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2201/2023

Beantwortung einer Anfrage der SPD-Fraktion betreffend "Erstellung eines Seveso-III-Gutachtens für den Kölner Norden"

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 08.08.2023

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 30.11.2023, TOP 5.1.1

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Anlage 2 Antwortschreiben der Nachbarkommunen

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Anlage 1 Kartografische Abbildung von Betrieben und Anlagen nach Störfall-Verordnung

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

15049 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/612 
 
Vorlagen-Nummer 08.08.2023 
 2201/2023 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 31.08.2023 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 31.08.2023 
 
Beantwortung einer Anfrage der SPD-Fraktion aus der Sitzung des 
Stadtentwicklungsausschusses vom 04.05.2023 betreffend "Erstellung eines Seveso-III-
Gutachtens für den Kölner Norden" (Änderungsantrag der FDP-Fraktion AN/0252/2023) 
In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 4. Mai 2023 wurde zum Beschluss der 
Bezirksvertretung Chorweiler über die Erstellung eines Seveso-III-Gutachtens für den Kölner 
Norden (Vorlage-Nr. 3115/2022) ein Änderungsantrag der FDP-Fraktion betreffend "Erstellung 
eines Seveso-III-Gutachten für den Kölner Norden" (Vorlage-Nr. AN/0252/2023) behandelt. In 
diesem Zuge wurden folgende Fragen von der SPD-Fraktion gestellt. 
 
 
1. Welche Infrastruktur- und Planvorhaben im Kölner Norden sind aktuell aufgrund 
der Schutzvorschriften der Seveso-III-Richtlinie und der notwendigen pauscha-
len Sicherheitsabstände aus Sicht der Verwaltung betroffen? 
 
Aus Sicht des Stadtplanungsamtes sind aktuell folgende Bebauungsplanverfahren und be-
deutsame Einzelbauvorhaben betroffen: 
- Bebauungsplanverfahren Brombeergasse in Köln-Worringen (Teile des Plangebietes 
liegen im Achtungsabstand von Störfallbetrieben) 
- Bebauungsplanverfahren „Grundschulstandort Mottenkaul“ in Köln-Roggendorf/Then-
hoven (geringfügige Teile des Plangebietes liegen im Achtungsabstand von Störfallbe-
trieben) 
- Möglicher Nahversorgungsstandort Causemannstraße 29-31 in Köln-Merkenich 
- Möglicher Kitastandort westliche Causemannstraße in Köln-Merkenich 
 
 
2. Was sind aus Sicht der Verwaltung die Gründe, weshalb die Realisierung der 
vorgenannten Infrastruktur- und Planvorhaben im Kölner Norden stockt? 
 
Aus Sicht der Verwaltung kann ein grundsätzliches „Stocken“ der vorgenannten Vorhaben 
nicht attestiert werden. In jedem Vorhaben sind grundsätzliche individuelle Themenstellen zu 
klären und ein Abwägungsprozess durchzuführen. 
 
- Supermarkt Causemannstraße 29-31 
Wie der Mitteilungsvorlage 0566/2023 zu entnehmen ist, zeigen potenzielle Investorin-
nen nach wie vor Interesse an dem städtischen Grundstück. Die Ansiedlung eines 
nicht großflächigen Nahversorgers wird verwaltungsseitig aus Perspektive der Stadt-

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entwicklung weiterhin ausdrücklich unterstützt. Hierzu ist im Rahmen des Baugeneh-
migungsverfahrens ein gutachterlich begleitetes Sicherheitskonzept durch die jeweilige 
Vorhabenträgerin zu erstellen.  
 
- Wohnbauprojekt Causemannstraße 1-7 mit 21 Wohneinheiten 
Wie der Beantwortungsvorlage 1515/2023 zu entnehmen ist, stimmt die Verwaltung 
gegenwärtig mit dem Investor den Bauantrag zur Baugenehmigung nach § 31 Abs. 3 
BauGB ab. Der Seveso-III-Thematik wird hier mit einer durch den Investor beauftrag-
ten gutachterlichen Stellungnahme Rechnung getragen. 
 
