V/0073/2014
Antrag A-R/0047/2013 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/'GAL an den Rat "Alle potenziellen Standorte für Windenergieanlagen in die Flächennutzungsplanung aufnehmen!"
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Vorlage V_073_2014 040214
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V/0073/2014 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Antrag A-R/0047/2013 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/'GAL an den Rat "Alle potenziellen Standorte für Windenergieanlagen in die Flächennutzungsplanung aufnehmen!" Beratungsfolge 12.02.2014 Hauptausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL a n den Rat Nr. A-R/0047/2013 vom 02.10.2013 „Alle potenziellen Standorte für Windene rgieanlagen in die Flächennutzungsplanung aufnehmen!“ wird an den Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft verwiesen. II. Finanzielle Auswirkungen: Es entstehen keine Kosten. Zu den Folgekosten wird ggf. im Rahmen der Vorlage an den Aus- schuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft berichtet. Begründung: Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL a n den Rat Nr. A-R/0047/2013 vom 02.10.2013 „Alle potenziellen Standorte für Windene rgieanlagen in die Flächennutzungsplanung aufnehmen!“ wurde am 13.11.2013 vom Rat an den Hauptausschuss verwiesen. Der Rat hatte in seiner Sitzung am 12.12.2012 die V orlage V/0247/2012/1 „Gesamtstädtisches Konzept zur Ermittlung von Flächenpotenzialen zur E rrichtung von Windenergieanlagen (WEA) und zur Darstellung entsprechender Konzentrationszo nen für WEA im Flächennutzungsplan der Stadt Münster“ beschlossen. Gem. Beschlusspunkt 3. der Vorlage V/0247/2012/1 wu rde die Verwaltung beauftragt, auf der Grundlage des vorgelegten gesamtstädtischen Konzept s zur Ermittlung von Flächenpotenzialen zur Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) ein Ver fahren zur Änderung des Flächennutzungs- plans (FNP) einzuleiten. Die Vorlage V/0247/2012/1 diente dabei als Aufstellungsbeschluss für das entsprechende FNP-Änderungsverfahren. Ziel der Änderung des FNP ist die Erweiterung beste hender sowie die Darstellung neuer Konzent- rationszonen für Windenergieanlagen im FNP. Im Rahm en der Erarbeitung der Vorlage zur Offen- legung des Entwurfs zur Änderung des FNP zur Darste llung neuer bzw. erweiterter Konzentrati- Vorlagen-Nr.: V/0073/2014 Auskunft erteilt: Herr Krause-Kämereit Ruf: 492 61 11 E-Mail: Krause-Kaemereit@stadt- muenster.de Datum: 04.02.2014 Öffentliche Beschluss vorlage - 2 - V/0073/2014 onszonen für Windenergieanlagen werden auch die vom ASSVW am 22.11.2012 beschlossenen Prüfaufträge zu den Beschlusspunkten 2. und 4. (u.a . Prüfung der Möglichkeit der Nutzung von WEA in Industriegebieten) abgearbeitet werden. Ergä nzend wird auch der Antrag an den Rat Nr. A-R/0047/2013 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GA L als zusätzlicher Prüfauftrag abgearbeitet werden. Die Verwaltung wird im eingeleiteten FNP-Änderungsv erfahren die Konsequenzen aus dem Urteil des OVG NRW vom 01.07.2013 zur stärken Berücksichti gung von Windenergie in der städtebauli- chen Planung und bei der Entwicklung und Darstellun g von Konzentrationszonen für die Wind- energienutzung im FNP berücksichtigen, ebenso wie d en für 2014 angekündigten, überarbeiteten Windenergieerlass NRW. Die von den Stadtwerken Münster GmbH in Auftrag geg ebene Potenzialanalyse „Abstands- Untersuchung zu möglichen Standorten für Windenergi eanlagen“ in Münster (vgl. Anlage 4 der Ratsvorlage V/0247/2012), die auf der Grundannahme einer WEA mit rd. 150 m Gesamthöhe ca. 30 rein wirtschaftlich und technisch geeignete Stan dorte im Stadtgebiet Münster ermittelte, ent- stand durch Anwendung weiterer Kriterien, die vor dem Urteil des OVG NRW ggf. nicht aufrecht zu erhalten sind. Da diese Potenzialanalyse auch Grund lage war für das vom Rat am 12.12.2012 einstimmig zur Kenntnis genommene gesamtstädtische Konzept zur Ermittlung von Flächenpoten- zialen zur Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) und zur Darstellung entsprechender Kon- zentrationszonen für WEA im Flächennutzungsplan der Stadt Münster, ist eine grundlegende Überarbeitung der Kriterien sowie der ermittelten Standortpotenziale erforderlich. I. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: Anlage 1: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen /GAL an den Rat Nr. A-R/0047/2013 vom 02.10.2013 „Alle potenziellen Standorte für Windene rgieanlagen in die Flächennut- zungsplanung aufnehmen!“
Anlage 1 Antrag Rat Nr. R/0047/2013
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Antrag an den Rat Nr. A-R/0047/2013
Ratsantrag nach § 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Rates
02.10.2013
Der Rat beschließt:
1. Aufgrund der Entscheidung des OVG NRW zur stärke ren
Berücksichtigung von Windenergie in der städtebaulichen Planung (2 D
46/12.NE v. 01.07. 2013) ergänzt der Rat seinen Beschluss vom 12.12.
