2020/0170
Vorübergehende Anpassung der Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für die Kinder- und Jugendarbeit der Jugendgruppen, Jugendverbände und Vereine in der Wissenschafts-stadt Darmstadt
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- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
23.06.2020
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Amt: Jugendamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
IV
V 51 JHA
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2020/0170
Magistratsbeschluss -Nr.
178
Internetfähig
Produkt-Nr.: 362000
Kostenstelle: 051-004-1001 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3625-00 Sachkonto: 7128000
Betreff: Vorübergehende Anpassung der Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für die
Kinder- und Jugendarbeit der Jugendgruppen, Jugendverbände und Vereine in der
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorlage vom: 10.06.2020
Beschlussvorschlag :
Um den Trägern der Kinder - und Jugendarbeit in Darmstadt Unterstützung in Folge der Corona -
Pandemie anzubieten, werden die Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für das Förderjahr
2020 vorübergehend angepasst:
1. Im Zeitraum 16.03.2020 bis 03.07.2020 ausgefallene Maßnahmen können auf Antrag der
Träger, Vereine und Verbände zu 50% des eigentlichen Fördersatzes bezuschusst werden.
2. Alle Maßnahmen, die vom 04.07.2020 bis 31.10.2020 durchgeführt werden, können zu
veränderten Rahmenbedingungen abgerechnet werden.
- 3 -
3. Während des gesamten Zeitraums vom 16.03.2020 bis 31.10.2020 stattfindende
Ersatzveranstaltungen, insbesondere im Bereich IV der Richtlinie: Bildung und Fortbildung,
können voll abgerechnet werden.
Mehraufwendungen entstehen dadurch nicht.
Anlagen: 190822_Richtlinien -Neu-final
Auslegung_der_CoKoBe_KinderundJugend_28.05. Anlage 1: Richtlinie zur
Gewährung von Zuschüssen der Wissenschaftsstadt
Darmstadt für die Kinder- und Jugendarbeit der Jugendgruppen, Jugendverbände
und Vereine von 2019
Anlage 2: Auslegung der Corona Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung
vom 7. Mai 2020 für die Kinder und Jugendarbeit (Stand: 28. Mai 2020 des
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration, Referat II3A.)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 01.07.2020
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.06.2020
Die seit März 2020 geltenden Kontaktsperren und Schließungen, bedingt durch die hessischen
Verordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus, haben zur Folge, dass einige der geplanten
Freizeit-, Ferien- und Bildungsmaßnahmen der freien Träger, Vereine und Verbände kurzfristig
abgesagt werden mussten bzw. nicht wie geplant stattfinden konnten.
Die mittlerweile eingeleiteten Lockerungen machen Angebote zwar wieder möglich, jedoch
noch nicht in der bisher gewohnten Form.
Zuschüsse über bereits getätigte Ausgaben wie Investitionen, Sachkosten, Werbe-, Druck- und
Portokosten, die üblicher Weise durch Teilnehmendenbeiträge finanziert werden, konnten
durch die Corona Pandemie nach den gültigen Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für
die Kinder- und Jugendarbeit der Jugendgruppen, Jugendverbände und Vereine in der
Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht gewährt werden.
Verschiedene Träger, Vereine und Verbände haben kurzfristig und flexibel reagiert und in den
hessischen Osterferien 2020 digitale Angebote durchgeführt. Diese Angebote können nach den
gültigen Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für die Kinder- und Jugendarbeit der
Jugendgruppen, Jugendverbände und Vereine in der Wissenschaftsstadt Darmstadt bisher
nicht bezuschusst werden.
Für die noch anstehenden Maßnahmen ist weiterhin mit einem erhöhten Aufwand für die
Träger, Vereine und Verbände zu rechnen, um die entsprechenden Hygiene- und
Abstandsregeln einhalten zu können. Gleichzeitig werden Einnahmen durch reduzierte
Teilnehmerzahlen fehlen.
Um die Träger der Kinder- und Jugendarbeit, Jugendgruppen, Jugendverbände und Vereine in
dieser besonderen Zeit ausreichend unterstützen zu können, soll die bisher bestehende
Richtlinie vorübergehend angepasst werden. Hierzu gehören folgende Regelungen:
Ausgefallenen bzw. abgesagten Maßnahmen seit dem 16.03.2020 bis 3.7.2020 für die
Förderung von Freizeiten und Erholung, Internationale Begegnung, sowie Bildung und
Fortbildung (Teil II-IV der Richtlinien)
Maßnahmen, die wegen Corona zwischen dem 16.03.2020 – 03.07.2020 nicht
stattfinden konnten, können auf Antrag der Träger, Vereine und Verbände bezuschusst
werden.
