0249/2024
Halbjahresbericht zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
11.Halbjahresbericht Wohnraumschutz
47849 Zeichen
Zweckentfremdung von
Wohnraum in Köln
11. Bericht (2. Halbjahr 2023)
Stand 31.12.2023
Dezernat für Soziales, Gesundheit und Wohnen
Amt für Wohnungswesen
1
2. Halbjahresbericht 2023 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2023
Inhaltsverzeichnis
1. Anlass und Zweck des Berichts ............................................................................................. 2
2. Politische Schwerpunktsetzung ............................................................................................. 2
3. Ziele des Wohnraumschutzes und rechtliche Rahmenbedingungen ........................... 2
4. Verwaltungsverfahren und Bußgeldverfahren .................................................................... 3
5. Hinweis zu statistischen Angaben ......................................................................................... 5
6. Vergabe von Wohnraum-Identitätsnummern bei Kurzzeitvermietung ......................... 6
7. Effekte der Registrierung der Anbietenden von Kurzzeitvermietung mit
Wohnraum-Identitätsnummer................................................................................................ 10
8. Wiederzuführungsverfahren .................................................................................................. 12
9. Antragsverfahren ...................................................................................................................... 15
10. Bußgeldverfahren ..................................................................................................................... 18
11. Statistische Daten für den Zeitraum 01.01.2023 – 31.12.2023
(Jahreszusammenfassung) .................................................................................................... 20
12. Weiterführende Links .............................................................................................................. 21
2
2. Halbjahresbericht 2023 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2023
1. Anlass und Zweck des Berichts
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 27.09.2018 die Verwaltung beauftragt,
gegenüber dem Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren regelmäßig über die
Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln sowie die Maßnahmen zur Unterbindung von
illegaler Nutzung zu berichten. Die Verwaltung legt hierzu einen halbjährlichen Bericht vor. Die
Berichterstattung wurde inzwischen ausgedehnt auf den Stadtentwicklungsausschuss, den
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales , den
Unterausschuss Wohnen sowie den Rechnungsprüfungsausschuss.
2. Politische Schwerpunktsetzung
Die Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum steigt bereits seit einigen Jahren kontinuierlich
an, insbesondere in den Städten. Langfristige demographische Trends zeigen die Zunahme
des Anteils der Single -Haushalte, mehr Wohnfläche pro Bewohner*in und das
„Schwarmverhalten“ der 25- bis 35-jährigen, die in den großen Städten wohnen wollen, weil
es „in“ ist. Diese Trends sind Ursachen für die anhaltend hohe Nachfrage nach Wohnraum,
die das Angebot bei weitem übersteigt. Steigende Mietpreise machen bezahlbares Wohnen
zur Mangelware . Diese Wohnungsmarktsituation erschwert auch in Köln vielen
Wohnungsuchenden die Versorgung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum.
In dieser nachhaltig angespannten Situation ist es besonders wichtig, bestehenden Wohnraum
davor zu schützen, dass er zweckfremd gen utzt wird . Langfristige Leerstände oder auch
gewerbliche Nutzung und permanente Kurzzeitvermietung (z.B. als Ferienwohnung) stellen
eine Zweckentfremdung dar, weil die betreffenden Wohnungen dadurch dem allgemeinen
Wohnungsmarkt entzogen werden. Diesen zusätzlichen negativen Einflüssen auf das ohnehin
knappe Wohnungsangebot muss deshalb konsequent entgegengewirkt werden.
Bereits 2014 hat der Rat der Stadt Köln mit dem Erlass einer ersten Wohnraumschutzsatzung
für Köln auf diese Entwicklungen und die anhaltende Wohnungsknappheit reagiert. Mit der am
01.07.2019 in Kraft getretenen Neufassung der Wohnraumschutzsatzung wurden durch
deutlich verschärfte Regelungen die Voraussetzungen für einen noch umfassenderen
Wohnraumschutz geschaffen. Durch das Wohnraumstärkungsgesetz NRW (WohnStG NRW)
sowie die daran angepasste Kölner Wohnraumschutzsatzung 2021 hat sich die Rechtslage
beim Schutz von Wohnraum vor zweckfremder Nutzung ab 01.07.2021 noch einmal
grundlegend geändert.
3. Ziele des Wohnraumschutzes und rechtliche Rahmenbedingungen
Der Wohnraumschutz setzt sich aus zwei verwandten Bereichen zusammen, der
Wohnungspflege und dem Zweckentfremdungsrecht.
Das Wohnungsaufsichtsrecht ist seit 01.07.2021 im WohnStG NRW geregelt und
gewährleistet im öffentlichen Interesse, dass der Wohnungsbestand bestimmte
Mindestanforderungen erfüllt. Damit schützt es Bewohner *innen von Wohnraum und
Nachbar*innen vor Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen. Die Verwaltung kann so z.B.
einschreiten, wenn die Eignung von Wohnraum zum Wohngebrauch erheblich beeinträchtigt
3
2. Halbjahresbericht 2023 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2023
ist, um sicherzustellen, dass die Mindestanforderungen an angemessene Wohnverhältnisse
erfüllt werden.
Das ebenfalls mi t dem WohnStG NRW zum 01.07.2021 novellierte Zweckentfremdungs-
recht ergänzt das Recht der Wohnungspflege und stellt sicher, dass bestehende Wohnungen
dem Wohnungsmarkt erhalten bleiben und nicht zu anderen Zwecken, insbesondere zur
Kurzzeitvermietung (z. B. als Ferienwohnung), als Büro- oder Gewerberaum genutzt werden,
leer stehen oder ohne die Bereitstellung von Ersatzwohnraum abgebrochen bzw. zerstört
werden.
Das im Amt für Wohnungswesen angesiedelte Aufgabengebiet Wohnungsaufsicht handelt nun
bereits seit zweieinhalb Jahren nach den neuen Rechtsgrundlagen (WohnStG NRW in
Verbindung mit der zum 01.07.2021 aktualisierte n Kölner Wohnraumschutzsatzung) . Die
Verwaltungsverfahren und die diese Verfahren regelnden amtsinternen Handlungs -
anweisungen sind an die neue Rechtslage angepasst.
Auf der beschriebenen Rechtsgrundlage kann d as Amt für Wohnungswesen sowohl die
Beseitigung gravierender Mängel an Wohnraum, als auch die Wiederzuführung leerstehenden
oder auf andere Weise zweckentfremdet genutzten Wohnraums zu Wohnzwecken anordnen.
Das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum stellt rechtlich betrachtet einen zulässigen
Eingriff in das grundgesetzlich verbriefte Eigentumsrecht aus Artikel 14 Grundgesetz dar.
Deshalb ist die persönliche Interessenlage betroffener Eigentümer*innen grundsätzlich
kontrovers zum b ehördlichen Standpunkt, der hier das öffentliche Interesse am Erhalt
vorhandenen Wohnraums zu Wohnzwecken vertritt.
