1077/2026
Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Bewohnerparken in der Zeit von Baumaßnahmen, Aktenzeichen 45/26
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Anlage 3 weiteres Schreiben Petent
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Von: Gesendet: Freitag, 13. März 2026 13:49 An: 02-1/4 Geschäftsstelle Anregungen und Beschwerden <geschaeftsstelle-anregungen- beschwerden@stadt-koeln.de> Betreff: AW: Ihre Beschwerde zum Bewohnerparken in der Zeit von Baumaßnahmen, Aktenzeichen 45/26 Sehr geehrter Herr Dr. Höver, Amtsleiter vielen Dank für Ihr Schreiben vom 09.03.2026 und die Weiterleitung meiner Anregung (Punkt 3) an das zuständige Fachamt. Ich habe die Bußgeldprotokolle inzwischen vollständig bezahlt. Es geht mir jedoch nicht um eine Rückerstattung der Gebühren für den Bewohnerparkausweis. Eine reine Geldrückzahlung löst das eigentliche Problem nicht. Die Stadt Köln ist verpflichtet, den Anwohnern mit gültigem Bewohnerparkausweis auch tatsächlich eine nutzbare Parkmöglichkeit zur Verfügung zu stellen – insbesondere, wenn durch Baumaßnahmen die regulären Parkplätze im eigenen Bereich wegfallen. Das Problem hat sich seit meiner Beschwerde vom 26.01.2026 deutlich verschärft: Es gibt inzwischen drei gleichzeitige Baustellen in unmittelbarer Nähe. Dadurch sind im von der Stadtverwaltung selbst genannten 1500-Meter-Radius noch weniger Parkplätze als zuvor verfügbar. Der Bewohnerparkausweis ist damit weiterhin faktisch nicht nutzbar. Ich bitte Sie daher dringend um folgende konkrete Schritte: 1. Sofortige Bereitstellung alternativer Parkmöglichkeiten für die betroffenen Anwohner (z. B. temporäre Ausweisung zusätzlicher Flächen, Ausnahmegenehmigungen oder Ersatzparkraum außerhalb der Baustellen). 2. Umsetzung einer automatischen Erweiterung des Parkbereichs während Baumaßnahmen, wie ich es bereits unter Punkt 3 angeregt habe. Die bloße Weiterleitung an das Fachamt reicht nicht aus – ich bitte um eine zeitnahe Rückmeldung, bis wann diese Regelung geprüft und eingeführt wird. 3. Konkrete Stellungnahme, wie die Stadt Köln künftig sicherstellt, dass Bewohnerparkausweise während temporärer Einschränkungen durch Baumaßnahmen tatsächlich nutzbar bleiben und Anwohner nicht de facto „ausgesperrt“ werden. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Anlage 1 Eingabe
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Von: Gesendet: Montag, 26. Januar 2026 08:09 An: Bewohnerparken <bewohnerparken-online@stadt-koeln.de> Cc: service@verbraucherzentrale.nrw Betreff: Anwohnerparkplatz Fahrzeug K-FG 320 Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretungen Ludwigstraße 8 50667 Köln Betreff: Beschwerde gegen unlauteres Gebührenmanagement im Bewohnerparken aufgrund von Baumaßnahmen – Antrag auf Prüfung und Anpassung der Regelungen Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich gemäß § 24 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) Beschwerde ein gegen die Handhabung von Bewohnerparkausweisen in Köln, insbesondere im Kontext von Baumaßnahmen, die zu einer faktischen Nichtnutzbarkeit der Parkplätze führen. Ich habe den Eindruck, dass die Stadt Köln hier eine unlautere Praxis verfolgt, die zu unnötigen Einnahmen auf Kosten der Bürger führt, ohne ausreichende Anpassungen vorzunehmen. Beschreibung des Sachverhalts: - Ich bin Inhaber eines Bewohnerparkausweises für das Gebiet Ehrenfeld]. Der Ausweis wurde Gültigkeitsdauer von 24 Monaten zu einer Gebühr von 190,00 Euro erworben, basierend auf der Fahrzeuglänge meines Wagens (K- ). - Aufgrund einer Baumaßnahme ab dem 05.01.2026 ist der zugewiesene Anwohnerparkplatz in meinem Gebiet nicht mehr nutzbar. Fahrzeuge werden