2021/0143
Förderprogramm für Photovoltaikanlagen
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Punkt 5: Förderprogramm für Photovoltaikanlagen (V-Nr. 2021/0143) Der Ausschuss für Umweltschutz und Nachhaltigkeit empfiehlt der Stadtverordneten-versammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimmen: Fraktionen Die Linke. und UFFBASSE Stimmenthaltungen: Fraktionen SPD und UWIGA/WGD
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
22.06.2021
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Dezernat I
Amt: Umweltamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2021/0143
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 560101
Kostenstelle: 056-010-1000 Investitionsnummer: 21056-8200
Kostenträger: 5610-41 Sachkonto: 0358010
Betreff: Förderprogramm für Photovoltaikanlagen
Vorlage vom: 18.06.2021
Beschlussvorschlag :
1. Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung stimmen der Umsetzung des
„Förderprogramms Photovoltaik“ zu (s. Anlage Verwaltungsvorschrift und
Informationsblatt). Die Wissenschaftsstadt Darmstadt bezuschusst damit die private
Anschaffung von Aufdach-Photovoltaikanlagen sowie Mini-PV-Anlagen/Balkonmodulen um
einen Anreiz für mehr Solarenergienutzung im Stadtgebiet zu setzen.
2. Für die Förderung von Photovoltaikanlagen stehen im Jahr 2021 140.000 € als Budget zur
Verfügung. Das Förderprogramm soll jährlich fortgeführt werden, weswegen Folgekosten
entstehen. Mit diesem Budget ergibt sich die folgende - geschätzte Anzahl - an förderbaren
Anlagen: ca. 300 Förderungen von Balkonmodule mit max. 200 € Förderung (max. 1 pro
Haushalt); Kosten 60.000 € und ca. 100 Förderungen von Aufdachanlagen mit
durchschnittlich 5 kWp installierter Leistung; bei 150 € Förderung pro Kilowatt-Peak (kWp)
(bis max. 10kWp) ergeben sich Kosten von 80.000 €.
- 2 -
Anlagen: Informationsblatt Förderprogramm Photovoltaik 2021 -0143
Verwaltungsvorschrift Förderprogramm Photovoltaik 2021 -0143
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
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Begründung zur Magistratsvorlage vom 18.06.2021
1. Hintergrund
Die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat im September 2019
den Antrag „Höchste Priorität für Klimaschutz – Weltklima in Not – Darmstadt
handelt“ beschlossen. Dieser enthält u.a. ein Bekenntnis zu den Pariser Klimaschutzzielen und
das Ziel der CO2-Neutralität bis 2035 dort wo der Magistrat Einfluss hat.
Mit dem „Sofortprogramm Klimaschutz“ (Magistratsvorlage 2020/0194) beschlossen der
Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung im Herbst 2020 ein Sofortprogramm,
welches bereits in den Jahren 2020-2023, u.a. parallel zur Neuaufstellung des neuen
Klimaschutzkonzeptes (MagV. 2020/0200), relevante Minderungen des CO 2-Austoßes erzielen
soll. Eine Maßnahme aus dem insgesamt 25 Punkte umfassenden Sofortprogramm ist die
Förderung von privaten Photovoltai kanlagen im Stadtgebiet, welche durch Beschluss des hie r
vorliegenden Förderprogramms Photovoltaik umgesetzt wird.
Auch im Kontext der Teilnahme am „Wattbewerb“ (kommunaler Wettbewerb zur
Beschleunigung des Ausbaus von Photovoltaiknutzung) bildet das Förderprogramm
Photovoltaik einen wichtigen Baustein zur züg igen Erhöhung der Solarenergienutzung im
Stadtgebiet. Mit der Förderung von großen Aufdach -Photovoltaikanlagen soll ein Anreiz für
Eigentümer*innen gesetzt werden , um Dachflächen mit Photovoltaikmodulen zu belegen und
dadurch regenerative elektrische Energie zum Eigenverbrauch und zur Einspeisung ins Netz zu
produzieren.
Weiterhin sollen mit der Förderung von Mini -PV-Anlagen (auch Balkonmodule genannt) speziell
Mieter*innen motiviert und befähigt werden, kleinere, einfacher zu installierende
Photovoltaikanlagen für den Eigenverbrauch anzuschaffen und so ebenfalls einen Beitrag zur
Energiewende leisten zu können.
2. Förderprogramm Photovoltaik
Im Zuge des Förderprogramms Photovoltaik sollen nach Beschlussfassung durch die
Stadtverordnetenversammlung Aufdach-Photovoltaikanlagen und Mini -PV-Anlagen
(Balkonmodule) gefördert werden. Weiterführende Informationen sowie entsprechende
Antragsformulare werden nach Beschlussfassung auf der städtischen Homepage bereitgestellt.
