2016/0087
Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für das Haushaltsjahr 2016; hier: Genehmigung der Aufsichtsbehörde
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2016/0087
8071 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
09.03.2016
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Finanzverwaltung
OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2016/0087
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für das Haushaltsjahr 2016;
hier: Genehmigung der Aufsichtsbehörde
Vorlage vom: 09.03.2016
Beschlussvorschlag :
1. Von der Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 2. März 2016 zum Hau shalt
2016 der Wissenschaftsstadt Darmstadt und zu den Wirtschaftsplänen 2016 der Eigenbetri e-
be „Bäder der Wiss enschaftsstadt Darmstadt“, „Bürgerhäuser und Märkte der Wissenschaft s-
stadt Darmstadt“, „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt“, „Immobilienmanag e-
ment der Wissenschaftsstadt Darmstadt“, „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen
der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ und „Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen der
Wissenschaftsstadt Darmstadt“ sowie zum Nachtragshaushalt 2015 der Wissenschaftsstadt
Darmstadt und den Nachtragswirtschaftsplänen 2015 der Eigenbetriebe wird Kenntnis g e-
nommen.
- 2 -
2. Diese Vorlage wird der Stadtverordnetenversammlung zusammen mit der Verfügung des R e-
gierungspräsidiums Darmstadt vom 2. März 2016 gemäß § 50 Abs. 3 HGO zur Kenntnisna h-
me vorgelegt.
Anlagen: Genehmigungsverfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 2. Mä rz 2016
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 9. März 2016
Mit Verfügung vom 2. März 2016 hat das Regierungspräsidium Darmstadt als Aufsichtsb e-
hörde den Haushalt 2016 und den Nachtragshaushalt 2015 der Wissenschaftsstadt Dar m-
stadt sowie die Wirtschaftspläne 2016 und die Nachtragswirtschaftspläne 2015 der Eigenb e-
triebe der Wissensch aftsstadt Darmstadt genehmigt.
Die Beschlüsse über die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe „Bürgerhäuser und Märkte der
Wissenschaftsstadt Darmstadt“ und „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen der
Wissenschaftsstadt Darmstadt“ für das Wirtschaftsja hr 2016 enthalten keine genehmigung s-
pflichtigen Teile.
Der Beschluss über den Nachtragswirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Bürgerhäuser und
Märkte der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ für das Wirtschaftsjahr 2015 enthält keine g e-
nehmigungspflichtigen Teile.
Wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Haushalt der Wissenschaftsstadt Dar m-
stadt gelten aber auch für diese Sondervermögen für die Wirtschaftsjahre 2016 ff . die haus-
haltsrechtlichen Empfehlungen der Aufsichtsbehörde.
Das Regierungspräsidium bewerte t bei seinen Feststellungen zur Haushaltslage sehr positiv,
dass das Defizit im Nachtragshaushalt 2015 weiter verringert werden konnte und der Hau s-
haltsplan 2016 einen prognostizierten Überschuss ausweist, so dass damit das Jahre s-
schutzschirmziel um 7,1 Mi o. Euro übererfüllt wird.
So konnte im Nachtrag 2015 der Fehlbetrag im ordentlichen Ergebnis durch höhere Erträge,
trotz gestiegener zahlungswirksamer Aufwendungen, von 9,3 Mio. Euro auf 7,0 Mio. Euro
verringert werden. Die vorläufigen Rechnungsergebniss e für die Jahre 2014 und 2015 bel e-
gen, dass mit weiteren Verbesserungen im Haushaltsvollzug zu rechnen ist. Mit dem posit i-
ven Ergebnis im Ergebnishaushalt 2016 wird zum einen das Ziel erreicht, in 2016 einen au s-
geglichenen Haushalt aufzustellen und zum and eren die Vorgaben der Schutzschirmverei n-
barung ein Jahr früher als geplant erfüllt.
Auch wenn in 2016 erstmals seit längerem ein ausgeglichener Haushalt vorgelegt wird, regt
die Aufsichtsbehörde an, eigenverantwortlich haushaltswirtschaftliche Sperren aus zuspre-
chen und eine eigenständige kritische Überprüfung der vorgehaltenen Leistungen und Sta n-
dards vorzunehmen. Damit wird den Fehlbeträgen der Vorjahre und den erheblichen Verbin d-
lichkeiten und deren Abbau Rechnung getragen.
In der Genehmigungsverfügung stellt das Regierungspräsidium zum wiederholten Male fest,
dass – trotz der positiven Bewertung des geplanten ordentlichen Ergebnisses – die finanzielle
Leistungsfähigkeit der Wissenschaftsstadt Darmstadt weiterhin als erheblich gefährdet ei n-
zustufen ist. Dies wird durch den hohen Stand der Verbindlichkeiten aus investiven Schulden
und Kassenkrediten deutlich.
Die Aufsichtsbehörde sieht auch in der vorliegenden Genehmigung keine Auflagen vor. Sie
verweist aber wieder auf eine restriktive Personalbewirtscha ftung und eine nachhaltige Pri o-
risierung bei den gewährten Zuweisungen und Zuschüssen. Vor dem Hintergrund der bereits
bestehenden kommunalen Leistungsangebote – in beträchtlichem Umfang auch freiwillige –
- 4 -
erscheint es weiterhin nicht vertretbar, neue vert ragliche Verpflichtungen einzugehen. Im
Rahmen der kommunalen Selbstverantwortung hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt auch
in Zukunft die Verpflichtung, die Grenzen der Vertretbarkeit und Zumutbarkeit ihres wir t-
schaftlichen Handelns zu überprüfen. Dies gi lt auch für das Investitionsverhalten.
Die Investitionskredite werden von der Aufsichtsbehörde zwar in vollem Umfang genehmigt,
für das Jahr 2016 sind allerdings auch wieder Einzelgenehmigungen gemäß § 103 Abs. 4
Nr. 2 HGO vorgesehen.
