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V/0347/2023

"Betrauungsakt der Stadt Münster für die Westfälische Bauindustrie GmbH, Engelstr. 49, 48143 Münster, als Käuferin eines Grundstücks der KonvOY GmbH im York-Areal (Gremmendorf)"

Vorlagen 31.05.2023

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 20.09.2023, TOP 22

Anlage 2 Lageplan Flurstueck 678

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Beschlussvorlage

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Anlage 1 Betrauungsakt für Westfälische Bauindustrie GmbH, Engelstr. 49, 48143 Münster

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Anlage A

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Anlage 2 Lageplan Flurstueck 678

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2.208 m²

Beschlussvorlage

4708 Zeichen

V/0347/2023 
V/0347/2023 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
"Betrauungsakt der Stadt Münster für die Westfälische Bauindustrie GmbH, Engelstr. 49, 48143 
Münster, als Käuferin eines Grundstücks der KonvOY GmbH im York-Areal (Gremmendorf)" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   20.09.2023 Hauptausschuss Vorberatung 
   20.09.2023 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
  
1. Der für die Inanspruchnahme und Weitergabe der Verbilligung und des kaufpreismindernden   
Abschlags der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) notwendige Betrauungsakt für die 
städtische Tochtergesellschaft Westfälische Bauindustrie GmbH (Anlage 1) wird beschlossen.  
 
   
2. Die Verwaltung wird ermächtigt, künftig notwendige Änderungen sowie Verlängerungen des  
    abgeschlossenen Betrauungsaktes vorzunehmen.  
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Aus der Inanspruchnahme der Verbilligungsrichtlinie ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkun-
gen auf den städtischen Haushalt. 
 
 
Begründung: 
 
Die Stadt Münster hat ihr Erstzugriffsrecht auf die beiden Konversionsliegenschaften Gremmen-
dorf/Angelmodde (York-Areal) und Gievenbeck (Oxford-Areal) ausgeübt und die KonvOY GmbH hat 
sodann durch ein Drittbenennungsrecht Teile der sog. Konversionsflächen in Münster-Gremmendorf 
und in Münster-Gievenbeck von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) erworben. 
 
Im Zuge der teilweisen Weiter veräußerung der Konversionsflächen in Münster-Gremmendorf und in 
Münster-Gievenbeck an private Investoren und städtische Tochterunternehmen, die die Flächen unter 
Dezernat 
III/Konversions management/K
onvOY GmbH 
 
11.08.2023 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
 Siegl 
Telefon: 492-7035 
Siegl@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0347/2023 
anderem zur Errichtung von bezahlbaren Wohnraum verwenden werden, nimmt die KonvOY GmbH 
die Verbilligungsrichtlinie der BImA in Anspruch; es war von Beginn an geplant, die hierdurch gewähr-
te Verbilligung an die privaten Investoren und städtischen Tochterunternehmen weiterzugeben. Für 
eine mit dem EU-Beihilfenrecht konforme Abwicklung ist der Betrauungsakt Voraussetzung. Beihilfen-
rechtlich abgesichert wird ebenfalls die Weiterleitung eines kaufpreismindernden Abschlages bzw. 
eines Ersatzanspruchs im Zusammenhang mit der Errichtung von Kindertagesstätten. 
 
Mit Vorlage Nr. V/0297/2012 wurde der Rat über die Notwendigkeit informiert, aufgrund der geltenden 
Rechtslage Betrauungsakte für städtische Unternehmen und Eigenbetriebe zu erlassen, die für die 
Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse Ausgleichsleistungen 
von der Stadt Münster erhalten. Die Ausgleichsleistung liegt im vorliegenden Fall insbesondere in der 
Weitergabe der von der BImA an die KonvOY GmbH gewährten Verbilligung der Grundstückskauf-
preise gemäß der Verbilligungsrichtlinie an private Investoren als Käufer von Teilflächen auf den Kon-
versionsliegenschaften (Weiterveräußerungskaufgegenstände) und der Inanspruchnahme eines Er-
satzanspruchs für Herstellungskosten im Zusammenhang mit der Errichtung von Kindertagesstätten. 
 
