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2017/0096

Städtische Förderung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung und beim Wohnungsbau für mittlere Einkommen

Magistratsvorlage 20.03.2017

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Sozialer Wohnungsbau Stand Januar 2017
Gesetzliche Grundlage der Wohnraumförderung ist das Gesetz über die Förderung von sozialem Wohnraum in Hessen
Hessisches Wohnraumfördergesetz (HWoFG)
mit den grundsätzlichen Zielen der Förderung sowie die Landesrichtlinien zur Förderung des Mietwohnungsbaus.
Darin sind Förderziel, technische Anforderungen, Bindungen und Art und Höhe der Förderung geregelt.
Mietwohnungsbau Mietwohnungsbau für mittlere Einkommen
Förderziel
Die soziale Wohnraumförderung dient 
Haushalten, die sich am Markt nicht angemessen 
mit Wohnraum versorgen können und auf 
Unterstützung angewiesen sind.
In den hessischen Ballungsräumen wird 
bezahlbarer Wohnraum für Haushalte mit 
mittlerem Einkommen immer knapper. Diese 
sollen bei der Versorgung mit bezahlbarem 
Wohnraum unterstützt werden.
von 400 € bis unter 450 €                   1.500 € von 400 € bis unter 450 €                   1.000 €
ab 450 €                                                  1.600 € ab 450 €                                                  1.100 €
Seite 1
gefördert werden
Neubau von Wohnungen
Baumaßnahmen im vorhandenen Bestand, die mit einem wesentlichen Bauaufwand verbunden sind. 
Ein Kostenaufwand in Höhe der Hälfte eines vergleichbaren Neubaus muss erreicht werden
Bedingung: 15 % Eigenkapital von den Gesamtkosten muss nachgewiesen werden
Höhe der Landesförderung
Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem Grundstückswert je qm Boden einschl. 
Erschließungskosten und Kosten der Herrichtung des Grundstücks
Dazu können Zuschläge für rollstuhlgerechte Wohnungen, Barrierefreiheit, Passivhaus und 
Gemeinschaftsräume kommen.
Darlehenskonditionen
Bereitstellung von zinsgünstigen Darlehen mit einer Auszahlung von 99 %, einem Festzins für 20 Jahre 
von 0,6 % und einer Tilgung von 1 %
Die Auszahlung erfolgt mit je 25 % nach Fertigstellung der Kellerdecke bzw. des Rohbaus,                                     
40 % nach Bezugsfertigkeit und die restlichen 10 % nach Gesamtfertigstellung

Zusatzförderung des Landes
Höhe der städtischen 
Förderung
Die Bereitstellung von zinsgünstigen 
Landesdarlehen setzt voraus, dass sich auch die 
Gemeinden mit mindestens 10.000 Euro pro 
Wohneinheit an der Finanzierung beteiligt.
Die Bereitstellung von zinsgünstigen Baudarlehen 
setzt voraus, dass sich auch die Gemeinden mit 
mindestens 6.000 Euro pro Wohneinheit an der 
Finanzierung beteiligt.
Darlehenskonditionen der 
städt. Darlehen
förderfähige Fläche
technische Anforderungen
Bindungen
Die Höhe der Miete orientiert sich an der 
ortsüblichen Vergleichsmiete abzüglich 15 %. 
Durch die städtische Finanzierungsbeteiligung 
wird dieser Betrag aber noch reduziert.
Die Höhe der Miete orientiert sich an der 
ortsüblichen Vergleichsmiete abzüglich 10 %. 
Durch die städtische Finanzierungsbeteiligung 
wird dieser Betrag aber noch reduziert.
Seite 2
Beim Neubau von gefördertem Wohnraum sind einige technische Anforderungen zu erfüllen, so ist                            
z. B. eine Abstellraum von 6 qm innerhalb oder außerhalb der Wohnung vorzusehen.                                
Bei barrierefreien Wohnungen sind mindestens 2 qm innerhalb der Wohnung nachzuweisen.                    
Bei Wohnungen für 3 Personen muss das Kinderzimmer mindestens 14 qm groß sein.                                          
Ab 4 Personen muss ein zweites WC (Gäste WC) vorhanden sein.
Durch die Wohnraumförderung werden auf die Dauer von 20 Jahren ab Bezugsfertigkeit Mietpreis- 
und Belegungsbindungen begründet.
Mietpreisbindung
Die Vereinbarung einer Indexmiete nach § 557 b BGB ist zulässig. Während der Mietdauer sind 
Mietanpassungen nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland möglich.
Die förderungsfähige Wohnfläche beträgt bei Wohnungen für                                                                        
1 Person bis zu 45 qm                                                                                                                                                                          
2 Personen bis zu 60 qm                                                                                                                                       
und für jede weitere Person 12 qm mehr. Die Flächen erhöhen sich bei barrierefreiem Wohnraum um 
8 % und bei rollstuhlgerechtem Wohnraum um 16%.                                                                                       
Die Wohnfläche einer Wohnung soll 40 Quadratmeter nicht unterschreiten.   
Zusätzlich zum Darlehen gewährt das Land einen Finanzierungszuschuss in Höhe von 10 % des 
bewilligten Förderdarlehens. Dieser ist nicht zurückzuzahlen. 
100% ige Auszahlung, eine jährliche 0,3 %ige Verwaltungskostenpauschale sowie 1 % Tilgung. Nach 
Ablauf von 20 Jahren erfolgt eine bankübliche Verzinsung.

