2023/0370
Abschaffung des Sperrkontos für ausländische Studierende
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
2023/0370
8189 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
20.11.2023
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat VI an die Stadtverordnet enversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt für Vielfalt und internati-
onale Beziehungen
Dezernat I
Amt: Bürger- und Ord-
nungsamt OBW bei abschl. Be-
schlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2023/0370
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: 032-011-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 1220-10 Sachkonto:
Betreff: Abschaffung des Sperrkontos für ausländische Studierende
Vorlage vom: 02.11.2023
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat nimmt zur Kenntnis, dass eine Abschaffung des Sperrkontos für ausländische Stu-
dierende derzeit rechtlich nicht zulässig ist.
Anlagen:
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 02.11.2023
Mit Datum vom 03.04.2023 stellte der Ausländerbeirat folgenden Antrag an die Stadtverord-
netenversammlung:
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
- Das Sperrkonto für ausländische Studierende, sowie Auszubildende soll dauerhaft ab-
geschafft werde. Als Alternative reicht eine Bürgschaft oder ein Kontoauszug aus, um
das fürs Studium notwendige Geld nachzuweisen.
- Sollte eine zeitnahe Abschaffung nicht möglich sein, soll das Sperrkonto in Darmstadt
bis Ende 2024 ausgesetzt werden.
Zur Begründung des Antrages führte der Ausländerbeirat aus, die Kosten und der Aufwand
für ausländische Studierende oder Auszubildende stünde in keinem Verhältnis zu zum mögli-
chen Nutzen des Sperrkontos. Das Sperrkonto stelle eine unnötige Barriere dar, die Men-
schen aus anderen Ländern davon abhalte, am Wirtschafts - und Wissenschaftsstandort
Darmstadt zu studieren und auch künftig hier zu leben und zu arbeiten.
Andere Städte wie beispielsweise Marburg würden bereits Alternativen wie eine Bürgschaft
oder der einfache Nachweis auf einem Konto nutzen.
Der Fachausschuss gab die Empfehlung ab, den A ntrag in geschäftsordnungsgemäße Be-
handlung zu geben. Die Stadtverordnetenversammlung hat dieser Empfehlung am
11.05.2023 einstimmig zugestimmt.
Zur Rechtslage hinsichtlich des Sperrkontos ist Folgendes festzuhalten:
§ 5 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthalts gesetzes bestimmt als allgemeine Erteilungsvoraus-
setzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, dass in der Regel der Lebensunterhalt gesi-
chert sein muss. In Absatz 3 der genannten Vorschrift werden Fälle genannt, in denen ein Ab-
sehen vom Erfordernis d er Sicherung des Lebensunterhaltes möglich oder geboten ist. Dies
betrifft insbesondere die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen.
Wenn nach § 5 Aufenthaltsgesetz eine Sicherung des Lebensunterhaltes nachzuweisen ist, so
darf die Auslän derbehörde hiervon nicht absehen. Es handelt sich insoweit um eine gesetz-
lich eindeutig definierte und sehr strikt vorgegebene Rahmenbedingung für den Erhalt einer
Aufenthaltserlaubnis. Die Ausländerbehörde ist an diese gesetzliche Regelung gebunden.
Wie genau der Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes erfolgt, wird vom Gesetzgeber
nicht festgelegt. Den Ausländerinnen und Ausländern wird die Freiheit gelassen, selbst zu
entscheiden, auf welche Art und Weise der Nachweis erfolgen soll. Anerkannt werde n daher
- Darlegung der Einkommens - und Vermögensverhältnisse der Eltern .
- Vorlage einer Verpflichtungserklärung gem. § 68 AufenthG .
- Einzahlung einer Sicherheitsleistung bei einem Geldinstitut, dem die Vornahme von
Bankgeschäften im Bundesgebiet gestattet ist; es ist ein Sperrvermerk zugunsten der
zuständigen Ausländerbehörde einzutragen (Sperrkonto) .
- 4 -
- Hinterlegung einer jährlich zu erneuernden Bankbürgschaft oder einem Geldinstitut,
dem die Vornahme von Bankgeschäften im Bundesgebiet gestattet ist.
