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2154/2024

208. Änderung des Flächennutzungsplans im Stadtbezirk 9, Köln-Mühlheim, Arbeitstitel: "Lindgens-Areal" in Köln-Mülheim - Erneuter Feststellungsbeschluss

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 15.08.2024

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Anlage 7.3 - Stellungnahmen der Behörden und TöB § 4 (2) erneut

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Anlage 7.1 - Stellungnahmen der Behörden und TöB § 4 (1)

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Anlage 6.3 - Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage § 3 (2)

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Anlage 6.4 - Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (Offenlage) § 3 (2)

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Anlage 2a - Lage des Änderungsbereichs

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Anlage 6.2 - Stellungnahmen aus der Offenlage § 3 (2)

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Anlage 3 - Bisherige Darstellung

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Anlage 1 - Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 7.2 - Stellungnahmen der Behörden und TöB § 4 (2)

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Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

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Anlage 2b - Lage beider Änderungsbereiche

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Anlage 4 - Beabsichtigte Darstellung

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Anlage 6.1 - Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung § 3 (1)

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Anlage 5 - Begründung

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 8 - Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Süden

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Anlage 7.4 - Stellungnahmen der Behörden und TöB § 4 (2) erneut

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Anlage 7.3 - Stellungnahmen der Behörden und TöB § 4 (2) erneut

34188 Zeichen

Anlage 7.3 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegange-
nen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB) 
Die erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4a Ab-
satz 3 BauGB wurde vom 22.02.2018 bis 29.03.2018 einschließlich durchgeführt. 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 15 Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden 
Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird 
auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. 
 
Mit Feststellungsbeschluss vom 21.03.2024 hat der Rat der Stadt Köln bereits über die unten aufgeführten Anregungen und den Umgang mit 
diesen beschlossen. Die Inhalte sind gegenüber dem Beschluss vom 21.03.2024 unverändert. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
1 08.03.2018 - Bezirksregierung Köln, Dezernat 52 – Abfallwirtschaft u. Bodenschutz – einschl. anlagenbezogener Umweltschutz 
 Keine Bedenken. Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
2 08.03.2018 – Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln, AöR 
 Keine grundsätzlichen Bedenken. Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
3 14.03.2018 – Polizeipräsidium Köln, Führungsstelle Verkehr 
 Keine Bedenken.  
Hinweise zu technischer und städtebaulicher Kriminalprä-
vention an den Vorhabenträger weiterleiten. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wur-
de im Rahmen des Bebauungsplanes an den Vorhabenträger wei-
tergeleitet. 
4 15.03.2018 – Bezirksregierung Köln, Dezernat 35.4 - Denkmalschutz 
 Keine Bedenken bezüglich landes- und bundeseigener 
Denkmäler. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.  
5 20.03.2018 – Polizeipräsidium Köln, Direktion Kriminalität / Krimimalprävention/Opferschutz

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Anlage 7.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Träger öffentli-
cher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
5.1 Gegenwärtig bestehen gegen das im Betreff genannte 
Verfahren unter Berücksichtigung der Technischen und 
Städtebaulichen Kriminalprävention keine Bedenken. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Diese Regelun-
gen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes abbildbar, da 
es dessen Detailschärfe und Maßstäblichkeit deutlich überschreitet. 
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungspla-
nes liegen die Hinweise vor. 
5.2 Empfehlungen für die Wohn- und Gewerbeeinheiten und 
Umfeldgestaltunq: 
• Privathaushalte EFH und MFH (Mind. RC2 gem. DIN 
1627-1630 empfohlen) 
• Gewerbeeinheiten (Mind. RC3 gem. DIN 1627 -1630 
empfohlen) 
• Raub Delikte vorhanden; 
• Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz vorhan-
den; 
 
Wir weisen auf unser kostenloses Beratungsangebot zur 
Städtebaulichen Kriminalprävention sowie kriminalpräven-
tiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit ein-
bruchhemmenden Sicherungseinrichtungen (Mechanik / 
Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) 
hin. 
Wir würden es begrüßen, wenn Sie die Vorhabenträger, 
Bauherren oder Investoren, frühzeitig auf dieses Bera-
tungsangebot hinweisen würden. Beratungen dieser Art 
werden unter Berücksichtigung von Lage, Gebäudekon-
zeption, Nutzung, Ausstattung und dem persönlichen Si-
cherheitsbedürfnis der Nutzer individuell, objektiv und 
kostenlos von uns durchgeführt. Hierzu möchte ich anre-
gen, einen entsprechenden textlichen Hinweis im Bebau-
ungsplan zu platzieren. Dieser könnte wie folgt aussehen: 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Diese Regelun-
gen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes abbildbar, da 
es dessen Detailschärfe und Maßstäblichkeit deutlich überschreitet. 
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungspla-
nes liegen die Hinweise vor.

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Anlage 7.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Träger öffentli-
cher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
Städtebauliche - und technische Kriminalprävention: 
Wohngebäude und Garagen(-anlagen) sowie Gewerbe-
objekte sollen zum wirksamen Schutz vor Einbrüchen und 
kriminalitätssteigernden Faktoren entsprechend den ein-
schlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Bera-
tungsstellen berücksichtigt werden. Namentlich der tech-
nischen und städtebaulichen Kriminalprävention des Poli-
zeipräsidiums Köln. Die Beratung ist kostenlos.  
6 23.03.2018 - Industrie- und Handelskammer Köln (IHKK) 
 Im Mülheimer Süden entfallen große Industrieflächen. Die 
Chancen für die Stadtentwicklung an dieser Stelle erken-
nen wir an. Der Verlust an Industriefläche muss jedoch an 
anderer Stelle ausgeglichen werden, dem Wirtschafts-
standort Köln mangelt es vor allem an industriell nutzba-
ren Flächen. Wir weisen auf ein dynamisches Flächen-
management hin. Eine Tauschbörse kann etwa Wohn-
bauflächen zu Gewerbe- und Industrieflächen umwandeln 
oder umgekehrt. Wichtig ist dabei eine stets ausgegliche-
ne Gesamtbilanz. Damit ist eine wirtschaftsfreundliche 
und sparsame Flächenpolitik möglich. 
 
Wir regen an, den Trend der „Rückkehr der Fabrik in die 
Stadt" proaktiv zu gestalten. Der Wunsch nach Nut-
zungsmischung und Nachverdichtung bedarf eines an-
gemessenen Umgangs mit dem produzierenden Gewer-
be. Die „Stadt der kurzen Wege" gelingt nur dann, wenn 
sich Produktionsstätten in der Nähe ihrer Arbeitskräfte 
und Kunden befinden. Unter dem Begriff „smart factory" 
geht das produzierende Gewerbe gegenwärtig in das ur-
bane Umfeld. Demzufolge werden dort entsprechende 
Flächen benötigt. 
Der Stellungnah-
me wird nicht ge-
folgt. 
Die Anerkennung der städtebaulichen Überplanung des Gebietes 
durch die IHK wird zur Kenntnis genommen.  
Die Aufgabe und Nicht-Wiederaufnahme eines Industriestandortes 
an dieser Stelle ist nicht vorgesehen und die Anlässe und Notwen-
digkeit hierfür im Begründungstext ausführlich beschrieben. Die 
ufernahe Teilfläche bleibt mit der Darstellung eines Gewerbegebie-
tes (GE) für eine gewerbliche Nutzung erhalten. Der Anregung, eine 
Bereitstellung anderer Flächen zum Tausch umzusetzen, wird nicht 
im Rahmen dieses Änderungsverfahrens umgesetzt. Der Hinweis 
liegt auch der Bebauungsplanung vor.

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Anlage 7.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Träger öffentli-
cher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
7 23.03.2018 - Deutsche Bahn AG 
 Keine grundsätzlichen Bedenken. 
 
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahn-
anlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und 
Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch 
Bremsstäube, 
elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder 
etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung füh-
ren können. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche 
auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können gegen die 
DB AG nicht geltend gemacht werden, da die Bahnstre-
cke eine planfestgestellte Anlage ist. Spätere Nutzer der 
Flächen sind frühzeitig und in geeigneter Weise auf die 
Beeinflussungsgefahr hinzuweisen. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und liegt auch der Be-
bauungsplanung vor.  
8 26.03.2018 – Bezirksregierung Köln, Dezernat 25 – Verkehr, IGVP und ÖPNV 
 Keine Bedenken. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
9 27.03.2018 – Stadt Bergisch Gladbach 
 Keine Bedenken. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
10 27.03.2018 - Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Köln (WSA) 
10.1 Allgemein: 
Gegen die vorgesehene Darstellung eines Mischgebietes 
im nahen Umfeld des Hafens (d.h. mindestens im Umfang 
der Flächen der zuvor benannten Schutzkreise für 1- und 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Der Widerspruch wird zur Kenntnis genommen. Die Schiffswerft so-
wie das Wasser- und Schifffahrtsamt wurden kontinuierlich über die 
aktuellen Planungen informiert. Dem Widerspruch wird jedoch nicht

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Anlage 7.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Träger öffentli-
cher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
2-Kegel-Schiffe, aber auch in Bereichen, in denen die 
Orientierungswerte der DIN 18005 nicht eingehalten wer-
den) wird Widerspruch im Sinne des § 7 BauGB erhoben. 
entsprochen.  
Weitere Erläuterungen folgen in den Absätzen Nr. 10.2 bis 10.5. 
10.2 Funktion und Nutzungen des Hafens 
In mittelbarer Nähe befindet sich die Schifffahrtsstraße 
Rhein. Dieser kann bei ausreichender Wassertiefe von 
der Schifffahrt das gesamte Fahrwasser bis zu den Uferli-
nien genutzt werden. Der Geltungsbereich grenzt unmit-
telbar an den bundeseigenen Mülheimer Hafen an, der 
zur Bundeswasserstraße gehört. Der Hafen Mülheim 
dient seit dem Jahre 1895 als Schutz-und Sicherheitsha-
fen sowie als Liegehafen und hat die Funktion, allen 
Wasserfahrzeugen, damit auch 1-Kegel-Schiffen und 2-
Kegel-Schiffen, bei widrigen Verhältnissen wie Hochwas-
ser, Sturm, Eis oder Schifffahrtssperrungen eine sichere 
Liegemöglichkeit zu bieten. Damit nimmt er den ruhenden 
Verkehr (bei normalen Verhältnissen) auf. Im nördlichen 
Teil des Hafens befinden sich Liegestellen für die Schiff-
fahrt mit Landgangmöglichkeiten. Diese werden regelmä-
ßig insbesondere zu Nachtzeiten und an Wochenenden 
genutzt, so dass gerade zu diesen Zeiten mit einem er-
höhten Ein-und Ausfahren zu rechnen ist. Es handelt sich 
um .6 Liegestellen für 1-Kegel-Schiffe und 1 Liegestelle 
für ein 2-Kegel-Schiff. An der rheinabgewandten Ostseite 
des Hafens bestehen bereits weitere Liegemöglichkeiten. 
Daher darf der Flächennutzungsplan keine Darstellungen 
vornehmen, die der Zweckbestimmung des Rheins als 
Verkehrsweg und dem Hafen als Schutzhafen einerseits 
und als Liegehafen für den ruhenden Verkehr anderer-
seits zuwiderlaufen. 
Zudem ist der Mülheimer Hafen Standort eines Außenbe-
zirks des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes (wasser-
 
Der Stellungnah-
me wird teilweise 
gefolgt. 
 
Die Planung befasst sich mit den Schutzabständen der Gefahrgut-
anlagestelle mit Fortschreiten des Verfahrensverlaufs zunehmend 
und berücksichtigt diese letztlich. Der Anregung wurde gefolgt. Da 
sich der westliche Teil des Änderungsbereiches innerhalb des fest-
gesetzten Schutzradius von 100 m befindet, wurden die beabsichtig-
ten Darstellungen des Flächennutzungsplanes im späteren Verfah-
rensverlaufs abgeändert. Damit sollen empfindliche Nutzungen au-
ßerhalb des Schutzradius der Gefahrgutliegeplätze im Mülheimer 
Hafen realisiert werden. Die ursprünglich beabsichtigte Darstellung 
einer Gemischten Baufläche (M), welche unter anderem Wohnnut-
zung ermöglichen würde, wurde im Rahmen einer erneuten Beteili-
gung (aus 2021) zur Berücksichtigung der Anforderungen der ADN 
2019 teilweise abgeändert. Die Überarbeitung sieht entlang des 
ufernahen Bereichs künftig die Darstellung eines Gewerbegebietes 
(GE) vor. Innerhalb dieser Fläche sind ausschließlich gewerbliche 
Nutzungen, darunter auch der Schutz vorhandener Bestandsnut-
zungen, vorgesehen. Damit werden die Anforderungen der ADN 
2019erfüllt. Weitere Regelungen werden im Rahmen der verbindli-
chen Bauleitplanung getroffen (z.B. keine geschlossene Blockrand-
bebauung, keine sensiblen Nutzungen wie Kindereinrichtungen oder 
Spielplätze).

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Anlage 7.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Träger öffentli-
cher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
seitig Liegestellen für verwaltungseigene Schiffe und 
landseitig Werkstätten und Lagerflächen). Von dort erfol-
gen die Einsätze beispielsweise zur Verkehrssicherung 
und Havarieabwicklung auf dem Rhein. Auch zu berück-
sichtigen ist, dass die im südwestlichen Hafenbecken an-
sässigen hafenaffinen Gewerbe (insbesondere Kölner 
Schiffswerft Deutz [KSD] mit Hellinganlage und Steven-
dock) im 24-h-Betrieb arbeiten. Diese sind für das WSA 
Köln und die Schifffahrt von großer Bedeutung. Sie stellt 
wichtige Infrastruktur für die Schifffahrt auf dem Rhein - 
u.a. bei Havarien - dar. Eine entsprechende Werft ist 
flussaufwärts erst in Bingen und flussabwärts erst in Du-
isburg vorhanden. Die Werft leistet somit einen wichtigen 
Beitrag zur Sicherheit der Schifffahrt durch eine ortsnahe 
Schadensbehebung an den Schiffen ohne lange An-
fahrtswege. Aufgrund des bereits heute nicht ausreichen-
den Dargebotes an Wasserflächen für die Schifffahrt, ist 
grundsätzlich davon auszugehen, dass die gesamte 
Wasserfläche im rheinabgewandten östlichen Hafenbe-
cken einschließlich der bundeseigenen Landflächen dau-
erhaft schifffahrtsaffin genutzt werden, d.h. entweder 
durch das schifffahrtsaffine Gewerbe oder als weitere 
Liegemöglichkeit für die Binnenschifffahrt (Liegehafen). 
10.3 Lärm 
Von den vorgenannten Nutzungen des Hafens gehen er-
hebliche Lärmemissionen zu Tages- und Nachtzeiten aus, 
die nicht richtig zutreffend berechnet wurden. Im Umwelt-
bericht wird davon ausgegangen, dass die Orientierungs-
werte der DIN 18005 tags und nachts gerade eingehalten 
werden. Diese Aussage beruht auf zwei falschen Annah-
men:  
 
  
Das Plangebiet der 208. FNP-Änderung ist durch Lärmquellen aus 
verschiedenen Teilen des Mülheimer Hafens vorbelastet. Dies gilt 
insbesondere für den Betrieb des Wasser- und Schifffahrtsamtes 
(WSA) und die vom WSA betriebenen Liegestellen für Schiffe, die 
Gefahrgut transportieren, sogenannte „Kegelschiffe“. Zur Berück-
sichtigung aller gewerblichen Lärmquellen im und am Mülheimer 
Hafen hat die Verwaltung 2019 die Erstellung einer umfassenden 
schalltechnischen Untersuchung beauftragt. Auch für die beiden

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Anlage 7.3 
 
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cher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
1.) Schallausbreitungspunkt 
Die schalltechnische Untersuchung der Fa. ADU cologne 
GmbH geht unter Punkt 8.2 „Berechnung der Emission 
Schifffahrtsverkehr“ von einer angenommenen linienför-
migen Schallquelle in der Höhe der Wasseroberfläche in 
der Mitte der Fahrrinne aus. Die Mitte der Fahrrinne ist 
jedoch nicht die zutreffende Ausbreitungsquelle der 
Schallemissionen. Denn von der Schifffahrt kann das ge-
samte Fahrwasser bis zu den Uferlinien genutzt werden, 
sofern eine ausreichende Wassertiefe zur Verfügung 
steht. Tatsächlich nutzt die Schifffahrt den Einfahrtsbe-
reich des Mülheimer Hafens aus. Dies gilt sowohl für die 
zu Berg als auch für die zu Tal fahrende Schifffahrt. Aus 
diesem Grund sind die Uferbereiche und der Einfahrtsbe-
reich des Mülheimer Hafens als zutreffende Punkte für die 
Schallausbreitung anzusetzen. 
 
2.) Fahrende Schifffahrt im Hafen 
Im Hafenbereich ist von den gleichen Schallemissionen 
durch die fahrende Schifffahrt auszugehen, wie auf der 
Bundeswasserstraße Rhein. Diese sind in den Lärmkar-
ten, Anhang C, der schalltechnischen Untersuchung nicht 
berücksichtigt. Die Lärmkarten müssen korrigiert werden.  
Gemäß Binnenschiffsuntersuchungsordnung Anhang II 
Teil II Kapitel 8 § 8.10 ist zu beachten, dass der zulässige 
Dauerschallpegel 75 dB(A) in einem seitlichen Abstand 
von 25 m von fahrenden Schiffen sowie 65 dB(A) bei glei-
chem Abstand von liegenden Schiffen, welche z. B. an 
einer Hafenmauer liegen, beträgt. Bei den Vorgaben der 
BinSchUO handelt es sich um Anforderungen an das 
Emissionsverhalten von Schiffen, die bei der Zulassung 
von Schiffen überprüft werden. Hieraus folgt, dass im 
vorgenannten Lärmquellen wurden in der städtischen Lärmuntersu-
chung sogenannte „worst-case“-Ansätze bei der Ermittlung der 
Emissionsansätze gewählt (in Abstimmung mit WSA). Auch Schiffs-
bewegungen im Mülheimer Hafen wurden berücksichtigt. 
 
Insofern sind die im städtischen Gutachten aus 10/2019 ermittelten 
Emissionen und Immissionen geeignet, zu beurteilen, ob Immissi-
onsrichtwerte der TA Lärm im Bereich der 208. FNP-Änderung ein-
gehalten sind oder nicht. Dies gilt auch für das parallel in Aufstellung 
befindliche Bebauungsplan-Verfahren „Lindgens-Areal“.

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Anlage 7.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Träger öffentli-
cher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
Rahmen einer schalltechnischen Betrachtung der auf das 
Untersuchungsgebiet einwirkenden Immissionen die vor-
beifahrende und stillliegende Schifffahrt mit den oben ge-
nannten Emissionswerten berücksichtigt werden müssen. 
Zudem beträgt die mögliche zeitliche Belastung 24 Stun-
den am Tag und 365 Tage im Jahr. Die durch die Schiff-
fahrt derzeit und zukünftig verursachten maximal zulässi-
gen Schallemissionen sind zu berücksichtigen. Im Ergeb-
nis ist davon auszugehen, dass bei zutreffender Berech-
nung des gesamten Schiffslärms die Orientierungswerte 
der DIN 18005 nicht mehr eingehalten werden. 
10.4 Schutzkreise der Kegelliegestellen gemäß ADN 
Das WSA hält im nordwestlichen Teil des Hafens Liege-
steilen mit Landgangmöglichkeit für sogenannte Kegel-
schiffe vor, die es der Schifffahrt u. a. ermöglichen, ihre 
gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten einzuhalten. Ak-
tuell verfügt der Hafen über 6 Liegeplätze für sog. 1-
Kegel-Schiffe und einen Liegeplatz für ein 2-Kegel-Schiff. 
Die 1- und 2-Kegel-Liegestelle findet an verschiedenen 
Stellen Eingang in die Aufgabenstellung und die Ab-
schlussdokumentation zum Werkstattverfahren „Mülhei-
mer Süden einschließlich Hafen“. 
Gemäß der Verordnung ADN, Abschnitt 7, bestehen Si-
cherheitsabstände (Schutzkreise) zu „zones residentiel-
les“, Ingenieurbauwerken und Tanklagern. Der Sicher-
heitsabstand zu diesen beträgt bei 1-Kegel-Schiffen 100 
m, bei 2-Kegel-Schiffen 300 m. Als Anlage füge ich Ihnen 
einen entsprechenden Lageplan bei. Der in der Verord-
nung ADN vorgeschriebene Abstand ist einzuhalten. Ein 
Flächennutzungsplan, der die Vorgaben der ADN nicht 
einhält, wäre rechtswidrig. 
 
Der Stellungnah-
me wird gefolgt. 
 
Die Planung befasst sich mit den Schutzabständen der Gefahrgut-
anlagestelle mit Fortschreiten des Verfahrensverlaufs zunehmend 
und berücksichtigt diese letztlich. Der Anregung wurde gefolgt. Da 
sich der westliche Teil des Änderungsbereiches innerhalb des fest-
gesetzten Schutzradius von 100 m befindet, wurden die beabsichtig-
ten Darstellungen des Flächennutzungsplanes im späteren Verfah-
rensverlaufs abgeändert. Damit sollen empfindliche Nutzungen au-
ßerhalb des Schutzradius der Gefahrgutliegeplätze im Mülheimer 
Hafen realisiert werden. Die ursprünglich beabsichtigte Darstellung 
einer Gemischten Baufläche (M), welche unter anderem Wohnnut-
zung ermöglichen würde, wurde im Rahmen einer erneuten Beteili-
gung (aus 2021) zur Berücksichtigung der Anforderungen der ADN 
2019 teilweise abgeändert. Die Überarbeitung sieht entlang des 
ufernahen Bereichs künftig die Darstellung eines Gewerbegebietes 
(GE) vor. Innerhalb dieser Fläche sind ausschließlich gewerbliche 
Nutzungen, darunter auch der Schutz vorhandener Bestandsnut-
zungen, vorgesehen. Damit werden die Anforderungen der ADN 
2019erfüllt. Weitere Regelungen werden im Rahmen der verbindli-
chen Bauleitplanung getroffen (z.B. keine geschlossene Blockrand-
bebauung, keine sensiblen Nutzungen wie Kindereinrichtungen oder

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Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Träger öffentli-
cher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
Spielplätze). 
10.5 Wohnnutzung 
Eine Umwandlung der Fläche in ein Mischgebiet würde 
das Heranrücken der Wohnnutzung an den Hafen ermög-
lichen, was im Widerspruch steht zur der derzeitigen und 
zukünftigen Nutzung des Hafens als Schutzhafen und als 
Liegehafen. Dieser Konflikt muss im jetzigen Änderungs-
verfahren gelöst werden.  
Um im Nahbereich des Hafens eine Wohnbebauung zu 
unterbinden, ist daher die vorgesehene Darstellung als 
Mischgebiet im nahem Umfeld des Hafens (d.h. mindes-
tens im Umfang der Flächen der zuvor benannten 
Schutzkreise für 1-und 2- Kegel-Schiffe) in eine Darstel-
lung als gewerbliche Baufläche (GE) abzuändern. Die 
unter dem Punkt „Explosionsgefahr/Gefahrgüter" be-
schriebene Vermeidungsmaßnahme „Innerhalb der ver-
bindlichen Bauleitplanung wird durch Festsetzung der 
zulässigen Gebietsnutzungen sichergestellt, dass inner-
halb des Schutzabstandes gemäß ADN 2015 sensible 
Nutzungen wie Wohnen, Kita oder Kinderspielplätz ange-
siedelt werden." stellt lediglich einen rechtlichen Hinweis 
ohne Bindungswirkung dar. Wohnbebauung innerhalb der 
Schutzkreise ist verbindlich auszuschließen. 
 
Soweit die Orientierungswerte der DIN 18005 für Wohn-
bebauung nicht eingehalten werden, scheidet eine Dar-
stellung als Mischgebiet aus und kommt nur eine Darstel-
lung als gewerblichen Baufläche (GE) in Betracht.  
  
Die von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung vorgelegten Schutz-
radien um die Liegestellen für Gefahrgutschiffe von 100 bzw. 300 m 
wurden zwischenzeitlich bei der Flächenausweisung in der 208. 
FNP-Änderung und im parallel in Aufstellung befindlichen Bebau-
ungsplan-Verfahren „Lindgens-Areal“ berücksichtigt. Beide Plange-
biete sind vom 100 m-Schutzradius in ihrem westlichen Teil betrof-
fen. Entsprechend werden hier ke
ine schutzwürdigen Nutzungen wie 
Wohnen oder Kinderspielplätze ausgewiesen bzw. festgesetzt. 
 
Das seinerzeit vorliegende Lärmgutachten aus 2016 wurde durch 
eine schalltechnische Untersuchung im Auftrag der Verwaltung zur 
umfassenden Ermittlung aller relevanten Lärmquellen im Mülheimer 
Hafen in 2019 präzisiert. Diese Gutachten wurde mit dem WSA ab-
gestimmt und dem WSA zur Verfügung gestellt. 
11 29.03.2018 – Stadtwerke Köln GmbH (SWK) 
 Keine Bedenken. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

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Anlage 7.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Träger öffentli-
cher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
genommen. 
12 29.03.2018 – Rheinisch-Bergischer Kreis, Der Landrat – Planung und Landschaftsschutz 
 Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde: 
Es ist keine Beeinträchtigung erkennbar. 
 
Aus Sicht des Artenschutzes: 
Es bestehen keine Bedenken. Eine Betroffenheit aus im-
missionsschutzrechtlichen Gründen oder durch Eintrag in 
ein Gewässer sind nicht zu erwarten. 
 
Aus Sicht der Kreisstraßen(Bau/Unterhaltung) und Ver-
kehr: 
Fehlanzeige. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
13 03.04.2018 – Stadt Leverkusen 
 Keine Bedenken. 
Hinweis: Bitte um weitergehende Beteiligung im Verfah-
ren. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Beteiligung 
der Stadt Leverkusen wird weiterhin erfolgen. 
 
14 06.04.2018  – Landesverband Rheinland (LVR) – Amt für Denkmalpflege im Rheinland (Pulheim) 
14.1 Bitte um Fristverlängerung. Der Stellungnah-
me wird gefolgt. 
Der Bitte um Fristverlängerung wurde entsprochen. Eine Abgabe 
einer Stellungnahme wurde bis einschließlich zum 12.04.2018 ge-
währt. Die Stellungnahme kann anschließend fristgerecht ein. 
14.2 In der Begründung zur FNP-Änderung sind die denkmal-
pflegerischen belange ausreichend berücksichtigt. 
 
Hinweis: 
Von der Planung sind die Belange der Denkmalpflege 
betroffen, weil sich im Plangebiet die Fabrikgebäude der 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung 
geht inhaltlich auf die denkmalgeschützten Industriegebäude ein.

- 11 - 
Anlage 7.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Träger öffentli-
cher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 12 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
Fa. Lindgens & Söhne befinden, bei denen es sich zum 
Teil um Baudenkmäler gemäß § 2 und § 3 DSchG NRW 
handelt (Deutz-Mülheimer Str. 173). Die Denkmäler sind 
in einem Lageplan (Anlage) zum Teil grundrissgenau und 
zum Teil mit einem kleinen, roten Dreieck markiert. 
15 09.04.2018 – Landesverband Rheinland (LVR) - Dezernat 9 – Kultur und Landschaftliche Kulturpflege 
15.1 Bitte um Fristverlängerung. Der Stellungnah-
me wird gefolgt. 
Der Bitte um Fristverlängerung wurde entsprochen. Eine Abgabe 
einer Stellungnahme wurde bis einschließlich zum 17.04.2018 ge-
währt. Die Stellungnahme kann anschließend fristgerecht ein. 
15.2 Bitte künftige Beteiligungen an vier verschiedene Adress-
/E-Mailverteiler des LVR zu richten und diese jeweils se-
parat zu beteiligen.  
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen.  
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Beteiligung 
des LVR ist vorgesehen und wird durchgeführt. Grundsätzlich ist 
eine kleinteiligere, mehrfache Beteiligung einzelner Ämter einer Be-
hörde eine unübliche Vorgehensweise, da davon auszugehen ist, 
dass die internen Abstimmungs- und Beteiligungsprozesse der be-
teiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange selbstständig zu 
gewährleisten ist. Darüber hinaus ist zumeist im Rahmen der Betei-
ligungsprozesse zu einem Bauleitplanverfahren auch die Beteiligung 
der Stadt Köln internen Dienststellen vorgesehen, sodass auch Amt 
48 – Untere Denkmalbehörde – in Kenntnis über das Verfahren ge-
setzt wird und Möglichkeit hat, diese Einbindung anzustoßen. 
15.3 Im Sinne einer erhaltenden Kulturlandschaftsentwicklung 
ist die Revitalisierung des vorliegenden Geländes generell 
zu begrüßen. Gegen die Änderung des Flächennutzungs-
plans insgesamt bestehen daher keine Bedenken. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
15.4 Es liegen jedoch die gleichen Abwägungsmängel bezüg-
lich des Schutzguts „Kulturelles Erbe" vor, wie bereits am 
09.04.2018 zur 216. FNP-Änderung Mülheim-Süd und 
Mülheimer Hafen bereits vorgebracht wurden.  
 
Zu Kapitel 8.1.6 Berücksichtigung der Ziele des Umwelt-
Der Stellungnah-
me wird nicht ge-
folgt. 
Zu den genannten Inhalten der Stellungnahme besteht kein Abwä-
gungsmangel. Die Belange des Kultur- und Sachgüterschutzes wur-
den in der Umweltprüfung für die Ebene der Flächennutzungspla-
nung berücksichtigt.  
Beim Plangebiet der 208. FNP-Änderung handelt es sich um vor-
mals und teilweise bis heute gewerblich genutzte Bereiche. Der Än-

- 12 - 
Anlage 7.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Träger öffentli-
cher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 13 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
schutzes: Hier werden unter anderem das BNatschG und 
das DSchG als grundlegende Gesetze für die Ziele des 
Umweltschutzes genannt. In einer folgenden Tabelle wird 
der Umweltbelang „Kultur- und sonstige Sachgüter" gelis-
tet und als regelndes Fachgesetz das DSchG genannt. 
Diese Grundlagen greifen bezüglich des Schutzguts „Kul-
tur- und sonstige Sachgüter" und speziell in Bezug auf 
historische Kulturlandschaften zu kurz. Das kulturelle Er-
be ist nicht hinreichend mit dem Denkmalschutzgesetz 
allein abgedeckt. Es wird daher gebeten, die im Folgen-
den tabellarisch wiedergegebenen Gesetze und deren 
Inhalte zu ergänzen: 
 
(Tabelle angefügt) 
Schutzgut: Kulturelles Erbe (vorm.: Kultur-und Sachgü-
ter): 
zu berücksichtigende Gesetze und Verordnungen: 
 
- Baugesetzbuch (Stand Juli 2017): Berücksichtigung der 
Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der 
Denkmalpflege, der erhaltenswerten Ortsteile, Straßen 
und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer und städte-
baulicher Bedeutung und der Gestaltung des Orts-und 
Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5); Berücksichtigung 
umweltbezogener Auswirkungen auf Kulturgüter-und 
sonstige Sachgüter (S1 Abs. 6 Nr. 7d) 
 
- Bundesnaturschutzgesetz (Stand 07/2017): Bewahrung 
historisch gewachsener Kulturlandschaften, auch mit ih-
ren Kultur-, Bau-und Bodendenkmälern, vor Verunstal-
tung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen (§ 1 
Abs. 4 Nr. 1) 
derungsbereich ist geprägt durch überwiegend Gewerbebauten un-
terschiedlicher Baualter und Baustile. Ein Großteil der Gebäude ist 
leerstehend und wird nicht mehr genutzt. Damit sind die Gebäude, 
wie in anderen Bereichen des ehemaligen Gewerbe- und Industrie-
bereiches im Mülheimer Süden, dem Verfall preisgegeben. Die Um-
nutzungen einiger der vorhandene Gebäude wird so durchgeführt, 
dass diese in ihrer Wahrnehmbarkeit als ehemals gewerblich ge-
nutzte Gebäude erhalten bleiben. 
Inwieweit es sich beim Änderungsbereich um einen Teil einer histo-
rischen Kulturlandschaft handelt, kann daher außen vor bleiben. 
Eine weitergehende Betrachtung des Belangs von Kultur- und 
Sachgüterschutz ist auf FNP-Ebene nicht erforderlich.  
Im späteren Verfahrensverlauf wurde das Stadt interne Amt 48 – 
Untere Denkmalbehörde – erneut beteiligt und äußerte keine Be-
denken gegenüber der Planung. Dies bestätigt diese Einschätzung.

- 13 - 
Anlage 7.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Träger öffentli-
cher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 14 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
- Landesdenkmalschutzgesetz (Stand 11/2016): Denkmä-
ler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und 
wissenschaftlich zu erforschen; bei öffentlichen Planun-
gen und Maßnahmen sind die Belange des Denkmal-
schutzes und der Denkmalpflege angemessen zu berück-
sichtigen (§1 Abs. 1 u. 3) 
- UVPG (Stand 08.09.2017): Schutzgüter im Sinnes des 
Gesetzes sind […] 4. kulturelles Erbe und sonstige Sach-
güter." 
 
Zu Kapitel 8.3.Durch die Planung betroffene Umweltbe-
lange. hier: 8.3.6.1 Kultur-und sonstige Sachgüter: 
 
Hier werden im Gegensatz zum Kapitel 8.3 BauGB, 
BNatSchG, DSchG, BBodSchV und LBodSchG NRW ge-
nannt, was zu begrüßen ist. 
 
Geprüft wurden die Auswirkungen der Maßnahme auf 
Bau-und Bodendenkmäler. Eine Prüfung der Kulturland-
schaftlichen Belange fehlt. Es ist daher noch zu prüfen, 
ob sich Beeinträchtigungen für die im Fachbeitrag zur 
Landesentwicklungsplanung in Nordrhein-Westfalen von 
2007 ausgewiesenen bedeutsamen historischen Kultur-
landschaftsbereiche KLB LEP 19.08 Köln und KLB LEP 
19.14 Rhein sowie für den KLB RPK 353 Deutz, Mülheim 
des Fachbeitrags Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln 
(20161) ergeben. 
 
Hinweis: Eine Beschränkung auf die denkmalrechtlich 
geschützten Gebäude ist aus Sicht der Kulturlandschafts-
pflege nicht ausreichend, da Denkmäler lediglich einen

- 14 - 
Anlage 7.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Träger öffentli-
cher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
Teil zum kulturhistorischen Wert eines Kulturlandschafts-
bereichs beitragen. Daher wird an dieser Stelle darauf 
hingewiesen, dass bei der Betrachtung des Schutzguts 
Kulturelles Erbe der Blick über die Denkmäler hinausge-
hen muss.

Anlage 7.1 - Stellungnahmen der Behörden und TöB § 4 (1)

60885 Zeichen

Anlage 7.1 
 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stel-
lungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 
BauGB) 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 09.02.2015 bis zum 12.03.2015 durchgeführt. Zusätz-
lich fand ein Scoping-Termin am 02.03.2015 statt. Zwei Träger öffentlicher Belange wurden nachträglich beteiligt vom 04.03.2015 mit Frist bis zum 
10.04.2015 beziehungsweise 16.04.2015. 
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 37 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num-
merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf 
die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. 
 
Mit Feststellungsbeschluss vom 21.03.2024 hat der Rat der Stadt Köln bereits über die unten aufgeführten Anregungen und den Umgang mit 
diesen beschlossen. Die Inhalte sind gegenüber dem Beschluss vom 21.03.2024 unverändert. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
1 13.02.2015 – Kraftverkehr Wupper-Sieg AG  
 vom Planungskonzept sind wir nicht direkt betroffen. Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
2 13.02.2015 – Rhein-Main-Rohrleitungstransport GmbH  
 Gegen das Planungskonzept bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
3 13.2.2015 – Air Liquide 
 Gegen das bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
4 18.02.2015 – Gascade Gastransporte GmbH

Anlage 7.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
 
/ 3 
 
 wir danken für die Übersendung der Unterlagen und die 
Einladung zu dem Termin zu o. g. Vorhaben. 
An dem Termin am 02.03.2015 werden wir nicht teilneh-
men. 
 
Wir antworten ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag 
der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport 
GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. 
 
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beein-
trächtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass un-
sere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betrof-
fen sind. Dies schließt 
die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. 
 
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Kabel und 
Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden 
können. Diese Betreiber sind gesondert von Ihnen zur Er-
mittlung der genauen 
Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. 
Die GASCADE kann nur für ihre eigenen Anlagen Aus-
kunft geben und für die Anlagen der Anlagenbetreiber, 
welche GASCADE 
mit der Beauskunftung beauftragt haben (s. o.). 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
5 18.02.2015 – Nord-West.Ölleitung GmbH  
 Gegen das Planungskonzept bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
6 19.02.2015 – Bundesnetzagentur (BNetzA) 
6.1 Die BNetzA betreibt selbst keine Richtfunkstrecken, kann 
aber Namen und Anschriften der für das Baugebiet in 
Frage kommenden Richtfunkbetreiber mitteilen. Somit 
werden die regionalen Planungsträger in die Lage ver-
setzt, die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Der Flächennutzungsplan selbst löst nicht unmittelbar Baumaß-
nahmen aus und die Berücksichtigung konkreter Richtfunktras-
sen ist damit nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes mög-
lich, da es dessen Darstellungen überschreitet.

Anlage 7.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
 
/ 4 
 
über die vorgesehenen Baumaßnahmen bzw. Flächennut-
zungen zu informieren. Beeinflussungen von Richt-
funkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 
20 m sind nicht sehr wahrscheinlich. Auf das Einholen von 
Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfahren mit gerin-
ger Bauhöhe kann daher allgemein verzichtet werden. 
 
Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Richt-
funkstrecken bzw. zu den ggf. eintretenden Störsituatio-
nen kann die BNetzA nicht liefern. Im Rahmen des Fre-
quenzzuteilungsverfahrens für Richtfunkstrecken prüft die 
BNetzA lediglich das Störverhältnis zu anderen Richt-
funkstrecken unter Berücksichtigung topografischer Gege-
benheiten, nicht aber die konkreten Trassenverhältnisse 
(keine Überprüfung der Bebauung und anderer Hinder-
nisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen können). 
Die erforderlichen Informationen können deshalb nur die 
Richtfunkbetreiber liefern. Außerdem ist die BNetzA von 
den Richtfunkbetreibern nicht ermächtigt, Auskünfte zum 
Trassenverlauf sowie zu technischen Parametern der 
Richtfunkstrecken zu erteilen. Aus Gründen des Daten-
schutzes können diese Angaben nur direkt bei den Richt-
funkbetreibern eingeholt werden. 
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wurde der Bitte um 
Abstimmung mit den Richtfunkbetreibern sowie dem Hinweis auf 
Abstimmung mit dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz 
und Dienstleistungen der Bundeswehr gefolgt. Sie wurden ange-
schrieben und ihre Belange in deren weiterer Planung entspre-
chend berücksichtigt. 
6.2 Im vorliegenden Fall wird die Höhe von 20 m erreicht bzw. 
überschritten. Eine Überprüfung des Gebietes fand statt. 
Der beigefügten Anlage 1 können die ermittelten Koordi-
naten (WGS84) des Prüfgebiets sowie die Anzahl der in 
diesem Koordinatenbereich in Betrieb befindlichen Punkt-
zu-Punkt-Richtfunkstrecken entnommen werden. 
 
In dem zu dem Baubereich gehörenden Landkreis sind 
außerdem Punkt-zu-Mehrpunkt- Richtfunkanlagen geplant 
bzw. in Betrieb. Da beim Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk 
die Anbindung der Terminals innerhalb zellularer Struktu-
ren in der Fläche erfolgt, kann nur durch den jeweiligen 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 6.1.

Anlage 7.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
 
/ 5 
 
Richtfunkbetreiber die Auskunft erteilt werden, ob auch 
das Baugebiet direkt betroffen ist (Anlage 2). 
 
Bei den Untersuchungen wurden Richtfunkstrecken militä-
rischer Anwender nicht berücksichtigt. Diesbezügliche 
Prüfungsanträge können beim Bundesamt für Infrastruk-
tur, Umweltschutz 
und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3, 
Fontainengraben 200, 53123 Bonn, E-Mail: 
BAIUDBwToeB@Bundeswehr.org gestellt werden. 
 
Da das Vorhandensein von Richtfunkstrecken im Untersu-
chungsraum allein kein Ausschlusskriterium für das Er-
richten hoher Bauten ist, wird empfohlen, sich mit den 
Richtfunkbetreibern in Verbindung zu setzen und sie in die 
weiteren Planungen einzubeziehen. So kann ermittelt wer-
den, ob tatsächlich störende Beeinträchtigungen zu erwar-
ten sind. 
 
Da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch und wirt-
schaftlich sehr gefragte Kommunikationslösung darstellt, 
sind Informationen über den aktuellen Richtfunkbele-
gungszustand für ein bestimmtes Gebiet ggf. in kürzester 
Zeit nicht mehr zutreffend. Ich möchte deshalb ausdrück-
lich darauf hinweisen, dass die Ihnen hiermit erteilte Aus-
kunft nur für das Datum meiner Mitteilung gilt. 
 
Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der 
BNetzA werden durch die Planungen nicht beeinträchtigt. 
 
Das Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22.06.2004 
sieht für die Verlegung öffentlichen Zwecken dienender 
Telekommunikationslinien (unter- oder oberirdisch ge-
führte Telekommunikationskabelanlagen) ein unentgeltli-
ches Wegerecht vor. Kenntnisse von Bebauungsplänen

Anlage 7.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
 
/ 6 
 
könnten daher für die Betreiber dieser Telekommunikati-
onslinien von Interesse sein, um eigene Planungen durch-
zuführen. Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsli-
nien erfüllen im Sinne des Art. 87f GG einen Versorgungs-
auftrag des Bundes und nehmen somit „öffentliche Be-
lange“ war. Meines Erachtens müssen jedoch nicht alle 
Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien beteiligt 
werden. Ich empfehle jedoch, die in dem entsprechenden 
Landkreis tätigen Betreiber öffentlicher Telekommunikati-
onslinien sowie die Betreiber, die die Absicht zur Errich-
tung solcher Linien bekundet haben, zu beteiligen. 
 
Da die angefragte Standortplanung ggf. auch in der Nähe 
liegende Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes 
der BNetzA beeinflusst, habe ich Ihre Anfrage zur ergän-
zenden 
Prüfung weitergeleitet an die Bundesnetzagentur, Referat 
511 (5110-5), Canisiusstr. 21, 55122 Mainz. Durch das 
Referat 511 wird untersucht, ob die notwendigen Schutz-
abstände zu den vorhandenen funktechnischen Messein-
richtungen der BNetzA eingehalten werden. Sollten hier 
noch besondere Festlegungen zu berücksichtigen sein, 
werden Sie darüber in einem gesonderten Schreiben in 
Kenntnis gesetzt. 
 
Es sind zwei Anlagen beigefügt: 
1.) Betreiber von Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken (9 
Strecken werden mit Betreiber und Anschrift aufgeführt) 
2.) Betreiber von Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen 
im Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt (3 Betreiber mit 
Anschrift werden aufgeführt) 
7 20.02.2015 – Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Köln  
 Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept beste-
hen keine Bedenken. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Anlage 7.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
 
/ 7 
 
8 20.02.2015 – Evonik Industries AG 
 an den im Betreff näher bezeichneten Stellen verlaufen 
keine von uns betreuten Fernleitungen. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
9 23.02.2015 - Pledoc GmbH  
 Im angefragten Bereich sind keine von uns verwalteten 
Versorgungsanlagen vorhanden. Maßgeblich für unsere 
Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich 
(Übersichtsplan mit Geltungsbereich und in der Umge-
bung befindlichen Leitungen als Anlage). Bitte überprüfen 
Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und 
nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kon-
takt auf. 
 
Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nach-
stehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber: 
 
• Open Grid Europe GmbH, Essen 
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen 
• Ferngas Netzgesellschaft mbH (ehem. Ferngas Nord-
bayern GmbH (FGN)), Nürnberg 
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH 
(MEGAL), Essen 
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft 
mbH (METG), Essen 
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft 
mbH & Co. KG (NETG), Dortmund 
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen 
• GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deut-
scher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, 
Straelen 
• Viatel GmbH, Frankfurt 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Anlage 7.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
 
/ 8 
 
Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei 
den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzern-
gesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuho-
len. Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbe-
reichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns. 
10 24.02.2015 – LVR-Dezernat Finanz- und Immobilienmanagement 
 Es liegt keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften 
des LVR vor und daher werden keine gegen die o.g. Maß-
nahme geäußert. 
 
Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für 
Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für 
Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebeten, de-
ren Stellungnahmen gesondert einzuholen. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
Auch das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim wurde 
im weiteren Verfahren beteiligt. 
11 24.02.2015 - Thyssengas GmbH 
 Durch die o. g. Maßnahmen werden keine von Thyssen-
gas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen. Neuver-
legungen in diesem Bereich sind von uns zz. nicht vorge-
sehen. 
 
Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus unserer Sicht 
keine Bedenken. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
12 24.02.2015 – Westnetz GmbH  
 im Planbereich verlaufen keine 110-kV-Hochspannungs-
leitungen der Westnetz GmbH. Planungen von 110-kV-
Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus 
heutiger Sicht nicht vor. 
 
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten 
Anlagen des 110-kVNetzes und ergeht auch im Auftrag 
und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigen-
tümerin des 110-kV Netzes. Ferner gehen wir davon aus, 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
Es wurden im Verfahren noch weitere Träger öffentlicher Belange 
von Leitungen beteiligt.

Anlage 7.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
 
/ 9 
 
dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zu-
ständigen Unternehmen beteiligt haben. 
13 25.02.2015 – Häfen und Güterverkehr Köln AG  
 Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept beste-
hen keine Bedenken. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
14 26.02.2015 – Polizeipräsidium Köln, Führungsstelle Verkehr  
 Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept beste-
hen keine Bedenken. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
15 02.03.2015 – Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft 
 Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept beste-
hen keine Bedenken. Der Geltungsbereich liegt nicht im 
Konzessionsgebiet der GVG mbH Rhein-Erft.  
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
16 02.03.2015 – Deutsche Telekom Technik GmbH  
 Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien 
der Telekom, die aus beigefügtem Plan (Anlage 1) ersicht-
lich sind. 
 
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikations-
netzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und 
den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es 
notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungs-
maßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Te-
lekom Technik GmbH unter dem im Briefkopf genannten 
Adresse so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor 
Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. 
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt 
über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsor-
gungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen 
und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere 
Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Flächen-
nutzungsplan selbst löst nicht unmittelbar Baumaßnahmen aus. 
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungs-
planes liegen die Hinweise vor, um diese im weiteren Verfahren 
und im Zuge konkreter Baumaßnahmen zu berücksichtigen.

Anlage 7.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
 
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durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung 
und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Tele-
kom nicht behindert werden. 
 
2 Anlagen beigefügt: 
1.) Lageplan 1:1000 mit Auskunft über die Leitungen 
2.) Kabelschutzanweisung der Telekom 
17 09.03.2015 – InfraServ GmbH & Co. Knapsack KG  
 Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept beste-
hen keine Bedenken. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
18 10.03.2015 – Bezirksregierung Köln – Dezernat 52 - Abfallwirtschaft und Bodenschutz  
 Im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillie-
rungsgrad der Umweltprüfung wird wie folgt Stellung ge-
nommen: 
 
Im Plangebiet befindet sich u.a. die in der immissions-
schutzrechlichen Zuständigkeit der Bezirksregierung ste-
hende Fa. Penox. Das gesamte Planungsareal hat eine 
lange Nutzungshistorie, die neben der Fa. Penox bzw. de-
ren Vorgängerin und über deren Firmengelände hinausge-
hende andere industrielle Vornutzungen aufweist. Das 
Nutzungskonzept sieht die künftige Einbeziehung von 
Nutzungen größerer Sensibilität u.a. in Gestalt von Wohn-
nutzungen vor. An die Berücksichtigung der Belastungssi-
tuation durch die Bauplanungsbehörde sind vor diesem 
Hintergrund hohe Anforderungen zu stellen. Das Pla-
nungskonzept weist diesbezüglich keinerlei Ausführungen 
auf, die eine wie auch immer geartete Auseinanderset-
zung mit dem Thema erkennen ließen. Im Gutachtenbe-
darf findet sich lediglich zur Rubrik Umweltbericht der 
Klammerzusatz „inklusive Bodenschutz“. Dem ist uneinge-
schränkt zuzustimmen. Die Bodenschutz- und Altlastensi-
tuation ist umfänglich in die Planung einzubeziehen.  
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Den Forderungen wurde im weiteren Verfahren gefolgt. Im Rah-
men der im Parallelverfahren durchgeführten Bauleitplanverfah-
ren wurde eine Untersuchung veranlasst. Dessen Ergebnisse 
wurden im Rahmen der Offenlage zur Flächennutzungsplan-Än-
derung im Umweltbericht zusammengefasst.  
Die Fläche ist im Altlastenkataster eingetragen, daher ist von Bo-
denverunreinigungen auszugehen. Die erforderlichen Maßnah-
men sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sowie 
Baumaßnahmen zu berücksichtigen. Im Rahmen der Flächennut-
zungsplan-Änderung wird nachrichtlich zum Feststellungsbe-
schluss eine Kennzeichnung von „Boden erheblich mit umweltge-
fährdenden Stoffen belastet“ aufgenommen um auf diese hinzu-
weisen.

Anlage 7.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
 
/ 11 
 
Weitergehende Erkenntnisse sind durch die stadtinterne 
Beteiligung des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes zu 
erwarten. Dort ist u.a. auch eine Digitale Bodenbelas-
tungskarte für den Siedlungsbereich erstellt worden.  
19 11.03.2015 – Bundesamt für Infrastruktur Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr 
 Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept beste-
hen keine Bedenken. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
20 12.03.2015 – Stadtwerke Köln GmbH  
 Es werden keine Bedenken geäußert. Die Stellungnahme 
gilt für unsere Konzerngesellschaften, die RheinEnergie 
AG, die Rheinischen NETZGesellschaft mbH und die Köl-
ner Verkehrs-Betriebe AG. 
 
Seitens der RheinEnergie AG sowie der Rheinischen 
NETZGesellschaft mbH wird angestrebt, das innerhalb 
der Stadt Köln bestehende 25 kV-Netz in den kommenden 
Jahren zu großen Teilen zurückzubauen. Dies hat für das 
„Lindgens-Areal", welches stromseitig derzeit über eine 
25-kV-Kundenstation versorgt wird, folgende Konsequen-
zen: Die bestehende 25kV-Kundenstation wird gemäß un-
seren Planungen zukünftig nicht mehr zur Versorgung des 
Plangebiets zur Verfügung stehen, sodass sowohl der Ge-
bäudebestand als auch die neu geplanten Gebäude zu-
künftig mit 0,4 kV bzw. 10 kV- Anschlüssen auszustatten 
sind. Hierfür ist stromseitig eine komplette Netzüberpla-
nung des Plangebietes erforderlich. Daher bitten wir da-
rum, uns so schnell wie möglich genauere Informationen 
zum städtebaulichen Planungskonzept zur Verfügung zu 
stellen, damit unsererseits eine Bedarfsermittlung als 
Grundlage für die Netzüberplanung anlaufen kann. Hierfür 
sind insbesondere das im Mischgebiet angestrebte Ver-
hältnis zwischen gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung 
sowie der zeitliche Realisierungshorizont von Interesse. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Diese Regelungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungs-
planes abbildbar, da es dessen Detailschärfe und Maßstäblich-
keit deutlich überschreitet.  
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungs-
planes liegen die Hinweise vor.

Anlage 7.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
 
/ 12 
 
Parallel dazu werden derzeit die von Umstellung der 
Spannungsebene betroffenen Kunden kontaktiert. Der Ab-
schluss dieser Kundengespräche ist für Ende 2015 vorge-
sehen.  
Bezüglich der übrigen Medien haben wir folgende Anmer-
kungen:  
 
Gas:  
Innerhalb des Plangebietes befindet sich eine Gasnetzsta-
tion (siehe Anlage). Diese ist in den weiteren Planungen 
zu berücksichtigen und in einem späteren Bebauungsplan 
über eine Fläche für Versorgungsanlagen planungsrecht-
lich zu sichern. 
 
Wasser: 
Das Plangebiet wird von zwei Wasserleitungen durchquert 
(siehe Anlage). Analog zur oben angesprochenen Gassta-
tion sind diese in den weiteren Planungen zu berücksichti-
gen und in einem späteren Bebauungsplan über Geh-, 
Fahr- und Leitungsrechte zu sichern.  
 
Fernwärme:  
Das Plangebiet befindet sich im Fernwärmeausbaugebiet 
der RheinEnergie AG. Demzufolge wird beabsichtigt, dass 
Areal zukünftig mit diesem umwelt- und ressourcenscho-
nenden Energieträger zu erschließen. Darüber hinaus ist 
im Gewerk Fernwärme die Verlegung einer zusätzlichen 
Transportleitung erforderlich. Die dafür vorgesehene 
Trasse ist in beigefügter Anlage gekennzeichnet. Wir bit-
ten, diese in den zukünftigen Planungen zu berücksichti-
gen und sie in einem späteren Bebauungsplan durch ein 
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu sichern. Ersten Schät-
zungen nach ist hierfür eine Trassenbreite von mindes-
tens 3 m (inkl. der bereits vorhandenen, parallel verlaufen-
den Trinkwasserleitung) erforderlich.

Anlage 7.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
 
/ 13 
 
Abschließend weisen wir darauf hin, dass es sich bei der 
beigefügten Anlage um eine schematische Darstellung 
handelt, die die obligatorische Leitungsauskunft nicht er-
setzt. Letztere bitten wir unter folgender Kontaktadresse 
einzuholen: 
 
RheinEnergie AG, Zentrale Leitungsauskunft, 50606 Köln 
Tel.: 0221/178-3332, Fax 0221-2339 
Mail: leitungsauskunft@rheinenergie.com 
 
Eine Anlage (Übersichtsplan mit Markierungen der be-
nannten Leitungen und Gasstation) 
21 13.03.2015 – Bezirksregierung Köln Dezernat 25 - Verkehrsdezernat 
 Gegen das Planungskonzept bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
22 13.03.2015 – Bezirksregierung Köln - Dezernat 54 – Wasserwirtschaft, Gewässerschutz  
 Die Flächen des Planungskonzeptes liegen teilweise im 
gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des 
Rheins.  
Sich daraus ergebende Bauvorhaben bedürfen folglich in 
jedem Einzelfall neben einer bauordnungsrechtlichen 
Baugenehmigung vor einer Umsetzung zugleich einer 
wasserwirtschaftlichen Genehmigung nach § 78 Abs.3 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG), für. die ich zuständig bin. 
Diese Genehmigung kann nur in Aussicht gestellt werden, 
wenn gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG: 
 
1. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der 
Verlust von verlorengehendem Rückhalteraum (bezogen 
auf das 100-jährliche Bemessungshochwasser) zeit-und 
wertgleich ausgeglichen wird, 
2. der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht 
nachteilig verändert werden, 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Mit Konkretisierung der Planung wurde der Hochwasserschutz 
zunehmend vertiefend betrachtet. Für das Lindgens-Areal konnte 
im weiteren Verfahrensverlauf in Abstimmungen mit der Bezirks-
regierung Köln als obere Wasserbehörde letztlich unter bestimm-
ten Voraussetzungen Einvernehmen zum „Bauen im Überflu-
tungsgebiet“ hergestellt werden. Sie hat das gesetzliche Über-
schwemmungsgebiet (100-jährliches Hochwasser) in diesem 
Uferbereich vorläufig in der Form gesichert, als wenn keine Ge-
bäude bestehen würden. Für rheinseitige Bauvorhaben im Plan-
bereich gelten damit die Verbots- und Genehmigungstatbestände 
laut Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetz sowie 
sonstige Regelungen wie beim Bauen in einem festgesetzten 
Überschwemmungsgebiet. Eine Bebauung ist hier also nur unter 
bestimmten Auflagen zugelassen und alle Baumaßnahmen in 
wasserangepasster Bauweise bedürfen vor Ihrer Durchführung 
einer Genehmigung der Bezirksregierung Köln. Die Bedingungen 
hierfür sind unter anderem:

Anlage 7.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
 
/ 14 
 
3. der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt 
wird und 
4. das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird. 
 
Zur hochwasserangepassten Bauweise weise ich auf die 
"Hochwasserfibel" des Ministeriums für Umwelt, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz NRW und die "Hochwas-
serschutzfibel" des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- 
und Stadtentwicklung hin. 
 
Die der Ausweisung des Überschwemmungsgebietes zu-
grunde gelegte Wasserspiegellage wird bei Rhein-km 
691,100 (rechtes Ufer) -dies entspricht der ungefähren 
Lage des Plangebietes -mit einer Höhe des BHW100 von 
45,72 mNN prognostiziert. Diese Angaben sind für die 
weiteren Planungen künftiger Bauherren von großer Be-
deutung.  
Die genaue Abgrenzung des festgesetzten Überschwem-
mungsgebietes entnehmen Sie bitte den anliegenden Kar-
tendarstellungen.  
Darüber hinaus ist zuvor allerdings zu klären, ob nicht gar 
ein „neues" Baugebiet im Sinne des Verbotes unter Ziffer 
1 in §78 Abs. 1 WHG betroffen ist:  
Wie Sie in der Kartendarstellung erkennen können, habe 
ich Ihre Abgrenzung des Planungsraumes übernommen, 
dazu aber Teilflächen mitorangenem Rahmen versehen. 
Für.diese Flächen insbesondere bitte ich darzulegen, ob 
hier der Sachverhalt "neues Baugebiet" nicht doch ein-
schlägig ist, weil mir hierzu nicht bekannt ist, ob hierfür je-
mals ein generelles Baurecht planerisch bestanden hat.  
Sollte hier also erstmals mit dem Planungskonzept ein 
Baurecht begründet werden, so liegt ein „neues Bauge-
biet" vor, so dass hierzu eine Ausnahmegenehmigung 
gem. §78 Abs. 2 WHG einzuholen wäre, die nur erteilt 
werden wird, wenn alle 9 genannten Anforderungen ku-
-Ausgleich des Wassereingriffs bzw. des Retentionsraums 
-Nachweis eines privaten Hochwasserschutzes für neue 
Gebäude im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens 
-Beginn von Baumaßnahmen erst nach Fertigstellung des 
Ausgleichs für den Eingriff in den Retentionsraum 
-Risiko- und Gefährdungsanalyse für ein 100- und 200-jäh-
riges Hochwasserereignis 
-Erstellung einer Grundlage für eine Alarm- und Einsatzpla-
nung für Bewohnende 
-Erhalten der Verteidigungslinie entlang der Deutz-Mülhei-
mer Straße, da ein privater Hochwasserschutz dauerhaft 
nicht die gleichen Sicherheiten gewährleisten kann, wie öf-
fentliche Hochwasserschutzanlagen und eventuell geflutete 
Gebäude das Stadtgebiet nicht gefährden dürfen. 
Die Berechnungen hierfür wurden durch ein qualifiziertes Fach-
büro erstellt und somit die Genehmigungsfähigkeit im Rahmen 
der Bauleitplanung nachgewiesen. Die Möglichkeit einer mobilen 
Wand in der Hafenstraße wurde zwar untersucht, kann aber aus 
sicherheitstechnischen und bautechnischen Gründen nicht reali-
siert werden. 
Die Grundzüge dieses Konzepts werden Bestandteil der verbind-
lichen Bauleitplanung, die Konkretisierung erfolgt im jeweiligen 
Baugenehmigungsverfahren. Weitere Details zum Thema Hoch-
wasserschutz sind in der Vorlage zum Feststellungbeschluss in 
Anlage 7 aufgeführt.

Anlage 7.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
 
/ 15 
 
mulativ erfüllt werden. Im Blick auf §77 WHG und den Re-
gionalplan; der das Überschwemmungsgebiet als Vor-
ranggebiete festlegt, kann ich eine solche nicht ohne wei-
teres in Aussicht stellen. Hier bedarf es eindeutiger Erläu-
terungen. 
 
Anlagen beigefügt: 
1.) Karten zum festgesetzten Überschwemmungsgebietes 
(BHW 100) 
2.) Liste über: Erforderliche Unterlagen für einen Antrag 
nach § 99 Landeswassergesetz NRW oder § 78 Wasser-
haushaltsgesetz (Stand: Januar 2013) 
23 13.03.2015 – Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHKK) 
 Im Werkstattverfahren Mülheim Süd inkl. Hafen wurde für 
das Lindgens-Areal – entgegen der Vorschläge des 
Rechtsrheinischen Entwicklungskonzept Teilraum Nord 
(REK-Nord), das die Industriefläche in Gewerbe, 
Büro/Dienstleistung, Dienstleistung/Gewerbe und unterge-
ordnetes Wohnen umwandeln wollte – Mischgebiet mit 
Wohnnutzung (mind. 250 WE) und nicht störendem Ge-
werbe festgesetzt.  
 