Ein entsprechendes Formular wird durch die Fachabteilung im Jugendamt erstellt.
Die Anträge müssen die Träger bis 31.08.2020 bei der Kinder- und Jugendförderung
des Jugendamtes einreichen.
Die ausgefallenen Maßnahmen werden mit einer Höhe von 50 % des eigentlichen
Fördersatzes bezuschusst.
Zur Überprüfung können Vergleichswerte aus vorangegangenen Jahren genutzt werden.
Sollten Ersatzveranstaltungen stattgefunden haben, ist eine ausgefallene Maßnahme
nicht förderfähig.
Ersatzveranstaltungen
Ersatzveranstaltungen, vor allem im Bereich IV der Richtlinie, Bildung und Fortbildung,
können für den Zeitraum von 16.03.2020 – 31.10.2020 voll abgerechnet werden.
Freizeiten und Maßnahmen ab den Sommerferien 2020
Für alle Maßnahmen (Förderjahr der Richtlinien) gilt wegen des erhöhten Aufwandes ein
Betreuer*innenschlüssel von 1:5 statt wie bisher 1:7.
Dies betrifft folgende Bereiche der gültigen Richtlinien: Teil II/VII, VIII, Teil III/X, Teil
IV/XI, XII
Die Zeitvorgabe im Bereich Ferienspiele wird von 6 auf 4 Stunden für die hessischen
Sommer- und Herbstferien 2020 reduziert.
Dies betrifft folgende Bereiche der gültigen Richtlinien: Teil II/IX
Die Vorgabe im Bereich Ferienspiele, Mittagessen anzubieten, wird für die hessischen
Sommer- und Herbstferien 2020 aufgehoben.
Dies betrifft folgende Bereiche der gültigen Richtlinien: Teil II/IX
Die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel im Jugendpflegeetat zur Umsetzung dieser
Regelungen werden den städtischen Haushalt nicht zusätzlich belasten.
Die Regeln gelten nur für das laufende Förderjahr des Jugendpflegeetats, welches am
31.10.2020 endet.
Darmstadt, 10.06.2020
Dezernat V Dezernat IV
Barbara Akdeniz Andre Schellenberg
Stadträtin Stadtkämmerer
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Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Referat II3A Auslegung der Corona Kontakt - und Betriebsbeschränkungsverordnung vom 7. Mai 2020 für die Kinder und Jugendarbeit (Stand: 28. Mai 2020) 1. Kinder- und Jugendgruppen im öffentlichen Raum Beispiele: mobile Jugendarbeit, Spielmobile, Jugendgruppe läuft zu einem Spielplatz, Jugendarbeit auf einem öffentlichen Spielplatz etc.) Hier gilt § 1 Absatz 2 Nr.1. Das bedeutet, dass bei einer solchen Versammlung "aus betreuungsrelevanten Gründen" die Personen innerhalb der Gruppe keinen Abstand voneinander halten müssen, auch wenn sie aus mehr als zwei Haushalten kommen. Trotzdem ist eine Verhaltensweise zu empfehlen, die sich an den allgemein gültigen Abstands- und Hygieneanforderungen orientiert. Zude m muss die Gruppe bei Begegnungen mit anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Nach § 1 Abs. 5 sind die Empfehlungen des Robert -Koch-Instituts zur Hygiene bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. In Situationen, in denen Maßnahmen der physischen Distanzierung nur schwer eingehalten werden können, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen. Im öffentlichen Nahverkehr sowie im Gelegenheitsverkehr ist nach § 1 Absatz 6 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Hierzu zählt auch der Transport einer Kinder- und Jugendgruppe mit einem (gemieteten) Bus. 2. Kinder- und Jugendarbeit in Einrichtungen Beispiele: offene Jugendräume in Kommunen, Gruppenabende von Jugendverbänden, einmalige Fachtagungen etc. Für alle Zusammenkünfte außerhalb des öffentlichen Raumes gelten die Bestimmungen des § 1 Absatz 2 Nr. 4. Dies gilt insbesondere für offene Angebote mit einem unspezifischen Teilnehmendenkreis ohne vorherige Anmeldung sowie einmalige Veranstaltungen mit spezifischem Teilnehmendenkreis wie beispielsweise eine Tagung. Das bedeutet, dass die in § 1 Abs. 2 Nr. 4 genannten Be dingungen umzusetzen sind. Die Bes timmungen in Nr. 3 gelten nur noch für Religionsausübungen, das bedeutet, es dürfen ansonsten Gegenstände weitergereicht werden. Die maximale Personenzahl ist auf 100 Personen begrenzt 3. Kinder und Jugendarbeit in Einrichtungen und unterrichtsähnlicher Form Beispiele: Erste -Hilfe-Kurs über mehrere Abende; JuLeiCa -Ausbildungen, Konfirmanden-Unterricht etc. Für Kursangebote, die in Einrichtungen stattfinden, gelten die Bestimmungen des § 5. Dies sind beispielsweise mehrtägige Seminare/Kurse für Gruppen. Dies bedeutet, dass die in § 5 Abs. 1 genannten Bedingungen umzusetzen sind. Die maximale Personenzahl ist auf 15 Personen begrenzt. Dies schließt alle anwesenden Personen ein, auch die Betreuungspersonen. 