2020/0364
?Haushaltssicherungskonzept 2021?
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anlage 1
6463 Zeichen
Stand: vor Magistrat und HFA
Haushaltssicherungskonzept 2021
der
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Gesetzliche Grundlage
Nach § 92a Abs. 1 HGO hat die Gemeinde ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen,
wenn
1. sie die Vorgaben zum Ausgleich des Ergebnis- und des Finanzhaushaltes in der Planung
trotz Ausnutzung aller Einsparmöglichkeiten bei den Aufwendungen und Auszahlungen
sowie der Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten nicht einhält
oder
2. nach der Ergebnis- und Finanzplanung (§ 101) im Planungszeitraum Fehlbeträge oder ein
negativer Zahlungsmittelbestand erwartet werden.
Die „Vorgaben zum Ausgleich des Ergebnis- und des Finanzhaushaltes in der Planung“ sind in
§ 92 Abs. 5 HGO genannt:
Der Haushalt ist in der Planung ausgeglichen, wenn
1. der Ergebnishaushalt unter Berücksichtigung der Summe der vorgetragenen
Jahresfehlbeträge im ordentlichen Ergebnis ausgeglichen ist oder der Fehlbedarf im
ordentlichen Ergebnis durch die Inanspruchnahme von Mitteln der Rücklagen
ausgeglichen werden kann
und
2. im Finanzhaushalt der Saldo des Zahlungsmittelflusses aus laufender
Verwaltungstätigkeit mindestens so hoch ist, dass daraus die Auszahlungen zur
ordentlichen Tilgung von Krediten sowie an das Sondervermögen ‚Hessenkasse‘ geleistet
werden können, soweit die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von
Investitionskrediten nicht durch zweckgebundene Einzahlungen gedeckt sind.
Aufgrund der besonderen und auch immer noch nicht absehbaren finanziellen Situation, die
durch die Corona-Pandemie für Bund, Länder und Kommunen entstanden ist, sind die
formalen Vorgaben des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport für die Erstellung
eines Haushaltssicherungskonzeptes in diesem Jahr sehr knapp gehalten.
So ist lediglich darzustellen, in welchem Jahr der Haushaltsausgleich wieder erzielt werden
soll, Einzelmaßnahmen sind nicht aufzuführen.
Aktuelle Finanzlage der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Planwerte 2021 2022 2023 2024
Ordentliches Ergebnis 38.639.624 -5.983.388 6.099.581 -1.981.699
Jahresergebnis 38.139.124 -5.508.888 6.594.081 -1.507.199
Zahlungsmittelbedarf -57.695.834 -14.626.118 -13.383.257 -6.576.267
Abzgl. Eigenbeitrag
Hessenkasse 3.883.825 3.883.825 3.883.825 3.883.825
Zahlungsmittelbedarf nach
Stundung -53.812.009 -10.742.293 -9.499.432 -2.692.442
In der laufenden Planung für das Haushaltsjahr 2021 wird im ordentlichen Ergebnis ein
Fehlbedarf in Höhe von 38,6 Mio. Euro ausgewiesen, der jedoch durch Überschüsse aus den
ordentlichen Ergebnissen der Vorjahre ausgeglichen werden kann. Ebenso kann der sich im
Finanzhaushalt daraus ergebende negative Zahlungsmittelfluss in Höhe von 57,7 Mio. Euro aus
dem vorhandenen Liquiditätspuffer gedeckt werden. Somit sind die Vorgaben zum
Haushaltsausgleich für das Planjahr 2021 erfüllt.
Im weiteren Planungszeitraum bis 2024 ergeben sich jedoch nicht ausgeglichene Haushalte,
da die vorhandenen Rücklagen und Liquiditätsüberschüsse zu einem großen Teil für den
Ausgleich in 2021 benötigt werden und dann aufgezehrt sind.
Maßnahmen
Insbesondere durch eine äußerst restriktive Ausgaben- und Stellenpolitik soll der Aufwuchs bei
den Aufwendungen in Grenzen gehalten werden. Auf Basis der Erfahrungen aus den Vorjahren,
in denen regelmäßig geringere Aufwendungen ausgewiesen wurden als geplant, wurden die
Ansätze nach unten korrigiert.
