2023/0117
Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
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Punkt 14: Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung (V-Nr. 2023/0117) Dieser Tagesordnungspunkt wird gemeinsam mit den Tagesordnungspunkten 14.1 und 14.2 beraten. Der Vorlage wird zugestimmt. Gegenstimmen: Stadtv. Klett Stimmenthaltung: AfD
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
19.04.2023
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Büro der
Stadtverordnetenversam
mlung und
Gremiendienste
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2023/0117
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
Vorlage vom: 18.04.2023
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat nimmt die Vorlage zur Kenntnis und leitet sie zur Beschlussfassung an die
Stadtverordnetenversammlung weiter.
Anlagen: überarbeitet_30_Synopse GO -Stavo2023
überarbeitet-Änderungsbeschluss zur GO2023
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 18.04.2023
Mit der Kommunalwahl 2021 hat sich die Zusammensetzung der
Stadtverordnetenversammlung deutlich verändert. Die Anzahl der Fraktionen und
fraktionslosen Stadtverordneten hat sich erhöht.
Besonders die Stellung der fraktionslosen Stadtverordneten wurde in d er bisherigen
Geschäftsordnung kaum berücksichtigt. Zusätzlich musste die Geschäftsordnung an
entsprechende Änderungen der Hessischen Gemeindeordnung angepasst werden.
Gleichzeitig wurden Regelungen, die in der Vergangenheit unklar waren, an gepasst.
Aus diesem Grund hat der Ältestenrat der Stadtverordnetenversammlung bereits im Oktober
2022 mit der Überarbeitung der Geschäftsordnung begonnen. D ie erarbeitenden Änderungen
sollen die Abläufe in der Stadtverordnetenversammlung transparenter und nachvollziehb arer
machen und die Rechte einzelner Stadtverordneter stärken.
Darmstadt, 18.04.2023
772/da
Dezernat I
In Vertretung
Paul Georg Wandrey
Stadtrat
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– 1 – Änderung der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 07. November 2017 Aufgrund des § 60 Absatz 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert du rch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S 90, 93), hat die Stadtverordnetenversammlung am xx.xx.xxxx folgende Änderung der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlun g der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 07.11.2017 , geändert durch Beschluss vom 28.06.2022, beschlossen: Art. I Die Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 07.11.2017, geändert durch Beschluss vom 28.06. 2022, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „Eine Fraktion muss gemäß § 36a Abs. 1 Satz 4 HGO mindestens aus drei Stadtverordneten bestehen.“ 2. § 12 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Sind Vorsitzende/r und Stellvertreter/in an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, so übernimmt vor Eintritt in die Tagesordnung das an Lebensjahren älteste, anwesende, stimmberechtigte Mitglied den Vorsitz und ruft zur Wahl eines/einer Vorsitzenden für die anstehende Sitzung auf. Der/die gewählte Vorsitzende übernimmt sodann den Ausschussvorsitz für diese Sitzung. “ 3. Der bisherige § 12 Abs. 5 wird zu § 12 Abs. 6. 4. In § 13 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt : „Ausgenommen sind hiervon die Sitzungen des Haupt - und Finanzausschusses und die Haushaltsberatungen in den Fachausschüssen. “ 5. § 13 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Ausschüsse sind auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Ausschusses einzuberufen.