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V/0239/2021

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

Vorlagen 07.05.2021

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 29.09.2021, TOP 10.1

Anlage 2 - Aenderungssatzung mit farblich markierten Änderungen

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Anlage A

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Beschlussvorlage

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Anlage 1 - Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

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Anlage 2 - Aenderungssatzung mit farblich markierten Änderungen

20676 Zeichen

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.09.2020 (GV.NRW.2020 Nr. 44 S 916), hat der 
Rat der Stadt Münster am ______ folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 
der Stadt Münster beschlossen: 
 
Artikel I  
a) In den §§ 5 Absatz 1, 6 Absatz 5 und Absatz 8, 7 Absatz 1 und 15 Absatz 3 wird 
die Abkürzung „GO NW“ durch „GO NRW“ ersetzt.  
b) Im § 20 Absatz 2 wird nach „…§ 73 Absatz 3 GO“ der Zusatz „NRW“ ergänzt. 
 
Artikel II 
§ 8 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid erhält folgende Fassung: 
(1) Die Bürger und Bürgerinnen/innen können beantragen (Bürgerbegehren), dass 
sie an Stelle des Rates oder einer Bezirksvertretung über eine Angelegenheit 
selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei 
Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angele-
genheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). 
(2) Ein Bürgerbegehren ist schriftlich einzureichen. Es muss gem. § 26 GO NRW 
1. die zur Entscheidung zu bringende Frage und 
2. eine Begründung enthalten sowie, 
3. mindestens einen Bürger bzw. eine Bürgerin/n, aber höchstens drei Bürger 
bzw. Bürgerinnen/innen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden 
zu vertreten. 
3) Die Verwaltung teilt den Vertretungsberechtigten schriftlich eine Einschätzung 
der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kos-
tenschätzung) mit. Die Kostenschätzung der Verwaltung ist bei der Sammlung 
der Unterschriften nach Absatz 5 anzugeben. 
(4) Wenn die Kostenschätzung nach Absatz 3 vorliegt, können die Vertretungsbe-
rechtigten nach Absatz 2 Ziffer 3 beantragen zu entscheiden, ob das Bürgerbe-
gehren mit Ausnahme der Voraussetzungen des Absatzes 5 zulässig ist. Der An-
trag ist in der gemäß § 25 Absatz 4 GO NRW vorgeschriebenen Form einschließ-
lich der zur Entscheidung zu bringenden Frage, der Begründung sowie der anzu-
gebenden Kostenschätzung vorzulegen und von den Vertretungsberechtigten so-
wie mindestens 25 Bürgern und Bürgerinnen zu unterzeichnen. Über den Antrag 
hat der Rat bzw. die Bezirksvertretung innerhalb von acht Wochen zu entschei-
den.

(53) Das Bürgerbegehren muss unterzeichnet sein 
1. wenn es an den Rat gerichtet ist, von vier vom Hundert der Bürger/innen der 
Stadt Münster, 
2. wenn es an eine Bezirksvertretung gerichtet ist, in Stadtbezirken  
o bis 20.000 Einwohner/innen von 9 vom Hundert, 
o bis 30.000 Einwohner/innen von 8 vom Hundert, 
o bis 50.000 Einwohner/innen von 7 vom Hundert, 
o bis 100.000 Einwohner/innen von 6 vom Hundert, 
o bis 200.000 Einwohner/innen von 5 vom Hundert  
der im Stadtbezirk wohnenden Bürger/innen. 
Zur Feststellung der erforderlichen Zahl von Unterzeichnern/innen ist die am 
31.12. des Vorjahres ausweislich des Melderegisters ermittelte Zahl der Einwoh-
ner/innen und Bürger/innen zugrunde zu legen.Maßgeblich ist die bei der letzten 
allgemeinen Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten. Für die Zahl 
der Einwohner gilt § 4 Absatz 7 GO NRW entsprechend. Nach § 26 Absatz 2 
Satz 8 GO NRW erfolgte Unterzeichnungen sind anzurechnen. 
(64) Der Rat bzw. die Bezirksvertretung stellt unverzüglich, möglichst in der nächsten Sitzung 
nach Eingang des Antrages, fest, ob der Antrag das Bürgerbegehren zulässig ist. Liegt 
bereits eine Entscheidung nach Absatz 4 vor, so entscheidet der Rat bzw. die Bezirks-
vertretung lediglich darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 vorliegen. 
(75) Entspricht der Rat bzw. die Bezirksvertretung dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, ist 
innerhalb von 3 Monaten nach der Entscheidung des Rates bzw. der Bezirksvertretung 
ein Bürgerentscheid durchzuführen. 
(86) Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit "Ja" oder "Nein" abge-
stimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der 
gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 10 von Hundert 
der Bürger/innen der Stadt Münster bzw. des Stadtbezirkes beträgt. Bei Stimmengleich-
heit gilt die Frage als mit "Nein" beantwortet. 
(97) Das weitere Verfahren zur Durchführung des Bürgerbegehrens wird in der "Satzung der 
Stadt Münster über das Verfahren zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürger-
entscheiden" geregelt. 
 
Artikel III 
§ 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung: 
(3) Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen erhalten für die 
Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe des 
nach der Entschädigungsverordnung festgesetzten Betrages. Dies gilt auch für 
Online-Fraktionssitzungen, wenn sie im gleichen Rahmen (Personenkreis, Einla-
dung mit Tagesordnung) stattfinden wie eine gewöhnliche Fraktionssitzung. Die 
Teilnehmer einer Online-Fraktionssitzung sind zu Beginn der Sitzung ordnungs-
gemäß vom Vorsitzenden oder der Geschäftsführung durch Aufruf festzustellen 
und schriftlich festzuhalten. Das Sitzungsgeld für Fraktionssitzungen im Sinne

von § 45 Abs. 5 und 6 GO NRW wird auf Antrag für höchstens 12 Sitzungen im 
Kalenderjahr gewährt. 
 
Artikel IV 
§ 10 Absatz 8 erhält folgende Fassung: 
Für die Festsetzung des Verdienstausfalls nach § 45 GO NRW gelten folgende 
Sätze: 
Stundensatz 
a) Für Personen, die einen Haushalt führen 10,50 € 
b) Regelsatz als Mindestanspruch 10,50 € 
c) Einheitlicher Höchstbetrag 8480,00 € 
 
Artikel V 
§ 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
(1) Verträge der Stadt mit Rats- und Ausschussmitgliedern und Mitgliedern der Be-
zirksvertretungen, dem/der Oberbürgermeister/in und leitenden Dienstkräften der 
Stadt bedürfen dann nicht der Genehmigung durch den Rat, 
 wenn es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt bzw. sich die 
Verträge auf die Beschaffung von Gegenständen beziehen, die der Deckung 
des normalen Bedarfs einer geordneten Verwaltung dienen. Diese Ausnahme 
gilt nicht für Leistungs- und Lieferungsverträge ab einem Auftragswert von 
50.000 Euro. oder 
 wenn es sich um Verträge nach feststehendem Tarif handelt. oder 
 wenn es sich um Leistungs- und Lieferungsverträge handelt, deren Vergabe 
nach Ausschreibung durch den Vergabeausschuss an den/die Mindestbie-
tende/n erfolgt ist. 
 