4. Gemeinnützige Übernachtungsbetriebe für Kinder und Jugendliche Hier gelten die Bestimmungen des §4 Absatz 2. Zudem haben die Einrichtungen dafür Sorge zu tragen, dass in gemeinschaftlich genutzten Sanitär - und Schlafbereichen die allgemein gültigen Abstands - und Hygieneregeln eingehalten werden. Die Regelungen des § 4 Abs. 2 gelten auch für die Durchführung von Jugendfahrten und -freizeiten auf Zeltplätzen. Dies bedeutet z.B.: - Für ein Einhalten der Abstandsregeln von mindestens 1,5 m in allen Sanitärräumen ist durch organisatorische oder technische Maßnahmen zu sorgen. Erläuterung: Eine organisatorische Maßnahme wäre z.B. die Begrenzung der Personenzahl; technische Maßnahmen wären z.B. die Sperrung jedes zweiten Waschplatzes oder Abstandsmarkierungen auf dem Fußboden an Waschplätzen und Waschgelegenheiten. - Es dürfen keine wiederverwendbaren Handtücher genutzt werden. Zugelassen sind Handtuchspender oder Heißlufttrockner. - Bei Unterbringung in Übernachtungsstätten mit Mehrbettzimmern ist die Belegung von Räumen so zu reduzieren und die Anordnung des Mobiliars so zu gestalten, dass Abstände von mindestens 1,5 m eingehalten werden können (ausgenommen zwischen Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes) . Dies gilt auch für Zelte. Für Zeltplätze und Selbstversorgerhäuser, bei denen nicht durchgehend ein Betreiber oder eine Betreiberin anwesend ist, gilt: der Betreiber hat die Räumlichkeiten entsprechend den Vorgaben zur Verfügung zu stellen und eine Einweisung vorzunehmen, während des Aufenthalts sind dann diejenigen in der Verantwortu ng, die die Gruppenfahrt durchführen/veranstalten/begleiten.
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Punkt 33: Vorübergehende Anpassung der Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für die Kinder- und Jugendarbeit der Jugendgruppen, Jugendverbände und Vereine in der Wissenschafts-stadt Darmstadt - Kenntnisnahme - (V-Nr. 2020/0170) Die Stadtverordnetenversammlung nimmt die Vorlage zur Kenntnis.
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Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen der Wissenschaftsstadt Darmstadt für die Kinder- und Jugendarbeit
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Jugendamt
Kinder- und Jugendförderung Darmstadt 2019
Richtlinien
zur Gewährung von Zuschüssen der Wissenschaftsstadt Darmstadt
für die Kinder- und Jugendarbeit
der Jugendgruppen, Jugendverbände und Vereine
TEIL EINS: Allgemeine Bestimmungen
I. Allgemeine Grundsätze
II. Fördervoraussetzungen
III. Anerkennung und Förderungswürdigkeit
IV. Verwendungsnachweis
V. Zuschusshöhe
VI. Betreuer*innen
TEIL ZWEI: Förderung im Bereich Freizeit und Erholung
VII. Veranstaltungen bis zu 3 Tagen
VIII. Freizeiten und Ferienfahrten ab 4 Tagen
IX. Ferienspiele
TEIL DREI: Internationale Jugendbegegnung
X. Internationale Jugendbegegnung
TEIL VIER: Bildung und Fortbildung
XI. Außerschulische Bildungsangebote
XII. Schulung ehrenamtlicher Mitarbeiter*innen
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Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen der Wissenschaftsstadt Darmstadt für die Kinder- und Jugendarbeit
TEIL EINS: Allgemeine Bestimmungen
I. Allgemeine Grundsätze
Zuschüsse können nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt
werden.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss.
