Mandari Insight

1995/2026

Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 20.04.2026 betreffend: "Genehmigung von Dienstreisen von Mandatsträger*innen"

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 15.07.2026

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 10.08.2026, TOP 2.1.1

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

2911 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
OB/01 
 
Vorlagen-Nummer 15.07.2026 
 1995/2026 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Hauptausschuss 10.08.2026 
 
Beantwortung von mündlichen Anfragen aus der Sitzung des Hauptausschusses vom 
20.04.2026 betreffend: "Genehmigung von Dienstreisen von Mandatsträger*innen" 
RM Petelkau (CDU) regt eine Prüfung der Hauptsatzung an, um eine Beteiligung 
des Hauptausschusses bei Fällen abzuschaffen, bei denen die Kosten der Fach-
exkursionen von den Teilnehmenden der Gremien getragen werden. 
 
Antwort der Verwaltung:  
 
Die Genehmigung von Dienstreisen durch den Hauptausschuss erfolgt nach § 7 Ab-
satz 1 Nr. 2 der Zuständigkeitsordnung in Verbindung mit der Richtlinie für Dienstrei-
sen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Ratsausschüsse sowie einzelner 
Mandatsträgerinnen und Mandatsträger (Dienstreiserichtlinie). 
 
Durch die Genehmigung wird die Reise als Mandatsausübung im Sinne des § 45 Ab-
satz 1 Satz 1 Gemeindeordnung NRW gewertet. Hierdurch können unabhängig da-
von, ob die Auslagen der Reise von den Teilnehmenden selbst getragen werden, An-
sprüche der Teilnehmenden entstehen. Dies können beispielsweise Ansprüche auf 
Gewährung von Verdienstausfall oder Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversiche-
rung sein. 
 
Bislang gelten Genehmigungen nach § 3 Satz 2 der Dienstreiserichtlinie als erteilt für 
„Dienstreisen zur Wahrnehmung von Funktionen in Gremien, in denen die jew eilige 
Mandatsträgerin bzw . der jew eilige Mandatsträger auf Vorschlag oder aufgrund einer 
Entsendung durch den Rat tätig ist“. Hier hat der Rat die Vertretung der Stadt im je-
weiligen Gremium durch einen Vorschlag oder eine Entsendung bereits beschlossen, 
so dass die Genehmigung von diesbezüglichen einzelnen Dienstreisen nicht erforder-
lich ist. 
 
Darüber hinaus ist die Genehmigung einer Dienstreise der Mandatsträgerinnen und 
Mandatsträger grundsätzlich erforderlich und sollte auch weiterhin durch den Haupt-
ausschuss erfolgen. Nur so hat der Hauptausschuss als Gremium des Rates die Mög-
lichkeit, Einfluss auf die Dienstreise zu nehmen, insbesondere, wenn sie den Interes-
sen des Rates zuwiderlaufen sollte.

2 
 
RM von Kruedener (Die PARTEI) bittet zu prüfen, ob auch beratende Ausschuss-
mitglieder an Fachexkursionen teilnehmen können, wenn die Kosten durch die 
Teilnehmenden getragen werden. 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Die Teilnahme von beratenden Ausschussmitgliedern an Dienstreisen ist grundsätz-
lich möglich, wenn diese ausdrücklich genehmigt wird und andere Gründe, wie bei-
spielsweise begrenzte Teilnahmekapazitäten, nicht gegen die Teilnahme sprechen. 
Bei Reisen von Ratsausschüssen gilt hierbei § 2 Absatz 2 Buchstabe b) der Dienstrei-
serichtlinie. Bei Reisen von einzelnen Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern gilt § 3 
Satz 1 der Dienstreiserichtlinie. 
 
 
gez. Burmester

Beratungsverlauf (1)

10.08.2026 Hauptausschuss
TOP 2.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung)

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1995/2026
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
15.07.2026
Erstellt
07.07.2026 09:05