2012 (V/0247/2012) und beauftragt die Verwaltung, weitere Standorte für
Windenergieanlagen bauplanungsrechtlich zu prüfen.
2. Grundlage der gesamtstädtischen Konzeption für d ie Windenergienutzung sind die nach der
Potentialanalyse der Stadtwerke als technisch und wirtschaftlich machbar erkannten 30
Standorte für Windenergieanlagen im Außenbereich. Alle 30 Standorte sollen im weiteren
Verfahren bauplanungsrechtlich geprüft, abgewogen und nach Möglichkeit baureif vorbereitet
werden.
3. Der Rat beauftragt die Verwaltung, auf dieser Gr undlage ein Verfahren zur Änderung des
Flächennutzungsplanes mit dem Ziel der Erweiterung bestehender sowie zur Darstellung
neuer Konzentrationszonen für Windenergieanlagen einzuleiten und durchzuführen. Ein
Aufstellungsbeschluss für die Änderung wird kurzfristig vorgelegt.
Begründung:
Mit Beschluss vom 12.12. 2012 hatte der Rat lediglich für 10 der von den Stadtwerken als
technisch und wirtschaftlich machbar beurteilten 30 Standorte für neue Windenergieanlagen
(WEA) ein Flächennutzungsplanverfahren eröffnet. 20 Standorte wurden aufgrund von negativen
Einschätzungen der Verwaltung vom Rat abgelehnt.
Mit Urteil vom 01.07. 2013 hat das OVG NRW nun klargestellt, dass Gemeinden in NRW
verpflichtet sind, bei der Flächennutzungsplanung den im Außenbereich durch Gesetz
privilegierten WEA „substanziellen Raum“ einzuräumen. Alle potentiellen Standorte für WEA sind
deshalb in die planerische Abwägung aufzunehmen. Nur Standorte, die keinesfalls für die
Windenergienutzung in Betracht kommen (z. B. wegen fehlender Windhöffigkeit) oder die gegen
geltendes Recht verstoßen, dürfen vorab ausgeschieden werden. „Harte Tabuzonen“, in denen
WEA generell unzulässig sind, können nach Ansicht des Gerichts auf der Ebene der
gesamtstädtischen Planung nur in seltenen Fällen vorliegen. „Weiche Tabuzonen“ sind dagegen
stets einer abwägenden Beurteilung in der Flächennutzungsplanung zu unterziehen.
In einer schriftlichen Stellungnahme (s. Anhang) hat die Stadtverwaltung das Urteil des OVG
sowie verwandte Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts erläutert und dargelegt, dass
damit ein grundsätzlicher Kurswechsel für die Windenergienutzung auch im Stadtgebiet von
Münster verbunden ist. Unsere Fraktion sieht deshalb die Notwendigkeit, den seinerzeitigen
Ratsbeschluss zu ergänzen und nicht wie bisher nur 10, sondern alle 30 von den Stadtwerken in
der Potentialstudie als technisch und wirtschaftlich machbar erkannten Standorte für WEA der
gesamtstädtischen Planung und Abwägung zuzuführen.
Hery Klas
und Fraktion
Anlagen
Mitteilung der Verwaltung vom 11.09.2013 zur Anfrage der Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL
vom 28.08.2013
Anfrage der Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL vom 28.08.2013 „Standorte für
Windenergieanlagen — Urteil des OVG NRW 2 D 46/12.NE v. 01.07.2013"
Bündnis 90/Die Grünen/GAL
Ratsfraktion Münster
Windthorststr. 7
48143 Münster
Fon: 0251 / 8 99 58 10
Fax: 0251 / 8 99 58 15
ratsfraktion@ gruene-muenster.de
www.gruene -muenster.de
„Alle potentiellen Standorte für Windenergieanlagen in
die Flächennutzungsplanung aufnehmen!“
Anlage 1
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 11.09.2013
Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen zur
Sitzung am 17.09.2013
Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft zur
Sitzung am 19.09.2013
über Herrn Stadtdirektor Schultheiß
Mitteilung der Verwaltung
zur Anfrage der Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen/ GAL vom 28.08.2013
„Standorte für Windenergieanlagen — Urteil des OVG NRW 2 D 46/12.NE v.
