V/0239/2021
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
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Anlage 2 - Aenderungssatzung mit farblich markierten Änderungen
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Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.09.2020 (GV.NRW.2020 Nr. 44 S 916), hat der Rat der Stadt Münster am ______ folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster beschlossen: Artikel I a) In den §§ 5 Absatz 1, 6 Absatz 5 und Absatz 8, 7 Absatz 1 und 15 Absatz 3 wird die Abkürzung „GO NW“ durch „GO NRW“ ersetzt. b) Im § 20 Absatz 2 wird nach „…§ 73 Absatz 3 GO“ der Zusatz „NRW“ ergänzt. Artikel II § 8 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid erhält folgende Fassung: (1) Die Bürger und Bürgerinnen/innen können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates oder einer Bezirksvertretung über eine Angelegenheit selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angele- genheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). (2) Ein Bürgerbegehren ist schriftlich einzureichen. Es muss gem. § 26 GO NRW 1. die zur Entscheidung zu bringende Frage und 2. eine Begründung enthalten sowie, 3. mindestens einen Bürger bzw. eine Bürgerin/n, aber höchstens drei Bürger bzw. Bürgerinnen/innen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. 3) Die Verwaltung teilt den Vertretungsberechtigten schriftlich eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kos- tenschätzung) mit. Die Kostenschätzung der Verwaltung ist bei der Sammlung der Unterschriften nach Absatz 5 anzugeben. (4) Wenn die Kostenschätzung nach Absatz 3 vorliegt, können die Vertretungsbe- rechtigten nach Absatz 2 Ziffer 3 beantragen zu entscheiden, ob das Bürgerbe- gehren mit Ausnahme der Voraussetzungen des Absatzes 5 zulässig ist. Der An- trag ist in der gemäß § 25 Absatz 4 GO NRW vorgeschriebenen Form einschließ- lich der zur Entscheidung zu bringenden Frage, der Begründung sowie der anzu- gebenden Kostenschätzung vorzulegen und von den Vertretungsberechtigten so- wie mindestens 25 Bürgern und Bürgerinnen zu unterzeichnen. Über den Antrag hat der Rat bzw. die Bezirksvertretung innerhalb von acht Wochen zu entschei- den. (53) Das Bürgerbegehren muss unterzeichnet sein 1. wenn es an den Rat gerichtet ist, von vier vom Hundert der Bürger/innen der Stadt Münster, 2. wenn es an eine Bezirksvertretung gerichtet ist, in Stadtbezirken o bis 20.000 Einwohner/innen von 9 vom Hundert, o bis 30.000 Einwohner/innen von 8 vom Hundert, o bis 50.000 Einwohner/innen von 7 vom Hundert, o bis 100.000 Einwohner/innen von 6 vom Hundert, o bis 200.000 Einwohner/innen von 5 vom Hundert der im Stadtbezirk wohnenden Bürger/innen. Zur Feststellung der erforderlichen Zahl von Unterzeichnern/innen ist die am 31.12. des Vorjahres ausweislich des Melderegisters ermittelte Zahl der Einwoh- ner/innen und Bürger/innen zugrunde zu legen.Maßgeblich ist die bei der letzten allgemeinen Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten. Für die Zahl der Einwohner gilt § 4 Absatz 7 GO NRW entsprechend. Nach § 26 Absatz 2 Satz 8 GO NRW erfolgte Unterzeichnungen sind anzurechnen. (64) Der Rat bzw. die Bezirksvertretung stellt unverzüglich, möglichst in der nächsten Sitzung nach Eingang des Antrages, fest, ob der Antrag das Bürgerbegehren zulässig ist. Liegt bereits eine Entscheidung nach Absatz 4 vor, so entscheidet der Rat bzw. die Bezirks- vertretung lediglich darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 vorliegen. (75) Entspricht der Rat bzw. die Bezirksvertretung dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, ist innerhalb von 3 Monaten nach der Entscheidung des Rates bzw. der Bezirksvertretung ein Bürgerentscheid durchzuführen. (86) Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit "Ja" oder "Nein" abge- stimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 10 von Hundert der Bürger/innen der Stadt Münster bzw. des Stadtbezirkes beträgt. Bei Stimmengleich- heit gilt die Frage als mit "Nein" beantwortet. (97) Das weitere Verfahren zur Durchführung des Bürgerbegehrens wird in der "Satzung der Stadt Münster über das Verfahren zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürger- entscheiden" geregelt. Artikel III § 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe des nach der Entschädigungsverordnung festgesetzten Betrages. Dies gilt auch für Online-Fraktionssitzungen, wenn sie im gleichen Rahmen (Personenkreis, Einla- dung mit Tagesordnung) stattfinden wie eine gewöhnliche Fraktionssitzung. Die Teilnehmer einer Online-Fraktionssitzung sind zu Beginn der Sitzung ordnungs- gemäß vom Vorsitzenden oder der Geschäftsführung durch Aufruf festzustellen und schriftlich festzuhalten. Das Sitzungsgeld für Fraktionssitzungen im Sinne von § 45 Abs. 5 und 6 GO NRW wird auf Antrag für höchstens 12 Sitzungen im Kalenderjahr gewährt. Artikel IV § 10 Absatz 8 erhält folgende Fassung: Für die Festsetzung des Verdienstausfalls nach § 45 GO NRW gelten folgende Sätze: Stundensatz a) Für Personen, die einen Haushalt führen 10,50 € b) Regelsatz als Mindestanspruch 10,50 € c) Einheitlicher Höchstbetrag 8480,00 € Artikel V § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Verträge der Stadt mit Rats- und Ausschussmitgliedern und Mitgliedern der Be- zirksvertretungen, dem/der Oberbürgermeister/in und leitenden Dienstkräften der Stadt bedürfen dann nicht der Genehmigung durch den Rat, wenn es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt bzw. sich die Verträge auf die Beschaffung von Gegenständen beziehen, die der Deckung des normalen Bedarfs einer geordneten Verwaltung dienen. Diese Ausnahme gilt nicht für Leistungs- und Lieferungsverträge ab einem Auftragswert von 50.000 Euro. oder wenn es sich um Verträge nach feststehendem Tarif handelt. oder wenn es sich um Leistungs- und Lieferungsverträge handelt, deren Vergabe nach Ausschreibung durch den Vergabeausschuss an den/die Mindestbie- tende/n erfolgt ist. Artikel VI § 21 erhält