1370/2020
Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung der Stadt Köln für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 zur isolierten Anhebung der Liquiditätskreditobergrenze
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Anlage 1 Entwurf Nachtragssatzung
1341 Zeichen
Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung der Stadt Köln für die Haushaltsjahre
2020 und 2021
Aufgrund des § 81 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen vom
14.Juli.1994 (GV NRW S. 666) in der z. Z. geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Köln mit
Beschluss vom ……. folgende Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung vom 16.12.2019 er-
lassen:
§ 1
Die festgesetzten Regelungen werden gegenüber der bisherigen Fassung nicht geändert.
§ 2
Der bisher festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird nicht geändert.
§ 3
Der bisherige festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht ge-
ändert.
§ 4
Die bisher festgesetzte Verringerung der allgemeinen Rücklage wird nicht geändert.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden
dürfen, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 1.800.000.000 Euro um
1.000.000.000 Euro erhöht und damit auf
2020 2021
2.800.000.000 Euro 2.800.000.000 Euro
festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze werden nicht geändert.
§ 7
entfällt
§ 8
Die festgesetzten Regelungen werden gegenüber der bisherigen Fassung nicht geändert.
Köln, den
Henriette Reker
Oberbürgermeisterin
Beschlussvorlage Rat
7777 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/202/5 Vorlagen-Nummer 1370/2020 Freigabedatum 14.05.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung der Stadt Köln für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 zur isolierten Anhebung der Liquiditätskreditobergrenze Beschlussorgan Rat Gremium Datum Hinweis: Kann die Beschlussvorlage am 18.Juni .2020 nicht im Rat behandelt werden, wird der Beratungsgang entsprechend angepasst. Beschluss: Der Rat beschließt die Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung der Stadt Köln für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 zur isolierten Anhebung des Höchstbetrags der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, in der zu diesem Beschluss beigefügten Fassung. Finanzausschuss 15.06.2020 Rat 18.06.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die Bewältigung der Auswirkungen von COVID-19 betrifft alle Wirtschaftsbereiche, alle staatlichen Ebenen und fordert alle Verantwortungsträgerinnen und -träger. Die öffentlichen und insbesondere auch die kommunalen Haushalte stehen vor großen Herausforderungen. Direkte und mittelbare Be- lastungen, die aus Steuerausfällen, insbesondere der Gewerbesteuer, aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Infrastruktur, im Zuge von Transferauszahlungen und anderen Maßnahmen resultieren, führen auch nach Einschätzung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bauen und Gleichstellung (MHKBG) dazu, dass die Haushaltsplanungen der Kommunen in großen Teilen nicht mehr belastbar sind. Dies betrifft auch die Stadt Köln im Rahmen ihres Doppelhaushalts 2020/2021. Sowohl auf der Ertragsseite des Haushalts als auch auf der Aufwandsseite spürt die Stadt Köln die finanziellen Auswirkungen der Corona-Krise bereits in gravierendem Maße (s. hierzu die haushalts- rechtliche Unterrichtung des Rates "Finanzielle Auswirkungen der Corona-Pandemie", Vorlage 1048/2020 sowie die regelmäßigen Berichterstattung über die "Entwicklung des Anordnungssolls der Gewerbesteuer und Branchenaufteilung" im Finanzausschuss, zuletzt Vorlage 1271/2020). Da diese Auswirkungen jedoch derzeit nicht verlässlich abschätzbar sind, hat das MHKBG im Zu- sammenhang mit der Corona-Pandemie am 06.04.2020 per Erlass (s. Anlage zur oben genannten Haushaltsrechtlichen Unterrichtung, Vorlage 1048/2020) verschiedene Hinweise zur Anwendung des kommunalen Haushaltsrechts auf den Weg gebracht: In Ziffer 4 des Erlasses ist zum Thema Nachtragssatzung geregelt: „Da die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die kommunalen Haushalte derzeit nicht verlässlich abgeschätzt werden können, ist es gerechtfertigt, der ggf. eintretenden Verpflichtung zur Aufstellung eines Nachtragshaushaltes bis auf Weiteres – mangels Verlässlichkeit der Ermittlung von Finanzda- ten – nicht nachzukommen.