01.07.2013"
A.: Mit der Anfrage (s. Anlage) bittet die Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL die Ver-
waltung um Stellungnahme zu den Auswirkungen des o. a. Urteils des OVG NRW vom
01.07.2013 für die Planung und Darstellung von Konz entrationszonen für die Windenergie-
nutzung in Münster.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Rat der Stadt Münster hat am 12.12.2012 auf der Grundlage der Vorlagen V/0247/2012
und V/0247/2012/1 einstimmig u. a.
- das in den Anlagen 1 und 2 der o. a. Vorlagen vor gelegte gesamtstädtische Konzept
zur Ermittlung von Flächenpotenzialen zur Errichtung von Windenergieanlagen (WEA)
und zur Darstellung entsprechender Konzentrationszo nen für WEA im Flä-
chennutzungsplan der Stadt Münster auf der Grundlag e der „Potenzialanalyse der
Stadtwerke Münster GmbH — Abstandsuntersuchung zu mö glichen Standorten für
Windenergieanlagen", Stand Februar 2012 (Anlage 4), zur Kenntnis genommen, und
- die Verwaltung beauftragt, auf der Grundlage des vorgelegten gesamtstädtischen
Konzepts zur Ermittlung von Flächenpotenzialen zur Errichtung von Windenergiean-
lagen (WEA) und zur Darstellung entsprechender Konz entrationszonen für WEA (An-
lagen 1 u. 2 der o. a. Vorlagen) ein Verfahren zur Änderung des
Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Erweiterung b estehender sowie zur
Darstellung neuer Konzentrationszonen für Windenerg ieanlagen einzuleiten und
durchzuführen.
- Die o. a. Vorlagen dienen als Aufstellungsbeschlu ss für ein entsprechendes FNP-
Änderungsverfahren.
- 2 -
Seit diesem Beschluss des Rates am 12.12.2012 hat s ich die Rechtsprechung bezüglich der
Planung und Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung erheblich
verändert:
Urteil des BVerwG vom 13.12.2012
Bei der Windkonzentrationsplanung muss die Gemeind e zwischen harten (strikt zu
beachtenden) und weichen (der Abwägung zugänglichen ) Kriterien unterscheiden
und dies in der Begründung im Einzelnen nachvollzie hbar dokumentieren.
(vgl. Stüer, in DVBI. 2013, Heft 17, Seite 1)
Urteil des BVerwG vom 11.04.2013
Die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten un d weichen Tabuzonen übrig
bleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu d en auf ihnen konkurrierenden
Nutzungen in Beziehung zu setzen, d. h. die öffentl ichen Belange, die gegen die
Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentration szone sprechen, sind mit
dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an g eeigneten Standorten ei-
ne Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ge-
recht wird.
(vgl. Stüer, in DVBI. 2013, Heft 17, Seite 1)
3 Urteil des OVG NRW vom 01.07.2013
Soll eine planerische Entscheidung die Wirkungen d es § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
auslösen — hiernach stehen öffentliche Belange eine m Vorhaben zur Nutzung der
Windenergie in der Regel entgegen, soweit hierfür d urch Darstellungen im Flä-
chennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (in Form einer
Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergie anlagen) -, verlangt das
Abwägungsgebot die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts, das sich auf
den gesamten Außenbereich erstreckt. Die gemeindliche Entscheidung muss nicht
nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standort-
zuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es recht-
fertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten.
In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Ber eich als Tabuzonen zu ermitteln,
die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfü gung stehen. Die Tabuzonen
lassen sich in harte und weiche untergliedern. Der Begriff der harten Tabuzonen
dient der Kennzeichnung von Gemeindegebietsteilen, die für eine Windenergie-
nutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen.
Mit dem Begriff der weichen Tabuzonen werden dagege n Bereiche des Gemein-
degebiets erfasst, in denen nach dem Willen der Gem einde aus unterschiedlichen
Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen von v ornherein ausgeschlossen
werden soll.
Auf der ersten Stufe des Planungsprozesses muss si ch die Gemeinde zunächst
den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzon en bewusst machen und
ihn dokumentieren. Bei den harten Tabuzonen handelt es sich um Flächen, deren
Bereitstellung für die Windenergienutzung an § 1 Ab s. 3 Satz 1 BauGB scheitert.