Die Wohnungen dürfen nur an Haushalte 
vermietet werden, die von der Stadt Darmstadt 
benannt werden.
Es werden  Bescheinigungen durch die 
Wohnungsvermittlungsstelle ausgestellt, aus der 
die Berechtigung und die Zimmerzahl zu ersehen 
sind. Nur wer eine solche Bescheinigung dem 
Eigentümer vorlegen kann, kann einen 
Mietvertrag erhalten.
Personen      qm       Räume                  EK-Grenzen Personen      qm       Räume                  EK-Grenzen
  1              50                                           15.572,00 €   1              50                                           18.686,00 €
  2              60              2                           23.626,00 €   2              60              2                           28.351,00 €
  3              72              3                           28.996,00 €   3              72              3                           34.795,00 €
  4              84              4                           34.366,00 €   4              84              4                           41.239,00 €
  5              96              5                           39.736,00 €   5              96              5                           47.683,00 €
Verfahren
Seite 3
Anmeldung des Projektes über den Magistrat nach Aufforderung mittels Formblatt - meist im ersten 
Quartal des Jahres                                                                                                                                                                   
Zuteilung der Fördermittel durch das Land mit der Aufforderung, den Förderantrag einzureichen - 
meist im zweiten Quartal des Jahres                                                                                                              
Erstellung der Bauplanung mit Kostenaufstellung, Finanzierungsplan und Wirtschaftlichkeits-
berechnung sowie Vorbereitung des Förderantrages                                                                                                            
Prüfung des Förderantrages                                                                                                                              
Weiterleitung des Förderantrages an die Bewilligungsstelle (Wirtschafts- und Infrastrukturbank 
Hessen - WIBank)
Belegungsbindung
Bestimmte Einkommensgrenzen sind einzuhalten. Die Prüfung dieser Einkommensgrenzen obliegt der 
Wohnungsvermittlungsstelle beim Amt für Wohnungswesen. Mit der Prüfung wird auch die zulässige 
Wohnungsgröße bestimmt.
In jedem Fall muss eine einzelfallbezogene Einkommensberechnung durchgeführt werden.

2017/0096

9801 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
23.03.2017 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat IV 
 
Amt: Amt für 
Wohnungswesen   OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2017/0096 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 522020 
Kostenstelle:  064-003-1000 Investitionsnummer:  17064-9001 
Kostenträger:  5220-21 Sachkonto: 1618010 
 
Betreff: Städtische Förderung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung und beim 
Wohnungsbau für mittlere Einkommen  
 
Vorlage vom: 20.03. 2017 
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der Magistrat beschließt die pauschalierte Förderung für alle Bauvorhaben in der Sozialen 
Wohnraumförderung und beim Wohnungsbau für mittlere Einkommen nach Maßgabe der 
als Anlage beigefügten Richtlinien  
 
2. Die Förderung erfolgt  im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.  
 
 
 
Anlagen: Vergleich Mietwohnungsbau und mittleres EK - Infoblatt 
Förderrichtlinien  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 20.03.2017 
 
Durch die Beschlussfassung über die Vorlage zur Sicherung des sozial geförderten 
Wohnungsbaus (Nr. 2017/0031) wurde der Magistrat unter anderem auch  beauftragt, 
rechtssichere Regelungen für Darmstadt zu entwickeln, die auf die konkreten 
Rahmenbedingungen in Darmstadt abgestimmt sind und den Beschluss inhaltlich 
weiterführen und konkretisi eren. 
 
Die Absicht, 25% sozialen Wohnungsbau und 20% für mittler e Einkommen zu sichern zieht 
die Frage von Bauträgern nach den Förderbedingungen der Stadt nach sich.  
 
Erste Erfahrungen konnten bereits durch die begonnene Entwicklung der Konversionsflächen 
in Lincoln gesammelt  werden. Diese Erfahrungen zeig en, dass es sinnvoll ist,  neben 
bilateralen Verhandlungen mit Bauträgern , auch die Finanzierungsbeteiligung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt auf eine transparente  Grundlage zu stellen  ist. Die 
Förderrichtlinien  bieten eine verlässliche Grundlage für weitere Planungen u nd 
Kalkulationen.  
 
