2015/0058
Kommunalwahlen 2016 Zusätzliche Angaben auf dem Stimmzettel für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung und die Wahl zum Ortsbeirat Wixhausen
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2015/0058
6326 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
13.02.2015
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Bürger- und Ord-
nungsamt
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl. Be-
schlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2015/0058
Magistratsbeschluss-Nr.
Produkt-Nr.: 121010
Kostenstelle: 032-006-1000 Investitionsnummer: /
Kostenträger: 1210-11 Sachkonto: 6179850
Betreff: Kommunalwahlen 2016
Zusätzliche Angaben auf dem Stimmzettel für die Wahl der Stadtverordnetenver-
sammlung und die Wahl zum Ortsbeirat Wixhausen
Vorlage vom: 12.02.2015
Beschlussvorschlag :
Bei den o. a. Wahlen werden in den Stimmzetteln keine zusätzliche Angaben zu den Bewer-
bern/Bewerberinnen aufgenommen.
Anlagen:
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 12.2.2015
Seit Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes am 24.03.2010 besteht nach § 16
Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes die Möglichkeit, auf jedem Stimmzettel zu jeder Bewerberin
und jedem Bewerber zusätzlich
1. den Beruf oder Stand,
2. das Geburtsjahr,
3. den Geburtsnamen, wenn ein abweichender Familiennamen geführt wird, und
4. bei der Wahl der Kreistagsabgeordneten die Gemeinde der Hauptwohnung, bei der Wahl
der Gemeindevertreter den nach § 12 Satz 4 der Hessischen Gemeindeordnung benannten
Gemeindeteil der Hauptwohnung,
aufzunehmen, wenn und soweit die jeweilige Vertretungskörperschaft dies mit der Mehrheit
der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder spätestens 12 Monate vor Ablauf der Wahlzeit be-
schlossen hat. Für die Ortsbeiräte muss der Beschluss der Gemeindevertretung für sämtliche
Ortsbeiratswahlen einheitlich erfolgen. Die Wahlzeit endet am 31.03.2016. Der Beschluss
muss demnach spätestens bis zum 31.03.2015 gefasst werden.
Bereits bei den Kommunalwahlen 2011 wurde auf zusätzliche Bewerberangaben auf dem
Stimmzettel für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung und für die Wahl des Ortsbeirats
Wixhausen verzichtet. Hierfür waren folgende Gründe maßgeblich:
Zusätzliche Angaben bei jeder Bewerberin und jedem Bewerber bedeuten zum einen, dass
der Stimmzettel für die Wählerinnen und Wähler mehr Informationen über die einzelnen Be-
werberinnen und Bewerber enthält, zum anderen wird der Stimmzettel aber sehr unüber-
sichtlich und das Format erheblich größer. Bei den Kommunalwahlen 2011 betrug das For-
mat bereits 61 x 85 cm. Geht man von der Anzahl der Wahlvorschläge und der Anzahl der
Kandidatinnen und Kandidaten der Kommunalwahlen 2011 aus, würde sich bei jeder einzel-
nen zusätzlichen Bewerberangabe der Stimmzettel um ca. 28,4 cm verlängern. Würden alle
Bewerberangaben aufgenommen werden, hätte der Stimmzettel ein Format von 174,6 x 85,0
cm. Nachfolgend werden die möglichen Stimmzettelformate je nach Anzahl der Bewerber-
angaben anhand der für die Kommunalwahl 2011 abgegebenen Wahlvorschläge dargestellt:
Anzahl Bewerberanga-
ben
Mögliches Stimmzettelfor-
mat
Keine 61,0 x 85,0 cm
1 89,4 x 85,0 cm
2 117,8 x 85,0 cm
3 146,2 x 85,0 cm
4 174,6 x 85,0 cm
Durch ein größeres Format würden sich die Kosten für den Druck deutlich erhöhen, mögli-
cherweise sogar verdoppeln. Sie beliefen sich zur Kommunalwahl 2011 bereits auf rund
31.000 Euro für Musterstimmzettel und Stimmzettel für den Wahltag. Höhere Kosten würden
auch für Porto und Versand der Musterstimmzettel und der Briefwahlunterlagen aufgrund
des höheren Gewichts der Sendungen entstehen. Inwieweit Druckereien sich in der Lage se-
hen, immer größere Formate zu drucken, ist zu dem fraglich.
. . .