Harte Tabuzonen sind demnach einer Abwägung zwische n den Belangen der
Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen im Rahmen des § 1 Abs. 7
BauGB entzogen.
Demgegenüber sind weiche Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Be-
rücksichtigung im Zuge der Abwägung zugänglich sind . Zwar dürfen sie anhand
einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgesc hiedenen werden, bevor diejeni-
gen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung
einer Fläche für die Windenergie sprechen. Dies änd ert aber nichts daran, dass
sie der Abwägung zuzuordnen sind.
Der Plangeber muss die weichen Tabuzonen einer ern euten Betrachtung und Be-
wertung unterziehen, wenn er als Ergebnis seiner Un tersuchung erkennt, dass er
für die Windenergienutzung nicht substantiell Raum schafft. Seine Entscheidung
für weiche Tabuzonen muss der Plangeber rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen,
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wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d. h. kenntlich machen, dass er -
anders als bei harten Tabukriterien - einen Bewertu ngsspielraum hat, und die
Gründe für seine Wertung offen legen.
Bei der Annahme harter Tabuzonen ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten. Ins-
besondere die Suchkriterien „Siedlungsraum", „Natur und Landschaft" und „Arten-
schutz" können in der konkreten Planungssituation n icht von vornherein und ohne
Weiteres durchgängig zur Annahme harter Tabuzonen führen.
Aufbauend auf diese Gedanken werden zu den harten Tabuzonen eines Gemein-
degebietes regelmäßig nur Flächen
- mit offensichtlich zu geringer Windhöffigkeit,
- besiedelte Splittersiedlungen im Außenbereich als solche,
− zusammenhängende Waldflächen,
− Verkehrswege und andere Infrastrukturanlagen selbs t,
− strikte militärische Schutzbereiche,
− Naturschutzgebiete, Nationalparke und Nationale Na turmonumente,
- Biosphärenreservate und gesetzlich geschützte Bio tope zählen können.
Darüber hinaus können unter Umständen je nach Planungssituation Landschafts-
schutzgebiete sowie Natura 2000-Gebiete (FFH-Gebiete) als harte Tabuzonen
behandelt werden.
Immissionsschutzrechtlich begründete Mindestabstän de zu Siedlungsbereichen
sind in der Regel dem Spektrum weicher Tabuzonen zuzurechnen.
Immissionsschutzrechtlich bedingte harte Tabuzonen können ausnahmsweise sol-
che Flächen sein, in denen der Betrieb von Windkraf tanlagen absehbar unüber-
windbar — zwangsläufig und auf Dauer — zum Nachteil d er Nachbarschaft gegen
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG — oder gegen das bau planungsrechtliche Gebot
der Rücksichtnahme — verstoßen wird. Um dies festzus tellen, kann die Gemeinde
nicht regelhaft pauschal auf Mindestabstände zu Sie dlungsflächen zurückgreifen
und diese als harte Tabuzonen klassifizieren.
Genauso wenig wie immissionsschutzrechtlich generi erte Mindestabstände um
Siedlungsgebiete kann die planende Gemeinde Sicherh eitsabstände etwa um
FFH-Gebiete oder Vogelschutzgebiete pauschal — aus V orsorgegründen — als
harte Tabuzone qualifizieren.
Des Weiteren muss die Darstellung von Konzentratio nszonen für die Windkraft
nicht notwendigerweise auf Dauer an rechtlichen Hin dernissen scheitern, wenn sie
planungsrelevante geschützte Tierarten berührt. Wed er ist der Flächennutzungs-
plan für sich genommen eine Tathandlung im Sinne ei nes Verbotstatbestands des
§ 44 Abs. 1 BNatSchG, noch begründen die Verbote de s § 44 Abs. 1 BNatSchG
losgelöst davon ohne weitere Zwischenschritte die V ollzugsunfähigkeit des Flä-
chennutzungsplans. Die Gemeinde kann — wie auch sons t in der Bauleitplanung
—auch bei der Darstellung von Vorrangflächen für die Windenergie in eine natur-
und artenschutzrechtliche Ausnahme- oder Befreiungs lage hineinplanen. § 45 Abs.
7 BNatSchG bietet dafür eine Ausnahmemöglichkeit, § 67 Abs. 2 BNatSchG eine
Befreiungsmöglichkeit.
Vielmehr sind artenschutzrechtliche Belange (nur) Teil der Abwägung der Flächen-
findung.
