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2020/0067

Ausführungsbestimmungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu den §§ 15 und 16 Hessische Urlaubsverordnung (HUrlVO)

Magistratsvorlage 10.03.2020

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2020/0067

2957 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
16.03.2020 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Amt für Interne 
Dienste  OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2020/0067 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Ausführungsbestimmungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu den  §§ 15 und 16 
Hessische Urlaubsverordnung (HUrlVO)  
 
Vorlage vom: 10.03.2020  
 
Beschlussvorschlag : 
Der Magistrat beschließt die vorliegenden Ausführungsbestimmungen der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt zu den §§ 15 und 16 Hessische Urlaubsverordnung (HUrlVO) zur künftigen 
Anwendung. 
 
 
 
 
 
 
Anlagen:    Ausführungsbestimmungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu den §§ 15 und 
16 Hessische Urlaubsverordnung (HUrlVO)

- 2 - 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 10. März 2020 
 
 
Im Rahmen des Erfolgsfaktors Familie wurden die Freistellungsregelungen zur Betreuung 
pflegebedürftiger Angehöriger und erkrankter Kinder überprüft. Gesetzlich versicherte 
Tarifbeschäftigte können in Betreuungsfällen umfangreiche gesetzliche sowie tarifliche 
Freistellungsmöglichkeiten nutzen. Um eine annähernde Gleichbehandlung aller Beschäftigten 
zu erreichen, sollte die Wissenschaftsstadt Darmstadt einer Empfehlung des Landes Hessen 
und des Hessischen Städtetages folgen und die Dienstbefreiung aus sonstigen wichtigen 
persönlichen Gründen nach § 16 Hessische Urlaubsverordnung (HUrlVO) sowie den 
Sonderurlaub aus wichtigem Grund nach § 15 Abs. 1 HUrlVO präzisieren. Mit den vorliegenden 
Ausführungsbestimmungen werden die Beamtinnen und Beamten sowie die privat Versicherten 
Tarifbeschäftigten den bisher schon großzügigeren Regelungen der gesetzlich Versicherten 
annähernd gleichgestellt. 
 
Als besondere Maßnahme zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie im Erfolgsfaktor Familie 
sollen die Ausführungsbestimmungen  bis zum Widerruf oder dem Erlass anderslautender 
gesetzlicher oder tariflicher Regelungen für alle Beamtinnen und Beamten sowie privat 
Krankenversicherte gelten. Die bisherigen gesetzlichen Ansprüche der Tarifbeschäftigten 
bleiben unberührt. 
 
Der Gesamtpersonalrat sowie die Frauen - und Gleichstellungsbeauftragten haben ihre 
Zustimmung zu der geplanten Maßnahme bereits erteilt. Die Beteiligungsrechte im Jobcenter 
werden gewahrt.  
 
Darmstadt, den 10. März 2020  
I/10.1.4  ml 
 
 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister  
 
Anlage

anlage 1

5446 Zeichen

Seite 1 von 4 
 
 
 
 
 
 
 
Ausführungsbestimmungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
zu den §§ 15 und 16 Hessische Urlaubsverordnung (HUrlVO)  
 
 
Für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung besteht nach § 45 des Fünften Buches S o-
zialgesetzbuch (SGB V) Anspruch auf Krankengeld für die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pfl e-
ge ihres erkrankten und versicherten Kindes (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) sowie 
unter bestimmten Voraussetzungen für behinderte oder schwerstkranke Kinder, die das 12. L e-
bensjahr bereits überschritten haben. Gleichzeitig bedeutet dies einen Anspruch auf unbezahlte 
Freistellung von der Arbeitsleistung für jedes betreffende Kind von längstens 10 Arbeitstagen 
bzw. bei Alleinerziehende n auf 20 Arbeitstage im Kalenderjahr. Insgesamt besteht der Anspruch 
jedoch für höchstens 25 bzw. bei Alleinerziehenden für 50 Arbeitstage. Dieser Anspruch ist vo r-
rangig vor einer bezahlten Arbeitsbefreiung nach den tarifrechtlichen Vorschriften.  
 
Die tariflichen Freistellungsvorschriften (§ 29 Abs. 1, Buchstabe e TVöD) haben daher nur noch 
Bedeutung bei schwerer Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet 
hat und die nach ärztlicher Bescheinigung unerlässliche Pflege oder Betreuun g des Kindes de s-
halb selbst übernommen werden muss, weil eine andere Person nicht sofort zur Verfügung steht 
und für das kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht. Der tarifliche Freistellungsanspruch beträgt 
in diesen Fällen bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderja hr. Diese Regelung gilt im Vergleich zum § 45 
SGB V nicht pro Kind, sondern als Gesamtanspruch im Kalenderjahr. Da für Beamtinnen und 
Beamte sowie Tarifbeschäftigte mit privat krankenversicherten Kindern kein Krankengelda n-
spruch besteht und die Hessische U rlaubsverordnung (HUrlVO) bisher keine detaillierten Au s-
führungen hinsichtlich der Dienstbefreiung für private Anlässe beinhaltet, wurde für diese B e-
schäftigtengruppen die tarifrechtliche Regelung bisher sinngemäß angewandt.  
 