- 4 -
Weiterhin wären die Wahlkabinen (Abschirmvorrichtungen, Tische) in den 91 Wahlbezirken
von der Größe her nicht mehr ausreichend, was letztendlich zu Unregelmäßigkeiten bei der
Wahlhandlung führen und ggfs. eine Anfechtung der Wahl zur Folge haben könnte. Es könnte
insbesondere der Grundsatz der geheimen Wahl gefährdet werden, da die Wählerinnen und
Wähler nicht die Möglichkeit hätten, den Stimmzettel in vollem Umfang in der Wahlkabine
auszubreiten, ohne Gefahr zu laufen, dass Teile des Stimmzettels nicht durch die Wahlkabine
verdeckt werden. Hinzu kommt, dass das Volumen der vorhandenen Wahlurnen möglicher-
weise nicht ausreicht. Das Leeren der Wahlurnen während der Wahlhandlung ist nicht zuläs-
sig. Es müssten folglich ca. 270 Wahlkabinen und knapp 110 Wahlurnen neu angeschafft
werden, um Unregelmäßigkeiten vorzubeugen. Größere Wahlkabinen passen möglicherweise
nicht mehr auf die vorhandenen Tische.
Weiterhin ist zu bedenken, dass bei größeren Stimmzetteln die Wahlvorstände mit mehr
Wahlkartons ausgestattet werden müssten. Dies ist zum einen ein Problem für das Wahlamt
selbst, das nur über begrenzte Lagerkapazitäten verfügt. Zum anderen stellt das Verpacken
von einem immer größeren Umfang an Wahlunterlagen für die Wahlhelferinnen und Wahl-
helfer eine große Herausforderung dar. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass nach einem
langen Wahltag ihre Bereitschaft sinkt, die vielen Unterlagen noch ordnungsgemäß zu verpa-
cken, zumal diese dann auch noch von der Wahlvorsteherin bzw. vom Wahlvorsteher zum
Wahlamt zurückzubringen sind.
Nach § 15 Abs. 4 KWG und § 26 und § 23 KWO sind die zugelassenen Wahlvorschläge spä-
testens am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind
für jeden Wahlvorschlag folgende Angaben anzugeben: Familienname, Rufname, der Zusatz
„Frau“ oder „Herr“, Beruf oder Stand, Geburtsjahr, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung)
der Bewerber. Damit werden die zusätzlichen Bewerberangaben nach § 16 Abs. 2 Satz 3
KWG bis auf den abweichenden Geburtsnamen abgedeckt und dem Informationsbedürfnis
der Bürgerinnen und Bürger ist Genüge getan. Auf zusätzliche Angaben auf dem Stimmzettel
sollte daher aus vorgenannten Gründen verzichtet werden.
Darmstadt, 12.2.2015
Der Dezernent II
Rafael Reißer
Bürgermeister
anlage 3
272 Zeichen
Punkt 11: Kommunalwahlen 2016 Zusätzliche Angaben auf dem Stimmzettel für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung und die Wahl zum Ortsbeirat Wixhausen (V-Nr. 2015/0058) Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
anlage 1
6347 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
13.02.2015
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Bürger- und
Ordnungsamt
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
II 32
BW OBW
Stvv
Vorlage-Nr. 2015/0058
Magistratsbeschluss-Nr.
57
Produkt-Nr.: 121010
Kostenstelle: 032-006-1000 Investitionsnummer: /
Kostenträger: 1210-11 Sachkonto: 6179850
Betreff: Kommunalwahlen 2016
Zusätzliche Angaben auf dem Stimmzettel für die Wahl der
Stadtverordnetenversammlung und die Wahl zum Ortsbeirat Wixhausen
Vorlage vom: 12.02.2015
Beschlussvorschlag :
Bei den o. a. Wahlen werden in den Stimmzetteln keine zusätzliche Angaben zu den
Bewerbern/Bewerberinnen aufgenommen.
Anlagen:
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 3 -
Beschluss des Magistrats vom 18.02.2015
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 12.2.2015
Seit Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes am 24.03.2010 besteht nach § 16
Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes die Möglichkeit, auf jedem Stimmzettel zu jeder Bewerberin
und jedem Bewerber zusätzlich
1. den Beruf oder Stand,
2. das Geburtsjahr,
3. den Geburtsnamen, wenn ein abweichender Familiennamen geführt wird, und
4. bei der Wahl der Kreistagsabgeordneten die Gemeinde der Hauptwohnung, bei der Wahl
der Gemeindevertreter den nach § 12 Satz 4 der Hessischen Gemeindeordnung benannten
Gemeindeteil der Hauptwohnung,
aufzunehmen, wenn und soweit die jeweilige Vertretungskörperschaft dies mit der Mehrheit
der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder spätestens 12 Monate vor Ablauf der Wahlzeit
beschlossen hat. Für die Ortsbeiräte muss der Beschluss der Gemeindevertretung für
sämtliche Ortsbeiratswahlen einheitlich erfolgen. Die Wahlzeit endet am 31.03.2016. Der
Beschluss muss demnach spätestens bis zum 31.03.2015 gefasst werden.
