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2020/0170

Vorübergehende Anpassung der Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für die Kinder- und Jugendarbeit der Jugendgruppen, Jugendverbände und Vereine in der Wissenschafts-stadt Darmstadt

Magistratsvorlage 10.06.2020

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- 2 - 
 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
23.06.2020 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat IV 
 
Amt: Jugendamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
IV 
V 51 JHA 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2020/0170 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
178 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 362000 
Kostenstelle:  051-004-1001 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  3625-00 Sachkonto: 7128000 
 
Betreff: Vorübergehende Anpassung der Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für die 
Kinder- und Jugendarbeit der Jugendgruppen, Jugendverbände und Vereine in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
Vorlage vom: 10.06.2020  
 
Beschlussvorschlag : 
Um den Trägern der Kinder - und Jugendarbeit in Darmstadt Unterstützung in Folge der Corona -
Pandemie anzubieten, werden die Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen  für das Förderjahr 
2020 vorübergehend angepasst:  
 
1. Im Zeitraum 16.03.2020 bis 03.07.2020 ausgefallene Maßnahmen können auf Antrag der 
Träger, Vereine und Verbände zu 50% des eigentlichen Fördersatzes bezuschusst werden. 
2. Alle Maßnahmen, die vom 04.07.2020 bis 31.10.2020 durchgeführt werden, können zu 
veränderten Rahmenbedingungen abgerechnet werden.

- 3 - 
3. Während des gesamten Zeitraums vom 16.03.2020 bis 31.10.2020 stattfindende 
Ersatzveranstaltungen, insbesondere im Bereich IV der Richtlinie: Bildung und Fortbildung, 
können voll abgerechnet werden. 
Mehraufwendungen entstehen dadurch nicht. 
 
Anlagen: 190822_Richtlinien -Neu-final 
Auslegung_der_CoKoBe_KinderundJugend_28.05. Anlage 1: Richtlinie zur 
Gewährung von Zuschüssen der  Wissenschaftsstadt  
Darmstadt für die Kinder- und Jugendarbeit der Jugendgruppen, Jugendverbände 
und Vereine von 2019  
 
Anlage 2: Auslegung der Corona Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung 
vom 7. Mai 2020 für die Kinder und Jugendarbeit (Stand: 28. Mai 2020 des 
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration, Referat II3A.) 
 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 01.07.2020 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.06.2020 
 
Die seit März 2020 geltenden Kontaktsperren und Schließungen, bedingt durch die hessischen 
Verordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus, haben zur Folge, dass einige der geplanten 
Freizeit-, Ferien- und Bildungsmaßnahmen der freien Träger, Vereine und Verbände kurzfristig 
abgesagt werden mussten bzw. nicht wie geplant stattfinden konnten.  
Die mittlerweile eingeleiteten Lockerungen machen Angebote zwar wieder möglich, jedoch 
noch nicht in der bisher gewohnten Form. 
Zuschüsse über bereits getätigte Ausgaben wie Investitionen, Sachkosten, Werbe-, Druck- und 
Portokosten, die üblicher Weise durch Teilnehmendenbeiträge finanziert werden, konnten 
durch die Corona Pandemie nach den gültigen Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für 
die Kinder- und Jugendarbeit der Jugendgruppen, Jugendverbände und Vereine in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht gewährt werden. 
 
Verschiedene Träger, Vereine und Verbände haben kurzfristig und flexibel reagiert und in den 
hessischen Osterferien 2020 digitale Angebote durchgeführt. Diese Angebote können nach den 
gültigen Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für die Kinder- und Jugendarbeit der 
Jugendgruppen, Jugendverbände und Vereine in der Wissenschaftsstadt Darmstadt  bisher 
nicht bezuschusst werden. 
  
Für die noch anstehenden Maßnahmen ist weiterhin mit einem erhöhten Aufwand für die 
Träger, Vereine und Verbände zu rechnen, um die entsprechenden Hygiene- und 
Abstandsregeln einhalten zu können. Gleichzeitig werden Einnahmen durch reduzierte 
Teilnehmerzahlen fehlen.  
 
