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2021/0143

Förderprogramm für Photovoltaikanlagen

Magistratsvorlage 18.06.2021

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Punkt 5: Förderprogramm für Photovoltaikanlagen 
 (V-Nr. 2021/0143) 
 
Der Ausschuss für Umweltschutz und Nachhaltigkeit empfiehlt der 
Stadtverordneten-versammlung, der Vorlage zuzustimmen. 
   
Gegenstimmen: Fraktionen Die Linke. und UFFBASSE 
Stimmenthaltungen: Fraktionen SPD und UWIGA/WGD

2021/0143

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
22.06.2021 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat       an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat IV 
Dezernat I 
 
Amt: Umweltamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2021/0143 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 560101 
Kostenstelle:  056-010-1000 Investitionsnummer:  21056-8200 
Kostenträger:  5610-41 Sachkonto: 0358010 
 
Betreff: Förderprogramm für Photovoltaikanlagen  
 
Vorlage vom: 18.06.2021  
 
Beschlussvorschlag : 
1. Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung stimmen der Umsetzung des 
„Förderprogramms Photovoltaik“ zu (s. Anlage Verwaltungsvorschrift und 
Informationsblatt). Die Wissenschaftsstadt Darmstadt bezuschusst damit die private 
Anschaffung von Aufdach-Photovoltaikanlagen sowie Mini-PV-Anlagen/Balkonmodulen um 
einen Anreiz für mehr Solarenergienutzung im Stadtgebiet zu setzen.  
2. Für die Förderung von Photovoltaikanlagen stehen im Jahr 2021 140.000 € als Budget zur 
Verfügung. Das Förderprogramm soll jährlich fortgeführt werden, weswegen Folgekosten 
entstehen. Mit diesem Budget ergibt sich die folgende - geschätzte Anzahl - an förderbaren 
Anlagen: ca. 300 Förderungen von Balkonmodule mit max. 200 € Förderung (max. 1 pro 
Haushalt); Kosten 60.000 € und ca. 100 Förderungen von Aufdachanlagen mit 
durchschnittlich 5 kWp installierter Leistung; bei 150 € Förderung pro Kilowatt-Peak (kWp) 
(bis max. 10kWp) ergeben sich Kosten von 80.000 €.

- 2 - 
Anlagen: Informationsblatt Förderprogramm Photovoltaik 2021 -0143 
Verwaltungsvorschrift Förderprogramm Photovoltaik 2021 -0143 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 18.06.2021 
 
 
1. Hintergrund 
Die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat im September 2019 
den Antrag „Höchste Priorität für Klimaschutz – Weltklima in Not – Darmstadt 
handelt“ beschlossen. Dieser enthält u.a. ein Bekenntnis zu den Pariser Klimaschutzzielen und 
das Ziel der CO2-Neutralität bis 2035 dort wo der Magistrat Einfluss hat. 
Mit dem „Sofortprogramm Klimaschutz“ (Magistratsvorlage 2020/0194) beschlossen der 
Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung im Herbst 2020 ein Sofortprogramm, 
welches bereits in den Jahren  2020-2023, u.a. parallel zur Neuaufstellung des  neuen 
Klimaschutzkonzeptes (MagV. 2020/0200), relevante Minderungen des CO 2-Austoßes erzielen 
soll. Eine Maßnahme aus dem insgesamt 25 Punkte umfassenden Sofortprogramm ist die 
Förderung von privaten Photovoltai kanlagen im Stadtgebiet, welche  durch Beschluss des hie r 
vorliegenden Förderprogramms Photovoltaik umgesetzt wird. 
Auch im Kontext der Teilnahme am „Wattbewerb“ (kommunaler Wettbewerb zur 
Beschleunigung des Ausbaus von Photovoltaiknutzung)  bildet das Förderprogramm 
Photovoltaik einen wichtigen Baustein zur züg igen Erhöhung der Solarenergienutzung  im 
Stadtgebiet. Mit der Förderung von großen Aufdach -Photovoltaikanlagen soll ein Anreiz für 
Eigentümer*innen gesetzt werden , um Dachflächen mit Photovoltaikmodulen zu belegen und 
dadurch regenerative elektrische Energie zum Eigenverbrauch und zur Einspeisung ins Netz zu 
produzieren. 
Weiterhin sollen mit der Förderung von Mini -PV-Anlagen (auch Balkonmodule genannt) speziell 
Mieter*innen motiviert  und befähigt  werden, kleinere, einfacher zu installierende 
Photovoltaikanlagen für den Eigenverbrauch anzuschaffen und so ebenfalls einen Beitrag zur 
Energiewende leisten zu können. 
2. Förderprogramm Photovoltaik 
Im Zuge des Förderprogramms  Photovoltaik sollen nach Beschlussfassung durch die 
Stadtverordnetenversammlung Aufdach-Photovoltaikanlagen und Mini -PV-Anlagen 
(Balkonmodule) gefördert werden. Weiterführende Informationen  sowie entsprechende 
Antragsformulare werden nach Beschlussfassung auf der städtischen Homepage bereitgestellt.  
Es werden neue und marktreife Anlagen finanziell bezuschusst, welche den gängigen 
technischen Standards entsprechen. Antragsberechtigt sind nur Privatpersonen, welche den 
Fördergegenstand in Darmstadt betreibe n. Der Zuschuss ist an eine Mindesthaltedauer von 15 
Jahren für Aufdach-Photovoltaikanlagen und 5 Jahre n für Mini-PV-Anlagen/Balkonmodule 
gekoppelt. Die Förderhöhe beläuft sich auf 150 € pro Kilowatt-Peak (kWp) installierter Leistung 
für Aufdach-Photovoltaikanlagen und bis zu 200 € pro Mini-PV-Anlage/Balkonmodul, jedoch 
maximal 50 % der Anschaffungs- und Installationskosten . Es wird maximal eine Mini -PV-
Anlage/ein Balkonmodul  pro Haushalt bzw. maximal 1500 €  pro Haushalt für eine Aufdach-
Photovoltaikanlage gefördert. Bei Anlagen größer 10 kWp werden die ersten 10 kWp gefördert . 
Das Förderprogramm ist eine freiwillige Leistung der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Ein 
Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuwendungen besteht nicht.

