2019/0141
Einrichtung Trauerwald Eberstadt, Änderung Friedhofssatzung und Friedhofsgebührenordnung
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Anlage zu & 1 der Friedhofsgebührenordnung Gebührenverzeichnis l. Erwerb des Nutzungsrechts gemäß der in der Friedhofssatzung festgesetzten Nutzzeit je Grabstelle, wenn nicht nachfolgend eine andere Grabstellenzahl enannt ist Wahlgrab Wahlgrab an der Mauer 1.420,00 1.625,00 Wahlgrab zur Tiefgrabbestattung Wahlgrab nach Mekka ausgerichtet 2.230,00 1.420,00 [08. Urnenwahlgrab für 2 Urnen 05. | Wahlgrab im Friedpark auf dem Waldfriedhof 1.625,00 06. | Wiesenwahlgrab 2.480,00 07. | Gruft in Grüftehalleri im Säulenhalbrund des Haupteingangs des 10.235,00 | Walafrieghofs für 3 Särge und 6 Urnen 08. | für jede weitere Grabstelle nach Ziffer 07. (ein Sarg und 2 Urnen) 3.410,00 1.215,00 10. | Urnenwahlgrab im Friedpark auf dem Waldfriedhof für 2 Urnen 1.295,00 11. | Wiesenurnenwahlgrab für 2 Urnen 1.640,00 12. | Urnennische für 1 Urne 500,00 13. | Urnennische für 2 Urnen 1.115,00 | 14. | Urnennische für 4 Umen 2.305,00 - 15. | Urnennische für 2 Urnen auf dem Friedhof Arheilgen (2 A Wand 43 u. 44) oder auf dem Friedhof Wixhausen (G Wand 9. u. 10) 1.315,00 16. | Urnennische für 4 Urnen auf dem Friedhof Arheilgen (2 A Wand 43 u. IE 44) oder auf dem Friedhof Wixhausen (G Wand 9. u. 10) 2.705,00 17. | Urnenwahlgrab in Urnengemeinschaftsgrabanlage für 1 Urne 930,00 : I. Überlassung von Reihengräbern und anonymen Urnenplätzen für die Dauer der Ruhezeit 01. | Reihengrab für eine verstorbene Person m bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 635,00 02. | Reihengrab für eine verstorbene Person vom 6. Lebensjahr an 03. | Wiesenreihengrab 1.175,00 08. | Urnenreihengrab in Urnengemeinschaftsgrabanlage für 1 Urne 04. | Urnenreihengrab für eine verstorbene Person 310,00 * bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 05. | Urnenreihengrab für eine verstorbene Person 445,00 \_____| vom 6. Lebensjahr an 06. | Wiesenurnenreihengrab 665,00 07. | Anonymes Urnengrab auf dem Waldfriedhof 585,00 775,00 IN. | Bestattungen und Beisetzungen | 2 Friedhofsgebührenordnung 795 01. | Erdbestattung für eine verstorbene Person bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 475,00 02. | Erdbestattung für eine verstorbene 815,00 Person vom 6. Lebensjahr an 03. | Erdbestattung als Tiefbestattung für eine verstorbene 1.020,00 = Person vom 6. Lebensjahr an 04. | Bestattung in eine vorhandene Gruft 1.120,00 re | 1.700,00 \ 05. | Bestattung in eine neu errichtete Gruft 06. | Erdbestattung in einer Gebeinekiste 315,00 Die Bestattungen nach Ziffern 01. - 05. umfassen folgende Leistungen: a) Benutzung der Leichenhallen und der Kühlzellen bis zu 3 Tagen b) Überführung des Sarges zum Grab und Stellung des | Kranzwagens c) Ausheben, Schließen und Hügeln des Grabes d) Einsenken des Sarges in eine Gruft, ohne c) Eine Gebührenermäßigung tritt nicht ein, wenn auf eine Die Beisetzung nach Ziffer 07. umfasst folgende Leistungen : a) Überführen der Urne zur Grabstätte b) Öffnen und Schließen des Grabes dieser Leistungen der Friedhofsverwaltung verzichtet wird 07. _| Beisetzung einer Urne in einem Reihen- oder Wahlgrab 300,00 08. | Beisetzung einer Urne in eine Urnennische 160,00 | 09. | Beisetzung einer Urne in einen Urnenkasten 350,00 Die Beisetzung nach Ziffer 08. und 09. umfasst folgende Leistungen : a) Überführen der Urne zur Grabstätte b) Einstellen der Urne in eine Nische bzw. einen Kasten c) nicht enthalten ist das Öffnen und Schließen von Nische oder Kasten 10. | Transport und Lagern des Grabaushubes außerhalb des unmittelbar 350,00 IV. | Grabverlängerungsgebühren je Grabstelle und Jahr, wenn nicht nachfolgend eine andere Grabstellenzahl genannt ist i angrenzenden Grabbereiches 04. | für Wahlgrab nach Mekka ausgerichtet 01. | für Wahlgrab 56,00 [02. |für Wahlgrab an der Mauer 65,00 03. | für Wahlgrab zur Tiefbestattung 89,00 56,00 05. | für Wahlgrab im Friedpark auf dem Waldfriedhof 06. | für Wiesenwahlgrab 07. | Gruft in Grüftehallen im Säulenhalbrund des Haupteingangs des Waldfriedhofs für 3 Särge und 6 Urnen 170,00 [ 08. ] für jede weitere Grabstelle (je Sarg und zwei Urnen) nach Ziffer 07. 