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2023/0117

Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung

Magistratsvorlage 28.03.2023

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274 Zeichen

Punkt 14: Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung 
 (V-Nr. 2023/0117) 
 
Dieser Tagesordnungspunkt wird gemeinsam mit den Tagesordnungspunkten 
14.1 und 14.2 beraten. 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Gegenstimmen: Stadtv. Klett 
Stimmenthaltung: AfD

2023/0117

2213 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
19.04.2023 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Büro der 
Stadtverordnetenversam
mlung und 
Gremiendienste  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2023/0117 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung  
 
Vorlage vom: 18.04.2023 
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Magistrat nimmt die Vorlage zur Kenntnis und leitet sie zur Beschlussfassung an die 
Stadtverordnetenversammlung weiter.  
 
 
Anlagen: überarbeitet_30_Synopse GO -Stavo2023 
überarbeitet-Änderungsbeschluss zur GO2023  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 18.04.2023 
 
Mit der Kommunalwahl 2021 hat sich die Zusammensetzung der 
Stadtverordnetenversammlung deutlich verändert. Die Anzahl der Fraktionen und 
fraktionslosen Stadtverordneten hat sich erhöht.  
Besonders die Stellung der fraktionslosen Stadtverordneten wurde in d er bisherigen 
Geschäftsordnung kaum berücksichtigt. Zusätzlich musste die Geschäftsordnung an 
entsprechende Änderungen der Hessischen Gemeindeordnung angepasst werden.  
 
Gleichzeitig wurden Regelungen, die in der Vergangenheit unklar waren, an gepasst. 
 
Aus diesem Grund hat der Ältestenrat der Stadtverordnetenversammlung bereits im Oktober 
2022 mit der Überarbeitung der Geschäftsordnung begonnen. D ie erarbeitenden Änderungen 
sollen die Abläufe in der Stadtverordnetenversammlung transparenter und nachvollziehb arer 
machen und die Rechte einzelner Stadtverordneter stärken.  
 
 
Darmstadt, 18.04.2023  
772/da 
 
Dezernat I 
 
In Vertretung 
 
 
 
 
Paul Georg Wandrey  
Stadtrat

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6422 Zeichen

– 1 – 
 
Änderung der Geschäftsordnung  
für die Stadtverordnetenversammlung  
der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
vom 07. November 2017  
 
 
Aufgrund des § 60 Absatz 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO in der Fassung vom 
07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert du rch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 
(GVBl. S 90, 93),  hat die Stadtverordnetenversammlung am xx.xx.xxxx folgende Änderung 
der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlun g der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt vom 07.11.2017 , geändert durch Beschluss vom 28.06.2022,  beschlossen: 
 
 
Art. I 
 
Die Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt vom 07.11.2017, geändert durch Beschluss vom 28.06. 2022, wird wie folgt 
geändert: 
 
1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:  
 
„Eine Fraktion muss gemäß § 36a Abs. 1 Satz 4 HGO mindestens aus drei 
Stadtverordneten  bestehen.“ 
 
2. § 12 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:  
 
„(5) Sind Vorsitzende/r und Stellvertreter/in an der  Teilnahme an einer Sitzung 
verhindert, so übernimmt vor Eintritt in die Tagesordnung das an Lebensjahren älteste, 
anwesende, stimmberechtigte Mitglied den Vorsitz und ruft zur Wahl eines/einer 
Vorsitzenden für die anstehende Sitzung auf.  Der/die gewählte Vorsitzende übernimmt 
sodann den Ausschussvorsitz für diese Sitzung. “ 
 
3. Der bisherige § 12 Abs. 5 wird zu § 12 Abs. 6. 
 
4. In § 13 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt :  
 
„Ausgenommen sind hiervon die Sitzungen des Haupt - und Finanzausschusses und die 
Haushaltsberatungen in den Fachausschüssen. “ 
 
5. § 13 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  
 
„Die Ausschüsse sind auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Ausschusses 
einzuberufen.“  
 
6. § 20 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:  
 
„(1) Ein Dringlichkeitsantrag liegt  vor, wenn eine Angelegenheit eilbedürftig ist und die 
Fristen zur Einreichung eines Antrages (§§ 18 und 19 Absätze 1) verstrichen sind. Ein 
solcher Dringlichkeitsantrag kann von jedem/jeder Stadtverordneten , von einer Fraktion, 
dem Ältestenrat, einem Auss chuss, dem Ausländerbeirat oder dem Magistrat gestellt 
werden. Vor der Begründung des Antrags ist die Dringlichkeit von mindestens einem 
Zehntel der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung zu unterstützen.“

– 2 – 
 
 
7. § 21 wird wie folgt gefasst:  
 
„§ 21 Große Anfragen 
 
(1) Jede Fraktion ist berechtigt, Große Anfragen einzubringen. Sie müssen vom/von der 
Fraktionsvorsitzenden oder seinem/ihrer Stellvertreter/in mitgezeichnet sein und beim 
Büro der Stadtverordnetenversammlung elektronisch oder schriftlich eingere icht werden. 
 