Um die Träger der Kinder- und Jugendarbeit, Jugendgruppen, Jugendverbände und Vereine in 
dieser besonderen Zeit ausreichend unterstützen zu können, soll die bisher bestehende 
Richtlinie vorübergehend angepasst werden. Hierzu gehören folgende Regelungen:  
 
Ausgefallenen bzw. abgesagten Maßnahmen seit dem 16.03.2020 bis 3.7.2020 für die 
Förderung von Freizeiten und Erholung, Internationale Begegnung, sowie Bildung und 
Fortbildung (Teil II-IV der Richtlinien) 
 
 Maßnahmen, die wegen Corona zwischen dem 16.03.2020 – 03.07.2020 nicht 
stattfinden konnten, können auf Antrag der Träger, Vereine und Verbände bezuschusst 
werden. 
 Ein entsprechendes Formular wird durch die Fachabteilung im Jugendamt erstellt.  
 Die Anträge müssen die Träger bis 31.08.2020 bei der Kinder- und Jugendförderung 
des Jugendamtes einreichen. 
 Die ausgefallenen Maßnahmen werden mit einer Höhe von 50 % des eigentlichen 
Fördersatzes bezuschusst. 
 Zur Überprüfung können Vergleichswerte aus vorangegangenen Jahren genutzt werden.  
 Sollten Ersatzveranstaltungen stattgefunden haben, ist eine ausgefallene Maßnahme 
nicht förderfähig. 
 
Ersatzveranstaltungen 
 Ersatzveranstaltungen, vor allem im Bereich IV der Richtlinie, Bildung und Fortbildung, 
können für den Zeitraum von 16.03.2020 – 31.10.2020 voll abgerechnet werden.

Freizeiten und Maßnahmen ab den Sommerferien 2020 
 Für alle Maßnahmen (Förderjahr der Richtlinien) gilt wegen des erhöhten Aufwandes ein 
Betreuer*innenschlüssel von 1:5 statt wie bisher 1:7.  
Dies betrifft folgende Bereiche der gültigen Richtlinien: Teil II/VII, VIII, Teil III/X, Teil 
IV/XI, XII 
 Die Zeitvorgabe im Bereich Ferienspiele wird von 6 auf 4 Stunden für die hessischen 
Sommer- und Herbstferien 2020 reduziert. 
Dies betrifft folgende Bereiche der gültigen Richtlinien: Teil II/IX 
 Die Vorgabe im Bereich Ferienspiele, Mittagessen anzubieten, wird für die hessischen 
Sommer- und Herbstferien 2020 aufgehoben. 
Dies betrifft folgende Bereiche der gültigen Richtlinien: Teil II/IX 
 
Die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel im Jugendpflegeetat zur Umsetzung dieser 
Regelungen werden den städtischen Haushalt nicht zusätzlich belasten.  
 
Die Regeln gelten nur für das laufende Förderjahr des Jugendpflegeetats, welches am 
31.10.2020 endet. 
 
Darmstadt, 10.06.2020 
 
 
Dezernat V                                     Dezernat IV 
 
 
 
 
Barbara Akdeniz    Andre Schellenberg  
Stadträtin    Stadtkämmerer

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Hessisches Ministerium für Soziales und Integration 
Referat II3A 
 
Auslegung der Corona Kontakt - und Betriebsbeschränkungsverordnung vom 7. Mai 
2020 für die Kinder und Jugendarbeit (Stand: 28. Mai 2020) 
 
1. Kinder- und Jugendgruppen im öffentlichen Raum 
Beispiele: mobile Jugendarbeit, Spielmobile, Jugendgruppe läuft zu einem Spielplatz, 
Jugendarbeit auf einem öffentlichen Spielplatz etc.) 
Hier gilt § 1 Absatz 2 Nr.1. Das bedeutet, dass bei einer solchen Versammlung "aus 
betreuungsrelevanten Gründen" die Personen innerhalb der Gruppe keinen Abstand 
voneinander halten müssen, auch wenn sie aus mehr als zwei Haushalten kommen.  
Trotzdem ist eine Verhaltensweise zu empfehlen, die sich an den allgemein gültigen 
Abstands- und Hygieneanforderungen  orientiert. Zude m muss die Gruppe bei 
Begegnungen mit anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten.  
 
Nach § 1 Abs. 5 sind die Empfehlungen des Robert -Koch-Instituts zur Hygiene bei 
jeglichen Zusammentreffen zu beachten. In Situationen, in denen Maßnahmen der 
physischen Distanzierung nur schwer eingehalten werden können, wird das Tragen 
einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen.  
 
Im öffentlichen Nahverkehr sowie im Gelegenheitsverkehr ist nach § 1 Absatz 6 eine 
Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Hierzu zählt auch der Transport einer Kinder- und 
Jugendgruppe mit einem (gemieteten) Bus.  
 
2. Kinder- und Jugendarbeit in Einrichtungen 
 
Beispiele: offene Jugendräume in Kommunen, Gruppenabende von 
Jugendverbänden, einmalige Fachtagungen etc. 
 