- 4 - 
Das Förderverfahren umfasst folgende Schritte: 
1) Die Antragstellung bei der für den Klimaschutz zuständigen Stelle 
2) Die Prüfung der Förderfähigkeit  
3) Die Zusage der Förderung mit Versand eines Bewilligungsbescheids 
4) Die Auszahlung des Förderbetrags  
Nähere Informationen sind in der Verwal tungsvorschrift bzw. im Informationsblatt für 
Bürger*innen hinterlegt. Zuständig für die Abwicklung der Förderung  ist die für den 
Klimaschutz zuständige Stelle. 
Ergänzend zum Förderprogramm Photovoltaik wurde die Kooperationsvereinbarung mit der 
Verbraucherzentrale Hessen e.V.  um das Beratungsmodul „Eignungs -Check Solar“ erweitert. 
Die Bürgerinnen und Bürger der Wissenschaftsstadt Darmstadt erhalten damit die Möglichkeit, 
sich im Vorfeld einer entsprechenden Anschaffung  kostenfrei über die Eignung am geplan ten 
Aufstellungsort, die Anlagenleistung , die voraussichtlichen Erträge, die  baulichen und 
technischen Voraussetzungen sowie zusätzliche Fördermöglichkeiten beraten zu lassen. 
Die Inhalte des Förderprogramms Photovoltaik sind mit dem Revisionsamt abgestimm t. 
 
 
 
Darmstadt, den 18.06.2021  
 
 
 
Dezernat I   Dezernat IV   Dezernat V 
 
 
Jochen Partsch   André Schellenberg   Barbara Akdeniz  
Oberbürgermeister   Stadtkämmerer   Stadträtin

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Seite 1 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt gewährt nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift 
„Förderprogramm Photovoltaik“ Fördermittel für die Neuanschaffung von Anlagen zur 
Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien. 
Zweck der Förderung ist der Ausbau erneuerbarer Energien im Stadtgebiet. Hiermit wird ein 
entscheidender Beitrag zur Reduzierung der CO2- Emissionen in Darmstadt geleistet. Weiterhin 
sollen von dem Förderprogramm nicht nur Eigentümer*innen sondern auch Mieter*innen 
profitieren. 
Inhaltsverzeichnis 
Fördermöglichkeiten ......................................................................................... 3 
Kostenlose Einstiegsberatung ......................................................................... 3 
Aufdach-Photovoltaikanlagen .......................................................................... 3 
Zuschusshöhe .................................................................................... 3 
Verwendungsnachweis ........................................................................ 3 
Mini- PV-Anlagen/“Balkonmodule“.................................................................. 4 
Zuschusshöhe .................................................................................... 4 
Verwendungsnachweis ........................................................................ 4 
Allgemeine Grundsätze ..................................................................................... 5 
Zuwendungszweck ......................................................................................... 5 
Antragsberechtigte ......................................................................................... 6 
Fristen und Verfahren ..................................................................................... 6 
Allgemeine Anforderungen .............................................................................. 7 
Förderfähige Anlagetypen .................................................................... 7 
Haltedauer ......................................................................................... 7 
Informationsblatt zum 
„Förderprogramm Photovoltaik“ 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Seite 2 
Mitteilungspflichten (Weiterveräußerung, Rückzahlung) .......................... 8 
Förderfähige Anschaffungsart ............................................................... 8 
Rechtsanspruch & Rückforderung ......................................................... 8 
Kumulierung ...................................................................................... 9 
Datenschutz ...................................................................................................... 9 
Inkrafttreten und Befristung ............................................................................ 10

Seite 3 
Fördermöglichkeiten 
Das vorliegende Förderprogramm ist eine freiwillige Leistung der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuwendungen besteht nicht.  
Die Förderung erfolgt im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel.  
Sofern diese aufgebraucht sind, können keine weiteren Fördergelder bewilligt werden. 
Antragsteller*innen wird empfohlen, die entsprechenden Eigenmittel vorzuhalten. 
Kostenlose Einstiegsberatung 
Die Energieberatung der Verbraucherzentralen bietet den „Eignungs-Check Solar“ für private 
Haus- oder Wohnungseigentümer und private Vermieter an. Dabei prüft ein/eine 
Energieberater*in, ob das Gebäude für eine Photovoltaik-Anlage geeignet ist. Er/Sie ermittelt 
die passende Größe und den voraussichtlichen Ertrag der Anlage. Außerdem weist er/sie auf 
erforderliche bauliche und technische Voraussetzungen hin. Der/die Verbraucher*in erhält die 
Ergebnisse in Form eines Berichts. Darüber hinaus werden Informationen zu Kosten und 
Fördermöglichkeiten bereitgestellt. 
Die Bürger*innen der Wissenschaftsstadt Darmstadt können den „Eignungs-Check Solar“ 
kostenlos in Anspruch nehmen. 
Aufdach-Photovoltaikanlagen 
Gefördert wird die Neubeschaffung von Photovoltaikanlagen im Stadtgebiet der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die förderfähigen Anlagentypen sind im Abschnitt „Allgemeinen 
Anforderungen“ beschrieben“. Antragsberechtigt sind Eigentümer*innen. 
Zuschusshöhe 
Die Förderhöhe beträgt 150 EUR pro Kilowatt-Peak (kWp) installierter Leistung. Pro 
Haushalt werden maximal 1.500 EUR gefördert. Bei Anlagen größer als 10 kWp werden 
die ersten 10 kWp gefördert.  
Verwendungsnachweis 
Als Verwendungsnachweis müssen zusammen mit dem Antrag folgende Unterlagen 
beim Umweltamt eingereicht werden: 
 Kaufbelege bzw. (Handwerks-) Rechnungen mit Angaben zur Fachfirma, der 
Gesamtkosten und der tatsächlich installierten Leistung (kWp), 
 Falls die Photovoltaikanlage auf einem denkmalgeschützten Gebäude errichtet 
wurde, ist die Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehörde mit einzureichen, 
 Lageplan mit eingezeichnetem Anlagenstandort, 
 Erstschreiben der e-netz Südhessen AG, 
 Nachweis der Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.