Investitionen und I nvestitionsförderungsmaßnahmen dürfen gemäß § 27 GemHVO erst in
Angriff genommen werden, wenn die Finanzierung gesichert ist. Dies gilt in gleicher Weise
auch für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.
Einzelkreditgenehmigungen können in vol lem Umfang nur in Aussicht gestellt werden, wenn
der vertraglich festgelegte Abbaupfad eingehalten und die negative Entwicklung der Gesam t-
verbindlichkeiten gebremst wird. In diesem Verfahren sind über die Einhaltung des Konsol i-
dierungspfades und zum Planun gsstatus der Gesamtverbindlichkeiten zu berichten.
Auch die Verpflichtungsermächtigungen unterliegen einer Begrenzung: es ist darauf zu ac h-
ten, dass Verpflichtungen nur in dem Umfang eingegangen werden, dass in den Jahren, zu
deren Lasten sie veranschlagt werden, die notwendige aufsichtsbehördliche Einzelgenehm i-
gung erwartet werden kann.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird sich nach den aktuellen Prognosen weiter reduzi e-
ren. In künftigen Haushalts - oder Nachtragssatzungen ist dies entsprechend umzuset zen.
Langfristig ist ein nachhaltiger Abbau der Gesamtverbindlichkeiten anzustreben. Hier wurde
der Aufsichtsbehörde schon eine nachhaltige Investitionspriorisierung im Vollzug des Hau s-
halts 2016 und bei der Aufstellung des MIP 2016 – 2020 in Aussicht ges tellt.
In den Empfehlungen zur Haushaltswirtschaft wird – wie in den vergangenen Jahren – außer-
dem darauf hingewiesen, dass Vermögensgegenstände, welche die Wissenschaftsstadt
Darmstadt in absehbarer Zeit für die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benötigt, auf ihre wir t-
schaftliche Veräußerbarkeit zu überprüfen sind. Auch die wirtschaftlichen Beteiligungen sind
zu hinterfragen.
Beiträge und Gebühren sind laufend auf ihren Kostendeckungsgrad hin zu überprüfen und
ggf. anzupassen. Auch die Erhö hung von Mieten und Pachten ist in Betracht zu ziehen.
Der vollständige Text der Genehmigung ist zur Kenntnisnahme beigefügt.
Eine gesonderte Rundverfügung an die Fachämter, Eigenbetriebe und Verwaltungsstellen der
Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die E mpfehlungen der Aufsichtsbehörde aufgreifen und
Informationen über die notwendigen Haushaltssperren enthalten.
Darmstadt, 9. März 2016
Der Dezernent IV
André Schellenberg
Stadtkämmerer
anlage 1
32865 Zeichen
Regierungspräsidium Darmstadt — \ HESSEN
Regierungspräsidium Darmstadt . 64278 Darmstadt
Unser Zeichen: 116-33f02-11-
Maaistr; r Ihre Berichte vom: 29. Januar sowie 1., 3., 8., 10. 12.,
ag strat de 15., 23., 24. und 25. Februar 2016
Wissenschaftsstadt Darmstadt Ihr Ansprechpartner: Jörg Nehrbaß
Luisenplatz 5 Zimmernummer: 2.37
Telefon/ Fax: 06151/ 12-5309 / 4610
64283 Darmstadt E-Mail: joerg.nehrbass@rpda.hessen.de
Datum: Z. März 2016
Kommunal- und Finanzaufsicht über die Wissenschaftsstadt Darmstadt nach
88 135 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO);
e Erste Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2015;
e Beschlüsse zu den jeweils ersten Nachtragswirtschaftsplänen der Eigenbetriebe „Bäder
der Wissenschaftsstadt Darmstadt”, „Bürgerhäuser und Märkte der Wissenschaftsstadt
Darmstadt”, „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt” sowie „Kul-
turinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt” für das Wirtschaftsjahr 2015;
° Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016;
e Beschlüsse zu den Wirtschaftsplänen: „Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt“, „Bür-
gerhäuser und Märkte der Wissenschaftsstadt Darmstadt“, „Eigenbetrieb für Kommu-
nale Aufgaben und Dienstleistungen”, „Immobilienmanagement der Wissenschafts-
stadt Darmstadt”, „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt” sowie
„Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen” für das Wirtschaftsjahr 2016
l.
Nachtragshaushalt/ -wirtschaftspläne für das Haushalts-/ Wirtschaftsjahr 2015
Der städtische Nachtragshaushalt 2015 sowie die Nachtragswirtschaftspläne der Eigenbe-
triebe wurden am 15. Dezember 2015 beschlossen und mit Bericht vom 29. Januar 2016 am
selben Tag zur Genehmigung vorgelegt.
Regierungspräsidium Darmstadt Servicezeiten: Fristenbriefkasten:
Luisenplatz 2, Kollegiengebäude Mo. -Do. 8:00 bis 16:30 Uhr Luisenplatz 2
64283 Darmstadt Freitag 8:00 bis 15:00 Uhr 64283 Darmstadt
Internet: Telefon: 06151 12.0 (Zentrale) Öffentliche Verkehrsmittel:
www.rp-darmstadt.hessen.de Telefax: 06151 12 6347 (allgemein) Haltestelle Luisenplatz -2-
Hiermit genehmige ich
1.
den Gesamtbetrag der in $ 2 der ersten Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2015
vorgesehenen Kredite in Höhe von
28.502.023 €
(i. W.: „Achtundzwanzig Millionen fünfhundertzweitausenddreiundzwanzig Euro“),
der gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 42.670.294 € um den Betrag
von 14.168.271 € vermindert wurde, gemäß 8 103 Absatz 2 HGO unter dem Vorbehalt,
dass die Aufnahme der einzelnen Kredite weiterhin jeweils der Genehmigung nach
$ 103 Absatz 4 Nr. 2 HGO (Einzelgenehmigung) bedarf. Ausgenommen von meinem
Einzelgenehmigungsvorbehalt sind Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds.
