2309/2024
Holweide - Ersatzflächen für das Abstellen und Parken von LKW und Kleinlaster
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Mitteilung BV
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Dezernat, Dienststelle III/68/681/2 Vorlagen-Nummer 2309/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 02.09.2024 Holweide - Ersatzflächen für das Abstellen und Parken von LKW und Kleinlaster Die Bezirksvertretung Mülheim hat in Ihrer Sitzung am 04.03.2024 folgenden Beschluss ge- fasst (SessionNr.: AN/0229/2024): Die Verwaltung prüft in Holweide die Schaffung von Stellflächen entlang der Honschaftsstraße, im Abschnitt zwischen Bergisch Gladbacher Straße und Piccoloministraße, für LKW, Kleinlaster und Anhänger. Sie stellt der Bezirksvertretung weiterhin grundsätzliche Möglichkeiten zur Re- duzierung des (dauerhaften) Abstellens von LKW, Kleinlastern und Anhängern in Wohngebie- ten vor. Dazu gibt die Verwaltung folgende Stellungnahme ab: Schaffung von Stellflächen und/oder Stellplätzen für LKW, Kleinlaster und Anhänger Bei der in Rede stehenden Fläche entlang der Honschaftstraße zwischen Bergisch Gladba- cher Straße und Piccoloministraße handelt es sich um eine Ökokontofläche sowie um eine städtische Grünfläche im Geltungsbereichs des Landschaftsplans im Landschaftsschutzgebiet L 26 „Merheimer Heide und ehemaliger Festungsgürtel Ostheim bis Mülheim“. Beide Auswei- sungen stehen einem Ausbau und einer Nutzung als Parkplatz entgegen. Des Weiteren steht die beabsichtigte Versiegelung der Grünfläche im Widerspruch zu den städtischen Zielen der Klimaneutralität 2035 und wird weitere negative Auswirkungen für die angrenzenden Wohngebiete verursachen. Aktuell besteht ein hohes Defizit an LKW-Parkflächen am BAB-Netz. Laut Autobahn GmbH des Bundes stehen dem rund 13.000 km umfassenden Autobahnnetz in Deutschland aktuell nur rund 1.500 unbewirtschaftete sowie rund 440 bewirtschaftete Rastanlagen gegenüber. Für den Neu- und Ausbau von Rastanlagen bedarf es regelmäßig der Durchführung von Planfest- stellungsverfahren seitens der Autobahn GmbH des Bundes. Ein LKW-Stellplatz zieht zusätzliche Verkehre an, die bei einer zu erwartenden Überlastung der Rastanlage weitere negative Auswirkungen für die angrenzenden Wohngebiete verursa- chen werden, wie z.B. erhöhte Lärm- und Abgasbelastungen durch Parksuchverkehre. Der gewünschte Verdrängungseffekt würde damit nicht gelöst, eher ist mit einer Zunahme an Ver- kehren zu rechnen. Des Weiteren gilt zu beachten, dass eine neue unbewirtschaftete Rastan- lage, neben der Baumaßnahme, laut Bundesministerium für Digitales und Verkehr ebenfalls mit einer technischen Aufwertung der Ausstattung der Anlagen verbunden sein soll. Dort sol- len im Interesse der Verkehrsteilnehmer*innen Beleuchtung, Lärmschutz und soweit möglich, sanitäre Anlagen eingerichtet werden. 2 Die Planung, der Bau und der Betrieb von Raststätten entlang von Bundesautobahnen ist keine kommunale Aufgabe, sondern obliegt der Autobahn GmbH des Bundes. Aus den genannten Gründen ist der Bau eines LKW-Parkplatzes an dieser Stelle aus Sicht der Verwaltung nicht zu empfehlen und keine originäre Aufgabe der Stadt Köln. Möglichkeit der Reduzierung des (dauerhaften) Abstellens von LKW, Kleinlastern und Anhä- ngern in Wohngebieten Die VwV-StVO enthält Regelungen, nach denen Bewohnerparkgebiete eingerichtet werden können, die die Bewohner*innen vor Fremdparker*innen schützen sollen. Sie sind nur dort zu- lässig, wo die Bewohner mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allge- meinen Parkdrucks des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichenden und fußläufig erreichbaren Parkmöglichkeiten vorfinden. Die Verwaltung schätzt jedoch die Einrichtung ei- nes möglichen Bewohnerparkgebiets für rechtlich nicht haltbar ein, da die weiteren notwendi- gen verkehrlichen Tatbestände und Anforderungen der StVO und VwV-StVO als nicht erfüllt angesehen werden. Ebenso enthält die StVO bereits Regelungen, welche die Nutzung von Parkmöglichkeiten von Kfz in Wohngebieten festlegen. Das dauerhafte Abstellen von LKW, Kleinlastern und Anhä- ngern ist bereits heute nicht zulässig. In der StVO ist dies wie folgt geregelt: Das Parken in- nerorts ist für Kfz über 7,5t werktags zwischen 22 und 6 Uhr sowie sonn- und feiertags gemäß §12 Abs. 3a StVO unzulässig. Für Kfz bis 7,5t gelten keine Beschränkungen. Die Ahndung von widerrechtlich abgestellten Kfz ist Aufgabe des Verkehrsdienstes. Auf Wunsch der Be- zirksvertretung regt die Verwaltung den Verkehrsdienst zu verstärkten Kontrollen an.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (4)
- Honschaftsstraße
- Bergisch Gladbacher Straße
- Piccoloministraße
- Merheimer Heide
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Details
- Aktenzeichen
- 2309/2024
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 13.08.2024
- Erstellt
- 25.07.2024 11:55