2020/0067
Ausführungsbestimmungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu den §§ 15 und 16 Hessische Urlaubsverordnung (HUrlVO)
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2020/0067
2957 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
16.03.2020
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Amt für Interne
Dienste OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2020/0067
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Ausführungsbestimmungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu den §§ 15 und 16
Hessische Urlaubsverordnung (HUrlVO)
Vorlage vom: 10.03.2020
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat beschließt die vorliegenden Ausführungsbestimmungen der Wissenschaftsstadt
Darmstadt zu den §§ 15 und 16 Hessische Urlaubsverordnung (HUrlVO) zur künftigen
Anwendung.
Anlagen: Ausführungsbestimmungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu den §§ 15 und
16 Hessische Urlaubsverordnung (HUrlVO)
- 2 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 10. März 2020
Im Rahmen des Erfolgsfaktors Familie wurden die Freistellungsregelungen zur Betreuung
pflegebedürftiger Angehöriger und erkrankter Kinder überprüft. Gesetzlich versicherte
Tarifbeschäftigte können in Betreuungsfällen umfangreiche gesetzliche sowie tarifliche
Freistellungsmöglichkeiten nutzen. Um eine annähernde Gleichbehandlung aller Beschäftigten
zu erreichen, sollte die Wissenschaftsstadt Darmstadt einer Empfehlung des Landes Hessen
und des Hessischen Städtetages folgen und die Dienstbefreiung aus sonstigen wichtigen
persönlichen Gründen nach § 16 Hessische Urlaubsverordnung (HUrlVO) sowie den
Sonderurlaub aus wichtigem Grund nach § 15 Abs. 1 HUrlVO präzisieren. Mit den vorliegenden
Ausführungsbestimmungen werden die Beamtinnen und Beamten sowie die privat Versicherten
Tarifbeschäftigten den bisher schon großzügigeren Regelungen der gesetzlich Versicherten
annähernd gleichgestellt.
Als besondere Maßnahme zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie im Erfolgsfaktor Familie
sollen die Ausführungsbestimmungen bis zum Widerruf oder dem Erlass anderslautender
gesetzlicher oder tariflicher Regelungen für alle Beamtinnen und Beamten sowie privat
Krankenversicherte gelten. Die bisherigen gesetzlichen Ansprüche der Tarifbeschäftigten
bleiben unberührt.
Der Gesamtpersonalrat sowie die Frauen - und Gleichstellungsbeauftragten haben ihre
Zustimmung zu der geplanten Maßnahme bereits erteilt. Die Beteiligungsrechte im Jobcenter
werden gewahrt.
Darmstadt, den 10. März 2020
I/10.1.4 ml
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
Anlage
anlage 1
5446 Zeichen
Seite 1 von 4 Ausführungsbestimmungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu den §§ 15 und 16 Hessische Urlaubsverordnung (HUrlVO) Für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung besteht nach § 45 des Fünften Buches S o- zialgesetzbuch (SGB V) Anspruch auf Krankengeld für die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pfl e- ge ihres erkrankten und versicherten Kindes (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) sowie unter bestimmten Voraussetzungen für behinderte oder schwerstkranke Kinder, die das 12. L e- bensjahr bereits überschritten haben. Gleichzeitig bedeutet dies einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung für jedes betreffende Kind von längstens 10 Arbeitstagen bzw. bei Alleinerziehende n auf 20 Arbeitstage im Kalenderjahr. Insgesamt besteht der Anspruch jedoch für höchstens 25 bzw. bei Alleinerziehenden für 50 Arbeitstage. Dieser Anspruch ist vo r- rangig vor einer bezahlten Arbeitsbefreiung nach den tarifrechtlichen Vorschriften. Die tariflichen Freistellungsvorschriften (§ 29 Abs. 1, Buchstabe e TVöD) haben daher nur noch Bedeutung bei schwerer Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die nach ärztlicher Bescheinigung unerlässliche Pflege oder Betreuun g des Kindes de s- halb selbst übernommen werden muss, weil eine andere Person nicht sofort zur Verfügung steht und für das kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht. Der tarifliche