dort abgeschleppt, was eine effektive Nutzung des Ausweises unmöglich macht. - Trotzdem habe ich Protokoll erhalten, weil ich außerhalb des zugewiesenen Bereichs parken musste. Eine automatische Erweiterung des Parkbereichs oder eine vorübergehende Aussetzung/Anpassung der Regelungen erfolgte nicht. - Die Stadt Köln hat in den letzten Jahren die Gebühren für Bewohnerparkausweise massiv erhöht – von ursprünglich ca. 30 Euro auf bis zu 120 Euro pro Jahr, je nach Fahrzeuglänge, wie in der neuen Gebührenordnung ab März 2025 festgelegt. Dies geschah ohne ausreichende Berücksichtigung temporärer Einschränkungen wie Baustellen, was den Verdacht auf unlauteres Geldverdienen weckt, da Bürger für eine Leistung zahlen, die sie nicht erhalten. Meine Forderungen: 1. Prüfung und Einstellung des Bußgeldverfahrens aufgrund der Baumaßnahme 2. Anteilige Erstattung der Gebühren für den Bewohnerparkausweis für den Zeitraum der Nichtnutzbarkeit (ab 05.01.2026) oder alternativ eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer. 3. Systematische Anpassung der Regelungen: Bei Baumaßnahmen sollte eine automatische Erweiterung des Parkbereichs für betroffene Anwohner erfolgen, um solche Situationen zu vermeiden. Dies würde den Eindruck vermeiden, dass die Stadt von Bußgeldern und ungenutzten Ausweisen profitiert. 4. Eine Stellungnahme der Stadt zu den Gebührenerhöhungen und ob diese mit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind, insbesondere bei temporären Einschränkungen. Ich bitte um eine schriftliche Bestätigung des Eingangs innerhalb von 14 Tagen und eine inhaltliche Bearbeitung innerhalb von 3 Monaten, wie in der GO NRW vorgesehen. Falls erforderlich, bin ich zu einem persönlichen Gespräch bereit. Kopie dieses Schreibens geht an: - Verbraucherzentrale NRW, Beratungsstelle Köln, Mintropstraße 27, 40215 Düsseldorf (für Prüfung auf verbraucherschutzrechtliche Aspekte). Mit freundlichen Grüßen,
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle I/02/02-1 Vorlagen-Nummer 20.04.2026 1077/2026 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 04.05.2026 Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Bewohnerparken in der Zeit von Baumaßnahmen, Aktenzeichen 45/26 Die Bürgereingabe und das Antwortschreiben, sowie weiterer Schriftverkehr werden dem Aus- schuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden hiermit zur Kenntnis gegeben. Gez. Dr. Ulrich Höver
Anlage 4 weiteres Antwortschreiben
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Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt.koeln. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beantwortet Ihnen montags bis freitags, 7 - 18 Uhr, das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0. Seite 1/4 Bürgeramt Innenstadt Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretungen Bezirksrathaus Innenstadt Ludwigstraße 8, 50667 Köln www.stadt.koeln Auskunft Frau T: 0221 221- geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt- koeln.de Sprechzeiten Montag bis Freitag : 08.00 bis 12.00 Uhr und nach Vereinbarung Stadt Köln, 02-1-4, 50605 Köln Herr Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum 02-1/4 – AZ 45/26 02.04.2026 Bewohnerparken in der Zeit von Baumaßnahmen, Aktenzeichen 45/26 Sehr geehrter Herr , ich komme zurück auf mein Schreiben vom 09.03.2026 und gebe Ihnen nachfolgend die nun vorliegende Stellungnahme des Amtes für nachhaltige Mobilitätsentwicklung weiter. Diese betreffen die Punkte 3 und 4 Ihres Anliegens. Zu 3. – Systematische Erweiterung von Bewohnerparkgebieten bei Baumaßnah- men Die geforderte automatische oder anlassbezogene Erweiterung von Bewohnerparkge- bieten bei Baumaßnahmen ist weder