56,00 09. | für Urnenwahlgrab für 2 Urnen 48,00 10. | für Urnenwahlgrab im Friedpark auf dem Waldfriedhof für 2 Urnen | 51,00 11. | Wiesenurnenwahlgrab für 2 Urnen 65,00 12. | für Urnennische für 1 Urne | 20,00 13. | für Urnennische für 2 Urnen | __ 44,00 für noch nicht abgelaufene volle Nutzungsjahre unter Abzug von € erstattet, wenn a) die in der Friedhofssatzung festgesetzten Ruhefristen abgelaufen sind und b) Grabsteine, Einfassungen, Plattenbeläge, Stufen, Bänke und andere bauliche Anlagen sowie alle Pflanzen abgeräumt sind. 14. | für Urnennische für 4 Urnen 92,00 15. | für Urnennische für 2 Urnen auf dem Friedhof Arheilgen (2 A Wand 43 u. 44) oder auf dem Friedhof Wixhausen (G Wand 9. u. 10) 65,00 16. | für Urnennische für 4 Urnen auf dem Friedhof Arheilgen (2 A Wand 43 u. 44) oder auf dem Friedhof Wixhausen (G Wand 9. u. 10) 135,00 17. | Urnenwahlgrab in Urnengemeinschaftsanlage für 1 Urne | 37,00 V. Ausgrabungen und Umbettungen 01. | Ausgrabung einer Leiche in den ersten 5 Jahren der Ruhefrist 1.820,00 02. |Ausgrabung einer Leiche vom 6. bis 10. Jahr der Ruhefrist 1.650,00 03. | Ausgrabung einer Leiche vom 11. Jahr der Ruhefrist bis zum Ende der 1.020,00 Ruhefrist 04. | Ausgrabung einer Leiche nach Beendigung der Ruhefrist 810,00 05. | Ausgrabung einer Urne aus einem Wahlgrab oder Reihengrab 145,00 10% | Auserabune einer Urne aus einem Urnenwahlgrab, einem 120,00 Urnenreihengrab oder einem Urnenkasten 07. | Entnahme einer Urne aus einer Urnennische 70,00 VI. | Benutzungsgebühren 01. Nutzung der Trauerhalle für die Trauerfeier bis 45 Minuten 290,00 02. | Nutzung der Trauerhalle nach Ziffer O1. für jede weitere angefangenen 95,00 15 Minuten i 03. | Nutzung der Kühlzelle für jeden weiteren Tag über den 50,00 Leistungsumfang in Ziffer Ill., 01-05 hinaus 04. | Nutzung des Sezierraumes für Obduktion oder rituelle Waschung bis 540,00 60 Minuten = | Aufbewahrung einer Urne nach Ablauf eines Monats nach der Einäscherung bzw. des Eintreffens auf dem Friedhof, je Monat 11,00 VI. | Verwaltungsgebühren [01. Ausfertigung einer Graburkunde 02. | Umschreibung von Nutzungsrechten 03. | Genehmigung eines Grabmalantrages 04. | Genehmigung eines Grabgebäudes oder einer Gruftanlage in einem Wahlgrab mit 2 Grabstellen 05. | Zulassung von Gewerbetreibenden für 2 Jahre 134,00 06. | Zulassung von Gewerbetreibenden für bis zu 3 Tage 27,00 07. | Verzicht auf Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten Im Falle des Verzichts auf Nutzungsrechte wird auf Antrag die Gebühr 69,00 Friedhofsgebührenordnung 795 Grabräumung (Wahlgräber) Abräumung eines Wahlgrabes (je Stelle 190,00 Abräumung eines Urnenwahlgrabes (je Stelle) 135,00
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Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790 FRIEDHOFSSATZUNG DER WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT! VOM 23.10.2006 Auf Grund 88 5, 50, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. | S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. I S. 674), des $ 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1964 (GVBl. | S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 1987 (GVBl. IS. 193), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschafts- stadt Darmstadt vom 12.10.2006 folgende Satzung erlassen: Inhaltsübersicht & 1 - Geltungsbereich und Begriffsbestimmung . 3 & 2-Friedhofszweck 3 1. Ordnungsvorschriften & 3-Öffnungszeiten - 4 $ 4- Verhalten auf dem Friedhof 4 & 5 - Gewerbetreibende 5 IN. Bestattungsvorschriften 6 - Allgemeines 7 - Beschaffenheit von Särgen, Sargwäsche und Urnen 8 - Ausheben der Gräber 9--Ruhezeit —- Umbettungen NSNNNOAO 8 8 8 $ 8 10 " Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 26.10.2006, in Kraft getreten am 01.01.2007, zuletzt geän- dert durch Satzung vom 25.09.2017, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 28.09.2017, in Kraft ge- treten am 29.09.2017 Vi. vl. vl. IX. Sc Grabstätten & 11 - Allgemeines & 12 - Reihengrabstätten & 13 - Wahlgrabstätten $& 14 - Ehrengrabstätten Gestaltung der Grabstätten & 15 - Gestaltungsgrundsätze & 16 - Grabstätten mit Bepflanzungsvorgaben & 17 - Wahlgrabstätten, nach Mekka ausgerichtet & 18 - Wiesengrabstätten $ 19 - Friedpark 8 20 - Grüfte & 21 - Anonymes Urnenreihenfeld auf dem Waldfriedhof & 22 - Urnenwände $ 23 - Gemeinschaftsgrabanlagen für Beisetzungen von Urnen Grabm $ 24 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze für Grabmale & 25 - Zustimmungserfordernis $ 26 - Anlieferung 8 27 - Standsicherheit der Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen 8 28 - Unterhaltung & 29 - Entfernung Herrichtung und Pflege der Grabstätten & 30 - Allgemeines & 31 - Vernachlässigung Leichenhallen und Trauerfeiern $ 32 - Benutzung der Leichenhalle 8 33 - Trauerfeiern ssvorschrifte & 34 - Haftung & 35 - Gebühren & 36 - Ordnungswidrigkeiten $ 37 - Inkrafttreten 00% fer 11 12 12 12 12 13 14 15 18 19 19 20 20 21 21 22 6) (2) &) (4) (5) (6) 02) je) @) Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790 $12 Reihengrabstätten Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung oder für die Beisetzung ei- ner Asche. Reihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit auf Antrag vergeben. Die antragstellende Person wird Verfügungsberech- tigte des Reihengrabs. Es werden Reihengrabstätten mit und ohne Bepflanzungsvorgaben nach & 16 unter- schieden. Es werden Grabstätten abgegeben als a) Reihengrabstätten für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Reihengrabstätten für Verstorbene vom 6.Lebensjahr an c) Urnenreihengrabstätten d) Reihengrabstätten im Wiesengrabfeld auf dem Waldfriedhof und dem Friedhof in Arheilgen e) Urnenreihengrabstätten auf dem anonymen Feld auf dem Waldfriedhof In jeder Reihengrabstätte wird entweder eine Leiche bestattet oder eine Urne beige- setzt. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezei- ten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung und wird 3 Monate vorher durch ein Hinweis- schild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. Reihengrabstätten stehen auf dem Alten Friedhof und dem Bessunger Friedhof nicht zur Verfügung. 813 Wahlgrabstätten Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder die Beisetzung von Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) ver- liehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber vor Ort bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag für ein oder mehrere Jahre und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Grabnutzungsgebühr. @&) (4) 5) (6) 02) & 9 (10) al) 10 Auf Grabstätten, bei denen die Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt ist, sind die Vor- schriften über Reihengrabstätten anzuwenden. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich — falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist - durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindes- tens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. Die nutzungsberechtigte Person soll für den Fall ihres Ablebens eine Nachfolgeperson im Nutzungsrecht bestimmen und der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Bestimmung getroffen, geht das Nutzungs- recht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen nutzungsbe- rechtigten Person mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf ein eheliches, nichteheliches oder Adoptivkind, c) auf ein Stiefkind, d) auf einen Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf ein Elternteil, f) auf eines der vollbürtigen Geschwister, ge) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Bei mehreren gleichberechtigten Angehörigen innerhalb der-einzelnen Gruppen b) bis h) bestimmt die Friedhofsverwaltung die neue nutzungsberechtigte Per- son mit ihrer Zustimmung von Amts wegen. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung über- nimmt. Die jeweilige nutzungsberechtigte Person kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Absatz 7 übertragen; mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung kann die nutzungsberechtigte Person einer anderen Person die Nutzungsrechte übertragen, welche nicht zum Personenkreis des Absatz 7 zählt. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um- schreiben zu lassen. Absatz 7 gilt in den Fällen der Absätze 8 und 9 entsprechend. Die jeweilige nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet oder beige- setzt zu werden und über die Bestattung oder Beisetzung sowie über die Art der Gestal- (12) (13) (14) (6) @) (3 Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790 tung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grab- stätten erst nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die ge- samte Grabstätte möglich. Es werden folgende Grabstätten unterschieden: a) Erdwahlgrabstätten mit ein, zwei oder mehreren Stellen sowie solche mit und ohne Bepflanzungsvorgaben nach $ 16. Die Größe einer Grabstelle beträgt mindestens 1,00 m x 2,50 m. Auf jeder Stelle ist zusätzlich zu einer Erdbestattung die Beisetzung von zwei Urnen möglich. b) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten mit 2, 3 oder mehreren Stellen sowie solche mit und ohne Bepflanzungsvorgaben nach & 16. Urnenwahlgrab- stätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern eingerichtet werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätten. c) Erdwahl- und Urnenwahlgrabstätten im Friedpark des Waldfriedhofs. d) Erdwahlgrabstätten im nach Mekka ausgerichteten Grabfeld auf dem Waldfried- hof. Eine Bestattung auf dem Alten Friedhof und dem Bessunger Friedhof ist nur auf einer Wahlgrabstätte möglich. $14 Ehrengrabstätten Ehrengrabstätten sind Grabstätten für Verstorbene, die zu Lebzeiten besondere Leis- tungen erbracht oder sich um die Stadt besonders verdient gemacht haben und die als Ehrengrabstätten von der Stadt anerkannt werden. Die Entscheidung über die Erhebung einer Grabstätte in den Status als Ehrengrab trifft der Magistrat in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem Verfügungs- oder Nut- zungsberechtigten der Grabstätte. Der Magistrat entscheidet auch über die Aberken- nung einer Ehrengrabstätte, Ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung als Ehrengrab be- steht nicht. Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung. 11 &) (4) a) (2) (3) (4 (69) 2) 3) Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790 Als Grabmal ist gestattet eine flache mit der Erde bündig verlegte Schriftplatte der Größe von maximal 60 cm x 60 cm für Erdbestattungen und von 40 cm x 40 cm für Urnenbeisetzungen mit einge- hauener Schrift. Die Stärke der Platte muss mindestens 5 cm betragen. Die Kanten sind mit einer Fase von 5 mm zu brechen. Die Grabnummer ist rechts unten in der Platte mit einem maximalen Schriftgrad von 15 mm einzuhauen. Das Bepflanzen der Grabstätte ist nicht gestattet. Nach Ablauf von 4 Monaten nach der Bestattung oder Beisetzung sind das Aufstellen von Vasen, Grablichtern und sonstigem Schmuck außerhalb der Grabplatte nicht mehr gestattet. $19 Friedpark Auf einer gesonderten Fläche innerhalb des Waldfriedhofs (Friedpark) werden Wahl- grabstätten nach $ 13 und den folgenden Vorgaben abgegeben. Die Lage der Grabstätte unterliegt keiner Reihenfolge oder Regelmäßigkeit sondern richtet sich nach dem vorhandenen Baumbestand. Im Friedpark wird eine durchgehen- de Wiesenfläche angelegt. Die Unterhaltung des Friedparks erfolgt durch die Friedhofs- verwaltung oder von ihr beauftragte Dritte. Die nutzungsberechtigte Person kann im Friedpark auch eine Fläche als Grabstätte wählen, in deren unmittelbarer Nähe sich kein Baum befindet, um dort selbst einen Baum zu pflanzen oder pflanzen zu lassen. Art, Größe und Standort des Baumes bedür- fen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Nach Ablauf der Bestattung oder Beisetzung ist das Aufstellen von Vasen, Grablichtern und sonstigem Schmuck nur auf einer Steinplatte unmittelbar am Grabmal gestattet. Diese Platte ist entsprechend $ 18 Abs. 3 auszubilden. Das flächige Bepflanzen der Grabstätte ist zu keiner Zeit gestattet. Im Übrigen gelten für Grabmale die Bestimmun- gen des & 24 ff dieser Satzung. $ 20 Grüfte Wahlgrabstätten können nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung der Friedhofs- verwaltung ausgemauert werden. Die Ruhezeit für die Bestattung in Grüften oder Grabgebäuden beträgt 50 Jahre. Für Wahlgrabstätten mit Grüften oder Grabgebäuden beträgt die Nutzzeit 60 Jahre. Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790 2. Die Ansichtsfläche der Platte muss matt geschliffen und deren Kanten müssen gefast sein. 3. Als Verzierung wird das Anbringen von zwei der nachfolgend genannten Schmuck- elemente pro Verschlussplatte gestattet, die deren Abmessung nicht überragen dür- fen: a) Lichtbilder bis zu einer Flächengröße von maximal 50 cm’, b) Vasen mit einer maximalen Höhe von 20 cm gefertigt in Bronzeguss, c) Symbole bis zu einer Flächengröße von maximal 200 cm? gefertigt in Bronze- guss oder steinmetzmäßig vertieft in die Verschlussplatte eingearbeitet. 4. Das Anbringen von Aufhängevorrichtungen (z.B. Nägel, Klammern, Drähte usw.) ist nicht gestattet. $ 23 Gemeinschaftsgrabanlagen für Beisetzungen von Urnen Gemeinschaftsgrabanlagen dienen der Beisetzung einer Vielzahl von Urnen verschiedener Verstorbener auf einer Fläche, die von der Friedhofsverwaltung bestimmt, sowie in deren Ver- antwortung gepflegt und unterhalten wird. Im Übrigen gelten die Vorschriften des $ 12 und des $ 13 dieser Satzung. VI. Grabmale $24 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze für Grabmale (1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Bei den in ihrer Gesamtheit unter Denkmalschutz stehenden Friedhöfe (Alter Friedhof, Waldfriedhof) sind die ein- schlägigen Regelungen zu beachten. (2) Grabmale, Einfassungen, Bänke, Abdeckplatten und sonstige baulichen Anlagen dürfen nur aus Naturstein, Beton, Holz und Metall bestehen. Glas ist nur in Verbindung mit ei- nem vorgenannten Werkstoff zugelassen. Grabmale, Einfassungen und sonstige bauli- chen Anlagen müssen aus witterungsbeständigem, massiven Werkstücken bestehen. (3) Schriften, Schriftgrößen, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gestalterisch gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. (4) Auf der Rückseite des Grabmales müssen Abteilung und Grabnummer ausschließlich im oberen linken Drittel eingehauen werden. Sie sind farblich neutral und nur max. 15 5) (6) & 2) &) 16 15 mm hoch anzulegen. Die Anbringung des Firmennamens ist in gleicher Weise ge- stattet. Auf Grabstätten sind stehende Grabmale mit einer Ansichtsfläche bis zu 60 % der Grabfläche einschließlich Einfassung zulässig. Liegende Grabplatten und Grabschmuck aus werkgerechten Materialien sind mit 30 % ihrer Ansichtsfläche einzurechnen. Auf den Grabmalen sind nicht gestattet a) Materialien aus Emaille, Blech, Papier, Kork oder Kunststoff, b) Materialien und Steine in auffällig leuchtenden Farben, c) eingearbeitete Portraits oder sonstige Bilder mit einer Flächengröße über 50 cm?, d) in Zement, Gips oder nicht witterungsbeständigen Materialen aufgesetzter figür- licher oder ornamentaler Schmuck. $ 25 Zustimmungserfordernis Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftli- chen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung muss bereits vor der An- fertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten sein Verfügungsrecht, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Den Anträgen sind zweifach beizufügen a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der An- ordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentie- rung und Verdübelung. Ausführungszeichnungen sind bei der Friedhofsverwal- tung einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 uffker Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der An- ordnung. Ausführungszeichnungen sind bei der Friedhofsverwaltung in entspre- chendem Maßstab einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte von der Fried- hofsverwaltung verlangt werden. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Führt die Abdeckung der Grabstätte durch Stein oder andere luft- und wasserundurchlässige Materialien zu einer Verlängerung der Ruhezeit nach $ 9 Absatz 3, so wird die Zustimmung hierzu nur erteilt, wenn das Verfügungs- oder Nutzungsrecht an der Grabstätte mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der erweiterten Ruhezeit besteht oder entsprechend $ 13 Absatz 5 erneut verliehen worden ist. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) (9) 0) (2) 0) @) 9) (@) Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790 Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung fertig gestellt worden ist. Holzkreuze können für die Dauer von einem Jahr nach der Bestattung oder Beisetzung ohne Genehmigung als Provisorium in die Erde eingeschlagen werden. Die Holzstärke beträgt maximal 12 x 2,5 cm. Die sichtbare Höhe beträgt für Grabstätten mit Erdbe- stattung maximal 1,50 x 0,6 m und bei Urnenbeisetzung 1,0 x 0,45 m gemessen ab dem Grabniveau. Die Beschriftung ist nur mit schwarzer Farbe, mit Namen, Geburts- und Sterbedatum zulässig. Die Hölzer sind witterungsbeständig mit einem umweltver- träglichen transparenten Lack zu lackieren. $ 26 Anlieferung Vor Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsver- walter oder dem von ihm bestimmten Vertreter des jeweiligen Friedhofs der genehmigte Grabmalantrag vorzulegen. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang überprüft werden können. 827 Standsicherheit der Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach $ 25. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentie- rung durchgeführt worden ist. $ 28 Unterhaltung Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstät- ten/Urnenreihengrabstätten die verfügungsberechtigte Person, bei Wahlgrabstät- ten/Urnenwahlgrabstätten die nutzungsberechtigte Person. Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon, gefährdet, ist die nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüg- lich Abhilfe zu schaffen. Wird der Gefahrenzustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist beseitigt, kann 17
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Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 23.10.2006 und zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Darmstadt vom 18.12.1985 Vom .. .. …. Aufgrund der §§ 5, 50, 51 Nr.6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291), des § 2 Abs.3 Friedhofs-und Bestattungsgesetz (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl.I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. S 381), sowie der §§ 1, 2, 9 und 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) i. d. F. vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom .. .. ….. folgende Satzung erlassen: Artikel I In V. der Inhaltsübersicht der Friedhofssatzung werden hinter „§ 19 – Friedpark“ die Inhaltsangabe „§ 19 a – Trauerwald“ und die Seitenangabe „13“ eingefügt. Die nachfolgenden Seitenangaben der Inhaltsübersicht ändern sich entsprechend der Einfügung der neuen Satzungsvorschrift. In VI. der Inhaltsübersicht der Friedhofssatzung werden hinter „§ 25 – Zustimmungser- fordernis“ die Inhaltsangabe „§ 25 a – Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinder- arbeit“ und die Seitenangabe „17“ eingefügt. Die nachfolgenden Seitenangaben der Inhaltsübersicht ändern sich entsprechend der Einfügung der neuen Satzungsvorschrift. In § 13 Abs. 13 der Friedhofssatzung wird die bisherige Untergliederung „d)“ zur neuen Untergliederung „e)“. Als Untergliederung „d)“ wird neu nach „c)“ folgende Grabstättenart aufgenommen: . „Urnenwahlgrabstätten im Trauerwald des Friedhofs Darmstadt-Eberstadt“ Hinter § 19 der Friedhofssatzung wird folgende neue Regelung eingefügt: „§ 19 a Trauerwald (1) Auf einer gesonderten Fläche innerhalb des Friedhofs Darmstadt-Eberstadt (Trauerwald) werden Wahlgrabstätten nach § 13 und den folgenden Vorgaben abgegeben. (2) Die Lage der Grabstätten unterliegt keiner Reihenfolge oder Regelmäßigkeit sondern richtet sich nach dem vorhandenen Baumbestand. Die Fläche des Trauerwalds wird gärtnerisch nicht bewirtschaftet und ist in ihrem vorhandenen, natürlichen Bestand, auch nach erfolgter