Daneben sind vorhandene Einnahmepotentiale auszuschöpfen.
Einzelmaßnahmen, die das Erreichen der Vorgaben unterstützen und zur dauerhaften
Konsolidierung beitragen, werden von der AG Haushaltskonsolidierung im Laufe des Jahres
2021 erarbeitet und dem jeweiligen Entscheidungsträger zur Entscheidung über die
Umsetzung vorgelegt.
Zusätzlich ist der Ergebnishaushalt durch eine zielführende Investitionspriorisierung zu
entlasten. Durch eine geringere Kreditaufnahme erfolgt eine direkte Entlastung des
Ergebnishaushalts im Bereich der Zinsaufwendungen. Eine indirekte Entlastung entsteht
dadurch, dass ein niedrigerer zahlungswirksamer Überschuss erwirtschaftet werden muss, um
die dann auch geringeren Tilgungsraten zu finanzieren. Dabei ist zu beachten, welche
Investitionsmaßnahmen für die weitere positive Entwicklung der Wissenschaftsstadt Darmstadt
notwendig sind, in wie weit diese finanzierbar sind und in wie weit diese im Rahmen der
personellen Ressourcen umgesetzt werden können. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass
gerade in dieser Krisenzeit die öffentliche Hand gefordert ist, weiterhin zu investieren und dies
auch von Bund und Land gewünscht und unterstützt wird.
Eine weitere Maßnahme, um die Höhe der im Ergebnishaushalt zahlungswirksam zu
erwirtschaftenden Überschüsse zu reduzieren, kann die Stundung der Tilgungsleistungen an
das Sondervermögen Hessenkasse sein. Ein entsprechender Antrag wird vorsorglich gestellt.
Nachdem der Ausgleich des Ergebnishaushalts im Ordentlichen Ergebnis im Jahr 2024 wieder
erreicht werden kann, soll der Ausgleich im Finanzhaushalt ab dem Jahr 2025 angestrebt
werden.
Schlussbemerkungen
Eine der vielfältigen Folgen der andauernden Corona-Pandemie sind erhebliche Einschnitte bei
den Steuereinnahmen der öffentlichen Haushalte und so auch beim Haushalt der
Wissenschaftsstadt Darmstadt. Hinzu kommen insbesondere Steigerungen beim
Zuschussbedarf der von städtischen Zuwendungen abhängigen städtischen Gesellschaften und
Institutionen sowie bei den sozialen Leistungen. Nach wie vor ist eine Prognose des weiteren
Verlaufs der Pandemie und ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen von einer bisher nicht
gekannten Unsicherheit geprägt. So ist zum derzeitigen Stand auch nicht konkret abschätzbar
ob, in welcher Höhe und mit welcher Dauer die Kommunen weitere finanzielle
Unterstützungsleistungen von Bund und Land zur Bewältigung der Corona-Pandemie erhalten.
Letzten Endes ist und bleibt es auch im Zuge der Corona-Pandemie Aufgabe der kommunalen
Selbstverwaltung, die Stabilisierung der städtischen Finanzen eigenverantwortlich herbei zu
führen, ohne sich hierbei ausschließlich auf Hilfsprogramme des Bundes und des Landes zu
verlassen. Dabei kommt es insbesondere darauf an, nicht vorschnell notwendige vorhandene
Strukturen abzubauen und damit die Weiterentwicklung unserer Stadt zu gefährden, sondern
Handlungsoptionen zu entwickeln, um kurzfristig angemessen reagieren zu können.
André Schellenberg
Stadtkämmerer
anlage 2
2532 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
17.11.2020
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Finanzverwaltung
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
IV 20
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2020/0364
Magistratsbeschluss-Nr.