rechtlich zulässig noch tatsächlich sachgerecht. Die räumliche Abgrenzung von Bewohnerparkgebieten erfolgt auf Grundlage von § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO durch Beschluss der jeweils zuständigen Bezirksvertretung. Diese Festlegung besitzt normähnlichen Charakter und ist für die Verwaltung bindend. Eine kurzfristige oder temporäre Abweichung im Verwaltungsweg ist ausgeschlossen. Auch eine faktische „Duldung“ würde zum einen gegen den Gleichbehandlungsgrund- satz verstoßen, da sie nicht auf einer einheitlichen und rechtssicheren Grundlage be- ruhen könnte. Weiterhin würde sie gegen geltendes Recht verstoßen, da Bewohner- parkprivilegien ausschließlich für das Gebiet erlangt werden können, in dem der Aus- weisinhabende wohnhaft ist. Unabhängig von der rechtlichen Unzulässigkeit wäre eine solche Praxis auch in der Sache nicht verhältnismäßig. Eine Ausweitung von Bewohnerparkberechtigungen auf angrenzende Gebiete würde den dort bestehenden Parkdruck unmittelbar erhöhen und die berechtigten Interessen der dort ansässigen Bewohnenden beeinträchtigen. Seite 2/4 Die Bewohnerparkregelungen dienen gerade dem Zweck, den vorhandenen Parkraum gebietsbezogen zu ordnen und Nutzungskonflikte zu minimieren. Eine temporäre Öff- nung würde diesen Zweck konterkarieren und neue Ungleichgewichte schaffen. Eine systematische Erweiterung von Bewohnerparkgebieten bei Baumaßnahmen ist daher weder rechtlich zulässig noch im Ergebnis sachgerecht. Zu 4. – Verhältnismäßigkeit der Bewohnerparkgebühren, insbesondere bei tem- porären Einschränkungen Der Einwand, die Bewohnerparkgebühren seien insbesondere bei baustellenbeding- ten Einschränkungen unverhältnismäßig oder Ausdruck einer „unlauteren Einnahme- praxis“, wird ausdrücklich zurückgewiesen. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz. Danach sind Kommunen befugt, Gebühren für Bewohnerparkausweise festzusetzen. Dabei dürfen neben dem Verwaltungsaufwand ausdrücklich auch der wirtschaftliche Wert der Parkmöglichkeiten sowie deren sonstiger Nutzen berücksichtigt werden. Die Gebührenbemessung unterliegt dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Ver- hältnismäßigkeit. Dieser ist hier gewahrt: Die Gebührenfestsetzung erfolgt auf Grundlage eines nachvollziehbaren und sachge- rechten Modells, das sich an anerkannten fachlichen Empfehlungen (u. a. Zukunfts- netz Mobilität NRW) orientiert. Dabei werden insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt: - der wirtschaftliche Wert des Parkraums im öffentlichen Straßenraum, abgeleitet aus der geltenden Parkgebührenordnung, - der individuelle Nutzen des Bewohnerparkprivilegs, - die tatsächliche Inanspruchnahme des Parkraums, - sowie ein klar abgegrenzter Verwaltungskostenanteil. Die Berechnung zeigt, dass der rechnerische wirtschaftliche Wert eines öffentlichen Stellplatzes – je nach Lage – ein Vielfaches der tatsächlich erhobenen Bewohnerpark- gebühr beträgt (z. B. bis zu 6.060 € jährlich in den Stadtbezirken 2-9 bzw. 12.120 € in der Innenstadt und Deutz auf Grundlage der Parkgebührenordnung). Demgegenüber beträgt die tatsächliche Jahresgebühr maximal 120 €. Sie liegt damit bewusst und deutlich unterhalb des objektiven wirtschaftlichen Wertes der Parkmög- lichkeit. Bereits daraus wird ersichtlich, dass keine überhöhte oder unangemessene Gebührenbelastung vorliegt. Entscheidend ist, dass die Gebühr nicht für die tatsächliche Nutzung eines konkreten Parkplatzes erhoben wird, sondern für die Einräumung eines Nutzungsprivilegs inner- halb eines definierten Gebietes. Die Aussage, der dem Petenten zugewiesenen An- wohnerparkplatz sei faktisch nicht nutzbar ist falsch, da es sich hier um eine reine Pri- vilegierung handelt. Mit dem Bewohnerparkausweis wird kein Parkplatz zugewiesen. Der Bewohnerparkausweis vermittelt insbesondere: - die Befreiung von Parkgebühren sowie - die Befreiung von Höchstparkdauern im jeweiligen Gebiet. Seite 3/4 Ein Anspruch auf einen jederzeit verfügbaren oder wohnungsnahen Stellplatz besteht ausdrücklich nicht. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Baumaßnahme lediglich einen räumlich klar abgegrenzten Teilbereich betrifft. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sind insgesamt 12 Stellplätze im Bereich eines Teilabschnitts der betroffenen Straße entfallen. Das Bewohnerparkgebiet als solches bleibt hiervon unberührt. Der Bewohnerparkaus- weis berechtigt weiterhin zur Nutzung sämtlicher übriger, entsprechend gekennzeich- neten Parkflächen innerhalb des gesamten Bewohnerparkgebietes. Eine flächendeckende oder auch nur überwiegende Einschränkung der Nutzungsmög- lichkeiten liegt damit ersichtlich nicht vor. Vielmehr handelt es sich um eine punktuelle und zeitlich begrenzte Beeinträchtigung einzelner Stellplätze innerhalb eines deutlich größeren Gesamtgebietes. Baumaßnahmen im öffentlichen Straßenraum sind notwendiger Bestandteil der Da- seinsvorsorge und in verdichteten städtischen Räumen unvermeidbar. Die damit ver- bundenen temporären Einschränkungen betreffen regelmäßig nur Teilbereiche eines Bewohnerparkgebietes. Eine vollständige oder weit überwiegende Entziehung der Nutzungsmöglichkeit liegt in diesen Fällen typischerweise nicht vor. Die Nutzung des Bewohnerparkprivilegs bleibt im übrigen Gebiet weiterhin möglich. Die Annahme, bereits eine eingeschränkte Verfügbarkeit wohnungsnaher Stellplätze führe zu einer (teilweisen) Unwirksamkeit der Gebühr, würde das System des Bewoh- nerparkens insgesamt in Frage stellen. Eine Verpflichtung zur anteiligen Erstattung oder zur Verlängerung der Gültigkeits- dauer besteht nur dann, wenn die zugrunde liegende Leistung vollständig oder na- hezu vollständig entfällt. Dies ist vorliegend – auch unter Berücksichtigung der konkre- ten Beeinträchtigung – nicht der Fall. Eine kleinteilige, auf einzelne Straßen oder Zeiträume bezogene Gebührenanpassung wäre darüber hinaus weder praktikabel noch rechtssicher umsetzbar. Eine solche Re- gelung wäre ihrerseits unverhältnismäßig. Der Vorwurf, die Stadt verfolge mit der Gebührenfestsetzung eine „unlautere Einnah- mepraxis“, entbehrt jeder sachlichen Grundlage. Die Gebührenhöhe wurde unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben, fachlicher Empfehlungen und sozialer Gesichtspunkte bewusst moderat festgelegt. Insbeson- dere wurde der rechnerisch mögliche Gebührenrahmen gerade nicht ausgeschöpft, sondern deutlich unterschritten. Zudem verfolgt die Gebühr neben der Kostendeckung ausdrücklich auch legitime ord- nungspolitische Ziele. Ergebnis Die geltenden Bewohnerparkgebühren sind unter Berücksichtigung aller maßgebli- chen Umstände, insbesondere auch der im konkreten Fall lediglich punktuellen Ein- schränkung durch eine Baumaßnahme, verhältnismäßig und rechtmäßig. Seite 4/4 Weder besteht ein Anspruch auf Erweiterung von Bewohnerparkgebieten noch auf eine anteilige Erstattung der Gebühren. Sollten Sie noch fachliche Fragen haben, können Sie sich gerne unmittelbar wenden an das Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung, Frau , Telefonnummer 0221/221- oder per E-Mail: nachhaltige-mobilitaetsentwicklung@stadt-koeln.de Den gesamten Vorgang erhält der Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden zur Kenntnis. Zur gegebenen Zeit ist der Vorgang auch über das Ratsinformationssystem der Stadt Köln in anonymisierter Form zugänglich SessionNet | Recherche. Für Ihr bürgerschaftliches Engagement danke ich Ihnen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Dr. Ulrich Höver Amtsleiter
