Mandari Insight

V/0320/2021

Ausweitung der städtischen Wohnungs- und Grundstücksvermittlung auf aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Münster und Mitglieder des Katastrophenschutzes in Münster

Vorlagen 22.04.2021

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft, Sitzung am 22.06.2021, TOP 6.2.1

Anlage 2: Antrag A_R_0064_2017

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1: Vergaberichtlinien

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3: Antrag AH_0003_2020

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage A

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2: Antrag A_R_0064_2017

3165 Zeichen

Antrag an den Rat Nr. A-R/0064/2017 
SPD -Fraktion  
im Rat der Stadt Münster 
 
Bahnhofstraße 9 
48143 Münster 
Tel. (0251) 45 314 
Fax (0251) 511 750 
www.spd-muenster.de 
 
 
Freiwillige Feuerwehr Münster  
fördern durch bezahlbares Wohnen  
für Einsatzkräfte 
 
 
 
 
 
 
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: 
 
1.  Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, inwiefern bei der Vergabe von städtischen 
Grundstücken, die für Wohnbauzwecke vorgesehen werden, die aktive Tätigkeit in einem 
Löschzug der Freiwilligen Feuerwehr Münster besonders berücksichtigt werden kann.  
2.  Eine dahingehende Überarbeitung der Vergaberichtlinien für städtische Wohnbaugrund- 
stücke in Münster soll geprüft und den zuständigen Gremien ein Vorschlag zur Beratung 
und Beschlussfassung vorgelegt werden.  
3.  Die Verwaltung wird ferner beauftragt zu prüfen, ob beim Bau neuer Feuerwehrgeräte- 
häuser mehr Wohnungen für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr geschaffen werden 
können.  
 
 
Begründung: 
Die angespannte Wohnsituation in Münster, sei es zur Miete oder als Eigentum, trifft auch Men- 
schen, die im Ehrenamt bei der Freiwilligen Feuerwehr tätig sind und einer standortnahen 
Wohnlage bedürfen, um im Einsatzfall über kurze Anfahrtszeiten die Funktionsfähigkeit des 
Brandschutzes, des Rettungsdienstes und der Gefahrenabwehr im Rahmen des Katastrophen- 
schutzes für die Stadt Münster sicherzustellen.  
 
Zur Aufrechterhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr in 
Münster ist eine Unterstützung der mit hohem zeitlichen und physischem Einsatz engagierten 
Feuerwehrleute und ihrer Familien beim Erwerb von Wohneigentum daher im Sinne der Stadt- 
gesellschaft.  Dies gilt besonders für die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr in den Außen- 
stadtteilen, die oft als Erste am Einsatzgeschehen in diesen Stadtteilen sind. Aber auch in der 
Innenstadt ist - bezahlbares - Wohnen in der Nähe des Feuerwehrgerätehauses unabdingbare 
Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der ehrenamtlichen Löschzüge.   
 
Eine aktuelle und naheliegende Möglichkeit für ein standortnahes Grundstück bietet das stadt- 
eigene Gelände des alten Feuerwehrgerätehauses in Handorf. Nach Umzug der Feuerwehr an 
12.09.2017

2 
 
 
 
die Hobbeltstraße kann dieses für eine Wohnbebauung vorgesehen werden, sofern andere Inte- 
ressen des Gemeinbedarfs (z. B. KiTa, Flüchtlingsunterkunft, Sport) dem nicht entgegenstehen. 
 
Beim Bau neuer Feuerwehrgerätehäuser wird bislang jeweils eine Wohnung für den Gerätewart 
des jeweiligen Löschzuges vorgesehen. Es liegt nahe zu prüfen, ob im Rahmen der Neubaumaß- 
nahmen weiterer Wohnraum für Mitglieder des örtlichen Löschzuges geschaffen werden kann. 
 
 
 
  
Sozialdemokratische Partei Deutschlands 
Fraktion im Rat der Stadt Münster 
 
Dr. Michael Jung   Thomas Fastermann    Doris Feldmann  
Philipp Hagemann   Marius Herwig    Dr. Cornelia Jäger 
Mathias Kersting   Michael Kleyboldt   Marianne Koch 
Katharina Köhnke   Thomas Kollmann   Gaby Kubig-Stel tig 
Hedwig Liekefedt   Anne Schulze Wintzler  Petra Seyf ferth 
Ludger Steinmann   Beate Vilhjalmsson   Robert von Ol berg 
     Maria Winkel