An dieser Stelle entfallen gewerblich und industriell nutz-
bare Flächen. Im Rahmen eines dynamischen Flächen-
managements fordern wir eine Kompensation. Eine 
Tauschbörse kann etwa Wohnbauflächen zu Gewerbe- 
und Industrieflächen umwandeln oder umgekehrt. Wichtig 
ist dabei eine stets ausgeglichene Gesamtbilanz. Damit ist 
eine wirtschaftsfreundliche und sparsame Flächenpolitik 
möglich.  
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Die Aufgabe und Nicht-Wiederaufnahme eines Industriestandor-
tes an dieser Stelle ist nicht vorgesehen und die Anlässe und 
Notwendigkeit hierfür im Begründungstext ausführlich beschrie-
ben. Die ufernahe Teilfläche bleibt mit der Darstellung eines Ge-
werbegebietes (GE) für eine gewerbliche Nutzung erhalten.  
24 16.03.2015 – RheinEnergie AG 
 Das Heizwerk KHD Deutz wird zur Absicherung der Fern-
wärmeversorgung im rechtsrheinischen Köln benötigt. Aus 
Gründen der Versorgungssicherheit ist unser Heizwerk 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Diese Regelungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungs-
planes abbildbar, da es dessen Detailschärfe und Maßstäblich-
keit deutlich überschreitet.

Anlage 7.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
 
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KHD Deutz mindestens bis 2017 unverzichtbar. Ob und in 
welchem Maße dies zukünftig noch der Fall ist, wird der-
zeit geprüft und hängt von mehreren Einflussfaktoren ab. 
Die Prüfung wird auf Grund der Komplexität und der Rele-
vanz noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Wenn es 
hierzu Ergebnisse und Entscheidungen gibt, werden wir 
auf Sie zukommen. 
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungs-
planes liegen die Hinweise vor. Im weiteren Verfahrensverlauf 
fanden Abstimmungen zwischen der Rheinenergie und den 
Grundstückseigentümern des Lindgens-Areals statt, sodass 
hierzu eine Klärung herbeigeführt wurde. 
25 16.03.2015 - Wasser- und Schifffahrtsverwaltung  
25.1 Dem städtebaulichen Planungskonzept wird nicht zuge-
stimmt. Des Weiteren mache ich Sie schon jetzt darauf 
aufmerksam, dass ich im Rahmen der öffentlichen Ausle-
gung nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw. der Beteiligung nach § 
4 Abs. 2 BauGB eine Einwendung gegen die Planung er-
heben werde, da der Bund mittelbar von der Planung be-
troffen ist.  
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Der Widerspruch wird zur Kenntnis genommen.  
 
25.2 Lärm 
In unmittelbarer Nähe zum Geltungsbereich des befindet 
sich der bundeseigene Mülheimer Hafen, der als Schutz-
und Sicherheitshafen ausgewiesen ist. Das bedeutet, 
dass jederzeit, beispielsweise bei Hochwasserereignissen 
oder Schifffahrtssperren, die gesamte Wasserfläche des 
Hafens mit Schiffen belegt werden kann.  
 
Im nordwestlichen Teil des Hafens befinden sich Liege-
stellen für die Schifffahrt mit Landgangmöglichkeiten. 
Diese werden regelmäßig insbesondere zu Nachtzeiten 
und an Wochenenden genutzt, so dass gerade zu diesen 
Zeiten mit einem erhöhten Ein-und Ausfahren im Hafen-
mündungsbereich zu rechnen ist. Es handelt sich um 6 
Liegestellen für 1- Kegel-Schiffe und 1 Liegestelle für ein 
2-Kegel-Schiff. 
 
Im östlichen Hafenbecken ist hafenaffines Gewerbe 
(Werftbetrieb u. a.) ansässig, das im 24-h-Betrieb arbeitet. 
 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt. 
 
Der Verwaltung ist aus den letzten 25 Jahren kein Zeitpunkt oder 
Umstand bekannt, im dem sich annährend so viele Schiffe gleich-
zeitig und über einen längeren Zeitpunkt im Mülheimer Hafen be-
funden hätten. Es ist bekannt, dass bei einer der äußerst selten 
Sperrungen des Rhein aufgrund eines Havariefalles oder bei ei-
nem hohen Hochwasserstand Rheinschiffe den Mülheimer Hafen 
ansteuern und dort anlegen. Diese Ereignisse müssen aufgrund 
ihrer Seltenheit nicht in Bauleitplan-Verfahren berücksichtigt wer-
den. Die Darstellungen der 208. FNP-Änderung widersprechen 
auch der Schutzhafenfunktion des Mülheimer Hafens nicht. 
 
Das Plangebiet der 208. FNP-Änderung ist durch Lärmquellen 
aus verschiedenen Teilen des Mülheimer Hafens vorbelastet. 
Dies gilt insbesondere für den Betrieb des Wasser- und Schiff-
fahrtsamtes (WSA) und die vom WSA betriebenen Liegestellen 
für Schiffe, die Gefahrgut transportieren, sogenannte „Kegel-
schiffe“. Auch für diese beiden Lärmquellen wurden in der städti-
schen Lärmuntersuchung sogenannte „worst-case“-Ansätze bei 
der Ermittlung der Emissionsansätze gewählt (in Abstimmung mit

Anlage 7.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
 
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Somit entstehen auch hier Schiffsbewegungen zu jeder 
Tages- und Nachtzeit.  
 
Schließlich befindet sich in unmittelbarer Nähe des Gel-
tungsbereichs die Schifffahrtsstraße Rhein. Vom Grund-
satz her kann von der Schifffahrt das gesamte Fahrwas-
ser bis zu den Uferlinien genutzt werden, sofern eine aus-
reichende Wassertiefe zur Verfügung steht.  
 
Gemäß Binnenschiffsuntersuchungsordnung Anhang II 
Teil II Kapitel 8 § 8.1 O ist zu beachten, dass der zuläs-
sige Dauerschallpegel 75 dB(A) in einem seitlichen Ab-
stand von 25 m von fahrenden Schiffen sowie 
65 dB(A) bei gleichem Abstand von liegenden Schiffen, 
welche z. B. an einer Hafenmauer liegen, beträgt. Die 
mögliche zeitliche Belastung beträgt 24 Stunden am Tag. 
 
In der städtebaulichen Planung sind die durch die Schiff-
fahrt verursachten maximal zulässigen Schallemissionen 
(siehe oben) zu berücksichtigen. Die Planung muss sich 
an die Nutzung der angrenzenden Hafenbereiche durch 
die Schifffahrt anpassen und nicht umgekehrt. Auflagen 
an die Schifffahrt dürfen durch die Wohnnutzung nicht 
ausgelöst werden können.  
 
Mit Blick auf den prognostizierten Zuwachs des Schiffsver-
kehrsaufkommens auf dem Rhein, muss mit der Notwen-
digkeit gerechnet werden, dass in der Zukunft an der 
Nordostseite des Hafens weitere Liegestellen ausgewie-
sen werden müssen, die eine zusätzliche Lärmquelle dar-
stellen. 
WSA). Auch Schiffsbewegungen im Mülheimer Hafen wurden be-
rücksichtigt. 
 
Insofern sind die im städtischen Gutachten aus 10/2019 ermittel-
ten Emissionen und Immissionen geeignet, zu beurteilen, ob Im-
missionsrichtwerte der TA Lärm im Bereich der 208. FNP-
Änderung eingehalten sind oder nicht. Dies gilt auch für das pa-
rallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplan-Verfahren „Lind-
gens-Areal“. 
 
25.3 Schutzkreise der Kegelliegestellen 
Das Wasser- und Schifffahrtsamt hält im nordwestlichen 
Teil des Hafens Liegestellen mit Landgangmöglichkeit für 
sogenannte Kegelschiffe vor, die es der Schifffahrt u. a. 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Die von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung vorgelegten 
Schutzradien um die Liegestellen für Gefahrgutschiffe von 100 
bzw. 300 m wurden bei der Flächenausweisung in der 208. FNP-

Anlage 7.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
 
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ermöglichen, ihre gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezei-
ten einzuhalten. Aktuell verfügt der Hafen über sechs Lie-
geplätze für sog. 1-Kegel-Schiffe und einen Liegeplatz für 
ein 2-Kegel-Schiff.  
 
Beigefügt finden Sie einen Auszug aus der Verordnung 
über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwas-
serstraßen (ADN) in der französischen Originalfassung 
„Accord europeen relatif au transport international des 
marchandises dangereuses par voies de navigation interi-
eures". 
 
Gemäß der Verordnung ADN, Abschnitt 7, bestehen Si-
cherheitsabstände (Schutzkreise) zu „zones residentiel-
les", Ingenieurbauwerken und Tanklagern. Der Sicher-
heitsabstand zu den „zones residentielles" beträgt bei 1-
Kegel-Schiffen 100 m, bei 2-Kegel-Schiffen 300 m. Als 
Anlage füge ich den Lageplan bei, der Ihnen bereits durch 
das Werkstattverfahren vorliegt. In diesen Lageplan habe 
ich das von Ihnen zur Verfügung gestellte Planungskon-
zept „Lindgens-Areal" eingefügt. 
 
In den vorgelegten Planunterlagen wird der in der Verord-
nung ADN vorgeschriebene Abstand nicht eingehalten. 
Ein Bebauungsplan, der die verbindlichen Vorgaben der 
ADN nicht einhält, wäre rechtswidrig. Zudem würde ein 
Verstoß gegen das Abwägungsverbot vorliegen, da der 
Bebauungsplan die allgemeinen Anforderungen an ge-
sunde Wohn-und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit 
der Wohn-und Arbeitsbevölkerung berücksichtigen muss 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). 
 
Die 1-und 2-Kegel-Liegestelle findet an verschiedenen 
Stellen Eingang in die Aufgabenstellung und die Ab-
schlussdokumentation zum Werkstattverfahren „Mülhei-
mer Süden einschließlich Hafen". In Verantwortung der 
Änderung und im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungs-
plan-Verfahren „Lindgens-Areal“ berücksichtigt. Beide Plange-
biete sind vom 100 m-Schutzradius in ihrem westlichen Teil be-
troffen. Entsprechend werden hier keine schutzwürdigen Nutzun-
gen wie Wohnen oder Kinderspielplätze ausgewiesen bzw. fest-
gesetzt.

Anlage 7.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
 
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Stadt Köln sollte eine Machbarkeitsstudie erstellt werden, 
die eine Verlagerung der Liegeplätze für 2-Kegel-Schiffe 
prüft. Bislang liegen mir keine Informationen vor, ob die 
Machbarkeitsstudie erstellt wurde bzw. zu welchem Er-
gebnis sie gekommen ist.  
 
Derzeit wird durch das Wasser-und Schifffahrtsamt eine 
bauliche Ertüchtigungsmaßnahme der Kegelliegestelle 
(Ertüchtigung des Hafenweges zu den Liegeplätzen zur 
Sicherstellung der Funktion „Rettungsweg" sowie Herstel-
lung eines Wendeplatzes für Fahrzeuge und Nutzung als 
Autoabsetzstelle) umgesetzt. Nach § 1 Abs. 6 Nummer 9 
BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen u. a. 
insbesondere die Belange des Güterverkehrs zu berück-
sichtigen. Bei der beabsichtigten Planung wird dieser Be-
lang nicht berücksichtigt bzw. hinreichend gewichtet. 
25.4 Rechtsrheinisches Entwicklungskonzept (REK) 
Neben den im Erläuterungsbericht unter Punkt 3 (beste-
hendes Planungsrecht) aufgeführten Themenbereichen, 
befindet sich im Entwicklungskonzept eine weitere Pla-
nungsvorgabe, die aus meiner Sicht nicht ausreichend be-
rücksichtigt wird: Sensible Nutzungen (wie Wohnen) soll-
ten im Hafenumfeld aufgrund der entstehenden Schalle-
missionen ausreichenden Abstand einhalten bzw. ausrei-
chend abgeschirmt werden.". Auch im Rechtsrheinischen 
Entwicklungskonzept finden die Kegelliegestellen Ein-
gang. 
 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt. 
 
Mit fortschreitendem Verfahren kommt es zu Abweichungen von 
den ursprünglichen Leitzielen des REK. Doch die Grundzüge 
bleiben weiterhin berücksichtigt, vor allem, da zu einem späteren 
Zeitpunkt der Planung auf die Darstellung einer gemischten Bau-
fläche entlang des ufernahen Bereiches verzichtet wurde zuguns-
ten der Darstellung eines Gewerbegebietes. Dies reagiert auf das 
mögliche Konfliktpotential zwischen einer sensibleren Wohnnut-
zung und der Hafen- und Gewerbenutzung im mittelbaren Um-
feld. Weitere Regelungen und Maßnahmen sind im Rahmen des 
parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahrens vorgesehen.  
25.5 Flächennutzungsplan  
Der derzeitige Flächennutzungsplan stellt die beplante 
Fläche als Industriegebiet dar. Eine Umwandlung der Flä-
che in ein Mischgebiet und damit ein Heranrücken der 
Wohnnutzung an den Hafen steht einer zukünftigen Nut-
zung des bestehenden (Hafen-) Potentials für die Schiff-
fahrt (z. B. zusätzliche Liegestellen), wie sie der derzeitige 
Flächennutzungsplan zulässt, entgegen. Somit werden 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt 
Aufgrund der Anpassungen in den Plangebieten zur 208. FNP-
Änderung „Lindgens-Areal“ und des parallel in Aufstellung befind-
lichen Bebauungsplan-Verfahren „Lindgens-Areal“ wurde auf 
diese Machbarkeitsstudie verzichtet. 
 
Die Ertüchtigung der Liegestellen ist in der schalltechnischen Un-
tersuchung aus 10/2019 berücksichtigt.

Anlage 7.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
 
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aus meiner Sicht durch das Vorhaben die Grundzüge der 
bisherigen Planung berührt. Nach § 1 Abs. 6 Nummer 9 
BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen u. a. 
insbesondere die Belange des Güterverkehrs zu berück-
sichtigen.  
 
Zwei Anlagen beigefügt: 
1.) Lageplan Schutzkreise Kegelliegestelle und Planungs-
konzept Lindgens Areal  
2.) Auszug aus der Verordnung über die Beförderung ge-
fährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) in fran-
zösischer Originalfassung  
 
Die jetzige Ausweisung von Gewerbe- und gemischten Bauflä-
chen berücksichtigt die vom Hafenbetrieb ausgehenden Schalle-
missionen. Dies ist in dem schalltechnischen Gutachten der Ver-
waltung aus 10/2019 nachgewiesen. 
 
 
Aufgrund der Ausweisung einer Gewerbefläche zwischen dem 
Hafengebiet und der Hafenstraße ist auch weiterhin ein geregel-
ter Hafenbetrieb möglich. Dies beinhaltet auch eine Erweiterung 
von Liegestellen für Rheinschiffe. 
 
26 17.03.2015 – Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) über 322/40 - Amt für öffentliche Ordnung 
 Luftbilder aus den Jahren 1939 -1945 und andere histori-
sche Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampf-
handlungen im beantragten Bereich. Die Auswirkungen 
der Kampfhandlungen sind in der beigefügten Karte nicht 
dargestellt. Ich empfehle eine Überprüfung der zu über-
bauenden Fläche auf Kampfmittel. Die Beauftragung die-
ser Überprüfung erfolgt über das Formular Antrag auf 
Kampfmitteluntersuchung auf unserer lnternetseite. 
 
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind 
diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. 
Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der 
weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für 
einen Ortstermin gebeten. Verwenden Sie dazu ebenfalls 
das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung.  
 
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Be-
lastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbau-
arbeiten etc. empfehle ich zusätzlich eine Sicherheitsde-
tektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internet-
seite das Merkblatt für Baugrundeingriffe. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Der Flächennutzungsplan selbst löst nicht unmittelbar Baumaß-
nahmen aus und die Berücksichtigung konkreter Richtfunktras-
sen ist damit nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes mög-
lich, da es dessen Darstellungen überschreitet. 
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungs-
planes liegen die Hinweise vor, um diese im weiteren Verfahren 
und im Zuge konkreter Baumaßnahmen zu berücksichtigen.

Anlage 7.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
 
/ 21 
 
Teile der beantragten Fläche sind von mir bereits ausge-
wertet worden. Bezüglich der alten Ergebnisse verweise 
ich auf die Stellungnahmen 22.5-3-5315000-272/09 vom 
16.09.2009 und 22.5-3-5315000-494/11 vom 11.10.2011. 
Die obigen Empfehlungen beziehen sich daher aus-
schließlich auf den übrigen, ergänzenden Bereich.  
 
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite  
www.brd.nrw.de/ordnung gefahrenabwehr/kampfmittelbe-
seitigung/index.isp 
 
Zwei Anlagen beigefügt: 
Kartenausschnitte des Bereichs 
27 17.03.2015 – Stadtentwässerungsbetriebe Köln, ÄöR (StEB) 
27.1 Entwässerung 
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage 
Stammheim und außerhalb der Wasserschutzzone. 
 
Es ist vorgesehen das Planungsgebiet im Trennsystem zu 
entwässern. Das Schmutzwasser und das klärpflichtige 
Niederschlagswasser werden dem Abwasserkanal DN 
1400/1560 in der Deutz-Mülheimer-Straße zu geführt 
(siehe Anlage). Da in der Hafenstraße kein Schmutz- bzw. 
Mischwasserkanal vorhanden ist, ist die Entsorgung des 
Schmutzwassers der Anlieger (die Rheinseite der Hafen-
straße) mittels eines Vakuum- bzw. Druckleitungssystem 
geplant. Der Baubeginn der Anlage 
ist im Jahr 2016 vorgesehen. Das anfallende nicht klär-
pflichtige Niederschlagswasser des Plangebietes wird in 
die Regenwasserkanäle in der Hafenstraße eingeleitet. 
Da für das Gebiet die Entwässerung im Trennsystem ge-
plant ist, dürfen keine Metalldachflächen (zum Beispiel 
Kupfer, Zink) im Planungsgebiet vorgesehen werden. Bei 
der städtebaulichen Planung ist zu berücksichtigen, dass 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Diese Regelungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungs-
planes abbildbar, da es dessen Detailschärfe und Maßstäblich-
keit deutlich überschreitet.  
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungs-
planes liegen die Hinweise vor.

Anlage 7.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
 
/ 22 
 
Versickerungsanlagen innerhalb der Deichschutzzonen 
nicht zulässig sind (§ 4 DSchVO). 
27.2 Starkregenproblematik 
Zur Berücksichtigung von Starkregen sind geeignete Kon-
zepte als Maßnahmen zur Risikovorsorge bereits in der 
Stadtentwicklung und Bauleitplanung zu integrieren (z.B. 
Wahl der Straßenführung, gezielte bzw. schadlose Ablei-
tung von Starkregenereignissen über Grünflächen, Rück-
haltung von Niederschlagswasser, Notüberläufe, Objekt-
schutz besonders gefährdeter Grundstücke/Gebäude). 
 
Hierzu ist der Fachbeitrag „Niederschlagsentwässerung 
und Starkregenvorsorge für das Planungskonzept Mülhei-
mer Süden inkl. Hafen“ zu beachten, der als Anlage dem 
Schreiben beigefügt ist. 
 
(siehe beigefügte Anlage) 
  
Die Starkregenthematik wird im Rahmen des parallel in Aufstel-
lung befindlichen Bebauungsplanes „Lindgens-Areal“ berücksich-
tigt. 
27.3 Hochwasserschutz 
Das Planungsgebiet liegt im gesetzlich festgesetzten 
Überschwemmungsgebiet des Rheins. Bauvorhaben im 
Überschwemmungsgebiet bedürfen der Genehmigung der 
Bezirksregierung Köln. Aus Gründen der Hochwasservor-
sorge für das gesamte Flussregim wird es als sinnvoll an-
gesehen, wenn dem Rhein möglichst viel Fläche zurück-
gegeben wird. 
 
Insofern sollte geprüft werden, ob eine Entsiegelung mög-
lich ist. Sofern dies nicht möglich oder für nicht Verhältnis-
mäßig angesehen wird, wird um Berücksichtigung der 
nachfolgenden Anregungen erbeten. Denn das hochwas-
serbedingte Risikogebiet der Stadt Köln wird durch die er-
neute Nutzung des Lindgens-Areal vergrößert und es ent-
steht ein zusätzliches Evakuierungsgebiet. Insofern soll-
ten aus unserer Sicht ausreichende Vorsorgemaßnahmen 
getroffen werden. 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Die Aussage, dass durch die erneute Planung des Lindgens-Are-
als das Hochwasserrisikogebiet vergrößert wird, ist nicht zutref-
fend.  
 
Zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses zum Hochwas-
serschutz aus ca. 2004 waren die städtebaulichen Planungen 
noch weitestgehend ungeklärt, sodass damals für den Planfest-
stellungsabschnitt 17, zwischen Zoobrücke und Hafenstraße 12 
keine städtische Hochwasserschutzanlage festgestellt wurde. Mit 
Konkretisierung der Planung wurde auch der Hochwasserschutz 
zunehmend vertiefend betrachtet.  
Daher betreffen die planfestgestellten Hochwasserschutzanlagen 
nur einen Teil der Uferlinie des Rheins auf Kölner Stadtgebiet. 
Die übrigen Bereiche werden als „Bereiche ohne bauliche Ertüch-
tigung“ zusammengefasst. Im Hinblick auf die Konkretisierung 
dieser Planungen wurde der Hochwasserschutz im Bereich des 
Mülheimer Südens zunehmend vertiefend betrachtet. Hierfür fand

Anlage 7.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
 
/ 23 
 
 
Die Anforderungen aus dem wasserwirtschaftlichen Fach-
beitrag „Flusshochwasser“ (siehe Anlagen) sind zu beach-
ten. Insbesondere wird ein deutlicher Ausgleich der Ein-
griffe in das Überschwemmungsgebiet gefordert. Hierzu 
sollten vor allem dauerhaft nutzbare Retentionsräume die 
Eingriffe in das Überflutungsgebiet ausgleichen. 
 
Als Anregung für die Gestaltung des Areals wird folgen-
des vorgeschlagen: Bereits bei der Planung muss sicher-
gestellt werden, wie die Gebäude im Hochwasserfall er-
reicht bzw. verlassen werden können. Auch muss plane-
risch gewährleistet werden, dass bei Rheinhochwasser 
(ober- und unterirdisch) 
Sachschäden an den bestehenden und geplanten Gebäu-
den vermieden werden. Insofern wird vorgeschlagen, 
dass Vorgaben zur hochwasserangepasste Bauweise er-
arbeitet und den künftigen Bauherren vorgegeben wer-
den. Dies schließt nicht nur den baulichen Schutz bzw. die 
Bauweise mit ein, sondern auch die Zuwege und die Ver- 
und Entsorgung. Des weiteren sollten Vorgaben über die 
Nutzung bzw. Nicht-Nutzung der Tiefgaragen im Hoch-
wasserereignis zur Minimierung potentieller 
Umweltgefährdungen entwickelt werden. 
 
Im Planfeststellungsbeschluss für den Strom-Abschnitt km 
690,35 bis km 695,1 (rrh.) wurde im Bereich des Plange-
bietes neben den konstruktiven Hochwasserschutzmaß-
nahmen auch eine Hochwasserschutzlinie aufgenommen. 
Diese entspricht ei nem Wasserstand von 11,90 m KP 
und verläuft im Plangebiet 
zwischen der Hafenstraße und der Deutz-Mülheimer 
Straße. Entsprechend den Angaben der Bezirksregierung 
Köln muss diese Hochwasserschutzlinie wie eine „sons-
tige Hochwasserschutzanlage“ gewertet werden. Ansons-
ten könnten Arbeiten 
eine ausführliche Abstimmung zwischen der Bezirksregierung 
Köln als obere Wasserbehörde, den Stadtentwässerungsbetrie-
ben Köln (StEB) und dem Stadtplanungsamt statt. 
Für das Lindgens-Areal konnte in Abstimmungen mit der Bezirks-
regierung Köln als obere Wasserbehörde letztlich unter bestimm-
ten Voraussetzungen Einvernehmen zum „Bauen im Überflu-
tungsgebiet“ hergestellt werden. Sie hat das gesetzliche Über-
schwemmungsgebiet (100-jährliches Hochwasser) in diesem 
Uferbereich vorläufig in der Form gesichert, als wenn keine Ge-
bäude bestehen würden. Für rheinseitige Bauvorhaben im Plan-
bereich gelten damit die Verbots- und Genehmigungstatbestände 
laut Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetz sowie 
sonstige Regelungen wie beim Bauen in einem festgesetzten 
Überschwemmungsgebiet. Eine Bebauung ist hier also nur unter 
bestimmten Auflagen zugelassen und alle Baumaßnahmen be-
dürfen vor Ihrer Durchführung einer Genehmigung der Bezirksre-
gierung Köln. 
Die Bedingungen für eine Genehmigung einer wasserangepass-
ten Bauweise sind unter anderem:  
-Ausgleich des Wassereingriffs bzw. des Retentionsraums 
-Nachweis eines privaten Hochwasserschutzes für neue 
Gebäude im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens 
-Beginn von Baumaßnahmen erst nach Fertigstellung des 
Ausgleichs für den Eingriff in den Retentionsraum 
-Risiko- und Gefährdungsanalyse für ein 100- und 200-jäh-
riges Hochwasserereignis 
-Erstellung einer Grundlage für eine Alarm- und Einsatzpla-
nung für Bewohnende 
-Erhalten der Verteidigungslinie entlang der Deutz-Mülhei-
mer Straße, da ein privater Hochwasserschutz dauerhaft 
nicht die gleichen Sicherheiten gewährleisten kann, wie öf-
fentliche Hochwasserschutzanlagen und eventuell geflutete 
Gebäude das Stadtgebiet nicht gefährden dürfen. 
Die Berechnungen hierfür wurden durch ein qualifiziertes Fach-
büro erstellt und somit die Genehmigungsfähigkeit im Rahmen

Anlage 7.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
 
/ 24 
 
in den Bereichen ohne konstruktiven Hochwasserschutz, 
die ohne Genehmigung oder Befreiung ausgeführt wer-
den, den Hochwasserschutz gefährden, da Umläufigkei-
ten entstehen könnten. Der Begriff „sonstige Hochwasser-
schutzanlage“ 
ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und kann somit weit 
ausgelegt werden. Insofern wird eine enge Abstimmung 
mit der Bezirksregierung Köln zur Klärung eventueller Ge-
nehmigungen bei Änderungen der Hochwasserschutzlinie 
vorgeschlagen. 
 
Sofern - mit Genehmigung der Bezirksregierung Köln - ge-
plante oder vorhandene Mauern entlang der Hafenstraße 
als Hochwasserschutzanlage genutzt werden sollen, sind 
diese für die dauerhafte Gebrauchstauglichkeit nachwei-
sen. Die Bemessung von Hochwasserschutzkonstruktio-
nen in diesem Bereich muss aus unserer Sicht entspre-
chen den einschlägigen DIN-Normen und Vorgaben der 
Bezirksregierung Köln stattfinden. Können die Nachweise 
nicht erbracht werden, sind die Bauteile, die als Hochwas-
serschutzanlagen genutzt werden sollen, zu ertüchtigen. 
Bei den weitergehenden Planungen ist zu berücksichti-
gen, dass die betrieblichen Belange des Hochwasser-
schutzes - insbesondere der Einsatz der mobilen Ele-
mente - nicht beeinträchtigt werden. 
 
(siehe beigefügte Anlage) 
der Bauleitplanung nachgewiesen. Bei allen geplanten Nutzun-
gen unterhalb der HQ-200-Wasserspiegellage handelt es sich um 
gewerbliche bzw. Lagernutzungen und Tiefgaragen. Sämtliche 
Wohnbebauung ist oberhalb des HQ-200-Niveaus vorgesehen. 
Die Möglichkeit einer mobilen Wand in der Hafenstr. wurde zwar 
untersucht, kann aber aus sicherheitstechnischen und bautechni-
schen Gründen nicht realisiert werden. 
Die Grundzüge dieses Konzepts werden Bestandteil der verbind-
lichen Bauleitplanung, die Konkretisierung erfolgt im jeweiligen 
Baugenehmigungsverfahren. Weitere Erläuterungen zum Hoch-
wasserschutz sind der Beschlussvorlage in Anlage 7 beigefügt. 
27.4 Anlage : 
- Ruiz Rodriguez + Zeisler + Blank GbR: Wasserwirt-
schaftlicher Fachbeitrag zum Thema „Flusshochwasser“ 
zum Planungskonzept Mülheimer Süden inklusive Ha-
fen(30Seiten) 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Die Anlage untermauert die zuvor benanten Argumente. Sie ist 
der Verwaltung bekannt und wurde im Umweltbericht berücksich-
tigt.  
28 20.03.2015 – Polizeipräsidium Köln, Kriminalkommissariat

Anlage 7.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
 
/ 25 
 
 Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept beste-
hen keine Bedenken. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
29 23.03.2015 – E-Plus Mobilfunk GmbH 
 In Ihrem Areal befindet sich auf der Deutz-Mülheimer 
Straße, Hausnummer 165, eine Station der E-Plus GmbH. 
Wir haben keine Bedenken gegen Ihr Vorhaben, wenn 
das Gebäude mit der Station und die umliegenden Ge-
bäude in Strahlrichtung des Richtfunks unverändert blei-
ben. Zur Orientierung haben wir Ihnen einen Kartenaus-
schnitt mit der betreffenden Station an diese Email ange-
hängt. Außerdem senden wir ihnen eine Excel-Liste mit 
den Koordinaten des betreffenden Links.  
Es wäre zuvorkommend, wenn Sie uns versichern könn-
ten, dass keine nachteiligen Veränderungen die Station 
der Deutz-Mülheimer Straße 165 beeinflussen.  
 
Beigefügte Anlagen: 
1.) EXCEL-Daten 
2.) Übersichtskarte mit Lokalisierung der Richtfunkstre-
cken von E-Plus 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Der Flächennutzungsplan selbst löst nicht unmittelbar Baumaß-
nahmen aus und die Berücksichtigung konkreter Richtfunktras-
sen ist damit nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes mög-
lich, da es dessen Darstellungen überschreitet. 
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungs-
planes liegen die Hinweise vor. 
30 27.03.2015 – Bezirksregierung Köln - Dezernat 53 
 Nach den Erläuterungen zum städtebaulichen Planungs-
konzept sollen die denkmalgeschützten Gebäude und 
Hallen des noch bis voraussichtlich 2017 produzierenden 
und Blei verarbeitenden Betriebes (Fa. Penox GmbH) er-
halten bleiben und einer neuen gewerblichen Nutzung zu-
geführt werden. Aufgrund der über Jahrzehnte hinweg er-
folgten Bleiverarbeitung und Produktion von Bleioxiden 
und Bleisalzen ist nicht nur von einer Blei-Depositionsbe-
lastung auf dem Betriebsgelände und in der Nachbar-
schaft auszugehen, wie sie bereits in Teilen untersucht 
wurde, sondern gleichermaßen ist eine hohe Belastung in-
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 18.

Anlage 7.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
 
 
 
 
 
  
nerhalb der Hallen an Wänden, decken und Boden anzu-
nehmen. Aus diesem Grund rege ich an, die Blei-Depositi-
onsbelastung auch innerhalb der Gebäude gutachterlich 
zu ermitteln und aus umwelthygienischer und umweltme-
dizinischer-toxikologischer Sicht beurteilen zu lassen. Die 
Untersuchungen innerhalb der Gebäude machen selbst-
verständlich erst nach der Demontage aller Produktions-
anlagen Sinn. Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Un-
tersuchung sollte dann über den Erhalt/Sanierung oder 
Abriss der Gebäude entschieden werden.  
31 16.04.2015 – Telefónica Germany GmbH & Co. OHG 
 Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept beste-
hen keine Bedenken. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Anlage 6.3 - Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage § 3 (2)

63197 Zeichen

Anlage 6.3 
 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegange-
nen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB (im Parallelverfahren ge-
mäß § 8 Abs. 3 BauGB) 
Die erneute Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB wurde am 21.04.2021 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt 
gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 29.04.2021 bis 27.05.2021 einschließlich durchgeführt. 
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 2 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num-
merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf 
die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Mit Feststellungsbeschluss vom 21.03.2024 hat der Rat der Stadt Köln bereits über die unten aufgeführten Anregungen und den Umgang mit 
diesen beschlossen. Die Inhalte sind gegenüber dem Beschluss vom 21.03.2024 unverändert. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
1 
1.1 
Bedeutung des Hafens 
Es handelt sich um eine nach BlmSchG genehmigungs-
pflichtige Binnenschiffswerft, der ein Betrieb an den sechs 
Werktagen der Woche rund um die Uhr gestattet ist. Tat-
sächlich ist sie auch vielfach nachts mit geräuschintensi-
ven Arbeiten an Schiffen tätig und leistet nicht planbare 
Reparatur- und Havariehilfe. Als einziger Hafen auf Kölner 
Stadtgebiet ist der Mülheimer Hafen einschließlich seiner 
Wasserfläche Bestandteil der gemäß § 1 Bundeswasser-
straßengesetz gewidmeten internationalen Wasserstraße 
„Rhein". Er steht im Eigentum der Bundesrepublik 
Deutschland und ist als Schutz- und Sicherheitshafen ge-
widmet. Als einer der größten lnstandsetzungs- und War-
tungsbetriebe Deutschlands kommt der Werft für die 
Schifffahrt auf dem Rhein, insbesondere im Kölner Che-
miegürtel, große Bedeutung zu, auch aufgrund ihres 24-
stündigen Betriebes, auch in Notfällen. Da dieser Standort 
alle grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Reparatur-
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die aufgeführ-
ten Sachverhalte sind der Verwaltung bekannt. Die genannte 
Stellungnahme vom 19.März 2018 ist in Anlage 5.2 aufgeführt 
und beantwortet worden.

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 
BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 3 
 
werft erfüllt, ist die Werft unverzichtbar. Dessen große Be-
deutung wird auch von dem Wasserstraßen- und Schiff-
fahrtsamt Köln in seinen Stellungnahmen immer wieder 
hervorgehoben. Auch das Bundesverkehrsministerium hat 
uns schriftlich ausdrücklich eine Systemrelevanz für den 
Betrieb der Bundeswasserstraße Rhein zugemessen (An-
lage 1). 
Für die weiteren Ausführungen zur Werft und ihres Be-
triebs verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 19. 
März 2018 sowie auf unsere Darstellungen im Normen-
kontrollverfahren zum B-Plan Euroforum Nord, 1. Ände-
rung, bei dem OVG NRW (Az. 7 D 87/19.NE), das der 
Stadt Köln ebenfalls vorliegt. Den Inhalt der vorgenannten 
Darstellungen machen wir hiermit auch zum Gegenstand 
der heutigen Stellungnahme.  
1.2 Aktuelle Planung 
Im Änderungsbereich sollen die Voraussetzungen für eine 
gewerbliche sowie eine gemischte Nutzung aus Wohnen 
und nicht störendem Gewerbe geschaffen werden. Durch 
diese Planung ist die Schiffswerft im Mülheimer Hafen di-
rekt betroffen, da damit schutzbedürftige Nutzungen an 
den Betrieb der Werft heranrücken könnten. Hierdurch 
können Nutzungskonflikte insbesondere wegen der Schal-
lemissionen der Werft begründet werden.  
 
Im Rahmen der vorangegangenen Offenlage aus 2018 
wurden erhebliche Bedenken geltend gemacht. Diese be-
trafen insbesondere das Heranrücken schutzbedürftiger 
Nutzungen an die bestehenden Gewerbebetriebe und die 
gewerbliche Nutzung im Bereich des Mülheimer Hafens 
und daraus resultierende Lärmkonflikte. Die Einwendun-
gen führten nachfolgend zu einer intensiven Prüfung der 
bisherigen Planungsansätze und zahlreichen Diskussio-
nen eines konstruktiv ausgerichteten Runder-Tisch-Ver-
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Sachver-
halte sind der Verwaltung bekannt. Die genannte Stellungnahme 
aus 2018 liegt vor und wurde in Anlage 5.2 aufgeführt und durch 
die Verwaltung beantwortet. Die Schiffswerft sowie das Wasser- 
und Schifffahrtsamt wurden kontinuierlich über die aktuellen Pla-
nungen informiert. Diese Stellungnahme fasst zudem den Ablauf 
der Abstimmungsproesse zusammen und stellt korrekt dar, dass 
die Darstellung der 208. Änderung des Flächennutzungsplanes 
reaktiv auf die Nutzungskonflikte und aktualisierten gutachterli-
chen Ergebnisse angepasst wurde. Es wurde im weiteren Verfah-
ren auf die Darstellung eines Mischgebietes (M) im ufernahen 
Teil des Änderungsbereiches zugunsten der Darstellung eines 
Gewerbegebietes (GE) verzichtet. Damit wurde den Schutzan-
sprüchen der Schiffswerft begegnet.  
Die Befürwortung seitens der Schiffswerft zu dieser Anpassung 
wird zur Kenntnis genommen.

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 
BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 4 
 
fahrens. Daraufhin gab die Stadt Köln ein neues Lärmgut-
achten in Auftrag, das erstmals unter weitgehend gebüh-
render Ermittlung des planungsrechtlich relevanten Sach-
verhalts und mit Einbeziehung jedenfalls einiger der Plan-
betroffenen erarbeitet wurde. Dieses Gutachten kam trotz 
verbleibender Mängel bei seiner Erstellung zu dem Ergeb-
nis, dass im Beurteilungszeitraum nachts auch wegen des 
Betriebs der Werft die nach TA Lärm maßgeblichen Im-
missionsrichtwerte eines Mischgebiets an nahezu allen 
untersuchten Immissionspunkten überschritten werden.  
 
Aus diesem Grund wurde das Planungskonzept im Rah-
men dieser erneuten Offenlage deutlich abgeändert. Es ist 
nunmehr ein gewerblichen Nutzungen vorbehaltener 
„Schutzriegel" zwischen dem Hafen und den schutzbe-
dürftigen Nutzungen insbesondere in den Mischgebieten 
vorgesehen. Hierdurch soll der erforderliche Immissions-
schutz der schutzbedürftigen Nutzungen sowie der wei-
tere Betrieb der gewerblichen schifffahrtlichen Nutzungen 
im Hafenbereich gewährleistet werden. 
 
Das aktuelle Planungskonzept ist damit ein Schritt in die 
richtige Richtung und wird ausdrücklich begrüßt. Wir be-
danken uns für die erfolgte Berücksichtigung unserer Be-
lange und die Abkehr von einer einseitigen Ausrichtung 
der Planung an den Interessen von Investoren. 
1.3 Ermittlung der Gesamtbelastung nach TA Lärm 
Allerdings sind weiterhin Mängel bei der Sachverhaltser-
mittlung und insbesondere bei der schalltechnischen Un-
tersuchung zu verzeichnen, die behoben werden sollten. 
Insbesondere die Ermittlung der Belastung des Plange-
biets durch Geräusche aus gewerblichen Quellen und der 
Schifffahrt ist betroffen. Der Betrieb einer Reparaturwerft 
für Binnenschiffe ist lärmintensiv. Dies ist insbesondere 
durch die Arbeiten an den aus Metall gebauten Schiffen 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Die Ermittlung der der Lärmquellen wurde für alle lärmrelevanten 
Nutzungen im und am Mülheimer Hafen vorgenommen. Grund-
lage dafür waren eine umfangreiche Ortsbesichtigung mit Kartie-
rung der lärmrelevanten Betriebe sowie Abstimmungsgespräche 
mit und Abfragen bei den lärmrelevanten Betrieben. 
 
Das Lärmgeschehen der KölnMesse umfasst 1.) gewerbliche 
Quellen wie Logistik, Auf- und Abbau sowie Haustechnik und 2.)

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 
BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 5 
 
und durch die mit dem Werftbetrieb verbundenen Ver-
kehrsbewegungen zu Lande und zu Wasser begründet. 
Die Planung des Heranrückens schutzbedürftiger Nutzun-
gen an einen Werftbetrieb muss das berücksichtigen, um 
spätere Nutzungskonflikte und Betriebsbeschränkungen 
zu vermeiden.  
 
Die Ermittlung der Vorbelastung i.S. der TA Lärm und der 
Geräuschbeaufschlagungen aus gewerblichen Quellen an 
den relevanten Immissionsorten des Plangebiets ist feh-
lerhaft. Auf das Plangebiet wirken insoweit gewerbliche 
Schallquellen insbesondere aus dem westlich gelegenen 
Hafenbereich mit der Werft und anderen Gewerbebetrie-
ben sowie aus dem südwestlich gelegenen Bereich des 
Messe- und Veranstaltungsgeländes der Koelnmesse 
GmbH ein. An den relevanten Immissionsorten im Plange-
biet ist für die Beurteilung der Frage, ob relevante Immis-
sionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden, der 
Lärmbeitrag dieser gewerblichen Schallquellen insgesamt 
als (Gesamt-)Vorbelastung in den Blick zu nehmen. Eine 
solche Gesamtbetrachtung ist im bisherigen Planungsver-
fahren nicht erfolgt. Die offengelegten Planungsunterlagen 
enthalten zwar diverse schalltechnische Untersuchungen, 
die sich mit den gewerblichen Schallimmissionen aus dem 
Hafen- und dem Messebereich befassen. Tatsächlich 
scheint aber keine der Untersuchungen die jeweilige Ge-
samtbelastung ermittelt zu haben. Das Gutachten unter-
suchte insofern lediglich die Schallbelastung aus dem Ha-
fenbereich und berücksichtigte nicht den Immissionsbei-
trag der Koelnmesse. Das von der Koelnmesse vorge-
legte Gutachten nahm hingegen nur die Immissionsbei-
träge aus dem Messe- und Veranstaltungsgelände in den 
Blick. Auch die weiteren von lnvestorenseite vorgelegten 
Gutachten nahmen keine Ermittlung der Gesamtbelastung 
sowohl aus dem Hafen- als auch dem Messebereich vor.  
 
Messebedingte mehrverkehr auf den Straßen, die den Ände-
rungsbereich der 208. FNP-Änderung umgeben wie die Deutz-
Mülheimer Straße und den Auenweg. Die Immissionen zu 1.) Be-
treffen den Änderungsbereich der 208. FNP-Änderung nicht, die 
Immissionen zu 2.) wurden in einem schalltechnischen Gutachten 
(Stand 11/2022) untersucht. 
 
Aufgrund der vorgenannten Abstimmungsgespräche und Abfra-
gen bei den relevanten Nutzern im Bereich des Mülheimer Ha-
fens wurden im städtischen Gutachten realistische Ansätze für 
die Emissionsermittlung angesetzt. 
 
Die Fa. Heipa Boote wird von 2 Inhabern geführt ohne weitere 
Angestellte. Schon aus diesem Grund ist kein regelhafter 24h-Be-
trieb möglich. Zudem wurde im Rahmen eines Abstimmungsge-
sprächs mit den Betreibern deutlich, dass nächtlicher Betrieb nur 
in sehr seltenen Havariefällen von Sportbooten bei der Fa. Heipa 
Boote anfällt. Daher können diese Fälle ohne rechtliche Beden-
ken als seltene Ereignisse gemäß TA Lärm bewertet werden. 
 
Das Plangebiet der 208. FNP-Änderung ist durch Lärmquellen 
aus verschiedenen Teilen des Mülheimer Hafens vorbelastet. 
Dies gilt insbesondere für den Betrieb des Wasser- und Schiff-
fahrtsamtes (WSA) und die vom WSA betriebenen Liegestellen 
für Schiffe, die Gefahrgut transportieren, sogenannte „Kegel-
schiffe“. Auch für diese beiden Lärmquellen wurden in der städti-
schen Lärmuntersuchung sogenannte „worst-case“-Ansätze bei 
der Ermittlung der Emissionsansätze gewählt (in Abstimmung mit 
WSA). 
 
Insofern sind die im städtischen Gutachten aus 10/2019 ermittel-
ten Emissionen und Immissionen sehr wohl geeignet, zu beurtei-
len, ob Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Bereich der 208. 
FNP-Änderung eingehalten sind oder nicht. Dies gilt auch für das 
parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplan-Verfahren 
„Lindgens-Areal“.

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 
BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 6 
 
Zudem wurde bei den Emissionsbeiträgen nur für die 
Werft realistischer Worst-Case-Ansatz ermittelt; bei den 
übrigen Gewerbebetrieben, die in das Runde-Tisch-Ver-
fahren nicht eingebunden gewesen sind, ist das unterblie-
ben. Hier verweist die Fa. Accon im Wesentlichen auf 
Rücksprachen mit dem Umweltamt und darauf, dass viel-
fach nachts kein Regelbetrieb erfolge. Es bleibt hingegen 
unklar, ob ein solcher Regelbetrieb nachts zulässig wäre 
und daher im Rahmen einer Schallprognose für eine städ-
tebauliche Planung einzubeziehen wäre; eine die betroffe-
nen Gewerbetreibenden selbst einbeziehende Sachver-
haltsermittlung erscheint nicht erfolgt zu sein. Uns ist aber 
bekannt, dass etwa die Fa. Heipa-Boote über eine Geneh-
migung zum Betrieb rund um die Uhr verfügt. Hier darf 
folglich nicht planerisch unterstellt werden, dass nachts 
kein Regelbetrieb erfolgt. 
 
Dieses Vorgehen wird den Anforderungen an eine zutref-
fende Ermittlung der lärmrelevanten Belange nicht ge-
recht. Es ist offensichtlich, dass große Teile des Plange-
biets mit Lärm aus unterschiedlichen gewerblichen Quel-
len sowohl aus dem Hafen- als auch aus dem Messebe-
reich beaufschlagt wird. Hier muss folglich unter Heranzie-
hung der TA Lärm eine Gesamtbetrachtung aller relevan-
ter gewerblicher Quellen an den maßgeblichen Immission-
sorten nachgeholt werden. Die Einhaltung aller Immissi-
onsrichtwerte der TA Lärm wird auf der Grundlage der bis-
her erfolgten schalltechnischen Untersuchungen nicht si-
cher prognostiziert werden können. Wenn auch in den 
nachfolgenden Bebauungsplanverfahren nur die bisher 
vorgelegten schalltechnischen Untersuchungen herange-
zogen werden, würde sich dieser Fehler auch dort nieder-
schlagen. 
1.4 Berücksichtigung von Schiffsbewegungen und liegenden 
Schiffen

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 
BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 7 
 
Fehlerhaft ist zudem die Berücksichtigung der von Schiffs-
bewegungen, die dem Betrieb zuzuordnen sind, ausge-
henden Geräusche und deren Einwirkung auf das Plange-
biet. Die für die Planung herangezogene schalltechnische 
Untersuchung berücksichtigt entgegen der Ziff. 7.4 der TA 
Lärm nicht ausreichend die dem Betrieb zuzurechnenden 
Schiffsbewegungen und bewertet diese nicht nach TA 
Lärm. Nach dieser Vorschrift sind Verkehrsgeräusche auf 
dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, 
die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entste-
hen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zu-
sammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagen-
geräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu er-
fassen und zu beurteilen. Die TA Lärm geht demnach da-
von aus, dass alle Geräusche, die durch Tätigkeiten oder 
Geschehensabläufe im Zusammenhang mit der bestim-
mungsgemäßen Nutzung einer Anlage hervorgerufen wer-
den, als Anlagengeräusche zu betrachten und bewerten 
sind. 
 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts ist der unter Inanspruchnahme des öffentlichen Ver-
kehrsraums abgewickelte Zu- und Abgangsverkehr einer 
Anlage, deren Nutzung den Verkehr auslöst, dieser An-
lage zuzurechnen, sofern er sich innerhalb eines räumli-
chen überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen 
Verkehr unterscheidbar ist.  
 
Diese Verkehrsgeräusche sind damit in die Bewertung 
nach TA Lärm einzubeziehen. Nur Verkehr, der nicht die-
sen Vorgaben entspricht, kann hinsichtlich seiner Schall-
beiträge nach den Immissionsrichtwerten der 16. 
BlmSchV beurteilt werden. 
 
Eine Begrenzung dahingehend, dass sich die TA Lärm 
ausschließlich auf Fahrzeuggeräusche auf Straßen und 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Die Berücksichtigung der Schiffsbewegungen innerhalb des Mül-
heimer Hafens ist erfolgt. Konkrete Zahlen dazu liegen nicht vor, 
es handelt sich daher im schalltechnischen Gutachten der Ver-
waltung um eine Schätzung, die „zur sicheren Seite hin“ getroffen 
wurde. Eine Differenzierung, welche Schiffsbewegungen im Mül-
heimer Hafen letztlich genau der Kölner Schiffswerft Deutz (KSD) 
oder anderen Zielen zugeordnet werden, ist daher nicht möglich.  
 
So wird seitens des Wasser- und Schifffahrtsamtes Köln (WSA) 
immer wieder die Funktion des Mülheimer Hafens als Schutzha-
fen betont. Entsprechend kann es im Mülheimer Hafen zu 
Schiffsbewegungen kommen, die der Zu- und Anfahrt der KSD 
dienen. Aus den vorgenannten Gründen wurden die Schiffsbewe-
gungen im Mülheimer Hafen im städtischen Gutachten gemäß 
DIN 18005 beurteilt. 
 
Für den Werftbereich der Kölner Schiffswerft Deutz wurden sol-
che Arbeiten nicht geltend gemacht, auch da die meisten Schiffe 
dort auf die Helling gezogen werden und nicht von einer Schiffs-
besatzung bewohnt werden. Für die Anlegestellen im Betrieb des 
WSA für Gefahrgutschiffe (Kegelschiffe) wurden solche Arbeiten 
im schalltechnischen Gutachten der Verwaltung berücksichtigt. 
 
Der Verwaltung ist aus den letzten 25 Jahren kein Zeitpunkt oder 
Umstand bekannt, im dem sich annährend so viele Schiffe gleich-
zeitig und über einen längeren Zeitpunkt im Mülheimer Hafen be-
funden hätten. Es ist bekannt, dass bei einer der äußerst selten 
Sperrungen des Rhein aufgrund eines Havariefalles oder bei ei-
nem hohen Hochwasserstand Rheinschiffe den Mülheimer Hafen 
ansteuern und dort anlegen. Diese Ereignisse müssen aufgrund 
ihrer Seltenheit nicht in Bauleitplan-Verfahren berücksichtigt wer-
den. Die Darstellungen der 208. FNP-Änderung widersprechen 
auch der Schutzhafenfunktion des Mülheimer Hafens nicht.

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 
BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 8 
 
Schienenwegen bezieht, kann der Vorschrift nicht ent-
nommen werden. Denn der Sinn und Zweck der Norm 
liegt darin, sämtliche Verkehrsgeräusche, die im Zusam-
menhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen und 
durch diesen veranlasst werden, dieser zuzurechnen. Die 
TA Lärm 1968 enthielt hierfür keine Regelung, so dass 
diese Lücke von der Rechtsprechung geschlossen wurde. 
Nach dieser war der bei der Beurteilung der von Anlagen 
ausgehenden Lärmeinwirkungen auch der mit ihnen typi-
scherweise verbundene Zu- und Abgangsverkehr zu be-
rücksichtigen, soweit er sich noch innerhalb eines räum-
lich überschaubaren Bereichs der Anlage bewegte und 
noch nicht im allgemeinen Verkehr aufgegangen war. 
 
Bei einer Werft besteht aber ein großer Teil des Zu- und 
Abgangsverkehrs bestimmungsgemäß aus Schiffsbewe-
gungen, so wie bei einer Kfz-Werkstatt dieser Verkehr aus 
Kfz-Bewegungen besteht. Warum Schiffsbewegungen 
nach Ziff. 7.4 der TA Lärm bei einer Werft nicht relevant 
sein sollen, Kfz-Bewegungen bei einer Kfz-Werkstatt aber 
schon, wäre nicht erklärlich: In beiden Konstellationen 
handelt es sich um Verkehrsgeräusche von Wasser- bzw. 
Straßenfahrzeugen, die durch den Betrieb einer stationä-
ren Anlage veranlasst werden und bei einem ausreichen-
den räumlichen Bezug dieser auch konkret zugerechnet 
werden können.  
Maßgeblich für die Anwendung der Ziff. 7.4 Abs. 1 TA 
Lärm ist damit, ob die Schiffsgeräusche auf dem Betriebs-
grundstück bzw. bei der Ein- oder Ausfahrt zur bzw. von 
der Werft im Zusammenhang mit der bestimmungsgemä-
ßen Werftnutzung stehen. Wenn das der Fall ist, sind sie 
in Schalluntersuchungen entsprechend zu betrachten und 
nach TA Lärm zu bewerten.  
Als Betriebsgrundstück ist dabei der Teil der Erdoberflä-
che zu sehen, auf dem sich die Anlage befindet, sowie die

Anlage 6.3 
 
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BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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umliegenden Flächen, soweit sie der bestimmungsgemä-
ßen Nutzung der Anlage dienen. Entscheidend sind die 
konkreten Verhältnisse vor Ort und die Verkehrsanschau-
ung. 
 
Der Mülheimer Hafen einschließlich seiner Wasserfläche 
(Hafenbecken) ist zwar Bestandteil der gemäß § 1 Bun-
deswasserstraßengesetz gewidmeten internationalen 
Wasserstraße „Rhein" und steht im Eigentum der Bundes-
republik Deutschland. Bei der Abgrenzung eines Betriebs-
grundstücks von öffentlichen Verkehrsflächen kommt es 
jedoch nicht auf die Eigentumsverhältnisse an. Aus die-
sem Grund ist der Begriff des „Betriebsgrundstücks" weit 
im Sinne von Betriebsgelände auszulegen. Es ist offen-
sichtlich, dass die zu reparierenden Schiffe ausschließlich 
über das Hafenbecken die Werft erreichen können. Die 
von den die Werft besuchenden Wasserfahrzeugen im 
Bereich des Hafens bei der Zu- und Abfahrt sowie der 
Umlegung emittierten Geräusche stehen auch im Zusam-
menhang mit der Werft, da sie durch den bestimmungsge-
mäßen Anlagenbetrieb versucht werden. Sie sind damit 
der Anlage zuzurechnen und wie alle anderen Anlagenge-
räusche ausschließlich nach der TA Lärm zu ermitteln und 
zu beurteilen. Das Gutachten hat das nicht berücksichtigt, 
was wir bereits mehrfach und auch schriftlich gerügt ha-
ben. Die Ermittlung der Immissionsbelastung des Plange-
biets ist damit aber offenkundig unzureichend und fehler-
haft. 
 
Weiterhin unzureichend ist auch die Berücksichtigung der 
Schallbeiträge, die von den im Werftbereich sowie im wei-
teren Bereich des Hafens liegenden Schiffen ausgehen. 
Insoweit wird in den vorliegenden Schallprognosen nicht 
beachtet, dass es auf den im Hafenbereich liegenden 
Schiffen auch nachts zu Instandsetzungsarbeiten kommt,

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 
BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 10 
 
die mit intensiven Schallemissionen verbunden sind. Hie-
rauf war im Rahmen der Konsultationen des Runden Ti-
sches ausdrücklich hingewiesen worden. Die Binnenschif-
fer nutzen auch ihre nächtlichen Liegezeiten im Hafen re-
gelmäßig für derartige Arbeiten, für die teilweise auch 
Fremdunternehmen an Bord der Schiffe gehen. Es ist ge-
rade eine der Funktionen eines Schutzhafens, solche In-
standsetzungsarbeiten zu ermöglichen. Die Schallbeiträge 
nächtlicher Arbeiten auf den Schiffen müssen daher in die 
Schallprognose einbezogen werden; hier darf nicht eine 
Unterlassung solcher Arbeiten zur Nachtzeit unterstellt 
werden.  
 
Schließlich erscheint uns auch die Zahl der für die schall-
technische Untersuchung angenommenen Schiffe, die 
gleichzeitig im Hafen liegen, zu gering zu sein. Tatsäch-
lich wird im Rahmen eines realistischen Wort-Case-Sze-
narios von bis zu 60 Schiffen im Hafenbereich auszuge-
hen sein. 
1.5 Fehlerhaftigkeit der Gutachten der ADU Cologne 
Angesichts der sich herausgestellten Unrichtigkeit der 
schalltechnischen Untersuchungen der ADU Cologne zum 
B-Plan Euroforum-Nord, 1. Änderung, sind wir erstaunt, 
dass die Stadt Köln im Rahmen der 208. FNP-Änderung 
weiterhin ein Gutachten dieses Unternehmens für die Pla-
nung heranzieht. Die ADU Cologne wird interessengeleitet 
im Auftrag und gegen Bezahlung von Immobilieninvesto-
ren tätig. Sie ist befangen und nicht vertrauenswürdig.  
 
Die vorgelegte Untersuchung der ADU Cologne vom März 
2016 bezieht sich hinsichtlich der Schallbeiträge der Werft 
auf die Untersuchung zum Bereich Euroforum-Nord, 1. 
Änderung. Die Begutachtung der ADU Cologne zum B-
Plan Euroforum-Nord, 1. Änderung, vom Mai 2016 ist of-
fenkundig fehlerhaft, da sie hinsichtlich des Werftbetriebs 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Im Rahmen der Aufstellung von Vorhaben- und Erschließungs-
plänen (VEP) wird regelhaft (und das nicht nur bei der Stadt Köln) 
auf Gutachterbüros zurückgegriffen, die von Investor*innen / Vor-
habenträger*innen bezahlt werden. Diese Gutachten werden re-
gelmäßig von Fachbehörden innerhalb und außerhalb der Stadt-
verwaltung geprüft, um eine interessengeleitete Gutachtenerstel-
lung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Büro ADU Cologne, die 
Verwaltung hat aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit mit 
diesem Büro keine Zweifel an der fachlichen Richtigkeit der in de-
ren Gutachten getroffenen Aussagen. 
 
Das schalltechnische Gutachten der ADU Cologne zum Bebau-
ungsplan-Verfahren „Euroforum Nord, 1.Änderung“ bezieht sich 
bezüglich der Beurteilung des Lärms der KSD auf eine frühere

Anlage 6.3 
 
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BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 11 
 
von grundlegend unrichtigen Emissionsansätzen ausging 
und die Nachtarbeit nicht ausreichend in den Blick nahm, 
um die insbesondere nächtliche Lärmbeaufschlagung des 
Plangebiets kleinzurechnen. Dies ist der Stadt Köln be-
kannt, und wurde Anlass zur Beauftragung einer neuen 
schalltechnischen Untersuchung durch die Fa. Accon, die 
sodann auf der Grundlage ganz anderer Emissionsan-
sätze erfolgte. Es erschließt sich nicht, warum gleichwohl 
erneut die fehlerhafte Begutachtung der ADU Cologne mit 
den Planungsunterlagen vorgelegt wird. 
Ortsbesichtigung in Bereich der Werft mit deren Betriebsleiter zu-
sammen und mit Vertreter*innen aus unterschiedlichen Fachbe-
reichen der Verwaltung. Insofern war die Verwaltung richtiger-
weise davon ausgegangen, dass zum damaligen Zeitpunkt die 
Emissionsquellen und –Ansätze im Gutachten der ADU Cologne 
richtig erfasst wurden. 
 
Erst mit dem schalltechnischen Gutachten im Auftrag der Kölner 
Schiffswerft Deutz aus 12/2017 wurden von dort weitere Emissi-
onsquellen aufgezeigt. Hierauf reagierte die Verwaltung mit dem 
schalltechnischen Gutachten für den gesamten Bereich des Mül-
heimer Hafens aus 10/2019. Die Erkenntnisse aus diesem Gut-
achten zum Gewerbelärm aus dem Mülheimer Hafen wurden 
auch in das schalltechnische Gutachten zum Bebauungsplan-
Verfahren „Lindgens-Areal“ übernommen (ADU Cologne 
11/2022). 
1.6 Unzureichende Berücksichtigung der Systemrelevanz der 
Werft 
Im Rahmen der Planungen muss die Systemrelevanz der 
Werft für den Betrieb der Bundeswasserstraße Rhein ins-
gesamt noch stärker berücksichtigt werden. Diese Sys-
temrelevanz hatte das Bundesverkehrsministerium in ei-
nem Schreiben vom 26. März 2020 ausdrücklich aner-
kannt (Anlage 1).  
 
Insoweit fehlt in den Planungsunterlagen weiterhin eine 
fundierte Auseinandersetzung damit, welche Folgen die 
beabsichtigte Darstellung von Mischgebieten und das da-
mit ermöglichte Heranrücken von Wohnbebauung im Um-
feld des Hafens für die Schifffahrt haben wird. Die damit 
einhergehenden Konflikte werden in der Begründungsun-
terlage lediglich angedeutet: 
„Wesentlicher Bestandteil des Hafens ist der Werftbetrieb 
Kölner Schiffswerft Deutz mit stark Lärm emittierenden 
 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen.  
 
 
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. Die Schiffswerft 
sowie das Wasser- und Schifffahrtsamt wurden kontinuierlich 
über die aktuellen Planungen informiert. Dem Widerspruch wird 
jedoch nicht entsprochen. Die in der Stellungnahme aufgeführten 
Sachverhalte sind der Verwaltung bekannt und ausreichend be-
rücksichtigt.  
 
Weiteres zum Thema allgemeiner Rücksichtnahme auf die Be-
lange der Schiffswerft siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 
1.2.

