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V/0285/2014

Überarbeitung der Gebäudeleitlinien der Stadt Münster

Vorlagen 19.03.2014

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 02.04.2014, TOP 7.1

Beschlussvorlage

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Ansehen

Gebaeudeleitlinien

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Ansehen

Beschlussvorlage

3891 Zeichen

V/0285/2014 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Immobilienmanagement 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Überarbeitung der Gebäudeleitlinien der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
25.03.2014 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 
01.04.2014 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
02.04.2014 Hauptausschuss Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die als Anlage beigefügten überarbeiteten Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Stand 
19.03.2014 – werden für die Bereitstellung für Bedarfe von städtischen Ämtern und Einric htungen 
in Gebäuden zugrunde gelegt  (Anlage 1 der Vorlage V/0285/2014). 
 
 
Begründung: 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in der Sitzung vom 04.09.2013 beschlossen, die Verwaltung mit der 
Bildung einer Arbeitsgruppe zur Überarbeitung der Gebäudeleitlinien zu beauftragen. Diese A r-
beitsgruppe aus Vertretern der Frakt ionen und der Verwaltung hat die am 21.03.2012 vom Haup t-
ausschuss beschlossenen Gebäudeleitlinien in drei Sitzungen im Zeitraum vom 21.1 – 18.3.2014 
überarbeitet. 
 
Die Überarbeitungen umfassen neben redaktionellen Veränderungen, wie z.B. neue Eckwerte der 
EnEV 2014 und technischen Anpassungen, im Wesentlichen Änderungen, die Gebäude mit einer 
wohnungsähnlichen Nutzung und die Anmietung von Gebäuden betreffen. Die Anforderungen an 
die Erstellung öffentlicher Gebäude wurden beibehalten. 
 
Die inhaltlich geänderten Passagen der Gebäudeleitlinien lauten wie folgt: 
 
 1.3 Geltungsbereich der Handlungsempfehlungen und deren Anwendung 
 
  ... Für Gebäude die einer wohnungsähnlichen Nutzung dienen, sind die Anford e-
rungen an die technische Gebäudeausrüstung (2.4) und de n Gebäudebetrieb (2.5) 
nur als Empfehlung zu sehen. Die Anforderungen an die Raumakustik (2.8) und zur 
Zertifizierung (2.9) kommen nicht zur Anwendung. 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0285/2014 
Auskunft erteilt: 
Herr Werner 
Ruf: 
492-2370 
E-Mail: 
WernerT@stadt-muenster.de  
Datum: 
19.03.2014 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0285/2014 
 
  Für den Wärmedämmstandard gelten die Werte aus 2.3.1 unter Berücksichtigung 
der Differenz zwischen ei ner Wohnung mit Lüftungsanlage und Wärmerückgewi n-
nung und einer Wohnung mit kontrollierter Abluftanlage 
  Für Gebäude die für eine Nutzungsdauer von bis zu 10 Jahren angemietet werden, 
sind die Anforderungen an die technische Gebäudeausrüstung (2.4) und de n G e-
bäudebetrieb (2.5) nur als Empfehlung zu sehen. Die Anforderungen an die Zertif i-
zierung kommen nicht zur Anwendung.  
 
  Für die Anmietung von Gebäudeteilen gelten nur die Teile der Richtlinien, die die 
Aufenthaltsqualitäten der Nutzer beeinflussen und bestimmen.  
  
  Generell kann bei erwiesener Unwirtschaftlichkeit, unter Abwägung der Investit i-
ons- und Folgekosten, von den Handlungsempfehlungen abgewichen werden. Der 
Nach weis erfolgt anhand der Methode zur „vollständigen Finanzplanung“, die 
Auswirkungen auf die Haushaltsbelastung sind zu simulieren. ... 
 
 
Die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz für die Errichtung von Gebäuden  
mit wohnungsähnlicher Nutzung wird durch diese Veränderung von 20 kWh/m² a auf ca.  
32 kWh/m² a festgelegt. Der bereits in der Ursprungsfassung der Gebäudeleitlinien enthaltene 
Passus zur Unwirtschaftlichkeit wurde konkreter gefasst. 
 
Eine weitere wesentliche Änderung betrifft den Punkt Baustoffe. Dieser wurde wie folgt geändert: 
 
 2.7  Baustoffe 
 
  …Ausnahme:  
  Für Gebäude die einer wohnungsähnlichen Nutzung dienen, können im begründ e-
ten Einzelfall Kunststoff-Fenstersysteme(PVC) zur Anwendung kommen… 
 
Damit sind PVC-Fenster in wohnungsähnlichen Baumaßnahmen möglich. 
 
Die weiteren Änderungen sind in der als Anlage beigefügt en Neufassung der Gebäudeleitlinien 
(Stand 19.03.2014) dargestellt. 
 
 
I. V.  
 
gez. 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer 
 
 
Anlage    
Gebäudeleitlinien Stand 19.03.2014

Gebaeudeleitlinien

33065 Zeichen

Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand     27.12.2012          Seite 1 von 14  
 
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
       Ziele und Handlungsempfehlungen für die Planung,  
den Bau, die Instandhaltung und den Betrieb  
von städtisch genutzten Gebäuden 
 
Amt für Immobilienmanagement 
Entwurf: Stand 19.03.2014

Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand     27.12.2012          Seite 2 von 14  
 
 
 
Inhalt 
 
 
1 Ziele für eine nachhaltige Gebäudewirtschaft 
 
 1.1 Präambel 
 
 1.2  Ziele der Immobilienwirtschaft auf Gebäudeebene 
 
 1.3  Geltungsbereich der Gebäudeleitlinien und Anwendung 
 
2.  Handlungsempfehlungen 
 
 2.1 Gebäudeplanung  
  2.1.1. Grundzüge der Gebäudeplanung und Optimierung 
2.1.2 . Bedarfsermittlung 
 
2.2  Planungsgrundsätze     
 
 2.3.  Baulicher Wärmeschutz 
  2.3.1.  Neubau und  bauliche Erweiterungen  
  2.3.2  Instandhaltung, Modernisierung und Sanierung von Einzelbauteilen 
  2.3.3  Umfassende Gebäudesanierungen 
  2.3.4  Sonderfälle  
 
