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SV-2015/0026

Antrag der Fraktion UFFBASSE vom 9. September 2015 betr. Zirkusbetriebe ohne Wildtiere

Antrag 09.09.2015

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SV-2015/0026

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Vorlage-Nr. SV-2015/0026 
 
 
Antrag der Fraktion UFFBASSE vom 9. September 2015 betr. Zirkusbetriebe ohne 
Wildtiere 
 
 
 
 
 
                          Liebigstrasse 46 
                    64293 Darmstadt 
                    Tel. & Fax 06151/8606067 
              www.uffbasse-darmstadt.de 
 
Darmstadt, den 09. Sept. 2015 
 
Antrag - Zirkusbetriebe ohne Wildtiere 
 
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen, 
- Es werden künftig nur noch Zirkusbetriebe in Darmstadt zugelassen, die keine Wildtiere 
mitführen, die in der Entschließung des Bundesrates vom 25.11.2011 (BR Drucksache 
565/11) zum Verbot der Haltung bestimmter wild lebender Tierarten im Zirkus (Affen, 
Elefanten, Großbären, Giraffen, Nashörner, Flusspferde) genannt sind. 
- Zirkusbetrieben, die Wildtiere nach oben genannten Kriterien mit sich führen, werden keine 
städtischen Gelände mehr zur Verfügung gestellt.“ 
 
Begründung: 
 
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Beschluss vom 19.2.2013 einem Eilantrag des 
Zirkus Krone stattgegeben, trotz des Auftrittsverbotes der Stadt Darmstadt, ein Zirkus gastspiel 
durchzuführen und dies u.a. mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit der Antragstellerin 
begründet. 
Durch die Beschränkung auf die im Bundesratsbeschluss genannten 6 Wildtierarten ist der 
Eingriff auf die Berufsfreiheit als geringfügig zu beurteilen. Es handelt sich lediglich um eine 
marginale Berufseinschränkung, die keinen Eingriff in die Berufswahl darstellt. Zumal der 
betroffene Personenkreis durch seine bisherige Arbeit mit Tieren nicht nur auf eine Tierart 
beschränkt ist. 
Die hessische Landestierschutzbeauftragte erklärt in Ihrer Information vom 29.10.2012 an 
Städte und Gemeinden dazu: 
„Der Beruf des Tierlehrers ist i. d. R. nicht auf die Arbeit mit einer bestimmten Tierart oder mehreren 
bestimmten Tierarten beschränkt. 
Viele Tierlehrer arbeiten mit mehreren Tierarten, teils verteilt auf ihre berufliche Laufbahn, teils 
gleichzeitig. Manche Tierlehrer haben sich allerdings auf wenige Tierarten oder eine bestimmte 
Tierart spezialisiert, dies insbesondere bei sehr ausdifferenzierten Tiernummern. Ei n Tierlehrer hat 
aber i. d. R. die Möglichkeit, eine Tierart, mit der er arbeitet, zu wechseln und seine Kenntnisse und 
Fähigkeiten bei einer anderen Tierart anzuwenden.

2 
Insoweit stellen Verbote oder die Einschränkung der Haltung bestimmter Arten wildlebe nder Tiere im 
Zirkus keinen Eingriff in die Berufswahlfreiheit dar.  
Es handelt sich nach den hier vorliegenden Erkenntnissen vielmehr um einen Eingriff in die 
Berufsausübungsfreiheit, der durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls, hier den Schutz der 
von dem Verbot oder einer Beschränkung erfassten Tiere, gerechtfertigt sein kann.“  
„Auch ist festzuhalten, dass der Beruf des Tierlehrers/-lehrerin kein Ausbildungsberuf ist und keinerlei 
Fortbildungsvorgaben unterliegt. Der entsprechende Personenkreis eignet sich sein Wissen i. d. R. 
durch Eigenschulung und Tradition an. Anders als für Akrobaten gibt es auch keine Ausbildungsstätte, 
in denen zeitgemäßes Wissen über Tiere vermittelt würde.“ 
 
Die Beschränkung des Verbotes auf lediglich 6 der  am schwierigsten zu transportierenden und 
haltenden Wildtierarten (Affen(nicht menschliche Primaten), Elefanten, Großbären, Giraffen, 
Nashörner und Flusspferde ) ist daher nicht als ein Eingriff in das Grundrecht der 
Berufswahlfreiheit zu werten.  
Dies sollte gerade im Hinblick der Stellung des Tierschutzes als Staatsziel (Artikel 20a GG) 
sehr wohl im Ermessensspielraum einer Kommune liegen. 
 
Weitere Begründung mündlich 
 
Fraktion Uffbasse 
Kerstin Lau, Georg Hang, Wieland Weise, Sebastian Schmitt, Markus Hintzen

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Details

Vorlagen-Nr.
SV-2015/0026
Typ
Antrag
Datum
09.09.2015
Erstellt
29.09.2026 00:00