Nun ist eine teilweise Weiterveräußerung  der Kaufgegenstände an private Investoren oder weitere 
städtische Gesellschaften vorgesehen bzw. bereits erfolgt, die die Flächen u. a. zur Errichtung von 
bezahlbarem Wohnraum verwenden werden. Die Weiterveräußerung von Teilen des Kaufgegenstan-
des dient der Schaffung von weiterem Wohnraum. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Ver-
billigung und sonstiger Ausgleichsleistungen durch die KonvOY GmbH sowie die spätere Weitergabe 
dieser an künftige Käufer:innen ist der vorliegende Betrauungsakt. 
 
Konkret handelt es sich um ein 2.208 m2 großes unbebautes Grundstück in der ehemaligen York -
Kaserne in Gremmendorf, das – entsprechend des städtebaulichen Masterplans und im Einklang mit 
dem rechtskräftigen Bebauungsplan - durch die städtische Tochtergesellschaft Wes tfälische Bauin-
dustrie GmbH mit einem Mehrfamilienwohnhaus bebaut werden soll. Hierin sind eine Kindertagesstät-
te mit vier Gruppen geplant sowie die Errichtung von 19 Wohneinheiten im sozialen Wohnungsbau. 
 
Die Stadt Münster (= betrauende Stelle) betraut daher in Abstimmung mit der BImA (= Ausgleichsleis-
tende) die Käuferin einer Teilfläche des York-Areals, Westfälische Bauindustrie GmbH, Engelstr. 49, 
48143 Münster, (= Betraute) im Rahmen des Betrauungsaktes (Anlage 1) mit den in diesem Betrau-
ungsakt näher festgelegten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. 
 
 
I.V. 
 
gez. 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1: Betrauungsakt für Westfälische Bauindustrie GmbH, Engelstr. 49, 48143 Münster 
Anlage 2: Lageplan

Anlage 1 Betrauungsakt für Westfälische Bauindustrie GmbH, Engelstr. 49, 48143 Münster

20422 Zeichen

Anlage 1 zu der Beschlussvorlage V/0347/2023 
 
Betrauungsakt 
der Stadt Münster 
auf der Grundlage 
des BESCHLUSSES DER KOMMISSION 
vom 20. Dezember 2011 
über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der 
Europäischen 
Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter 
Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem 
Interesse betraut sind 
(bekanntgegeben unter Aktenzeichen K (2011) 9380) 
(2012/21/EU, ABl. EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012) 
-Freistellungsbeschluss- 
der MITTEILUNG DER KOMMISSION 
vom 11. Januar 2012 
über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf 
Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem 
wirtschaftlichem Interesse 
(2012/C 8/02, ABl. EU Nr. C 8/4 vom 11. Januar 2012) 
-Anwendung- 
der MITTEILUNG DER KOMMISSION 
vom 11. Januar 2012 
Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen 
für die 
Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) 
(2012/C8/03, ABl. EU Nr. C 8/15 vom 11. Januar 2012) 
-Rahmen- 
und der RICHTLINIE 2006/111/EG DER KOMMISSION 
vom 16. November 2006 
über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den 
öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter 
Unternehmen 
(ABl. EU Nr. L 318/17 vom 17. November 2006) 
-Transparenzrichtlinie-