 2.4.  Technische Gebäudeausrüstung 
  2.4.1 Elektroversorgung 
  2.4.2 Beleuchtung 
  2.4.3 Wärmeversorgung 
  2.4.4 Warmwasserversorgung 
  2.4.5 Lüftung 
  2.4.6 Regelungstechnik und Gebäudeautomation 
 
2.5.   Gebäudebetrieb 
 2.5.1. Betriebsanweisung Heizungsanlagen 
 2.5.2. Betriebsanweisung Lüftungs- und Klimatechnik 
 2.5.3  Elektrische Anlagen und Geräte 
 2.5.4. Beleuchtung 
 2.5.5. Wasserverwendung 
 2.5.6  Sollwerte Heizbetrieb und Nennbeleuchtungsstärken  
 
2.6.  Barrierefreiheit 
 
2.7.  Baustoffe 
 
2.8. Raumakustik 
 
2.9.  Zertifizierungen

Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand     27.12.2012          Seite 3 von 14  
1. Ziele für eine nachhaltige Gebäudewirtschaft 
 
1.1 Präambel 
 
Das Amt für Immobilienmanagement ist Ansprechpartner für alle städtischen bebauten wie 
unbebauten Grundstücke. Zu den Aufgaben des Amtes gehören neben dem An- und Ver-
kauf, der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden, die Gebäudebe-
wirtschaftung und die Koordinierung von Neubaumaßnahmen,  ebenso die Anpassung bzw. 
der Umbau nicht mehr benötigter Flächen, die Verwertung, und soweit das Gebäude im städ-
tischen Bestand bleibt, die Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen zum dauerhaften 
Erhalt der städtischen Gebäude. Das Amt für Immobilienmanagement stellt als Dienstleister 
den Ämtern und Einrichtungen der Stadt Münster die für deren Aufgabenerfüllung benötigten 
Gebäude zur Verfügung. Hierzu zählen insbesondere Verwaltungs-, Schul- und Sportgebäu-
de, Gebäude für kulturelle Zwecke, Gebäude der Jugendpflege, Dienstgebäude der Feuer-
wehr bis hin zu Gebäuden des Gesundheitsdienstes. 
Gleichzeitig identifiziert es gemeinsam mit den Fachämtern nicht mehr benötigte Flächen 
und führt sie einer konsolidierungsgerechten Verwertung zu. Dem technischen Gebäudema-
nagement obliegt die Projektsteuerung sowie die Planung und Bauleitung von Instandhal-
tungs- und Sanierungsmaßnahmen in den städtischen Gebäuden und Neubauten. Ebenso 
ist der Betrieb der bereitgestellten Immobilien Kernaufgabe des Amtes für Immobilienmana-
gement. Hierzu gehört insbesondere die technische Bewirtschaftung der Gebäude mit den 
Aufgabenbereichen Reinigung, Hausverwaltung, Energiemanagement bis hin zu einem  
24-Stunden-Störungsdienst.  
 
1.2 Ziele der Immobilienwirtschaft auf Gebäudeebene 
 
Ziele der Immobilienwirtschaft auf Gebäudeebene sind: 
 
1. Nachhaltigkeit 
Wirtschaftliche und nachhaltige Erstellung, Instandhaltung und Betrieb der Gebäude, 
Minimierung der Kosten über deren gesamten Lebenszyklus.  
 
2. Bedarfsgerechtigkeit 
Wirtschaftliche Bereitstellung von Gebäuden unter Erreichung einer hohen Identifika-
tion der Nutzer mit dem zur Verfügung gestellten. 
 
3. Architektur  
Überzeugende architektonische Gestaltung und städtebauliche Qualität der Gebäude 
als Beitrag zur Lebens- und Umweltgestaltung und zum Wohlbefinden der Nutzer und  
Bürgerinnen und Bürger. 
 
4. Klimaschutz  
Senkung des Energieverbrauchs über den vollständigen genutzten Gebäudebestand 
gemäß den Vorgaben des Klimaschutzkonzeptes, insbesondere überwiegende De-
ckung des Strombedarfs im Gebäudebestand durch regenerative Energien bis zum 
Jahr 2020.  
 
5. Gesundheitsschutz und Behaglichkeit  
Schaffung einer hohen Innenraumluftqualität, die Auswahl gesundheitlich unbedenkli-
cher Baustoffe, sowie die Berücksichtigung bauphysikalischer Parameter(Wärme, 
Feuchte, Bau- und Raumakustik) zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Aufent-
halts- und Nutzungsqualität in den städtischen Gebäuden.

Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand     27.12.2012          Seite 4 von 14  
6. Bestandsoptimierung 
Kontinuierliche Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Flächen und Volumen der 
einzelnen Gebäude bezogen auf die von den nutzenden Ämtern und Einrichtungen 
benötigten Flächenbedarfe. 
 