Die städtische Finanzierungsbeteiligung ist als obligatorische Ergänzung der Förderung des 
Landes Hessen in diesem Bereich zu verstehen. Deshalb wird die Förderung von 
Bauvorhaben durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt auch mit der Bedin gung verbunden, 
dass eine Landesförderung in Anspruch genommen wird. Die Förderrichtlinien des Landes 
sehen Mindestbeteiligungen der Kommunen vor, und zwar  
 
 bei der sozialen Wohnraumförderung von mindestens 10.000 Euro  
 und beim mittleren Einkommen von mind estens 6.000 Euro  
 
pro Wohnung zu Konditionen, die nicht ungünstiger sind als die der Landesförderung.  
 
Eine Übersicht der Konditionen der Landesförderung ist als Anlage beigefügt.  
 
Sozialwohnungen  
 
Nach den Landesrichtlinien darf die Grundmiete die ortsü bliche Vergleichsmiete minus 15% 
nicht übersteigen. Diese Werte sind allerdings für die Zielgruppen, gemessen an deren 
Einkommen und des allgemeinen Mietenniveaus in Darmstadt zu hoch, weshalb der 
städtische Mitteleinsatz so darzustellen ist, dass die Miet e auf ein bezahlbares Niveau 
gebracht werden kann. Die städtische Finanzierungsbete iligung lag in den vergangenen 
Jahren bei rund 40.000 Euro pro Wohnung. Bei der Festlegung der Miethöhe musste der 
allgemeinen Kostenentwicklung und der Entwicklung der Grun dstückspreise Rechnung 
getragen werden. Im Städtebaulichen Vertrag zum Konversion sgebiet Lincoln -Siedlung ist 
beispielsweise vereinbart, dass die Miete zw ischen 6,00 Euro/qm und 6,50  Euro/qm 
Wohnfläche im Monat liegen kann. Es zeichnet sich ab, dass sich d ie Mieten dort bei 6,50 
Euro/qm einpendeln werden. Dieser Wert soll daher in die städtischen Förderrichtlinien 
ebenfalls als Höchstwert der Einstiegsmiete übernommen werden.

- 4 - 
Die städtische Finanzierungsbeteiligung orientiert sich nach den Landesrichtlini en an der 
Zahl der zu schaffenden Wohnungen. Um eine möglichst hohe Förderung zu erreichen, sind 
die Bauträger bemüht, auf der zur Verfügung stehenden Fläche möglichst viele Wohnungen 
zu realisieren. Das führt zur verstärkten Schaffung kleiner Wohnungen zu  Lasten von 
Familienwohnungen. Dem wird durch eine pauschalierte Förderung, die gestaffelt ist nach 
Wohnungsgröße, entgegengewirkt. Je größer eine Wohnung ist, umso höher fällt künftig die 
städtische Förderung aus.  
 
Beim Amt für Wohnungswesen sind derzeit  rund 2.600 Haushalte zur Vermittlung einer 
Sozialwohnung registriert. Daraus wurde der Nachfragebedarf analysiert und hat 
beispielsweise im Städtebaulichen Vertrag zum Konversionsgebiet Lincoln -Siedlung seinen 
Niederschlag g efunden.  
 
Der Bedarf liegt dem nach bei 1/3 Zwei -Zimmer-Wohnungen für Einzelpersonen, 1/3 Drei -
Zimmer-Wohnungen für Alleinerziehende oder Ehepaare mit Kind und 1/3  Vier-Zimmer-
Wohnungen und größer für Familienwohnungen. Die Analyse hat auch ergeben, dass 
Wohnungen für 2 Personen zwische n 50 und 60 Quadratmetern am wenigsten nachg efragt 
werden. Aus dem Grund wurde die Förderung für diese Wohnungen in Abweichung zu der 
vorstehenden Regelung am niedrigsten angesetzt.  
 
Mittlere Einkommen  
 
Nach den Landesrichtlinien darf die Grundmiete die o rtsübliche Vergleichsmiete minus 10% 
nicht übersteigen.  Die Einkommensgrenze für Haushalte mit mittlerem Einkommen liegt um 
20% höher als die Einkommensgrenze für Sozialwohnungen. Deshalb wurde als 
Ausgangslage bei der Bestimmung der Miethöhe die Höchstmie te für Sozialwohnungen von 
6,00Euro/qm bis 6,50 Euro/qm z ugrunde gelegt. Entsprechend des Unterschieds bei den 
Einkommensgrenzen soll die Miete bei den Wohnungen für mittlere Einkommen um bis zu 
20% über der Einstiegsmiete für den Sozialen Wohnungsbau lieg en, das sind mithin 7,20 
Euro/qm bis 7,80 Euro/qm. Ziel ist es, mit diesem Wohnraum Haushalte mit eig enem 
Erwerbseinkommen zu versorgen.  
 