Anlage 1 zu der Beschlussvorlage V/0347/2023 
 
Präambel 
 
Die Stadt Münster, vertreten durch den Oberbürgermeister, 48127 Münster (im Folgenden: 
betrauende Stelle), 
betraut 
in Abstimmung mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, BImA (im Folgenden: 
Ausgleichsleistende) 
 
die Westfälische Bauindust rie GmbH, geschäftsansässig Engelstr. 49, 48143 Münster  (im 
Folgenden: Betraute) 
im Rahmen dieses Betrauungsaktes mit den in diesem Betrauungsakt näher festgelegten 
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. 
Bei Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse handelt es sich um 
wirtschaftliche Tätigkeiten, die mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind 
und die im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden. Den Mitgliedstaaten der 
Europäischen Union kommt ein großer Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage 
zu, welche Dienstleistungen sie als solche von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse 
bezeichnen. 
Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat mit Beschluss vom 21.03.2012 
Gebietskörperschaften sowie mehrheitlich von diesen getragenen Gesellschaften, Stiftungen 
und Anstalten des öffentlichen Rechts eine Erstzugriffsoption eingeräumt. Nach dieser können 
sie die Konversionsliegenschaften unmittelbar, d. h. ohne vorheriges Bieterverfahren, zum 
gutachterlich ermittelten Verkehrswert erwerben. Aufgrund des im Haushaltsgesetz 2015 im 
Epl. 60, Kap. 6004, Titel 121 01 ausgebrachten Haushaltsvermerks Nr. 60.3 hat der 
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages am 22.04.2015 die am 06.05.2015 in Kraft 
gesetzte „Richtlinie der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) zur verbilligten Abgabe 
von Konversionsgrundstücken (VerbRKonv)“ beschlossen. Mit dem Gesetz über die 
Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 
(Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2015) wurde beschlossen, den Haushaltsvermerk Nr. 60.3 
im Epl. 60, Kap. 6004, Titel 121 01 auch auf den Erwerb von weiteren entbehrlichen 
Liegenschaften für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus anzuwenden. Die Ausgleichsleistende 
hat ergänzend dazu mit Schreiben vom 26.11.2015 die angepasste „Richtlinie der 
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) zur verbilligten Abgabe von Grundstücken“

Anlage 1 zu der Beschlussvorlage V/0347/2023 
(VerbR) in Kraft gesetzt. Beim Beschluss des Gesetzes über die Feststellung des 
Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017) wurde im 
Haushaltsvermerk 60.3 im Epl. 60, Kap. 6004, Titel 121 01 der Zeitraum für die Gewährung der 
Verbilligung um zwei Jahre auf sechs Jahre, beginnend ab dem Haushaltsjahr 2015, verlängert. 
Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat ferner am 26.09.2018 die „Richtlinie 
der BImA zur verbilligten Abgabe von Grundstücken (VerbR 2018)“ in der Fassung vom 29. 
August 2018 beschlossen, die auf die aktuellen politischen Zielvorstellunge n und den 
geänderten Haushaltsvermerk 60.3 abgestimmt ist. Hierdurch wurde die Attraktivität des 
Liegenschaftserwerbs für Länder und Kommunen und ihren Tochtergesellschaften, 
insbesondere für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus, erhöht. Darüber hinaus wurde e ine 
Weiterveräußerungsmöglichkeit an private Dritte (z. B. Wohnungsbauinvestoren) ohne 
Rückzahlungspflicht bei Weitergabe der Verbilligung geschaffen, soweit sich des Dritten zur 
Erfüllung der öffentlichen Aufgabe bzw. des Verbilligungszweckes bedient wird. 
Die betrauende Stelle hat ihr Erstzugriffsrecht auf die beiden Konversionsliegenschaften 
ausgeübt und die KonvOY GmbH , Albersloher Weg 33 in Münster,  als zuvor Betraute hat 
durch ein Drittbenennungsrecht Teile der sog. Konversionsflächen in Münster-Gremmendorf, 
York-Areal, (im Folgenden: Kaufgegenstände) von der Ausgleichsleistenden erworben. Dabei 
war von Beginn an  eine teilweise Weiterveräußerung der Kaufgegenstände an weitere 
städtische Töchter oder an private Investoren vorgesehen, die die Flächen (im  Folgenden: 
Weiterveräußerungskaufgegenstände) u. a. zur Errichtung von bezahlbarem Wohnraum 
verwenden werden. Die Weiterveräußerung der Teilflächen  des Kaufgegenstandes , 
eingetragen beim Amtsgericht Münster im Grundbuch von Münster Blatt 77410  
 