 
 
1.3 Geltungsbereich der Handlungsempfehlungen und deren Anwendung 
 
Die nachfolgenden Handlungsempfehlungen sind Grundlage für diese Ziele und fassen unter 
anderem die bereits bisher angewendeten Standards einheitlich zusammen. Sie bilden die 
Grundlage für den Weg einer nachhaltigen und zukunftsfähigen Gebäudewirtschaft. 
Die Handlungsempfehlungen werden für alle eigenen, langfristig angemieteten oder in ande-
ren vertraglichen Konstellationen langfristig vom Amt für Immobilienmanagement zur Verfü-
gung gestellten Gebäude angewendet. Sie ergänzen bestehende gesetzliche Regelungen, 
Normen und Richtlinien und sind Grundlage sowohl für die Architekten- und Ingenieurtätig-
keiten als auch für die sonstigen Aufgaben des Amtes für Immobilienmanagements.  
Für Gebäude die einer wohnungsähnlichen Nutzung dienen, sind die Anforderungen  an die 
technische Gebäudeausrüstung (2.4) und den Gebäudebetrieb (2.5) nur als Empfehlung zu 
sehen. Die Anforderungen an die Raumakustik (2.8) und zur Zertifizierung (2.9) kommen 
nicht zur Anwendung. Für den Wärmedämmstandard gelten die Werte aus 2.3.1 unter Be-
rücksichtigung der Differenz zwischen einer Wohnung mit Lüftungsanlage und Wärmerück-
gewinnung und einer Wohnung mit kontrollierter Abluftanlage 
Für Gebäude die für eine Nutzungsdauer von bis zu 10 Jahren angemietet werden, sind die 
Anforderungen an die technische Gebäudeausrüstung (2.4) und den Gebäudebetrieb (2.5) 
nur als Empfehlung zu sehen. Die Anforderungen an die Zertifizierung kommen nicht zur 
Anwendung.  
 
Für die Anmietung von Gebäudeteilen gelten nur die Teile der Richtlinien,  die die Aufent-
haltsqualitäten der Nutzer beeinflussen und bestimmen.  
  
Generell kann bei erwiesener Unwirtschaftlichkeit, unter Abwägung der Investitions- und Fol-
gekosten, von den Handlungsempfehlungen abgewichen werden. Der Nachweis erfolgt an-
hand der Methode zur „vollständigen Finanzplanung“, die Auswirkungen auf die Haushalts-
belastung sind zu simulieren.  
 
 
1.4 Einordnung der Anforderungen zum Wärmeschutz im Kontext zu gesetzli-
chen Regelungen 
 
In der am 09.07.2010 in Kraft getretenen EU-Richtlinie über die „Gesamtenergieeffizienz von 
Gebäuden“ wird festgelegt, dass ab dem 01.01.2019 alle neuen öffentlichen Gebäude als 
Niedrigstenergiegebäude (mit einem fast bei Null liegenden Energiebedarf) auszuführen 
sind. Niedrigstenergiegebäude sollen nochmals erheblich weniger Energie verbrauchen als 
„Passivhäuser“.  
Die neue EnEV 2014 tritt zum 1.5.2014 in Kraft. Die Anforderungen der Gebäudeleitlinien an 
den Wärmeschutz, erfüllen nicht das Anforderungsniveau der EU-Richtlinie an ein Niedrigst-
energiegebäude, liegen aber um 10 – 15 % über dem ab 2016 erforderlichen Wärmeschutz-
Niveau der EnEV 2014.

Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand     27.12.2012          Seite 5 von 14  
2. Handlungsempfehlungen 
 
2.1. Gebäudeplanung 
 
2.1.1 Grundzüge der Gebäudeplanung und Optimierung 
 
Den städtischen Ämtern, Einrichtungen und Nutzern werden vom Amt für Immobilienmana-
gement z. Zt. ca. 950 Gebäude auf ca. 500 Standorten mit einer Nettogrundfläche von ca. 
880.000 m² für deren Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt. Die Gebäude befinden sich 
im städtischen Eigentum, sind angemietet oder werden in anderen vertraglichen Konstellati-
onen bereitgestellt. Der weiteren Optimierung des Gebäudebestandes gilt deshalb bei der 
Entwicklung einer nachhaltigen Gebäudewirtschaft die größte Aufmerksamkeit. Bedingt 
durch Veränderungen der Bedarfe stellen bauliche Ergänzungen, Reduktionen und Anpas-
sungen bei vorhandenen Standorten und Gebäuden neben der Neuerstellung von vollständi-
gen Gebäudekomplexen  weitere Schwerpunkte dar.  
 
Mit der Ersterstellung und durch wesentliche bauliche Veränderung von Gebäudekomplexen 
wird die Grundlage für die zukünftigen Instandhaltungs- und Betriebskosten gelegt. Im Zuge 
von Neuerstellungen und baulichen Veränderungen sollen deshalb Gebäude möglichst kom-
pakt und mit einem optimierten Verhältnis von Nutzfläche zu Nettogrundfläche bzw. Brutto-
geschossfläche realisiert werden. Ebenso sollen die Gebäude nicht nur hinsichtlich der In-
vestitionskosten, sondern insbesondere hinsichtlich der Folgekosten, optimiert werden.  
 
Das Amt für Immobilienmanagement versteht sich als zentraler Dienstleister der Stadt Müns-
ter zur Bereitstellung von Gebäuden der öffentlichen Daseinsvorsorge.  Es ist dabei selbst-
verständlich, dass die originäre Aufgabenerfüllung der Nutzer und Einrichtungen und die 
vorzunehmende weitere Entwicklung und Optimierungen des Gebäudebestandes auch i. S. 
von Flächenoptimierungen im Einklang stehen soll.  
 
Das Amt für Immobilienmanagement wird bei der Entwicklung,, dem Erhalt und der Anpas-
sung des für die öffentliche Daseinsvorsorge nötigen Gebäudebestandes neben den nach-
haltig wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien auch großen Wert auf eine Berücksichti-
gung der architektonischen, stadtgestalterischen ggf. denkmalpflegerischen und ortsbildprä-
genden Kriterien legen. Ziel ist  es,  dass sich die nutzenden Ämter und Einrichtungen mit 
den ihnen zur Aufgabenerfüllung bereitgestellten Gebäuden identifizieren, ihre Flächen effi-
zient nutzen und auch die Belange einer langfristig orientierten Gebäudeplanung respektie-
ren. Die frühzeitige Einbindung aller an der Planung fachlich Beteiligten, insbesondere der 
das Gebäude nutzenden Ämter und Einrichtungen in die Verfahren der Planung und Ent-
wicklung, wird deshalb explizit weitergeführt. 
 