den Gesamtbetrag der in $ 3 der ersten Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2015
vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
24.580.200 €
(i. W.: „Vierundzwanzig Millionen fünfhundertachtzigtausendzweihundert Euro”),
der gegenüber der bisherigen Festsetzung nicht verändert wurde, gemäß $ 102 Absatz 4
HGO. Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur in einem solchen Umfang in An-
spruch genommen werden, wie in den Jahren, zu deren Lasten diese veranschlagt sind,
die erforderliche aufsichtsbehördliche Einzelgenehmigung nach $ 103 Absatz 4 Nr. 2
HGO erwartet werden kann.
den in 8 4 der ersten Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2015 festgesetzten
Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von
400.000.000 €
(i. W.: „Vierhundert Millionen Euro”),
der gegenüber der bisherigen Festsetzung nicht verändert wurde, gemäß 8 105
Absatz 2 HGO.
den Gesamtbetrag der unter Ziffer 2 des Beschlusses über den ersten Nachtragswirt-
schaftsplan des Eigenbetriebs „Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt” für das Wirt-
schaftsjahr 2015 vorgesehenen Kredite in Höhe von
12.020.000 €
(i.W.: „Zwölf Millionen zwanzigtausend Euro”),
der gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 12.270.000 € um den Betrag von
250.000 € vermindert wurde, gemäß $ 115 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 3 in Verbindung mit
$ 103 Absatz 2 HGO unter dem Vorbehalt, dass die Aufnahme der einzelnen Kredite wei-
terhin jeweils der Genehmigung nach 8 103 Absatz 4 Nr. 2 HGO (Einzelgenehmigung)
bedarf. Ausgenommen von meinem Einzelgenehmigungsvorbehalt sind Kredite aus dem
Hessischen Investitionsfonds.
den Gesamtbetrag der unter Ziffer 3 des Beschlusses über den ersten Nachtragswirt-
schaftsplan des Eigenbetriebs „Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt” für das
Wirtschaftsjahr 2015 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
2.697.000 €
(i. W.: „Zwei Millionen sechshundertsiebenundneunzigtausend Euro),
der gegenüber der bisherigen Festsetzung nicht verändert wurde, gemäß 8 115
Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 3 in Verbindung mit $ 102 Absatz 4 HGO. Die Verpflichtungs-
ermächtigungen dürfen nur in einem solchen Umfang in Anspruch genommen werden,
wie in den Jahren, zu deren Lasten diese veranschlagt sind, die erforderliche aufsichtsbe-
hördliche Einzelgenehmigung nach 8 103 Absatz 4 Nr. 2 HGO erwartet werden kann.
den Gesamtbetrag der unter Ziffer 2 des Beschlusses über den ersten Nachtragswirt-
schaftsplan des Eigenbetriebs „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt” für das Wirtschaftsjahr 2015 vorgesehenen Kredite in Höhe von
9.107.000 €
(1. W.: „Neun Millionen einhundertsiebentausend Euro”),
der gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 3.175.000 € um den Betrag von
5.932.000 € erhöht wurde, gemäß $ 115 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 3 in Verbindung mit
8 103 Absatz 2 HGO unter dem Vorbehalt, dass die Aufnahme der einzelnen Kredite wei-
terhin jeweils der Genehmigung nach $ 103 Absatz 4 Nr. 2 HGO (Einzelgenehmigung)
bedarf. Ausgenommen von meinem Einzelgenehmigungsvorbehalt sind Kredite aus dem
Hessischen Investitionsfonds.
den Gesamtbetrag der unter Ziffer 3 des Beschlusses über den ersten Nachtragswirt-
schaftsplan des Eigenbetriebs „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt” für das Wirtschaftsjahr 2015 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen
in Höhe von
5.900.000 €
(i. W.: „Fünf Millionen neunhunderttausend Euro”),
der gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 0 € um den Betrag von
5.900.000 € erhöht wurde, gemäß $ 115 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 3 in Verbindung
mit 8 102 Absatz 4 HGO. Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur in einem solchen
Umfang in Anspruch genommen werden, wie in den Jahren, zu deren Lasten diese
veranschlagt sind, die erforderliche aufsichtsbehördliche Einzelgenehmigung nach
$ 103 Absatz 4 Nr. 2 HGO erwartet werden kann.
8. den unter Ziffer 4 des Beschlusses über den ersten Nachtragswirtschaftsplan des Eigen-
betriebs „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt” für das Wirt-
schaftsjahr 2015 festgesetzten Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von
10.000.000 €
(1. W.: „Zehn Millionen Euro”),
der gegenüber der bisherigen Festsetzung nicht verändert wurde, gemäß $ 115 Absatz 1
Nr. 3 und Absatz 3 in Verbindung mit $ 105 Absatz 2 HGO.
9. den Gesamtbetrag der unter Ziffer 2 des Beschlusses über den ersten Nachtragswirt-
schaftsplan des Eigenbetriebs „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt” für
das Wirtschaftsjahr 2015 vorgesehenen Kredite in Höhe von
3.286.000 €
(i. W.: „Drei Millionen zweihundertsechsundachtzigtausend Euro),
der gegenüber der bisherigen Festsetzung nicht verändert wurde, gemäß $ 115 Absatz 1
Nr. 3 und Absatz 3 in Verbindung mit $ 103 Absatz 2 HGO unter dem Vorbehalt, dass die
Aufnahme der einzelnen Kredite weiterhin jeweils der Genehmigung nach $ 103 Absatz 4
Nr. 2 HGO (Einzelgenehmigung) bedarf. Ausgenommen von meinem Einzelgenehmi-
gungsvorbehalt sind Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds.