Für alle Zusammenkünfte außerhalb des öffentlichen Raumes gelten die 
Bestimmungen des § 1 Absatz 2 Nr. 4.  Dies gilt insbesondere für offene Angebote 
mit einem unspezifischen Teilnehmendenkreis ohne vorherige Anmeldung sowie 
einmalige Veranstaltungen mit spezifischem Teilnehmendenkreis wie beispielsweise 
eine Tagung. Das bedeutet, dass die in § 1 Abs. 2 Nr. 4 genannten Be dingungen 
umzusetzen sind.  Die Bes timmungen in Nr. 3 gelten nur noch für 
Religionsausübungen, das bedeutet, es dürfen ansonsten Gegenstände 
weitergereicht werden.  
Die maximale Personenzahl ist auf 100 Personen begrenzt 
 
 
3. Kinder und Jugendarbeit in Einrichtungen und unterrichtsähnlicher Form 
Beispiele: Erste -Hilfe-Kurs über mehrere Abende; JuLeiCa -Ausbildungen, 
Konfirmanden-Unterricht etc.

Für Kursangebote, die in Einrichtungen stattfinden, gelten die Bestimmungen des § 5. 
Dies sind beispielsweise mehrtägige Seminare/Kurse für Gruppen. Dies bedeutet, 
dass die in § 5 Abs. 1 genannten Bedingungen umzusetzen sind. Die maximale 
Personenzahl ist auf 15 Personen begrenzt. Dies schließt alle anwesenden Personen 
ein, auch die Betreuungspersonen.  
 
4. Gemeinnützige Übernachtungsbetriebe für Kinder und Jugendliche 
Hier gelten die Bestimmungen des §4 Absatz 2. 
Zudem haben die Einrichtungen dafür Sorge zu tragen, dass in gemeinschaftlich 
genutzten Sanitär - und Schlafbereichen die allgemein gültigen Abstands - und 
Hygieneregeln eingehalten werden.  Die Regelungen des § 4 Abs. 2 gelten auch für 
die Durchführung von Jugendfahrten und -freizeiten auf Zeltplätzen. 
Dies bedeutet z.B.: 
- Für ein Einhalten der Abstandsregeln von mindestens 1,5 m in allen Sanitärräumen 
ist durch organisatorische oder technische Maßnahmen zu sorgen.  
Erläuterung: Eine organisatorische Maßnahme wäre z.B. die Begrenzung der 
Personenzahl; technische Maßnahmen wären z.B. die Sperrung jedes zweiten 
Waschplatzes oder Abstandsmarkierungen auf dem Fußboden an Waschplätzen und 
Waschgelegenheiten. 
- Es dürfen keine wiederverwendbaren Handtücher genutzt werden. Zugelassen sind 
Handtuchspender oder Heißlufttrockner. 
- Bei Unterbringung in Übernachtungsstätten mit Mehrbettzimmern ist die Belegung 
von Räumen so zu reduzieren und die Anordnung des Mobiliars so zu gestalten, dass 
Abstände von mindestens 1,5 m eingehalten werden können  (ausgenommen 
zwischen Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes) . Dies gilt auch 
für Zelte.  
Für Zeltplätze und Selbstversorgerhäuser, bei denen nicht durchgehend ein Betreiber 
oder eine Betreiberin anwesend ist, gilt: der Betreiber hat die Räumlichkeiten 
entsprechend den Vorgaben zur Verfügung zu stellen und eine Einweisung 
vorzunehmen, während des Aufenthalts sind dann diejenigen in der Verantwortu ng, 
die die Gruppenfahrt durchführen/veranstalten/begleiten.

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Punkt 33: Vorübergehende Anpassung der Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für 
die Kinder- und Jugendarbeit der Jugendgruppen, Jugendverbände und Vereine in 
der Wissenschafts-stadt Darmstadt 
- Kenntnisnahme - 
 (V-Nr. 2020/0170) 
 
Die Stadtverordnetenversammlung nimmt die Vorlage zur Kenntnis.

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1 
Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen der Wissenschaftsstadt Darmstadt für die Kinder- und Jugendarbeit 
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Jugendamt 
Kinder- und Jugendförderung                                                                  Darmstadt 2019 
 
 
 
Richtlinien 
zur Gewährung von Zuschüssen der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
für die Kinder- und Jugendarbeit  
der Jugendgruppen, Jugendverbände und Vereine 
 
 
 
 
TEIL EINS: Allgemeine Bestimmungen 
I. Allgemeine Grundsätze 
II. Fördervoraussetzungen 
III. Anerkennung und Förderungswürdigkeit 
IV. Verwendungsnachweis 
V. Zuschusshöhe 
VI. Betreuer*innen 
 
TEIL ZWEI: Förderung im Bereich Freizeit und Erholung 
VII. Veranstaltungen bis zu 3 Tagen 
VIII. Freizeiten und Ferienfahrten ab 4 Tagen 
IX. Ferienspiele 
 
