2201/2023
Beantwortung einer Anfrage der SPD-Fraktion betreffend "Erstellung eines Seveso-III-Gutachtens für den Kölner Norden"
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle VI/612 Vorlagen-Nummer 08.08.2023 2201/2023 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 31.08.2023 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 31.08.2023 Beantwortung einer Anfrage der SPD-Fraktion aus der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 04.05.2023 betreffend "Erstellung eines Seveso-III- Gutachtens für den Kölner Norden" (Änderungsantrag der FDP-Fraktion AN/0252/2023) In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 4. Mai 2023 wurde zum Beschluss der Bezirksvertretung Chorweiler über die Erstellung eines Seveso-III-Gutachtens für den Kölner Norden (Vorlage-Nr. 3115/2022) ein Änderungsantrag der FDP-Fraktion betreffend "Erstellung eines Seveso-III-Gutachten für den Kölner Norden" (Vorlage-Nr. AN/0252/2023) behandelt. In diesem Zuge wurden folgende Fragen von der SPD-Fraktion gestellt. 1. Welche Infrastruktur- und Planvorhaben im Kölner Norden sind aktuell aufgrund der Schutzvorschriften der Seveso-III-Richtlinie und der notwendigen pauscha- len Sicherheitsabstände aus Sicht der Verwaltung betroffen? Aus Sicht des Stadtplanungsamtes sind aktuell folgende Bebauungsplanverfahren und be- deutsame Einzelbauvorhaben betroffen: - Bebauungsplanverfahren Brombeergasse in Köln-Worringen (Teile des Plangebietes liegen im Achtungsabstand von Störfallbetrieben) - Bebauungsplanverfahren „Grundschulstandort Mottenkaul“ in Köln-Roggendorf/Then- hoven (geringfügige Teile des Plangebietes liegen im Achtungsabstand von Störfallbe- trieben) - Möglicher Nahversorgungsstandort Causemannstraße 29-31 in Köln-Merkenich - Möglicher Kitastandort westliche Causemannstraße in Köln-Merkenich 2. Was sind aus Sicht der Verwaltung die Gründe, weshalb die Realisierung der vorgenannten Infrastruktur- und Planvorhaben im Kölner Norden stockt? Aus Sicht der Verwaltung kann ein grundsätzliches „Stocken“ der vorgenannten Vorhaben nicht attestiert werden. In jedem Vorhaben sind grundsätzliche individuelle Themenstellen zu klären und ein Abwägungsprozess durchzuführen. - Supermarkt Causemannstraße 29-31 Wie der Mitteilungsvorlage 0566/2023 zu entnehmen ist, zeigen potenzielle Investorin- nen nach wie vor Interesse an dem städtischen Grundstück. Die Ansiedlung eines nicht großflächigen Nahversorgers wird verwaltungsseitig aus Perspektive der Stadt- 2 entwicklung weiterhin ausdrücklich unterstützt. Hierzu ist im Rahmen des Baugeneh- migungsverfahrens ein gutachterlich begleitetes Sicherheitskonzept durch die jeweilige Vorhabenträgerin zu erstellen. - Wohnbauprojekt Causemannstraße 1-7 mit 21 Wohneinheiten Wie der Beantwortungsvorlage 1515/2023 zu entnehmen ist, stimmt die Verwaltung gegenwärtig mit dem Investor den Bauantrag zur Baugenehmigung nach § 31 Abs. 3 BauGB ab. Der Seveso-III-Thematik wird hier mit einer durch den Investor beauftrag- ten gutachterlichen Stellungnahme Rechnung getragen. - Vorhaben Merkenicher Hauptstraße Ohne Benennung einer konkreten Grundstücksbezeichnung kann verwaltungsseitig hierzu keine Stellung genommen werden. - großer ehemaliger Bauernhof an der Merkenicher Hauptstraße Ohne Benennung einer konkreten Grundstücksbezeichnung kann verwaltungsseitig hierzu keine Stellung genommen werden. - Kindergarten in Rheinkassel In Rheinkassel liegt an der Amandusstraße im räumlichen Geltungsbereich des rechts- wirksamen Bebauungsplanes Nr. 65569/04 eine als Fläche für den Gemeinbedarf fest- gesetzte und mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte versehene Fläche. Die Flä- che befindet sich jedoch nicht in städtischem Besitz und die Eigentümerin hat nach Kenntnisstand der Verwaltung kein Interesse daran, eine Kita zu errichten. - Planung Betriebskindergarten in Langel Die Planung ist der Verwaltung nicht bekannt. - Kita „Auf dem Alten Weerth“ Wie der Beantwortungsvorlage 1759/2022 zu entnehmen ist, ist die Errichtung einer Kita ist am Standort gegenwärtig planungsrechtlich nicht zulässig: Für den Standort ist eine Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Die Teilkaufhebung des rechtswirksamen Be- bauungsplanes Nr. 67549/04 oder die Neuaufstellung wäre erforderlich. Da ein Inves- tor jedoch gegenwärtig Überlegungen mit der Verwaltung abstimmt, im westlichen Be- reich der Causemannstraße u.a. eine Kita zu erreichten, wird die Planung am Standort „Auf dem Alten Weerth“ aktuell nicht weiterverfolgt. Auch hierbei wäre im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ein gutachterlich begleitetes Sicherheitskonzept durch den Vorhabenträger zu erstellen. 3. Welche Vorhaben könnten dementsprechend von einem Seveso-III-Gutachten profitieren und warum? Grundsätzlich würde ein Gesamtkonzept für einen begrenzten Zeitraum Einzelfallbetrachtun- gen erübrigen. Die hier genannten Projekte würden davon jedoch nicht mehr profitieren, da die Erstellung eines Seveso-III-Gesamtgutachtens einen längeren Zeitraum in Anspruch neh- men würde und die Projekte mit einem Einzelgutachten deutlich zeitsparender auf den Weg gebracht werden könnten. Für die beiden Vorhaben in Merkenich – Nahversorger Causemannstraße 29-31 sowie für eine Kita – ist wie bereits dargestellt ein gutachterlich begleitetes Sicherheitskonzept zu erstel- len. Die Verwaltung erachtet eine individuelle, vorhabenspezifische und investorenseitige Be- arbeitung der Seveso-III-Thematik für (zeitlich) effektiver und zielführender. Die potenziellen Investorinnen haben bisher Bereitschaft signalisiert, die vorhabenbezogene gutachterliche Be- trachtung zu veranlassen. Unter anderem zu der Frage der Verfahrensvereinfachung durch ein gesamtstädtisches Gut- achten hat die Verwaltung eine Abfrage bei den Nachbarkommunen mit einem gesamtstädti- schen Seveso-III-Gutachten angestoßen (siehe Anlage 2). 3 4. Die Vorlage 3160/2021 stellt dar, dass die gesamte Ortslage Merkenich durch so- genannte Achtungsabstände nach der Störfallrichtlinie (12. BImSchV) überdeckt ist. Laut Mitteilung im Umweltausschuss vom 07.10.2021 ist ein weiterer Störfall- betrieb hinzugekommen. Es wird um eine entsprechende aktuelle kartographi- sche Darstellung aller von der Seveso-III-RL betroffenen Kölner Ortslagen gebe- ten. Grundsätzlich kann es immer Änderungen bei Ansiedlung neuer oder Änderungen bestehen- der Betriebe hinsichtlich der Störfallthematik geben. Daher hätte ein zu erstellendes Gesamt- gutachten auch nur eine zeitlich begrenzte Aussagekraft. Die Verwaltung hat die Daten auf Grundlage der KABAS-Daten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW und aus Einzelgutachten zur Verfügung ste- henden Daten zusammengefasst. Diese kartographische Darstellung war bislang nur behör- denintern verfügbar, kann aber nunmehr auch öffentlich dargestellt werden. In der Anlage fügt die Stadtverwaltung die gewünschte aktuelle kartographische Darstellung aller von der Se- veso-III-RL betroffenen Kölner Ortslagen bei. Diese Kartierung dient als Anhaltswert und muss bei der Bewertung von Planungsvorhaben durch die Abfrage des Informationssystem KABAS des LANUV NRW überprüft werden. 5. Welche Wechselwirkungen bestehen zwischen den ASB-Gebietsdarstellungen der Rheindörfer im neuen, in Aufstellung befindlichen Regionalplan einerseits und der Seveso-III-Richtlinie sowie einem etwaigen Seveso-III-Gutachten ande- rerseits? Unter dem Begriff der „Rheindörfer“ im Stadtbezirk Chorweiler subsumiert die Verwaltung die Ortslagen Fühlingen-Langel, Rheinkassel und Kasselberg. Der in Aufstellung befindliche Entwurf des Regionalplanes sieht für die vorgenannten Ortsteile keine ASB-Darstellung (Allgemeine Siedlungsbereiche) vor. Der aktuelle Flächennutzungs- plan stellt für die zentralen Bereiche von Fühlingen-Langel und Rheinkassel Wohnbaufläche