(2) Das Büro der Stadtverordnetenversammlung teilt die Große Anfrage dem Magistrat 
mit. Die Große Anfrage ist vom Magistrat innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich zu 
beantworten. Liegt dann keine Antwort vor, kann die betroffene Frakt ion beantragen, die 
Große Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der 
Stadtverordnetenversammlung zu nehmen.  
Eine Aufnahme in die Tagesordnung erfolgt auch, wenn eine Fraktion beantragt, die 
Antwort des Magistrat in der Stadtverordnetenversammlun g zu beraten. 
 
(3) Die anfragende Fraktion erhält zunächst das Wort zur Begründung.“  
 
8. In § 23 wird folgender  Absatz 3 angefügt: 
 
„(3) Die Beantwortung der Kleinen Anfrage wird allen Stadtverordneten über das Büro 
der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntni s zu geleitet. Zusätzlich werden diese im 
Parlamentsinformationssystem für Recherchezwecke öffentlich hinterlegt .“ 
 
9. § 24a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:  
 
„(2) Der Antrag ist schriftlich bzw. elektronisch einzureichen.“ 
 
10. § 24a Abs. 4 wird wie folgt gefasst:  
 
„(4) Es sind insgesamt maximal 2 Anträge für eine Aktuelle Stunde pro Sitzung der 
Stadtverordnetenversammlung zulässig. Werden mehr als 2 Anträge auf Abhaltung einer 
Aktuelle Stunde gestellt, werden die beiden zuerst eingegangenen Anträge für die 
Tagesordnung berücksichtigt. “ 
 
11. § 24a Abs. 5 wird wie folgt gefasst:  
 
„(5) Die Aussprache in der Aktuellen Stunde dauert in der Regel höchstens 45 Minuten. “ 
 
12. In § 24a wird folgender Absatz 6 angefügt: 
 
„(6) Jede Fraktion erhält eine Redezeit von 5 Minuten. Fraktio nslose Stadtverordnete  
oder die Vertretung des Ausländerbeirates erhalten eine Redezeit von 3 Minuten.  
Die Aktuelle Stunde wird in der Regel im Anschluss an die Fragestunde abgehalten. “ 
 
13. § 26 Abs. 7 wird wie folgt gefasst : 
 
„(7) Zu den Sitzungen der Stad tverordnetenversammlung werden 2 Vertreterinnen bzw. 
Vertreter des Ausländerbeirats und der Interessenvertretung für ältere Menschen  
geladen. Der Ausländerbeirat hat ein Rederecht nach § 28 und § 29 Abs ätze 2 und 4 der 
Geschäftsordnung.“

– 3 – 
 
 
14. § 29 wird wie folgt neu gefasst : 
 
„§ 29 Redezeit  
 
(1) Die Redezeit pro Fraktion ist auf 8 Minuten für jede einzelne Magistratsvorlage oder 
einzelnen Antrag begrenzt. Fraktionslose Stadtverordnete und der Ausländerbeirat 
erhalten je ein Kontingent von 3 Minuten pro Magis tratsvorlage oder Antrag. Jede 
Fraktion kann für 1 Magistratsvorlage oder 1 Antrag für sich selbst eine Verlängerung 
des Zeitkontingents auf 12 Minuten beantragen. Fraktionslose Stadtverordnete können 
eine Anhebung auf 5 Minuten beantragen. Die Beantragung  erfolgt beim 
Tagesordnungspunkt „Feststellung der Beschlussfähigkeit.  
 
(2) Die Mitglieder des Magistrats sollen sich an die für die Fraktionen geltenden 
Redezeiten halten. Überschreiten die Mitglieder des Magistrats unter Hinweis auf ihr 
jederzeitiges Rederecht die Redezeit, erhält jede Fraktion eine zusätzliche Redezeit von 5 
Minuten. 
 
(3) Zur Begründung der Dringlichkeit und für eine abzugebende persönliche Erklärung 
beträgt die Redezeit fünf Minuten.  
 