Die Höhe der Förderung ist wie beim Sozialen Wohnungsbau gestaffelt. Der dort festgelegte 
Wohnungsmix soll ebenfalls gelten. Das Förderprogramm für Mittlere Einkommen ist relativ 
neu, so dass noch auf wenig Erfahrung im Umgang zurückgegriffen werden kann. Auch wird 
die Klientel nicht beim Amt für Wohnungswesen erfasst. Gleichwohl wird davon 
ausgegangen, dass die Nachfrag e in ähnlicher Anzahl von Haushalten zu sehen ist, wie die 
Nachfrage nach Sozialwohnungen.  
 
Konditionen 
 
Die Förderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt wurde in der Vergangenheit grundsätzlich 
als rückzahlbares Darlehen zur Verfügung gestellt.  Das Darlehen war mit 1% zu tilgen und 
es wurde ein Verwaltungskostenbeitrag von 0,3% vereinbart. Angesichts des niedrigen 
Zinsniveaus auf dem Kapitalmarkt ist es nicht zielführend,  dieses Verfahren derzeit bei  zu 
behalten.

- 5 - 
Um die Zielmieten zu erreichen, ist die F örderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss 
vorzusehen. Di eser beträgt bei den Sozialwohnungen bis zu 55.000 Euro pro Wohnung und 
beim mittleren Einkommen bis zu 35.000 Euro pro Wohnung. Die Zuschus sregelung ist 
bereits in die Praxis bei der Landesförderung mit zusätzlich 10% der Förde rsumme 
eingearbeitet und findet Anwendung in anderen Städten. Teilweise werden derzeit 
kommunale Förderrichtlinien überarbeitet mit dem Ziel, eine Zuschusskomponente 
einzubauen. Die in den Förderrichtlinien festgelegten Auszahlu ngstermine entsprechen den 
seitherigen Darlehensbedingungen. Die Auszahlung des Zuschusses wurde daran geko ppelt. 
 
Nach den Landesrichtlinien unterliegen die geförderten Wohnungen auf die Dauer von 20 
Jahren ab Bezugsfertigkeit Mietpreis - und Belegungsbind ungen. Durch die stärkere 
kommunale Förderung auf der Basis von Zuschüssen soll die Bindungsfrist auf 30 Jahre 
festgelegt we rden. Für diese Dauer sichert sich die Stadt Darmstadt das Benennungsrecht 
bei den Sozialwohnungen zugunsten der beim Amt für Wohnun gswesen vorgemerkten 
wohnungssuchenden Haushalte. Bei den Wohnungen für mittlere Einkommen erfolgen die 
Einkommensprüfungen ebenfalls beim Amt für Wohnungswesen. Falls das eigene 
Erwerbseinkommen die Einko mmensgrenze nicht übersteigt, wird der wohnungssuch enden 
Person eine entsprechende Wohnberechtigungsbescheinigung ausgestellt, die dem 
Eigentümer/der Eigentümerin vorzulegen ist. Zur Überwachung der Einhaltung der 
Förderbestimmungen ist der Eigentümer/die Eigentümerin verpflichtet, dem Amt für 
Wohnungswese n unter Vorlage der Wohnberechtigungsbescheinigung, den Wechsel der 
Mietpartei anzuze igen. 
 
Mit der Zuschussförderung durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist die Verpflichtung 
verbunden, dass der Zuschussempfangende die geförderten Objekte bzw. die gefö rderten 
Wohnungen mindestens 15 Jahre ab Bezugsfertigkeit in seinem Eigentum behält. Diese 
Regelung trägt auch den Landesrichtlinien Rechnung. Dort ist bestimmt, dass Bauträger, die 
Wohnraum mit dem Ziel der Veräußerung errichten, nicht antragsberechtigt s ind. Im Falle 
einer Weiterveräußerung vor Ablauf der Bindungen, sind die Mietpreis - und 
Belegungsbindungen an einen Kä ufer weiter zu geben. Er ist entsprechend zu verpflichten, 
die Bestimmungen einzuhalten.  
 
Die Geltungsdauer der Förderrichtlinien wird begrenzt bis zum 31.12.2018 um eine eventuelle 
Anpassung an veränderte Marktsituationen vornehmen zu können. 
 
Darmstadt, 20. März 2017 
64/I  
 
Dezernat I    Dezernat IV     Dezernat V 
 
 
 
 
 
Jochen Partsch   André Schellenberg   Barbara Akdeniz 
Oberbürgermeister   Stadtkämmerer   Stadträtin

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16795 Zeichen

1 
 
Richtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Förderung des Mietwohnungsbaus 
 
 
1.  Förderziel 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt gewährt im Rahmen dieser Richtlinie und auf der Grundlage 
des Hessischen Wohnraumfördergesetzes (HWoFG) vom 13.12.2012 (GVBl. S. 600), der 
Landesrichtlinie „Soziale Wohnraumförderung – Mietwohnungsbau“ vom 30.03.2016 (StAnz. S. 
468) sowie der Landesrichtlinie „Soziale Wohnraumförderung – Mietwohnungsbau für mittlere 
Einkommen“ vom 30.03.2016 (StAnz. S. 472) – in den jeweils gültigen Fassungen – Zuschüsse zur 
Schaffung von Mietwohnraum. 
 