Die Abschaffung der Möglichkeit, die Sicherung des Lebensunterhaltes mittels Einrichtung
eines Sperrkontos (Spiegelstrich 3) nachzuweisen, würde die Freiheit der Ausländerinnen und
Ausländer erheblich einschränken. Gerade jene Ausländerinn en und Ausländer, die aus pre-
kären Verhältnissen kommen und nicht über einen Vermögensnachweis der Eltern verfügen
(Spiegelstrich 1), würden teilweise sogar daran gehindert werden, überhaupt nach Deutsch-
land einreisen zu können, wenn ihnen die Möglichkeit eines Sperrkontos genommen würde.
Es ist jedoch rechtlich nicht zulässig, gewissermaßen durch die Hintertür und ohne hierfür
gesetzlich ermächtigt zu sein den Zuzug nach Deutschland zu verhindern, indem für die ge-
setzlich zwingend nachzuweisende Sicherung des Lebensunterhaltes ein hierfür grundsätz-
lich zur Verfügung stehendes Mittel nicht anerkannt wird.
Eine Abschaffung des Sperrkontos oder auch die zeitweise Aussetzung der Möglichkeit, die
finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen, ist daher aus Rechtsgründen nicht möglich.
Soweit gefordert wird, dass der Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein
einfaches Girokonto anstelle eines Sperrkontos anerkannt werden soll, würde dies nicht zu
einer Entlastung der betroffenen Personen führen, da in jedem Fall die Summe von derzeit
11.208 Euro nachgewiesen werden muss und die Umstellung auf ein einfaches Girokonto
diese Summe nicht absenken würde. Im Übrigen gibt Ziffer 16.0.8.1 der Verwaltungsvor-
schriften zum Aufenthaltsgesetz ausdrücklich die Einrichtung eines Sperrkontos vor. Die Aus-
länderbehörde ist hieran gebunden.
Gleichwohl setzt die Ausländerbehörde sämtliche Erleichterungen für Studierende um, die in
rechtlich zulässiger Art und Weise möglich sind. Wenn beispielsweise im VISA -Verfahren be-
reits ein Nachweis über das Vorliegen eines Sperrkontos beim Auswärtigen Amt geführt wird,
akzeptiert die Darmstädter Behörde dies für die Ersterteilung und verlangt, anders als im üb-
rigen Marburg, keine weiteren Nachweise.
Ein weiteres Entgegenkommen im rechtlich vorgegebenen Rahmen zeigt die Ausländerbe-
hörde darin, dass auch der Nachweis von finanziellen Mitteln nur für ein halbes Jahr akzep-
tiert wird. Allerdings wird in diesen Fällen die Aufenthaltserlaubnis, wie dies im letzten Satz
der Ziffer 16.0 .8.3 der Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz vorgegeben ist, mit
einer Auflage versehen, nach welcher noch vor Ablauf des halben Jahres der Nachweis für die
restliche Laufzeit der Aufenthaltserlaubnis zu erbringen ist.
Ganz erheblich kommt die Ausländerbehörde in Darmstadt Studierenden beim Nachweis der
Sicherung des Lebensunterhaltes dadurch entgegen, dass bei einer Verlängerung des Aufent-
haltstitels auch Einkünfte aus einer zugelassenen Erwerbstätigkeit anerkannt werden. Dies
reduziert die nac hzuweisenden Finanzmittel, die beispielsweise durch ein Sperrkonto nachzu-
weisen werden, im Einzelfall erheblich.
- 5 -
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausländerbehörde hinsichtlich des Finanzie-
rungsnachweise jegliches rechtlich zulässige Entgegenko mmen gegenüber Studierenden und
Auszubildenden zeigt. Eine Abschaffung oder die zeitliche Aussetzung des Sperrkontos als
eine Möglichkeit des Nachweises ist jedoch rechtlich nicht zulässig.
Darmstadt, den 02.11.2023
Dezernat I Dezernat VI
Hanno Benz Paul Georg Wandrey
Oberbürgermeister Stadtrat
anlage 1
151 Zeichen
Punkt 9: Abschaffung des Sperrkontos für ausländische Studierende (V-Nr. 2023/0370) Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Vorlage zur Kenntnis.
Beratungsverlauf (2)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2023/0370
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 02.11.2023
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00