“ 6. § 20 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Ein Dringlichkeitsantrag liegt vor, wenn eine Angelegenheit eilbedürftig ist und die Fristen zur Einreichung eines Antrages (§§ 18 und 19 Absätze 1) verstrichen sind. Ein solcher Dringlichkeitsantrag kann von jedem/jeder Stadtverordneten , von einer Fraktion, dem Ältestenrat, einem Auss chuss, dem Ausländerbeirat oder dem Magistrat gestellt werden. Vor der Begründung des Antrags ist die Dringlichkeit von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung zu unterstützen.“ – 2 – 7. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Große Anfragen (1) Jede Fraktion ist berechtigt, Große Anfragen einzubringen. Sie müssen vom/von der Fraktionsvorsitzenden oder seinem/ihrer Stellvertreter/in mitgezeichnet sein und beim Büro der Stadtverordnetenversammlung elektronisch oder schriftlich eingere icht werden. (2) Das Büro der Stadtverordnetenversammlung teilt die Große Anfrage dem Magistrat mit. Die Große Anfrage ist vom Magistrat innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich zu beantworten. Liegt dann keine Antwort vor, kann die betroffene Frakt ion beantragen, die Große Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu nehmen. Eine Aufnahme in die Tagesordnung erfolgt auch, wenn eine Fraktion beantragt, die Antwort des Magistrat in der Stadtverordnetenversammlun g zu beraten. (3) Die anfragende Fraktion erhält zunächst das Wort zur Begründung.“ 8. In § 23 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Beantwortung der Kleinen Anfrage wird allen Stadtverordneten über das Büro der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntni s zu geleitet. Zusätzlich werden diese im Parlamentsinformationssystem für Recherchezwecke öffentlich hinterlegt .“ 9. § 24a Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Antrag ist schriftlich bzw. elektronisch einzureichen.“ 10. § 24a Abs. 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Es sind insgesamt maximal 2 Anträge für eine Aktuelle Stunde pro Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zulässig. Werden mehr als 2 Anträge auf Abhaltung einer Aktuelle Stunde gestellt, werden die beiden zuerst eingegangenen Anträge für die Tagesordnung berücksichtigt. “ 11. § 24a Abs. 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die Aussprache in der Aktuellen Stunde dauert in der Regel höchstens 45 Minuten. “ 12. In § 24a wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Jede Fraktion erhält eine Redezeit von 5 Minuten. Fraktio nslose Stadtverordnete oder die Vertretung des Ausländerbeirates erhalten eine Redezeit von 3 Minuten. Die Aktuelle Stunde wird in der Regel im Anschluss an die Fragestunde abgehalten. “ 13. § 26 Abs. 7 wird wie folgt gefasst : „(7) Zu den Sitzungen der Stad tverordnetenversammlung werden 2 Vertreterinnen bzw. Vertreter des Ausländerbeirats und der Interessenvertretung für ältere Menschen geladen. Der Ausländerbeirat hat ein Rederecht nach § 28 und § 29 Abs ätze 2 und 4 der Geschäftsordnung.“ – 3 – 14. § 29 wird wie folgt neu gefasst : „§ 29 Redezeit (1) Die Redezeit pro Fraktion ist auf 8 Minuten für jede einzelne Magistratsvorlage oder einzelnen Antrag begrenzt. Fraktionslose Stadtverordnete und der Ausländerbeirat erhalten je ein Kontingent von 3 Minuten pro Magis tratsvorlage oder Antrag. Jede Fraktion kann für 1 Magistratsvorlage oder 1 Antrag für sich selbst eine Verlängerung des Zeitkontingents auf 12 Minuten beantragen. Fraktionslose Stadtverordnete können eine Anhebung auf 5 Minuten beantragen. Die Beantragung erfolgt beim Tagesordnungspunkt „Feststellung der Beschlussfähigkeit. (2) Die Mitglieder des Magistrats sollen sich an die für die Fraktionen geltenden Redezeiten halten. Überschreiten die Mitglieder des Magistrats unter Hinweis auf ihr jederzeitiges Rederecht die Redezeit, erhält jede Fraktion eine zusätzliche Redezeit von 5 Minuten. (3) Zur Begründung der Dringlichkeit und für eine abzugebende persönliche Erklärung beträgt die Redezeit fünf Minuten. (4) Bei besonders wichtigen Verhandlungsgegenstän den, vor allem bei der Beratung des Haushaltsplanes, können Verlängerungen der Redezeit zugelassen werden. (5) Eine Übertragung von Redezeiten auf andere Fraktionen ist nicht zulässig. “ 15. § 36 Abs. 1 wird wie folgt gefasst : „(1) Auf mündlichen Hinweis du rch die Sitzungsleitung hat der/die Redende seine/ihre Rede zu unterbrechen. Tut er/sie dies nicht, so kann die Sitzungsleitung das Wort entziehen.“ Art. II Diese Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft. Darmstadt, den………. Yücel Akdeniz Stadtverordnetenvorsteher
