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2012/0200

Beschluss der Stadtverordnetenfraktion vom 03.05.2012 auf geschäftsordnungsgemäße Behandlung zweier Anträge zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Zweitwohnungssteuersatzung -ZWSTS) vom 15.12.2010

Magistratsvorlage 13.06.2012

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2012/0200

6921 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
15.06.2012 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat IV  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Finanzverwaltung 
Abt. Steuern, Gebühren, 
Beiträge 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2012/0200 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle: 020-061-1000 Investitionsnummer:       
Kostenträger: 1112-61 Sachkonto: 5559600 
 
Betreff: Beschluss der Stadtver ordnetenfraktion vom 03.05.2012 auf geschäftsordnungsgemä-
ße Behandlung zweier Anträge zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer 
Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Zweitwohnungs-
steuersatzung -ZWSTS) vom 15.12.2010 
 
Vorlage vom: 13.06.2012 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Der Bericht der Finanzverwaltung –Abt. Steuern, Gebühren, Beiträge- zur Änderung der Satzung 
über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
(Zweitwohnungssteuersatzung –ZWSTS) vom 15.12.2010 wird zur Kenntnis genommen.  
 
2. Die Zweitwohnungssteuersatzung soll in ihrer derzeit bestehenden Fassung erhalten bleiben. 
 
3. Der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnisnahme. 
 
 
Anlagen:

- 2 - 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 13.06.2012  
 
Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 03.05.2012 wurden zwei Anträge zweier 
Stadtverordnetenfraktionen vom 21. und 23.04.2012 in die geschäftsordnungsgemäße Behand-
lung mit dem Ziel gegeben, die Zweitwohnungssteuersatzung (ZWSTS) so abzuändern bzw. zu 
ergänzen, dass volljährige Steuerpflichtige, die sich noch in der Ausbildung befinden und aus 
familiären Gründen zwei Wohnsitze haben, von der Steuerpflicht auszunehmen sind. Dazu ist 
Folgendes anzumerken: 
 
1. Soweit die angeregte Satzungsänderung volljährige, noch in der Ausbildung befindliche 
Steuerpflichtige erfassen soll, die aus „familiären Gründen“ ihren Wohnsitz bei den El-
tern neben dem am Ausbildungsort beibehalten haben, würde die Einführung eine Aus-
nahmeregelung im Ergebnis einer Außerkraftsetzung der ZWSTS gleichkommen. Ca. 
80% der derzeitigen Zweitwohnungssteuerveranlagungen entfallen auf diesen Personen-
kreis, etwa Studenten, die regelmäßig neben ihrer Studentenwohnung noch einen Wohn-
sitz bei den Eltern innehaben. Die Aufnahme einer Ausnahmeregelung für diese inner-
halb der Satzung wäre mit erheblichen Steuerausfällen verbunden. Daran ändert auch 
eine Begrenzung der Steuerbefreiung auf den Zeitraum des Kindergeldbezugs, wie er in 
einem Antrag befürwortet wird, kaum etwas. Der Bezug von Kindergeld stellt im Übrigen 
–wie der Empfang von BAföG- keinen Tatbestand der Steuerbefreiung dar (vgl. Driehaus, 
Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 3 Rdn. 231). Ein Anknüpfen hieran wäre deshalb 
rechtlich nicht möglich.  
 
2. Unzulässig wäre eine Steuerbefreiung für diejenigen Zweitwohnungsinhaber, die auch ih-
ren Hauptwohnsitz in Darmstadt innehaben, falls die Anträge der Fraktionen dies zum 
Ziel haben sollten. Eine Differenzierung, die nur auswärtige, nicht aber einheimische 
Zweitwohnungsinhaber besteuert, verstößt gegen Art. 3 Grundgesetz (GG), wie bereits 
das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 06.12.1983, BvR 1275/79, BVerfGE 65, 
325) entschieden hat.  
 