Beisetzung, zu erhalten. Die Unterhaltung des Trauerwalds erfolgt durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragte Dritte. (3) Die Grabstätten werden durch mit Namen oder Grabbezeichnungen beschriftete Plaketten, in einer maximalen Größe von DIN A6, an den vorhandenen Bäumen gekennzeichnet. Die von der Friedhofsverwaltung zu beschaffenden Plaketten werden von dieser oder von ihr beauftragte Dritte beschriftet und angebracht. Bauliche Anlagen, welcher Art auch immer, sind im Trauerwald untersagt. Gleiches gilt für Blumenschmuck und Bepflanzungen. Das vorübergehende Ablegen von Blumenschmuck ist lediglich im Zuge einer Beisetzung gestattet. Dieser ist von der nutzungsberechtigten Person 4 Wochen nach der Beisetzung wieder zu entfernen. Hinter § 25 der Friedhofssatzung wird folgende neue Regelung eingefügt: „§ 25a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit (1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art, 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Der Nachweis im Sinne von Abs. 1 kann erbracht werden durch 1. eine lückenlose Dokumentation aus der sich ergibt, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder 2. die schriftliche Erklärung einer Organisation, in der diese versichert, dass a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist, b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und c) sie selbst weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel beteiligt ist, oder 3. soweit die Vorlage eines Nachweises nach Nr. 1 und 2 unzumutbar ist, die schriftliche Erklärung des Letztveräußerers, in der dieser a) versichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und b) darlegt, welche Maßnahmen von ihm ergriffen wurden, um die Verwendung von nach Abs. 1 verbotenen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden. (3) Eines Nachweises im Sinne des Abs. 1 S. 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. März 2019 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.“ Artikel II In dem als Anlage zu § 1 der Friedhofsgebührenordnung erlassenen Gebührenverzeichnis werden in Ziffer I. die bisherigen Ziffern „11.“ und „12.“ mit den dazu gehörenden Gebührentatbeständen und Gebührensätzen die neuen Ziffern „13.“ und „14“. Die bisherigen Ziffern „13.“ und „14.“ mit den dazu gehörenden Gebührentatbeständen und Gebührensätzen werden die neuen Ziffern „15.“ und „16“. Die bisherigen Ziffern „15.“ und „16.“ mit den dazu gehörenden Gebührentatbeständen und Gebührensätzen werden die neuen Ziffern „17.“ und „18“. Die bisherige Ziffer „17.“ mit dem dazu gehörenden Gebührentatbestand und Gebührensatz wird neue Ziffer „19.“ In Ziffer I. wird nach Ziffer 10. als neuer Gebührentatbestand Ziffer „11. Urnenwahlgrab im Trauerwald auf dem Friedhof Darmstadt-Eberstadt für 1 Urne“ und der dazu gehörende Gebührensatz von „600,00“ sowie danach als neuer Gebührentatbestand Ziffer „12. Urnenwahlgrab im Trauerwald auf dem Friedhof Darmstadt-Eberstadt für 2 Urnen“ und der dazu gehörende Gebührensatz von „1.200,00“ eingefügt. In dem als Anlage zu § 1 der Friedhofsgebührenordnung erlassenen Gebührenverzeichnis werden in Ziffer IV. die bisherigen Ziffern „11.“ und „12.“ mit den dazu gehörenden Gebührentatbeständen und Gebührensätzen die neuen Ziffern „13.“ und „14“. Die bisherigen Ziffern „13.“ und „14.“ mit den dazu gehörenden Gebührentatbeständen und Gebührensätzen werden die neuen Ziffern „15.“ und „16“. Die bisherigen Ziffern „15.“ und „16.“ mit den dazu gehörenden Gebührentatbeständen und Gebührensätzen werden die neuen Ziffern „17.“ und „18“. Die bisherige Ziffer „17.“ mit dem dazu gehörenden Gebührentatbestand und Gebührensatz wird neue Ziffer „19.“ In Ziffer IV. wird nach Ziffer 10. als neuer Gebührentatbestand Ziffer „11. für Urnenwahlgrab im Trauerwald auf dem Friedhof Darmstadt-Eberstadt für1Urne“ und der dazu gehörende Gebührensatz von „24,00“ sowie danach als neuer Gebührentatbestand Ziffer „12. für Urnenwahlgrab im Trauerwald auf dem Friedhof Darmstadt-Eberstadt für 2 Urnen“ und der dazu gehörende Gebührensatz von „48,00“ eingefügt. Artikel III Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Darmstadt, den .. .. …. Dr. Barbara Boczek Stadträtin
2019/0141
4173 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
07.05.2019
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Grünflächenamt
OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2019/0141
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 553010
Kostenstelle: 067-060-6000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5530-15 Sachkonto: 6161000
Betreff: Einrichtung Trauerwald Eberstadt, Änderung Friedhofssatzung und Friedhofsgebü h-
renordnung
Vorlage vom: 25.04.2019
Beschlussvorschlag :
Der Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung und Friedhofsgebührenordnung der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt wird zugestimmt .