Lfd. 
Nr. 
Gemark
ung Flur Flurstück Wirtschaftsart und Lage Größe qm 
114 Münster 171 678 
Gebäude- und Freifläche 
Ferdinand-Ovelgönne-Weg, 
Heinrich-Wichtrup-Weg; 
Marianne-Mecke-Weg 
2.208 
an die Betraute dient mithin der Schaffung von weiterem Wohnraum.  
Zudem dient die Weiterveräußerung der Erfüllung einer Errichtungsverpflichtung für eine 
Kindertagesstätte mit vier Gruppen auf v.g. Liegenschaft. Die Planung der 
Kindertageseinrichtung wird in enger Abstimmung mit dem Amt für Kinder, Jugendliche und 
Familien erfolgen. Der Errichtungsbeschluss wurde mit der Vorlage V/0070/2023 einstimmig 
durch den Rat der Stadt Münster am 22.03.2023 beschlossen; die Trägerschaft der

Anlage 1 zu der Beschlussvorlage V/0347/2023 
Kindertageseinrichtung wird rechtzeitig vor Inbetriebnahme nach einem öffentlichen 
Trägervergabeverfahren den beteiligten Gremien der Stadt Münster mit separater Vorlage zur 
Entscheidung vorgelegt.  
Bei Erfüllung der Verpflichtung besteht bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen ein 
Erstattungsanspruch für Herstellungskosten von Kindertagesstätt en gegenüber der 
Ausgleichsleistenden. Vorrangig sollen zudem staatliche Förderprogramme für die 
Kindertagesstätten in Anspruch genommen werden. Beihilfenrechtlich abgesichert werden die 
Ausgleichsleistungen mittels de s vorliegenden Betrauungsakts nach den Vorgaben für 
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. 
Die Europäische Kommission hat den Bereich des sozialen Wohnungsbau s und die 
Kinderbetreuung in Art. 2 Abs. 1 lit. c) des Freistellungsbeschlusses ausdrücklich als 
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse bezeichnet.  
 
 
§ 1 - Gemeinwohlaufgabe  
Nach §§ 3, 4 WFG i.V.m. § 2 GO NRW hat die betrauende Stelle die Versorgung ihrer 
Einwohner:innen mit Wohnraum, insbesondere mit Sozialwohnungen sicherzustellen. Bei 
dieser Aufgabe des sozialen Wohnungsbaus handelt es sich nach kommunalrechtlichem 
Verständnis um eine Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge und nach 
beihilferechtlichem Verständnis um ei ne Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem 
Interesse (im Folgenden: DAWI). Ebenfalls hat die betrauende Stelle zu gewährleisten, dass 
die notwendigen Plätze in Kindertagesstätten zur Verfügung stehen. Die Bereitstellung von 
Kindertagestätten wird der öffentlichen Daseinsvorsorge zugeordnet und ist damit eine DAWI.  
§ 2 - Beauftragtes Unternehmen, Art der Dienstleistungen  
(zu Art. 4 des Freistellungsbeschlusses) 
(1) Die betrauende Stelle betraut die Betraute mit der Erbringung der DAWI „Sozialer 
Wohnungsbau“ und „Errichtung von Kindertagesstätten“  innerhalb des geographischen 
Geltungsbereichs dieses Betrauungsaktes. Hierzu zählen insbesondere: 
a. Die Schaffung von Wohnungen für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus, die die 
Anforderungen des Wohnraumförde rungsgesetzes (WoFG), 
Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) sowie die danach erlassenen jeweiligen 
landesrechtlichen Bestimmungen erfüllen, 
b.  die Errichtung einer Kindertagesstätte mit vier Gruppen,