Die planende Gemeinde durfte nicht die von ihr erm ittelten nicht arrondierungsfä-
higen „konfliktarmen Bereiche" unterhalb einer Mind estgröße von 30 ha als harte
Tabuzonen klassifizieren.
Ein beachtlicher Fehler im Abwägungsvorgang ist da rin zu sehen, dass die pla-
nende Gemeinde die Frage, ob die Änderung des Fläch ennutzungsplans der
Windenergie in ihrem Gemeindegebiet substanziell Ra um gibt, zuletzt allein an-
hand eines Vergleichs der von ihr ermittelten Poten zialfläche mit der Größe der
letztlich von ihr dargestellten Konzentrationszonen beantwortet hat.
Ein allgemein verbindliches Modell für die Frage, a nhand welcher Kriterien sich
beantworten lässt, ob eine Konzentrationsflächenpla nung nach § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB für die Nutzung der Windenergie in substanzie ller Weise Raum schafft, gibt
es nicht.
Fest steht aber, dass sich diese Frage nicht aussch ließlich nach dem Verhältnis
zwischen der Größe der im Flächennutzungsplan darge stellten Konzentrationsflä-
che und der Größe derjenigen Potenzialflächen beant worten lässt, die sich nach
Abzug der harten Tabuzonen von der Gesamtheit der g emeindlichen Außenbe-
reichsflächen ergibt. Größenangaben sind isoliert b etrachtet als Kriterium unge-
eignet.
(vgl. Urteil des OVG NRW 2 D 46/12.NE vom 01.07.201 3 Seite 12 ff. sowie Stüer,
in DVBI. 2013, Heft 17, Seite 1 ff.)
Konsequenzen aus dem Urteil des OVG NRW vom 01.07.2013
Das Urteil des
OVG NRW vom 01.07.2013 ist inzwischen rechtskräftig . Eine Revision des Urteils
war vom OVG nicht zugelassen worden. Die Nichtzulas sung der Revision ist nicht
durch eine entsprechende Beschwerde angefochten wor den. Gleichwohl scheint
die Entwicklung der Rechtsprechung noch nicht abgeschlossen, da hinsichtlich der
Anerkennung von harten Tabukriterien die Entscheidu ng des OVG teilweise in
Widerspruch zu einer Entscheidung des OVG Brandenbu rg (Urteil vom 24.2.2011
— 2 A 2.09) steht, die durch Revisionsurteil des BVe rwG (Urteil vorn 13.12.2012 -
4 CN 1.11) bestätigt worden ist.
Die vom BVerwG weiterentwickelte Rechtsprechung un d das Urteil des OVG NRW
vom 01.07.2013 haben weitreichende Auswirkungen auf die Planung und Darstel-
lung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in den kommunalen Flä-
chennutzungsplänen.
Es ist damit nicht nur eine neue auf die Stadt Mün ster allein und das vom Rat am
12.12.2012 eingeleitete Flächennutzungsplanänderung sverfahren bezogene Aus-
gangslage entstanden, sondern die Auswirkungen des o. a. OVG-Urteils betreffen
alle Kommunen im Land bzw. im Bund, die aktuell Pla nungen zur Steuerung der
Windenergienutzung in ihren Flächennutzungsplänen e ingeleitet oder sogar be-
reits abgeschlossen haben.
Die Steuerung der Windenergienutzung durch die Dar stellung von entsprechenden
Konzentrationszonen mit einer damit verbundenen Aus schlusswirkung gem. § 35
Abs. 3 Satz 3 BauGB muss nunmehr deutlich höheren Anforderungen entsprechen
und der grundsätzlich allgemeinen Privilegierung vo n Windenergieanlagen gern. §
35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht werden.
Letztlich muss die Prüfung, ob eine substanzielle Nutzung der allgemein privile-
gierten Windenergieanlagen gewährleistet ist, in ei ner Abwägungsentscheidung
fallen, die wiederum gerichtlich überprüfbar ist.
Vor diesem Hintergrund hat die Bezirksregierung Mü nster die Stadt Münster im
August darüber informiert, dass die Landesregierung NRW kurz nach Bekannt-
werden des o. a. Urteils des OVG NRW den Bezirksreg ierungen mitgeteilt hat,
dass mit Bezug auf dieses Urteil der aktuell gelten de Windenergieerlass NRW er-
neut geändert werden wird. Gern. einer aktuellen In formation der Bezirksregierung
Münster von Anfang September werde die Überarbeitun g des Windenergieerlas-
ses im Jahr 2014 erfolgen.
