2024/0296
Rahmenkonzeption zur Kinder- und Jugendbeteiligung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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Änderung der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 07.11.2017 vom ... Aufgrund des § 60 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ……………... folgende Änderung der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 07.11.2017 erlassen: Artikel In § 14 wird Abs. 5 neu eingefügt mit folgendem Wortlaut: „Zu den Sitzungen der Ausschüsse werden zwei Vertreter oder Vertreterinnen des Jugendplenums eingeladen. Sie erhalten zu allen Tagesordnungspunkten, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, ein Vorschlags- und Rederecht. § 38 gilt für Vertreter/innen des Jugendplenums der Wissenschaftsstadt Darmstadt entsprechend.“ Artikel II Der § 26 Abs. 7 S. 1 wird wie folgt neu gefasst: „Zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung werden 2 Vertreterinnen bzw. Vertreter des Ausländerbeirats , der Interessenvertretung für ältere Menschen und des Jugendplenums geladen.“ Artikel III Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, …………… Yücel Akdeniz Stadtverordnetenvorsteher
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1 Konzept zur Kinder- und Jugendbeteiligung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 1. Grundsätze und Werte 3 2. Gesetzesgrundlagen 4 2.1. Weltweit 5 2.2. Europa 5 2.3. Deutschland 6 Bauleitplan 8 2.4. Hessen 8 3. Bürger*innenbeteiligung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 9 Adultismus 10 4. Qualitätsstandards 11 4.1. Starkes Mandat und politischer Wille 11 4.2. Haltung von Politik und Verwaltung 11 4.3. Wirksamkeit und politischer Einfluss 11 4.4. Wertschätzung und Anerkennung 11 4.5. Offenheit für Lernprozesse und Konfliktfähigkeit 11 4.6. Fehlerfreundlichkeit 12 4.7. Repräsentativität und Diversität 12 4.8. Nutzung vielfältiger Beteiligungsformate 12 4.9. Eigenes Budget und Gestaltungsmöglichkeiten 12 4.10. Arbeitsformen und Rahmenbedingungen kinder- und jugendgemäß 12 4.11. Begleitung 12 4.12. Selbstorganisation 12 4.13. Transparenz & Öffentlichkeitsarbeit 13 2 5. Umsetzung 13 5.1. Befähigung der Beteiligten 13 5.1.1. Befähigung von Kindern und Jugendlichen 14 5.1.2. Befähigung Erwachsener 15 5.1.3. Stärkung der Multiplikator*innen 15 6. Möglichkeiten und Grenzen der Beteiligung 15 6.1. Alltagspartizipation 16 6.2. Kinder- und Jugendbeteiligungsprojekte (‚top down‘ projektorientiert) 16 6.2.1. Koordinierung der ‚top down‘ Projekte 17 6.3. Beteiligung durch Initiative von Kindern und Jugendlichen (‚bottom up‘) 17 6.3.1. Koordinierung der ‚bottom up‘ Projekte 17 6.4. Digitale Partizipation 18 7. Motivation und Anreize zur Beteiligung 18 8. Formate und Strukturen 18 8.1. Struktur 18 8.2. „Teens Choice – Darmstädter Jugendplenum“ 19 8.3. Kinder- und Jugendbeauftragte 20 8.4. Koordinierende Stelle 20 8.5. Kinder- und Jugendsprechstunde 21 8.6. Workshops Empowerment 21 8.7. Projekte im Sozialraum 21 9. Ressourcen 22 9.1. „Teens Choice – Darmstädter Jugendplenum“ 22 9.2. Koordinierende Stelle 22 9.3. jugendfonds* 23 10. Öffentlichkeitsarbeit 23 10.1. Digital 24 10.2. Analog 24 11. Evaluation & Weiterentwicklung 24 3 1. Grundsätze und Werte Mit dem Rahmenkonzept zur Kinder - und Jugendbeteiligung erfüllt die Wissenschaftsstadt Darmstadt den Anspruch der Kinder und Jugendlichen auf Beteiligung, der gesetzlich verbrieft ist. Kindern und Jugendlichen Partizipation zu ermöglichen , ist zentraler Bestandteil von gesetzlichen Vorgaben auf allen Ebenen und vielen wissenschaftlichen Empfehlungen. Kinder- und Jugendbeteiligung ist ein wesentliches Recht junger Menschen und muss auch in der Kommune umgesetzt werden. Für die Umsetzung gibt es d iverse Ideen und Möglichkeiten. Damit Kinder - und Jugendpartizipation qualitativ gut umgesetzt wird und gelingt , sollte sie sich an definierten Qualitätsstandards und Werten ori entieren. Das Festlegen grundsätzlicher Standards ermöglicht es , Formate und Strukturen entsprechend auszurichten und immer wieder auf ihre Passgenauigkeit und Wirksamkeit hin zu überprüfen. Zentrale Grundsätze und Werte der Kinder- und Jugendbeteiligung sind: ● Vielfältig und divers - alle Kinder und Jugendliche haben mit ihren individuellen Möglichkeiten Zugang zu Partizipationsprozessen ● Anerkennend und wertschätzend Erfahrungen und Standpunkte von Kindern und Jugendlichen werden respektiert und mit Verbindlichkeit einbezogen ● Transparenz - Informationen, Prozesse und Entscheid ungen sind öffentlich zugänglich, verständlich formuliert und nachvollziehbar ● Frühzeitigkeit – Kinder und Jugendliche werden von Beginn an in Prozesse einbezogen ● Kooperativ und auf Augenhöhe - Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist ausdrücklich g ewünscht und wird von Entscheidungsträger *innen aktiv unterstützt ● Lösungsorientierte Zusammenarbeit ..von Politik, Verwaltung und Kindern sowie Jugendlichen ● Kritisch und emanzipatorisch – Kinder und Jugendliche sollen befähigt werden, politisches Handeln verstehen und selbstständig beurteilen sowie sich beteiligen zu können (Empowerment und politische Bildung) 4 2. Gesetzesgrundlagen Von der UN-Kinderrechtskonvention bis zur Hessischen Gemeindeordnung gibt es viele Gesetze und Richtlinien, die die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen festschreiben. Manchmal ist die Beteiligung vorgeschrieben, manchmal wird sie nur empfohlen. Manche Gesetze beziehen sich auf alle Menschen und umfassen damit auch Kinder und Jugendliche, andere Regeln richten sich ganz besonders an die Beteiligung von Kindern und Jugen dlichen. Im Folgenden sind die Wichtigsten mit einer kurzen Zusammenfassung der Inhalte aufgeführt. In den Fußnoten findet sich jeweils ein Link zum vollständigen Wortlaut. Weltweit Europa Deutschland Hessen Darmstadt 5 2.1. Weltweit Die UN-Kinderrechtskonvention1(1989) Artikel 12, Absatz 1: „Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.“ 2.2. Europa Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2000)2 Artikel 24, Absatz 1-3 – Rechte des Kindes: „(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. (2) Bei allen K inder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. (3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.“ Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes (2007, überarbeitet 2017)3 Einleitung, B.: „Zweck der vorliegenden "Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes" (i m Folgenden: "Leitlinien") ist es, internationale Normen zu den Rechten des Kindes in Erinnerung zu rufen und Bediensteten der EU -Organe und der EU - Mitgliedstaaten praktische Anleitungen zu geben, um i) die Rolle zu stärken, die sie im Rahmen des auswärtig en Handelns der EU – durch die Begünstigung und die Unterstützung der Stärkung der den Partnerländern eigenen Systeme – bei der Förderung und dem Schutz der Rechte aller Kinder spielen, und ii) ihre Zusammenarbeit mit internationalen und zivilgesellschaftlichen Organisationen weiter auszubauen“ 1 https://www.kinderrechte.de/kinderrechte/un-kinderrechtskonvention-im-wortlaut/ 2 https://www.europarl.europa.eu/charter/pdf/text_de.pdf 3 https://rm.coe.int/168092dd25 6 Europäische Charta der Beteiligung der Jugend am Leben der Gemeinde und der Region (1992, überarbeitet 2003)4 Grundsätze: „1. Die Mitwirkung der Jugend am kommunalen und regionalen Leben muss Teil einer umfassenden Politik der Bürgerbeteiligung am öffentlichen Leben sein, wie sie die Empfehlung Rec (2001)19 des Ministerkomitees über die Beteiligung der Bürger am öffentlichen Leben auf Gemeindeebene befürwortet. 2. Die Gemeinden und Regionen sind davon üb erzeugt, dass ihre Politik in allen Teilbereichen auch die Belange der Jugend berücksichtigen muss. Sie verpflichten sich deshalb, sich an die Grundsätze dieser Charta zu halten und die darin befürworteten Formen der Mitwirkung in Absprache und Zusammenarb eit mit den Jugendlichen und ihren Vertretern zu verwirklichen. 3. Die in dieser Charta verfochtenen Grundsätze und Beteiligungsformen beziehen sich unterschiedslos auf alle Jugendlichen. Um dieses Ziel zu erreichen, sollte man besonders darauf achten, dass auch Jugendliche aus besonders benachteiligten Kreisen der Gesellschaft sowie solche, die zu ethnischen, nationalen, sozialen, sexuellen, kulturellen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten gehören, Gelegenheit erhalten, am Leben ihrer Gemeinde und ihrer Region teilzunehmen.“ 2.3. Deutschland Grundgesetz (1949)5 Art. 5 Abs. 1: “ Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“. Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG (2001) – Änderung des SGB VIII (1990)6 Artikel 8 des SGB VIII: “(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen. 4 https://rm.coe.int/1680702378 5 https://www.bundestag.de/gg 6 https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbviii/1.html 7 (2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden. (3) Kinder und Jugendliche haben Ansp ruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. § 36 des Ersten Buches bleibt unberührt. Die Beratung kann auch durch einen Träger der freien Jugendhilfe erbracht werden; § 36a Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. (4) Beteiligung und Beratung von Kindern und Jugendlichen nach diesem Buch erfolgen in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form.“ Baugesetzbuch (1960, letzte Änderung 2023)7 § 3 BauGB: „Die Öffentlichkeit ist möglichst frü hzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1.“ 7 https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/BauGB.pdf 8 2.4. Hessen Hessische Verfassung (1946, letzte Änderung 2018)8 Erster Hauptteil, 1, Artikel 4, Abs. 2: “Jedes Kind hat das Recht auf Schutz sowie auf Förderung seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ist das Wohl des Kindes ein wesentlich zu berücksicht igender Gesichtspunkt. Der Wille des Kindes ist in allen Angelegenheiten, die es betreffen, entsprechend seinem Alter und seiner Reife im Einklang mit den geltenden Verfahrensvorschriften angemessen zu berücksichtigen. Die verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten der Eltern bleiben unberührt.“ 8 https://hessischer-landtag.de/sites/default/files/scald/files/HL_Verfassung_Booklet_Einzelseiten_191206.pdf Bauleitplan Wie eine Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes geplant wird, regelt das Baugesetzbuch durch die Erstellung eines sogenannten Bauleitplanes. Es ist das wichtigste Instrument in der städtebaulichen Entwicklung von Gemeinden in Deutschland. Um einen Bauleitplan zu erstellen, sind zwei Schritte nötig: 1) In der Vorbereitung wird der Flächennutzungsplan für die gesamte Gemeinde eingesehen, um festzustellen, welche Nutzungen an einer bestimmten Stelle vorgesehen sind, z. B. Wohnflächen, Sportplätze oder Grünflächen. Dieser Plan kann verändert werden und die Öffentlichkeit muss beteiligt werden. Dieser Schritt wird „vorbereitende Bauleitplanung“ genannt. 2) Der nächste Schritt heißt „verbindliche Bauleitplanung“. Hier werden Bebauungspläne für kleine Teilgebiete der Gemeinde erstellt, z. B. eine Gruppe von Grundstücken oder ein Stadtteil. In einem Bebauungsplan wird die bauliche und sonstige Nutzung von Grund und Boden detailliert begründet, geplant und in einer Satzung festgesetzt. Bei der Erstellung eines Bebauungsplanes muss die Öffentlichkeit ebenso beteiligt werden. Der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan stellen gemeinsam den Bauleitplan dar. 9 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (2006) Erster Teil, § 2 HKJGB – Beteiligung von jungen Menschen und Familien: “Junge Menschen und ihre Familien sollen an der Jugendhilfeplanung und anderen sie betreffenden örtlichen und überörtlichen Planungen in angemessener Weise beteiligt werden.