- Vorhaben Merkenicher Hauptstraße 
Ohne Benennung einer konkreten Grundstücksbezeichnung kann verwaltungsseitig 
hierzu keine Stellung genommen werden. 
 
- großer ehemaliger Bauernhof an der Merkenicher Hauptstraße 
Ohne Benennung einer konkreten Grundstücksbezeichnung kann verwaltungsseitig 
hierzu keine Stellung genommen werden. 
 
- Kindergarten in Rheinkassel 
In Rheinkassel liegt an der Amandusstraße im räumlichen Geltungsbereich des rechts-
wirksamen Bebauungsplanes Nr. 65569/04 eine als Fläche für den Gemeinbedarf fest-
gesetzte und mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte versehene Fläche. Die Flä-
che befindet sich jedoch nicht in städtischem Besitz und die Eigentümerin hat nach 
Kenntnisstand der Verwaltung kein Interesse daran, eine Kita zu errichten. 
 
- Planung Betriebskindergarten in Langel 
Die Planung ist der Verwaltung nicht bekannt. 
 
- Kita „Auf dem Alten Weerth“ 
Wie der Beantwortungsvorlage 1759/2022 zu entnehmen ist, ist die Errichtung einer 
Kita ist am Standort gegenwärtig planungsrechtlich nicht zulässig: Für den Standort ist 
eine Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Die Teilkaufhebung des rechtswirksamen Be-
bauungsplanes Nr. 67549/04 oder die Neuaufstellung wäre erforderlich. Da ein Inves-
tor jedoch gegenwärtig Überlegungen mit der Verwaltung abstimmt, im westlichen Be-
reich der Causemannstraße u.a. eine Kita zu erreichten, wird die Planung am Standort 
„Auf dem Alten Weerth“ aktuell nicht weiterverfolgt. Auch hierbei wäre im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens ein gutachterlich begleitetes Sicherheitskonzept durch 
den Vorhabenträger zu erstellen. 
 
 
3. Welche Vorhaben könnten dementsprechend von einem Seveso-III-Gutachten 
profitieren und warum? 
 
Grundsätzlich würde ein Gesamtkonzept für einen begrenzten Zeitraum Einzelfallbetrachtun-
gen erübrigen. Die hier genannten Projekte würden davon jedoch nicht mehr profitieren, da 
die Erstellung eines Seveso-III-Gesamtgutachtens einen längeren Zeitraum in Anspruch neh-
men würde und die Projekte mit einem Einzelgutachten deutlich zeitsparender auf den Weg 
gebracht werden könnten. 
 
Für die beiden Vorhaben in Merkenich – Nahversorger Causemannstraße 29-31 sowie für 
eine Kita – ist wie bereits dargestellt ein gutachterlich begleitetes Sicherheitskonzept zu erstel-
len. Die Verwaltung erachtet eine individuelle, vorhabenspezifische und investorenseitige Be-
arbeitung der Seveso-III-Thematik für (zeitlich) effektiver und zielführender. Die potenziellen 
Investorinnen haben bisher Bereitschaft signalisiert, die vorhabenbezogene gutachterliche Be-
trachtung zu veranlassen. 
 
Unter anderem zu der Frage der Verfahrensvereinfachung durch ein gesamtstädtisches Gut-
achten hat die Verwaltung eine Abfrage bei den Nachbarkommunen mit einem gesamtstädti-
schen Seveso-III-Gutachten angestoßen (siehe Anlage 2).

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4. Die Vorlage 3160/2021 stellt dar, dass die gesamte Ortslage Merkenich durch so-
genannte Achtungsabstände nach der Störfallrichtlinie (12. BImSchV) überdeckt 
ist. Laut Mitteilung im Umweltausschuss vom 07.10.2021 ist ein weiterer Störfall-
betrieb hinzugekommen. Es wird um eine entsprechende aktuelle kartographi-
sche Darstellung aller von der Seveso-III-RL betroffenen Kölner Ortslagen gebe-
ten. 
 
Grundsätzlich kann es immer Änderungen bei Ansiedlung neuer oder Änderungen bestehen-
der Betriebe hinsichtlich der Störfallthematik geben. Daher hätte ein zu erstellendes Gesamt-
gutachten auch nur eine zeitlich begrenzte Aussagekraft. 
 