TEIL DREI: Internationale Jugendbegegnung 
X. Internationale Jugendbegegnung 
 
TEIL VIER: Bildung und Fortbildung 
XI. Außerschulische Bildungsangebote 
XII. Schulung ehrenamtlicher Mitarbeiter*innen

2 
Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen der Wissenschaftsstadt Darmstadt für die Kinder- und Jugendarbeit 
TEIL EINS: Allgemeine Bestimmungen 
 
 
I. Allgemeine Grundsätze 
 
 Zuschüsse können nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt 
werden. 
 Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss.  
 Maßnahmen, die von der Wissenschaftsstadt Darmstadt gefördert werden, sind nicht 
zuschussfähig. 
 Förderberechtigt sind nur Verbände, Vereine und Gruppen, die bis zum 30.09. den 
Jahresmeldebogen für das Folgejahr eingereicht haben.  
 Ein Förderjahr geht vom 1.11. bis 31.10. des Folgejahres. 
 Zuschüsse auf Investitionen bei Neuanschaffungen und Instandhaltungen müssen ab einer 
Höhe von 2 .000 € per Haushaltsantrag bis zum 15.03. des vorangegangen Jahres beantragt 
werden. Alle anderen Sachausgaben sind mit dem Teilnehmenden -Zuschuss dieser Richtlinie 
zu begleichen. 
 
 
II. Fördervoraussetzungen 
 
Zuschüsse gemäß dieser Richtlinie dürfen nur für Zwe cke der Kinder- und Jugendarbeit verwendet  
werden.1 
 
Die Kriterien für die "Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe" nach § 75 des  
Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII)  werden auch bei der Gewährung von Zuschüssen durch 
die Wissenschaftsstadt Da rmstadt zugrunde gelegt.  
 
Auf die Einhaltung des Kinder- und Jugendschutzgesetzes ist bei der Durchführung der Maßnahmen 
zu achten. 
 
Die Gewährung von Leistungen nach dieser Richtlinie ist nur möglich für Träger der freien 
Jugendhilfe, mit denen eine Vereinbarung gemäß  § 72 a Abs. 4 SGB VIII  mit der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt besteht.  
 
Gefördert werden Maßnahmen der Kinder - und Jugendarbeit für Menschen von 5 bis zum 
vollendeten 26. Lebensjahr. 
 
Es werden  Verbände, Vereine oder Gruppen  der Jugend und andere Träger der Jugendhilfe 
gefördert, die grundsätzlich ihren Sitz in der Wissenschaftsstadt Darmstadt haben: 
 
Die Teilnehmenden müssen ihren 1. oder 2. Wohnsitz in der Wissenschaftsstadt Darmstadt haben. 
20 Prozent der Teilnehmenden können ihren Wohnsitz a ußerhalb der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
haben.  
 
Nicht gefördert werden können insbesondere: 
• Veranstaltungen im Bereich der Schule/des Kindergartens, -horts 
• Veranstaltungen, die den Charakter von Sportwettkämpfen oder Trainingslehrgängen, -lagern haben 
• Veranstaltungen, die den technischen Übungen dienen 
• Veranstaltungen mit überwiegend religiösem Charakter 
• Veranstaltungen gewerkschaftlicher oder parteipolitischer Art 
• Veranstaltungen, die von gewerblichen Trägern durchgeführt werden 
• Besuch von (Weihnachts-)Märkten, öffentlichen Festen, Kerbveranstaltungen 
 
                                            
1  der Zweck kann nachgelesen werden in: "Grundsätze für die Anerkennung von Träger der freien Jugendhilfe nach § 75  
 SGB VIII "der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vom 7. September 2016

3 
Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen der Wissenschaftsstadt Darmstadt für die Kinder- und Jugendarbeit 
Sollten Zweifel bezüglich der Förderungswürdigkeit bestehen , kann im Vorfeld eine entsprechende 
Rücksprache mit der Kinder- und Jugendförderung erfolgen. 
 
 
III. Anerkennung der Förderungswürdigkeit 
 
Verbände, Vereine, Gruppen der Jugend und andere Träger der Jugendhilfe in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt, die Mitglied einer auf Landesebene anerkannten Jugendorganisationen sind, gelten auch 
auf Stadtebene als förderungswürdig. 
 
Jugendgruppen, die k einem vom Land Hessen anerkannten Landesverband angehören, müssen die 
Anerkennung der Förderungswürdigkeit auf kommunaler Ebene beantragen. Die Anträge sind an den 
Jugendhilfeausschuss der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu richten. Einen entsprechenden Vordr uck 
gibt es in der Kinder- und Jugendförderung. 
 