Maßnahmen, die von der Wissenschaftsstadt Darmstadt gefördert werden, sind nicht
zuschussfähig.
Förderberechtigt sind nur Verbände, Vereine und Gruppen, die bis zum 30.09. den
Jahresmeldebogen für das Folgejahr eingereicht haben.
Ein Förderjahr geht vom 1.11. bis 31.10. des Folgejahres.
Zuschüsse auf Investitionen bei Neuanschaffungen und Instandhaltungen müssen ab einer
Höhe von 2 .000 € per Haushaltsantrag bis zum 15.03. des vorangegangen Jahres beantragt
werden. Alle anderen Sachausgaben sind mit dem Teilnehmenden -Zuschuss dieser Richtlinie
zu begleichen.
II. Fördervoraussetzungen
Zuschüsse gemäß dieser Richtlinie dürfen nur für Zwe cke der Kinder- und Jugendarbeit verwendet
werden.1
Die Kriterien für die "Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe" nach § 75 des
Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) werden auch bei der Gewährung von Zuschüssen durch
die Wissenschaftsstadt Da rmstadt zugrunde gelegt.
Auf die Einhaltung des Kinder- und Jugendschutzgesetzes ist bei der Durchführung der Maßnahmen
zu achten.
Die Gewährung von Leistungen nach dieser Richtlinie ist nur möglich für Träger der freien
Jugendhilfe, mit denen eine Vereinbarung gemäß § 72 a Abs. 4 SGB VIII mit der
Wissenschaftsstadt Darmstadt besteht.
Gefördert werden Maßnahmen der Kinder - und Jugendarbeit für Menschen von 5 bis zum
vollendeten 26. Lebensjahr.
Es werden Verbände, Vereine oder Gruppen der Jugend und andere Träger der Jugendhilfe
gefördert, die grundsätzlich ihren Sitz in der Wissenschaftsstadt Darmstadt haben:
Die Teilnehmenden müssen ihren 1. oder 2. Wohnsitz in der Wissenschaftsstadt Darmstadt haben.
20 Prozent der Teilnehmenden können ihren Wohnsitz a ußerhalb der Wissenschaftsstadt Darmstadt
haben.
Nicht gefördert werden können insbesondere:
• Veranstaltungen im Bereich der Schule/des Kindergartens, -horts
• Veranstaltungen, die den Charakter von Sportwettkämpfen oder Trainingslehrgängen, -lagern haben
• Veranstaltungen, die den technischen Übungen dienen
• Veranstaltungen mit überwiegend religiösem Charakter
• Veranstaltungen gewerkschaftlicher oder parteipolitischer Art
• Veranstaltungen, die von gewerblichen Trägern durchgeführt werden
• Besuch von (Weihnachts-)Märkten, öffentlichen Festen, Kerbveranstaltungen
1 der Zweck kann nachgelesen werden in: "Grundsätze für die Anerkennung von Träger der freien Jugendhilfe nach § 75
SGB VIII "der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vom 7. September 2016
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Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen der Wissenschaftsstadt Darmstadt für die Kinder- und Jugendarbeit
Sollten Zweifel bezüglich der Förderungswürdigkeit bestehen , kann im Vorfeld eine entsprechende
Rücksprache mit der Kinder- und Jugendförderung erfolgen.
III. Anerkennung der Förderungswürdigkeit
Verbände, Vereine, Gruppen der Jugend und andere Träger der Jugendhilfe in der Wissenschaftsstadt
Darmstadt, die Mitglied einer auf Landesebene anerkannten Jugendorganisationen sind, gelten auch
auf Stadtebene als förderungswürdig.
Jugendgruppen, die k einem vom Land Hessen anerkannten Landesverband angehören, müssen die
Anerkennung der Förderungswürdigkeit auf kommunaler Ebene beantragen. Die Anträge sind an den
Jugendhilfeausschuss der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu richten. Einen entsprechenden Vordr uck
gibt es in der Kinder- und Jugendförderung.