Anlagen: Änderungssatzung Friedhofssatzung und Friedhofsgebührenordnung
Inhaltsverzeichnis Friedhofssatzung alt
Bisheriges Gebührenverzeichnis
Plan Friedhof Eberstadt
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 25.04.2019
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 14.6.2018 den Beschluss zur Au s-
weisung einer Friedparkfläche auf dem Eberstädter Friedhof zur Durchführung von Baumbe-
stattungen gefasst (SV-2018/0026).
Das neue Grabangebot wird künftig als „Trauerwald“ bezeichnet und sieht Baumbestattungen
in Form von Urnenbeisetzungen vor. Das Grünflächenamt hat nach Beschlussfassung die für
die Einrichtung des Trauerwaldes erforderlichen Mittel in den Haushalt 2019 einstellen lassen.
In einem östlichen Teilstück des Eberstädter Friedhofes (in Richtung der Burg Frankenstein),
wurde ein kleines Waldstück ausgewählt. Zur Vorbereitung wurden zunächst baumpflegerische
Maßnahmen durchgeführt und ein Wegeverlauf abgesteckt, der es den Hinterbliebenen ermö g-
licht, das Waldstück gefahrlos zu begehen. Das Waldstück beherbergt insgesamt 200 Besta t-
tungsbäume, an denen je 8 Urnen sternenförmig beigesetzt werden können, in Ausnahmefällen
auch bis zu 12 Urnen. Erdbestattungen sind aufgrund des Eingriffs in den Wurzelbereich der
Bäume dort nicht durchführbar.
Die Kosten für das neue Grabangebot „Trauerwald“ wurden entsprechend der Gebührensätze
für vergleichbare Bestattungsarten ermittelt. Sie liegt für das Einzelwahlgrab in dieser Anlage
bei 600 Euro und für das Doppelgrab bei 1.200 Euro. Die Gebühr für die Verlängerung um
jeweils ein Jahr beträgt 24 Euro für das Einzelgrab bzw. 48 Euro für das Doppelgrab.
Anhand der bisherigen Entwicklung im Naturfriedhof Mühltal/Traisa ist auch für den Traue r-
wald in Eberstadt mit einer erhöhten Nachfrage zu rechnen, da der Friedhof gut mit öffentl i-
chen Verkehrsmitteln zu erreichen ist, die Gebühren für Baumbestattungen eine kostengünsti-
ge Alternative zu anderen Grabarten darstellen und der Pflegeaufwand für die Hinterbliebenen
entfällt.
Für die Abgabe von Grabstätten im zukünftigen „Trauerwald“ ist eine Änderung der Friedhof s-
satzung und Friedhofsgebührenordnung erforderlich. Diese ohnehin anstehende Änderung wird
zum Anlass genommen, das „Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit“ neu in
die Friedhofssatzung aufzunehmen, um sicherzustellen, dass Grabsteine und Grabeinfassu n-
gen aus Naturstein nicht durch ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt werden. Der Wortlaut
der neuen Regelung in § 25 a der Friedhofssatzung entspricht der aktuellen Fassung des hess i-
schen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes.
Die Satzung zur Änderung des Friedhofsgebührenverzeichnisses und der Friedhofssatzung ist
mit dem Rechtsamt abgestimmt.
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Darmstadt, 25.04.2019
Dezernat I Dezernat III Dezernat IV
i.V.
Jochen Partsch Barbara Akdeniz André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadträtin Stadtkämmerer
anlage 5
4229 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
07.05.2019
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Grünflächenamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30
III 67
IV 20
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2019/0141
Magistratsbeschluss -Nr.