 
IV. Verwendungsnachweis 
 
Nach Abschluss der Maßnahme sind der Wissenschaftsstadt Darmstadt die entsprechenden 
Formulare innerhalb von 12 Woch en nach der Maßnahme vorzulegen.  Veranstaltungen die im 
September und Oktober stattfinden müssen bis zum  30.11. abgerechnet werden. Entscheidend ist 
der Eingangsstempel. Alle Angaben sind vom Träger rechtsverbindlich zu bestätigen. Die Formulare 
sind bei der Kinder- und Jugendförderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt erhältlich. 
 
Die Originalrechnungen, Zahlungsbelege und Teilnehmendenlisten (bei Kinder - und 
Jugendmaßnahmen) sind 5 Jahre aufzubewahren und der Wissenschaftsstadt Darmstadt nach 
Aufforderung vorzulegen; insoweit wird der Wissenschaftsstadt Darmstadt ein Prüfrecht eingeräumt. 
 
 
V. Zuschusshöhe 
 
Die Zuschüsse werden nach der Anzahl der Teilnehmenden gewährt. Die Höhe der jährlichen 
Zuschüsse ist der jeweils aktuellen Anlage zu entnehmen. Die Höhe der Zuschüsse wird durch den 
Jugendhilfeausschuss auf Vorschlag des Fachausschusses Kinder- und Jugendarbeit festgelegt.  
 
 
VI. Betreuer*innen 
Als Betreuer*innen von Freizeiten, Fahrten und Ferienangeboten können Personen abgerechnet 
werden, die mindestens 16 Jahre alt sind. Betreuer*innen müssen grundsätzlich  eine Juleica ode r 
eine diesem Anspruch ähnliche Qualifikation besitzen. 
Sollten Zweifel bezüglich der Qualifikationen bestehen, kann im Vorfeld eine entsprechende 
Rücksprache durch die Kinder- und Jugendförderung erfolgen.

4 
Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen der Wissenschaftsstadt Darmstadt für die Kinder- und Jugendarbeit 
 
TEIL ZWEI: Förderung im Bereich Freizeit und Erholung 
 
 
VII. Veranstaltungen bis zu 3 Tagen 
 
Veranstaltungen bis zu 3 Tagen können längere Aktionen zu besonderen Anlässen, Tagesausflügen, 
Übernachtungen oder Wochenendfahrten sein.  Sie sind in geeigneten Einrichtungen oder Orten 
durchzuführen. 
 
Förderbedingungen • ab 5 Teilnehmer*innen 
• Veranstaltungen bis zu 3 Tagen mit und ohne Übernachtung 
(Tagesveranstaltungen müssen mind. 4 Zeitstunden dauern) 
 max. 300 Teilnehmer*innen 
Zuschuss- 
berechtigungen 
 Kinder bzw. Jugendliche vom 5. bis vollendeten 20. Lebensjahr 
 Junge Menschen, die 21 aber noch nicht 27 Jahre alt sind,  
werden gefördert, wenn 
 sie in Schul- oder Berufsausbildung sind 
 sie studieren 
 sie arbeitslos sind 
 bei je angefangenen 7 geförderten Teilnehmer*innen kann für  
1 Betreuer*in ein Zuschuss gewährt werden 
 geförderte Teilnehmer*innen mit Beeinträchtigung:  
pro Teilnehmer*in kann für 1 Betreuer*in ein Zuschuss gewährt werden 
Zuschusshöhe  siehe Anlage zu dieser Richtlinie 
 
 
VIII. Freizeiten und Ferienfahrten ab 4 Tagen 
 
Freizeiten und Ferienfahrten ab 4 Tagen sind in geeigneten Einrichtungen (z.  B. Ferienheimen, 
Jugendherbergen oder auf Zeltplätzen) im Inland oder Ausland durchzuführen und sollen 
überwiegend Erholungscharakter besitzen. 
 
Förderbedingungen  ab 5 Teilnehmer*innen 
 4 bis 21 Tage Dauer (An- und Abreisetag gelten als je 1 Tag) 
Zuschuss- 
berechtigungen 
 Kinder bzw. Jugendliche vom 5. bis vollendeten 20. Lebensjahr 
 Junge Menschen, die 21 aber noch nicht 27 Jahre alt sind,  
werden gefördert, wenn 
 sie in Schul- oder Berufsausbildung sind 
 sie studieren 
 sie arbeitslos sind 
 bei je angefangenen 7 geförderten Teilnehmer*innen kann für  
1 Betreuer*in ein Zuschuss gewährt werden 
 geförderte Teilnehmer*innen mit Beeinträchtigung:  
pro Teilnehmer*in kann für 1 Betreuer*in ein Zuschuss gewährt werden 
Zuschusshöhe  siehe Anlage zu dieser Richtlinie