“ Hessische Gemeindeordnung und Landkreisordnung (2005, letzte Änderungen 2023)9 § 4c – Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: „Die Gemeinde soll bei Planungen u nd Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll die Gemeinde über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.“ § 8c Beteiligung von Kindern, Jugendlichen, Beiräten, Kom missionen und Sachverständigen: „Kindern und Jugendlichen können in ihrer Funktion als Vertreter von Kinder - oder Jugendinitiativen in den Organen der Gemeinde und ihren Ausschüssen sowie den Ortsbeiräten Anhörungs -, Vorschlags - und Redemöglichkeiten eingeräumt werden. Entsprechendes gilt für Vertreter von Beiräten, Kommissionen und für Sachverständige. Die zuständigen Organe der Gemeinde können hierzu entsprechende Regelungen festlegen.“ 3. Bürger*innenbeteiligung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt Die Wissenschaftsstadt Darmstadt legt großen Wert auf die Beteiligung der Bürger*innen. Dazu gehören auch Kinder und Jugendliche. In 2015 wurden von der Stadtverordnetenversammlung die Leitlinien für Bürger*innenbeteiligung beschlossen, “Damit alle mitmachen können. Leitlinien zur Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger in der Wissenschaftsstadt Darmstadt” 10. Diese Leitlinien geben vor, wie und wann Bürger*innen zu beteiligen sind: Gute Bürger*innenbeteiligung… ● ermöglicht allen Bürger*innen die Mitwirkung und bindet schwer erreichbare Zielgruppen aktiv ein ● braucht die Bereitschaft aller Beteiligten zum Dialog und eröffnet Möglichkeiten für einen offenen Diskussions- und Aushandlungsprozess ● setzt Gestaltungsspielräume und Ergebnisoffenheit voraus ● braucht eine klare Ziel- und Rahmensetzung (Erwartungsmanagement) ● braucht eine sorgfältige und transparente Prozessgestaltung 9 https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-GemOHE2005rahmen 10 https://da-bei.darmstadt.de/static/domain/2/Leitlinien_final.pdf 10 ● beginnt frühzeitig ● braucht eine für alle Bürger*innen verständliche Information und Kommunikation und eine breite Öffentlichkeitsarbeit ● ist keine Einbahnstraße, sondern unterstützt auch Beteiligungswünsche und - ideen aus der Bürger*innenschaft ● braucht ausreichend personelle, zeitliche und finanzielle Ressourcen ● ist verbindlich und verlässlich im Umgang mit den Ergebnissen ● braucht eine Dokumentation und Evaluation über alle Beteiligungsprozesse unter Berücksichtigung aller Perspektiven Adultismus Adultismus bezieht sich auf eine Form der Diskriminierung, bei der Erwachsene systematisch die Macht und Autorität über Kinder und Jugendliche ausüben und deren Erfahrungen, Meinungen und Bedürfnisse herabsetzen oder ignorieren. Es ist eine Art von Vorurteil, die auf dem Glauben beruht, dass Erwachsene grundsätzlich überlegen und kompetenter sind als junge Menschen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Adultismus zu überwinden und Kinder- und Jugendbeteiligung zu fördern: • Bewusstsein schaffen: Erwachsene sollten sich des Phänomens des Adultismus bewusstwerden und die Auswirkungen auf junge Menschen erkennen. • Dialog und Zusammenarbeit: Erwachsene sollten aktiv mit Kindern und Jugendlichen kommunizieren, ihnen zuhören und sie ernst nehmen. Es ist wichtig, eine Kultur des Respekts und der Kooperation zu schaffen. • Bildung und Schulung: Erwachsene sollten sich über die Bedeutung von Kinder- und Jugendbeteiligung informieren und entsprechend geschult werden, um ihre eigenen Vorurteile und Denkmuster zu erkennen und zu überwinden. • Empowerment: Junge Menschen sollten ermutigt werden, ihre eigenen Interessen und Anliegen zu vertreten und ihre Fähigkeiten und Kompetenzen zu stärken. 11 4. Qualitätsstandards Qualitätsstandards sind definierte Vorgaben zur Herstellung oder Beschaffenheit eines Produktes oder zur Erbringung einer Dienstl eistung. Für die Kinder - und Jugendbeteiligung geben sie vor, was wichtig ist, damit Beteiligung gut gelingen kann. Qualitätsstandards werden sowohl für die Planung genutzt, als auch, um im Nachhinein zu überprüfen, ob die Beteiligung gut gelaufen ist. Nic ht immer ist es möglich, alle Punkte zu berücksichtigen. Die Qualitätsstandards sind allgemein gefasst und nicht konkret in Bezug auf die Strukturen und Formate der Wissenschaftsstadt Darmstadt formuliert. Sie liefern eine Grundlage, auf der Akteur*innen ihr Handeln aufbauen und reflektieren können. 4.1. Starkes Mandat und politischer Wille Ein starkes Mandat und politischer Wille werden benötigt, um den Kindern und Jugendlichen in der kommunalen Politik sichere Garantien zu bieten. Die Erarbeitung dieser Gar antien wird in partizipativer Zusammenarbeit mit den Kindern und Jugendlichen durchgeführt. Dieser öffentliche Wille wird über politische Beschlüsse verbindlich gemacht, nachhaltig kommuniziert und vertreten. 4.2. Haltung von Politik und Verwaltung In Verwaltung und Politik ist eine Kooperationsbereitschaft vorhanden . Eine Offenheit und Unterstützung durch Erwachsene ist gegeben – Verwaltung und Politik fordern Kinder- und Jugendbeteiligung aktiv ein. Es gibt definierte Ansprechpersonen in Verwaltung und Politik. Das Handeln der Politik und Verwaltung muss für Kinder und Jugendliche transparent und verständlich gemacht werden. 4.3. Wirksamkeit und politischer Einfluss Kinder und Jugendliche wollen nicht nur beratend, sondern möglichst aktiv an Entscheidungen mitwirken oder beteiligt sein. Beteiligungsformate und -ergebnisse sind möglichst eng an die politischen Gremien anzubinden, damit politischer Einfluss sichergestellt werden kann. 4.4. Wertschätzung und Anerkennung Respektvoller Umgang auf Augenhöhe ist bei allen Beteiligten vorhanden. Jugendliche werden von allen Beteiligten als gleichberechtigt anerkannt, eine wertschätzende Anerkennungskultur beststeht. 4.5. Offenheit für Lernprozesse und Konfliktfähigkeit Kinder- und Jugendbeteiligung ist ein Lernort für Demokratie und Politik. Neben der Offenheit für Lernprozesse durch Erwachsene, Kinder und Jugendliche wird den Kindern und Jugendlichen eine Innovationsoffenheit entgege ngebracht. Konflikte werden wertschätzend ausgetragen. 12 4.6. Fehlerfreundlichkeit Fehler passieren. Sie werden offen angesprochen und bearbeitet. Dies ist Teil des zur Partizipation gehörenden Lernprozesses. 4.7. Repräsentativität und Diversität Möglichst alle Kinde r und Jugendlichen sind vertreten. Hierbei wird auf Geschlecht, Herkunft, Beeinträchtigungen, soziale Lage, Bildungsstand, sexuelle Orientierung und Alter geachtet. Unterrepräsentierte Gruppen werden aktiv angesprochen und ermutigt, mitzumachen. 4.8. Nutzung vielfältiger Beteiligungsformate Kinder und Jugendliche haben vielfältige Orte an denen sie sich aufhalten und an denen soziale Interaktion stattfindet. An all diesen Orten ist Partizipation möglich. Es werden vielfältige Beteiligungsformate angeboten, um möglichst breite Meinungsbilder zu erfassen und die Formate an den Bedarfen der Zielgruppen ausrichten zu können. 4.9. Eigenes Budget und Gestaltungsmöglichkeiten Ein eigenes Budget fördert die Motivation, Projektideen ein zureichen und selbst umsetzen zu können. Die Verteilung des Budgets erfolgt transparent. 4.10. Arbeitsformen und Rahmenbedingungen kinder- und jugendgemäß Die Arbeitsformen und Rahmenbedingungen sind attraktiv für Kinder und Jugendliche auszurichten. Die Arbeit u nd die Themen sind selbstgewählt, vielfältig, abwechslungsreich und spannend, um den Gewohnheiten und Interessen von jungen Menschen gerecht zu werden. Kinder- und Jugendbeteiligung muss frühzeitig erfolgen, wenn noch genügend Spielräume für Beteiligung bestehen. 4.11. Begleitung Fachkräfte aus Verwaltung und Pädagogik können vorbereiten, begleiten, unterstützen, moderieren. Je nach Bedarf der Kinder und Jugendlichen unterstützen sie die Prozesse der Kinder- und Jugendbeteiligung. Um gleichzeitig möglichst hoh e Unabhängigkeit, politische Neutralität und gute Anbindung an die Verwaltung zu gewährleisten, ist die Begleitung in geteilter Verantwortung von öffentlicher und freier Jugendhilfe einzulösen. 4.12. Selbstorganisation Kinder und Jugendliche haben die Möglichkeit, ihre Arbeitsweise, ihre Struktur usw. selbst mit zu gestalten bzw. zu entwickeln. Formate werden von Kindern und Jugendlichen besprochen und weiterentwickelt. 13 4.13. Transparenz & Öffentlichkeitsarbeit Prozesse und Entscheidungen sind für alle Beteiligten nachvollziehbar und zugänglich. Transparenz bedeutet, dass alle relevanten Informationen über Beteiligungsprozesse und getroffene Entscheidungen offen und verständlich kommuniziert werden. Kinder und Jugendliche haben Zugang zu Informationen üb er Abläufe, Ziele und Ergebnisse eines Beteiligungsprojekts. Alle Beteiligten verstehen, wie ihre Meinungen und Ideen in den Entscheidungsprozess einfließen und welche Auswirkungen dies auf die Ergebnisse hat. Möglichkeiten, Spielräume und Grenzen bei Beteiligungsverfahren müssen klar definiert sein. 5. Umsetzung Die beschriebenen Qualitätsstandards und Werte bilden die Grundlage für die nachhaltige Gestaltung von Kinder- und Jugendbeteiligung . Zusätzlich zu diesen Grundlagen braucht es Ansätze und Methoden, die einen Rahmen für die Umsetzung von Kinder- und Jugendbeteiligung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt schaffen. In diesem Rahmen wird u.a. festgeschrieben, was die Akteur*innen benötigen, damit sie Kinder- und Jugendbeteiligung realisieren können. Kinder und Jugendliche sollen dazu ermutigt und beteiligte Erwachsene dazu befähigt werden, Partizipationsprojekte zu planen und durchzuführen. Dabei geht es auch um eine Sensibilisierung für Themen und Fragestellungen der Kinder- und Jugendbeteiligung. 5.1. Befähigung der Beteiligten Menschen müssen für Kinder - und Jugendbeteiligung befähigt werden, da dies einen bewussten und aktiven Prozess erfordert. Es ist wichtig, dass Er wachsene, Fachkräfte und Entscheidungsträger *innen ein Verständnis entwickeln, dass Kinder und Jugendliche das Recht haben, ihre Meinungen zu äußern und an Entscheidungen teilzuhaben, die ihr Leben betreffen. Durch Schulungen, Fortbildungen und Sensibilisierungsmaßnahmen können Erwachsene lernen, wie sie einen unterstützenden und inklusiven Raum schaffen können, der junge Menschen ermutigt, ihre Stimme einzubringen. Gleichzeitig müssen auch Kinder und Jugendliche in ihrer Beteiligungsfähigkeit gestärkt werd en. Dazu müssen ihnen die Fähigkeiten und die Kompetenzen vermittelt werden, um ihre Meinungen zu artikulieren und Verantwortung zu übernehmen, damit sie konstruktiv in Entscheidungsprozesse einbezogen werden können. Die Befähigung aller Beteiligten ist en tscheidend, um eine gleichberechtigte und wirkungsvolle Kinder- und Jugendbeteiligung zu ermöglichen. 