V/0320/2021
Ausweitung der städtischen Wohnungs- und Grundstücksvermittlung auf aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Münster und Mitglieder des Katastrophenschutzes in Münster
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Anlage 2: Antrag A_R_0064_2017
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Antrag an den Rat Nr. A-R/0064/2017
SPD -Fraktion
im Rat der Stadt Münster
Bahnhofstraße 9
48143 Münster
Tel. (0251) 45 314
Fax (0251) 511 750
www.spd-muenster.de
Freiwillige Feuerwehr Münster
fördern durch bezahlbares Wohnen
für Einsatzkräfte
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen:
1. Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, inwiefern bei der Vergabe von städtischen
Grundstücken, die für Wohnbauzwecke vorgesehen werden, die aktive Tätigkeit in einem
Löschzug der Freiwilligen Feuerwehr Münster besonders berücksichtigt werden kann.
2. Eine dahingehende Überarbeitung der Vergaberichtlinien für städtische Wohnbaugrund-
stücke in Münster soll geprüft und den zuständigen Gremien ein Vorschlag zur Beratung
und Beschlussfassung vorgelegt werden.
3. Die Verwaltung wird ferner beauftragt zu prüfen, ob beim Bau neuer Feuerwehrgeräte-
häuser mehr Wohnungen für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr geschaffen werden
können.
Begründung:
Die angespannte Wohnsituation in Münster, sei es zur Miete oder als Eigentum, trifft auch Men-
schen, die im Ehrenamt bei der Freiwilligen Feuerwehr tätig sind und einer standortnahen
Wohnlage bedürfen, um im Einsatzfall über kurze Anfahrtszeiten die Funktionsfähigkeit des
Brandschutzes, des Rettungsdienstes und der Gefahrenabwehr im Rahmen des Katastrophen-
schutzes für die Stadt Münster sicherzustellen.
Zur Aufrechterhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr in
Münster ist eine Unterstützung der mit hohem zeitlichen und physischem Einsatz engagierten
Feuerwehrleute und ihrer Familien beim Erwerb von Wohneigentum daher im Sinne der Stadt-
gesellschaft. Dies gilt besonders für die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr in den Außen-
stadtteilen, die oft als Erste am Einsatzgeschehen in diesen Stadtteilen sind. Aber auch in der
Innenstadt ist - bezahlbares - Wohnen in der Nähe des Feuerwehrgerätehauses unabdingbare
Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der ehrenamtlichen Löschzüge.
Eine aktuelle und naheliegende Möglichkeit für ein standortnahes Grundstück bietet das stadt-
eigene Gelände des alten Feuerwehrgerätehauses in Handorf. Nach Umzug der Feuerwehr an
12.09.2017
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die Hobbeltstraße kann dieses für eine Wohnbebauung vorgesehen werden, sofern andere Inte-
ressen des Gemeinbedarfs (z. B. KiTa, Flüchtlingsunterkunft, Sport) dem nicht entgegenstehen.
Beim Bau neuer Feuerwehrgerätehäuser wird bislang jeweils eine Wohnung für den Gerätewart
des jeweiligen Löschzuges vorgesehen. Es liegt nahe zu prüfen, ob im Rahmen der Neubaumaß-
nahmen weiterer Wohnraum für Mitglieder des örtlichen Löschzuges geschaffen werden kann.