Artikel VI 
§ 21 erhält folgende Fassung:  
Zuständigkeit und Aufgaben der Bezirksvertretungen 
(1) Die Bezirksvertretungen entscheiden gemäß § 37 Abs. 1 GO NRW in allen Ange-
legenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, 
unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt im Rahmen der vom Rat be-
reitgestellten Haushaltsmittel, soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 GO NRW 
ausschließlich zuständig ist, es sich nicht um die Erfüllung rechtlicher Verpflich-
tungen (z.B. behördlicher Anordnungen und Auflagen, Verkehrssicherungspflicht,

Vertragspflichten) und es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung ge-
mäß § 41 Abs. 3 GO NRW handelt. Zu den Entscheidungsrechten gehören ins-
besondere: 
1. Ausbau, soweit es sich nicht um eine Erweiterung im Sinne des § 41 Abs. 1 
Satz 2 Buchst. l GO NRW handelt und Umbau über 100.00050.000 € sowie 
Unterhaltung und Ausstattung mit Kosten über 100.00025.000 € der bezirks-
bezogenen öffentlichen städtischen Einrichtungen und der Bezirksverwaltun-
gen. Zu den öffentlichen Einrichtungen zählen insbesondere:  
o Schulen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hin-
ausgeht. Dazu zählen die Schulen, deren Schüler/innen zu mindestens 
60 % ihren Wohnsitz im jeweiligen Stadtbezirk haben. Bei Schulen mit 
mehreren Lernor-ten ist die Herkunft der Schüler/innen am jeweiligen 
Lernort entscheidend. Dieser Schüler/innenanteil wird zu Beginn einer 
Ratsperiode mit Stichtag vom 15.10. des Vorjahres festgestellt. 
o Stadtteilbüchereien, 
o Sportplatzanlagen mit Ausnahme des Stadions Hammer Straße und 
des Sportparks Sentruper Höhe, 
o Sporthallen, soweit sie nicht Bestandteil von Schulen sind, deren Be-
deutung wesentlich über den Stadtbezirk hinaus gehen. Ausgenommen 
sind auch der Sportpark Sentruper Höhe sowie die Großsporthalle Berg 
Fidel, 
o Frei- und Hallenbäder, 
o Bürgerhäuser (Stadthalle Hiltrup, Bürgerhaus Kinderhaus, Bennohaus), 
o bezirksbezogene Einrichtungen der Alten- und Sozialbetreuung ein-
schließlich Altenbegegnungsstätten, 
o öffentliche Kinderspielplätze einschließlich Neubau, Kindertageseinrich-
tungen und Stätten der Jugendbegegnung, soweit nicht gesetzlich dem 
Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien vorbehalten, 
o Friedhöfe mit Ausnahme des Waldfriedhofs Lauheide, 
o Zweigstellen der Volkshochschule und der Musikschule. 
Ausgenommen sind laufende Unterhaltungsarbeiten (Buchungspläne) und Be-
triebsmittel sowie Beschaffung von Lern- und Lehrmitteln. Unberührt bleiben 
die Zuständigkeiten des Jugendamtes (Ausschuss für Kinder, Jugendliche und 
Familien sowie Verwaltung des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien) 
nach dem Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII), der Schulkonferenz 
nach dem Schulgesetz und des Vergabeausschusses nach der Zuständig-
keitsordnung, sowie des Rates und der Fachausschüsse. 
2. Pflege des Ortsbildes und Ausgestaltung der im Stadtbezirk vorhandenen und 
neuanzulegenden Grün- und Parkanlagen (Grünpflege) sowie der bezirksbe-

zogenen Freizeitanlagen und Kinderspielplätze. Ausgenommen sind die Frei-
zeitanlagen Aasee, die Promenade und der Stadtpark Wienburg. Die Ein-
schränkungen in Ziffer 1 Sätze 3 und 4 gelten für Ausgestaltung der Anlagen 
entsprechend. Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen mit einer Bau-
summe von mehr als 10.000 € im Rahmen der den Bezirksvertretungen vom 
Rat gem. § 37 Abs. 3 GO NRW bereitgestellten Haushaltsmittel. 
3. Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/Umwelt-
schutz, das alle in den nächsten anderthalb Jahren im Stadtbezirk vorgesehe-
nen Baumaßnahmen mit zu erwartenden Baukosten von mehr als 
20.00010.000 € beinhaltet, deren Bedeutung nicht über den Stadtbezirk hin-
ausgeht. Baumaßnahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 
100.00040.000 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/Umweltschutz, 
die eine bauliche und funktionale Veränderung vorsehen, deren Bedeutung 
nicht über den Stadtbezirk hinausgeht. Baumaßnahmen im Stadtbezirk mit 
Baukosten von mehr als 500.000250.000 € aus den Bereichen Tiefbau und 
Grünflächen/Umweltschutz, deren Bedeutung nicht über den Stadtbezirk hin-
ausgeht. Entscheidungen über Maßnahmen zur Schulwegsicherung (mit Aus-
nahme der Regelung nach der Straßenverkehrsordnung) sowie über die Ein-
richtung und Veränderung von Fußgängerüberwegen. Ausgenommen sind die 
durch Ratsbeschluss festgelegten Gemeindestraßen von überbezirklicher Be-
deutung. 
4. Verkehrsberuhigungsmaßnahmen von Gemeindestraßen  
o Festlegung der Reihenfolge zur Einrichtung einzelner Tempo-30-Zonen 
und der dazu notwendigen Begleitmaßnahmen nach den "Richtlinien 
zur Einrichtung von Zonen-Geschwindigkeits-Beschränkungen im 
Stadtgebiet von Münster". 
o Zustimmung zur Ausbauplanung und Baubeschluss für Verkehrsberuhi-
gungsmaßnahmen über 25.00012.500 €, soweit sich keine wesentli-
chen Auswirkungen auf das Gesamtkonzept ergeben. 
o Verkehrslenkungsmaßnahmen im Rahmen der Erstellung von Gesamt-
konzepten, die der Verkehrsberuhigung dienen. 
Ausgenommen sind die durch Ratsbeschluss festgelegten Straßen von über-
bezirklicher Bedeutung. 
5. Festlegung der Reihenfolge von Maßnahmen der Verkehrsplanung unter Be-
rücksichtigung ihrer Zuständigkeiten. 
6. Stadterneuerungsmaßnahmen: 
Zustimmung zur Ausbauplanung und Baubeschlüsse für städtische Baumaß-
nahmen über 100.000 €. 
7. Betreuung und Gewährung von Beihilfen zu laufenden Aufwendungen sowie 
Bewilligung von Zuschüssen für Einzelveranstaltungen im Rahmen der Förde-
rungsrichtlinien für örtliche Vereine, Verbände und sonstige Vereinigungen.