Die Verwaltung hat die Daten auf Grundlage der KABAS-Daten des Landesamtes für Natur, 
Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW und aus Einzelgutachten zur Verfügung ste-
henden Daten zusammengefasst. Diese kartographische Darstellung war bislang nur behör-
denintern verfügbar, kann aber nunmehr auch öffentlich dargestellt werden. In der Anlage fügt 
die Stadtverwaltung die gewünschte aktuelle kartographische Darstellung aller von der Se-
veso-III-RL betroffenen Kölner Ortslagen bei. Diese Kartierung dient als Anhaltswert und muss 
bei der Bewertung von Planungsvorhaben durch die Abfrage des Informationssystem KABAS 
des LANUV NRW überprüft werden. 
 
 
5. Welche Wechselwirkungen bestehen zwischen den ASB-Gebietsdarstellungen 
der Rheindörfer im neuen, in Aufstellung befindlichen Regionalplan einerseits 
und der Seveso-III-Richtlinie sowie einem etwaigen Seveso-III-Gutachten ande-
rerseits? 
 
Unter dem Begriff der „Rheindörfer“ im Stadtbezirk Chorweiler subsumiert die Verwaltung die 
Ortslagen Fühlingen-Langel, Rheinkassel und Kasselberg. 
Der in Aufstellung befindliche Entwurf des Regionalplanes sieht für die vorgenannten Ortsteile 
keine ASB-Darstellung (Allgemeine Siedlungsbereiche) vor. Der aktuelle Flächennutzungs-
plan stellt für die zentralen Bereiche von Fühlingen-Langel und Rheinkassel Wohnbaufläche 
dar. 
 
Limitierende Faktoren für eine Siedlungserweiterung in Fühlingen-Langel und Rheinkassel 
stellen nicht die Störfallthematik, sondern die Geruchs-Immissionen des Klärwerks Langel und 
die Lärm-Immissionen der Gewerbebetriebe in den Gewerbegebieten Langel und Feldkassel 
dar. Nur die Ortslage Rheinkassel liegt zudem in einem Achtungsabstand eines Störfallbetrie-
bes auf Leverkusener Stadtgebiet. 
 
Einzelne Bauvorhaben auf Basis von § 34 BauGB können in Rheinkassel auch ohne ein ge-
samtstädtisches Seveso-III-Gutachten genehmigt werden unter Vorlage eines individuell gut-
achterlich erstellten Sicherheitskonzeptes. 
 
 
6. Die Verwaltung führt dazu aus, dass sie derzeit „für die fachliche Betreuung der 
Vergabe und die Begleitung der Erstellung eines solchen externen Gutachtens 
… derzeit personell nicht aufgestellt“ sei. Wie hoch ist der geschätzte Personal-
aufwand, und zu welchem frühestmöglichen Zeitpunkt könnte die notwendige 
Aufstellung durch eine vom Rat zu beschließende Stellenzusetzung erfolgen? 
Welche Beschlüsse wären dafür erforderlich? 
 
Nach jetzigen Stand geht das Stadtplanungsamt von einem Personalaufwand von einer hal-
ben Vollzeitstelle (19,5 Wochenstunden) über drei bis fünf Jahre aus. Dies wird derzeit über 
eine Abfrage bei den Nachbarkommunen Leverkusen, Wesseling und Dormagen verifiziert. 
 
 
7. Wie ist der fünfte Spiegelstrich der Beantwortung zu verstehen: „Die Verwaltung 
wird das Thema aufnehmen und prüfen, ob eine personelle Aufstockung für die 
Aufgabe auch in Abwägung anderer dringlicher Themen im Stellenplan 2023/24

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erfolgen kann?“ Ist damit gemeint, die Verwaltung prüft entgegen ihres Be-
schlussvorschlages (den Beschluss der Bezirksvertretung Chorweiler abzu-
lehnen), ob das Manko mangelnder personeller Ausstattung für die fachliche Be-
treuung der Vergabe und die Begleitung der Erstellung eines solchen externen 
Gutachtens nicht doch bereits mit dem durch den Rat bewilligten Stellenplan in 
2023/24 erfolgen kann und ein solches Gutachten extern vergeben werden 
kann? 
 