Es werden neue und marktreife Anlagen finanziell bezuschusst, welche den gängigen
technischen Standards entsprechen. Antragsberechtigt sind nur Privatpersonen, welche den
Fördergegenstand in Darmstadt betreibe n. Der Zuschuss ist an eine Mindesthaltedauer von 15
Jahren für Aufdach-Photovoltaikanlagen und 5 Jahre n für Mini-PV-Anlagen/Balkonmodule
gekoppelt. Die Förderhöhe beläuft sich auf 150 € pro Kilowatt-Peak (kWp) installierter Leistung
für Aufdach-Photovoltaikanlagen und bis zu 200 € pro Mini-PV-Anlage/Balkonmodul, jedoch
maximal 50 % der Anschaffungs- und Installationskosten . Es wird maximal eine Mini -PV-
Anlage/ein Balkonmodul pro Haushalt bzw. maximal 1500 € pro Haushalt für eine Aufdach-
Photovoltaikanlage gefördert. Bei Anlagen größer 10 kWp werden die ersten 10 kWp gefördert .
Das Förderprogramm ist eine freiwillige Leistung der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Ein
Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuwendungen besteht nicht.
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Das Förderverfahren umfasst folgende Schritte:
1) Die Antragstellung bei der für den Klimaschutz zuständigen Stelle
2) Die Prüfung der Förderfähigkeit
3) Die Zusage der Förderung mit Versand eines Bewilligungsbescheids
4) Die Auszahlung des Förderbetrags
Nähere Informationen sind in der Verwal tungsvorschrift bzw. im Informationsblatt für
Bürger*innen hinterlegt. Zuständig für die Abwicklung der Förderung ist die für den
Klimaschutz zuständige Stelle.
Ergänzend zum Förderprogramm Photovoltaik wurde die Kooperationsvereinbarung mit der
Verbraucherzentrale Hessen e.V. um das Beratungsmodul „Eignungs -Check Solar“ erweitert.
Die Bürgerinnen und Bürger der Wissenschaftsstadt Darmstadt erhalten damit die Möglichkeit,
sich im Vorfeld einer entsprechenden Anschaffung kostenfrei über die Eignung am geplan ten
Aufstellungsort, die Anlagenleistung , die voraussichtlichen Erträge, die baulichen und
technischen Voraussetzungen sowie zusätzliche Fördermöglichkeiten beraten zu lassen.
Die Inhalte des Förderprogramms Photovoltaik sind mit dem Revisionsamt abgestimm t.
Darmstadt, den 18.06.2021
Dezernat I Dezernat IV Dezernat V
Jochen Partsch André Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadträtin
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Seite 1 Die Wissenschaftsstadt Darmstadt gewährt nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift „Förderprogramm Photovoltaik“ Fördermittel für die Neuanschaffung von Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien. Zweck der Förderung ist der Ausbau erneuerbarer Energien im Stadtgebiet. Hiermit wird ein entscheidender Beitrag zur Reduzierung der CO2- Emissionen in Darmstadt geleistet. Weiterhin sollen von dem Förderprogramm nicht nur Eigentümer*innen sondern auch Mieter*innen profitieren. Inhaltsverzeichnis Fördermöglichkeiten ......................................................................................... 3 Kostenlose Einstiegsberatung ......................................................................... 3 Aufdach-Photovoltaikanlagen .......................................................................... 3 Zuschusshöhe .................................................................................... 3 Verwendungsnachweis ........................................................................ 3 Mini- PV-Anlagen/“Balkonmodule“.................................................................. 4 Zuschusshöhe .................................................................................... 4 Verwendungsnachweis ........................................................................ 4 Allgemeine Grundsätze ..................................................................................... 5 Zuwendungszweck ......................................................................................... 5 Antragsberechtigte ......................................................................................... 6 Fristen und Verfahren ..................................................................................... 6 Allgemeine Anforderungen .............................................................................. 7 Förderfähige Anlagetypen .................................................................... 7 Haltedauer ......................................................................................... 7 Informationsblatt zum „Förderprogramm Photovoltaik“ der Wissenschaftsstadt Darmstadt Seite 2 Mitteilungspflichten (Weiterveräußerung, Rückzahlung) .......................... 8 Förderfähige Anschaffungsart ............................................................... 8 Rechtsanspruch & Rückforderung ......................................................... 8 Kumulierung ...................................................................................... 9 Datenschutz ...................................................................................................... 9 Inkrafttreten und Befristung ............................................................................ 