Betreuung und Förderung besonderer bezirksbezogener Aktivitäten von Sport-
vereinen. Die Maßnahmen im Rahmen der Sportförderungsrichtlinien bleiben 
unberührt. 
8. Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums im Stadtbezirk, Pflege 
der bestehenden bezirksbezogenen Patenschaften und Städtepartnerschaften 
und kulturelle Veranstaltungen mit überwiegend bezirklichem Bezug. 
9. Information, Dokumentation und Repräsentation in Angelegenheiten der 
Stadtbezirke. 
10. Neueinrichtung, Schließung und wesentliche Veränderung von Volksfesten, 
Gelegenheitsmärkten und ähnlichen Veranstaltungen mit bezirklichem Wir-
kungskreis. 
11. Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen, Grün- und 
Parkanlagen sowie von Schulen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den 
Stadtbezirk hinausgeht, städtischen Einrichtungen und sonstigen städtischen 
Gebäuden von bezirklicher Bedeutung. 
12. Bestellung von Vertretern/innen der Stadt in den Kindergartenräten der städti-
schen Kindergärten neben einem/einer von dem/der Oberbürgermeister/in zu 
bestellenden Mitarbeiter/in des Amtes für Kinder, Jugendliche und FamilienJu-
gendamtes, sowie in sonstigen Organen städtischer bezirksbezogener Einrich-
tungen (z.B. Kuratorien von Altenheimen usw.) 
13. Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege bei Denkmä-
lern, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Bezirk hinausgeht:  
o Fortschreibung des Verzeichnisses der zur Aufnahme auf die Denkmal-
liste vorgesehenen Denkmale Mitwirkung bei der Ausgestaltung von 
Denkmalbereichssatzungen 
o Entscheidung im Rahmen der Abwägung zwischen öffentlichen Belan-
gen oder öffentlichen und privaten Belangen, wenn beabsichtigt ist, 
Baudenkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler zu beseitigen, zu verän-
dern, an einen anderen Ort zu verbringen oder deren bisherige Nutzung 
zu verändern. 
o Vergabe von Zuschüssen zu privaten denkmalpflegerischen Maßnah-
men, wenn die Zuschusssumme 10.0005.000 € überschreitet. 
14. Kulturelle Angelegenheiten des Stadtbezirks, einschließlich Kunst im öffentli-
chen Raum, Auswahl und Standortwahl von Denkmälern, Brunnen, Kunstwer-
ken (soweit sie nicht Bestandteil von Gebäuden sind) u. ä., ausgenommen ist 
der Bereich der Altstadt, begrenzt durch den Promenadenring, soweit nicht die 
angesprochenen Baulichkeiten bzw. deren vorgesehener Aufstellungsort von 
lediglich bezirksbezogener Bedeutung ist. Hierbei kann die Bezirksvertretung 
die Entscheidung durch den Kulturausschuss vorberaten lassen. 
15. Vergabe von Aufträgen aufgrund von Ausschreibungen für Bauleistungen bei 
einem Auftragswert von mehr als 75.000 € sowie für Lieferungen und Dienst-
leistungen bei einem Auftragswert von mehr als 50.000 €, die sowohl von ihrer

Art als auch vom finanziellen Gesamtrahmen als bezirksbezogen anzusehen 
sind. 
15. Entscheidung über die Bedarfe der Beschaffungen, wenn im Einzelfall die 
Wertgrenze bei konsumtiven Beschaffungen von 250.000 € und bei investiven 
Beschaffungen von 500.0000 € überschritten wird. 
16. Wahl der Schiedspersonen für die Schiedsamtsbezirke in den jeweiligen 
Stadtbezirken 
17. Grundsätze für die Nutzung von Bürgerhäusern, soweit es sich um bezirksbe-
zogene Veranstaltungen handelt. 
(2)  Zu den Angelegenheiten, zu denen die Bezirksvertretung gemäß § 37 Abs. 4 
und 5 GO NRW, und zwar in der Regel vor Beschlussfassung durch die Fach-
ausschüsse, zu hören ist, zählen insbesondere folgende bezirksbezogene Maß-
nahmen: 
1. Beratungen über die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für die Aufgaben 
der Bezirksvertretungen (Abs. 1). 
2. Planungs- und Investitionsvorhaben, soweit der Rat oder der Hauptausschuss 
darüber entscheiden, insbesondere Bebauungsplanverfahren (Aufstellungsbe-
schluss, Beschluss über Bedenken und Anregungen), Flächennutzungsplan, 
Landschaftsplan, Sozialpläne für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach 
dem Baugesetzbuch, Veränderungssperren, Entwicklungs-, Struktur- und Ver-
kehrspläne und deren Änderung einschließlich ihrer Veranschlagung im Haus-
halts- und Investitionsplan sowie wesentliche Änderung und Auflösung öffentli-
cher Einrichtungen im Bezirk. 
3. Satzungen, insbesondere auch Gestaltungssatzungen, Erhaltungssatzungen, 
Vorkaufssatzungen und sonstige allgemeinverbindliche Regelungen (z.B. 
Denkmalschutzliste), die den Bezirk oder Einrichtungen im Bezirk besonders 
berühren. 
4. Befreiung von Bestimmungen einer Gestaltungssatzung, soweit sie nicht im 
Zusammenhang mit einem Bebauungsplan aufgestellt sind. 
5. Erlass, Änderung und Aufhebung von Landschaftsschutz- und Naturschutzver-
ordnungen. 
6. Änderung der Stadtbezirksgrenzen. 
7. Einrichtung, Verlegung, Auflösung und Aufgabenstellung der Bezirksverwal-
tungen. 
8. die Bildung von Schuleinzugsbereichen, grundsätzliche Regelungen der Schü-
ler/innenbeförderung. 
9. Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen, Plätzen, Grün- und 
Parkanlagen sowie von städtischen Einrichtungen und sonstigen städtischen 
Gebäuden, soweit nicht Abs. 1 Ziffer 11 Anwendung findet.

10. Raumprogramm und Entscheidung über die Vorentwurfsplanung bei Hochbau-
maßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 500.000250.000 €. 
11. Vorschläge zur Wahl der Schöffen/innen aus dem Stadtbezirk. 
12. Linienführung der öffentlichen Verkehrsmittel (im Rahmen der Anhörung der 
Stadt Münster). 
13. Bewilligung von Zuschüssen zu den Baukosten für vereinseigene Sportanla-
gen. 
14. Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/Umwelt-
schutz, das alle in den nächsten anderthalb Jahren im Stadtbezirk vorgesehe-
nen Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 20.00010.000 € beinhaltet, 
deren Bedeutung über den Stadtbezirk hinausgeht. 
15. Baumaßnahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 100.00040.000 € 
aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/Umweltschutz, die eine bauliche 
und funktionale Veränderung vorsehen, deren Bedeutung über den Stadtbe-
zirk hinausgeht 
16. Baumaßnahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 500.000250.000 
€ aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/Umweltschutz, deren Bedeu-
tung über den Stadtbezirk hinausgeht 
(3) In folgenden Angelegenheiten sind die Bezirksvertretungen zu informieren: 
1. Vorstellung des Planungskonzeptes bei der Aufstellung von Bebauungsplänen 
2. Sobald die Stadt Münster bezüglich von Denkmälern in Eigentum des Bundes 
oder des Landes Nordrhein-Westfalen beteiligt wird, ist die Bezirksvertretung 
zu informieren. 
3. Über alle wesentlichen Maßnahmen, die in den jeweiligen Stadtbezirken 
durchgeführt werden sollen. Als wesentlich sind Maßnahmen immer dann an-
zusehen,  
o wenn sie das Orts- oder Landschaftsbild erheblich, d.h. weithin sicht-
bar, verändern, 
o wenn sie zu strukturellen Veränderungen im gesamten Ortsteil führen 
und 
o wenn sie funktionelle Veränderungen in größerer Art (durch zusätzli-
chen Verkehr, Immissionen u. ä.) hervorrufen. Soweit im Einzelfall eine 
vorherige Information nicht möglich ist (Maßnahmen dringender Gefah-
renabwehr o.ä.), ist nachträglich unter Angabe der Gründe zu informie-
ren. 
4. halbjährliche Übersicht über die erteilten Aufträge über 250.000 €.