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 
BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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Nutzungen, die sich zusammen mit den erforderlichen Si-
cherheitsabständen zu den Kegelschiff-Liegeplätzen ins-
besondere auf eine Nutzung zu Wohnzwecken entlang 
der Hafenkante des Änderungsbereichs auswirken kön-
nen. Die Schiffswerft hat eine Genehmigung als 24 h-Be-
trieb und stellt eine wichtige Infrastruktur für die Schifffahrt 
auf dem Rhein - unter anderem bei Havarie -bereit". 
Konkrete Beschreibungen der möglichen Auswirkungen 
der zukünftigen Wohnbebauung und des Schutzan-
spruchs der Wohnbevölkerung fehlen indes vollständig. 
Insoweit sind aber folgende Aspekte relevant:  
 
Der Rhein ist eine internationale Schifffahrtsstraße, die ei-
nem besonderen völkerrechtlichen Schutz nach der revi-
dierten Rheinschifffahrtsakte genießt. Zu deren Grund-
prinzipien gehört die Freiheit der Schifffahrt. Dieses erfor-
dert, Behinderungen der Schifffahrt zu vermeiden oder zu-
mindest möglichst gering zu halten. Hierzu gehören auch 
Behinderungen durch Einschränkungen der Verfügbarkeit 
der Anlagen der Schifffahrtsstraße. Den Vertragsstaaten, 
zu denen auch Deutschland gehört, ist es auch untersagt, 
der freien Schifffahrt Hindernisse gleich welcher Art entge-
genzusetzen.  
 
Der Mülheimer Hafen ist Teil des von der Rheinschiff-
fahrtsakte errichteten Regimes. Er ist insbesondere als 
Schutzhafen angelegt, um der Schifffahrt bei Hochwasser 
und Eisgang Sicherheit zu gewähren. Gleichzeitig dient er 
als Liegeplatz zur Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhe-
zeiten der Schiffer. Die Vertragsstaaten sind zum Vorhal-
ten dieser Einrichtungen verpflichtet, da ihr Fehlen die 
Schifffahrt behindern würde.  
 
Unverzichtbarer Bestandteil des Schutzhafens ist aber die 
Werft. Hier werden vielfältige Instandsetzungsarbeiten an 
den Schiffen der Binnenschifffahrt durchgeführt und bei

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 
BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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Havarien Unterstützung geleistet. Dazu gehören etwa 
auch Instandsetzungsarbeiten an Tankschiffen, für die 
aufgrund des Europäisches Übereinkommens über die in-
ternationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Bin-
nenwasserstraßen (ADN-Übereinkommen) besondere An-
forderungen gelten. Die Werft ist auf Instandsetzungsar-
beiten bei Gefahrguttransportschiffen spezialisiert. Ihre 
Funktionen sind im nordrhein-westfälischen Rheinab-
schnitt und weit darüber hinaus einzigartig. Sie ist daher 
eine wichtige Voraussetzung für die Binnenschifffahrt. 
Ginge sie verloren, wäre die Schifffahrt ernstlich behindert 
und gestört. Namentlich gilt dies für Havariefälle, für die 
es dann in einem Umkreis von mehreren Hundert Kilome-
tern keine Reparatureinrichtung mehr geben würde.  
 
Durch die Planung und der dadurch hervorgerufenen Kon-
fliktsituationen kann nicht ausgeschlossen werden, dass 
der Betrieb der Werft durch immissionsschutzrechtliche 
Maßnahmen eingeschränkt bzw. unmöglich wird. Der 
Werftbetrieb ist auch unter Zugrundelegung des Stands 
der Technik mit erheblichen Lärmemissionen und einem 
Tag und Nachtbetrieb verbunden. Rückt Wohnbebauung 
zu nah an die Werft heran, kann dies mit den Schutzan-
sprüchen der Wohnbevölkerung kollidieren.  
Auseinandersetzungen dazu, wie sich das Einhalten von 
Lärmorientierungswerten zu den Prognosen eines zukünf-
tig eher zunehmenden Schifffahrtsverkehrs verhält, fehlen 
bisher aber vollständig. Gerade mit Blick auf den prognos-
tizierten Zuwachs des Schiffsverkehrsaufkommens auf 
dem Rhein muss die Systemrelevanz der Werft in der Pla-
nung stärker Berücksichtigung finden. Denn der Mülhei-
mer Hafen und die Werft werden zukünftig eher noch stär-
ker in Anspruch genommen. 
1.7 Verkehr

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 
BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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Im Normenkontrollverfahren bei dem OVG NRW (Az. 7 D 
87/19.NE) rügten wir bekanntlich eine unzureichende Er-
mittlung der Auswirkungen der Planung auf die verkehrli-
che Situation im Mülheimer Süden, der auch wegen des 
Messegeländes bereits starken Belastungen ausgesetzt 
ist. An diesen Rügen halten wir fest und verweisen auch 
bei dieser Planung darauf. Auch den aktuell ausgelegten 
Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass hier eine sorgfäl-
tige Ermittlung der zukünftigen Verkehrsbelastungen und 
eine Auseinandersetzung hiermit erfolgt ist. Die Verkehrs-
untersuchung datiert vom 23. April 2015 und ist somit in-
zwischen mehr als sechs Jahre alt.  
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungs-
planes „Lindgens-Areal“ wurde eine umfassende Verkehrsunter-
suchung erstellt (Stand 08/2022), die auch unterschiedliche Mes-
severkehre berücksichtigt. 
 
Weiteres zum Thema Verkehr und Verkehrsuntersuchung siehe 
Stellungnahme der Verwaltung Nr. 1.3 und 1.4.  
1.8 Schutz der Binnenschifffahrt der Schifffahrtseinrichtungen 
am Rhein 
Es ist sehr bedauerlich, dass sich Ihre Situation nach dem 
Gespräch zwischen Ihnen und Herrn Brackmann im letz-
ten Jahr in Kalkar auf der Binnenschifffahrtsmesse nicht 
verbessert hat.  
 
Gerade in der jetzigen Zeit, die aufgrund der COVID-19-
Pandemie durch gesamtwirtschaftliche Schwierigkeiten 
gekennzeichnet ist und vor dem Hintergrund, dass die 
Binnenschifffahrt heute noch mehr als vor der Pandemie 
ein wichtiger Partner zur Sicherstellung der Versorgung 
der Bürgerinnen und Bürger darstellt, ist dessen Verläss-
lichkeit von immenser Bedeutung. Diese Verlässlichkeit 
stellen Sie mit Ihrer Reparaturwerft sicher. Auch Ihrem Be-
trieb kommt damit heute mehr denn je eine  
systemrelevante Bedeutung zu.  
 
Da auch der Hafen Mühlheim von den städtebaulichen 
Planungen betroffen ist, haben wir Ihr Schreiben an das 
zuständige Bundesministerium für Verkehr und Digitale 
Infrastruktur mit der Bitte um Übernahme weitergeleitet. 
 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen.  
 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.  
 
Darüber hinaus siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 1.2.

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Das Bundesverkehrsministerium ist die für die WSV zu-
ständige oberste Bundesbehörde. Dort sollte man ein Ei-
geninteresse daran haben, im Mühlheimer Hafen zu einer 
sachdienlichen Lösung zu kommen. 
1.9 Zusammenfassung 
Das aktuelle Planungskonzept nimmt in begrüßenswerter 
Weise Rücksicht auf die berechtigten Belange der Schiffs-
werft. Es verbleiben allerdings weiterhin beachtliche Män-
gel bei der Ermittlung der relevanten Belange sowie der 
Lärm- und Verkehrsbelastung des Plangebiets sowie der 
umliegenden Bereiche. Dies lässt weiterhin befürchten, 
dass unsere rechtlich geschützten Interessen nicht ausrei-
chend gewürdigt werden.  
 
Die Untersuchungen sollten zu den Aspekten Lärm und 
Verkehr ergänzt werden und die Belange der Binnen-
schifffahrt noch stärker betrachtet werden. Entscheidend 
wird es zudem darauf ankommen, dass bei der nachfol-
genden Aufstellung der Bebauungspläne ausreichende 
immissionsschützende Festsetzungen getroffen werden. 
So wird etwa darauf zu achten sein, dass 
schutzbedürftige 
Nutzungen erst aufgenommen werden dürfen, wenn die 
zur Vermeidung von Lärmkonflikten konzipierte gewerbli-
che Riegelbebauung tatsächlich errichtet wurde. Deren 
Erhalt muss zudem dauerhaft gesichert sein. Die Stadt 
Köln verfolgt insgesamt ein anspruchsvolles Planungskon-
zept, das sich auch in der Zukunft bewähren muss. Wir 
sind bereit, hieran weiterhin im Geiste einer guten Nach-
barschaft mitzuwirken. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Mit der Erstellung einer umfassenden schalltechnischen Untersu-
chung zum Mülheimer Hafen (10/2019) und der angepassten 
Darstellung einer Gewerbegebietsausweisung zwischen Hafen-
gelände und Hafenstraße in der 208. FNP-Änderung wird den In-
teressend der KSD und den weiteren Nutzern im Mülheimer Ha-
fen ausreichend Rechnung getragen. 
 
Darüber hinaus siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 1.1 bis 
1.8. 
2 
2.1 
Wir beziehen folgende Planungen mit ein:  
 
1. Stadt Köln – Flächennutzungsplan vom 21.12.1982  
2. Hochwasserschutzkonzept Köln (01.02.1996)  
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
Die genannten Planungen sind entweder Inhalt des Plan- und Be-
gründungsunterlagen oder wurden zur Erarbeitung der Planungs-
inhalte als Grundlage genommen. Im Laufe eines Verfahrens 
müssen Planungsvorgaben und ursprüngliche konzeptionelle

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 
BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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3. Rechtsrheinisches Entwicklungskonzept (REK) Teil-
raum Nord mit Deutz-Nord, Mülheim-Süd und Buchforst 
(2009)  
4. Programm Mülheim 2020 - Rheinboulevard Mülheim-
Süd (2011)  
5. Städtebaulicher Masterplan Köln – Ergebnis (2013)  
6. Städtebauliches Entwicklungskonzept Revitalisierung 
des Industrieareals Lindgens & Söhne Köln (2013) 
(LINDGENS)  
7. Aufgabenstellung- Werkstattverfahren Mülheimer Sü-
den inklusive Hafen - (Vorgaben der Stadt Köln) - 
(8.06.2013)  
8. Werkstattverfahren Mülheimer Süden inklusive Hafen 
(WMS) - 2013  
9. Bezirksregierung Köln, Karte: Köln Überschwemmungs-
gebiete (21.11.2014)  
10. Muelheim2020_Evaluation (Endbericht-Kurzfassung) 
(31.01.2015)  
11. BPlan Lindgens-Areal in Köln-Mülheim (Stand: 
21.01.2015 im Verfahren)  
Grundlagen jedoch üblicherweise teilweise angepasst und an 
aufgrund ausführlicherer gutachterlicher und planerischer Prü-
fung überdacht werden. Diese Abweichungen werden in den Un-
terlagen beschrieben oder begründet. 
2.2 Verkehr 
Die Darstellung des Auenweg als Fläche für die örtlichen 
Hauptverkehrszüge entspricht nicht den Anforderungen 
des FNP, da es sich nur um eine Erschließung handelt. 
Diese Flächendarstellung ist deshalb zurückzunehmen. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Anregung 
betrifft die 216. FNP-Änderung und liegt daher außerhalb des Än-
derungsbereiches der 208. FNP-Änderung.  
2.3 Grünflächen-Darstellungen 
Im REK sind Grün-und Freiflächen dargestellt und im 
Masterplan wird als Ziel formuliert, dass sich die rechte 
Rheinseite mittel- bis langfristig als die rechte Innen-
stadthälfte Kölns mit einer klaren Stadtkante entlang ei-
nem weiten, von parkartigem Grün dominierten Uferraum 
entwickeln. Im REK wird darauf hingewiesen, dass die 
überwiegend dicht besiedelten Wohnbereiche mit Grün- 
und Freiraum mit Erholungs- und Freizeitfunktion stark un-
terversorgt sind und somit das Flächenpotenzial des 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Die Flächenausweisungen der 208. FNP-Änderung schließen die 
Anlage von Grünverbindungen zwischen der Deutz-Mülheimer 
Straße und dem Rheinboulevard nicht aus.  
 
Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungs-
planes „Lindgens-Areal“ wird an drei Stellen im Plangebiet Durch-
gänge mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit festge-
setzt. Darüber hinaus bestehen sowohl nördlich des Lindgens-

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 
BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 17 
 
Strukturwandels eine Chance zum Abbau von Grün- und 
Freiraumdefiziten darstellt. Deshalb sollten die Forderun-
gen, das der Grünzug-Mülheim-Süd als wichtige Verbin-
dung von der Parkanlage Mülheimer Stadtgarten bis an 
den Rhein entwickelt werden soll, auch im FNP aufge-
nommen und dargestellt werden. Da der FNP zwischen 
Deutz und Stammheim bis auf die bislang nicht existie-
rende (Baustelle Mülheimer Brücke) und durch den Wie-
ner Platz abgeschnürte Grünverbindung (auch zur Park-
anlage Mülheimer Stadtgarten) keine Ost-West-Grünver-
bindung zum Rhein darstellt, wird der Mangel sehr deut-
lich. Schon in der Evaluation von Mülheim 2020 wurde 
ausgeführt, dass die Bedeutung des Rheinboulevards 
Mülheim-Süd hervorzuheben ist. Dieser wurde noch vor 
offizieller Eröffnung sehr stark durch die, vor allem jünge-
ren, Bevölkerung frequentiert. Es wurden Millionen staatli-
cher Fördermittel investiert. Mittlerweile sind die Freiflä-
chen des Rheinboulevards bis zur Firma Santos sehr gut 
angenommen und an schönen Sommertagen schon über-
frequentieret, so dass eine Vergrößerung der öffentlich 
zugänglichen Grün- und Freiflächen erforderlich ist. 
 
Auf der Internet-Seite der Stadt Köln heißt es, dass Neben 
dem "Katzenbuckel", der "Hafenpark" auf einer 50 Meter 
breiten Rasenfläche entstehen soll. Damit sollte vorrangi-
ges Ziel der Planung sein, durch die Ausweisung von öf-
fentlich zugänglichen Grün- und Freiflächen den Hafen-
park zu stärken.  
 
Dass die 208. und 216. FNP-Änderung in ein Verfahren 
zusammengeführt werden müssen, wird insbesondere an 
den Darstellungen der Grünflächen ersichtlich. Hier endet 
die geplante nördliche Grünverbindung vom Mülheimer 
Stadtgarten unvermittelt an der 208. FNP-Änderung und 
die aktuellen FNP dargestellte Grünfläche nördlich des 
Areals auch südlich davon (Grünzug Charlier) Grünverbindungen 
in Ost-West-Richtung an den Rheinboulevard. 
 
Eine Ausweisung von Grünflächen im Rahmen der 208. FNP-
Änderung ist daher nicht erforderlich.

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 
BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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Atelierhaus erscheint völlig isoliert und wird in der aktuel-
len Offenlage der 216. FNP-Änderung zurückgenommen 
und als Wohnbaufläche dargestellt.  
 
Dabei ist diese Grünverbindung des Stadtgartens mit dem 
„Grünzug Mülheim-Süd’ schon im REK als besonders er-
strebenswert herausgearbeitet worden, um den „Mülhei-
mer Stadtgarten mit dem Rhein zu verbinden und um an-
dererseits den Wohnbereich Mülheim-Süd entlang der 
heute undeutlichen Trennlinie zum Industriegebiet zu ar-
rondieren und eine Zonierung mit den notwendigen Ab-
standsflächen herzustellen. Die projektierten Flächenbe-
darfe für diesen Grünzug sind zwischen Danzier Straße 
und Grünstraße / Bergischer Ring grundsätzlich disponi-
bel vorhanden. Der zweite Bauabschnitt zwischen Deutz-
Mülheimer Straße und Rhein/Hafenstraße ist im Nut-
zungskonzept dargestellt und befindet sich zum Großteil 
auf dem Grundstück der vormaligen Lindgens Druckfar-
ben-Fabrik. Da die industrielle Produktion im Sommer 
2007 auf diesem Grundstück eingestellt wurde, ist bei der 
Neunutzung des Geländes diese Grünplanung zu berück-
sichtigen und mit dem Eigentümer abzustimmen.  
Langfristig ist die Grünverbindung zum Rhein entspre-
chend dem Beschluss des Rates vom 18.12.2008 im Zu-
sammenhang mit der Sanierungssatzung ‚Rheinboulevard 
Mülheim-Süd mit Grünzug Carlier‘ nördlich und südlich 
des Denkmalbaus der ehem. Lindgens Druckfarbenfabrik 
zu führen“ (REK).  
Deshalb ist der Grünzug Mülheim-Süd durchgängig bis 
zum Rhein südlich und nördlich des Atelierhaus in der 
208. Und 216. FNP-Änderung als Grün- und Freifläche 
darzustellen. Diese Zielsetzung wurde im vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan Entwurf Nr. 69474/02 für den nörd-
lichen Teil schon umgesetzt und sollte deshalb auch als 
Grünflächendarstellung im FNP erhalten bleiben, da so 
die gesamträumliche Bedeutung dieser Grünanlage für

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 
BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 19 
 
den Stadtteil Mülheim-Süd auch als planerisches Ziel im 
FNP manifestiert wird. 
 
Auch im Nordwesten der 216. FNP-Änderung ist eine Er-
weiterung der Grünfläche bis ganz nach Norden erforder-
lich, um die Grünverbindung zum Mülheimer Stadtgarten 
zu gewährleisten, mindestens vom Westrand bis zur 
Grünstraße sollte deshalb statt der Wohnbaufläche Grün-
fläche dargestellt werden.  
Für die „Alt-Bewohner“ von Mülheim-Süd ist eine direkte, 
durchgängige und fußläufige Anbindung zum Rheinufer 
auf der sie direkt zum „Katzenbuckel“ (Rhein) und Mülhei-
mer Hafenbecken und –park gelangen auf Grund der 
Grün- und Freiflächendefizite in Mülheim-Süd dringend er-
forderlich. Da schon bei der Grünverbindung nördlich des 
Atelierhaus kein barrierefreier Zugang zu Katzenbuckel 
hergestellt werden konnte, ist im Bebauungsplan zum 
Lindgens-Areal die Umsetzung im südlichen Bereich des 
Atelierhaus umso dringlicher.  
Die Stadt hat diese Forderungen zum Grünzug in ihren 
Vorgaben im WMS (S. 23) “Die im REK-Nord definierten 
Grün- und Freiraumstrukturen, d.h. der Grünzug Charlier 
sowie der Grünzug Mülheim-Süd (Abschnitt 1 westlich der 
Deutz-Mülheimer Straße nördlich und südlich dem Atelier-
haus und Abschnitt 2 östlich der Deutz-Mülheimer Straße) 
sind unbedingt weiter zu verfolgen” im Vorfeld auch schon 
bekräftigt. Da dieser Grünzug insbesondere der vorhande-
nen Wohnbevölkerung im defizitären Mülheimer-Süden zu 
Gute kommen soll, ist an daran festzuhalten. Es erscheint 
außerdem sinnvoll statt einer Darstellung als Grünfläche 
eine Darstellung als Parkanlage zu wählen, da so die Be-
deutung und wichtige Aufgabe dieser Grünstruktur besser 
im FNP als planerisches Ziel herausgestellt wird. 
 
Fazit:

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 
BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 20 
 
Der Grünzug Mülheim-Süd sollte deshalb möglichst groß-
zügig und seiner Bedeutung angemessen umgesetzt und 
im FNP dargestellt werden, bestenfalls als „Parkanlage“. 
Zur Umsetzung ist am Nord-West-Rand der 216. FNP-
Änderung mindestens vom Westrand des Plangebietes 
bis zur Grünstraße statt der Wohnbaufläche Grünfläche 
darzustellen. Zum Rhein hin ist der Grünzug Mülheim-Süd 
sowohl nördlich als auch südlich des Atelierhaus als Grün-
fläche bis zum Rheinboulevard darzustellen.  
 
Der Rheinboulevard ist aufgrund seiner großen Bedeu-
tung für die dortige Bewohnerschaft zu erweitern und 
westlich der Hafenstraße bis zum Santosgelände als 
Grünfläche im FNP darzustellen. Dadurch kann der Grün- 
und Freiflächendefizit in Mülheim-Süd verringert und der 
jetzt schon intensiven Freizeit- und Erholungsnutzung wei-
terhin Raum gegeben werden.  
 
Der Lokschuppen kann als Gastronomiebetrieb in dieser 
Grünfläche weiterhin betrieben werden und hat durch 
seine Freiraumaufwertungen bereits zur großen Attraktivi-
tät der umliegenden Grün- und Freiflächen beigetragen.  
2.4 Sonstige Nutzungsdarstellungen 
Da diese Flächen zum einen im festgesetzten Über-
schwemmungsgebiet als auch innerhalb der 100m bzw. 
300m Kegelanstände liegen, sollte eine Bebauung und 
damit die Darstellung als GE-Gebiet (und teilweise M-Flä-
chen) in der 208. FNP-Änderung westlich der Hafenstraße 
mindestens bis zum nördlichen Gebäude auf dem Santos-
gelände unterbleiben. Die Darstellung des Gewerbege-
biets (GE) und teilweise Mischbaufläche (M) westlich der 
Hafenstrasse in der 208. FNP-Änderung widersprechen 
den Planungen von Mülheim 2020. 
 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Darstellung eines Ge-
werbegebietes (GE) in diesem Bereich der Änderung erfolgte re-
aktiv aufgrund der nachträglichen, aktuellsten gutachterlichen Un-
tersuchungen und damit verbunden dem Versuch, die ansonsten 
potentiell entstehenden Nutzungskonflikte zur ansässigen Hafen-
nutzung zu vermeiden.  Die Darstellung eines Urbanen Gebietes 
(MU) würde einen Rückschritt zur Lösung dieses Konfliktpotenti-
als bedeuten. Eine kleinflächige Darstellung eines Sondergebie-
tes erscheint im Hinblick auf die Systematik des Flächennut-
zungsplanes und im Zusammenhang der angrenzenden nicht

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 
BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 21 
 
Für das Santosgelände ist eine Darstellung als SO „Ein-
zelhandel und Veranstaltungen“ oder als MU im Zusam-
menhang mit der M-Fläche östlich der Hafenstraße vor-
stellbar. Beide Nutzungen erfordern (für MU bei entspre-
chender Zonierung und Begründung) keine Errichtung von 
Wohnungen. Diese Flächennutzung würde dem beabsich-
tigten Gebietscharakter besser entsprechen als das beab-
sichtigte Gewerbegebiet, da aufgrund der Kleinteiligkeit, 
der schwierigen Verkehrsanbindung /-Belastung eine klas-
sische Gewerbenutzung hier eher nicht zu etablieren ist. 
 
Die Darstellung eines Gewerbegebiets bei dieser geringen 
Größe entspricht nicht der gesamtstädtischen Ausrichtung 
des FNP. Und auch für die weiteren GE-Gebiete entlang 
des Auenweg erschließt sich diese FNP-Darstellung nicht, 
da eher eine Nutzung durch Künstler, Medienschaffende 
oder Büros angestrebt wird. Auch hier wäre eine Darstel-
lung als Urbanes Gebiet (MU) im Zusammenhang mit den 
westlich anschließenden Mischbauflächen vorstellbar, da 
im Urbanen Gebiet begründet von den 50% -Wohnflä-
chenanteil abgewichen werden kann. Für die GE-Fläche 
gegenüber dem Thermalbad um das Bootshaus ist auch 
die Ausweisung einer Sonderbaufläche „Kultur“ zu prüfen, 
da dieses Gebiet einen speziellen Charakter aufweist, der 
in der BauNVO nicht existiert. 
störenden Gewerbenutzungen nicht sinnvoll. Der ansässige Be-
trieb „Santos“ ist problemlos mit der Darstellung eines Gewerbe-
gebietes gesichert werden.  
2.5 Verfahren 208. Und 216. FNP-Änderung 
In der Begründung zur 216. FNP-Änderung wird ausge-
führt, dass die zum Einleitungsbeschluss der 216. Ände-
rung bereits fortgeschrittene Bebauungsplanung zum 
Lindgens-Areal” als 208. FNP Änderung aus dem Plange-
biet der 216. FNP-Änderung herausgenommen wurde und 
dass die Planungsinhalte und -ziele der beiden FNP-
Änderungen abgestimmt sind und diese strukturell” ergän-
zen. Ziel ist es das Verfahren zur 208. Änderung des 
FNP, "Lindgens-Areal" möglichst zeitgleich zu betreiben, 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Trennung der beiden 
räumlich unmittelbar zusammenhängenden FNP-
Änderungsverfahren zunächst nicht nachvollziehbar wirkt. Jedoch 
wurde dies zwischenzeitig erforderlich, um zeitliche Verzögerun-
gen einzelner Planungen zu verhindern. Zeitweise schien der Be-
bauungsplan zum Lindgens-Areal, zu dem die 208. FNP-
Änderung durchgeführt wird, schneller voran zu schreiten als die 
einzelnen Bebauungspläne im gesamten Mülheimer Süden. Spä-

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 
BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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sodass die erneuten Offenlagen für beide Verfahren im 
Idealfall synchron durchgeführt werden. Da der Einlei-
tungsbeschluss zur 216. FNP-Änderung vor 5 Jahren in 
der frühzeitigen Beteiligung war und die frühzeitige Beteili-
gung für den Bebauungsplan „Lindgens-Areal“ vor mehr 
als 6 Jahren stattfand, ist der Begründung zu widerspre-
chen. Um die inhaltliche Abstimmung und Synchronisie-
rung der gesamten Planung gewährleisten zu können und 
den Anforderungen an den FNP als gesamtstädtischer 
Plan zu entsprechen, sind die 208. und 216. FNP-
Änderung in einem Verfahren zusammenzuführen. Ande-
renfalls würde für den FNP kein gesamtstädtischer Ansatz 
verfolgt wie es seinem Charakter entspricht sondern ein 
kleinteiliger Flickenteppich in unterschiedlichen Verfahren 
entwickelt.  
ter synchronisierten die Verfahren sich wieder überwiegend. Die-
ser rein bürokratische Akt der Verfahrensdurchführung hatte zu 
keinem Zeitpunkt Einfluss darauf, dass die Teilplanungen nicht 
aufeinander abgestimmt waren oder sind, vor allem auf Ebene 
der Flächennutzungsplanung. Daher hat die Trennung der Ver-
fahren keine merklichen Auswirkungen inhaltlicher Natur, sodass 
der Anregung nicht gefolgt wird.  
2.6 Hochwasserschutz 
Das gesamte Gebiet westlich der Hafenstrasse bis zum 
Auenweg befindet sich im festgesetzten Überschwem-
mungsgebiet. Daher bestehen folgende Widersprüche 
zum Hochwasserschutzkonzept (1996): 
 
Die Stadt Köln hat im „Hochwasserschutzkonzept Köln“ 
beschlossen, dass kein Bauland mehr in überschwem-
mungsgefährdeten Gebieten ausgewiesen werden soll um 
natürliche Retentionsräume zu sichern und Talauen von 
hochwasserabflußhemmenden Nutzungen und Bebauung 
freizuhalten. Außerdem solle Ziel sein, Siedlungsflächen 
in überschwemmungsgefährdeten Gebieten entlang des 
Rheins auf die im FNP dargestellten Baugebiete einzu-
schränken. Erweiterungen von Ortslagen seien bei Hoch-
wasser auf das planungsrechtlich unbedingt zuzulassende 
Maß zu begrenzen, vor allem in den Ortschaften Feldkas-
sel, Rheinkassel, Langel, Poll, Westhoven, Sürth-Weiß, 
Porz-Langel und Weidenweg in Poll sowie Uferstraße in 
Rodenkirchen. Die Ausweisung neuer Siedlungsräume im 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses zum Hochwas-
serschutz aus ca. 2004 waren die städtebaulichen Planungen 
noch weitestgehend ungeklärt, sodass damals für den Planfest-
stellungsabschnitt 17, zwischen Zoobrücke und Hafenstraße 12 
keine städtische Hochwasserschutzanlage festgestellt wurde. Da-
her betreffen die planfestgestellten Hochwasserschutzanlagen 
nur einen Teil der Uferlinie des Rheins auf Kölner Stadtgebiet. 
Die übrigen Bereiche werden als „Bereiche ohne bauliche Ertüch-
tigung“ zusammengefasst. Im Hinblick auf die Konkretisierung 
dieser Planungen wurde der Hochwasserschutz im Bereich des 
Mülheimer Südens zunehmend vertiefend betrachtet. Hierfür fand 
eine ausführliche Abstimmung zwischen der Bezirksregierung 
Köln als obere Wasserbehörde, den Stadtentwässerungsbetrie-
ben Köln (StEB) und dem Stadtplanungsamt statt. Die Ergeb-
nisse der Abstimmungen und Untersuchungen wurden in einem 
„Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Süden“ zusammengetra-
gen. Die Erkenntnisse und Vereinbarungen wurden im Rahmen 
der Flächennutzungsplan-Änderung im Begründungstext zum 
Feststellungsbeschluss ergänzt. Die Grundzüge dieses Konzepts

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 
BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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Rheinvorland sollte verhindert und bereits im FNP darge-
stellte Wohnbauflächen aufgegeben werden. Alle im FNP 
in hochwassergefährdeten Gebieten dargestellten Sied-
lungsflächen könnten in anderen hochwasserfreien Gebie-
ten durch entsprechende Ersatzflächen kompensiert wer-
den. Hierzu finden bei der Stadtplanung Überlegungen auf 
Grundlage ökologischer Raumanalysen statt.  
 
Diesen Beschlüssen laufen die beabsichtigten FNP-
Änderungen zuwider und deshalb ist für diese Bereiche 
mit Ausnahme der Sonderbaufläche Hafen bis zur Ein-
mündung Hafenstraße Auenweg im FNP Grünfläche dar-
zustellen. Das gilt insbesondere für die unbebauten La-
ger- und Brachflächen.  
werden darüber hinaus Bestandteil der verbindlichen Bauleitpla-
nung, die Konkretisierung erfolgt dann im jeweiligen Baugeneh-
migungsverfahren. 
 
Bereits im Rahmen der erneuten Offenlage wurde reaktiv auf die 
Problematiken einer Wohnbebauung im Hochwasserrisikobereich 
im ufernahen Bereich des Planbereiches auf die Darstellung ei-
ner Wohnbaufläche verzichtet und die Darstellung eines Gewer-
begebietes (GE) weiterverfolgt. 
 
Mit Konkretisierung der Planung wurde der Hochwasserschutz 
zunehmend vertiefend betrachtet. Für das Lindgens-Areal konnte 
im weiteren Verfahrensverlauf in Abstimmungen mit der Bezirks-
regierung Köln als obere Wasserbehörde letztlich unter bestimm-
ten Voraussetzungen Einvernehmen zum „Bauen im Überflu-
tungsgebiet“ hergestellt werden. Sie hat das gesetzliche Über-
schwemmungsgebiet (100-jährliches Hochwasser) in diesem 
Uferbereich vorläufig in der Form gesichert, als wenn keine Ge-
bäude bestehen würden. Für rheinseitige Bauvorhaben im Plan-
bereich gelten damit die Verbots- und Genehmigungstatbestände 
laut Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetz sowie 
sonstige Regelungen wie beim Bauen in einem festgesetzten 
Überschwemmungsgebiet. Eine Bebauung ist hier also nur unter 
bestimmten Auflagen zugelassen und alle Baumaßnahmen in 
wasserangepasster Bauweise bedürfen vor Ihrer Durchführung 
einer Genehmigung der Bezirksregierung Köln. Die Bedingungen 
hierfür sind unter anderem:  
-Ausgleich des Wassereingriffs bzw. des Retentionsraums 
-Nachweis eines privaten Hochwasserschutzes für neue 
Gebäude im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens 
-Beginn von Baumaßnahmen erst nach Fertigstellung des 
Ausgleichs für den Eingriff in den Retentionsraum 
-Risiko- und Gefährdungsanalyse für ein 100- und 200-jäh-
riges Hochwasserereignis

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 
BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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-Erstellung einer Grundlage für eine Alarm- und Einsatzpla-
nung für Bewohnende 
-Erhalten der Verteidigungslinie entlang der Deutz-Mülhei-
mer Straße, da ein privater Hochwasserschutz dauerhaft 
nicht die gleichen Sicherheiten gewährleisten kann, wie öf-
fentliche Hochwasserschutzanlagen und eventuell geflutete 
Gebäude das Stadtgebiet nicht gefährden dürfen. 
Die Berechnungen hierfür wurden durch ein qualifiziertes Fach-
büro erstellt und somit die Genehmigungsfähigkeit im Rahmen 
der Bauleitplanung nachgewiesen. Die Möglichkeit einer mobilen 
Wand in der Hafenstraße wurde zwar untersucht, kann aber aus 
sicherheitstechnischen und bautechnischen Gründen nicht reali-
siert werden. 
Die Grundzüge dieses Konzepts werden Bestandteil der verbind-
lichen Bauleitplanung, die Konkretisierung erfolgt im jeweiligen 
Baugenehmigungsverfahren. Weitere Details zum Thema Hoch-
wasserschutz sind in der Vorlage zum Feststellungbeschluss in 
Anlage 7 aufgeführt.

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 
BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegange-
nen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Behörden im Rahmen der Benachrichtigung über die erneute Offenlage gemäß § 3 
Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB (im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB) 
 
Die erneute Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB wurde am 21.04.2021 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt 
gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 29.04.2021 bis 27.05.2021 einschließlich durchgeführt. Im ähnlichen Zeitraum fand auch die 
förmliche erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Behörden sowie Dienststellen statt. Im Sinne der Transparenz wurden die Träger öffentli-
cher Belange und Behörden mit Schreiben vom 04.05.2021 etwas verzögert auch über die zeitlich teilweise parallel durchgeführte erneuten Offenlage 
informiert. 
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 3 Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Behörden eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num-
merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf 
die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Mit Feststellungsbeschluss vom 21.03.2024 hat der Rat der Stadt Köln bereits über die unten aufgeführten Anregungen und den Umgang mit 
diesen beschlossen. Die Inhalte sind gegenüber dem Beschluss vom 21.03.2024 unverändert. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
T1 04.05.2021 – Rheinisch-Bergischer Kreis – Der Landrat 
 Untere Naturschutzbehörde 
Keine Bedenken seitens des Natur- und Landschafts-
schutzes. 
 
Eine Betroffenheit des Artenschutzes des RBK kommt le-
diglich aus immissionsschutzrechtlichen Gründen oder 
durch Eintrag in ein Gewässer in Frage. Dies wird hier 
nicht erwartet. Daher bestehen keine Bedenken. 
 
Keine Bedenken seitens der unteren Umweltschutzbe-
hörde. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 
BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
 
 
      
Keine Stellungnahmen eingereicht seitens Kreisstraßen 
(Bau/Unterhaltung) und Verkehr, daher keine Betroffen-
heit geäußert.  
T2 27.05.2021 – LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland 
 Die Belange der Denkmalpflege sind von der Planung be-
troffen, weil sich im Plangebiet mehrere Denkmäler befin-
den. Da sie als Mehrheit flächenhafte Ausdehnung haben, 
wird angeregt, sie im Planwerk entsprechend nachrichtlich 
zu kennzeichnen und sie im Text ausreichend zu würdi-
gen, damit den Abwägenden die Bedeutung der Denkmä-
ler bewusst ist. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
In Kapitel 5.1 der Begründung werden die Denkmäler erwähnt, 
sowie im Umweltbericht in den Kapiteln 7.3.1.2, 7.3.6. und der 
Zusammenfassung 7.3.8.6.  
 
Gemäß Systematik und zugunsten der Lesbarkeit des Flächen-
nutzungsplans erfolgt keine nachrichtliche Übernahme einzelner 
Denkmäler in die Plandarstellung. Diese erfolgt auf der Ebene 
der verbindlichen Bauleitplanung. 
T3 01.06.2021 – Stadt Leverkusen 
 Die Stadt Leverkusen erhebt keine Bedenken gegen das 
Verfahren.  
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen.  
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Anlage 6.4 - Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (Offenlage) § 3 (2)

180172 Zeichen

Anlage 6.4 
 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – 
eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung 
mit § 4a Absatz 3 BauGB (im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB) 
Die erneute Veröffentlichung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB wurde am 19.06.2024 
im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Internet auf der Internetseite „http://www.beteiligung-bauleitplanung.koeln“ sowie im 
Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 27.06.2024 bis 31.07.2024 einschließlich durchgeführt. 
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind vier Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen, davon eine Stellungnahme seitens eines Trägers 
öffentlicher Belange bzw. einer Behörde (Stellungnahme Nr. 3). 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Mit Feststellungsbeschluss vom 21.03.2024 (Vorlage 2247/2023
) hat der Rat der Stadt Köln bereits über die unten aufgeführten Anre-
gungen und den Umgang mit diesen beschlossen.  
 
Einige Inhalte wurden durch die Einwenderinnen und Einwender erneut eingebracht, entweder inhaltsgleich oder als direkte Kopie 
der bereits in früheren Beteiligungsprozessen eingebrachten Stellungnahmen. Daher sind diese Anregungen sowie der Umgang mit 
diesen gegenüber dem Beschluss vom 21.03.2024 unverändert. Ergänzungen, neue oder neu formulierte Anregungen sind in fetter 
Schrift und durch einen Hinweis mit Datum kenntlich gemacht.  
Zur Nachvollziehbarkeit wurde diese Differenzierung in der neuen Spalte „Referenz / Neuer Inhalt“ kenntlich gemacht. 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung Referenz /  
Neuer Inhalt 
1 
1.1 
Bedeutung des Hafens 
Es handelt sich um eine nach BlmSchG genehmi-
gungspflichtige Binnenschiffswerft, der ein Betrieb an 
den sechs Werktagen der Woche rund um die Uhr 
gestattet ist. Tatsächlich ist sie auch vielfach nachts 
mit geräuschintensiven Arbeiten an Schiffen tätig und 
leistet nicht planbare Reparatur- und Havariehilfe. Als 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men. Die aufgeführten Sachverhalte sind der 
Verwaltung bekannt. Die genannte Stellung-
nahme vom 19.März 2018 ist in Anlage 6.2 auf-
geführt und beantwortet worden. 
Referenz: 
Vorlage 
2247/2023
,  
Anlage 5.3, 
Nr. 1.1

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 3 
 
einziger Hafen auf Kölner Stadtgebiet ist der Mülhei-
mer Hafen einschließlich seiner Wasserfläche Be-
standteil der gemäß § 1 Bundeswasserstraßengesetz 
gewidmeten internationalen Wasserstraße „Rhein". 
Er steht im Eigentum der Bundesrepublik Deutsch-
land und ist als Schutz- und Sicherheitshafen gewid-
met. Als einer der größten lnstandsetzungs- und 
Wartungsbetriebe Deutschlands kommt der Werft für 
die Schifffahrt auf dem Rhein, insbesondere im Köl-
ner Chemiegürtel, große Bedeutung zu, auch auf-
grund ihres 24-stündigen Betriebes, auch in Notfäl-
len. Da dieser Standort alle grundsätzlichen Voraus-
setzungen für eine Reparaturwerft erfüllt, ist die Werft 
unverzichtbar. Dessen große Bedeutung wird auch 
von dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Köln in 
seinen Stellungnahmen immer wieder hervorgeho-
ben. Auch das Bundesverkehrsministerium hat uns 
schriftlich ausdrücklich eine Systemrelevanz für den 
Betrieb der Bundeswasserstraße Rhein zugemessen 
(Anlage 1). 
Für die weiteren Ausführungen zur Werft und ihres 
Betriebs verweisen wir auf unsere Stellungnahme 
vom 19. März 2018 sowie auf unsere Darstellungen 
im Normenkontrollverfahren zum B-Plan Euroforum 
Nord, 1. Änderung, bei dem OVG NRW (Az. 7 D 
87/19.NE), das der Stadt Köln ebenfalls vorliegt. Den 
Inhalt der vorgenannten Darstellungen machen wir 
hiermit auch zum Gegenstand der heutigen Stellung-
nahme.  
 
 
 
Referenz: 
Vorlage 
2247/2023
,  
Anlage 5.3, 
Nr. 1.1

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 4 
 
1.2 Aktuelle Planung 
Im Änderungsbereich sollen die Voraussetzungen für 
eine gewerbliche sowie eine gemischte Nutzung aus 
Wohnen und nicht störendem Gewerbe geschaffen 
werden. Durch diese Planung ist die Schiffswerft im 
Mülheimer Hafen direkt betroffen, da damit schutzbe-
dürftige Nutzungen an den Betrieb der Werft heranrü-
cken könnten. Hierdurch können Nutzungskonflikte 
insbesondere wegen der Schallemissionen der Werft 
begründet werden.  
 
Im Rahmen der vorangegangenen Offenlage aus 
2018 wurden erhebliche Bedenken geltend gemacht. 
Diese betrafen insbesondere das Heranrücken 
schutzbedürftiger Nutzungen an die bestehenden 
Gewerbebetriebe und die gewerbliche Nutzung im 
Bereich des Mülheimer Hafens und daraus resultie-
rende Lärmkonflikte. Die Einwendungen führten 
nachfolgend zu einer intensiven Prüfung der bisheri-
gen Planungsansätze und zahlreichen Diskussionen 
eines konstruktiv ausgerichteten Runder-Tisch-Ver-
fahrens. Daraufhin gab die Stadt Köln ein neues 
Lärmgutachten in Auftrag, das erstmals unter weitge-
hend gebührender Ermittlung des planungsrechtlich 
relevanten Sachverhalts und mit Einbeziehung jeden-
falls einiger der Planbetroffenen erarbeitet wurde. 
Dieses Gutachten kam trotz verbleibender Mängel 
bei seiner Erstellung zu dem Ergebnis, dass im Beur-
teilungszeitraum nachts auch wegen d
es Betriebs der 
Werft die nach TA Lärm maßgeblichen Immissions-
richtwerte eines Mischgebiets an nahezu allen unter-
suchten Immissionspunkten überschritten werden.  
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men. Die Sachverhalte sind der Verwaltung be-
kannt. Die genannte Stellungnahme aus 2018 
liegt vor und wurde in Anlage 6.2 aufgeführt 
und durch die Verwaltung beantwortet. Die 
Schiffswerft sowie das Wasser- und Schiff-
fahrtsamt wurden kontinuierlich über die aktuel-
len Planungen informiert. Diese Stellungnahme 
fasst zudem den Ablauf der Abstimmungspro-
esse zusammen und stellt korrekt dar, dass die 
Darstellung der 208. Änderung des Flächennut-
zungsplanes reaktiv auf die Nutzungskonflikte 
und aktualisierten gutachterlichen Ergebnisse 
angepasst wurde. Es wurde im weiteren Ver-
fahren auf die Darstellung eines Mischgebietes 
(M) im ufernahen Teil des Änderungsbereiches 
zugunsten der Darstellung eines Gewerbege-
bietes (GE) verzichtet. Damit wurde den 
Schutzansprüchen der Schiffswerft begegnet.  
Die Befürwortung seitens der Schiffswerft zu 
dieser Anpassung wird zur Kenntnis genom-
men.  
 
Referenz: 
Vorlage 
2247/2023
,  
Anlage 5.3, 
Nr. 1.2

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 5 
 
Aus diesem Grund wurde das Planungskonzept im 
Rahmen dieser erneuten Offenlage deutlich abgeän-
dert. Es ist nunmehr ein gewerblichen Nutzungen 
vorbehaltener „Schutzriegel" zwischen dem Hafen 
und den schutzbedürftigen Nutzungen insbesondere 
in den Mischgebieten vorgesehen. Hierdurch soll der 
erforderliche Immissionsschutz der schutzbedürftigen 
Nutzungen sowie der weitere Betrieb der gewerbli-
chen schifffahrtlichen Nutzungen im Hafenbereich 
gewährleistet werden. 
 
Das aktuelle Planungskonzept ist damit ein Schritt in 
die richtige Richtung und wird ausdrücklich begrüßt. 
Wir bedanken uns für die erfolgte Berücksichtigung 
unserer Belange und die Abkehr von einer einseiti-
gen Ausrichtung der Planung an den Interessen von 
Investoren. 
Referenz: 
Vorlage 
2247/2023
,  
Anlage 5.3, 
Nr. 1.2 
 
1.3 Ermittlung der Gesamtbelastung nach TA Lärm 
Allerdings sind weiterhin Mängel bei der Sachver-
haltsermittlung und insbesondere bei der schalltech-
nischen Untersuchung zu verzeichnen, die behoben 
werden sollten. Insbesondere die Ermittlung der Be-
lastung des Plangebiets durch Geräusche aus ge-
werblichen Quellen und der Schifffahrt ist betroffen. 
Der Betrieb einer Reparaturwerft für Binnenschiffe ist 
lärmintensiv. Dies ist insbesondere durch die Arbei-
ten an den aus Metall gebauten Schiffen und durch 
die mit dem Werftbetrieb verbundenen Verkehrsbe-
wegungen zu Lande und zu Wasser begründet. Die 
Planung des Heranrückens schutzbedürftiger Nut-
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Die Ermittlung der der Lärmquellen wurde für 
alle lärmrelevanten Nutzungen im und am Mül-
heimer Hafen vorgenommen. Grundlage dafür 
waren eine umfangreiche Ortsbesichtigung mit 
Kartierung der lärmrelevanten Betriebe sowie 
Abstimmungsgespräche mit und Abfragen bei 
den lärmrelevanten Betrieben. 
 
Das Lärmgeschehen der KölnMesse umfasst 
1.) gewerbliche Quellen wie Logistik, Auf- und 
Abbau sowie Haustechnik und 2.) Messebe-
dingte mehrverkehr auf den Straßen, die den 
Änderungsbereich der 208. FNP-Änderung um-
geben wie die Deutz-Mülheimer Straße und 
Referenz: 
Vorlage 
2247/2023
,  
Anlage 5.3, 
Nr. 1.3

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 6 
 
zungen an einen Werftbetrieb muss das berücksichti-
gen, um spätere Nutzungskonflikte und Betriebsbe-
schränkungen zu vermeiden.  
 
Die Ermittlung der Vorbelastung i.S. der TA Lärm und 
der Geräuschbeaufschlagungen aus gewerblichen 
Quellen an den relevanten Immissionsorten des 
Plangebiets ist fehlerhaft. Auf das Plangebiet wirken 
insoweit gewerbliche Schallquellen insbesondere aus 
dem westlich gelegenen Hafenbereich mit der Werft 
und anderen Gewerbebetrieben sowie aus dem süd-
westlich gelegenen Bereich des Messe- und Veran-
staltungsgeländes der Koelnmesse GmbH ein. An 
den relevanten Immissionsorten im Plangebiet ist für 
die Beurteilung der Frage, ob relevante Immissions-
richtwerte der TA Lärm eingehalten werden, der 
Lärmbeitrag dieser gewerblichen Schallquellen insge-
samt als (Gesamt-)Vorbelastung in den Blick zu neh-
men. Eine solche Gesamtbetrachtung ist im bisheri-
gen Planungsverfahren nicht erfolgt. Die offengeleg-
ten Planungsunterlagen enthalten zwar diverse 
schalltechnische Untersuchungen, die sich mit den 
gewerblichen Schallimmissionen aus dem Hafen- 
und dem Messebereich befassen. Tatsächlich 
scheint aber keine der Untersuchungen die jeweilige 
Gesamtbelastung ermittelt zu haben. Das Gutachten 
untersuchte insofern lediglich die Schallbelastung 
aus dem Hafenbereich und berücksichtigte nicht den 
Immissionsbeitrag der Koelnmesse. Das von der 
Koelnmesse vorgelegte Gutachten nahm hingegen 
nur die Immissionsbeiträge aus dem Messe- und Ver-
anstaltungsgelände in den Blick. Auch die weiteren 
von lnvestorenseite vorgelegten Gutachten nahmen 
den Auenweg. Die Immissionen zu 1.) Betref-
fen den Änderungsbereich der 208. FNP-
Änderung nicht, die Immissionen zu 2.) wurden 
in einem schalltechnischen Gutachten (Stand 
11/2022) untersucht. 
 
Aufgrund der vorgenannten Abstimmungsge-
spräche und Abfragen bei den relevanten Nut-
zern im Bereich des Mülheimer Hafens wurden 
im städtischen Gutachten realistische Ansätze 
für die Emissionsermittlung angesetzt. 
Der ansässige hafenaffine Betrieb wird von 2 
Inhabern geführt ohne weitere Angestellte. 
Schon aus diesem Grund ist kein regelhafter 
24h-Betrieb möglich. Zudem wurde im Rahmen 
eines Abstimmungsgesprächs mit den Betrei-
bern deutlich, dass nächtlicher Betrieb nur in 
sehr seltenen Havariefällen von Sportbooten 
bei 
dem ansässigen hafenaffinen Betrieb an-
fällt. Daher können diese Fälle ohne rechtliche 
Bedenken als seltene Ereignisse gemäß TA 
Lärm bewertet werden. 
 
Das Plangebiet der 208. FNP-Änderung ist 
durch Lärmquellen aus verschiedenen Teilen 
des Mülheimer Hafens vorbelastet. Dies gilt 
insbesondere für den Betrieb des Wasser- und 
Schifffahrtsamtes (WSA) und die vom WSA be-
triebenen Liegestellen für Schiffe, die Gefahr-
gut transportieren, sogenannte „Kegelschiffe“. 
Auch für diese beiden Lärmquellen wurden in 
der städtischen Lärmuntersuchung sogenannte 
„worst-case“-Ansätze bei der Ermittlung der 
Referenz: 
Vorlage 
2247/2023
,  
Anlage 5.3, 
Nr. 1.3

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 7 
 
keine Ermittlung der Gesamtbelastung sowohl aus 
dem Hafen- als auch dem Messebereich vor.  
 
Zudem wurde bei den Emissionsbeiträgen nur für die 
Werft realistischer Worst-Case-Ansatz ermittelt; bei 
den übrigen Gewerbebetrieben, die in das Runde-
Tisch-Verfahren nicht eingebunden gewesen sind, ist 
das unterblieben. Hier verweist die Fa. Accon im We-
sentlichen auf Rücksprachen mit dem Umweltamt 
und darauf, dass vielfach nachts kein Regelbetrieb 
erfolge. Es bleibt hingegen unklar, ob ein solcher Re-
gelbetrieb nachts zulässig wäre und daher im Rah-
men einer Schallprognose für eine städtebauliche 
Planung einzubeziehen wäre; eine die betroffenen 
Gewerbetreibenden selbst einbeziehende Sachver-
haltsermittlung erscheint nicht erfolgt zu sein. Uns ist 
aber bekannt, dass etwa 
der ansässige hafenaffine 
Betrieb über eine Genehmigung zum Betrieb rund um 
die Uhr verfügt. Hier darf folglich nicht planerisch un-
terstellt werden, dass nachts kein Regelbetrieb er-
folgt. 
 
Dieses Vorgehen wird den Anforderungen an eine 
zutreffende Ermittlung der lärmrelevanten Belange 
nicht gerecht. Es ist offensichtlich, dass große Teile 
des Plangebiets mit Lärm aus unterschiedlichen ge-
werblichen Quellen sowohl aus dem Hafen- als auch 
aus dem Messebereich beaufschlagt wird. Hier muss 
folglich unter Heranziehung der TA Lärm eine Ge-
samtbetrachtung aller relevanter gewerblicher Quel-
len an den maßgeblichen Immissionsorten nachge-
holt werden. Die Einhaltung aller Immissionsricht-
werte der TA Lärm wird auf der Grundlage der bisher 
Emissionsansätze gewählt (in Abstimmung mit 
WSA). 
 
Insofern sind die im städtischen Gutachten aus 
10/2019 ermittelten Emissionen und Immissio-
nen sehr wohl geeignet, zu beurteilen, ob Im-
missionsrichtwerte der TA Lärm im Bereich der 
208. FNP-Änderung eingehalten sind oder 
nicht. Dies gilt auch für das parallel in Aufstel-
lung befindliche Bebauungsplan-Verfahren 
„Lindgens-Areal“. 
Referenz: 
Vorlage 
2247/2023
,  
Anlage 5.3, 
Nr. 1.3

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 8 
 
erfolgten schalltechnischen Untersuchungen nicht si-
cher prognostiziert werden können. Wenn auch in 
den nachfolgenden Bebauungsplanverfahren nur die 
bisher vorgelegten schalltechnischen Untersuchun-
gen herangezogen werden, würde sich dieser Fehler 
auch dort niederschlagen. 
1.4 Berücksichtigung von Schiffsbewegungen und liegen-
den Schiffen 
Fehlerhaft ist zudem die Berücksichtigung der von 
Schiffsbewegungen, die dem Betrieb zuzuordnen 
sind, ausgehenden Geräusche und deren Einwirkung 
auf das Plangebiet. Die für die Planung herangezo-
gene schalltechnische Untersuchung berücksichtigt 
entgegen der Ziff. 7.4 der TA Lärm nicht ausreichend 
die dem Betrieb zuzurechnenden Schiffsbewegungen 
und bewertet diese nicht nach TA Lärm. Nach dieser 
Vorschrift sind Verkehrsgeräusche auf dem Betriebs-
grundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in 
Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entste-
hen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und 
zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden 
Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbe-
lastung zu erfassen und zu beurteilen. Die TA Lärm 
geht demnach davon aus, dass alle Geräusche, die 
durch Tätigkeiten oder Geschehensabläufe im Zu-
sammenhang mit der bestimmungsgemäßen Nut-
zung einer Anlage hervorgerufen werden, als Anla-
gengeräusche zu betrachten und bewerten sind. 
 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts ist der unter Inanspruchnahme des öffentli-
 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
 
Die Berücksichtigung der Schiffsbewegungen 
innerhalb des Mülheimer Hafens ist erfolgt. 
Konkrete Zahlen dazu liegen nicht vor, es han-
delt sich daher im schalltechnischen Gutachten 
der Verwaltung um eine Schätzung, die „zur si-
cheren Seite hin“ getroffen wurde. Eine Diffe-
renzierung, welche Schiffsbewegungen im Mül-
heimer Hafen letztlich genau der Kölner 
Schiffswerft Deutz (KSD) oder anderen Zielen 
zugeordnet werden, ist daher nicht möglich.  
 
So wird seitens des Wasser- und Schifffahrts-
amtes Köln (WSA) immer wieder die Funktion 
des Mülheimer Hafens als Schutzhafen betont. 
Entsprechend kann es im Mülheimer Hafen zu 
Schiffsbewegungen kommen, die der Zu- und 
Anfahrt der KSD dienen. Aus den vorgenann-
ten Gründen wurden die Schiffsbewegungen im 
Mülheimer Hafen im städtischen Gutachten ge-
mäß DIN 18005 beurteilt. 
 
Für den Werftbereich der Kölner Schiffswerft 
Deutz wurden solche Arbeiten nicht geltend ge-
macht, auch da die meisten Schiffe dort auf die 
Referenz: 
Vorlage 
2247/2023
,  
Anlage 5.3, 
Nr. 1.4

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 9 
 
chen Verkehrsraums abgewickelte Zu- und Abgangs-
verkehr einer Anlage, deren Nutzung den Verkehr 
auslöst, dieser Anlage zuzurechnen, sofern er sich 
innerhalb eines räumlichen überschaubaren Bereichs 
bewegt und vom übrigen Verkehr unterscheidbar ist.  
 
Diese Verkehrsgeräusche sind damit in die Bewer-
tung nach TA Lärm einzubeziehen. Nur Verkehr, der 
nicht diesen Vorgaben entspricht, kann hinsichtlich 
seiner Schallbeiträge nach den Immissionsrichtwer-
ten der 16. BlmSchV beurteilt werden. 
 
Eine Begrenzung dahingehend, dass sich die TA 
Lärm ausschließlich auf Fahrzeuggeräusche auf 
Straßen und Schienenwegen bezieht, kann der Vor-
schrift nicht entnommen werden. Denn der Sinn und 
Zweck der Norm liegt darin, sämtliche Verkehrsge-
räusche, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der 
Anlage entstehen und durch diesen veranlasst wer-
den, dieser zuzurechnen. Die TA Lärm 1968 enthielt 
hierfür keine Regelung, so dass diese Lücke von der 
Rechtsprechung geschlossen wurde. Nach dieser 
war der bei der Beurteilung der von Anlagen ausge-
henden Lärmeinwirkungen auch der mit ihnen typi-
scherweise verbundene Zu- und Abgangsverkehr zu 
berücksichtigen, soweit er sich noch innerhalb eines 
räumlich überschaubaren Bereichs der Anlage be-
wegte und noch nicht im allgemeinen Verkehr aufge-
gangen war. 
 
Bei einer Werft besteht aber ein großer Teil des Zu- 
und Abgangsverkehrs bestimmungsgemäß aus 
Schiffsbewegungen, so wie bei einer Kfz-Werkstatt 
Helling gezogen werden und nicht von einer 
Schiffsbesatzung bewohnt werden. Für die An-
legestellen im Betrieb des WSA für Gefahrgut-
schiffe (Kegelschiffe) wurden solche Arbeiten 
im schalltechnischen Gutachten der Verwal-
tung berücksichtigt. 
 
Der Verwaltung ist aus den letzten 25 Jahren 
kein Zeitpunkt oder Umstand bekannt, im dem 
sich annährend so viele Schiffe gleichzeitig und 
über einen längeren Zeitpunkt im Mülheimer 
Hafen befunden hätten. Es ist bekannt, dass 
bei einer der äußerst selten Sperrungen des 
Rhein aufgrund eines Havariefalles oder bei ei-
nem hohen Hochwasserstand Rheinschiffe den 
Mülheimer Hafen ansteuern und dort anlegen. 
Diese Ereignisse müssen aufgrund ihrer Sel-
tenheit nicht in Bauleitplan-Verfahren berück-
sichtigt werden. Die Darstellungen der 208. 
FNP-Änderung widersprechen auch der 
Schutzhafenfunktion des Mülheimer Hafens 
nicht. 
Referenz: 
Vorlage 
2247/2023
,  
Anlage 5.3, 
Nr. 1.4

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 10 
 
dieser Verkehr aus Kfz-Bewegungen besteht. Warum 
Schiffsbewegungen nach Ziff. 7.4 der TA Lärm bei ei-
ner Werft nicht relevant sein sollen, Kfz-Bewegungen 
bei einer Kfz-Werkstatt aber schon, wäre nicht erklär-
lich: In beiden Konstellationen handelt es sich um 
Verkehrsgeräusche von Wasser- bzw. Straßenfahr-
zeugen, die durch den Betrieb einer stationären An-
lage veranlasst werden und bei einem ausreiche
nden 
räumlichen Bezug dieser auch konkret zugerechnet 
werden können.  
Maßgeblich für die Anwendung der Ziff. 7.4 Abs. 1 
TA Lärm ist damit, ob die Schiffsgeräusche auf dem 
Betriebsgrundstück bzw. bei der Ein- oder Ausfahrt 
zur bzw. von der Werft im Zusammenhang mit der 
bestimmungsgemäßen Werftnutzung stehen. Wenn 
das der Fall ist, sind sie in Schalluntersuchungen ent-
sprechend zu betrachten und nach TA Lärm zu be-
werten.  
Als Betriebsgrundstück ist dabei der Teil der Erdober-
fläche zu sehen, auf dem sich die Anlage befindet, 
sowie die umliegenden Flächen, soweit sie der be-
stimmungsgemäßen Nutzung der Anlage dienen. 
Entscheidend sind die konkreten Verhältnisse vor Ort 
und die Verkehrsanschauung. 
 
Der Mülheimer Hafen einschließlich seiner Wasser-
fläche (Hafenbecken) ist zwar Bestandteil der gemäß 
§ 1 Bundeswasserstraßengesetz gewidmeten inter-
nationalen Wasserstraße „Rhein" und steht im Eigen-
tum der Bundesrepublik Deutschland. Bei der Ab-
grenzung eines Betriebsgrundstücks von öffentlichen 
Verkehrsflächen kommt es jedoch nicht auf die Ei-
gentumsverhältnisse an. Aus diesem Grund ist der 
Referenz: 
Vorlage 
2247/2023
,  
Anlage 5.3, 
Nr. 1.4

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 11 
 
Begriff des „Betriebsgrundstücks" weit im Sinne von 
Betriebsgelände auszulegen. Es ist offensichtlich, 
dass die zu reparierenden Schiffe ausschließlich über 
das Hafenbecken die Werft erreichen können. Die 
von den die Werft besuchenden Wasserfahrzeugen 
im Bereich des Hafens bei der Zu- und Abfahrt sowie 
der Umlegung emittierten Geräusche stehen auch im 
Zusammenhang mit der Werft, da sie durch den be-
stimmungsgemäßen Anlagenbetrieb versucht wer-
den. Sie sind damit der Anlage zuzurechnen und wie 
alle anderen Anlagengeräusche ausschließlich nach 
der TA Lärm zu ermitteln und zu beurteilen. Das Gut-
achten hat das nicht berücksichtigt, was wir bereits 
mehrfach und auch schriftlich gerügt haben. Die Er-
mittlung der Immissionsbelastung des Plangebiets ist 
damit aber offenkundig unzureichend und fehlerhaft. 
 