Seite 4 
Mini- PV-Anlagen/“Balkonmodule“ 
Gefördert wird die Neubeschaffung von Mini- PV-Anlagen/“Balkonmodule“ im Stadtgebiet der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die förderfähigen Anlagentypen sind im Abschnitt „Allgemeine 
Anforderungen“ beschrieben. Antragsberechtigt sind Mieter*innen und Eigentümer*innen. 
Zuschusshöhe 
Die Förderhöhe beträgt pro Anlage 50 % der Anschaffungs- und Installationskosten, 
allerdings maximal 200 EUR. Pro Haushalt wird maximal eine Anlage gefördert. 
Verwendungsnachweis 
Als Verwendungsnachweis müssen zusammen mit dem Antrag folgende Unterlagen 
beim Umweltamt eingereicht werden: 
 Kaufbelege bzw. (Handwerks-) Rechnungen mit Angaben zur den Gesamtkosten 
und der tatsächlich installierten Leistung (Wp), 
 Falls die Mini- PV-Anlagen/“Balkonmodule“ auf einem denkmalgeschützten 
Gebäude errichtet wurde, ist die Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehör de 
mit einzureichen, 
 Bei Anträgen von Mieter*innen ist eine Einwilligungserklärung des Eigentümers / 
der Eigentümerin erforderlich (Es ist das bereitgestellte Musterformular zu 
verwenden und im Original einzureichen), 
 Im Förderantrag ist zu bestätigen, dass die technischen und baulichen Vorgaben 
der e-netz Südhessen AG eingehalten wurden,  
 Nachweise der Anmeldung bei der e-netz Südhessen AG (Kopie des 
unterschriebenen Anmeldebogens), 
 Nachweis der Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.

Seite 5 
Allgemeine Grundsätze 
Zuwendungszweck 
Die Fördermittel aus dem „Förderprogramm Photovoltaik“ dürfen nur für Maßnahmen im 
Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt genutzt werden. 
Förderfähig sind: 
1. Photovoltaikanlagen, 
2. Mini- PV-Anlagen (Balkonmodule). 
Untenstehende Tabelle veranschaulicht die wesentlichen Unterschiede zwischen einer 
Photovoltaikanlagen und einer Mini- PV-Anlage: 
 Mini- PV-Anlage Photovoltaikanlage 
Technischer Unterschied 1-2 PV-Module, insgesamt 
max. 600 W Leistung, 
einfache Installation. 
Viele PV-Module, größere 
Leistungen möglich 
aufwendigere Installation.  
Einspeisung ins Stromnetz In der Regel nicht möglich, 
bzw. keine Vergütung 
(Verzichtserklärung 
notwendig) 
Möglich; Vergütung nach 
EEG, Strom kann selbst 
verbraucht; Überschuss 
eingespeist werden. 
Installation Weniger aufwendig. 
Keine/geringe Veränderung 
am Gebäude notwendig. 
Aufwendig. Veränderungen 
am Gebäude notwendig. 
Zielgruppe Mieter*innen & 
Eigentümer*innen. 
Eigentümer*innen. 
Einsatzbereich Balkon, Terrasse, 
Dachflächen (Garage, 
Gartenhaus). 
Dachflächen, Fassaden, 
Freiflächen. 
Anmeldeverfahren Vereinfachte Anmeldung 
beim Netzbetreiber (Link) 
und beim 
Markstammdatenregister 
Anmeldung beim 
Netzbetreiber und beim 
Marktstammdatenregister