(4)  Anregungen und Vorschläge zu den den Stadtbezirk betreffenden Angelegenhei-
ten (§ 37 Abs. 5 Sätze 3, 5 und 6 GO NRW) sind je nach Zuständigkeit an den 
Rat, den Ausschuss oder den/die Oberbürgermeister/in zu richten. 
(5)  Die Vorstellung des Planungskonzeptes bei der Aufstellung von Bebauungsplä-
nen von bezirklicher Bedeutung erfolgt in der örtlich zuständigen Bezirksvertre-
tung in nicht-öffentlicher Sitzung im Rahmen der vom Ausschuss für Stadtpla-
nung und, Stadtentwicklung Verkehr und Wirtschaft jährlich durch das "Arbeits-
programm Verbindliche Bauleitplanung" festgelegten Einteilung. 
 
Artikel VII 
Folgende Teile der Anlage 2 werden geändert: 
 
Schulen im Stadtbezirk Münster-Mitte 
 
1.1 Kath. Grundschulen 
 Gottfried-von-Cappenberg-Schule 
2. Gymnasium 
Wilhelm-Hittorf-Gymnasium 
… 
 
Schulen im Stadtbezirk Münster-Nord 
 
5. Förderschule 
 Uppenbergschule 
 
 
Schulen im Stadtbezirk Münster-Ost 
 
1.2 Gemeinschaftsgrundschulen 
Astrid Lindgren-Schule 
Matthias-Claudius-Schule Handorf 
Margaretenschule 
 
 
Schulen im Stadtbezirk Münster-Südost 
 
1.2 Ev. Grundschule 
 Pestalozzischule 
 
1.2 Gemeinschaftsgrundschulen 
 Eichendorffschule Angelmodde 
Grundschule Wolbeck-Nord 
 
2. Hauptschule 
 Hauptschule Wolbeck

Schulen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup 
 
1.2 Gemeinschaftsgrundschulen 
 
 Grundschule Berg Fidel 
 
 
Schulen im Stadtbezirk Münster-West 
 
1.3 Gemeinschaftsgrundschulen 
 Ludgerusschule Albachten 
 Mosaik-Schule 
 Peter-Wust-Schule 
 
2.  Hauptschule 
Hauptschule Roxel 
 
3.  Realschule 
Realschule Roxel 
 
Artikel VIII 
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Anlage A

1241 Zeichen

Anlage A zur V/0239/2021 
Kurzüberblick 
Die Hauptsatzung ist aufgrund der Änderungen in der Zuständigkeitsordnung, der Regelungen 
zur Bezirksbezogenheit von Schulen, neuer Vorschriften zum Bürgerbegehren und weiterer recht-
licher Änderungen und einiger redaktioneller Regelungen anzupassen.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private 
Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken. 
Dazu zählt auch die rechtsfehlerfreie Umsetzung und Anwendung der rechtlichen Bestimmungen. 
Im konkreten Fall ist das Ziel mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzungsänderung er-
reicht. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0102 Geschäftsführung für politische Gremien, Städtepart-
nerschaften 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
keine

Beschlussvorlage

7492 Zeichen

V/0239/2021 
V/0239/2021 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   01.06.2021 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
   08.06.2021 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
   08.06.2021 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
   16.06.2021 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
   17.06.2021 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
   17.06.2021 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
   17.06.2021 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
   23.06.2021 Hauptausschuss Vorberatung 
   23.06.2021 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Anlage 1) wird beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
keine 
 
 
Begründung: 
Zu Artikel I 
 
Es handelt sich ausschließlich um redaktionelle Änderungen. 
Zu Artikel II (Änderung des § 8) 
 
Die Neufassung vollzieht die Anpassungen, die durch die rechtlichen Änderungen im § 26 der Ge-
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) notwendig sind. 
Amt für Bürger- und 
Ratsservice 
 
18.05.2021 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Lembeck 
Telefon: 492-3360 
LembeckA@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0239/2021 
Artikel III (Änderung des § 10 Absatz 3) 
 
Die Regelung schreibt die bereits geübte Praxis fest. Damit wird auch eine Empfehlung aus einem 
einschlägigen Erlass des zuständigen Ministeriums umgesetzt. 
Artikel IV (Änderung des § 10 Absatz 8) 
 
Der einheitliche Höchstbetrag ist gemäß § 45 Absatz 2 und Absatz 7 Ziffer 1 GO NRW in § 3a der 
Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Ent-
schädigungsverordnung – EntschVO) auf 84 € festgelegt. Der Betrag ist zum 01.11.2020 mit Beginn 
der Wahlperiode in der EntschVO erhöht worden.  
Artikel V (Änderung des § 12) 
 
Die Vorschrift ist redaktionell anzupassen. Mit dem Wegfall des Vergabeausschusses sind Vergabe-
entscheidungen als Geschäfte der laufenden Verwaltung (vgl. Ziffer V, 6 der Zuständigkeitsordnung) 
durch Beschluss des Rates am 17.03.2021 über die Zuständigkeitsordnung auf den Oberbürgermeis-
ter übertragen worden. In der Geschäftsanweisung Ausschreibungen und Vergaben ist nun geregelt, 
dass vor der Vergabeentscheidung das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision zur Kontrolle 
des ordnungsgemäßen Vergabeverfahren zu beteiligen ist. Die bisher vom Vergabeausschuss aus-
geübte Kontrollfunktion für Leistungs- und Lieferungsverträge verbleibt nun direkt beim Rat. 
Artikel VI (Änderung des § 21) 
 
Die Änderungen setzen im Wesentlichen die notwendigen Anpassungen durch die vom Rat am 
17.03.2021 beschlossene Zuständigkeitsordnung um. Die bisherigen, bis zum Ende der letzten Wahl-
periode geltenden Wertgrenzen bestehen seit dem Jahr 2005. Letztmalig nach der Kommunalwahl 
2004 sind die Wertgrenzen angepasst worden. Die vorgeschlagenen Erhöhungen bilden nicht nur den 
Preisindex ab, sondern berücksichtigen zukunftsorientiert weitere Steigerungen des Index in den 
nächsten 4 Jahren dieser Wahlperiode. 
 
Das Gros der Wertgrenzen gilt für Baumaßnahmen im Hoch- und Tiefbau. Neben den allgemeinen 
Preissteigerungen1 ist zu berücksichtigen, dass zusätzliche Anforderungen an die Abwicklung, den 
Inhalt und den Umfang der Baumaßnahmen zu einer Steigerung der Bausummen geführt haben bzw. 
auch perspektivisch führen werden. Beispielhaft seien Kampfmittelsondierungen, Verkehrssicher-
heitsmaßnahmen im Bereich der Baustellen, gestiegene Anforderungen an den baulichen Standard, 
umfangreichere technische Ausstattung, energetische Maßnahmen zur Erreichung der Klimaziele 
usw. 
 