Sozialdemokratische Partei Deutschlands
Fraktion im Rat der Stadt Münster
Dr. Michael Jung Thomas Fastermann Doris Feldmann
Philipp Hagemann Marius Herwig Dr. Cornelia Jäger
Mathias Kersting Michael Kleyboldt Marianne Koch
Katharina Köhnke Thomas Kollmann Gaby Kubig-Stel tig
Hedwig Liekefedt Anne Schulze Wintzler Petra Seyf ferth
Ludger Steinmann Beate Vilhjalmsson Robert von Ol berg
Maria Winkel
Anlage 1: Vergaberichtlinien
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Seite 1 Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung (gemäß Beschluss des Rates vom 22.05.2019, ergänzt um die Regelungen zum Erbbaurecht gemäß Beschluss des Rates vom 09.10.2019) Grundlagen: Die Stadt Münster betreibt aktive Wohnungsbaupolitik, um langfristige, strategische Stadtentwicklungsziele zu verfolgen: - Münster als attraktiven Lebensstandort mit zufriedener und wirtschaftlich gut gestellter Bürgerschaft im demographischem Gleichgewicht erhalten; - Verkehrsprobleme durch Pendlertum Stadt-Umland reduzieren; - die Zersiedlung der Landschaft vermeiden. Für die Bereitstellung von Eigenheimbaug ebieten entwickelt die Stadt Münster daher nach den Vorgaben des Handlungsprogramms Wohnen neue Wohnbaugebiete auf städtischen Eigentumsflächen. Breiten Kreisen der Bevölkerung soll damit die Möglichkeit gegeben werden, Wohneigentum zu schaffen und qualitätvoll in Münster zu wohnen. Die Vergabe städtischer Baugrundstücke unterliegt nach dem Grundsatzbeschluss des Rates vom 14.11.2001 den Regeln von Ausschreibung und Gebotsverfahren. Für jedes neue Wohnbaugebiet kann das zuständige Gremium des Rates der Stadt Münster einen Beschluss über die in einem „Ausschreibungs- und Gebot sverfahren“ zu vergebenden Baugrundstücke treffen. Darüber hinaus legt e r die Grundstücke fest, die im Vergabeteil der besonderen Förderung der Eigentumsbildung durch vergünstigte Preise sowie eine bevorzugte Vergabe an münstersche Familien mit Normaleinkommen dienen. Weiterhin legt das zuständige Gremium des Rates der Stadt Münster den Basispreis, die angrenzenden Stadtteile sowie die Grundstücke fest, für die ausschließlich ein Erbbaurecht angeboten wird. Die folgenden Vergaberichtlinien sind die transparenten und einheitlichen Maßgaben für das Vergabeverfahren von Grundstücken im Förderwege. Seite 2 I. Stichtagsregelung Die persönlichen und finanziellen Voraussetzungen der Bewerber, wie sie an dem festgelegten Stichtag nachgewiesen werden, sind maßgeblich für das gesamte Verfahren. II. Vergabe nach Bewerbergruppen Die Zuordnung der Bewerber erfolgt in zwei Gruppen: Bewerbergruppe 1: Haushalte deren Einkommen die Einkommensgrenze des sozialen Wohnungsbaus (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum in NRW (WFNG - NRW) um bis zu 30 % überschreitet. Anteil: ca. 70% der Grundstücke des jeweiligen Grundstückskontingents Bewerbergruppe 2: Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze des sozialen Wohnungsbaus (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum in NRW (WFNG - NRW) um mehr als 30 % überschreitet. Anteil: ca. 30% der Grundstücke des jeweiligen Grundstückskontingents Für die Einkommensberechnung sind die §§ 13 bis 15 WFNG -NRW maßgeblich. In Abweichung von § 15 Abs. 1 Satz 1 bis 7 WFNG wird grundsätzlich das Einkommen der letzten 12 Monate vor dem Stichtag, bei Selbständigen und Freiberuflern das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Kalenderjahre vor dem Stichtag zugrunde gelegt. Die angegebenen Anteilverhältnisse der einzelnen Bewerbergruppen sind als Richtgrößen zu verst ehen; situationsbedingte Anteilsverschiebungen sind mit Zustimmung des zuständigen Gremiums des Rates der Stadt Münster möglich. III. Bewerberauswahl Innerhalb der jeweiligen Bewerbergruppe richtet sich die Reihenfolge der Vergabe der Grundstücke nach der durch die jeweiligen Bewerber erreichten Punktzahl, die auf der Grundlage folgender persönlichen Merkmale ermittelt wird: Seite 3 A. Lebensschwerpunkt / Wohnverhältnisse 1. Aufgabe einer im sozialen Wohnungsbau geförderten Wohnung in Münster, sofern die Wohnung den Bindungen des sozialen Wohnungsbaus noch mindestens 3 Jahre unterliegt 6 Punkte Zu Ziffer 1: Nachweis durch das Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung 2. Hauptwohnung oder alleinige Wohnung der Bewerber in Münster 10 Punkte Zu Ziffer 2: Nachweis durch eine Haushaltsbescheinigung der zuständigen Meldebehörde, die nicht älter als 6 Monate ist 3. Arbeitsplatz der Bewerber in Münster (einschließlich Elternzeit) 11 Punkte Zu Ziffer 3: Nachweis der Elternzeit durch den Arbeitgeber 4. Wohnung und/oder Arbeitsplatz der Bewerber im selben oder angrenzenden Stadtteil wie das zu vergebende Baugrundstück 6 Punkte 5. Vorhandene Wohnung ist nicht familiengerecht (Zimmerzahl geringer als Personenzahl) 7Punkte 6. Freiwillige Tätigkeiten der Bewerber in einer allgemein anerkannten Organisation im Bereich Soziales, Kultur, Bildung, Sport, Kirche, Politik im selben oder angrenzenden Stadtteil seit mehr als 3 Jahren mit einem Zeitaufwand von mindestens 150 Stunden p.a. 7 Punkte Zu Ziffer 6: Nachweis durch Bescheinigung der Organisation 7. Freiwillige Tätigkeiten der Bewerber in einer allgemein anerkannten Organisation der Hilfs-/Rettungsdienste seit mehr als 3 Jahren mit einem Zeitaufwand von mindestens 150 Stunden p.a. 9 Punkte Zu Ziffer 7: Nachweis durch Bescheinigung der Organisation Seite 4 B. Kinder Kinder vor Vollendung des 18. Lebensjahres ( durch ärztliches Attest bis zum Stichtag nachgewiesene Schwangerschaften werden berücksichtigt) und pflegebedürftige Kinder (im Sinne des Pflege - Versicherungsgesetzes), soweit sie im Haushalt der Bewerber leben: je Kind 15 Punkte Kinder nach Vollendung des 18. und vor Vollendung des 27. Lebensjahres, die im Haushalt der Bewerber leben und nicht pflegebedürftig sind je Kind 6 Punkte Nachweis Kinder durch Haushaltsbescheinigung (s. Ziffer 2) C. Behinderungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen Für schwerbehinderte Familienmitglieder (im Sinne des Schwerbehindertenrechts des Sozialgesetzbuches IX), die am S tichtag im gemeinsamen Haushalt leben mit einem Grad der Behinderung: ab 70 7 Punkte ab 70 und dem amtlichen Vermerk ‘G’ (= Gehbehinderung) im Schwerbehindertenausweis 9 Punkte ab 80 und dem amtlichen Vermerk ‘aG’ (= außergewöhnliche Gehbehinderung) oder ‘H’ (= Hilflosigkeit) im Schwerbehindertenausweis 12 Punkte ab 100 15 Punkte Seite 5 oder alternativ (der höhere Punktwert ist anzusetzen) Für pflegebedürftige Familienmitglieder (im Sinne des Pflege - Versicherungsgesetzes) im gemeinsamen Haushalt bei einer Zuordnung der Pflegebedürftigkeit: in Pflegegrad 1 3 Punkte in Pflegegrad 2 6 Punkte in Pflegegrad 3 9 Punkte in Pflegegrad 4 12 Punkte in Pflegegrad 5 15 Punkte IV. Kaufpreis 1. Basispreis Für die städt. Baugrundstücke setzt das zuständige Gremium des Rates der Stadt Münster vor der Vergabe für die einzelnen zusammenhängenden Baugebiete den Basispreis fest. Für die Bewerbergruppe 1 gilt der durch das zuständige Gremium festgesetzte jeweilige Basispreis. 2. Ermäßigungen bzw. Erhöhungen Kinderermäßigung: Haushalte der Bewerbergruppe 1 erhalten für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind (vor Vollendung des 18. Lebensjahres sowie pflegebedürftige bzw. schwerbehinderte Kinder) einen Preisnachlass von 3.000,- € auf den Basispreis. Erhöhungen: Auf den Basispreis werden für die Haushalte der Bewerbergruppe 2 folgende Auf schläge vorgenommen: Überschreitung der Einkommensgrenze des § 13 Abs. 1 WFNG-NRW a) von mehr als 30,00 – 80,00 %: Basispreis + 10 % b) von mehr als 80,00 – 120,00 %: Basispreis + 15 % c) von mehr als 120,00 – 160,00 %: Basispreis + 20 % d) von mehr als 160,00 %: Basispreis + 25 % Seite 6 V. Erbbaurecht Das zuständige Gremium des Rates legt vor der Grundstücksvergabe durch Beschluss die Grundstücke fest, die ausschließlich im Erbbaurechtswege vergeben werden. Die Laufzeit des Erbbaurechts beträgt 75 Jahre. Der jährlich zu zahlende Erbbauzins beträgt 2,5% des Kaufpreises (lt. Ziffer IV ). Der Erbbaurechtsnehmer kann vor Abschluss des Erbbaurechtsvertrags beantragen, s tatt des jährlich zu zahlenden Erbbauzinses einen einmaligen Ablösebetrag in Höhe von 80 % des Kaufpreises (lt. Ziffer IV ) zu zahlen. Mit der Zahlung des Ablösebetrages wird der Erbbauzins für die gesamte Laufzeit des Erbbaurechtes von 75 Jahren in einer Summe abgegolten. Ein jährlicher Erbbauzins ist dann nicht mehr zu zahlen. Eine Wertsicherungsklausel