Die Stadt Münster steht mit dem vom Rat am 12.12.2 012 eingeleiteten Flächen-
nutzungsplanänderungsverfahren zur Darstellung erwe iteter oder neuer Konzen-
trationszonen für Windenergieanlagen im Stadtgebiet von Münster erst am Anfang
des Verfahrens. Die Verwaltung wird im weiteren Änd erungsverfahren die Konse-
quenzen aus dem o. a. Urteil des OVG NRW berücksich tigen, ebenso wie den für
2014 angekündigten, überarbeiteten Windenergieerlass NRW.
Hierzu wird die Verwaltung in Kürze Gespräche mit den Stadtwerken Münster
GmbH als Auftraggeber und dem von diesen beauftragt en Verfasser der Potenzi-
alanalyse „Abstands-Untersuchung zu möglichen Standorten für Windenergieanla-
gen" in Münster (vgl. Anlage 4 der Ratsvorlage V/02 47/2012) aufnehmen, um die
Konsequenzen aus dem o. a. OVG-Urteil für das anste hende Flächennutzungs-
planänderungsverfahren zu erörtern. Die Potenzialanalyse war Grundlage für das
- 5 -
vom Rat am 12.12.2012 einstimmig zur Kenntnis genom mene gesamtstädtische
Konzept zur Ermittlung von Flächenpotenzialen zur E rrichtung von Windenergiean-
lagen (WEA) und zur Darstellung entsprechender Konz entrationszonen für WEA im
Flächennutzungsplan der Stadt Münster.
B.: Mit Bezug auf das Urteil des OVG NRW vom 01.07.2013 enthält die o. a. Anfrage der
Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL vom 28.08.20 13 auch die Bitte um Stellungnahme
zu folgender Fragestellung:
"In diesem Zusammenhang bitten wir auch um ergänzen de Stellungnahme zur mögli-
chen Windenergienutzung im GI-Gebiet Hessenweg / Ge lmer. Die Verwaltung argu-
mentiert bisher, dass die Zulassung der Windenergie nutzung durch den seit 1996 gel-
tenden Bebauungsplan wegen der heutigen Größe von W EA und wegen der Nähe zum
Vogelschutzgebiet Rieselfelder grundsätzlich nicht mehr rechtssicher sei. Aufgrund von
Gutachten sei ein Schutzabstand von 1.000 m zum Vog elschutzgebiet Rieselfelder un-
erlässlich.
Die o. a. Entscheidung des OVG NRW lässt u. E. auch diese Argumentation als zwei-
felhaft erscheinen. Pauschale Schutzabstände zu Nat ur- und Artenschutzgebieten sind
nämlich nach Auffassung des Senats nicht sachgerecht, notwendig seien stets konkrete
Prüfungen im Einzelfall."
Stellungnahme der Verwaltung
Der Bebauungsplan Nr. 287 „Hessenweg" enthält die
textliche Festsetzung Nr. 1.4, wonach in den festge setzten Industriegebieten
Windkraftanlagen zulässig sind.
Wie oben bereits ausgeführt wird im Urteil des OVG NRW vom 01.07.2013 festgestellt:
Genauso wenig wie immissionsschutzrechtlich generi erte Mindestabstände um
Siedlungsgebiete kann die planende Gemeinde Sicherheitsabstände etwa um
FFH-Gebiete oder Vogelschutzgebiete pauschal — aus V orsorgegründen — als
harte Tabuzone qualifizieren.
(vgl. Urteil des OVG NRW vom 01.07.2013, Seite 22)
Vor dem Hintergrund des aktuellen OVG-Urteils ist n ach Auffassung der Verwaltung die Ver-
einbarkeit der Errichtung einer WEA im Industriegeb iet Hessenweg mit den Belangen des
Vogelschutzes im benachbarten Vogelschutzgebiet Rie selfelder nur im Zusammenhang mit
einem Antrag auf Genehmigung nach BlmSchG im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung zu
klären.
gez.
Schowe
Anlage 2
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
im Dezember 2012 beschloss der Rat der Stadt, 10 neue Standorte für
Windenergieanlagen (WEA) im Flächennutzungsplan der Stadt darzustellen
(V/0247/2012). Meine Fraktion hatte damals beantragt, alle in der Potentialanalyse
der Stadtwerke Münster GmbH vorgeschlagenen 30 neuen Standorte für WEA in das
Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes aufzunehmen. Die Verwaltung
hatte dies abgelehnt, vor allem mit dem Argument, dass viele der nach
wirtschaftlichen Kriterien positiv beurteilten Potentialstandorte aus Gründen des
Natur- und Artenschutzes, der zu großen Nähe zu Wohngebäuden (Lärmschutz), aus
Gründen des Orts- und Landschaftsbildes und weiteren öffentlichen Belangen vorab
„aussortiert“ werden müssten. Diese vorweggenommene negative Auslese haben wir
seinerzeit als Verstoß gegen die Bestimmungen des Baugesetzbuches zur
unvoreingenommenen und vollständigen Abwägung kritisiert. Auf Befragen hat die
Verwaltung damals auch zugestanden, dass sich keiner der von ihr abgelehnten
Standorte für WEA in rechtlich geschützten Tabuzonen befinde, Maßstab für die
Entscheidung gegen diese Standorte seien lediglich „fachliche Einschätzungen“ der
Verwaltung und bewährte „münstertypische Standards“.