So ist die juristisch korrekte Bewertung von Tatbeständen der Zweckentfremdung auf der
Grundlage der Satzungsregelungen und gesetzlichen Bestimmungen bei jeder einzelnen
Entscheidung von besonderer Bedeutung und entsprechend aufwändig. Die rechtlichen
Regelungen, aber auch die Rechtsprechung stellen hohe Ansprüche an diese rechtliche
Bewertung. Zur Vorbereitung einer gerichtsfesten Entschei dung des einzelnen Falles sind
dabei in den meisten Verfahren detaillierte Ermittlungen erforderlich, die sich oft über mehrere
Monate erstrecken. Nur so ist rechtssicher zu klären, ob tatsächlich eine Zweckentfremdung
von Wohnraum nach den gegebenen recht lichen Bestimmungen vorliegt und ggf. welche
Maßnahmen zu ergreifen sind.
4. Verwaltungsverfahren und Bußgeldverfahren
Um d ie in diesem Bericht beschriebene Arbeit der Verwaltung besser nachvollziehen zu
können, werden hier die Unterschiede dieser beiden rechtlich getrennten Verfahren erläutert.
Sie sind sozusagen die Werkzeuge , mit denen das Amt für Wohnungswesen in Fällen der
Wohnungsaufsicht und der Wohnraumzweckentfremdung als Ordnungsbehörde tätig wird.
Verwaltungsverfahren:
In Verwaltungsverfahren geht es darum,
die Beseitigung von Missständen zu erreichen, ggf. behördlich anzuordnen
(Wohnungsaufsicht)
4
2. Halbjahresbericht 2023 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2023
zweckfremd genutzten Wohnraum wieder dem Wohnungsmarkt zuzuführen und
entsprechende Anordnungen zu erlassen (siehe „Wiederzuführungsverfahren“)
über Anträge auf Genehmigung einer Zweckentfremdung von Wohnraum zu
entscheiden ( siehe „ Antragsverfahren“). Hierunter fallen auch Entscheidungen über
genehmigungspflichtige Kurzzeitvermietungen, die durch eine online angeforderte
Wohnraum-Identitätsnummer (WID) zur Kurzzeitvermietung von mehr als 90
(Studierende: 180) Tagen/Kalenderjahr initiiert wurden.
In Verwaltungsverfahren werden also Sachentscheidungen getroffen.
Wesentliche Rechtsgrundlagen für die se Sachentscheidung sind die Kölner
Wohnraumschutzsatzung, das WohnStG NRW und für die Verfahrensschritte das
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW).
In Fällen, in denen Bürger*innen einer behördlichen Anordnung (Missstände zu beseitigen,
eine Zweckentfremdung von Wohnr aum zu beenden) nicht freiwillig nachkommen, können
solche Anordnungen im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden. Auf der
Grundlage des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW können dann Zwangsmittel
festgesetzt werden. Diese dienen als Beugemittel, um die betreffenden Bürger*innen mit
Nachdruck dazu zu bewegen, der – bislang ignorierten – behördlichen Anordnung zu folgen.
Insbesondere kommen hier die Androhung und anschließend die Festsetzung eines
Zwangsgelds in Betracht.
Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren
Ein Bußgeldverfahren (Ordnungswidrigkeitenverfahren) wird ggf. dann eingeleitet, wenn
Bürger*innen solche gesetzlichen Verbote oder Gebote missachtet haben, die das Gesetz als
Ordnungswidrigkeit einstuft. Ziel des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist es, eine begangene
Ordnungswidrigkeit zu bestrafen. Dies geschieht durch ein Bußgeld.
Hier geht es nicht darum, Feststellungen in der Sache, z. B. über Wohnraum (Missstände /
Zweckentfremdung) zu treffen . Ziel ist hier ausschließlich die Sanktionierung eines
schuldhaften Fehlverhaltens für einen Zeitraum in der Vergangenheit.
Wesentliche Rechtsgrundlagen sind die Ordnungswidrigkeiten -Tatbestände im WohnStG
NRW und für die Verfahrensregeln das Ordnungswidrigkeitengesetz ( OWiG) sowie die
Strafprozessordnung (StPO). Der rechtliche Rahmen in OWiG und StPO unterscheidet sich
deutlich vom Verwaltungsverfahrensgesetz NRW . Verwaltungs - und Bußgeldverfahren
müssen daher in getrennten Arbeitsprozessen abgewickelt werden.
Jedem Ordnung swidrigkeitenverfahren (Bußgeldverfahren) geht ein Verwaltungsverfahren
voraus, in welchem der Sachverhalt detailliert ermittelt und ein als Ordnungswidrigkeit
definierter Gesetzesverstoß festgestellt worden ist. Ob und ggf. in welcher Höhe für solche
Verstöße im Einzelfall ein Bußgeld festgesetzt wird, wird dann im separaten Bußgeldverfahren
geprüft. Nach der Anhörung der oder des Betroffenen, dem die Ordnungswidrigkeit zur Last
gelegt wird, hängt das Ergebnis maßgeblich davon ab, ob ein schuldhaftes Fehlv erhalten
gegeben ist. Für die Festsetzung eines Bußgeldes spielt dann z. B. eine Rolle, wie gravierend
und über welche Dauer hinweg die Ordnungswidrigkeit begangen wurde, welche schädlichen
Auswirkungen sie hatte und ob der/die Täter*in fahrlässig oder mit Vorsatz gehandelt hat.
5
2. Halbjahresbericht 2023 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2023
Für beide Verfahren gilt:
Verwaltungsverfahren und Bußgeldverfahren sind jeweils anspruchsvolle, gesetzlich im Detail
geregelte Prozeduren . Die vorgeschriebenen Verfahrensschritte erfordern eine sorgfältige
Bearbeitung jedes Einzelfalles. Dies ist zeitaufwändig und bindet personelle Ressourcen. Für
den mit der Bearbeitung verbundenen Aufwand werden gesetzlich festgelegte
Verwaltungsgebühren erhoben.
Sorgfältige Arbeit dient hier einerseits den Bürger*innen, in deren Interesse das Amt für
Wohnungswesen Entscheidungen über die Beseitigung von Missständen oder die Beendigung
einer Wohnraumzweckentfremdung trifft. Sie dient aber auch denjenigen Bürger*innen, die
von solchen Entscheidungen unmittelbar betroffen sind, indem sie als verfügungsberechtigte
Eigentümer*innen Missstände zu beseitigen oder eine zweckfremde Nutzung einzustellen
haben. Entscheidungen greifen hier – rechtlich zulässig – in die Eigentumsgarantie (Art 14
Grundgesetz) ein und müssen einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.
5. Hinweis zu statistischen Angaben
Im Rahmen der politischen Erörterung des 10. Halbjahresberichts wurde von einigen
Ausschussmitgliedern darum gebeten, statistische Angaben über die Zweckentfremdung von
Wohnraum über einen längeren Ze itraum hinweg als vergleichende Zeitreihe darzustellen.
