeige der Schlussabrechnung ist spätestens innerhalb von 9 Monaten nach Bezugsfertigkeit vorzulegen. Falls diese nicht fristgerecht vorgelegt wird, kann für die Zeit des Verzugs eine Verzinsung von jährlich 6% des ausgezahlten Zuschusses gefordert werden. Zuviel gezahlte Förderbeträge, die zurückgefordert werden, sind ab Auszahlung mit 6% zu verzinsen. 6 10. Antrag auf Förderung Bauvorhaben, die durch einen Zuschuss gefördert werden sollen, sind bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt anzumelden. Mit der Anmeldung sind mindestens vorzulegen: • Amtlicher Lageplan • Unbeglaubigter Grundbuchauszug • Projektbeschreibung • Verbindliche Erklärung über die beabsichtigte Miethöhe Mit dem Vorhaben darf vor Antragstellung und Aufnahme in ein Bauprogramm nicht begonnen worden sein. Anträge sind schriftlich einzureichen beim: Amt für Wohnungswesen Wohnraumförderung Frankfurter Str. 71 64293 Darmstadt 11. Rückforderung des Zuschusses Wenn die Bewilligung der Fördermittel aufgrund falscher Angaben erfolgt ist oder wenn schuldhaft Verpflichtungen aus der Bewilligung oder aus den jeweiligen Förderrichtlinien oder dem Bewilligungsbescheid verletzt werden, oder ein Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- oder Insolvenzverfahren eingeleitet wird, kann die Bewilligung ganz oder teilweise widerrufen werden. Die Fördermittel (Zuschuss) können gekündigt und die ausgezahlten Mittel zurückgefordert und für den Zeitraum des Verstoßes verzinslich gestellt werden. Die weitere Auszahlung der Fördermittel unterbleibt. Fällig gestellte Fördermittel werden mit dem Rückforderungsbescheid zur Zahlung fällig. Sie sind ab dem Fälligkeitsdatum mit 6% zu verzinsen. Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen. Im Falle einer freiwilligen vorzeitigen und vollständigen Rückzahlung des Landesdarlehens vor Ablauf der Mietpreis- und Belegungsbindung ist der durch diese Richtlinie gewährte Zuschuss in Gänze zurückzuzahlen. 12. Prüfungsrecht Das Amt für Wohnungswesen und das Revisionsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind berechtigt, die Verwendung der gewährten Zuschüsse durch Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen. Der Antragsteller hat auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und die Unterlagen vorzulegen. Dem Präsidenten des Hessischen Rechnungshofes – Überörtliche Prüfung – stehen die Rechte aus dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung Kommunaler Körperschaften in Hessen (ÜPKKG vom 22.12.1993, GVBl. I S. 708 ff., insbesondere § 5 Abs. 2 – 4) zu. 7 13. Schlussbestimmung Wenn die den Richtlinien zugrunde liegenden Bundes- und/oder Landesgesetze geändert werden oder andere neue Rahmenbedingungen entstehen, kann die Richtlinie durch Magistratsbeschluss angepasst werden. Die Bewilligung von Fördermitteln ist nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel möglich. Ein Rechtsanspruch auf Fördermittel besteht nicht. Es gilt der Grundsatz, dass die Fördergelder aus öffentlichen Mitteln nicht zu einer Förderung führen dürfen, die die Gesamtkosten nach Maßgabe der Schlussabrechnung übersteigen. Falls die gemeinsame Förderung von Stadt und Land diese Gesamtkosten unter Berücksichtigung des 15%igen Eigenkapitals übersteigen, wird die nachrangige städtische Förderung entsprechend reduziert. Der Magistrat kann in Einzelfällen Abweichungen von diesen Richtlinien zulassen. 14. Rechtsnachfolge Bei einer Veräußerung der geförderten Objekte sind die aus der Bewilligung resultierenden Bindungen auf den Rechtsnachfolger zu übertragen, d.h. der Antragsteller ist verpflichtet, seine aus der Inanspruchnahme der Zuschüsse ergebenden Verpflichtungen seinem Rechtsnachfolger aufzuerlegen, und zwar in der Weise, dass dieser wiederum gehalten ist, seine Rechtsnachfolge in gleicher Weise zu binden. 15. Inkrafttreten, Gültigkeit Diese Richtlinien treten am Tag nach der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung in Kraft. Die Geltungsdauer der Förderrichtlinien wird begrenzt bis zum 31.12.2018
Beratungsverlauf (4)
Orte (1)
- Frankfurter Straße 71
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2017/0096
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 20.03.2017
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00