Anlage 1: Vergaberichtlinien

12411 Zeichen

Seite 1 
 
 
Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke 
zur Förderung der Eigentumsbildung 
(gemäß Beschluss des Rates vom 22.05.2019, ergänzt um die Regelungen zum 
Erbbaurecht gemäß Beschluss des Rates vom 09.10.2019) 
Grundlagen: 
Die Stadt Münster betreibt aktive Wohnungsbaupolitik, um langfristige, strategische 
Stadtentwicklungsziele zu verfolgen: 
- Münster als attraktiven Lebensstandort mit zufriedener und wirtschaftlich gut 
gestellter Bürgerschaft im demographischem Gleichgewicht erhalten; 
- Verkehrsprobleme durch Pendlertum Stadt-Umland reduzieren; 
- die Zersiedlung der Landschaft vermeiden. 
Für die Bereitstellung von Eigenheimbaug ebieten entwickelt die Stadt Münster daher nach 
den Vorgaben des Handlungsprogramms Wohnen neue Wohnbaugebiete auf städtischen 
Eigentumsflächen. Breiten Kreisen der Bevölkerung soll damit die Möglichkeit gegeben 
werden, Wohneigentum zu schaffen und qualitätvoll in Münster zu wohnen. 
Die Vergabe städtischer Baugrundstücke unterliegt nach dem Grundsatzbeschluss des 
Rates vom 14.11.2001 den Regeln von Ausschreibung und Gebotsverfahren. Für jedes neue 
Wohnbaugebiet kann das zuständige Gremium des Rates der Stadt Münster einen 
Beschluss über die in einem „Ausschreibungs- und Gebot sverfahren“ zu vergebenden 
Baugrundstücke treffen. Darüber hinaus legt e r die Grundstücke fest, die im Vergabeteil der 
besonderen Förderung der Eigentumsbildung durch vergünstigte Preise sowie eine 
bevorzugte Vergabe an münstersche Familien mit Normaleinkommen dienen. Weiterhin legt 
das zuständige Gremium des Rates der Stadt Münster den Basispreis,  die angrenzenden 
Stadtteile sowie die Grundstücke fest, für die ausschließlich ein Erbbaurecht angeboten wird. 
Die folgenden Vergaberichtlinien sind die transparenten und einheitlichen Maßgaben für das 
Vergabeverfahren von Grundstücken im Förderwege.

Seite 2 
I.  Stichtagsregelung 
Die persönlichen und finanziellen Voraussetzungen der Bewerber, wie sie an dem 
festgelegten Stichtag nachgewiesen werden, sind maßgeblich für das gesamte Verfahren. 
II. Vergabe nach Bewerbergruppen 
Die Zuordnung der Bewerber erfolgt in zwei Gruppen: 
Bewerbergruppe 1: Haushalte deren Einkommen die Einkommensgrenze des 
sozialen Wohnungsbaus (§ 13 Abs. 1 des  Gesetzes zur 
Förderung und Nutzung von Wohnraum in NRW (WFNG -
NRW) um bis zu 30 % überschreitet. 
Anteil: ca. 70% der Grundstücke des jeweiligen Grundstückskontingents 
Bewerbergruppe 2: Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze des 
sozialen Wohnungsbaus (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes zur 
Förderung und Nutzung von Wohnraum in NRW (WFNG -
NRW) um mehr als 30 % überschreitet. 
Anteil: ca. 30% der Grundstücke des jeweiligen Grundstückskontingents 
Für die Einkommensberechnung  sind die §§ 13 bis 15 WFNG -NRW maßgeblich. In 
Abweichung  von §  15  Abs.  1 Satz 1 bis 7 WFNG  wird grundsätzlich das Einkommen der 
letzten 12 Monate vor  dem Stichtag, bei Selbständigen und Freiberuflern das 
durchschnittliche Einkommen der letzten drei Kalenderjahre vor dem Stichtag zugrunde 
gelegt. 
 
Die angegebenen Anteilverhältnisse der einzelnen Bewerbergruppen sind als Richtgrößen 
zu verst ehen; situationsbedingte Anteilsverschiebungen sind mit Zustimmung des 
zuständigen Gremiums des Rates der Stadt Münster möglich. 
III. Bewerberauswahl 
Innerhalb der jeweiligen Bewerbergruppe richtet sich die Reihenfolge der Vergabe der 
Grundstücke nach der durch die jeweiligen Bewerber erreichten Punktzahl, die auf der 
Grundlage folgender persönlichen Merkmale ermittelt wird:

Seite 3 
A.  Lebensschwerpunkt / Wohnverhältnisse 
1. Aufgabe einer im sozialen Wohnungsbau geförderten Wohnung 
in Münster, sofern die Wohnung den Bindungen des sozialen 
Wohnungsbaus noch mindestens 3 Jahre unterliegt 6 Punkte 
Zu Ziffer 1: 
Nachweis durch das Amt für Wohnungswesen und 
Quartiersentwicklung 
2. Hauptwohnung oder alleinige Wohnung der Bewerber in Münster  10 Punkte 
Zu Ziffer 2: 
Nachweis durch eine Haushaltsbescheinigung der zuständigen 
Meldebehörde, die nicht älter als 6 Monate ist 
3. Arbeitsplatz der Bewerber in Münster (einschließlich Elternzeit)  11 Punkte 
Zu Ziffer 3: 
Nachweis der Elternzeit durch den Arbeitgeber 
4. Wohnung und/oder Arbeitsplatz der Bewerber im selben oder 
angrenzenden Stadtteil wie das zu vergebende Baugrundstück  6 Punkte 
5. Vorhandene Wohnung ist nicht familiengerecht 
(Zimmerzahl geringer als Personenzahl)   7Punkte 
6. Freiwillige Tätigkeiten der Bewerber in einer allgemein 
anerkannten Organisation im Bereich Soziales, Kultur, Bildung, 
Sport, Kirche, Politik im selben oder angrenzenden Stadtteil seit 
mehr als 3 Jahren mit einem Zeitaufwand von mindestens 150 
Stunden p.a. 7 Punkte 
Zu Ziffer 6: 
Nachweis durch Bescheinigung der Organisation 
7. Freiwillige Tätigkeiten der Bewerber in einer allgemein anerkannten 
Organisation der Hilfs-/Rettungsdienste seit mehr als 3 Jahren mit 
einem Zeitaufwand von mindestens 150 Stunden p.a. 9 Punkte 
Zu Ziffer 7: 
Nachweis durch Bescheinigung der Organisation