folgende Fassung: Zuständigkeit und Aufgaben der Bezirksvertretungen (1) Die Bezirksvertretungen entscheiden gemäß § 37 Abs. 1 GO NRW in allen Ange- legenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt im Rahmen der vom Rat be- reitgestellten Haushaltsmittel, soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 GO NRW ausschließlich zuständig ist, es sich nicht um die Erfüllung rechtlicher Verpflich- tungen (z.B. behördlicher Anordnungen und Auflagen, Verkehrssicherungspflicht, Vertragspflichten) und es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung ge- mäß § 41 Abs. 3 GO NRW handelt. Zu den Entscheidungsrechten gehören ins- besondere: 1. Ausbau, soweit es sich nicht um eine Erweiterung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. l GO NRW handelt und Umbau über 100.00050.000 € sowie Unterhaltung und Ausstattung mit Kosten über 100.00025.000 € der bezirks- bezogenen öffentlichen städtischen Einrichtungen und der Bezirksverwaltun- gen. Zu den öffentlichen Einrichtungen zählen insbesondere: o Schulen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hin- ausgeht. Dazu zählen die Schulen, deren Schüler/innen zu mindestens 60 % ihren Wohnsitz im jeweiligen Stadtbezirk haben. Bei Schulen mit mehreren Lernor-ten ist die Herkunft der Schüler/innen am jeweiligen Lernort entscheidend. Dieser Schüler/innenanteil wird zu Beginn einer Ratsperiode mit Stichtag vom 15.10. des Vorjahres festgestellt. o Stadtteilbüchereien, o Sportplatzanlagen mit Ausnahme des Stadions Hammer Straße und des Sportparks Sentruper Höhe, o Sporthallen, soweit sie nicht Bestandteil von Schulen sind, deren Be- deutung wesentlich über den Stadtbezirk hinaus gehen. Ausgenommen sind auch der Sportpark Sentruper Höhe sowie die Großsporthalle Berg Fidel, o Frei- und Hallenbäder, o Bürgerhäuser (Stadthalle Hiltrup, Bürgerhaus Kinderhaus, Bennohaus), o bezirksbezogene Einrichtungen der Alten- und Sozialbetreuung ein- schließlich Altenbegegnungsstätten, o öffentliche Kinderspielplätze einschließlich Neubau, Kindertageseinrich- tungen und Stätten der Jugendbegegnung, soweit nicht gesetzlich dem Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien vorbehalten, o Friedhöfe mit Ausnahme des Waldfriedhofs Lauheide, o Zweigstellen der Volkshochschule und der Musikschule. Ausgenommen sind laufende Unterhaltungsarbeiten (Buchungspläne) und Be- triebsmittel sowie Beschaffung von Lern- und Lehrmitteln. Unberührt bleiben die Zuständigkeiten des Jugendamtes (Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien sowie Verwaltung des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien) nach dem Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII), der Schulkonferenz nach dem Schulgesetz und des Vergabeausschusses nach der Zuständig- keitsordnung, sowie des Rates und der Fachausschüsse. 2. Pflege des Ortsbildes und Ausgestaltung der im Stadtbezirk vorhandenen und neuanzulegenden Grün- und Parkanlagen (Grünpflege) sowie der bezirksbe- zogenen Freizeitanlagen und Kinderspielplätze. Ausgenommen sind die Frei- zeitanlagen Aasee, die Promenade und der Stadtpark Wienburg. Die Ein- schränkungen in Ziffer 1 Sätze 3 und 4 gelten für Ausgestaltung der Anlagen entsprechend. Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen mit einer Bau- summe von mehr als 10.000 € im Rahmen der den Bezirksvertretungen vom Rat gem. § 37 Abs. 3 GO NRW bereitgestellten Haushaltsmittel. 3. Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/Umwelt- schutz, das alle in den nächsten anderthalb Jahren im Stadtbezirk vorgesehe- nen Baumaßnahmen mit zu erwartenden Baukosten von mehr als 20.00010.000 € beinhaltet, deren Bedeutung nicht über den Stadtbezirk hin- ausgeht. Baumaßnahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 100.00040.000 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/Umweltschutz, die eine bauliche und funktionale Veränderung vorsehen, deren Bedeutung nicht über den Stadtbezirk hinausgeht. Baumaßnahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 500.000250.000 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/Umweltschutz, deren Bedeutung nicht über den Stadtbezirk hin- ausgeht. Entscheidungen über Maßnahmen zur Schulwegsicherung (mit Aus- nahme der Regelung nach der Straßenverkehrsordnung) sowie über die Ein- richtung und Veränderung von Fußgängerüberwegen. Ausgenommen sind die durch Ratsbeschluss festgelegten Gemeindestraßen von überbezirklicher Be- deutung. 4. Verkehrsberuhigungsmaßnahmen von Gemeindestraßen o Festlegung der Reihenfolge zur Einrichtung einzelner Tempo-30-Zonen und der dazu notwendigen Begleitmaßnahmen nach den "Richtlinien zur Einrichtung von Zonen-Geschwindigkeits-Beschränkungen im Stadtgebiet von Münster". o Zustimmung zur Ausbauplanung und Baubeschluss für Verkehrsberuhi- gungsmaßnahmen über 25.00012.500 €, soweit sich keine wesentli- chen Auswirkungen auf das Gesamtkonzept ergeben. o Verkehrslenkungsmaßnahmen im Rahmen der Erstellung von Gesamt- konzepten, die der Verkehrsberuhigung dienen. Ausgenommen sind die durch Ratsbeschluss festgelegten Straßen von über- bezirklicher Bedeutung. 5. Festlegung der Reihenfolge von Maßnahmen der Verkehrsplanung unter Be- rücksichtigung ihrer Zuständigkeiten. 6. Stadterneuerungsmaßnahmen: Zustimmung zur Ausbauplanung und Baubeschlüsse für städtische Baumaß- nahmen über 100.000 €. 7. Betreuung und Gewährung von Beihilfen zu laufenden Aufwendungen sowie Bewilligung von Zuschüssen für Einzelveranstaltungen im Rahmen der Förde- rungsrichtlinien für örtliche Vereine, Verbände und sonstige Vereinigungen. Betreuung und Förderung besonderer bezirksbezogener Aktivitäten von Sport- vereinen. Die Maßnahmen im Rahmen der Sportförderungsrichtlinien bleiben unberührt. 8. Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums im Stadtbezirk, Pflege der bestehenden bezirksbezogenen Patenschaften und Städtepartnerschaften und kulturelle Veranstaltungen mit überwiegend bezirklichem Bezug. 9. Information, Dokumentation und Repräsentation in Angelegenheiten der Stadtbezirke. 