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JR24/0006/2019

Ein Rederecht für den Jugendrat

Anregungen des Jugendrates gem. § 24 GO 03.12.2019

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JR24-0006-2019

1996 Zeichen

Der Vorstand des Jugendrates Münster – Hafenstr. 30 - 48153 Münster 
 
 
Dienstag, 26. November 2019 
Ein Rederecht für den Jugendrat 
Anregung des Jugendrates nach §24 der Gemeindeordnung 
Der Jugendrat der Stadt Münster regt gemäß §24 der Gemeindeordnung für das Land NRW an: 
Dem Jugendrat der Stadt Münster ein Rederecht im Rat der Stadt Münster zuzugestehen. 
Begründung: 
Der Jugendrat stellt für alle Kinder und Jugendliche die wichtigste Möglichkeit dar, sich an 
kommunalpolitischen Entscheidungen zu beteiligen, was auch in den letzten Jahren in den 
unterschiedlichen Ausschüssen und Bezirksvertretungen sehr gut funktioniert hat . Allerdings 
waren die Möglichkeiten an den finalen Entscheidungen, den Diskussionen im Rat, Teil zu haben 
immer eingeschränkt, da für den Jugendrat keine Möglichkeit besteht den Anliegen von 
Jugendlichen auch im höchsten beschlussfassenden Gremium Gehör z u verschaffen . Wie auch 
schon die Münsteraner Fridays For Future Bewegung gezeigt hat , können und vorallem wollen 
Jugendliche die Politik beeinflussen und sich einmischen. 
Mit Schreiben vom 30. Januar  2017 (s. Anlage) schrieb der Ministerpräsident des Lan des NRW, 
dass §27a der GO NRW „ganz bewusst keine einschränkenden Vorgaben “ enthalte, um „die vor 
Ort beste Lösung zu finden.“ Weiter schreibt er, dass „die Kommunen selbst darüber entscheiden, 
ob und in welcher Form sie Jugendliche […] an den kommunalen Aufgaben beteiligen wollen.“ 
gez. 
Lasse Loskant 
Vorstandsmitglied im Jugendrat der Stadt Münster 
Wilhelm Balke 
Vertreter im Ausschuss für Schule und Weiterbildung der Stadt Münster 
Noah Börnhorst  
Vertreter im Ausschuss für Kinder Jugendliche und Familien 
An Herrn Oberbürgermeister Markus Lewe und 
die Mitglieder des Rates der Stadt Münster  
Der Vorstand des Jugendrates 
Jugendrat@stadt-muenster.de 
0251/4925632 
Postanschrift: 
 Jugendrat der Stadt Münster 
Hafenstraße 30 
48153 Münster 
Anregung des Jugendrates gem. § 24 GO NRW an den Rat Nr. JR24/0006/2019

JR24-0006-2019-Anlage

3687 Zeichen

3

Der Ministerpräsident F
des Landes Nordrhein-Westfalen | u

&

Herrn
Noah Börnhorst
Vorländerweg 32

48151 Münster 3 Yanuar 2017

Sehr geehrter Herr Börnhorst,

herzlichen Dank für Ihren Brief vom 2. Januar 2018, mit dem Sie
nach dem Stand zur Einrichtung eines Jugendparlaments und zu
den Beteiligungsrechten Jugendlicher auf kommunaler Ebene fragen.

Mit der beabsichtigten Einrichtung eines Landesjugendparlaments
wollen wir jungen engagierten und interessierten Menschen die
Möglichkeit eröffnen, ihre Anliegen unmittelbar vertreten zu können.
Ihr Interesse an dem Thema zeigt, dass wir damit auf einem richtigen
Weg sind.

Die Überlegung zur Einrichtung eines solchen Landesjugendparlaments
knüpft an Diskussionen der in der 16. Legislaturperiode im Landtag
vertretenen Parteien mit Vertreterinnen und Vertretern des Landes-
jugendrings, der Landesschülerinnen/-schüler-Vertretung sowie dem
Kinder- und Jugendrat als Dachorganisation der kommunalen Kinder-
und Jugendparlamente an. Aktuell diskutieren die Beteiligten aus den
Jugendorganisationen darüber, wie ein solches Parlament ausgestaltet
und aufgebaut werden kann. Darüber hinaus wird zu klären sein, ob
ein solches Parlament nicht besser durch den Landtag Nordrhein-
Westfalen begleitet werden sollte, um den Eindruck der Vermischung
von exekutiven und legislativen Aufgaben zu vermeiden.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Entwicklung eines
solchen Projektes nur sinnvoll erfolgen kann, wenn Jugendliche daran
beteiligt werden. Aktuell lässt sich über den Zeitrahmen der Umsetzung

noch nichts Konkretes sagen.
Horionplatz 1
40213 Düsseldorf
Telefon 0211 837-01
poststelle@stk.nrw.de

Was die Beteiligungsrechte junger Menschen auf kommunaler Ebene
betrifft, ist zwar diesbezüglich keine Regelung in der Gemeindeordnung
vorgesehen, die die Mitwirkung junger Menschen mit Rederecht regelt.
Allerdings ist in $ 6 im 3. Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugend-
förderungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt, dass
Kinder und Jugendliche an ihre Interessen berührenden Planungen,
Entscheidungen und Maßnahmen beteiligt werden sollen. Damit
bestehen auf der kommunalen Ebene die Verpflichtung und die
Möglichkeit, Formen der Beteiligung zu entwickeln und vorzuhalten.

Um dies zu unterstützen, wurde im Jahr 2014 eine Servicestelle
Jugendbeteiligung beim Landesjugendamt Westfalen-Lippe in Münster
eingerichtet. Sie ist eine Anlaufstelle für Kinder und Jugendliche, die
sich für die Frage der Partizipation interessieren, sowie für kommunale
Entscheidungsträger. Mit dieser für ganz Nordrhein-Westfalen zu-
ständigen Stelle hat das Land die Voraussetzungen für einen Ausbau
kommunaler Beteiligungsvorhaben verbessert.

Die Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
sieht schon heute eine ganze Reihe von Möglichkeiten vor, Jugendliche
auf kommunaler Ebene zu beteiligen. So können Jugendliche ab dem
14. Lebensjahr Einwohneranträge stellen ($ 25 GO NRW) und sich
ab dem 16. Lebensjahr an Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
beteiligen (8 26 GO NRW). Außerdem können die Kommunen selbst
darüber entscheiden, ob und in welcher Form sie Jugendliche oder
andere gesellschaftliche Gruppen, wie z. B. Senioren, an den kommu-
nalen Aufgaben beteiligen wollen. $ 27a GO NRW enthält dazu ganz
bewusst keine einschränkenden Vorgaben, um es den Städten,
Gemeinden und Kreisen zu ermöglichen, die vor Ort beste Lösung

zu finden. Viele Kommunen haben inzwischen auch schon Jugend-
vertretungen oder Jugendparlamente eingerichtet.

Ich hoffe, Sie können diese Informationen für Ihre politische Arbeit
nutzen und wünsche Ihnen persönlich alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

N ALILLNDAN

Armin Laschet

Beratungsverlauf (1)

11.12.2019 Rat
TOP 9.2 Anregung Entscheidung

Beschluss: verwiesen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Hafenstraße 30
  • Vorländerweg 32

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Details

Aktenzeichen
JR24/0006/2019
Typ
Anregungen des Jugendrates gem. § 24 GO
Datum
03.12.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37