10. den Gesamtbetrag der unter Ziffer 3 des Beschlusses über den ersten Nachtragswirt-
schaftsplan des Eigenbetriebs „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt” für
das Wirtschaftsjahr 2015 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
1.400.000 €
{i. W.: „Eine Million vierhunderttausend Euro”),
der gegenüber der bisherigen Festsetzung nicht verändert wurde, gemäß $ 115 Absatz 1
Nr. 3 und Absatz 3 in Verbindung mit $ 102 Absatz 4 HGO. Die Verpflichtungsermächti-
gungen dürfen nur in einem solchen Umfang in Anspruch genommen werden, wie in den
Jahren, zu deren Lasten diese veranschlagt sind, die erforderliche aufsichtsbehördliche
Einzelgenehmigung nach $ 103 Absatz 4 Nr. 2 HGO erwartet werden kann.
Der Beschluss über den ersten Nachtragswirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Bürgerhäuser
und Märkte der Wissenschaftsstadt Darmstadt” für das Wirtschaftsjahr 2015 enthält keine
genehmigungspflichtigen Teile.
Il.
Haushaltssatzung sowie Beschlüsse zu den Wirtschaftsplänen
der Eigenbetriebe für das Haushalts-/ Wirtschaftsjahr 2016
Die Haushaltssatzung des städtischen Haushalts für 2016 sowie die Wirtschaftspläne der
Eigenbetriebe wurden am 15. Dezember 2015 beschlossen und mit Bericht vom 29. Januar
2016 am selben Tag zur Genehmigung vorgelegt.
Hiermit genehmige ich
1.
den Gesamtbetrag der in 8 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 vor-
gesehenen Kredite in Höhe von
73.038.114 €
(i. W.: „Dreiundsiebzig Millionen achtunddreißigtausendeinhundertvierzehn Euro”),
gemäß 8 103 Absatz 2 HGO unter dem Vorbehalt, dass die Aufnahme der einzelnen
Kredite jeweils der Genehmigung nach $ 103 Absatz 4 Nr. 2 HGO (Einzelgenehmigung)
bedarf. Ausgenommen von meinem Einzelgenehmigungsvorbehalt sind Kredite aus dem
Hessischen Investitionsfonds.
den Gesamtbetrag der in $ 3 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 vor-
gesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
46.094.000 €
(i. W.: „Sechsundvierzig Millionen vierundneunzigtausend Euro”),
gemäß $ 102 Absatz 4 HGO. Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur in einem sol-
chen Umfang in Anspruch genommen werden, wie in den Jahren, zu deren Lasten diese
veranschlagt sind, die erforderliche aufsichtsbehördliche Einzelgenehmigung nach $ 103
Absatz 4 Nr. 2 HGO erwartet werden kann.
den in $ 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 festgesetzten Höchstbetrag
der Kassenkredite in Höhe von
385.000.000 €
{i. W.: „Dreihundertfünfundachtzig Millionen Euro”),
gemäß 8 105 Absatz 2 HGO.
den Gesamtbetrag der unter Ziffer 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des
Eigenbetriebs „Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt” für das Wirtschaftsjahr 2016
vorgesehenen Kredite in Höhe von
1.260.000 €
(i. W.: „Eine Million zweihundertsechzigtausend Euro“),
gemäß 8 115 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 3 in Verbindung mit $ 103 Absatz 2 HGO unter
dem Vorbehalt, dass die Aufnahme der einzelnen Kredite jeweils der Genehmigung nach
$ 103 Absatz 4 Nr. 2 HGO (Einzelgenehmigung) bedarf. Ausgenommen von meinem Ein-
zelgenehmigungsvorbehalt sind Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds.
den Gesamtbetrag der unter Ziffer 4 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des
Eigenbetriebs „Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt” für das Wirtschaftsjahr 2016
vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
800.000 €
(i. W.: „Achthunderttausend Euro”),
gemäß $ 115 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 3 in Verbindung mit $ 102 Absatz 4 HGO. Die
Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur in einem solchen Umfang in Anspruch ge-
nommen werden, wie in den Jahren, zu deren Lasten diese veranschlagt sind, die
erforderliche aufsichtsbehördliche Einzelgenehmigung nach $ 103 Absatz 4 Nr. 2 HGO
erwartet werden kann.
den Gesamtbetrag der unter Ziffer 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des
Eigenbetriebs „Eigenbetrieb für Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen” für das
Wirtschaftsjahr 2016 vorgesehenen Kredite in Höhe von
3.113.000 €
{i. W.: „Drei Million einhundertdreizehntausend Euro”),
gemäß $ 115 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 3 in Verbindung mit 8 103 Absatz 2 HGO unter
dem Vorbehalt, dass die Aufnahme der einzelnen Kredite jeweils der Genehmigung nach
8 103 Absatz 4 Nr. 2 HGO (Einzelgenehmigung) bedarf. Ausgenommen von meinem Ein-
zelgenehmigungsvorbehalt sind Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds.
10.
den Gesamtbetrag der unter Ziffer 4 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des
Eigenbetriebs „Eigenbetrieb für Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen” für das
Wirtschaftsjahr 2016 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
1.000.000 €
(i. W.: „Eine Million Euro”),
gemäß 8 115 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 3 in Verbindung mit 8 102 Absatz 4 HGO. Die
Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur in einem solchen Umfang in Anspruch ge-
nommen werden, wie in den Jahren, zu deren Lasten diese veranschlagt sind, die
erforderliche aufsichtsbehördliche Einzelgenehmigung nach 8 103 Absatz 4 Nr. 2 HGO
erwartet werden kann.
den unter Ziffer 5 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs
„Eigenbetrieb für Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen” für das Wirtschaftsjahr
2016 festgesetzten Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von
1.000.000 €
(1. W.: „Eine Million Euro”),
gemäß 8 115 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 3 in Verbindung mit $ 105 Absatz 2 HGO.