Dies ist jedoch aufgrund der zum 01.07.2021 eingetretenen durchgreifenden Rechtsänderung
zurzeit noch nicht zweckmäßig:
Zum 01.07.2021 haben sich die rechtlichen Definitionen für folgende Arten von
Wohnraumzweckentfremdung grundlegend geändert:
Kurzzeitvermietung (erstmalige gesetzliche Neudefinition im WohnStG NRW)
Leerstand (Zweckentfremdung erst dann, wenn länger als 6 Monate)
Aufgrund der geänderten Definitionen bei diesen beiden wichtigen Formen von
Zweckentfremdung sind Fälle aus der Zeit bis 30.06.2021 nicht mit denen ab 01.07.2021
vergleichbar. Ein Vergleich dieser Zahlen hat keine Aussagekraft. Daher fokussiert sich die
statistische Betrachtung im Halbjahresbericht seither vorrangig auf das jeweils zurückliegende
Halbjahr. Im Bericht über die zweite Jahreshälfte werden außerdem Vergleichsdaten aus dem
ersten Halbjahr ergänzt (vgl. Ziff. 11 dieses Berichtes) , um einen Jahresrückblick zu
ermöglichen (so auch im 9. Halbjahresbericht zum 2. Halbjahr 2022).
Nach Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist von einem Jahr wurde zum 01.07.2022 auf einem
Online-Portal des Landes NRW das A nmelde- und Registrierungsverfahren bei
Kurzzeitvermietung (Wohnraum -Identitätsnummer – WID) gestartet. Seither entsteht
sukzessive eine zunehmende Transparenz über die Anzahl der zur Kurzzeitvermietung
genutzten Wohnungen und die Personen, die diese anbieten. Der Zeitraum ab 01.07.2022 ist
jedoch zu kurz, um hier aus Vergleichsdaten belastbare Rückschlüsse zu ziehen: Die Phase
der erstmaligen Registrierung mit einer WID dauert – wie unten näher beschrieben – immer
noch an. Ansteigende Zahlen bei den WID sagen daher zunächst einmal etwas über eine
zunehmende Registrierung von Wohnungen aus, nicht jedoch darüber, ob die Zahl der für
Kurzzeitvermietung genutzten Wohnungen in der kurzen beobachteten Zeit tatsächlich
zugenommen hat. Daher bietet der Vergleich dieser Zahlen mit zurückliegenden Zeiträumen
ab 01.07.2022 zurzeit noch keine Grundlage für eine fundiert begründbare Interpretation.
6
2. Halbjahresbericht 2023 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2023
6. Vergabe von Wohnraum-Identitätsnummern bei Kurzzeitvermietung
Rechtliche Grundlagen
Das WohnStG NRW definiert in § 12 Abs. 2 Nr. 2 dass die Nutzung von Wohnraum für mehr
als drei Monate, längstens 90 Tage, im Kalenderjahr für Zwecke der Kurzzeitvermietung eine
Zweckentfremdung von Wohnraum darstellt. Diese ist ohne die erforderliche Genehmigung
verboten. Für Studierende gibt es eine Sonderregelung: Für Wohnraum, den Studierende
angemietet haben, gilt als Zweckentfremdung die Nutzung für Zwecke der Kurzzeitvermietung
für mehr als sechs Monate, längstens jedoch 180 Tage.
Daraus leitet sich zunächst ab, dass das Gesetz die Kurzzeitvermietung von Wohnraum für
weniger als 90 (bzw. bei Studierenden: 180) Tage im K alenderjahr nicht als
genehmigungspflichtige Zweckentfremdung von Wohnraum betrachtet ( die Kölner
Wohnraumschutzsatzung vom 01.07.2021 ist dem WohnStG NRW inhaltlich angeglichen
worden).
Mit der gleichzeitigen Einführung einer Registrierungsverpflichtung für alle Anbiete nden von
Kurzzeitvermietung (§ 17 Abs. 4 WohnStG NRW) wird jedoch angestrebt, über alle Angebote
und Anbiete nde von Kurzzeitvermietung größere Transparenz herzustellen. Die Pflicht zur
Registrierung betrifft also auch diejenigen Anbiete nden von Kurzzeitvermietung, die dies
innerhalb der 90- (bzw. 180-) Tage-Frist genehmigungsfrei tun.
Nach § 17 Abs. 4 WohnStG NRW muss jeder Anbiete nde die beabsichtigte
Kurzzeitvermietung der Gemeinde vor der Überlassung des Wohnraums anzeigen. Dies
geschieht in der Praxis durch die Anforderung einer WID. Dazu müssen die Personendaten
des Anbieters sowie die Objektdaten der zur Kurzzeitvermietung genutzten Wohnung
angegeben werden. Bietet jemand mehrere Wohnungen zur Kurzzeitvermietung an, so ist für
jede Wohnung eine separate WID erforderlich.
Registrierung mit WID und Belegungskalender
Angestrebt wird eine lückenlose Registrierung aller Anbiete nden von Kurzzeitvermietung.
Daher hat der Gesetzgeber diese Anzeigepflicht auch dann vorgesehen, wenn es sich bei den
zur Kurzzeitvermietung vorgesehenen Räumlichkeiten nicht um Wohnraum, sondern um
Räume handelt, die z.B. für gewerbliche Zwecke (baurechtlich) gewidmet sind (§ 17 Abs. 8
WohnStG NRW).
Alle Anbiete nden, die Wohnraum kurzzeitvermieten wollen und sich im Rahmen des
genehmigungsfrei erlaubten Zeitraums bewegen (90 bzw. 180 Tage/Kalenderjahr) , erhalten
mit der Zuteilung einer WID ebenfalls online einen Belegungskalender zur Verfügung gestellt.
Sie sind dazu verpflichtet, jede einzelne Überlassung zur Kurzzeitvermietung spätestens am
zehnten Tag nach Beginn der Überlassung in diesem Online-Belegungskalender einzutragen.
Damit kommen sie ihrer besonderen gesetzlichen Anzeigeverpflichtung aus § 17 Abs. 6
WohnStG NRW nach. Dieser Belegungskalender ermöglicht es, nachzuvollziehen, ob der zur
7
2. Halbjahresbericht 2023 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2023
Kurzzeitvermietung genehmigungsfrei erlaubte Zeitraum (90 bzw.180 Tage/Kalenderjahr)
eingehalten wird.
Vergabe von Wohnraum-Identitätsnummern in der Praxis
Auch 2023 haben sich weiterhin Bürger*innen erstmalig mit einer WID zur Kurzzeitvermietung
im Online -Verfahren registriert. Dabei haben sich die jenigen wöchentlichen Neu -
Registrierungen, die manuell zu überprüfen waren, im zweiten Halbjahr bei durchschnittlich
etwa 4 neuen WID’s pro Woche eingependelt.
Neben den in d ieser Grafik dargestellten Zahlen wurden im Onlineverfahren WID weiterhin
auch automatisiert vergeben. Dies geschieht bei solchen Neua nmeldungen, die die
Voraussetzungen hierfür erfüllen, in denen also eine manuelle Überprüfung und Freigabe der
abgefragten WID nicht erforderlich ist.
Die nachfolgende Grafik zeigt die Entwicklung der Gesamtzahl aller für Köln (automatisiert und
manuell) vergebener gültiger Wohnraumidentitätsnummern im zeitlichen Verlauf seit Beginn
der Registrierung am 01.07.2022.