14 5.1.1. Befähigung von Kindern und Jugendlichen Stimmen und Erfahrungen von Kindern und Jugendlichen sind einzigartig und wertvoll. Indem sie in Entscheidungsprozesse einbezogen werden und die Möglichkeit erhalten, aktiv an der Gestaltung ihrer eigenen Lebensumstände teilzunehmen, lernen sie, ihre eigenen Bedürfnisse und Interessen zu artikulieren und für ihre Rechte einzustehen. Durch die Förderung ihrer Beteiligung entwickeln sie wichtige Fähigkeiten wie kritisches Denken, Empathie, Teamarbeit und Verantwortungsbewusstsein. Kinder und Jugendliche sind Expert*innen in Bezug auf ihre eigenen Lebenswelten. Indem wir sie befähigen, werden sie zu aktiven Gestalter*innen ihrer Zukunft und der Gesellschaft als Ganzes. Ihre Perspektiven tragen zur Vielfalt der Meinungen und Lösungsansätze bei und fördern eine inklusive, gerechte und demokratische Gesellschaft, in der ihre Rechte und Bedürfnisse angemessen berücksichtigt werden. Politische Bildung ist für Kinder und Jugendliche eine entscheidende Ressource. Es ist wichtig, jungen Menschen grundlegende Kenntnisse über politische Prozesse, demokratische Prinzipien und ihre Rechte zu vermitteln. Durch politische Bildung können sie lernen, wie Entscheidungen getroffen werden, wie politische Institutionen funktionieren und wie sie selbst aktiv daran teilhaben können. Es geht darum, sie in die Lage zu versetzen, komplexe gesellschaftliche Zusammenhänge zu verstehen und ihre eigene Meinung zu bilden. Hierzu sollten praktische Elemente wie Planspiele, Diskussionen und aktive Teilnahme an Projekten angeboten werden, um ihre Fähigkeiten in Bereichen wie Kommunikation, Argumentation und Zusammenarbeit zu stärken. Wenn junge Menschen frühzeitig politische Bildung erhalten und Möglichkeiten zur aktiven Beteiligung haben, werden sie ermutigt, sich als aktive Bürger*innen wahrzunehmen und sich für ihre Interessen und Anliegen einzusetzen. Zudem wird das Fundament für ihr langfristiges Engagement gelegt. Weiterhin ist es wichtig, Kinder und Jugendliche dort abzuholen, wo sie sich aufhalten. Der Ort Schule spielt eine zentrale Rolle, da sie hier viel Zeit verbringen. Durch die Integration von partizipativen Elementen in den Unterricht und die S tärkung von Schüler*innenvertretungen können sie aktiv an Entscheidungen teilhaben und ihre Interessen vertreten. Darüber hinaus bieten Freizeiteinrichtungen wie Jugendhäuser und Vereine eine Plattform für Mitbestimmung und Engagement. Das Internet und Social Media spielen ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen. Plattformen wie Blogs, Foren und soziale Netzwerke bieten Raum für den Austausch von Meinungen und die Teilnahme an virtuellen Diskussionen. Indem junge Menschen lernen, diese Ressourcen verantwortungsvoll zu nutzen und ihre Ansichten online auszudrücken, können sie ihre Stimmen stärken und auf breiterer Ebene Einfluss nehmen. Erwachsene müssen die Bedeutung dieser verschiedenen Kontexte erkennen und nutzen, u m Kinder und Jugendliche zu erreichen. Indem sie sich aktiv in Schulen, Freizeit und Online -Plattformen engagieren und sich für deren Beteiligung einsetzen, kann dies sichergestellt werden. 15 5.1.2. Befähigung Erwachsener Partizipation junger Menschen zu erkennen und ihnen Raum zur Entfaltung zu geben, erfordert einen kontinuierlichen Prozess, bei dem Erwachsene ihre eigenen Vorstellungen überdenken und Vertrauen in die Fähigkeiten und Ideen der jungen Menschen entwickeln müssen. Nur so kann eine gelingende Beteiligung ermöglicht werden. 5.1.3. Stärkung der Multiplikator*innen Die Stärkung von Multiplikator*innen im Hinblick auf Kinder - und Jugendpartizipation wird die Beteiligung junger Menschen nachhaltig fördern. Multiplikator *innen sind Personen, die in ihrer Rolle al s pädagogische Fachkräfte, Betreuer*innen oder andere Akteur*innen eine direkte Schnittstelle zu Kindern und Jugendlichen haben. Hier gilt es durch gezielte Maßnahmen , Kinder und Jugendliche zur aktiven Partizipation zu ermutigen und ein Unterstützungssystem für sie aufzubauen. 5.1.3.1. Befähigung von Verwaltung und Sensibilisierung von Politik Partizipation ist ein gesetzlicher Auftrag, der insbesondere in der Verwaltung implementiert und umgesetzt werden muss. Um dies zu erreichen, werden interne Fortbildungen für die Verwaltung angeboten, in denen M itarbeitende über die Bedeutung und Methoden der Kinder- und Jugendbeteiligung informiert werden. Diese Fortbildungen stärken das Bewusstsein für die Relevanz von Partizipation junger Menschen und vermitteln praktische Werkzeuge und Strategien, um die Beteiligung in ihrem Verantwortungsbereich zu fördern. Konzipiert und durchgeführt werden die Workshops von der koordinierenden Stelle. Gleichzeitig ist es die Aufgabe der Verwaltung, regelmäßig Informationen zu Partizipationswünschen und -ergebnissen von Kindern und Jugendlichen an die Politik zu transportieren. Nur so wird das Bewusstsein für die Bedürfnisse und Recht e junger Menschen gestärkt und politische Entscheidungsträger*innen können ihre Politik und Maßnahmen entsprechend ausrichten. 6. Möglichkeiten und Grenzen der Beteiligung Die Wissenschaftsstadt Darmstadt möchte vielfältige Formen und Ansätze für Kinder - und Jugendbeteiligung schaffen, um zu ermöglichen, dass Kinder und Jugendliche selbst Projekte anstoßen und umsetzen sowie an Prozessen beteiligt werden können. Es ist wichtig, dass die Formen der Kinder- und Jugendbeteiligung vielfältig und flexibel bleiben, damit sie auf unterschiedliche Anlässe und Bedarfe angepasst werden können. Ein Anspruch ist es dabei auch, Transparenz über die Möglichkeiten und Limitationen 16 von Beteiligung herzustellen, damit Kinder und Jugendliche frühzeitig ein Verständnis über demokratische Strukturen und Prozesse in ihrer eigenen Lebenswelt entwickeln können. 6.1. Alltagspartizipation Alltagspartizipation kann in verschiedenen Kontexten stattfinden, wie zum Beispiel in der Schule, in der Familie, in der Freizeitgestaltung oder in lokalen Gemeinschaften und beginnt bereits in der Kinder tagesbetreuung. Frühkindliche Bildungseinrichtungen bieten Möglichkeiten, in denen Kinder ihre Meinungen und Ideen einbringen können. Bei der Freizeitgestaltung können Kinder und Jugendliche aktiv mitwirk en, indem sie zum Beispiel an Jugendclubs oder -organisationen teilnehmen, bei der Planung von Veranstaltungen mitwirken oder ihre Interessen und Hobbys gemeinsam mit Gleichaltrigen verfolgen. Dies ermöglicht es ihnen, ihre Kreativität auszuleben, ihre eigenen Ideen umzusetzen, an Entscheidungen im täglichen Leben teilzunehmen und sich aktiv am Gruppenleben zu beteiligen. Die Möglichkeiten und Grenzen der Alltagspartizipation entstehen in einem fortwährenden Aushandlungsprozess zwischen allen Beteiligten. 6.2. Kinder- und Jugendbeteiligungsprojekte (‚top down‘ projektorientiert) In der Wissenschaftsstadt Darmstadt werden Kinder und Jugendliche frühzeitig in Planungen mit einbezogen. Von Spielplätzen über Mobilitätskonzepte bis hin zu Stadtteilplanung ist eine Mitwirkung gewünscht und unbedingt notwendig. Hier wird ein projektorientierter ‚top down‘ -Ansatz genutzt, es werden partizipative Projekte durch die Verwaltung initiiert und geleitet. Kinder und Jugendliche haben die Möglichkeit , in verschiedenen Phasen des Projektablaufs mitzuwirken und an der Planung, Gestaltung und Umsetzung von Projekten teilzunehmen, die für ihre Lebenswelt oder ihre Zukunft relevant sind. Die ‚top-down‘ Ausrichtung bedeutet, dass die Entscheidung über die Projekte von den verantwortlichen Institutionen getragen wird. Kinder und Jugendliche werden dabei als Partner*innen und Expert*innen betrachtet, deren Meinungen und Vorschläge gehört und berücksichtig t werden. Es ist wichtig, dass bei dieser Form der Partizipation maximale Transparenz über die Möglichkeiten und Grenzen der Beteiligung im jeweiligen Projekt sichergestellt ist. Es ist wichtig, dass den Kindern und Jugendlichen klar kommuniziert wird, in welchem Umfang sie Einfluss nehmen können und aus welchen Gründen die Rahmenbedingungen gesetzt werden. Durch eine offene und transparente Kommunikation wird sichergestellt, dass die Erwartungen der jungen Menschen realistisch sind und dass sie verstehen, wie ihre Beteiligung in den Gesamtprozess integriert wird. Dies schafft Vertrauen und Verständnis zwischen den Entscheidungsträger*innen und den jungen Teilnehmenden. 17 6.2.1. Koordinierung der ‚top down‘ Projekte Die projektorientierte Kinder ‐ und Jugendbeteiligu ng wird in der Regel durch das betreffende Fachamt in Abstimmung mit der koordinierenden Stelle zur Kinder - und Jugendpartizipation organisiert und koordiniert. Bei ‚top down‘ Projekten obliegen die Festlegung der terminlichen Rahmenbedingungen und die Dur chführung der Kinder ‐ und Jugendbeteiligung den jeweils projektleitenden Fachämtern, wobei Art und Umfang der Beteiligung bereits vor Auftragsvergabe mit der koordinierenden Stelle abgestimmt sind. Projektbezogen kann die Kinder ‐ und Jugendbeteiligung von anderen fachlich geeigneten Auftragnehmer*innen im Auftrag der Wissenschaftsstadt Darmstadt durchgeführt werden. Die Jahresplanung der projektorientierten Kinder- und Jugendbeteiligung wird jährlich in Kooperation zwischen der koordinierenden Stelle und den Fachämtern festgelegt. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt legt großen Wert darauf, diesen Prozess so transparent wie möglich zu halten. Kindern und Jugendlichen wird nicht nur mitgeteilt, welche Planungen partizipativ begleitet werden und welche nicht, sie erfahren auch die Gründe für die jeweilige Entscheidung. Wie sich die Öffentlichkeitsarbeit gestaltet, wird genauer in Abschnitt 10. beschrieben. 6.3. Beteiligung durch Initiative von Kindern und Jugendlichen (‚bottom up‘) ‚Bottom-up‘ Projekte in der Kinder - und Jugendbeteiligung beziehen sich auf partizipative Initiativen, die von den jungen Menschen selbst ausgehen und von ihnen aktiv gestaltet werden. Solche entstehen aus den Interessen, Bedürfnissen und Ideen der jungen Menschen. Sie übernehmen die Initiative, identifizieren Herausforderungen oder Chancen in ihrer Umgebung und setzen sich aktiv für Veränderungen ein. ‚Bottom-up‘ Projekte ermöglichen es Kindern und Jugendlichen, ihre eigenen Anliegen zu definieren und ihre Perspektiven und Lösungsvorschläge einzubringen. Deshalb sind sie ein wichtiger Beitrag zur Stärkung der Selbstwirksamkeit und der aktiven Beteiligung junger Menschen. 6.3.1. Koordinierung der ‚bottom up‘ Projekte Die koordinierende Stelle berät, welche Fachämter hinzugezogen werden müssen und unterstützt die Kinder und Jugendlichen bei der Planung und Durchführung des Prozesses. Die koordinierende Stelle ist direkte Ansprechperson für die Kinder und Jugendlichen und unterstützt sie bei der Umsetzung und Kommunikation mit Akteur*innen der Stadt und Stadtgesellschaft. ‚Bottom up‘ Projekte können auch Teil von Alltagspartizipation sein. In diesem Fall wird der Prozess in der jeweiligen Institution durchgeführt. 18 6.4. Digitale Partizipation Digitale Partizipation bezieht sich auf die Nutzung digitaler Medien und Technologien, um Kinder und Jugendliche in partizipative Prozesse einzubeziehen. Dies ermöglicht ihnen, unabhängig von ihrem physischen Standort oder zeitlichen Einschränkungen ihre Meinungen und Ideen einzubringen. Beispielsweise d urch Online -Umfragen, Feedbackformulare und Online -Diskussionsplattformen können sie sich Gehör verschaffen. Über virtuelle Workshops, Online-Konsultationen etc. kann mit Kindern und Jugendlichen gemeinsam a n Entscheidungsprozessen gearbeitet werden. Die Verwendung und Bereitstellung niedrigschwelliger Angebote erleichtert zudem den Zugang zur Partizipation. 7. Motivation und Anreize zur Beteiligung Um Kinder und Jugendliche nachhaltig für partizipative Prozess e zu gewinnen, ist es erforderlich, Anreize und Motivationen zu schaffen. Dafür ist ein ausgewogenes Angebot aus politischer Bildung und praktischen Anreizen wichtig. Politische Bildung kann Kinder und Jugendliche dabei unterstützen und dazu befähigen, ihre politischen und gesellschaftlichen Partizipationsmöglichkeiten zu kennen und wahrzunehmen. Praktische Anreize wie Aufwandsentschädigungen, sei es in Form von finanziellen Mitteln oder anderen Gesten, können Kinder und Jugendliche auch dazu ermutigen, sich aktiv zu beteiligen. Dies kann beispielsweise die Übernahme von Fahrtkosten, die Bereitstellung von Gutscheinen oder eine gute Verpflegung währ end Veranstaltungen beinhalten. 