SV-2015/0026
Antrag der Fraktion UFFBASSE vom 9. September 2015 betr. Zirkusbetriebe ohne Wildtiere
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SV-2015/0026
3678 Zeichen
Vorlage-Nr. SV-2015/0026
Antrag der Fraktion UFFBASSE vom 9. September 2015 betr. Zirkusbetriebe ohne
Wildtiere
Liebigstrasse 46
64293 Darmstadt
Tel. & Fax 06151/8606067
www.uffbasse-darmstadt.de
Darmstadt, den 09. Sept. 2015
Antrag - Zirkusbetriebe ohne Wildtiere
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen,
- Es werden künftig nur noch Zirkusbetriebe in Darmstadt zugelassen, die keine Wildtiere
mitführen, die in der Entschließung des Bundesrates vom 25.11.2011 (BR Drucksache
565/11) zum Verbot der Haltung bestimmter wild lebender Tierarten im Zirkus (Affen,
Elefanten, Großbären, Giraffen, Nashörner, Flusspferde) genannt sind.
- Zirkusbetrieben, die Wildtiere nach oben genannten Kriterien mit sich führen, werden keine
städtischen Gelände mehr zur Verfügung gestellt.“
Begründung:
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Beschluss vom 19.2.2013 einem Eilantrag des
Zirkus Krone stattgegeben, trotz des Auftrittsverbotes der Stadt Darmstadt, ein Zirkus gastspiel
durchzuführen und dies u.a. mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit der Antragstellerin
begründet.
Durch die Beschränkung auf die im Bundesratsbeschluss genannten 6 Wildtierarten ist der
Eingriff auf die Berufsfreiheit als geringfügig zu beurteilen. Es handelt sich lediglich um eine
marginale Berufseinschränkung, die keinen Eingriff in die Berufswahl darstellt. Zumal der
betroffene Personenkreis durch seine bisherige Arbeit mit Tieren nicht nur auf eine Tierart
beschränkt ist.
Die hessische Landestierschutzbeauftragte erklärt in Ihrer Information vom 29.10.2012 an
Städte und Gemeinden dazu:
„Der Beruf des Tierlehrers ist i. d. R. nicht auf die Arbeit mit einer bestimmten Tierart oder mehreren
bestimmten Tierarten beschränkt.
Viele Tierlehrer arbeiten mit mehreren Tierarten, teils verteilt auf ihre berufliche Laufbahn, teils
gleichzeitig. Manche Tierlehrer haben sich allerdings auf wenige Tierarten oder eine bestimmte
Tierart spezialisiert, dies insbesondere bei sehr ausdifferenzierten Tiernummern. Ei n Tierlehrer hat
aber i. d. R. die Möglichkeit, eine Tierart, mit der er arbeitet, zu wechseln und seine Kenntnisse und
Fähigkeiten bei einer anderen Tierart anzuwenden.
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Insoweit stellen Verbote oder die Einschränkung der Haltung bestimmter Arten wildlebe nder Tiere im
Zirkus keinen Eingriff in die Berufswahlfreiheit dar.
Es handelt sich nach den hier vorliegenden Erkenntnissen vielmehr um einen Eingriff in die
Berufsausübungsfreiheit, der durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls, hier den Schutz der
von dem Verbot oder einer Beschränkung erfassten Tiere, gerechtfertigt sein kann.“
„Auch ist festzuhalten, dass der Beruf des Tierlehrers/-lehrerin kein Ausbildungsberuf ist und keinerlei
Fortbildungsvorgaben unterliegt. Der entsprechende Personenkreis eignet sich sein Wissen i. d. R.
durch Eigenschulung und Tradition an. Anders als für Akrobaten gibt es auch keine Ausbildungsstätte,
in denen zeitgemäßes Wissen über Tiere vermittelt würde.“
Die Beschränkung des Verbotes auf lediglich 6 der am schwierigsten zu transportierenden und
haltenden Wildtierarten (Affen(nicht menschliche Primaten), Elefanten, Großbären, Giraffen,
Nashörner und Flusspferde ) ist daher nicht als ein Eingriff in das Grundrecht der
Berufswahlfreiheit zu werten.
Dies sollte gerade im Hinblick der Stellung des Tierschutzes als Staatsziel (Artikel 20a GG)
sehr wohl im Ermessensspielraum einer Kommune liegen.
Weitere Begründung mündlich
Fraktion Uffbasse
Kerstin Lau, Georg Hang, Wieland Weise, Sebastian Schmitt, Markus Hintzen
Beratungsverlauf (4)
Orte (1)
- Liebigstraße 46
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Details
- Vorlagen-Nr.
- SV-2015/0026
- Typ
- Antrag
- Datum
- 09.09.2015
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00