Ziel der Förderung ist es, Wohnraum für Haushalte zu schaffen,  
• die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf 
Unterstützung angewiesen sind (Soziale Wohnraumförderung) bzw.  
• Haushalte mit mittlerem Einkommen bei der Versorgung mit bezahlbarem Wohnraum zu 
unterstützen. 
 
 
2.  Förderungsfähige Maßnahmen 
 
Gefördert werden kann der Bau von abgeschlossenen Mietwohnungen im Baubereich der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt, die durch 
• Errichtung eines neuen Gebäudes, 
• die Beseitigung von Schäden an Gebäuden unter wesentlichem Bauaufwand, durch die 
diese auf Dauer zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden, 
• Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden, durch die unter 
wesentlichem Aufwand neuer Wohnraum geschaffen wird,  
• Änderungen von Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an geänderte 
Wohnbedürfnisse entstehen. 
 
 
3.  Antragsberechtigung 
 
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen als Eigentümer, Erbbauberechtigte 
oder sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken bzw. Gebäuden.  
 
 
4.  Fördervoraussetzungen  
 
Die Förderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist als obligatorische Ergänzung der Förderung 
des Landes Hessen in diesem Bereich zu verstehen. D eshalb wird die Förderung von 
Bauvorhaben durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt auch mit der Bedingung verbunden, dass 
eine Landesförderung in Anspruch genommen wird. Zie l der Landesförderung ist es, solche 
Projekte zu fördern, die im Eigentum des Förderempf ängers bleiben. Deshalb ist mit der 
Zuschussförderung durch die Wissenschaftsstadt Darm stadt die Verpflichtung verbunden, dass 
der Förderempfänger die geförderten Objekte bzw. di e geförderten Wohnungen mindestens 15 
Jahre ab Bezugsfertigkeit in seinem Eigentum behält . Im Falle einer Weiterveräußerung vor

2 
 
Ablauf der Bindungen, sind die Mietpreis- und Beleg ungsbindungen an einen Käufer weiter zu 
geben. Er ist zu verpflichten, die Förderbestimmung en, insbesondere die Mietpreis- und 
Belegungsbindungen zu übernehmen und einzuhalten.  
 
 
5.  Prioritäten 
 
Bevorzugt gefördert werden Bauvorhaben, die 
 
• an die jeweiligen besten Standards des energetischen Gebäudebaus angepasst sind und 
maximal jedoch mit einem Gesamtenergiebedarf von 50kWh/qm/p.a. errichtet werden, 
• im Hinblick auf die demographische Entwicklung eine 100%ige Barrierefreiheit haben. 
 
Die Wohnungsbewerbungen für geförderte Wohnungen sind geprägt durch Ein-Personen-Haushalte 
und Zwei-Personen-Haushalte (Alleinerziehende mit Kind). Daher sollen 1/3 der geförderten 
Wohnungen als 2-Zimmer-Wohnung für Ein-Personen-Haushalte unter 50 qm Wohnfläche und 1/3 
als 3-Zimmer-Wohnung für Alleinerziehende und Paare mit Kind hergestellt werden. Im restlichen 
1/3 sollen Wohnungen ab 4 Zimmer vorgesehen werden. 
 
In jedem Drittel sollen ebenfalls Wohnungen, die die Bedingungen nach DIN 18040-2 
(Rollstuhlgerecht) erfüllen, vorgesehen werden. 
 
 
6.  Soziale Wohnraumförderung 
 
Es gelten grundsätzlich die in den Landesrichtlinien verankerten Bestimmungen und 
Fördervoraussetzungen. Die danach und nach diesen R ichtlinien geförderten Wohnungen 
(Sozialwohnungen) unterliegen dem Hessischen Wohnraumfördergesetz und den dazu gehörenden 
Vorschriften. Sie unterliegen einer Mietpreis- und Belegungsbindung. Die Bindungen beginnen mit 
der Bezugsfertigkeit. Sie dürfen während der Bindungsfrist nur zu dem festgelegten Mietpreis und 
an den begünstigten Personenkreis vermietet werden.  
 
Mietverträge über den geförderten Wohnraum dürfen nur mit unbestimmter Laufzeit 
abgeschlossen werden. Die Mieter und Mieterinnen des geförderten Wohnraums sind in den 
Mietverträgen darauf hinzuweisen, dass die Wohnungen einer Mietpreisbindung unterliegen. 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist berechtigt, jederzeit die Einhaltung der Mietpreis- und 
Belegungsbindungen zu überprüfen. 
 