5 
Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen der Wissenschaftsstadt Darmstadt für die Kinder- und Jugendarbeit 
IX. Ferienspiele und örtliche Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen 
 
Ferienspiele und örtliche Kinder- bzw. Jugenderholungsmaßnahmen sollen sich an den Bedürfnissen 
der Kinder orientieren und überwiegend wohnortnah (im S ozialraum) stattfinden. Diese Maßnahmen 
sollen überwiegend Erholungscharakter besitzen. Die Veranstaltungstage sind möglichst 
zusammenhängend und mit demselben Personenkreis durchzuführen.  
 
Förderbedingungen  ab 5 Teilnehmer*innen und 1 Betreuer*in 
 4 bis 14 Tage Dauer 
 die Träger verpflichten sich, ihre Angebote und Angebotszeiten im 
Sozialraum mit allen Akteur*innen abzustimmen. Die Steuerung der 
Angebotsabstimmung erfolgt durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt, 
Jugendamt, Abt. Kinder- und Jugendförderung. 
 das Angebot muss mindestens 6 Zeitstunden (je 60 Min.) dauern 
 das Angebot muss spätestens um 9:00 Uhr beginnen und bis  
mind. 15:00 Uhr dauern 
 ein tägliches Mittagessen muss bereit gestellt werden 
 das Angebot muss öffentlich beworben werden 
Zuschuss- 
berechtigungen 
 Kinder bzw. Jugendliche vom 5. bis vollendeten 20. Lebensjahr 
 bei je angefangenen 7 geförderten Teilnehmer*innen kann für  
1 Betreuer*in ein Zuschuss gewährt werden 
 geförderte Teilnehmer*innen mit Beeinträchtigung:  
pro Teilnehmer*in kann für 1 Betreuer*in ein Zuschuss gewährt werden 
Zuschusshöhe  siehe Anlage zu dieser Richtlinie

6 
Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen der Wissenschaftsstadt Darmstadt für die Kinder- und Jugendarbeit 
 
TEIL DREI : Internationale Jugendbegegnung 
 
 
X. Internationale Jugendbegegnung 
 
Förderungsfähig sind internationale Jugendbegegnungen im INLAND oder AUSLAND, die der 
persönlichen Begegnung junger Menschen aus verschiedenen Ländern dienen. Internationale 
Jugendarbeit soll im Sinne politischer Bildung jungen Menschen helfen, andere Kulturen und 
Gesellschaftsordnungen sowie internationale Zusammenhänge kennenzulernen, sich m it ihnen 
auseinanderzusetzen und eigene Situationen besser zu erkennen. Zwischen den Partnern ist 
rechtzeitig ein Programm vorzubereiten. Das Programm ist dem Antrag unter Benennung der 
Partnergruppe beizufügen. Mit dem Antragsformular ist ein Erfahrungsbe richt über die 
durchgeführte Jugendbegegnung vorzulegen.  
 
Förderbedingungen  ab 5 Teilnehmer*innen 
 4 bis 21 Tage Dauer  
(für An- und Abreise kann jeweils 1 Tag gefördert werden) 
  es ist auf ein ausgewogenes Verhältnis deutscher zu ausländischen 
Teilnehmer*innen zu achten. 
Zuschuss- 
berechtigungen 
 Kinder bzw. Jugendliche vom 10. bis vollendeten 20. Lebensjahr 
 Junge Menschen, die 21 aber noch nicht 27 Jahre alt sind,  
werden gefördert, wenn 
 sie in Schul- oder Berufsausbildung sind   
 sie arbeitslos sind 
 sie studieren 
 bei je angefangenen 7 geförderten Teilnehmer*innen kann für  
1 Betreuer*in ein Zuschuss gewährt werden. 
 geförderte Teilnehmer*innen mit Beeinträchtigung:  
pro Teilnehmer*in kann für 1 Betreuer*in ein Zuschuss gewährt werden. 
 Nach vorheriger Absprache mit dem Jugendamt kann pro 10 
Teilnehmer*innen ein Honorar für 1 Dolmetscher*in gefördert werden. 
Zuschusshöhe  siehe Anlage zu dieser Richtlinie

7 
Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen der Wissenschaftsstadt Darmstadt für die Kinder- und Jugendarbeit 
 
TEIL VIER: Bildung und Fortbildung 
 
 
XI. Außerschulische Bildungsangebote 
 
Die Inhalte dieser Veranstaltungen müssen Themen der politischen und kulturellen Bildung betreffen. 
Das Programm ist dem Antrag beizufügen. 
 