Seite 4 
B.  Kinder 
Kinder vor Vollendung des 18. Lebensjahres ( durch ärztliches Attest bis 
zum Stichtag nachgewiesene Schwangerschaften werden  
berücksichtigt) und pflegebedürftige Kinder (im Sinne des Pflege -
Versicherungsgesetzes), soweit sie im Haushalt der Bewerber leben: 
je Kind 15 Punkte 
Kinder nach Vollendung des 18. und vor Vollendung des 
27. Lebensjahres, die im Haushalt der Bewerber leben und nicht 
pflegebedürftig sind 
 je Kind 6 Punkte 
Nachweis Kinder durch Haushaltsbescheinigung (s. Ziffer 2) 
C.  Behinderungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen 
Für schwerbehinderte Familienmitglieder (im Sinne des 
Schwerbehindertenrechts des Sozialgesetzbuches IX), die am S tichtag 
im gemeinsamen Haushalt leben mit einem Grad der Behinderung:  
ab 70  7 Punkte 
ab 70  
und dem amtlichen Vermerk ‘G’ (= Gehbehinderung) im 
Schwerbehindertenausweis   9 Punkte 
ab 80 
und dem amtlichen Vermerk ‘aG’ (= außergewöhnliche 
Gehbehinderung) oder ‘H’ (= Hilflosigkeit) im 
Schwerbehindertenausweis  12 Punkte 
ab 100 15 Punkte

Seite 5 
oder alternativ (der höhere Punktwert ist anzusetzen) 
Für pflegebedürftige Familienmitglieder (im  Sinne des Pflege -
Versicherungsgesetzes) im gemeinsamen Haushalt bei einer Zuordnung 
der Pflegebedürftigkeit: 
in Pflegegrad 1 3 Punkte 
in Pflegegrad 2 6 Punkte 
in Pflegegrad 3 9 Punkte 
in Pflegegrad 4 12 Punkte 
in Pflegegrad 5 15 Punkte 
IV.  Kaufpreis 
1. Basispreis 
Für die städt. Baugrundstücke setzt das zuständige Gremium des Rates der Stadt Münster 
vor der Vergabe für die einzelnen zusammenhängenden Baugebiete den Basispreis fest. 
Für die Bewerbergruppe 1 gilt der durch das zuständige Gremium festgesetzte jeweilige 
Basispreis. 
2. Ermäßigungen bzw. Erhöhungen 
Kinderermäßigung: 
Haushalte der Bewerbergruppe 1 erhalten für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind 
(vor Vollendung des 18. Lebensjahres sowie pflegebedürftige bzw. schwerbehinderte Kinder) 
einen Preisnachlass von 3.000,- € auf den Basispreis. 
Erhöhungen: 
Auf den Basispreis werden für die Haushalte der Bewerbergruppe 2 folgende Auf schläge 
vorgenommen:  
Überschreitung der Einkommensgrenze des § 13 Abs. 1 WFNG-NRW  
a) von mehr als   30,00 –   80,00 %:  Basispreis + 10 % 
b) von mehr als   80,00 – 120,00 %:  Basispreis + 15 % 
c) von mehr als 120,00 – 160,00 %:  Basispreis + 20 % 
d) von mehr als  160,00 %: Basispreis + 25 %