Mit dem Wegfall des Vergabeausschusses sind Vergabeentscheidungen als Geschäfte der laufenden 
Verwaltung (vgl. Ziffer V, 6 der Zuständigkeitsordnung) durch Beschluss des Rates am 17.03.2021 
über die Zuständigkeitsordnung auf den Oberbürgermeister übertragen worden. Die Regelung des § 
21 Absatz 1, Ziffer 15 ist daher in der bisherigen Fassung zu streichen. Die Bedarfsfeststellung für 
Beschaffungen der Ausschüsse (vgl. Zuständigkeitsordnung, Ziffer II, 6. Spiegelstrich) ist aufgrund 
des Wegfalls des Vergabeausschusses in die am 17.03.2021 beschlossene Zuständigkeitsordnung 
aufgenommen worden. Neu ist die Berichtspflicht über erteilte Aufträge. Korrespondierende Regelun-
gen sind für die Bezirksvertretungen in der Hauptsatzung vorgesehen (vgl. Absatz 1, Ziffer 15 und 
Absatz 3, Ziffer 4). Die Wertgrenzen orientieren sich an den Wertgrenzen der Zuständigkeitsordnung. 
 
Das Vergaberecht hat sich in den letzten Jahren immer mehr zu einem Rechtgebiet entwickelt, in 
dem die jeweiligen Vergabeentscheidungen nicht mehr diskutabel sind. Die Entscheidu ngszuständig-
keit eines politischen Gremiums kurz vor der Auftragserteilung ist demnach inhaltlich nicht mehr an-
gezeigt. Die rechtlichen Entwicklungen bei Vergabeentscheidungen eines öffentlichen Auftraggebers 
lassen Vergaben immer mehr zu gebundenen Entsch eidungen werden, die bei ermessensfehlerfreier 
Prüfung und Wertung der vorgelegten Angebote keinen (politischen) Entscheidungsspielraum (mehr) 
zulassen. Vielmehr ist der Auftraggeber zum Zuschlag auf ein korrektes Angebot verpflichtet, da die

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V/0239/2021 
Aufhebung ein es Vergabeverfahrens nach Einholung der Angebote nur unter Beachtung strenger, 
rechtlich definierter Maßstäbe möglich ist.  
Das bedeutet, dass ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen seiner veröffentlichten Beschaffungsbe-
darfe an einen Zuschlag zwingend gebunden ist. 
Die dargestellte Entwicklung zeigt, dass politische Gremien keine relevanten Entscheidungsspielräu-
me (mehr) haben und solche Entscheidungen daher auf den Zeitpunkt der grundsätzlichen Be-
schlussfassung zur Beschaffungsabsicht (Baubeschluss oder Beschaffungsbeschluss) vorverlagert 
werden müssen. 
Diesen grundsätzlichen Überlegungen tragen die vorgenommenen Änderungen der Zuständigkeits-
ordnung Rechnung und werden nun mit den Änderungen der Hauptsatzung nachvollzogen. 
Zu Artikel VII (Anlage 2 der Hauptsatzung) 
 
Gemäß § 21 Abs. 1 entscheiden die Bezirksvertretungen  auf der Grundlage des  § 37 Abs. 1 GO 
NRW in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbe zirk hinausgeht. 
Zu diesen Angelegenheiten zählt der Ausbau, Umbau sowie die Unterhaltung und Ausstattung der 
bezirksbezogenen öffentlichen Einrichtungen. Zu diesen Einrichtungen zählen gemäß § 21 Abs. 1 
Ziffer 1 1. Spiegelstrich die Schulen, deren Schüler/innen zu mindestens 60 % ihren Wohnsitz im je-
weiligen Stadtbezirk haben. Dieser Anteil wird jeweils zu Beginn einer Ratsperiode mit Stichtag zum 
15.10. des Vorjahres festgestellt. Nach Auswertung der von den Schulen zugesandten Daten ergeben 
sich folgende Änderungen: 
 
Stadtbezirk Mitte: es entfällt Gottfried-von-Cappenberg-Schule (Grundschule) 
 
 neu Wilhelm-Hittorf-Gymnasium 
 
Stadtbezirk Nord: es entfällt Uppenbergschule (Förderschule) 
 
Stadtbezirk Ost:  Astrid Lindgren-Schule (Korrektur der Schreibweise) 
 
 
Stadtbezirk Südost: es entfallen Pestalozzischule (Grundschule), Hauptschule Wolbeck 
 
 neu Grundschule Wolbeck-Nord 
 
Stadtbezirk Hiltrup: es entfällt Grundschule Berg Fidel 
 
Stadtbezirk West: es entfallen Hauptschule Roxel, Realschule Roxel 
 
  Mosaik-Schule (Korrektur der Schreibweise). 
 
 
In Vertretung 
 
 
gez. 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat 
 
Anlagen: 
 
Anlage A 
Anlage 1: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 
Anlage 2: Satzungsentwurf mit farblich markierten Änderungen

Anlage 1 - Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

19837 Zeichen

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.09.2020 (GV.NRW.2020 Nr. 44 S 916), hat der 
Rat der Stadt Münster am ______ folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 
der Stadt Münster beschlossen: 
 
Artikel I  
a) In den §§ 5 Absatz 1, 6 Absatz 5 und Absatz 8, 7 Absatz 1 und 15 Absatz 3 wird 
die Abkürzung „GO NW“ durch „GO NRW“ ersetzt.  
b) Im § 20 Absatz 2 wird nach „…§ 73 Absatz 3 GO“ der Zusatz „NRW“ ergänzt. 
 
Artikel II 
§ 8 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid erhält folgende Fassung: 
(1) Die Bürger und Bürgerinnen können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an 
Stelle des Rates oder einer Bezirksvertretung über eine Angelegenheit selbst 
entscheiden (Bürgerentscheid). Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln 
der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit 
der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). 
(2) Ein Bürgerbegehren ist schriftlich einzureichen. Es muss gem. § 26 GO NRW 
1. die zur Entscheidung zu bringende Frage und 
2. eine Begründung enthalten sowie 
3. mindestens einen Bürger bzw. eine Bürgerin, aber höchstens drei Bürger bzw. 
Bürgerinnen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertre-
ten. 
3) Die Verwaltung teilt den Vertretungsberechtigten schriftlich eine Einschätzung 
der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kos-
tenschätzung) mit. Die Kostenschätzung der Verwaltung ist bei der Sammlung 
der Unterschriften nach Absatz 5 anzugeben. 
(4) Wenn die Kostenschätzung nach Absatz 3 vorliegt, können die Vertretungsbe-
rechtigten nach Absatz 2 Ziffer 3 beantragen zu entscheiden, ob das Bürgerbe-
gehren mit Ausnahme der Voraussetzungen des Absatzes 5 zulässig ist. Der An-
trag ist in der gemäß § 25 Absatz 4 GO NRW vorgeschriebenen Form einschließ-
lich der zur Entscheidung zu bringenden Frage, der Begründung sowie der anzu-
gebenden Kostenschätzung vorzulegen und von den Vertretungsberechtigten so-
wie mindestens 25 Bürgern und Bürgerinnen zu unterzeichnen. Über den Antrag 
hat der Rat bzw. die Bezirksvertretung innerhalb von acht Wochen zu entschei-
den.