8
2. Halbjahresbericht 2023 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2023
Im Rückblick auf das Jahr 2023 ist die Gesamtzahl aller gültigen WIDs überraschenderweise
im Jahresverlauf noch einmal um weitere etwa 2000 angestiegen. Darin ist nach dem recht
kontinuierlichen Gesamtverlauf der Entwicklung eher die weitere Zunahme der Erst-
Registrierung von Wohnungen zu sehen , die bereits seit längerem zur Kurzzeitvermietung
angeboten werden.
Die Zahlen deuten also eher auf eine zunehmende Sichtbarkeit von Kurzzeitvermietung (durch
Registrierung) hin, als auf eine tatsächliche Zunahme der verfügbaren Angebote von
Kurzzeitvermietung selbst.
Hierbei spielt sicherlich auch eine Rolle, dass viele große Vermittlungsportale nach der
Einführung der Registrierungspflicht mit einigen Monaten Verzögerung gegenüber ihren
Nutzern reagiert haben: Wer dort Kurzzeitvermietun g ohne Angabe einer WID anbietet, läuft
Gefahr, dass sein Angebot von der Webseite gelöscht wird. Vermittlungsportale sind
gesetzlich verpflichtet, sicherzustellen, dass Angebote und Werbung für Kurzzeitvermietung
nicht ohne eine öffentlich sichtbare WID veröffentlicht werden.
Es bleibt daher abzuwarten, ob nunmehr die erstmalige Registrierung von Wohnungen (die
teilweise bereits vor dem 01.07.2022 zur Kurzzeitvermietung verwendet wurden) mit einer WID
nun im Wesentlichen abgeschlossen ist.
Der Vergleich mit den übrigen nordrhein-westfälischen Satzungskommunen1 zeigt: Köln führt
die Statistik zur Gesamtzahl der insgesamt ausgegebenen, gültigen WID weiterhin mit großem
Abstand an.
Tabelle: Anzahl der gültigen WID (seit 01.07.2022) im NRW-Städtevergleich
Hinter jeder einzelnen WID steht eine Wohnung, die – zumindest zeitweise – zur
Kurzzeitvermietung genutzt wird und zwar entweder
anzeigepflichtig (WID), aber genehmigungsfrei (bis zu 90 Tage / Kalenderjahr), oder
anzeigepflichtig (WID), aber genehmigungsfrei für Studierende (bis zu 180 Tage /
Kalenderjahr), freigegeben nach Prüfung des Studierendenstatus, oder
anzeigepflichtig (WID), freigegeben nach Prüfung, dass es sich bei den zur
Kurzzeitvermietung genutzten Räumen nicht um Wohnraum handelt (Negativattest)
anzeigepflichtig (WID) und genehmigungspflichtig (nach Prüfung wurde im Einzelfall eine
Genehmigung für Wohnraum erteilt).
1 Nach § 12 Abs. 1 WohnStG NRW können Kommunen bei gefährdeter Wohnraumversorgung bestimmen, dass
Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. Dies
dient dem Zweck, die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnunge n zu angemessenen
Bedingungen sicherzustellen. Nur in solchen „Satzungs“ -Kommunen gelten die gesetzlichen Regelungen im
WohnStG NRW zur Zweckentfremdung von Wohnraum und die jeweils in der Kommune erlassene Satzung zum
Schutz von Wohnraum vor Zweckentfremdung.
Dortmund Bonn Köln Münster Aachen Düsseldorf
813 574 4294 564 413 2155
9
2. Halbjahresbericht 2023 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2023
WID können also für Wohnraum oder andere Räume, genehmigungsfrei oder
genehmigungspflichtig erteilt werden. Die nachfolgende Grafik verdeutlicht die Anteile der
verschiedenen Arten von WID an der Gesamtzahl von 4294.
In rund 130 Fällen läuft zurzeit (31.12.2023) das Prüfverfahren:
zur Feststellung der Genehmigungsvoraussetzungen (bei Wohnraum) bzw.
der Bestätigung, dass es sich (nach der baurechtlichen Widmung) nicht um Wohnraum
handelt,
ob Bestandsschutz2 besteht und ein Negativattest zu erteilen ist.
Zum Jahresende 2023 hat auch die erstmalige Überwachung von WID begonnen, die befristet
an Studierende erteilt wurden. Dabei wird anhand aktueller Studierendenbescheinigungen
geprüft, ob der Studierenden-Status weiterhin fortbesteht. Nur dann kann unter dieser WID bis
zu 180 Tagen / Kalenderjahr genehmigungsfrei kurzzeitvermietet werden.
Durch die zurückgehende Anzahl neu angemeldeter , manuell zu prüfender WID rückt die
Überprüfung von Fällen der Kurzzeitvermietung aus dem Bestand aller WID weiter in den
Vordergrund. Damit wurde bereits im 1 Halbjahr 2023 begonnen (vgl. Ziff. 7: Eff ekte der
Registrierung).
2 Es liegt Bestandsschutz vor, wenn Wohnraum bereits vor Inkrafttreten der maßgeblichen Rechtsgrundlagen
zu anderen als Wohnzwecken genutzt wurde und seitdem ununterbrochen so genutzt wird.
10
2. Halbjahresbericht 2023 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2023
7. Effekte der Registrierung der Anbietenden von Kurzzeitvermietung mit Wohnraum-
Identitätsnummer
Seit 01.07.2022 ist die Registrierung und der Bezug einer WID über ein Online-Verfahren des
Landes NRW möglich. Damit besteht für alle Anbieter*innen von Kurzzeitvermietung die
Verpflichtung, sich dort zu registrieren und die erhaltene WID bei der Bewerbung ihres
Angebotes auf Vermittlungsplattformen oder in gedruck ten Publikationen gut sichtbar
anzugeben.
Bei der Registrierung im Online -Verfahren werden Daten zur Person und Anschrift des
Anbietenden ebenso erfasst wie Daten zu der zur Kurzzeitvermietung vorgesehenen
Wohnung, insbesondere Anschrift und die genaue Lage im Objekt. Damit wird Transparenz
über die Anbietenden und die zur Kurzzeitvermietung genutzten Objekte hergestellt.
Für Köln wurden so bis 31.12.2023 insgesamt 4294 gültige WID erteilt. Offenbar haben sich
aber immer noch nicht alle Anbietenden von Kurzzeitvermietung mit einer WID registriert; auf
einzelnen Vermittlungsportalen tauchen bei Recherchen immer wieder vereinzelt Angebote
auf, zu denen keine WID angegeben wurde. Dies tangiert auch gesetzliche Pflichten der
Portalbetreiber. Hierzu ist d ie Verwaltung in Bezug auf Rechtsfragen, die sich in diesem
Zusammenhang stellen, auch mit anderen betroffenen Kommunen und dem Land NRW im
Austausch.