den Gesamtbetrag der unter Ziffer 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des
Eigenbetriebs „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt” für das
Wirtschaftsjahr 2016 vorgesehenen Kredite in Höhe von
14.720.000 €
(i. W.: „Vierzehn Millionen siebenhundertzwanzigtausend Euro”),
gemäß 8 115 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 3 in Verbindung mit $ 103 Absatz 2 HGO unter
dem Vorbehalt, dass die Aufnahme der einzelnen Kredite jeweils der Genehmigung nach
$ 103 Absatz 4 Nr. 2 HGO (Einzelgenehmigung) bedarf. Ausgenommen von meinem Ein-
zelgenehmigungsvorbehalt sind Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds.
den Gesamtbetrag der unter Ziffer 4 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des
Eigenbetriebs „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt” für das
Wirtschaftsjahr 2016 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
20.600.000 €
(i. W.: „Zwanzig Million sechshunderttausend Euro”),
gemäß 8 115 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 3 in Verbindung mit 8 102 Absatz 4 HGO. Die
Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur in einem solchen Umfang in Anspruch ge-
nommen werden, wie in den Jahren, zu deren Lasten diese veranschlagt sind, die
erforderliche aufsichtsbehördliche Einzelgenehmigung nach 8 103 Absatz 4 Nr. 2 HGO
erwartet werden kann.
-8-
11. den unter Ziffer 5 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs
„Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt” für das Wirtschaftsjahr
2016 festgesetzten Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von
20.000.0
(i. W.: „Zwanzig Millionen Euro”),
gemäß $ 115 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 3 in Verbindung mit $ 105 Absatz 2 HGO.
12. den Gesamtbetrag der unter Ziffer 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des
Eigenbetriebs „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt” für das Wirtschaftsjahr
2016 vorgesehenen Kredite in Höhe von
1.501.000 €
(i. W.: „Eine Million fünfhunderteintausend Euro”),
gemäß 8 115 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 3 in Verbindung mit $ 103 Absatz 2 HGO unter
dem Vorbehalt, dass die Aufnahme der einzelnen Kredite jeweils der Genehmigung nach
$ 103 Absatz 4 Nr. 2 HGO (Einzelgenehmigung) bedarf. Ausgenommen von meinem Ein-
zelgenehmigungsvorbehalt sind Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds.
Die Beschlüsse der Eigenbetriebswirtschaftspläne „Bürgerhäuser und Märkte der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt” sowie „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen” für das
Wirtschaftsjahr 2016 enthalten keine genehmigungspflichtigen Teile.
N.
Feststellungen zur Haushaltslage
Die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat am 18, Dezember
2012 im Rahmen des Verfahrens zum Kommunalen Schutzschirm einen Abbaupfad zum
Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses ab dem Jahre 2017 festgesetzt. Nach der Konsoli-
dierungsvereinbarung mit dem Land Hessen vom 20. Dezember 2012 muss die Stadt im or-
dentlichen Ergebnis für 2015 das Defizit auf einen Betrag von höchstens -12,8 Mio. € und für
2016 auf-6,7 Mio. € begrenzen.
Die Unterdeckung im - für die Schutzschirmbewertung maßgeblichen - ordentlichen Ergeb-
nis des städtischen Haushalts konnte im ersten Nachtragshaushalt für 2015 von ursprünglich
-9,3 Mio. € auf -7,0 Mio. € verringert werden. Nach den vorläufigen Zahlen zum Jahresab-
schluss 2015 soll ein Überschuss im ordentlichen Ergebnis von +10,5 Mio. € erwirtschaftet
werden. Die Festlegung im Konsolidierungsvertrag könnte damit um 23,3 Mio. € übertroffen
werden. Auch das ordentliche Ergebnis im Haushaltsplan 2016 ist sehr positiv zu bewerten,
demnach soll durch den aktuell prognostizierten Überschuss von +0,4 Mio. € das Jahres-
schutzschirmziel um 7,1 Mio. € übererfüllt werden.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt ist, trotz dieser positiven Entwicklung der Haus-
haltsergebnisse, weiterhin als erheblich gefährdet einzustufen. Dies wird besonders durch
den hohen Stand der Gesamtverbindlichkeiten aus investiven Schulden und Kassenkrediten
deutlich. Die Kassenkredite resultieren aus immer wieder auftretenden Liquiditätslücken der
laufenden Verwaltungstätigkeit seit dem Jahr 2002 und der überwiegenden Fremdfinanzie-
rung der Kredittilgungen, da diese nicht immer selbst erwirtschaftet werden konnten.
Ursächlich für die aktuelle positive Prognose im Ergebnishaushalt und der Ergebnisplanung
sind neben den Maßnahmen des Haushaltssicherungskonzeptes auch die höheren Steuer-
einnahmen. Sofern sich die Haushaltsverbesserungen nicht bzw. nicht in der veranschlagten
Größenordnung im Haushaltsvollzug realisieren lassen oder zusätzliche Problemstellungen
die Haushaltswirtschaft belasten, sind zur Erreichung eines vereinbarungsgemäßen und dau-
erhaften Haushaltsausgleichs spürbare Einschränkungen des städtischen Leistungsangebots
und/ oder Erhöhungen der Steuerhebesätze unvermeidbar.
Wie schon in den Vorjahren hat die Haushaltsanalyse auch für 2016 ergeben, dass in den
städtischen Bewirtschaftungseinheiten überdurchschnittlich hohe Personalaufwendungen
festzustellen sind und auch die Aufwendungen für Zuweisungen und Zuschüsse weiterhin auf
einem hohen Niveau gehalten werden. Unabhängig von den aktuellen Ertragsprognosen
müssen in diesen Belastungsbereichen die städtischen Konsolidierungsbemühungen aus
meiner Sicht verstärkt fortgesetzt werden.