ist zu vereinbaren. VI. Berücksichtigung von Bewerbern mit vorhandenem Grundeigentum Eine generelle Veräußerung vorhandenen Grundeigentums wird nicht verlangt. Der Bewerber ist verpflichtet, genaue Auskünfte über vorhandenes Grundeigentum zu geben. Der Bruttomietwert bzw. der Pachtwert des Grundeigentums ist dem Familieneinkommen hinzuzurechnen. Bewerber, die in der Vergangenheit bereits ein städt. Baugrundstück erhalten haben, können nicht mehr an einer Grundstücksvergabe teilnehmen. VII. 1. Bauverpflichtung Die Erwerber bzw. Erbbaurechtsnehmer haben mit der Bebauung des Grundstücks innerhalb von 2 Jahren nach Vertragsabschluss zu beginnen. Eine Verlängerung ist in Ausnahmefällen möglich. Bei Nichteinhaltung der Bauverpflichtung hat die Stadt Münster das Recht , vom Vertrag zurückzutreten. 2. Bewerber die ihre Bauverpflichtung offensichtlich nicht erfüllen können Von der Bereitstellung eines Grundstücks wird abgesehen, wenn die finanzielle Belastung aus der Realisierung des Gesamtvorhabens (Grundstücks kosten, Hausbaukosten, Nebenkosten) die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Haushalts gefährdet. Davon ist bei den Haushalten auszugehen, die die Einkommensgrenze des § 13 Abs. 1 WFNG -NRW um mehr als 30 % unterschreiten. Dieses gilt nicht, wenn sie nachw eisen, dass sie über erhebliches Eigenkapital verfügen bzw. erhebliche Selbsthilfeleistungen erbringen können, so dass sie die Bauverpflichtung nach Ziffer VII. 1. dieser Richtlinien offensichtlich erfüllen können. Seite 7 Sofern im Rahmen der Einkommensprüfung im Amt für Wohnungswesen bei einem Haushalt, der die Einkommensgrenze des § 13 Abs. 1 WFNG -NRW um weniger als 30 % unterschreitet, Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Erfüllung der Bauverpflichtung nach Ziffer VII. 1. begründen, kann der Haushalt ebenfalls vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, es sei denn er kann belegen, dass die Bedenken unbegründet sind VIII. Rückzahlung des Förderbetrages bei vertragswidriger Nutzung der Grundstücke 1. Kaufgrundstück Die Käufer müssen das auf dem Baugrundstück errichtete Gebäude für einen Zeitraum von 10 Jahren selbst bewohnen. Wird das Gebäude innerhalb dieses Zeitraumes verkauft, vermietet (mit Ausnahme einer Einliegerwohnung) oder wird daran ein grundstücksgleiches Recht eingeräumt, wird zugunst en der Stadt Münster die Rückzahlung des Förderbetrages zeitanteilig fällig. Gleiches gilt bei der Bildung von Wohnungseigentum (nach dem Wohnungseigentumsgesetz). Der rückzuzahlende Förderbetrag wird wie folgt ermittelt: Differenz zwischen dem Basispreis zzgl. 25 % Aufschlag und dem vom Käufer tatsächlich gezahlten Kaufpreis. Dieser Differenzbetrag ermäßigt sich für jedes volle abgelaufene Jahr ab Bezug des Bauwerkes um je 1/10. 2. Erbbaurecht Die Erbbaurechtsnehmer müssen das auf dem Baugrundstück erricht ete Gebäude für einen Zeitraum von 10 Jahren selbst bewohnen. Wird das Erbbaurecht innerhalb dieses Zeitraumes verkauft oder vermietet (mit Ausnahme einer Einliegerwohnung), wird zugunsten der Stadt Münster die Rückzahlung des Förderbetrages zeitanteilig f ällig, sofern der Erbbauzins mit d er Zahlung eines einmaligen Ablösebetrages für die gesamte Laufzeit abgegolten wurde. Seite 8 Der rückzuzahlende Förderbetrag wird in diesem Fall wie folgt ermittelt: Differenz zwischen dem Ablösebetrag, der sich auf Grundlage des Basispreises zzgl. 25 % Aufschlag ergibt und dem von den Erbbaurechtsnehmern tatsächlich gezahlten Ablösebetrag. Dieser Differenzbetrag ermäßigt sich für jedes volle abgelaufene Jahr ab Bezug des Bauwerkes um je 1/10. IX. Ausschluss vom Verfahren/Vertragsstrafe bei falschen Angaben Macht der Bewerber oder der Partner falsche Angaben, kann die Bewerbung vom Verfahren ausgeschlossen werden. Haben falsche Angaben der Bewerber zu der Vergabe eines Grundstücks geführt, ist an die Stadt Münster eine Vertrag sstrafe in Höhe von 25 % des Basispreises zu zahlen. Hat der Bewerber ein Grundstücksangebot angenommen, kann ihm kein weiteres Grundstück angeboten werden. X. Ausnahmeregelung Das zuständige Gremium des Rates der Stadt Münster kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten in besonderen Fällen von den Richtlinien abweichen.
