253767
Wahl des Bezirksbürgermeisters/der Bezirksbürgermeisterin und seiner/ihrer Stellvertreter/innen
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Sammeldokument öffentlich
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Beschlussvorlage öffentlich 253767 Die Oberbürgermeisterin — — Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: Bezirksverwaltungsstelle Bad Godesberg Dezernat: Dez. I Wahl des Bezirksbürgermeisters/der Bezirksbürgermeisterin und seiner/ihrer Stellvertreter/innen Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.11.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Bezirksvertretung Bad Godesberg wählt anhand der Wahlvorschläge _____________________________________ als Bezirksbürgermeister/in und _______________________________und ____________________________ als Stellvertreter/innen des Bezirksbürgermeisters/der Bezirksbürgermeisterin. Begründung Auf die Wahl des Bezirksbürgermeisters/der Bezirksbürgermeisterin und sei - ner/ihrer Stellvertreter/innen findet § 36 Abs. 3 GO NW in Verbindung mit § 67 Abs. 2 GO NW entsprechende Anwendung. Danach sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Gemäß § 36 Abs. 3 GO NW in Verbindung mit § 67 Abs. 2 GO NW ist Bezirksbürgermeister/in, wer an erster Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, erste/r Stellvertreter/in, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt, zwei - te/r Stellvertreter/in, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die dritte Höchstzahl entfällt usw.. Zwischen Wahlvorschlägen mit gleicher Höchstzahl findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom/von der Altersvorsitzenden zu zie - hende Los. Nimmt ein/e Bewerber/in die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle des Wahlvorschlages steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl. Der Bezirks - bürgermeister/die Bezirksbürgermeisterin und die Stellvertreter/innen dürfen nach § 36 Abs. 3 Satz 4 GO NW nicht zugleich Bürgermeister/Bürgermeisterin oder Stellvertreter/in des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin sein. Die Wahl selbst erfolgt in der Form, dass der Bezirksbürgermeister/die Bezirksbürger - meisterin und der/die Stellvertreter/innen ohne Aussprache (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 2 GO NW) und in geheimer Abstimmung gewählt wird. Seite 1 von 2 Seite 2 — — Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Anlage/n Keine Seite 2 von 2
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- 253767
- Typ
- Beschlussvorlage
- Datum
- 01.10.2025
- Erstellt
- 25.09.2025 13:33