dar. Limitierende Faktoren für eine Siedlungserweiterung in Fühlingen-Langel und Rheinkassel stellen nicht die Störfallthematik, sondern die Geruchs-Immissionen des Klärwerks Langel und die Lärm-Immissionen der Gewerbebetriebe in den Gewerbegebieten Langel und Feldkassel dar. Nur die Ortslage Rheinkassel liegt zudem in einem Achtungsabstand eines Störfallbetrie- bes auf Leverkusener Stadtgebiet. Einzelne Bauvorhaben auf Basis von § 34 BauGB können in Rheinkassel auch ohne ein ge- samtstädtisches Seveso-III-Gutachten genehmigt werden unter Vorlage eines individuell gut- achterlich erstellten Sicherheitskonzeptes. 6. Die Verwaltung führt dazu aus, dass sie derzeit „für die fachliche Betreuung der Vergabe und die Begleitung der Erstellung eines solchen externen Gutachtens … derzeit personell nicht aufgestellt“ sei. Wie hoch ist der geschätzte Personal- aufwand, und zu welchem frühestmöglichen Zeitpunkt könnte die notwendige Aufstellung durch eine vom Rat zu beschließende Stellenzusetzung erfolgen? Welche Beschlüsse wären dafür erforderlich? Nach jetzigen Stand geht das Stadtplanungsamt von einem Personalaufwand von einer hal- ben Vollzeitstelle (19,5 Wochenstunden) über drei bis fünf Jahre aus. Dies wird derzeit über eine Abfrage bei den Nachbarkommunen Leverkusen, Wesseling und Dormagen verifiziert. 7. Wie ist der fünfte Spiegelstrich der Beantwortung zu verstehen: „Die Verwaltung wird das Thema aufnehmen und prüfen, ob eine personelle Aufstockung für die Aufgabe auch in Abwägung anderer dringlicher Themen im Stellenplan 2023/24 4 erfolgen kann?“ Ist damit gemeint, die Verwaltung prüft entgegen ihres Be- schlussvorschlages (den Beschluss der Bezirksvertretung Chorweiler abzu- lehnen), ob das Manko mangelnder personeller Ausstattung für die fachliche Be- treuung der Vergabe und die Begleitung der Erstellung eines solchen externen Gutachtens nicht doch bereits mit dem durch den Rat bewilligten Stellenplan in 2023/24 erfolgen kann und ein solches Gutachten extern vergeben werden kann? Die Verwaltung konzentriert ihre Ressourcen derzeit darauf, die zahlreichen laufenden und anstehenden Bebauungsplanverfahren zügig und in bestmöglicher Qualität durchzuführen. Für dieses Ziel ist ein Seveso-III-Gutachten nicht erforderlich. Sollte die Verwaltung dennoch einen politischen Auftrag hierzu erhalten, würde sie anstreben, dafür zusätzliche Ressourcen zu akquirieren. Die zusätzlichen Ressourcen würden ermöglichen, vorhandene Kapazitäten für laufende und anstehende Bebauungsplanverfahren weiter aufrecht zu erhalten. 8. Die Verwaltung führt aus, dass sie bereits bisher einen „engen Austausch mit den Nachbarstädten mit Seveso-Thematik“ pflegt. Kann die Verwaltung den poli- tischen Gremien aufgrund dessen einen Erfahrungsbericht der Städte Lever- kusen und Wesseling und ggf. sofern zutreffend Dormagen und Niederkassel zur Verfügung stellen, inwiefern sich die dort erstellten gesamtstädtischen Seveso- III-Gutachten positiv auf Bau- und Infrastruktur-planungen ausgewirkt haben? Solche regelmäßigen Abstimmungen finden statt im Rahmen der Dienstbesprechungen der Bauaufsichtsbehörden beim Ministerium oder der Planungsamtsleiterkonferenz Rheinland. Dabei war das Thema Seveso-III-RL in den letzten Jahren kaum mehr relevant. Daher hat die Verwaltung eine Anfrage an die Städte Leverkusen, Dormagen und Wesseling gerichtet mit mehreren Fragen unter anderem zu Kosten der Seveso-Gutachten und des dortigen Perso- nalaufwandes für die Vergabe und Betreuung der Gutachtenerstellung. Nach Vorliegen der Rückmeldungen der Nachbarstädte zum Thema Seveso-III-Gutachten wird die Verwaltung die Antworten auswerten und dem Stadtentwicklungsausschuss die Aus- wertung zur Verfügung stellen. 