 
6.1  Belegungsbindung  
 
Die nach dieser Richtlinie geförderten Sozialwohnungen sind für Wohnungssuchende bestimmt, 
die bei der Wohnungsvermittlungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt registriert sind und 
deren Einkommen die Einkommensgrenze für den geförderten Mietwohnungsbau nach § 5 
Hessisches Wohnraumfördergesetz nicht übersteigt. Die Belegung der Wohnungen erfolgt auf 
Grundlage der §§ 16 und 18 Hessisches Wohnraumfördergesetz. Aufgrund der besonderen 
Förderung durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die Dauer der Bindungsfrist auf 30 Jahre, 
gerechnet ab dem erstmaligen Bezug, festgesetzt.

3 
 
Das bedeutet, dass sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, dies 
der Wohnungsvermittlungsstelle bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt schriftlich anzuzeigen ist. 
Die Wohnungsvermittlungsstelle wird Haushalte benennen, die die Voraussetzungen zum Bezug 
der Wohnung erfüllen. Mit einem der benannten Haushalte ist ein Mietvertrag abzuschließen. 
 
 
6.2  Mietpreisbindung  
 
Die nach den Landesrichtlinien mögliche Miethöhe von 15% unter dem Mietspiegel soll nicht 
ausgeschöpft werden. Daher darf die monatliche Einstiegsmiete (Grundmiete) nur max. 6,00 €/qm 
bis 6,50 €/qm förderfähige Wohnfläche zzgl. Betriebskosten betragen. 
 
Während der Bindungsdauer darf die Miete nur entsprechend der Veränderung des vom 
Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in 
Deutschland unter Beachtung der Vorschriften des BGB erhöht werden. Es besteht auch die 
Möglichkeit, eine Indexmiete zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung einer Indexmiete ist 
insbesondere § 557 b BGB zu beachten. Im Falle einer Wiedervermietung darf höchstens ein 
Mietzins vereinbart werden, wie er sich auf Grund der Fortschreibung der Anfangsmiete nach dem 
genannten Index ergibt. 
 
 
6.3  Förderung 
 
Bei der Förderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt handelt es sich generell um eine 
Komplementärförderung, d.h. dass die städtische Förderung nur zusätzlich zur Landesförderung 
gewährt wird. Fördermittel des Landes sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die städtische 
Förderung soll grundsätzlich zur Ergänzung der Landesförderung dienen, darf aber nicht zu einer 
Überfinanzierung führen. 
 
Der Förderbetrag ist pauschaliert und richtet sich nach der Größe bzw. Zimmerzahl der zu 
errichtenden Wohnungen. Die Förderpauschale erhöht sich um einen 8 %igen Zuschlag, wenn die 
zu fördernde Wohnung barrierefrei errichtet wird.  
 
Die Förderung besteht aus einem verlorenen Zuschuss bis zur Höhe der in der nachstehenden 
Tabelle aufgeführten Pauschbeträgen.  
 
Der Zuschuss dient nicht der Reduzierung des Eigenanteils von mindestens 15 %. 
 
Förderbeträge im Sozialen Wohnungsbau 
Zuschlag 
Zimmer qm 8% barierefrei 
1 und 2 45 2.800,00 €                 
2 60 2.400,00 €                 
3 72 3.600,00 €                 
4 84 4.000,00 €                 
5 und mehr 96 4.400,00 €                 
Mittelwerte 3.440,00 €                 
50.000,00 €                                   
55.000,00 €                                   
43.000,00 €                                   
Förderung nach Zimmerzahl 
35.000,00 €                                   
30.000,00 €                                   
45.000,00 €                                   
höchstmögliche 
Förderpauschale pro Wohnung

4 
 
7.  Wohnungen für Haushalte mit mittlerem Einkommen 
 
Es gelten grundsätzlich die in den Landesrichtlinien verankerten Bestimmungen und 
Fördervoraussetzungen. Die danach und nach diesen R ichtlinien geförderten Wohnungen 
unterliegen dem Hessischen Wohnraumfördergesetz und den dazu gehörenden Vorschriften. Sie 
unterliegen einer Mietpreis- und Belegungsbindung. Die Bindungen beginnen mit der 
Bezugsfertigkeit. Sie dürfen während der Bindungsfrist nur zu dem festgelegten Mietpreis und an 
den begünstigten Personenkreis vermietet werden.  
 
Mietverträge über den geförderten Wohnraum dürfen nur mit unbestimmter Laufzeit 
abgeschlossen werden. Die Mieter und Mieterinnen des geförderten Wohnraums sind in den 
Mietverträgen darauf hinzuweisen, dass die Wohnungen einer Mietpreisbindung unterliegen. 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist berechtigt, jederzeit die Einhaltung der Mietpreis- und 
Belegungsbindungen zu überprüfen. 
 