8. Formate und Strukturen Aufbauend auf den Qualitätsstandards und den Methoden und Ansätzen wurden für die Wissenschaftsstadt Darmstadt konkret Strukturen und Formate erarbeitet, wie die Kinder- und Jugendbeteiligung gestaltet werden soll. Darunter werden etwa organisatorische Strukturen , Ansprechpersonen und Anlaufstellen für Informationen, Unterstützung und Öffentlichkeitsarbeit gefasst, die es braucht, damit Formate und Projekte für die Kinder - und Jugendbeteiligung durchgeführt werden können . Beschrieben werden außerdem feste Formate und Partizipationsmöglichkeiten, die der Kinder- und Jugendbeteiligung Ankerpunkte geben sollen, um sie zu etablieren und fortlaufend weiterzuentwickeln. 8.1. Struktur Um Kinder- und Jugendbeteiligung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt aufzubauen und nachhaltig etablieren zu können, braucht es strukturelle Elemente. Dazu zählen 19 feste Ansprechpersonen, die zu Verfahren beraten, informieren und dabei unterstützen sowie feste Partizipationsformate, die von Kindern und Jugendlichen, aber auch Erwachsenen, genutzt bzw . gestaltet werden können. Interessierten wird dadurch ein Rahmen und konkrete Anlaufpunkte gegeben, was Kinder - und Jugendbeteiligung bedeutet und wie sie selbst Prozesse neu aufbauen oder an bestehenden teilhaben können. 8.2. „Teens Choice – Darmstädter Jugendplenum“ Das „Jugendplenum“ wird als neues Beteiligungsformat für Jugendliche in Darmstadt etabliert. Jugendliche im Alter von 12 bis 17 Jahren haben hier die Möglichkeit, sich über (kommunal-) politische Themen und Beteiligung auszutauschen sowie Proje kte selbst zu initiieren und durchzuführen. Das „Jugendplenum“ wird eine zentrale Anlaufstelle für alle jungen Menschen in Darmstadt . Es wird außerdem dazu bemächtigt, als Gremium über die Bewilligung der Anträge an den jugendfonds* zu entscheiden. Das Rede recht des „Jugendplenums“ in den Ausschüssen der Stadtverordnetenversammlung und dem Jugendhilfeausschuss wird in einer Satzung geregelt. Aufgrund der Altersspanne ist es wichtig, dass die Sitzungen des „Jugendplenums“ entsprechend moderiert werden. Es soll vermieden werden, dass sich eine Dominanz einzelner Mitglieder aufbaut. Das „Jugendplenum“ soll möglichst viele , unterschiedliche Jugendliche in Darmstadt repräsentieren, deshalb gibt es verschiedene Zugangsmöglichkeiten. Zum einen können sich Jugendliche zur Wahl aufstellen, dafür müssen sie sich bewerben. Die Bewerbungen werden öffentlich ausgestellt, damit sich die Wählenden ein Bild machen könn en. Es werden 25 Jugendliche gewählt. Zum anderen wird es ein Losverfahren in den Jugendhäusern geben. Die Jugendhäuser werden dafür nach Sozialräumen zusammengefasst. Hier werden jeweils zwei Personen, insgesamt 20, aus allen Interessierten gelost. So wird sichergestellt, dass aus verschiedenen Sozialräumen in Darmstadt Jugendliche vertreten sind. Darüber hinaus werden zwei Plätze des „Jugendplenums“ fest an den Stadtschüler*innenrat vergeben. Das „Jugendplenum“ soll nicht als Parallelorgan zum Stadtschüler*innenrat aufgebaut, sondern vielmehr in der Zusammenarbeit mit ihm verzahnt werden. Das „Jugendplenum“ besteht somit insgesamt aus 47 Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt im Schnitt 30 Monate (minimal 27 Monate, maximal 33 Monate). Für den Fall, dass Jugendliche aus dem „Jugendplenum“ vorzeitig ausscheiden, gibt es für Gewählte und Geloste Nachrücker*innenlisten. Jugendliche, die nach ihrer Teilnahme weiterhin am „Jugendplenum“ mitarbeiten möchten, können sich zur Wahl bzw. Wiederwahl aufst ellen oder am Losverfahren teilnehmen. Zu den festen Mitgliedern können jederzeit auch Gäste dazu kommen, um selbst Anliegen einzubringen und die Arbeit kennenzulernen. Das „Jugendplenum“ wird jährlich mindestens vier Sitzungen haben, wo sich die Mitgliede r sowie interessierte Gäste treffen. Darüber hinaus wird es die Möglichkeit geben, anlass - und themenbezogene Arbeitsgruppen zu bilden, die sich auch in kleinerer Runde zusammenfinden können. Damit sich Interessierte über das „Jugendplenum“ abseits der Tr effen informieren können, wird die Arbeit des „Jugendplenums" öffentlich einsehbar bereitgestellt. So wird außerdem Transparenz gefördert. 20 Um die Rahmenbedingungen des „Jugendplenums“ festzulegen, wurde eine Satzung erstellt. Wie sich die inhaltliche und organisatorische Arbeit konkret gestaltet, wird im „Jugendplenum“ selbst in einer Geschäftsordnung erarbeitet. Es trägt dem Anspruch Rechnung, dass das „Jugendplenum“ den Bedarfen von jungen Menschen gerecht wird und sie sich mit ihrem Format identifizieren können. 8.3. Kinder- und Jugendbeauftragte Um die Interessen von Kindern und Jugendlichen in Darmstadt wahrzunehmen und zu stärken, werden zwei ehrenamtliche Kinder- und Jugendbeauftragte eingesetzt. Sie sind ein Bindeglied zwischen Stadtgesellschaft und Kindern und Jugendlichen und schaffen Öffentlichkeit für ihre Belange. Sie werden analog mit festen Sprechstunden sowie digital erreichbar sein. Darüber hinaus sind sie in ihrer Funktion beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und erstatten einmal jährlich Bericht über ihre Arbeit und die behandelten Anliegen. Das Ehrenamt der Kinder- und Jugendbeauftragten kann von allen Darmstädter*innen ab 16 Jahren ausgeführt werden. Sie werden auf zwei Jahre durch den Jugendhilfeausschuss gewählt. Die Wahlvorschläge werden über mehrere Zugänge wie öffentliche Aufrufe, Gremien sowie Bildungs - und Jugendhilfeträger eingeholt. Ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis muss vorgelegt werden. Die Kandidat*innen dürfen während ihrer Amtszeit kein politisches Man dat aktiv ausüben, um politische Neutralität zu wahren. Unter einem politischen Mandat ist die öffentlich gewählte Position in einer politischen Partei zu verstehen. Angebunden sind die Kinder - und Jugendbeauftragten über regelmäßige Treffen mit dem Jugendamt und dem Büro für Sozialplanung. Die Kinder - und Jugendbeauftragten erhalten für ihre Arbeit eine angemessene ehrenamtliche Aufwandsentschädigung. 8.4. Koordinierende Stelle Die Gestaltung der Kinder- und Jugendbeteiligung in Darmstadt soll vielfältig sein und den gesetzten Qualitätsstandards entsprechen. Um dies umzusetzen, wird eine zentrale Stelle eingerichtet, die die Kinder - und Jugendbeteiligung in Darmstadt übe rgeordnet koordiniert. Die Stelle wird als Anlaufstelle für Interessierte fungieren und organisatorische Aufgaben übernehmen. Zu ihrem Gebiet gehören folgende Positionen und Tätigkeiten: • die Geschäftsstelle des „Jugendplenums“ • die Bereitstellung und Aufarbeitung von Informationen (analog & digital) • die Koordination der Kinder- und Jugendbeauftragten • zentrale Anlaufstelle für Beteiligungsformate in Darmstadt • Beratung und Unterstützung der Verwaltung und Politik • Berichterstattung im Jugendhilfeausschuss einmal jährlich Der Bürostandort der koordinierenden Stelle sollte zentral und barrierearm sein, damit er für Interessierte gut erreichbar ist . Die Koordinationsstelle wird in einer Tandemstruktur aus Verwaltung und freie m Träger auf gebaut. Die Tandemstruktur begünstigt, dass die Beteiligungsformate aus unterschiedlichen Perspektiven bewertet 21 werden, da es gleichzeitig eine enge Anbindung an die Sozialräume und an die organisatorischen Stellen der Stadt fördert. 8.5. Kinder- und Jugendsprechstunde Zukünftig wird es eine Sprechstunde für Kinder - und Jugendliche mit dem *der Jugenddezernent*in der Wissenschaftsstadt Darmstadt geben. Teilnehmen können alle Kinder und Jugendlichen, die in Darmstadt leben. Es werden mindestens vier Sprechstunden pro Jahr angeboten. Sie werden wechselnd an verschiedenen Orten in Präsenz stattfinden. Die Kinder- und Jugendsprechstunde wird die Sichtbarkeit für die Belange junger Menschen fördern und ermöglicht es Kindern und Jugendlichen, ihre Interessen direkt zu kommunizieren. 8.6. Workshops Empowerment Damit die beteiligten Akteur*innen die Partizipationsmöglichkeiten in Darmstadt auch praktisch kennenlernen können, werden anlass- und zielgruppenspezifische Workshops angeboten. Dafür werden Workshop -Bausteine entwickelt, die nach Bedarf angepasst werden können. Inhaltlich werden sich die Bausteine auf konkrete Optionen zur Kinder- und Jugendbeteiligung in Darmstadt fokussieren. Dabei wird auch auf die Verschränkung von Partizipation zur Demokratieförderung eingegangen. Die Workshops für Jugendliche werden regelmäßig an für sie ansprechenden Orten (z.B. Jugendhäuser, jugendforum*) angeboten. Workshops für Multiplikator*innen werden nach Bedarf gegeben. Diese Angebote sind sowohl analog als auch digital durchführbar. Für Vertreter*innen der Verwaltung wird eine interne Fortbildung angeboten, um sie u.a. darin zu bilden, welche Bedeutung Kinder - und Jugendbeteiligung in ihrem Verwaltungsbereich hat und welche Methoden es gibt, sie zu fördern. Ziel der Workshops ist es, die Möglichkeiten aufzuzeigen, wie Perspektiven von Kindern und Jugendlichen eingeholt und ihre Interessen berücksichtigt werden können. Die Workshops für Jugendliche und Erwachsene werden von der koordinierenden Stelle angeboten. 8.7. Projekte im Sozialraum Beteiligung lebt davon, dass kontinuierlich Projekte umgesetzt und die bereitgestellten Strukturen genutzt werden. Kinder und Jugendliche haben die Möglichkeit, Ideen zur Kinder- und Jugendbeteiligung umzusetzen. Damit dies gelingt, stellt die Wissenschaftsstadt Darmstadt Informationen, Unterstützung sowie Qualitätsstandards für die Planung und Durchführung bereit. Interessierte werden ermutigt, ihre Anliegen zur Kinder- und Jugendbeteiligung im Sozialraum selbst anzustoßen und dazu die Mittel des jugendfonds* sowie die Räumlichkeiten des jugendforums* zu nutzen. In der Öffentlichkeitsarbeit, Vernetzung, Kommunikation mit den Ämtern und der Antragsstellung werden sie von der koordinierenden Stelle aktiv unterstützt. Unterstützen können nach Möglichkeit auch die Kinder- und Jugendbeauftragten in den Sozialräumen. 22 9. Ressourcen Nachhaltig die passenden Strukturen und Formate für die Kinder - und Jugendbeteiligung in Darmstadt aufzubauen, bedarf einer angemessenen Bereitstellung von Ressourcen. Das betrifft Ressourcen wie Personal, den Aufbau und die Pflege einer Infrastruktur, das Gestalten von Öffentlichkeitsarbeit sowie feste Anlaufstellen für die Kinder- und Jugendbeteiligung in Darmstadt. Darüber hinaus fließen Ressourcen auch in den Aufbau, die Durchführung und Nachbereitung von Beteiligungsformaten. Die finanziellen Mittel müssen entsprechend von der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Haushalt bereitgestellt oder aus Drittmitteln eingeworben werden. 9.1. „Teens Choice – Darmstädter Jugendplenum“ Das „Jugendplenum" benötigt Ressourcen, um die Infrastruktur aufzubauen und sich zu organisieren. Darunter fällt etwa, dass das „Jugendplenum“ Orte hat, an denen die Sitzungen stattfinden. Außerdem gibt es einen festen Ort, um sich auch in anderen Rahmen zu treffen, auszutauschen und das „Jugendplenum“ mit Inhalten und Leben zu füllen. Der Raum soll möglichst zentral gelegen sowie barrierearm sein, damit er eine niedrigschwellige Anlaufstelle nicht nur für Mitglieder des „Jugendplenums“, sondern für alle Jugendliche in Darmstadt bietet. Weiterhin erhält das „Jugendplenum“ ein Budget, aus dem notwendige Kosten übernommen werden. Zu diesen Kosten zählt etwa die Organisation und Durchführung der Sitzungen des „Jugendplenums“. Das Budget ist außerdem dazu da, um Projektideen, die für alle Jugendlichen zugänglich sind, umzusetzen. In diesem Zusammenhang können z.B. Kosten für Referent*innen, Materialien und Werbung anfallen. Die Regeln zum Umgang mit dem Budget werden in der Satzung festgelegt. Des Weiteren wird teilnehmenden Jugendlichen die Mitgliedschaft im „Jugendplenum“ bescheinigt. Diese Form der Wertschätzung ist ebenso wichtig wie die monetäre Anerkennung, um Anreize für Jugendliche zu schaffen, sich am Format zu beteiligen. 