Seite 6 
Antragsberechtigte 
Im Rahmen des Förderprogramms Photovoltaik sind nur Privatpersonen antragsberechtigt. 
Antragsberechtigt für die Förderung von Aufdach-Photovoltaikanlagen sind Eigentümer*innen. 
Antragsberechtigt für die Förderung von Mini- PV-Anlagen/Balkonmodule sind Mieter*innen 
und Eigentümer*innen. 
Fristen und Verfahren 
Förderungen können für Maßnahmen beantragt  werden, die ab dem 16.07.2021 angeschafft 
wurden.  
Für die Antragsstellung ist das Formular „Förderantrag Photovoltaikanlagen“ zu verwenden,  
das sowohl im Internet unter www.darmstadt.de/leben-in-darmstadt/klimaschutz online 
ausgefüllt und eingereicht  sowie heruntergeladen werden kann. Zudem ist das Formular auch 
bei der  
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Umweltamt 
Bessunger Straße 125 – Block C 
64292 Darmstadt 
Telefon: +49 6151 13-3280 
E-Mail umweltamt@darmstadt.de 
erhältlich. Informationen sind unter der genannten Internetadresse sowie Telefonnummer 
erhältlich. Anträge zur Förderung von Maßnahmen sind auf dem Formular „Förderantrag 
Photovoltaikanlagen“ mitsamt den darin geforderten Unterlagen beim Umweltamt der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt einzureichen. 
Anträge werden erst bearbeitet, wenn alle Angaben und Anlagen vorliegen. Anträge die 
unvollständig sind oder sonstige Mängel aufweisen werden nur unter dem Vorbehalt der 
Ergänzung und Überarbeitung entgegengenommen. Wenn sie danach innerhalb von drei 
Monaten nach Antragseingang nicht vollständig und nicht mängelfrei sind, werden die Anträge 
unbearbeitet zurückgegeben. Die Bearbeitung der vollständigen Förderanträge erfolgt nach der 
Reihenfolge des Eingangs. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt, an dem der Antrag vollständig 
eingegangen ist.  
Sofern der Antrag den Vorgaben des Antragsformulars entspricht und noch Fördermi ttel 
vorhanden sind, erhält die/der Antragsteller*in einen Bewilligungsbescheid. Mit dem Versand 
des Bewilligungsbescheids erfolgt die Auszahlung der Fördermittel. Die Förderung erfolgt als 
einmaliger Zuschuss. Rabatte sowie Skontoabzüge werden vom Kaufpreis abgezogen  
Die Verwendung der Zuschüsse ist durch die Vorlage der Rechnungsbelege und weiterer 
Dokumente nachzuweisen. Diese sind bei Antragstellung mit einzureichen. Die hierzu 
erforderlichen Unterlagen sind  Antragsformular „Förderantrag Photovoltaikanlagen“ zu 
entnehmen.

Seite 7 
Allgemeine Anforderungen 
Förderfähige Anlagetypen 
Im Rahmen des Förderprogramms Photovoltaik wird die Neubeschaffung von 
Photovoltaikanlagen und Mini- PV-Anlagen/“Balkonmodule“ gefördert, welche folgende 
Kriterien erfüllen: 
 Die Förderkomponenten müssen neu und marktreif sein, 
 Die Förderkomponenten müssen den einschlägigen nationalen und internationalen 
Normen entsprechen, 
 Es werden geprüfte Wechselrichter inklusive Typenbezeichnung, Angaben zu 
Nennleistung, Netzüberwachung nach VDE-AR-N 4105, CE-Richtlinien und 
entsprechender Zulassung verwendet, 
 Es handelt sich um neu geprüfte Photovoltaikmodule mit Typenbezeichnung, 
Angaben zu Nennleistung, Schutzklasse, CE-Richtlinien und Zertifikaten z.B. nach 
Zertifikatsdatenbank des TÜV Rheinland, 
 Es handelt sich um geprüfte Montagesysteme z.B. nach Zertifikatsdatenbank des 
TÜV Rheinland, 
 Die Mini- PV-Anlagen/das “Balkonmodul“ darf maximal 600 W pro Wohneinheit 
einspeisen, 
 Falls die Photovoltaikanlage oder Mini- PV-Anlagen/“Balkonmodul“ auf einem 
denkmalgeschützten Gebäude errichtet werden soll, ist die Zustimmung der 
Unteren Denkmalschutzbehörde einzuholen und mit und mit einzureichen. 
 
Nicht förderfähig sind: 
 Mit der Beschaffung verbundene Nebenkosten wie Transportkosten und 
Finanzierungskosten, 
 Gebrauchte Anlagenkomponenten, 
 Umbauten, 
 Prototypen sowie nicht serienmäßige Sonderanfertigungen, 
 Eigenleistungen des Antragstellers, 
 Anlagen die vor dem 16.07.2021 angeschafft wurden. Ausschlaggebend ist das 
Rechnungsdatum, 
 Anlagen, die aufgrund einer rechtlich bindenden Verpflichtung installiert werden 
müssen (Festsetzungen im Bebauungsplan  o. ä. ). 
Das zuständige Fachamt der Stadt ist berechtigt, gegebenenfalls durch eine Vor-Ort-
Inaugenscheinnahme, die richtige Mittelverwendung zu prüfen. Dieses Recht kann auch 
durch das Revisionsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt wahrgenommen werden.  
Haltedauer 
Im Falle einer Förderung verpflichtet sich die/der Fördermittelempfänger*in gegenüber 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt, den Fördergegenstand über eine festgelegte 
Haltedauer im Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu nutzen. Die 
Haltedauer beginnt mit der Auszahlung des Förderbetrages: 
 Haltedauer von Photovoltaikanlagen: 15 Jahre 
 Haltedauer Mini- PV-Anlagen/“Balkonmodule“: 5 Jahre