IV. Verwendungsnachweis
Nach Abschluss der Maßnahme sind der Wissenschaftsstadt Darmstadt die entsprechenden
Formulare innerhalb von 12 Woch en nach der Maßnahme vorzulegen. Veranstaltungen die im
September und Oktober stattfinden müssen bis zum 30.11. abgerechnet werden. Entscheidend ist
der Eingangsstempel. Alle Angaben sind vom Träger rechtsverbindlich zu bestätigen. Die Formulare
sind bei der Kinder- und Jugendförderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt erhältlich.
Die Originalrechnungen, Zahlungsbelege und Teilnehmendenlisten (bei Kinder - und
Jugendmaßnahmen) sind 5 Jahre aufzubewahren und der Wissenschaftsstadt Darmstadt nach
Aufforderung vorzulegen; insoweit wird der Wissenschaftsstadt Darmstadt ein Prüfrecht eingeräumt.
V. Zuschusshöhe
Die Zuschüsse werden nach der Anzahl der Teilnehmenden gewährt. Die Höhe der jährlichen
Zuschüsse ist der jeweils aktuellen Anlage zu entnehmen. Die Höhe der Zuschüsse wird durch den
Jugendhilfeausschuss auf Vorschlag des Fachausschusses Kinder- und Jugendarbeit festgelegt.
VI. Betreuer*innen
Als Betreuer*innen von Freizeiten, Fahrten und Ferienangeboten können Personen abgerechnet
werden, die mindestens 16 Jahre alt sind. Betreuer*innen müssen grundsätzlich eine Juleica ode r
eine diesem Anspruch ähnliche Qualifikation besitzen.
Sollten Zweifel bezüglich der Qualifikationen bestehen, kann im Vorfeld eine entsprechende
Rücksprache durch die Kinder- und Jugendförderung erfolgen.
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Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen der Wissenschaftsstadt Darmstadt für die Kinder- und Jugendarbeit
TEIL ZWEI: Förderung im Bereich Freizeit und Erholung
VII. Veranstaltungen bis zu 3 Tagen
Veranstaltungen bis zu 3 Tagen können längere Aktionen zu besonderen Anlässen, Tagesausflügen,
Übernachtungen oder Wochenendfahrten sein. Sie sind in geeigneten Einrichtungen oder Orten
durchzuführen.
Förderbedingungen • ab 5 Teilnehmer*innen
• Veranstaltungen bis zu 3 Tagen mit und ohne Übernachtung
(Tagesveranstaltungen müssen mind. 4 Zeitstunden dauern)
max. 300 Teilnehmer*innen
Zuschuss-
berechtigungen
Kinder bzw. Jugendliche vom 5. bis vollendeten 20. Lebensjahr
Junge Menschen, die 21 aber noch nicht 27 Jahre alt sind,
werden gefördert, wenn
sie in Schul- oder Berufsausbildung sind
sie studieren
sie arbeitslos sind
bei je angefangenen 7 geförderten Teilnehmer*innen kann für
1 Betreuer*in ein Zuschuss gewährt werden
geförderte Teilnehmer*innen mit Beeinträchtigung:
pro Teilnehmer*in kann für 1 Betreuer*in ein Zuschuss gewährt werden
Zuschusshöhe siehe Anlage zu dieser Richtlinie
VIII. Freizeiten und Ferienfahrten ab 4 Tagen
Freizeiten und Ferienfahrten ab 4 Tagen sind in geeigneten Einrichtungen (z. B. Ferienheimen,
Jugendherbergen oder auf Zeltplätzen) im Inland oder Ausland durchzuführen und sollen
überwiegend Erholungscharakter besitzen.