Anlage 1 zu der Beschlussvorlage V/0347/2023 
c. die zweckgemäße Bewirtschaftung der gem. lit. a. geschaffenen  Wohnungen 
entsprechend der o.g. Normen und der gem. lit. b. errichteten Kindertagesstätte, 
d. die Erledigung aller mit den unter lit. a. bis c. genannten Tätigkeiten 
zusammenhängenden und den dortigen Belangen dienenden Geschäften 
(Annextätigkeiten), 
e. sowie die Durchführung aller Maßnahmen und Geschäfte, durch die die unter lit. a. bis 
d. genannten Dienstleistungen gefördert werden. 
Die Betraute ist berechtigt, sich zur Erfüllung dieser DAWI eines Dritten zu bedienen. 
(2) Der betrauenden Stelle ist beka nnt, dass die Betraute derzeit auch weitere 
Dienstleistungen erbringt, die nicht zu den DAWI zählen. Bzgl. der Erbringung der in 
Absatz 1 konkretisierten DAWI und deren Abgrenzung von etwaigen weiteren DAWI 
sowie weiteren Dienstleistungen beachtet die Betr aute die nachfolgenden 
Bestimmungen. 
§ 3 – Zeitlicher Geltungsbereich 
(zu Art. 2 Abs. 2 des Freistellungsbeschlusses) 
(1) Die Betrauung der Betrauten erfolgt für einen Zeitraum von 10 Jahren. Dieser beginnt 
mit Wirksamwerden dieses Betrauungsakts. 
 
(2) Die betrauende Stelle behält sich eine an diesen zeitlichen Geltungsbereich 
anschließende Betrauung ausdrücklich vor. Ein Anspruch der Betrauten auf eine 
Folge-Betrauung besteht nicht. 
 
§ 4 – Geographischer Geltungsbereich  
 
(1) Der Betrauungsakt gilt für das im Anhang farblich markierte Gebiet. 
 
(2) Die betrauende Stelle behält sich eine räumliche Ausweitung der Betrauung innerhalb 
der Flächen der Kaufgegenstände vor, sofern dies zur Erfüllung des mit diesem 
Betrauungsakt verfolgten Zwecks geboten erscheint. Ein Anspruch der Betrauten auf 
eine geographische Ausweitung des Betrauungsaktes besteht nicht.

Anlage 1 zu der Beschlussvorlage V/0347/2023 
§ 5 - Berechnung und Änderung der Ausgleichsleistungen  
(zu Art. 5 des Freistellungsbeschlusses) 
(1) Der Betrauten können zum Ausgleich der durch die Erbringung von DAWI nach § 2 
Abs. 1 entstehenden Kosten Ausgleichsleistungen gewährt werden. Eine 
Ausgleichsleistung liegt in allen von der betrauenden Stelle , der 
Ausgleichsleistenden oder jeder anderen staatlichen Stelle gewährten Vorteilen. Die 
Ausgleichsleistung liegt insbesondere in: 
a. Der verbilligten Abgabe der v.g. Liegenschaft durch die Ausgleichsleistende. Die 
Höhe der Verbilligung  für die DAWI „Sozialer Wohnungsbau“ richtet sich nach 
der Richtlinie der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) zur verbilligten 
Abgabe von Grundstücken (im Folgenden: VerbR) in der zum Zeitpunkt des 
Abschlusses des Kaufvertrags geltenden Fassung.  Die Höhe der  
Ausgleichsleistung für die DAWI „Errichtung von Kindertagesstätten" bestimmt  
sich nach den Regelungen des Kaufvertrags zwischen der Ausgleichsleistenden 
und der betrauenden Stelle bzw. der KonvOY GmbH. 
b. Sonstigen Begünstigungen der Betrauten sowie deren Gegenwert durch die 
betrauende Stelle oder einem Dritten. In Betracht kommen beispielhaft staatliche 
Fördermittel aus der öffentl ichen Wohnraumförderung des Landes NRW für 
öffentlich geförderte Wohnungen , Zuwendungen für den Bau der Kita gem. 
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche 
Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sowie Zuwendungen 
gem. Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude 
(BEG WG). Diese sonstigen Begünstigungen sind von der Betrauten gesondert 
nachzuweisen. 
(2) Aus diesem Betrauungsakt folgt kein Rechtsanspruch der Betrauten auf die  
Ausgleichsleistung. 
(3) Die Ausgleichsleistung erfolgt ausschließlich zu dem Zweck, die Betraute in die Lage 
zu versetzen, die ihr im Geltungsbereich dieses Betrauungsaktes obliegenden 
Aufgaben zu erfüllen. Sie resultiert ausschließlich aus der Erbringung von  DAWI 
gem. § 2 Abs. 1. Soweit Kosten auf Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 2 entfallen, 
bleiben diese unberücksichtigt. 
(4) Die Ausgleichsleistung geht insgesamt nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um 
unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns die durch die Erfüllung der 
Gemeinwohlverpflichtung verursachten Netto-Kosten abzudecken. Die Netto -Kosten 
sind die Differenz zwischen den nach Abs. 5 zu berücksichtigenden Kosten und den 
Einnahmen1 nach Abs. 6.