10 Seite 3 Fördermöglichkeiten Das vorliegende Förderprogramm ist eine freiwillige Leistung der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuwendungen besteht nicht. Die Förderung erfolgt im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel. Sofern diese aufgebraucht sind, können keine weiteren Fördergelder bewilligt werden. Antragsteller*innen wird empfohlen, die entsprechenden Eigenmittel vorzuhalten. Kostenlose Einstiegsberatung Die Energieberatung der Verbraucherzentralen bietet den „Eignungs-Check Solar“ für private Haus- oder Wohnungseigentümer und private Vermieter an. Dabei prüft ein/eine Energieberater*in, ob das Gebäude für eine Photovoltaik-Anlage geeignet ist. Er/Sie ermittelt die passende Größe und den voraussichtlichen Ertrag der Anlage. Außerdem weist er/sie auf erforderliche bauliche und technische Voraussetzungen hin. Der/die Verbraucher*in erhält die Ergebnisse in Form eines Berichts. Darüber hinaus werden Informationen zu Kosten und Fördermöglichkeiten bereitgestellt. Die Bürger*innen der Wissenschaftsstadt Darmstadt können den „Eignungs-Check Solar“ kostenlos in Anspruch nehmen. Aufdach-Photovoltaikanlagen Gefördert wird die Neubeschaffung von Photovoltaikanlagen im Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die förderfähigen Anlagentypen sind im Abschnitt „Allgemeinen Anforderungen“ beschrieben“. Antragsberechtigt sind Eigentümer*innen. Zuschusshöhe Die Förderhöhe beträgt 150 EUR pro Kilowatt-Peak (kWp) installierter Leistung. Pro Haushalt werden maximal 1.500 EUR gefördert. Bei Anlagen größer als 10 kWp werden die ersten 10 kWp gefördert. Verwendungsnachweis Als Verwendungsnachweis müssen zusammen mit dem Antrag folgende Unterlagen beim Umweltamt eingereicht werden: Kaufbelege bzw. (Handwerks-) Rechnungen mit Angaben zur Fachfirma, der Gesamtkosten und der tatsächlich installierten Leistung (kWp), Falls die Photovoltaikanlage auf einem denkmalgeschützten Gebäude errichtet wurde, ist die Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehörde mit einzureichen, Lageplan mit eingezeichnetem Anlagenstandort, Erstschreiben der e-netz Südhessen AG, Nachweis der Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Seite 4 Mini- PV-Anlagen/“Balkonmodule“ Gefördert wird die Neubeschaffung von Mini- PV-Anlagen/“Balkonmodule“ im Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die förderfähigen Anlagentypen sind im Abschnitt „Allgemeine Anforderungen“ beschrieben. Antragsberechtigt sind Mieter*innen und Eigentümer*innen. Zuschusshöhe Die Förderhöhe beträgt pro Anlage 50 % der Anschaffungs- und Installationskosten, allerdings maximal 200 EUR. Pro Haushalt wird maximal eine Anlage gefördert. Verwendungsnachweis Als Verwendungsnachweis müssen zusammen mit dem Antrag folgende Unterlagen beim Umweltamt eingereicht werden: Kaufbelege bzw. (Handwerks-) Rechnungen mit Angaben zur den Gesamtkosten und der tatsächlich installierten Leistung (Wp), Falls die Mini- PV-Anlagen/“Balkonmodule“ auf einem denkmalgeschützten Gebäude errichtet wurde, ist die Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehör de mit einzureichen, Bei Anträgen von Mieter*innen ist eine Einwilligungserklärung des Eigentümers / der Eigentümerin erforderlich (Es ist das bereitgestellte Musterformular zu verwenden und im Original einzureichen), Im Förderantrag ist zu bestätigen, dass die technischen und baulichen Vorgaben der e-netz Südhessen AG eingehalten wurden, Nachweise der Anmeldung bei der e-netz Südhessen AG (Kopie des unterschriebenen Anmeldebogens), Nachweis der Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Seite 5 Allgemeine Grundsätze Zuwendungszweck Die Fördermittel aus dem „Förderprogramm Photovoltaik“ dürfen nur für Maßnahmen im Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt genutzt werden. Förderfähig sind: 1. Photovoltaikanlagen, 2. Mini- PV-Anlagen (Balkonmodule). Untenstehende Tabelle veranschaulicht die wesentlichen Unterschiede zwischen einer Photovoltaikanlagen und einer Mini- PV-Anlage: Mini- PV-Anlage Photovoltaikanlage Technischer Unterschied 1-2 PV-Module, insgesamt max. 600 W Leistung, einfache Installation. Viele PV-Module, größere Leistungen möglich aufwendigere Installation. Einspeisung ins Stromnetz In der Regel nicht möglich, bzw. keine Vergütung (Verzichtserklärung notwendig) Möglich; Vergütung nach EEG, Strom kann selbst verbraucht; Überschuss eingespeist werden. Installation Weniger aufwendig. Keine/geringe Veränderung am Gebäude notwendig. Aufwendig. Veränderungen am Gebäude notwendig. Zielgruppe Mieter*innen & Eigentümer*innen. Eigentümer*innen. Einsatzbereich Balkon, Terrasse, Dachflächen (Garage, Gartenhaus). Dachflächen, Fassaden, Freiflächen. Anmeldeverfahren Vereinfachte Anmeldung beim Netzbetreiber (Link) und beim Markstammdatenregister Anmeldung beim Netzbetreiber und beim Marktstammdatenregister Seite 6 Antragsberechtigte Im Rahmen des Förderprogramms Photovoltaik sind nur Privatpersonen antragsberechtigt. Antragsberechtigt für die Förderung von Aufdach-Photovoltaikanlagen sind