Die verantwortlichen städtischen Gremien stehen vor dem Hintergrund der vorhandenen
Fehlbeträge aus Vorjahren und den umfangreichen bilanziellen Verbindlichkeiten auch bei
positiven Annahmen zur Ergebnisentwicklung und der Sicherstellung des Schutzschirmab-
baupfades jedoch weiter in der Pflicht, das Gebot einer sparsamen und wirtschaftlichen
Haushaltsführung im Sinne von 8 92 Absatz 2 HGO im Rahmen der kommunalen Selbstver-
waltung nachhaltig zu beachten. Nachdem der Haushaltsausgleich im ordentlichen Ergebnis
in der aktuellen Haushaltsplanung dargestellt werden konnte, sollte nun der Abbau von auf-
gelaufenen Kassenkreditverbindlichkeiten (damit verbunden der Abbau von Fehlbeträgen
aus Vorjahren) in den haushaltspolitischen Fokus genommen werden. Daher müssen insbe-
sondere disponible Aufwandspositionen bzw. vorgehaltene Standards bei öffentlichen An-
geboten andauernd hinterfragt werden.
Nach der Haushaltsplanung 2016 und der Ergebnis- und Finanzplanung bis 2019 sind trotz
der spürbaren Entlastung durch den Schutzschirm (Übernahme von Verbindlichkeiten in den
Jahren 2013 bis 2016 im Umfang von 186,6 Mio. €) bei den Gesamtverbindlichkeiten der
Stadt und ihrer Eigenbetriebe auch weiterhin erhebliche Steigerungen festzustellen. Der
Stand der Gesamtverbindlichkeiten soll zum Jahresende 2016 einen Betrag in Höhe von ca.
738,6 Mio. € erreichen. Zum Ende des Finanzplanungszeitraums im Jahre 2019 sollen die
Gesamtverbindlichkeiten mit ca. 1.055,4 Mio. € die Milliardengrenze überschreiten. Hierbei
steigen die investiven Schulden im Verhältnis deutlich stärker (2016: 440,9 Mio. €, 2019:
772,1 Mio. € - jeweils zum Jahresende). Durch einen spürbar verringerten Liquiditätsbedarf,
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entsprechend der positiven Ergebnisprognosen, erfolgt ein im Verhältnis geringer Rückgang
bei den Kassenkreditverbindlichkeiten (2016: 297,7 Mio. €, 2019: 283,4 Mio. € - jeweils zum
Jahresende). Die hiermit korrespondierende reduzierte Festsetzung des Höchstbetrags der
Kassenkredite für 2016 ist zu begrüßen.
Der in der Entwicklung der Gesamtverbindlichkeiten dokumentierte Fremdfinanzierungsan-
teil der Wissenschaftsstadt Darmstadt stand über Jahre hinweg im Grunde nicht mehr im
Einklang mit der finanziellen Leistungsfähigkeit. Bereits zum Jahresende 2008 hatten die Ge-
samtverbindlichkeiten einen Betrag von 649,8 Mio. € erreicht. Nur vor dem Hintergrund der
damaligen globalen Wirtschafts- und Finanzkrise wurde - insbesondere wegen der konjunk-
turellen Gegenmaßnahmen - dann in den Haushaltsgenehmigungen der Jahre 2009 und
2010 auf eine aufsichtsbehördliche Begrenzung der Investitionskredite verzichtet. Jedoch
wurde ein haushaltswirtschaftlich vertretbarer Fremdfinanzierungsanteil spätestens im Jahr
2010 überschritten, da die Auszahlungen für die ordentlichen Tilgungen vollständig mit Kas-
senkrediten fremdfinanziert werden mussten.
Zum Jahresende 2010 hat der Betrag der Gesamtverbindlichkeiten 686,2 Mio. € erreicht. In
der Folge hatte die Stadt gemäß Ziffer 5 Satz 1 der Konsolidierunggsleitlinie - wie bei defizitä-
ren Kommunen grundsätzlich angezeigt - eine Nettoneuverschuldung bei den Investitions-
krediten zu vermeiden.
Auch wegen der erheblichen Verbindlichkeiten wurde die Wissenschaftsstadt Darmstadt im
Rahmen des Schutzschirmverfahrens 2012 als besonders konsolidierungsbedürftig identifi-
ziert. Vor dem Wirksamwerden der ersten Entschuldungshilfen zum Jahresbeginn 2013 wa-
ren die Gesamtverbindlichkeiten dann auf 799,2 Mio. € angestiegen. Mit der Teilnahme am
Schutzschirmverfahren soll eine weitere Ausweitung der Gesamtverbindlichkeiten nachhaltig
verhindert werden.
Dem Grunde nach ist in dieser Größenordnung für die Wissenschaftsstadt Darmstadt - unter
Berücksichtigung von anstehenden Investitionen in die vorhandene Infrastruktur und in Zu-
zugsprojekte - eine Obergrenze der Gesamtverbindlichkeiten zu sehen. Langfristig muss je-
doch ein nachhaltiger Verbindlichkeitenabbau angestrebt werden. In diesem Zusammen-
hang ist positiv anzumerken, dass im aktuellen Haushaltsjahr für den städtischen Haushalt
endlich wieder eine Eigenewirtschaftung der Tilgungsleistungen prognostiziert wird.
Da sich der Umfang der Gesamtverbindlichkeiten aus den investiven Schulden sowie den
Kassenkrediten ergibt, können Darlehen für politisch priorisierte investive Maßnahmen - bei
deutlicher Überschreitung der Obergrenze der Gesamtverbindlichkeiten - grundsätzlich nur
in einem solchen Umfang eingeplant werden, wie gleichzeitig eine Reduzierung bei den Kas-
senkreditverbindlichkeiten erreicht werden kann. Dies bedarf ggf. zusätzlicher Konsolidie-
rungsanstrengungen. Diese Systematik der Priorisierung einer Finanzierung von zusätzlichen
Investitionsprojekten bei gleichzeitiger Vermeidung einer Fremdfinanzierung der laufenden
-11-
Verwaltungstätigkeit und der Tilgungsleistungen über Kassenkredite oder sogar der spürba-
ren Generierung von Zahlungsmittelüberschüssen, steht im Einklang mit der Regelung des
8 19 Absatz 1 HGO. Demnach können wirtschaftliche, soziale, sportliche und kulturelle Ein-
richtungen nur im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit bereitgestellt werden.