Seite 6 
V.  Erbbaurecht 
Das zuständige Gremium des Rates legt vor der Grundstücksvergabe durch Beschluss die 
Grundstücke fest, die ausschließlich im Erbbaurechtswege vergeben werden.  
Die Laufzeit des Erbbaurechts beträgt 75 Jahre. Der jährlich zu zahlende Erbbauzins beträgt 
2,5% des Kaufpreises (lt. Ziffer IV ). Der Erbbaurechtsnehmer kann vor Abschluss des 
Erbbaurechtsvertrags beantragen, s tatt des jährlich zu zahlenden Erbbauzinses einen  
einmaligen Ablösebetrag in Höhe von 80 % des Kaufpreises  
(lt. Ziffer IV ) zu zahlen. Mit der Zahlung des Ablösebetrages  wird der Erbbauzins für die 
gesamte Laufzeit des Erbbaurechtes von 75 Jahren in einer Summe abgegolten. Ein 
jährlicher Erbbauzins ist dann nicht mehr zu zahlen.  
Eine Wertsicherungsklausel ist zu vereinbaren.  
VI.  Berücksichtigung von Bewerbern mit vorhandenem Grundeigentum 
Eine generelle Veräußerung vorhandenen Grundeigentums wird nicht verlangt. Der 
Bewerber ist verpflichtet, genaue Auskünfte über vorhandenes Grundeigentum zu geben.  
Der Bruttomietwert bzw. der Pachtwert des Grundeigentums ist dem Familieneinkommen 
hinzuzurechnen. 
Bewerber, die in der Vergangenheit bereits ein städt. Baugrundstück erhalten haben, können 
nicht mehr an einer Grundstücksvergabe teilnehmen. 
VII.  1. Bauverpflichtung 
Die Erwerber bzw. Erbbaurechtsnehmer haben mit der Bebauung des Grundstücks innerhalb 
von 2 Jahren nach Vertragsabschluss zu beginnen. Eine Verlängerung ist in Ausnahmefällen 
möglich. Bei Nichteinhaltung der Bauverpflichtung hat die Stadt Münster das Recht , vom 
Vertrag zurückzutreten.  
2. Bewerber die ihre Bauverpflichtung offensichtlich nicht erfüllen können 
Von der Bereitstellung eines Grundstücks wird abgesehen, wenn die finanzielle Belastung 
aus der Realisierung des Gesamtvorhabens (Grundstücks kosten, Hausbaukosten, 
Nebenkosten) die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Haushalts gefährdet. Davon ist bei 
den Haushalten auszugehen, die die Einkommensgrenze des § 13 Abs. 1 WFNG -NRW um 
mehr als 30 % unterschreiten. Dieses gilt nicht, wenn sie nachw eisen, dass sie über 
erhebliches Eigenkapital verfügen bzw. erhebliche Selbsthilfeleistungen erbringen können, 
so dass sie die Bauverpflichtung nach Ziffer VII. 1. dieser Richtlinien offensichtlich erfüllen 
können.

Seite 7 
Sofern im Rahmen der Einkommensprüfung im  Amt für Wohnungswesen bei einem 
Haushalt, der die Einkommensgrenze des § 13 Abs. 1 WFNG -NRW um weniger als 30 % 
unterschreitet, Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Erfüllung der 
Bauverpflichtung nach Ziffer VII. 1. begründen, kann der Haushalt ebenfalls vom 
Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, es sei denn er kann belegen, dass die Bedenken 
unbegründet sind 
VIII. Rückzahlung des Förderbetrages bei vertragswidriger Nutzung der 
Grundstücke 
1. Kaufgrundstück 
Die Käufer müssen das auf dem Baugrundstück errichtete Gebäude für einen Zeitraum von 
10 Jahren selbst bewohnen. Wird das Gebäude innerhalb dieses Zeitraumes verkauft, 
vermietet (mit Ausnahme einer Einliegerwohnung) oder wird daran ein grundstücksgleiches 
Recht eingeräumt, wird zugunst en der Stadt Münster die Rückzahlung des Förderbetrages 
zeitanteilig fällig. Gleiches gilt bei der Bildung von Wohnungseigentum (nach dem 
Wohnungseigentumsgesetz). 
Der rückzuzahlende Förderbetrag wird wie folgt ermittelt: 
Differenz zwischen dem Basispreis zzgl. 25 % Aufschlag und dem vom Käufer 
tatsächlich gezahlten Kaufpreis. Dieser Differenzbetrag ermäßigt sich für jedes volle 
abgelaufene Jahr ab Bezug des Bauwerkes um je 1/10. 
2. Erbbaurecht 
Die Erbbaurechtsnehmer müssen das auf dem Baugrundstück erricht ete Gebäude für einen 
Zeitraum von 10 Jahren selbst bewohnen. Wird das Erbbaurecht innerhalb dieses 
Zeitraumes verkauft oder vermietet (mit Ausnahme einer Einliegerwohnung), wird zugunsten 
der Stadt Münster die Rückzahlung des Förderbetrages zeitanteilig f ällig, sofern der 
Erbbauzins mit d er Zahlung eines einmaligen Ablösebetrages für die gesamte Laufzeit 
abgegolten wurde.

Seite 8 
 
Der rückzuzahlende Förderbetrag wird in diesem Fall wie folgt ermittelt: 
Differenz zwischen dem Ablösebetrag, der sich auf Grundlage des Basispreises zzgl. 
25 % Aufschlag ergibt und dem von den Erbbaurechtsnehmern tatsächlich gezahlten 
Ablösebetrag. Dieser Differenzbetrag ermäßigt sich für jedes volle abgelaufene Jahr ab 
Bezug des Bauwerkes um je 1/10. 
IX.  Ausschluss vom Verfahren/Vertragsstrafe bei falschen Angaben 
Macht der Bewerber oder der Partner falsche Angaben, kann die Bewerbung vom Verfahren 
ausgeschlossen werden. Haben falsche Angaben der Bewerber zu der Vergabe eines 
Grundstücks geführt, ist an die Stadt Münster eine Vertrag sstrafe in Höhe von 25 % des 
Basispreises zu zahlen. 
Hat der Bewerber ein Grundstücksangebot angenommen, kann ihm kein weiteres 
Grundstück angeboten werden. 
X.  Ausnahmeregelung 
Das zuständige Gremium des Rates der Stadt Münster kann im Rahmen seiner 
Zuständigkeiten in besonderen Fällen von den Richtlinien abweichen.