Anlage 1 zu der Beschlussvorlage V/0347/2023 
 
(5) Die zu berücksichtigenden Kosten umfassen sämtliche in Verbindung mit der 
Erbringung der DAWI angefallenen Kosten der Betrauten sowie einen angemessenen 
Beitrag zu den Fix-Kosten der DAWI und sonstigen Tätigkeiten. 
 
(6) Die zu berücksichtigenden Einnahmen beinhalten die gesamten Einnahmen, die mit 
der DAWI erzielt wurden. Dazu zählen auch andere der Betrauten über Abs. 1 
hinausgehende, von staatlichen Stellen gewährte Zuschüsse oder Vergünstigungen. 
Als „angemessener Gewinn“ i. S. v. Abs. 5 gilt die Kapitalrendite, die ein 
durchschnittliches Unternehme n zugrunde legt, um unter Berücksichtigung des 
jeweiligen Risikos zu entscheiden, ob es die betreffende DAWI für die gesamte Dauer 
der Betrauung erbringt. Der Begriff „Kapitalrendite“ bezeichnet den internen 
Ertragssatz (Internal Rate of Return – IRR), den  die Betraute während des 
Betrauungszeitraums mit ihrem investierten Kapital durch die Erbringung von DAWI 
gem. § 2 Abs. 1 erzielt. 
 
(7) Die Kosten und Einnahmen, die der Erbringung von DAWI zugerechnet werden können, 
sind getrennt von allen anderen sonstigen Tätigkeiten nach Abgrenzung von Rand- und 
Nebengeschäften, aperiodischen Posten, neutralen Aufwendungen, Saldierungen etc. 
auszuweisen. Die Betraute erstellt hierfür eine Trennungsrechnung aus der testierten 
Gewinn-und Verlustrechnung für das abgeschlossene Geschäftsjahr. Sie stellt sicher, 
dass auch etwaige Enkel - und Tochtergesellschaften entsprechende 
Trennungsrechnungen erstellen. In diesen Trennungsrechnungen sind die den 
einzelnen DAWI zuzurechnenden Kosten und Einnahmen jeweils gesondert 
auszuweisen. Darüber hinaus ist anzugeben, nach welchen Verfahren die Zuordnung 
und Zuweisung der Kosten und Einnahmen erfolgt. Die Trennungsrechnungen haben die 
Anforderungen des Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses zu berücksichtigen. Die 
Betraute wird der bet rauenden Stelle die Trennungsrechnungen zur vertraulichen 
Kenntnisnahme übermitteln. 
§ 6 - Vermeidung von Überkompensierung 
(zu Art. 6 des Freistellungsbeschlusses) 
(1) Um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen des Freistellungsbeschlusses für die 
Gewährung von Ausgleichsleistungen während des gesamten Betrauungszeitraums 
erfüllt werden und insbesondere durch die Ausgleichsleistungen keine 
Überkompensierung für die Erbringung von DAWI nach § 2 Abs. 1 entsteht, führt die