10. Neueinrichtung, Schließung und wesentliche Veränderung von Volksfesten, Gelegenheitsmärkten und ähnlichen Veranstaltungen mit bezirklichem Wir- kungskreis. 11. Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen, Grün- und Parkanlagen sowie von Schulen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, städtischen Einrichtungen und sonstigen städtischen Gebäuden von bezirklicher Bedeutung. 12. Bestellung von Vertretern/innen der Stadt in den Kindergartenräten der städti- schen Kindergärten neben einem/einer von dem/der Oberbürgermeister/in zu bestellenden Mitarbeiter/in des Amtes für Kinder, Jugendliche und FamilienJu- gendamtes, sowie in sonstigen Organen städtischer bezirksbezogener Einrich- tungen (z.B. Kuratorien von Altenheimen usw.) 13. Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege bei Denkmä- lern, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Bezirk hinausgeht: o Fortschreibung des Verzeichnisses der zur Aufnahme auf die Denkmal- liste vorgesehenen Denkmale Mitwirkung bei der Ausgestaltung von Denkmalbereichssatzungen o Entscheidung im Rahmen der Abwägung zwischen öffentlichen Belan- gen oder öffentlichen und privaten Belangen, wenn beabsichtigt ist, Baudenkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler zu beseitigen, zu verän- dern, an einen anderen Ort zu verbringen oder deren bisherige Nutzung zu verändern. o Vergabe von Zuschüssen zu privaten denkmalpflegerischen Maßnah- men, wenn die Zuschusssumme 10.0005.000 € überschreitet. 14. Kulturelle Angelegenheiten des Stadtbezirks, einschließlich Kunst im öffentli- chen Raum, Auswahl und Standortwahl von Denkmälern, Brunnen, Kunstwer- ken (soweit sie nicht Bestandteil von Gebäuden sind) u. ä., ausgenommen ist der Bereich der Altstadt, begrenzt durch den Promenadenring, soweit nicht die angesprochenen Baulichkeiten bzw. deren vorgesehener Aufstellungsort von lediglich bezirksbezogener Bedeutung ist. Hierbei kann die Bezirksvertretung die Entscheidung durch den Kulturausschuss vorberaten lassen. 15. Vergabe von Aufträgen aufgrund von Ausschreibungen für Bauleistungen bei einem Auftragswert von mehr als 75.000 € sowie für Lieferungen und Dienst- leistungen bei einem Auftragswert von mehr als 50.000 €, die sowohl von ihrer Art als auch vom finanziellen Gesamtrahmen als bezirksbezogen anzusehen sind. 15. Entscheidung über die Bedarfe der Beschaffungen, wenn im Einzelfall die Wertgrenze bei konsumtiven Beschaffungen von 250.000 € und bei investiven Beschaffungen von 500.0000 € überschritten wird. 16. Wahl der Schiedspersonen für die Schiedsamtsbezirke in den jeweiligen Stadtbezirken 17. Grundsätze für die Nutzung von Bürgerhäusern, soweit es sich um bezirksbe- zogene Veranstaltungen handelt. (2) Zu den Angelegenheiten, zu denen die Bezirksvertretung gemäß § 37 Abs. 4 und 5 GO NRW, und zwar in der Regel vor Beschlussfassung durch die Fach- ausschüsse, zu hören ist, zählen insbesondere folgende bezirksbezogene Maß- nahmen: 1. Beratungen über die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für die Aufgaben der Bezirksvertretungen (Abs. 1). 2. Planungs- und Investitionsvorhaben, soweit der Rat oder der Hauptausschuss darüber entscheiden, insbesondere Bebauungsplanverfahren (Aufstellungsbe- schluss, Beschluss über Bedenken und Anregungen), Flächennutzungsplan, Landschaftsplan, Sozialpläne für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch, Veränderungssperren, Entwicklungs-, Struktur- und Ver- kehrspläne und deren Änderung einschließlich ihrer Veranschlagung im Haus- halts- und Investitionsplan sowie wesentliche Änderung und Auflösung öffentli- cher Einrichtungen im Bezirk. 3. Satzungen, insbesondere auch Gestaltungssatzungen, Erhaltungssatzungen, Vorkaufssatzungen und sonstige allgemeinverbindliche Regelungen (z.B. Denkmalschutzliste), die den Bezirk oder Einrichtungen im Bezirk besonders berühren. 4. Befreiung von Bestimmungen einer Gestaltungssatzung, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem Bebauungsplan aufgestellt sind. 5. Erlass, Änderung und Aufhebung von Landschaftsschutz- und Naturschutzver- ordnungen. 6. Änderung der Stadtbezirksgrenzen. 7. Einrichtung, Verlegung, Auflösung und Aufgabenstellung der Bezirksverwal- tungen. 8. die Bildung von Schuleinzugsbereichen, grundsätzliche Regelungen der Schü- ler/innenbeförderung. 9. Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen, Plätzen, Grün- und Parkanlagen sowie von städtischen Einrichtungen und sonstigen städtischen Gebäuden, soweit nicht Abs. 1 Ziffer 11 Anwendung findet. 10. Raumprogramm und Entscheidung über die Vorentwurfsplanung bei Hochbau- maßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 500.000250.000 €. 11. Vorschläge zur Wahl der Schöffen/innen aus dem Stadtbezirk. 12. Linienführung der öffentlichen Verkehrsmittel (im Rahmen der Anhörung der Stadt Münster). 13. Bewilligung von Zuschüssen zu den Baukosten für vereinseigene Sportanla- gen. 14. Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/Umwelt- schutz, das alle in den nächsten anderthalb Jahren im Stadtbezirk vorgesehe- nen Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 20.00010.000 € beinhaltet, deren Bedeutung über den Stadtbezirk hinausgeht. 15. Baumaßnahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 100.00040.000 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/Umweltschutz, die eine bauliche und funktionale Veränderung vorsehen, deren Bedeutung über den Stadtbe- zirk hinausgeht 16. Baumaßnahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 500.000250.000 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/Umweltschutz, deren Bedeu- tung über den Stadtbezirk hinausgeht (3) In folgenden Angelegenheiten sind die Bezirksvertretungen zu informieren: 1. Vorstellung des Planungskonzeptes bei der Aufstellung von Bebauungsplänen 2. Sobald die Stadt Münster bezüglich von Denkmälern in Eigentum des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen beteiligt wird, ist die Bezirksvertretung zu informieren. 