Anlage 3: Antrag AH_0003_2020

7347 Zeichen

Antrag an den Haupt- und Finanzausschuss Nr.: AH/0003/2020  
 
 
 
 
 
 
 
Münster, den 29. April 2020 
Antrag an den Haupt- und Finanzausschuss 
 
 
Ausweitung der städtischen Wohnungs- und Grundstücksvermittlung auf aktive 
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Münster und der Mitglieder der 
Katastrophenschutzeinheiten in Münster 
 
Der HFA möge beschließen: 
Die Verwaltung wird beauftragt, gemeinsam mit der Wohn+Stadtbau (W+S) Vorschläge zu 
einer zusätzlichen Bereitstellung von Wohnungen und Grundstücken an Mitglieder der 
Freiwilligen Feuerwehr im Nahumfeld von Feuerwehrhäusern zu erarbeiten und zur 
Entscheidung vorzulegen. Ergänzend soll das Konzept für die Mitglieder der 
Katastrophenschutzeinheiten zur Bereitstellung von Wohnungen und Grundstücken im 
Stadtgebiet Münster verfolgt werden. 
Insbesondere werden geprüft:  
1. Vergabe von Wohnungen aus der B-Förderung an Mit glieder der Freiwilligen 
Feuerwehr sowie Mitglieder der Katastrophenschutzeinheiten durch die W+S selbst. 
Ein entsprechendes Auswahlverfahren ist zu entwickeln. 
 
2. Unterbringung im frei finanzierten Wohnraum unte r Berücksichtigung der defensiven 
Mietenpolitik der W+S und in Kombination mit Wohngeld. 
 
3. Möglichkeiten der Wohnraumbindung über das Grund stück. Geeignete Grundstücke 
sind frühzeitig zu sichern. 
 
Begründung  
Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sowie die Mitglieder der Katastrophenschutz-
einheiten leisten einen unentbehrlichen, ehrenamtlichen Dienst. Ein verlässlicher und 
schneller Hilfs- und Rettungsdienst verbessert Überlebenschancen bei schweren Notfällen 
wie Unfällen oder Brand. Der demographische Wandel, die Individualisierung der 
Gesellschaft, aber auch Nachwuchsprobleme bei den Hilfs- und Rettungsdiensten spielen 
eine wichtige Rolle beim Blick auf die zukünftige Notfallversorgung in Münster. Die aktiven 
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Münster sowie die Mitglieder der Katastrophenschutz-
einheiten erfüllen hoheitliche Aufgaben als ehrenamtliche Verwaltungshelfer der Stadt. 
 
Die Stadt Münster ist darauf angewiesen, eine schnelle Notfallversorgung zu garantieren. Ein 
qualifizierter Einsatz im Notfall kann nur dann gewährleistet werden, wenn Einsatzkräfte 
möglichst ohne große Zeitverluste vor Ort vorhanden sind. Aufgrund der sog. Hilfsfrist ist es 
notwendig, dass grundsätzlich jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle von einer 
Feuerwehr innerhalb weniger Minuten erreicht werden kann. Die Ausrückstärke und damit 
die Einsatzkraft für die Bevölkerung hängt maßgeblich davon ab, dass die ehrenamtlich

Engagierten Wohnraum im direkten Umfeld der Gerätehäuser finden. Wenn ehrenamtlich 
Engagierte in Lebenssituationen, die einen Umzug erforderlich machen, keinen neuen 
Wohnraum im Einsatzgebiet finden, gehen sie der Feuerwehr Münster als Einsatz-
kräfte verloren. Die Mitglieder der Katastrophenschutzeinheiten gehen für die Stadt Münster 
verloren, wenn sie nicht innerhalb des Stadtgebietes mit Wohnraum und Grundstücken 
gebunden werden können. Anders als bei der Freiwilligen Feuerwehr ist die Hilfsfrist nicht im 
Bereich von wenigen Minuten. Dennoch sind die Mitglieder in einem Zeitfester von ca. 30 
min notwendig. Dies ist nur zu erreichen, wenn die Katastrophenschutzhelfer im Stadtgebiet 
wohnhaft bleiben und nicht die Gefahr besteht, dass sie in Einheiten im Umland abwandern. 
 