Förderbedingungen  ab 5 Teilnehmer*innen, bei überregionalen Träger ab 1 Teilnehmer*in 
 Tages- und Mehrtagesveranstaltungen mit mind. 4 Zeitstunden (je 60 Min.) 
Zuschuss- 
berechtigungen 
 Teilnehmer*innen ab dem 10. Lebensjahr. 
  bei je angefangenen 7 geförderten Teilnehmer*innen kann für 1 
Lehrgangsleiter*in ein Zuschuss gewährt werden 
 geförderte Teilnehmer*innen mit Beeinträchtigung:  
pro Teilnehmer*in kann für 1 Lehrgangsleiter*in ein Zuschuss gewährt 
werden. 
Zuschusshöhe  siehe Anlage zu dieser Richtlinie 
 
 
 
XII. Schulung ehrenamtlicher und hauptamtlicher Mitarbeiter*innen  
in der Kinder- und Jugendarbeit 
 
Gefördert werden Lehrgänge, die geeignet sind, F ähigkeiten zur Arbeit mit Kinder - und 
Jugendgruppen zu vermitteln. Dieses Programm ist dem Antrag beizufügen. 
 
 
Förderbedingungen  ab 5 Teilnehmer*innen, bei überregionalen Träger ab 1 Teilnehmer*in 
 Tages- und Mehrtagesveranstaltungen mit mind. 4 Zeitstunden (je 60 Min.) 
Zuschuss- 
berechtigungen 
 Teilnehmer*innen ab dem 15. Lebensjahr. 
  bei je angefangenen 7 geförderten Teilnehmer*innen kann für  
1 Lehrgangsleiter*in ein Zuschuss gewährt werden 
 Teilnehmer*innen mit Beeinträchtigung:  
pro Teilnehmer*in kann für 1 Lehrgangsleiter*in ein Zuschuss gewährt 
werden 
Zuschusshöhe  siehe Anlage zu dieser Richtlinie

2020/0170

6418 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
23.06.2020 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat IV 
 
Amt: Jugendamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2020/0170 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 362000 
Kostenstelle:  051-004-1001 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  3625-00 Sachkonto: 7128000 
 
Betreff: Vorübergehende Anpassung der Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für die 
Kinder- und Jugendarbeit der Jugendgruppen, Jugendverbände und Vereine in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
Vorlage vom: 10.06.2020  
 
Beschlussvorschlag : 
Um den Trägern der Kinder - und Jugendarbeit in Darmstadt Unterstützung in Folge der Corona -
Pandemie anzubieten, werden die Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen  für das Förderjahr 
2020 vorübergehend angepasst:  
 
1. Im Zeitraum 16.03.2020 bis 03.07.2020 ausgefallene Maßnahmen können auf Antrag der 
Träger, Vereine und Verbände zu 50% des eigentlichen Fördersatzes bezuschusst werden. 
2. Alle Maßnahmen, die vom 04.07.2020 bis 31.10.2020 durchgeführt werden, können zu 
veränderten Rahmenbedingungen abgerechnet werden. 
3. Während des gesamten Zeitraums vom 16.03.2020 bis 31.10.2020 stattfindende 
Ersatzveranstaltungen, insbesondere im Bereich IV der Richtlinie: Bildung und Fortbildung, 
können voll abgerechnet werden.

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Mehraufwendungen entstehen dadurch nicht. 
 
Anlagen: 190822_Richtlinien -Neu-final 
Auslegung_der_CoKoBe_KinderundJugend_28.05. Anlage 1: Richtlinie zur 
Gewährung von Zuschüssen der  Wissenschaftsstadt  
Darmstadt für die Kinder- und Jugendarbeit der Jugendgruppen, Jugendverbände 
und Vereine von 2019  
 
Anlage 2: Auslegung der Corona Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung 
vom 7. Mai 2020 für die Kinder und Jugendarbeit (Stand: 28. Mai 2020 des 
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration, Referat II3A.) 
 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

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Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.06.2020 
 
Die seit März 2020 geltenden Kontaktsperren und Schließungen, bedingt durch die hessischen 
Verordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus, haben zur Folge, dass einige der geplanten 
Freizeit-, Ferien- und Bildungsmaßnahmen der freien Träger, Vereine und Verbände kurzfristig 
abgesagt werden mussten bzw. nicht wie geplant stattfinden konnten.  
Die mittlerweile eingeleiteten Lockerungen machen Angebote zwar wieder möglich, jedoch 
noch nicht in der bisher gewohnten Form. 
Zuschüsse über bereits getätigte Ausgaben wie Investitionen, Sachkosten, Werbe-, Druck- und 
Portokosten, die üblicher Weise durch Teilnehmendenbeiträge finanziert werden, konnten 
durch die Corona Pandemie nach den gültigen Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für 
die Kinder- und Jugendarbeit der Jugendgruppen, Jugendverbände und Vereine in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht gewährt werden. 
 