Weiterhin unzureichend ist auch die Berücksichtigung 
der Schallbeiträge, die von den im Werftbereich so-
wie im weiteren Bereich des Hafens liegenden Schif-
fen ausgehen. Insoweit wird in den vorliegenden 
Schallprognosen nicht beachtet, dass es auf den im 
Hafenbereich liegenden Schiffen auch nachts zu In-
standsetzungsarbeiten kommt, die mit intensiven 
Schallemissionen verbunden sind. Hierauf war im 
Rahmen der Konsultationen des Runden Tisches 
ausdrücklich hingewiesen worden. Die Binnenschiffer 
nutzen auch ihre nächtlichen Liegezeiten im Hafen 
regelmäßig für derartige Arbeiten, für die teilweise 
auch Fremdunternehmen an Bord der Schiffe gehen. 
Es ist gerade eine der Funktionen eines Schutzha-
fens, solche Instandsetzungsarbeiten zu ermögli-
chen. Die Schallbeiträge nächtlicher Arbeiten auf den 
Referenz: 
Vorlage 
2247/2023
,  
Anlage 5.3, 
Nr. 1.4

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 12 
 
Schiffen müssen daher in die Schallprognose einbe-
zogen werden; hier darf nicht eine Unterlassung sol-
cher Arbeiten zur Nachtzeit unterstellt werden.  
 
Schließlich erscheint uns auch die Zahl der für die 
schalltechnische Untersuchung angenommenen 
Schiffe, die gleichzeitig im Hafen liegen, zu gering zu 
sein. Tatsächlich wird im Rahmen eines realistischen 
Wort-Case-Szenarios von bis zu 60 Schiffen im Ha-
fenbereich auszugehen sein. 
1.5 Fehlerhaftigkeit der Gutachten der ADU Cologne 
Angesichts der sich herausgestellten Unrichtigkeit 
der schalltechnischen Untersuchungen der ADU Co-
logne zum B-Plan Euroforum-
Nord, 1. Änderung, sind 
wir erstaunt, dass die Stadt Köln im Rahmen der 208. 
FNP-Änderung weiterhin ein Gutachten dieses Unter-
nehmens für die Planung heranzieht. Die ADU Co-
logne wird interessengeleitet im Auftrag und gegen 
Bezahlung von Immobilieninvestoren tätig. Sie ist be-
fangen und nicht vertrauenswürdig.  
 
Die vorgelegte Untersuchung der ADU Cologne vom 
März 2016 bezieht sich hinsichtlich der Schallbei-
träge der Werft auf die Untersuchung zum Bereich 
Euroforum-Nord, 1. Änderung. Die Begutachtung der 
ADU Cologne zum B-Plan Euroforum-Nord, 1. Ände-
rung, vom Mai 2016 ist offenkundig fehlerhaft, da sie 
hinsichtlich des Werftbetriebs von grundlegend un-
richtigen Emissionsansätzen ausging und die Nacht-
arbeit nicht ausreichend in den Blick nahm, um die 
insbesondere nächtliche Lärmbeaufschlagung des 
Plangebiets kleinzurechnen. Dies ist der Stadt Köln 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Im Rahmen der Aufstellung von Vorhaben- und 
Erschließungsplänen (VEP) wird regelhaft (und 
das nicht nur bei der Stadt Köln) auf Gutachter-
büros zurückgegriffen, die von Investor*innen / 
Vorhabenträger*innen bezahlt werden. Diese 
Gutachten werden regelmäßig von Fachbehör-
den innerhalb und außerhalb der Stadtverwal-
tung geprüft, um eine interessengeleitete Gut-
achtenerstellung zu vermeiden. Dies gilt auch 
für das Büro ADU Cologne, die Verwaltung hat 
aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit mit 
diesem Büro keine Zweifel an der fachlichen 
Richtigkeit der in deren Gutachten getroffenen 
Aussagen. 
 
Das schalltechnische Gutachten der ADU Co-
logne zum Bebauungsplan-Verfahren „Eurofo-
rum Nord, 1.Änderung“ bezieht sich bezüglich 
der Beurteilung des Lärms der KSD auf eine 
frühere Ortsbesichtigung in Bereich der Werft 
mit deren Betriebsleiter zusammen und mit 
Referenz: 
Vorlage 
2247/2023
,  
Anlage 5.3, 
Nr. 1.5

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 13 
 
bekannt, und wurde Anlass zur Beauftragung einer 
neuen schalltechnischen Untersuchung durch die Fa. 
Accon, die sodann auf der Grundlage ganz anderer 
Emissionsansätze erfolgte. Es erschließt sich nicht, 
warum gleichwohl erneut die fehlerhafte Begutach-
tung der ADU Cologne mit den Planungsunterlagen 
vorgelegt wird. 
Vertreter*innen aus unterschiedlichen Fachbe-
reichen der Verwaltung. Insofern war die Ver-
waltung richtigerweise davon ausgegangen, 
dass zum damaligen Zeitpunkt die Emissions-
quellen und –Ansätze im Gutachten der ADU 
Cologne richtig erfasst wurden. 
 
Erst mit dem schalltechnischen Gutachten im 
Auftrag der Kölner Schiffswerft Deutz aus 
12/2017 wurden von dort weitere Emissions-
quellen aufgezeigt. Hierauf reagierte die Ver-
waltung mit dem schalltechnischen Gutachten 
für den gesamten Bereich des Mülheimer Ha-
fens aus 10/2019. Die Erkenntnisse aus die-
sem Gutachten zum Gewerbelärm aus dem 
Mülheimer Hafen wurden auch in das schall-
technische Gutachten zum Bebauungsplan-
Verfahren „Lindgens-Areal“ übernommen (ADU 
Cologne 11/2022). 
Referenz: 
Vorlage 
2247/2023
,  
Anlage 5.3, 
Nr. 1.5 
1.6 Unzureichende Berücksichtigung der Systemrelevanz 
der Werft 
Im Rahmen der Planungen muss die Systemrelevanz 
der Werft für den Betrieb der Bundeswasserstraße 
Rhein insgesamt noch stärker berücksichtigt werden. 
Diese Systemrelevanz hatte das Bundesverkehrsmi-
nisterium in einem Schreiben vom 26. März 2020 
ausdrücklich anerkannt (Anlage 1).  
 
Insoweit fehlt in den Planungsunterlagen weiterhin 
eine fundierte Auseinandersetzung damit, welche 
Folgen die beabsichtigte Darstellung von Mischgebie-
ten und das damit ermöglichte Heranrücken von 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men.  
 
 
Die Bedenken werden zur Kenntnis genom-
men. Die Schiffswerft sowie das Wasser- und 
Schifffahrtsamt wurden kontinuierlich über die 
aktuellen Planungen informiert. Dem Wider-
spruch wird jedoch nicht entsprochen. Die in 
der Stellungnahme aufgeführten Sachverhalte 
sind der Verwaltung bekannt und ausreichend 
berücksichtigt.  
 
Referenz: 
Vorlage 
2247/2023
,  
Anlage 5.3, 
Nr. 1.6

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 14 
 
Wohnbebauung im Umfeld des Hafens für die Schiff-
fahrt haben wird. Die damit einhergehenden Konflikte 
werden in der Begründungsunterlage lediglich ange-
deutet: 
„Wesentlicher Bestandteil des Hafens ist der Werft-
betrieb Kölner Schiffswerft Deutz mit stark Lärm emit-
tierenden Nutzungen, die sich zusammen mit den er-
forderlichen Sicherheitsabständen zu den Kegel-
schiff-Liegeplätzen insbesondere auf eine Nutzung 
zu Wohnzwecken entlang der Hafenkante des Ände-
rungsbereichs auswirken können. Die Schiffswerft 
hat eine Genehmigung als 24 h-Betrieb und stellt 
eine wichtige Infrastruktur für die Schifffahrt auf dem 
Rhein - unter anderem bei Havarie -bereit". 
Konkrete Beschreibungen der möglichen Auswirkun-
gen der zukünftigen Wohnbebauung und des Schutz-
anspruchs der Wohnbevölkerung fehlen indes voll-
ständig. Insoweit sind aber folgende Aspekte rele-
vant:  
 
Der Rhein ist eine internationale Schifffahrtsstraße, 
die einem besonderen völkerrechtlichen Schutz nach 
der revidierten Rheinschifffahrtsakte genießt. Zu de-
ren Grundprinzipien gehört die Freiheit der Schiff-
fahrt. Dieses erfordert, Behinderungen der Schifffahrt 
zu vermeiden oder zumindest möglichst gering zu 
halten. Hierzu gehören auch Behinderungen durch 
Einschränkungen der Verfügbarkeit der Anlagen der 
Schifffahrtsstraße. Den Vertragsstaaten, zu denen 
auch Deutschland gehört, ist es auch untersagt, der 
freien Schifffahrt Hindernisse gleich welcher Art ent-
gegenzusetzen.  
 
Weiteres zum Thema allgemeiner Rücksicht-
nahme auf die Belange der Schiffswerft siehe 
Stellungnahme der Verwaltung Nr. 1.2. 
Referenz: 
Vorlage 
2247/2023
,  
Anlage 5.3, 
Nr. 1.6

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 15 
 
Der Mülheimer Hafen ist Teil des von der Rheinschiff-
fahrtsakte errichteten Regimes. Er ist insbesondere 
als Schutzhafen angelegt, um der Schifffahrt bei 
Hochwasser und Eisgang Sicherheit zu gewähren. 
Gleichzeitig dient er als Liegeplatz zur Einhaltung der 
vorgeschriebenen Ruhezeiten der Schiffer. Die Ver-
tragsstaaten sind zum Vorhalten dieser Einrichtungen 
verpflichtet, da ihr Fehlen die Schifffahrt behindern 
würde.  
 
Unverzichtbarer Bestandteil des Schutzhafens ist 
aber die Werft. Hier werden vielfältige Instandset-
zungsarbeiten an den Schiffen der Binnenschifffahrt 
durchgeführt und bei Havarien Unterstützung geleis-
tet. Dazu gehören etwa auch Instandsetzungsarbei-
ten an Tankschiffen, für die aufgrund des Europäi-
sches Übereinkommens über die internationale Be-
förderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwas-
serstraßen (ADN-Übereinkommen) besondere Anfor-
derungen gelten. Die Werft ist auf Instandsetzungsar-
beiten bei Gefahrguttransportschiffen spezialisiert. 
Ihre Funktionen sind im nordrhein-westfälischen 
Rheinabschnitt und weit darüber hinaus einzigartig. 
Sie ist daher eine wichtige Voraussetzung für die Bin-
nenschifffahrt. Ginge sie verloren, wäre die Schiff-
fahrt ernstlich behindert und gestört. Namentlich gilt 
dies für Havariefälle, für die es dann in einem Um-
kreis von mehreren Hundert Kilometern keine Repa-
ratureinrichtung mehr geben würde.  
 
Durch die Planung und der dadurch hervorgerufenen 
Konfliktsituationen kann nicht ausgeschlossen wer-
Referenz: 
Vorlage 
2247/2023
,  
Anlage 5.3, 
Nr. 1.6

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 16 
 
den, dass der Betrieb der Werft durch immissions-
schutzrechtliche Maßnahmen eingeschränkt bzw. un-
möglich wird. Der Werftbetrieb ist auch unter Zugrun-
delegung des Stands der Technik mit erheblichen 
Lärmemissionen und einem Tag und Nachtbetrieb 
verbunden. Rückt Wohnbebauung zu nah an die 
Werft heran, kann dies mit den Schutzansprüchen 
der Wohnbevölkerung kollidieren.  
Auseinandersetzungen dazu, wie sich das Einhalten 
von Lärmorientierungswerten zu den Prognosen ei-
nes zukünftig eher zunehmenden Schifffahrtsver-
kehrs verhält, fehlen bisher aber vollständig. Gerade 
mit Blick auf den prognostizierten Zuwachs des 
Schiffsverkehrsaufkommens auf dem Rhein muss die 
Systemrelevanz der Werft in der Planung stärker Be-
rücksichtigung finden. Denn der Mülheimer Hafen 
und die Werft werden zukünftig eher noch stärker in 
Anspruch genommen. 
 
Referenz: 
Vorlage 
2247/2023
,  
Anlage 5.3, 
Nr. 1.6 
 
1.7 Verkehr 
Im Normenkontrollverfahren bei dem OVG NRW (Az. 
7 D 87/19.NE) rügten wir bekanntlich eine unzu-
reichende Ermittlung der Auswirkungen der Planung 
auf die verkehrliche Situation im Mülheimer Süden, 
der auch wegen des Messegeländes bereits starken 
Belastungen ausgesetzt ist. An diesen Rügen halten 
wir fest und verweisen auch bei dieser Planung da-
rauf. Auch den aktuell ausgelegten Unterlagen ist 
nicht zu entnehmen, dass hier eine sorgfältige Ermitt-
lung der zukünftigen Verkehrsbelastungen und eine 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindli-
chen Bebauungsplanes „Lindgens-Areal“ 
wurde eine umfassende Verkehrsuntersuchung 
erstellt (Stand 08/2022), die auch unterschiedli-
che Messeverkehre berücksichtigt. 
 
Weiteres zum Thema Verkehr und Verkehrsun-
tersuchung siehe Stellungnahme der Verwal-
tung Nr. 1.3 und 1.4.  
 
 
 
Referenz: 
Vorlage 
2247/2023
,  
Anlage 5.3, 
Nr. 1.7

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 17 
 
Auseinandersetzung hiermit erfolgt ist. Die Verkehrs-
untersuchung datiert vom 23. April 2015 und ist somit 
inzwischen mehr als sechs Jahre alt.  
 
Ergänzung vom 16.07.2024: 
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Ihnen 
aus dem Mediationsverfahren zum Normenkon-
trollverfahren zum Bebauungsplan „Euroforum 
Nord, 1. Änderung“, beim OVG NRW aktuellere In-
formationen zur Lärmimmissionssituation im Um-
feld des Mülheimer Hafens vorliegen, die von 
Amts wegen zu berücksichtigen sind. Die offen-
gelegenen Gutachten scheinen insofern unvoll-
ständig zu sein, was wir ausdrücklich rügen.  
 
Mit Feststellungsbeschluss vom 21.03.2024 
hat der Rat der Stadt Köln bereits über die 
ursprüngliche Anregung und den Umgang 
mit dieser beschlossen. Die Inhalte sind ge-
genüber dem Beschluss vom 21.03.2024 un-
verändert.  
 
Die Verwaltung hat die Informationen ge-
prüft mit dem Ergebnis, dass die genannten 
aktuelleren Informationen nicht für die vor-
gelegte Flächennutzungsplan-Änderung un-
mittelbar relevant sind. Die nachträgliche 
Einarbeitung der neusten Verkehrsuntersu-
chung sowie aktueller Erkenntnisse hätte 
keine Anpassung der Darstellung auf Ebene 
des Flächennutzungsplanes zur Folge. Sie 
entfalten ihre Relevanz im nachfolgenden 
Bebauungsplan-Verfahren wie beispiels-
weise dem B-Plan-Verfahren „Lindgens-
Areal“. In diesem Verfahren werden die ak-
tuellen schalltechnischen Informationen be-
rücksichtigt. 
Fett gedruck-
ter Ab-
schnitt: 
Neuer Inhalt 
 
1.8 Schutz der Binnenschifffahrt der Schifffahrtseinrich-
tungen am Rhein 
Es ist sehr bedauerlich, dass sich Ihre Situation nach 
dem Gespräch zwischen Ihnen und Herrn Brack-
mann im letzten Jahr in Kalkar auf der Binnenschiff-
fahrtsmesse nicht verbessert hat.  
 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men.  
 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men.  
 
Darüber hinaus siehe Stellungnahme der Ver-
waltung Nr. 1.2.  
Referenz: 
Vorlage 
2247/2023
,  
Anlage 5.3, 
Nr. 1.8

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 18 
 
Gerade in der jetzigen Zeit, die aufgrund der COVID-
19-Pandemie durch gesamtwirtschaftliche Schwierig-
keiten gekennzeichnet ist und vor dem Hintergrund, 
dass die Binnenschifffahrt heute noch mehr als vor 
der Pandemie ein wichtiger Partner zur Sicherstel-
lung der Versorgung der Bürgerinnen und Bürger 
darstellt, ist dessen Verlässlichkeit von immenser Be-
deutung. Diese Verlässlichkeit stellen Sie mit Ihrer 
Reparaturwerft sicher. Auch Ihrem Betrieb kommt da-
mit heute mehr denn je eine  
systemrelevante Bedeutung zu.  
 
Da auch der Hafen Mühlheim von den städtebauli-
chen Planungen betroffen ist, haben wir Ihr Schrei-
ben an das zuständige Bundesministerium für Ver-
kehr und Digitale Infrastruktur mit der Bitte um Über-
nahme weitergeleitet. Das Bundesverkehrsministe-
rium ist die für die WSV zuständige oberste Bundes-
behörde. Dort sollte man ein Eigeninteresse daran 
haben, im Mühlheimer Hafen zu einer sachdienlichen 
Lösung zu kommen. 
Referenz: 
Vorlage 
2247/2023
,  
Anlage 5.3, 
Nr. 1.8 
1.9 Zusammenfassung 
Das aktuelle Planungskonzept nimmt in begrüßens-
werter Weise Rücksicht auf die berechtigten Belange 
der Schiffswerft. Es verbleiben allerdings weiterhin 
beachtliche Mängel bei der Ermittlung der relevanten 
Belange sowie der Lärm- und Verkehrsbelastung des 
Plangebiets sowie der umliegenden Bereiche. Dies 
lässt weiterhin befürchten, dass unsere rechtlich ge-
schützten Interessen nicht ausreichend gewürdigt 
werden.  
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
 
Mit der Erstellung einer umfassenden schall-
technischen Untersuchung zum Mülheimer Ha-
fen (10/2019) und der angepassten Darstellung 
einer Gewerbegebietsausweisung zwischen 
Hafengelände und Hafenstraße in der 208. 
FNP-Änderung wird den Interessend der KSD 
und den weiteren Nutzern im Mülheimer Hafen 
ausreichend Rechnung getragen. 
 
Referenz: 
Vorlage 
2247/2023
,  
Anlage 5.3, 
Nr. 1.9

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 19 
 
Die Untersuchungen sollten zu den Aspekten Lärm 
und Verkehr ergänzt werden und die Belange der 
Binnenschifffahrt noch stärker betrachtet werden. 
Entscheidend wird es zudem darauf ankommen, 
dass bei der nachfolgenden Aufstellung der Bebau-
ungspläne ausreichende immissionsschützende 
Festsetzungen getroffen werden. So wird etwa darauf 
zu achten sein, dass schutzbedürftige Nutzungen 
erst aufgenommen werden dürfen, wenn die zur Ver-
meidung von Lärmkonflikten konzipierte gewerbliche 
Riegelbebauung tatsächlich errichtet wurde. Deren 
Erhalt muss zudem dauerhaft gesichert sein. Die 
Stadt Köln verfolgt insgesamt ein anspruchsvolles 
Planungskonzept, das sich auch in der Zukunft be-
währen muss. Wir sind bereit, hieran weiterhin im 
Geiste einer guten Nachbarschaft mitzuwirken. 
Darüber hinaus siehe Stellungnahme der Ver-
waltung Nr. 1.1 bis 1.8. 
Referenz: 
Vorlage 
2247/2023
,  
Anlage 5.3, 
Nr. 1.9 
 
2 
2.1 
 
Wir beziehen folgende Planungen mit ein:  
 
1. Stadt Köln – Flächennutzungsplan vom 
21.12.1982  
2. Hochwasserschutzkonzept Köln (01.02.1996)  
3. Rechtsrheinisches Entwicklungskonzept (REK) 
Teilraum Nord mit Deutz-Nord, Mülheim-Süd und 
Buchforst (2009)  
4. Programm Mülheim 2020 - Rheinboulevard Mül-
heim-Süd (2011)  
5. Städtebaulicher Masterplan Köln – Ergebnis 
(2013)  
6. Städtebauliches Entwicklungskonzept Revitalisie-
rung des Industrieareals Lindgens & Söhne Köln 
(2013) (LINDGENS)  
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men. 
 
Die genannten Planungen sind entweder Inhalt 
des Plan- und Begründungsunterlagen oder 
wurden zur Erarbeitung der Planungsinhalte als 
Grundlage genommen. Im Laufe eines Verfah-
rens müssen Planungsvorgaben und ursprüng-
liche konzeptionelle Grundlagen jedoch übli-
cherweise teilweise angepasst und aufgrund 
ausführlicherer gutachterlicher und planeri-
scher Prüfung überdacht werden. Diese Abwei-
chungen werden in den Unterlagen beschrie-
ben oder begründet. 
 
 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. 5.1

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 20 
 
7. Aufgabenstellung- Werkstattverfahren Mülheimer 
Süden inklusive Hafen - (Vorgaben der Stadt Köln) - 
(8.06.2013)  
8. Werkstattverfahren Mülheimer Süden inklusive Ha-
fen (WMS) - 2013  
9. Bezirksregierung Köln, Karte: Köln Überschwem-
mungsgebiete (21.11.2014)  
10. Muelheim2020_Evaluation (Endbericht-Kurzfas-
sung) (31.01.2015)  
11. BPlan Lindgens-Areal in Köln-Mülheim (Stand: 
21.01.2015 im Verfahren) 
 
 
In der Begründung zur 208. und 216. FNP-
Änderung wird in Kapitel 4 auf zu Grunde lie-
gende Planungen eingegangen. Die Ausführun-
gen sind teilweise unvollständig, daher sind die 
gezogenen Schlussfolgerungen nicht korrekt 
bzw. lassen wichtige Aspekte weg. Auf diese 
Punkte wird in den ergänzenden Ausführungen 
noch einmal detailliert eingegangen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen 
und an den folgenden Ausführungen indivi-
duell beantwortet.  
 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. 5.1 
 
 
 
 
 
 
 
Fett gedruck-
ter Ab-
schnitt: 
Neuer Inhalt 
 
2.2 Verfahren 208. und 216. FNP-Änderung 
Die beiden Verfahren sind zusammenzuführen und 
nicht in zwei getrennten Verfahren durchzuführen,  
da sich die 208. Änderung des FNPs vollständig 
innerhalb der 216. Änderung des FNPs befindet 
und diese Planungen seit Jahren synchron laufen 
-so wie auch die aktuelle Offenlage-, somit ent-
behrt es einer rechtlichen Grundlage für 2 ge-
trennte Verfahren. Außerdem werden in beiden 
Verfahren größtenteils die gleichen Gutachten zu 
Grunde gelegt und auch die Begründung für 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Es wird anerkannt, dass die Trennung der bei-
den räumlich unmittelbar zusammenhängen-
den FNP-Änderungsverfahren zunächst nicht 
nachvollziehbar wirkt. Jedoch wurde dies zwi-
schenzeitig erforderlich, um zeitliche Verzöge-
rungen einzelner Planungen zu verhindern. 
Zeitweise war der Bebauungsplan zum Lind-
gens-Areal, zu dem die 208. FNP-Änderung 
durchgeführt wurde, schneller vorangeschritten 
als die einzelnen Bebauungspläne im gesam-
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. 5.5 
 
Fett gedruck-
ter Ab-
schnitt: 
Neuer Inhalt

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 21 
 
beide Verfahren ist in weiten Teilen identisch. Die 
Aussage, dass sich die Planungsinhalte und -
ziele“ der beiden Verfahren strukturell ergänzen 
und abgestimmt sind, unterstreicht außerdem, 
dass es sich um einen Planungsprozess handelt, 
der auch in einem Verfahren zu bearbeiten ist, 
insbesondere da es sich beim FNP um den ge-
samtstädtischen vorbereitenden Bauleitplan han-
delt, der größere Zusammenhänge betrachtet und 
nicht auf (Einzel)-Projektplanungen ausgerichtet 
ist. Eine kleinteilige FNP-Änderung im Parallelver-
fahren zu einem Bebauungsplan ist nur ange-
zeigt, wenn im Umfeld keine weiteren Entwicklun-
gen geplant sind. 
 
Die Trennung der beiden FNP-Verfahren ohne 
eine Synopse beider Verfahren, um das gesamte 
Gebiet in seiner beabsichtigten Entwicklung di-
rekt erfassen und beurteilen zu können, er-
schwert den Blick auf die gesamte Entwicklung. 
Falls nur zu einem Verfahren Stellung genommen 
wird, fehlen somit wichtige Informationen, was 
insbesondere für die Grünplanung problematisch 
ist, da der Verzicht auf die vollständige Umset-
zung des Grünzug Mühlheim-Süd so nicht direkt 
ersichtlich wird. 
 
Ursprünglich wurde die 208. FNP-Änderung aus 
der 216. FNP-Änderung für das gesamte Gebiet 
„Mülheimer Süden und Mülheimer Hafen“ heraus-
gelöst, um für den Bebauungsplan „Lindgens-
Areal“ entsprechend der vorgesehenen Nutzun-
ten Mülheimer Süden. Um diese Bebauungs-
planung in keinen zeitlichen Verzug zu bringen, 
wurde daher die 208. FNP-Änderung aus dem 
Gesamtverfahren formell herausgelöst. Später 
synchronisierten die Verfahren sich zwar über-
wiegend wieder, doch auch zum Feststellungs-
beschluss wurde die 208. FNP-Änderung vor-
zeitiger, im 1. Quartal 2024, in die politische 
Beratung gegeben (Vorlagen Nr. (
2247/2023). 
Dieser rein technische Akt der Verfahrens-
durchführung hatte zu keinem Zeitpunkt Ein-
fluss darauf, dass die Teilplanungen nicht auf-
einander abgestimmt waren oder sind, vor al-
lem auf Ebene der Flächennutzungsplanung. 
Die Trennung der Verfahren hat keine merkli-
chen Auswirkungen inhaltlicher Natur, sodass 
der Anregung nicht gefolgt wird. 
 
Aufgrund der zu einem früheren Zeitpunkt 
erfolgten Trennung der Verfahren ist es aus 
rechtlicher und genehmigungsfähiger Sicht 
unbedingt sinnvoll, die durch die Stadtver-
waltung Planungsabsichten und –Inhalte 
der jeweiligen Verfahren in den Beteili-
gungsprozessen voneinander abzugrenzen. 
Eine zeichnerische Synopse der beiden 
FNP-Änderung innerhalb der Unterlagen zur 
formellen Öffentlichkeitsbeteiligungen nach 
Baugesetzbuch kann diese gründliche Ver-
fahrenstrennung für das später folgende 
Genehmigungsverfahren erschweren.  
 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. 5.5 
 
Fett gedruck-
ter Ab-
schnitt: 
Neuer Inhalt

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 22 
 
gen den Flächennutzungsplan im Parallelverfah-
ren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB zu ändern. Selbst 
dieses -von mir zuvor schon beanstandete- Vor-
gehen ist mit der aktuellen Planung nicht mehr 
korrekt, da für Teilgebiete des Bebauungsplans 
„Lindgens-Areal“ die Planung auch parallel zur 
216. FNP-Änderung fortgeführt wird, in dem eine 
benötigte Grünfläche mit der Zweckbestimmung 
„Spielflächen“ innerhalb der 216. FNP-Änderung 
dargestellt wird. Das für einen Bebauungsplan 
parallele FNP-
Änderungen in zwei eigenständigen 
FNP-Änderungsverfahren umgesetzt werden wi-
derspricht der Planungshierarchie, da der FNP 
als vorbereitender Bauleitplan die gesamtstädti-
sche also großräumige Entwicklung darstellt, aus 
der die verbindlichen Bauleitpläne zu entwickeln 
sind. Hier hat eine kleinräumige Investoren-Pla-
nung Auswirkungen auf zwei FNP-Verfahren. was 
m.M.n. nicht rechtskonform ist. Auch aus diesem 
Grund sind idealerweise die 208. und 216. FNP-
Änderung zusammenzuführen oder zumindest – 
wenn die für mich auch schon rechtlich zweifel-
hafte Vorgehensweise der Stadt Köln beibehalten 
werden soll- die Umgriffe der 208. und der 216. 
FNP-Änderung in soweit anzupassen, dass sich 
der komplette Bereich des Bebauungsplans 
„Lindgens-Areal“ in der parallelen 208. FNP-
Änderung befindet. 
Davon abgesehen ist es durchaus möglich 
und seitens Stadtverwaltung erfolgt, auf die 
räumlichen und planerischen Zusammen-
hänge der beiden FNP-Änderung hinzuwei-
sen und die Beteiligungsprozesse so ver-
ständlich wie möglich zu gestalten. Aus die-
sem Grund sind die Inhalte stark aufeinan-
der abgestimmt und die Beteiligungspro-
zesse bestmöglich zeitlich parallel durchge-
führt worden. Auch die eingebrachten Be-
lange wurden, soweit klar erkennbar war, 
dass die einzelnen Anregungen beide oder 
das jeweils andere Verfahren betreffen, in 
beiden Abwägungsprozessen beantwortet 
und eine Berücksichtigung jeweils im be-
troffenen Verfahren geprüft.  
 
Die voneinander abweichenden Abgrenzun-
gen zwischen dem Geltungsbereich des Be-
bauungsplanes „Lindgens-Areal“ und dem 
Änderungsbereich der 208. FNP-Änderung 
zum „Lindgens-Areal“ entstanden im späte-
ren Verfahrensstand. Während des gesam-
ten Prozesses fand eine inhaltliche Abstim-
mung der beiden FNP-Änderungen unterei-
nander sowie mit den jeweiligen Bebau-
ungsplänen und somit auch eine gesamt-
heitliche Betrachtung des Planbereichs des 
Mülheimer Südens und Hafens statt. Die 
einzelnen Nutzungsdarstellungen wurden in 
einem Gesamtbild erarbeitet. Da die Pla-
nungsziele (Grünfläche) innerhalb der 216. 
Fett gedruck-
ter Ab-
schnitt: 
Neuer Inhalt

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 23 
 
FNP-Änderung entsprechend des erweiter-
ten Bebauungsplanes eingearbeitet und be-
rücksichtigt wurden, hat diese Abweichung 
keine Folgen für die Wirksamkeit der jeweili-
gen Bauleitplanverfahren. Zu diesem Zeit-
punkt synchronisierten sich die beiden 
FNP-Änderungen bereits. Eine erneute Ver-
fahrenszusammenführung beider FNP-
Änderungsverfahren oder die Veränderung 
der jeweiligen Änderungsbereiche war ab 
diesem fortgeschrittenen Zeitpunkt nicht 
mehr sinnvoll oder ohne daraus resultie-
rende zeitliche und rechtliche Probleme 
möglich. Daher kann dem Einwand, dass die 
Verfahren zwingend wieder zusammenge-
führt werden sollen, nicht entsprochen wer-
den.  
Fett gedruck-
ter Ab-
schnitt: 
Neuer Inhalt 
 
 
2.3 208. FNP-Änderung 
Unpassende Gebietskategorie 
In ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt zur 208. 
FNP-Änderung führen sie unter „Anlass und Ziele 
der Planung sowie der erneuten Veröffentli-
chung“ aus, dass es „Ziel der Planung ist, die 
planungsrechtliche Grundlage für ein modernes 
Stadtquartier aus Wohnen und das Wohnen nicht 
störendem Gewerbe zu schaffen. Daher ist künf-
tig die Darstellung einer gemischten Baufläche 
sowie entlang des ufernahen Bereiches eines Ge-
werbegebietes beabsichtigt. Die Darstellung ei-
nes Gewerbegebietes in der 208. FNP-Änderung 
widerspricht dieser Planungsabsicht, da Gewer-
begebiete vorwiegend der Unterbringung von 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
 
Die textliche Kurzbeschreibung im Amts-
blatt (Bekanntmachung zur Veröffentli-
chung) dient vor allem als Anstoßfunktion. 
Da im fortlaufenden Text der Bekanntma-
chung auf die Darstellung eines Gewerbege-
bietes hingewiesen wird, wurde der Anstoß-
funktion entsprochen.  
 
Die konkreten Planungsabsichten im Detail 
sind immer den Planungsunterlagen zu ent-
nehmen. Die Darstellung eines Gewerbege-
bietes und einer daran angrenzenden ge-
 
 
Fett gedruck-
ter Ab-
schnitt: 
Neuer Inhalt

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 24 
 
nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben 
dienen (§ 8 BauNVO). Somit ist die Darstellung im 
FNP hier zu korrigieren und eine geeignete Bau-
gebietskategorie zu wählen. 
 
 
 
 
 
 
 
mischten Baufläche (M) entspricht der übli-
chen und auf Ebene des Flächennutzungs-
planes angemessenen Nutzungsgliederung. 
Da der Flächennutzungsplan als vorberei-
tende Bauleitplanung noch keine konkreten 
Vorhaben umsetzt, sondern zunächst die 
planungsrechtliche Möglichkeit einer Ent-
wicklung schafft, erfolgen die konkrete Flä-
chenzonierung und Bewältigung der daraus 
dann im Detail resultierenden Konflikte im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
(Bebauungsplänen).  
Fett gedruck-
ter Ab-
schnitt: 
Neuer Inhalt 
 
 
 
 
 
2.4 Bebauungsplan - Lindgens-Areal 
Grünflächendefizit 
Der parallele Bebauungsplan weist statt der erfor-
derlichen 12.780qm öffentliche Grünflächen nur 
3.627qm öffentliche Grünfläche aus. Weitere 
2271qm öffentliche Grünfläche werden durch eine 
Erweiterung des Bebauungsplangebietes in eine 
vorhanden öffentliche Grünfläche im Hafenpark 
als Kinderspielplatz dargestellt, diese Stellen 
aber für die Anwohner in Mülheim-Süd eine Null-
summe dar, weil die öffentliche Grünfläche schon 
vorhanden ist. 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
 
 
 
 
Dieser Hinweis bezieht sich unmittelbar auf 
die Flächenanteile innerhalb des Bebau-
ungsplanes „Lindgens-Areal“ und sind da-
mit nicht Gegenstand der Flächennutzungs-
planung oder im Rahmen der FNP-
Änderungen umsetzbar. 
 
 
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ter Ab-
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Neuer Inhalt 
 
2.5 208. FNP-Änderung 
Grünflächen 
In der 208. FNP-Änderung (4,6 ha) wird keine 
Grünfläche dargestellt, stattdessen wird auf 
Grünflächen im Umfeld verwiesen. 
 
In der Begründung heißt es: 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
 
 
 
Die Stellungnahme bezieht sich zwar auf die 
208. FNP-Änderung, doch die Inhalte schlie-
ßen auch übergreifende Belange zum ge-
samten Plangebiet und damit die 216. FNP-
Änderung mit ein. 
 
 
 
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 25 
 
„Unmittelbar angrenzend an den Änderungsbe-
reich befindet sich im Westen der neue Rhein-
boulevard mit großzügigen Grünflächen. Dieser 
stellt eine Wege- und Freiraumverbindung ent-
lang des Rheins bzw. des Mülheimer Hafens her. 
Er dient auch als Verknüpfung zu den westlich 
und südlich des Mülheimer Hafens anschließen-
den Grünflächen Jugendpark und Rheinpark. 
Quer dazu werden die bereits lange geplanten 
und auch im Rahmen des Werkstattverfahrens 
"Mülheimer Süden inklusive Hafen" vorgesehe-
nen Freiraumachsen "Grünzug Mülheim Süd
" und 
"Grünzug Charlier" als Grünflächen dienen und 
die östlichen Stadtteile mit dem Rheinboulevard 
verknüpfen.“ 
 
 
 
 
Dazu folgende Anmerkungen: 
 
Die großzügigen Grünflächen befinden sich nur 
nördlich des „Lindgens Areal“ im Hafenpark. 
Westlich ist der Rheinboulevard nur ein schmaler 
Streifen, der bei einer Grünflächendarstellung im 
Überschwemmungsgebiet westlich der Hafen-
straße erweitert werden könnte. 
 
Der "Grünzug Mülheim Süd" wird entgegen der 
Aussage in der Begründung unmittelbar nördlich 
des Änderungsbereichs nicht von der Deutz-Mül-
heimer-Straße bis zum Hafenpark fortgeführt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt.  
 
 
 
Der Hinweis auf die textlichen Ausführun-
gen des Begründungstextes werden zur 
Kenntnis genommen. Die Anmerkungen 
hierzu werden folgend beantwortet. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die vorhandenen und geplanten Grünflä-
chen entsprechen im wesentlichem den Er-
gebnissen des Werkstatt-Verfahrens Mülhei-
mer Süden“ aus dem Jahr 2013. Die ge-
plante nord-süd-verlaufende Grünverbin-
dung ist ausreichend breit, 
eine Rücknahme 
von dringend benötigter Wohnbau- und Ge-
werbefläche wäre hier kaum zu vertreten. 
Der geplante "Grünzug Mülheim Süd" wird 
im Bebauungsplan-Entwurf „Lindgens-
Areal“ nach Westen an den Rheinboulevard 
fortgeführt und dort planungsrechtlich gesi-
chert. Die Darstellung kleinerer quartiersin-
terner Grünflächen von einer geringen Aus-
dehnung liegt unterhalb der Darstellungs-
tiefe des FNP. Entsprechend ist die 
geplante 
Grünverbindung hier nicht dargestellt. 
 
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 26 
 
Der "Grünzug Charlier" führt zwar auf den Rhein-
boulevard aber nicht an den Rhein / Mülheimer 
Hafen, sondern für Fussgänger sehr unattraktiv 
auf dem Auenweg. Von dort sind es in beide 
Richtungen mindestens 450m bis zum Mülheimer 
Hafen, zum Rhein ist es deutlich weiter. 
 
 
„Der Grünzug Charlier selbst liegt außer-
halb des Änderungsbereiches der 208. FNP-
Änderung. In der 216. FNP-Änderung ist be-
absichtigt angrenzend westlich sowie öst-
lich davon sowie parallel zum Auenweg wei-
tere Grünflächen darzustellen. Auch dar-
über hinaus werden überwiegend durchge-
hende Grünverbindungen dargestellt. Die 
kurzweilige Unterbrechung des Grünzuges 
zur durchgehenden Darstellung einer Flä-
che für Hauptverkehrszüge (Auenweg) ent-
spricht hier der übergeordneten Systematik 
des Flächennutzungsplanes. 
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2.6 216. FNP-Änderung 
Grünflächen und Freiflächen 
In der 216. FNP-Änderung (60,7) werden nur 2,6 
ha neue Grünflächen dargestellt. In der Begrün-
dung heißt es: 
„Quer dazu werden die geplanten und auch im 
Rahmen des Werkstattverfahrens "Mülheimer Sü-
den inklusive Hafen" vorgesehenen Freiraumach-
sen "Grünzug Mülheim Süd" und "Grünzug Char-
lier" (zwischen Otto-Langen-Quartier und Eurofo-
rum; Bestandteil der 194. FNP-Änderung) als 
Grünverbindungen zwischen den angrenzenden 
Stadtteilen und dem Rheinboulevard dienen. 
Mehrere Fußwegeverbindungen zwischen der 
Deutz-
Mülheimer Straße und dem Rheinboulevard 
werden vorhandene Lücken schließen Im Werk-
stattverfahren wurden diese als Grüner Kamm be-
zeichnet. Abgesehen des Rheinboulevards, des 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die 216. FNP-Änderung ist nicht Gegen-
stand dieses Verfahrens. Dennoch wird die 
Stellungnahme sowie die Beantwortung 
durch die Verwaltung hier aufgeführt, da die 
Inhalte auch übergreifende Belange zum ge-
samten Plangebiet und damit auch die 208. 
FNP-Änderung miteinschließen. 
 
Der Hinweis auf die textlichen Ausführun-
gen des Begründungstextes werden zur 
Kenntnis genommen. Die Anmerkungen 
hierzu werden folgend beantwortet. 
 
 
 
 
 
 
 
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 27 
 
"Grünzug Charlier" und des großzügigen Grünzu-
ges im östlichen Bereich des Deutz-Areals, wird 
auch ein schmalerer Streifen parallel zu diesem in 
die Darstellung des FNP aufgenommen. 
Die Grünflächen werden im nordöstlichen und 
nördlichen Teilbereich jeweils mit einem Signet 
"Spielplatz" überlagert.“ 
 
Dazu folgende Anmerkungen: 
 
Der "Grünzug Mülheim Süd" endet als darge-
stellte Grünfläche an der der Deutz-Mülheimer-
Straße am Umgriff der 208. FNP-Änderung und 
wird dort nicht von der Deutz-Mülheimer-Straße 
bis zum Hafenpark fortgeführt. 
 
Die aus den „Grünen Kamm“ abgeleiteten Korri-
dore sind so schmal, dass sie im 208. und 216. 
FNP-Änderungsverfahren nicht als Grünfläche 
dargestellt werden. Außerdem führen sie nicht di-
rekt an den Mülheimer Hafen, sondern enden spä-
testens an der Bebauung an der Hafenstraße wie 
dem parallelen Bebauungsplan „Lindgens-Areal“ 
zu entnehmen ist. Dort ist auch zu sehen, dass 
statt des Grünzugs Mülheim-Süd, der südlich des 
Atelierhauses eine Breit von 30m haben sollte nur 
eine 12m breite Spielfläche vorgesehen ist, die 
von Bebauung und im Osten von der Deutz-Mül-
heimer Straße umgeben ist. 
 
Zusätzlich wird in der 216. FNP-Änderung, der 
schon erstellte erst kleine Abschnitt des Grün-
zugs Mülheim-Süd nördlich des Atelierhaus mit 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 
2.5. 
 
Bereits vorhandene Grünflächen werden 
nicht aus dem Flächennutzungsplan her-
ausgenommen, da diese auch im bislang 
rechtswirksamen Flächennutzungsplan 
nicht dargestellt waren. Aufgrund seiner ge-
ringen Ausdehnung an dieser Stelle und da 
sich die Planungen im gesamten Verfah-
rensverlauf teilweise angepasst haben, wird 
dieser schmale Grünstreifen auf Ebene des 
Flächennutzungsplanes auch künftig nicht 
dargestellt. Die Realisierung von kleinteili-
geren Grünverbindungen im Rahmen der 
Bebauungspläne ist weiterhin durch die be-
absichtigten Darstellungen möglich. So-
lange die bereits getätigten baulichen oder 
finanziellen Umsetzungen nicht den Darstel-
lungen des Flächennutzungsplanes wider-
sprechen, besteht hier kein Konflikt.  
 
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 28 
 
einer Breite von 11m bis 22m Breite als Grünflä-
chendarstellung herausgenommen. 
 
Der Verzicht auf den zweiten Abschnitt des Grün-
zugs Mühlheim-Süd kann weder durch den Grün-
zug Charlier" noch durch die schmalen Fußwege-
verbindungen zwischen der Deutz-Mülheimer 
Straße und dem Rheinboulevard kompensiert 
werden. Deshalb ist der Grünzug Mühlheim-Süd 
bis zum Rheinboulevard unbedingt durchgängig 
darzustellen und umzusetzen. Insbesondere um 
die direkte, fußläufige Grünverbindung zum 
Rhein /Hafenbecken für die Bewohner von Mül-
heim-Süd zu gewährleisten und durch die freie 
Sichtachse auch wahrnehmbar zu machen. 
Hierzu ist, entsprechend den zu Grunde liegen-
den Planungen südlich des Atelierhaus im nördli-
chen Bereich der 208. FNP-Änderung und nörd-
lich des Atelierhauses in der 216. FNP-Änderung 
Grün- und Freifläche darzustellen. Wobei die 
Grünflächendarstellung südlich des Atelierhaus 
entsprechend den zu Grunde liegenden Planun-
gen eine Breite von 30m haben sollte. Um die Be-
deutung dieser Grünverbindung für die Grün- 
und 
Freiflächenversorgung sowie zur Verbesserung 
der stadtklimatischen Situation angemessen auf-
zuzeigen ist die Darstellung einer durchgängigen 
Grünfläche / -verbindung vom Mülheimer Stadt-
garten bis zum Rheinboulevard, die das Atelier-
haus überlagert, sinnvoll. Dies entspricht dem 
Vorgehen am Mauritiuskirchplatz, am Rauten-
strauchkanal, wo vorhandene Gebäude auch in 
Für die Bewohner*innen von Alt-Mülheim 
bestehen durch die Grünverbindungen 
nördlich der ehemaligen „Lindgenshalle“ 
(Atelierhaus) und über die Straßen Am Pul-
verturm / Hafenstraße direkte Verbindungen 
zum Rheinboulevard. 
 
Die Anbindung von Mülheimer Stadtgarten 
und Stegerwaldsiedlung sind, soweit dies 
die vorhandenen Nutzungen und Bebauun-
gen am Mülheimer Hafen zulassen, im Rah-
men der 208. (und der 216.) FNP-Änderung 
planerisch möglich. 
 
Die klimatischen Auswirkungen der Planung 
und Anforderungen an diese sind umfas-
send im Umweltbericht untersucht und zu-
sammengefasst dargelegt. Die Planung ist 
demnach umsetzbar unter Berücksichti-
gung aller dort dargelegten Erkenntnisse 
und Maßnahmen, welche vor allem im Rah-
men der nachfolgenden Bebauungspläne 
durchzuführen sind. Daher müssen die bei-
den FNP-Änderungen nicht, wie gefordert, 
überarbeitet werden.  
Bei dem REK und Städtebaulichen Master-
plan Innenstadt sowie auch dem Werkstatt-
verfahren zum Mülheimer Süden handelt es 
sich um übergeordnete Planungsinstru-
mente, die letztlich durch die Bauleitpla-
nung erst final ausgestaltet werden können. 
Das Städtebauliche Planungskonzept „Mül-
heimer Süden inklusive Hafen“ entwickelt 
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 29 
 
die übergeordnete Grünflächendarstellung inte-
griert wurden. 
 
Die Grünplanung in der 208. und 216. FNP-
Änderung stellt im 65,3ha großen Plangebiet nur 
2,5ha neue Grünflächen dar, was dem ursprüngli-
chen Ansatz im REK Nord sowohl die mit Grün- 
und Freiraum mit Erholungs- und Freizeitfunktion 
stark unterversorgten benachbarten Wohngebiet 
als auch die ehemaligen Industriegebiete ohne 
Grünbesatz aufzuwerten und die Grünflächendefi-
zite zu beheben, widerspricht.  
Die 208. und 216. FNP-Änderung sind zu überar-
beiten, um neben der angestrebten Verbesserung 
Wohnraumversorgung auch die defizitäre Grün- 
und Freiraumversorgung zu beheben sowie die 
Chance die stadtklimatische Situation zu verbes-
sern zu nutzen. 
 
Hintergrund für diese Forderungen bezüglich des 
Grünzug Mühlheim-Süd und die Aufweitung der 
Grün- und Freiflächen am Rheinboulevard am 
Mülheimer Hafen war und ist das große Defizit an 
Grünflächen und Erholungsräumen in Mülheim-
Süd. Gleichzeitig kommt dem Grünzug Mülheim-
Süd vom Rhein/ Mülheimer Hafen zum Mülheimer 
Stadtgarten eine wichtige stadtklimatische Funk-
tion zu, da die nördlich und südlich angrenzen-
den Wohngebiete deutliche Überhitzungstenden-
zen aufweisen.Um auch für die Anwohner im Mül-
heimer Süden vom Stadtgarten aus eine attrak-
tive Grünverbindung zum Rhein sichtbar und er-
lebbar zu machen ist eine gradlinige unverbaute 
die Ansätze des Städtebaulichen Master-
plan Innenstadt und des REK weiter und 
dient als Konzeptvorlage für die beiden 
FNP-Änderungen und die Bebauungsplan-
Entwürfe in diesem Bereich. Die konzeptio-
nellen Ideen in diesem Planungskonzept 
werden durch die Bebauungsplan-Entwürfe, 
unter anderem „Lindgens-Areal“ und 
„Deutz-Areal“, weiter qualifiziert und kon-
kretisiert. 
Die im Planungskonzept vorgesehenen 
Breiten von Grünverbindungen überschrei-
ten die Maßstäblichkeit des Flächennut-
zungsplanes, stellen aber Anhaltspunkte 
vor allem für die Bebauungsplan-Entwürfe 
dar und wurden im Rahmen derer an die ak-
tuellen Anforderungen und Planungen an-
gepasst. 
 
Im Planentwurf werden von den insgesamt 
60,7 ha des Plangebietes künftig 9,8 ha als 
Grünfläche (bislang 7,2 ha) dargestellt.  
Dem gegenüber stehen die unbedingt erfor-
derlichen, anderen Nutzungsdarstellungen, 
um ein urbanes, in sich funktionierendes 
Stadtquartier zu entwickeln und allen Belan-
gen bestmöglich untereinander abgewogen 
gerecht zu werden. Berücksichtigt man 
diese planerisch erforderlichen Darstellun-
gen von 12,5 ha Wasserfläche, 8,3 ha Son-
dergebiet (SO) „Hafen“ und 2,5 ha Fläche 
für Hauptverkehrszüge, also insgesamt 23,3 
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 30 
 
Führung direkt südlich des Atelierhaus (in 30m 
Breite) zum Rhein/ Mülheimer Hafen erforderlich, 
wie sie im REK dargestellt ist. Gleichzeitig wird 
so auch der Luftaustausch nach Mülheim-Süd 
über den Grünzug Mülheim-Süd verbessert. Da 
im Rahmen der Verkehrsplanung die Danzier-
straße mit einer Straßenbahnlinie und weniger 
Verkehrsflächen für den MIV neu geplant wird. 
Besteht hier auch die Möglichkeit den Grünzug 
Mülheim-Süd in der erforderlichen Dimensionie-
rung umzusetzen. Der MIV soll entsprechend der 
vorliegenden Planung über den verlängerten Au-
enweg geführt werden. 
Es ist bedauerlich, dass die 208. und 216. FNP-
Änderung die Chance die Grün- und Freiflä-
chendefizite für die Bevölkerung in Mülheim-Süd 
zu reduzieren nicht nutzen, sondern stattdessen 
durch neue Wohngebiete wie das Lindgens-Areal 
noch verschärfen. 
ha, stehen letztlich 36,7 ha Fläche für bauli-
che Nutzungen oder Freiflächen zur Verfü-
gung. Dabei stellt der Grünflächen-Anteil 
knapp einen Drittel dar.  
 
Insgesamt im Quartier besteht daher weiter-
hin eine gute Versorgung mit Grünflächen 
im Quartier. Darüber hinaus schließen auch 
andere Flächendarstellungen, vor allem ge-
mischte Bauflächen und Wohnbauflächen, 
die Anlage von Grünverbindungen oder die 
Festlegung kleinerer, privater sowie (halb-) 
öffentlicher Grünflächen auch in den nach-
folgenden Bebauungsplanverfahren nicht 
aus, obgleich der Flächennutzungsplan 
diese noch nicht im Detail darstellt. Daher 
ist eine konkretere Darstellung weiterer 
Grünflächen nicht erforderlich.  
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2.7 Städtebaulicher Masterplan Innenstadt 
Auch der Städtebauliche Masterplan Innenstadt-
Köln berücksichtigt zur Entwicklung eines wei-
ten, von parkartigem Grün dominierten Ufer-
raums für den Bereich westlich der Hafenstraße 
nur die vorhandene Bebauung und sieht nördlich 
der vorhandenen Gebäude (Lindgens Lokschup-
pen) keine Bebauung vor. Es gelten die obigen 
Ausführungen zur Notwendigkeit die unversie-
gelte Fläche als Grünfläche auszuweisen. 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Der Städtebauliche Masterplan Innenstadt 
entstand im Jahr 2007 und diente als Grund-
lage. 
Dabei handelt es sich um ein übergeordne-
tes Planungsinstrument, das letztlich durch 
die Bauleitplanung erst final ausgestaltet 
werden kann. Das Städtebauliche Planungs-
konzept „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ 
entwickelt die Ansätze des Städtebaulichen 
Masterplan Innenstadt und des REK Nord 
weiter und dient als Konzeptvorlage für die 
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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beiden FNP-Änderungen und die Bebau-
ungsplan-Entwürfe in diesem Bereich. Die 
konzeptionellen Ideen in diesem Planungs-
konzept werden durch die Bebauungsplan-
Entwürfe „Lindgens-Areal“ und „Deutz-
Areal“ weiter qualifiziert und detailliert. Die 
im Planungskonzept vorgesehenen Breiten 
von Grünverbindungen überschreiten die 
Maßstäblichkeit des Flächennutzungspla-
nes, stellen aber Anhaltspunkte vor allem 
für die Bebauungsplan-Entwürfe dar und 
wurden im Rahmen derer an die aktuellen 
Anforderungen und Planungen angepasst. 
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ter Ab-
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2.8 REK 
Das Rechtsrheinisches Entwicklungskonzept 
Teilraum Nord (REK-Nord) stellt für diesen Be-
reich auch Grün-und Freiflächen dar. Hier ist 
auch der geplante Grünzug Mülheim-Süd darge-
stellt. Die Fläche westlich der Deutz-Mülheimer-
Straße sind auch Bestandteil des Rheinboulevard 
Mülheim-Süd. 
 
„Im nördlichen Bereich des Sanierungsgebietes 
ist zudem –entsprechend den Aussagen des 
Rechtsrheinischen Entwicklungskonzeptes – zwi-
schen Deutz-Mülheimer Straße und Hafenstraße / 
Rhein im Bereich der Fußgängerbrücke ein ca. 
2.500 qm großer Grundstücksteil der vormaligen 
Lindgens Druckfarben-Fabrik enthalten. Die in-
dustrielle Produktion ist dort seit Sommer 2007 
eingestellt, bei einer Neunutzung des Geländes 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Das REK wurde am 05. Mai 2009 vom Rat 
der Stadt Köln beschlossen und diente als 
Grundlage.  
 
Weiteres siehe Stellungnahme der Verwal-
tung Nr. 2.5, 2.6 und 2.7.  
 
Der Hinweis auf die textlichen Ausführun-
gen des REK werden zur Kenntnis genom-
men. Die Anmerkungen hierzu werden an 
gegebener Stelle beantwortet. 
 
 
 
 
 
 
 
Fett gedruck-
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Neuer Inhalt

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 32 
 
ist eine Grünverbindung in ca. 30 m Breite zu be-
rücksichtigen und mit dem Eigentümer abzustim-
men. Diese Grünverbindung ist ein wichtiges Teil-
stück des geplanten, östlich weiterzuführenden 
Grünzugs Mülheim-Süd, der den Rheinboulevard 
mit dem Mülheimer Stadtgarten verbinden soll.“ 
 
Der Grünzug Mülheim-Süd ist deshalb durchgän-
gig bis zum Rhein in die 208. und 216. Änderung 
zu übernehmen, um die direkte (fußläufige) Grün-
verbindung zum Rhein für die Bewohner von Mül-
heim-
Süd zu gewährleisten. Hierzu ist südlich des 
Atelierhaus im nördlichen Bereich der 208. FNP-
Änderung und nördlich des Atelierhauses in der 
216. FNP-Änderung in 30m Breite -entsprechend 
der Vorgabe- Grün- und Freifläche darzustellen. 
Die aktuellen Planungen im Bebauungsplan Lind-
gens-Areal erfüllen mit den „Grünen Fingern“ 
diese Anforderungen nicht, da diese „Korridore“ 
nur schmale Straßen- / Wegeverbindungen sind, 
die keine Grün- und Freiraumqualität haben. Au-
ßerdem wird durch diese Planung für die „Alt-Be-
wohner“ von Mülheim-Süd eine direkte, durch-
gängige und fußläufige Anbindung zum Rhein-
ufer verhindert, da sie erst weitere Wege in Rich-
tung Süden durch das neue Baugebiet des Lind-
gens-Areal ohne einen großzügigen Grünbereich 
in Kauf nehmen müssten, ehe sie zum „Katzenbu-
ckel“ (Rhein) und Mülheimer Hafenbecken und –
park gelangen. Da schon bei der Grünverbindung 
nördlich des Atelierhaus kein barrierefreier Zu-
gang zu diesen Bereichen hergestellt werden 
 
 
 
 
 
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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konnte, ist die Umsetzung im südlichen Bereich 
des Atelierhaus umso dringlicher. 
2.9 Mülheim 2020 – Integriertes Handlungskonzept: 
Städtebauliche Leitprojekte 
Das Strukturförderprogramm "Mülheim 2020" ver-
folgte nicht nur wirtschaftliche, bauliche und so-
ziale Ziele, sondern thematisierte im Programm-
schwerpunkt 3 – Städtebauliche Leitziele auch 
das Projekt: „Neugestaltung der Grünbereiche im 
Umfeld der Industrie- und Gewerbebrachen Mül-
heim-Süd (S. 158/159): 
„Neugestaltung der Grünbereiche 
Zur verträglichen Strukturierung der zukünftigen 
höherwertigen Nutzungen und zur gleichzeitigen 
Aufwertung und Inwertsetzung der bestehenden 
und geplanten Wohn- und Arbeitsstättengebiete 
sind die Durchgrünung und die Vernetzung von 
bestehenden Grün- und Freiräumen sowie deren 
Anbindung an überörtliche Grünbereiche eine 
wesentliche Voraussetzung. 
Rheinboulevard 
Entsprechend der langfristigen Entwicklungsziele 
zur Öffnung des Kölner Rheinufers und zur 
Schaffung eines durchgängigen „Rheinboule-
vards“ sind im Zusammenhang mit dem Struktur-
programm Regionale 2010 des Landes Nordrhein-
Westfalen entsprechende Maßnahmen vor allem 
am rechten Rheinufer (mit Schwerpunkt in Köln-
Deutz) konzipiert. Diese vorhandenen Ansätze 
sind im Mülheimer Süden fortzuentwickeln. Die 
derzeit und zukünftig nutzbaren Flächen am 
Rheinufer und landseitig am Mülheimer Hafen 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis auf die textlichen Ausführun-
gen des Projektes Mülheim 2020 werden zur 
Kenntnis genommen. Die Inhalte sind der 
Stadtverwaltung bekannt. Die Anmerkungen 
hierzu werden folgend beantwortet. 
 
 
 
Der Hinweis auf die textlichen Ausführun-
gen des Projektes Mülheim 2020 werden zur 
Kenntnis genommen. Die Inhalte sind der 
Stadtverwaltung bekannt. Die Anmerkungen 
hierzu werden folgend beantwortet. 
 
 
 
Der Hinweis auf die textlichen Ausführun-
gen des Projektes Mülheim 2020 werden zur 
Kenntnis genommen. Die Inhalte sind der 
Stadtverwaltung bekannt. Die 
Anmerkungen 
hierzu werden folgend beantwortet. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Fett gedruck-
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 34 
 
sind für eine zukünftige öffentliche Nutzung im 
Sinne der Naherholung zu sichern. 
Grünzug Mülheim-Süd 
Der 35 m breite „Grünzug Mülheim-Süd“ ist in 
zwei Bauabschnitten umzusetzen, um den Mül-
heimer Stadtgarten mit dem Rhein zur verbinden, 
den Wohnbereich Mülheim-Süd entlang der heute 
undeutlichen Trennlinie zum Industriegebiet zu 
arrondieren und eine Zonierung mit den notwen-
digen Abstandsflächen herzustellen. Die projek-
tierten Flächenbedarfe für diesen Grünzug sind 
zwischen Danzier Straße und Grünstraße / Bergi-
scher Ring grundsätzlich disponibel vorhanden. 
Der zweite Bauabschnitt zwischen Deutz-Mülhei-
mer-Straße und Rhein-/ Hafenstraße entspricht 
ebenfalls dem Nutzungskonzept des Rechtsrhei-
nischen Entwicklungskonzeptes.“ 
 
Die aufgeführten grundsätzlichen Forderungen 
zur Neustrukturierung der Grünbereiche im Um-
feld der Industrie- und Gewerbebrachen Mülheim-
Süd werden durch die Darstellung von Bauflä-
chen westlich der Hafenstraße sowie die Heraus-
nahme der Grünflächendarstellung für den zwei-
ten Bauabschnitt des Grünzugs Mülheim-Süd 
zwischen Deutz-Mülheimer-Straße und Rhein-/ 
Hafenstraße durch die 208. und 216. FNP-
Änderung konterkariert. 
Zur vollständigen Umsetzung des Grünzugs Mül-
heim-Süd mit dem wichtigen zweiten Bauab-
schnitt, der die Verbindung von der Deutz-Mülhei-
mer-Straße zum Rhein / Mülheimer Hafen her-
stellt, ist in die 208. und 216. FNP-Änderung mit 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
 
 
Der Hinweis auf die textlichen Ausführun-
gen des Projektes Mülheim 2020 werden zur 
Kenntnis genommen. Die Inhalte sind der 
Stadtverwaltung bekannt. Die Anmerkungen 
hierzu werden folgend beantwortet. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 
2.5, 2.6 und 2.7.  
 
 
Fett gedruck-
ter Ab-
schnitt: 
Neuer Inhalt

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 35 
 
aufzunehmen, insbesondere da im Rahmen von 
Mülheim 2020 für den Uferbereich (Rhein / Mül-
heimer Hafen) schon Investionen getätigt wurden. 
 