Auf Grundlage der SoBoMü ist es möglich, bei Schaffung von Baurecht auf städtischen 
Grundstücken mindestens 60% der entstehenden Wohnungen gefördert zu erstellen. Von 
den geförderten Wohnungen sind 70% in der sogenannten A-Förderung für geringe 
Einkommen, und 30% in der B-Förderung für mittlere Einkommen zu erstellen. Wohnungen 
in B-Förderung können durch den Eigentümer selber vergeben werden. Wenn W+S 
Wohnungen im nahen Umfeld zu Feuerwehrhäusern errichtet, soll in diesem Fall ermöglicht 
werden, eine bestimmte Anzahl an Wohnungen in B-Förderung an aktive Mitglieder der 
Freiwilligen Feuerwehr zu vergeben. In diesem Fall ist die Erhöhung der Anzahl an 
Wohnungen in B-Förderung zu prüfen. 
Im frei finanzierten Wohnraum ist der Eigentümer grundsätzlich frei in der Belegung. Die 
W+S verfolgt jedoch auch im frei finanzierten Bereich eine defensive Mietenpolitik. In 
Abhängigkeit vom Grundstückspreis wird die im Neubau mögliche Marktmiete durch die W+S 
nicht ausgeschöpft. Für alle Mieter besteht zudem grundsätzlich die Möglichkeit, Wohngeld 
zu beantragen. Dies hilft auch den Beziehern mittlerer Einkommen, sich am freien 
Wohnungsmarkt zu versorgen. 
Der Wohnraum kann auch über das Grundstück gebunden werden. Es ist zu prüfen, wie die 
Zweckbindung an bestimmte Nutzergruppen privatrechtlich erfolgen kann. Es gibt Beispiele, 
bei denen Grundstücke im Gegenzug verbilligt verkauft oder verpachtet werden. Eine Rolle 
spielt dabei der räumliche Bezug zur Dienststelle (hier Feuerwehrhaus). Geeignete 
Grundstücke müssen dafür frühzeitig gesichert werden. 
Als weiteres Beispiel einer Wohnraumversorgung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr 
kann eine Regelung aus München dienen. Die Stadt München hat 2018 eine Vereinbarung 
mit den städtischen Wohnbaugesellschaften zur Überlassung von Belegrechten an 
Wohnungen getroffen. Die Wohnungen können aus dem Wohnungskontingent für städtische 
Dienstkräfte der Belegungsbindungsverträge mit den städtischen Wohnungsbauge-
sellschaften GWG und GEWOFAG zur Verfügung gestellt und den antragsberechtigten 
Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr München angeboten werden. Sie sollen sich in 
Abteilungsnähe, das heißt im Umkreis von max. zwei Kilometern zum jeweiligen Gerätehaus, 
befinden, damit dieses innerhalb von fünf bis zehn Minuten erreicht werden kann. 
Grundsätzlich wird die Verwaltung aufgefordert die Initiative zu ergreifen zur Förderung und 
Gewinnung von ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und den Einheiten 
des Katastrophenschutzes. Dies ist zwingend notwendig, damit der Stand des ehrenamt-
lichen Potenzials mindestens erhalten bleibt, mit Blick auf die wachsende Stadt Münster aber 
auch noch erhöht werden muss. Siehe hier Aussage des Stadtfeuerwehrverbandes aus dem 
Jahre 2017, hier wird die Steigerung von 660 auf 800 Freiwillige Feuerwehrleute für 
Notwendigkeit gehalten. (Stand 2020: 640 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr) 
In diesem Zusammenhang ist auch eine Werbeoffensive bei den Arbeitgebern innerhalb des 
Stadtgebietes zu starten, um dort beschäftigte Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren,

auch aus dem Umland, insbesondere in den Tageswochenstunden als Einsatzkräfte zu 
gewinnen. 
Die Standorte der Freiwilligen Feuerwehr sind mit Blick auf die oben genannte Problematik 
der Wohnungs- und Grundstücksvergabe, der aktuellen Wohnorte der Ehrenamtlichen sowie 
der Arbeitsplätze der Freiwilligen Feuerwehrleute zu überprüfen. 
Es ist vorstellbar, dass durch die Schaffung zusätzlicher neuer kleiner Standorte für die 
Freiwillige Feuerwehr die Erreichbarkeit für die Ehrenamtlichen verbessert wird (siehe 
aktuelle Situation und Diskussion um den Standort des Feuerwehrhauses Albachten) und 
auch mit Blick auf die Entwicklung von Baugebieten (exemplarisch Angelmodde 
Waldsiedlung / Hiltruper Straße und Hiltrup Ost) mit neuen Standorten für die Freiwillige 
Feuerwehr zu versehen. 
 
 
gez. Stefan Weber gez. Otto Reiners 
und Fraktion und Fraktion

Beschlussvorlage

8287 Zeichen

V/0320/2021 
V/0320/2021 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Ausweitung der städtischen Wohnungs- und Grundstücksvermittlung auf aktive Mitglieder der 
Freiwilligen Feuerwehr Münster und Mitglieder des Katastrophenschutzes in Münster (Anträge 
AH/0003/2020 und A-R/0064/2017) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   15.06.2021 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit 
und Ordnung 
Vorberatung 
   22.06.2021 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Wohn + Stadtbau GmbH im Umfeld von Feuer-
wehrhäusern Wohnungen der Einkommensgruppe B und im frei finanzierten Wohnungsbau 
zum Teil privilegiert an aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr vergibt und vermietet. 
 