(5) Das Bürgerbegehren muss unterzeichnet sein 
1. wenn es an den Rat gerichtet ist, von vier vom Hundert der Bürger/innen der 
Stadt Münster, 
2. wenn es an eine Bezirksvertretung gerichtet ist, in Stadtbezirken  
o bis 20.000 Einwohner/innen von 9 vom Hundert, 
o bis 30.000 Einwohner/innen von 8 vom Hundert, 
o bis 50.000 Einwohner/innen von 7 vom Hundert, 
o bis 100.000 Einwohner/innen von 6 vom Hundert, 
o bis 200.000 Einwohner/innen von 5 vom Hundert  
der im Stadtbezirk wohnenden Bürger/innen. 
Maßgeblich ist die bei der letzten allgemeinen Kommunalwahl festgestellte Zahl 
der Wahlberechtigten. Für die Zahl der Einwohner gilt § 4 Absatz 7 GO NRW ent-
sprechend. Nach § 26 Absatz 2 Satz 8 GO NRW erfolgte Unterzeichnungen sind 
anzurechnen. 
(6) Der Rat bzw. die Bezirksvertretung stellt unverzüglich, möglichst in der nächsten 
Sitzung nach Eingang des Antrages, fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. 
Liegt bereits eine Entscheidung nach Absatz 4 vor, so entscheidet der Rat bzw. 
die Bezirksvertretung lediglich darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 
vorliegen. 
(7) Entspricht der Rat bzw. die Bezirksvertretung dem zulässigen Bürgerbegehren 
nicht, ist innerhalb von 3 Monaten nach der Entscheidung des Rates bzw. der 
Bezirksvertretung ein Bürgerentscheid durchzuführen. 
(8) Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit "Ja" oder "Nein" 
abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der 
Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit min-
destens 10 von Hundert der Bürger/innen der Stadt Münster bzw. des Stadtbezir-
kes beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit "Nein" beantwortet. 
(9) Das weitere Verfahren zur Durchführung des Bürgerbegehrens wird in der "Sat-
zung der Stadt Münster über das Verfahren zur Durchführung von Bürgerbegeh-
ren und Bürgerentscheiden" geregelt. 
 
Artikel III 
§ 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung: 
(3) Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen erhalten für die 
Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe des 
nach der Entschädigungsverordnung festgesetzten Betrages. Dies gilt auch für 
Online-Fraktionssitzungen, wenn sie im gleichen Rahmen (Personenkreis, Einla-
dung mit Tagesordnung) stattfinden wie eine gewöhnliche Fraktionssitzung. Die 
Teilnehmer einer Online-Fraktionssitzung sind zu Beginn der Sitzung ordnungs-
gemäß vom Vorsitzenden oder der Geschäftsführung durch Aufruf festzustellen 
und schriftlich festzuhalten. Das Sitzungsgeld für Fraktionssitzungen im Sinne

von § 45 Abs. 5 und 6 GO NRW wird auf Antrag für höchstens 12 Sitzungen im 
Kalenderjahr gewährt. 
 
Artikel IV 
§ 10 Absatz 8 erhält folgende Fassung: 
Für die Festsetzung des Verdienstausfalls nach § 45 GO NRW gelten folgende 
Sätze: 
Stundensatz 
a) Für Personen, die einen Haushalt führen 10,50 € 
b) Regelsatz als Mindestanspruch 10,50 € 
c) Einheitlicher Höchstbetrag 84,00 € 
 
Artikel V 
§ 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
(1) Verträge der Stadt mit Rats- und Ausschussmitgliedern und Mitgliedern der Be-
zirksvertretungen, dem/der Oberbürgermeister/in und leitenden Dienstkräften der 
Stadt bedürfen dann nicht der Genehmigung durch den Rat, 
 wenn es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt bzw. sich die 
Verträge auf die Beschaffung von Gegenständen beziehen, die der Deckung 
des normalen Bedarfs einer geordneten Verwaltung dienen. Diese Ausnahme 
gilt nicht für Leistungs- und Lieferungsverträge ab einem Auftragswert von 
50.000 Euro. 
 wenn es sich um Verträge nach feststehendem Tarif handelt. 
 
Artikel VI 
§ 21 erhält folgende Fassung:  
Zuständigkeit und Aufgaben der Bezirksvertretungen 
(1) Die Bezirksvertretungen entscheiden gemäß § 37 Abs. 1 GO NRW in allen Ange-
legenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, 
unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt im Rahmen der vom Rat be-
reitgestellten Haushaltsmittel, soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 GO NRW 
ausschließlich zuständig ist, es sich nicht um die Erfüllung rechtlicher Verpflich-
tungen (z.B. behördlicher Anordnungen und Auflagen, Verkehrssicherungspflicht, 
Vertragspflichten) und es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung ge-
mäß § 41 Abs. 3 GO NRW handelt. Zu den Entscheidungsrechten gehören ins-
besondere:

1. Ausbau, soweit es sich nicht um eine Erweiterung im Sinne des § 41 Abs. 1 
Satz 2 Buchst. l GO NRW handelt und Umbau über 100.000 € sowie Unterhal-
tung und Ausstattung mit Kosten über 100.000 € der bezirksbezogenen öffent-
lichen städtischen Einrichtungen und der Bezirksverwaltungen. Zu den öffentli-
chen Einrichtungen zählen insbesondere:  
o Schulen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hin-
ausgeht. Dazu zählen die Schulen, deren Schüler/innen zu mindestens 
60 % ihren Wohnsitz im jeweiligen Stadtbezirk haben. Bei Schulen mit 
mehreren Lernorten ist die Herkunft der Schüler/innen am jeweiligen 
Lernort entscheidend. Dieser Schüler/innenanteil wird zu Beginn einer 
Ratsperiode mit Stichtag vom 15.10. des Vorjahres festgestellt. 
o Stadtteilbüchereien, 
o Sportplatzanlagen mit Ausnahme des Stadions Hammer Straße und 
des Sportparks Sentruper Höhe, 
o Sporthallen, soweit sie nicht Bestandteil von Schulen sind, deren Be-
deutung wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehen. Ausgenommen 
sind auch der Sportpark Sentruper Höhe sowie die Großsporthalle Berg 
Fidel, 
o Frei- und Hallenbäder, 
o Bürgerhäuser (Stadthalle Hiltrup, Bürgerhaus Kinderhaus, Bennohaus), 
o bezirksbezogene Einrichtungen der Alten- und Sozialbetreuung ein-
schließlich Altenbegegnungsstätten, 
o öffentliche Kinderspielplätze einschließlich Neubau, Kindertageseinrich-
tungen und Stätten der Jugendbegegnung, soweit nicht gesetzlich dem 
Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien vorbehalten, 
o Friedhöfe mit Ausnahme des Waldfriedhofs Lauheide, 
o Zweigstellen der Volkshochschule und der Musikschule. 
Ausgenommen sind laufende Unterhaltungsarbeiten (Buchungspläne) und Be-
triebsmittel sowie Beschaffung von Lern- und Lehrmitteln. Unberührt bleiben 
die Zuständigkeiten des Jugendamtes (Ausschuss für Kinder, Jugendliche und 
Familien sowie Verwaltung des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien) 
nach dem Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII), der Schulkonferenz 
nach dem Schulgesetz und des Vergabeausschusses nach der Zuständig-
keitsordnung, sowie des Rates und der Fachausschüsse. 
2. Pflege des Ortsbildes und Ausgestaltung der im Stadtbezirk vorhandenen und 
neuanzulegenden Grün- und Parkanlagen (Grünpflege) sowie der bezirksbe-
zogenen Freizeitanlagen und Kinderspielplätze. Ausgenommen sind die Frei-
zeitanlagen Aasee, die Promenade und der Stadtpark Wienburg. Die Ein-
schränkungen in Ziffer 1 Sätze 3 und 4 gelten für Ausgestaltung der Anlagen