2.10 Evaluation Mülheim 2020 – Endbericht 
Im Endbericht wird ausgeführt: 
 
„In Bezug auf die Wahrnehmung der Bewohnerin-
nen und Bewohner hinsichtlich der Aufwertung 
des öffentlichen Raums ist die Bedeutung des 
Rheinboulevards Mülheim-Süd erneut hervorzu-
heben. Obwohl dieser zum Zeitpunkt der Durch-
führung dieser Programmevaluation noch nicht 
offiziell eröffnet und noch durch einen Bauzaun 
abgesperrt war, wurde er bereits sehr stark durch 
die Bevölkerung frequentiert. Zu diesen Nutzern 
zählten zahlreiche jüngere Menschen, wodurch 
der Raum ganz offensichtlich von einer breiteren 
Zielgruppe genutzt wird als die öffentlichen 
Räume im Programmgebiet zu Beginn der Maß-
nahmen.“ 
In Anlage 3 der Planung zum Rheinboulevard 
Mülheim-Süd ist die Planung für den „Hafenpark“ 
an der Grenze zur bestehenden, ummauerten Flä-
che des Schrottplatzes bzw. Altreifenablagerung 
zu sehen. 
 
Auf der Internet-Seite der Stadt Köln heißt es 
hierzu: 
„Die Promenade entsteht auf einer alten Bahnan-
lage. Sie verläuft zwischen der Zoobrücke und 
der Einmündung Hafenstraße parallel zum Auen-
 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
 
 
 
Der Hinweis auf die textlichen Ausführun-
gen des Projektes Mülheim 2020 werden zur 
Kenntnis genommen. Die Inhalte sind der 
Stadtverwaltung bekannt. Die Anmerkungen 
hierzu werden folgend beantwortet. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis auf die textlichen Ausführun-
gen des Projektes Mülheim 2020 werden zur 
Kenntnis genommen. Die Inhalte sind der 
Stadtverwaltung bekannt. 
Die Anmerkungen 
hierzu werden folgend beantwortet. 
 
 
 
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ter Ab-
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Neuer Inhalt

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 36 
 
weg. Neben dem "Katzenbuckel", der charakteris-
tischen Brücke, die mit ihrem weiten Bogen die 
Hafeneinfahrt überspannt, entsteht der "Hafen-
park": Auf einer 50 Meter breiten Rasenfläche ha-
ben Besucherinnen und Besucher genügend 
Platz, sich nach Herzenslust zu tummeln, zu pick-
nicken oder zu entspannen“. 
 
Hier wurden Fördergelder investiert, um attraktive 
Grün-und Freiflächen zu schaffen, die aktuell an 
die Abgrenzungsmauer des Schrottplatzes (Pflas-
tersteine) heranreichen. Aktuell stellt sich die Si-
tuation so dar, dass der Hafenpark und in südli-
cher Verlängerung der schmalere Rheinboulevard 
schon jetzt sehr intensiv genutzt werden und im 
Sommer insbesondere an Wochenenden die Flä-
chen nicht mehr ausreichen. Dieser Druck auf die 
Grün- und Freiflächen zur Naherholung wird sich 
im Rahmen der Planungen von weiteren Wohnun-
gen für ca. 5000 neue Anwohner im Lindgens-
Areal, Deutz-Areal und Windmühlenquartier noch 
verstärken. Deshalb sollte vorrangiges Ziel der 
Planung sein, durch die Ausweisung von Grün-
und Freiflächen den Hafenpark zu stärken und 
den Rheinboulevard nach Süden bis zum Be-
triebsgelände des ansässigen hafenaffinen Be-
triebs und Grillzubehörshops soweit bis zur Ha-
fenstraße aufzuweiten. Die (hoffentlich dem-
nächst wieder betriebene) Gastronomie am Lind-
gens-Lokschuppen würde sich sehr gut in die 
Grün- und Freiflächen zur Naherholung einfügen. 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt.  
 
 
 
 
 
 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 
2.5, 2.6 und 2.7.  
 
 
 
 
 
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Neuer Inhalt

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 37 
 
Außerdem ist in der weiteren Entwicklung die 
Schaffung einer Grünverbindung mit dem „Grün-
zug Mülheim-Süd’ anzustreben, um den Mülhei-
mer Stadtgarten mit dem Rhein zu verbinden. 
 
2.11 Städtebauliches Planungskonzept "Mülheimer 
Süden inklusive Hafen" 
Hierzu ist, entsprechend dem REK und den Vor-
gaben zum Werkstattverfahren, südlich des Ate-
lierhaus im nördlichen Bereich der 208. FNP-
Änderung und nördlich des Atelierhauses in der 
216. FNP-Änderung Grün- und Freifläche darzu-
stellen.  
Der Grünzug Mülheim-Süd vom Mülheimer Stadt-
garten bis an den Rhein/ Mülheimer Hafen aus 
dem Rechtsrheinischen Entwicklungskonzept - 
Teilraum Nord (REK) war als Rahmenbedingung 
in der Aufgabenstellung zum Werkstattverfahren 
gesetzt: 
 
2. Situation und Rahmenbedingungen (S. 18- 
68)2.2.2 Rechtsrheinisches Entwicklungskonzept 
Teilraum Nord (vom Rat am 05.05.2009 beschlos-
sen) (S. 23 - 25)..."Im Rahmen des Werkstattver-
fahrens ist die mit dem REK-Nord definierte Nut-
zungsverteilung einer kritischen Prüfung zu un-
terziehen. Die im REK-Nord definierten Grün- und 
Freiraumstrukturen, d. h. der Grünzug Charlier 
sowie der Grünzug Mülheim-Süd (Abschnitt 1 
westlich der Deutz-Mülheimer Straße nördlich 
und südlich dem Atelierhaus und Abschnitt 2 öst-
lich der Deutz-Mülheimer Straße) sind unbedingt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen.  
 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 
2.5, 2.6 und 2.7.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis auf die textlichen Ausführun-
gen zum Städtebaulichen Planungskonzept 
werden zur Kenntnis genommen. Die Inhalte 
sind der Stadtverwaltung bekannt. Die An-
merkungen hierzu wurden zuvor beantwor-
tet. 
 
 
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Neuer Inhalt

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 38 
 
weiter zu verfolgen."3. Aufgabenstellung (S. 70 - 
78)3.1 Zielsetzung und Fragestellungen ( S. 70 - 
76) 
Grün- und Freiraumplanerische Zielsetzungen (S. 
74- 75): 
"Zielsetzungen aus Sicht der Stadtentwicklung- 
Aufwertung und Inwertsetzung der bestehenden 
und geplanten Wohn- und Arbeitsstättengebiete 
mit Maßnahmen zur Durchgrünung und Vernet-
zung von bestehenden Grün- und Freiräumen 
und Anbindung an überörtliche Grünbereiche;– 
Weitere Öffnung, Freiraumgestaltung und Her-
stellung der Zugänglichkeit des Rheinufers für 
Freizeit- und Erholungszwecke im Zuge eines 
durchgängigen Rheinboulevards;...Zielsetzungen 
der Grün- und Freiraumplanung...Darüber hinaus 
sind vorhandene Grün- und Freiflächen in ihrer 
Qualität zu optimieren und aufzuwerten. In Nord-
Südrichtung ist die Grünachse entlang des 
Rheinufers und des Mülheimer Hafens zu stärken 
und aufzuweiten. In west-östlicher Richtung sind 
Grünverbindungen zur Anbindung der Wohnquar-
tiere an das Rheinufer neu auszuweisen bzw. vor-
handene Achsen wie südlich der Mülheimer Brü-
cke deutlich zu verbessern. 
Diese Freiraumverbindungen sollen auf einem 
Gerüst von Haupt-Grünzügen basieren, die mit 
untergeordneten Grünverbindungen bis hin zu 
begrünten Fuß- und Radwegeverbindung ver-
knüpft sind." 
 
 
 
 
 
Fett gedruck-
ter Ab-
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Neuer Inhalt 
 
 
 
2.12 Hochwasserschutz   Referenz:

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 39 
 
Das gesamte Gebiet westlich der Hafenstrasse bis 
zum Auenweg befindet sich im festgesetzten Über-
schwemmungsgebiet. Daher bestehen folgende Wi-
dersprüche zum Hochwasserschutzkonzept (1996): 
 
Die Stadt Köln hat im „Hochwasserschutzkonzept 
Köln“ beschlossen, dass kein Bauland mehr in über-
schwemmungsgefährdeten Gebieten ausgewiesen 
werden soll um natürliche Retentionsräume zu si-
chern und Talauen von hochwasserabflußhemmen-
den Nutzungen und Bebauung freizuhalten. Außer-
dem solle Ziel sein, Siedlungsflächen in über-
schwemmungsgefährdeten Gebieten entlang des 
Rheins auf die im FNP dargestellten Baugebiete ein-
zuschränken. Erweiterungen von Ortslagen seien bei 
Hochwasser auf das planungsrechtlich unbedingt zu-
zulassende Maß zu begrenzen, vor allem in den Ort-
schaften Feldkassel, Rheinkassel, Langel, Poll, 
Westhoven, Sürth-Weiß, Porz-Langel und Weiden-
weg in Poll sowie Uferstraße in Rodenkirchen. Die 
Ausweisung neuer Siedlungsräume im Rheinvorland 
sollte verhindert und bereits im FNP dargestellte 
Wohnbauflächen aufgegeben werden. Alle im FNP in 
hochwassergefährdeten Gebieten dargestellten Sied-
lungsflächen könnten in anderen hochwasserfreien 
Gebieten durch entsprechende Ersatzflächen kom-
pensiert werden. Hierzu finden bei der Stadtplanung 
Überlegungen auf Grundlage ökologischer Raumana-
lysen statt.  
 
Diesen Beschlüssen laufen die beabsichtigten FNP-
Änderungen zuwider und deshalb ist für diese Berei-
che mit Ausnahme der Sonderbaufläche Hafen bis 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlus-
ses zum Hochwasserschutz aus ca. 2004 wa-
ren die städtebaulichen Planungen noch wei-
testgehend ungeklärt, sodass damals für den 
Planfeststellungsabschnitt 17, zwischen Zoo-
brücke und Hafenstraße 12 keine städtische 
Hochwasserschutzanlage festgestellt wurde. 
Daher betreffen die planfestgestellten Hoch-
wasserschutzanlagen nur einen Teil der Uferli-
nie des Rheins auf Kölner Stadtgebiet. Die üb-
rigen Bereiche werden als „Bereiche ohne bau-
liche Ertüchtigung“ zusammengefasst. Im Hin-
blick auf die Konkretisierung dieser Planungen 
wurde der Hochwasserschutz im Bereich des 
Mülheimer Südens zunehmend vertiefend be-
trachtet. Hierfür fand eine ausführliche Abstim-
mung zwischen der Bezirksregierung Köln als 
obere Wasserbehörde, den Stadtentwässe-
rungsbetrieben Köln (StEB) und dem Stadtpla-
nungsamt statt. Die Ergebnisse der Abstim-
mungen und Untersuchungen wurden in einem 
„Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Süden“ 
zusammengetragen. Die Erkenntnisse und Ver-
einbarungen wurden im Rahmen der Flächen-
nutzungsplan-Änderung im Begründungstext 
zum Feststellungsbeschluss ergänzt. Die 
Grundzüge dieses Konzepts werden darüber 
hinaus Bestandteil der verbindlichen Bauleitpla-
nung, die Konkretisierung erfolgt dann im je-
weiligen Baugenehmigungsverfahren. 
 
Bereits im Rahmen der erneuten Offenlage 
wurde reaktiv auf die Problematiken einer 
Vorlage 
0091/2024,  
Anlage 6.3 
Nr. 5.6 
 
 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3 
Nr. 5.6

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 40 
 
zur Einmündung Hafenstraße Auenweg im FNP 
Grünfläche darzustellen. Das gilt insbesondere für 
die unbebauten Lager- und Brachflächen.  
Wohnbebauung im Hochwasserrisikobereich 
im ufernahen Bereich des Planbereiches auf 
die Darstellung einer Wohnbaufläche verzichtet 
und die Darstellung eines Gewerbegebietes 
(GE) weiterverfolgt. 
 
Mit Konkretisierung der Planung wurde der 
Hochwasserschutz zunehmend vertiefend be-
trachtet. Für das Lindgens-Areal konnte im wei-
teren Verfahrensverlauf in Abstimmungen mit 
der Bezirksregierung Köln als obere Wasserbe-
hörde letztlich unter bestimmten Voraussetzun-
gen Einvernehmen zum „Bauen im Überflu-
tungsgebiet“ hergestellt werden. Sie hat das 
gesetzliche Überschwemmungsgebiet (100-
jährliches Hochwasser) in diesem Uferbereich 
vorläufig in der Form gesichert, als wenn keine 
Gebäude bestehen würden. Für rheinseitige 
Bauvorhaben im Planbereich gelten damit die 
Verbots- und Genehmigungstatbestände laut 
Wasserhaushaltsgesetz und Landeswasserge-
setz sowie sonstige Regelungen wie beim 
Bauen in einem festgesetzten Überschwem-
mungsgebiet. Eine Bebauung ist hier also nur 
unter bestimmten Auflagen zugelassen und alle 
Baumaßnahmen in wasserangepasster Bau-
weise bedürfen vor Ihrer Durchführung einer 
Genehmigung der Bezirksregierung Köln. Die 
Bedingungen hierfür sind unter anderem:  
-Ausgleich des Wassereingriffs bzw. des 
Retentionsraums 
 
 
 
 
 
 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3 
Nr. 5.6

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 41 
 
-Nachweis eines privaten Hochwasser-
schutzes für neue Gebäude im Rahmen 
des Baugenehmigungsverfahrens 
-Beginn von Baumaßnahmen erst nach 
Fertigstellung des Ausgleichs für den Ein-
griff in den Retentionsraum 
-Risiko- und Gefährdungsanalyse für ein 
100- und 200-jähriges Hochwasserereig-
nis 
-Erstellung einer Grundlage für eine 
Alarm- und Einsatzplanung für Bewoh-
nende 
-Erhalten der Verteidigungslinie entlang 
der Deutz-Mülheimer Straße, da ein priva-
ter Hochwasserschutz dauerhaft nicht die 
gleichen Sicherheiten gewährleisten kann, 
wie öffentliche Hochwasserschutzanlagen 
und eventuell geflutete Gebäude das 
Stadtgebiet nicht gefährden dürfen. 
Die Berechnungen hierfür wurden durch ein 
qualifiziertes Fachbüro erstellt und somit die 
Genehmigungsfähigkeit im Rahmen der Bau-
leitplanung nachgewiesen. Die Möglichkeit ei-
ner mobilen Wand in der Hafenstraße wurde 
zwar untersucht, kann aber aus sicherheits-
technischen und bautechnischen Gründen 
nicht realisiert werden. 
Die Grundzüge dieses Konzepts werden Be-
standteil der verbindlichen Bauleitplanung, die 
 
 
 
 
 
 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3 
Nr. 5.6

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 42 
 
Konkretisierung erfolgt im jeweiligen Bauge-
nehmigungsverfahren. Weitere Details zum 
Thema Hochwasserschutz sind in der Vorlage 
zum Feststellungbeschluss in Anlage 8 aufge-
führt. 
 
3 
3.1 
 
Wasser- und Schifffahrtsamt Rhein (WSV) 
Funktion und Nutzungen des Hafens 
In mittelbarer Nähe befindet sich die Schifffahrts-
straße Rhein. Dieser kann bei ausreichender Was-
sertiefe von der Schifffahrt das gesamte Fahrwasser 
bis zu den Uferlinien genutzt werden. 
Der Geltungsbereich grenzt unmittelbar an den bun-
deseigenen Mülheimer Hafen an, der zur Bun-
deswasserstraße gehört. Der Hafen Mülheim dient 
seit dem Jahre 1895 als Schutz-
und Sicherheitshafen 
sowie als Liegehafen und hat die Funktion, allen 
Wasserfahrzeugen, damit auch 1-Kegel-Schiffen und 
2-Kegel-Schiffen, bei widrigen Verhältnissen wie 
Hochwasser, Sturm, Eis oder Schifffahrtssperrungen 
eine sichere Liegemöglichkeit zu bieten. Damit nimmt 
er den ruhenden Verkehr (bei normalen Verhältnis-
sen) auf. 
Im nördlichen Teil des Hafens befinden sich Liege-
stellen für die Schifffahrt mit Landgangmöglichkeiten. 
Diese werden regelmäßig insbesondere zu Nachtzei-
ten und an Wochenenden genutzt, so dass gerade zu 
diesen Zeiten mit einem erhöhten Ein-und Ausfahren 
zu rechnen ist. Es handelt sich um 8 Liegestellen für 
1-Kegel-Schiffe und 1 Liegestelle für ein 2-Kegel-
 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt. 
 
Die Bedenken und die Bedeutung der Kölner 
Schiffswerft Deutz (KSD) und des WSA sind 
bekannt. Die Betroffenen wurden kontinuierlich 
über die aktuellen Planungen informiert und 
hatten zu jeder Beteiligung die Möglichkeit, sich 
einzubringen.  
 
Auch die Lärmemissionen der KSD sowie wei-
terer relevanter Lärmemittenten im Mülheimer 
Hafen wurden in einem schalltechnischen Gut-
achten, beauftragt von der Verwaltung, in en-
ger Abstimmung mit der KSD und weiteren Be-
trieben, in 2019 ermittelt. 
 
Somit wurde reaktiv auf die Bedeutung und 
Schutzbedürftigkeit der Schiffswerft sowie dar-
aus resultierend auch seinen Funktionen als 
Schutz- und Liegehafen mit den Schutzradien 
der Gefahrgutliegeplätze die Darstellung eines 
Sondergebietes „Hafen“ ausgeweitet und unbe-
dingt weiterverfolgt. Dieses SO „Hafen“ wurde 
auch für die Bereiche der Hafenmole, der Fuß-
gängerbrücke und die gegenüberliegende Ufer-
kante berücksichtigt. Zudem wurde im weiteren 
 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. T 2.1

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 43 
 
Schiff. An der rheinabgewandten Ostseite des Ha-
fens bestehen bereits zum jetzigen Zeitpunkt weitere 
Liegemöglichkeiten für die Schifffahrt. 
Auf diesen Bestand hat die Flächennutzungsplanung 
in der Form Rücksicht zu nehmen, dass keine Dar-
stellungen vorgenommen werden dürfen, die der 
Zweckbestimmung des Rheins als Verkehrsweg und 
dem Hafen als Schutzhafen einerseits und als Liege-
hafen für den ruhenden Verkehr andererseits zuwi-
derlaufen.  
Zudem ist der Mülheimer Hafen Standort eines Au-
ßenbezirks des Wasserstraßen- und Schifffahrtsam-
tes (wasserseitig Liegestellen für verwaltungseigene 
Schiffe und landseitig Werkstätten und Lagerflächen). 
Von dort erfolgen die Einsätze beispielsweise zur 
Verkehrssicherung und Havarieabwicklung auf dem 
Rhein. 
Auch zu berücksichtigen ist, dass die im südwestli-
chen Hafenbecken ansässigen hafenaffinen Ge-
werbe (insbesondere Kölner Schiffswerft Deutz [KSD] 
mit Hellinganlage und Stevendock) im 24-h-Betrieb 
arbeiten. Diese sind für das WSA Köln und die Schiff-
fahrt von großer Bedeutung. Sie stellt wichtige Infra-
struktur für die Schifffahrt auf dem Rhein - u.a. bei 
Havarien - dar. Eine entsprechende Werft ist fluss-
aufwärts erst in Bingen und flussabwärts erst in Duis-
burg vorhanden. Die Werft leistet somit einen wichti-
gen Beitrag zur Sicherheit der Schifffahrt durch eine 
ortsnahe Schadensbehebung an den Schiffen ohne 
lange Anfahrtswege. Aufgrund des bereits zum jetzi-
gen Zeitpunkt nicht ausreichenden Dargebotes an 
Wasserflächen für die Schifffahrt, ist grundsätzlich 
davon auszugehen, dass die gesamte Wasserfläche 
Verfahren auf die Darstellung eines Mischge-
bietes (M) im ufernahen Teil des Änderungsbe-
reiches zugunsten der Darstellung von Gewer-
begebieten (GE) und Grünflächen verzichtet. 
Damit sollen empfindliche Nutzungen wie 
Wohnnutzungen außerhalb dieser Bereiche im 
Mülheimer Hafen realisiert werden. Auch den 
gewerblichen und hafenaffinen Nutzungen 
westlich der Schiffswerft wurde damit entspro-
chen. 
 
 
 
 
 
 
 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. T 2.1 
 
Fett gedruck-
ter Ab-
schnitt: 
Neuer Inhalt

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 44 
 
im rheinabgewandten östlichen Hafenbecken ein-
schließlich der bundeseigenen Landflächen dauerhaft 
schifffahrtsaffin genutzt werden, d.h. entweder durch 
das schifffahrtsaffine Gewerbe oder als weitere Lie-
gemöglichkeit für die Binnenschifffahrt (Liegehafen).  
 
Der Belang der Lärmemissionen ist bei der Pla-
nungsabsicht eines ganzheitlichen, modernen 
Stadtquartiers (inkl. Wohnnutzung, einer Schule, 
nichtstörenden Gewerbe und Dienstleistungsnut-
zungen) zu beachten. Vorhandene Gewerbebe-
triebe, insbesondere die Werft und der WSA 
Rhein, gehören zur notwendigen Infrastruktur ei-
ner Bundeswasserstraße und sind essentiell 
wichtig für die Aufrechterhaltung des Schiffver-
kehrs. Die Bauleitplanung muss sich an die in der 
Umgebung des Plangebietes vorhandenen Nut-
zungen anpassen und nicht umgekehrt. Mit der 
vorliegenden Planung dürfen diese vorhandenen 
Nutzungen nicht nachteilig durch das mit der Be-
bauungsplanaufstellung verbundene Heranrü-
cken von Wohnnutzungen beeinträchtigt werden. 
Eine potentielle Einschränkung des Betriebs in-
folge der in der 216. FNP-Änderung vorgesehe-
nen Nutzungen innerhalb des Planungsgebietes 
muss ausgeschlossen werden. 
 
 
 
 
 
 
 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. T 2.1 
 
Fett gedruck-
ter Ab-
schnitt: 
Neuer Inhalt 
 
 
 
 
 
3.2 Lärm 
Wir kritisieren die schalltechnische Untersu-
chung zum „Lindgens-Areal“ der ADU cologne 
GmbH aus 2022, die auch der 216. FNP-Änderung 
zur Bewertung der auf das Untersuchungsgebiet 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Der Lärm von 10 Liegestellen wurde im Rah-
men der schalltechnischen Untersuchung 
im Auftrag Stadt Köln aus 2019 (Büro 
ACCON) berücksichtigt. Dieses Gutachten 
 
Fett gedruck-
ter Ab-
schnitt: 
Neuer Inhalt

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 45 
 
einwirkenden Lärmimmissionen (Straße-, 
Schiene-, Flug-, Schiffsverkehr) beiliegt. 
 
In dieser schalltechnischen Untersuchung wird 
aufgeführt, dass bis zu 6 Schiffe an den Kegellie-
gestellen liegen können. Dies bezieht sich jedoch 
ausschließlich auf die 1-Kegelliegestelle im Nord-
osten des Hafens. Des Weiteren ist diese Liege-
stelle für 8 Schiffe ausgelegt. An der 2-Kegellie-
gestelle im Nordwesten kann ein weiteres Schiff 
liegen. Das heißt, dass bis zu 9 Kegelschiffe lie-
gen können. Dies ist zu korrigieren und in der Be-
rechnung der Lärmemissionen zu berücksichti-
gen, sowie in die Abwägung zur 216. FNP-
Änderung aufzunehmen. Die fehlerhafte Darstel-
lung in der schalltechnischen Untersuchung hat 
das Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA) Rhein in 
der Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf 
„Lindgens-Areal“ vom 12.01.2024 sowie vom 
23.02.2021 bereits aufgeführt. 
 
In der Beschreibung dieser schalltechnischen 
Untersuchung wird bei der worst-case-Abschät-
zung eine Belegung von fünf Ankerplätzen ange-
nommen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass 
im Fall der Inanspruchnahme der Schutzhafen-
funktion des Mülheimer Hafens dieser mit Schif-
fen voll besetzt ist. Hierdurch entsteht eine erheb-
lich höhere Belastung des Plangebiets (bis zu 60 
Schiffe). Der damit einhergehende deutlich hö-
here Beitrag der Schiffe zu den Schallimmissio-
nen sowie die Lage ihrer Liegeplätze ist im Gut-
wurde als Grundlage für die schalltechni-
sche Untersuchung zum Bebauungsplan 
„Lindgens-Areal“ herangezogen.   
Die von der Einwenderin beschriebene Situ-
ation ist in den letzten 25 Jahren nicht ein-
getreten. Es handelt sich dabei nicht um 
den Regelbetrieb des Hafens, auf dessen 
Auswirkungen sich die Umweltprüfung zur 
Bauleitplanung konzentrieren muss. Die für 
Anlagen- und Gewerbelärm heranzuzie-
hende Technische Anleitung Lärm (TA 
Lärm) definiert unter Punkt 7.1 Ausnah-
meregelungen für Notsituationen, wie sie 
eine Vollbelegung des Schutzhafens bei ei-
ner kurzzeitigen Sperrung des Rheins aus-
lösen könnte. In einer solchen Notsituation 
dürfen die Immissionsrichtwerte der TA 
Lärm überschritten werden.  
 
Die von der Einwenderin aufgeführten Män-
gel wurden zwischenzeitlich geprüft und, 
wo erforderlich, behoben.  
 
 
Der ansässige hafenaffine Betrieb wird von 
zwei Inhaber*innen betrieben. Im Gespräch 
zur Erstellung der schalltechnischen Unter-
suchung aus 2019 haben diese angegeben, 
keinen regelhaften 24h-Betrieb leisten zu 
können. In den letzten Jahren sei lediglich 
einmal nachts ein havariertes Sportboot mit 
dem vorhandenen Kran aus dem Hafenbe-
cken gehievt worden. Entsprechend ist für 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 46 
 
achten zu ergänzen. Die Auswirkung der Schutz-
hafenfunktion auf das Plangebiet ist zu beschrei-
ben und in der Abwägung der 216. FNP-Änderung 
zu berücksichtigen.  
Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersu-
chung der Firma Accon aus dem Jahre 2019, auf 
die in der Umweltprüfung zur 216. FNP-Änderung 
verwiesen wird, wurden nicht in die schalltechni-
sche Untersuchung der ADU cologne aus 2022 
implementiert bzw. nicht mit berücksichtigt, so-
dass sich zwischen den Untersuchungen fol-
gende Abweichungen ergeben: 
 
In der Tabelle ,,12-3: Flächenquellen waagerecht" 
(S. 61/62) werden insgesamt neun Quellen zuge-
ordnet, die in dem Accon Gutachten als ,,senk-
rechte Flächenquellen" berücksichtigt werden. 
Die Quellen sollten daher korrigiert werden. 
Darüber hinaus weist das ADU-Gutachten weitere 
Unstimmigkeiten und Män-gel auf. Es sollte daher 
für das weitere Verfahren überarbeitet werden 
(bereits in der Stellungnahme vom 12.01.2024 
zum Bebauungsplanentwurf „Lindgens-Areal“): 
In der Beschreibung des Betriebs der KSD (S. 60) 
wird das Stevedock mit 350t angegeben. Tatsäch-
lich hat das Stevendock jedoch ein Hubvermögen 
von 450t.  
Für das ADU Gutachten (S. 61/62) wurden nicht 
alle Quellen der Accon Untersuchung herangezo-
gen. Hier sollte sichergestellt werden, dass sämt-
liche Quellen in der schalltechnischen Untersu-
chung Berücksichtigung finden.  
den ansässigen hafenaffinen Betrieb nachts 
keine lärmrelevante Tätigkeit anzusetzen. 
. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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Neuer Inhalt

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 47 
 
Die Abb. 12-2 (S. 63) stellt den Fahrweg des Stap-
lers der KSD nicht korrekt dar. Dieser fährt von 
der Hellinganlage bis zum Dockbetrieb (parallel 
zum Auenweg).  
Der dem Betrieb der Werft zuzurechnende 
Schiffsverkehr wurde nicht berücksichtigt. Dieser 
Schiffsverkehr ist nach Punkt 7.4 der TA Lärm 
dem Anlagenbetrieb der KSD zuzurechnen und 
dort zu berücksichtigen.  
In „Tabelle 12-4: Punktquellen" (S. 64) wurden für 
die Quelle Instandsetzungsarbeiten nach ESTRIN 
keine Einwirkzeit für die Nacht berücksichtigt. In-
standsetzungsarbeiten finden jedoch auch zur 
Nachtzeit statt.  
Der ansässige hafenaffine Betrieb verfügt über 
eine uneingeschränkte Betriebs-genehmigung (24 
Stunden an sieben Tagen). Das Gutachten (S. 69, 
Tabellen 12-11, 12-12, 12-13) geht jedoch lediglich 
von einem Betrieb zum Tagzeitraum aus, obwohl 
unter Punkt 12.2.5 im Textteil die Nachttätigkeiten 
angesetzt sind. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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Neuer Inhalt 
 
3.3 Schutzkreise der Kegelliegestellen gemäß ADN  
Das WSA hält im nordwestlichen Teil des Hafens Lie-
gestellen mit Landgangmöglichkeit für sogenannte 
Kegelschiffe vor, die es der Schifffahrt ermöglichen, 
ihre gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten einzu-
halten. Aktuell verfügt der Hafen über acht Liege-
plätze für sog. 1-Kegel-Schiffe und einen Liegeplatz 
für ein 2-Kegel-Schiff. Die 1- und 2-Kegel-Liegestelle 
findet an verschiedenen Stellen Eingang in die Auf-
gabenstellung und die Abschlussdokumentation zum 
 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt. 
 
 
Die Bedenken und die Bedeutung der Kölner 
Schiffswerft Deutz (KSD) und des WSA sind 
bekannt. Die Betroffenen wurden kontinuierlich 
über die aktuellen Planungen informiert und 
hatten zu jeder Beteiligung die Möglic
hkeit, sich 
einzubringen.  
 
Auch die Lärmemissionen der KSD sowie wei-
terer relevanter Lärmemittenten im Mülheimer 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. T 2.3

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 48 
 
Werkstattverfahren „Mülheimer Süden einschließlich 
Hafen"  
 
Gemäß der Verordnung ADN, Abschnitt 7, bestehen 
Sicherheitsabstände (Schutzkreise) zu „zones resi-
dentielles", Ingenieurbauwerken und Tanklagern. Der 
Sicherheitsabstand zu den „zones residentielles" be-
trägt bei 1-Kegel-Schiffen 100 m, bei 2-Kegel-Schif-
fen 300 m (Plan im Anhang).  
 
Die darin dargestellten Schutzabstände werden in 
der FNP-Änderung insofern berücksichtigt, als sich 
geplante Wohnbebauung außerhalb des Schutzkrei-
ses befindet. Innerhalb des Schutzkreises ist jedoch 
die Ansiedlung von Gewerbe vorgesehen. Deshalb 
rege ich an, die Schutzwürdigkeit von Gewerbenut-
zungen in der FNP-Änderung mindestens einer Ab-
wägung zu unterziehen, da offen ist, um welche Art 
Gewerbe es sich handelt (z.B. nicht störendes Ge-
werbe, Speise- und Schankwirtschaften). 
Hafen wurden in einem schalltechnischen Gut-
achten, beauftragt von der Verwaltung, in en-
ger Abstimmung mit der KSD und weiteren Be-
trieben, in 2019 ermittelt. 
 
Somit wurde reaktiv auf die Bedeutung und 
Schutzbedürftigkeit der Schiffswerft sowie dar-
aus resultierend auch seinen Funktionen als 
Schutz- und Liegehafen mit den Schutzradien 
der Gefahrgutliegeplätze die Darstellung eines 
Sondergebietes „Hafen“ ausgeweitet und unbe-
dingt weiterverfolgt. Dieses SO „Hafen“ wurde 
auch für die Bereiche der Hafenmole, der Fuß-
gängerbrücke und die gegenüberliegende Ufer-
kante berücksichtigt. Zudem wurde im weiteren 
Verfahren auf die Darstellung einer gemischten 
Baufläche (M) im ufernahen Teil des Ände-
rungsbereiches zugunsten der Darstellung von 
Gewerbegebieten (GE) und Grünflächen ver-
zichtet. Damit sollen empfindliche Nutzungen 
wie Wohnnutzungen außerhalb dieser Bereiche 
im Mülheimer Hafen realisiert werden. Auch 
den gewerblichen und hafenaffinen Nutzungen 
westlich der Schiffswerft wurde damit entspro-
chen. 
Die weitergehende Einschränkung und Zonie-
rung, welche Art von gewerblichen Nutzungen 
sich innerhalb dieser dargestellten Flächen an-
siedeln dürfen, entspricht nicht der Ebene des 
Flächennutzungsplanes.  Im Rahmen der im 
Planbereich nachfolgend aufgestellten Bebau-
ungsplanverfahren liegen die Hinweise vor und 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. T 2.3

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 49 
 
besteht die Möglichkeit einer Zonierung und 
Festsetzung. 
3.4 Grünfläche 
Gegen die Darstellung einer Grünfläche auf bundes-
eigenen Flächen (nördlich Landfläche an der Spitze 
der Hafenmole, Fußgängerbrücke „Katzenbuckel“ 
und Radweg an der Nord-Ostseite des Hafens) wird 
Widerspruch im Sinne des § 7 BauGB erhoben.  
 
Diese Flächen sind als Sonderbaufläche auszuwei-
sen. Sollte der Nutzungsvertrag über den Radweg 
zwischen Stadt Köln und WSA langfristig nicht fortge-
führt werden, wären andere (Hafen-)Nutzungen 
denkbar, die mit einer Grünflächendarstellung einge-
schränkt wären.  
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt.  
 
Im Verfahren wurde ein schmaler Streifen ent-
lang der Hafenmole überarbeitet, sodass die 
Darstellung einer Grünfläche entsprechend der 
vorangegangenen Forderung zurückgenom-
men und stattdessen die Darstellung eines SO 
„Hafen“ beabsichtigt wurde. Eine Zurücknahme 
der Darstellung einer Grünfläche darüber hin-
aus ist nicht vorgesehen, da die Aufgabe dieser 
Fläche zwecks Radwegs nicht bekannt ist oder 
in Aussicht steht.  
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. T 2.4 
 
3.5 Begründungstext / Anpassungen 
In der Begründung müssen folgende Informationen 
korrigiert werden: 
 
- Schutzhafen (für alle Wasserfahrzeuge, damit auch 
1-Kegel-Schiffe und 2-Kegel-Schiffe) 
- Liegehafen (für alle Wasserfahrzeuge, damit auch 
1-Kegel-Schiffe und 2-Kegel-Schiffe) 
- Standort eines Außenbezirks des Wasserstraßen- 
und Schifffahrtsamtes (wasserseitig Liegenstellen für 
verwaltungseigene Schiffe und landseitig Werkstä
tten 
und Lagerflächen) 
- Schalltechnische Untersuchung aus 2019 mit aktua-
lisierten Annahmen muss zugrunde gelegt werden  
 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt. 
 
Die Anregungen zu den Funktionen des Hafens 
und seinen Liegeplätzen wurden im Begrün-
dungstext ausreichend berücksichtigt. 
 
Die Schalltechnische Untersuchung aus 2019, 
welche zwischen der WSV und der Stadt Köln 
abgestimmt wurde, fand in der redaktionellen 
Überprüfung der Unterlagen nachträglich Be-
rücksichtigung.  
 
Die Zweckbestimmung eines Sondergebiets 
SO „Hafen“ ist auf Ebene der Flächennut-
zungsplanung ausreichend, um auf die Nut-
zung und Bedeutung der Fläche hinzuweisen. 
Eine detaillierte Betitelung als „Schutz- und Lie-
gehafen“ ist nicht erforderlich. Die Bedeutung 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. T 2.5

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 50 
 
- Der Schutzkreis des Liegeplatzes für ein 2-Kegel-
Schiff (300 m) wird fälschlicherweise den sechs Lie-
geplätzen für 1-Kegel-Schiffe zugeordnet und die 2-
Kegel-Schiff-Liegestelle findet keine Erwähnung. 
- Die Sonderbaufläche ist nicht mit „Schutzhafen“ o-
der „Hafen“ sondern „Schutzhafen und Liegehafen“ 
zu bezeichnen. 
und Schutzbedürftigkeit des Mülheimer Hafens 
als Schutz- und Liegehafen wird durch die sehr 
ausführlichen Beschreibungen im Begrün-
dungstext und im Umweltbericht ausreichend 
deutlich. 
4 
4.1 
 
Wir lehnen die 208. FNP-Änderung ab mit Verweis 
auf die zum Bebauungsplan „Lindgens-Areal“ 
eingereichte Stellungnahme ab und wiederholen 
die Belange im Folgenden, die wir vollumfänglich 
beibehalten. 
 
Versiegelung und Rohstoffe 
Es ist vorgesehen, auf einer ehemals überwie-
gend industriell geprägten Fläche (Industriege-
biet) von ca. 5,02 ha 406 Wohneinheiten sowie de-
ren Erschließung zu schaffen. Der derzeitige Ver-
siegelungsgrad beträgt ca. 74%, der Versiegelung 
nach der Bebauung über 90%.  
 
Da der Bebauungsplan-Entwurf ohnehin deutlich 
zu wenig Grünflächen vorsieht, sollte von einer 
Bebauung des Überschwemmungsgebietes die-
ses Ausmaßes abgesehen werden und stattdes-
sen deutlich mehr Grünflächen vorgesehen wer-
den. 
 
Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Woh-
nungsneubau sehr rohstoffintensiv sowie klima-
schädlich ist und jährlich über 50 Millionen Ton-
nen Rohstoffe wie Sand, Kies und gebrochene 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Die eingereichte Stellungnahme betrifft, da 
sie im Rahmen des Bebauungsplanverfah-
rens abgegeben wurde, überwiegend Rege-
lungen und Anforderungen, die nicht im 
Rahmen des Flächennutzungsplanes ab-
bildbar sind, da es dessen Steuerungsfunk-
tion und Maßstäblichkeit deutlich über-
schreitet. Die Belange werden dennoch indi-
viduell im Folgenden beantwortet soweit es 
seitens des Flächennutzungsplanes mög-
lich ist. 
 
Versiegelung: 
Die faktischen Versiegelungsanteile der Flä-
chen und Steuerung des Rohstoffanbaus 
sind nicht Gegenstand des Flächennut-
zungsplanes, da es dessen Darstellungs-
tiefe deutlich überschreitet. Der rechtswirk-
same Flächennutzungsplan stellt den Ände-
rungsbereich überwiegend als Industriege-
biet (GI) und Gewerbegebiet (GE) dar. Zu-
künftig sind nur noch geringere Anteile an 
Gewerbegebieten (GE) sowie vor allem die 
Darstellungen von gemischten Bauflächen 
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 51 
 
Natursteine verbraucht. Der Abbau dieser Roh-
stoffe belastet Natur und Landschaft. Bei der Ze-
mentherstellung wird Kalk bei extremen Tempera-
turen und einem hohen Energieaufwand gebrannt 
und das im Kalk gebundene CO2 freigesetzt. Kli-
maschädlich ist auch die Herstellung von Stahl-
beton und der anschließende Transport. 
 
 
Hochwasser 
Besonders kritisch ist zu erwähnen, dass das 
Plangebiet überwiegend innerhalb des gesetzlich 
festgesetzten Überschwemmungsgebietes des 
Rheins liegt. Dies ist prinzipiell verboten, und 
auch wenn die Fläche bereits zu ca. 74% versie-
gelt ist, ist eine Umwandlung in Wohnbebauung 
sehr kritisch zu sehen. Auch wenn hier bereits 
alte Industriegebäude vorhanden sind, und es 
sich dadurch womöglich um keine Ausweisung 
neuer Baugebiete handelt. Insbesondere nach 
der 
Ahrtalkatastrophe 2022 sowie der aktuellen Hoch-
wasserlage auch in Köln und dem Rheinland, 
sollte die Politik sowie Stadt Köln Verantwortung 
übernehmen, und die Bebauung eines Über-
schwemmungsgebietes zu Wohnzwecken nicht 
zulassen. 
 
Welche Behörde oder welches Amt soll die Ge-
nehmigung erteilen, und wer übernimmt die Ver-
antwortung insbesondere im Falle einer Hoch-
wasser-Katastrophe? 
 
(M), Wohnbauflächen, Gemeinbedarfsflä-
chen, Grünflächen und teilweise zur Wah-
rung des Schutzanspruches der Hafennut-
zung auch die erweiterte Darstellung des 
Sondergebietes (SO) „Hafen“ beabsichtigt. 
Diese beabsichtigten neuen Darstellungen 
bieten die Chance, das Plangebiet deutlich 
zu entsiegeln und einen höheren Grünanteil 
zu erzielen.  
 
 
Darüber hinaus liegen die Hinweise im Be-
bauungsplanverfahren vor. Dieser reagiert 
wie folgt auf die Anregungen: 
Das Plangebiet ist heute zu ca. 92 % von 
versiegelten bzw. teilversiegelten Flächen 
geprägt. Etwa 72 % der Flächen sind voll-
ständig versiegelt, ca. 20 % der Flächen le-
diglich teilversiegelt. Es handelt sich über-
wiegend um Industriegebäude mit asphal-
tierten und geschotterten Platzflächen. Bei 
Beibehaltung der aktuellen baurechtlichen 
Situation wäre eine Erhöhung des Versiege-
lungsgrads auf bis zu 100 % und damit die 
vollständige Überprägung der vorhandenen 
Vegetationsflächen planungsrechtlich zu-
lässig. 
Der erhaltenswerte Baumbestand wird pla-
nungsrechtlich berücksichtigt.  
 
Auf dem Grundstück sowie im öffentlichen 
Straßenraum der Deutz-Mülheimer Straße 
befinden sich gemäß Baumbewertung des 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 52 
 
Büros LAND Germany (vgl. LAND Germany 
GmbH, Düsseldorf, 27.03.2024) 32 als 
schutzwürdig eingestufte Bäume. Diese 
Bäume sollen erhalten werden.  
So sind die geplanten Neubauten entlang 
der Deutz-Mülheimer Straße leicht zurück-
gesetzt worden. Die Baumscheiben der Be-
standsbäume entlang der Deutz-Mülheimer 
Straße sollen vergrößert werden um die 
Standortbedingungen der Pflanzen zu ver-
bessern. Im Plangebiet werden insgesamt 
32 Bestandsbäume zum Erhalt festgesetzt. 
Diese umfassen die Platanen-Allee entlang 
der Deutz-Mülheimer Straße, mehrere 
Bäume auf dem Gelände des Grillzubehör-
shops, drei Rosskastanien und eine Hyb-
ridpappel auf dem Platz im Bereich Auen-
weg / Deutz-Mülheimer Straße sowie acht 
Einzelbäume innerhalb der nördlichen Grün-
fläche. Im Zuge der Neugestaltung des Are-
als erfolgen die Anlage neuer Vegetations-
flächen und die Neupflanzungen von mehre-
ren Einzelbäumen (95 Stück). Es werden 
vier öffentliche Grünflächen mit einer Ge-
samtfläche von 3.740 m² festgesetzt. Der 
Großteil der geplanten Dachflächen wird mit 
einer extensiven oder intensiven Dachbe-
grünung versehen (ca. 7.930 m²). Der Anteil 
an Vegetationsflächen im Plangebiet wird 
insgesamt erhöht. 
 
 
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 53 
 
Es ist grundsätzlich richtig, dass der Bau-
sektor rohstoffintensiv ist und große Men-
gen CO2 ausstößt. Dennoch ist aufgrund der 
nach wie vor großen Nachfrage, insbeson-
dere nach Wohnraum in den sogenannten 
„Schwarmstädten“, auch weiterhin  Neubau 
erforderlich. Durch die Umnutzung einer vor-
handenen innerstädtischen Brachfläche un-
ter Einbeziehung eines Großteils der Be-
standsbebauung wird ein Beitrag zu einer 
nachhaltigen Stadtentwicklung geleistet und 
einem weiteren Flächenfraß entgegenge-
wirk
t. Durch die integrierte Lage wird zudem 
weniger Verkehr erzeugt als am Stadtrand o-
der im suburbanen Raum.  
 
Hochwasser: 
Im Hinblick auf die Konkretisierung der Planun-
gen wurde der Hochwasserschutz im Bereich 
des Mülheimer Südens zunehmend vertiefend 
betrachtet. Hierfür fand eine ausführliche Ab-
stimmung zwischen der Bezirksregierung Köln 
als obere Wasserbehörde, den Stadtentwässe-
rungsbetrieben Köln (StEB) und dem Stadtpla-
nungsamt statt. Die Ergebnisse der Abstim-
mungen und Untersuchungen wurden in einem 
„Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Süden“ 
zusammengetragen.  
Die Erkenntnisse und Vereinbarungen wur-
den im Rahmen der Flächennutzungsplan-
Änderungen im Begründungstext und dem 
Umweltbericht ergänzt und berücksichtigt. 
 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3 
Nr. 5.6 
 
 
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 54 
 
Das abgestimmte Hochwasserschutzkon-
zept wurde bereits dem vorangegangenen 
Feststellungsbeschluss vom 16.05.2024 
(Vorlage 2247/2023) sowie nun zur erneuten 
Veröffentlichung 2024 zur Verfügung ge-
stellt und ist dieser Beschlussvorlage als 
Anlage 8 ebenfalls beigefügt. 
 
Auf eine Wohnbebauung im Hochwasserrisiko-
bereich im ufernahen Bereich des Planberei-
ches wurde auf die Darstellung einer Wohn-
baufläche verzichtet und die Darstellung eines 
Gewerbegebietes (GE) weiterverfolgt. Für das 
Lindgens-Areal konnte mit der Bezirksregie-
rung Köln als obere Wasserbehörde letztlich 
unter bestimmten Voraussetzungen Einverneh-
men zum „Bauen im Überflutungsgebiet“ her-
gestellt werden. Sie hat das gesetzliche Über-
schwemmungsgebiet (100-jährliches Hochwas-
ser) in diesem Uferbereich vorläufig in der 
Form gesichert, als wenn keine Gebäude be-
stehen würden. Für rheinseitige Bauvorhaben 
im Planbereich gelten damit die Verbots- und 
Genehmigungstatbestände laut Wasserhaus-
haltsgesetz und Landeswassergesetz sowie 
sonstige Regelungen wie beim Bauen in einem 
festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Eine 
Bebauung ist hier also nur unter bestimmten 
Auflagen zugelassen und alle Baumaßnahmen 
in wasserangepasster Bauweise bedürfen vor 
Ihrer Durchführung einer Genehmigung der Be-
zirksregierung Köln. Die Bedingungen hierfür 
sind unter anderem:  
 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3 
Nr. 5.6

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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-Ausgleich des Wassereingriffs bzw. des 
Retentionsraums 
-Nachweis eines privaten Hochwasser-
schutzes für neue Gebäude im Rahmen 
des Baugenehmigungsverfahrens 
-Beginn von Baumaßnahmen erst nach 
Fertigstellung des Ausgleichs für den Ein-
griff in den Retentionsraum 
-Risiko- und Gefährdungsanalyse für ein 
100- und 200-jähriges Hochwasserereig-
nis 
-Erstellung einer Grundlage für eine 
Alarm- und Einsatzplanung für Bewoh-
nende 
-Erhalten der Verteidigungslinie entlang 
der Deutz-Mülheimer Straße, da ein priva-
ter Hochwasserschutz dauerhaft nicht die 
gleichen Sicherheiten gewährleisten kann, 
wie öffentliche Hochwasserschutzanlagen 
und eventuell geflutete Gebäude das 
Stadtgebiet nicht gefährden dürfen. 
Die Berechnungen hierfür wurden durch ein 
qualifiziertes Fachbüro erstellt und somit die 
Genehmigungsfähigkeit im Rahmen der Bau-
leitplanung nachgewiesen. Die Möglichkeit ei-
ner mobilen Wand in der Hafenstraße wurde 
zwar untersucht, kann aber aus sicherheits-
technischen und bautechnischen Gründen 
nicht realisiert werden. 
 
 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3 
Nr. 5.6

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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Die Grundzüge dieses Konzepts werden Be-
standteil der verbindlichen Bauleitplanung, die 
Konkretisierung erfolgt im jeweiligen Bauge-
nehmigungsverfahren. Weitere Details zum 
Thema Hochwasserschutz sind in der Vorlage 
zum Feststellungbeschluss in Anlage 8 aufge-
führt.  
4.2 Baumerhaltung und Pflanzung 
Von insgesamt 83 kartierten Bäumen sind aktuell 
noch 76 Bäume vorhanden. Erhalten werden al-
lerdings lediglich 32 Bäume (d.h. deutlich weni-
ger als die Hälfte!), obwohl 60 Bäume eine gute 
bis sehr gute Vitalität aufweisen. Wir bitten um 
Prüfung, ob nicht doch durch eine bessere Pla-
nung mehr Bäume erhalten werden können. Ins-
besondere da durch die neue Fassung der Baum-
schutzsatzung der Stadt Köln vom 18.07.2023 die 
Bedeutung der Bäume für das Stadtklima noch 
einmal deutlich unterstrichen hat.  
Der Erhalt der alten, wertvollen und unersetzli-
chen Bäume mit großen Baumkronen ist unver-
zichtbar, denn besonders diese Altbäume produ-
zieren Sauerstoff, absorbieren CO2 und verbes-
sern die Luftqualität. Für den Schutz der biologi-
schen Vielfalt sind Altbäume unverzichtbar.  
Mit Hohlräumen/Stammhöhlen weisen Altbäume 
zudem Strukturen auf, die jungen Bäumen noch 
fehlen, aber für viele Tiere wichtig sind. Durch die 
Verdunstung von Wasser sowie Schattenwurf 
kühlen Bäume ihre Umgebung. Bäume sind wich-
tig für eine gesunde und attraktive Stadt und die 
Lebensqualität sowie Gesundheit von Menschen 
 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt. 
 
Zum Thema Bäume siehe Stellungnahme 
der Verwaltung Nr. 4.1 „Versiegelung“. Zum 
Thema Grünflächen allgemein siehe außer-
dem Stellungnahme der Verwaltung Nr. 2.5 
bzw. 2.6.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Fett gedruck-
ter Ab-
schnitt: 
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Fett gedruck-
ter Ab-
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Neuer Inhalt

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 57 
 
und bieten Nahrung und Lebensräume für viele 
Tiere.  
Der Baumschutz auf Baustellen gemäß Baum-
schutzsatzung der Stadt Köln vom 18.07.2023 
muss gewährleistet werden (§ 4 Verbotene Maß-
nahmen), und sollte in die textliche Festsetzung 
aufgenommen werden.  
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass der Er-
halt der Bestandsbäume auch bei Umsetzung der 
geplanten Straßenbahnlinie sichergestellt werden 
muss. 
 
Bei den festgesetzten Baumpflanzungen sollte 
auf heimische und standortgerechte Bäume ge-
achtet werden, die heimischen Tieren Nahrung 
und Lebensraum bieten. Der Biodiversitätsindex 
2021 für Straßenbäume ist hilfreich bei der Aus-
wahl geeigneter heimischer Bäume. Keinesfalls 
sollten sogenannte „Klimabäume“ gepflanzt wer-
den, die für die biologische Vielfalt wenig wertvoll 
bis nutzlos sind.  
Zudem sollten mehr großkronige Bäume vorgese-
hen werden. Lediglich vier großkronige und drei 
mittel- bis großkronige Bäume sind nicht ausrei-
chend. 
 
Die geplanten Eingriffe in die Starkastbereiche 
lehnen wir ab. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Auswahl der Pflanzen sowie deren Kro-
nendurchmesser, Pflanzung, Erhalt und 
Pflege erfolgt im weiteren Planungsverlauf 
nach ökologischen Gesichtspunkten, den 
Anforderungen der Stadt Köln und den gel-
tenden Regeln der Technik (z. B. Substrat-
menge und -qualität). Vor diesem Hinter-
grund werden die Größenangaben bzgl. 
Kronengröße aus den textlichen Festsetzun-
gen herausgenommen. 
 
 
Die Beurteilung, ob die im Rahmen der Bau-
maßnahmen erforderlichen Eingriffe in die 
Starkastbereiche der Bestandsbäume unter 
die verbotenen Maßnahmen des § 4 der 
Baumschutzsatzung der Stadt Köln fallen, 
erfolgt nicht auf Ebene des Flächennut-
zungsplanes oder Bebauungsplanes. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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4.3 Bodensituation  
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
In Abstimmung mit dem zuständigen Um-
welt- und Verbraucherschutzamt der Stadt 
Köln erfolgten bereits zuvor Hinweise auf 
 
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 58 
 
Aufgrund der Schwere der Bodenkontaminatio-
nen (Zink, Blei, teilweise Arsen) sind die empfoh-
lenen Maßnahmen aus dem Bodengutachten un-
bedingt einzuhalten und umzusetzen. 
 
bereits vorliegende Altlastuntersuchungen. 
Da fast der gesamte landseitige Änderungs-
bereich als Altstandort im Altkataster der 
Stadt Köln geführt wird, wurde zum Fest-
stellungsbeschluss von 21.03.2024 im FNP 
redaktionell eine Kennzeichnung „Böden, 
erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen 
belastet“ eingefügt. Damit wird auf dieses 
Vorkommen hingewiesen. 
 
Die weitere Umsetzung von Maßnahmen ob-
liegt der nachfolgenden Bebauungsplanung 
und vor allem im Baugenehmigungsverfah-
ren. 
Im Zuge der Umsetzung des Bebauungspla-
nes werden stark kontaminierte Bodenbe-
reiche durch unbelasteten Boden ausge-
tauscht. Eine 90-prozentige Flächenversie-
gelung des Plangebiets ist vorgesehen. In 
den Bereichen der Vegetationsflächen und 
Kinderspielflächen wird der Oberboden bis 
in eine Tiefe von mindestens 0,8 m ausge-
tauscht. Im Bereich der Spielflächen wird 
eine Grabsperre (z.B. Rasengittersteine, Ge-
ogitter) vorgesehen. Die Wirkpfade Boden – 
Mensch und Boden – Grundwasser werden 
durch diese Maßnahmen unterbrochen und 
eine Gefährdung der Schutzgüter reduziert. 
Im Bebauungsplan werden die Altlastver-
dachtsflächen 901281 und 901265 gekenn-
zeichnet als Flächen mit erheblichen Boden-
verunreinigungen.  Durch die Umsetzung 
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 59 
 
des Bebauungsplanes und der damit ver-
bundenen Minderungs- und Vermeidungs-
maßnahmen wird somit die Gefährdung 
durch die vorhandenen Altlasten reduziert. 
4.4 Niederschlagsentwässerung und Starkregenvor-
sorge 
Die Einschätzung, dass die Begrünung der Flach-
dachflächen einen entscheidenden Beitrag in der 
Rückhaltung von Niederschlagswasser leistet, 
können wir nicht nachvollziehen, da diese Ein-
schätzung sehr ungenau ist. Wir bitten deshalb 
um genauere Angaben hierzu (wie viel Verzöge-
rung bei welchem Starkregenereignis). 
 
Als Minderungsmaßnahme von Starkregenereig-
nissen wird hier die geplante Dachbegrünung an-
geführt. Wie bereits zu Abschnitt 4.3.1. Grundflä-
chenzahl erwähnt, ist dies nicht nachvollziehbar. 
Dachbegrünung ist kein taugliches Mittel zur 
Rückhaltung von Regenwasser, erst recht nicht 
von Starkregen. Dachbegrünung kann Starkregen 
nicht maßgeblich aufhalten oder mindern. An-
sonsten bitten wir um genauere Angaben, wie viel 
Verzögerung bei welchem Starkregenereignis er-
zielt werden wird. 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt. 
 
Die Anregung bezieht sich unmittelbar auf 
Aussagen im Begründungtext des Bebau-
ungsplanes, sodass sie insofern die Flä-
chennutzungsplanung nicht betreffen.  
 
 
 
Der Änderungsbereich ist bereits heute zu 
circa zwei-dritteln versiegelt. Nieder-
schlagswasser kann aktuell nur in Teilberei-
chen versickern. Es wurde ein Konzept zur 
Niederschlagsentwässerung und Starkre-
genvorsorge erstellt. Im Rahmen des im Pa-
rallelverfahren aufgestellten Bebauungspla-
nes liegen die Hinweise vor. 
Der Bebauungsplan trifft dazu folgende 
Maßnahmen: 
Es wurde durch das Büro LAND ein Konzept 
zur Überflutungsvorsorge bei Starkregen er-
arbeitet (vgl. LAND Germany GmbH, Düssel-
dorf, 04.08.2023). Hierin werden baufeldbe-
zogen die zurückzuhaltende Regenmenge 
(zur Errechnung der zurückzuhaltenden Re-
genmenge wurde gemäß Abstimmung und 
Merkblatt StEB das 100-jährige Regenereig-
nis mit einer Dauer von 5 min angesetzt) so-
 
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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wie das geschaffene oberirdische Retenti-
onsvolumen gegenübergestellt. Die zurück-
zuhaltende Regenmenge wird im Bebau-
ungsplan jeweils baugebietsbezogen als 
Mindeststauvolumen festgesetzt. Dieses 
wird teilweise auf Dachflächen, teilweise im 
Außenraum der Gebäude geschaffen. Ein 
entsprechender Nachweis ist im Baugeneh-
migungsverfahren zu erbringen. 
4.5 Mobilität, Stellplätze 
Der angegebene Pkw-Stellplatzbedarf von 346 
Stellplätzen ist bei 406 Wohneinheiten nicht nach-
vollziehbar, insbesondere bei einem Stellplatzre-
duzierungsfaktor von bis zu 50 %. Wie wurde der 
Bedarf errechnet? Die Anzahl der Pkw-Stellplätze 
muss deutlich reduziert werden, um Bewoh-
ner*innen und Besucher*innen zu motivieren, den 
ÖPNV zu nutzen. 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
Dies ist nicht im Rahmen des Flächennut-
zungsplanes abbildbar, da es dessen Steue-
rungsfunktion und Maßstäblichkeit deutlich 
überschreitet. 
 
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufge-
stellten Bebauungsplanes liegen die Hin-
weise vor.  
 
Der angegebene Pkw-Stellplatzbedarf ergibt 
sich aus der Anwendung des Stellplatzredu-
zierungsfaktors von 0,5 (oder 50 %) auf die 
in Anlage 1 (Richtzahlliste für die Ermittlung 
notwendiger Stellplätze (Garagen) für Kfz 
sowie Fahrradabstellplätze bei Bauvorha-
ben) der aktuell gültigen Stellplatzsatzung 
genannten Werte.   
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4.6 Städtebauliches Konzept /Bebauung 
Insbesondere für die geplanten Hochbau-
ten/Hochpunkte (sieben- und 20-geschossig) 
konnten wir keine Festsetzungen bezüglich vo-
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
Diese Anregungen sind nicht im Rahmen 
des Flächennutzungsplanes abbildbar, da 
es dessen Steuerungsfunktion und Maß-
stäblichkeit deutlich überschreitet. 
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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gelfreundliches Bauen mit Licht und Glas erken-
nen. Dies gilt grundsätzlich auch für die übrige 
Bebauung und ist dringend nachzuholen. Der 
Leitfaden zum „Vogelfreundlichen Bauen mit 
Licht und Glas“ ist zu beachten. 
 
 
 
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufge-
stellten Bebauungsplanes liegen die Hin-
weise vor. 
 
Da artenschutzrechtliche Verbotstatbe-
stände allein auf die Verwirklichungshand-
lung bezogen sind, haben sie für die Bau-
leitplanung nur mittelbare Bedeutung. Nicht 
der Bebauungsplan oder einzelne seiner 
Festsetzungen, sondern erst deren Verwirk-
lichung stellt den verbotenen Eingriff dar. 
Deshalb findet grundsätzlich eine Verlage-
rung der speziellen artenschutzrechtlichen 
Prüfung auf die Zulassungsebene statt.  
Hintergrund ist, dass die Eingriffe in Habi-
tate durch das konkrete Bauvorhaben erfol-
gen. Im Rahmen der Bauleitplanung wird die 
grundsätzliche Vereinbarkeit von Planungs-
ziel und Artenschutz geprüft. Im Rahmen 
des Baugenehmigungsverfahren erfolgt die 
Festlegung der Vermeidungsmaßnahmen. 
Der Hinweis ist dazu da, die Bauaufsichts-
behörde auf das Erfordernis einer Vermei-
dungsmaßnahme hinzuweisen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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4.7 Ver- und Entsorgung  
Wir bitten um Prüfung, ob nicht doch eine Versi-
ckerungspflicht besteht, da es sich um eine Sa-
nierung handelt, und das Plangebiet erstmals für 
Wohnbebauung vorgesehen ist. 
 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanes hat eine 
Auseinandersetzung mit dem Erfordernis ei-
ner Versickerungspflicht stattgefunden.  
 