Eigentümer*innen. Antragsberechtigt für die Förderung von Mini- PV-Anlagen/Balkonmodule sind Mieter*innen und Eigentümer*innen. Fristen und Verfahren Förderungen können für Maßnahmen beantragt werden, die ab dem 16.07.2021 angeschafft wurden. Für die Antragsstellung ist das Formular „Förderantrag Photovoltaikanlagen“ zu verwenden, das sowohl im Internet unter www.darmstadt.de/leben-in-darmstadt/klimaschutz online ausgefüllt und eingereicht sowie heruntergeladen werden kann. Zudem ist das Formular auch bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt Umweltamt Bessunger Straße 125 – Block C 64292 Darmstadt Telefon: +49 6151 13-3280 E-Mail umweltamt@darmstadt.de erhältlich. Informationen sind unter der genannten Internetadresse sowie Telefonnummer erhältlich. Anträge zur Förderung von Maßnahmen sind auf dem Formular „Förderantrag Photovoltaikanlagen“ mitsamt den darin geforderten Unterlagen beim Umweltamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt einzureichen. Anträge werden erst bearbeitet, wenn alle Angaben und Anlagen vorliegen. Anträge die unvollständig sind oder sonstige Mängel aufweisen werden nur unter dem Vorbehalt der Ergänzung und Überarbeitung entgegengenommen. Wenn sie danach innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang nicht vollständig und nicht mängelfrei sind, werden die Anträge unbearbeitet zurückgegeben. Die Bearbeitung der vollständigen Förderanträge erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt, an dem der Antrag vollständig eingegangen ist. Sofern der Antrag den Vorgaben des Antragsformulars entspricht und noch Fördermi ttel vorhanden sind, erhält die/der Antragsteller*in einen Bewilligungsbescheid. Mit dem Versand des Bewilligungsbescheids erfolgt die Auszahlung der Fördermittel. Die Förderung erfolgt als einmaliger Zuschuss. Rabatte sowie Skontoabzüge werden vom Kaufpreis abgezogen Die Verwendung der Zuschüsse ist durch die Vorlage der Rechnungsbelege und weiterer Dokumente nachzuweisen. Diese sind bei Antragstellung mit einzureichen. Die hierzu erforderlichen Unterlagen sind Antragsformular „Förderantrag Photovoltaikanlagen“ zu entnehmen. Seite 7 Allgemeine Anforderungen Förderfähige Anlagetypen Im Rahmen des Förderprogramms Photovoltaik wird die Neubeschaffung von Photovoltaikanlagen und Mini- PV-Anlagen/“Balkonmodule“ gefördert, welche folgende Kriterien erfüllen: Die Förderkomponenten müssen neu und marktreif sein, Die Förderkomponenten müssen den einschlägigen nationalen und internationalen Normen entsprechen, Es werden geprüfte Wechselrichter inklusive Typenbezeichnung, Angaben zu Nennleistung, Netzüberwachung nach VDE-AR-N 4105, CE-Richtlinien und entsprechender Zulassung verwendet, Es handelt sich um neu geprüfte Photovoltaikmodule mit Typenbezeichnung, Angaben zu Nennleistung, Schutzklasse, CE-Richtlinien und Zertifikaten z.B. nach Zertifikatsdatenbank des TÜV Rheinland, Es handelt sich um geprüfte Montagesysteme z.B. nach Zertifikatsdatenbank des TÜV Rheinland, Die Mini- PV-Anlagen/das “Balkonmodul“ darf maximal 600 W pro Wohneinheit einspeisen, Falls die Photovoltaikanlage oder Mini- PV-Anlagen/“Balkonmodul“ auf einem denkmalgeschützten Gebäude errichtet werden soll, ist die Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehörde einzuholen und mit und mit einzureichen. Nicht förderfähig sind: Mit der Beschaffung verbundene Nebenkosten wie Transportkosten und Finanzierungskosten, Gebrauchte Anlagenkomponenten, Umbauten, Prototypen sowie nicht serienmäßige Sonderanfertigungen, Eigenleistungen des Antragstellers, Anlagen die vor dem 16.07.2021 angeschafft wurden. Ausschlaggebend ist das Rechnungsdatum, Anlagen, die aufgrund einer rechtlich bindenden Verpflichtung installiert werden müssen (Festsetzungen im Bebauungsplan o. ä. ). Das zuständige Fachamt der Stadt ist berechtigt, gegebenenfalls durch eine Vor-Ort- Inaugenscheinnahme, die richtige Mittelverwendung zu prüfen. Dieses Recht kann auch durch das Revisionsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt wahrgenommen werden. Haltedauer Im Falle einer Förderung verpflichtet sich die/der Fördermittelempfänger*in gegenüber der Wissenschaftsstadt Darmstadt, den Fördergegenstand über eine festgelegte Haltedauer im Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu nutzen. Die Haltedauer beginnt mit der Auszahlung des Förderbetrages: Haltedauer von Photovoltaikanlagen: 15 Jahre Haltedauer Mini- PV-Anlagen/“Balkonmodule“: 5 Jahre Seite 8 Mitteilungspflichten (Weiterveräußerung, Rückzahlung) Der Weiterverkauf einer geförderten Photovoltaikanlage oder einer Mini- PV- Anlagen/“Balkonmodul“ ist frühestens nach der festgelegten Haltedauer förderunschädlich zulässig. Die/der Fördermittelempfänger*in ist dazu verpflichtet, der Stadt einen vorzeitigen Verkauf (vor Ablauf der Haltedauer) im Sinne dieser Regelung zu melden und den Förderbetrag anteilig (nach Monaten) zurückzuzahlen. Im Falle von Vermietung, Verkauf oder Funktionslosigkeit innerhalb der festgelegten Haltedauer ist die/der Fördermittelempfänger*in dazu verpflichtet, dies der Stadt mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung erfolgt eine Rückforderung der gewährten Fördermittel. Förderfähige Anschaffungsart Gefördert wird der Neukauf von Photovoltaikanlagen und Mini- PV-Anlagen. Bei einem Ratenkauf (maximale Laufzeit entsprechend der Haltedauer) darf die gewährte Fördersumme als einmalige Anzahlung verwendet werden, zudem muss sich der Finanzierungsvertrag eindeutig auf die geförderte(n) Einheit(en) beziehen. Kosten, die durch Zuschüsse eine Photovoltaikanlage gedeckt werden, dürfen für Mieter*innen nicht mietwirksam werden. Sonstiges Über das Vermögen der/des Antragstellers*in darf bis zum Zeitpunkt der Auszahlung kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden sein. Rechtsanspruch & Rückforderung Das vorliegende Förderprogramm ist eine freiwillige Leistung der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuwendungen besteht nicht. Die Zuteilung erfolgt im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel. Ein Bewilligungsbescheid kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn: der Bewilligungsbescheid durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde, der Bewilligungsbescheid durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt ist, Im Übrigen gilt § 48 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz. Seite 9 Kumulierung Es kann nur ein Förderantrag pro Photovoltaikanlage oder pro Mini- PV- Anlagen/“Balkonmodul“ aus den Mitteln der Wissenschaftsstadt Darmstadt gewährt werden. Eine weitere Förderung derselben Maßnahme durch Dritte oder eine Mehrfachförderung durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist ausgeschlossen. Dies bedingt die Rückforderung der gewährten Fördermittel. Datenschutz Information zum Datenschutz bei Erhebung Ihrer Daten (gemäß Art. 13 Datenschutzgrundverordnung, DS -GVO): Anwendungsbereich: Verwaltungsvorschrift „Förderung Photovoltaikanlagen“ für die Neuanschaffung von Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien. Das Umweltamt hat gesetzlich definierte Aufträge: beispielsweise die Ausführung der Verwaltungsvorschrift „Förderung Photovoltaikanlagen“ . Um diese Aufgaben zu erfüllen, verarbeiten wir verschiedenste Daten. Diese Angaben werden bei Ihnen aufgrund gesetzlicher Vorgaben basierend auf Art. 6 Abs. 1 lit.e) DS-GVO i. V. mit § 3 Abs. 1 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG ) i. V. mit der Verwaltungsvorschrift „Förderung Photovoltaikanlagen“ der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum Zwecke der Bearbeitung Ihres Antrages erhoben, elektronisch gespeichert, verarbeitet und genutzt. Ihre Daten werden zwecks Auszahlung der Förderung an die Finanzverwaltung innerhalb der Stadtverwaltung weitergeleitet. Eine Speicherung, Verwendung oder Weitergabe für andere Zwecke findet nicht statt. Grundsätzlich werden Ihre personenbezogenen Daten für die Dauer von 15 Jahren vorgehalten. Danach werd en Ihre Daten gelöscht. Ihr gutes Recht Die Datenschutzgrundverordnung (DS -GVO) der Europäischen Union bewirkt ab 25. Mai 2018 eine ausdrückliche Stärkung Ihrer Rechte gegenüber allen Stellen, die ihre Daten verarbeiten; also auch gegenüber dem Umweltamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Sie haben insbesondere das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, das Berichtigen unrichtiger Angaben, die Einschränkung der Verarbeitung und die Löschung nicht mehr erforderlicher Daten – soweit diese Angaben nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften aufzubewahren sind. Zudem können Sie eine freiwillig erteilte Einwilligung zur Speicherung und Verarbeitung Ihrer Daten widerrufen. Außerdem haben Sie das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer beson deren Situation ergeben, jederzeit der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu widersprechen. Allerdings können wir dem nicht nachkommen, wenn an der Verarbeitung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht oder eine Rechtsvorschrift uns zur Verarb eitung verpflichtet. Seite 10 Ihre Unterstützung Haben Sie Fragen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogener Daten? Dann können Sie sich an das Umweltamt oder die/den zuständige/n Datenschutzbeauftragte/n wenden und um Prüfung bitten. Das Umweltamt erreichen Sie tel efonisch unter 06151 13 -3280. Bei Fragen zum Datenschutz wenden Sie sich direkt an die/den Datenschutzbeauftragte/n, E-Mail: datenschutz@darmstadt.de , 06151 13-2401/13-2402. Die für die Wissenschaftssta dt Darmstadt zuständige Aufsichtsbehörde ist der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Gustav -Stresemann-Ring1, 65189 Wiesbaden, oder poststelle@datenschutz.hessen.de Inkrafttreten und Befristung Die vorliegende Verwaltungsvorschrift tritt am 16.07.2021 in Kraft. Anträge müssen im gleichen Jahr gestellt werden, in der die Maßnahme umgesetzt wurde. Anträge eines jeden Jahres müssen bis jeweils dem 01.12 vollständig vorliegen. Sofern die haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel aufgebraucht sind, können keine weiteren Fördergelder bewilligt werden.