2.1.2 Bedarfsermittlung 
 
Die Bedarfe an Gebäuden für die Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge werden durch 
die Ämter und Einrichtungen der Stadt benannt. Das Amt für Immobilienmanagement unter-
stützt die Ämter und Einrichtungen fachlich bei der Bedarfsermittlung, insbesondere bei der 
Erstellung der Raum- und Funktionsprogramme und schlägt grundsätzliche und ggf. alterna-
tive dem Zweck entsprechende bauliche Lösungsmöglichkeiten vor. Die Federführung im 
Rahmen der Bedarfsermittlung  incl. der Bereitstellung der hierfür erforderlichen Mittel liegt 
beim jeweiligen Bedarfsamt.  Danach wechselt die Verantwortung zum Amt für Immobilien-
management, das für die weiteren Prozesse der konkreten Planung und Realisierung feder-
führend tätig ist. Grundlage der Realisierung ist der Baubeschluss auf Grundlage der Ent-
wurfsplanung.

Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand     27.12.2012          Seite 6 von 14  
2.2 Planungsgrundsätze  
 
Bauliche Veränderungen an Gebäuden können dazu beitragen, die Instandhaltungs- und 
Betriebskosten von Gebäuden zu reduzieren, ohne deren Gebrauchswert für die Ämter- und 
Einrichtungen maßgeblich zu beeinträchtigen. Die Gebäudestrukturen, insbesondere die 
Kompaktheit der Gebäude, das Erschließungssystem, die Gebäudehülle, die technische Ge-
bäudeausstattung bis hin zur Verwendung von Materialien sollen deshalb im Veränderungs-
prozess ständig optimiert werden.   
 
Um Gebäude oder Gebäudeteile „zukunftsfähig“ zu machen, ist darauf hinzuwirken, dass 
eine autarke, flexible und multifunktionale Nutzung von Räumen, Raumgruppen, Gebäude-
teilen oder Gebäuden möglich sein kann. Ziel ist es, Einheiten zu bilden die,  eigenständig 
betrieben und perspektivisch ggf. für unterschiedliche Nutzeranforderungen zur Verfügung 
gestellt werden können.  
In den Gebäuden ist durch bauliche wie technische Maßnahmen eine gute Innenraum-
lufthygiene sicher zu stellen. Räume und Gebäude sollen außerhalb der Heizperiode 
natürlich be- und entlüftet werden. Dies wird unterstützt durch die Auswahl gesund-
heitlich unbedenklicher Baustoffe. Gebäude sind, wann immer möglich, natürlich zu 
belichten. Einer sommerlichen Überhitzung der Gebäude ist durch entsprechende 
Maßnahmen, vorrangig bauliche, vorzubeugen. 
Den Kriterien der Gebäudeausrichtung und der Gebäudegeometrie, dem Verhältnis von 
transparenten und geschlossenen Fassadenflächen sowie nachfolgend dem Verhältnis von 
zu öffnenden und festen transparenten Flächen kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. 
Konstruktive Maßnahmen sind technisch unterstützten Maßnahmen im Falle der wirtschaftli-
chen Gleichwertigkeit zur Vermeidung von betrieblichen Folgekosten vorzuziehen. Neu zu 
erstellende bzw. zu sanierende Dächer sollen nach Möglichkeit für die Nachrüstung einer 
Photovoltaikanlagen vorgesehen werden.  
 
Bei baulichen Ergänzungen ist die vorhandene architektonische Gebäudesubstanz hinsicht-
lich Gestaltung, Materialien, Gebäudeausrichtung und Gebäudegeometrie angemessen zu 
berücksichtigen. Die Planungen sind anhand der in den Gebäudeleitlinien genannten Krite-
rien  abzuwägen.   
 
Um die Ziele der Gebäudeleitlinien, die Raum- und Funktionsanforderungen der Nutzer so-
wie die stadtgestalterischen, architektonischen Kriterien optimal zu entwickeln, werden  in 
der Regel bei Neubauten und größeren baulichen Ergänzungen im Zuge von durchzuführen-
den VOF-Verfahren, Architektenwettbewerbe oder vergleichbare planerische Optimierungs-
verfahren durchgeführt.  
 
2.3 Baulicher Wärmeschutz 
 
Zur Optimierung der Energiekosten und der Reduzierung des CO2-Ausstoßes kommt dem 
baulichen Wärmeschutz eine besondere Bedeutung zu.  Dies hat wesentlichen Einfluss auf 
die Gebäudeausrichtung, Geometrie und Gestaltung zukünftiger Gebäude. Für Neubauten 
und größere bauliche Erweiterungen sowie für die Sanierung von Bauteilen werden folgende, 
über die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinausgehende Vorgaben vorgesehen. Ab-
weichungen sind zu begründen.

Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand     27.12.2012          Seite 7 von 14  
2.3.1 Neubau und  bauliche Erweiterungen:  
 
Neubauten und bauliche Erweiterung bis zu einer Größe von 250 m² BGF:  
 
Der zukünftige Jahresheizwärmebedarf beträgt <= 30 kWh/m²(BGF). Beim Einbau einer  
mechanischen Lüftungsanlage beträgt der Grenzwert <= 20 kWh/m²(BGF). 
 
Neubauten und bauliche Erweiterung ab einer Größe von 250 m² BGF : 
 
Für Neubauten und bauliche Erweiterungen ab einer Grenze von  250 m² BGF  beträgt der 
einzuhaltende Grenzwert <= 20 kWh/m²(BGF)a  
 
In beiden vorstehenden Fällen ist der Nachweis nach dem Rechenverfahren des Passiv-
hausinstituts Darmstadt) durchzuführen.  
 