Neue Aufgabe: Überprüfungen im Zusammenhang mit der WID
Durch die umgesetzte Registrierungspflicht ist auf das Sachgebiet Wohnraumschutz nun die
neue Aufgabe zugekommen, Verstöße gegen die Regelungen des Wohnraumstärkungs -
gesetzes, die sich auf die Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit der WID beziehen,
zu prüfen und ggf. in einem Bußgeldverfahren zu ahnden. Hier sind nämlich mit der
Gesetzesnovelle einige neue Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände hinzugekommen. Für diese
neuen Aufgaben steht zurzeit noch kein zusätzliches Personal zur Verfügung.
Derzeit gehen alle mit dieser neuen Aufgabenstellung verbundenen Tätigkeiten zu Lasten der
Wahrnehmung der übrigen Tätigkeiten zum Schutz von Wohnraum vor Zweckentfremdung
sowie der ebenfalls durch das Sachgebiet wahrzunehmenden Aufgaben der
Wohnungsaufsicht und führen zu Verzögerungen. Überprüfungsaufgaben werden daher so in
die bisherigen Aufgaben des Sachgebietes integriert, dass diese möglichst wenig
beeinträchtigt werden.
Seit Jahresbeginn 2023 wurde dazu ein praktikabler Kontrollprozess neu entwickelt. In
mehreren Schritten wurden dazu Strategie und Prioritäten festgelegt, ein Ablaufschema erstellt
und Sanktionen abgewogen. Diese Prozessentwicklung ist nicht abgeschlossen, sondern wird
auch 2024 kontinuierlich mit Blick auf die praktischen Erfahrungen fortgeführt werden.
Auch im 2. Halbjahr 2023 erfolgte die Überprüfung auf Verstöße im Zusammenhang mit der
WID im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten. Aufgrund der Erfahrungen aus der im 1.
Halbjahr durchgeführten Stichprobe wurde der inhaltliche Schwerpunkt „Belegungskalender“
auch im 2. Halbjahr beibehalten; es wurden daneben weitere Aspekte in den überprüften
Fällen in den Blick genommen.
Perspektivisch sollen diese Überprüfungen bei WID -Fällen mit wechselnden Schwerpunkten
in eng umrissenen F allgruppen fortgeführt werden. Auf diese Weise soll der erste Einblick
vertieft werden, welche gesetzlichen Regelungen zur WID von den Anbiet enden der
11
2. Halbjahresbericht 2023 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2023
Kurzzeitvermietung weitgehend eingehalten werden und wo ggf. Handlungsbedarf besteht,
gehäuft auftretenden Verstößen intensiver entgegenzuwirken.
Überprüfungen bei den Wohnraum-Identitätsnummern
Auch im 2. Halbjahr stand bei der Überprüfung die Führung des sogenannten
Belegungskalenders im Fokus. Daneben wurden weitere Aspekte in den Blick genommen, bei
denen sich bei der ersten Überprüfung von WID-Fällen im 1. Halbjahr Auffälligkeiten gezeigt
hatten.
Rechtlicher Hintergrund:
Alle Anbietenden, die angeben, Kurzzeitvermietung im genehmigungsfreien Umfang von bis
zu 90 Tagen/Kalenderjahr durchführen zu wollen, erhalten im Online-Verfahren automatisiert
eine WID zugeteilt. Dieser WID ist im Online -Verfahren ein Belegungskalender zugeordnet.
Durch Eintragung der tatsächlichen Buchungen zu jeder einzelnen Kurzzeitvermietung im
jeweiligen Objekt kommen die Anbiete nden ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach, jede
einzelne Belegung binnen einer Frist von 10 Tagen der Gemeinde anzuzeigen. Sowohl nicht
fristgemäße als auch gänzlich unterlassene Eintragungen in den Belegungskalender sind
Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld geahndet werden können. Dieselbe
Verpflichtung zur Anzeige jeder einzelnen Belegung trifft auch Studierende, die an bis zu 180
Tagen/Kalenderjahr die selbst angemietete Wohnung genehmigungsfrei kurzzeitvermieten
dürfen. Hier wird die WID nicht automatisiert erteilt, sondern erst nach Überprüfung des
Studierendenstatus durch das Wohnungsamt freigegeben.
Die korrekte Pflege des Beleg ungskalenders bietet die Grundlage dafür, überprüfen zu
können, ob der genehmigungsfreie Zeitraum für die Kurzzeitvermietung (90 bzw. 180
Tage/Kalenderjahr) eingehalten wird.
Nach den Ergebnissen der ersten Stichprobe und einer beträchtlichen Fallzahl, bei der bislang
keinerlei Einträge in den Belegungskalender vorgenommen worden waren oder auch
Fristversäumnisse vorlagen (verspäteter Eintrag), wurde die zweite stichprobenweise
Überprüfung erneut in dieser Fallgruppe durchgeführt. Eine Prüfung aller auffälligen Fälle war
im Rahmen der gegebenen personellen Ressourcen nicht möglich, ohne die übrigen laufenden
Aufgaben der Wohnungsaufsicht sowie zum Schutz von Wohnraum vor Zweckentfremdung
erheblich zu beeinträchtigen.
Zur Überprüfung dieser Stichproben -Fälle wurde für die betreffende Wohnung in den
einschlägigen Vermittlungsportalen nach aktuellen Kundenbewertungen aus dem Zeitraum
seit Erteilung der WID recherchiert. Da der Eintrag solcher Kundenbewertungen auf den
Portalen regelmäßig nur für tatsächliche Nut zer*innen eines kurzzeitvermieteten Objektes
(und i. d. R. auch nur kurz e Zeit nach der Nutzung) möglich ist, waren aus diesen Kunden-
Eintragungen belastbare Rückschlüsse auf tatsächliche Belegungen des betreffenden
Objektes möglich, die sich im Belegungsk alender hätten wiederfinden müssen. Bei
festgestellten Ordnungswidrigkeiten wurden auch Bußgelder festgesetzt.
12
2. Halbjahresbericht 2023 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2023
Die Zwischenbilanz der Überprüfung von WID im zweiten Halbjahr 2023 zeigt zum Jahresende
folgendes Bild:
Zur stichprobenweisen Überprüfung ausgewählt 121 Fälle
Bußgeldverfahren eingeleitet: 79 Fälle
Daneben werden zurzeit noch laufende Bußgeldverfahren aus zurückliegenden Stichproben
weitergeführt.
Die Überprüfungen auf Ordnungswidrigkeiten bei der Verwendung der WID werden in Zukunft
fortgesetzt werden. Die Auswahl der künftigen Schwerpunkte und Fallgruppen orientiert sich
dabei an den Erkenntnissen, die aus den bisher durchgeführten Stichprobenverfahren
gewonnenen werden konnten.