193
Internetfähig
Produkt-Nr.: 553010
Kostenstelle: 067-060-6000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5530-15 Sachkonto: 6161000
Betreff: Einrichtung Trauerwald Eberstadt, Änderung Friedhofssatzung und
Friedhofsgebührenordnung
Vorlage vom: 25.04.2019
Beschlussvorschlag :
Der Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung und Friedhofsgebührenordnung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt wird zugestimmt .
Anlagen: Änderungssatzung Friedhofssatzung und Friedhofsgebührenordnung
Inhaltsverzeichnis Friedhofssatzung alt
Bisheriges Gebü hrenverzeichnis
Plan Friedhof Eberstadt
- 3 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 15.05.2019
Der Vorlage wird zugestimmt.
Begründung zur Magistratsvorlage vom 25.04.2019
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 14.6.2018 den Beschluss zur
Ausweisung einer Friedparkfläche auf dem Eberstädter Friedhof zur Durchführung von
Baumbestattungen gefasst (SV-2018/0026).
Das neue Grabangebot wird künftig als „Trauerwald“ bezeichnet und sieht Baumbestattungen
in Form von Urnenbeisetzungen vor. Das Grünflächenamt hat nach Beschlussfassung die für
die Einrichtung des Trauerwaldes erforderlichen Mittel in den Haushalt 2019 einstellen lassen.
In einem östlichen Teilstück des Eberstädter Friedhofes (in Richtung der Burg Frankenstein),
wurde ein kleines Waldstück ausgewählt. Zur Vorbereitung wurden zunächst baumpflegerische
Maßnahmen durchgeführt und ein Wegeverlauf abgesteckt, der es den Hinterbliebenen
ermöglicht, das Waldstück gefahrlos zu begehen. Das Waldstück beherbergt insgesamt 200
Bestattungsbäume, an denen je 8 Urnen sternenförmig beigesetzt werden können, in
Ausnahmefällen auch bis zu 12 Urnen. Erdbestattungen sind aufgrund des Eingriffs in den
Wurzelbereich der Bäume dort nicht durchführbar.
Die Kosten für das neue Grabangebot „Trauerwald“ wurden entsprechend der Gebührensätze
für vergleichbare Bestattungsarten ermittelt. Sie liegt für das Einzelwahlgrab in dieser Anlage
bei 600 Euro und für das Doppelgrab bei 1.200 Euro. Die Gebühr für die Verlängerung um
jeweils ein Jahr beträgt 24 Euro für das Einzelgrab bzw. 48 Euro für das Doppelgrab.
Anhand der bisherigen Entwicklung im Naturfriedhof Mühltal/Traisa ist auch für den
Trauerwald in Eberstadt mit einer erhöhten Nachfrage zu rechnen, da der Friedhof gut mit
öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist, die Gebühren für Baumbestattungen eine
kostengünstige Alternative zu anderen Grabarten darstellen und der Pflegeaufwand für die
Hinterbliebenen entfällt.
Für die Abgabe von Grabstätten im zukünftigen „Trauerwald“ ist eine Änderung der
Friedhofssatzung und Friedhofsgebührenordnung erforderlich. Diese ohnehin anstehende
Änderung wird zum Anlass genommen, das „Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer
Kinderarbeit“ neu in die Friedhofssatzung aufzunehmen, um sicherzustellen, dass Grabsteine
und Grabeinfassungen aus Naturstein nicht durch ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt
werden. Der Wortlaut der neuen Regelung in § 25 a der Friedhofssatzung entspricht der
aktuellen Fassung des hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes.
Die Satzung zur Änderung des Friedhofsgebührenverzeichnisses und der Friedhofssatzung ist
mit dem Rechtsamt abgestimmt.
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Darmstadt, 25.04.2019
Dezernat I Dezernat III Dezernat IV
i.V.
Jochen Partsch Barbara Akdeniz André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadträtin Stadtkämmerer
anlage 4
19 Zeichen
neZe= =, Fe a en =
anlage 6
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Punkt 6: Einrichtung Trauerwald Eberstadt, Änderung Friedhofssatzung und Friedhofsgebührenordnung (V-Nr. 2019/0141) Stadtv. Hang (UFFBASSE) stellt den Antrag, bei der Satzung Artikel I, § 25 a „Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit“, Absatz (3), nicht zu beschließen. Dem Antrag der Fraktion UFFBASSE wird zugestimmt. Stimmenthaltungen: Fraktionen FDP und UWIGA Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage mit diesen Änderungen zuzustimmen. Stimmenthaltung: Fraktion UWIGA
anlage 7
359 Zeichen
Punkt 17: Einrichtung Trauerwald Eberstadt, Änderung Friedhofssatzung und Friedhofsgebührenordnung (V-Nr. 2019/0141) Stadtv. Bauer (UWIGA) beantragt getrennte Abstimmung von Friedhofssatzung und Friedhofsgebührenordnung. Der Friedhofssatzung wird einstimmig zugestimmt. Der Friedhofsgebührenordnung wird zugestimmt. Gegenstimmen: AfD und UWIGA
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2019/0141
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 25.04.2019
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00