3. Über alle wesentlichen Maßnahmen, die in den jeweiligen Stadtbezirken durchgeführt werden sollen. Als wesentlich sind Maßnahmen immer dann an- zusehen, o wenn sie das Orts- oder Landschaftsbild erheblich, d.h. weithin sicht- bar, verändern, o wenn sie zu strukturellen Veränderungen im gesamten Ortsteil führen und o wenn sie funktionelle Veränderungen in größerer Art (durch zusätzli- chen Verkehr, Immissionen u. ä.) hervorrufen. Soweit im Einzelfall eine vorherige Information nicht möglich ist (Maßnahmen dringender Gefah- renabwehr o.ä.), ist nachträglich unter Angabe der Gründe zu informie- ren. 4. halbjährliche Übersicht über die erteilten Aufträge über 250.000 €. (4) Anregungen und Vorschläge zu den den Stadtbezirk betreffenden Angelegenhei- ten (§ 37 Abs. 5 Sätze 3, 5 und 6 GO NRW) sind je nach Zuständigkeit an den Rat, den Ausschuss oder den/die Oberbürgermeister/in zu richten. (5) Die Vorstellung des Planungskonzeptes bei der Aufstellung von Bebauungsplä- nen von bezirklicher Bedeutung erfolgt in der örtlich zuständigen Bezirksvertre- tung in nicht-öffentlicher Sitzung im Rahmen der vom Ausschuss für Stadtpla- nung und, Stadtentwicklung Verkehr und Wirtschaft jährlich durch das "Arbeits- programm Verbindliche Bauleitplanung" festgelegten Einteilung. Artikel VII Folgende Teile der Anlage 2 werden geändert: Schulen im Stadtbezirk Münster-Mitte 1.1 Kath. Grundschulen Gottfried-von-Cappenberg-Schule 2. Gymnasium Wilhelm-Hittorf-Gymnasium … Schulen im Stadtbezirk Münster-Nord 5. Förderschule Uppenbergschule Schulen im Stadtbezirk Münster-Ost 1.2 Gemeinschaftsgrundschulen Astrid Lindgren-Schule Matthias-Claudius-Schule Handorf Margaretenschule Schulen im Stadtbezirk Münster-Südost 1.2 Ev. Grundschule Pestalozzischule 1.2 Gemeinschaftsgrundschulen Eichendorffschule Angelmodde Grundschule Wolbeck-Nord 2. Hauptschule Hauptschule Wolbeck Schulen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup 1.2 Gemeinschaftsgrundschulen Grundschule Berg Fidel Schulen im Stadtbezirk Münster-West 1.3 Gemeinschaftsgrundschulen Ludgerusschule Albachten Mosaik-Schule Peter-Wust-Schule 2. Hauptschule Hauptschule Roxel 3. Realschule Realschule Roxel Artikel VIII Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage A
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Anlage A zur V/0239/2021 Kurzüberblick Die Hauptsatzung ist aufgrund der Änderungen in der Zuständigkeitsordnung, der Regelungen zur Bezirksbezogenheit von Schulen, neuer Vorschriften zum Bürgerbegehren und weiterer recht- licher Änderungen und einiger redaktioneller Regelungen anzupassen. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken. Dazu zählt auch die rechtsfehlerfreie Umsetzung und Anwendung der rechtlichen Bestimmungen. Im konkreten Fall ist das Ziel mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzungsänderung er- reicht. Finanzierung Produktgruppe: 0102 Geschäftsführung für politische Gremien, Städtepart- nerschaften Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) keine
Beschlussvorlage
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V/0239/2021 V/0239/2021 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Satzung zur Änderung der Hauptsatzung Beratungsfolge 01.06.2021 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 08.06.2021 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 08.06.2021 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 16.06.2021 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 17.06.2021 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 17.06.2021 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 17.06.2021 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 23.06.2021 Hauptausschuss Vorberatung 23.06.2021 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Anlage 1) wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: keine Begründung: Zu Artikel I Es handelt sich ausschließlich um redaktionelle Änderungen. Zu Artikel II (Änderung des § 8) Die Neufassung vollzieht die Anpassungen, die durch die rechtlichen Änderungen im § 26 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) notwendig sind. Amt für Bürger- und Ratsservice 18.05.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Lembeck Telefon: 492-3360 LembeckA@stadt- muenster.de - 2 - V/0239/2021 Artikel III (Änderung des § 10 Absatz 3) Die Regelung schreibt die bereits geübte Praxis fest. Damit wird auch eine Empfehlung aus einem einschlägigen Erlass des zuständigen Ministeriums umgesetzt. Artikel IV (Änderung des § 10 Absatz 8) Der einheitliche Höchstbetrag ist gemäß § 45 Absatz 2 und Absatz 7 Ziffer 1 GO NRW in § 3a der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Ent- schädigungsverordnung – EntschVO) auf 84 € festgelegt. Der Betrag ist zum 01.11.2020 mit Beginn der Wahlperiode in der EntschVO erhöht worden. Artikel V (Änderung des § 12) Die Vorschrift ist redaktionell anzupassen. Mit dem Wegfall des Vergabeausschusses sind Vergabe- entscheidungen als Geschäfte der laufenden Verwaltung (vgl. Ziffer V, 6 der Zuständigkeitsordnung) durch Beschluss des Rates am 17.03.2021 über die Zuständigkeitsordnung auf den Oberbürgermeis- ter übertragen worden. In der Geschäftsanweisung Ausschreibungen und Vergaben ist nun geregelt, dass vor der Vergabeentscheidung das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Vergabeverfahren zu beteiligen ist. Die bisher vom Vergabeausschuss aus- geübte Kontrollfunktion für Leistungs- und Lieferungsverträge verbleibt nun direkt beim Rat. Artikel VI (Änderung des § 21) Die Änderungen setzen im Wesentlichen die notwendigen Anpassungen durch die vom Rat am 17.03.2021 beschlossene Zuständigkeitsordnung um. Die bisherigen, bis zum Ende der letzten Wahl- periode geltenden Wertgrenzen bestehen seit dem Jahr 2005. Letztmalig nach der Kommunalwahl 2004 sind die Wertgrenzen angepasst worden. Die vorgeschlagenen Erhöhungen bilden nicht nur den Preisindex ab, sondern berücksichtigen zukunftsorientiert weitere Steigerungen