Letztlich bleibt es der kommunalen Selbstverwaltung überlassen, in der Haushaltsplanung
und im Haushaltsvollzug zwischen investiver Neuverschuldung und möglicher Reduzierung
der Kassenkreditverbindlichkeiten eigenverantwortlich abzuwägen. Dieses Instrument einer
Verbindlichkeitenbegrenzung erscheint daher - vor dem Hintergrund der mittelfristig geplan-
ten erheblichen städtischen Investitionen - geeignet, die dauerhafte Aufgabenerfüllung si-
cherzustellen und dabei neben kommunalpolitischen auch investive Handlungsspielräume zu
eröffnen.
In 2016 wird die oben ausgeführte Obergrenze der Gesamtverbindlichkeiten mit prognosti-
zierten rund 738,6 Mio. € nicht erreicht. Von daher kann die Haushaltsgenehmigung erteilt
werden.
Bereits zum jetzigen Zeitpunkt weise ich jedoch darauf hin, dass die in der mittelfristigen
Finanzplanung der Stadt und ihrer Eigenbetriebe vorgesehenen erheblichen investiven
Schulden in diesem Umfang und ohne Gegenmaßnahmen aufsichtsbehördlich nicht mitge-
tragen werden können. Die im letzten Bericht vom 12. Februar 2016 Ihrerseits avisierte
nachhaltige Investitionspriorisierung ist daher zu begrüßen.
IV.
Empfehlungen zur Haushaltswirtschaft
Das Regierungspräsidium Darmstadt hat als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde über die
Wissenschaftsstadt Darmstadt sicherzustellen, dass die Kommune im Einklang mit den Ge-
setzen verwaltet wird. Dazu gehört die gesetzliche Verpflichtung zu einer ausgeglichenen
Haushaltswirtschaft, die eine stetige Aufgabenerfüllung ermöglicht.
Die Einhaltung der mit dem Land Hessen geschlossenen Vereinbarung zum Kommunalen
Schutzschirm ist die maßgebliche Beurteilungsgrundlage aller Haushaltsgenehmigungen ab
dem Jahr 2013. Zur Erreichung der Schutzschirmziele sind alle zur Verfügung stehenden Mit-
tel einzusetzen.
Vor dem Hintergrund der vorhandenen Fehlbeträge aus Vorjahren und der erheblichen Ver-
bindlichkeiten empfehle ich weiterhin, eigenverantwortlich haushaltswirtschaftliche Sperren
gemäß 8 107 HGO auszusprechen sowie eine eigenständige kritische Überprüfung der vor-
gehaltenen Leistungen und Standards - konsumtiv wie investiv - vorzunehmen. In diesem Zu-
sammenhang sind nach meiner Einschätzung insbesondere eine nachhaltig restriktive Per-
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sonalbewirtschaftung sowie eine intensive Priorisierung bei den gewährten Zuweisungen
und Zuschüssen angezeigt. Auch erscheint es mir bei Betrachtung der bestehenden kommu-
nalen Leistungsangebote - in beträchtlichem Umfang auch solche mit freiwilligem Charakter -
nicht vertretbar, neue vertragliche Verpflichtungen im disponiblen Bereich einzugehen.
Darüber hinaus rege ich an, Beiträge und Gebühren laufend auf ihren Kostendeckungsgrad
hin zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Auch die Erhöhung von Mieten und
Pachten ist unter Beachtung rechtlicher Vorgaben in Betracht zu ziehen. In diesem Zusam-
menhang weise ich auf die Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen nach
8 93 HGO i. V.m. 88 8 ff des Gesetzes über kommunale Abgaben hin.
Vor dem Hintergrund der prognostizierten erheblichen Ausweitung der Schulden der Stadt
und ihrer Eigenbetriebe sehe ich die verantwortlichen politischen Gremien in der Pflicht, das
künftige Investitionsverhalten und die damit in der Regel verbundene Kreditfinanzierung
nachhaltig auf ein tatsächlich unabweisbares Maß zu begrenzen. Hierzu verweise ich noch-
mals auf Ziffer 5 der Konsolidierunggsleitlinie. Investitionen und Investitionsförderungsmaß-
nahmen dürfen gemäß $ 27 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) erst in Angriff
genommen werden, wenn die Finanzierung gesichert ist. Dies gilt in gleicher Weise auch für
die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.
Es ist bis auf Weiteres zwingend sicherzustellen, dass bei kreditfinanzierten Projekten meine
aufsichtsbehördliche Einzelgenehmigung nach 8 103 Absatz 4 Nr. 2 HGO tatsächlich erwirkt
werden kann. Es ist bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass
© beieiner negativen Abweichung von dem vertraglich festgelegten Abbaupfad sowie
© bei einer ungebremst negativen Entwicklung der Gesamtverbindlichkeiten
und damit erkennbarer weitergehender Gefährdung der finanziellen Leistungsfähigkeit dann
Einzelgenehmigungen gemäß 8 103 Absatz 4 Nr. 2 HGO nicht bzw. nicht im vollen Umfang in
Aussicht gestellt werden können. Daher ist bei künftigen Anträgen auf Einzelgenehmigung
zur Einhaltung des Konsolidierungspfades und zum Planungsstatus der Gesamtverbindlich-
keiten zu berichten.