9.2. Koordinierende Stelle Die koordinierende Stelle übernimmt zentrale organisatorische, informative und begleitende Aufgaben, deren Ausführung sicherstellen, dass die Strukturen und Formate der Kinder- und Jugendbeteiligung umgesetzt werden können. Deshalb ist es essenziell, dass die Stelle über ausreichend Fachwissen und zeitliche Kapazitäten verfügt, um dieser Aufgabe gerecht zu werden. Darüber hinaus sind die nötigen Ressourcen für die Öffentlichkeitsarbeit zur Kinder - und Jugendbeteil igung und die Organisation des „Jugendplenums“ an die koordinierende Stelle angegliedert. Dies umfasst analoge und digitale Öffentlichkeitsarbeit inkl. der Erstellung und Pflege einer Webseite und das bespielen von Social-Media-Kanälen. Unter die Organisation des „Jugendplenums“ fällt z.B. die Miete für Räumlichkeiten sowie die Kosten der Besetzungsverfahren (Wahl- und Losverfahren). Zudem erhalten Mitglieder des „Jugendplenums“, ausgenommen der Gäste, ein Sitzungsgeld, welches sich an den allg. Grundlagen der Wissenschaftsstadt Darmstadt orientiert. Die Bereitstellung der Ressourcen für die koordinierende Stelle muss in angemessener Höhe bei der Haushaltsplanung der Wissenschaftsstadt Darmstadt berücksichtigt werden. 23 9.3. jugendfonds* Über das Bundesprogramm Demokratie leben! stehen jungen Menschen in Darmstadt jährlich Mittel für die Durchführung politischer sowie zivilgesellschaftlicher Projekte zur Verfügung. Junge Menschen in der Stadt Darmstadt haben mit Hilfe des jugendfonds* die Möglichkeit, sich politisch auszudrücken, für ihre Themen einzustehen und an der Gesellschaft teilzuhaben. Im Regelfall beantragen sie pro Projekt ca. 300 Euro. Das Bundesprogramm sieht vor, dass junge Menschen selbst über die Mittel entscheiden. Das „Jugendplenum“ wird als Entscheidungsgremium über die Anträge des jugendfonds* benannt. Bevor die Anträge im „Jugendplenum“ entschieden werden, wird vom Jugendbildungswerk vorgeprüft, ob sie den Zielen von Demokratie leben! entsprechen, d.h. ob sie grundsätzlich förderfähig sind. Je nach Ergebnis der Prüfung werden die Anträge mit einem entsprech enden Hinweis in das „Jugendplenum“ eingebracht. Über den jugendfonds* wird sichergestellt, dass junge Menschen eigene Projekte verwirklichen können, ohne in festen Strukturen organisiert sein zu müssen. Daher ist der jugendfonds* unabhängig von dem selbstverwalteten Budget des „Jugendplenums“, welches eigene Sachmittel vorhält. Die Mittel des jugendfonds* stehen insbesondere jungen Menschen zur Verfügung, die nicht Teil des „Jugendplenums“ sind. 10. Öffentlichkeitsarbeit Damit die geplanten Beteiligungsfo rmate für Kinder und Jugendliche wirksam sein können, braucht es Öffentlichkeitsarbeit. Durch Öffentlichkeitsarbeit können Kinder und Jugendliche, aber auch Erwachsene über die Möglichkeiten zur Kinder - und Jugendbeteiligung in Darmstadt informiert werden . Zum einen werden Kinder und Jugendliche auf aktuelle, konkrete Verfahren und Wege aufmerksam gemacht, wie sie partizipieren können. Nur durch eine breite, zielgruppengerechte Öffentlichkeitsarbeit können möglichst viele Kinder und Jugendliche dazu ermuti gt werden, an Beteiligungsformaten teilzunehmen. Zum anderen werden Informationen dafür bereitgestellt, wie Erwachsene, aber auch Kinder und Jugendliche Beteiligungsformate selbst initiieren und durchführen können. Weiterhin bietet Öffentlichkeitsarbeit d en Rahmen, dass sich alle Interessierte der Stadtgesellschaft und darüber hinaus über laufende und die Ergebnisse abgeschlossener Beteiligungsformate ein Bild machen können. Durch die Öffentlichkeitsarbei t wird dazu beigetragen, dass Kinder- und Jugendbeteiligung sichtbar bleibt und nachhaltig Akteur*innen dazu motiviert werden, in die Prozesse mit einzusteigen. Auch Kinder und Jugendliche werden die Möglichkeit haben, die Öffentlichkeitsarbeit mitzugestalten, darunter fällt etwa die V orstellung von Bottom-up-Projekten. Das „Jugendplenum“ wird ihre Arbeit ebenfalls aufbereitet öffentlich machen. Die Infrastruktur der Öffentlichkeitsarbeit wird ein Zusammenspiel aus dem digitalen und analogen Raum sein. Es ist essenziell, Kinder und Jugendliche dort abzuholen, wo sie sich aufhalten. Deshalb wird es eine enge Zusammenarbeit mit den Jugendzentren, den außerschulischen Akteur*innen der Kinder- und Jugendarbeit, den Schulen, etc. in 24 Darmstadt geben. Außerdem ist eine zielgruppengerechte, ansprechende Aufbereitung der Inhalte notwendig, damit die Kinder - und Jugendbeteiligung in Darmstadt genutzt wird und funktioniert. Die Öffentlichkeitsarbeit muss zudem aktuell gehalten und gepflegt werden. 10.1. Digital Es wird verschiedene digitale Kanäle geben, die über Kinder- und Jugendbeteiligung in Darmstadt informieren. Dreh - und Angelpunkt wird eine Webseite sein, auf der alle Informationen zentral zu finden sind. Die Webseite ist darüber hinaus mit weiteren Möglichkeiten verknüpft, die über Beteil igung informieren und macht auf sie aufmerksam. Darunter fallen etwa Social -Media-Plattformen und Messenger, die von Kindern und Jugendlichen genutzt werden. Auch E -Mail-Verteiler oder Newsletter sind eine gute Möglichkeit, um möglichst viele Kinder und Ju gendliche sowie weitere Interessierte informiert zu halten. 10.2. Analog Es werden ebenfalls unterschiedliche analoge Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit etabliert. Öffentlichkeitsarbeit durch Flyer, Plakate etc. wird gezielt in den Sozialräumen stattfinden, wo die Beteiligungsformate sind. Das können involvierte Initiativen, Gremien, aber auch Jugendhäuser und Schulen sein. Weiterhin wird es zentrale Orte geben, d ie analog zur Webseite über wissenswerte Aspekte zur Kinder - und Jugendbeteiligung in Darmstadt informier en. Darunter falle n etwa das Büro der koordinierenden Stelle und das jugendforum*. 11. Evaluation & Weiterentwicklung Im ersten Schritt wird die Steuerungsgruppe, die den Prozess seit Beginn begleitet, mit der Umsetzung des Konzepts zur Kinder- und Jugendbeteiligung beschäftigt sein. Um Standards und Strukturen in Darmstadt nachhaltig zu etablieren, bedarf es im weiteren Verlauf einer kontinuierlichen Evaluation und Weiterentwicklung. Die Steuerungsgruppe wird verstetigt, damit fortlaufend verschiedene Perspektiven in dem Prozess berücksichtigt werden. Im Rahmen der Weiterentwicklung ist ein zukünftiges Ziel, auch Formate und Angebote zu schaffen, die Kinder in jüngerem Alter miteinbeziehen. Zur Qualitätssicherung gehört u.a. eine regelmäßige Evaluation und Überprüfung der Arbeitsformen, Rahmenbedingungen und Begleitung. Die Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen selbst ist dabei unerlässlich. Durch die konsequente Umsetzung und Sicherung dieser Qualitätsstandards kann eine qualitativ hochwertige Kinder - und Jugendbeteiligung gewährleistet werden, die den jungen Menschen eine aktive Teilhabe ermöglicht und ihre Stimmen wirksam in Entscheidungsprozesse einfließen lässt.
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282 Zeichen
Punkt 7: Rahmenkonzeption zur Kinder- und Jugendbeteiligung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (V-Nr. 2024/0296) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimmen: AfD Stimmenthaltung: SPD, Die Linke. und FDP
2024/0296
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
11.11.2024
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Dezernat VI
Amt: Jugendamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2024/0296
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 362000
Kostenstelle: 051-004-1030; 051-004-1011;
032-006-1000
Investitionsnummer:
Kostenträger: 3621-00 Sachkonto: 6139000; 7128000
Betreff: Rahmenkonzeption zur Kinder - und Jugendbeteiligung in der Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Vorlage vom: 08.10.2024
Beschlussvorschlag :
1. Das Rahmenkonzept zur Kinder- und Jugendbeteiligung wird beschlossen.
2. Die Satzung für das Jugendplenum in der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird beschlossen.
3. Die Änderungssatzung für die Satzung über die Jugendhilfe in der Wissenschaftsstadt
Darmstadt wird beschlossen.
4. Die Änderung der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt wird beschlossen.
5. Die Änderungssatzung für die Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten und von
Jubilaren und Jubilarinnen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird beschlossen.
6. Der Magistrat wird beauftragt, alle Maßnahmen zu treffen, um das Rahmenkonzept und die
Satzung umzusetzen.
- 2 -
7. Die für die Umsetzung des Rahmenkonzepts und der Satzung notwendigen Mittel werden im
Haushalt 2025 ff. unter den Kostenstellen 051-004-1030, 051-004-1011 und 032-006-1000
etatisiert.
Anlagen: Änderungssatzung der Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten und
von Jubilaren/Jubi larinnen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Eh
Änderungssatzung der Jugendamtssatzung
Satzung über ein Jugendplenum in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Konzept zur Kinder -
und Jugendbeteiligung in der W issenschaftsstadt Darmstadt
Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 08.10.24
Um den rechtlichen Anspruch an Kinder- und Jugendbeteiligung zu erfüllen, hat das
Jugendamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt in Zusammenarbeit mit den verschiedenen
Akteuren, Jugendlichen und zuständigen Ämtern ein Rahmenkonzept und eine Satzung
entwickelt.
Für die Entwicklung des Rahmenkonzepts wurde eine Steuerungsgruppe mit Jugendlichen,
verschiedenen Akteuren und Ämtern eingerichtet. Außerdem wurden zwei öffentliche
Jugendbeteiligungsveranstaltungen zur Information und Kommentierung der Entwurfsstände
der Rahmenkonzeption erfolgreich durchgeführt. Der gesamte Erarbeitungsprozess ist im
Internet unter https://www.darmstadt.de/leben-in-darmstadt/soziales-und-gesellschaft/kinder-
und-jugendliche/kinder-und-jugendbeteiligung dokumentiert.
Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an Vorhaben und Planungen der Verwaltung ist
für die zukunftsfähige Entwicklung der Stadt eine wichtige Ressource. Ihre Perspektiven tragen
zur Vielfalt der Meinungen und Lösungsansätze bei und fördern eine inklusive, gerechte und
demokratische Gesellschaft, in der ihre Rechte und Bedürfnisse angemessen berücksichtigt
werden. Wenn junge Menschen frühzeitig Möglichkeiten zur aktiven Beteiligung haben, stärkt
es ihre Selbstwirksamkeit, sie werden ermutigt, sich als aktive Bürger*innen wahrzunehmen
und es wird ein Fundament für ein langfristiges Engagement gelegt. Die Wissenschaftsstadt
Darmstadt begegnet mit den im Rahmenkonzept festgelegten Maßnahmen dem hohen Bedarf
an stärkerer kommunaler Mitbestimmung von Kindern und Jugendlichen, der aus der jüngst
veröffentlichten Studie des Deutschen Kinderhilfswerks hervorgeht. Sie konstatiert, dass nur 7
Prozent der Kinder und Jugendlichen in Hessen bei kommunalen Entscheidungen die sie
betreffen, mitbestimmen können.
Die in der UN-Kinderrechtskonvention festgeschriebenen Rechte von Kindern und Jugendlichen
sind bereits seit 1992 in Deutschland ratifiziert. Das in Artikel 3 Absatz 1 in der UN-
Kinderrechtskonvention aufgelistete Beteiligungsrecht gilt in Deutschland vollumfänglich. Diese
gesetzlichen Beteiligungsrechte sind umzusetzen. Seit 2018 sind zudem die Kinderrechte in
der Hessischen Verfassung festgeschrieben. Auch die Hessische Gemeindeordnung (HGO) sieht
ein Recht junger Menschen auf Beteiligung im Hinblick auf kommunalpolitische
Entscheidungsprozesse vor.
Im Rahmen des § 8 SGB VIII wird die altersgerechte Beteiligung junger Menschen an sie
betreffenden Fragen der öffentlichen Jugendhilfe fixiert. Die geplante Aufnahme der
Kinderrechte in das Grundgesetz wird eine weitere gesetzliche Grundlage bilden, um das Recht
auf Beteiligung ernsthaft und nachhaltig umzusetzen.