Das Vorhaben betrifft bereits vor dem 
01.01.1996 bebaute und erschlossene 
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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Grundstücke. Demnach gelten die im § 44 
Landeswassergesetz (LWG) und im § 55 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) formulierten 
Anforderungen nicht, nach denen Nieder-
schlagswasser ortsnah vers
ickert, verrieselt 
oder direkt über eine Kanalisation ohne Ver-
mischung mit Schmutzwasser in ein Gewäs-
ser eingeleitet werden soll. Das Gesetz un-
terscheidet hier nicht nach der Art der Nut-
zung. Gemäß Aussagen der Stadtentwässe-
rungsbetriebe (StEB) können die vorhande-
nen Mischwasserkanäle das anfallende Nie-
derschlagswasser des Plangebiets aufneh-
men. 
4.8 Öffentliche Parkanlagen  
Das deutliche Defizit bei den öffentlichen Grünflä-
chen von rund 9.120 m² bei einer erforderlichen 
Gesamtgröße von 10.695 m² Grünfläche muss 
dringend nachgebessert werden. Lediglich 1.380 
m² öffentliche Grünfläche bei einer Bewohnerzahl 
von rund 934 (406 Wohneinheiten x 2,3 Personen) 
hieße, dass jedem Bewohner lediglich 1,48 m² zu-
gestanden werden statt der erforderlichen 10 m². 
Dieses deutliche und inakzeptable Defizit lässt 
sich weder durch Reduzierung der Unterdeckung 
„schönrechnen“ (s. 3.3.2 Bewältigung der Pla-
nungskonflikte im Grünordnungsplan) noch 
durch Kompensation des Mehraufwandes für In-
standhaltung, Wartung, Reinigung, Pflege etc. der 
überlasteten Flächen ausgleichen und muss drin-
gend nachgebessert werden. Auch hinsichtlich 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Dieser Hinweis bezieht sich unmittelbar auf 
die Flächenanteile innerhalb des Bebau-
ungsplanes „Lindgens-Areal“ und sind 
nicht in dem Detailgrad im Flächennut-
zungsplan umsetzbar. 
 
Weiteres zum Thema Grünfläche im Flä-
chennutzungsplan siehe Stellungnahme der 
Verwaltung Nr. 2.5 bzw. 2.6 und 4.1. 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanes liegen 
die Hinweise vor und werden wie folgt be-
rücksichtigt: 
 
Das genannte Defizit resultiert aus der Situ-
ation, dass das städtebauliche Konzept, 
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 63 
 
des vom Rat der Stadt Köln am 09.07.2019 erklär-
ten Klimanotstandes.  
Es ist äußerst bedenklich, dass trotz Bemühen ei-
ner Reduzierung der Unterdeckung eine abschlie-
ßende Unterdeckung von 8.162 m² bleibt (S. 6 An-
lage 1, Abwägungsgrundlage).  
Wie auch das Amt für Landschaftspflege und 
Grünflächen in seiner Stellungnahme vom 
10.02.2021 auf Seite 6 ausführt, wiegt das Defizit 
an öffentlichen Grünflächen bezüglich Lindgens-
Areal umso mehr, als der gesamte Planungsraum 
Mülheim Süd mit öffentlichen Grünflächen erheb-
lich unterversorgt sein wird. Das Amt für Land-
schaftspflege und Grünflächen gibt hier das be-
nachbarte Plangebiet „Deutz-Areal“, mit einer Un-
terversorgung von 50.000 m² an.  
Die öffentlichen Parkanlagen sollten darüber hin-
aus möglichst naturnah und ökologisch wertvoll 
gestaltet werden (siehe Hinweise zu naturnaher 
Grünflächengestaltung, Punkt 5.6), um die biolo-
gische Vielfalt zu verbessern. Einheimische, 
standortgerechte und fruchttragende Bäume, He-
cken, Gehölze und sonstige Bepflanzungen soll-
ten bevorzugt gepflanzt werden, die der heimi-
schen Fauna Brut- und Nahrungsangebot bieten 
soll. Die Pflege sollte ebenfalls naturnah gestaltet 
werden. 
 
welches auch Bestandteil des Planungskon-
zeptes „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ 
ist, bereits wesentlich länger vorliegt als die 
im Rahmen des Kooperativen Baulandmo-
dells stadtweit eingeführte Verpflichtung zur 
Herstellung öffentlicher Grünflächen. Aus 
diesem Grund waren hier, neben der nördli-
chen öffentlichen Grünfläche mit der Zweck-
bestimmung „Spielplatz“, zunächst keine 
weiteren öffentlichen Grünflächen vorgese-
hen. Um dennoch einen Beitrag zur Grünflä-
chenversorgung zu leisten, wurden zusätz-
lich öffentliche Grünflächen mit der Zweck-
bestimmung „Parkanlage“ in der oben ge-
nannten Flächengröße festgesetzt.  
 
In diesem Zusammenhang stellt der Grün-
ordnungsplan die aufgrund der Unterde-
ckung entstehenden Konflikte dar und 
schlägt Maßnahmen zur Konfliktbewälti-
gung vor die, umzusetzen sind. 
 
Bei Betrachtung des Bebauungsplanes 
lässt sich feststellen, dass es verschiedene 
private Flächen mit Erholungsfunktionen im 
Planungsgebiet gibt, welche den Bedarf an 
öffentlichen Grünflächen teilweise kompen-
sieren können, zwar nicht nur im Bauvorha-
ben, aber im direkten Umfeld.  
 
Die Kompensationsmaßnahmen zur Bewälti-
gung dieses Konflikts werden im Grünord-
nungsplan beschrieben. 
 
 
 
 
 
 
 
 
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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Eine Entscheidung über die hieraus resul-
tierenden Ablösesummen wird im Rahmen 
der städtebaulichen Abwägung erfolgen. 
Die Zahlung der entsprechenden Summen 
durch den Vorhabenträger werden im 
Durchführungsvertrag geregelt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
4.9 Zu Abschnitt 4.6.3.1 Dachbegrünung  
Der dauerhafte Erhalt der Dachbegrünung fehlt in 
der textlichen Festsetzung, um die Aufgabe der 
kostenintensiven Dachbegrünungsanlagen im 
Zeitverlauf zu verhindern. Wir bitten um Darstel-
lung, wie eine Kontrolle des Erhalts vorgesehen 
ist.  
Auch wenn Fassadenbegrünungen in keiner 
Weise Grünflächen (insbesondere ökologisch 
wertvolle Grünflächen) mit ihren Wirkungszusam-
menhängen ersetzt, sollte zum Schutz der Gebäu-
dehüllen vor Überhitzung die Möglichkeit der Fas-
sadenbegrünungen mit heimischen, fruchttragen-
den Pflanzen intensiv geprüft werden. 
 
Die Einschätzung, dass die Begrünung der Flach-
dachflächen der Verbesserung des Mikroklimas 
aufgrund der geringeren Wärmeabstrahlung des 
Gebäudes dient und einen entscheidenden Bei-
trag in der Rückhaltung von Niederschlagswas-
ser leistet, können wir nicht nachvollziehen, da 
diese Einschätzung sehr ungenau ist. Wir bitten 
deshalb um genauere Angaben hierzu (wie viel 
Verzögerung bei welchem Starkregenereignis).  
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt.  
 
Dies ist nicht im Rahmen des Flächennut-
zungsplanes abbildbar, da es dessen Steue-
rungsfunktion und Maßstäblichkeit deutlich 
überschreitet.  
 
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufge-
stellten Bebauungsplanes liegen die Hin-
weise vor. 
 
 
 
 
 
In den Textlichen Festsetzungen wird einlei-
tend festgesetzt, dass sämtliche Pflanzun-
gen bzw. Anlagen dauerhaft zu erhalten und 
bei Abgang zu ersetzen sind. Eine Kontrolle 
des Erhalts ist bei einer extensiven Dachbe-
grünung nicht erforderlich, da diese ohne 
menschliches Einwirken bestehen kann.  
 
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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Dachbegrünungen sind auch keine geeignete 
Maßnahme, die Wärmeabstrahlung von Gebäu-
den zu verringern, da bereits wenige Meter über 
der Dachfläche gemessen Temperaturunter-
schiede kaum wahrnehmbar sind. 
Eine Fassadenbegrünung, insbesondere der 
teilweise denkmalgeschützten Bestandsge-
bäude, ist nicht vorgesehen, um den indust-
riellen, durch Backsteinfassaden geprägten 
Charakter des Quartiers beizubehalten. Für 
einzelne Fassaden der neu geplanten Ge-
bäude wird die Möglichkeit einer Fassaden-
begrünung im weiteren Verfahren geprüft.  
4.10 Freisitze (Balkone und Loggien)  
Bezüglich Balkonverglasung sowie wintergarten-
artigen Glaseinhausungen ist auf Vogelschlag zu 
achten (s. Leitfaden Vogelfreundliches Bauen mit 
Glas und Licht). 
  
Dies ist nicht im Rahmen des Flächennut-
zungsplanes abbildbar, da es dessen Steue-
rungsfunktion und Maßstäblichkeit deutlich 
überschreitet.  
 
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufge-
stellten Bebauungsplanes liegen die Hin-
weise vor. 
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4.11 Klima 
Ohne ein entsprechendes Klimagutachten kön-
nen wir zu den knappen Erläuterungen auf ledig-
lich einer Seite leider keine Stellung nehmen. Ein 
entsprechendes Klimagutachten, welches auch 
die Auswirkungen auf die umgebende Wohnbe-
bauung analysiert ist nachzureichen (vgl. Kom-
mentar zu Abschnitt 4.8.7 Klimawandelanpas-
sung / Stadtklima). 
Wir weisen noch einmal darauf hin, dass der Rat 
der Stadt Köln am 09.07.2019 den Klimanotstand 
für Köln erklärt hat, und vermissen hier leider ent-
sprechende Berücksichtigung und Handlungen. 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Dies ist im geforderten Detailgrad nicht im 
Rahmen des Flächennutzungsplanes ab-
bildbar, da es dessen Steuerungsfunktion 
und Maßstäblichkeit deutlich überschreitet.  
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufge-
stellten Bebauungsplanes liegen die Hin-
weise vor. 
 
Das Plangebiet ist aufgrund der Nähe zum 
Rhein besser durchlüftet als Quartiere mit 
größerem Abstand zum Rhein. Dies zeigt 
sich auch in der geringeren sommerlichen 
Überwärmung im Vergleich zum Zentrum 
von Mülheim. Entsprechend kann von einer 
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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Stadtklimauntersuchung abgesehen wer-
den. 
4.12 Zu Abschnitt 5.5.2.4 Boden sowie 5.5.2.11 Altlas-
ten  
Aufgrund der Schwere der Bodenkontaminatio-
nen (Zink, Blei, teilweise Arsen) sind die empfoh-
lenen Maßnahmen aus dem Bodengutachten un-
bedingt einzuhalten und umzusetzen.  
Es fehlt eine entsprechende textliche Festset-
zung. 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 
4.3. 
 
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4.13 Zu Abschnitt 4.9.1.5 Einfriedungen  
Bezüglich der Einfriedungen sollten heimische 
und fruchttragende Hecken, die der heimischen 
Fauna Brut- und Nahrungsangebot bieten sollen, 
vorgesehen werden (siehe Hinweise zu naturna-
her Grünflächengestaltung, Punkt 5.6). 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
Dies ist nicht im Rahmen des Flächennut-
zungsplanes abbildbar, da es dessen Steue-
rungsfunktion und Maßstäblichkeit deutlich 
überschreitet.  
 
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufge-
stellten Bebauungsplanes liegen die Hin-
weise vor. 
Um dem industriellen Charakter des Quar-
tiers gerecht zu werden, sind als Einfriedun-
gen – neben Hecken oder Zäunen mit davor 
gepflanzten Hecken – auch Mauern zuläs-
sig.  
Die Auswahl der Heckenpflanzen sowie de-
ren Pflanzung, Erhalt und Pflege erfolgt im 
weiteren Planungsverlauf nach ökologi-
schen Gesichtspunkten, den Anforderungen 
der Stadt Köln und den geltenden Regeln 
der Technik (z. B. Substratmenge und -qua-
lität). 
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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4.14 Tiere sowie Artenschutzrechtliche Prüfung 
Wir wüssten gerne, wieso das betrachtete Arten-
spektrum zwar vorsorglich u.a. um die Hasel-
maus erweitert wurde, während die Gartenschlä-
fer, die in Köln als relevant behandelt werden und 
eine stark bedrohte Verantwortungsart sind, 
keine Erwähnung finden. Artenschutzrechtliche 
Konflikte sind somit nicht auszuschließen, und 
müssen überprüft werden. 
In der Tabelle wird der planungsrelevante 
Haussperling lediglich als „Überflieger“ erwähnt. 
Wir weisen darauf hin, dass es auf der Gebäude-
brüterkarte des BUND 
(
https://umap.openstreetmap.de/de/map/gebaude
bruter_14173#13/50.9383/6.9571) eine Meldung 
vom 29.06.2021 über ein Spatzenvorkommen auf 
der Rückseite des Grillzubehörshops gibt. Dort 
sind teilweise leicht verwilderte Heckenstruktu-
ren, die als Nahrungsquelle sowie Fortpflan-
zungs- und Ruhestätten dienen. Es ist davonaus-
zugehen, dass sich in den in der Nähe vorhande-
nen Gebäuden in den Dachvorsprüngen u. ä. 
Brutstätten der Spatzen finden. Wir bitten des-
halb um entsprechende Prüfung und Berücksich-
tigung bei der Planung mit Bereitstellungentspre-
chenden Lebensraumes. Der vorhandene Lebens-
raum sollte erhalten werden. Wir regen zudem an, 
diesen Lebensraum zu verbessern und zu erwei-
tern. 
Der Einschätzung der artenschutzrechtlichen 
Prüfung (S. 47), dass das Vorhaben für keine der 
planungsrelevanten Vogelarten zum Eintreten ar-
tenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Nicht alle der benannten Anregungen sind 
im Rahmen des Flächennutzungsplanes ab-
bildbar, da es dessen Steuerungsfunktion 
und Maßstäblichkeit deutlich überschreitet. 
Da die Hinweise sich auf die gutachterli-
chen Untersuchungen sowie Bebauungspla-
nung beziehen und die Hinweise im Rahmen 
des im Parallelverfahren aufgestellten Be-
bauungsplanes vorliegen, werden sie unter 
Berücksichtigung dieser wie folgt beantwor-
tet. 
 
Der Gartenschläfer findet in der Arten-
schutzrechtlichen Prüfung keine Erwäh-
nung, da er nicht in Anhang IV der FFH-
Richtlinie geführt wird und deshalb keine ar-
tenschutzrechtlich relevante Art ist (vgl. 
Liste planungsrelevante Arten des LANUV). 
Zudem liegen keine Hinweise auf ein Vor-
kommen des Gartenschläfers im Bereich 
von Köln-Deutz und Köln-Mülheim vor, die 
nächsten Nachweise wurden mind. 2 km 
vom Plangebiet entfernt erbracht (vgl. 
https://meldestelle.gartenschlae-
fer.de//start). Die einzige Bilchart NRWs, die 
für den speziellen Artenschutz relevant ist, 
ist die Haselmaus, die im Rahmen der 
faunistischen Erhebungen nicht erfasst wer-
den konnte.  
In der „Gebäudebrüterkarte“ wird eine Ein-
zelmeldung von Spatzen in einer Hecke an-
gegeben. Dass umherstreifende Tiere nach 
Fett gedruck-
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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44 Abs. 1 Nrn. 1-3 BNatSchG führt, ist somit nicht 
nachvollziehbar. 
Das Ersatzhabitat für die nachgewiesen reprodu-
zierende Population der Blauflügligen Ödland-
schrecke, die besonders geschützt und stark ge-
fährdet ist, muss in unmittelbarer Nähe der der-
zeitigen Habitatflächen erfolgen. 
Für das nachgewiesene Expemplar des Kurz-
schwänzigen Bläulings, der besonders geschützt 
und in NRW als ausgestorben gilt, regen wir 
ebenfalls ein Ersatzhabitat in unmittelbarer Nähe 
des Fundorts an. 
Die Maßnahmen „V 3“ und „V 4“ sind auf Säuge-
tiere bzw. weitere Arten zu erweitern (auch in den 
textlichen Festsetzungen unter Artenschutz, c) 
und d), S. 14/15). 
Bezüglich der CEF-Maßnahme ist für die Zwerg-
fledermaus unbedingt zu beachten, dass die 
Wirksamkeit dieser CEF-Maßnahme vor dem Ein-
griff gewährleistet und nachgewiesen werden 
muss. 
Die Folgerung in der Artenschutzrechtlichen Prü-
fung, dass das Eintreten eines artenschutzrechtli-
chen Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 
BNatSchG für die Zwergfledermaus ausgeschlos-
sen werden kann, ist somit nicht korrekt, da dies 
erst dann der Fall ist, wenn die Wirksamkeit der 
CEF-Maßnahme nachgewiesen wurde. 
 
Wir regen zudem Quartiere auch für Mauersegler 
an, wie dies auch durch das Umwelt- und Ver-
braucherschutzamt in seiner Stellungnahme vom 
27.01.2021 zum Bebauungsplan angeführt wurde. 
der Brutzeit umherstreifen und sich auch 
einmal in einer Hecke niederlassen können, 
ist nicht völlig auszuschließen, auch wenn 
die Meldung nicht verifiziert wurde und zur 
Artenkenntnis des Melders keine Informatio-
nen vorliegen. Der „Nachweis“ in der Hecke 
zeigt aber nicht, dass hier regelmäßig ge-
nutzte Nahrungshabitate vorhanden sind, 
was auch im Rahmen der faunistischen Er-
hebungen ausgeschlossen werden konnte. 
Heckenstrukturen können zudem nicht als 
Fortpflanzungsstätten dienen, da die 
Haussperlinge Deutschlands Gebäudebrü-
ter sind. Auf eine regelmäßige Nutzung von 
Vegetationsstrukturen als Ruhestätte liegen 
weder aufgrund der „Gebäudebrüterkarte“ 
noch der faunistischen Erhebungen Hin-
weise vor. Es ist deshalb auch eben nicht 
davon auszugehen, dass in Gebäuden im 
näheren Umfeld Brutplätze vorhanden sind, 
was auch die faunistischen Erhebungen zei-
gen. 
Die Einschätzung zur nicht zu erkennenden 
Betroffenheit planungsrelevanter Vogelar-
ten ist völlig plausibel. Eine ggf. vorhan-
dene Einzelbeobachtung von Haussperlin-
gen in einer Hecke zeigen weder das Vor-
handensein von Fortpflanzungs- und Ruhe-
stätten, noch ist der Haussperling über-
haupt eine planungsrelevante Vogelart in 
NRW (vgl. Liste planungsrelevante Arten 
des LANUV). 
 
 
 
 
 
 
 
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 69 
 
Mit großem Befremden ist uns folgende Annahme 
aufgefallen: 
„Mit Umsetzung der vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanung werden ubiquitäre Arten in das 
nahe Umfeld des Plangebietes ausweichen, wo 
sie entsprechenden Lebensraum finden werden“. 
Vielmehr ist in Köln davon auszugehen, dass alle 
günstigen und verfügbaren Reviere bereits be-
setzt sind und den Tieren so keine Ausweichmög-
lichkeit mehr zur Verfügung steht. Vielmehr ist es 
doch so, dass bereits jetzt aufgrund der Vernich-
tung von Lebensräumen um jedes Revier und je-
den Brutplatz gekämpft wird, und ganze Bruten 
verloren gehen, weil auf weniger oder nicht ge-
eignete Brutplätze ausgewichen werden muss. 
 
 
Die Blauflügelige Ödlandschrecke ist eben-
falls keine planungsrelevante Art, die dem 
speziellen Artenschutzrecht untersteht. 
Dennoch wird zu ihrem Schutz eine Maß-
nahme durchgeführt. Bei der Art handelt es 
sich um einen extremen R-Strategen, der in 
der Primärlandschaft hochdynamische Le-
bensräume besiedelt und als Sekundär-/Ter-
tiärlebensräume Abgrabungen, Tagebauten, 
Gleisanlagen, Schotterparkplätze und viele 
andere vegetationsarme Flächen. Aufgrund 
der natürlicherweise hohen Entfernung der 
für die Art geeigneten Lebensräume gehört 
diese langflügelige Kurzfühlerschrecken zu 
den Heuschreckenarten Deutschlands mit 
dem größten Dispersalvermögen. Für den 
Erfolg einer Besiedlung von Ausgleichsflä-
chen ist somit die Lebensraumstruktur ent-
scheidend, aber nicht, dass die Fläche „un-
mittelbar“ neben dem derzeitigen Lebens-
raum liegt. 
Aufgrund einer ungewöhnlichen Ausdeh-
nung seines Verbreitungsareals aus dem 
süddeutschen Raum über nahezu ganz 
Deutschland ist der Kurzschwänzige Bläu-
ling in Nordrhein-Westfalen inzwischen eine 
häufige, regelmäßig anzutreffende Art. Aus 
diesem Grund wurde er in der aktuellen Ro-
ten Liste der Schmetterlinge Nordrhein-
Westfalens (S
CHUMACHER & VORBRÜGGEN 
2021) sowohl landesweit als auch in der 
Großlandschaft „Niederrheinische Bucht“ 
 
 
 
 
 
 
 
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 70 
 
als „ungefährdet“ eingestuft. Aufgrund des-
sen und da für den Planungsraum auch 
keine Hinweise auf eine Reproduktion oder 
eine größere Population vorliegen besteht 
keine Notwendigkeit, fü
r diese ungefährdete 
Art Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. 
Die Maßnahmen V3 und V4 umfassen den 
Schutz der für den Artenschutz relevanten 
und im Planungsraum vorkommenden Ar-
tengruppen Fledermäuse und Vögel. Im Üb-
rigen handelt es sich bei Fledermäusen um 
Säugetiere. Im Rahmen der faunistischen 
Erhebungen konnten keine artenschutz-
rechtlich relevanten Arten weiterer Arten-
gruppen erfasst werden, die in Höhlenbäu-
men oder Gebäuden vorkommen könnten. 
Die Maßnahmen V3 und V4 umfassen den 
Schutz aller artenschutzrechtlich relevanten 
Spezies, die in Gebäuden und Höhlenbäu-
men Fortpflanzungs- und Ruhestätten besit-
zen könnten, somit vollumfänglich. 
Die Maßnahme CEF1 legt folgendes fest: 
„- Die Anbringung muss unter Anleitung ei-
nes Fachmanns durchgeführt werden, um 
die Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. 
- Es ist alljährlich zu überprüfen, ob die 
künstlichen Quartiere noch vorhanden sind 
und ihre Funktion erfüllen können. Sollten 
Quartiere fehlen oder aufgrund von Defek-
ten ihre Funktion als Zwischenquartier nicht 
mehr erfüllen können, sind die entsprechen-
den Flachkästen durch neue Quartiere am 
 
 
 
 
 
 
 
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Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 71 
 
gleichen Standort zu ersetzen…“ (vgl. Maß-
nahme CEF1, ASP, Tab. 7, S. 54-55). 
Aufgrund dessen ist gewährleistet, dass die 
Maßnahme funktionsfähig und somit wirk-
sam ist. Ein darüber hinausgehendes Moni-
toring, in dessen Rahmen regelmäßig über-
prüft würde, von wie vielen Individuen die 
zu installierenden Fledermauskästen ge-
nutzt werden, ist hier nach Vorgaben des 
Leitfadens Artenschutz aufgrund des hohen 
Kenntnisstands zur Ökologie der Art, der 
kurzfristigen Entwickelbarkeit der Struktu-
ren und der guten Belege und hohen Plausi-
bilität nicht geboten (LANUV 2021, Zwergfle-
dermaus, Maßnahme 1. Neuschaffung von 
Spaltenquartieren an / in Gebäuden als 
Sommerquartier [FL1.1.1], S.4, Risikoma-
nagement/Monitoring). 
Aufgrund des oben dargestellten Sachver-
haltes ist unter Berücksichtigung der in der 
Artenschutzprüfung dargestellten Vermei-
dungs- und Minderungsmaßnahmen sowie 
der funktionserhaltenden Maßnahme CEF1 
entgegen dieser Annahme auch für die 
Zwergfledermaus auszuschließen, dass die 
artenschutzrechtlich relevanten Verbotstat-
bestände nach § 44 Abs. 1 Nrn. 1-3 
BNatSchG eintreten. 
4.15 Erneuerbare Energien/Energieeffizienz 
Gemäß den Leitlinien zum Klimaschutz in der 
Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in 
Köln (Herausgeberin: Stadt Köln) vom 24.03.2022 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Dies ist nicht im Rahmen des Flächennut-
zungsplanes abbildbar, da es dessen Steue-
rungsfunktion und Maßstäblichkeit deutlich 
überschreitet.  
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 72 
 
sind alle zu errichtenden Wohngebäude für deren 
Planungsrecht ein Bebauungsplanverfahren er-
forderlich ist, mindestens im KfW-Effizienzhaus 
40 auszuführen. 
Leider findet sich kein Hinweis, ob dies eingehal-
ten wird. Wir bitten um entsprechende Aussage 
und Festsetzung hierzu. 
 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufge-
stellten Bebauungsplanes liegen die Hin-
weise vor. 
In der Begründung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans wird erläutert, dass die 
neu zu errichtenden Gebäude nach dem ak-
tuellen Energiestandard gemäß GEG errich-
tet werden. Eine Festsetzung diesbezüglich 
ist nicht erforderlich. 
 
4.16 Gefahrenschutz 
Hochwasser 
Das Plangebiet befindet sich überwiegend inner-
halb des gesetzlich festgesetzten Überschwem-
mungsgebietes des Rheines, so dass eine Bebau-
ung prinzipiell verboten ist. (…) Insofern fordern 
wir, dass die Hochwasserschutzkonzepte und 
Maßnahmen vor Genehmigung und Beginn der 
Bebauung auf den Prüfstand gestellt werden und 
- angesichts der Klimakrise - ein grundsätzliches 
Umdenken in Sachen Wasserhaushalt erfolgt, 
denn eine der Hauptursachen für Hochwasser ist 
der Verlust von Überschwemmungsgebieten 
durch Bebauung. 
Auch wenn versucht wird, das Verbot der Bebau-
ung dadurch auszuhebeln, dass sich bereits In-
dustriegebäude im Plangebiet befinden und ge-
wisse Vorsorgemaßnahmenbeschrieben sind, 
sollte eine umfangreiche Bebauung zu Wohnzwe-
cken nicht zugelassen werden, um Menschen 
nicht zu gefährden. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt.  
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 
2.12 und 4.1. 
 
Die Verbindungsstege werden in der Plan-
zeichnung des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans zeichnerisch festgesetzt. Eine 
zusätzliche textliche Festsetzung ist daher 
entbehrlich. 
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Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 73 
 
Die Verbindungsstege sowie Fußgängerstege 
(auch für Rettungskräfte) fehlen in der textlichen 
Festsetzung. 
4.17 Durchführungsvertrag 
Der Erhalt des alten Baumbestandes findet hier 
leider keine Erwähnung und muss ergänzt wer-
den. 
Generell regen wir für das Vorhaben eine ökologi-
sche Baubegleitung an. 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
Dies ist nicht im Rahmen des Flächennut-
zungsplanes abbildbar, da es dessen Steue-
rungsfunktion und Maßstäblichkeit deutlich 
überschreitet.  
 
Weiteres siehe Stellungnahme der Verwal-
tung Nr. 4.1.  
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4.18 Grünordnungsplan (GOP) 
Der erwähnte Grünzug Charlier besteht leider aus 
ökologisch wenig wertvoller Bepflanzung (soge-
nanntes „Beton-Grün“) und sollte ökologisch auf-
gewertet werden. Keinesfalls sollten die Grünflä-
chen in dem Bauvorhaben ebenfalls derart ökolo-
gisch minderwertig gestaltet und gepflegt werden 
wie der Grünzug Charlier. 
Wie bereits zu Abschnitt 4.6.2 Öffentliche Parkan-
lagen erwähnt, ist die erhebliche Überbelastung 
der öffentlichen Parkanlagen nicht akzeptabel. 
Deshalb müssen diese dringend erweitert wer-
den, damit für jeden Bewohner / jede Bewohnerin 
ausreichend Platz zur Verfügung steht (10 m²/Be-
wohner*in). 
Auch für Natur und Tiere wird der Nutzungsdruck 
auf die Parkanlagen durch die menschliche Über-
belastung deutlich erhöht. 
Der auf S. 50 beschriebenen Anordnung von 
Längsparkplätzen unter den Bestandsplatanen 
(Deutz-Mülheimer Straße) widersprechen wir, 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
Dies ist nicht im Rahmen des Flächennut-
zungsplanes abbildbar, da es dessen Steue-
rungsfunktion und Maßstäblichkeit deutlich 
überschreitet.  
Weiteres zum Thema Grünflächen siehe 
Stellungnahme Nr. 2.6.  
 
 
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufge-
stellten Bebauungsplanes liegen die Hin-
weise vor. 
Der Bebauungsplan berücksichtigt die Be-
lange wie folgt. 
Zu Gestaltung/Pflege Grünflächen 
Die Auswahl der Pflanzen sowie deren 
Pflanzung, Erhalt und Pflege erfolgt im wei-
teren Planungsverlauf nach ökologischen 
Gesichtspunkten, den Anforderungen der 
Stadt Köln und den geltenden Regeln der 
Technik (z. B. Substratmenge und -qualität). 
 
Zu Umfang öffentliche Parkanlagen 
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 74 
 
auch wenn die Baumscheiben mit einem Überfah-
rungsschutz versehen werden. Diese sind derzeit 
nicht als Parkplätze ausgewiesen, dennoch wer-
den die Freiflächen zwischen den Platanen unbe-
rechtigterweise zum Parken genutzt (s. GOP S. 
50), was die Stadt Köln leider bisher geduldet hat. 
Die gilt auch für die baumüberstandenen Besu-
cherparkplätze (L6 Begrünung der Hafenstraße). 
Den Vorschlag einer Vertragsstrafe für die Durch-
führung von Begrünungsmaßnahmen, die die Si-
cherung des dauerhaften Erhalts erhöht (s. S. 60), 
befürworten wir sehr. Eine Vertragsstrafe sollte 
daher festgesetzt werden. 
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass auf den 
Einsatz von Gabionen, wie diese leider am Rhein-
kai etwas weiter nördlich aufgestellt wurden, ver-
zichtet werden sollte. 
 
Siehe Stellungnahme 4.10. 
 
Zu Längsparkplätzen unter Bestandsplata-
nen 
Um den Bestandsbäumen entlang der 
Deutz-Mülheimer Straße bessere Entwick-
lungsmöglichkeiten zu geben, werden im 
Rahmen der Planung die Bauflucht (im Ge-
gensatz zum rechtskräftigen Fluchtlinien-
plan) von der Straße abgerückt und die 
Baumscheiben vergrößert. Die bisherigen 
Stellplätze werden, bis auf fünf Stellplätze 
im südlichen Bereich, zugunsten eines zu-
sammenhängenden Straßenbegleitgrüns 
aufgegeben.  
 
Zu Stellplätze in der Hafenstraße 
Die bisher ungeordnete Hafenstraße erfährt 
im Rahmen des Vorhabens eine Erschlie-
ßungsplanung nach den anerkannten Re-
geln der Technik. Dazu gehören auch ange-
messene Dimensionierungen und Abstände 
von Baumscheiben und Parkstreifen. Die 19 
zu pflanzenden Bäume tragen hierbei zu ei-
ner ökologischen Aufwertung der Straße 
bei. 
 
Zu Vertragsstrafe 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Das Instrument der Vertragsstraße ist ohne-
hin Bestandteil des Durchführungsvertra-
ges, um dessen Durchsetzung zu garantie-
ren.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 75 
 
 
Zu Gabionen 
Gabionen sind im Rahmen der Bebauungs-
planung nicht vorgesehen.  
4.19 Generelle Hinweise zu naturnaher Grünflächenge-
staltung (auch Privatgärten): 
Wie bereits ausgeführt, regen wir an, weitere ver-
pflichtende Festsetzungen bezüglich einer natur-
nahen Grünflächen-/Gartengestaltung vorzuneh-
men, deren Umsetzung langfristig sichergestellt 
und kontrolliert wird. 
Hierzu gehören z.B.: 
• Keine (Teil-)Versiegelungen der Gärten / keine 
Schottergärten 
• Heimische Wildpflanzen/Wildblumen und Ge-
hölze anpflanzen 
• Totholz als Lebensraum schaffen 
• Nisthilfen für Wildbienen/Insekten und Vögel 
anbringen 
• Wasserstellen einrichten 
• Möglichst selten mähen / kein Einsatz von 
Mähroboter 
• Kein Einsatz von Pflanzenschutzmittel, Torf o-
der synthetischem Dünger 
• Ausschließlich nach unten zum Boden gerich-
tete Beleuchtung mit insektenunschädlichen 
Wellenlängen; keine weiträumige ungerichtete 
Ausleuchtung durch flutlicht-ähnliche Strah-
ler, auch nicht mit Bewegungsmeldern verse-
hen 
• Kein Einsatz von Dekorbeleuchtung wie Licht-
kugeln, Bodenstrahler oder Lichterketten 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
 
Dies ist nicht im Rahmen des Flächennut-
zungsplanes abbildbar, da es dessen Steue-
rungsfunktion und Maßstäblichkeit deutlich 
überschreitet. Sie richten sich konkret an 
die Bebauungsplanung und dessen textli-
che Festsetzungen.  
Weiteres zum Thema Grünflächen siehe 
Stellungnahme Nr. 2.6.  
 
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufge-
stellten Bebauungsplanes liegen die Hin-
weise vor. 
 
Bei den Hinweisen handelt es sich, um sol-
che die eher auf klassische Wohn- bzw. Ein-
familienhausgebiete zutreffen. So wird es 
hier keine Privatgärten, sondern gemein-
schaftliche Freiflächen geben, die teilweise 
als Spielflächen genutzt werden. Die Art der 
Bepflanzung geht aus den Pflanzfestsetzun-
gen hervor, die sich aus dem Grünord-
nungsplan ableiten. Es handelt sich bei den 
Außenanlagen um Freiräume mit einem 
sehr urbanen Charakter. Totholz wird daher 
aus gestalterischen Gesichtspunkten als e-
her unpassend erachtet. Auf Nisthilfen für 
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Anlage 6.4 
 
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Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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• Kein Anstrahlen von Bäumen und Büschen 
• keine Ultraschall-Vergrämungseinrichtungen 
 
Für alle Begrünungs- und Bepflanzungsmaßnah-
men sind heimische und standorttypische Arten 
zu wählen, darunter insbesondere solche, die 
ökologisch wertvolle Artengemeinschaften dar-
stellen bzw. ermöglichen (Pflanzengemeinschaf-
ten mit einem über das Jahr zeitlich möglichst 
breiten Blühzeitraum, früchtetragende Pflanzen 
und Gehölze). 
Dazu muss ein Konzept vorgelegt werden, das 
garantiert, dass diese Bepflanzung langfristig ge-
pflegt und erhalten wird. Während der Baustellen-
maßnahme sind für den zu erhaltenden Baumbe-
stand geeignete Schutzmaßnahmen darzulegen 
und durchzuführen. 
 
Wildbienen sollte zumindest in den ebener-
digen Außenbereichen verzichtet werden, 
um hier die Nutzbarkeit, insbesondere für 
Kinder, zu gewährleisten. Nisthilfen für Vö-
gel können durchaus angebracht werden. 
Wasserstellen würden die nutzbaren Außen-
räume weiter reduzieren und sollen daher 
ebenfalls nicht vorgesehen werden. Die 
Häufigkeit der Mahd und der Einsatz von 
Pflanzenschutzmitteln/Torf/Dünger sind As-
pekte, die nicht auf Ebene der Bauleitpla-
nung zu regeln sind. 
Bezüglich einer artenschutzgerechten Be-
leuchtung enthält der Bebauungsplan be-
reits einen entsprechenden Hinweis.  
Die Anregung zum Ausschluss von Ultra-
schall-Vergrämungseinrichtungen wird zur 
Kenntnis genommen.  Die Auswahl der 
Pflanzen sowie deren Pflanzung, Erhalt und 
Pflege erfolgt im weiteren Planungsverlauf 
nach ökologischen Gesichtspunkten, den 
Anforderungen der Stadt Köln und den gel-
tenden Regeln der Technik (z. B. Substrat-
menge und -qualität). 
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass 
sämtliche Pflanzungen bzw. Anlagen dauer-
haft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen 
sind. Ein darüberhinausgehendes Pflege- 
und Erhaltungskonzept ist im Rahmen des 
Bebauungsplans nicht erforderlich. Glei-
ches gilt für den zu erhaltenden Baumbe-
stand. Schutzmaßnahmen während der 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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Anlage 6.4 
 
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Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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Baustellenmaßnahme sind nicht Bestandteil 
des Bebauungsplans.  
4.20 Generelle Hinweise zu Lichtimmissionen 
Es finden sich leider keine Vorgaben zum Schutz 
vor schädlichen Beleuchtungseffekten/Lichtver-
schmutzung, weder für die Bauphase noch für die 
Besiedlung. Grundsätzlich ist auf insektenfreund-
liche Beleuchtung zu achten, die auf das absolut 
notwendige Maß beschränkt wird und deren 
Lichtfall die Horizontale keinesfalls überschreitet. 
Entsprechende Vorgaben sollten festgesetzt und 
zur Auflage gemacht werden und ein Beleuch-
tungskonzept entwickelt werden, welches auch 
für die vorder- und rückseitigen Gärten verbind-
lich gilt. 
Allgemein darf Beleuchtung 
• nur dort erfolgen soll, wo sie notwendig ist 
• nicht über die notwendige Intensität hinausge-
hen 
• nur im tatsächlich benötigten Zeitraum erfol-
gen 
• eine Anstrahlung von Naturobjekten und Bau-
werken ist zu vermeiden – darf nicht durch 
Leuchten erfolgen, deren Temperatur 60 Grad 
übersteigt 
• auf kurzwellige Lichtanteile muss verzichtet 
werden  
• das Licht muss nach unten gerichtet sein und 
darf nicht seitlich oder nach oben abstrahlen 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
Ein Beleuchtungskonzept ist nicht im Rah-
men des Flächennutzungsplanes abbildbar, 
da es dessen Steuerungsfunktion und Maß-
stäblichkeit deutlich überschreitet. 
 
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufge-
stellten Bebauungsplanes liegen die Hin-
weise vor. Ein Beleuchtungskonzept ist je-
doch auch kein zwingender Bestandteil ei-
nes Bebauungsplans. Dennoch enthält der 
Bebauungsplan unter den Hinweisen zum 
Artenschutz bereits folgenden Hinweis be-
züglich der Beleuchtung: 
„Eine das notwendige Maß überschreitende 
Beleuchtung des Baustellenbereiches so-
wie der geplanten Gebäude und Grünanla-
gen ist zu unterlassen, um Fledermausarten 
und nachtaktive Wirbellose als deren Nah-
rungsquelle möglichst wenig zu stören und 
die Gefahr einer Tötung von Insekten zu 
verringern. Die Beleuchtung sollte mög-
lichst von oben herab erfolgen und somit 
möglichst wenig in die umgebenden Ge-
hölzbestände oder in den Himmel abstrah-
len, um die Lockwirkung auf Insekten sowie 
mögliche Irritationen von Fledermäusen und 
nachts ziehenden Vogelarten zu reduzieren. 
Um die Anlockwirkung auf Insekten noch-
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Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals 
Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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Ein entsprechendes Beleuchtungskonzept ist den 
Auslegungsunterlagen nicht zu entnehmen. Es ist 
unbedingt nachzureichen. 
 
mals zu reduzieren, ist der Einsatz von Nat-
riumdampflampen oder LED-Lampen zu 
empfehlen.“   
 
Ein solcher Hinweis wird aus Artenschutz-
Gesichtspunkten regelmäßig aus ausrei-
chend erachtet. Eine eigene Festsetzung im 
Bebauungsplan hierzu ist nicht erforderlich.  
4.21 Beteiligung 
Wir regen an, die Naturschutzverbände bei künfti-
gen Vorhaben zusammen mit den Trägern öffent-
licher Belange förmlich zu beteiligen und über 
solche Vorhaben zu informieren. Davon abgese-
hen ist der Naturschutzbeirat bei der Unteren Na-
turschutzbehörde immer zwingend zu beteiligen. 
Abschließend möchten wir Sie bitten, uns über 
das weitere Verfahren informiert zuhalten. 
 
 
Der Stellung-
nahme wir teil-
weise gefolgt. 
 
Die Bitte wird wahrgenommen. Die Möglich-
keit sich im Rahmen der förmlichen Öffent-
lichkeitsbeteiligungen zu den Verfahren zu 
äußern wird als ausreichend erachtet, da 
Stellungnahmen, die zu diesen Verfahrens-
schritten abgegeben werden, gleicherma-
ßen berücksichtigt werden. 
 
Die Untere Naturschutzbehörde wurde zu 
den FNP-Änderungen über das Umwelt- 
und 
Verbraucherschutzamt beteiligt und damit 
eingebunden. Je nach Planverfahren finden 
auch außerhalb der förmlichen Beteiligun-
gen Abstimmungsprozesse mit den jeweils 
betroffenen Ämtern und Dienststellen statt.  
 
Die Einwendungen werden der Politik zur 
Beratung und abschließenden Entschei-
dung mit dem Umgang darüber vorgelegt. 
Diese Beschlussvorlagen sind öffentlich im 
Internet über das Bürgerinformationssys-
tem einsehbar. Zusätzlich werden nach Ab-
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Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
 
 
 
schluss des Verfahrens die Einwender*in-
nen über den Umgang mit ihren Anregun-
gen informiert mit Verweis auf diese Be-
schlussvorlage und ortsüblich über eine Be-
kanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln, 
sobald die Planung wirksam geworden ist.

Anlage 2a - Lage des Änderungsbereichs

362 Zeichen

Anlage 2a
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung
 von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und
der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit
an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt
nicht teilnehmen dürfen.
¯
Änderungsbereich
1:15.000M.:
208. Änderung des Flächennutzungsplanes:
"Lindgens-Areal" in Köln-Mülheim
- Lage des Änderungsbereiches -

Anlage 6.2 - Stellungnahmen aus der Offenlage § 3 (2)

18538 Zeichen

Anlage 6.2 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: “Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegange-
nen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB (im Parallelverfahren ge-
mäß § 8 Abs. 3 BauGB) 
Die erste Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 20.09.2017 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadt-
planungsamt (Stadthaus Deutz) vom 28.09.2017 bis 27.10.2017 einschließlich durchgeführt. In diesem Rahmen sind keine Stellungnahmen eingegan-
gen.  
Anlässlich der Novellierung des Baugesetzbuches war eine Anpassung der Planungsunterlagen erforderlich. Die erneute Offenlage gemäß § 3 Ab-
satz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB wurde am 14.02.2018 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt 
(Stadthaus Deutz) vom 22.02.2018 bis zum 21.03.2018 einschließlich durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 2 Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Über-
einstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. 
 
Mit Feststellungsbeschluss vom 21.03.2024 hat der Rat der Stadt Köln bereits über die unten aufgeführten Anregungen und den Umgang mit 
diesen beschlossen. Die Inhalte sind gegenüber dem Beschluss vom 21.03.2024 unverändert. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
1 
1.1 
Allgemein und Kurzfassung 
Die Planung der FNP-Änderung ist fehlerbehaftet, da es 
die vorprogrammierten Nutzungskonflikte zwischen dem 
Betrieb der Schiffswerft und der geplanten Wohnnutzung 
nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt. Die erkennba-
ren Belange und bestehenden Interessen der Schiffswerft 
sind nicht in die Planung einbezogen worden. Die Schiffs-
werft ist von der Planung unmittelbar betroffen und in sei-
ner Existenz bedroht. 
In dieser Fassung fehlt eine fundierte Auseinandersetzung 
mit diesen Belangen, daher verletzt die FNP-Änderung 
das Abwägungsverbot, sodass die jetzige Planung abge-
lehnt und Widerspruch eingelegt wird. Gegenüber dieser 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Der Widerspruch wird zur Kenntnis genommen. Die Schiffswerft so-
wie das Wasser- und Schifffahrtsamt wurden kontinuierlich über die 
aktuellen Planungen informiert. Dem Widerspruch wird jedoch nicht 
entsprochen.  
Die großflächige Wiederaufnahme einer industriellen Nutzung ist 
aufgrund der herangerückten Wohnbebauung in einem Großteil des 
Änderungsbereichs nicht sinnvoll. Die geplante Entwicklung leistet 
einen Beitrag zur Deckung der massiven Wohnraumnachfrage in-
nerhalb Kölns sowie zur Deckung der Nachfrage nach gut erschlos-
senen Flächen für nicht störendes Gewerbe im zentralen Bereich 
der Stadt. Durch die Revitalisierung solcher Innenbereichsflächen 
wird die Flächeninanspruchnahme im Außenbereich reduziert. 
In abschließender Gegenüberstellung aller städtebaulichen als auch 
umweltbezogenen Belange überwiegen die Belange des Interesses

- 2 - 
Anlage 6.2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 
BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
Planung würden die hier geltend gemachten Einwendun-
gen auch in zukünftige Beteiligungs- und Rechtsbehelfs-
verfahren bzw. Normenkontrollverfahren geltend gemacht 
werden. 
 
Auch auf die widersprechende Stellungnahme des Was-
ser- und Schifffahrtamtes wird hingewiesen. 
 
Der Stellungnahme wurden folgende Anlagen beigefügt: 
1.) Vollmacht der Rechtsanwaltsgesellschaft von der Köl-
ner Schiffswerft Deutz GmbH & CO.KG 
2.) Schalluntersuchung im Rahmen der Machbarkeitsstu-
die des Bebauungsplanes Deutz Areal in Köln-Mülheim 
3.) Prognose über die zu erwartenden Geräuschemissio-
nen und –Immissionen aus dem Betrieb der Kölner 
Schiffswerft Deutz GmbH&Co.KG am Standort Auenweg 
173, Februar 2018 
an der Realisierung von Wohnungs-, Dienstleistungs- und Gewerbe-
standorten gegenüber dem Erhalt des Industriegebietes an dieser 
Stelle. 
Die Belange der Hafennutzung fanden im Rahmen der 216. Ände-
rung des Flächennutzungsplanes, „Mülheimer Süden und Hafen“ im 
weiteren Verfahrensverlauf Berücksichtigung, als dass die Darstel-
lung eines Sondergebiets „Hafen“ ausgeweitet wurde. Zudem wurde 
im weiteren Verfahren auf die Darstellung eines Mischgebietes (M) 
im ufernahen Teil des Änderungsbereiches zugunsten der Darstel-
lung eines Gewerbegebietes (GE) verzichtet. Damit wurde den 
Schutzansprüchen der Schiffswerft hinsichtlich der Sicherheitsab-
stände zu den Kegelschiff-Liegeplätzen begegnet. 
 
Auch die Stellungnahme des Wasser- und Schifffahrtsamtes liegt 
vor und wurde in den jeweiligen Anlagen zum Feststellungsbe-
schluss aufgeführt und beantwortet. 
 
Die Schalluntersuchung wird zur Kenntnis genommen. Im späteren 
Verfahren wurde durch die Stadt Köln eine neue gutachterliche Un-
tersuchung beauftragt und daraufhin die Darstellung des Flächen-
nutzungsplanes im ufernahen Bereich künftig als Gewerbegebiet 
weiterverfolgt. Damit wird dem Schutzanspruch der Werft entgegen 
gekommen. 
1.2 Bedeutung und Nutzung des Hafens/der Werft 
Der Rhein ist eine internationale Schifffahrtsstraße, die ei-
nem besonderen völkerrechtlichen Schutz nach der revi-
dierten Rheinschifffahrtsakte genießt, zu denen die 
Freiheit und somit Vermeidung oder Verringerung der Be-
hinderung der Schifffahrt und deren Anlagen gehört.  
Es handelt sich um eine nach BlmSchG genehmigungs-
pflichtige Anlage, die auch im 24-Stunden-Betrieb zu 
Nachtzeiten tätig sein kann. Als einziger Hafen auf Kölner 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die aufgeführten 
Sachverhalte und die allgemeine Bedeutung des Hafens und des 
Werftbetriebs sind der Verwaltung bekannt.  
 
Alles weitere siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 1.1 sowie 1.3 
und 1.4.

- 3 - 
Anlage 6.2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 
BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
Stadtgebiet ist der Mülheimer Hafen einschließlich seiner 
Wasserfläche Bestandteil der gemäß § 1 Bundeswasser-
straßengesetz gewidmeten internationalen Wasserstraße 
„Rhein". Als einer der größten lnstandsetzungs- und War-
tungsbetriebe Deutschlands kommt der Werft für die 
Schifffahrt auf dem Rhein große Bedeutung zu. Der Mül-
heimer Hafen ist insbesondere als Schutzhafen angelegt, 
um Schiffen bei Havarie, Hochwasser und Eisgang Si-
cherheit zu gewähren. Zudem dient er für Gefahrguttrans-
portschiffe als Liegeplatz, inklusive der Möglichkeit für 
Instandhaltungsarbeiten. Daher ist die Werft unverzichtbar 
für die internationale Binnenfahrt und darf nicht verloren 
gehen, insbesondere nicht bei Notfällen, die zu jeder Ta-
ges- und Nachtzeit passieren können und dürfen.  
1.3 Nutzungskonflikte / Fehlende Rücksichtnahme 
Das Planungskonzept ist städtebaulich nicht vertretbar 
hinsichtlich der Abstände zwischen dem Sondergebiet 
und der gemischten Baufläche. Der Betrieb kann nur 
durch das Abrücken der gemischten Baufläche sicherge-
stellt werden. Durch heranrückende Wohnnutzung werden 
Nutzungskonflikte mit dem Betrieb entstehen, da die Ar-
beiten der Schiffswerft zu jeder Tages-/Nachtzeit erfolgen 
und damit mit Lärmemissionen verbunden ist. Diese wer-
den bislang nicht hinreichend in der FNP-Änderung be-
rücksichtigt. Bauleitpläne müssen selbst geschaffene oder 
absehbare Konflikte lösen oder ausgleichen. Die Planung 
führt den Konflikten keine Lösung zu und verstößt daher 
gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung. Die Pla-
nung verstößt gegen den Trennungsgrundsatz (§ 50 BIm-
SchG), da von erheblichen Emissionen von der 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Die Lärmemissionen der Kölner Schiffswerft Deutz (KSD) sowie wei-
terer relevanter Lärmemittenten im Mülheimer Hafen wurden in ei-
nem schalltechnischen Gutachten, beauftragt von der Verwaltung, in 
enger Abstimmung mit der KSD und weiteren Betrieben, in 2019 er-
mittelt. 
 
Gemäß den Gutachtenergebnissen führen die Lärmimmissionen aus 
dem Hafen im Bereich der geplanten 208. Flächennutzungsplan-Än-
derung „Lingens-Areal“ an einem Immissionsort zur nächtlichen 
Überschreitungen des Richtwertes der TA-Lärm für ein Mischgebiet 
(MI). 
 
Aufbauend auf den Gutachtenergebnissen wurde die geplante FNP-
Änderung dahingehend modifiziert, dass zwischen Hafenstraße und 
Hafengebiet überwiegend eine Gewerbegebiets-Ausweisung (GE) 
anstelle der ursprüngliche MI-Ausweisung festgelegt wurde. Damit

- 4 - 
Anlage 6.2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 
BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
Schiffswerft auszugehen sind. Schädliche Umwelteinwir-
kungen auf Wohnnutzungen sind laut Trennungsgrund-
satz zu vermeiden.  
 
Es wird auf den Abstandserlass des Landes NRW hinge-
wiesen. Dabei könne die Abstandsklasse IV zugrunde ge-
legt werden, welche einen Abstand von 500 Metern 
empfiehlt. Mit 120 Metern liegt die gemischte Baufläche 
deutlich darunter. Hierbei wird auch gegen das Rücksicht-
nahmegebot verstoßen. Bei Nutzungskonflikten dient es 
auch dazu, Betriebe in seiner Existenz zu sichern. Das 
Heranrücken lärmempfindlicher Wohnbebauung an den 
lärmintensiven Betrieb erweist sich diesem gegenüber als 
rücksichtslos.  
 
Es entsteht der Eindruck, dass damit das Heranrücken 
der Wohnbebauung gerechtfertigt wird oder eine ordentli-
che Abwägung gar nicht stattgefunden hat. Dies verstößt 
gegen das Abwägungsgebot. Die Schiffswerft sieht ihr 
Recht der Einwendungsbefugnis und die Möglichkeit ein 
Normenkontrollverfahren einzuleiten, als begründet an. 
Sie beruft sich auf den Verstoß gegen das Abwägungsge-
bot (nachteilige Wirkungen für die Rechtstellung der Priva-
ten).  
wird der Trennungsgrundsatz gemäß (§ 50 BImSchG) ausreichend 
berücksichtigt. 
 
Auf die Anwendung des Abstandserlasses NRW kann im vorliegen-
den Fall verzichtet werden, da hier eine konkrete schalltechnische 
Untersuchung (Stand 10/2019) vorliegt, die die von den Nutzungen 
im Mülheimer Hafen ausgehenden Schallemissionen und –Immissio-
nen detailliert ermittelt. 
1.4 Schalltechnische Untersuchung / Lärm 
Das schalltechnische Gutachten baut auf dem des Bebau-
ungsplanes „Euroforum Nord“ auf, welches fachlich un-
richtig sei (fehlende Angaben zu Berechnungen zur 
Überprüfbarkeit) und nicht alle Geräuschquellen der 
Schiffswerft berücksichtige (Turmkräne, Schiffsbewegun-
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Das schalltechnische Gutachten der ADU Cologne zum Bebauungs-
plan-Verfahren „Euroforum Nord, 1.Änderung“ bezieht sich bezüg-
lich der Beurteilung des Lärms der KSD auf eine frühere 
Ortsbesichtigung in Bereich der Werft mit deren Betriebsleiter zu-
sammen und mit Vertreter*innen aus unterschiedlichen Fachberei-
chen der Verwaltung. Insofern war die Verwaltung richtigerweise

- 5 - 
Anlage 6.2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 
BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
gen innerhalb der Werft, Dieselaggregate an Liegeplät-
zen). Die Objektivität des Gutachters durch die Stadt Köln 
wird in Frage gestellt.  
Die Unterlagen der FNP-Änderung spiegeln die Schiffs-
werft nicht als 24-Stunden-Betrieb und dessen Arbeiten 
zur Nachtzeit zutreffend wider. Die Schiffswerft ist als 
Schutz- und Sicherheitshafen jedoch wegen ihres 24-
Stunden-Betriebes für die (Binnen-)Schifffahrt in der Re-
gion unverzichtbar. Zudem wird von einer unrichtigen Ent-
fernung ausgegangen, die nicht 1 km beträgt, sondern 
weniger als 400 m. Damit würden die Lärmimmissionen 
nach Richtwert TA Lärm überschritten. 
Die Schiffswerft hält ein selbst beauftragtes schalltechni-
sches Gutachten dagegen, welches belege, dass sowohl 
die Tag- als auch Nachtwerte der TA Lärm nicht eingehal-
ten werden und nicht alle Geräuschquellen zuvor berück-
sichtigt wurden. Die Fahrzeugbewegungen der Schiffe 
werden nicht berücksichtigt, welche mit geringerem Ab-
stand unmittelbar entlang des Plangebietes einfahren. Es 
besteht die Möglichkeit, dass sich die Lärmemissionen 
des Heizwerks zu denen der Schiffswerft aufsummieren. 
Das Heizwerk müsse berücksichtigt werden, auch wenn 
es voraussichtlich ab 2018 stillgelegt werde.  
davon ausgegangen, dass zum damaligen Zeitpunkt die Emissions-
quellen und –Ansätze im Gutachten der ADU Cologne richtig erfasst 
wurden. 
 
Erst mit dem schalltechnischen Gutachten im Auftrag der Kölner 
Schiffswerft Deutz aus 12/2017 wurden von dort weitere Emissions-
quellen aufgezeigt. Hierauf reagierte die Verwaltung mit dem schall-
technischen Gutachten für den gesamten Bereich des Mülheimer 
Hafens aus 10/2019. Die Erkenntnisse aus diesem Gutachten zum 
Gewerbelärm aus dem Mülheimer Hafen wurden auch in das schall-
technische Gutachten zum Bebauungsplan-Verfahren „Lindgens-
Areal“ übernommen (ADU Cologne 11/2022). 
 
Das ehemalige Heizwerk der Deutz AG im Plangebiet „Euroforum 
West“ wurde zwischenzeitlich stillgelegt und anschließend vollstän-
dig niedergelegt. 
 
 
2 
2.1 
Die Belange der Koelnmesse werden erheblich berührt 
und müssen angemessen berücksichtigt werden. Die 
FNP-Änderung würde sich auf diesen Grundlagen als ab-
wägungsfehlerhaft erweisen. Es ist Aufgabe des FNP 
diese baugebietsübergreifende sachgerechte Planung 
vorzunehmen. In bisheriger Fassung wird er dem nicht ge-
recht und überlässt die Lösung entstandener (Verkehrs- 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Es ist nicht dargelegt und erkennbar, wie die Belange der Koeln-
messe durch die Gebietsausweisungen der 208. FNP-Änderung be-
troffen sein sollen. Es wurde im Rahmen des Bebauungsplan-
Verfahrens „Lindgens-Areal“ ein umfassendes Verkehrsgutachten 
erstellt, das auch Messeverkehre berücksichtigt.

- 6 - 
Anlage 6.2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 
BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
und Lärm-)Konflikte den nachfolgenden Bebauungsplan-
verfahren, welche aktuell nicht aufeinander abgestimmt 
sind.  
2.2 Verkehr 
Die reibungslose Verkehrsabwicklung (auch Schwerlast-
verkehr) wirken sich auf das Umfeld des Messegeländes 
aus, da der Zielverkehr alternativlos über die vorhandenen 
Straßen (v.a. Auenweg, Deutz-Mülheimer-Straße) zu Mes-
sezeiten abgewickelt wird. Durch die Sperrung der Zoo-
brücke für LKWs über 30t und geplante Baumaßnahmen 
werden sich dort weitere LKW-Zielverkehre ergeben. Es 
ist nicht gewährleistet, dass die notwendige Verkehrsinfra-
struktur geschaffen oder ausgebaut wird, bevor neue 
Wohn- und Gewerbenutzungen entstehen. 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Es wurde im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens „Lindgens-
Areal“ ein umfassendes Verkehrsgutachten (Stand 07/2022) erstellt, 
das auch Messeverkehre berücksichtigt. 
2.3 Lärm 
Der Messebetrieb ist mit erheblichen Geräuschemissio-
nen verbunden, welche auf benachbarte Gebiete einwir-
ken. Die Änderung der GI-Darstellung in eine gemischte 
Baufläche hat eine Reduzierung der Grenzwerte um 5 
dB(A) tagsüber und nachts zur Folge. Es ist fraglich, ob 
der zukünftig stark zunehmende Verkehr mit den strenge-
ren Grenzwerten eines Mischgebietes in Übereinstim-
mung zu bringen ist. Dies bedeutet eine deutliche 
Einschränkung des Messebetriebs. 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Die Auswirkungen des Messebetriebes, hier Lärmemissionen aus 
Logistik, Auf- und Abbau und ähnliches wirken nicht den Änderungs-
bereich der 208. FNP-Änderung „Lindgens-Areal“ ein aufgrund der 
großen Entfernung zwischen KoelnMesse und Änderungsbereich. 
Die verkehrlichen Auswirkungen der Umnutzung des Lindgens-Are-
als wurden in einem aktualisierten Verkehrsgutachten (Stand 
07/2022) auch unter Berücksichtigung des Messeverkehrs betrach-
tet. Im aktuellen Schallgutachten (Stand 11/2022) wird gezeigt, dass 
durch passive Schallschutzmaßnahmen im parallel in Aufstellung 
befindlichen Bebauungsplan „Lindgens-Areal“ die Auswirkungen des 
Straßenverkehrs schalltechnisch bewältigbar sind. 
2.4 Gutachten/Grundlagen 
Das Abwägungsmaterial wurde u.a. bezüglich verkehrli-
cher Belange (über Hauptverkehrszüge hinausreichend) 
nicht umfassend ermittelt oder offengelegt. Das verkehrli-
che Gutachten (Dr. Brenner Ing.-gesellschaft mbH Köln, 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 1.4 und 2.3.

- 7 - 
Anlage 6.2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 
BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
7.April2014) sei veraltet; ein neues sei in Erarbeitung. 
Auszüge daraus nehmen eine erhebliche Zunahme der 
Verkehre rund um die Koelnmesse an. 
 
Die Grundlage zur Schalltechnischen Untersuchung ba-
siert auf den Gutachten zur Bebauungsplan-Änderung 
„Euroforum Nord“ und ist veraltet (2004). Diese summiert 
außerdem nicht die Lärmemissionen der einzelnen Plan-
gebiete und ist nicht geeignet für die aktuelle FNP-
Änderung.