356
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: „Haushaltssicherungskonzept 2021“
Vorlage vom: 16.11.2020
Beschlussvorschlag:
1. Das Haushaltssicherungskonzept 2021 wird beschlossen.
2. Dem Antrag auf Stundung der Eigenbeiträge zur Hessenkasse wird zugestimmt.
Anlagen: Haushaltssicherungskonzept 2021
Datenschutzrelevante Anlage:
- 3 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 18.11.2020
Der Vorlage wird zugestimmt.
Begründung zur Magistratsvorlage vom 16.11.2020
Nach § 92a Abs. 1 HGO hat die Gemeinde ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen,
wenn
1. sie die Vorgaben zum Ausgleich des Ergebnis- und des Finanzhaushaltes in der Planung
trotz Ausnutzung aller Einsparmöglichkeiten bei den Aufwendungen und Auszahlungen
sowie der Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten nicht einhält
oder
2. nach der Ergebnis- und Finanzplanung (§ 101) im Planungszeitraum Fehlbeträge oder ein
negativer Zahlungsmittelbestand erwartet werden.
Aufgrund der besonderen und auch immer noch nicht absehbaren finanziellen Situation, die
durch die Corona-Pandemie für Bund, Länder und Kommunen entstanden ist, sind die
formalen Vorgaben für ein Haushaltssicherungskonzept sehr knapp gehalten.
So ist lediglich darzustellen, in welchem Jahr der Haushaltsausgleich wieder erzielt werden
soll, Einzelmaßnahmen sind nicht aufzuführen.
Bei der Erstellung des Haushaltssicherungskonzeptes wurden bereits die neuesten
Erkenntnisse, die über die Schwebeliste in den HFA eingebracht werden, berücksichtigt.
Da die Schwebeliste noch nicht beschlossen ist und sich im Laufe der Beratungen weitere
Änderungen ergeben können, sind die genannten Zahlen zum endgültigen Stand nochmals
anzupassen.
Darmstadt, 16.11.2020
Dezernat IV
André Schellenberg
Stadtkämmerer
anlage 3
234 Zeichen
Punkt 43: „Haushaltssicherungskonzept 2021“ (V-Nr. 2020/0364) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimmen: SPD und FDP Stimmenthaltung: AfD, Die Linke., UFFBASSE und UWIGA
2020/0364
2490 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
17.11.2020
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Finanzverwaltung
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2020/0364
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: „Haushaltssicherungskonzept 2021“
Vorlage vom: 16.11.2020
Beschlussvorschlag :
1. Das Haushaltssicherungskonzept 2021 wird beschlossen.
2. Dem Antrag auf Stundung der Eigenbeiträge zur Hessenkasse wird zugestimmt.
Anlagen: Haushaltssicherungskonzept 2021
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 16.11.2020
Nach § 92a Abs. 1 HGO hat die Gemeinde ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen,
wenn
1. sie die Vorgaben zum Ausgleich des Ergebnis- und des Finanzhaushaltes in der Planung
trotz Ausnutzung aller Einsparmöglichkeiten bei den Aufwendungen und Auszahlungen
sowie der Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten nicht einhält
oder
2. nach der Ergebnis- und Finanzplanung (§ 101) im Planungszeitraum Fehlbeträge oder ein
negativer Zahlungsmittelbestand erwartet werden.
Aufgrund der besonderen und auch immer noch nicht absehbaren finanziellen Situation, die
durch die Corona-Pandemie für Bund, Länder und Kommunen entstanden ist, sind die
formalen Vorgaben für ein Haushaltssicherungskonzept sehr knapp gehalten.
So ist lediglich darzustellen, in welchem Jahr der Haushaltsausgleich wieder erzielt werden
soll, Einzelmaßnahmen sind nicht aufzuführen.
Bei der Erstellung des Haushaltssicherungskonzeptes wurden bereits die neuesten
Erkenntnisse, die über die Schwebeliste in den HFA eingebracht werden, berücksichtigt.
Da die Schwebeliste noch nicht beschlossen ist und sich im Laufe der Beratungen we itere
Änderungen ergeben können, sind die genannten Zahlen zum endgültigen Stand nochmals
anzupassen.
Darmstadt, 16.11.2020
Dezernat IV
André Schellenberg
Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2020/0364
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 16.11.2020
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00