des Index in den nächsten 4 Jahren dieser Wahlperiode. Das Gros der Wertgrenzen gilt für Baumaßnahmen im Hoch- und Tiefbau. Neben den allgemeinen Preissteigerungen1 ist zu berücksichtigen, dass zusätzliche Anforderungen an die Abwicklung, den Inhalt und den Umfang der Baumaßnahmen zu einer Steigerung der Bausummen geführt haben bzw. auch perspektivisch führen werden. Beispielhaft seien Kampfmittelsondierungen, Verkehrssicher- heitsmaßnahmen im Bereich der Baustellen, gestiegene Anforderungen an den baulichen Standard, umfangreichere technische Ausstattung, energetische Maßnahmen zur Erreichung der Klimaziele usw. Mit dem Wegfall des Vergabeausschusses sind Vergabeentscheidungen als Geschäfte der laufenden Verwaltung (vgl. Ziffer V, 6 der Zuständigkeitsordnung) durch Beschluss des Rates am 17.03.2021 über die Zuständigkeitsordnung auf den Oberbürgermeister übertragen worden. Die Regelung des § 21 Absatz 1, Ziffer 15 ist daher in der bisherigen Fassung zu streichen. Die Bedarfsfeststellung für Beschaffungen der Ausschüsse (vgl. Zuständigkeitsordnung, Ziffer II, 6. Spiegelstrich) ist aufgrund des Wegfalls des Vergabeausschusses in die am 17.03.2021 beschlossene Zuständigkeitsordnung aufgenommen worden. Neu ist die Berichtspflicht über erteilte Aufträge. Korrespondierende Regelun- gen sind für die Bezirksvertretungen in der Hauptsatzung vorgesehen (vgl. Absatz 1, Ziffer 15 und Absatz 3, Ziffer 4). Die Wertgrenzen orientieren sich an den Wertgrenzen der Zuständigkeitsordnung. Das Vergaberecht hat sich in den letzten Jahren immer mehr zu einem Rechtgebiet entwickelt, in dem die jeweiligen Vergabeentscheidungen nicht mehr diskutabel sind. Die Entscheidu ngszuständig- keit eines politischen Gremiums kurz vor der Auftragserteilung ist demnach inhaltlich nicht mehr an- gezeigt. Die rechtlichen Entwicklungen bei Vergabeentscheidungen eines öffentlichen Auftraggebers lassen Vergaben immer mehr zu gebundenen Entsch eidungen werden, die bei ermessensfehlerfreier Prüfung und Wertung der vorgelegten Angebote keinen (politischen) Entscheidungsspielraum (mehr) zulassen. Vielmehr ist der Auftraggeber zum Zuschlag auf ein korrektes Angebot verpflichtet, da die - 3 - V/0239/2021 Aufhebung ein es Vergabeverfahrens nach Einholung der Angebote nur unter Beachtung strenger, rechtlich definierter Maßstäbe möglich ist. Das bedeutet, dass ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen seiner veröffentlichten Beschaffungsbe- darfe an einen Zuschlag zwingend gebunden ist. Die dargestellte Entwicklung zeigt, dass politische Gremien keine relevanten Entscheidungsspielräu- me (mehr) haben und solche Entscheidungen daher auf den Zeitpunkt der grundsätzlichen Be- schlussfassung zur Beschaffungsabsicht (Baubeschluss oder Beschaffungsbeschluss) vorverlagert werden müssen. Diesen grundsätzlichen Überlegungen tragen die vorgenommenen Änderungen der Zuständigkeits- ordnung Rechnung und werden nun mit den Änderungen der Hauptsatzung nachvollzogen. Zu Artikel VII (Anlage 2 der Hauptsatzung) Gemäß § 21 Abs. 1 entscheiden die Bezirksvertretungen auf der Grundlage des § 37 Abs. 1 GO NRW in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbe zirk hinausgeht. Zu diesen Angelegenheiten zählt der Ausbau, Umbau sowie die Unterhaltung und Ausstattung der bezirksbezogenen öffentlichen Einrichtungen. Zu diesen Einrichtungen zählen gemäß § 21 Abs. 1 Ziffer 1 1. Spiegelstrich die Schulen, deren Schüler/innen zu mindestens 60 % ihren Wohnsitz im je- weiligen Stadtbezirk haben. Dieser Anteil wird jeweils zu Beginn einer Ratsperiode mit Stichtag zum 15.10. des Vorjahres festgestellt. Nach Auswertung der von den Schulen zugesandten Daten ergeben sich folgende Änderungen: Stadtbezirk Mitte: es entfällt Gottfried-von-Cappenberg-Schule (Grundschule) neu Wilhelm-Hittorf-Gymnasium Stadtbezirk Nord: es entfällt Uppenbergschule (Förderschule) Stadtbezirk Ost: Astrid Lindgren-Schule (Korrektur der Schreibweise) Stadtbezirk Südost: es entfallen Pestalozzischule (Grundschule), Hauptschule Wolbeck neu Grundschule Wolbeck-Nord Stadtbezirk Hiltrup: es entfällt Grundschule Berg Fidel Stadtbezirk West: es entfallen Hauptschule Roxel, Realschule Roxel Mosaik-Schule (Korrektur der Schreibweise). In Vertretung gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlagen: Anlage A Anlage 1: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung Anlage 2: Satzungsentwurf mit farblich markierten Änderungen
Anlage 1 - Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
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Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.09.2020 (GV.NRW.2020 Nr. 44 S 916), hat der Rat der Stadt Münster am ______ folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster beschlossen: Artikel I a) In den §§ 5 Absatz 1, 6 Absatz 5 und Absatz 8, 7 Absatz 1 und 15 Absatz 3 wird die Abkürzung „GO NW“ durch „GO NRW“ ersetzt. b) Im § 20 Absatz 2 wird nach „…§ 73 Absatz 3 GO“ der Zusatz „NRW“ ergänzt. Artikel II § 8 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid erhält folgende Fassung: (1) Die Bürger und Bürgerinnen können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates oder einer Bezirksvertretung über eine Angelegenheit selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). (2) Ein Bürgerbegehren ist schriftlich einzureichen. Es muss gem. § 26 GO NRW 1. die zur Entscheidung zu bringende Frage und 2. eine Begründung enthalten sowie 3. mindestens einen Bürger bzw. eine Bürgerin, aber höchstens drei Bürger bzw. Bürgerinnen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertre- ten. 3) Die Verwaltung teilt den Vertretungsberechtigten schriftlich eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kos- tenschätzung) mit. Die Kostenschätzung der Verwaltung ist bei der Sammlung der Unterschriften nach Absatz 5 anzugeben. (4) Wenn die Kostenschätzung nach Absatz 3 vorliegt, können die Vertretungsbe- rechtigten nach Absatz 2 Ziffer 3 beantragen zu entscheiden, ob das Bürgerbe- gehren mit