2. Die Anträge AH/0003/2020 und A-R/0064/2017 werden aufgegriffen und sind damit erledigt. 
 
 
 
Begründung: 
 
Die Lage auf dem Wohnungsmarkt trifft auch Menschen, die im Ehrenamt bei der Freiwilligen Feuer-
wehr oder in anderen Hilfs - oder Katastrophenschutzorganisationen tätig sind. Gegenstand der bei-
den genannten politischen Anträge ist es, die Wohnra umversorgung für diese Personengruppen zu 
verbessern, um im Notfall eine verlässlichere und reaktionsschnellere Hilfe gewährleisten zu können. 
 
1. Antrag AH/0003/2020 
 
Mit dem gemeinsamen Antrag der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis90/Die Grünen/GAL an den 
Haupt- und Finanzausschuss vom 29.04.2020 (AH/0003/2020) wurde die Verwaltung gebeten, ge-
meinsam mit der Wohn - und Stadtbau GmbH (W+S) Vorschläge zu einer zusätzlichen Bereitstellung 
von Wohnungen und Grundstücken an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr en im Nahumfeld von 
Feuerwehrhäusern zu erarbeiten. 
 
Wohnungen zugunsten der Einkommensgruppe A vergibt die Verwaltung nach Maßgabe der Wohn-
Amt für 
Immobilienmanagement 
 
07.05.2021 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Hengstmann 
Telefon: 492-2366 
Hengstmann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0320/2021 
raumförderungsbestimmungen nach einem Punktesystem (soziale Dringlichkeit). Eine besondere 
Gewichtung eines einzelne n Ehrenamtes ist dabei nicht vorgesehen und ist auch vor dem Hinter-
grund der zu berücksichtigenden Haushalte, die zum Teil in prekären Wohnverhältnissen leben 
und/oder schon lange für sich einen angemessenen Wohnraum suchen, nicht angemessen. Bele-
gungsrechte hat die W+S ausschließlich für geförderte Wohnungen in der Einkommensgruppe B so-
wie im frei finanzierten Bereich.  
 
Eine Erhöhung der Wohnungsanzahl zugunsten der Einkommensgruppe B scheidet aufgrund der 
Förderbestimmungen aus (s. Wohnraumförderungsprogramm 2018- 2022, Ziffer 4.2.1). Das jährliche 
Budget für öffentlich-gefördertem Wohnraum soll zu 75 % für die Einkommensgruppe A genutzt wer-
den. In Münster gibt es nach wie vor einen hohen Bedarf an Wohnraum für Haushalte mit niedrigem 
Einkommen.  
 
Die Verwaltung hat daraufhin – unter Berücksichtigung dieser Ausgangsbedingungen und unter Betei-
ligung des Amtes für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung sowie der Feuerwehr - in Gesprä-
chen mit der W+S mögliche Ansatzpunkte zur besseren Wohnraumversorgung für a ktive Mitglieder 
der Freiwilligen Feuerwehren in Münster erörtert und im Ergebnis folgendes Konzept erarbeitet: 
 
Ausgehend von der Lage aller Standorte von Feuerwehrhäusern im Stadtgebiet werden die in einem 
nahegelegenen Umkreis von Feuerwehrhäusern liegenden Wohnungen der W+S für die Einkom-
mensgruppe B sowie die frei finanzierten Wohnungen ermittelt. In Abstimmung mit der Feuerwehr 
wird hierbei eine maximale Entfernung von 1,5 km zugrunde gelegt. Bei einer durchschnittlichen Neu-
vermietung von 10 % dieser Wohnungen pro Jahr ergibt sich eine Anzahl von ca. 22 Wohnungen, die 
im nahegelegenen Umfeld von Feuerwehrhäusern jährlich neu vergeben und vermietet werden kön-
nen. Diese sollen den aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr angeboten werden. 
 
Das Bewerbungsverfahren unterscheidet sich zunächst nicht. Aktive Mitglieder der Freiwilligen Feu-
erwehr können sich wie andere Bewerbende auch um eine Wohnung bei der W+S bewerben. Bewer-
berinnen und Bewerber, die in der Freiwilligen Feuerwehr aktiv sind, werd en mit dem Merkmal „Feu-
erwehr“ bei der W+S besonders geführt. Diese Daten und Kriterien können nach der DS -GVO 12 
Monate gespeichert und bei anstehenden Neuvermietungen ausgewertet und berücksichtigt werden. 
 
Unter den in Frage kommenden Bewerbenden wird a ufgrund der Förderbestimmungen eine Prüfung 
der Haushaltsgröße und des Einkommens vorgenommen. Sollten mehrere Berechtigte in Frage 
kommen, entscheidet das Los. Das jeweilige Wohnungsangebot erfolgt mit einer Annahmefrist von 2 
Wochen vorbehaltlich einer Bonitätsprüfung. 
 
Mitglieder von Katastrophenschutzeinrichtungen in Münster haben in der Regel Vorlaufzeiten von 
mindestens 1 – 2 Stunden und sind daher nicht so stark ortsgebunden an die Standorte des jeweili-
gen Katastrophenschutz-Depots. Daher werden sie bei der Wohnungsvergabe durch die W+S im Um-
feld ihrer Depots nicht privilegiert berücksichtigt. Eine Bewerbung dieser Personengruppe um Woh-
nungen bei der W+S ist aber selbstverständlich möglich. 
 
