1995/2026
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 20.04.2026 betreffend: "Genehmigung von Dienstreisen von Mandatsträger*innen"
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
2911 Zeichen
Dezernat, Dienststelle OB/01 Vorlagen-Nummer 15.07.2026 1995/2026 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Hauptausschuss 10.08.2026 Beantwortung von mündlichen Anfragen aus der Sitzung des Hauptausschusses vom 20.04.2026 betreffend: "Genehmigung von Dienstreisen von Mandatsträger*innen" RM Petelkau (CDU) regt eine Prüfung der Hauptsatzung an, um eine Beteiligung des Hauptausschusses bei Fällen abzuschaffen, bei denen die Kosten der Fach- exkursionen von den Teilnehmenden der Gremien getragen werden. Antwort der Verwaltung: Die Genehmigung von Dienstreisen durch den Hauptausschuss erfolgt nach § 7 Ab- satz 1 Nr. 2 der Zuständigkeitsordnung in Verbindung mit der Richtlinie für Dienstrei- sen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Ratsausschüsse sowie einzelner Mandatsträgerinnen und Mandatsträger (Dienstreiserichtlinie). Durch die Genehmigung wird die Reise als Mandatsausübung im Sinne des § 45 Ab- satz 1 Satz 1 Gemeindeordnung NRW gewertet. Hierdurch können unabhängig da- von, ob die Auslagen der Reise von den Teilnehmenden selbst getragen werden, An- sprüche der Teilnehmenden entstehen. Dies können beispielsweise Ansprüche auf Gewährung von Verdienstausfall oder Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversiche- rung sein. Bislang gelten Genehmigungen nach § 3 Satz 2 der Dienstreiserichtlinie als erteilt für „Dienstreisen zur Wahrnehmung von Funktionen in Gremien, in denen die jew eilige Mandatsträgerin bzw . der jew eilige Mandatsträger auf Vorschlag oder aufgrund einer Entsendung durch den Rat tätig ist“. Hier hat der Rat die Vertretung der Stadt im je- weiligen Gremium durch einen Vorschlag oder eine Entsendung bereits beschlossen, so dass die Genehmigung von diesbezüglichen einzelnen Dienstreisen nicht erforder- lich ist. Darüber hinaus ist die Genehmigung einer Dienstreise der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger grundsätzlich erforderlich und sollte auch weiterhin durch den Haupt- ausschuss erfolgen. Nur so hat der Hauptausschuss als Gremium des Rates die Mög- lichkeit, Einfluss auf die Dienstreise zu nehmen, insbesondere, wenn sie den Interes- sen des Rates zuwiderlaufen sollte. 2 RM von Kruedener (Die PARTEI) bittet zu prüfen, ob auch beratende Ausschuss- mitglieder an Fachexkursionen teilnehmen können, wenn die Kosten durch die Teilnehmenden getragen werden. Antwort der Verwaltung: Die Teilnahme von beratenden Ausschussmitgliedern an Dienstreisen ist grundsätz- lich möglich, wenn diese ausdrücklich genehmigt wird und andere Gründe, wie bei- spielsweise begrenzte Teilnahmekapazitäten, nicht gegen die Teilnahme sprechen. Bei Reisen von Ratsausschüssen gilt hierbei § 2 Absatz 2 Buchstabe b) der Dienstrei- serichtlinie. Bei Reisen von einzelnen Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern gilt § 3 Satz 1 der Dienstreiserichtlinie. gez. Burmester
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1995/2026
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 15.07.2026
- Erstellt
- 07.07.2026 09:05