Seite 8 
Mitteilungspflichten (Weiterveräußerung, Rückzahlung) 
Der Weiterverkauf einer geförderten Photovoltaikanlage oder einer Mini- PV-
Anlagen/“Balkonmodul“ ist frühestens nach der festgelegten Haltedauer 
förderunschädlich zulässig. 
Die/der Fördermittelempfänger*in ist dazu verpflichtet, der Stadt einen vorzeitigen 
Verkauf (vor Ablauf der Haltedauer) im Sinne dieser Regelung zu melden und den 
Förderbetrag anteilig (nach Monaten) zurückzuzahlen. 
Im Falle von Vermietung, Verkauf oder Funktionslosigkeit innerhalb der festgelegten 
Haltedauer ist die/der Fördermittelempfänger*in dazu verpflichtet, dies der Stadt 
mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung erfolgt eine Rückforderung der gewährten 
Fördermittel. 
Förderfähige Anschaffungsart 
Gefördert wird der Neukauf von Photovoltaikanlagen und Mini- PV-Anlagen. Bei einem 
Ratenkauf (maximale Laufzeit entsprechend der Haltedauer) darf die gewährte 
Fördersumme als einmalige Anzahlung verwendet werden, zudem muss sich der 
Finanzierungsvertrag eindeutig auf die geförderte(n) Einheit(en) beziehen. 
Kosten, die durch Zuschüsse eine Photovoltaikanlage gedeckt werden, dürfen für 
Mieter*innen nicht mietwirksam werden. 
Sonstiges 
Über das Vermögen der/des Antragstellers*in  darf bis zum Zeitpunkt der Auszahlung 
kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden sein. 
Rechtsanspruch & Rückforderung 
Das vorliegende Förderprogramm ist eine freiwillige Leistung der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuwendungen besteht nicht. Die 
Zuteilung erfolgt im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel. 
Ein Bewilligungsbescheid kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder 
teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden, 
wenn: 
 der Bewilligungsbescheid durch arglistige Täuschung, Drohung oder 
Bestechung erwirkt wurde, 
 der Bewilligungsbescheid durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlicher 
Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, 
 die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids bekannt oder infolge grober 
Fahrlässigkeit nicht bekannt ist, 
 Im Übrigen gilt § 48 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz.

Seite 9 
Kumulierung 
Es kann nur ein Förderantrag pro Photovoltaikanlage oder pro  Mini- PV-
Anlagen/“Balkonmodul“ aus den Mitteln der Wissenschaftsstadt Darmstadt gewährt 
werden. Eine weitere Förderung derselben Maßnahme durch Dritte oder eine 
Mehrfachförderung durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist ausgeschlossen. Dies 
bedingt die Rückforderung der gewährten Fördermittel. 
Datenschutz  
Information zum Datenschutz bei Erhebung Ihrer Daten  
(gemäß Art. 13 Datenschutzgrundverordnung, DS -GVO): 
Anwendungsbereich:  Verwaltungsvorschrift „Förderung Photovoltaikanlagen“  für die 
Neuanschaffung von Anlagen zur Stromerzeugung aus 
Erneuerbaren Energien. 
Das Umweltamt hat gesetzlich definierte Aufträge: beispielsweise die Ausführung der 
Verwaltungsvorschrift „Förderung Photovoltaikanlagen“ . Um diese Aufgaben zu erfüllen, 
verarbeiten wir verschiedenste Daten. Diese Angaben werden bei Ihnen aufgrund gesetzlicher 
Vorgaben basierend auf Art. 6 Abs. 1 lit.e) DS-GVO i. V. mit § 3 Abs. 1 Hessisches 
Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG ) i. V. mit der Verwaltungsvorschrift 
„Förderung Photovoltaikanlagen“  der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum Zwecke der 
Bearbeitung Ihres Antrages erhoben, elektronisch gespeichert, verarbeitet und genutzt.  
Ihre Daten werden zwecks Auszahlung der Förderung  an die Finanzverwaltung innerhalb der 
Stadtverwaltung weitergeleitet. Eine Speicherung, Verwendung oder Weitergabe für andere 
Zwecke findet nicht statt.  
Grundsätzlich werden Ihre personenbezogenen Daten für die Dauer von 15 Jahren 
vorgehalten. Danach werd en Ihre Daten gelöscht.  
Ihr gutes Recht  
Die Datenschutzgrundverordnung (DS -GVO) der Europäischen Union bewirkt ab 25. Mai 2018 
eine ausdrückliche Stärkung Ihrer Rechte gegenüber allen Stellen, die ihre Daten verarbeiten; 
also auch gegenüber dem Umweltamt der  Wissenschaftsstadt Darmstadt.  
Sie haben insbesondere das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten 
Daten, das Berichtigen unrichtiger Angaben, die Einschränkung der Verarbeitung und die 
Löschung nicht mehr erforderlicher Daten – soweit diese Angaben nicht aufgrund 
gesetzlicher Vorschriften aufzubewahren sind. Zudem können Sie eine freiwillig erteilte 
Einwilligung zur Speicherung und Verarbeitung Ihrer Daten widerrufen. Außerdem haben Sie 
das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer beson deren Situation ergeben, jederzeit der 
Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu widersprechen. Allerdings können wir dem nicht 
nachkommen, wenn an der Verarbeitung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht 
oder eine Rechtsvorschrift uns zur Verarb eitung verpflichtet.

Seite 10 
Ihre Unterstützung  
Haben Sie Fragen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogener Daten? Dann können Sie sich an 
das Umweltamt oder die/den zuständige/n Datenschutzbeauftragte/n wenden und um 
Prüfung bitten.  
Das Umweltamt erreichen Sie tel efonisch unter 06151 13 -3280. Bei Fragen zum 
Datenschutz wenden Sie sich direkt an die/den Datenschutzbeauftragte/n,   
E-Mail: datenschutz@darmstadt.de  ,  06151  13-2401/13-2402. Die für die 
Wissenschaftssta dt Darmstadt zuständige Aufsichtsbehörde ist der Hessische Beauftragte für 
Datenschutz und Informationsfreiheit, Gustav -Stresemann-Ring1, 65189 Wiesbaden,  
oder  poststelle@datenschutz.hessen.de   
 
Inkrafttreten und Befristung 
Die vorliegende Verwaltungsvorschrift tritt am 16.07.2021 in Kraft. Anträge müssen im 
gleichen Jahr gestellt werden, in der die Maßnahme umgesetzt wurde. Anträge eines jeden 
Jahres müssen bis jeweils dem 01.12 vollständig vorliegen. Sofern die haushaltsrechtlich zur 
Verfügung stehenden Mittel aufgebraucht sind, können keine weiteren Fördergelder bewilligt 
werden.