7.1  Belegungsbindung  
 
Die nach dieser Richtlinie geförderten Wohnungen sind für Wohnungssuchende bestimmt, die die 
Einkommensgrenze zum Bezug von geförderten Wohnungen für mittlere Einkommen nicht 
überschreiten. Dies muss durch den Wohnungssuchenden durch die Vorlage einer 
Wohnberechtigungsbescheinigung – ausgestellt von der Wissenschaftsstadt Darmstadt – 
nachgewiesen werden. Zur Überwachung der Einhaltung  der Förderbestimmungen ist der 
Eigentümer verpflichtet, dem Amt für Wohnungswesen unter Vorlage der 
Wohnberechtigungsbescheinigung, den Erstbezug und j eden Wechsel der Mietpartei anzuzeigen. 
Aufgrund der besonderen Förderung durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die Dauer der 
Bindungsfrist auf 30 Jahre, gerechnet ab dem erstmaligen Bezug, festgesetzt. 
 
7.2   Mietpreisbindung  
 
Die nach den Landesrichtlinien mögliche Miethöhe von 10% unter dem Mietspiegel soll nicht 
ausgeschöpft werden. Daher darf die monatliche Einstiegsmiete (Grundmiete) nur max. 7,20 €/qm 
bis 7,80 €/qm förderfähige Wohnfläche zzgl. Betriebskosten betragen. 
 
Eine Anpassung der Einstiegsmiete kann nur unter Beachtung der Vorschriften des BGB 
entsprechend dem Verbraucherpreisindex für Deutschland erfolgen. Sie ist maximal zulässig bis 
zur ortsüblichen Vergleichsmiete im Sinne von § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) 
abzüglich 10%. Im Falle einer Wiedervermietung darf höchstens eine Miete vereinbart werden, wie 
sie bei der Anpassung der Einstiegsmiete zulässig wäre. Die Förderstelle ist über die 
Mieterhöhung, auch im Falle der Wiedervermietung, zu informieren.  
 
7.3  Förderung  
 
Bei der Förderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt handelt es sich generell um eine 
Komplementärförderung, d.h. dass die städtische Förderung nur zusätzlich zur Landesförderung 
gewährt wird. Fördermittel des Landes sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die städtische 
Förderung soll grundsätzlich zur Ergänzung der Landesförderung dienen, darf aber nicht zu einer 
Überfinanzierung führen.

5 
 
Die Förderung besteht aus einem verlorenen Zuschuss bis zur Höhe der in der nachstehenden 
Tabelle aufgeführten Pauschbeträgen.  
 
Der Förderbetrag ist pauschaliert und richtet sich nach der Größe bzw. Zimmerzahl der zu 
errichtenden Wohnungen. Die Förderpauschale erhöht sich um einen 8 % igen Zuschlag, wenn die 
zu fördernde Wohnung barrierefrei errichtet wird.  
 
Der Zuschuss dient nicht der Reduzierung des Eigenanteils von mindestens 15 %. 
 
 
Förderbeträge bei Mittleren Einkommen 
Zuschlag 
Zimmer qm 8% barierefrei 
1 und 2 45 1.600,00 €              
2 60 1.200,00 €              
3 72 2.000,00 €              
4 84 2.400,00 €              
5 und mehr 96 und größer 2.800,00 €              
Mittelwerte 2.000,00 €              
30.000,00 €                                     
35.000,00 €                                     
25.000,00 €                                     
Förderung nach Zimmerzahl 
20.000,00 €                                     
15.000,00 €                                     
25.000,00 €                                     
höchstmögliche 
Förderpauschale pro Wohnung 
 
 
 
8.  Auszahlung der Förderung 
 
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in der Regel in folgenden Raten: 
• 25% der Fördersumme nach Fertigstellung der Kellerdecke 
• 25% der Fördersumme und nach Fertigstellung des Rohbaus 
• 40% der Fördersumme nach Bezugsfertigkeit und Nachweis der ordnungsgemäßen 
Belegung der Wohnungen gegen Vorlage der abgeschlossenen Mietverträge bei der 
Wohnungsvermittlungsstelle  
• 10% der Fördersumme nach Gesamtfertigstellung einschließlich Außenputz und 
Außenanlagen. 
Die jeweilige Fertigstellung ist nachzuweisen durch einen vom Bauherrn und Architekten 
unterschriebenen Bautenstandsbericht. 
 
Bei nicht unterkellerten Gebäuden sind Abweichungen möglich. 
 
 
9.  Anzeige der Schlussabrechnung 
 
Eine Anzeige der Schlussabrechnung ist spätestens innerhalb von 9 Monaten nach 
Bezugsfertigkeit vorzulegen. Falls diese nicht fristgerecht vorgelegt wird, kann für die Zeit des 
Verzugs eine Verzinsung von jährlich 6% des ausgezahlten Zuschusses gefordert werden. 
 
Zuviel gezahlte Förderbeträge, die zurückgefordert werden, sind ab Auszahlung mit 6% zu 
verzinsen.