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Punkt 24: Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung (V-Nr. 2023/0117) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: AfD
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Synopse zur Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt alte Fassung neue Fasssung § 4 Bildung und Stärke der Fraktionen § 4 Bildung und Stärke der Fraktionen (1) Die Stadtverordneten können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss mindestens aus zwei Stadtverordneten bestehen. (1) Die Stadtverordneten können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss gemäß § 36a Abs. 1 Satz 4 HGO aus mindestens drei Stadtverordneten bestehen. § 12 Zusammensetzung der Ausschüsse § 12 Zusammensetzung der Ausschüsse (5) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in gibt den Stadtverordneten die Zusammensetzung der Ausschüsse schriftlich bekannt. (5) Sind Vorsitzende/r und Stellvertreter/in an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, so übernimmt vor Eintritt in die Tagesordnung das an Lebensjahren älteste, anwesende, stimmberechtigte Mitglied den Vorsitz und ruft zur Wahl eines/einer Vorsitzenden für die anstehende Sitzung auf. Der/die gewählte Vorsitzende übernimmt sodann den Ausschussvorsitz für diese Sitzung. (6) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in gibt den Stadtverordneten die Zusammensetzung der Ausschüsse schriftlich bekannt. § 13 Ordnung der Ausschusssitzungen § 13 Ordnung der Ausschusssitzungen (2) Bürger/innen können in der Regel in Ausschusssitzungen vor Eintritt in die Tagesordnung Fragen stellen. (2) Bürger/innen können in der Regel in Ausschusssitzungen vor Eintritt in die Tagesordnung Fragen stellen. Ausgenommen sind hiervon die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses und die Haushaltsberatungen in den Fachausschüssen. (4) Die Vorsitzenden der Ausschüsse berufen die Sitzungen im Benehmen mit dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in und dem Magistrat ein. Die Ausschüsse sind auf Antrag einer Fraktion einzuberufen (4) Die Vorsitzenden der Ausschüsse berufen die Sitzungen im Benehmen mit dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in und dem Magistrat ein. Die Ausschüsse sind auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Ausschusses einzuberufen. Synopse zur Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt alte Fassung neue Fasssung § 20 Dringlichkeitsanträge § 20 Dringlichkeitsanträge (1) Ein Dringlichkeitsantrag liegt vor, wenn eine Angelegenheit eilbedürftig ist und die Fristen zur Einreichung eines Antrages (§§ 18 und 19 Absätze 1) verstrichen sind. Ein solcher Dringlichkeitsantrag kann nur von einer Fraktion, dem Ältestenrat, einem Ausschuss, dem Ausländerbeirat oder dem Magistrat gestellt werden. Vor der Begründung des Antrags ist die Dringlichkeit von mindestens einem Zwanzigstel der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung zu unterstützen. (1) Ein Dringlichkeitsantrag liegt vor, wenn eine Angelegenheit eilbedürftig ist und die Fristen zur Einreichung eines Antrages (§§ 18 und 19 Absätze 1) verstrichen sind. Ein solcher Dringlichkeitsantrag kann von jedem/jeder Stadtverordneten, von einer Fraktion, dem Ältestenrat, einem Ausschuss, dem Ausländerbeirat oder