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Verwaltungsvorschrift der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
zum Förderprogramm 
Photovoltaik

2 
 
Inhaltsverzeichnis 
1 Inhalt der Verwaltungsvorschrift ....................................................................................... 3 
2 Voraussetzung der Förderung .......................................................................................... 3 
2.1 Förderfähige Anlagetypen ......................................................................................... 3 
2.2 Förderfähige Nutzung und Haltedauer ...................................................................... 4 
2.3 Förderfähige Anschaffungsart ................................................................................... 5 
3 Antragsberechtigte ........................................................................................................... 5 
4 Art und Höhe der Förderung ............................................................................................. 5 
4.1 Förderhöhe .............................................................................................................. 5 
4.2 Maximale Förderanzahl ............................................................................................ 5 
4.3 Rechtsanspruch ....................................................................................................... 6 
4.4 Mitteilungspflichten (Weiterveräußerung, Rückzahlung) ............................................ 6 
4.5 Doppelförderung ...................................................................................................... 6 
5 Verfahren ......................................................................................................................... 6 
5.1 Antragsstellung und Bearbeitung .............................................................................. 6 
5.2 Prüfung der Förderfähigkeit ...................................................................................... 8 
5.3 Zusage der Förderung .............................................................................................. 8 
5.4 Auszahlung der Fördermittel .................................................................................... 8 
6 Rückforderung der Fördermittel ....................................................................................... 8 
7 Sonstiges ......................................................................................................................... 9 
8 Inkrafttreten und Befristung ............................................................................................. 9

3 
 
1 Inhalt der Verwaltungsvorschrift 
Die vorliegende Verwaltungsvorschrift regelt die Bedingungen, unter im Rahmen des 
„Förderprogramms Photovoltaik“ ab dem 16.07.2021 eine Förderung beantragt bzw. gewährt 
werden kann.  
Die Verwaltungsvorschrift „Förderprogramm Photovoltaik“ regelt die Förderung von Aufdach-
Photovoltaikanlagen und Mini-PV-Anlagen (auch Balkonmodule genannt). Untenstehende 
Tabelle veranschaulicht die wesentlichen Unterschiede zwischen einer Photovoltaikanlagen und 
einer Mini-Photovoltaikanlage. 
 Mini- PV-Anlage/Balkonmodul Aufdach-
Photovoltaikanlage 
Technischer Unterschied 1-2 PV-Module, insgesamt 
max. 600 W Leistung, 
einfache Installation  
Viele PV-Module, größere 
Leistungen möglich, 
aufwendigere Installation  
Einspeisung ins Stromnetz In der Regel nicht möglich, 
bzw. keine Vergütung 
(Verzichtserklärung 
notwendig) 
Vergütung nach EEG; der 
Strom kann selbst 
verbraucht, Überschuss 
eingespeist werden. 
Installation Installation weniger 
aufwendig. Keine / geringe 
Veränderung am Gebäude 
notwendig. 
Aufwendige Installation, 
Veränderungen am 
Gebäude notwendig 
Zielgruppe Mieter*innen & 
Eigentümer*innen 
 
Eigentümer*innen 
Einsatzbereich Balkon, Terrasse, kleine 
Dachflächen (Garage, 
Gartenhaus) 
Dachflächen, Fassaden, 
Freiflächen 
 
Anmeldeverfahren Vereinfachte Anmeldung 
beim Netzbetreiber (Link) 
und beim 
Markstammdatenregister 
Anmeldung beim 
Netzbetreiber und beim 
Marktstammdatenregister 
Tabelle 1: Wesentliche Unterschiede zwischen einer Aufdach-Photovoltaikanlage und einer Mini-PV-
Anlage/Balkonmodul 
2 Voraussetzung der Förderung 
2.1 Förderfähige Anlagetypen 
Im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift wird die Neubeschaffung von Aufdach-
Photovoltaikanlagen und Mini-PV-Anlagen/Balkon-Module gefördert, welche folgende Kriterien 
erfüllen: 
 Die Komponenten müssen neu und marktreif sein. 
 Die Komponenten müssen den einschlägigen nationalen und internationalen Normen 
entsprechen.

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 Es werden geprüfte Wechselrichter inklusive Typenbezeichnung, Angaben zu 
Nennleistung, Netzüberwachung nach VDE-AR-N 4105, CE-Richtlinien und 
entsprechender Zulassung verwendet. 
 Es handelt sich um neu geprüfte Photovoltaikmodule mit Typenbezeichnung, Angaben 
zu Nennleistung, Schutzklasse, CE-Richtlinien und Zertifikaten z.B. nach 
Zertifikatsdatenbank des TÜV Rheinland. 
 Es handelt sich um geprüfte Montagesysteme z.B. nach Zertifikatsdatenbank des TÜV 
Rheinland. 
 Die Mini-PV-Anlage darf maximal 600 W pro Wohneinheit einspeisen. 
2.1.1 Nicht förderfähig sind  
 Mit der Beschaffung verbundene Nebenkosten wie Transportkosten und 
Finanzierungskosten, 
 Gebrauchte Anlagenkomponenten, 
 Umbauten, 
 Prototypen sowie nicht serienmäßige Sonderanfertigungen, 
 Eigenleistungen des Antragstellers. 
 Anlagen die vor dem 16.07.2021 angeschafft wurden. Ausschlaggebend ist das 
Rechnungsdatum. 
 Anlagen, die aufgrund einer rechtlich bindenden Verpflichtung installiert werden 
müssen (Festsetzungen im Bebauungsplan  o. ä.). 
2.2 Förderfähige Nutzung und Haltedauer 
2.2.1 Im Falle einer Förderung verpflichtet sich der/die Fördermittelempfänger*in gegenüber 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt, den Fördergegenstand über eine festgelegte 
Haltedauer im Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu nutzen. Die 
Haltedauer beginnt mit der Auszahlung des Förderbetrages: 
 Haltedauer von Aufdach-Photovoltaikanlagen: 15 Jahre 
 Haltedauer Mini-PV-Anlagen/Balkonmodule: 5 Jahre