Anlage 1 zu der Beschlussvorlage V/0347/2023 
Betraute jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres den Nachweis über die Verwendung 
der Mittel. Dies geschieht durch Vorlage des jährlich zu erstellenden 
Jahresabschlusses und der Trennungsrechnung der Betrauten und ihrer etwaigen 
Tochter- und Enkelgesellschaften.  Die betrauende Stelle stellt die Überkompensation 
und ihre Höhe fest. 
(2) Die Betraute trägt dafür Sorge, dass ihr Abschlussprüfer sowie die Abschlussprüfer 
der etwaigen Tochter - und Enkelgesellschaften im Rahmen der 
Jahresabschlussprüfung entsprechend Art. 6 des Freistellungsbeschlusses prüft, ob 
die Ausgleichsleistungen die im Freistellungsbeschluss festgelegten 
Voraussetzungen erfüllt haben und EU -beihilfenrechtskonform verwendet worden 
sind.  
(3) Im Rahmen der Trennungsrechnung sind die wirtschaftlichen Werte der in § 5 Abs. 1 
benannten Au sgleichsleistungen nach markt - und ortsüblichen Maßstäben zu 
ermitteln und darzulegen. Soweit Ausgleichsleistungen nicht allein der Erbringung 
von DAWI, sondern auch der Erbringung von Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 dienen, ist 
in der Trennungsrechnung eine i nterne Leistungsverrechnung vorzunehmen. Die 
durch die Ausgleichsleistungen gewährten Vorteile sind in der Trennungsrechnung 
ausschließlich den Kosten und Einnahmen der DAWI zuzurechnen; soweit 
Ausgleichsleistungen bei Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 zu ersparten oder verminderten 
Kosten führen, sind diese dementsprechend als Verrechnungsposten zu 
berücksichtigen. 
(4) Die Betraute lässt sich die Erfüllung der Voraussetzungen sowie die 
beihilfenkonforme Verwendung durch die mit den Jahresabschlussprüfungen 
befassten Abschlussprüfern schriftlich bestätigen und gibt diese Bescheinigungen an 
die betrauende Stelle weiter.  
(5) Ergibt die Prüfung durch die betrauende Stelle eine Überkompensierung von mehr 
als 10 %  der für das Prüfungsjahr gewährten Mittel, informiert sie die 
Ausgleichsleistende über diese Tatsache. Ergibt die Prüfung eine 
Überkompensierung von maximal 10 %, darf der überhöhte Betrag auf den 
nächstfolgenden Ausgleichsleistungszeitraum angerechnet we rden. Besteht die 
Ausgleichsleistung allein in der verbilligten Abgabe des Grundstückes durch die 
Ausgleichsleistende, so fordert die Ausgleichsleistende die Betraute zur Rückzahlung 
der Überkompensation auf. Das Nähere bestimmen die VerbR und der Kaufvert rag 
zwischen der Ausgleichsleistenden und der Betrauten.