Anlage 3 - Bisherige Darstellung

978 Zeichen

GI
GE
 
W
 
 
GI
 
W
SO
Messe
W
MI
GE
M
W
GE
GE
W
MISO
Musikalienhandel
SO
Hafen
SO
Hafen
SO
Messe
 
SO
Messe
SO
Hafen
 SO
Messe
 
W
SO*
grfl. Einz.handel, Nahver
GE
Anlage 3
0 100 200 300 40050
m
208. Änderung des Flächennutzungsplanes
Lindgens-Areal in Köln-Mülheim
- bisherige Darstellung -
1:7.500M.:
Legende
Änderungsbereich
Kerngebiet
Mischgebiet
Böden, erheblich mit umwelt-
gefährdenden Stoffen belastet
Fläche für Ver- und Entsorgung
Alteneinrichtung
Bad
Brunnen
Dauerkleingärten
Grünfläche
Jugendeinrichtung
Jugendeinrichtung, Standort unbestimmt
Kindereinrichtung, Standort unbestimmt
Kindereinrichtung
Kirche
Parkanlage
Post
Schule
Spielplatz
Spielplatz, Standort unbestimmt
Sporthalle
Sportplatz
Umspannwerk
Verwaltung
Wohnen, immissionsbelastet
Besonderes Wohngebiet
Wohnbaufläche
Gemeinbedarfsfläche
Grünfläche
Wasserfläche
Fläche für Hauptverkehrszüge
Fläche für Bahnanlagen
Gemischte Baufläche
Sonderbaufläche
Industriegebiet
Gewerbegebiet
W
WB
M
MK
MI
SO
GI
GE

Anlage 1 - Öffentlichkeitsbeteiligung

1102 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Sonstiges 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Dies ist ein bereits laufendes Verfahren, daher fällt es nicht in die systematische 
Öffentlichkeitsbeteiligung. Im Verfahren fand eine förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 
2 Baugesetzbuch statt. Mit dem Feststellungsbeschluss wird ein Flächennutzungsplan-
Änderungsverfahren abgeschlossen. 
 
 
Kontakt 
OB/2 Referat für Strategische Steuerung 
Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 7.2 - Stellungnahmen der Behörden und TöB § 4 (2)

20996 Zeichen

Anlage 7.2 
 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegange-
nen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB) 
 
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 27.09.2017 bis zum 03.11.2017 durchgeführt. 
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 13 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num-
merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf 
die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Mit Feststellungsbeschluss vom 21.03.2024 hat der Rat der Stadt Köln bereits über die unten aufgeführten Anregungen und den Umgang mit 
diesen beschlossen. Die Inhalte sind gegenüber dem Beschluss vom 21.03.2024 unverändert. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
1 11.10.2017 - Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB) 
 Gegen die geplante Änderung des FNP bestehen keine 
Bedenken. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
2 13.10.2017 – Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 22.5 - Kampfmittelbeseitigungsdienst  
 In Ihrem Fall ist nicht unmittelbar von nicht unerheblichen 
Erdeingriffen auszugehen, daher ist der KBD nicht zu be-
teiligen. 
 
Sollte es zukünftig zu Bauvorhaben mit nicht unerhebli-
chen Erdeingriffen auf dem beantragten Grundstück kom-
men, ist erneut die Untersuchung des Grundstückes auf 
Kampfmittelbelastung zu beantragen.  
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Flächennut-
zungsplan selbst löst nicht unmittelbar Baumaßnahmen aus. Im 
Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplanes 
liegen die Hinweise vor, um diese im weiteren Verfahren und im 
Zuge konkreter Baumaßnahmen zu berücksichtigen. 
3 19.10.2017 – Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 – Wasserwirtschaft und Gewässerschutz 
 Aufgrund technischer Zugriffsprobleme wird um Klärung 
dessen und um eine Fristverlängerung gebeten. 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Fristverlänge-
rung wurde gewährt. Im Rahmen der 208. Änderung des Flächen-
nutzungsplanes ging nachfolgend keine formelle Stellungnahme 
ein. Die Belange wurden jedoch im Verfahrensverlauf ausführlich 
mit der Bezirksregierung Köln abgestimmt-

Anlage 7.2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Be-
lange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB 
 
/ 3 
 
Nachfolgend liegt keine unmittelbar eingereichte Stellung-
nahme im Rahmen der 208. Änderung des Flächennut-
zungsplanes vor. 
4 20.10.2017 – Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Köln (WSA) 
4.1 Kurzfassung 
Der derzeitige Flächennutzungsplan stellt die beplante an-
grenzende Landfläche als Industriegebiet dar. Eine Um-
wandlung in ein Mischgebiet ermöglicht auch ein Heranrü-
cken der Wohnnutzung an den Hafen, was der derzeitigen 
und zukünftigen Nutzung des Hafens als Schutzhafen und 
als Liegehafen entgegensteht. Um im Nahbereich des Ha-
fens eine Wohnbebauung zu unterbinden, wird gegen die 
vorgesehene Darstellung eines Mischgebietes im nahen 
Umfeld (d.h. mindestens im Umfang der Flächen der zu-
vor benannten Schutzkreise für 1-und 2- Kegel-Schiffe) 
des Hafens Widerspruch im Sinne des § 7 BauGB erho-
ben. Hier ist die Darstellung in eine gewerbliche Baufläche 
(GE) abzuändern. Die unter dem Punkt „Explosionsge-
fahr/Gefahrgüter" beschriebene Vermeidungsmaßnahme -  
„Innerhalb der verbindlichen Bauleitplanung wird durch 
Festsetzung der zulässigen Gebietsnutzungen sicherge-
stellt, dass innerhalb des Schutzabstandes gemäß ADN 
2015 sensible Nutzungen wie Wohnen, Kita oder Kinder-
spielplätz angesiedelt werden." - 
stellt lediglich einen rechtlichen Hinweis ohne Bindungs-
wirkung dar. Wohnbebauung innerhalb der Schutzkreise 
ist verbindlich auszuschließen. 
 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt. 
 
Die Planung befasst sich mit den Schutzabständen der Gefahrgut-
anlagestelle mit Fortschreiten des Verfahrensverlaufs zunehmend 
und berücksichtigt diese letztlich. Der Anregung wurde gefolgt. Da 
sich der westliche Teil des Änderungsbereiches innerhalb des fest-
gesetzten Schutzradius von 100 m befindet, wurden die beabsich-
tigten Darstellungen des Flächennutzungsplanes im späteren Ver-
fahrensverlaufs abgeändert. Damit sollen empfindliche Nutzungen 
außerhalb des Schutzradius der Gefahrgutliegeplätze im Mülheimer 
Hafen realisiert werden. Die ursprünglich beabsichtigte Darstellung 
einer Gemischten Baufläche (M), welche unter anderem Wohnnut-
zung ermöglichen würde, wurde im Rahmen einer erneuten Beteili-
gung (aus 2021) zur Berücksichtigung der Anforderungen der ADN 
2019 teilweise abgeändert. Die Überarbeitung sieht entlang des 
ufernahen Bereichs künftig die Darstellung eines Gewerbegebietes 
(GE) vor. Innerhalb dieser Fläche sind ausschließlich gewerbliche 
Nutzungen, darunter auch der Schutz vorhandener Bestandsnut-
zungen, vorgesehen. Damit werden die Anforderungen der ADN 
2019erfüllt. Weitere Regelungen werden im Rahmen der verbindli-
chen Bauleitplanung getroffen (z.B. keine geschlossene Blockrand-
bebauung, keine sensiblen Nutzungen wie Kindereinrichtungen o-
der Spielplätze). 
4.2 Funktion und Nutzungen des Hafens 
In mittelbarer Nähe befindet sich die Schifffahrtsstraße 
Rhein. Dieser kann bei ausreichender Wassertiefe von 
der Schifffahrt das gesamte Fahrwasser bis zu den Uferli-
nien genutzt werden. Der Geltungsbereich grenzt unmit-
telbar an den bundeseigenen Mülheimer Hafen an, der 
zur Bundeswasserstraße gehört. Der Hafen Mülheim dient 
 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt. 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 3.1. 
Das Plangebiet der 208. FNP-Änderung ist durch Lärmquellen aus 
verschiedenen Teilen des Mülheimer Hafens vorbelastet. Dies gilt 
insbesondere für den Betrieb des Wasser- und Schifffahrtsamtes 
(WSA) und die vom WSA betriebenen Liegestellen für Schiffe, die 
Gefahrgut transportieren, sogenannte „Kegelschiffe“. Zur Berück-
sichtigung aller gewerblichen Lärmquellen im und am Mülheimer

Anlage 7.2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Be-
lange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB 
 
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seit dem Jahre 1895 als Schutz-und Sicherheitshafen so-
wie als Liegehafen und hat die Funktion, allen Wasser-
fahrzeugen, damit auch 1-Kegel-Schiffen und 2-Kegel-
Schiffen, bei widrigen Verhältnissen wie Hochwasser, 
Sturm, Eis oder Schifffahrtssperrungen eine sichere Lie-
gemöglichkeit zu bieten. Damit nimmt er den ruhenden 
Verkehr (bei normalen Verhältnissen) auf. Im nördlichen 
Teil des Hafens befinden sich Liegestellen für die Schiff-
fahrt mit Landgangmöglichkeiten. Diese werden regelmä-
ßig insbesondere zu Nachtzeiten und an Wochenenden 
genutzt, so dass gerade zu diesen Zeiten mit einem er-
höhten Ein-und Ausfahren zu rechnen ist. Es handelt sich 
um .6 Liegestellen für 1-Kegel-Schiffe und 1 Liegestelle 
für ein 2-Kegel-Schiff. An der rheinabgewandten Ostseite 
des Hafens bestehen bereits weitere Liegemöglichkeiten. 
Daher darf der Flächennutzungsplan keine Darstellungen 
vornehmen, die der Zweckbestimmung des Rheins als 
Verkehrsweg und dem Hafen als Schutzhafen einerseits 
und als Liegehafen für den ruhenden Verkehr anderer-
seits zuwiderlaufen. 
Zudem ist der Mülheimer Hafen Standort eines Außenbe-
zirks des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes (wasser-
seitig Liegestellen für verwaltungseigene Schiffe und land-
seitig Werkstätten und Lagerflächen). Von dort erfolgen 
die Einsätze beispielsweise zur Verkehrssicherung und 
Havarieabwicklung auf dem Rhein. Auch zu berücksichti-
gen ist, dass die im südwestlichen Hafenbecken ansässi-
gen hafenaffinen Gewerbe (insbesondere Kölner Schiffs-
werft Deutz [KSD] mit Hellinganlage und Stevendock) im 
24-h-Betrieb arbeiten. Diese sind für das WSA Köln und 
die Schifffahrt von großer Bedeutung. Sie stellt wichtige 
Infrastruktur für die Schifffahrt auf dem Rhein - u.a. bei 
Havarien - 
dar. Eine entsprechende Werft ist flussaufwärts 
erst in Bingen und flussabwärts erst in Duisburg vorhan-
den. Die Werft leistet somit einen wichtigen Beitrag zur Si-
Hafen hat die Verwaltung 2019 die Erstellung einer umfassenden 
schalltechnischen Untersuchung beauftragt. Auch für die beiden 
vorgenannten Lärmquellen wurden in der städtischen Lärmuntersu-
chung sogenannte „worst-case“-Ansätze bei der Ermittlung der 
Emissionsansätze gewählt (in Abstimmung mit WSA). Auch Schiffs-
bewegungen im Mülheimer Hafen wurden berücksichtigt. 
 
Insofern sind die im städtischen Gutachten aus 10/2019 ermittelten 
Emissionen und Immissionen geeignet, zu beurteilen, ob Immissi-
onsrichtwerte der TA Lärm im Bereich der 208. FNP-Änderung ein-
gehalten sind oder nicht. Dies gilt auch für das parallel in Aufstel-
lung befindliche Bebauungsplan-Verfahren „Lindgens-Areal“.

Anlage 7.2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Be-
lange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB 
 
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cherheit der Schifffahrt durch eine ortsnahe Schadensbe-
hebung an den Schiffen ohne lange Anfahrtswege. Auf-
grund des bereits heute nicht ausreichenden Dargebotes 
an Wasserflächen für die Schifffahrt, ist grundsätzlich da-
von auszugehen, dass die gesamte Wasserfläche im 
rheinabgewandten östlichen Hafenbecken einschließlich 
der bundeseigenen Landflächen dauerhaft schifffahrtsaffin 
genutzt werden, d.h. entweder durch das schifffahrtsaffine 
Gewerbe oder als weitere Liegemöglichkeit für die Bin-
nenschifffahrt (Liegehafen). 
4.3 Schutzkreise der Kegelliegestellen gemäß ADN 
Das WSA hält im nordwestlichen Teil des Hafens Liege-
stellen mit Landgangmöglichkeit für sogenannte Kegel-
schiffe vor, die es der Schifffahrt u. a. ermöglichen, ihre 
gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten einzuhalten. Ak-
tuell verfügt der Hafen über sechs Liegeplätze für sog. 1-
Kegel-Schiffe und einen Liegeplatz für ein 2-Kegel-Schiff. 
Die 1-und 2-Kegel-Liegestelle findet an verschiedenen 
Stellen Eingang in die Aufgabenstellung und die Ab-
schlussdokumentation zum Werkstattverfahren „Mülhei-
mer Süden einschließlich Hafen".  
Gemäß der Verordnung ADN, Abschnitt 7, bestehen Si-
cherheitsabstände (Schutzkreise) zu „zones residentiel-
les", Ingenieurbauwerken und Tanklagern. Der Sicher-
heitsabstand zu diesen beträgt bei 1-Kegel-Schiffen 100 
m, bei 2-Kegel-Schiffen 300 m. Der in der Verordnung 
ADN vorgeschriebene Abstand ist einzuhalten. Ein Flä-
chennutzungsplan, der die Vorgaben der ADN nicht ein-
hält, wäre rechtswidrig. 
 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt. 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 3.1. 
Die von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung vorgelegten 
Schutzradien um die Liegestellen für Gefahrgutschiffe von 100 bzw. 
300 m wurden bei der Flächenausweisung in der 208. FNP-
Änderung und im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungs-
plan-Verfahren „Lindgens-Areal“ berücksichtigt. Beide Plangebiete 
sind vom 100 m-Schutzradius in ihrem westlichen Teil betroffen. 
Entsprechend werden hier keine schutzwürdigen Nutzungen wie 
Wohnen oder Kinderspielplätze ausgewiesen bzw. festgesetzt. 
 
4.4 Lärm 
Von den vorgenannten Nutzungen des Hafens gehen er-
hebliche Lärmemissionen zu Tages- und Nachtzeiten aus. 
Gemäß Binnenschiffsuntersuchungsordnung Anhang II 
Teil II Kapitel 8 § 8.1 O ist zu beachten, dass der zuläs-
 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt. 
 
Das seinerzeit vorliegende Lärmgutachten aus 2016 wurde durch 
eine schalltechnische Untersuchung im Auftrag der Verwaltung zur 
umfassenden Ermittlung aller relevanten Lärmquellen im Mülheimer 
Hafen in 2019 präzisiert. Diese Gutachten wurde mit dem WSA ab-
gestimmt und dem WSA zur Verfügung gestellt.

Anlage 7.2 
 
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sige Dauerschallpegel 75 dB(A) in einem seitlichen Ab-
stand von 25 m von fahrenden Schiffen sowie 65 dB(A) 
bei gleichem Abstand von liegenden Schiffen, welche z. 
B. an einer Hafenmauer liegen, beträgt. Die mögliche zeit-
liche Belastung beträgt 24 Stunden am Tag. Die durch die 
Schifffahrt derzeit und zukünftig verursachten maximal zu-
lässigen Schallemissionen (siehe oben) sind zu berück-
sichtigen. Die vorgenannte Dimension der Schallemission 
ist im Umweltbericht nicht ausreichend gewürdigt. Es ist 
nicht nachvollziehbar, von welchen Lärmwerten ausge-
gangen wird und auf welcher Grundlage diese ermittelt 
wurden. Ich bitte deshalb um Übersendung des Lärmgut-
achtens. Die Flächennutzungsplanung muss sich an die 
Nutzung der angrenzenden Hafenbereiche durch die 
Schifffahrt anpassen und nicht umgekehrt. Auflagen an 
die Schifffahrt dürfen nicht ausgelöst werden können. 
5 26.10.2017 – Polizeipräsidium Köln – Kommissariat für Kriminalprävention und Opferschutz 
 Gegen das Verfahren bestehen unter Berücksichtigung 
der technischen und städtebaulichen Kriminalprävention 
keine Bedenken. 
 
Empfehlungen für die Wohn- und Gewerbeeinheiten und 
Umfeldgestaltung: 
 
- Privathaushalte EFH und MFH (Mind. RC2 gem. DIN 
1627-1630 empfohlen) 
- Gewerbeeinheiten (Mind. RC3 gem. DIN 1627-1630 
empfohlen) 
- KFZ Delikte (PKW-Aufbrüche …) vorhanden; In der bau-
lichen Umfeldgestaltung berücksichtigen 
 
Wir weisen auf unser kostenloses Beratungsangebot zur 
Städtebaulichen Kriminalprävention sowie kriminalpräven-
tiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit ein-
bruchhemmenden Sicherungseinrichtungen (Mechanik / 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Diese Regelungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungspla-
nes abbildbar, da es dessen Detailschärfe und Maßstäblichkeit 
deutlich überschreitet.  
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungspla-
nes liegen die Hinweise vor.

Anlage 7.2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Be-
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Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) 
hin. Wir begrüßen es, wenn Sie die Vorhabenträger, Bau-
herren oder Investoren, frühzeitig auf dieses Beratungsan-
gebot hinweisen würden. Beratungen dieser Art werden 
unter Berücksichtigung von Lage, Gebäudekonzeption, 
Nutzung, Ausstattung und dem persönlichen Sicherheits-
bedürfnis der Nutzer individuell, objektiv und kostenlos 
von uns durchgeführt. 
6 27.10.2017 – WDR Westdeutscher Rundfunk 
 Die Flächennutzungsplan-Änderung wurde auf die Ver-
träglichkeit mit dem vom WDR für die Programmverarbei-
tung genutzten Richtfunkstrecken geprüft. Es liegen keine 
Bedenken vor.  
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
7 30.10.2017 – Deutsche Bahn AG    
 Seitens der Deutschen Bahn AG bestehen keine Anre-
gungen oder Bedenken.  
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
8 30.10.2017 – Deutsche Telekom Technik GmbH  
 Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände, wei-
sen jedoch auf folgendes hin:  
 
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien 
der Telekom. Die Belange der Telekom, die ungestörte 
Nutzung Ihres Netzes sowie ihre Vermögensinteressen, 
sind betroffen. Der Bestand und der Betrieb der vorhande-
nen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. 
Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Siche-
rung, Veränderung oder Verlegung unserer Anlagen infor-
mieren Sie uns bitte mindestens 6 Wochen vor Baube-
ginn.  
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt 
über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsor-
gungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Flächennut-
zungsplan selbst löst nicht unmittelbar Baumaßnahmen aus. Im 
Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplanes 
liegen die Hinweise vor, um diese im weiteren Verfahren und im 
Zuge konkreter Baumaßnahmen zu berücksichtigen.

Anlage 7.2 
 
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und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere 
Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass 
durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und 
Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom 
nicht behindert werden. Zur Versorgung des Planbereichs 
mit Telekommunikationsanschlüssen ist die Verlegung zu-
sätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls 
notwendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen 
wieder aufgebrochen werden. Hierfür wird um schriftliche 
Information über Beginn und Ablauf der Erschließungsan-
lagen im Bebauungsplangebiet, mindestens 6 Monate vor 
Baubeginn, gebeten. 
9 30.10.2017 – Stadtwerke Köln GmbH (SWK) 
 Namens und im Auftrag unserer Konzerngesellschaft, der 
RheinEnergie AG in Verbindung mit der Rheinischen 
NETZgesellschaft mbH, der Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
und der Häfen und Güterverkehr Köln AG, teilen wir Ihnen 
mit, dass gegen die o.g. Änderung des Flächennutzungs-
planes keine Bedenken bestehen.  
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
10 30.10.2017 – Bezirksregierung Köln - Dezernat 52 - Abfallwirtschaft und Bodenschutz (einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz) 
 Gegen das Planungskonzept bestehen keine Bedenken.  Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
11 07.11.2017 – LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland (Pulheim) 
 Im Plangebiet befinden sich mehrere Baudenkmäler ge-
mäß §§ 2 und 3 DSchG NRW. Von der geplanten Ände-
rung geht aber keine negative Beeinträchtigung auf die 
Denkmäler aus, sodass keine denkmalpflegerischen Be-
denken bestehen.  
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
12 09.11.2017 – Bezirksregierung Köln 
 zum Planbereich der 208. Änderung des Flächennut-
zungsplanes wurde ich bereits im Rahmen der Erarbei-
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Anlage 7.2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Be-
lange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB 
 
 
 
 
 
tung des städtebaulichen Planungskonzeptes für das so-
genannte "Lindgens-Areal" beteiligt. Zuletzt hatte ich da-
rauf hingewiesen, dass eine Werksschließung bzw. Stillle-
gung der nach§ 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz 
(BlmSchG) genehmigungsbedürftigen Anlagen mir gegen-
über als zuständige Genehmigungsbehörde seitens des 
Betreibers (Fa. Penox GmbH) bisher nicht formal ange-
zeigt wurde. Erst in einem aktuell mit dem Anlagenbetrei-
ber geführten Gespräch wurde die Stilllegung für Ende 
des Jahres angekündigt. Die Fa. Penox GmbH beabsich-
tigt daher die nach§ 15 Abs. 3 BlmSchG notwendigen An-
zeigeunterlagen kurzfristig bei mir einzureichen. 
 
Auf Grund der inzwischen absehbaren Betriebsstilllegung 
sowie im Zusammenhang mit der mir ebenfalls bereits 
vorgelegten 216. Änderung des Flächennutzungsplanes 
bestehen keine Bedenken in Bezug auf die in meiner Zu-
ständigkeit liegenden immissionsschutzrechtlichen Be-
lange zur vorgenannten Planung. 
13 10.11.2017 – Landesbetrieb Straßenbau NRW  
 Gegen das Planungskonzept bestehen keine Bedenken.  Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
14 05.12.2017 – Bezirksregierung Köln, Dezernat 25 – Verkehrsdezernat  
 Gegen das Planungskonzept bestehen keine Bedenken.  
 
Es wird davon ausgegangen, dass die im begleitenden 
städtebaulichen Planungskonzept/Bebauungsplan „Lind-
gens-Areal“ in Köln-Mülheim aufgeführten Rahmenbedin-
gungen für den Gutachtenbedarf einer Verkehrsuntersu-
chung durchgeführt und mitberücksichtigt werden.

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

1602 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/614-5 
 
 
Vorlagen-Nummer 
2154/2024
Stand: 04.09.2025 
Sachstandsbericht  
208. Änderung des Flächennutzungsplanes im Stadtbezirk 9, Köln-Mülheim  
Arbeitstitel: "Lindgens-Areal" in Köln-Mülheim 
hier: Erneuter Feststellungsbeschluss 
Beschluss: 
Der Rat  
1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 208. 
Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Lindgens -Areal“ in Köln -Mül-
heim eingegangenen Stellungnahmen gemäß der Anlagen 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 7.1, 7.2, 7.3 
und 7.4;  
2. stellt die 208. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Lindgens -
Areal“ in Köln-Mülheim mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage 4 beige-
fügten Begründung fest.  
 
Abstimmungsergebnis:  
Einstimmig zugestimmt. 
 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: 
Nach dem erneuten Feststellungsbeschluss durch den Rat am 01.10.2024 wurde die 208. Än-
derung des Flächennutzungsplanes mit Antrag vom 05.11.2024 der Bezirksregierung Köln zur 
Genehmigung vorgelegt. Die Bezirksregierung Köln erteilte mit Schreiben vom 29.11.2024 die 
Genehmigung für dieses Verfahren. 
 
Die Erteilung der Genehmigung und damit das Wirksamwerden der Flächennutzungsplanän-
derung wird ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht. 
Mit der öffentlichen Bekanntmachung wird das Bauleitplanverfahren abgeschlossen. 
Die öffentliche Bekanntmachung ist im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 3 am 15.01.2025 erfolgt. 
 
Nächste Schritte: 
Zu diesem Beschluss sind keine weiteren Schritte erforderlich.

Anlage 2b - Lage beider Änderungsbereiche

510 Zeichen

216
208
Anlage 2b
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung
 von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und
der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit
an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt
nicht teilnehmen dürfen.
¯
Änderungsbereich
1:15.000M.:
208. und 216. Änderung des Flächennutzungsplanes:
"Lindgens-Areal" / "Mülheimer Süden und Mülheimer Hafen"
in Köln-Mülheim
- Lage beider Änderungsbereiche -
208. Änderung des FNP -
"Lindgens-Areal"
216. Änderung des FNP -
"Mülheim-Süd und Hafen"

Anlage 4 - Beabsichtigte Darstellung

980 Zeichen

W
 
 
GI
 
W
SO
Messe
W
MI
GE
W
GE
M
GE
W
MISO
Musikalienhandel
SO
Hafen
SO
Hafen
SO
Messe
 
SO
Messe
SO
Hafen
 SO
Messe
 
W
SO*
grfl. Einz.handel, Nahver
GE
M
GE
Anlage 4 
0 100 200 300 40050
m
208. Änderung des Flächennutzungsplanes
Lindgens-Areal in Köln-Mülheim
- beabsichtigte Darstellung -
1:7.500M.:
Legende
Änderungsbereich
Kerngebiet
Mischgebiet
Böden, erheblich mit umwelt-
gefährdenden Stoffen belastet
Fläche für Ver- und Entsorgung
Alteneinrichtung
Bad
Brunnen
Dauerkleingärten
Grünfläche
Jugendeinrichtung
Jugendeinrichtung, Standort unbestimmt
Kindereinrichtung, Standort unbestimmt
Kindereinrichtung
Kirche
Parkanlage
Post
Schule
Spielplatz
Spielplatz, Standort unbestimmt
Sporthalle
Sportplatz
Umspannwerk
Verwaltung
Wohnen, immissionsbelastet
Besonderes Wohngebiet
Wohnbaufläche
Gemeinbedarfsfläche
Grünfläche
Wasserfläche
Fläche für Hauptverkehrszüge
Fläche für Bahnanlagen
Gemischte Baufläche
Sonderbaufläche
Industriegebiet
Gewerbegebiet
W
WB
M
MK
MI
SO
GI
GE

Anlage 6.1 - Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung § 3 (1)

83719 Zeichen

Anlage 6.1 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stel-
lungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Form einer Präsenzveranstaltung am 28.01.2015 im „The 
New Yorker Harbour Club“, Hafenstraße 4, 51063 Köln-Mülheim und wurde in einer Niederschrift dokumentiert. Die Bekanntmachung erfolgte am 
21.01.2015 im Amtsblatt der Stadt Köln (Nummer 2). Die Abgabe einer Stellungnahme war vom 28.01.2015 bis einschließlich 11.02.2015 an den Bezirks-
bürgermeister Herrn Nobert Fuchs, möglich. 
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauGB wurde im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplans auf eine eigene frühzeitige Unterrichtung und Erörte-
rung verzichtet, da diese bereits zum städtebaulichen Planungskonzept erfolgte, das als Grundlage für den Bebauungsplan und die Flächennutzungs-
planänderung im Parallelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB dient. 
Im Zeitraum der frühzeitigen Beteiligung sind 27 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen, davon 11 Stellungnahmen im Rahmen der Abendver-
anstaltung. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num-
merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf 
die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. 
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. 
 
Mit Feststellungsbeschluss vom 21.03.2024 hat der Rat der Stadt Köln bereits über die unten aufgeführten Anregungen und den Umgang mit 
diesen beschlossen. Die Inhalte sind gegenüber dem Beschluss vom 21.03.2024 unverändert. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
Abendveranstaltung am 28.01.2015 
1 
1.1 
Gefahrgutanlegestelle  
Es bestehen Bedenken, dass der Schifffahrt durch ein 
wachsendes Verkehrsaufkommen eine höhere Bedeutung 
zukommen könnte. Dabei sei zu beachten, dass es sich 
um einen Schutzhafen handelt, der auch eine Gefahrgut-
anlegestelle beinhaltet. 
Der Bereich westlich der Hafenstraße ist bisher lediglich 
im Flächennutzungsplan als Baugebiet ausgewiesen, bis-
her gibt jedoch bisher noch keinen Bebauungsplan für die-
sen Teilbereich. 
 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
 
Die Planung befasst sich mit den Schutzabständen der Gefahrgut-
anlagestelle mit Fortschreiten des Verfahrensverlaufs zunehmend 
und berücksichtigt diese letztlich. Der Anregung wurde vor allem un-
ter Berücksichtigung der besonderen Funktion des Hafens als Si-
cherheits- und Schutzhafen mit Liegestellen gefolgt.  
 
Im Bereich des Mülheimer Hafens befinden sich Liegestellen für Ge-
fahrgüter transportierende Schiffe, sogenannte Kegel-Schiffe, also 
Schiffe, die entzündliche, gesundheitsschädliche oder explosive La-
dung befördern. Bei der Beförderung von Gefahrgütern auf Binnen-
wasserstraßen sind u.a. die Regelungen des Europäischen

- 2 - 
Anlage 6.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährli-
chen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN 2019) zu beachten, die 
in nationales Recht umgesetzt wurden. Die Schutzabstände der Lie-
gestellen zu Wohngebieten, Ingenieurbauwerken und Tanklagern 
betragen gemäß ADN 2019 100 m bzw. 300 m.  
 
Da sich der westliche Teil des Änderungsbereiches innerhalb des 
festgesetzten Schutzradius von 100 m befindet, wurden die beab-
sichtigten Darstellungen des Flächennutzungsplanes im späteren 
Verfahrensverlaufs abgeändert. Damit sollen empfindliche Nutzun-
gen außerhalb des Schutzradius der Gefahrgutliegeplätze im Mül-
heimer Hafen realisiert werden. Die ursprünglich beabsichtigte 
Darstellung einer Gemischten Baufläche (M), welche unter anderem 
Wohnnutzung ermöglichen würde, wurde im Rahmen einer erneuten 
Beteiligung (aus 2021) zur Berücksichtigung der Anforderungen der 
ADN 2019 teilweise abgeändert. Die Überarbeitung sieht entlang 
des ufernahen Bereichs künftig die Darstellung eines Gewerbege-
bietes (GE) vor. Innerhalb dieser Fläche sind ausschließlich gewerb-
liche Nutzungen, darunter auch der Schutz vorhandener 
Bestandsnutzungen, vorgesehen. Damit werden die Anforderungen 
der ADN 2019erfüllt. Weitere Regelungen werden im Rahmen der 
verbindlichen Bauleitplanung getroffen (z.B. keine geschlossene 
Blockrandbebauung, keine sensiblen Nutzungen wie Kindereinrich-
tungen oder Spielplätze). 
1.2 Hochwasserschutz  
Das Hochwasserschutzkonzept der Stadt Köln aus den 
1990er Jahren sieht die Rücknahme geplanter zukünftiger 
Bebauungen im gesetzlichen Überschwemmungsgebiet 
vor. Bereits 2004 wurde im Rahmen eines Bauvorhabens 
im Überschwemmungsgebiet in Mülheim versprochen, 
das verlorengehende Retentionsvolumen würde unter 
 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt. 
 
 
Die Erfüllung der Kompensationsmaßnahmen aus anderen Bauvor-
haben ist nicht unmittelbarer Bestandteil dieser Bauleitplanungen, 
vor allem nicht auf Ebene des Flächennutzungsplanes, welcher zwar 
„Vorrangflächen für Kompensationsmaßnahmen“ darstellt, aber nicht 
die Realisierung konkreter Maßnahmen durchführt und betreut. 
Nichtsdestotrotz wird der Gesamtraum des Mülheimer Hafens und 
Südens gesamtheitlich betrachtet.

- 3 - 
Anlage 6.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
Rückverlegung der Hochwasserschutzwand auf dem Mül-
heimer Festplatz 1:1 ausgeglichen. Dies ist trotz Realisie-
rung des Bauvorhabens nicht erfolgt und wurde nicht 
ausgeglichen. 
Das Hochwasserschutzkonzept sah außerdem zwei Kom-
pensationsräume in Westhoven und im Worringer Bruch 
vor, die das durch den 2008 fertig gestellten konstruktiven 
Hochwasserschutz (Hochwasserschutzwand) aufgestaute 
Wasser aufnehmen sollen. Hiervon wurde bislang ledig-
lich der Kompensationsraum in Westhoven fertiggestellt, 
der im Worringer Bruch befindet sich derzeit im Planfest-
stellungsverfahren, wobei eine Realisierung nicht abseh-
bar ist. 
Zusammenfassend besteht die Auffassung, dass eine Be-
bauung westlich der Hafenstraße planungsrechtlich nicht 
zulässig ist. 
 
Zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses zum Hochwasser-
schutz aus ca. 2004 waren die städtebaulichen Planungen noch 
weitestgehend ungeklärt, sodass damals für den Planfeststellungs-
abschnitt 17, zwischen Zoobrücke und Hafenstraße 12 keine städti-
sche Hochwasserschutzanlage festgestellt wurde. Daher betreffen 
die planfestgestellten Hochwasserschutzanlagen nur einen Teil der 
Uferlinie des Rheins auf Kölner Stadtgebiet. Die übrigen Bereiche 
werden als „Bereiche ohne bauliche Ertüchtigung“ zusammenge-
fasst. Im Hinblick auf die Konkretisierung dieser Planungen wurde 
der Hochwasserschutz im Bereich des Mülheimer Südens zuneh-
mend vertiefend betrachtet. Hierfür fand eine ausführliche Abstim-
mung zwischen der Bezirksregierung Köln als obere 
Wasserbehörde, den Stadtentwässerungsbetrieben Köln (StEB) und 
dem Stadtplanungsamt statt. Die Ergebnisse der Abstimmungen und 
Untersuchungen wurden in einem „Hochwasserschutzkonzept Mül-
heimer Süden“ zusammengetragen. Die Erkenntnisse und Vereinba-
rungen wurden im Rahmen der Flächennutzungsplan-Änderung im 
Begründungstext zum Feststellungsbeschluss ergänzt. Die Grund-
züge dieses Konzepts werden darüber hinaus Bestandteil der ver-
bindlichen Bauleitplanung, die Konkretisierung erfolgt dann im 
jeweiligen Baugenehmigungsverfahren. 
 
Bereits im Rahmen der erneuten Offenlage wurde reaktiv auf die 
Problematiken einer Wohnbebauung nahe der Hafennutzung und 
des Hochwasserrisikos im ufernahen Bereich des Planbereiches auf 
die Darstellung einer Wohnbaufläche verzichtet und die Darstellung 
eines Gewerbegebietes (GE) weiterverfolgt. Für das Lindgens-Areal 
konnte letztlich in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln als 
obere Wasserbehörde unter bestimmten Voraussetzungen ein Ein-
vernehmen zum „Bauen im Überflutungsgebiet“ hergestellt werden. 
Sie hat das gesetzliche Überschwemmungsgebiet (100-jährliches

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Anlage 6.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
Hochwasser) in diesem Uferbereich vorläufig in der Form gesichert, 
als wenn keine Gebäude bestehen würden. Für rheinseitige Bauvor-
haben im Planbereich gelten damit die Verbots- und Genehmigungs-
tatbestände laut Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetz 
sowie sonstige Regelungen wie beim Bauen in einem festgesetzten 
Überschwemmungsgebiet. Eine Bebauung ist hier also nur unter be-
stimmten Auflagen zugelassen und alle Baumaßnahmen in wasser-
angepasster Bauweise bedürfen vor Ihrer Durchführung einer 
Genehmigung der Bezirksregierung Köln. Die Bedingungen hierfür 
sind unter anderem:  
-Ausgleich des Wassereingriffs bzw. des Retentionsraums 
-Nachweis eines privaten Hochwasserschutzes für neue Ge-
bäude im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens 
-Beginn von Baumaßnahmen erst nach Fertigstellung des 
Ausgleichs für den Eingriff in den Retentionsraum 
-Risiko- und Gefährdungsanalyse für ein 100- und 200-jähri-
ges Hochwasserereignis 
-Erstellung einer Grundlage für eine Alarm- und Einsatzpla-
nung für Bewohnende 
-Erhalten der Verteidigungslinie entlang der Deutz-Mülheimer 
Straße, da ein privater Hochwasserschutz dauerhaft nicht die 
gleichen Sicherheiten gewährleisten kann, wie öffentliche 
Hochwasserschutzanlagen und eventuell geflutete Gebäude 
das Stadtgebiet nicht gefährden dürfen. 
Die Berechnungen hierfür wurden durch ein qualifiziertes Fachbüro 
erstellt und somit die Genehmigungsfähigkeit im Rahmen der Bau-
leitplanung nachgewiesen.  
Im Lindgens-Areals sollen keine öffentlichen Hochwasserschutzan-
lagen erstellt werden, sondern von den Bauherren wasserrechtliche 
Ausnahmegenehmigungen beantragt werden. Die dafür nötigen 
Grundlagen zwischen Investor, Stadt und StEB sind abgestimmt. 
Die Möglichkeit einer mobilen Wand in der Hafenstraße wurde zwar

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Anlage 6.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
untersucht, kann aber aus sicherheitstechnischen und bautechni-
schen Gründen nicht realisiert werden. 
 
Weitere Details zum Thema Hochwasserschutz sind in der Vorlage 
zum Feststellungbeschluss in Anlage 7 aufgeführt. 
2 Städtebauliche Einbindung/ Hochpunkt  
Die Abgrenzung des Plangebietes ist nicht nachvollzieh-
bar, da „bei natürlicher“ Betrachtung“ auch die nördliche 
Spitze zwischen Deutz-Mülheimer Straße und Hafen-
straße dazu gehört und gemeinsam betrachtet werden 
müsste, insbesondere, wenn die Stadt Köln „keine Insellö-
sung“ anstrebt. 
 
Ein siebengeschossiger Bau in der Mitte dieses Gebietes 
wirkt zudem befremdlich und ohne Zusammenhang zur 
Umgebung bzw. zum Gesamtgebiet.  
 
 
Die Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
Die 208. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde im Parallel-
verfahren zum gleichnamigen Bebauungsplan durchgeführt und 
übernahm daher möglichst genau dessen Geltungsbereich. Die 208. 
Änderung des Flächennutzungsplanes liegt innerhalb des Planberei-
ches der 216. Änderung des Flächennutzungsplanes „Mülheimer 
Süden und Hafen“ und wurde lediglich auch formellen verfahrens-
technischen Gründen aus dem Gesamtplanbereich herausgelöst. 
Daher werden auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung die Pla-
nungsinhalte kontinuierlich aufeinander abgestimmt, sodass insge-
samt eine zusammenhängende Planung gewährleistet ist. 
Die bauliche Dichte und Verortung der städtebaulichen Hochpunkte 
ist nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes abbildbar, da es 
dessen Detailschärfe und Maßstäblichkeit deutlich überschreitet. 
 
Die Standorte der Hochpunkte sind im Rahmen des Werkstattver-
fahrens Mülheimer Süden inklusive Hafen und damit im Zusammen-
hang der Gesamtentwicklung des Mülheimer Südens betrachtet und 
definiert worden und werden dementsprechend im Rahmen der ein-
zelnen, aufeinander abgestimmten Bebauungsplan-Verfahren be-
rücksichtigt, obgleich der Hochpunkt bereits von ursprünglich 
fünfzehn Geschossen auf sieben Geschosse reduziert wurde. 
3 Verkehr/ Verkehrskonzept 
Die verkehrliche Betrachtung sollte nicht allein das Plan-
gebiet, sondern auch die Umgebung. Es muss vorher ein 
 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt. 
 
Bereits Im Rahmen des Werkstattverfahrens ist ein umfängliches, 
stadtteilübergreifendes Verkehrsgutachten erstellt worden. Die Un-
tersuchungen ergaben, dass eine neue Verkehrsverbindung von der

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Anlage 6.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
Gesamtkonzept erstellt werden, bevor über einzelne Teil-
planungen gesprochen wird. Die Deutz-Mülheimer Straße 
und die Danzierstraße sind bereits heute an ihrer Belas-
tungsgrenze angekommen bzw. Haben diese bereits 
überschritten. Daher hat auch die Bezirksvertretung Mül-
heim bereits Maßnahmen ergriffen. Die ÖPNV-Anbindung 
des Plangebietes muss bereits vor der Bebauung herge-
stellt werden. 
 
Deutz-Mülheimer Straße über das Gelände der Deutz AG (verlager-
ter Standort nach Porz) zum Bergischen Ring erforderlich ist, da die 
Deutz-Mülheimer Straße die mit der Planung verbundenen Ver-
kehrsmengen nicht alleine aufnehmen kann. Das Gesamtgutachten 
wurde von der Stadt bei allen Teilplanungen im Mülheimer Süden 
zugrunde gelegt.  
2017 wurden daraufhin die Investoren zur Umsetzung eines Mobili-
tätskonzeptes für den Mülheimer Süden verpflichtet. Auch das Mobi-
litätskonzept schlägt konkrete Maßnahmen zur Förderung des 
Umweltverbundes und der Nahmobilität in den einzelnen Plangebie-
ten vor. Ziel ist es, ein lebenswertes und immissionsarmes Stadt-
quartier zu gestalten, sodass durch die Verbesserung des ÖPNV 
und den Aufbau alternativer Mobilitätsangebote (Carsharing, Fahrra-
dinfrastruktur, „Mobilitätsstation“) letztlich die Reduzierung des Kfz-
Verkehrs und Stellplatzbedarfs für private Pkw bewirkt werden kann. 
Dieses Mobilitätskonzept berücksichtigt auch das gesamtstädtische 
Mobilitätskonzept „Köln mobil 2025“ sowie die Inhalte der EU-
Initiative „smart cities“.  
Das im weiteren Verfahrensverlauf erstellte Verkehrsgutachten bzw. 
Verkehrskonzept konkretisiert die erforderlichen Maßnahmen wie 
die Verlängerung und Verbindung vorhandener Straßen sowie Pla-
nung neuer Straßen. Die konkrete Planung sowie vertraglichen Re-
gelungen zur Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen durch die 
Investoren erfolgen im Rahmen der Bebauungsplanung.  
 
Aufgrund der bisherigen Nutzung durch großflächige Industrieunter-
nehmen besteht im Planbereich des Mülheimer Südens keine klein-
teilige ÖPNV-Erschließung. Regionalbuslinien verkehren zwischen 
Köln-Mülheim und Köln-Zentrum über die Straßen Danzierstraße, 
Deutz-Mülheimer Straße und Auenweg. Die nächstliegenden Bus-
haltestellen befinden sich in ca. 100 m und 400 m Entfernung. Die

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Anlage 6.1 
 
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beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
nächste Stadtbahnhaltestelle jedoch befindet sich in 800m Entfer-
nung, sowie eine S-Bahnhaltestelle in 1300 m Entfernung. Daher ist 
im Rahmen des Gesamtplanbereiches des Mülheimer Hafens beab-
sichtigt entlang der Deutz-Mülheimer-Straße und Danzierstraße eine 
Stadtbahnlinie mit Haltepunkt zu ergänzen. 
 
Die konkrete Lokalisierung der Haltestellenpunkte ist gegenwärtig 
nicht im Flächennutzungsplan darstellbar, da es dessen Maßstab 
und Detailschärfe überschreitet. Auch auf den zeitlichen Realisie-
rungshorizont des Baus der Stadtbahntrasse übt der Flächennut-
zungsplan keinen unmittelbaren Einfluss aus. Weitere Details 
werden daher in der verbindlichen Bauleitplanung verhandelt.  
4 
4.1 
Weitere Bürgerinformation  
Neben der Offenlage sollte eine weitere Bürgerinformation 
durchgeführt werden, um insbesondere Fragen zu den 
Gutachten zu diskutieren. 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt. 
 
Die Öffentlichkeit wurde stetig zu den wesentlichen Planungsinhal-
ten der verbindlichen als auch vorbereitenden Bauleitplanung der 
Gesamtentwicklung des Mülheimer Südens und damit auch des 
Lindgens-Areals informiert. Die Möglichkeit zur Einsicht und Stel-
lungnahme zu den Gutachten war ausreichend im Rahmen der da-
rauffolgenden Beteiligungsprozesse gewährleistet. Veranstaltungen 
zu einzelnen Themenblöcken losgelöst von der Bauleitplanung war 
nicht vorgesehen oder zielführend. 
Die teilweise sehr komplexen inhaltlichen Detailfragen zu Gutachten 
sind fundierter und ausführlicher im Einzelgespräch zu beantworten. 
Im Rahmen einer großen Veranstaltung besteht die Gefahr, dass 
Fragen möglicherweise unbeantwortet bleiben oder Missverständ-
nisse entstehen.  
4.2 Hochwasserschutz  
Die Behandlung der Themen Klimaschutz und Umwelt-
schutz werden vermisst. Neben dem 100-jährlichen Hoch-
wasser sollten auch 200-jährliche Hochwasser und 
Starkregenereignisse berücksichtigt werden. 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 1.2. 
Die Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln ließ einen Fachbeitrag 
"Niederschlagsentwässerung und Starkregenvorsorge" zum Pla-
nungskonzept "Mülheimer Süden inklusive Hafen" erarbeiten. Dabei

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Anlage 6.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
 wird gefordert, dass die Starkregenvorsorge und Regenwasserbe-
wirtschaftung im Rahmen der weiteren Planungen ausreichend Auf-
merksamkeit zukommt und dass stadt- und freiraumplanerische 
Maßnahmen an der Oberfläche mit den Belangen der Überflutungs-
vorsorge abgestimmt werden. Er formuliert Planungshinweise für 
eine "wassersensible" Stadtgestaltung, die das Ziel verfolgt, zu-
nächst nach ortsnahen Lösungen zur Versickerung, Verdunstung, 
Nutzung sowie Speicherung und gedrosselter Ableitung von Regen-
wasser zu suchen. 
4.3 Parken  
Frage, zu welchen Anteilen in der Mennigehalle Parken 
und Wohnen vorgesehen sind. 
Bei einer ernsthaften Auseinandersetzung mit dem Klima-
schutz sollten grundsätzlich eine bessere ÖPNV-
Anbindung, alternative Mobilitätsangebote und eine Redu-
zierung des Stellplatzschlüssels nachgedacht werden. 
Auch ein autofreies Siedlungskonzept sollte als Variante 
betrachtet werden. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Das Thema der Parkflächen ist nicht im Rahmen des Flächennut-
zungsplanes abbildbar, da es dessen Detailschärfe und Maßstäb-
lichkeit deutlich überschreitet. Im Rahmen der verbindlichen 
Bauleitplanung wurde ein Mobilitätskonzept erarbeitet, das diese 
Themen berücksichtigt. 
Weiteres zum Thema Verkehr/Mobilität siehe Stellungnahme der 
Verwaltung Nr. 3. 
 
5 
5.1 
Altlasten  
Bei der Entwicklung des Böcking-Geländes wurde eine 
starke Verunreinigung des Bodens durch die 100-jährige 
Teerpappenproduktion festgestellt. Die Frage besteht, ob 
bereits Gutachten über die Schadstoffbelastung des Bo-
dens und die damit verbundenen Schutzmaßnahmen vor-
liegen. 
 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt.  
 
Im Rahmen der im Parallelverfahren durchgeführten Bauleitplanver-
fahren wurde eine Untersuchung veranlasst. Dessen Ergebnisse 
wurden im Rahmen der Offenlagen im Umweltbericht zusammenge-
fasst.  
Die Fläche ist im Altlastenkataster eingetragen, daher ist von Boden-
verunreinigungen auszugehen. Die erforderlichen Maßnahmen sind 
im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sowie Baumaßnahmen 
zu berücksichtigen. Im Rahmen der Flächennutzungsplan-Änderung 
wird nachrichtlich zum Feststellungsbeschluss eine Kennzeichnung 
von „Boden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet“ auf-
genommen um auf diese hinzuweisen.

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Anlage 6.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
5.2 Gastronomie/ Einzelhandel  
Im Bereich der Schlackenbergwerft wurde eine Gastrono-
mie geplant, die bis heute nicht eingerichtet werden 
konnte. Daher ist die Unterstützung der Ansiedlung von 
Gastronomie und Einzelhandel bereits im Planverfahren 
besonders wichtig. 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Der Flächennutzungsplan beabsichtigt die Darstellung einer ge-
mischten Baufläche (M) sowie entlang der ufernahen Kante ein Ge-
werbegebiet (GE). In diesen Darstellungen ist die Entwicklung von 
Gastronomie und kleinflächigem Einzelhandel anteilig zugelassen. 
Daher wird der Schutz von bestehenden Betrieben/ Eventlocations 
bei Einhaltung der immissionsrechtlichen Vorgaben grundsätzlich er-
möglicht. Jedoch ist der Bestandsschutz nicht im Rahmen des Flä-
chennutzungsplanes abbildbar, da es dessen Steuerungsfunktion 
und Regelungen deutlich überschreitet. Das Plangebiet lag nach 
dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept Kölns (EHZK) mit Stand 
vom 17.12.2013 noch außerhalb eines Nahversorgungsbereiches. 
Nun mit der Fortschreibung des EHZK mit Ratsbeschluss vom 
09.02.2023 ist die Ausweisung eines neuen Nahversorgungsberei-
ches „Mülheim Süd“ geplant. Dies bestärkt die Möglichkeit der An-
siedlung neuer Einzelhandelsbetriebe zusätzlich. 
6 Fahrradstellplätze/-wege  
Es wird angeregt, Fahrradstellplätze und die dafür not-
wendigen Zuwege bei der Planung vorrangig zu berück-
sichtigen. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Das Thema der Fahrradstellplätze ist nicht im Rahmen des Flächen-
nutzungsplanes abbildbar, da es dessen Detailschärfe und Maß-
stäblichkeit deutlich überschreitet. Im Rahmen der vorbereitenden 
Bauleitplanung wurde ein Mobilitätskonzept erarbeitet, das diese 
Themen berücksichtigt. 
 
7 Altlasten  
Frage, ob bereits aufgrund der langjährigen bleihaltigen 
Produktion am Standort, ein Gutachten über die Schad-
stoffbelastung des Bodens und die damit verbundenen 
Schutzmaßnahmen vorliegt. 
Der/Die Einwender/in sieht die Frage nachträglich bereits 
im Rahmen der Stellungnahme Nr. 5.1 als beantwortet an. 
 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 5.1.

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Anlage 6.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
8 Weitere Bürgerinformation  
Anregung, neben der Offenlage eine weitere Bürgerinfor-
mation durchzuführen, um insbesondere Fragen zu den 
Gutachten zu diskutieren. Anregung, eine übergeordnete 
Bürgerveranstaltung zu grundlegenden Themen, wie „Ver-
kehr“, für den gesamten Mülheimer Süden/ Mülheimer 
Norden durchzuführen, bei der langfristige und großräu-
mige Lösungsmöglichkeiten vorgestellt und diskutiert wer-
den. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
 
 
 
Die Öffentlichkeit wurde stetig zu den wesentlichen Planungsinhal-
ten der verbindlichen als auch vorbereitenden Bauleitplanung der 
Gesamtentwicklung des Mülheimer Südens und damit auch des 
Lindgens-Areals informiert. Die Möglichkeit zur Einsicht und Stel-
lungnahme zu den Gutachten war ausreichend im Rahmen der da-
rauffolgenden Beteiligungsprozesse gewährleistet. Veranstaltungen 
zu einzelnen Themenblöcken losgelöst von der Bauleitplanung war 
nicht vorgesehen oder zielführend. Die teilweise sehr komplexen in-
haltlichen Detailfragen zu Gutachten sind fundierter und ausführli-
cher im Einzelgespräch zu beantworten. Im Rahmen einer großen 
Veranstaltung besteht die Gefahr, dass Fragen möglicherweise un-
beantwortet bleiben oder Missverständnisse entstehen. 
9 
9.1 
Hochwasserschutz  
Die Karte des Szenarios HQ extrem (Überflutung bei Ver-
sagen bzw. Überspülung des Hochwasserschutzes) der 
Bezirksregierung Köln als wichtige Information für die Öf-
fentlichkeit wurde nicht im Rahmen der Präsentation ge-
zeigt. Zudem beteiligten die Teams im Werkstattverfahren, 
entgegen der Anregung der Verwaltung, kein/e Fachpla-
ner/in zum Hochwasserschutz.  
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung wurde für den Planbe-
reich keine städtische Hochwasserschutzanlage festgestellt. Mit fort-
geschrittener Planung wurden die Untersuchungen zum Thema 
Hochwasserschutz konkretisiert. Daher wurde das Thema des 
Hochwasserschutzes in die Beteiligungsunterlagen zunehmend ver-
tiefend eingearbeitet und wurde der Öffentlichkeit somit in späteren 
Beteiligungsprozessen in die überarbeiteten Unterlagen, zur Verfü-
gung gestellt. 
 
Des Weiteren siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 1.2.  
9.2 Grün-/ Fußgängerverbindung 
Im Werkstattverfahren wurde eine Unterversorgung mit 
Freiflächen und Grünflächen im Umfeld des Plangebiets 
festgestellt. Zum Ausgleich wurde bereits im Rechtsrheini-
schen Entwicklungskonzept (REK) angeregt, in der Ver-
längerung der Fußgängerbrücke am Mülheimer Hafen 
 
Die Stellungnahme 
wird teilweise nicht 
gefolgt. 
 
Durch die Planung geht insgesamt kein Retentionsraum verloren, 
sondern die Retentionsbilanz ist insgesamt ausgeglichen. Daher 
wird dieser Widerspruch so nicht korrekt dargelegt. Es handelt sich 
im gesamten Mülheimer Süden um einen gegenwärtig bereits stark 
versiegelten und mit Bodenverunreinigungen belasteten Bereich.

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Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
eine 35m breite Grünverbindung nördlich des Plangebie-
tes fortzuführen. Diese hat sich im Bebauungsplan auf 
eine Breite von 12,50m zuzüglich 2,50m breiten Fußwegs 
reduziert, weil dort teilweise Privatgärten statt öffentlicher 
Grünflächen errichtet wurden. 
 
Die Bezirksvertretung hatte zudem einstimmig gefordert, 
hier eine barrierefreie Anbindung an den Rheinboulevard 
herzustellen. Dies ist nicht realisiert worden, da eine Ram-
penkonstruktion im Überschwemmungsgebiet zu viel Re-
tentionsraum wegnehmen würde. Dies stellt einen 
Widerspruch zur geplanten Wohnbebauung im Über-
schwemmungsgebiet dar.  
Auch weiterhin wird der Planbereich des Lindgens-Areals voraus-
sichtlich überwiegend versiegelt sein. Die detaillierte Freiraumpla-
nung ist nicht metergenau im Rahmen des Flächennutzungsplanes 
abbildbar, da es dessen Detailschärfe und Maßstäblichkeit deutlich 
überschreitet. Die Detailplanungen sind daher dem aktuellen Bebau-
ungsplan-Entwurf zu entnehmen. Doch grundsätzlich wurde der Pla-
nungsansatz des REK aufgegriffen und modifiziert. Schmale 
Grünverbindungen wurden bevorzugt, da sie die freiraumbezogene 
Durchwegung des großen Gebietes deutlich besser gewährleisten 
als wenige breite Grünverbindungen. 
10 Kita  
Die Frage besteht, ob mit der im Plangebiet vorgesehe-
nen Kita, die geplante Kita in der Villa Charlier (Bebau-
ungsplan „Euroforum Nord“) obsolet ist. 
Zudem wird die Frage nach den Anteilen von Wohnen und 
Parken in der Mennigehalle gefragt. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Die geplante Kita ist keinesfalls obsolet. Durch die sukzessive Ent-
wicklung des Mülheimer Südens entsteht zukünftig ein noch größe-
rer Bedarf, der den Neubau weiterer Kitas erfordert. Daher wird im 
Bereich der Flächennutzungsplanänderung ein Signet „Kinderein-
richtung, unbestimmter Standort“ dargestellt. 
Das Thema der Stellplätze ist nicht im Rahmen des Flächennut-
zungsplanes abbildbar, da es dessen Detailschärfe und Maßstäb-
lichkeit deutlich überschreitet. Im Rahmen der verbindlichen 
Bauleitplanung wurde ein Mobilitätskonzept erarbeitet, das diese 
Themen und mögliche Alternativlösungen wie Carsharing berück-
sichtigt. 
Eine gerechte und sinnvolle Verteilung der verschiedenen Nutzungs-
ansprüche kann innerhalb der Darstellung einer gemischten Bauflä-
che angemessen untergebracht und miteinander vereinbart werden. 
 
Weiteres zum Thema Verkehr und Mobilität siehe Stellungnahme 
der Verwaltung Nr. 3.

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Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
11 Innovative Wohnformen 
Frage, inwiefern innovative, moderne Konzepte bei der 
Planung der Wohnungen berücksichtigt werden, wie bei-
spielsweise neue Wohnformen für altersgerechte Wohn-
gruppen, inklusives Wohnen für Menschen mit 
Behinderung und zukunftsweisende neue Formen des Zu-
sammenlebens. Dies wäre wünschenswert. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Die detaillierte Planung der Wohnungsformen ist nicht im Rahmen 
des Flächennutzungsplanes abbildbar, da es dessen Detailschärfe 
und Steuerungsmöglichkeiten deutlich überschreitet. Die Detailpla-
nungen sind daher dem aktuellen Bebauungsplan-Entwurf zu ent-
nehmen. 
Weitere eingegangene Stellungnahmen 
12 
12.1 
Parken 
Ein Parkplatz an der Ecke Hafenstr./Auenweg, der zurzeit 
bei Veranstaltungen im Dock One und Santos Grill be-
nutzt wird, soll bebaut werden. 
Es soll sichergestellt werden, dass bei Veranstaltungen 
für die Besuchenden Parkraum zur Verfügung steht. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Das Thema der Parkflächen ist nicht im Rahmen des Flächennut-
zungsplanes abbildbar, da es dessen Detailschärfe und Maßstäb-
lichkeit deutlich überschreitet. Im Rahmen der verbindlichen 
Bauleitplanung wurde ein Mobilitätskonzept erarbeitet, das diese 
Themen berücksichtigt. 
12.2 Verkehrsberuhigung  
Anregung, die Hafenstraße sowie die Deutz-Mülheimer 
Straße zwischen Danzierstraße und Düsseldorfer Straße 
(nach Fertigstellung der Entlastungsstraße Grünstraße) in 
Anliegerstraßen umzuwandeln. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Die Straßendetailplanung von verkehrsberuhigten Straßen ist nicht 
im Rahmen des Flächennutzungsplanes abbildbar, da es dessen 
Detailschärfe und Maßstäblichkeit deutlich überschreitet. Im Rah-
men der verbindlichen Bauleitplanung wurde ein Mobilitätskonzept 
erarbeitet, das diese Themen berücksichtigt. 
12.3 ÖPNV-Anbindung  
Bereits jetzt ist die Verkehrssituation in Mülheim-Süd zum 
Teil sehr angespannt und wird zukünftig durch die Vielzahl 
neuer Bewohner noch schlimmer.  
Anregung, den ÖPNV stärker auszubauen – z. B. durch 
eine einspurige Straßenbahn, eine Hochbahn oder eine 
Seilbahn von der Haltestelle Deutz/ Messe bis zur Ecke 
Deutz-Mülheimer Straße/ Hafenstraße. 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt. 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 3.

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Anlage 6.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
12.4 Fußgänger-/Radweganbindung 
Anregung, die im Städtebaulichen Masterplan Innenstadt 
Köln angedachte Fußgängerbrücke über den Rhein auf 
Höhe der Bastei/Rheinpark im Zuge des Gesamtkonzep-
tes Mülheim-Süd zu realisieren, um für die Bewohner des 
Mülheimer Südens und der Stegerwaldsiedlung eine auto-
freie Anbindung an die Kölner Innenstadt zu schaffen. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Die Anregung, die Fußgängerbrücke aus dem Städtebaulichen Mas-
terplan Innenstadt Köln zu realisieren, ist nicht im Rahmen des Flä-
chennutzungsplanes abbildbar, da es dessen Detailschärfe und 
Maßstäblichkeit deutlich überschreitet. 
Dies kann zudem nicht im Rahmen der Planungen im Bereich des 
„Lindgens-Areal“ geregelt werden, da die vorgeschlagene Maß-
nahme außerhalb liegt. 
12.5 Anregung, dass jeder Bauherr/Investor eine Sonderinfra-
strukturabgabe in Höhe von mind. 5 % der Bausumme/ 
Kaufsumme zahlen sollte. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Das Thema der der Kostenbeteiligungen ist nicht im Rahmen des 
Flächennutzungsplanes abbildbar, da es dessen Steuerungsfunktion 
und Regelungen deutlich überschreitet. 
13 Nördlicher Hochpunkt 
Es wird begrüßt, dass statt des ursprünglichen fünfzehn-
geschossigen Cityplatzes nur noch sieben Geschosse ge-
plant sind.  
Es wird angeregt, die Höhe des „zweiten“ beabsichtigten 
siebengeschossigen Gebäudes im Norden des Plange-
biets noch einmal zu überdenken, um die fünfgeschossige 
Bestandsbebauung nicht zu konterkarieren, damit keinen 
„Siedlungscharakter“ herzustellen und die Aussicht sowie 
den Wohnwert für die umgebende Bebauung nicht erheb-
lich einzuschränken. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Die bauliche Dichte und Verortung der städtebaulichen Hochpunkte 
sind nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes abbildbar, da sie 
dessen Detailschärfe und Maßstäblichkeit deutlich überschreiten.  
Die Standorte der Hochpunkte sind im Rahmen des Werkstattver-
fahrens Mülheimer Süden inklusive Hafen und damit im Zusammen-
hang der Gesamtentwicklung des Mülheimer Südens betrachtet und 
definiert worden und werden dementsprechend im Rahmen der ein-
zelnen, aufeinander abgestimmten Bebauungsplan-Verfahren be-
rücksichtigt.  
14 Eventnutzungen  
Bitte um Berücksichtigung und Schutz der vorhandenen 
Eventlocations.  
Frage, wie auf die fortbestehenden Eventnutzungen im 
Zusammenhang mit der Wohnbebauung Rücksicht ge-
nommen wird. Durch solche zukünftigen Maßnahmen soll 
nicht die Grundlage des Unternehmens und seinen 
Events entzogen werden. 
Angebot eines persönlichen Gesprächs. 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 5.2. 
Die vorhandenen Eventnutzungen wurden in dem Lärmgutachten im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung entsprechend berücksich-
tigt.