Mit diesem Konzept kann im Konzern Stadt Münster die Wohnung svergabe bei Bewerberinnen und 
Bewerbern aus der Einkommensgruppe B und im frei finanzierten Wohnungsbau unter besonderer 
Berücksichtigung von aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr am besten gesteuert werden. 
Die W+S verfügt als großer Bestandshal ter von Wohnungen in Münster auch über eine ausreichend 
große Anzahl von Wohnungen in strategisch günstiger Lage, also in unmittelbarer Nähe zu den 
Standorten der Feuerwehrhäuser. Das entwickelte Konzept kann nach Einschätzung der Verwaltung 
in den nächsten Jahren zu einer besseren Wohnungsversorgung für aktive Mitglieder der Freiwilligen 
Feuerwehr führen. Die W+S wird ihrem Aufsichtsrat eine entsprechende Beschlussvorlage vorlegen. 
 
Zusätzlich steht es jedem offen, Wohngeld und/oder einen Wohnberechtigungsschein zu beantragen.  
 
Die Verwaltung greift die Inhalte und Vorschläge des Antrags wie beschrieben auf. Damit ist der An-
trag erledigt.

- 3 - 
V/0320/2021 
2. Antrag A-R/0064/2017 
 
Der Antrag der SPD -Fraktion an den Rat vom 12.09.2017 (A -R/0064/2017) hatte zum Inhalt zu prü-
fen, inwiefern bei der Vergabe von städtischen Grundstücken, die für Wohnbauzwecke vorgesehen 
werden, die aktive Tätigkeit in den Freiwilligen Feuerwehren Münster besonders berücksichtigt wer-
den kann. Dem Rat solle eine Überarbeitung der städtischen Vergaberic htlinien zur Beratung und 
Beschlussfassung vorgelegt werden.  
 
Die Verwaltung hat den ersten Teil des Antrages bereits bearbeitet und dem Rat eine geänderte Fas-
sung der Vergaberichtlinien im Jahr 2019 zur Beschlussfassung vorgelegt (s. Vorlage 
V/0045/2019/1). Auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 22.05.2019 erhalten Bewerbende, die 
freiwillige Tätigkeiten in einer allgemein anerkannten Organisation der Hilfs -/Rettungsdienste ausü-
ben, im Rahmen der Bewerbungsbeurteilung 9 zusätzliche Punkte und gelangen dadurch auf der 
Liste der bei Grundstücksvergaben zu berücksichtigenden Bewerberinnen und Bewerber weiter nach 
oben. 
 
Mit dem o. g. Antrag wurde die Verwaltung gleichzeitig gebeten zu prüfen, ob beim Bau neuer Feuer-
wehrgerätehäuser mehr Wohnungen für Mitgl ieder geschaffen werden können. Unter Bezug auf 
rechtliche Anforderungen sind nach Einschätzung der Verwaltung bei entsprechender frühzeitiger 
Planung ein bis zwei Wohnungen in Feuerwehrhäusern realisierbar. Eine Wohnung je Feuerwehr-
haus ist bisher als Gerätewartwohnung realisiert. Die Verwaltung wird dies berücksichtigen, sofern die 
Lage und Beschaffenheit des jeweiligen Grundstücks dies zulassen. 
 
Mit der Erklärung, zukünftig auch je nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks auch die Reali-
sierung von mehr als einer Wohnung in einem Feuerwehrhaus zu realisieren, ist der Antrag erledigt. 
 
I. V. 
 
gez. 
Peck 
Stadtrat 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1:  Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der 
  Eigentumsbildung in der zurzeit gültigen Fassung 
 
Anlage 2:  Antrag an den Rat A-R/0064/2017 
 
Anlage 3:  Antrag an den Haupt- und Finanzausschuss AH/0003/2020

Anlage A

1011 Zeichen

Anlage A zur V/0320/2021 
Kurzüberblick 
Es wird dargestellt, wie die Wohnungs- und Grundstücksversorgung für aktive Mitglieder der 
Freiwilligen Feuerwehr sowie von sonstigen Hilfs- und Rettungsdienste im Konzern Stadt Münster 
verbessert wurde (Änderung der Vergaberichtlinien bereits in 2019) und durch Wohnungsverga-
ben der Wohn + Stadtbau GmbH verbessert wird.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Hiermit wird folgendes Ziel erreicht: 
 Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwi-
ckeln: 
 mit hoher Umwelt- und Naturqualität 
 mit breitem Freizeit- und Sportangebot 
 mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft 
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
x vollständig 
freiwillig 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Keine Relevanz

Beratungsverlauf (2)

15.06.2021 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit und Ordnung
TOP 3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
22.06.2021 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 6.2.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Orte (3)

  • Hiltruper Straße
  • Bahnhofstraße 9
  • Hobbeltstraße

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0320/2021
Typ
Vorlagen
Datum
22.04.2021
Erstellt
16.04.2021 15:13