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2.2.2 Das zuständige Fachamt der Stadt ist berechtigt, gegebenenfalls durch eine Vor-Ort-
Inaugenscheinnahme, die richtige Mittelverwendung zu prüfen. Dieses Recht kann auch 
durch das Revisionsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt wahrgenommen werden.  
2.2.3 Dem Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs -Überörtliche Prüfung- stehen die 
Rechte aus dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung Kommunaler 
Körperschaften in Hessen (ÜPKKG vom 22.12.1993, GVBI. I S. 708 ff. insbesondere § 5 
Abs. 2 - 4) zu. 
2.3 Förderfähige Anschaffungsart 
 Gefördert wird der Neukauf von Aufdach-Photovoltaikanlagen und Mini- PV-
Anlagen/Balkonmodule. Bei einem Ratenkauf (maximale Laufzeit entsprechend der 
Haltedauer) darf die gewährte Fördersumme als einmalige Anzahlung verwendet 
werden, zudem muss sich der Finanzierungsvertrag eindeutig auf die geförderte(n) 
Einheit(en) beziehen. 
 Kosten, die durch Zuschüsse eine Photovoltaikanlage gedeckt werden, dürfen für 
Mieter*innen nicht mietwirksam werden. 
3 Antragsberechtigte 
Im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift sind nur Privatpersonen antragsberechtigt. 
Antragsberechtigt für die Förderung von Aufdach-Photovoltaikanlagen sind Eigentümer*innen. 
Antragsberechtigt für die Förderung von Mini-PV-Anlagen/Balkonmodule sind Mieter*innen und 
Eigentümer*innen. 
Nicht antragsberechtigt sind Bundes-, Landes-, Landkreis- oder Kommunalbehörden sowie 
deren Tochtergesellschaften, Gewerbebetriebe und Unternehmen, selbstständige und 
freiberuflich tätige Personen, gemeinnützige Vereine, sowie Organisationen und Körperschaften 
des öffentlichen Rechts. 
4 Art und Höhe der Förderung 
4.1 Förderhöhe 
 Aufdach-Photovoltaikanlagen: 150 EUR pro installierter Kilowatt-Peak (kWp) 
installierter Leistung. Die maximale Förderung beträgt 1500 EUR. 
 Mini- PV-Anlage/Balkonmodule: Pro Anlage 50 % der Anschaffungs- und 
Installationskosten, maximal 200 EUR 
4.2 Maximale Förderanzahl 
Die Anzahl maximal geförderter Anlagen pro Haushalt im Förderzeitraum beträgt: 
 Eine Mini- PV-Anlage/Balkonmodul mit max. 600 W pro Haushalt einspeisen,

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 Eine Aufdach-Photovoltaikanlage bis maximal 10 kWp pro Haushalt. Bei Anlagen größer 
als 10kWp werden die ersten 10 kWp gefördert (bis 1500 €). 
4.3 Rechtsanspruch 
Das vorliegende Förderprogramm ist eine freiwillige Leistung der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuwendungen besteht nicht. Die Zuteilung 
erfolgt im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel. 
4.4 Mitteilungspflichten (Weiterveräußerung, Rückzahlung) 
4.4.1 Der Weiterverkauf einer geförderten Aufdach-Photovoltaikanlage oder einer Mini-PV-
Anlage/Balkonmodul ist frühestens nach der festgelegten Haltedauer 
förderunschädlich zulässig, vgl. Ziff. 2.3 dieser VV. 
4.4.2 Die/der Fördermittelempfänger*in ist dazu verpflichtet, der Stadt einen vorzeitigen 
Verkauf (vor Ablauf der Haltedauer) im Sinne dieser Regelung zu melden und den 
Förderbetrag anteilig (nach Monaten) zurückzuzahlen. 
4.4.3 Im Falle von Vermietung, Verkauf oder Funktionslosigkeit innerhalb der festgelegten 
Haltedauer ist die/der Fördermittelempfänger*in dazu verpflichtet, dies der Stadt 
mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung erfolgt eine Rückforderung der gewährten 
Fördermittel, vgl. Ziff. 7 dieser VV. 
4.5 Doppelförderung 
Es kann nur ein Förderantrag pro Aufdach-Photovoltaikanlage oder pro Mini-PV-
Anlage/Balkonmodul aus den Mitteln der Wissenschaftsstadt Darmstadt gewährt werden. Eine 
weitere Förderung derselben Maßnahme durch Dritte oder eine Mehrfachförderung durch die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt ist ausgeschlossen. Dies bedingt die Rückforderung der 
gewährten Fördermittel, Ziff. 7 dieser VV. 
5 Verfahren 
5.1 Antragsstellung und Bearbeitung 
Für die Antragsstellung ist das Formular „Förderantrag Photovoltaikanlagen“ zu verwenden, 
das sowohl im Internet unter www.darmstadt.de/leben-in-darmstadt/klimaschutz online 
ausgefüllt und eingereicht  sowie heruntergeladen werden kann. Zudem ist das Formular auch 
bei der  
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Umweltamt 
Bessunger Straße 125 – Block C 
64292 Darmstadt 
Telefon: +49 6151 13-XXXX 
E-Mail umweltamt@darmstadt.de