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Verwaltungsvorschrift der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum Förderprogramm Photovoltaik 2 Inhaltsverzeichnis 1 Inhalt der Verwaltungsvorschrift ....................................................................................... 3 2 Voraussetzung der Förderung .......................................................................................... 3 2.1 Förderfähige Anlagetypen ......................................................................................... 3 2.2 Förderfähige Nutzung und Haltedauer ...................................................................... 4 2.3 Förderfähige Anschaffungsart ................................................................................... 5 3 Antragsberechtigte ........................................................................................................... 5 4 Art und Höhe der Förderung ............................................................................................. 5 4.1 Förderhöhe .............................................................................................................. 5 4.2 Maximale Förderanzahl ............................................................................................ 5 4.3 Rechtsanspruch ....................................................................................................... 6 4.4 Mitteilungspflichten (Weiterveräußerung, Rückzahlung) ............................................ 6 4.5 Doppelförderung ...................................................................................................... 6 5 Verfahren ......................................................................................................................... 6 5.1 Antragsstellung und Bearbeitung .............................................................................. 6 5.2 Prüfung der Förderfähigkeit ...................................................................................... 8 5.3 Zusage der Förderung .............................................................................................. 8 5.4 Auszahlung der Fördermittel .................................................................................... 8 6 Rückforderung der Fördermittel ....................................................................................... 8 7 Sonstiges ......................................................................................................................... 9 8 Inkrafttreten und Befristung ............................................................................................. 9 3 1 Inhalt der Verwaltungsvorschrift Die vorliegende Verwaltungsvorschrift regelt die Bedingungen, unter im Rahmen des „Förderprogramms Photovoltaik“ ab dem 16.07.2021 eine Förderung beantragt bzw. gewährt werden kann. Die Verwaltungsvorschrift „Förderprogramm Photovoltaik“ regelt die Förderung von Aufdach- Photovoltaikanlagen und Mini-PV-Anlagen (auch Balkonmodule genannt). Untenstehende Tabelle veranschaulicht die wesentlichen Unterschiede zwischen einer Photovoltaikanlagen und einer Mini-Photovoltaikanlage. Mini- PV-Anlage/Balkonmodul Aufdach- Photovoltaikanlage Technischer Unterschied 1-2 PV-Module, insgesamt max. 600 W Leistung, einfache Installation Viele PV-Module, größere Leistungen möglich, aufwendigere Installation Einspeisung ins Stromnetz In der Regel nicht möglich, bzw. keine Vergütung (Verzichtserklärung notwendig) Vergütung nach EEG; der Strom kann selbst verbraucht, Überschuss eingespeist werden. Installation Installation weniger aufwendig. Keine / geringe Veränderung am Gebäude notwendig. Aufwendige Installation, Veränderungen am Gebäude notwendig Zielgruppe Mieter*innen & Eigentümer*innen Eigentümer*innen Einsatzbereich Balkon, Terrasse, kleine Dachflächen (Garage, Gartenhaus) Dachflächen, Fassaden, Freiflächen Anmeldeverfahren Vereinfachte Anmeldung beim Netzbetreiber (Link) und beim Markstammdatenregister Anmeldung beim Netzbetreiber und beim Marktstammdatenregister Tabelle 1: Wesentliche Unterschiede zwischen einer Aufdach-Photovoltaikanlage und einer Mini-PV- Anlage/Balkonmodul 2 Voraussetzung der Förderung 2.1 Förderfähige Anlagetypen Im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift wird die Neubeschaffung von Aufdach- Photovoltaikanlagen und Mini-PV-Anlagen/Balkon-Module gefördert, welche folgende Kriterien erfüllen: Die Komponenten müssen neu und marktreif sein. Die Komponenten müssen den einschlägigen nationalen und internationalen Normen entsprechen. 4 Es werden geprüfte Wechselrichter inklusive Typenbezeichnung, Angaben zu Nennleistung, Netzüberwachung nach VDE-AR-N 4105, CE-Richtlinien und entsprechender Zulassung verwendet. Es handelt sich um neu geprüfte Photovoltaikmodule mit Typenbezeichnung, Angaben zu Nennleistung, Schutzklasse, CE-Richtlinien und Zertifikaten z.B. nach Zertifikatsdatenbank des TÜV Rheinland. Es handelt sich um geprüfte Montagesysteme z.B. nach Zertifikatsdatenbank des TÜV Rheinland. Die Mini-PV-Anlage darf maximal 600 W pro Wohneinheit einspeisen. 