Ausnahme der Voraussetzungen des Absatzes 5 zulässig ist. Der An- trag ist in der gemäß § 25 Absatz 4 GO NRW vorgeschriebenen Form einschließ- lich der zur Entscheidung zu bringenden Frage, der Begründung sowie der anzu- gebenden Kostenschätzung vorzulegen und von den Vertretungsberechtigten so- wie mindestens 25 Bürgern und Bürgerinnen zu unterzeichnen. Über den Antrag hat der Rat bzw. die Bezirksvertretung innerhalb von acht Wochen zu entschei- den. (5) Das Bürgerbegehren muss unterzeichnet sein 1. wenn es an den Rat gerichtet ist, von vier vom Hundert der Bürger/innen der Stadt Münster, 2. wenn es an eine Bezirksvertretung gerichtet ist, in Stadtbezirken o bis 20.000 Einwohner/innen von 9 vom Hundert, o bis 30.000 Einwohner/innen von 8 vom Hundert, o bis 50.000 Einwohner/innen von 7 vom Hundert, o bis 100.000 Einwohner/innen von 6 vom Hundert, o bis 200.000 Einwohner/innen von 5 vom Hundert der im Stadtbezirk wohnenden Bürger/innen. Maßgeblich ist die bei der letzten allgemeinen Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten. Für die Zahl der Einwohner gilt § 4 Absatz 7 GO NRW ent- sprechend. Nach § 26 Absatz 2 Satz 8 GO NRW erfolgte Unterzeichnungen sind anzurechnen. (6) Der Rat bzw. die Bezirksvertretung stellt unverzüglich, möglichst in der nächsten Sitzung nach Eingang des Antrages, fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Liegt bereits eine Entscheidung nach Absatz 4 vor, so entscheidet der Rat bzw. die Bezirksvertretung lediglich darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 vorliegen. (7) Entspricht der Rat bzw. die Bezirksvertretung dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, ist innerhalb von 3 Monaten nach der Entscheidung des Rates bzw. der Bezirksvertretung ein Bürgerentscheid durchzuführen. (8) Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit min- destens 10 von Hundert der Bürger/innen der Stadt Münster bzw. des Stadtbezir- kes beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit "Nein" beantwortet. (9) Das weitere Verfahren zur Durchführung des Bürgerbegehrens wird in der "Sat- zung der Stadt Münster über das Verfahren zur Durchführung von Bürgerbegeh- ren und Bürgerentscheiden" geregelt. Artikel III § 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe des nach der Entschädigungsverordnung festgesetzten Betrages. Dies gilt auch für Online-Fraktionssitzungen, wenn sie im gleichen Rahmen (Personenkreis, Einla- dung mit Tagesordnung) stattfinden wie eine gewöhnliche Fraktionssitzung. Die Teilnehmer einer Online-Fraktionssitzung sind zu Beginn der Sitzung ordnungs- gemäß vom Vorsitzenden oder der Geschäftsführung durch Aufruf festzustellen und schriftlich festzuhalten. Das Sitzungsgeld für Fraktionssitzungen im Sinne von § 45 Abs. 5 und 6 GO NRW wird auf Antrag für höchstens 12 Sitzungen im Kalenderjahr gewährt. Artikel IV § 10 Absatz 8 erhält folgende Fassung: Für die Festsetzung des Verdienstausfalls nach § 45 GO NRW gelten folgende Sätze: Stundensatz a) Für Personen, die einen Haushalt führen 10,50 € b) Regelsatz als Mindestanspruch 10,50 € c) Einheitlicher Höchstbetrag 84,00 € Artikel V § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Verträge der Stadt mit Rats- und Ausschussmitgliedern und Mitgliedern der Be- zirksvertretungen, dem/der Oberbürgermeister/in und leitenden Dienstkräften der Stadt bedürfen dann nicht der Genehmigung durch den Rat, wenn es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt bzw. sich die Verträge auf die Beschaffung von Gegenständen beziehen, die der Deckung des normalen Bedarfs einer geordneten Verwaltung dienen. Diese Ausnahme gilt nicht für Leistungs- und Lieferungsverträge ab einem Auftragswert von 50.000 Euro. wenn es sich um Verträge nach feststehendem Tarif handelt. Artikel VI § 21 erhält folgende Fassung: Zuständigkeit und Aufgaben der Bezirksvertretungen (1) Die Bezirksvertretungen entscheiden gemäß § 37 Abs. 1 GO NRW in allen Ange- legenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt im Rahmen der vom Rat be- reitgestellten Haushaltsmittel, soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 GO NRW ausschließlich zuständig ist, es sich nicht um die Erfüllung rechtlicher Verpflich- tungen (z.B. behördlicher Anordnungen und Auflagen, Verkehrssicherungspflicht, Vertragspflichten) und es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung ge- mäß § 41 Abs. 3 GO NRW handelt. Zu den Entscheidungsrechten gehören ins- besondere: 1. Ausbau, soweit es sich nicht um eine Erweiterung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. l GO NRW handelt und Umbau über 100.000 € sowie Unterhal- tung und Ausstattung mit Kosten über 100.000 € der bezirksbezogenen öffent- lichen städtischen Einrichtungen und der Bezirksverwaltungen. Zu den öffentli- chen Einrichtungen zählen insbesondere: o Schulen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hin- ausgeht. Dazu zählen die Schulen, deren Schüler/innen zu mindestens 60 % ihren Wohnsitz im jeweiligen Stadtbezirk haben. Bei Schulen mit mehreren Lernorten ist die Herkunft der Schüler/innen am jeweiligen Lernort entscheidend. Dieser Schüler/innenanteil wird zu Beginn einer Ratsperiode mit Stichtag vom 15.10. des Vorjahres festgestellt. o Stadtteilbüchereien, o Sportplatzanlagen mit Ausnahme des Stadions Hammer Straße und des Sportparks Sentruper Höhe, o Sporthallen, soweit sie nicht Bestandteil von Schulen sind, deren Be- deutung wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehen. Ausgenommen sind auch der Sportpark Sentruper Höhe sowie die Großsporthalle Berg Fidel, o Frei- und Hallenbäder, o Bürgerhäuser (Stadthalle Hiltrup, Bürgerhaus Kinderhaus, Bennohaus), o bezirksbezogene Einrichtungen der Alten- und Sozialbetreuung ein- schließlich Altenbegegnungsstätten, o öffentliche Kinderspielplätze einschließlich Neubau, Kindertageseinrich- tungen und Stätten der Jugendbegegnung, soweit nicht gesetzlich dem Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien vorbehalten, o Friedhöfe mit Ausnahme des Waldfriedhofs Lauheide, o Zweigstellen der Volkshochschule und der Musikschule. Ausgenommen sind laufende Unterhaltungsarbeiten (Buchungspläne) und Be- triebsmittel sowie Beschaffung von Lern- und Lehrmitteln. Unberührt bleiben die Zuständigkeiten des Jugendamtes (Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien sowie Verwaltung des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien) nach dem Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII), der Schulkonferenz nach dem Schulgesetz und des Vergabeausschusses nach der Zuständig- keitsordnung, sowie des Rates und der Fachausschüsse. 