Anlage 3: Antrag AH_0003_2020
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Antrag an den Haupt- und Finanzausschuss Nr.: AH/0003/2020 Münster, den 29. April 2020 Antrag an den Haupt- und Finanzausschuss Ausweitung der städtischen Wohnungs- und Grundstücksvermittlung auf aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Münster und der Mitglieder der Katastrophenschutzeinheiten in Münster Der HFA möge beschließen: Die Verwaltung wird beauftragt, gemeinsam mit der Wohn+Stadtbau (W+S) Vorschläge zu einer zusätzlichen Bereitstellung von Wohnungen und Grundstücken an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr im Nahumfeld von Feuerwehrhäusern zu erarbeiten und zur Entscheidung vorzulegen. Ergänzend soll das Konzept für die Mitglieder der Katastrophenschutzeinheiten zur Bereitstellung von Wohnungen und Grundstücken im Stadtgebiet Münster verfolgt werden. Insbesondere werden geprüft: 1. Vergabe von Wohnungen aus der B-Förderung an Mit glieder der Freiwilligen Feuerwehr sowie Mitglieder der Katastrophenschutzeinheiten durch die W+S selbst. Ein entsprechendes Auswahlverfahren ist zu entwickeln. 2. Unterbringung im frei finanzierten Wohnraum unte r Berücksichtigung der defensiven Mietenpolitik der W+S und in Kombination mit Wohngeld. 3. Möglichkeiten der Wohnraumbindung über das Grund stück. Geeignete Grundstücke sind frühzeitig zu sichern. Begründung Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sowie die Mitglieder der Katastrophenschutz- einheiten leisten einen unentbehrlichen, ehrenamtlichen Dienst. Ein verlässlicher und schneller Hilfs- und Rettungsdienst verbessert Überlebenschancen bei schweren Notfällen wie Unfällen oder Brand. Der demographische Wandel, die Individualisierung der Gesellschaft, aber auch Nachwuchsprobleme bei den Hilfs- und Rettungsdiensten spielen eine wichtige Rolle beim Blick auf die zukünftige Notfallversorgung in Münster. Die aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Münster sowie die Mitglieder der Katastrophenschutz- einheiten erfüllen hoheitliche Aufgaben als ehrenamtliche Verwaltungshelfer der Stadt. Die Stadt Münster ist darauf angewiesen, eine schnelle Notfallversorgung zu garantieren. Ein qualifizierter Einsatz im Notfall kann nur dann gewährleistet werden, wenn Einsatzkräfte möglichst ohne große Zeitverluste vor Ort vorhanden sind. Aufgrund der sog. Hilfsfrist ist es notwendig, dass grundsätzlich jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle von einer Feuerwehr innerhalb weniger Minuten erreicht werden kann. Die Ausrückstärke und damit die Einsatzkraft für die Bevölkerung hängt maßgeblich davon ab, dass die ehrenamtlich Engagierten Wohnraum im direkten Umfeld der Gerätehäuser finden. Wenn ehrenamtlich Engagierte in Lebenssituationen, die einen Umzug erforderlich machen, keinen neuen Wohnraum im Einsatzgebiet finden, gehen sie der Feuerwehr Münster als Einsatz- kräfte verloren. Die Mitglieder der Katastrophenschutzeinheiten gehen für die Stadt Münster verloren, wenn sie nicht innerhalb des Stadtgebietes mit Wohnraum und Grundstücken gebunden werden können. Anders als bei der Freiwilligen Feuerwehr ist die Hilfsfrist nicht im Bereich von wenigen Minuten. Dennoch sind die Mitglieder in einem Zeitfester von ca. 30 min notwendig. Dies ist nur zu erreichen, wenn die Katastrophenschutzhelfer im Stadtgebiet wohnhaft bleiben und nicht die Gefahr besteht, dass sie in Einheiten im Umland abwandern. Auf Grundlage der SoBoMü ist es möglich, bei Schaffung von Baurecht auf städtischen Grundstücken mindestens 60% der entstehenden Wohnungen gefördert zu erstellen. Von den geförderten Wohnungen sind 70% in der sogenannten A-Förderung für geringe Einkommen, und 30% in der B-Förderung für mittlere Einkommen zu erstellen. Wohnungen in B-Förderung können durch den Eigentümer selber vergeben werden. Wenn W+S Wohnungen im nahen Umfeld zu Feuerwehrhäusern errichtet, soll in diesem Fall ermöglicht werden, eine bestimmte Anzahl an Wohnungen in B-Förderung an aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zu vergeben. In diesem Fall ist die Erhöhung der Anzahl an Wohnungen in B-Förderung zu prüfen. Im frei finanzierten Wohnraum ist der