Das entwickelte Rahmenkonzept legt dar, auf welchen Grundsätzen und Werten Kinder- und
Jugendbeteiligung fußt, welche Standards es braucht, damit qualitativ gute Kinder- und
Jugendbeteiligung gelingt, wie sich die Umsetzung gestalten soll, welche Formate und
Strukturen konkret in Darmstadt etabliert werden sollen und welcher Ressourcen es für die
Durchführung bedarf.
Mit dem vorliegenden Rahmenkonzept wurden bestehende Angebote wie Kinder- und
Jugendbeteiligungsprozesse in der Stadtplanung, der jugendfonds* als Möglichkeit für
Jugendliche selbst Projekte zu initiieren und die Stelle der Kinder- und Jugendbeauftragten
weiterentwickelt und neue Angebote wie das stadtweite „Jugendplenum“ konzipiert.
- 4 -
Mit der Einrichtung eines repräsentativen, niedrigschwelligen Jugendplenums in der
Wissenschaftsstadt Darmstadt werden die Möglichkeiten von Jugendlichen zwischen 12 und 17
Jahren zur Mitgestaltung ihres direkten und erweiterten Umfelds verbessert und verbindlich
geregelt. Es dient dazu, die Anliegen von Kindern und Jugendlichen in die
Entscheidungsstrukturen der Stadtpolitik einzubringen. Es zielt zudem darauf ab, dass
Interesse für politische Prozesse, die Beteiligung von Jugendlichen als auch die
Selbstwirksamkeit von jungen Menschen zu erhöhen. Das in der Hessischen Gemeindeor dnung
verankerte Beteiligungsrecht wird umgesetzt.
Das Jugendplenum wird mit starken Beteiligungsrechten ausgestattet, diese umfassen
Vorschlags- und Rederecht in den Fachausschüssen der Stadtverordnetenversammlung sowie
ein beratender Sitz im JHA (siehe § 3 Satzungsentwurf).
Organe sind das Gesamtplenum und das Sprecherinnenteam und Sprecherteam (§ 4
Satzungsentwurf). Ein Teil der Mitglieder wird durch Wahlen, ein weiterer Teil durch Delegation
aus den Jugendhäusern bestimmt. Die Wahlordnung und Delegation des Jugendplenums ist
Teil der Satzung.
Das Jugendplenum verfügt über Sachmittel, für die Öffentlichkeitsarbeit, die ehrenamtliche
Entschädigung und Wertschätzung für das Engagement und die Teilnahme an den Sitzungen (§
17 & 19 Satzungsentwurf). Dem Jugendplenum steht zudem unter Haushaltsvorbehalt ein
Budget zur Verfügung (siehe §19 Satzungsentwurf). Pädagogisch, sowie organisatorisch wird
das Jugendplenum von der Geschäftsstelle begleitet und unterstützt (§ 17 Satzungsentwurf).
Zur Umsetzung der Rahmenkonzeption wird eine koordinierende Stelle mit einer
Tandemstruktur eingerichtet. Diese wird zur Hälfte durch den Jugendring e.V. und zur anderen
Hälfte durch die Abt. Kinder- und Jugendförderung im Jugendamt besetzt. Die Geschäftsstelle
des Jugendplenums wird von der koordinierenden Stelle zur Kinder- und Jugendbeteiligung
übernommen.
Die eingesetzte Steuerungsgruppe wird als Begleitgremium zur Umsetzung des Prozesses
fortgeführt und ggfs. nach Bedarf weiterentwickelt. In der Steuerungsgruppe werden
Jugendliche mitwirken, um deren Belange einzubringen. Die Steuerungsgruppe hat den
Auftrag, die Umsetzung voranzutreiben, Kinder-und Jugendbeteiligungsprozesse zu begleiten
und die Rahmenkonzeption anlassbezogen bedarfsgerecht weiterzuentwickeln.
Die Mitarbeit aller Akteure an der Steuerungsgruppe wird ausdrücklich gewürdigt.
Der Jugendhilfeausschuss hat die Rahmenkonzeption und die Satzung zum Jugendplenum in
seiner Sitzung am 25.09.2024 beraten und den politischen Gremien zur Beschlussfassung
empfohlen.
Die für die Umsetzung der Rahmenkonzeption notwendigen Haushaltsmittel sind unter der
Kostenstelle 051-004-1030 in Höhe von 42.780 Euro etatisiert. Diese enthalten insbesondere
Mittel für die Organisation und Durchführung des Jugendplenums, die Öffentlichkeitsarbeit, die
Verstetigung der Steuerungsgruppe und die Entschädigung der Kinder- und
Jugendbeauftragten. Diese Mittel sind in den Folgejahren 2026 ff. entsprechend zu etatisieren.
Die Mittel für die Koordinierungsstelle sind unter der Haushaltsstelle der AG 78 (Kostenstelle
051-004-1011, Kostenträger 3621-00, Sachkonto 6132000) vorhanden. Ab 2027 ff. müssen die
Mittel von 70.000 Euro jährlich aufgeplant werden.
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Für die Organisation und Durchführung der Wahl sind unter der Kostenstelle 032-006-1000
Haushaltsmittel in Höhe von 122.200,00 € etatisiert. Diese wurden anhand der Kosten für die
Wahl der Interessenvertretung älterer Menschen 2022 ermittelt und enthalten Mittel für die
Durchführung der Wahl, Erfrischungsgelder, DV, Drucklegungen, Mieten für Gebäude,
Sitzungssäle und Versammlungsstätten sowie die notwendigen amtlichen Bekanntmachungen.
Diese Mittel sind in den Folgejahren, in denen eine Wahl stattfindet, entsprechend zu
etatisieren.
Darmstadt, 08.10.2024
Dezernat I Dezernat II Dezernat IV Dezernat VI
Hanno Benz Barbara Akdeniz André Schellenberg Paul Wandrey
Oberbürgermeister Bürgermeisterin Stadtkämmerer Stadtrat
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Satzung zur Änderung der Satzung über die Jugendhilfe in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 22.10.1993 vom ... Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) i. V. m. §§ 70 und 71 SGB VIII i. d. F. der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.05.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152), und § 5 Absatz 3 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18.12.2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2024 (GVBl. 2024 Nr. 31) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ……………... folgende Änderungssatzung erlassen: Artikel I In § 4 Absatz 6 der Satzung über die Jugendhilfe in der Wissenschaftsstadt Darmstadt, zuletzt geändert durch Satzung vom 27.06.2012, wird nach Ziffer 13 neu eingefügt: „14. Jugendplenum.“. Artikel II Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, …………… Barbara Akdeniz Bürgermeisterin
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1 Satzung über ein Jugendplenum in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom … Aufgrund der §§ 4c, 5, 8c, 50, 51 Ziff. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom XX.XX.202X folgende Satzung erlassen: § 1 Einrichtung eines Jugendplenums (1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt richtet eine Vertretung im Sinne der §§ 4c und 8 c der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ein, welche die Interessen der Kinder und Jugendlichen mit Hauptwohnsitz in Darmstadt vertritt. (2) Die Vertretung trägt den Namen „Jugendplenum“. § 2 Ziele und Aufgaben des Jugendplenums (1) Ziel des Jugendplenums ist es, die Interessen von Kindern und Jugendlichen in den einzelnen Stadtteilen und gesamtstädtisch gegenüber den städtischen Gremien zu vertreten. (2) Zu den Aufgaben des Jugendplenums gehören insbesondere a. Diskussion zu aktuellen Fragestellungen, welche die Interessen von Kindern und Jugendlichen im Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt betreffen, b. Einbringen von Ideen und Vorschlägen in Politik und Verwaltung. (3) Das Jugendplenum berichtet der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat jährlich über seine Tätigkeit. § 3 Rechte (1) In den Sitzungen der Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung hat das Jugendplenum zu allen Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, Vorschlags- und Rederecht nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung. (2) Die Mitwirkung des Jugendplenums in den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses regelt die Satzung über die Jugendhilfe in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Jugendhilfesatzung). 2 § 4 Organe Organe des Jugendplenums sind 1. das Gesamtplenum und 2. das Sprecherteam. § 5 Gesamtplenum (1) Das Gesamtplenum ist das oberste Organ des Jugendplenums. Es trifft alle wichtigen Entscheidungen und wählt das Sprecherteam. (2) Das Gesamtplenum besteht aus 47 Mitgliedern. Davon sind 25 gewählte Mitglieder und 22 delegierte Mitglieder. (3) Beträgt die Anzahl der zur Wahl zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber (gewählte Mitglieder) weniger als 33, verändert sich für die betreffende Amtszeit die Anzahl der gewählten Mitglieder abweichend von Absatz 2 Satz 2 wie folgt: - 32 bis 25 Bewerbungen: 20 Mitglieder - 24 bis 17 Bewerbungen: 15 Mitglieder. In diesem Fall verringert sich die Gesamtzahl der Mitglieder des Gesamtplenums entsprechend; eine Erhöhung der Zahl der delegierten Mitglieder findet nicht statt. (4) Sollten weniger als 17 zugelassene Bewerberinnen und Bewerber zur Wahl stehen, findet eine Wahl nicht statt. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter sagt die Wahl ab und macht dies öffentlich bekannt. In diesem Fall kommt das Jugendplenum nicht zustande. (5) Die Amtszeit der gewählten und delegierten Mitglieder beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Gesamtplenums. Für Mitglieder, die während der laufenden Wahlzeit in das Gesamtplenum nachrücken, beginnt die Amtszeit mit der Feststellung des nachrückenden Mitglieds durch die Wahlleiterin/den Wahlleiter. Die Amtszeit läuft ab mit der konstituierenden Sitzung des Gesamtplenums für die jeweils nächste Wahlzeit; kommt ein Jugendplenum nach Absatz 4 nicht zustande, endet die Amtszeit zu dem vom Magistrat gemäß § 6 Abs. 2 ursprünglich festgelegten Wahltag. (6) Die Bestimmungen der §§ 31, 32 Abs. 2, 33 und 37 der Hessischen Gemeindeordnung gelten für gewählte und delegierte Mitglieder entsprechend. Gewählte Mitglieder können nicht zugleich delegierte Mitglieder sein. (7) Die Mitgliedschaft im Gesamtplenum endet a. mit dem Ablauf der Amtszeit, b. durch Austritt, c. durch Eintritt eines Hinderungsgrundes nach Abs. 6, d. durch Tod, e. durch Verlegung des Hauptwohnsitzes aus der Wissenschaftsstadt Darmstadt, 3 f. durch Übernahme eines ehrenamtlichen Mandats in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Stadtverordnete der Wissenschaftsstadt Darmstadt und Mitglieder des Ortsbeirats Wixhausen), g. aufgrund der Anordnung des Ausscheidens im Rahmen der Wahlprüfung. Der Austritt ist der Wahlleiterin/dem Wahlleiter gegenüber schriftlich zu erklären; er ist unwiderruflich. (8) Das Gesamtplenum berät und beschließt in öffentlicher Sitzung. Soweit erforderlich, kann im Einzelfall die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gesamtplenums sind vorher auf der Homepage der Wissenschaftsstadt Darmstadt bekannt zu machen. (9) Die Sitzungen des Gesamtplenums werden vom Sprecherteam geleitet. Das Gesamtplenum wird durch das Sprecherteam mindestens viermal jährlich einberufen. Das Gesamtplenum ist unverzüglich einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel der Mitglieder des Gesamtplenums oder das Sprecherteam oder die/der für das Jugendplenum zuständige Dezernentin / Dezernent der Wissenschaftsstadt Darmstadt unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte verlangen. § 6 Grundsätze der Wahl (1) Die gewählten Mitglieder werden in freier, allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl bestimmt. Gewählt werden 25 Mitglieder, soweit sich nach § 5 Absatz 3 nichts anderes ergibt. Dabei gelten die für die Wahl der Gemeindevertretung maßgeblichen Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und der Kommunalwahlordnung (KWO), soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Wahltag wird per Magistratsbeschluss festgelegt. Die Beschlussfassung über den Wahltag soll spätestens 12 Monate vor dem Wahltag erfolgen. Nach erstmaliger Wahl wird der Wahltag für jede weitere Wahl so festgelegt, dass der Zeitraum zwischen den Wahlen (Wahlzeit) mindestens 27 Monate und höchstens 33 Monate beträgt, wobei eine Wahlzeit von ungefähr 30 Monaten nach Möglichkeit angestrebt werden soll. (3) Wahlberechtigt sind Kinder und Jugendliche, die am Stichtag gemäß § 8 Abs. 1 für die Aufstellung des Wählerverzeichnisses mindestens 12 Jahre und höchstens 17 Jahre alt sind und ihren Hauptwohnsitz in Darmstadt haben. Wählbar sind alle Kinder und Jugendlichen, die am Wahltag ihren Hauptwohnsitz in Darmstadt haben und mindestens 12 Jahre und höchstens 17 Jahre alt sind. (4) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl als reine Persönlichkeitswahl durchgeführt. Jede/r Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Bewerberinnen und Bewerber zugelassen sind; die Häufung der Stimmen ist unzulässig. Aus den Wahlergebnissen wird eine Liste nach Anzahl der auf einen Wahlvorschlag vereinten Stimmen erstellt. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinen können. Entfallen gleich viele Stimmen auf die Bewerberin/den Bewerber auf dem letzten Platz der Liste, so entscheidet das Los. Das Los zieht die/der Vorsitzende des Wahlausschusses in der Sitzung über die Feststellung des Wahlergebnisses. 