AFO/0001/2022
Anfrage zum beabsichtigten Bau einer Tennishalle durch den Tennisclub Handorf e. V.
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Zwischenmitteilung zur AFO/0001/2022 (nicht barrierefrei)
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Originalanfrage AFO/0001/2022
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AFO/0001/2022 SPD-Fraktion SPD-Fraktion BV Münster-Ost | Am Lohausbach 37 | 48155 Münster in der Bezirksvertretung Münster-Ost Am Lohausbach 37 An den 48155 Münster Bezirksbürgermeister Telefon: 0251 624180 des Stadtbezirks Münster-Ost Mobil: 0174 6740536 Herrn Benedikt Spangenberg Ansprechpartner: Vennemannstraße 5 Prof. Dr. Peter Wagner 48157 Münster www.spd-muenster.de 16. Januar 2022 Anfrage der SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung Münster-Ost zum beabsichtigten Bau einer Tennishalle durch den Tennisclub Handorf e.V. Die SPD-Fraktion in der BV Münster-Ost richtet folgende Fragen an die Verwaltung: ®e Ist planungsrechtlich die Errichtung einer Tennishalle etc. auf dem vom Tennisclub Handorf e.V. in der Anre- gung gem. $ 24 GO NRW genannten Fläche umsetzbar? e Welche planungsrechtlichen Schritte wären erforderlich, um dort ein solches Vorhaben umzusetzen? ® _ Welcher Zeithorizont ist für die Umsetzung einer solchen Planung bzw. des Vorhabens realistisch? Begründung: Der Tennisclub Handorf e.V. hat am 28. Dezember 2021 eine Anregung gem. $ 24 Gemeindeordnung NRW an den Rat der Stadt Münster gerichtet. Danach beabsichtigt der Verein u. a. den Bau einer Tennishalle - vorzugs- weise auf einer im Privateigentum befindlichen Fläche östlich der heutigen Tennisanlage an der Hobbeltstraße, südlich des Recyclinglinghofes und westlich der Lützowstraße. Die für das Vorhaben des Vereins angedachte Fläche liegt nördlich und damit außerhalb des Gebietes zur derzeitigen 115. Änderung des Flächennutzungspla- nes der Stadt Münster und des Bebauungsplans Nr. 623 (nördlich Kötterstraße, zwischen Hobbeltstraße und Lützowstraße). Uns wurde das Vorhaben seitens des Vorstandes des Tennisclub Handorf e.V. in einem Gespräch am 14. Januar 2022 ausführlich vorgestellt. Den Wunsch des Vereins nach einer Weiterentwicklung durch neue Tennisplätze und eine Tennishalle können wir sehr gut nachvollziehen. Da uns die zeitgemäße Entwicklung der Sportstätten in Handorf - gerade mit Blick auf die neuen Baugebiete — ein wichtiges Anliegen ist, halten wir die zeitnahe Schaffung von Klarheit zu der planungsrechtlichen Umsetz- barkeit des Vorhabens für den Verein selbst aber besonders auch für die Begleitung des Vorhabens durch die Politik für unabdingbar. Daher bitten wir die Verwaltung im Sinne einer ersten Sachverhaltsklärung der Machbarkeit des Vorhabens um eine Beantwortung unserer Fragen. Freundliche Grüße Prof. Dr. Peter Wagner (Fraktionsvorsitzender) Anusch Melkonyan (Fraktionsmitglied) Dietmar Wemhoff (Fraktionsmitglied)
Stellungnahme AFO/0001/2022 (nicht barrierefrei)
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52.10.0003 27.04.2022 Bernd Zerbe 52 24 Bezirksvertretung Münster-Ost Zur Sitzung am 28.04.2022 IL Über Dez. IV -Herrn Stadtdirektor Paal \ . Über 33.22-Bezirksverwaltung Münster Ost Anfrage Ifd.Nr. AFO/0001/2022 der SPD-Fraktion der Bezirksvertretung Münster-Ost zum beab- sichtigten Bau einer Tennishalle durch den Tennisclub Handorf e.V. Die SPD-Fraktion hat in der BV Münster-Ost folgende Fragen an die Verwaltung gerichtet: e Ist planungsrechtlich die Errichtung einer Tennishalle etc. auf dem vom Tennisclub Handorf e.V. in der Anregung gem. 824 GO NRW genannten Fläche umsetzbar? e Welche planungsrechtlichen Schritte wären erforderlich, um dort ein solches Vorhaben umzu- setzen? e Welcher Zeithorizont ist für die Umsetzung einer solchen Planung bzw. des Vorhabens realis- tisch? In Ergänzung des Schreibens des Stadtplanungsamtes vom 18.02.2022 wird in Abstimmung zwischen dem Sportamt und dem Stadtplanungsamt wie folgt Stellung genommen: In dem Antwortschreiben zu der oben genannten Anregung wird zunächst das Verfahren dargelegt, welches nötig wäre um die planungsrechtlichen Grundlagen für den Bau einer Tennishalle zu schaf- fen. Diese hier als Zitat: Die im Antrag genannte Fläche, die sich östlich der bestehenden Tennisanlage des TC Handorf e.V., südlich des Recyclinghofes und westlich der Lützowstraße befindet, ist im Flächennutzungsplan der Stadt Münster als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Ein Bebauungsplan liegt für diesen Be- reich nicht vor. Somit besteht aktuell keine planungsrechtliche Voraussetzung für die Errichtung einer Tennishalle bzw. einer Erweiterung des Geländes des Tennisclub Handorf für weitere Außenspielflä- chen. Dazu wären eine Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Aufstellung eines Bebauungs- plans erforderlich, die im positiven Falle bei einem entsprechenden Satzungsbeschluss (Bebauungs- plan) bzw. einem abschließenden Beschluss (FNP-Änderung) nach Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange durch den Rat der Stadt Münster mit der Genehmigung der FNP-Änderung durch die Bezirksregierung und der anschließenden ortsüblichen Bekanntmachung dieser und des Satzungsbe- schlusses des Bebauungsplanes enden. Über die Einleitung eines solchen Verfahrens beschließt der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung als zuständiger Fachausschuss des Rates der Stadt Münster. Vor Einleitung von planungsrechtlichen Schritten sollte der TC Handorf e.V. zunächst ein plausibles Finanzierungskonzept für die Umsetzung seiner Vorhaben aufstellen. Da es sich bei der angesproche- nen Fläche um ein Grundstück in Privatbesitz handelt, sollte zudem die Verkaufsbereitschaft mit der Eigentümerin zuvor verbindlich geklärt werden. Die Errichtung des Gebäudes als Versammlungsstätte sodass der Stadtteil dort eine außersportliche Nutzung wiederfindet, ist mehr als unwahrscheinlich. Der notwendige Stellplatznachweis ist auf dem vorhandenen Grundstück nicht zu erbringen und zöge den Ankauf weiterer Flächen nach sich. Bernd Zerbe
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Stellungnahme zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (5)
- Vennemannstraße 5
- Hobbeltstraße
- Lützowstraße
- Kötterstraße
- Am Lohausbach 37
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Details
- Aktenzeichen
- AFO/0001/2022
- Typ
- Anfrage in der BV Ost
- Datum
- 24.01.2022
- Erstellt
- 24.01.2022 15:36