Nachstehend sind weitere bei Neubauten und baulichen Erweiterungen ab einer Größe von 
250 m² BGF einzuhaltende Grenzwerte aufgeführt: 
 
Primärenregiebedarf incl. Strombedarf   <= 90  kWh/(m²a) 
Wärmebrücken      <= 0,05 W/(m²K) 
Nachgewiesene Luftwechselrate n50    < 1,0 h
-1  
Nachgewiesene Luftwechselrate für zert. Passivhäuser    0,6h -1  
 
Bei Neubauten und baulichen Erweiterungen sollen folgende Mindestwerte für die Wärme-
durchgangskoeffizienten der Bauteile eingehalten werden.  
 
Bauteil  Münster 
W/m²K 
entspricht ca.  Dämmdicke 
Außenwand  < 0,15 ca. 20 cm (WLG 032) 
Dach   < 0,15 ca. 22 cm (WLG 032) 
Decken, Wände, Boden 
(gegen unbeh. Räume) 
 < 0,15 ca. 20 cm (WLG 030) 
Bodenplatte  < 0,20 Ca. 14 cm (WLG 030) 
Fenster Uw   < 1,10  
Verglasung  < 0,80  
 
 
2.3.2 Instandhaltung, Modernisierung und Sanierung von Einzelbauteilen: 
Bei Instandhaltungen, Modernisierungen und Sanierungen sollen folgende Mindestwerte für 
die Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile eingehalten werden.  
 
Bauteil 
EnEV 2014/16 
W/(m²K) 
Münster
W/m²K 
entspricht ca.  Dämmdicke 
Außenwand 0,24 < 0,20 ca. 18 cm (WLG 035) 
Dach  0,20 < 0,18 ca. 20 cm (WLG 035) 
oberste Decke,  0,20 < 0,18 ca. 20 cm (WLG 035) 
Kellerdecke v. unten  0,30 < 0,24 ca. 12 cm (WLG 030) 
Kellerd. v. oben bzw. Sohle 0,30 < 0,30 ca. 12 cm (WLG 030) 
Außentür 1,6 < 1,30  
Dachflächenfenster 1,40 < 1,40  
Fenster  1,30 < 1,30  
Verglasung  < 0,80

Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand     27.12.2012          Seite 8 von 14  
 
2.3.3 Umfassende Gebäudesanierungen 
 
Im Falle umfangreicher Gebäudesanierungen mit mindestens 3 Bauteilen (z.B. Dach, Fassa-
de, Fenster) ist eine Energiebilanz mit dem PHPP-Programm (Passivhaus-Projektierungs-
Paket) zu erstellen. 
Der Jahresheizwärmebedarf soll mit 70 kWh/m² BGF das Niveau EnEV 2009 für Bestands-
gebäude deutlich unterschreiten.  
 
Werden zusätzlich alle Bauteile und Anlagen der Technischen Gebäudeausrüstung saniert,  
soll mit 50 kWh/m² BGF näherungsweise das EnEV-Niveau 2009 für Neubauten erreicht 
werden. 
 
2.3.4 Sonderfälle  
 
(Gebäude mit < 19 Grad Raumtemperatur,  <  50 m² Nutzfläche oder  < 4 Stunden tägliche 
Nutzungsdauer) 
 
Bei Gebäuden, die eines der o. g. Kriterien erfüllen, sind folgende Mindestwerte für die Wär-
medurchgangskoeffizienten der Bauteile einzuhalten.  
 
 
Bauteil 
EnEV 2014/16 
W/(m²K) 
Münster
W/m²K 
entspricht ca.  Dämmdicke 
Außenwand 0,35 < 0,30 ca. 10 cm (WLG 035) 
Dach  0,35 < 0,30 ca. 10 cm (WLG 035) 
oberste Decke,  0,35 < 0,30 ca. 10 cm (WLG 035) 
Kellerd. .v. oben bzw. Sohle 0,35 < 0,30 ca.   8 cm (WLG 030) 
Außentüren,Tore o.Anford. < 3,0  
Fenster  1,90 < 1,30  
 
2.3.5 Sommerlicher Wärmeschutz  
 
Es ist ein rechnerischer Nachweis Sommerlicher Wärmeschutz zu führen. Der som-
merliche Wärmeschutz ist, wenn immer möglich, mit baulichen Mitteln sicher zu stel-
len. Vorrangig mit außen liegenden mobilen Verschattungselementen. 
 
2.4. Technische Gebäudeausrüstung 
 
2.4.1 Elektroversorgung 
 
Für die Entscheidung, aus welcher Spannungsebene das Energieversorgungsunternehmen 
einspeisen soll, sind folgende Kriterien maßgebend:  
 - Leistungsbedarf (Netzsituation)  
Die Entscheidung, die Einspeisung aus dem Mittelspannungsnetz vorzunehmen, ist über 
einen Wirtschaftlichkeitsvergleich zu begründen. (Eckpunkte: Jährliche Gesamtkosten also 
insbesondere Arbeitspreis, Leistungspreis, Anlagekosten, Betriebskosten, Nutzungsdauer). 
 
2.4.2 Beleuchtung 
 
Die Beleuchtungsstärken werden auf Grundlage der EN 12464 festgelegt. Nutzräume wie 
Büros, Unterrichtsräume, Gruppenräume sind mit einer Leistung von max. 2 W/ m²/ 100Lux

Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand     27.12.2012          Seite 9 von 14  
zu planen. Es sind grundsätzlich Standardleuchten einzusetzen. Sonder- und Einbauleuch-
ten können in begründeten Fällen gebäude- und gestaltungsabhängig vorgesehen werden. 
Leuchten sind in der Regel Tageslicht unterstützend, parallel zu den Fenstern anzuordnen. 
Es sind Leuchten mit hohem Wirkungsgrad (mind. 70%) vorzusehen. In Nebenräumen und 
Verkehrswegen kann der Wert in Einzelfällen darunter liegen. 
Zur Anpassung der Beleuchtung an unterschiedliche Nutzungsverhältnisse der Räume und 
unter Berücksichtigung des Tageslichtanfalles ist die Beleuchtungsanlage dimmbar über eine 
1-10V Schnittstelle mittels Tageslichtsensor und Präsenzmelder regelbar auszuführen. 
Es sind weitestgehend energiesparende Leuchtmittel zu verwenden. 
 