Bereits bei den Kommunalwahlen 2011 wurde auf zusätzliche Bewerberangaben auf dem
Stimmzettel für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung und für die Wahl des Ortsbeirats
Wixhausen verzichtet. Hierfür waren folgende Gründe maßgeblich:
Zusätzliche Angaben bei jeder Bewerberin und jedem Bewerber bedeuten zum einen, dass
der Stimmzettel für die Wählerinnen und Wähler mehr Informationen über die einzelnen
Bewerberinnen und Bewerber enthält, zum anderen wird der Stimmzettel aber sehr
unübersichtlich und das Format erheblich größer. Bei den Kommunalwahlen 2011 betrug
das Format bereits 61 x 85 cm. Geht man von der Anzahl der Wahlvorschläge und der Anzahl
der Kandidatinnen und Kandidaten der Kommunalwahlen 2011 aus, würde sich bei jeder
einzelnen zusätzlichen Bewerberangabe der Stimmzettel um ca. 28,4 cm verlängern. Würden
alle Bewerberangaben aufgenommen werden, hätte der Stimmzettel ein Format von 174,6 x
85,0 cm. Nachfolgend werden die möglichen Stimmzettelformate je nach Anzahl der
Bewerberangaben anhand der für die Kommunalwahl 2011 abgegebenen Wahlvorschläge
dargestellt:
Anzahl
Bewerberangaben
Mögliches
Stimmzettelformat
Keine 61,0 x 85,0 cm
1 89,4 x 85,0 cm
2 117,8 x 85,0 cm
3 146,2 x 85,0 cm
4 174,6 x 85,0 cm
Durch ein größeres Format würden sich die Kosten für den Druck deutlich erhöhen,
möglicherweise sogar verdoppeln. Sie beliefen sich zur Kommunalwahl 2011 bereits auf rund
31.000 Euro für Musterstimmzettel und Stimmzettel für den Wahltag. Höhere Kosten würden
auch für Porto und Versand der Musterstimmzettel und der Briefwahlunterlagen aufgrund
des höheren Gewichts der Sendungen entstehen. Inwieweit Druckereien sich in der Lage
sehen, immer größere Formate zu drucken, ist zu dem fraglich.
. . .
Weiterhin wären die Wahlkabinen (Abschirmvorrichtungen, Tische) in den 91 Wahlbezirken
von der Größe her nicht mehr ausreichend, was letztendlich zu Unregelmäßigkeiten bei der
Wahlhandlung führen und ggfs. eine Anfechtung der Wahl zur Folge haben könnte. Es könnte
insbesondere der Grundsatz der geheimen Wahl gefährdet werden, da die Wählerinnen und
Wähler nicht die Möglichkeit hätten, den Stimmzettel in vollem Umfang in der Wahlkabine
auszubreiten, ohne Gefahr zu laufen, dass Teile des Stimmzettels nicht durch die Wahlkabine
verdeckt werden. Hinzu kommt, dass das Volumen der vorhandenen Wahlurnen
möglicherweise nicht ausreicht. Das Leeren der Wahlurnen während der Wahlhandlung ist
nicht zulässig. Es müssten folglich ca. 270 Wahlkabinen und knapp 110 Wahlurnen neu
angeschafft werden, um Unregelmäßigkeiten vorzubeugen. Größere Wahlkabinen passen
möglicherweise nicht mehr auf die vorhandenen Tische.
Weiterhin ist zu bedenken, dass bei größeren Stimmzetteln die Wahlvorstände mit mehr
Wahlkartons ausgestattet werden müssten. Dies ist zum einen ein Problem für das Wahlamt
selbst, das nur über begrenzte Lagerkapazitäten verfügt. Zum anderen stellt das Verpacken
von einem immer größeren Umfang an Wahlunterlagen für die Wahlhelferinnen und Wahl-
helfer eine große Herausforderung dar. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass nach einem
langen Wahltag ihre Bereitschaft sinkt, die vielen Unterlagen noch ordnungsgemäß zu
verpacken, zumal diese dann auch noch von der Wahlvorsteherin bzw. vom Wahlvorsteher
zum Wahlamt zurückzubringen sind.
Nach § 15 Abs. 4 KWG und § 26 und § 23 KWO sind die zugelassenen Wahlvorschläge
spätestens am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung
sind für jeden Wahlvorschlag folgende Angaben anzugeben: Familienname, Rufname, der
Zusatz „Frau“ oder „Herr“, Beruf oder Stand, Geburtsjahr, Geburtsort und Anschrift
(Hauptwohnung) der Bewerber. Damit werden die zusätzlichen Bewerberangaben nach § 16
Abs. 2 Satz 3 KWG bis auf den abweichenden Geburtsnamen abgedeckt und dem
Informationsbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger ist Genüge getan. Auf zusätzliche
Angaben auf dem Stimmzettel sollte daher aus vorgenannten Gründen verzichtet werden.
Darmstadt, 12.2.2015
Der Dezernent II
Rafael Reißer
Bürgermeister
anlage 2
217 Zeichen
Punkt 7: Kommunalwahlen 2016 Zusätzliche Angaben auf dem Stimmzettel für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung und die Wahl zum Ortsbeirat Wixhausen (V-Nr. 2015/0058) Der Vorlage wird einstimmig zugestimmt.
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2015/0058
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 12.02.2015
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00