Eigentümer grundsätzlich frei in der Belegung. Die W+S verfolgt jedoch auch im frei finanzierten Bereich eine defensive Mietenpolitik. In Abhängigkeit vom Grundstückspreis wird die im Neubau mögliche Marktmiete durch die W+S nicht ausgeschöpft. Für alle Mieter besteht zudem grundsätzlich die Möglichkeit, Wohngeld zu beantragen. Dies hilft auch den Beziehern mittlerer Einkommen, sich am freien Wohnungsmarkt zu versorgen. Der Wohnraum kann auch über das Grundstück gebunden werden. Es ist zu prüfen, wie die Zweckbindung an bestimmte Nutzergruppen privatrechtlich erfolgen kann. Es gibt Beispiele, bei denen Grundstücke im Gegenzug verbilligt verkauft oder verpachtet werden. Eine Rolle spielt dabei der räumliche Bezug zur Dienststelle (hier Feuerwehrhaus). Geeignete Grundstücke müssen dafür frühzeitig gesichert werden. Als weiteres Beispiel einer Wohnraumversorgung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr kann eine Regelung aus München dienen. Die Stadt München hat 2018 eine Vereinbarung mit den städtischen Wohnbaugesellschaften zur Überlassung von Belegrechten an Wohnungen getroffen. Die Wohnungen können aus dem Wohnungskontingent für städtische Dienstkräfte der Belegungsbindungsverträge mit den städtischen Wohnungsbauge- sellschaften GWG und GEWOFAG zur Verfügung gestellt und den antragsberechtigten Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr München angeboten werden. Sie sollen sich in Abteilungsnähe, das heißt im Umkreis von max. zwei Kilometern zum jeweiligen Gerätehaus, befinden, damit dieses innerhalb von fünf bis zehn Minuten erreicht werden kann. Grundsätzlich wird die Verwaltung aufgefordert die Initiative zu ergreifen zur Förderung und Gewinnung von ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und den Einheiten des Katastrophenschutzes. Dies ist zwingend notwendig, damit der Stand des ehrenamt- lichen Potenzials mindestens erhalten bleibt, mit Blick auf die wachsende Stadt Münster aber auch noch erhöht werden muss. Siehe hier Aussage des Stadtfeuerwehrverbandes aus dem Jahre 2017, hier wird die Steigerung von 660 auf 800 Freiwillige Feuerwehrleute für Notwendigkeit gehalten. (Stand 2020: 640 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr) In diesem Zusammenhang ist auch eine Werbeoffensive bei den Arbeitgebern innerhalb des Stadtgebietes zu starten, um dort beschäftigte Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren, auch aus dem Umland, insbesondere in den Tageswochenstunden als Einsatzkräfte zu gewinnen. Die Standorte der Freiwilligen Feuerwehr sind mit Blick auf die oben genannte Problematik der Wohnungs- und Grundstücksvergabe, der aktuellen Wohnorte der Ehrenamtlichen sowie der Arbeitsplätze der Freiwilligen Feuerwehrleute zu überprüfen. Es ist vorstellbar, dass durch die Schaffung zusätzlicher neuer kleiner Standorte für die Freiwillige Feuerwehr die Erreichbarkeit für die Ehrenamtlichen verbessert wird (siehe aktuelle Situation und Diskussion um den Standort des Feuerwehrhauses Albachten) und auch mit Blick auf die Entwicklung von Baugebieten (exemplarisch Angelmodde Waldsiedlung / Hiltruper Straße und Hiltrup Ost) mit neuen Standorten für die Freiwillige Feuerwehr zu versehen. gez. Stefan Weber gez. Otto Reiners und Fraktion und Fraktion
Beschlussvorlage
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V/0320/2021 V/0320/2021 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Ausweitung der städtischen Wohnungs- und Grundstücksvermittlung auf aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Münster und Mitglieder des Katastrophenschutzes in Münster (Anträge AH/0003/2020 und A-R/0064/2017) Beratungsfolge 15.06.2021 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit und Ordnung Vorberatung 22.06.2021 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Wohn + Stadtbau GmbH im Umfeld von Feuer- wehrhäusern Wohnungen der Einkommensgruppe B und im frei finanzierten Wohnungsbau zum Teil privilegiert an aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr vergibt und vermietet. 