entsprechend. Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen mit einer Bau-
summe von mehr als 10.000 € im Rahmen der den Bezirksvertretungen vom 
Rat gem. § 37 Abs. 3 GO NRW bereitgestellten Haushaltsmittel. 
3. Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/Umwelt-
schutz, das alle in den nächsten anderthalb Jahren im Stadtbezirk vorgesehe-
nen Baumaßnahmen mit zu erwartenden Baukosten von mehr als 20.000 € 
beinhaltet, deren Bedeutung nicht über den Stadtbezirk hinausgeht. Baumaß-
nahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 100.000 € aus den Berei-
chen Tiefbau und Grünflächen/Umweltschutz, die eine bauliche und funktio-
nale Veränderung vorsehen, deren Bedeutung nicht über den Stadtbezirk hin-
ausgeht. Baumaßnahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 500.000 
€ aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/Umweltschutz, deren Bedeu-
tung nicht über den Stadtbezirk hinausgeht. Entscheidungen über Maßnah-
men zur Schulwegsicherung (mit Ausnahme der Regelung nach der Straßen-
verkehrsordnung) sowie über die Einrichtung und Veränderung von Fußgän-
gerüberwegen. Ausgenommen sind die durch Ratsbeschluss festgelegten Ge-
meindestraßen von überbezirklicher Bedeutung. 
4. Verkehrsberuhigungsmaßnahmen von Gemeindestraßen  
o Festlegung der Reihenfolge zur Einrichtung einzelner Tempo-30-Zonen 
und der dazu notwendigen Begleitmaßnahmen nach den "Richtlinien 
zur Einrichtung von Zonen-Geschwindigkeits-Beschränkungen im 
Stadtgebiet von Münster". 
o Zustimmung zur Ausbauplanung und Baubeschluss für Verkehrsberuhi-
gungsmaßnahmen über 25.000 €, soweit sich keine wesentlichen Aus-
wirkungen auf das Gesamtkonzept ergeben. 
o Verkehrslenkungsmaßnahmen im Rahmen der Erstellung von Gesamt-
konzepten, die der Verkehrsberuhigung dienen. 
Ausgenommen sind die durch Ratsbeschluss festgelegten Straßen von über-
bezirklicher Bedeutung. 
5. Festlegung der Reihenfolge von Maßnahmen der Verkehrsplanung unter Be-
rücksichtigung ihrer Zuständigkeiten. 
6. Stadterneuerungsmaßnahmen: 
Zustimmung zur Ausbauplanung und Baubeschlüsse für städtische Baumaß-
nahmen über 100.000 €. 
7. Betreuung und Gewährung von Beihilfen zu laufenden Aufwendungen sowie 
Bewilligung von Zuschüssen für Einzelveranstaltungen im Rahmen der Förde-
rungsrichtlinien für örtliche Vereine, Verbände und sonstige Vereinigungen. 
Betreuung und Förderung besonderer bezirksbezogener Aktivitäten von Sport-
vereinen. Die Maßnahmen im Rahmen der Sportförderrichtlinie bleiben unbe-
rührt. 
8. Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums im Stadtbezirk, Pflege 
der bestehenden bezirksbezogenen Patenschaften und Städtepartnerschaften 
und kulturelle Veranstaltungen mit überwiegend bezirklichem Bezug.

9. Information, Dokumentation und Repräsentation in Angelegenheiten der 
Stadtbezirke. 
10. Neueinrichtung, Schließung und wesentliche Veränderung von Volksfesten, 
Gelegenheitsmärkten und ähnlichen Veranstaltungen mit bezirklichem Wir-
kungskreis. 
11. Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen, Grün- und 
Parkanlagen sowie von Schulen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den 
Stadtbezirk hinausgeht, städtischen Einrichtungen und sonstigen städtischen 
Gebäuden von bezirklicher Bedeutung. 
12. Bestellung von Vertretern/innen der Stadt in den Kindergartenräten der städti-
schen Kindergärten neben einem/einer von dem/der Oberbürgermeister/in zu 
bestellenden Mitarbeiter/in des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien 
sowie in sonstigen Organen städtischer bezirksbezogener Einrichtungen (z.B. 
Kuratorien von Altenheimen usw.) 
13. Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege bei Denkmä-
lern, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Bezirk hinausgeht:  
o Fortschreibung des Verzeichnisses der zur Aufnahme auf die Denkmal-
liste vorgesehenen Denkmale Mitwirkung bei der Ausgestaltung von 
Denkmalbereichssatzungen 
o Entscheidung im Rahmen der Abwägung zwischen öffentlichen Belan-
gen oder öffentlichen und privaten Belangen, wenn beabsichtigt ist, 
Baudenkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler zu beseitigen, zu verän-
dern, an einen anderen Ort zu verbringen oder deren bisherige Nutzung 
zu verändern. 
o Vergabe von Zuschüssen zu privaten denkmalpflegerischen Maßnah-
men, wenn die Zuschusssumme 10.000 € überschreitet. 
14. Kulturelle Angelegenheiten des Stadtbezirks, einschließlich Kunst im öffentli-
chen Raum, Auswahl und Standortwahl von Denkmälern, Brunnen, Kunstwer-
ken (soweit sie nicht Bestandteil von Gebäuden sind) u. ä., ausgenommen ist 
der Bereich der Altstadt, begrenzt durch den Promenadenring, soweit nicht die 
angesprochenen Baulichkeiten bzw. deren vorgesehener Aufstellungsort von 
lediglich bezirksbezogener Bedeutung ist. Hierbei kann die Bezirksvertretung 
die Entscheidung durch den Kulturausschuss vorberaten lassen. 
15. Entscheidung über die Bedarfe der Beschaffungen, wenn im Einzelfall die 
Wertgrenze bei konsumtiven Beschaffungen von 250.000 € und bei investiven 
Beschaffungen von 500.0000 € überschritten wird. 
16. Wahl der Schiedspersonen für die Schiedsamtsbezirke in den jeweiligen 
Stadtbezirken 
17. Grundsätze für die Nutzung von Bürgerhäusern, soweit es sich um bezirksbe-
zogene Veranstaltungen handelt.