Förderbedingungen ab 5 Teilnehmer*innen
4 bis 21 Tage Dauer (An- und Abreisetag gelten als je 1 Tag)
Zuschuss-
berechtigungen
Kinder bzw. Jugendliche vom 5. bis vollendeten 20. Lebensjahr
Junge Menschen, die 21 aber noch nicht 27 Jahre alt sind,
werden gefördert, wenn
sie in Schul- oder Berufsausbildung sind
sie studieren
sie arbeitslos sind
bei je angefangenen 7 geförderten Teilnehmer*innen kann für
1 Betreuer*in ein Zuschuss gewährt werden
geförderte Teilnehmer*innen mit Beeinträchtigung:
pro Teilnehmer*in kann für 1 Betreuer*in ein Zuschuss gewährt werden
Zuschusshöhe siehe Anlage zu dieser Richtlinie
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Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen der Wissenschaftsstadt Darmstadt für die Kinder- und Jugendarbeit
IX. Ferienspiele und örtliche Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen
Ferienspiele und örtliche Kinder- bzw. Jugenderholungsmaßnahmen sollen sich an den Bedürfnissen
der Kinder orientieren und überwiegend wohnortnah (im S ozialraum) stattfinden. Diese Maßnahmen
sollen überwiegend Erholungscharakter besitzen. Die Veranstaltungstage sind möglichst
zusammenhängend und mit demselben Personenkreis durchzuführen.
Förderbedingungen ab 5 Teilnehmer*innen und 1 Betreuer*in
4 bis 14 Tage Dauer
die Träger verpflichten sich, ihre Angebote und Angebotszeiten im
Sozialraum mit allen Akteur*innen abzustimmen. Die Steuerung der
Angebotsabstimmung erfolgt durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt,
Jugendamt, Abt. Kinder- und Jugendförderung.
das Angebot muss mindestens 6 Zeitstunden (je 60 Min.) dauern
das Angebot muss spätestens um 9:00 Uhr beginnen und bis
mind. 15:00 Uhr dauern
ein tägliches Mittagessen muss bereit gestellt werden
das Angebot muss öffentlich beworben werden
Zuschuss-
berechtigungen
Kinder bzw. Jugendliche vom 5. bis vollendeten 20. Lebensjahr
bei je angefangenen 7 geförderten Teilnehmer*innen kann für
1 Betreuer*in ein Zuschuss gewährt werden
geförderte Teilnehmer*innen mit Beeinträchtigung:
pro Teilnehmer*in kann für 1 Betreuer*in ein Zuschuss gewährt werden
Zuschusshöhe siehe Anlage zu dieser Richtlinie
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Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen der Wissenschaftsstadt Darmstadt für die Kinder- und Jugendarbeit
TEIL DREI : Internationale Jugendbegegnung
X. Internationale Jugendbegegnung
Förderungsfähig sind internationale Jugendbegegnungen im INLAND oder AUSLAND, die der
persönlichen Begegnung junger Menschen aus verschiedenen Ländern dienen. Internationale
Jugendarbeit soll im Sinne politischer Bildung jungen Menschen helfen, andere Kulturen und
Gesellschaftsordnungen sowie internationale Zusammenhänge kennenzulernen, sich m it ihnen
auseinanderzusetzen und eigene Situationen besser zu erkennen. Zwischen den Partnern ist
rechtzeitig ein Programm vorzubereiten. Das Programm ist dem Antrag unter Benennung der
Partnergruppe beizufügen. Mit dem Antragsformular ist ein Erfahrungsbe richt über die
durchgeführte Jugendbegegnung vorzulegen.
Förderbedingungen ab 5 Teilnehmer*innen
4 bis 21 Tage Dauer
(für An- und Abreise kann jeweils 1 Tag gefördert werden)
es ist auf ein ausgewogenes Verhältnis deutscher zu ausländischen
Teilnehmer*innen zu achten.
Zuschuss-
berechtigungen
Kinder bzw. Jugendliche vom 10. bis vollendeten 20. Lebensjahr
Junge Menschen, die 21 aber noch nicht 27 Jahre alt sind,
werden gefördert, wenn
sie in Schul- oder Berufsausbildung sind
sie arbeitslos sind
sie studieren
bei je angefangenen 7 geförderten Teilnehmer*innen kann für
1 Betreuer*in ein Zuschuss gewährt werden.
geförderte Teilnehmer*innen mit Beeinträchtigung:
pro Teilnehmer*in kann für 1 Betreuer*in ein Zuschuss gewährt werden.
Nach vorheriger Absprache mit dem Jugendamt kann pro 10
Teilnehmer*innen ein Honorar für 1 Dolmetscher*in gefördert werden.
Zuschusshöhe siehe Anlage zu dieser Richtlinie
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Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen der Wissenschaftsstadt Darmstadt für die Kinder- und Jugendarbeit
TEIL VIER: Bildung und Fortbildung
XI. Außerschulische Bildungsangebote
Die Inhalte dieser Veranstaltungen müssen Themen der politischen und kulturellen Bildung betreffen.