2.4.3 Wärmeversorgung 
 
Bei allen Neu- und Altbauten ist das Erneuerbare Energien Wärme Gesetz (EEWär-
meG) zu berücksichtigen. 
Die Wärmeversorgung ist, soweit möglich unter Berücksichtigung wirtschaftlich sinnvollen 
energiesparenden Konzepten zu planen und zu realisieren. Dazu gehören z.B. 
 
- Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen einschl. Fernwärme) 
- regenerative Energien 
- Gas-/ Öl-Wärmeerzeuger (Liefergrenze ist der Wärmemengenzähler der Stadtwerke MS) 
 
Eine Minimierung der Wärmeverteilungsverluste und Wasserumlaufmengen durch geringe 
und gleitend angepasste Versorgungstemperaturen im System sind zu berücksichtigen. Eine 
Schnellaufheizung ist entsprechend einzuplanen. 
Die Auslegung der Heizflächen ist mit möglichst hohen Temperaturspreizungen (>= 30 K) zu 
ermitteln 
 
Für Fernwärmeanschlüsse: 
 stat. Heizfläche Deckenstrahlplatten Heizregister RLT Fussbodenheizung 
Vorlauftemperatur        80 °C         80 °C         80 °C         45 °C  
Rücklauftemperatur        40 °C         50 °C         50 °C         35 °C  
 
Für Wärmeerzeuger vor Ort: 
 stat. Heizfläche Deckenstrahlplatten Heizregister RLT Fussbodenheizung 
Vorlauftemperatur        75 °C         75 °C         75 °C         45 °C  
Rücklauftemperatur        45 °C         50 °C         50 °C         35 °C  
 
 
2.4.4 Warmwasserversorgung 
Je nach Nutzungsanforderung kommen folgende Systeme in Frage:  
- Durchfluss-Trinkwassererwärmer, 
- Speicher-Trinkwassererwärmer sowie die 
- Kombinationen von beiden. 
Anlagen für Bereiche mit größeren Zapfmengen sollen mit einer zentralen Warmwasserbe-
reitung  ausgeführt werden (Dusch- und Waschräume, Kantinenbereiche). 
Bereiche mit kleinen Zapfmengen, die selten genutzt werden, sollen dezentral mit Durchlauf-
erhitzern versorgt werden, sofern sie nicht räumlich an zentrale Netze angeschlossen wer-
den können. 
In Büro- und Verwaltungsgebäuden sowie in gleichartig genutzten Teilen anderer Gebäude 
ist erwärmtes Trinkwasser für Waschgelegenheiten grundsätzlich nicht vorzusehen (Aus-
nahme Behinderten-Waschtisch).

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Waschräume in Kindergärten und Schulen, an denen auch Zahnpflege durchgeführt wird, 
erhalten Warmwasser. 
 
2.4.5 Lüftung 
 
Ziel ist die Sicherstellung einer guten Raumluftqualität. Für alle Gebäudetypen wird 
ein Lüftungskonzept erstellt Der Zielwert für die CO2 Konzentration beträgt 1000 ppm, 
der max. Wert beträgt 1500 ppm.  
Kriterien für den Einsatz von raumlufttechnischen Anlagen/mechanischer Lüftung: 
- Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als  
200 Besucher fassen können  
- Versammlungsräume mit mehr als 200 m² Grundfläche (VStättVO)  
- Räume mit hohen anfallenden Wasserdampfmengen wie Hallenbäder, Duschräume 
etc. 
- Räume mit hohen inneren Wärmelasten, z. B. Serverräume. 
Die Auslegung des Volumenstroms erfolgt für Versammlungsstätten mit Rauchverbot auf  
20 m³/h/Pers. Außenluft (Komfort 30 m³/h/Pers.) Für Schwimmhallen in Hallenbäder ist eine 
Berechnung der Außenluftrate nach Beckenwasserverdunstung durchzuführen. Für Dusch-
räume ist ein Abluftvolumenstrom von 100 m³/h pro Dusche anzusetzen. 
Dort wo möglich, ist eine Mehrfachnutzung der aufbereiteten Zuluft anzustreben. Hierzu wird 
beispielsweise in Sporthallen Zuluft über Weitwurfdüsen in die Sporthalle eingeblasen, die 
Abluft der Sporthalle als Zuluft durch Überströmgitter in die Umkleiden und von dort durch 
weitere Überströmgitter in die Duschen geleitet. In den Duschen wird die Abluft abgesaugt 
und zwecks Wärmerückgewinnung zum Lüftungsgerät zurück geführt.  
 
2.4.6 Regelungstechnik und Gebäudeautomation 
 
Es ist grundsätzlich vorzusehen, Anlagen der Gebäudeautomation auf die im Stadthaus 3 
vorhandenen Intranet-Server aufzuschalten.  
Die Heizungsanlage ist über eine adaptive Heizkurve  mit Aufheizoptimierung  und Abschalt-
optimierung zu fahren. Bereiche gleicher Nutzung und Ausrichtung sind dabei zu einem 
Heizkreis zusammen zu fassen. Die Anzahl der Heizkreise wird durch die Heizungsplanung 
vorgegeben. Einzelraumregelungen sind nur im Einzelfall bei nachweislicher Wirtschaftlich-
keit vorzusehen. 
Die Lüftungsregelung erfolgt bedarfsorientiert über Zeitkataloge, Präsenz-, Hygrostate, 
Feuchte-, Luftqualitätsfühler oder Tasteranforderung mit Zeitglied und automatischer Rück-
setzung in den Normalbetrieb.  
Eine Einbindung der Beleuchtungssteuerung in die Gebäudeautomation erfolgt in der Regel 
nur in Bürogebäuden und nach abgestimmter Regelkonzeption mit dem Amt für Immobilien-
management.  
 