Verschiedene Träger, Vereine und Verbände haben kurzfristig und flexibel reagiert und in den 
hessischen Osterferien 2020 digitale Angebote durchgeführt. Diese Angebote können nach den 
gültigen Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für die Kinder- und Jugendarbeit der 
Jugendgruppen, Jugendverbände und Vereine in der Wissenschaftsstadt Darmstadt  bisher 
nicht bezuschusst werden. 
  
Für die noch anstehenden Maßnahmen ist weiterhin mit einem erhöhten Aufwand für die 
Träger, Vereine und Verbände zu rechnen, um die entsprechenden Hygiene- und 
Abstandsregeln einhalten zu können. Gleichzeitig werden Einnahmen durch reduzierte 
Teilnehmerzahlen fehlen.  
 
Um die Träger der Kinder- und Jugendarbeit, Jugendgruppen, Jugendverbände und Vereine in 
dieser besonderen Zeit ausreichend unterstützen zu können, soll die bisher bestehende 
Richtlinie vorübergehend angepasst werden. Hierzu gehören folgende Regelungen:  
 
Ausgefallenen bzw. abgesagten Maßnahmen seit dem 16.03.2020 bis 3.7.2020 für die 
Förderung von Freizeiten und Erholung, Internationale Begegnung, sowie Bildung und 
Fortbildung (Teil II-IV der Richtlinien) 
 
 Maßnahmen, die wegen Corona zwischen dem 16.03.2020 – 03.07.2020 nicht 
stattfinden konnten, können auf Antrag der Träger, Vereine und Verbände bezuschusst 
werden. 
 Ein entsprechendes Formular wird durch die Fachabteilung im Jugendamt erstellt.  
 Die Anträge müssen die Träger bis 31.08.2020 bei der Kinder- und Jugendförderung 
des Jugendamtes einreichen. 
 Die ausgefallenen Maßnahmen werden mit einer Höhe von 50 % des eigentlichen 
Fördersatzes bezuschusst. 
 Zur Überprüfung können Vergleichswerte aus vorangegangenen Jahren genutzt werden.  
 Sollten Ersatzveranstaltungen stattgefunden haben, ist eine ausgefallene Maßnahme 
nicht förderfähig. 
 
Ersatzveranstaltungen 
 Ersatzveranstaltungen, vor allem im Bereich IV der Richtlinie, Bildung und Fortbildung, 
können für den Zeitraum von 16.03.2020 – 31.10.2020 voll abgerechnet werden.

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Freizeiten und Maßnahmen ab den Sommerferien 2020 
 Für alle Maßnahmen (Förderjahr der Richtlinien) gilt wegen des erhöhten Aufwandes ein 
Betreuer*innenschlüssel von 1:5 statt wie bisher 1:7.  
Dies betrifft folgende Bereiche der gültigen Richtlinien: Teil II/VII, VIII, Teil III/X, Teil 
IV/XI, XII 
 Die Zeitvorgabe im Bereich Ferienspiele wird von 6 auf 4 Stunden für die hessischen 
Sommer- und Herbstferien 2020 reduziert. 
Dies betrifft folgende Bereiche der gültigen Richtlinien: Teil II/IX 
 Die Vorgabe im Bereich Ferienspiele, Mittagessen anzubieten, wird für die hessischen 
Sommer- und Herbstferien 2020 aufgehoben. 
Dies betrifft folgende Bereiche der gültigen Richtlinien: Teil II/IX 
 
Die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel im Jugendpflegeetat zur Umsetzung dieser 
Regelungen werden den städtischen Haushalt nicht zusätzlich belasten.  
 
Die Regeln gelten nur für das laufende Förderjahr des Jugendpflegeetats, welches am 
31.10.2020 endet. 
 
Darmstadt, 10.06.2020 
 
 
Dezernat V                                     Dezernat IV 
 
 
 
 
Barbara Akdeniz    Andre Schellenberg  
Stadträtin    Stadtkämmerer

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Punkt 5: Vorübergehende Anpassung der Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für 
die Kinder- und Jugendarbeit der Jugendgruppen, Jugendverbände und Vereine in 
der Wissenschafts-stadt Darmstadt 
 (V-Nr. 2020/0170) 
 
Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.

Beratungsverlauf (2)

TOP 5
TOP 33 zur Kenntnis

Details

Vorlagen-Nr.
2020/0170
Typ
Magistratsvorlage
Datum
10.06.2020
Erstellt
29.09.2026 00:00