3. Gleiches gilt, falls die Änderung der Satzung darauf zielen sollte, für eine Steuerbefreiung 
die zweitwohnungssteuerpflichtige Kinder erfassen soll, die ihren Zweitwohnsitz bei ei-
nem getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteil innehaben. Dann würden diese ge-
genüber Kindern, die ihren Zweitwohnsitz bei einem nicht dauernd getrennt lebenden und 
verheirateten Elternteil innehaben bevorzugt behandelt, was wiederum einen Verstoß 
gegen das Gleichheitsgebot darstellen würde. 
 
4. Soweit die Anträge lediglich bezwecken sollen, dass die sog. „Besucherfällen“ keine 
Steuerpflicht auslösen, bedarf es schon deshalb keiner Ausnahmeregelung, weil diese 
Fälle nicht von der ZWSTS erfasst werden. Kinder, auch Volljährige, die ihre getrennt 
oder zusammen lebenden, geschiedenen oder verheirateten Eltern besuchen, haben 
keine Wohnung i.S.d. § 2 ZWSTS inne und werden schon deshalb nicht veranlagt. 
 
 
 
 
 
 
5. Die mit Änderungssatzung vom 06.09.2011 erfolgte Privilegierung Minderjähriger greift - 
anders als im Antrag vom 21.04.2012 ausgeführt - nicht „zu kurz“.

- 4 - 
 
Bei der Zweitwohnungssteuer handelt es sich um eine Aufwandsteuer. Aufwandsteuern 
sind Steuern die auf Sachverhalte der Einkommensverwendung abstellen und damit die 
für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche 
Leistungsfähigkeit messen. Wer sich, aus welchem Grund auch immer, mit den ihm zur 
Verfügung stehenden Mitteln eine Zweitwohnung leisten kann, wird für diese steuerpflich-
tig. Das gilt für Minderjährige und Volljährige zunächst gleichermaßen. 
  
Minderjährige hingegen können anders als Volljährige ihre Wohnsitznahme nicht selbst  
bestimmen. Nach dem Hess. Meldegesetz (HMG) richtet sich der Hauptwohnsitz eines 
Minderjährigen nach der vorwiegend benutzten Wohnung der Sorgeberechtigten (§ 16 
Abs.2 S.2 HMG). Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Sorgebe-
rechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird (§ 16 Abs.2 S.3 HMG). 
Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung (§ 16 Abs.3 HMG). Der Wohnort des Minder-
jährigen hängt damit stets vom Wohnort der oder des Sorgeberechtigten sowie im Fall 
getrennt lebender Sorgeberechtigter von der Aufenthaltsdauer bei diesen ab.   
 
Beim Volljährigen ist dies jedoch nicht so. Hauptwohnung ist dessen vorwiegend benutz-
te Wohnung (§ 16 Abs.2 S.1 HMG), deren Örtlichkeit der Volljährige eigenverantwortlich 
bestimmen kann. Neben- oder Zweitwohnung ist jede weitere Wohnung, die sich der Voll-
jährige ebenfalls selbstständig auswählt und zwar unabhängig davon, ob dessen Eltern 
getrennt- oder zusammenleben.  
 
Unter anderem wegen dieser Unterschiedlichkeit der Sachverhalte und der insoweit be-
stehenden melderechtlichen „Zwangslage“ Minderjähriger wurden diese –wie auch die 
Begründung zur Änderungssatzung vom 06.09.2011 aufzeigt- in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt von der Zweitwohnungssteuerpflicht ausgenommen. Die Steuerpflicht in § 3 
Abs.1 der städtischen Zweitwohnungssteuersatzung an das Tatbestandsmerkmal der 
Volljährigkeit zu knüpfen und damit lediglich Minderjährige auszunehmen ist folglich 
sachgerecht und insoweit auch ausreichend.  
 
Darmstadt, 13.06.2012 
20.3 ne-al 
 
 
 
Der Dezernent IV: 
 
 
 
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (1)

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Details

Vorlagen-Nr.
2012/0200
Typ
Magistratsvorlage
Datum
13.06.2012
Erstellt
29.09.2026 00:00