2. Pflege des Ortsbildes und Ausgestaltung der im Stadtbezirk vorhandenen und neuanzulegenden Grün- und Parkanlagen (Grünpflege) sowie der bezirksbe- zogenen Freizeitanlagen und Kinderspielplätze. Ausgenommen sind die Frei- zeitanlagen Aasee, die Promenade und der Stadtpark Wienburg. Die Ein- schränkungen in Ziffer 1 Sätze 3 und 4 gelten für Ausgestaltung der Anlagen entsprechend. Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen mit einer Bau- summe von mehr als 10.000 € im Rahmen der den Bezirksvertretungen vom Rat gem. § 37 Abs. 3 GO NRW bereitgestellten Haushaltsmittel. 3. Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/Umwelt- schutz, das alle in den nächsten anderthalb Jahren im Stadtbezirk vorgesehe- nen Baumaßnahmen mit zu erwartenden Baukosten von mehr als 20.000 € beinhaltet, deren Bedeutung nicht über den Stadtbezirk hinausgeht. Baumaß- nahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 100.000 € aus den Berei- chen Tiefbau und Grünflächen/Umweltschutz, die eine bauliche und funktio- nale Veränderung vorsehen, deren Bedeutung nicht über den Stadtbezirk hin- ausgeht. Baumaßnahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 500.000 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/Umweltschutz, deren Bedeu- tung nicht über den Stadtbezirk hinausgeht. Entscheidungen über Maßnah- men zur Schulwegsicherung (mit Ausnahme der Regelung nach der Straßen- verkehrsordnung) sowie über die Einrichtung und Veränderung von Fußgän- gerüberwegen. Ausgenommen sind die durch Ratsbeschluss festgelegten Ge- meindestraßen von überbezirklicher Bedeutung. 4. Verkehrsberuhigungsmaßnahmen von Gemeindestraßen o Festlegung der Reihenfolge zur Einrichtung einzelner Tempo-30-Zonen und der dazu notwendigen Begleitmaßnahmen nach den "Richtlinien zur Einrichtung von Zonen-Geschwindigkeits-Beschränkungen im Stadtgebiet von Münster". o Zustimmung zur Ausbauplanung und Baubeschluss für Verkehrsberuhi- gungsmaßnahmen über 25.000 €, soweit sich keine wesentlichen Aus- wirkungen auf das Gesamtkonzept ergeben. o Verkehrslenkungsmaßnahmen im Rahmen der Erstellung von Gesamt- konzepten, die der Verkehrsberuhigung dienen. Ausgenommen sind die durch Ratsbeschluss festgelegten Straßen von über- bezirklicher Bedeutung. 5. Festlegung der Reihenfolge von Maßnahmen der Verkehrsplanung unter Be- rücksichtigung ihrer Zuständigkeiten. 6. Stadterneuerungsmaßnahmen: Zustimmung zur Ausbauplanung und Baubeschlüsse für städtische Baumaß- nahmen über 100.000 €. 7. Betreuung und Gewährung von Beihilfen zu laufenden Aufwendungen sowie Bewilligung von Zuschüssen für Einzelveranstaltungen im Rahmen der Förde- rungsrichtlinien für örtliche Vereine, Verbände und sonstige Vereinigungen. Betreuung und Förderung besonderer bezirksbezogener Aktivitäten von Sport- vereinen. Die Maßnahmen im Rahmen der Sportförderrichtlinie bleiben unbe- rührt. 8. Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums im Stadtbezirk, Pflege der bestehenden bezirksbezogenen Patenschaften und Städtepartnerschaften und kulturelle Veranstaltungen mit überwiegend bezirklichem Bezug. 9. Information, Dokumentation und Repräsentation in Angelegenheiten der Stadtbezirke. 10. Neueinrichtung, Schließung und wesentliche Veränderung von Volksfesten, Gelegenheitsmärkten und ähnlichen Veranstaltungen mit bezirklichem Wir- kungskreis. 11. Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen, Grün- und Parkanlagen sowie von Schulen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, städtischen Einrichtungen und sonstigen städtischen Gebäuden von bezirklicher Bedeutung. 12. Bestellung von Vertretern/innen der Stadt in den Kindergartenräten der städti- schen Kindergärten neben einem/einer von dem/der Oberbürgermeister/in zu bestellenden Mitarbeiter/in des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien sowie in sonstigen Organen städtischer bezirksbezogener Einrichtungen (z.B. Kuratorien von Altenheimen usw.) 13. Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege bei Denkmä- lern, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Bezirk hinausgeht: o Fortschreibung des Verzeichnisses der zur Aufnahme auf die Denkmal- liste vorgesehenen Denkmale Mitwirkung bei der Ausgestaltung von Denkmalbereichssatzungen o Entscheidung im Rahmen der Abwägung zwischen öffentlichen Belan- gen oder öffentlichen und privaten Belangen, wenn beabsichtigt ist, Baudenkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler zu beseitigen, zu verän- dern, an einen anderen Ort zu verbringen oder deren bisherige Nutzung zu verändern. o Vergabe von Zuschüssen zu privaten denkmalpflegerischen Maßnah- men, wenn die Zuschusssumme 10.000 € überschreitet. 14. Kulturelle Angelegenheiten des Stadtbezirks, einschließlich Kunst im öffentli- chen Raum, Auswahl und Standortwahl von Denkmälern, Brunnen, Kunstwer- ken (soweit sie nicht Bestandteil von Gebäuden sind) u. ä., ausgenommen ist der Bereich der Altstadt, begrenzt durch den Promenadenring, soweit nicht die angesprochenen Baulichkeiten bzw. deren vorgesehener Aufstellungsort von lediglich bezirksbezogener Bedeutung ist. Hierbei kann die Bezirksvertretung die Entscheidung durch den Kulturausschuss vorberaten lassen. 