2. Die Anträge AH/0003/2020 und A-R/0064/2017 werden aufgegriffen und sind damit erledigt. Begründung: Die Lage auf dem Wohnungsmarkt trifft auch Menschen, die im Ehrenamt bei der Freiwilligen Feuer- wehr oder in anderen Hilfs - oder Katastrophenschutzorganisationen tätig sind. Gegenstand der bei- den genannten politischen Anträge ist es, die Wohnra umversorgung für diese Personengruppen zu verbessern, um im Notfall eine verlässlichere und reaktionsschnellere Hilfe gewährleisten zu können. 1. Antrag AH/0003/2020 Mit dem gemeinsamen Antrag der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis90/Die Grünen/GAL an den Haupt- und Finanzausschuss vom 29.04.2020 (AH/0003/2020) wurde die Verwaltung gebeten, ge- meinsam mit der Wohn - und Stadtbau GmbH (W+S) Vorschläge zu einer zusätzlichen Bereitstellung von Wohnungen und Grundstücken an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr en im Nahumfeld von Feuerwehrhäusern zu erarbeiten. Wohnungen zugunsten der Einkommensgruppe A vergibt die Verwaltung nach Maßgabe der Wohn- Amt für Immobilienmanagement 07.05.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Hengstmann Telefon: 492-2366 Hengstmann@stadt- muenster.de - 2 - V/0320/2021 raumförderungsbestimmungen nach einem Punktesystem (soziale Dringlichkeit). Eine besondere Gewichtung eines einzelne n Ehrenamtes ist dabei nicht vorgesehen und ist auch vor dem Hinter- grund der zu berücksichtigenden Haushalte, die zum Teil in prekären Wohnverhältnissen leben und/oder schon lange für sich einen angemessenen Wohnraum suchen, nicht angemessen. Bele- gungsrechte hat die W+S ausschließlich für geförderte Wohnungen in der Einkommensgruppe B so- wie im frei finanzierten Bereich. Eine Erhöhung der Wohnungsanzahl zugunsten der Einkommensgruppe B scheidet aufgrund der Förderbestimmungen aus (s. Wohnraumförderungsprogramm 2018- 2022, Ziffer 4.2.1). Das jährliche Budget für öffentlich-gefördertem Wohnraum soll zu 75 % für die Einkommensgruppe A genutzt wer- den. In Münster gibt es nach wie vor einen hohen Bedarf an Wohnraum für Haushalte mit niedrigem Einkommen. Die Verwaltung hat daraufhin – unter Berücksichtigung dieser Ausgangsbedingungen und unter Betei- ligung des Amtes für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung sowie der Feuerwehr - in Gesprä- chen mit der W+S mögliche Ansatzpunkte zur besseren Wohnraumversorgung für a ktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren in Münster erörtert und im Ergebnis folgendes Konzept erarbeitet: Ausgehend von der Lage aller Standorte von Feuerwehrhäusern im Stadtgebiet werden die in einem nahegelegenen Umkreis von Feuerwehrhäusern liegenden Wohnungen der W+S für die Einkom- mensgruppe B sowie die frei finanzierten Wohnungen ermittelt. In Abstimmung mit der Feuerwehr wird hierbei eine maximale Entfernung von 1,5 km zugrunde gelegt. Bei einer durchschnittlichen Neu- vermietung von 10 % dieser Wohnungen pro Jahr ergibt sich eine Anzahl von ca. 22 Wohnungen, die im nahegelegenen Umfeld von Feuerwehrhäusern jährlich neu vergeben und vermietet werden kön- nen. Diese sollen den aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr angeboten werden. Das Bewerbungsverfahren unterscheidet sich zunächst nicht. Aktive Mitglieder der Freiwilligen Feu- erwehr können sich wie andere Bewerbende auch um eine Wohnung bei der W+S bewerben. Bewer- berinnen und Bewerber, die in der Freiwilligen Feuerwehr aktiv sind, werd en mit dem Merkmal „Feu- erwehr“ bei der W+S besonders geführt. Diese Daten und Kriterien können nach der DS -GVO 12 Monate gespeichert und bei anstehenden Neuvermietungen ausgewertet und berücksichtigt werden. Unter den in Frage kommenden Bewerbenden wird a ufgrund der Förderbestimmungen eine Prüfung der Haushaltsgröße und des Einkommens vorgenommen. Sollten mehrere Berechtigte in Frage kommen, entscheidet das Los. Das jeweilige Wohnungsangebot erfolgt mit einer Annahmefrist von 2 Wochen vorbehaltlich einer Bonitätsprüfung. Mitglieder von Katastrophenschutzeinrichtungen in Münster haben in der Regel Vorlaufzeiten von mindestens 1 – 2 Stunden und sind daher nicht so stark ortsgebunden an die Standorte des jeweili- gen Katastrophenschutz-Depots. Daher werden sie bei der Wohnungsvergabe durch die W+S im Um- feld ihrer Depots nicht privilegiert berücksichtigt. Eine Bewerbung dieser Personengruppe