Bereits bei der ersten Stichprobe zeigten sich in etwa 25 % der überprüften Fälle weitere
Auffälligkeiten, unabhängig von fehlenden Einträgen im Belegungskalender, die inhaltlicher
Schwerpunkt war:
Unstimmigkeiten bei Meldeadresse
90-Tage-Kontingent bei genehmigungsfreier WID annähernd ausgeschöpft
Nicht fristgemäß im Belegungskalender eingetragene Belegungen
Es wurden mehrere WID für dieselbe Wohnung abgerufen
Angaben zu Name, Vorname entsprechen nicht den Anmeldedaten beim
Einwohnermeldeamt
WID wird auf Online-Portalen nicht korrekt angegeben
Aufgrund dieser Befunde wurden die Überprüfungen bei WID im 2. Halbjahr mit demselben
Schwerpunkt (Belegungskalender) im Rahmen einer weiteren Stichprobe fortgeführt. Dabei
wurden auch die vorgenannten Punkte gesondert kontrolliert. Diese regelmäßige Fortführung
solcher Überprüfungen ist sinnvoll, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zur WID
zu überwachen und die Reglementierung der Kurzzeitvermietung wenigstens ansatzweise
durchzusetzen.
Den im Ra hmen der ersten und zweiten Stichprobe registrierten Auffälligkeiten wird weiter
nachgegangen. Dazu w erden aus den praktischen Erfahrungen passende und effektive
Prozessabläufe für die notwendigen Arbeitsschritte weiterentwickelt. Eine systematische und
umfassende Ausweitung dieser Überprüfungsaufgaben auf größere Fallzahlen ist ad hoc unter
den gegebenen Rahmenbedingungen nicht möglich. Eine konsequente Kontrolle steht und
fällt mit den vorhandenen Personalressourcen.
Daher bleibt es auch 2024 zunächst dabei, dass stichprobenweise ausgewählte Fälle mit
wechselnden inhaltlichen Schwerpunkten kontrolliert werden.
8. Wiederzuführungsverfahren
Das Amt für Wohnungswesen drängt weiterhin verstärkt auf die Wiederzuführu ng
zweckentfremdeten Wohnraums.
13
2. Halbjahresbericht 2023 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2023
Ein solches Wiederzuführungsverfahren wird eingeleitet, wenn (von Amts wegen oder durch
Dritte) Anhaltspunkte dafür bekannt werden , dass eine Wohnung ohne die erforderliche
Genehmigung zweckentfremdet genutzt wird. Entsprechende Hinweise werden in jedem
Einzelfall überprüft. Die in der Praxis mit Abstand häufigsten Formen der Zweckentfremdung
von Wohnraum sind die unerlaubte Kurzzeitvermietung von Wohnraum (z.B. als
Ferienwohnung) und ein länger als sechs3 Monate andauernder Leerstand von Wohnraum.
Der Umgang mit Wohnraumzweckentfremdung durch Kurzzeitvermietung hat sich mit der
Vergabe von WIDs verändert (siehe hierzu auch oben: Effekte der Registrierung der
Anbietenden von Kurzzeitvermietung ). Durch die gesetzliche Verpflichtung,
Kurzzeitvermietung vorab anzeigen zu müssen und nur mit einer vorher bezogenen WID
durchführen zu dürfen, wird die Transparenz auf diesem bis dato weitgehend anonym
abgewickelten Markt sukzessive erhöht.
Für das 2. Halbjahr 202 3 zeigt sich bei den neu hinzugekommenen Verfahren derselbe
Schwerpunkt wie im 1. Halbjahr:
In den meisten Fällen ( 134 Wohneinheiten) besteht der Verdacht einer
Wohnraumzweckentfremdung durch Leerstand.
Bei einer bedeutenden Anzahl ( 99 Wohneinheiten) liegen Anhaltspunkte für eine
Zweckentfremdung von Wohnraum durch Kurzzeitvermietung vor.
Hinweise, dass eine Zweckentfremdung durch Umwandlung von Wohnraum zur gewerblichen
Nutzung vorliegen könnte, belegen mit 21 betroffenen Wohneinheiten den dritten Rang, bei
der Betrachtung nach der Art der potenziellen Zweckentfremdung bei neuen Fällen.
3 ab 01.07.2021 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 5 WohnStG NRW
14
2. Halbjahresbericht 2023 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2023
Betrachtet man die derzeit in Bearbeitung befindlichen Fälle , so ergibt sich mit Blic k auf das
zurückliegende zweite Halbjahr 2023 folgendes Bild:
Mit rund 46,5 % (bezogen auf die Zahl der betroffenen Wohneinheiten) entfällt der größte Anteil
auf Leerstand von Wohnraum. Die Bearbeitung solcher Fälle ist vielfach besonders aufwändig,
da neben der rechtlichen Prüfung einer Zweckentfremdung von Wohnraum oftmals auch
ermittelt werden muss, ob der Wohnraum sich in einem Zustand befindet, der den gesetzlichen
Mindestanforderungen an Wohnraum entspricht . Gegebenenfalls müssen
verfügungsberechtigte Eigentümer*innen durch das Nachholen von Instan dhaltungs-
maßnahmen einen bewohn baren Zustand erst einmal herstellen. Eine potenzielle
Wiederzuführung von leerstehendem Wohnraum zum Wohnungsmarkt hat daher in vielen
Fällen einen erheblichen zeitlichen Vorlauf und kann die Bearbeitungszeit des einzelnen Falles
erheblich verlängern.
Mit etwa 42,5 % der im 2. Halbjahr 2023 laufenden Fälle ist der Anteil der Fälle, in denen eine
Zweckentfremdung durch Kurzzeitvermietung geprüft wird, nur wenig geringer als die
Fallgruppe „Leerstand“ von Wohnraum. Für eine gerichtsfeste Entscheidung sind auch bei
Kurzzeitvermietung umfangreiche Ermittlungen und die Auswertung vorgelegter Unterlagen
erforderlich, damit eine potenzielle Wohnraumzweckentfremdung. nachgewiesen weden
kann. Daher vergehen auch in dieser Fallgruppe regelmäßig mehrere Monate bis eine
Entscheidung getroffen werden kann.
Auf dem dritten Rang folgen mit knapp 11 % im zurückliegenden Halbjahr diejenigen Fälle, in
denen eine Zweckentfremdung von Wohnraum durch die Umwandlung in Räume zur
gewerblichen Nutzung (z.B. Büroraum, Arztpraxis o. ä.). geprüft wird. Sie unterscheiden sich
in der Bearbeit ung von den vorher genannten Fallgruppe n vor allem im Detail und sind
aufgrund von (auch wirtschaftlich) bedeutsamen Interessenabwägungen in jedem Einzelfal l
nicht weniger aufwändig.
15
2. Halbjahresbericht 2023 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2023
Um die Öffentlichkeit verstärkt für das Thema Wohnraumzweckentfremdung zu sensibilisieren
veröffentlich das Amt für Wohnungswesen bereits seit 2019 auf der Internetseite der Stadt
Köln viele wichtige Hinweise und Informationen zu häufig gestellten Fragen . Diese
Informationen wurden zur Rechtsänderung zum 01.07.2021 angepasst und zum Start der
Vergabe von WIDs nochmals umfassend aktualisiert.
Dort wird auch auf ein von der Stadt Köln eingerichtetes Meldeportal hingewiesen., wo es auf
einfache Weise möglich ist, das Amt für Wohnungswesen direkt über einen Verdacht auf
Zweckentfremdung von Wohnraum zu informieren.