Durch das o. a. Urteils des OVG NRW wird unsere damalige Einschätzung bestätigt:
- Es gab keinen Grund, die Mehrzahl der von den Sta dtwerken
vorgeschlagenen 30 Standorte bereits im Vorfeld der
Flächennutzungsplanung wegzuwägen,
- die Abwägung im Rahmen der bevorstehenden Flächen nutzungsplanung für
die verbliebenen 10 Standorte wird durch die vorwegnehmende Entscheidung
des Rates verkürzt und
- eine sachgerechte Abwägung kann nur stattfinden, wenn alle 30 potentiellen
Standorte für WEA im Stadtgebiet in das Verfahren gebracht und geprüft
werden.
Bündnis 90/Die Grünen/GAL
Ratsfraktion Münster
Windthorststr. 7
48143 Münster
Fon: 0251 / 8 99 58 10
Fax: 0251 / 8 99 58 15
ratsfraktion
@gruene-muenster.de
www.gruene -muenster.de
Gerhard Joksch
Ratsmitglied
joksch@
gruene-muenster.de
Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL Windthorststr. 7 48143 Münster
An den
Oberbürgermeister der Stadt Münster
Herrn Markus Lewe
per Mail: lewe@stadt-muenster.de
28.08.2013
Standorte für Windenergieanlagen
Urteil des OVG NRW 2 D 46/12.NE v. 01.07. 2013
Das OVG NRW differenziert in seiner Entscheidung (zum Flächennutzungsplan der
Stadt Büren) zwischen wenigen „harten“ und vielen „weichen“ Tabuzonen für WEA
und betont die generelle Verpflichtung der Gemeinde, der Windenergienutzung
„substanziellen Raum“ zu verschaffen. Bei der Flächenutzungsplanung seien deshalb
nur bereits zweifelsfrei feststehende, „harte“ Tabuzonen auszuscheiden, in alle
anderen „weichen“ Tabuzonen müsse die Gemeinde „hineinplanen“. Das ist genau
die Auffassung, die wir seinerzeit vertreten haben: der restriktive Ratsbeschluss war
falsch, alle 30 Standorte hätten in das Verfahren zur Änderung des
Flächennutzungsplanes Eingang finden müssen.
Bevor wir einen Antrag auf Wiederaufnahme der Beratungen im Rat stellen, bitten wir
sie um eine Stellungnahme der Verwaltung zu den Auswirkungen des Urteils in den
Fachausschüssen AUB und ASSWV.
In diesem Zusammenhang bitten wir auch um ergänzende Stellungnahme zur
möglichen Windenergienutzung im GI-Gebiet Hessenweg/Gelmer. Die Verwaltung
argumentiert bisher, dass die Zulassung der Windenergienutzung durch den seit 1996
geltenden Bebauungsplan wegen der heutigen Größe von WEA und wegen der Nähe
zum Vogelschutzgebiet Rieselfelder grundsätzlich nicht mehr rechtssicher sei.
Aufgrund von Gutachten sei ein Schutzabstand von 1.000 m zum Vogelschutzgebiet
Rieselfelder unerlässlich.
Die o. a. Entscheidung des OVG NRW lässt u. E. auch diese Argumentation als
zweifelhaft erscheinen. Pauschale Schutzabstände zu Natur- und
Artenschutzgebieten sind nämlich nach Auffassung des Senats nicht sachgerecht,
notwendig seien stets konkrete Prüfungen im Einzelfall.
Eine fachliche Auswertung des Urteils durch den Prozessbevollmächtigten der
obsiegenden Partei, Rechtsanwalt Gronemeyer, fügen wir zu Ihrer Kenntnisnahme
bei (Anlage*).