4 (5) Die Wahl findet ausschließlich als Briefwahl statt. Die Briefwahlunterlagen müssen am Wahltag bis spätestens 18.00 Uhr dem Wahlamt vorliegen, später eingehende Unterlagen bleiben unberücksichtigt. Der Wahlkreis umfasst das gesamte Stadtgebiet. § 7 Wahlorgane (1) Wahlorgane sind die Wahlleiterin/der Wahlleiter, der Wahlausschuss und die Briefwahlvorstände für die Briefwahlbezirke. (2) Für die Wahl des Jugendplenums wird die Wahlleiterin/der Wahlleiter und ihre/seine Stellvertreterin/ ihr/sein Stellvertreter von der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister der Wissenschaftsstadt Darmstadt bestimmt. (3) Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin/dem Wahlleiter als Vorsitzende/n und 4 Beisitzern, die die Wahlleiterin/der Wahlleiter beruft. Die Beisitzer werden vom Jugendamt vorgeschlagen, bei weiteren Wahlen kann auch das Jugendplenum selbst Vorschläge machen. Der Wahlausschuss ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmgleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden den Ausschlag. § 8 Durchführung der Wahl (1) Die Wahlberechtigten werden in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Das Wählerverzeichnis wird nicht ausgelegt und nicht fortgeschrieben. Der Stichtag für die Aufstellung des Wählerverzeichnisses ist der 42. Tag vor dem Wahltag. (2) Die Wahl findet vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Jugendplenums statt. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter schlägt im Benehmen mit dem Jugendamt einen Wahltag vor, über den der Magistrat beschließt. Bei der ersten Wahl wird der Wahltag durch die/den für das Jugendamt zuständige/n Dezernentin/Dezernenten der Wissenschaftsstadt Darmstadt bestimmt. Wahltag ist der Tag, an dem bis spätestens 18.00 Uhr die Wahlbriefe bei dem Wahlamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt eingegangen sein müssen. Die Wahlleiterin/ der Wahlleiter macht den Wahltag spätestens am 98. Tag vor dem Wahltag bekannt und fordert dazu auf, sich für die Wahl zum Jugendplenum zu bewerben. Die Wahlleiterin/ der Wahlleiter macht außerdem die Wahlgrundsätze, das Wahlverfahren und die Auszählung öffentlich bekannt. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen mit Vor- und Zunamen, Anschrift und Geburtsdatum gemeldet werden. Die Wahlvorschläge sind spätestens am 81. Tag vor dem Wahltag um 18.00 Uhr einzureichen. (3) Bewerberinnen und Bewerber können sich selbst bewerben und von anderen Personen vorgeschlagen werden. Dies setzt voraus, dass mit dem Vorschlag die Zustimmung der/des Vorgeschlagenen eingereicht wird. In diesem Fall sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. (4) Der Wahlausschuss lässt entsprechende Bewerbungen zur Wahl zu bzw. entscheidet über die Zulassung der Bewerbungen. Stellt er Mängel fest, fordert er die Einreichende/den Einreichenden unverzüglich auf, den Mangel zu beseitigen. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter macht die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber spätestens am 67. Tag vor der Wahl 5 öffentlich bekannt. Bewerbungen können nur bis spätestens 8 Tage vor der öffentlichen Bekanntmachung korrigiert, geändert oder zurückgenommen werden. Die Vor - und Zunamen und Geburtsdaten aller Bewerberinnen und Bewerber werden in der Bekanntmachung und auf dem Stimmzettel alphabetisch aufgenommen. (5) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter macht spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag die Wahlgrundsätze, das Wahlverfahren sowie Ort und Zeit der öffentlichen Stimmenauszählung bekannt. (6) Die Briefwahlunterlagen werden allen Wahlberechtigten spätestens 3 Wochen vor dem Wahltag an den Hauptwohnsitz übersandt. Wahlbenachrichtigungen nach § 10 Kommunalwahlordnung werden nicht versandt. Es werden keine Musterstimmzettel erstellt. (7) Verloren gegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr/ihm der Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr/ihm bis zum Wahltag, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. § 9 Stimmabgabe, ungültige Stimmen (1) Die Stimmabgabe erfolgt geheim, und zwar in der Weise, dass die Wählerin/der Wähler durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin/welchem Bewerber sie/er die Stimme geben will. Insgesamt können von jeder wahlberechtigten Person höchstens so viele Stimmen abgegeben werden, wie Bewerberinnen und Bewerber zugelassen sind. (2) Ungültig sind die Stimmen, wenn der Stimmzettel a. nicht amtlich hergestellt ist, b. keine Kennzeichnung enthält, c. den Willen der Wählerin/ des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt, d. einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält, e. mehr als die nach Absatz 1 Satz 2 geltende Höchstzahl an Stimmen enthält. (3) Sofern bei einzelnen Bewerberinnen/Bewerbern eine Häufung von Stimmen erfolgt, wird nur eine Stimme anerkannt. § 10 Stimmenauszählung, Benachrichtigung Die Wahlleiterin/der Wahlleiter kann, soweit es erforderlich ist, Wahlvorstände bilden, die bei der Stimmauszählung helfen. Die Stimmen werden spätestens 7 Tage nach dem Wahltag vom Wahlvorstand ausgezählt. Die Auszählung ist öffentlich und wird von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter oder einer von ihr/ihm bestimmten Person geleitet. Der Wahlausschuss stellt spätestens 10 Tage nach der Stimmenauszählung fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Bewerber abgegeben und welche Bewerber gewählt worden sind. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter macht den Wahlausgang und die Namen der Gewählten öffentlich bekannt und benachrichtigt die gewählten Bewerberinnen und Bewerber. Die gewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in der Reihenfolge der jeweils auf sie entfallenen Stimm en veröffentlicht. 6 § 11 Nachrücken Scheidet ein Mitglied aufgrund § 5 Absatz 7 aus dem Gesamtplenum aus, so rückt die/der nächsten noch nicht berufenen Bewerberin/Bewerber mit den meisten Stimmen an ihre/seine Stelle. Ist die Liste erschöpft, bleibt der Platz unbesetzt und die Mitgliederzahl reduziert sich für die laufende Wahlperiode entsprechend. Wenn zwei noch nicht berufene Bewerberinnen und Bewerber die gleiche Stimmzahl haben, entscheidet ein Los der Wahlleiterin/des Wahlleiters, wer nachrückt. Bei der Nachfolge bleiben Bewerberinnen und Bewerber unberücksichtigt, bei denen ein Grund nach § 5 Absatz 6 vorliegt. § 12 Einspruch Über die Gültigkeit der Wahl und über Einsprüche entscheidet der Wahlausschuss. Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel möglich. § 13 Delegierte Mitglieder des Gesamtplenums (1) Dem Jugendplenum gehören neben den gewählten Mitgliedern 22 delegierte Mitglieder an. (2) Davon werden 2 Mitglieder durch den erweiterten Vorstand des „Stadtschüler*innenrats“ entsandt. (3) Die übrigen 20 delegierten Mitglieder werden aus den Darmstädter Jugendhäusern besetzt. Dazu werden die Jugendhäuser nach dem sozialräumlich definierten Schlüssel der Planungsräume der offenen Kinder- und Jugendarbeit zusammengefasst. (4) Die delegierten Mitglieder werden durch Losverfahren bestimmt. Dafür werden in den Jugendhäusern für einen Zeitraum von zwei Monaten vor dem Wahltag des Jugendplenums Vorschläge gesammelt. Zur Losung werden die Vorschläge der Jugendhäuser nach den Planungsräumen zusammengeführt. Aus diesen Sammlungen werden jeweils zwei Personen durch von der Jugenddezernent/in bzw. von einer durch die Jugenddezernent/in benannten Person gelost. (5) Um am Losverfahren teilzunehmen, können Interessierte ihren Namen nebst Anschrift und Geburtsdatum und das zugehörige Jugendhaus in ihrem Jugendhaus in einer Urne hinterlegen. (6) Am Losverfahren teilnehmen können Kinder und Jugendliche, die ihren Hauptwohnsitz in Darmstadt haben und am Wahltag (§ 6 Abs. 3) mindestens 12 Jahre und höchstens 17 Jahre alt sind. (7) Es werden aus den eingereichten Vorschlägen zudem 10 Ersatzdelegierte gelost, die bei Ausscheiden eines gelosten Mitglieds in der Reihenfolge des gezogenen Loses nachrücken. 7 § 14 Konstituierende Sitzung des Gesamtplenums (1) Die konstituierende Sitzung wird von der koordinierenden Stelle (§ 17) innerhalb von 6 Wochen nach dem Wahltag eröffnet und bis zur Wahl des Sprecherteams geleitet. Die Wahl des Sprecherteams soll zu Beginn der konstituierenden Sitzung erfolgen. (2) In seiner erstmaligen konstituierenden oder der darauffolgenden Sitzung gibt sich das Jugendplenum eine Geschäftsordnung. § 15 Wahl des Sprecherteams (1) Das Sprecherteam wird durch Wahl in der konstituierenden Sitzung des Gesamtplenums aus allen Mitgliedern des Plenums gewählt. Das Sprecherteam besteht aus insgesamt 7 Sprecherinnen und Sprechern. (2) Zur Wahl können sich alle Mitglieder des Jugendplenums aufstellen. Die Interessierten werden in einer Liste erfasst. (3) Die Sprecherinnen und Sprecher werden durch die Mitglieder des Gesamtplenums gewählt. Alle Mitglieder haben für die Wahl 7 Stimmen; die Häufung der Stimmen ist unzulässig. Sollten sich weniger als 7 Personen zur Wahl aufstellen, erhalten die Mitglieder dementsprechend weniger Stimmen. Näheres ist in der Geschäftsordnung zu regeln. § 16 Sprecherteam (1) Das Sprecherteam besteht aus 7 Sprecherinnen und Sprechern. (2) Aufgaben des Sprecherteams sind: a. Einladung zu den Sitzungen eine Woche vor der Sitzung, b. Leitung der Sitzung, c. Öffentlichkeitsarbeit des Jugendplenums. (3) Die weiteren Aufgaben des Sprecherteams richten sich nach der Geschäftsordnung. (4) Das Sprecherteam ist dazu befugt, Teilnehmenden an Sitzungen und Veranstaltungen Teilnahmebestätigungen auszustellen. (5) Die Mitgliedschaft im Sprecherteam endet automatisch mit Ablauf der Amtszeit im Jugendplenum. Daneben können Mitglieder des Sprecherteams jederzeit ihr Amt im Sprecherteam niederlegen, ohne die Mitgliedschaft im Jugendplenum zu verlieren. In diesem Fall werden die Ämter nachgewählt, sodass möglichst immer 7 Personen im Sprecherteam sind. 8 § 17 Koordinierende Stelle, Geschäftsführung, pädagogische Begleitung und Beratung (1) Die koordinierende Stelle zur Kinder- und Jugendbeteiligung der Wissenschaftsstadt Darmstadt begleitet das Jugendplenum als pädagogische Fachkraft in allen Belangen. Darüber hinaus übernimmt sie die Geschäftsführung des Jugendplenums. (2) Die koordinierende Stelle übernimmt insbesondere folgende Aufgabenbereiche: a. Allgemeine Korrespondenz, b. Buchhaltung, c. Protokollführung bei den Sitzungen, d. Organisation von Lautsprache- und Gebärdensprache-Dolmetschenden, sofern benötigt, e. Sicherstellung eines Awareness-Konzepts für die Sitzungen und Veranstaltungen, f. Organisation und Begleitung von Klausur-Tagungen und Fahrten, g. Moderation und Unterstützung bei der Bearbeitung von Konflikten, h. Unterstützung bei der Planung und Durchführung von Projekten, i. Unterstützung bei der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Pflege der Webseite und Social-Media-Auftritten. § 18 Geschäftsordnung Das Jugendplenum regelt seine Arbeitsweise in einer Geschäftsordnung. Der Beschluss über die Geschäftsordnung sowie Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder des Gesamtplenums. Die Geschäftsordnung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung durch den Magistrat. § 19 Ehrenamtliche Entschädigung und Wertschätzung (1) Die Mitglieder des Jugendparlaments sind ehrenamtlich tätig. (2) Die Mitglieder des Jugendplenums erhalten bei Teilnahme an den Sitzungen Entschädigung für Verdienstausfall und Fahrtkosten. Die Entschädigung für Verdienstausfall und Fahrtkosten richtet sich nach der Entschädigungsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt. (3) Als Aufwandentschädigung erhalten die Mitglieder des Jugendplenums für die Teilnahme an den Sitzungen des Gesamtplenums 20 Euro pro Sitzung. (4) In besonderen Härtefällen ist eine Übernahme von Fahrtkosten im Rahmen der Sprechertätigkeit oder bei der Teilnahme an Sitzungen städtischer Gremien möglich. (5) Über die Mitgliedschaft im Jugendplenum erhalten die Mitglieder eine Bescheinigung. 9 § 20 Budget (1) Dem Jugendplenum wird von der Wissenschaftsstadt Darmstadt unter Haushaltsvorbehalt ein Budget zur Verfügung gestellt. (2) Durch das Budget können Ausgaben, die für die Aufgaben und im Rahmen der Zuständigkeiten des Jugendplenums anfallen, übernommen werden. (3) Wenn Kosten über das Budget übernommen werden sollen, muss darüber im Jugendplenum abgestimmt werden, ein Antrag zum Budget bedarf einer einfachen Mehrheit. Über die Verwendung der Mittel ist ein Nachweis zu führen. (4) Die Verwaltung des Budgets erfolgt über das Jugendamt. Die Abrechnung erfolgt durch das Sprecherteam mit dem Jugendamt. § 21 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, …………… Barbara Akdeniz Bürgermeisterin
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- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
11.11.2024
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Dezernat VI
Amt: Jugendamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30 772
II 51
IV VI 32
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2024/0296
Magistratsbeschluss -Nr.