Das Programm ist dem Antrag beizufügen.
Förderbedingungen ab 5 Teilnehmer*innen, bei überregionalen Träger ab 1 Teilnehmer*in
Tages- und Mehrtagesveranstaltungen mit mind. 4 Zeitstunden (je 60 Min.)
Zuschuss-
berechtigungen
Teilnehmer*innen ab dem 10. Lebensjahr.
bei je angefangenen 7 geförderten Teilnehmer*innen kann für 1
Lehrgangsleiter*in ein Zuschuss gewährt werden
geförderte Teilnehmer*innen mit Beeinträchtigung:
pro Teilnehmer*in kann für 1 Lehrgangsleiter*in ein Zuschuss gewährt
werden.
Zuschusshöhe siehe Anlage zu dieser Richtlinie
XII. Schulung ehrenamtlicher und hauptamtlicher Mitarbeiter*innen
in der Kinder- und Jugendarbeit
Gefördert werden Lehrgänge, die geeignet sind, F ähigkeiten zur Arbeit mit Kinder - und
Jugendgruppen zu vermitteln. Dieses Programm ist dem Antrag beizufügen.
Förderbedingungen ab 5 Teilnehmer*innen, bei überregionalen Träger ab 1 Teilnehmer*in
Tages- und Mehrtagesveranstaltungen mit mind. 4 Zeitstunden (je 60 Min.)
Zuschuss-
berechtigungen
Teilnehmer*innen ab dem 15. Lebensjahr.
bei je angefangenen 7 geförderten Teilnehmer*innen kann für
1 Lehrgangsleiter*in ein Zuschuss gewährt werden
Teilnehmer*innen mit Beeinträchtigung:
pro Teilnehmer*in kann für 1 Lehrgangsleiter*in ein Zuschuss gewährt
werden
Zuschusshöhe siehe Anlage zu dieser Richtlinie
2020/0170
6418 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
23.06.2020
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Amt: Jugendamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2020/0170
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 362000
Kostenstelle: 051-004-1001 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3625-00 Sachkonto: 7128000
Betreff: Vorübergehende Anpassung der Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für die
Kinder- und Jugendarbeit der Jugendgruppen, Jugendverbände und Vereine in der
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorlage vom: 10.06.2020
Beschlussvorschlag :
Um den Trägern der Kinder - und Jugendarbeit in Darmstadt Unterstützung in Folge der Corona -
Pandemie anzubieten, werden die Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für das Förderjahr
2020 vorübergehend angepasst:
1. Im Zeitraum 16.03.2020 bis 03.07.2020 ausgefallene Maßnahmen können auf Antrag der
Träger, Vereine und Verbände zu 50% des eigentlichen Fördersatzes bezuschusst werden.
2. Alle Maßnahmen, die vom 04.07.2020 bis 31.10.2020 durchgeführt werden, können zu
veränderten Rahmenbedingungen abgerechnet werden.
3. Während des gesamten Zeitraums vom 16.03.2020 bis 31.10.2020 stattfindende
Ersatzveranstaltungen, insbesondere im Bereich IV der Richtlinie: Bildung und Fortbildung,
können voll abgerechnet werden.
- 2 -
Mehraufwendungen entstehen dadurch nicht.
Anlagen: 190822_Richtlinien -Neu-final
Auslegung_der_CoKoBe_KinderundJugend_28.05. Anlage 1: Richtlinie zur
Gewährung von Zuschüssen der Wissenschaftsstadt
Darmstadt für die Kinder- und Jugendarbeit der Jugendgruppen, Jugendverbände
und Vereine von 2019
Anlage 2: Auslegung der Corona Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung
vom 7. Mai 2020 für die Kinder und Jugendarbeit (Stand: 28. Mai 2020 des
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration, Referat II3A.)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.06.2020
Die seit März 2020 geltenden Kontaktsperren und Schließungen, bedingt durch die hessischen
Verordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus, haben zur Folge, dass einige der geplanten
Freizeit-, Ferien- und Bildungsmaßnahmen der freien Träger, Vereine und Verbände kurzfristig
abgesagt werden mussten bzw. nicht wie geplant stattfinden konnten.
Die mittlerweile eingeleiteten Lockerungen machen Angebote zwar wieder möglich, jedoch
noch nicht in der bisher gewohnten Form.