“ Unter Ziff. 8 wird mit Blick auf die erwarteten liquiditätsseitigen Auswirkungen der Krise den Kommu- nen gleichzeitig empfohlen, "ihren voraussichtlichen Liquiditätsbedarf zu überprüfen und sich ggf. darauf vorzubereiten, die in den Haushaltssatzungen gem. § 89 Absatz 2 GO NRW normierte Grenze des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung im erforderlichen Umfang, ggf. auch deutlich, zu erhöhen". Hintergrund ist die gesetzliche Verpflichtung der Kommunen, ihre Zahlungsfähigkeit durch eine an- gemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen (§ 89 GO NRW). Hierzu können zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen Kredite zur Liquiditätssicherung bis zu dem in der Haushaltssatzung festgelegten Höchstbetrag aufgenommen werden. Dieser Höchstbetrag richtet sich üblicherweise nach dem zu erwartenden örtliche n Bedarf zuzüglich einer überschaubaren „Sicherheitsmarge“. Die Stadt Köln verfügt - auch in Normalzeiten - über eine engmaschige Liquiditätsplanung, mit der die jederzeitige Zahlungsfähigkeit sichergestellt wird. Diese Liquiditätsplanung wurde in der derzeitigen 3 Krise nochmals mittels situationsspezifischer Szenarioberechnungen ergänzt, um jederzeit die not- wendige Bereitstellung von Liquidität auch in einem Worst-Case-Szenario zu gewährleisten. Mit Stand vom 30.04.2020 bewegt sich das aktuelle Volumen der Liquiditätskredite zwischen -1.141 bis - 1.224 Mio. Euro. Dabei zeigt sich in den letzten Wochen ein steigender Liquiditätsbedarf, da rückläu- fige Steuerträge sowie die Stundung von Steuern, Gebühren, Mieten und Pachten zu einem geringe- ren Liquiditätszufluss führen, und gleichzeitig vorgezogene bzw. erhöhte Liquiditätsabflüsse festzu- stellen sind (z.B. durch die vorgezogene Auszahlungen von Fördermitteln an Träger und Institutionen, vorgezogene Betriebskostenzuschüsse an Unternehmen, Cash-Pooling-Erfordernisse etc.). Nach den aktuellen Szenarioberechnungen kann in sog. Worst-Case-Szenarien derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass der Höchstbetrag der haushaltsrechtlichen Ermächtigung schon 2020 unterjährig aus- geschöpft wird. Außerdem ist wegen des Doppelhaushalts zu berücksichtigen, dass nicht davon aus- gegangen werden kann, dass in 2020 ausfallende Erträge und gestundete Zahlungen in Kürze voll- umfänglich nachgeholt werden, so dass etwaige Liquiditätsbedarfe in 2021, die sich z.B. in Folge ei- nes abgesenkten Niveaus der Steuererträge ergeben könnten, kumulativ zu sehen sind. Wegen des Doppelhaushalts 2020/2021 sind diese Effekte daher schon jetzt mit zu berücksichtigen. Aufgrund der derzeit noch bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der Bestimmung der finanzwirt- schaftlichen Schäden im Zusammenhang mit COVID-19 kann eine Erreichung des Höchstbetrags für die Inanspruchnahme von Liquiditätskrediten des § 5 der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2020/2021 in 2020 sowie 2021 daher grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Um die durchge- hende Handlungsfähigkeit der Stadt Köln unter Berücksichtigung einer „Sicherheitsmarge“ sowie un- ter Einbeziehung etwaiger Liquiditätserfordernisse für die städtischen Beteiligungsgesellschaften im Bedarfsfall jederzeit sicherstellen zu können, ist daher die Anhebung der Liquiditätskreditobergrenze angezeigt. Diese bewirkt die haushaltsrechtliche Ermächtigung zur Aufnahme der Liquiditätskredite im Bedarfsfall. Mit der Anhebung dieser Obergrenze ist – wie oben ausgeführt – nicht gesagt, dass das bewilligte Volumen tatsächlich ausgeschöpft werden wird. Die konkrete Inanspruchnahme von Krediten durch die Stadt erfolgt weiterhin nach dem Subsidiaritätsgrundsatz, d.h. gem. § 89 Abs. 2 GO zur „rechtzeitigen Leistung der Auszahlungen“ und nur „soweit dafür keine anderen Mittel zur Ver- fügung stehen“. Die Anhebung ist nach derzeitiger Rechtslage nur durch eine Nachtragssatzung mit isolierter Anhe- bung des Höchstbetrages für die Inanspruchnahme von Liquiditätskrediten möglich. Dieses Verfahren kann nicht durch eine Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 GO NRW ersetzt werden und muss da- her wegen des erforderlichen zeitlichen Vorlaufs und mit Blick auf die Sitzungstermine des Rates rechtzeitig eingeleitet werden. Das MHKBG hat im o.g. Erlass zwar angekündigt, dass es beabsichtigt, für Nachträge zur Haushalts- satzung 2020, welche ausschließlich die Anpassung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditäts- sicherung zum Inhalt haben, ein vereinfachtes Verfahren zuzulassen, diese Ankündigungen wurden bislang aber noch nicht in einen Gesetzesentwurf umgesetzt. In Abstimmung mit der obersten Kom- munalaufsicht erfolgt die Beratung der geplanten Nachtragssatzung daher entsprechend den derzeit gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritten (§ 81 Abs. 1 Satz 2 i.V.m § 80 GO NRW). Anlage
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1370/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 14.05.2020
- Erstellt
- 08.05.2020 12:46