Link: Meldeportal der Stadt Köln
9. Antragsverfahren
In Antragsverfahren beantragen Verfügungsberechtigte selbst eine Genehmigung zur
Zweckentfremdung von Wohnraum. In der Mehrzahl der b eim A mt für Wohnungswesen
eingehenden Anträge auf Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum werden die
Genehmigungen erteilt, wenn vo n Antragstellenden geeigneter Ersatzwohnraum im Kölner
Stadtgebiet geschaffen wird.
Ein Teil der Anträge richtet sich auf Erteilung einer Genehmigung zur Umwandlung von
Wohneinheiten in Gewerbeeinheiten - ebenfalls eine genehmigungspflichtige
Zweckentfremdung von Wohnraum. Hier werden Genehmigungen in aller Regel erteilt, wenn
ein überwiegend öffentliches Interesse an dieser Umwandlung besteht, beispielsweise für die
Nutzung als Facharztpraxen, KITAs oder Sozialbüros.
Die größte Anzahl der im zurückliegenden Halbjahr neu eingegangenen Anträge auf
Zweckentfremdung von Wohnraum richtete sich auf den Abbruch von Wohnraum (dem in aller
Regel ein Neubau folgt).
Die Zahl der 42 Wohneinheiten betreffenden neuen Anträge auf Umwandlung von Wohnraum
beinhaltet (bereits ab 0 1.07.2022) eine rückläufige Zahl von Anträgen, die sich auf
Kurzzeitvermietung von Wohnraum richten (Anträge, die außerhalb des Online-WID-
16
2. Halbjahresbericht 2023 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2023
Verfahrens gestellt wurden). Mit Umsetzung der Vergabe von WIDs zum 01.07.2022 werden
neu eingehende Fälle weitestgehend bei den WIDs erfasst (siehe oben Ziff. 5). Unter die
Fallgruppe „Umwandlungen“ fallen seither also fast ausschließlich tatsächliche
Umwandlungen z.B. in Büro- oder Gewerberaum.
Alle Antragsverfahren sind darauf gerichtet , eine Genehmigung zur Zweckentfremdung von
Wohnraum zu erhalten. Bei der Prüfung fallen dieselben aufwändigen Arbeitsschritte und
Ermittlungen an, wie auch in denjenigen Verfahren, wo der Verdacht auf eine
Zweckentfremdung von Wohnraum hier durch Dritte bekannt wird (vgl. Ziff. 6). Hinter einem
Antragsverfahren stehen nicht selten für die Verfügungsberechtigten als Investor *innen
bedeutsame wirtschaftliche Interessen.
Die abschließende Bearbeitung der laufenden Antragsverfahren dauert wegen der vielfältigen
und komplexen Prüfungen und Ermittlungen im Einzelfall oftmals länger als sechs Monate.
Insbesondere die Einzelfallprüfung bei Anträgen auf Umwandlung aufgrund eines öffentlichen
Interesses ist sehr aufwändig. Abgelehnte Anträge können gerichtlich überprüft werden, was
in vielen Fällen auch geschieht, i ndem gegen die Ablehnung einer Genehmigung zur
Wohnraumzweckentfremdung Klage eingereicht wird. Dies erfordert daher einerseits, mit aller
Sorgfalt Entscheidungen zu treffen, die einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.
Andererseits bringt die Bearbeitung und weitere Begleitung anhängiger Klageverfahren in
diesen Fällen einen weiteren Arbeitsaufwand mit sich.
Der Blick auf die im 2. Halbjahr 2023 laufenden Antragsverfahren zeigt, dass aktuell Anträge
auf Zweckentfremdung durch Abbruch mit rund 66 % den mit Abstand größten Anteil in dieser
Fallgruppe ausmachen. Abbruch von Wohnraum wird in der Regel dann genehmigt, wenn
entsprechender Ersatzwohnraum neu geschaffen und bereitgestellt wird. Auch zu r
Bereitstellung von Ersatzwohnraum sind detaillierte Abstimmungen mit den
Verfügungsberechtigten erforderlich, die schließlich in dezidierte Genehmigungsauflagen
münden. Als Voraussetzung für einen genehmigten Abbruch von Wohnraum soll auf diese
Weise die Realisierung des Ersatzwohnraumes rechtlich verbindlich abgesichert werden.
Laufende Antragsverfahren wegen Umwandlung von Wohnraum in Gewerberaum (hier –
wegen einiger noch laufender Altfälle - inkl. dieser Altfälle von Kurzzeitvermietung) folgen mit
25 % der Wohneinheiten in dieser Fallgruppe.
17
2. Halbjahresbericht 2023 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2023
Laufende Verfahren, in denen im 2. Halbjahr 202 3 über Anträge auf Genehmigung eines
Leerstandes zu entscheiden war, fallen kaum ins Gewicht (0,3%).
Mit Anträgen auf sogenannte Negativatteste (knapp 4,5 % im 2. Halbjahr 2023) beantragen
Verfügungsberechtigte eine verbindliche Aussage des Amts für Wohnungswesen darüber,
dass der in Rede stehende Wohnraum nicht unter den Schutzbereich des WohnStG NRW
bzw. der Kölner Wohnraumschutzsatzung fällt und dessen Verwendung insoweit nicht
eingeschränkt ist. Der Aufwand, die für eine solche verbindliche Bescheinigung nötigen Fakten
zusammenzutragen und sie rechtlich zu bewerten , ist d erselbe, wie bei anderen
Genehmigungsverfahren. Ein Negativattest ermöglicht es dem Verfügungsberechtigten, frei
von den gesetzlichen Beschränkungen zum Schutz von Wohnraum vor Zweckentfremdung mit
den betreffenden Räumlichkeiten nach seinen Vorstellungen zu verfahren.
Erteilte Genehmigungen und Ersatzwohnraum
Genehmigungen zur Zweckentfremdung von Wohnraum werden in der Regel dann erteilt,
wenn Verfügungsberechtigte neu geschaffenen Ersatzwohnraum zum Ausgleich für den
zweckentfremdeten Wohnraum bereitstellen. Nur in seltenen Ausnahmefällen erfolgt eine
Genehmigung gegen eine Ausgleichszahlung.
Auch im zweiten Halbjahr 2023 werden aufgrund der erteilten Genehmigungen zur
Zweckentfremdung von Wohnraum mehr Wohneinheiten als Ersatzwohnraum neu geschaffen
werden als durch die genehmigte Zweckentfremdung entfallen.
18
2. Halbjahresbericht 2023 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2023
Bei der prozentualen Verteilung der Fallgruppen zeigt sich ein deutlicher Schwerpunkt (rd. 50
%) bei Zweckentfremdung durch Abbruch. Genehmigungen in Leerstandsfällen spielten im 2.