Zur Organisation einer bedarf sgerechten Pflege bestehen für Arbeitnehmerinnen und Arbei t-
nehmer kurzfristige Freistellungsmöglichkeiten nach dem Pflegezeitgesetz. Auch hierzu ist für 
Beamtinnen und Beamte in § 16 HUrlVO keine detaillierte Regelung getroffen.  
 
Um für die Hessischen Bea mtinnen und Beamte eine weitgehende Gleichbehandlung zu erhalten 
sowie zur einheitlichen Handhabung der Freistellungsmöglichkeiten, hat das Hessische Minist e-
rium des Innern und für Sport für seine Dienststellen eine Empfehlung ausgesprochen, wie die 
Dienstbefreiung aus wichtigen persönlichen Gründen nach § 16 Nr. 2, Buchstabe c) HUrlVO zu 
präzisieren ist. Darauf gestützt, empfiehlt auch der Hessische Städtetag zwischenzeitlich seinen 
Mitgliedern Ermessensentscheidungen entsprechend der für die Landesverwalt ung bereits lä n-
ger vorliegenden Empfehlung zu treffen und § 16 Nr. 2, Buchstabe c) HUrlVO künftig wie folgt 
anzuwenden:

Seite 2 von 2 
 
1. Betreuung erkrankter Kinder  
 
Für jedes Kind, das die Voraussetzungen e r-
füllt, 
bei mehreren Kindern jedoch höchstens  
 bis zu 7 Arbeitstage im Kalenderjahr,   
  
bis zu 14 Arbeitstage im Kalenderjahr.  
Alleinerziehende erhalten für jedes Kind, das 
die Voraussetzungen erfüllt,  
 
bei mehreren Kindern jedoch höchstens  
bis zu 14 Arbeitstage im Kalenderjahr . 
 
 
bis zu 28 Arbeitstage im Kalenderjahr. 
 
Darüber hinaus kann Sonderurlaub aus wichtigem Grund ohne Besoldung nach § 15 Abs. 1 
Hess. Urlaubsverordnung (HUrlVO) gewährt werden. Hierbei wird empfohlen, das Ermessen eher 
großzügig zugunsten der betroffenen Beamtinnen und Beamten auszuüben.  
 
2. Kurzfristige Freis tellung zur Organisation einer bedarfsgerechten Pflege oder zur Siche r-
stellung der pflegerischen Versorgung einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen  
 
Unter Berücksichtigung der Möglichkeiten im Arbeitnehmerbereich soll Beamtinnen und Bea m-
ten unter Weitergewährung der Besoldung für  
 
bis zu 9 Arbeitstage  
 
Dienstbefreiung gewährt werden, soweit die Voraussetzungen des § 2 Pflegezeitgesetz mit Au s-
nahme der Arbeitnehmerschaft erfüllt sind.  
 
Zusätzlich kann Sonderurlaub ohne Besoldung nach § 15 HUrlVO gewährt werden.  
Die Dienstbefreiung von bis zu neun Tagen ist auf Akutsituationen begrenzt und kann daher r e-
gelmäßig pro pflegebedürftige/n nahe/n Angehörige/n nur einmal beansprucht werden. Die 
Dienstbefreiung muss jedoch nicht an unmittelbar aufe inanderfolgenden Tagen in Anspruch g e-
nommen werden.  
 
3. Sonderurlaub aus wichtigem Grund zur Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen in 
der letzten Lebensphase nach § 15 Abs. 1 HUrlVO  
 
In Anlehnung an § 3 Abs. 6 Pflegezeitgesetz sowie §  4 Abs. 3 Satz 2 Pflegezeitgesetz soll  A n-
trägen von Beamtinnen und Beamten auf Sonderurlaub aus oben genannten wichtigem Grund 
bis zur Höchstdauer nach dem Pflegezeitgesetz grundsätzlich stattgegeben werden. Die Höchs t-
dauer beträgt 3 Monate je naher Angehöriger, nahem A ngehörigen.  
 
Als besondere Maßnahme zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie im Erfolgsfaktor Familie gel-
ten die genannten Regelungen zu 1. bis 3. bis zum Widerruf oder dem Erlass andersla utender 
gesetzlicher oder tariflicher Regelungen für alle Beamtinnen  und Beamten sowie privat Kranke n-
versicherte. Die bisherigen gesetzlichen Ansprüche der Tarifbeschäftigten bleiben unb erührt. 
 
Darmstadt, den  
 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister

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Details

Vorlagen-Nr.
2020/0067
Typ
Magistratsvorlage
Datum
10.03.2020
Erstellt
29.09.2026 00:00