(4) Bei besonders wichtigen Verhandlungsgegenstän den, vor allem bei der Beratung des 
Haushaltsplanes, können Verlängerungen der Redezeit zugelassen werden.  
 
(5) Eine Übertragung von Redezeiten auf andere Fraktionen ist nicht zulässig. “ 
 
15. § 36 Abs. 1 wird wie folgt gefasst : 
 
„(1) Auf mündlichen Hinweis du rch die Sitzungsleitung hat der/die Redende seine/ihre 
Rede zu unterbrechen. Tut er/sie dies nicht, so kann die Sitzungsleitung das Wort 
entziehen.“ 
 
 
Art. II 
 
Diese Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung tritt am Tage nach 
der Beschlussfassung in Kraft. 
 
 
Darmstadt, den……….  
 
 
 
 
 
Yücel Akdeniz  
Stadtverordnetenvorsteher

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Punkt 24: Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung 
 (V-Nr. 2023/0117) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, 
der Vorlage zuzustimmen. 
 
Stimmenthaltung: AfD

anlage 2

10627 Zeichen

Synopse zur Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
alte Fassung neue Fasssung
§ 4 Bildung und Stärke der Fraktionen § 4 Bildung und Stärke der Fraktionen
(1) Die Stadtverordneten können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine 
Fraktion muss mindestens aus zwei Stadtverordneten bestehen.
(1) Die Stadtverordneten können sich zu Fraktionen zusammenschließen.
Eine Fraktion muss gemäß § 36a Abs. 1 Satz 4 HGO aus mindestens drei 
Stadtverordneten bestehen.
§ 12 Zusammensetzung der Ausschüsse § 12 Zusammensetzung der Ausschüsse
(5) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in gibt den Stadtverordneten die 
Zusammensetzung der Ausschüsse schriftlich bekannt.
(5) Sind Vorsitzende/r und Stellvertreter/in an der Teilnahme an einer Sitzung 
verhindert, so übernimmt vor Eintritt in die Tagesordnung das an Lebensjahren 
älteste, anwesende, stimmberechtigte Mitglied den Vorsitz und ruft zur Wahl 
eines/einer Vorsitzenden für die anstehende Sitzung auf. Der/die gewählte 
Vorsitzende übernimmt sodann den Ausschussvorsitz für diese Sitzung.
(6) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in gibt den Stadtverordneten die 
Zusammensetzung der Ausschüsse schriftlich bekannt.
§ 13 Ordnung der Ausschusssitzungen § 13 Ordnung der Ausschusssitzungen
(2) Bürger/innen können in der Regel in Ausschusssitzungen vor Eintritt in die 
Tagesordnung Fragen stellen.
(2) Bürger/innen können in der Regel in Ausschusssitzungen vor Eintritt in die 
Tagesordnung Fragen stellen. Ausgenommen sind hiervon die Sitzungen des 
Haupt- und Finanzausschusses und die Haushaltsberatungen in den 
Fachausschüssen. 
(4) Die Vorsitzenden der Ausschüsse berufen die Sitzungen im Benehmen mit 
dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in und dem Magistrat ein. Die Ausschüsse sind 
auf Antrag einer Fraktion einzuberufen
(4) Die Vorsitzenden der Ausschüsse berufen die Sitzungen im Benehmen mit 
dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in und dem Magistrat ein. Die Ausschüsse sind 
auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Ausschusses einzuberufen.