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erhältlich. Informationen sind unter der genannten Internetadresse sowie Telefonnummer 
erhältlich. 
Die folgenden Unterlagen sind vollständig online, per Mail oder postalisch einzureichen. 
5.1.1 Für die Antragsstellung einer Aufdach-Photovoltaikanlage sind folgende Dokumente 
einzureichen: 
 Förderantrag, 
 Kaufbelege bzw. (Handwerks-) Rechnungen mit Angaben zur Fachfirma, der 
Gesamtkosten und der tatsächlich installierten Leistung (kWp), 
 Falls die Photovoltaikanlage auf einem denkmalgeschützten Gebäude errichtet wurde, 
ist die Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehörde mit einzureichen, 
 Lageplan mit eingezeichnetem Anlagenstandort, 
 Erstschreiben der e-netz Südhessen AG, 
 Nachweis der Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.  
5.1.2 Für die Antragsstellung einer Mini-PV-Anlage/Balkonmodul sind folgende Dokumente 
einzureichen: 
 Förderantrag, 
 Kaufbelege bzw. (Handwerks-) Rechnungen mit Angaben zur den Gesamtkosten und 
der tatsächlich installierten Leistung (Wp), 
 Falls die Mini-PV-Anlage auf einem denkmalgeschützten Gebäude errichtet wurde, ist 
die Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehörde mit einzureichen, 
 Bei Anträgen von Mieter*innen ist eine Einwilligungserklärung des Eigentümers / der 
Eigentümerin erforderlich (Es ist das bereitgestellte Musterformular zu verwenden 
und im Original einzureichen), 
 Im Förderantrag ist zu bestätigen, dass die technischen und baulichen Vorgaben der 
e-netz Südhessen AG eingehalten wurden, (Link) 
 Nachweise der Anmeldung bei der e-netz Südhessen AG (Kopie des unterschriebenen 
Anmeldebogens) 
 Nachweis der Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur .

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5.2 Prüfung der Förderfähigkeit 
Anträge werden erst bearbeitet, wenn alle Angaben und Anlagen vorliegen. Anträge die 
unvollständig sind oder sonstige Mängel aufweisen werden nur unter dem Vorbehalt der 
Ergänzung und Überarbeitung entgegengenommen. Wenn sie danach innerhalb von drei 
Monaten nach Antragseingang nicht vollständig und nicht mängelfrei sind, werden die Anträge 
unbearbeitet zurückgegeben. Die Bearbeitung der vollständigen Förderanträge erfolgt nach der 
Reihenfolge des Eingangs. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt, an dem der Antrag vollständig 
eingegangen ist. 
5.3 Zusage der Förderung 
Sofern der Antrag den Vorgaben der vorliegenden Verwaltungsvorschriftentspricht und noch 
Fördermittel vorhanden sind, erhält die/der Antragsteller*in einen Bewilligungsbescheid.  
5.4 Auszahlung der Fördermittel 
Voraussetzung für die Auszahlung des Förderbetrags ist das Vorliegen des 
Bewilligungsbescheids. Mit dem Versand des Bewilligungsbescheids erfolgt die Auszahlung der 
Fördermittel. Die Förderung erfolgt als einmaliger Zuschuss. Rabatte sowie Skontoabzüge 
werden vom Kaufpreis abgezogen. 
6 Rückforderung der Fördermittel  
Ein Bewilligungsbescheid kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder 
teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn : 
 der Bewilligungsbescheid durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung 
erwirkt wurde; 
 der Bewilligungsbescheid durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlicher Beziehung 
unrichtig oder unvollständig waren; 
 die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids bekannt oder infolge grober 
Fahrlässigkeit nicht bekannt ist. 
 Im Übrigen gilt § 48 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz. 
 
Der Bewilligungsbescheid kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder 
teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden oder die weitere 
Verwendung des Zuschusses kann untersagt oder die Auszahlung weiterer Beträge gesperrt 
werden, wenn: 
 die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem 
Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet wird, 
 mit dem Bewilligungsbescheid eine Auflage verbunden ist und die*der 
Zuschussempfangende diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm/ihr gesetzten Frist 
erfüllt hat. Darunter fällt z. B. eine Veräußerung der Anlage(n) innerhalb der 
festgelegten Haltedauer. 
 Im Übrigen gilt § 49 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz.

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7 Sonstiges 
Über das Vermögen der/des Antragstellers*in darf bis zum Zeitpunkt der Auszahlung kein 
Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden sein. 
8 Inkrafttreten und Befristung 
Die vorliegende Verwaltungsvorschrift tritt am 16.07.2021 in Kraft. Sofern die 
haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel aufgebraucht sind, können keine weiteren 
Fördergelder bewilligt werden. 
 
Zusätzliche Unterlagen:  
 Information der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum „Förderprogramm Photovoltaik“ 
 Antragsformulare 
 Bewilligungsbescheid

anlage 5

170 Zeichen

Punkt 6: Förderprogramm für Photovoltaikanlagen 
 (V-Nr. 2021/0143) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, 
der Vorlage zuzustimmen.

Beratungsverlauf (4)

TOP 5
TOP 11
TOP 204 beschließend
TOP 6

Orte (1)

  • Bessunger Straße 125

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2021/0143
Typ
Magistratsvorlage
Datum
18.06.2021
Erstellt
29.09.2026 00:00