Anlage 1 zu der Beschlussvorlage V/0347/2023 
 
§ 7 – Änderungskompetenz 
Die betrauende Stelle kann diesen Betrauungsakt jederzeit erweitern, einschränken oder 
gänzlich aufheben. Insbesondere wird die betrauende Stelle diesen Betrauungsakt 
entsprechend anpassen oder beenden oder die Ausgleichsleistungen bei der Europäischen 
Kommission anmelden, soweit die in § 2 dargestellten Aufgaben infolge der fortschreitenden 
Entwicklung der relevanten  Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission oder  der 
europäischen und nationalen Gerichte nicht mehr als DAWI angesehen werden können oder 
die Voraussetzungen des Freistellungsbeschlusses in anderer Weise nicht mehr erfüllt sind. 
§ 8 Vorhalten von Unterlagen  
(zu Art. 8 des Freistellungsbeschlusses) 
Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich 
feststellen lässt, ob die Ausgleichsleistungen mit den Bestimmungen des 
Freistellungsbeschlusses vereinbar sind, mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren ab 
Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren. 
§ 9 - Transparenz 
(1) Bei Ausgleichsleistungen von mehr als 15 Mio. jährlich, die der Betrauten gewährt 
werden, wird die betrauende Stelle die folgenden Informationen im Internet oder in 
sonstiger Weise veröffentlichen: 
a. den Betrauungsakt oder eine Zusammenfassung, die die in Art. 4 des 
Freistellungsbeschlusses genannten Angaben enthält 
b. den jährlichen Beihilfebetrag für die Betraute. 
(2) Die betrauende Stelle und die Betraute gewährleisten die Transparenz der finanziellen 
Beziehungen zwischen ihnen i.S.d. Richtlinie 2006/111/EG der Kommission und des 
Transparenzrichtlinie-Gesetz.

Anlage 1 zu der Beschlussvorlage V/0347/2023 
 
§ 10 – Anpassungs- bzw. Wirtschaftlichkeitsklausel 
Sollte eine Bestimmung dieses Betrauungsaktes nicht rechtskonform oder nicht durchführbar 
sein oder werden oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, so 
berührt dies die Betrauung im Übrigen nicht. 
 
1 Der Betrauungsakt übernimmt hier die Begrifflichkeit aus dem Freistellungsbeschluss in Art. 5 
(Ausgleich). Die betriebswirtschaftlich korrekten dementsprechenden Begriffe wären „Aufwand“ für 
„Kosten“ sowie „Ertrag“ für „Einnahmen.“ (vgl. Auslegungs - und Anwendungshilfe zur Umsetzung des 
neuen Freistellungsbeschlusses der Europäischen Kommission vom 20.12.2011 im 
Gesundheitswesen, insbesondere im Krankenhaussektor und im Bereich der Langzeitpflege, 
Bundesministerium für Gesundheit, Stand 25.02.2013, S. 12 Fußnote 18).

Anlage A

1439 Zeichen

Anlage A zur V/0347/2023 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage soll die Inanspruchnahme und die Weitergabe der Verbilligung und des kauf-
preismindernden Abschlags der BImA durch die KonvOY GmbH an die Westfälische Bauindu-
strie GmbH zur Schaffung des sozialen Wohnbaus und einer Kindertagesstätte auf einem Grund-
stück im York-Quartier ermöglicht werden. Aufgrund der geltenden Rechtslage gültiger EU-
Richtlinien ist der zu beschließende Betrauungsakt die Voraussetzung dafür. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Die Inanspruchnahme und Weitergabe der Verbilligung und des kaufpreismindernden Abschlags 
der BImA an die privaten Investoren und weitere städtische Tochtergesellschaften unterstützt das 
wichtige städtische Ziel, in den kommenden Jahren möglichst viel bezahlbaren Wohnraum in den 
innenstadtnahen Lagen zu schaffen. 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 1501 Anteile an verbundenen Unternehmen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Durch die Entwicklung der Konversionsflächen ist das Querschnittsthema Demographie  
betroffen, da neue Stadtquartiere in der wachsenden Stadt geschaffen werden.

Beratungsverlauf (2)

20.09.2023 Hauptausschuss
TOP 15 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
20.09.2023 Rat
TOP 22 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Engelstraße 49
  • Albersloher Weg 33
  • Ferdinand-Ovelgönne-Weg
  • Heinrich-Wichtrup-Weg
  • Marianne-Mecke-Weg 2

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0347/2023
Typ
Vorlagen
Datum
31.05.2023
Erstellt
24.05.2023 12:45