Die Verwaltung konzentriert ihre Ressourcen derzeit darauf, die zahlreichen laufenden und 
anstehenden Bebauungsplanverfahren zügig und in bestmöglicher Qualität durchzuführen. 
Für dieses Ziel ist ein Seveso-III-Gutachten nicht erforderlich. Sollte die Verwaltung dennoch 
einen politischen Auftrag hierzu erhalten, würde sie anstreben, dafür zusätzliche Ressourcen 
zu akquirieren. Die zusätzlichen Ressourcen würden ermöglichen, vorhandene Kapazitäten 
für laufende und anstehende Bebauungsplanverfahren weiter aufrecht zu erhalten. 
 
 
8. Die Verwaltung führt aus, dass sie bereits bisher einen „engen Austausch mit 
den Nachbarstädten mit Seveso-Thematik“ pflegt. Kann die Verwaltung den poli-
tischen Gremien aufgrund dessen einen Erfahrungsbericht der Städte Lever-
kusen und Wesseling und ggf. sofern zutreffend Dormagen und Niederkassel zur 
Verfügung stellen, inwiefern sich die dort erstellten gesamtstädtischen Seveso-
III-Gutachten positiv auf Bau- und Infrastruktur-planungen ausgewirkt haben? 
 
Solche regelmäßigen Abstimmungen finden statt im Rahmen der Dienstbesprechungen der 
Bauaufsichtsbehörden beim Ministerium oder der Planungsamtsleiterkonferenz Rheinland. 
Dabei war das Thema Seveso-III-RL in den letzten Jahren kaum mehr relevant. Daher hat die 
Verwaltung eine Anfrage an die Städte Leverkusen, Dormagen und Wesseling gerichtet mit 
mehreren Fragen unter anderem zu Kosten der Seveso-Gutachten und des dortigen Perso-
nalaufwandes für die Vergabe und Betreuung der Gutachtenerstellung. 
 
Nach Vorliegen der Rückmeldungen der Nachbarstädte zum Thema Seveso-III-Gutachten 
wird die Verwaltung die Antworten auswerten und dem Stadtentwicklungsausschuss die Aus-
wertung zur Verfügung stellen. 
 
 
9. In ihrer Beantwortung in Anlage 2 führt die Verwaltung unter 2) aus, dass bei 
Vorhaben nach §34 BauGB ein Gutachten durch den jeweiligen Vorhabenträger 
beizubringen ist. Zugleich weist die Verwaltung in der Beschlussvorlage auf 
Seite 3 zweiter Absatz darauf hin, dass die notwendige Kooperation des jeweili-
gen Störfallbetriebes „in der Planungspraxis nicht immer gegeben ist“. Ist es 
also nicht gerade so, dass die Bereitschaft zur Kooperation des jeweiligen Stör-
fallbetriebes zu einem Gesamtgutachten für den Stadtbezirk oder eine Stadt bei-
zutragen eher gegeben ist, wohingegen das Planvorhaben eines einzelnen In-
vestors viel wahrscheinlicher an der fehlenden Kooperationsbereitschaft des 
Störfallbetriebs scheitert? Besteht ein Rechtsanspruch von Vorhabenträgern auf 
eine Mitwirkung der Störfallbetriebe? 
 
Diesen Aspekt hat die Verwaltung in ihrem Schreiben an die Nachbarkommunen ebenfalls 
aufgenommen (siehe Nr. 8). 
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes „Kurtekottener Straße“ in Köln-Stammheim 
(Sicherung und Erweiterung des Jugendfußball-Zentrums der Bayer AG Leverkusen) ergab 
sich eine Verzögerung der Herausgabe sensibler Betriebsdaten für das Einzelfallgutachten. 
Die Zurückhaltung wurde von der Vorhabenträgerin mit der Veröffentlichung des Leverkuse-
ner Seveso-III-Gutachtens begründet. Eine Überprüfung dieser Aussage war der Verwaltung 
nicht möglich. 
 