6 
 
10.  Antrag auf Förderung 
 
Bauvorhaben, die durch einen Zuschuss gefördert werden sollen, sind bei der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt anzumelden. Mit der Anmeldung sind mindestens vorzulegen: 
• Amtlicher Lageplan 
• Unbeglaubigter Grundbuchauszug 
• Projektbeschreibung 
• Verbindliche Erklärung über die beabsichtigte Miethöhe 
 
Mit dem Vorhaben darf vor Antragstellung und Aufnahme in ein Bauprogramm nicht begonnen 
worden sein. 
 
Anträge sind schriftlich einzureichen beim: 
 
Amt für Wohnungswesen 
Wohnraumförderung 
Frankfurter Str. 71 
64293 Darmstadt 
 
 
11.  Rückforderung des Zuschusses 
 
Wenn die Bewilligung der Fördermittel aufgrund falscher Angaben erfolgt ist oder wenn schuldhaft 
Verpflichtungen aus der Bewilligung oder aus den jeweiligen Förderrichtlinien oder dem 
Bewilligungsbescheid verletzt werden, oder ein Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- 
oder Insolvenzverfahren eingeleitet wird, kann die Bewilligung ganz oder teilweise widerrufen 
werden. Die Fördermittel (Zuschuss) können gekündigt und die ausgezahlten Mittel 
zurückgefordert und für den Zeitraum des Verstoßes verzinslich gestellt werden. Die weitere 
Auszahlung der Fördermittel unterbleibt. Fällig gestellte Fördermittel werden mit dem 
Rückforderungsbescheid zur Zahlung fällig. Sie sind ab dem Fälligkeitsdatum mit 6% zu 
verzinsen. Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen. 
 
Im Falle einer freiwilligen vorzeitigen und vollständigen Rückzahlung des Landesdarlehens vor 
Ablauf der Mietpreis- und Belegungsbindung ist der durch diese Richtlinie gewährte Zuschuss in 
Gänze zurückzuzahlen. 
 
 
12.  Prüfungsrecht 
 
Das Amt für Wohnungswesen und das Revisionsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind 
berechtigt, die Verwendung der gewährten Zuschüsse durch Einsichtnahme in Bücher, Belege und 
sonstige Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen. Der Antragsteller hat auf 
Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und die Unterlagen vorzulegen. 
 
Dem Präsidenten des Hessischen Rechnungshofes – Überörtliche Prüfung – stehen die Rechte aus 
dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung Kommunaler Körperschaften in Hessen 
(ÜPKKG vom 22.12.1993, GVBl. I S. 708 ff., insbesondere § 5 Abs. 2 – 4) zu.

7 
 
13.  Schlussbestimmung 
 
Wenn die den Richtlinien zugrunde liegenden Bundes- und/oder Landesgesetze geändert werden 
oder andere neue Rahmenbedingungen entstehen, kann die Richtlinie durch Magistratsbeschluss 
angepasst werden. 
 
Die Bewilligung von Fördermitteln ist nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel möglich. 
Ein Rechtsanspruch auf Fördermittel besteht nicht.  
 
Es gilt der Grundsatz, dass die Fördergelder aus öffentlichen Mitteln nicht zu einer Förderung 
führen dürfen, die die Gesamtkosten nach Maßgabe der Schlussabrechnung übersteigen. Falls die 
gemeinsame Förderung von Stadt und Land diese Gesamtkosten unter Berücksichtigung des 
15%igen Eigenkapitals übersteigen, wird die nachrangige städtische Förderung entsprechend 
reduziert. 
 
Der Magistrat kann in Einzelfällen Abweichungen von diesen Richtlinien zulassen. 
 
 
14.   Rechtsnachfolge 
 
Bei einer Veräußerung der geförderten Objekte sind die aus der Bewilligung resultierenden 
Bindungen auf den Rechtsnachfolger zu übertragen, d.h. der Antragsteller ist verpflichtet, seine 
aus der Inanspruchnahme der Zuschüsse ergebenden Verpflichtungen seinem Rechtsnachfolger 
aufzuerlegen, und zwar in der Weise, dass dieser wiederum gehalten ist, seine Rechtsnachfolge in 
gleicher Weise zu binden. 
 
 
15.  Inkrafttreten, Gültigkeit 
 
Diese Richtlinien treten am Tag nach der Beschlussfassung durch die 
Stadtverordnetenversammlung in Kraft. 
 
Die Geltungsdauer der Förderrichtlinien wird begrenzt bis zum 31.12.2018

Beratungsverlauf (4)

TOP 5
TOP 17
TOP 15
TOP 122

Orte (1)

  • Frankfurter Straße 71

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Details

Vorlagen-Nr.
2017/0096
Typ
Magistratsvorlage
Datum
20.03.2017
Erstellt
29.09.2026 00:00