Synopse zur Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
alte Fassung neue Fasssung
§ 20 Dringlichkeitsanträge § 20 Dringlichkeitsanträge
(1) Ein Dringlichkeitsantrag liegt vor, wenn eine Angelegenheit eilbedürftig ist und 
die Fristen zur Einreichung eines Antrages (§§ 18 und 19 Absätze 1) verstrichen 
sind. Ein solcher Dringlichkeitsantrag kann nur von einer Fraktion, dem Ältestenrat, 
einem Ausschuss, dem Ausländerbeirat oder dem Magistrat gestellt werden. Vor 
der Begründung des Antrags ist die Dringlichkeit von mindestens einem 
Zwanzigstel der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung zu unterstützen.
(1) Ein Dringlichkeitsantrag liegt vor, wenn eine Angelegenheit eilbedürftig ist und 
die Fristen zur Einreichung eines Antrages (§§ 18 und 19 Absätze 1) verstrichen 
sind. Ein solcher Dringlichkeitsantrag kann von jedem/jeder Stadtverordneten, von 
einer Fraktion, dem Ältestenrat, einem Ausschuss, dem Ausländerbeirat oder dem 
Magistrat gestellt werden. Vor der Begründung des Antrags ist die Dringlichkeit von 
mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung zu 
unterstützen.
§ 21 Große Anfragen § 21 Große Anfragen
(1) Jede/r Stadtverordnete/r ist berechtigt, Große Anfragen einzubringen. Sie 
müssen vom/von der Fraktionsvorsitzenden oder seinem/ihrer Stellvertreter/in 
mitgezeichnet sein und spätestens zehn Kalendertage bis 11:00 Uhr vor der 
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung elektronisch oder schriftlich beim/bei 
der Stadtverordnetenvorsteher/in eingereicht werden. 
(1) Jede Fraktion ist berechtigt, Große Anfragen einzubringen. Sie müssen 
vom/von der Fraktionsvorsitzenden oder seinem/ihrer Stellvertreter/in 
mitgezeichnet sein und beim Büro der Stadtverordnetenversammlung elektronisch 
oder schriftlich eingereicht werden.
(2) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in teilt die Große Anfrage dem Magistrat mit. 
Die Große Anfrage ist vom Magistrat innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich 
zu beantworten. Liegt dann keine Antwort vor, wird die Große Anfrage ohne Antrag 
in die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung 
aufgenommen. 
Eine Aufnahme in die Tagesordnung erfolgt auch, wenn eine Fraktion beantragt, 
die Antwort des Magistrat in der Stadtverordnetenversammlung zu beraten.
(2) Das Büro der Stadtverordnetenversammlung teilt die Große Anfrage dem 
Magistrat mit. Die Große Anfrage ist vom Magistrat innerhalb einer Frist von 4 
Wochen schriftlich zu beantworten. Liegt dann keine Antwort vor, kann die 
betroffene Fraktion beantragen, die Große Anfrage auf die Tagesordnung der 
nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu nehmen.
Eine Aufnahme in die Tagesordnung erfolgt auch, wenn eine Fraktion beantragt, 
die Antwort des Magistrat in der Stadtverordnetenversammlung zu beraten.
(3) Der/Die anfragende Stadtverordnete erhält zunächst das Wort zur Begründung. 
Der Antwort des Magistrats kann eine Aussprache folgen.
(3) Die anfragende Fraktion erhält zunächst das Wort zur Begründung. 
§ 23 Kleine Anfragen § 23 Kleine Anfragen 
(Bisher so gelebt, aber nicht geregelt) (3) Die Beantwortung der Kleinen Anfrage wird allen Stadtverordneten über das 
Büro der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis zu geleitet. Zusätzlich werden 
diese im Parlamentsinformationssystem für Recherchezwecke öffentlich hinterlegt.

Synopse zur Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
alte Fassung neue Fasssung
§ 24 a Aktuelle Stunde § 24 a Aktuelle Stunde 
(2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen. (2) Der Antrag ist schriftlich bzw. elektronisch einzureichen.
(4) Gehen mehr als zwei Anträge auf Durchführung einer Aktuellen Stunde ein, so 
werden die beiden zeitlich am frühesten eingegangenen Anträge behandelt.
(4) Es sind insgesamt maximal 2 Anträge für eine Aktuelle Stunde pro Sitzung der 
Stadtverordnetenversammlung zulässig. Werden mehr als 2 Anträge auf Abhaltung 
einer Aktuelle Stunde gestellt, werden die beiden zuerst eingegangenen Anträge für 
die Tagesordnung berücksichtigt.
(5) Die Aussprache in der Aktuellen Stunde dauert in der Regel höchstens 45 
Minuten, es können jedoch bis zu zwei Anträge behandelt werden, die dann jeweils 
bis zu 30 Minuten dauern können. Die Redezeit  wird entsprechend der Anzahl der 
Fraktionen aufgeteilt. Die Aktuelle Stunde wird in der Regel im Anschluss an die 
Fragestunde abgehalten.
(5) Die Aussprache in der Aktuellen Stunde dauert in der Regel höchstens 45 
Minuten.
Bisher ungenau. Fraktionslose Stadtverordnete nicht erwähnt! (6) Jede Fraktion erhält eine Redezeit von 5 Minuten. Fraktionslose 
Stadtverordnete oder die Vertretung des Ausländerbeirates erhalten eine Redezeit 
von 3 Minuten. Die Aktuelle Stunde wird in der Regel im Anschluss an die 
Fragestunde abgehalten.
§ 26 Einberufung § 26 Einberufung
(7) Zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung werden 2 Vertreterinnen 
bzw. Vertreter des Ausländerbeirats geladen. Sie haben Rederecht nach § 28 und 
§ 29 Absatz 6 der Geschäftsordnung.
(7) Zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung werden 2 Vertreterinnen 
bzw. Vertreter des Ausländerbeirats und der Interessenvertretung für ältere 
Menschein geladen. Der Ausländerbeirat hat ein Rederecht nach § 28 und § 29 
Absätze 2 und 4 der Geschäftsordnung.