Bislang ist kein Bebauungsplan-Verfahren an der fehlenden Kooperationsbereitschaft von 
Störfallbetrieben gescheitert. In Einzelfällen hat die Erstellung eines Störfall-Einzelgutachtens 
zu Verzögerungen in B-Plan-Verfahren geführt. Ein Rechtsanspruch der Stadt Köln oder eines

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Vorhabenträgers auf Mitwirkung eines Störfallbetriebes besteht nicht. Hier liegt die Zuständig-
keit ausschließlich bei der Bezirksregierung Köln, die gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 der 12. BIm-
SchV einen Rechtsanspruch auf Informationen zum Betriebsbereich hat. 
 
 
10. Sind neben den dargelegten Aufwänden für die externe Vergabe irgendwelche 
negativen Auswirkungen eines Seveso-III-Gutachtens auf Planvorhaben zu er-
warten? Wie beurteilt die Verwaltung das Risiko, dass in Bearbeitung befindliche 
Planvorhaben (z. B. Kreuzfeld) durch die Beauftragung eines Seveso-III-Gutach-
tens für den Kölner Norden verzögert werden könnten? 
 
Das Plangebiet „Kreuzfeld“ ist nicht durch die Seveso-III-Thematik betroffen. 
 
Ein gesamtstädtisches Seveso-III-Gutachten kann nur dann wirkungsvoll angewendet werden, 
wenn alle betroffenen Störfall-Betriebe dieses mittragen und anerkennen. 
 
Da es sich bei vielen, für die Gutachtenerstellung relevanten Betriebsbelangen um Betriebs-
geheimnisse handelt, ist erfahrungsgemäß die Zugänglichkeit zu Unterlagen und zu den Be-
trieben selbst nur mit hohem Aufwand zu erreichen, so dass die Erstellung eines Seveso-III-
Gutachtens eine längere Zeit in Anspruch nehmen wird. 
 
Während der Erstellung eines gesamtstädtischen Seveso-III-Gutachtens steht es Investor*in-
nen frei, vor Abschluss dieses Gutachtens eine Einzelfallbetrachtung durchführen zu lassen. 
Dabei besteht das Risiko, dass Betriebe im Hinblick auf eine vereinbarte Gesamtbetrachtung 
zwischenzeitlich nicht zu Aussagen bereit sind bzw. in der verwaltungsseitigen Betreuung die 
Kapazitäten für das Gesamtkonzept gebunden sind. 
 
 
Gez. Greitemann 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Kartografische Abbildung von Betrieben und Anlagen nach Störfall-Verordnung 
Anlage 2 Antwortschreiben der Nachbarkommunen

Anlage 2 Antwortschreiben der Nachbarkommunen

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Anlage 2 zu 2201/2023

Anlage 1 Kartografische Abbildung von Betrieben und Anlagen nach Störfall-Verordnung

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Kartografische Abbildung von Betrieben und Anlagen 
nach Störfall-Verordnung
Herausgabe: Stadtplanungsamt
Datengrundlage und Copyright: LANUV NRW und Stadt Köln
Erstellt am: 13.06.2023
Zeichenerklärung:
!. Betrieb mit Grundpflichten
!. Betrieb mit erweiterten Grundpflichten
!(!. Betrieb mit erweiterten Grundpflichten und Dominoeffekt
Betriebsbereich
angemessener Sicherheitsabstand
Achtungsabstand, Betriebsbereich innerhalb Stadtgrenze Köln
Achtungsabstand, Betriebsbereich außerhalb der Stadtgrenze Köln
Grenze Stadtbezirke
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Herausgebenden verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig.
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Hinweis: Bei den Darstellungen handelt es sich um den Kenntnisstand von 06/2023
Bezugsmaßstab: 1:150.000

Beratungsverlauf (2)

31.08.2023 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 10.2.19 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
30.11.2023 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 5.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (6)

  • Causemannstraße 29
  • Merkenicher Hauptstraße
  • Amandusstraße
  • Auf dem Alten Weerth
  • Brombeergasse
  • Mottenkaul

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Details

Aktenzeichen
2201/2023
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
08.08.2023
Erstellt
10.07.2023 11:08