15. Entscheidung über die Bedarfe der Beschaffungen, wenn im Einzelfall die Wertgrenze bei konsumtiven Beschaffungen von 250.000 € und bei investiven Beschaffungen von 500.0000 € überschritten wird. 16. Wahl der Schiedspersonen für die Schiedsamtsbezirke in den jeweiligen Stadtbezirken 17. Grundsätze für die Nutzung von Bürgerhäusern, soweit es sich um bezirksbe- zogene Veranstaltungen handelt. (2) Zu den Angelegenheiten, zu denen die Bezirksvertretung gemäß § 37 Abs. 4 und 5 GO NRW, und zwar in der Regel vor Beschlussfassung durch die Fachaus- schüsse, zu hören ist, zählen insbesondere folgende bezirksbezogene Maßnah- men: 1. Beratungen über die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für die Aufgaben der Bezirksvertretungen (Abs. 1). 2. Planungs- und Investitionsvorhaben, soweit der Rat oder der Hauptausschuss darüber entscheiden, insbesondere Bebauungsplanverfahren (Aufstellungsbe- schluss, Beschluss über Bedenken und Anregungen), Flächennutzungsplan, Landschaftsplan, Sozialpläne für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch, Veränderungssperren, Entwicklungs-, Struktur- und Ver- kehrspläne und deren Änderung einschließlich ihrer Veranschlagung im Haus- halts- und Investitionsplan sowie wesentliche Änderung und Auflösung öffentli- cher Einrichtungen im Bezirk. 3. Satzungen, insbesondere auch Gestaltungssatzungen, Erhaltungssatzungen, Vorkaufssatzungen und sonstige allgemeinverbindliche Regelungen (z.B. Denkmalschutzliste), die den Bezirk oder Einrichtungen im Bezirk besonders berühren. 4. Befreiung von Bestimmungen einer Gestaltungssatzung, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem Bebauungsplan aufgestellt sind. 5. Erlass, Änderung und Aufhebung von Landschaftsschutz- und Naturschutzver- ordnungen. 6. Änderung der Stadtbezirksgrenzen. 7. Einrichtung, Verlegung, Auflösung und Aufgabenstellung der Bezirksverwal- tungen. 8. die Bildung von Schuleinzugsbereichen, grundsätzliche Regelungen der Schü- ler/innenbeförderung. 9. Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen, Plätzen, Grün- und Parkanlagen sowie von städtischen Einrichtungen und sonstigen städtischen Gebäuden, soweit nicht Abs. 1 Ziffer 11 Anwendung findet. 10. Raumprogramm und Entscheidung über die Vorentwurfsplanung bei Hochbau- maßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 500.000 €. 11. Vorschläge zur Wahl der Schöffen/innen aus dem Stadtbezirk. 12. Linienführung der öffentlichen Verkehrsmittel (im Rahmen der Anhörung der Stadt Münster). 13. Bewilligung von Zuschüssen zu den Baukosten für vereinseigene Sportanla- gen. 14. Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/Umwelt- schutz, das alle in den nächsten anderthalb Jahren im Stadtbezirk vorgesehe- nen Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 20.000 € beinhaltet, deren Bedeutung über den Stadtbezirk hinausgeht. 15. Baumaßnahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 100.000 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/Umweltschutz, die eine bauliche und funktionale Veränderung vorsehen, deren Bedeutung über den Stadtbezirk hinausgeht 16. Baumaßnahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 500.000 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/Umweltschutz, deren Bedeutung über den Stadtbezirk hinausgeht (3) In folgenden Angelegenheiten sind die Bezirksvertretungen zu informieren: 1. Vorstellung des Planungskonzeptes bei der Aufstellung von Bebauungsplänen 2. Sobald die Stadt Münster bezüglich von Denkmälern in Eigentum des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen beteiligt wird, ist die Bezirksvertretung zu informieren. 3. Über alle wesentlichen Maßnahmen, die in den jeweiligen Stadtbezirken durchgeführt werden sollen. Als wesentlich sind Maßnahmen immer dann an- zusehen, o wenn sie das Orts- oder Landschaftsbild erheblich, d.h. weithin sicht- bar, verändern, o wenn sie zu strukturellen Veränderungen im gesamten Ortsteil führen und o wenn sie funktionelle Veränderungen in größerer Art (durch zusätzli- chen Verkehr, Immissionen u. ä.) hervorrufen. Soweit im Einzelfall eine vorherige Information nicht möglich ist (Maßnahmen dringender Gefah- renabwehr o.ä.), ist nachträglich unter Angabe der Gründe zu informie- ren. 4. halbjährliche Übersicht über die erteilten Aufträge über 250.000 €. (4) Anregungen und Vorschläge zu den den Stadtbezirk betreffenden Angelegenhei- ten (§ 37 Abs. 5 Sätze 3, 5 und 6 GO NRW) sind je nach Zuständigkeit an den Rat, den Ausschuss oder den/die Oberbürgermeister/in zu richten. (5) Die Vorstellung des Planungskonzeptes bei der Aufstellung von Bebauungsplä- nen von bezirklicher Bedeutung erfolgt in der örtlich zuständigen Bezirksvertre- tung in nicht-öffentlicher Sitzung im Rahmen der vom Ausschuss für Stadtpla- nung und Stadtentwicklung jährlich durch das "Arbeitsprogramm Verbindliche Bauleitplanung" festgelegten Einteilung. Artikel VII Folgende Teile der Anlage 2 werden geändert: Schulen im Stadtbezirk Münster-Mitte 1.1 Kath. Grundschulen Gottfried-von-Cappenberg-Schule 2. Gymnasium Wilhelm-Hittorf-Gymnasium … Schulen im Stadtbezirk Münster-Nord … 5. Förderschule Uppenbergschule Schulen im Stadtbezirk Münster-Ost 1.2 Gemeinschaftsgrundschulen Astrid Lindgren-Schule Matthias-Claudius-Schule Handorf Margaretenschule Schulen im Stadtbezirk Münster-Südost 1.2 Ev. Grundschule Pestalozzischule 1.2 Gemeinschaftsgrundschulen Eichendorffschule Angelmodde Grundschule Wolbeck-Nord 2. Hauptschule Hauptschule Wolbeck Schulen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup 1.2 Gemeinschaftsgrundschulen Grundschule Berg Fidel Schulen im Stadtbezirk Münster-West 1.3 Gemeinschaftsgrundschulen Ludgerusschule Albachten Mosaik-Schule Peter-Wust-Schule 2. Hauptschule Hauptschule Roxel 3. Realschule Realschule Roxel Artikel VIII Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Beratungsverlauf (9)
Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: entfällt
Zur SitzungOrte (4)
- Hammer Straße
- Sentruper Höhe
- Kinderhaus
- Promenade
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Details
- Aktenzeichen
- V/0239/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 07.05.2021
- Erstellt
- 17.03.2021 09:01