Bei einer Zwischenfinanzierung von investiven Maßnahmen mit Kassenkrediten im Sinne von
Ziffer 6 der Hinweise zur Anwendung der Vorschriften zu $ 105 HGO ist rechtzeitig zu prüfen,
ob und ggf. in welcher Höhe Darlehen zur Schlussfinanzierung notwendig werden und ob
deren Aufnahme - wegen des Einzelgenehmigungsvorbehalts für Kredite - gesichert ist. Auch
Verpflichtungsermächtigungen können in den einzelnen Bewirtschaftungsbereichen nur in
einem solchen Umfang in Anspruch genommen werden, wie in den Jahren, zu deren Lasten
diese veranschlagt sind, die erforderliche aufsichtsbehördliche Einzelgenehmigung für Kre-
dite erwartet werden kann.
Zur Verwirklichung der Grundsätze des $ 93 HGO auch im investiven Bereich sollten Ver-
mögensgegenstände, welche die Stadt zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit
-13-
nicht benötigt, auf ihre wirtschaftlich vertretbare Veräußerbarkeit überprüft werden. Hierbei
wären auch die wirtschaftlichen Beteiligungen zu hinterfragen. Auf meine Rundverfügung
vom 20. März 2003, Az.: 11 21.3- 33 f08, weise ich nochmals hin.
Die beschlossenen Höchstbeträge der Kassenkredite orientieren sich im Wesentlichen an der
seit dem Jahr 2002 entstandenen Liquiditätslücke, verursacht durch die jahrelange Unterde-
ckung aus laufender Verwaltungstätigkeit und der Fremdfinanzierung von Tilgungsleistun-
gen. Es ist nach den aktuellen Prognosen davon auszugehen, dass diese Höchstbeträge künf-
tig weiter reduziert werden können. Dies bitte ich in künftigen Haushalts- oder Nachtrags-
satzungen auch weiter umzusetzen.
Neben dem städtischen Haushalt wird bei den Eigenbetrieben eine Unterdeckung im Um-
fang von insgesamt über 1,5 Mio. € für 2015 und über 1,2 Mio. € für 2016 ausgewiesen. Es
wird deshalb empfohlen, die Wirtschaftsführung in den Eigenbetrieben möglichst so zu ge-
stalten, dass Verluste vermieden werden. Zur Sicherstellung einer hohen Transparenz der
Finanzlage sollten unvermeidbare Verluste zeitnah über den städtischen Haushalt ausgegli-
chen werden.
Für die Eigenbetriebe der Stadt ist aus formalen Gründen darauf hinzuweisen, dass die Mus-
ter nach der GemHVO gemäß 8 60 verbindlich sind. Beispielsweise ist die Präambel bei je-
dem der sechs Eigenbetriebe daher jeweils um die gesetzlichen Grundlagen zu ergänzen. Es
hat sich als zweckmäßig erwiesen, auch die Beschlüsse zu Wirtschaftsplänen in Unterpunkte
eindeutig zu gliedern. Hier besteht Anpassungsbedarf.
Beim Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt fehlen in der
„Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Aus-
zahlungen” die Angaben der in Ergebnis- und Finanzplanung vorgesehenen Kreditaufnah-
men. Bitte ergänzen Sie künftig - vor dem Hintergrund des Genehmigungstatbestandes -
diese entsprechend dem Muster 3 zur GemHVO. Zudem sind nach 8 16 Absatz 2 Eigenbe-
triebsgesetz im Erfolgsplan die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen zu
den Rücklagen ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Zahlen des Vor-
jahres und des diesem vorangehenden Jahres erheblich abweichen. Trotz teils erheblicher
Abweichungen sind entsprechende Erläuterungen unterblieben. Daher bitte ich in künftigen
Wirtschaftsplänen um entsprechende Ausführungen für jeden Eigenbetrieb.
Mit den Erlassen vom 28. Januar und 21. September 2015 hat das Hessische Ministerium des
Innern und für Sport festgelegt, dass im Haushaltsgenehmigungsverfahren 2016 die Geneh-
migung nur erteilen kann, wenn die Kommune zumindest die Jahresabschlüsse bis 2014
aufgestellt hat oder in begründeten Ausnahmefällen zusichert, diese bis zum 31. Dezember
2016 aufzustellen. Am 26. Januar 2016 hat die Kämmerei mitgeteilt, dass der Jahresab-
schluss 2013 aufgestellt und am 30. September 2015 im Magistrat beschlossen wurde. Die-
ser Jahresabschluss liegt dem Revisionsamt nun zur Prüfung vor. Die zeitnahe Aufstellung
des Jahresabschlusses 2014 wurde zugesichert.
-14-
Abschließend weise ich auf die Verpflichtung hin, das Haushaltssicherungskonzept fortge-
setzt weiterzuentwickeln. Die mit dem Land Hessen im Schutzschirmverfahren vereinbarten
Konsolidierungsmaßnahmen sowie inzwischen benannte Ersatzmaßnahmen müssen hierin in
vollem Umfang enthalten sein.
V.
Bekanntgabe in der Stadtverordnetenversammlung
Diese Verfügung ist der Stadtverordnetenversammlung gemäß 8 50 Absatz 3 HGO in geeig-
neter Weise bekanntzugeben.
VI.
Öffentliche Bekanntmachung
Um weitere Veranlassung gemäß 88 97 Absatz 5 und 98 Absatz 4 HGO wird gebeten. Hierbei
halte ich eine Veröffentlichung der jeweiligen Genehmigungstexte zu den genehmigungs-
pflichtigen Teilen der ersten Nachtragssatzung für 2015 und der Haushaltssatzung für 2016
des städtischen Haushalts für ausreichend. Die Genehmigungen zu den (Nachtrags)-Wirt-
schaftsplänen der Eigenbetriebe bedürfen keiner öffentlichen Bekanntmachung.
vl.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben
werden beim:
Verwaltungsgericht Darmstadt
Julius-Reiber-Straße 37
64293 Darmstadt
Lindscheid
Regierungspräsidentin
Beratungsverlauf (3)
Orte (2)
- Luisenplatz 2
- Julius-Reiber-Straße 37
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2016/0087
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 09.03.2016
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00