2.1.1 Nicht förderfähig sind Mit der Beschaffung verbundene Nebenkosten wie Transportkosten und Finanzierungskosten, Gebrauchte Anlagenkomponenten, Umbauten, Prototypen sowie nicht serienmäßige Sonderanfertigungen, Eigenleistungen des Antragstellers. Anlagen die vor dem 16.07.2021 angeschafft wurden. Ausschlaggebend ist das Rechnungsdatum. Anlagen, die aufgrund einer rechtlich bindenden Verpflichtung installiert werden müssen (Festsetzungen im Bebauungsplan o. ä.). 2.2 Förderfähige Nutzung und Haltedauer 2.2.1 Im Falle einer Förderung verpflichtet sich der/die Fördermittelempfänger*in gegenüber der Wissenschaftsstadt Darmstadt, den Fördergegenstand über eine festgelegte Haltedauer im Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu nutzen. Die Haltedauer beginnt mit der Auszahlung des Förderbetrages: Haltedauer von Aufdach-Photovoltaikanlagen: 15 Jahre Haltedauer Mini-PV-Anlagen/Balkonmodule: 5 Jahre 5 2.2.2 Das zuständige Fachamt der Stadt ist berechtigt, gegebenenfalls durch eine Vor-Ort- Inaugenscheinnahme, die richtige Mittelverwendung zu prüfen. Dieses Recht kann auch durch das Revisionsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt wahrgenommen werden. 2.2.3 Dem Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs -Überörtliche Prüfung- stehen die Rechte aus dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung Kommunaler Körperschaften in Hessen (ÜPKKG vom 22.12.1993, GVBI. I S. 708 ff. insbesondere § 5 Abs. 2 - 4) zu. 2.3 Förderfähige Anschaffungsart Gefördert wird der Neukauf von Aufdach-Photovoltaikanlagen und Mini- PV- Anlagen/Balkonmodule. Bei einem Ratenkauf (maximale Laufzeit entsprechend der Haltedauer) darf die gewährte Fördersumme als einmalige Anzahlung verwendet werden, zudem muss sich der Finanzierungsvertrag eindeutig auf die geförderte(n) Einheit(en) beziehen. Kosten, die durch Zuschüsse eine Photovoltaikanlage gedeckt werden, dürfen für Mieter*innen nicht mietwirksam werden. 3 Antragsberechtigte Im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift sind nur Privatpersonen antragsberechtigt. Antragsberechtigt für die Förderung von Aufdach-Photovoltaikanlagen sind Eigentümer*innen. Antragsberechtigt für die Förderung von Mini-PV-Anlagen/Balkonmodule sind Mieter*innen und Eigentümer*innen. Nicht antragsberechtigt sind Bundes-, Landes-, Landkreis- oder Kommunalbehörden sowie deren Tochtergesellschaften, Gewerbebetriebe und Unternehmen, selbstständige und freiberuflich tätige Personen, gemeinnützige Vereine, sowie Organisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts. 4 Art und Höhe der Förderung 4.1 Förderhöhe Aufdach-Photovoltaikanlagen: 150 EUR pro installierter Kilowatt-Peak (kWp) installierter Leistung. Die maximale Förderung beträgt 1500 EUR. Mini- PV-Anlage/Balkonmodule: Pro Anlage 50 % der Anschaffungs- und Installationskosten, maximal 200 EUR 4.2 Maximale Förderanzahl Die Anzahl maximal geförderter Anlagen pro Haushalt im Förderzeitraum beträgt: Eine Mini- PV-Anlage/Balkonmodul mit max. 600 W pro Haushalt einspeisen, 6 Eine Aufdach-Photovoltaikanlage bis maximal 10 kWp pro Haushalt. Bei Anlagen größer als 10kWp werden die ersten 10 kWp gefördert (bis 1500 €). 4.3 Rechtsanspruch Das vorliegende Förderprogramm ist eine freiwillige Leistung der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuwendungen besteht nicht. Die Zuteilung erfolgt im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel. 4.4 Mitteilungspflichten (Weiterveräußerung, Rückzahlung) 4.4.1 Der Weiterverkauf einer geförderten Aufdach-Photovoltaikanlage oder einer Mini-PV- Anlage/Balkonmodul ist frühestens nach der festgelegten Haltedauer förderunschädlich zulässig, vgl. Ziff. 2.3 dieser VV. 4.4.2 Die/der Fördermittelempfänger*in ist dazu verpflichtet, der Stadt einen vorzeitigen Verkauf (vor Ablauf der Haltedauer) im Sinne dieser Regelung zu melden und den Förderbetrag anteilig (nach Monaten) zurückzuzahlen. 4.4.3 Im Falle von Vermietung, Verkauf oder Funktionslosigkeit innerhalb der festgelegten Haltedauer ist die/der Fördermittelempfänger*in dazu verpflichtet, dies der Stadt mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung erfolgt eine Rückforderung der gewährten Fördermittel, vgl. Ziff. 7 dieser VV. 4.5 Doppelförderung Es kann nur ein Förderantrag pro Aufdach-Photovoltaikanlage oder pro Mini-PV- Anlage/Balkonmodul aus den Mitteln der Wissenschaftsstadt Darmstadt gewährt werden. Eine weitere Förderung derselben Maßnahme durch Dritte oder eine Mehrfachförderung durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist ausgeschlossen. Dies bedingt die Rückforderung der gewährten Fördermittel, Ziff. 7 dieser VV. 5 Verfahren 5.1 Antragsstellung und Bearbeitung Für die Antragsstellung ist das Formular „Förderantrag Photovoltaikanlagen“ zu verwenden, das sowohl im Internet unter www.darmstadt.de/leben-in-darmstadt/klimaschutz online ausgefüllt und eingereicht sowie heruntergeladen werden kann. Zudem ist das Formular auch bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt Umweltamt Bessunger Straße 125 – Block C 64292 Darmstadt Telefon: +49 6151 13-XXXX E-Mail umweltamt@darmstadt.de 7 erhältlich. Informationen sind unter der genannten Internetadresse sowie Telefonnummer erhältlich. Die folgenden Unterlagen sind vollständig online, per Mail oder postalisch einzureichen. 