Freistellungsanspruch beträgt in diesen Fällen bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderja hr. Diese Regelung gilt im Vergleich zum § 45 SGB V nicht pro Kind, sondern als Gesamtanspruch im Kalenderjahr. Da für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte mit privat krankenversicherten Kindern kein Krankengelda n- spruch besteht und die Hessische U rlaubsverordnung (HUrlVO) bisher keine detaillierten Au s- führungen hinsichtlich der Dienstbefreiung für private Anlässe beinhaltet, wurde für diese B e- schäftigtengruppen die tarifrechtliche Regelung bisher sinngemäß angewandt. Zur Organisation einer bedarf sgerechten Pflege bestehen für Arbeitnehmerinnen und Arbei t- nehmer kurzfristige Freistellungsmöglichkeiten nach dem Pflegezeitgesetz. Auch hierzu ist für Beamtinnen und Beamte in § 16 HUrlVO keine detaillierte Regelung getroffen. Um für die Hessischen Bea mtinnen und Beamte eine weitgehende Gleichbehandlung zu erhalten sowie zur einheitlichen Handhabung der Freistellungsmöglichkeiten, hat das Hessische Minist e- rium des Innern und für Sport für seine Dienststellen eine Empfehlung ausgesprochen, wie die Dienstbefreiung aus wichtigen persönlichen Gründen nach § 16 Nr. 2, Buchstabe c) HUrlVO zu präzisieren ist. Darauf gestützt, empfiehlt auch der Hessische Städtetag zwischenzeitlich seinen Mitgliedern Ermessensentscheidungen entsprechend der für die Landesverwalt ung bereits lä n- ger vorliegenden Empfehlung zu treffen und § 16 Nr. 2, Buchstabe c) HUrlVO künftig wie folgt anzuwenden: Seite 2 von 2 1. Betreuung erkrankter Kinder Für jedes Kind, das die Voraussetzungen e r- füllt, bei mehreren Kindern jedoch höchstens bis zu 7 Arbeitstage im Kalenderjahr, bis zu 14 Arbeitstage im Kalenderjahr. Alleinerziehende erhalten für jedes Kind, das die Voraussetzungen erfüllt, bei mehreren Kindern jedoch höchstens bis zu 14 Arbeitstage im Kalenderjahr . bis zu 28 Arbeitstage im Kalenderjahr. Darüber hinaus kann Sonderurlaub aus wichtigem Grund ohne Besoldung nach § 15 Abs. 1 Hess. Urlaubsverordnung (HUrlVO) gewährt werden. Hierbei wird empfohlen, das Ermessen eher großzügig zugunsten der betroffenen Beamtinnen und Beamten auszuüben. 2. Kurzfristige Freis tellung zur Organisation einer bedarfsgerechten Pflege oder zur Siche r- stellung der pflegerischen Versorgung einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen Unter Berücksichtigung der Möglichkeiten im Arbeitnehmerbereich soll Beamtinnen und Bea m- ten unter Weitergewährung der Besoldung für bis zu 9 Arbeitstage Dienstbefreiung gewährt werden, soweit die Voraussetzungen des § 2 Pflegezeitgesetz mit Au s- nahme der Arbeitnehmerschaft erfüllt sind. Zusätzlich kann Sonderurlaub ohne Besoldung nach § 15 HUrlVO gewährt werden. Die Dienstbefreiung von bis zu neun Tagen ist auf Akutsituationen begrenzt und kann daher r e- gelmäßig pro pflegebedürftige/n nahe/n Angehörige/n nur einmal beansprucht werden. Die Dienstbefreiung muss jedoch nicht an unmittelbar aufe inanderfolgenden Tagen in Anspruch g e- nommen werden. 3. Sonderurlaub aus wichtigem Grund zur Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase nach § 15 Abs. 1 HUrlVO In Anlehnung an § 3 Abs. 6 Pflegezeitgesetz sowie § 4 Abs. 3 Satz 2 Pflegezeitgesetz soll A n- trägen von Beamtinnen und Beamten auf Sonderurlaub aus oben genannten wichtigem Grund bis zur Höchstdauer nach dem Pflegezeitgesetz grundsätzlich stattgegeben werden. Die Höchs t- dauer beträgt 3 Monate je naher Angehöriger, nahem A ngehörigen. Als besondere Maßnahme zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie im Erfolgsfaktor Familie gel- ten die genannten Regelungen zu 1. bis 3. bis zum Widerruf oder dem Erlass andersla utender gesetzlicher oder tariflicher Regelungen für alle Beamtinnen und Beamten sowie privat Kranke n- versicherte. Die bisherigen gesetzlichen Ansprüche der Tarifbeschäftigten bleiben unb erührt. Darmstadt, den Jochen Partsch Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2020/0067
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 10.03.2020
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00