2012/0200
Beschluss der Stadtverordnetenfraktion vom 03.05.2012 auf geschäftsordnungsgemäße Behandlung zweier Anträge zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Zweitwohnungssteuersatzung -ZWSTS) vom 15.12.2010
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2012/0200
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 15.06.2012 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Finanzverwaltung Abt. Steuern, Gebühren, Beiträge Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschluss- fassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2012/0200 Magistratsbeschluss-Nr. Produkt-Nr.: Kostenstelle: 020-061-1000 Investitionsnummer: Kostenträger: 1112-61 Sachkonto: 5559600 Betreff: Beschluss der Stadtver ordnetenfraktion vom 03.05.2012 auf geschäftsordnungsgemä- ße Behandlung zweier Anträge zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Zweitwohnungs- steuersatzung -ZWSTS) vom 15.12.2010 Vorlage vom: 13.06.2012 Beschlussvorschlag: 1. Der Bericht der Finanzverwaltung –Abt. Steuern, Gebühren, Beiträge- zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Zweitwohnungssteuersatzung –ZWSTS) vom 15.12.2010 wird zur Kenntnis genommen. 2. Die Zweitwohnungssteuersatzung soll in ihrer derzeit bestehenden Fassung erhalten bleiben. 3. Der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnisnahme. Anlagen: - 2 - Datenschutzrelevante Anlage: Folgekosten: Ja Nein Beschluss des Magistrats vom - 3 - Begründung zur Magistratsvorlage vom 13.06.2012 Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 03.05.2012 wurden zwei Anträge zweier Stadtverordnetenfraktionen vom 21. und 23.04.2012 in die geschäftsordnungsgemäße Behand- lung mit dem Ziel gegeben, die Zweitwohnungssteuersatzung (ZWSTS) so abzuändern bzw. zu ergänzen, dass volljährige Steuerpflichtige, die sich noch in der Ausbildung befinden und aus familiären Gründen zwei Wohnsitze haben, von der Steuerpflicht auszunehmen sind. Dazu ist Folgendes anzumerken: 1. Soweit die angeregte Satzungsänderung volljährige, noch in der Ausbildung befindliche Steuerpflichtige erfassen soll, die aus „familiären Gründen“ ihren Wohnsitz bei den El- tern neben dem am Ausbildungsort beibehalten haben, würde die Einführung eine Aus- nahmeregelung im Ergebnis einer Außerkraftsetzung der ZWSTS gleichkommen. Ca. 80% der derzeitigen Zweitwohnungssteuerveranlagungen entfallen auf diesen Personen- kreis, etwa Studenten, die regelmäßig neben ihrer Studentenwohnung noch einen Wohn- sitz bei den Eltern innehaben. Die Aufnahme einer Ausnahmeregelung für diese inner- halb der Satzung wäre mit erheblichen Steuerausfällen verbunden. Daran ändert auch eine Begrenzung der Steuerbefreiung auf den Zeitraum des Kindergeldbezugs, wie er in einem Antrag befürwortet wird, kaum etwas. Der Bezug von Kindergeld stellt im Übrigen –wie der Empfang von BAföG- keinen Tatbestand der Steuerbefreiung dar (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 3 Rdn. 231). Ein Anknüpfen hieran wäre deshalb rechtlich nicht möglich. 2. Unzulässig wäre eine Steuerbefreiung für diejenigen Zweitwohnungsinhaber, die auch ih- ren Hauptwohnsitz in Darmstadt innehaben, falls die Anträge der Fraktionen dies zum Ziel haben sollten. Eine Differenzierung, die nur auswärtige, nicht aber einheimische Zweitwohnungsinhaber besteuert, verstößt gegen Art. 3 Grundgesetz (GG), wie bereits das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 06.12.1983, BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325) entschieden hat. 3. Gleiches gilt, falls die Änderung der Satzung darauf zielen sollte, für eine Steuerbefreiung die zweitwohnungssteuerpflichtige Kinder erfassen soll, die ihren Zweitwohnsitz bei ei- nem getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteil innehaben. Dann würden diese ge- genüber Kindern, die ihren Zweitwohnsitz bei einem nicht dauernd getrennt lebenden und verheirateten Elternteil innehaben bevorzugt behandelt, was wiederum einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot darstellen würde. 4. Soweit die Anträge lediglich bezwecken sollen, dass die sog. „Besucherfällen“ keine Steuerpflicht auslösen, bedarf es schon deshalb keiner Ausnahmeregelung, weil diese Fälle nicht von der ZWSTS erfasst werden. Kinder, auch Volljährige, die ihre getrennt oder zusammen lebenden, geschiedenen oder verheirateten Eltern besuchen, haben keine Wohnung i.S.d. § 2 ZWSTS inne und werden schon deshalb nicht veranlagt. 5. Die mit Änderungssatzung vom 06.09.2011 erfolgte Privilegierung Minderjähriger greift - anders als im Antrag vom 21.04.2012 ausgeführt - nicht „zu kurz“. - 4 - Bei der Zweitwohnungssteuer handelt es sich um eine Aufwandsteuer. Aufwandsteuern sind Steuern die auf Sachverhalte der Einkommensverwendung abstellen und damit die für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit messen. Wer sich, aus welchem Grund auch immer, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln eine Zweitwohnung leisten kann, wird für diese steuerpflich- tig. Das gilt für Minderjährige und Volljährige zunächst gleichermaßen. Minderjährige hingegen können anders als Volljährige ihre Wohnsitznahme nicht selbst bestimmen. Nach dem Hess. Meldegesetz (HMG) richtet sich der Hauptwohnsitz eines Minderjährigen nach der vorwiegend benutzten Wohnung der Sorgeberechtigten (§ 16 Abs.2 S.2 HMG). Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Sorgebe- rechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird (§ 16 Abs.2 S.3 HMG). Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung (§ 16 Abs.3 HMG). Der Wohnort des Minder- jährigen hängt damit stets vom Wohnort der oder des Sorgeberechtigten sowie im Fall getrennt lebender Sorgeberechtigter von der Aufenthaltsdauer bei diesen ab. Beim Volljährigen ist dies jedoch nicht so. Hauptwohnung ist dessen vorwiegend benutz- te Wohnung (§ 16 Abs.2 S.1 HMG), deren Örtlichkeit der Volljährige eigenverantwortlich bestimmen kann. Neben- oder Zweitwohnung ist jede weitere Wohnung, die sich der Voll- jährige ebenfalls selbstständig auswählt und zwar unabhängig davon, ob dessen Eltern getrennt- oder zusammenleben. Unter anderem wegen dieser Unterschiedlichkeit der Sachverhalte und der insoweit be- stehenden melderechtlichen „Zwangslage“ Minderjähriger wurden diese –wie auch die Begründung zur Änderungssatzung vom 06.09.2011 aufzeigt- in der Wissenschaftsstadt Darmstadt von der Zweitwohnungssteuerpflicht ausgenommen. Die Steuerpflicht in § 3 Abs.1 der städtischen Zweitwohnungssteuersatzung an das Tatbestandsmerkmal der Volljährigkeit zu knüpfen und damit lediglich Minderjährige auszunehmen ist folglich sachgerecht und insoweit auch ausreichend. Darmstadt, 13.06.2012 20.3 ne-al Der Dezernent IV: André Schellenberg Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2012/0200
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 13.06.2012
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00