Zuschüsse über bereits getätigte Ausgaben wie Investitionen, Sachkosten, Werbe-, Druck- und
Portokosten, die üblicher Weise durch Teilnehmendenbeiträge finanziert werden, konnten
durch die Corona Pandemie nach den gültigen Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für
die Kinder- und Jugendarbeit der Jugendgruppen, Jugendverbände und Vereine in der
Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht gewährt werden.
Verschiedene Träger, Vereine und Verbände haben kurzfristig und flexibel reagiert und in den
hessischen Osterferien 2020 digitale Angebote durchgeführt. Diese Angebote können nach den
gültigen Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für die Kinder- und Jugendarbeit der
Jugendgruppen, Jugendverbände und Vereine in der Wissenschaftsstadt Darmstadt bisher
nicht bezuschusst werden.
Für die noch anstehenden Maßnahmen ist weiterhin mit einem erhöhten Aufwand für die
Träger, Vereine und Verbände zu rechnen, um die entsprechenden Hygiene- und
Abstandsregeln einhalten zu können. Gleichzeitig werden Einnahmen durch reduzierte
Teilnehmerzahlen fehlen.
Um die Träger der Kinder- und Jugendarbeit, Jugendgruppen, Jugendverbände und Vereine in
dieser besonderen Zeit ausreichend unterstützen zu können, soll die bisher bestehende
Richtlinie vorübergehend angepasst werden. Hierzu gehören folgende Regelungen:
Ausgefallenen bzw. abgesagten Maßnahmen seit dem 16.03.2020 bis 3.7.2020 für die
Förderung von Freizeiten und Erholung, Internationale Begegnung, sowie Bildung und
Fortbildung (Teil II-IV der Richtlinien)
Maßnahmen, die wegen Corona zwischen dem 16.03.2020 – 03.07.2020 nicht
stattfinden konnten, können auf Antrag der Träger, Vereine und Verbände bezuschusst
werden.
Ein entsprechendes Formular wird durch die Fachabteilung im Jugendamt erstellt.
Die Anträge müssen die Träger bis 31.08.2020 bei der Kinder- und Jugendförderung
des Jugendamtes einreichen.
Die ausgefallenen Maßnahmen werden mit einer Höhe von 50 % des eigentlichen
Fördersatzes bezuschusst.
Zur Überprüfung können Vergleichswerte aus vorangegangenen Jahren genutzt werden.
Sollten Ersatzveranstaltungen stattgefunden haben, ist eine ausgefallene Maßnahme
nicht förderfähig.
Ersatzveranstaltungen
Ersatzveranstaltungen, vor allem im Bereich IV der Richtlinie, Bildung und Fortbildung,
können für den Zeitraum von 16.03.2020 – 31.10.2020 voll abgerechnet werden.
- 4 -
Freizeiten und Maßnahmen ab den Sommerferien 2020
Für alle Maßnahmen (Förderjahr der Richtlinien) gilt wegen des erhöhten Aufwandes ein
Betreuer*innenschlüssel von 1:5 statt wie bisher 1:7.
Dies betrifft folgende Bereiche der gültigen Richtlinien: Teil II/VII, VIII, Teil III/X, Teil
IV/XI, XII
Die Zeitvorgabe im Bereich Ferienspiele wird von 6 auf 4 Stunden für die hessischen
Sommer- und Herbstferien 2020 reduziert.
Dies betrifft folgende Bereiche der gültigen Richtlinien: Teil II/IX
Die Vorgabe im Bereich Ferienspiele, Mittagessen anzubieten, wird für die hessischen
Sommer- und Herbstferien 2020 aufgehoben.
Dies betrifft folgende Bereiche der gültigen Richtlinien: Teil II/IX
Die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel im Jugendpflegeetat zur Umsetzung dieser
Regelungen werden den städtischen Haushalt nicht zusätzlich belasten.
Die Regeln gelten nur für das laufende Förderjahr des Jugendpflegeetats, welches am
31.10.2020 endet.
Darmstadt, 10.06.2020
Dezernat V Dezernat IV
Barbara Akdeniz Andre Schellenberg
Stadträtin Stadtkämmerer
anlage 4
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Punkt 5: Vorübergehende Anpassung der Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für die Kinder- und Jugendarbeit der Jugendgruppen, Jugendverbände und Vereine in der Wissenschafts-stadt Darmstadt (V-Nr. 2020/0170) Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.
Beratungsverlauf (2)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2020/0170
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 10.06.2020
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00