dem Magistrat gestellt werden. Vor der Begründung des Antrags ist die Dringlichkeit von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung zu unterstützen. § 21 Große Anfragen § 21 Große Anfragen (1) Jede/r Stadtverordnete/r ist berechtigt, Große Anfragen einzubringen. Sie müssen vom/von der Fraktionsvorsitzenden oder seinem/ihrer Stellvertreter/in mitgezeichnet sein und spätestens zehn Kalendertage bis 11:00 Uhr vor der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung elektronisch oder schriftlich beim/bei der Stadtverordnetenvorsteher/in eingereicht werden. (1) Jede Fraktion ist berechtigt, Große Anfragen einzubringen. Sie müssen vom/von der Fraktionsvorsitzenden oder seinem/ihrer Stellvertreter/in mitgezeichnet sein und beim Büro der Stadtverordnetenversammlung elektronisch oder schriftlich eingereicht werden. (2) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in teilt die Große Anfrage dem Magistrat mit. Die Große Anfrage ist vom Magistrat innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich zu beantworten. Liegt dann keine Antwort vor, wird die Große Anfrage ohne Antrag in die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung aufgenommen. Eine Aufnahme in die Tagesordnung erfolgt auch, wenn eine Fraktion beantragt, die Antwort des Magistrat in der Stadtverordnetenversammlung zu beraten. (2) Das Büro der Stadtverordnetenversammlung teilt die Große Anfrage dem Magistrat mit. Die Große Anfrage ist vom Magistrat innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich zu beantworten. Liegt dann keine Antwort vor, kann die betroffene Fraktion beantragen, die Große Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu nehmen. Eine Aufnahme in die Tagesordnung erfolgt auch, wenn eine Fraktion beantragt, die Antwort des Magistrat in der Stadtverordnetenversammlung zu beraten. (3) Der/Die anfragende Stadtverordnete erhält zunächst das Wort zur Begründung. Der Antwort des Magistrats kann eine Aussprache folgen. (3) Die anfragende Fraktion erhält zunächst das Wort zur Begründung. § 23 Kleine Anfragen § 23 Kleine Anfragen (Bisher so gelebt, aber nicht geregelt) (3) Die Beantwortung der Kleinen Anfrage wird allen Stadtverordneten über das Büro der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis zu geleitet. Zusätzlich werden diese im Parlamentsinformationssystem für Recherchezwecke öffentlich hinterlegt. Synopse zur Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt alte Fassung neue Fasssung § 24 a Aktuelle Stunde § 24 a Aktuelle Stunde (2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen. (2) Der Antrag ist schriftlich bzw. elektronisch einzureichen. (4) Gehen mehr als zwei Anträge auf Durchführung einer Aktuellen Stunde ein, so werden die beiden zeitlich am frühesten eingegangenen Anträge behandelt. (4) Es sind insgesamt maximal 2 Anträge für eine Aktuelle Stunde pro Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zulässig. Werden mehr als 2 Anträge auf Abhaltung einer Aktuelle Stunde gestellt, werden die beiden zuerst eingegangenen Anträge für die Tagesordnung berücksichtigt. (5) Die Aussprache in der Aktuellen Stunde dauert in der Regel höchstens 45 Minuten, es können jedoch bis zu zwei Anträge behandelt werden, die dann jeweils bis zu 30 Minuten dauern können. Die Redezeit wird entsprechend der Anzahl der Fraktionen aufgeteilt. Die Aktuelle Stunde wird in der Regel im Anschluss an die Fragestunde abgehalten. (5) Die Aussprache in der Aktuellen Stunde dauert in der Regel höchstens 45 Minuten. Bisher ungenau. Fraktionslose Stadtverordnete nicht erwähnt! (6) Jede Fraktion erhält eine Redezeit von 5 Minuten. Fraktionslose Stadtverordnete oder die Vertretung des Ausländerbeirates erhalten eine Redezeit von 3 Minuten. Die Aktuelle Stunde wird in der Regel im Anschluss an die Fragestunde abgehalten. § 26 Einberufung § 26 Einberufung (7) Zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung werden 2 Vertreterinnen bzw. Vertreter des Ausländerbeirats geladen. Sie haben Rederecht nach § 28 und § 29 Absatz 6 der Geschäftsordnung. (7) Zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung werden 2 Vertreterinnen bzw. Vertreter des Ausländerbeirats und der Interessenvertretung für ältere Menschein geladen. Der Ausländerbeirat hat ein Rederecht nach § 28 und § 29 Absätze 2 und 4 der Geschäftsordnung. Synopse zur Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt alte Fassung neue Fasssung § 29 Redezeit § 29 Redezeit (1) Die Redezeit wird auf 3 Redner/innen pro Fraktion begrenzt. Die Redezeit beträgt je Fraktion max. für den ersten Redner bzw. die erste Rednerin 6 Minuten und für jede weitere Rednerin bzw. jeden weiteren Redner jeweils max. 3 Minuten. Jede Fraktion kann für eine Magistratsvorlage für sich selbst eine Verlängerung des ersten Redebeitrags auf 10 Minuten beantragen. Die Beantragung erfolgt beim Tagesordnungspunkt „Feststellung der Beschlussfähigkeit“. (1) Die Redezeit pro Fraktion ist auf 8 Minuten für jede einzelne Magistratsvorlage oder einzelnen Antrag begrenzt. Fraktionslose Stadtverordnete und der Ausländerbeirat erhalten je ein Kontingent von 3 Minuten pro Magistratsvorlage oder Antrag. Jede Fraktion kann für 1 Magistratsvorlage oder 1 Antrag für sich selbst eine Verlängerung des Zeitkontingents auf 12 Minuten beantragen. Fraktionslose Stadtverordnete können eine Anhebung auf 5 Minuten beantragen. Die Beantragung erfolgt beim Tagesordnungspunkt „Feststellung der Beschlussfähigkeit“. (2) Bei Anträgen erhält die antragsstellende Fraktion für den ersten Redebeitrag eine Redezeit von 10 Minuten. (der bisherige Absatz 2 wird gestrichen!) (3) Die Mitglieder des Magistrats sollen sich an die für die Fraktionen geltenden Redezeiten halten. Überschreiten die Mitglieder des Magistrats unter Hinweis auf ihr jederzeitiges Rederecht die Redezeit, erhält jede Fraktion eine zusätzliche Redezeit von 5 Minuten. (2) Die Mitglieder des Magistrats sollen sich an die für die Fraktionen geltenden Redezeiten halten. Überschreiten die Mitglieder des Magistrats unter Hinweis auf ihr jederzeitiges Rederecht die Redezeit, erhält jede Fraktion eine zusätzliche Redezeit von 5 Minuten. (4) Zur Begründung der Dringlichkeit und für eine abzugebende persönliche Erklärung beträgt die Redezeit fünf Minuten. (3) Zur Begründung der Dringlichkeit und für eine abzugebende persönliche Erklärung beträgt die Redezeit fünf Minuten. (5) Bei besonders wichtigen Verhandlungsgegenständen, vor allem bei der Beratung des Haushaltsplanes, können Verlängerungen der Redezeit zugelassen werden. (4) Bei besonders wichtigen Verhandlungsgegenständen, vor allem bei der Beratung des Haushaltsplanes, können Verlängerungen der Redezeit zugelassen werden. (6) Die Regelungen der Absätze 3 und 5 gelten entsprechend für die Redezeit der Vertreter/innen des Ausländerbeirates. (der bisherige Absatz 6 wird gestrichen!) (7) Eine Übertragung von Redezeiten auf andere Fraktionen ist nicht zulässig. (5) Eine Übertragung von Redezeiten auf andere Fraktionen oder Stadtverordnete ist nicht zulässig. § 36 Entziehung des Wortes § 36 Entziehung des Wortes (1) Auf das Klingelzeichen des/der Stadtverordnetenvorstehers/in hat der/die Redner/in seine/ihre Rede zu unterbrechen. Tut er/sie dies nicht, so kann ihm/ihr der/die Stadtverordnetenvorsteher/in das Wort entziehen. (1) Auf mündlichen Hinweis durch die Sitzungsleitung hat der/die Redende seine/ihre Rede zu unterbrechen. Tut er/sie dies nicht, so kann die Sitzungsleitung das Wort entziehen.
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2023/0117
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 28.03.2023
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00