Mit freundlichen Grüßen
gez. Gerhard Joksch
*ohne Anlage
Beschlussvorlage
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V/0073/2014 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Antrag A-R/0047/2013 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/'GAL an den Rat "Alle potenziellen Standorte für Windenergieanlagen in die Flächennutzungsplanung aufnehmen!" Beratungsfolge 12.02.2014 Hauptausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL an den Rat Nr. A -R/0047/2013 vom 02.10.2013 „Alle potenziellen Standorte für Windenergieanlagen in die Flächennutzungsplanung aufnehmen!“ wird an den Ausschuss für St adtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft verwiesen. II. Finanzielle Auswirkungen: Es entstehen keine Kosten. Zu den Folgekosten wird ggf. im Rahmen der Vorlage an den Au s- schuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft berichtet. Begründung: Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL an den Rat Nr. A -R/0047/2013 vom 02.10.2013 „Alle potenziellen Standorte für Windenergieanlagen in die Flächennutzungsplanung aufnehmen!“ wurde am 13.11.2013 vom Rat an den Hauptausschuss verwiesen. Der Rat hatte in seiner Sitzung am 12.12.2012 die Vorlage V/0247/2012/1 „Gesamtstädtisches Konzept zur Ermittlung von Flächenpotenzialen zur Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) und zur Darstellung entsprechender Konzentrationszonen für WE A im Flächennutzungsplan der Stadt Münster“ beschlossen. Gem. Beschlusspunkt 3. der Vorlage V/0247/2012/1 wurde die Verwaltung beauftragt, auf der Grundlage des vorgelegten gesamtstädtischen Konzepts zur Ermittlung von Flächenpotenzi alen zur Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) ein Verfahren zur Änderung des Flächennutzung s- plans (FNP) einzuleiten. Die Vorlage V/0247/2012/1 diente dabei als Aufstellungsbeschluss für das entsprechende FNP-Änderungsverfahren. Ziel der Änderung des FNP ist die Erweiterung bestehender sowie die Darstellung neuer Konzent- rationszonen für Windenergieanlagen im FNP. Im Rahmen der Erarbeitung der Vorlage zur Offe n- legung des Entwurfs zur Änderung des FNP zur Darstellung neuer bzw. erweiterter Konzentrat i- Vorlagen-Nr.: V/0073/2014 Auskunft erteilt: Herr Krause-Kämereit Ruf: 492 61 11 E-Mail: Krause-Kaemereit@stadt- muenster.de Datum: 04.02.2014 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0073/2014 onszonen für Windenergieanl agen werden auch die vom ASSVW am 22.11.2012 beschloss enen Prüfaufträge zu den Beschlusspunkten 2. und 4. (u.a. Prüfung der Möglichkeit der Nutzung von WEA in Industriegebieten) abgearbeitet we rden. Ergänzend wird auch der Antrag an den Rat Nr. A-R/0047/2013 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL als zusätzlicher Prüfauftrag abgearbeitet werden. Die Verwaltung wird im eingeleiteten FNP -Änderungsverfahren die Konsequenzen aus dem Urteil des OVG NRW vom 01.07.2013 zur stärken Berücksichtigung von Windenergie in der städtebauli- chen Planung und bei der Entwicklung und Darstellung von Konzentrationszonen für die Win d- energienutzung im FNP berücksichtigen, ebenso wie den für 2014 angekündigten, überarbeiteten Windenergieerlass NRW. Die von den Stadtwerken Münster GmbH in Auftrag gegebene Potenzialanalyse „Abstands - Untersuchung zu möglichen Standorten für Windenergieanlagen“ in Münster (vgl. Anlage 4 der Ratsvorlage V/0247/2012), die auf der Grundannahme einer WEA mit rd. 150 m Gesamthöhe ca. 30 rein wirtschaftlich und technisch geeignete Standorte im Stadtgebiet Münster ermittelte, en t- stand durch Anwendung weiterer Kriterien, die vor dem Urteil des OVG NRW ggf. nicht aufrecht zu erhalten sind. Da d iese Potenzialanalyse auch Grundlage war für das vom Rat am 12.12.201 2 einstimmig zur Kenntnis genommene gesamtstädtische Konzept zur Ermittlung von Flächenpote n- zialen zur Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) und zur Darstellung entsprechender Ko n- zentrationszonen für WEA im Flächennutzung splan der S tadt Münster, ist eine grundlegende Überarbeitung der Kriterien sowie der ermittelten Standortpotenziale erforderlich. I. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: Anlage 1: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL an den Rat Nr. A -R/0047/2013 vom 02.10.2013 „Alle potenziellen Standorte für Windenergieanlagen in die Flächennu t- zungsplanung aufnehmen!“
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Windthorststraße 7
- Hessenweg
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0073/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 29.01.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37