2.5 Gebäudebetrieb 
 
2.5.1. Betriebsanweisung Heizungsanlagen 
 
Die in der Heizperiode vorzuhaltenden Raumtemperaturen sind in der Tabelle 4.6 für ver-
schiedene Nutzungsarten zusammengestellt.  
Die Heizperiode beginnt im Regelfall am 01.10. des Jahres und endet am 30.05 des Folge-
jahres. Sofern keine Brauchwassererwärmung angeschlossen ist, sind die Heizungsanlagen 
außerhalb der Heizperiode auszuschalten. Von der vorstehend erläuterten Abschaltung der 
Heizungsanlage außerhalb der Heizperiode kann im Falle lang anhaltender Kälteperioden 
abgewichen werden.

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Zur Optimierung der Energiekosten ist in der Regelungstechnik die Möglichkeit der Nacht-
auskühlung und Abschaltung der Umwälzpumpen vorzusehen. Der Betrieb privater elektri-
scher Heizgeräte ist untersagt. 
 
2.5.2 Betriebsanweisung Lüftungs- und Klimatechnik 
 
Abluftanlagen von Duschen und Umkleiden sind nach Möglichkeit in Abhängigkeit von der 
Luftfeuchtigkeit zu betreiben.  
Werden Lüftungsanlagen zur Gebäudebeheizung genutzt, ist die Aufheizung des Gebäudes 
im Umluftbetrieb durchzuführen. Bei abgeschalteter Lüftungsanlage sind Außenluft- und 
Fortluftklappen geschlossen zu halten. Für die vorstehenden Betriebsweisen sind bei Erneu-
erungen der Lüftungsanlagen die technischen Voraussetzungen zu schaffen. 
 
2.5.3 Elektrische Anlagen und Geräte 
 
Elektrische Geräte mit festen Bedarfszeiten sind über Schaltuhren zu steuern. Die Anschaf-
fung von nicht für die Gebäudefunktion erforderlicher Anlagen wie z.B. Aquarien etc. bedarf 
einer vorherigen Zustimmung des Amtes für Immobilienmanagement. 
 
2.5.4 Beleuchtung 
 
Die Anschaffung individueller Beleuchtungsanlagen (z.B. Vitrinenbeleuchtung etc.) darf nur 
nach Absprache mit dem Amt für Immobilienmanagement erfolgen.  
 
Eine Zusammenfassung der empfohlenen Beleuchtungsstärken enthält die Tabelle 4.6.  
 
2.5.5 Wasserverwendung 
 
Für die Legionellenprophylaxe reicht im Regelfall eine Brauchwassertemperatur von 60°C. 
Die Einstellung höherer Temperaturen ist zu vermeiden. 
Bei einstellbaren Armaturen ist der Wasserdurchfluss für Handwaschbecken und Duschen 
und Toiletten auf die nachstehend aufgeführten Werte zu beschränken: 
 
Handwaschbecken: 5 Liter/Minute, Nachlaufzeit bei Selbstschlussarmaturen 5 sec   
Duschen:                 10 Liter/Minute, Nachlaufzeit bei Automatikarmaturen 20 sec   
Toiletten:                  6 Liter pro Spülvorgang  
 
Die aktuelle Trinkwasserverordnung wird umgesetzt.

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2.5.6 Sollwerte Heizbetrieb und Nennbeleuchtungsstärken 
 
Sollwerte für Raumtemperaturen bei Heizbetrieb und Nennbeleuchtungs- 
stärken. Die Daten entsprechen den Empfehlungen des Deutschen  
Städtetages bzw. sind alternativ der DIN EN 12464 - 1 entnommen. 
        
  
Raumtemperatur Nennbeleuchtungsstärke
Büroräume und büroähnliche Räume     
 
     
 
 
 Büroräume 20 °C 
2)
 500 lux 
 
 
 Sitzungs- und Besprechungszimmer 20 °C 
2)
 300 lux 
 
 
 Räume für Publikumsverkehr 20 °C 
2)
 200 lux 
 
 
Werkstätten     
 
    
 
 
 Fahrzeughallen 5 °C 
 
 100 lux 
 
 
 Lehrwerkstätten 18 °C 
 
 500 lux 
 
 
Schulen     
 
    
 
 
 Eingangshallen 12-15 °C 
 
 200 lux 
 
 
 Ganztagsbetreuung 20 °C 
2)
 300 lux 
4)
 
 Unterrichtsräume / PC Räume 20 °C 
3)
 300 lux 
4)
 
 Lehrküchen / Werken 18 °C 
 
 500 lux 
4)
 
 Fachräume (Physik, Chemie u. Biologie) 20 °C 
3)
 500 lux 
4)
 
 Aulen 20 °C 
3)
 300 lux 
 
 
 Leseräume 20 °C 
2)
 500 lux 
 
 
 Lehrerzimmer / Konferenzräume 20 °C 
2)
 300 lux 
 
 
 Unterrichtsräume für vorwiegende Abendnutzung  20 °C 
3)
 500 lux 
4)
 
 Kantinen / Teeküchen 20 °C 
3)
 200 lux 
 
 
Kindergärten / Kindertagesstätten    
 
    
 
 
 Spielraum, Krippenraum u. Bastelraum 20 °C 
2)
 300 lux 
 
 
Funktionsgebäude für Schul- und  Vereinssport, Breiten- und Freizeitsport    
 
    
 
 
 
Schul-, Vereins-, Breiten- und Freizeitsport ohne Leistungstrai-
ning und Wettkämpfe 15-17 °C 
 
 300 lux 
 
 
 
Schul-, Vereins-, Breiten- und Freizeitsport mit Leistungstrai-
ning und Wettkämpfen". 15-17 °C 
 