Anlage 2 Antwortschreiben
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Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt.koeln. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beantwortet Ihnen montags bis freitags, 7 - 18 Uhr, das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0. Seite 1/2 Bürgeramt Innenstadt Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretungen Bezirksrathaus Innenstadt Ludwigstraße 8, 50667 Köln www.stadt.koeln Auskunft Frau T: 0221 221- geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt- koeln.de Sprechzeiten Montag bis Freitag : 08.00 bis 12.00 Uhr und nach Vereinbarung Stadt Köln, 02-1-4, 50605 Köln Herrn Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum 02-1/4- Az 45/26 09.03.2026 Ihre Beschwerde zum Bewohnerparken in der Zeit von Baumaßnahmen, Aktenzeichen 45/26 Sehr geehrter Herr , vielen Dank für Ihre E-Mail vom 26.01.2026, mit der Sie sich beschweren über die „Handhabung von Bewohnerparkausweisen in Köln, insbesondere im Kontext von Baumaßnahmen, die zu einer faktischen Nichtnutzbarkeit der Parkplätze führen“. In diesem Zusammenhang fordern Sie 1. die Prüfung und Einstellung des Bußgeldverfahrens aufgrund der Baumaßnahme 2. die Anteilige Erstattung der Gebühren für den Bewohnerparkausweis für den Zeit- raum der Nichtnutzbarkeit (ab 05.01.2026) oder alternativ eine Verlängerung der Gül- tigkeitsdauer. 3. die systematische Anpassung der Regelungen: Bei Baumaßnahmen sollte eine au- tomatische Erweiterung des Parkbereichs für betroffene Anwohner erfolgen, um sol- che Situationen zu vermeiden. Dies würde den Eindruck vermeiden, dass die Stadt von Bußgeldern und ungenutzten Ausweisen profitiert. 4. eine Stellungnahme der Stadt zu den Gebührenerhöhungen und ob diese mit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind, insbesondere bei temporären Ein- schränkungen. Seite 2/2 Zu Punkt 1 gehe ich davon aus, dass Sie im Rahmen eines Bußgeldverfahrens auf mögliche Rechtsbehelfe hingewiesen worden sind. Gemäß § 24 GO NRW in Verbin- dung mit § 14 Absatz 5 lit. a) Hauptsatzung der Stadt Köln wird von der Behandlung im Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden abgesehen. Zu Punkt 2 haben Sie sich richtigerweise an den zuständigen Bereich „Bewohnerpar- ken“ gewendet. Inwieweit eine Erstattung möglich ist, ist als Geschäft der laufenden Verwaltung von der zuständigen Stelle zu prüfen. Zu Punkt 3 kann ich Ihnen mitteilen, dass ich diese Anregung an das zuständige Fachamt zur Prüfung weitergegeben habe. Sobald mir eine Stellungnahme vorliegt, werde ich diese an Sie weiterleiten. Zu Punkt 4 möchte ich Sie auf die Beschlussvorlage 3760/2023 aufmerksam machen. Der Rat der Stadt Köln hat diese ungeändert beschlossen. Alle Informationen hierzu finden Sie unter folgendem Link: SessionNet | TOP Ö 6.2.3: Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerpark- ausweisen der Stadt Köln (Bewohnerparkgebührenordnung) Die Fachverwaltung habe ich dennoch aufgefordert, gezielt Stellung zu Ihrer Frage der Verhältnismäßigkeit zu nehmen. Der Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden erhält Kenntnis über den gesamten Vorgang, sobald die Stellungnahmen hier vorliegen und an Sie weitergeleitet werden. Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Dr. Ulrich Höver Amtsleiter
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Ludwigstraße 8
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 1077/2026
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 20.04.2026
- Erstellt
- 15.04.2026 15:04