(2) Zu den Angelegenheiten, zu denen die Bezirksvertretung gemäß § 37 Abs. 4 und 
5 GO NRW, und zwar in der Regel vor Beschlussfassung durch die Fachaus-
schüsse, zu hören ist, zählen insbesondere folgende bezirksbezogene Maßnah-
men: 
1. Beratungen über die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für die Aufgaben 
der Bezirksvertretungen (Abs. 1). 
2. Planungs- und Investitionsvorhaben, soweit der Rat oder der Hauptausschuss 
darüber entscheiden, insbesondere Bebauungsplanverfahren (Aufstellungsbe-
schluss, Beschluss über Bedenken und Anregungen), Flächennutzungsplan, 
Landschaftsplan, Sozialpläne für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach 
dem Baugesetzbuch, Veränderungssperren, Entwicklungs-, Struktur- und Ver-
kehrspläne und deren Änderung einschließlich ihrer Veranschlagung im Haus-
halts- und Investitionsplan sowie wesentliche Änderung und Auflösung öffentli-
cher Einrichtungen im Bezirk. 
3. Satzungen, insbesondere auch Gestaltungssatzungen, Erhaltungssatzungen, 
Vorkaufssatzungen und sonstige allgemeinverbindliche Regelungen (z.B. 
Denkmalschutzliste), die den Bezirk oder Einrichtungen im Bezirk besonders 
berühren. 
4. Befreiung von Bestimmungen einer Gestaltungssatzung, soweit sie nicht im 
Zusammenhang mit einem Bebauungsplan aufgestellt sind. 
5. Erlass, Änderung und Aufhebung von Landschaftsschutz- und Naturschutzver-
ordnungen. 
6. Änderung der Stadtbezirksgrenzen. 
7. Einrichtung, Verlegung, Auflösung und Aufgabenstellung der Bezirksverwal-
tungen. 
8. die Bildung von Schuleinzugsbereichen, grundsätzliche Regelungen der Schü-
ler/innenbeförderung. 
9. Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen, Plätzen, Grün- und 
Parkanlagen sowie von städtischen Einrichtungen und sonstigen städtischen 
Gebäuden, soweit nicht Abs. 1 Ziffer 11 Anwendung findet. 
10. Raumprogramm und Entscheidung über die Vorentwurfsplanung bei Hochbau-
maßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 500.000 €. 
11. Vorschläge zur Wahl der Schöffen/innen aus dem Stadtbezirk. 
12. Linienführung der öffentlichen Verkehrsmittel (im Rahmen der Anhörung der 
Stadt Münster). 
13. Bewilligung von Zuschüssen zu den Baukosten für vereinseigene Sportanla-
gen.

14. Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/Umwelt-
schutz, das alle in den nächsten anderthalb Jahren im Stadtbezirk vorgesehe-
nen Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 20.000 € beinhaltet, deren 
Bedeutung über den Stadtbezirk hinausgeht. 
15. Baumaßnahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 100.000 € aus 
den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/Umweltschutz, die eine bauliche und 
funktionale Veränderung vorsehen, deren Bedeutung über den Stadtbezirk 
hinausgeht 
16. Baumaßnahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 500.000 € aus 
den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/Umweltschutz, deren Bedeutung über 
den Stadtbezirk hinausgeht 
(3) In folgenden Angelegenheiten sind die Bezirksvertretungen zu informieren: 
1. Vorstellung des Planungskonzeptes bei der Aufstellung von Bebauungsplänen 
2. Sobald die Stadt Münster bezüglich von Denkmälern in Eigentum des Bundes 
oder des Landes Nordrhein-Westfalen beteiligt wird, ist die Bezirksvertretung 
zu informieren. 
3. Über alle wesentlichen Maßnahmen, die in den jeweiligen Stadtbezirken 
durchgeführt werden sollen. Als wesentlich sind Maßnahmen immer dann an-
zusehen,  
o wenn sie das Orts- oder Landschaftsbild erheblich, d.h. weithin sicht-
bar, verändern, 
o wenn sie zu strukturellen Veränderungen im gesamten Ortsteil führen 
und 
o wenn sie funktionelle Veränderungen in größerer Art (durch zusätzli-
chen Verkehr, Immissionen u. ä.) hervorrufen. Soweit im Einzelfall eine 
vorherige Information nicht möglich ist (Maßnahmen dringender Gefah-
renabwehr o.ä.), ist nachträglich unter Angabe der Gründe zu informie-
ren. 
4. halbjährliche Übersicht über die erteilten Aufträge über 250.000 €. 
(4) Anregungen und Vorschläge zu den den Stadtbezirk betreffenden Angelegenhei-
ten (§ 37 Abs. 5 Sätze 3, 5 und 6 GO NRW) sind je nach Zuständigkeit an den 
Rat, den Ausschuss oder den/die Oberbürgermeister/in zu richten. 
(5) Die Vorstellung des Planungskonzeptes bei der Aufstellung von Bebauungsplä-
nen von bezirklicher Bedeutung erfolgt in der örtlich zuständigen Bezirksvertre-
tung in nicht-öffentlicher Sitzung im Rahmen der vom Ausschuss für Stadtpla-
nung und Stadtentwicklung jährlich durch das "Arbeitsprogramm Verbindliche 
Bauleitplanung" festgelegten Einteilung.

Artikel VII 
Folgende Teile der Anlage 2 werden geändert: 
 
Schulen im Stadtbezirk Münster-Mitte 
 
1.1 Kath. Grundschulen 
 Gottfried-von-Cappenberg-Schule 
2. Gymnasium 
Wilhelm-Hittorf-Gymnasium 
… 
 
Schulen im Stadtbezirk Münster-Nord 
… 
5. Förderschule 
 Uppenbergschule 
 
 
Schulen im Stadtbezirk Münster-Ost 
 
1.2 Gemeinschaftsgrundschulen 
Astrid Lindgren-Schule 
Matthias-Claudius-Schule Handorf 
Margaretenschule 
 
 
Schulen im Stadtbezirk Münster-Südost 
 
1.2 Ev. Grundschule 
 Pestalozzischule 
 
1.2 Gemeinschaftsgrundschulen 
 Eichendorffschule Angelmodde 
Grundschule Wolbeck-Nord 
 
2. Hauptschule 
 Hauptschule Wolbeck 
 
 
Schulen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup 
 
1.2 Gemeinschaftsgrundschulen 
 
 Grundschule Berg Fidel

Schulen im Stadtbezirk Münster-West 
 
1.3 Gemeinschaftsgrundschulen 
 Ludgerusschule Albachten 
 Mosaik-Schule 
 Peter-Wust-Schule 
 
2.  Hauptschule 
Hauptschule Roxel 
 
3.  Realschule 
Realschule Roxel 
 
Artikel VIII 
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Beratungsverlauf (9)

01.06.2021 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 4.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
08.06.2021 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 5.7 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
08.06.2021 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
16.06.2021 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
17.06.2021 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 4.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
17.06.2021 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 6.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
16.09.2021 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 4.1.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: entfällt

Zur Sitzung
29.09.2021 Hauptausschuss
TOP 6.1 Vorberatung
Zur Sitzung
29.09.2021 Rat
TOP 10.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Orte (4)

  • Hammer Straße
  • Sentruper Höhe
  • Kinderhaus
  • Promenade

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0239/2021
Typ
Vorlagen
Datum
07.05.2021
Erstellt
17.03.2021 09:01