 300 / 500 lux 
1)
 
     
 
    
 
 
gebäudeübergreifende Angaben    
 
    
 
 
 Flure 12-15 °C 
 
 100 lux 
 
 
 Treppenhäuser 12-15 °C 
 
 150 lux 
 
 
 Aufenthaltsräume 20 °C 
 
 200 lux 
 
 
 Umkleideräume 22 - 24 °C 
 
 200 lux 
 
 
 Waschräume / Duschräume 22 - 24 °C 
 
 200 lux 
 
 
 Toilettenräume 15 °C 
 
 200 lux 
 
 
 Sanitätsräume 21 °C 
 
 500 lux 
 
 
        
        
 1) zweistufige Schaltung mit Schlüsselschalter      
 2) während der Nutzungszeit, bei Nutzungsbeginn 19 °C     
 3) während der Nutzungszeit, bei Nutz ungsbeginn 17 - 19 °C, je nach Belegung  
 4) für Hauptwandtafel Zusatzbeleuchtung

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2.6 Barrierefreiheit 
 
Es ist Ziel, alle öffentlich zugänglichen Gebäude den Nutzern barrierefrei zur Verfügung zu 
stellen. Dies gilt im Rahmen der Gebäudeleitlinien insbesondere für die barrierefreie Er-
schließung, die Zugänglichkeit zu Gebäuden und Einrichtungen, die in den Gebäuden vor-
handenen Erschließungssysteme, die sanitären Anlagen und die technische Ausstattung der 
Gebäude. Es werden im Zuge der baulichen Tätigkeiten, gemäß dem Übereinkommen über 
Rechte von Menschen mit Behinderungen, unter Beachtung der DIN 18040-1 (Barrierefreies 
Bauen – Planungsgrundlagen) und weiterer Richtlinien, angemessene Vorkehrungen getrof-
fen, um den Zielen des Übereinkommens zur Herstellung der Barrierefreiheit zu entspre-
chen. Zur Diskussion, Abstimmung und Dokumentation der Maßnahmen, die der Barriere-
freiheit des Gebäudes dienen, wird die gemeinsam mit den Mitgliedern der Kommission zur 
Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen erarbeitete Checkliste „Barriere-
freiheit / Design für alle“  dem konkreten Baubeschluss eines Gebäudes oder einer Gebäu-
deerweiterung beigefügt.  
 
2.7 Baustoffe 
 
Einzubauende Materialien und Stoffe dürfen die Gesundheit der Nutzer nicht be-
einträchtigen. 
Als Zielwert für die Summe der flüchtigen organischen Verbindungen wird ein  
TVOC-Wert < 1000 μg/m³ für Neubauten und umfangreiche Umbaubauten angestrebt. 
Bei Schulen und Kindergärten gilt der Zielwert < 500 μg/m³. 
Die Werte gelten vor Bezug der Einrichtung. 
Die Stadt wird stichprobenartig mehrere Objekte im Jahr, mit dem Ziel in einem Zeit-
raum von 2 Jahren Grenzwerte festzulegen, überprüfen. 
Der Formaldehydzielwert beträgt < 60 μg/m³ 
Einzubauende Materialien und Stoffe dürfen die Umwelt nicht belasten. 
Insbesondere Verbundstoffe und schwer recyclebare Stoffe sollen nach Möglichkeit 
vermieden werden. Auf eine Verwendung von Tropenholz wird grundsätzlich verzich-
tet.  
Vorrangig sind FSC und PEFC zertifizierte Hölzer einzubauen. 
Anstelle  PVC-haltiger Produkte sind grundsätzlich geeignete, gleichwertige PVC-
freie Produkte zu verwenden.  
Ausnahme:  
Für Gebäude die einer wohnungsähnlichen Nutzung dienen, können im begründeten Einzel-
fall Kunststoff-Fenstersysteme(PVC) zur Anwendung kommen. 
 
2.8 Raumakustik 
 
Bei allen Gebäuden sind für eine gute Nutzerqualität die Bau- und Raumakustischen 
Regeln zu beachten, insbesondere die DIN 18041 Hörsamkeit in kleinen und mittelgro-
ßen Räumen und die VDI 2569 Schallschutz und akustische Gestaltung im Büro sind 
dabei heranzuziehen. Für Kindestageseinrichtungen ist der Leitfaden zur akustischen 
Gestaltung in Kindestagesstätten (Fraunhofer Institut und Land Baden-Württemberg) 
Orientierungsmaßstab.

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2.9 Zertifizierungen 
 
Aufgrund der mit einer Zertifizierung verbundenen hohen Kosten und aufwendigen planungs- 
und baubegleitenden Verfahren wird, nur in begründeten Einzelfällen, für Bauvorhaben mit 
öffentlicher Nutzung eine Zertifizierung nach den Kriterien des „Bewertungssystem Nachhal-
tiges Bauen (BNB)“ des Bundesbauministeriums durchgeführt. Über die Durchführung eines 
Zertifizierungsverfahrens wird im Rahmen des Errichtungsbeschlusses entschieden.  
Die den bisherigen Baubeschlüssen beigefügte „Checkliste zur Berücksichtigung bauökolo-
gischer Kriterien“ wird auch zukünftig den entsprechenden Vorlagen beigefügt.   
 
 
 
 
 
 
Stadt Münster 
Amt für Immobilienmanagement 
 
Im März 2014 
 
 
 
 
 
 
Anlagen: 
 
1. Checkliste zur Berücksichtigung bauökologischer Kriterien  
2. Checkliste „Barrierefreiheit / Design für alle“

Beratungsverlauf (3)

25.03.2014 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 5.20 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
02.04.2014 Hauptausschuss
TOP 7.1 Entscheidung
Zur Sitzung
Vorberatung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0285/2014
Typ
Vorlagen
Datum
19.03.2014
Erstellt
06.10.2020 14:37