Synopse zur Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
alte Fassung neue Fasssung
§ 29 Redezeit § 29 Redezeit 
(1) Die Redezeit wird auf 3 Redner/innen pro Fraktion begrenzt. Die Redezeit 
beträgt je Fraktion max. für den ersten Redner bzw. die erste Rednerin 6 Minuten 
und für jede weitere Rednerin bzw. jeden weiteren Redner jeweils max. 3 Minuten. 
Jede Fraktion kann für eine Magistratsvorlage für sich selbst eine Verlängerung 
des ersten Redebeitrags auf 10 Minuten beantragen. Die Beantragung erfolgt beim 
Tagesordnungspunkt „Feststellung der Beschlussfähigkeit“.
(1) Die Redezeit pro Fraktion ist auf 8 Minuten für jede einzelne Magistratsvorlage 
oder einzelnen Antrag begrenzt. Fraktionslose Stadtverordnete und der 
Ausländerbeirat erhalten je ein Kontingent von 3 Minuten pro Magistratsvorlage 
oder Antrag. Jede Fraktion kann für 1 Magistratsvorlage oder 1 Antrag für sich 
selbst eine Verlängerung des Zeitkontingents auf 12 Minuten beantragen. 
Fraktionslose Stadtverordnete können eine Anhebung auf 5 Minuten beantragen. 
Die Beantragung erfolgt beim Tagesordnungspunkt „Feststellung der 
Beschlussfähigkeit“.
(2) Bei Anträgen erhält die antragsstellende Fraktion für den ersten Redebeitrag 
eine Redezeit von 10 Minuten.
(der bisherige Absatz 2 wird gestrichen!)
(3) Die Mitglieder des Magistrats sollen sich an die für die Fraktionen geltenden 
Redezeiten halten. Überschreiten die Mitglieder des Magistrats unter Hinweis auf 
ihr jederzeitiges Rederecht die Redezeit, erhält jede Fraktion eine zusätzliche 
Redezeit von 5 Minuten. 
(2) Die Mitglieder des Magistrats sollen sich an die für die Fraktionen geltenden 
Redezeiten halten. Überschreiten die Mitglieder des Magistrats unter Hinweis auf 
ihr jederzeitiges Rederecht die Redezeit, erhält jede Fraktion eine zusätzliche 
Redezeit von 5 Minuten. 
(4) Zur Begründung der Dringlichkeit und für eine abzugebende persönliche 
Erklärung beträgt die Redezeit fünf Minuten. 
(3) Zur Begründung der Dringlichkeit und für eine abzugebende persönliche 
Erklärung beträgt die Redezeit fünf Minuten. 
(5) Bei besonders wichtigen Verhandlungsgegenständen, vor allem bei der 
Beratung des Haushaltsplanes, können Verlängerungen der Redezeit zugelassen 
werden. 
(4) Bei besonders wichtigen Verhandlungsgegenständen, vor allem bei der 
Beratung des Haushaltsplanes, können Verlängerungen der Redezeit zugelassen 
werden. 
(6) Die Regelungen der Absätze 3 und 5 gelten entsprechend für die Redezeit der 
Vertreter/innen des Ausländerbeirates. 
(der bisherige Absatz 6 wird gestrichen!)
(7) Eine Übertragung von Redezeiten auf andere Fraktionen ist nicht zulässig. (5) Eine Übertragung von Redezeiten auf andere Fraktionen oder 
Stadtverordnete ist nicht zulässig.
§ 36 Entziehung des Wortes § 36 Entziehung des Wortes
(1) Auf das Klingelzeichen des/der Stadtverordnetenvorstehers/in hat der/die 
Redner/in seine/ihre Rede zu unterbrechen. Tut er/sie dies nicht, so kann ihm/ihr 
der/die Stadtverordnetenvorsteher/in das Wort entziehen.
(1) Auf mündlichen Hinweis durch die Sitzungsleitung hat der/die Redende 
seine/ihre Rede zu unterbrechen. Tut er/sie dies nicht, so kann die Sitzungsleitung 
das Wort entziehen.

Beratungsverlauf (3)

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Details

Vorlagen-Nr.
2023/0117
Typ
Magistratsvorlage
Datum
28.03.2023
Erstellt
29.09.2026 00:00