9. In ihrer Beantwortung in Anlage 2 führt die Verwaltung unter 2) aus, dass bei Vorhaben nach §34 BauGB ein Gutachten durch den jeweiligen Vorhabenträger beizubringen ist. Zugleich weist die Verwaltung in der Beschlussvorlage auf Seite 3 zweiter Absatz darauf hin, dass die notwendige Kooperation des jeweili- gen Störfallbetriebes „in der Planungspraxis nicht immer gegeben ist“. Ist es also nicht gerade so, dass die Bereitschaft zur Kooperation des jeweiligen Stör- fallbetriebes zu einem Gesamtgutachten für den Stadtbezirk oder eine Stadt bei- zutragen eher gegeben ist, wohingegen das Planvorhaben eines einzelnen In- vestors viel wahrscheinlicher an der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Störfallbetriebs scheitert? Besteht ein Rechtsanspruch von Vorhabenträgern auf eine Mitwirkung der Störfallbetriebe? Diesen Aspekt hat die Verwaltung in ihrem Schreiben an die Nachbarkommunen ebenfalls aufgenommen (siehe Nr. 8). Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes „Kurtekottener Straße“ in Köln-Stammheim (Sicherung und Erweiterung des Jugendfußball-Zentrums der Bayer AG Leverkusen) ergab sich eine Verzögerung der Herausgabe sensibler Betriebsdaten für das Einzelfallgutachten. Die Zurückhaltung wurde von der Vorhabenträgerin mit der Veröffentlichung des Leverkuse- ner Seveso-III-Gutachtens begründet. Eine Überprüfung dieser Aussage war der Verwaltung nicht möglich. Bislang ist kein Bebauungsplan-Verfahren an der fehlenden Kooperationsbereitschaft von Störfallbetrieben gescheitert. In Einzelfällen hat die Erstellung eines Störfall-Einzelgutachtens zu Verzögerungen in B-Plan-Verfahren geführt. Ein Rechtsanspruch der Stadt Köln oder eines 5 Vorhabenträgers auf Mitwirkung eines Störfallbetriebes besteht nicht. Hier liegt die Zuständig- keit ausschließlich bei der Bezirksregierung Köln, die gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 der 12. BIm- SchV einen Rechtsanspruch auf Informationen zum Betriebsbereich hat. 10. Sind neben den dargelegten Aufwänden für die externe Vergabe irgendwelche negativen Auswirkungen eines Seveso-III-Gutachtens auf Planvorhaben zu er- warten? Wie beurteilt die Verwaltung das Risiko, dass in Bearbeitung befindliche Planvorhaben (z. B. Kreuzfeld) durch die Beauftragung eines Seveso-III-Gutach- tens für den Kölner Norden verzögert werden könnten? Das Plangebiet „Kreuzfeld“ ist nicht durch die Seveso-III-Thematik betroffen. Ein gesamtstädtisches Seveso-III-Gutachten kann nur dann wirkungsvoll angewendet werden, wenn alle betroffenen Störfall-Betriebe dieses mittragen und anerkennen. Da es sich bei vielen, für die Gutachtenerstellung relevanten Betriebsbelangen um Betriebs- geheimnisse handelt, ist erfahrungsgemäß die Zugänglichkeit zu Unterlagen und zu den Be- trieben selbst nur mit hohem Aufwand zu erreichen, so dass die Erstellung eines Seveso-III- Gutachtens eine längere Zeit in Anspruch nehmen wird. Während der Erstellung eines gesamtstädtischen Seveso-III-Gutachtens steht es Investor*in- nen frei, vor Abschluss dieses Gutachtens eine Einzelfallbetrachtung durchführen zu lassen. Dabei besteht das Risiko, dass Betriebe im Hinblick auf eine vereinbarte Gesamtbetrachtung zwischenzeitlich nicht zu Aussagen bereit sind bzw. in der verwaltungsseitigen Betreuung die Kapazitäten für das Gesamtkonzept gebunden sind. Gez. Greitemann Anlagen Anlage 1 Kartografische Abbildung von Betrieben und Anlagen nach Störfall-Verordnung Anlage 2 Antwortschreiben der Nachbarkommunen
Anlage 2 Antwortschreiben der Nachbarkommunen
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Anlage 2 zu 2201/2023
Anlage 1 Kartografische Abbildung von Betrieben und Anlagen nach Störfall-Verordnung
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Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (6)
- Causemannstraße 29
- Merkenicher Hauptstraße
- Amandusstraße
- Auf dem Alten Weerth
- Brombeergasse
- Mottenkaul
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Details
- Aktenzeichen
- 2201/2023
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 08.08.2023
- Erstellt
- 10.07.2023 11:08