Halbjahr 2023 keine Rolle. Knapp 24 % der betroffenen Wohneinheiten waren der Fallgruppe
„Entkernung“4 zuzuordnen. Die Gruppe der „sonstigen“ Fälle fasst eine Vielzahl verschiedener
Fälle (darunter z.B. Umwandlung ), zusammen, die einzeln betrachtet im zurückliegenden
Halbjahr nicht besonders hervorzuheben sind . Die Bedeut ung der einzelnen Fallgruppen
unterliegt in der Halbjahresbetrachtung immer den Schwankungen, die sich aus den im
Berichtszeitraum konkret entschiedenen Fällen ergeben. Über einen längeren Zeitraum
konstant ist hier der Schwerpunkt bei der Kategorie „Abriss“.
Überprüfung von Genehmigungsauflagen
Nachdem ein Antragsverfahren mit einer Genehmigung abgeschlossen wurde, die Auflagen
für die Erstellung von Ersatzwohnraum umfasst, folgt ein weiterer wichtiger Arbeitsschritt: Die
tatsächliche Umsetzung der Auflagen des Genehmigungsbescheids ist zu überwachen. Dies
ist bei der Vielzahl von Fällen deshalb besonders aufwändig, weil dahinter in aller Regel
einzelne Neubaumaßnahmen stehen, die zeitlich in gewissem Rahmen variabel sind. Die
Überprüfung der Genehmi gungsauflagen ist erst dann abgeschlossen, wenn der
Ersatzwohnraum - wie im Genehmigungsbescheid festgelegt - auch tatsächlich errichtet wurde
und dem Wohnungsmarkt zur Verfügung steht.
Im 2. Halbjahr 202 3 war für 2 667 Wohneinheiten (Ersatzwohnraum) die Prüfung der
Genehmigungsauflagen noch nicht abgeschlossen.
10. Bußgeldverfahren
Die zweckfremde Nutzung von Wohnraum, aber beispielsweise auch die Missachtung von
Anzeigepflichten (z.B. bei Kurzzeitvermietung oder Leerstand von Wohnraum) stellen
4 Unter Entkernung versteht man im Bauwesen die mehr oder weniger weitreichende Entfernung des gesamten
Innenausbaus eines Gebäudes.
19
2. Halbjahresbericht 2023 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2023
Ordnungswidrigkeiten dar, die nach dem WohnStG NRW und der Kölner
Wohnraumschutzsatzung mit einem Bußgeld geahndet werden können.
Der Landesgesetzgeber hat durch die gesetzliche Regelung der Ordnungswidrigkeiten, durch
die Einführung neuer Bußgeldtatbestände und die deutliche Erhöhung des Bußgeldrahmens
im WohnStG NRW den schädlichen Auswirkungen solcher Ordnungswidrigkeiten eine hohe
Bedeutung zugemessen. Bußgelder stellen ein Sanktionierungsinstrument dar, das außerdem
die Forderungen der Wohnungsaufsicht unterstreicht. Bußgelder dienen jedoch nicht zur
Durchsetzung behördlicher Anordnungen. Dazu können, wenn nötig, Zwangsgelder angedroht
und festgesetzt werden (vgl. oben zu Verwaltungsverfahren).
In der Praxis war es bislang leider oftmals so, dass die Rechtsprechung der Ausschöpfung
des gesetzlich möglichen Bußgeldrahmens (Höhe der Bußgelder) enge Grenzen gesetzt hat,
so dass eine Bußgeldandrohung vielfach nicht die Wirkung entfaltete, die eigentlich intendiert
und auch notwendig gewesen wäre: Das Unrechtsbewusstsein bei der unerlaubten
Zweckentfremdung von Wohnraum zu erhöhen. Die Bußgeldbestimmungen sind nunmehr
gesetzlich im WohnStG NRW manifestiert und der Bußgeldrahmen wurde deutlich auf maximal
500.000 € erhöht. Inwieweit dies dazu beiträgt, die Sichtweise der Gerichtsbarkeit auf
Bußgeldverfahren bei Wohnraumzweckentfremdung möglicherweise zu wandeln, bleibt
abzuwarten.
Im 2. Halbjahr 2023 wurden zu insgesamt 170 Wohneinheiten in 152 Fällen Bußgeldverfahren
eingeleitet. Dies geschieht im Rahmen der Fallbearbeitung bei der Überprüfung von WID (vgl.
Ziff. 5) oder Meldungen auf mögliche Wohnraumzweckentfremdung (vgl. Ziff. 6).
Im Verlauf des Bußgeldverfahrens wird geprüft, ob die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt
sind, um ein Bußgeld zu verhängen. Liegen die Voraussetzungen vor, wird ein Bußgeld in
bestimmter Höhe festgesetzt. Weitere folgende Arbeitsschritte können sich dann ergeben,
wenn ein Bußgeldbescheid gerichtlich angefochten wird. Dies geschieht in einer beträchtlichen
Anzahl solcher Fälle.
Die Anzahl der Bußgeldverfahren (und betroffenen Wohneinheiten) unterliegt deutlichen
Schwankungen. Sie bildet dabei insbesondere nicht ab, dass eingeleitete Bußgeldverfahren
sich auf Ordnungswidrigkeiten beziehen, die auch im betrachteten Halbjahr begangen wurden.
In der Regel werden Bußgeldverfahren erst nach längeren Ermittlungen (im Verwaltungs-
verfahren siehe Erläuterungen unter Ziff. 4) eingeleitet, wenn sich Anhaltspunkte für eine
Ordnungswidrigkeit verdichtet haben und gerichtsfest ermittelt worden sind . Die eigentliche
Ordnungswidrigkeit liegt dann bereits längere Zeit zurück. Ein Vergleich der aktuellen
Halbjahreszahlen mit zurückliegenden Halbjahresberichten ist vor diesem Hintergrund nur von
begrenzter Aussagekraft.
20
2. Halbjahresbericht 2023 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2023
11. Statistische Daten für den Zeitraum 01.01.2023 – 31.12.2023
(Jahreszusammenfassung)
21
2. Halbjahresbericht 2023 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2023
12. Weiterführende Links
Kölner Wohnraumschutzsatzung 2021 im Wortlaut
Wohnraumstärkungsgesetz NRW im Wortlaut
Informationen der Stadt Köln zu Wohnraumschutz / Wohnraumzweckentfremdung im Internet
Informationen des Landes NRW zu Wohnraum-Identitätsnummer und zum Online-Verfahren
Mitteilung Ausschuss
874 Zeichen
Dezernat, Dienststelle V/56/561/3 Vorlagen-Nummer 25.01.2024 0249/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 29.01.2024 Stadtentwicklungsausschuss 01.02.2024 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 29.02.2024 Rechnungsprüfungsausschuss 19.03.2024 Unterausschuss Wohnen 15.04.2024 Halbjahresbericht zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln Die Verwaltung stellt den Fachgremien und der Öffentlichkeit den zweiten Halbjahres- bericht 2023 (11. Bericht) zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln (Stichtag 31.12.2023) zur Verfügung. Der Bericht informiert über die allgemeinen Entwicklungen im 2. Halbjahr 2023 sowie auch über die Auswirkungen der Registrierung bei Kurzzeitvermietung von Wohnun- gen (Vergabe von Wohnraum-Identitätsnummern). Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0249/2024
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 25.01.2024
- Erstellt
- 17.01.2024 09:45