um Woh- nungen bei der W+S ist aber selbstverständlich möglich. Mit diesem Konzept kann im Konzern Stadt Münster die Wohnung svergabe bei Bewerberinnen und Bewerbern aus der Einkommensgruppe B und im frei finanzierten Wohnungsbau unter besonderer Berücksichtigung von aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr am besten gesteuert werden. Die W+S verfügt als großer Bestandshal ter von Wohnungen in Münster auch über eine ausreichend große Anzahl von Wohnungen in strategisch günstiger Lage, also in unmittelbarer Nähe zu den Standorten der Feuerwehrhäuser. Das entwickelte Konzept kann nach Einschätzung der Verwaltung in den nächsten Jahren zu einer besseren Wohnungsversorgung für aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr führen. Die W+S wird ihrem Aufsichtsrat eine entsprechende Beschlussvorlage vorlegen. Zusätzlich steht es jedem offen, Wohngeld und/oder einen Wohnberechtigungsschein zu beantragen. Die Verwaltung greift die Inhalte und Vorschläge des Antrags wie beschrieben auf. Damit ist der An- trag erledigt. - 3 - V/0320/2021 2. Antrag A-R/0064/2017 Der Antrag der SPD -Fraktion an den Rat vom 12.09.2017 (A -R/0064/2017) hatte zum Inhalt zu prü- fen, inwiefern bei der Vergabe von städtischen Grundstücken, die für Wohnbauzwecke vorgesehen werden, die aktive Tätigkeit in den Freiwilligen Feuerwehren Münster besonders berücksichtigt wer- den kann. Dem Rat solle eine Überarbeitung der städtischen Vergaberic htlinien zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden. Die Verwaltung hat den ersten Teil des Antrages bereits bearbeitet und dem Rat eine geänderte Fas- sung der Vergaberichtlinien im Jahr 2019 zur Beschlussfassung vorgelegt (s. Vorlage V/0045/2019/1). Auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 22.05.2019 erhalten Bewerbende, die freiwillige Tätigkeiten in einer allgemein anerkannten Organisation der Hilfs -/Rettungsdienste ausü- ben, im Rahmen der Bewerbungsbeurteilung 9 zusätzliche Punkte und gelangen dadurch auf der Liste der bei Grundstücksvergaben zu berücksichtigenden Bewerberinnen und Bewerber weiter nach oben. Mit dem o. g. Antrag wurde die Verwaltung gleichzeitig gebeten zu prüfen, ob beim Bau neuer Feuer- wehrgerätehäuser mehr Wohnungen für Mitgl ieder geschaffen werden können. Unter Bezug auf rechtliche Anforderungen sind nach Einschätzung der Verwaltung bei entsprechender frühzeitiger Planung ein bis zwei Wohnungen in Feuerwehrhäusern realisierbar. Eine Wohnung je Feuerwehr- haus ist bisher als Gerätewartwohnung realisiert. Die Verwaltung wird dies berücksichtigen, sofern die Lage und Beschaffenheit des jeweiligen Grundstücks dies zulassen. Mit der Erklärung, zukünftig auch je nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks auch die Reali- sierung von mehr als einer Wohnung in einem Feuerwehrhaus zu realisieren, ist der Antrag erledigt. I. V. gez. Peck Stadtrat Anlagen: Anlage 1: Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung in der zurzeit gültigen Fassung Anlage 2: Antrag an den Rat A-R/0064/2017 Anlage 3: Antrag an den Haupt- und Finanzausschuss AH/0003/2020
Anlage A
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Anlage A zur V/0320/2021 Kurzüberblick Es wird dargestellt, wie die Wohnungs- und Grundstücksversorgung für aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sowie von sonstigen Hilfs- und Rettungsdienste im Konzern Stadt Münster verbessert wurde (Änderung der Vergaberichtlinien bereits in 2019) und durch Wohnungsverga- ben der Wohn + Stadtbau GmbH verbessert wird. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Hiermit wird folgendes Ziel erreicht: Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwi- ckeln: mit hoher Umwelt- und Naturqualität mit breitem Freizeit- und Sportangebot mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig x vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine Relevanz
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (3)
- Hiltruper Straße
- Bahnhofstraße 9
- Hobbeltstraße
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Details
- Aktenzeichen
- V/0320/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 22.04.2021
- Erstellt
- 16.04.2021 15:13