5.1.1 Für die Antragsstellung einer Aufdach-Photovoltaikanlage sind folgende Dokumente einzureichen: Förderantrag, Kaufbelege bzw. (Handwerks-) Rechnungen mit Angaben zur Fachfirma, der Gesamtkosten und der tatsächlich installierten Leistung (kWp), Falls die Photovoltaikanlage auf einem denkmalgeschützten Gebäude errichtet wurde, ist die Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehörde mit einzureichen, Lageplan mit eingezeichnetem Anlagenstandort, Erstschreiben der e-netz Südhessen AG, Nachweis der Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. 5.1.2 Für die Antragsstellung einer Mini-PV-Anlage/Balkonmodul sind folgende Dokumente einzureichen: Förderantrag, Kaufbelege bzw. (Handwerks-) Rechnungen mit Angaben zur den Gesamtkosten und der tatsächlich installierten Leistung (Wp), Falls die Mini-PV-Anlage auf einem denkmalgeschützten Gebäude errichtet wurde, ist die Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehörde mit einzureichen, Bei Anträgen von Mieter*innen ist eine Einwilligungserklärung des Eigentümers / der Eigentümerin erforderlich (Es ist das bereitgestellte Musterformular zu verwenden und im Original einzureichen), Im Förderantrag ist zu bestätigen, dass die technischen und baulichen Vorgaben der e-netz Südhessen AG eingehalten wurden, (Link) Nachweise der Anmeldung bei der e-netz Südhessen AG (Kopie des unterschriebenen Anmeldebogens) Nachweis der Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur . 8 5.2 Prüfung der Förderfähigkeit Anträge werden erst bearbeitet, wenn alle Angaben und Anlagen vorliegen. Anträge die unvollständig sind oder sonstige Mängel aufweisen werden nur unter dem Vorbehalt der Ergänzung und Überarbeitung entgegengenommen. Wenn sie danach innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang nicht vollständig und nicht mängelfrei sind, werden die Anträge unbearbeitet zurückgegeben. Die Bearbeitung der vollständigen Förderanträge erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt, an dem der Antrag vollständig eingegangen ist. 5.3 Zusage der Förderung Sofern der Antrag den Vorgaben der vorliegenden Verwaltungsvorschriftentspricht und noch Fördermittel vorhanden sind, erhält die/der Antragsteller*in einen Bewilligungsbescheid. 5.4 Auszahlung der Fördermittel Voraussetzung für die Auszahlung des Förderbetrags ist das Vorliegen des Bewilligungsbescheids. Mit dem Versand des Bewilligungsbescheids erfolgt die Auszahlung der Fördermittel. Die Förderung erfolgt als einmaliger Zuschuss. Rabatte sowie Skontoabzüge werden vom Kaufpreis abgezogen. 6 Rückforderung der Fördermittel Ein Bewilligungsbescheid kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn : der Bewilligungsbescheid durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde; der Bewilligungsbescheid durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt § 48 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz. Der Bewilligungsbescheid kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden oder die weitere Verwendung des Zuschusses kann untersagt oder die Auszahlung weiterer Beträge gesperrt werden, wenn: die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet wird, mit dem Bewilligungsbescheid eine Auflage verbunden ist und die*der Zuschussempfangende diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm/ihr gesetzten Frist erfüllt hat. Darunter fällt z. B. eine Veräußerung der Anlage(n) innerhalb der festgelegten Haltedauer. Im Übrigen gilt § 49 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz. 9 7 Sonstiges Über das Vermögen der/des Antragstellers*in darf bis zum Zeitpunkt der Auszahlung kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden sein. 8 Inkrafttreten und Befristung Die vorliegende Verwaltungsvorschrift tritt am 16.07.2021 in Kraft. Sofern die haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel aufgebraucht sind, können keine weiteren Fördergelder bewilligt werden. Zusätzliche Unterlagen: Information der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum „Förderprogramm Photovoltaik“ Antragsformulare Bewilligungsbescheid
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Punkt 6: Förderprogramm für Photovoltaikanlagen (V-Nr. 2021/0143) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
Beratungsverlauf (4)
Orte (1)
- Bessunger Straße 125
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2021/0143
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 18.06.2021
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00