397
Internetfähig
Produkt-Nr.: 362000
Kostenstelle: 051-004-1030; 051-004-1011;
032-006-1000
Investitionsnummer:
Kostenträger: 3621-00 Sachkonto: 6139000; 7128000
Betreff: Rahmenkonzeption zur Kinder - und Jugendbeteiligung in der Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Vorlage vom: 08.10.2024
Beschlussvorschlag :
1. Das Rahmenkonzept zur Kinder- und Jugendbeteiligung wird beschlossen.
2. Die Satzung für das Jugendplenum in der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird beschlossen.
3. Die Änderungssatzung für die Satzung über die Jugendhilfe in der Wissenschaftsstadt
Darmstadt wird beschlossen.
4. Die Änderung der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt wird beschlossen.
5. Die Änderungssatzung für die Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten und von
Jubilaren und Jubilarinnen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird beschlossen.
- 3 -
6. Der Magistrat wird beauftragt, alle Maßnahmen zu treffen, um das Rahmenkonzept und die
Satzung umzusetzen.
7. Die für die Umsetzung des Rahmenkonzepts und der Satzung notwendigen Mittel werden im
Haushalt 2025 ff. unter den Kostenstellen 051-004-1030, 051-004-1011 und 032-006-1000
etatisiert.
Anlagen: Änderungssatzung der Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten und
von Jubilaren/Jubilarinnen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt ( Eh
Änderungssatzung der Jugendamtssatzung
Satzung über ein Jugendplenum in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Konzept zur Kinder -
und Jugendbeteiligung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom 13.11.2024
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 08.10.24
Um den rechtlichen Anspruch an Kinder- und Jugendbeteiligung zu erfüllen, hat das
Jugendamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt in Zusammenarbeit mit den verschiedenen
Akteuren, Jugendlichen und zuständigen Ämtern ein Rahmenkonzept und eine Satzung
entwickelt.
Für die Entwicklung des Rahmenkonzepts wurde eine Steuerungsgruppe mit Jugendlichen,
verschiedenen Akteuren und Ämtern eingerichtet. Außerdem wurden zwei öffentliche
Jugendbeteiligungsveranstaltungen zur Information und Kommentierung der Entwurfsstände
der Rahmenkonzeption erfolgreich durchgeführt. Der gesamte Erarbeitungsprozess ist im
Internet unter https://www.darmstadt.de/leben-in-darmstadt/soziales-und-gesellschaft/kinder-
und-jugendliche/kinder-und-jugendbeteiligung dokumentiert.
Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an Vorhaben und Planungen der Verwaltung ist
für die zukunftsfähige Entwicklung der Stadt eine wichtige Ressource. Ihre Perspektiven tragen
zur Vielfalt der Meinungen und Lösungsansätze bei und fördern eine inklusive, gerechte und
demokratische Gesellschaft, in der ihre Rechte und Bedürfnisse angemessen berücksichtigt
werden. Wenn junge Menschen frühzeitig Möglichkeiten zur aktiven Beteiligung haben, stärkt
es ihre Selbstwirksamkeit, sie werden ermutigt, sich als aktive Bürger*innen wahrzunehmen
und es wird ein Fundament für ein langfristiges Engagement gelegt. Die Wissenschaftsstadt
Darmstadt begegnet mit den im Rahmenkonzept festgelegten Maßnahmen dem hohen Bedarf
an stärkerer kommunaler Mitbestimmung von Kindern und Jugendlichen, der aus der jüngst
veröffentlichten Studie des Deutschen Kinderhilfswerks hervorgeht. Sie konstatiert, dass nur 7
Prozent der Kinder und Jugendlichen in Hessen bei kommunalen Entscheidungen die sie
betreffen, mitbestimmen können.
Die in der UN-Kinderrechtskonvention festgeschriebenen Rechte von Kindern und Jugendlichen
sind bereits seit 1992 in Deutschland ratifiziert. Das in Artikel 3 Absatz 1 in der UN-
Kinderrechtskonvention aufgelistete Beteiligungsrecht gilt in Deutschland vollumfänglich. Diese
gesetzlichen Beteiligungsrechte sind umzusetzen. Seit 2018 sind zudem die Kinderrechte in
der Hessischen Verfassung festgeschrieben. Auch die Hessische Gemeindeordnung (HGO) sieht
ein Recht junger Menschen auf Beteiligung im Hinblick auf kommunalpolitische
Entscheidungsprozesse vor.
Im Rahmen des § 8 SGB VIII wird die altersgerechte Beteiligung junger Menschen an sie
betreffenden Fragen der öffentlichen Jugendhilfe fixiert. Die geplante Aufnahme der
Kinderrechte in das Grundgesetz wird eine weitere gesetzliche Grundlage bilden, um das Recht
auf Beteiligung ernsthaft und nachhaltig umzusetzen.
Das entwickelte Rahmenkonzept legt dar, auf welchen Grundsätzen und Werten Kinder- und
Jugendbeteiligung fußt, welche Standards es braucht, damit qualitativ gute Kinder- und
Jugendbeteiligung gelingt, wie sich die Umsetzung gestalten soll, welche Formate und
Strukturen konkret in Darmstadt etabliert werden sollen und welcher Ressourcen es für die
Durchführung bedarf.
Mit dem vorliegenden Rahmenkonzept wurden bestehende Angebote wie Kinder- und
Jugendbeteiligungsprozesse in der Stadtplanung, der jugendfonds* als Möglichkeit für
Jugendliche selbst Projekte zu initiieren und die Stelle der Kinder- und Jugendbeauftragten
weiterentwickelt und neue Angebote wie das stadtweite „Jugendplenum“ konzipiert.
- 5 -
Mit der Einrichtung eines repräsentativen, niedrigschwelligen Jugendplenums in der
Wissenschaftsstadt Darmstadt werden die Möglichkeiten von Jugendlichen zwischen 12 und 17
Jahren zur Mitgestaltung ihres direkten und erweiterten Umfelds verbessert und verbindlich
geregelt. Es dient dazu, die Anliegen von Kindern und Jugendlichen in die
Entscheidungsstrukturen der Stadtpolitik einzubringen. Es zielt zudem darauf ab, dass
Interesse für politische Prozesse, die Beteiligung von Jugendlichen als auch die
Selbstwirksamkeit von jungen Menschen zu erhöhen. Das in der Hessischen Gemeindeor dnung
verankerte Beteiligungsrecht wird umgesetzt.
Das Jugendplenum wird mit starken Beteiligungsrechten ausgestattet, diese umfassen
Vorschlags- und Rederecht in den Fachausschüssen der Stadtverordnetenversammlung sowie
ein beratender Sitz im JHA (siehe § 3 Satzungsentwurf).
Organe sind das Gesamtplenum und das Sprecherinnenteam und Sprecherteam (§ 4
Satzungsentwurf). Ein Teil der Mitglieder wird durch Wahlen, ein weiterer Teil durch Delegation
aus den Jugendhäusern bestimmt. Die Wahlordnung und Delegation des Jugendplenums ist
Teil der Satzung.
Das Jugendplenum verfügt über Sachmittel, für die Öffentlichkeitsarbeit, die ehrenamtliche
Entschädigung und Wertschätzung für das Engagement und die Teilnahme an den Sitzungen (§
17 & 19 Satzungsentwurf). Dem Jugendplenum steht zudem unter Haushaltsvorbehalt ein
Budget zur Verfügung (siehe §19 Satzungsentwurf). Pädagogisch, sowie organisatorisch wird
das Jugendplenum von der Geschäftsstelle begleitet und unterstützt (§ 17 Satzungsentwurf).
Zur Umsetzung der Rahmenkonzeption wird eine koordinierende Stelle mit einer
Tandemstruktur eingerichtet. Diese wird zur Hälfte durch den Jugendring e.V. und zur anderen
Hälfte durch die Abt. Kinder- und Jugendförderung im Jugendamt besetzt. Die Geschäftsstelle
des Jugendplenums wird von der koordinierenden Stelle zur Kinder- und Jugendbeteiligung
übernommen.
Die eingesetzte Steuerungsgruppe wird als Begleitgremium zur Umsetzung des Prozesses
fortgeführt und ggfs. nach Bedarf weiterentwickelt. In der Steuerungsgruppe werden
Jugendliche mitwirken, um deren Belange einzubringen. Die Steuerungsgruppe hat den
Auftrag, die Umsetzung voranzutreiben, Kinder-und Jugendbeteiligungsprozesse zu begleiten
und die Rahmenkonzeption anlassbezogen bedarfsgerecht weiterzuentwickeln.
Die Mitarbeit aller Akteure an der Steuerungsgruppe wird ausdrücklich gewürdigt.
Der Jugendhilfeausschuss hat die Rahmenkonzeption und die Satzung zum Jugendplenum in
seiner Sitzung am 25.09.2024 beraten und den politischen Gremien zur Beschlussfassung
empfohlen.
Die für die Umsetzung der Rahmenkonzeption notwendigen Haushaltsmittel sind unter der
Kostenstelle 051-004-1030 in Höhe von 42.780 Euro etatisiert. Diese enthalten insbesondere
Mittel für die Organisation und Durchführung des Jugendplenums, die Öffentlichkeitsarbeit, die
Verstetigung der Steuerungsgruppe und die Entschädigung der Kinder- und
Jugendbeauftragten. Diese Mittel sind in den Folgejahren 2026 ff. entsprechend zu etatisieren.
Die Mittel für die Koordinierungsstelle sind unter der Haushaltsstelle der AG 78 (Kostenstelle
051-004-1011, Kostenträger 3621-00, Sachkonto 6132000) vorhanden. Ab 2027 ff. müssen die
Mittel von 70.000 Euro jährlich aufgeplant werden.
Für die Organisation und Durchführung der Wahl sind unter der Kostenstelle 032-006-1000
Haushaltsmittel in Höhe von 122.200,00 € etatisiert. Diese wurden anhand der Kosten für die
Wahl der Interessenvertretung älterer Menschen 2022 ermittelt und enthalten Mittel für die
Durchführung der Wahl, Erfrischungsgelder, DV, Drucklegungen, Mieten für Gebäude,
Sitzungssäle und Versammlungsstätten sowie die notwendigen amtlichen Bekanntmachungen.
Diese Mittel sind in den Folgejahren, in denen eine Wahl stattfindet, entsprechend zu
etatisieren.
Darmstadt, 08.10.2024
Dezernat I Dezernat II Dezernat IV Dezernat VI
Hanno Benz Barbara Akdeniz André Schellenberg Paul Wandrey
Oberbürgermeister Bürgermeisterin Stadtkämmerer Stadtrat
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Satzung zur Änderung der Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten und von Jubilaren/Jubi- larinnen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Ehrungsordnung) vom 16. Dezember 1983 vom……… Aufgrund der §§ 4c, 5, 8c der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ……………... folgende Änderungssatzung erlassen: Artikel I In § 9a Abs. 3 wird nach dem Spiegelstrich (-der/die Vorsitzende des Fachausschusses für Kin- der- und Jugendarbeit) neu eingefügt: „- ein/eine Vertreter/in des Jugendplenums“. Artikel II Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, …………… Barbara Akdeniz Bürgermeisterin
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Punkt 12: Rahmenkonzeption zur Kinder- und Jugendbeteiligung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (V-Nr. 2024/0296) Der Vorlage wird zugestimmt. Gegenstimmen: AfD Stimmenthaltung: SPD
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Punkt 4: Rahmenkonzeption zur Kinder- und Jugendbeteiligung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (V-Nr. 2024/0296) Der Ausschuss für Soziales empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimmen: AfD-Fraktion
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2024/0296
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 08.10.2024
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00