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2309/2024

Holweide - Ersatzflächen für das Abstellen und Parken von LKW und Kleinlaster

Mitteilung BV 13.08.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 02.09.2024, TOP 10.2.20

Mitteilung BV

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Mitteilung BV

4445 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/68/681/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2309/2024 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 02.09.2024 
 
Holweide - Ersatzflächen für das Abstellen und Parken von LKW und Kleinlaster 
Die Bezirksvertretung Mülheim hat in Ihrer Sitzung am 04.03.2024 folgenden Beschluss ge-
fasst (SessionNr.: AN/0229/2024): 
 
Die Verwaltung prüft in Holweide die Schaffung von Stellflächen entlang der Honschaftsstraße, 
im Abschnitt zwischen Bergisch Gladbacher Straße und Piccoloministraße, für LKW, Kleinlaster 
und Anhänger. Sie stellt der Bezirksvertretung weiterhin grundsätzliche Möglichkeiten zur Re-
duzierung des (dauerhaften) Abstellens von LKW, Kleinlastern und Anhängern in Wohngebie-
ten vor. 
 
Dazu gibt die Verwaltung folgende Stellungnahme ab: 
 
Schaffung von Stellflächen und/oder Stellplätzen für LKW, Kleinlaster und Anhänger 
 
Bei der in Rede stehenden Fläche entlang der Honschaftstraße zwischen Bergisch Gladba-
cher Straße und Piccoloministraße handelt es sich um eine Ökokontofläche sowie um eine 
städtische Grünfläche im Geltungsbereichs des Landschaftsplans im Landschaftsschutzgebiet 
L 26 „Merheimer Heide und ehemaliger Festungsgürtel Ostheim bis Mülheim“. Beide Auswei-
sungen stehen einem Ausbau und einer Nutzung als Parkplatz entgegen. 
 
Des Weiteren steht die beabsichtigte Versiegelung der Grünfläche im Widerspruch zu den 
städtischen Zielen der Klimaneutralität 2035 und wird weitere negative Auswirkungen für die 
angrenzenden Wohngebiete verursachen. 
 
Aktuell besteht ein hohes Defizit an LKW-Parkflächen am BAB-Netz. Laut Autobahn GmbH 
des Bundes stehen dem rund 13.000 km umfassenden Autobahnnetz in Deutschland aktuell 
nur rund 1.500 unbewirtschaftete sowie rund 440 bewirtschaftete Rastanlagen gegenüber. Für 
den Neu- und Ausbau von Rastanlagen bedarf es regelmäßig der Durchführung von Planfest-
stellungsverfahren seitens der Autobahn GmbH des Bundes.  
 
Ein LKW-Stellplatz zieht zusätzliche Verkehre an, die bei einer zu erwartenden Überlastung 
der Rastanlage weitere negative Auswirkungen für die angrenzenden Wohngebiete verursa-
chen werden, wie z.B. erhöhte Lärm- und Abgasbelastungen durch Parksuchverkehre. Der 
gewünschte Verdrängungseffekt würde damit nicht gelöst, eher ist mit einer Zunahme an Ver-
kehren zu rechnen. Des Weiteren gilt zu beachten, dass eine neue unbewirtschaftete Rastan-
lage, neben der Baumaßnahme, laut Bundesministerium für Digitales und Verkehr ebenfalls 
mit einer technischen Aufwertung der Ausstattung der Anlagen verbunden sein soll. Dort sol-
len im Interesse der Verkehrsteilnehmer*innen Beleuchtung, Lärmschutz und soweit möglich, 
sanitäre Anlagen eingerichtet werden.

2 
 
 
Die Planung, der Bau und der Betrieb von Raststätten entlang von Bundesautobahnen ist 
keine kommunale Aufgabe, sondern obliegt der Autobahn GmbH des Bundes.  
Aus den genannten Gründen ist der Bau eines LKW-Parkplatzes an dieser Stelle aus Sicht 
der Verwaltung nicht zu empfehlen und keine originäre Aufgabe der Stadt Köln. 
 
 
Möglichkeit der Reduzierung des (dauerhaften) Abstellens von LKW, Kleinlastern und Anhä-
ngern in Wohngebieten 
 
Die VwV-StVO enthält Regelungen, nach denen Bewohnerparkgebiete eingerichtet werden 
können, die die Bewohner*innen vor Fremdparker*innen schützen sollen. Sie sind nur dort zu-
lässig, wo die Bewohner mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allge-
meinen Parkdrucks des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichenden und fußläufig 
erreichbaren Parkmöglichkeiten vorfinden. Die Verwaltung schätzt jedoch die Einrichtung ei-
nes möglichen Bewohnerparkgebiets für rechtlich nicht haltbar ein, da die weiteren notwendi-
gen verkehrlichen Tatbestände und Anforderungen der StVO und VwV-StVO als nicht erfüllt 
angesehen werden. 
 
Ebenso enthält die StVO bereits Regelungen, welche die Nutzung von Parkmöglichkeiten von 
Kfz in Wohngebieten festlegen. Das dauerhafte Abstellen von LKW, Kleinlastern und Anhä-
ngern ist bereits heute nicht zulässig. In der StVO ist dies wie folgt geregelt: Das Parken in-
nerorts ist für Kfz über 7,5t werktags zwischen 22 und 6 Uhr sowie sonn- und feiertags gemäß 
§12 Abs. 3a StVO unzulässig. Für Kfz bis 7,5t gelten keine Beschränkungen. Die Ahndung 
von widerrechtlich abgestellten Kfz ist Aufgabe des Verkehrsdienstes. Auf Wunsch der Be-
zirksvertretung regt die Verwaltung den Verkehrsdienst zu verstärkten Kontrollen an.

Beratungsverlauf (1)

02.09.2024 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 10.2.20 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Honschaftsstraße
  • Bergisch Gladbacher Straße
  • Piccoloministraße
  • Merheimer Heide

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Details

Aktenzeichen
2309/2024
Typ
Mitteilung BV
Datum
13.08.2024
Erstellt
25.07.2024 11:55