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Anlage 6.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
15 
15.1 
Hochwasserschutz  
Bedenken, westlich der Hafenstraße im Überschwem-
mungsgebiet zu bauen, dadurch dem Rhein Retentionsflä-
chen zu nehmen und die Bewohner Hochwassergefahren 
auszusetzen. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 1.2 bzw. 4.2 und 9.1 und 
9.2. 
15.2 Hochpunkte  
Kritik zum Bau von sieben- oder mehrgeschossigen Ge-
bäuden, da diese dem hochwertigen Mülheimer Süden ei-
nen „minderwertigen Siedlungscharakter“ verleihen.  
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 2. 
15.3 Allgemein 
Ansonsten wird die als gelungen empfundene Planung 
begrüßt, da sie sehr reizvoll wirkt und das Gewerbegebiet 
enorm aufwertet. Auch der geplante Einzelhandel zur täg-
lichen Versorgung in unmittelbarer Nähe und die geplante 
anmutende Gastronomie am Rheinboulevard werden als 
Highlight empfunden.  
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
16 
16.1 
Die Stellungnahme bezieht sich ebenso auf den Planbe-
reich des ehemaligen Industriegeländes zwischen Auen-
weg und Deutz-Mülheimer Straße. 
 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
 
Anregungen, die nicht den Planbereich selbst betreffen oder die 
Steuerungsfunktion und Regelungen des Flächennutzungsplanes 
betreffen, können nicht im Rahmen dieses Verfa
hrens berücksichtigt 
werden. Insgesamt werden auf Ebene der vorbereitenden Bauleit-
planung die Planungsinhalte kontinuierlich aufeinander abgestimmt, 
sodass insgesamt eine zusammenhängende Planung gewährleistet 
ist. 
16.2 Innovative Wohnformen  
Es wird vermutet, dass es eine baldige „Rentnergenera-
tion“ gibt, die mit einem Minimum an Rente auskommen 
muss und daher andere Wohnformen benötigt. Daher wird 
angeregt, Mehrgenerationen-/ Gemeinschaftswohnformen 
zu berücksichtigen, ähnlich wie bei Wohnprojekten der 
GAG. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 2 und 11.

- 15 - 
Anlage 6.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
 
/ 16 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
Es wird um Prüfung gebeten, ob genossenschaftliches 
Bauen/ Wohnen oder ein Bereich für Baugruppen im Rah-
men dieses Bebauungsplans gefördert werden können, 
um günstigen Wohnraum für Familien zu schaffen.  
Anregung, Beispiele kostengünstigen Wohnraums mit ho-
hem Wohnkomfort aus anderen Ländern (z.B. www.laca-
tonvassal.com) oder im Buch „Wohnkomplex“ von Niclas 
Maak zu betrachten. 
 
Es ist begrüßenswert, wenn ein neu entwickelter Stadtteil 
innovativ, sozial, bürgerfreundlich und zukunftsweisend 
geplant würde unter Berücksichtigung einer finanziellen 
Machbarkeit für künftige Mietende und Eigentümer/innen.  
17 
 
Allgemein 
Bereits bei der Präsentation wurde angeregt, dass das 
Konzept architektonisch sehr gut gefällt und hier ein 
neues städtebauliches Schmuckstück in Köln entstehen 
kann. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
17.1 Nördlicher Hochpunkt / Städtebauliche Einbindung  
Die Planung muss stärker im Kontext der Umgebung ge-
sehen werden. Die zum Rhein westlich der Hafenstraße 
vorgezogene Bebauung, zum Teil mit sieben Geschos-
sen, wird das, nördlich an diesen Planbereich angren-
zende, Gebiet völlig ausgrenzen und nahezu in den 
Schatten stellen. Das Gebiet sollte zumindest bis zum 
Pulverturm ein einheitliches Konzept haben und besser 
zusammenpassen. Die derzeitigen Hochpunkte werden 
mit Atomkraftwerken (an der deutsch-französischen 
Grenze) verglichen.  
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 2.

- 16 - 
Anlage 6.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
 
/ 17 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
17.2 Grünzug  
Kritik, dass die der ursprünglich geplante Grünstreifen in 
seiner Breite deutlich reduziert wurde. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 9.2. 
17.3 Hochwasserschutz  
Frage, wie und wo der Ausgleich für die geplante Bebau-
ung im Überschwemmungsgebiet stattfinden soll. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen.  
 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 1.2 bzw. 4.2 und 9.1.  
18 
18.1 
Verschattung/ Windströmungsverhältnisse 
Bedenken, dass durch die „wuchtige“ Bebauung am Platz 
Auenweg/ Deutz-Mülheimer Straße der rückwärtige Hof 
stark verschattet und die Windstromverhältnisse beein-
trächtigt werden könnten – Frage, ob dies bei der Planung 
bedacht wurde. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Die Verschattung und Windströmungsverhältnisse und damit ver-
bunden die Festlegung von baulichen Dichten sind nicht im Rahmen 
des Flächennutzungsplanes abbildbar, da es dessen Detailschärfe 
und Maßstäblichkeit deutlich überschreitet. Die Detailplanungen sind 
daher dem aktuellen Bebauungsplan-Entwurf zu entnehmen. 
18.2 Hochpunkte  
Kritik, dass die beiden „Türme“ das Areal in einer „über-
kommenen“ und „architekturgeschichtlich unreflektierten“ 
Art und Weise markieren. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 2. 
18.3 Städtebauliche/architektonische Struktur 
Kritik über eine insgesamt nicht „prozesshaft wachsende“, 
sondern dem Quartier „aufgestülpte“ städtebauliche und 
architektonische Struktur mit in ihrer Größe nur noch un-
tergeordneten Bestandsbauten. Es bestehe der Eindruck, 
dass zu viel auf bauliche Effekte gesetzt worden sei mit 
„zwanghafter“ quantitativer Wiederholung und Überhö-
hung der Ziegelsteinstruktur.  
 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 2. 
 
Die 208. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt innerhalb des 
Planbereiches der 216. Änderung des Flächennutzungsplanes „Mül-
heimer Süden und Hafen“ und wurde lediglich auch formellen ver-
fahrenstechnischen Gründen aus dem Gesamtplanbereich 
herausgelöst. Daher werden auf Ebene der vorbereitenden Bauleit-
planung die Planungsinhalte kontinuierlich aufeinander abgestimmt, 
sodass insgesamt eine zusammenhängende und in sich stimmige 
Planung gewährleistet ist.

- 17 - 
Anlage 6.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
 
/ 18 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
Kritik einer „inselhaften Lösung“, die sich nicht beleben 
lassen wird (ähnlich wie andere bereits realisierten Neu-
baugebieten in Mülheim), da die Grundlagen eines ge-
wachsenen Quartiers hier fehlen. 
 
Anregung, die Planung noch einmal vor dem Hintergrund 
einer „menschlichen“ Architektur mit entsprechenden Pro-
portionen und Möglichkeiten für unterschiedliche soziale 
Begegnungen zu überdenken.  
 
18.4 Verkehrskonzept  
Das bisher geplante Infrastrukturkonzept ist nicht ausrei-
chend. Es wird angeregt, dass das gesamte neu zu entwi-
ckelnde Gebiet zwischen Wiener Platz und Messe eine 
eigene Infrastruktur (z.B. Schwebebahn, Elektrobusse 
o.ä.) erhalten könnte, welche an der Peripherie des Ge-
biets an das übrige Verkehrsnetz angebunden wird. 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt. 
Verkehrliche Maßnahmen, die nahezu den gesamten Stadtteil Mül-
heim einbeziehen, sind im Rahmen der Bauleitpläne zum „Lindgens-
Areal“ aufgrund des räumlich beschränkten Änderungsbereiches 
nicht umsetzbar.  
Die 208. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt innerhalb des 
Planbereiches der 216. Änderung des Flächennutzungsplanes „Mül-
heimer Süden und Hafen“ und wurde lediglich auch formellen ver-
fahrenstechnischen Gründen aus dem Gesamtplanbereich 
herausgelöst. Daher werden auf Ebene der vorbereitenden Bauleit-
planung die Planungsinhalte kontinuierlich aufeinander abgestimmt, 
sodass insgesamt eine zusammenhängende und in sich stimmige 
Planung gewährleistet ist. 
 
Weiteres zum Thema Verkehr siehe Stellungnahme der Verwaltung 
Nr. 3 bzw. 12.1 und 12.2. 
18.5 Hochwasserschutz  
Die bei Hochwasser flutbaren Tiefgaragen sind aufgrund 
aktuell genügend vorhandenen Retentionsraums nicht 
notwendig und führen zu hohen Sanierungskosten. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Das Thema fluchtbarer Tiefgaragen ist nicht im Rahmen des Flä-
chennutzungsplanes abbildbar, da es dessen Detailschärfe und 
Maßstäblichkeit überschreitet. Die Detailplanungen sind daher dem 
aktuellen Bebauungsplan-Entwurf zu entnehmen.

- 18 - 
Anlage 6.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
 
/ 19 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
Weiteres zum Thema Hochwasserschutz siehe Stellungnahme der 
Verwaltung Nr. 1.2 bzw. 4.2 und 9.1. 
19 ÖPNV-Anbindung  
Forderung der verbindlichen Aufnahme einer Stadtbahn 
und attraktiver Fuß- und Radwegeangebote auf der 
Deutz-Mülheimer Straße in die Bauleitplanung, um eine 
Entlastung der Mülheimer und Deutzer Straßen von zu-
sätzlichem Autoverkehr durch die neue Planung zu errei-
chen – im Sinne einer modernen und klimaentlastenden 
Stadtplanung. 
 
Der positive Beschluss der Bezirksvertretung über die 
Stadtbahn wird befürwortet sowie ein Vortrag eines däni-
schen Stadtplaners, auf Einladung von Herrn Höing. Die-
ser sprach von einer „Planung, nicht mehr für den 
Autoverkehr und deren Bedürfnisse, sondern […] für den 
Menschen“ und dass bei nicht ausreichendem Platz an-
dere Prioritäten zu setzen seien.  
 
Die Deutz-Mülheimer-Straße sei die Verbindung für die 
Zukunft und zentrale Achse der Stadtentwicklung von Mül-
heim-Süd. Hinweis auf ein Zitat von Herrn Höing aus dem 
Kölner Stadtanzeiger vom 23.01.2015, nach dem eine 
Stadtbahn auch an einer schmalen Straße, wie der Deutz-
Mülheimer Straße, möglich sei – „Totschlagargumente“ 
wie „Förderbedingungen“ gehörten „in das letzte Jahrhun-
dert“.  
Angebot der konstruktiven Mitarbeit für eine nach-haltige 
Quartiersentwicklung. 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Die ÖPNV-Anbindung wurde bereits im Werkstattverfahren unter-
sucht und diskutiert. Aufgrund der bisherigen Nutzung durch großflä-
chige Industrieunternehmen besteht im Planbereich des Mülheimer 
Südens keine kleinteilige ÖPNV-Erschließung. Regionalbuslinien 
verkehren zwischen Köln-Mülheim und Köln-Zentrum über die Stra-
ßen Danzierstraße, Deutz-Mülheimer Straße und Auenweg. Die 
nächsten Haltestellen zum Änderungsbereich sind die Haltestelle 
"Windmühlenstraße" an der Danzierstraße in circa 400 m Entfer-
nung im Osten des Areals sowie die Haltestelle "Thermalbad" am 
Auenweg auf Höhe der Zoobrücke in circa 1100 m Entfernung. Der 
nördliche Bereich des Änderungsbereichs ist dadurch ausreichend 
erschlossen.  
Die nächste Stadtbahnhaltestelle ist die Haltestelle "Grünstraße" der 
Linie 4. Sie befindet sich am Bergischen Ring/Ecke Rendsburger 
Platz in circa 800 m Entfernung. Die nächste S-Bahn-Haltestelle 
"Köln-Buchforst" befindet sich weiter östlich am Nordrand des Stadt-
teils Buchforst in circa 1300 m Entfernung. Beide Haltepunkte kön-
nen keine ausreichende Erschließung gewährleisten. Es ist im 
Rahmen des Gesamtplanbereiches der 216. Flächennutzungsplan-
Änderung geplant, entlang der Deutz-Mülheimer-Straße und Dan-
zierstraße eine Stadtbahnlinie mit Haltepunkt zu ergänzen. 
Die Öffentlichkeit wurde stetig zu den wesentlichen Planungsinhal-
ten der verbindlichen als auch vorbereitenden Bauleitplanung der 
Gesamtentwicklung des Mülheimer Südens und damit auch des 
Lindgens-Areals informiert. Die Möglichkeit zur Mitwirkung am Pro-
jekt war ausreichend im Rahmen der darauffolgenden Beteiligungs-
prozesse gewährleistet.

- 19 - 
Anlage 6.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
 
/ 20 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
20 
20.1 
Abweichung vom Rechtsrheinischen Entwicklungskonzept 
(REK) 
Die Ergebnisse des Werkstattverfahrens dienten als Ent-
scheidungsgrundlage für die Wahl des zukünftigen Wohn-
standortes im Mülheimer Südens. Der vorliegende 
Entwurf des Bebauungsplanes entspricht in einigen Punk-
ten nicht den Vorgaben und Planungsabsichten der vor-
handenen Planungen. 
 
Die Abweichungen werden im Folgenden im Detail ge-
nauer benannt (siehe 20.2-20.5). 
 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
 
Die Planungen basiert auf dem Ergebnis des Werkstattverfahrens, 
welches eine Fortentwicklung der bisherigen Rahmenplanung REK-
Nord darstellt. Vor dem Hintergrund, dass sich in der Zwischenzeit 
bestimmte Rahmenbedingungen geändert haben bzw. eine tieferge-
hende Auseinandersetzung mit einzelnen Belangen zu neuen Er-
kenntnissen geführt hat, kommt es hier zu Abweichungen von 
einzelnen Zielen, Planungs- und Handlungsempfehlungen des REK-
Nord. Eine Rahmenplanung hat formal keine bodenrechtlichen Aus-
wirkungen und besitzt eher eine konzeptionelle Aussagetiefe.  
Die Anregungen im Detail betreffen den Bebauungsplan-Entwurf 
und damit nicht die Flächennutzungsplan-Änderung und überschrei-
tet dessen Detailschärfe und Maßstäblichkeit.  
 
Die 208. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt innerhalb des 
Planbereiches der 216. Änderung des Flächennutzungsplanes „Mül-
heimer Süden und Hafen“ und wurde lediglich auch formellen ver-
fahrenstechnischen Gründen aus dem Gesamtplanbereich 
herausgelöst. Daher werden auf Ebene der vorbereitenden Bauleit-
planung die Planungsinhalte kontinuierlich aufeinander abgestimmt, 
sodass insgesamt eine zusammenhängende und in sich stimmige 
Planung gewährleistet ist. 
 
20.2 (Wohn-)Bebauung 
Es wird auf die Zielsetzungen hingewiesen: 
- „Sicherung der vorhandenen Wohnbereiche durch Mini-
mierung von Nutzungskonflikten und Ergänzung mit neuer 
Wohnbebauung“ 
- “Langfristige Aufgabe der industriellen Nutzung durch 
ansässiges Chemieunternehmen (…), Arrondierung des 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen.  
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 2, 11 und 20.1.

- 20 - 
Anlage 6.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
 
/ 21 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
Wohnbereichs Mülheim-Süd mit überwiegender Wohnnut-
zung”  
 
Über diese Angleichung und Öffnung der geplanten Be-
bauung an die angrenzende Wohnbebauung in Mülheim-
Süd und dem vollwertigen, gemeinsamen Grünzug Mül-
heim-Süd wird ein klares Zeichen zur Integration der ge-
planten Wohnbebauung gesetzt. 
20.2 Hochwasserschutz  
Nordwestliche Ausweitung der geplanten Bebauung im 
Hochwasserbereich westlich der Hafenstraße über die ge-
plante Hochwasserschutzlinie aus dem REK hinaus. 
 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 1.2 sowie 20.1. 
20.3 Grün- und Freiraum 
Laut „Dokumentation des Werkstattverfahrens“ (WMS-
doku) sind „die im REK und im Strukturförderprogramm 
MÜLHEIM 2020 definierten Grün- und Freiraumstrukturen 
unbedingt weiter zu verfolgen”. 
 
Laut Unterlagen zum Bebauungsplan wird der weiteren 
Vernetzung der Grün- und Freiraumstrukturen durch die 
geplante begrünte Wegeverbindung am nördlichen Rand 
des Plangebietes als Bestandteil des "Grünzugs Mülheim-
Süd" entsprochen.  
Die Planung mit einer grünen (Minimal-)Fuge und einer 
Verlagerung des Grünzuges in das Innere der neuen Pla-
nung und dem damit verbundenen Verschwenken des 
Übergangs von der Danzier Straße zum Rhein nach Sü-
den widerspricht dem ursprünglichen Planungsansatz 
eine Grünverbindung für die überwiegend dicht besiedel-
ten und mit Grün-und Freiflächen eher unterversorgten, 
 
Die Stellungnahme 
wird teilweise nicht 
gefolgt. 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 9.2.

- 21 - 
Anlage 6.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
 
/ 22 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
vorhandenen Wohnbereiche in Mülheim-Süd zu schaffen. 
Dadurch entsteht zur nördlichen Wohnbebauung und dem 
Atelierhaus eher eine Barriere als die im REK angestrebte 
Arrondierung. 
 
Durch ein möglichst großzügiges, gemeinsames Freirau-
mangebot um das Atelierhaus, besteht die Chance die 
Vernetzung und das Zusammenwachsen der neuen Be-
bauung mit der Wohnbebauung. Daher sollte der Grünzug 
auch hier entsprechend den ursprünglichen Vorgaben ge-
führt werden. Die neue Planung sollte in ihrer nördlichen 
Ausdehnung höchstens auf die aktuelle Bebauung ausge-
dehnt werden und hinter die geplante Hochwasserschutz-
linie aus dem REK zurückgenommen werden. 
20.4 Hochpunkte/ Höhenentwicklung 
Nach WSMdoku sollen erfolgen: 
- Bauliche Akzente als Stadtkante entlang des Rheins 
- Eine Mitte als räumlicher Schwerpunkt für das neue 
Stadtquartier 
- Nahversorgungsnutzungen und ein Quartierstreffpunkt 
- Der „Grüne Kamm“ weiter ausformuliert werden 
Eine Verbindung des Bestandes (Alt-Mülheim) mit dem 
Plangebiet durch eine grüne Fuge 
 
Durch das nördliche heranziehen der Bebauung an das 
Atelierhaus und eine gleichzeitige Erhöhung auf 5 Vollge-
schosse, erfolgt durch den vergleichsweise überdimensio-
nierten Baukörper eher eine Trennung zwischen der 
angrenzenden Wohnbebauung in Mülheim-Süd und dem 
Plangebiet. Die größere Ost-West-Tiefe (Verbreiterung) 
und Erhöhung der Bebauung westlich der Hafenstrasse 
verstärkt diese trennende Wirkung. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 2 und 9.2.

- 22 - 
Anlage 6.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
 
/ 23 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
Um dies zu vermeiden ist ein Reduzieren der Geschoss-
höhe am gesamten nördlichen Planungsende auf max. 4 
Vollgeschosse und für die geplante Bebauung nordwest-
lich der Hafenstrasse ein zurückziehen der Bebauungs-
grenze auf das geplante Überschwemmungsgebiet und 
eine Verringerung der Ost-Westausdehnung erforderlich. 
20.5 Hochpunkte 
Die Geschossigkeit soll laut Bebauungskonzept sich an 
den Bestandsgebäuden orientieren. Dabei variieren die 
neuen Gebäude zwischen zwei und fünf Geschosse. Zwei 
Ausnahmen sollen als städtebauliche Hochpunkte, ein 
fünfzehngeschossiges Gebäude an der Ecke Auen-
weg/Hafenstraße und ein siebengeschossiges Gebäude 
an der nördlichen Hafenstraße darstellen. Ein zentraler, 
großzügig dimensionierter Stadtplatz als neue Ortsmitte 
soll an der Ecke Deutz-Mülheimer Straße/Auenweg ent-
stehen. Der Platz soll dem architektonischen Hochpunkt 
an der Ecke Auenweg/Hafenstraße vorgelagert und der 
Auftakt in das neue Quartier sein.” 
Beide Planungen widersprechen der Zielsetzung, dass 
“die denkmalgeschützten Hallen und auch die sonstigen 
erhaltenswerten Gebäude Rhythmus, Maßstab und Ge-
stus vorgeben, für die baulichen Ergänzungen zu einem 
Mischgebiet von unverwechselbarem Charakter” und soll-
ten zurückgenommen werden. 
 
Während das höhere Gebäude Ecke Auenweg/Hafen-
straße begründet wird und -zumindest bis 11 Geschosse- 
schon im Entwurf des Planungsteams ask in der WMS-
doku angedacht war, fehlt eine Begründung für das 7-ge-
schossige Gebäude am nordwestlichen Rand im 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 2.

- 23 - 
Anlage 6.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
 
/ 24 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
Übergang zur 4-geschossigen Wohnbebauung in Mül-
heim-Süd völlig und war bisher nie vorgesehen. Dies wi-
derspricht dem Planungsziel, dass “die bauliche Höhe 
grundsätzlich an die Höhenentwicklung der umgebenden 
Stadtquartiere anzupassen ist und Überschreitungen le-
diglich für den Lärmschutz oder in stadtstrukturell begrün-
deten Ausnahmen möglich ist”. 
 
Die bauliche Höhe sollte im gesamten Planungsbereich 
auf maximal 4 Vollgeschosse begrenzt werden, da dieses 
der Höhenentwicklung in den umgebenden Stadtquartie-
ren und dem Maßstab der vorhandenen industriellen Be-
bauung, insbesondere den denkmalgeschützten Hallen 
und erhaltenswerten Gebäuden, entspricht. 
21 
21.1 
Allgemein 
Ein städtebauliches Konzept der Stadt Köln für die zukünf-
tige Nutzung der Deutz-Mülheimer-Straße wird grundsätz-
lich und unter Berücksichtigung der folgenden Kritikpunkte 
begrüßt. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
21.2 Nördlicher Hochpunkt 
Jedoch bestehen gegenüber dem Konzept Einwände. 
Vor allem der nördlichst gelegenen „Städtebaulichen 
Hochpunkt“ mit geplanten sieben Geschossen sollte eine 
Geschosshöhe von vier Stockwerken nicht überschreiten. 
Folgende Gründe sprechen dafür: 
 
- um die optische Einfügung in das bauliche Umfeld zu ge-
währleisten, 
- um die Sicht- und Lichtverhältnisse der angrenzenden 
hochpreisigen Immobilien nicht zu beeinträchtigen, 
 
Die Stellungnahme 
wird teilweise ge-
folgt. 
 
Zum Thema Hochpunkte siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 2. 
Zum Thema Verschattung siehe Stellungnahme 18.1. 
 
Die 208. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt außerhalb des 
kritischen Bereiches des Hafens und trifft daher hierzu keine weite-
ren Regelungen. Dennoch liegt das Lindgens-Areal innerhalb des 
Planbereiches der 216. Änderung des Flächennutzungsplanes „Mül-
heimer Süden und Hafen“ und wurde lediglich auch formellen ver-
fahrenstechnischen Gründen aus dem Gesamtplanbereich 
herausgelöst. Daher werden auf Ebene der vorbereitenden Bauleit-
planung die Planungsinhalte kontinuierlich aufeinander abgestimmt,

- 24 - 
Anlage 6.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
- um die Hafenschutzzone nur soweit zu belasten, wie un-
bedingt notwendig, 
- um durch die erhöhte Verkehrs- und Emissionsbelastung 
keine unangemessene Belastung der angrenzenden 
Wohnbebauung zu schaffen. 
sodass insgesamt eine zusammenhängende Planung gewährleistet 
ist. Die 216.Änderung des Flächennutzungsplanes beabsichtigt den 
Schutz des Hafens und der Hafen affinen Nutzungen, indem die 
Darstellung eines Sondergebietes „Hafen“ entlang der Uferkante so-
wie im westlichen Bereich des Hafens ausgeweitet wird. 
 
Zum Thema Verkehr siehe Stellungnahme 3 und 12.2. 
21.3 Höhenentwicklung insgesamt 
Bitte auf den Verzicht der Hochpunkte und darüber hinaus 
eine im ganzen stimmige Bebauung mit niedrigerer Höhe 
anzustreben. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 2.   
22 
22.1 
Allgemein 
Eine barrierefreie Grünachse, welche das Gelände an den 
Rheinboulevard anbinden soll sowie der kleine Stadtplatz 
an der Kreuzung Auenweg/Deutz-Mülheimer-Straße klingt 
prinzipiell erstmal gut. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
22.2 Industriecharakter  
Anregung, den industriellen Charakter des Gebiets beizu-
behalten. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 5.2 beziehungsweise 14.  
22.3 Freiraumplanung  
Anregung, im neuen Quartier eine stärkere Durchgrünung, 
mehr Holz- und weniger Betonelemente zu errichten.  
Anregung, im neuen Quartier naturnahe Flächen mit öko-
logischem Nutzen (u.a. als Lebensraum und Nahrungs-
quelle für heimische Tierarten wie den bedrohten Spatz, 
Wildblumenwiesen, Nistthilfen etc.) zu schaffen, um 
dadurch eine bessere Lebens- und Umweltqualität zur Er-
holung und Entspannung sowie eine Verbesserung des 
Stadtklimas zu erzeugen. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 9.2.

- 25 - 
Anlage 6.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
 
/ 26 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
Denn klinisch tote Parkanlagen, die Tieren ihre Lebens-
grundlage entziehen haben wir bereits ausreichend, ob-
wohl sie leider als ökologische Wüsten zu bezeichnen 
sind. 
23 
23.1 
Verkehrskonzept 
Auf Grund des zusätzlich geplanten umfangreichen 
Wohn- und Gewerbeanteils wird der Verkehr auf der eh 
schon stark befahrenen Deutz-Mülheimer-Straße weiter 
zunehmen. 
Frage, wie die Stadt Köln ein für Anwohner akzeptables 
und nicht belastendes Verkehrsaufkommen sicherstellt. 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 3 und 12.2. 
 
23.2 Lärm  
Mit dem Verkehr einhergehend wird es zu einem erhöhten 
Lärm- und Emissionslevel kommen. 
Frage, wie das Lärm- bzw. Emissionslevel auf ein erträgli-
ches Maß beschränkt werden soll. 
 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt. 
 
Die Veränderung der Lärmsituation wird nicht unmittelbar durch die 
Änderung der Darstellungen im Flächennutzungsplan selbst im 
Planbereich ausgelöst. Jedoch werden damit die Planungen der ver-
bindlichen Bauleitplanung vorbereitet und ermöglicht.  
Im Rahmen der Bauleitplanverfahren wurde eine schalltechnische 
Untersuchung zu den Lärmemissionen und –Immissionen durchge-
führt. Die Erhöhung des Lärms der Kfz-Verkehre durch die Umset-
zung der Planung ist im Vergleich zum vorhandenen 
Straßenverkehrslärm nicht wahrnehmbar (unter 1 dB(A). Die Auswir-
kungen des Schienenverkehrs der geplanten Stadtbahntrasse sind 
hauptsächlich entlang der Deutz-Mülheimer Straße zu verzeichnen. 
Mit der im Bebauungsplan beabsichtigten Festsetzung eines urba-
nen Gebietes (MU) sind die Lärmimmissionen des einwirkenden 
Schienenverkehrs und Schiffsverkehrs von untergeordneter Bedeu-
tung und durch Maßnahmen im Rahmen des Bebauungsplanverfah-
rens regulierbar. Die Gewerbelärm-Immissionen aus den 
Hafennutzungen führen am Tag nicht zu einer Überschreitung der 
anzulegenden Immissionsrichtwerte, in der Nacht kommt es zu einer

- 26 - 
Anlage 6.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
 
/ 27 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
sehr geringfügigen Überschreitung. Hierauf reagiert der Bebauungs-
plan mit dem Ausschluss von Immissionsorten gemäß TA Lärm an 
den betreffenden Fassadenbereichen. Entsprechend ist diese nächt-
liche Überschreitung im Rahmen der 208. FNP-Änderung hinnehm-
bar. Langfristig sind keine störenden Nutzungen innerhalb des 
Änderungsbereiches vorgesehen. Eine Störung durch neue Gewer-
belärmquellen ist somit nicht zu erwarten.  
 
Grundsätzlich ist der Standort dafür geeignet, die geplante gewerbli-
che und gemischte Nutzung umzusetzen. Dies gilt unter der Voraus-
setzung, dass im parallel verlaufenden Bebauungsplan-Verfahren 
Minderungs- und Schutzmaßnahmen festgesetzt werden. Diese Er-
kenntnisse wurden im Umweltbericht dargelegt. 
23.3 Hochwasserschutz  
Frage, wie der Hochwasserschutz für neu zu bauende 
und dadurch möglicherweise beeinflusste Bestandsimmo-
bilien gewährleistet wird. 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 1.2. 
23.4 Hochpunkte  
Kritik, dass die geplanten erhöhten Gebäude an der Ecke 
Auenweg/ Hafenstraße und an der nördlichen Hafen-
straße nicht zielführend  
- in Bezug auf die Orientierung an den Bestandsge-
bäuden sind, 
- die Sicht für Anwohner nehmen und 
- übergroße Schatten werfen, was zu einer grund-
sätzlichen Beeinträchtigung der angrenzenden Gebäude 
führt. 
Anregung, die Geschossigkeit dieser beiden Gebäude da-
her auf die Geschossigkeit der angrenzenden Gebäude 
zu reduzieren.  
 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 2.

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Anlage 6.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
Forderung, dass sich die städtebauliche Akzentuierung in 
die Gesamtplanung des Mülheimer Südens einfügen 
sollte und nicht nur auf einen kleinen Teilbereich bezogen 
werden sollte.  
Frage, wie dies sichergestellt wird. 
23.5 Gefahrgutanlegestelle  
Die Bebauung westlich der Hafenstraße befindet sich 
wohl im Bereich der Hafenschutzzone. 
Frage, welche Gesetzgebung bezüglich der Hafenschutz-
zone in Bezug auf die Bebauung westlich der Hafenstraße 
zu beachten ist und deren Einhaltung sichergestellt wird. 
Frage, welche Auflagen für die Wohnbebauung in Zusam-
menhang mit der Anlegestelle für Gefahrgut-Transport-
schiffe zu beachten sind und wie die entsprechenden 
Sicherheitsabstände eingehalten werden. 
 
Die Stellungnahme 
wird teilweise ge-
folgt. 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 1.1 und 21.2. 
24 
24.1 
Hochwasserschutz  
Das Bauvorhaben verstoße gegen bestehende deutsche 
sowie europäische Gesetze. Es sei die Aufgabe der Stadt 
Köln, die geltenden Hochwasserschutzgesetze einzuhal-
ten und im Sinne der Anwohner kontinuierlich den Schutz 
und die Präventionsmaßnahmen auszuweiten und zu ver-
bessern. Dafür seien die bestehenden Flächen im Hoch-
wasserschutzbereich geeignet, den Bürgern als Erholung 
und Naturflächen zu dienen. 
 
Das geplante Gebiet befindet sich teilweise im Über-
schwemmungsgebiet/ Hochwasserschutzgebiet. Laut 
Hochwasserschutzgesetz sind Neubauten innerhalb die-
ser Gebiete verboten. In den Überschwemmungsgebieten 
gelten besondere Schutzvorschriften. So sind dort zur 
 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt. 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 1.2. 
 
Die für die Genehmigung zuständige Behörde ist die Bezirksregie-
rung Köln. 
 
Bei einer Hochwasserkatastrophe (einem sogenannten „Großscha-
densereignis“) wird ein Krisenstab durch die Stadt Köln aus Feuer-
wehr, Ordnungsamt, StEB (Hochwasserschutzzentrale) unter 
Beteiligung der Polizei, THW und anderen ähnlichen Institutionen 
gebildet. 
 
Zu den Themen Finanzierung der Vorkehrungen zum Hochwasser-
schutz, Verzicht auf Bebauung im Überschwemmungsgebiet und 
fehlendem Bestandsschutz im Überschwemmungsgebiet siehe Stel-
lungnahme der Verwaltung 1.2, 21.1 und 21.2.

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Anlage 6.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
Vermeidung späterer Hochwasserschäden die Auswei-
sungen neuer Baugebiete ebenso wie die Errichtung oder 
Erweiterung baulicher Anlagen in der Regel untersagt.  
 
Wir bitten um Mitteilung, welche Behörden/Ämter hier eine 
Genehmigung erteilen würden/sollen oder eingebunden 
sind. 
 
Frage, wer im Falle einer Hochwasserkatastrophe verant-
wortlich wäre. 
 
Forderung, dass für einen mit der Bebauung verbundenen 
neuen Hochwasserschutz keine öffentlichen Gelder be-
reitgestellt werden dürfen.  
 
Forderung, auf die Bebauung im Überschwemmungsge-
biet zu verzichten, da sie gegen deutsches und europäi-
sches Recht verstößt.  
 
Hinweis, dass für die Bestandsbebauung kein Bestands-
schutz geltend gemacht werden kann, da es sich um rein 
industrielle/gewerbliche Hallen und nicht um eine Wohn-
bebauung handelt. Anregung daher, die nicht erhaltens-
werten, maroden kleineren Industriehallen zugunsten von 
mehr Retentionsfläche abzureißen. 
24.2 Altlasten  
Das Planungsgebiet wurde mindestens über Jahrzehnte 
von einer Batterie-Firma bewirtschaftet. Es erscheint 
wahrscheinlich, dass es hier schon in früheren Zeiten zu 
starken Schadstoffbelastungen gekommen ist. Deshalb 
wird die Aufgabe des Industriestandortes begrüßt.  
 
 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt.  
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 5.1.  
Das Thema der der Kostenbeteiligungen ist nicht im Rahmen des 
Flächennutzungsplanes abbildbar, da es dessen Steuerungsfunktion 
und Regelungen deutlich überschreitet

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Anlage 6.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
Forderung, das Plangebiet vor Bebauung auf Altlasten zu 
untersuchen und auf Kosten des Eigentümers entspre-
chend zu sanieren sowie ein Konzept zu entwickeln, wie 
die Bewohner vor freigesetzten Schadstoffen geschützt 
werden können, die durch Bodenarbeiten während der 
Bauarbeiten entstehen. 
24.2 Gefahrgutanlegestelle  
Forderung, im Nahbereich des Nothafens mit Gefahrgut-
anlegestelle weder eine Kita noch Wohngebäude zu er-
richten. 
 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt. 
 
Während der Beteiligungsprozesse in 2018 wurde hinsichtlich einer 
heranrückenden Wohnnutzung und daraus resultierenden Verkehrs- 
bzw. Lärmkonflikte eine intensive Überprüfung der Planung mit 
neuen gutachterlichen Untersuchungen ausgelöst. Daraus resultie-
rend wurde die beabsichtigte Darstellung des Flächennutzungspla-
nes bis zur erneuten Offenlage in 2021 angepasst und war 
Bestandteil der Beteiligungsunterlagen. Entlang der ufernahen 
Kante wurde seither die Darstellung eines Gewerbegebietes weiter-
verfolgt.  
Alles Weitere zum Thema Gefahrgutanlegestelle siehe Stellung-
nahme der Verwaltung Nr. 1.1. 
24.4 Brandschutz  
Frage, wie der Brandschutz während einer Hochwassersi-
tuation gesichert ist und wie die Feuerwehr zu den Men-
schen/ Gebäuden gelangt. 
Frage, wie behinderte/ alte Menschen aus dem Gebäude 
kommen und ein Brandüberschlag verhindert wird. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Das Thema des Brandschutzes ist nicht im Rahmen des Flächen-
nutzungsplanes abbildbar, da es dessen Steuerungsfunktion und 
Regelungen deutlich überschreitet. 
Diese Belange können innerhalb des Bebauungsplanverfahren fest-
gesetzt und im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen. 
24.5 Höhenentwicklung 
Forderung, dass die gesamte Bebauung nicht höher sein 
sollte als die bestehende Bebauung um sich städtebaulich 
in das Umfeld einzufügen und keine Verschattung der um-
gebenden Bebauung zu erzeugen. 
 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 2.

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Anlage 6.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
24.6 Eventnutzungen  
Kritik, dass die Parkplatzsituation unzureichend ist, ge-
rade im Hinblick auf die bestehenden und geplanten 
Eventnutzungen.  
Forderung, vor dem Hintergrund der bereits vorhandenen 
Lärmbelästigung der angrenzenden Wohnbebauung 
durch die bestehenden Eventnutzungen keine weiteren 
Eventflächen zu schaffen oder alternativ ein Lärmschutz-
konzept mit Auflagen zu entwickeln, um den Schutz der 
Anwohner vor Lärm zu gewährleisten. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Weiteres zu den Themen Verkehr, Parken und Lärm siehe Stellung-
nahmen der Verwaltung Nr. 3, 4.3, 14 und 22.2. 
25 Bitte um Berücksichtigung der bereits zum Werkstattver-
fahren eingereichten Anmerkungen.  
 
Hochwasserschutz  
Hinweis, dass das Plangebiet ungeschützt im Über-
schwemmungsgebiet des Rheins liegt und beim Schutz-
ziel PFA 17 (11m90 KP) vollständig überflutet wird (mit 
beigefügten Anlagen belegt).  
Hinweis, dass im Plangebiet kein Bebauungsplan bzw. 
Planungsrecht existiert.  
Da Köln die am stärksten von Hochwasser betroffene Mil-
lionenstadt Europas sei, kann keine weitere Wohnbebau-
ung im gesetzlichen Überschwemmungsgebiet 
ausgewiesen werden. Dees wird von den Ergebnissen 
verschiedener Tagungen sowie vom LEP NRW gestützt. 
 
Folgende Anhänge wurden beigefügt: 
1.) Hochwassergefahrenkarte Rhein der Bezirksregierung 
Köln 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Zum Umgang mit den im Rahmen des Werkstattverfahrens einge-
reichten Anmerkungen, siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 
20.1 sowie Nr. 1.2. 
 
Zum Thema Hochwasserschutz siehe Stellungnahme der Verwal-
tung Nr. 1.2.  
 
Die der Stellungnahme angefügten Anlagen untermauern den Inhalt 
der Stellungnahme, obgleich einige sich inhaltlich auf die Planungen 
im Deutzer Hafen beziehen. Zu den Anhängen: 
 
1.) Die Hochwassergefahrenkarte wurde im weiteren Verfahren bei 
der Erarbeitung des Umweltberichtes berücksichtigt. Weiteres siehe 
Stellungnahme der Verwaltung 1.2.  
 
2.) Der Artikel bezieht sich auf den Deutzer Hafen, sodass er nicht 
im Detail hier zur Anwendung kommt. Die Kernaussagen und Kritik-
punkt des Bauens im Überschwemmungsbereiches können aber auf 
das Verfahren übertragen werden. Hierzu siehe Stellungnahme der 
Verwaltung Nr. 1.2.  
 
3.) Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 1.2.

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Anlage 6.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
(mit Darstellung der Überschwemmungsgebiete ohne 
Hochwasserschutzanlagen unterschieden nach Wasser-
tiefen sowie Kennzeichnung von Hochwasserschutzein-
richtungen) 
 
2.) Ausfertigung „Handlungsoptionen des Planungsrechts 
zur Entwicklung des Deutzer Hafenareals für neue ge-
mischte Nutzungen“; 
(10seitig; Interview mit Pro. Dr. Rüdiger Breuer von Köhler 
& Klett Rechtsanwälte; Es setzt sich zum Deutzer Hafens 
detailliert mit den Problemen und Herausforderungen des 
Bauens im Hochwasserschutzgebiet bzw. Überschwem-
mungsgebiet auseinander mit dem Fazit, dass das Kon-
zept im Deutzer Hafen zur Weiterentwicklung als 
Logistikzentrum den Anforderungen des Hochwasser-
schutzes prinzipiell entspricht, jedoch der erwogene 
Wohn- und Dienstleistungsstandort auf gravierende, bis 
dato ungelöste Rechtsprobleme des Hochwasserschutzes 
und geltenden Bauplanungsrechtes stößt.) 
  
3.) Fragen / Notizen des Einwendenden zum Veedelsbei-
rat vom 13.01.2014 zum Thema „Werkstattverfahren Mül-
heimer Süden inklusive Hafen vom 17.10.2013 bis 
14.12.2013“ 
(Hinweis auf Beschluss der BV zum barrierefreien Zugang 
zur Hafenstraße; Hinweis, dass der Empfehlung der Ein-
bindung eines Fachplaners zum Hochwasserschutz in die 
Arbeitsgemeinschaft nicht gefolgt wurde. Kritik, dass im 
Überschwemmungsgebiet geplant wird, aber eine barrie-
refreie Rampe zu viel Retentionsraum beanspruchen 
würde. Kritik, an der „massiven Bebauung“ im mit EU Gel-
dern finanzierten Sanierungsgebiet.)  
 
4.) Die Kopie des städtebaulichen Planungskonzeptes ist bekannt 
und wird zur Kenntnis genommen. 
 
5.) Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 1.2. 
 
6.) Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 1.2.

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Anlage 6.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
4.) Foto des städtebaulichen Entwurfs 
 
5.) Beitrag des Einwendenden zur Bürgerversammlung 
am 18.Juni 2009 zum Deutzer Hafen; (Kritischer Appell 
mit Hinweis auf die Jahrhundertfluten 1993 und 1995 und 
das Hochwasserschutzkonzept der Stadt Köln von 1996. 
Hinweis aus Prognosen der Klimaforscher auf voraus-
sichtliche Häufung von Hochwasserereignissen. Hinweis, 
dass Bebauung im Überschwemmungsgebiet durch 
StEB/HSZ grundsätzlich abgelehnt wird und dass das Ge-
setz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasser-
schutzes vom 10.05.2005 die Umnutzung zum Wohn- und 
Bürostandort nicht erlaube.) 
 
6.) Schreiben eines Vertreters des BÜNDNIS 
90/DIEGRÜNEN an den damaligen Oberbürgermeister 
aus 2009 zum Hochwasserschutz in Köln/ „Wohnen am 
Strom“; 
(Forderung politischer Verantwortung des Oberbürger-
meisters undKritik, dass die Stadt Köln mit der Planung 
nicht den Bemühungen des Landes zum Hochwasser-
schutz gerecht wird, zumal mit beträchtlichen finanziellen 
Mitteln neue Retentionsflächen geschaffen werden sollen. 
Forderung der Zurückstellung des Bauvorhabens.)  
26 
26.1 
Verkehrsberuhigung  
Eine mögliche Verkehrsberuhigung der Deutz-Mülheimer-
Straße sollte geprüft werden – es bestehen Bedenken, 
dass sich die Lärmsituation bereits jetzt grenzwertig dar-
stellt und die Verkehrsbelastung zugenommen hat. Die 
Errichtung von Gebieten die ausschließlich dem Wohnen 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen.  
 
Die geforderten Maßnahmen sind nicht im Rahmen des Flächennut-
zungsplanes abbildbar, da es dessen Steuerungsfunktion und Rege-
lungen deutlich überschreitet. 
Weiteres zum Thema Verkehr und Lärm siehe Stellungnahmen der 
Verwaltung Nr. 3 sowie 22.2.

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Anlage 6.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
dienen, sind infrage zu stellen. Die Wohnentwicklung hat 
zugenommen und die Planung trägt dazu zusätzlich bei.  
Anregung, Maßnahmen der äußeren Erschließung bzw. 
den Umbau der begleitenden Straße als Leistung dem 
Projektträger zuzuordnen. 
26.2 Erschließung  
Es wird angeregt, die wesentlichen KFZ-Zufahrten an die 
Hafenstraße zu legen.  
Kritik, dass entlang der neu geschaffenen Wiesenflächen 
(ehemals „Anrheiner“-Areal) als wertvolles und stark fre-
quentiertes Naherholungsgebiet bisher weder eine Stra-
ßeneinfassung hergestellt, noch ein Neuausbau der 
Erschließungsstraße durchgeführt worden sind.  Forde-
rung der Aufnahme dieser Maßnahme in die städtebauli-
che Planung. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Die genannten Inhalte sind nicht im Rahmen des Flächennutzungs-
planes abbildbar, da es dessen Detailschärfe und Maßstäblichkeit 
deutlich überschreitet. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
wurde ein Mobilitätskonzept erarbeitet, das diese Themen berück-
sichtigt. 
Weiteres zum Thema Verkehr und Lärm siehe Stellungnahmen der 
Verwaltung Nr. 3 sowie 22.2. 
26.3 Erhalt historischer Gebäude  
Der weitest gehende Erhalt der historischen Gewerbehal-
len sollte sichergestellt werden. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 2.  
26.4 Parken  
Es bestehen Bedenken, dass Parkhäuser in der vorgese-
henen Größe in dieser Lage nicht oder nur unzureichend 
angenommen werden. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 3 und 4.3. 
26.5 Eventnutzungen  
In den Hallen sollten keine zusätzlichen Eventnutzungen 
untergebracht werden, sondern diese z.B. zu Loftwohnun-
gen mit Industriecharakter entwickelt werden. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 14 bzw. 11. 
26.6 Bebauungsplanverfahren  Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Forderung betrifft nicht die Flächennutzungsplan-Änderung. 
Diese wird im so genannten „Parallelverfahren“ zu einem Bebau-
ungsplan-Verfahren. Hier handelt es sich um einen so genannten

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Anlage 6.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
Die vorgenannten Anregungen sollten in einen Vorhaben- 
und Erschließungsplan oder vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan aufzunehmen – ein Durchführungsvertrag 
könnte Bindungen enthalten. 
„Angebots-Bebauungsplan“, für den ein Aufstellungsbeschluss ge-
fasst worden ist. Flankierend zum Bebauungsplan wird mit dem In-
vestor ein städtebaulicher Vertrag geschlossen. Gemäß § 11 des 
Baugesetzbuches können auch mit diesem Instrument zahlreiche 
Regelungen zur Umsetzung der  Planung getroffen werden. 
26.7 Freiraumplanung  
Die Durchbindung von Freiraumachsen senkrecht zum 
Uferbereich werden als gut und kompositorisch gelungen 
erachtet. Davon sollte nicht abgewichen werden.  
 
Die Veranstaltungshalle Dock One sollte über eine Vor-
platzöffnung an den neu angelegten Grünzug anzubinden, 
da dieser Bereich fußläufig nur schwierig zu erreichen ist.  
Es sollte auch überlegt werden, die Hafenflanke einer zu-
sätzlichen öffentlichen Nutzung zuzuführen, da dort zu-
nehmend Hausbootstandorte vermietet werden. Alternativ 
könnte ein Freibad im Rhein oder ein „Schwimmschiff“ 
eingerichtet werden, um den Standort aufzuwerten und ei-
nen zusätzlichen Anreiz für die Ansiedlung von Gastrono-
mie zu schaffen. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Die Anregungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes 
abbildbar, da es dessen Detailschärfe und Maßstäblichkeit deutlich 
überschreitet. 
Siehe auch Stellungnahmen der Verwaltung Nr. 9.2 und 20.1. 
27 Innovative Wohnformen  
Anregung, auf dem Gelände ein inklusives Mehrgeneratio-
nen-Wohnprojekt zu realisieren – der Verein „Unter einem 
Dach in Köln e. V.“ ist daran interessiert, sich bei einem 
möglichen Investor zu bewerben. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Die Anregungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes 
abbildbar, da es dessen Detailschärfe und Maßstäblichkeit deutlich 
überschreitet. Siehe auch Stellungnahme der Verwaltung Nr.11.

Anlage 5 - Begründung

113553 Zeichen

Anlage 5 
- 1 - 
/ 2 
 
Begründung des Entwurfs zur Beteiligung nach § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch 
(BauGB) in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB mit Umweltbericht nach § 2a 
in Verbindung mit §2 Absatz 4 BauGB 
Zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes im Stadtbezirk 9, Köln-Mülheim 
Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim 
Diese FNP-Änderung erfolgt im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
69472/01; Arbeitstitel: Lindgens-Areal in Köln-Mülheim– gemäß § 8 Absatz 3 BauGB 
  
1 Gebietsbeschreibung 
Der Änderungsbereich der 208. Änderung des FNP liegt im südlichen Bereich des Stadtbe-
zirks Köln-Mülheim und umfasst das Lindgens-Areal mit dem größten Teil der ehemaligen 
Produktionsstätten der Firma Lindgens & Söhne GmbH & Co. KG sowie ein angrenzendes 
städtisches Grundstück. Es wird begrenzt von der Deutz-Mülheimer Straße im Südosten, 
dem Auenweg im Süden, dem Rheinboulevard im Nordwesten sowie im Norden von der 
Fußgängerbrücke ("Katzenbuckel") über das Hafenbecken des Mülheimer Hafens. Die Ab-
grenzung entspricht dem Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
69472/01 mit dem Arbeitstitel „Lindgens-Areal in Köln-Mülheim“.  
Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von rund 4,6 Hektar (ha). 
 
Abbildung 1: Darstellung des rechtkräftigen Flächennutzungsplans (FNP) mit den Änderungsbereichen der 208. 
und 216. FNP-Änderungen sowie der 194. FNP-Änderung  
Diese 208. Änderung des FNP wurde aus verfahrenstechnischen Gründen aus dem Gesamt-
zusammenhang der 216. Änderung "Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen" herausgelöst 
(siehe Abbildung 1). Grund war die zum Einleitungsbeschluss der 216. Änderung bereits fort-
geschrittene Bebauungsplanung zum Lindgens-Areal. Die Planungsinhalte und -ziele der 
beiden Änderungsverfahren wurden kontinuierlich aufeinander abgestimmt, sodass wichtige 
Verfahrensschritte wie die Beteiligungen und Offenlagen für beide Verfahren weitestgehend 
synchron durchgeführt wurden. 
2 Anlass, Ziel und Zweck der Planung 
Der rechtsrheinische Kölner Stadtraum mit den Stadtteilen Deutz, Mülheim, Kalk und Hum-
boldt-Gremberg stellte fast 150 Jahre lang den größten gewerblich-industriell geprägten Ver-
flechtungsraum innerhalb des Kölner Stadtgebietes dar. Noch in den 1970er und 1980er 
Jahren wurde von einer relativ stabilen gewerblichen Situation ausgegangen, so dass zur 
Standortsicherung und -entwicklung diese Gewerbe- und Industriegebiete in den (1984

Anlage 5 
- 2 - 
/ 3 
 
rechtskräftig gewordenen) FNP aufgenommen wurden. Historisch bedingt liegen diese ehe-
maligen Industriegebiete in Köln im Randbereich zur Kernstadt. Lindgens & Söhne, Van der 
Zypen und Charlier, Eugen Langen, Bergmann & Simons, Nikolaus August Otto, Ferdinand 
Kohlstadt sind Namen, die mit dem industriellen Aufschwung Mülheims eng verbunden sind. 
Durch die rasant voranschreitende Stadtentwicklung im Zuge der Industrialisierung wurden 
sie schnell von ergänzenden Siedlungsstrukturen eingeholt und umfasst; die Eisenbahn und 
Vorortbahnen spielten dabei eine mitentscheidende Rolle.  
Doch der Niedergang der Montanindustrie und damit der Rückzug der Industrie hinterließ am 
Ende des 20. Jahrhunderts zwischen Rhein und Eisenbahnring über 160 ha Industriebrache 
und setzt sich bis heute fort.  
Grundsätzlich stehen den negativen Folgen des wirtschaftlichen Strukturwandels neue 
Chancen und Möglichkeiten zum zukunftsorientierten Ausbau des Wirtschaftsstandortes 
Köln im Allgemeinen und insbesondere des Rechtsrheinischen gegenüber. Die sich in der 
Nachbarschaft befindliche Koelnmesse als internationaler Handels- und Kongressstandort 
und die dort ansässigen Großunternehmen (RTL, Talanx Asset Management, Lufthansa) wir-
ken als Ansiedlungsmagneten mit überregionaler und teils internationaler Bedeutung. Drei 
achsiale Straßenerschließungen in Nord-Süd-Richtung, die tangierende Stadtbahnstrecke 
und der Deutzer Bahnhof als Knotenpunkt der regionalen und überregionalen Bahnverbin-
dungen mit Flughafenanschluss ergänzen die guten Standortvoraussetzungen. 
Dieser Strukturwandel zum Dienstleistungsstandort und damit verbundene Sanierungs- und 
Modernisierungsmaßnahmen haben viele Viertel - auch der großen wirtschaftlichen, kulturel-
len und sozialen Anziehungskraft Kölns geschuldet - relativ zügig wieder aufleben lassen. Es 
verblieben die aufgelassenen Industriebereiche, deren neue Inwertsetzung aufgrund des 
stark zunehmenden Flächendrucks, der auf Köln lastet, schnell fortschreiten muss. Eine er-
neute Produktionsaufnahme industrieller Nutzungen muss an dieser Stelle ausgeschlossen 
werden, obgleich die Nähe zum Mülheimer Hafen zunächst günstige Grundvoraussetzungen 
bieten könnte. Die Wohnbebauung ist - historisch und neuzeitlich - an die ehemaligen Flä-
chen herangerückt, die Verkehrsinfrastruktur erfüllt nicht die Voraussetzungen, um weitere 
umfangreiche Logistikprozesse aufnehmen zu können und die Randlage zur Messe und zur 
erweiterten Innenstadt erlaubt keine (Neu-)Etablierung von Industrien oder Betrieben mit ei-
nem gewissen Konfliktpotential. 
Die ganzheitliche Entwicklung des Gesamtareals und seiner Teilbereiche zog Planerforder-
nisse nach sich und stieß umfassende Planungs- und Beteiligungsprozesse an. 
Zunächst fokussierten sich räumliche und inhaltliche Entwicklungs- und Erneuerungsschwer-
punkte im Rechtsrheinischen Entwicklungskonzept (REK) auf den Stadtteil Kalk. Mit dem 
REK-Nord und den darin definierten, zukünftigen Nutzungsstrukturen wurden anschließend 
und ab 2005 auch die Grundlagen für eine Erneuerung der Stadtviertel Deutz-Nord, Mül-
heim-Süd und Buchforst geschaffen. 
Auf diesen Grundlagen baute - für den Stadtteil Mülheim - das Strukturförderprogramm "Mül-
heim 2020" auf, welches vor allem wirtschaftliche, bauliche und soziale Ziele verfolgt. Gene-
relle wirtschaftsstrukturelle Entwicklungsziele sind dabei 
- der Wiederauf- und -ausbau des Wirtschaftsstandortes mit gesamtstädtischen und lo-
kalen Beschäftigungseffekten und 
- die Standortentwicklung einer neuen, städtebaulich eigenständigen Identität mit Ver-
netzung in die benachbarten Siedlungsbereiche.  
Auf Grundlage der städtischen Bevölkerungsprognose von Mai 2015 ist bis 2029 von ei-
nem Gesamtwohnungsbedarf von knapp 65 000 Wohneinheiten (WE) auszugehen. 
Diese zunehmenden Bedarfe an Wohn- und Arbeitsraum in Köln weisen eine konstante 
Nachfrage auf. Um diesen enormen Bedarf auf dem Kölner Stadtgebiet umzusetzen, 
sind städtebauliche Großprojekte wie die Entwicklung der Quartiere südlich des Mülhei-
mer Hafens prädestiniert und dringend notwendig. Unterstützend für die Abbildung und 
auch mögliche Umsetzung der Bedarfe von Wohnungsbau gibt es außerdem auch das 
Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen).

Anlage 5 
- 3 - 
/ 4 
 
Auf Basis dieser Prozesse soll die Entwicklung eines modernen Stadtquartiers betrieben 
werden, welche das gesamte Areal, damit auch den Bereich des ehemaligen Lindgens-
Areals, für eine attraktive Wohn- und Dienstleistungsnutzung qualifiziert. 
3 Verfahrensverlauf 
3.1 Verfahren zum parallel laufenden (gleichnamigen) Bebauungsplan  
(2827/2014) Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes und die frühzeitige Betei-
ligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB: 
Stadtentwicklungsausschuss 27.11.2014 
Bezirksvertretung Mülheim 01.12.2014 
Stadtentwicklungsausschuss 22.01.2015 
 
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
vom 28.01.2015 bis 06.02.2015 einschließlich 
mit Abendveranstaltung am 28.01.2015 
 
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 
Absatz 1 BauGB 
vom 09.02.2015 bis zum 12.03.2015 einschließlich 
mit Scoping am 02.03.2015 
 
Beschluss über Anregungen und Stellungnahmen sowie Vorgabenbeschluss:  
(0530/2015) Bezirksvertretung Mülheim 09.03.2015 
(0914/2015) Stadtentwicklungsausschuss 07.05.2015 
3.2 Verfahren zur 208. Änderung des FNP 
 
(3905/2016) Mitteilung über die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB 
Bezirksvertretung Mülheim   29.05.2017 
Stadtentwicklungsausschuss   06.07.2017 
 
Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB 
vom 28.09.2017 bis 27.10.2017 einschließlich 
 
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB 
vom 27.09.2017 bis 03.11.2017 einschließlich 
 
Erneute Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB auf-
grund der Anpassung an neues Baurecht (zeitgleich mit der Offenlage zur 216. FNP-Ände-
rung, „Mülheim Süd und Hafen“): 
vom 22.02.2018 bis 23.03.2018 einschließlich 
 
Erneute Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 
BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB auf Grund der Anpassung an neues Bau-
recht (zeitgleich mit der Offenlage zur 216. FNP-Änderung, „Mülheim Süd und Hafen“): 
vom 22.02.2018 bis 29.03.2018 einschließlich 
 
(3155/2020) Mitteilung über die erneuten Offenlage nach § 3 Absatz 2 BauGB im Verbindung 
mit § 4a Absatz 3 BauGB: 
Stadtentwicklungsausschuss   29.04.2021 
Bezirksvertretung Mülheim   03.05.2021 
 
Erneute Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB auf 
Grund der Anpassung der Planungsinhalte (zeitgleich mit der Offenlage zur 216. FNP-Ände-
rung, „Mülheim Süd und Hafen“): 
vom 29.04.2021 bis 27.05.2021 einschließlich

Anlage 5 
- 4 - 
/ 5 
 
Erneute Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 
BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB auf Grund der Anpassung der Planungsin-
halte (zeitgleich mit der Offenlage zur 216. FNP-Änderung, „Mülheim Süd und Hafen“): 
vom 19.03.2021 bis 05.05.2021 einschließlich 
 
Im Rahmen der Beteiligungsprozesse von Februar bis März  2018 gingen Bedenken ein, vor 
allem hinsichtlich einer heranrückenden Wohnnutzung und daraus resultierenden Verkehrs- 
bzw. Lärmkonflikten. Vorhandene Unternehmen vor allem im Bereich nahe des Hafens und 
Ufers befürchteten Einschränkungen für ihre vorhandenen Betriebe. Dies löste eine intensive 
Prüfung der Planungen und neue gutachterliche Untersuchungen aus, um eine sachgerechte 
Berücksichtigung und Klärung der Konflikte herbei zu führen. Ausführliche Abstimmungen lös-
ten letztlich eine Überarbeitung des Umweltberichtes und Anpassungen der Plandarstellung 
aus. Mit diesen Planunterlagen wurden  im April bis Mai 2021 eine erneute Offenlage sowie 
eine erneute Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Aus die-
sen Beteiligungsprozessen ergaben sich lediglich redaktionelle Ergänzungen informativer Art. 
 
(2247/2023) Feststellungsbeschluss: 
Bezirksvertretung Mülheim   29.01.2024 
Stadtentwicklungsausschuss   01.02.2024 
Rat      06.02.2024 
Bezirksvertretung Mülheim   04.03.2024 
Rat      21.03.2024 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 21.03.2024 die 208. Änderung des Flächen-
nutzungsplanes festgestellt (Vorlage 2247/2023). Zuvor wurde die Vorlage in der Bezirksver-
tretung 9 (Mülheim) am 29.01.2024 zurückgestellt, da Fragen zum Thema des Bauens im 
Hochwasserschutz bestanden. Der Stadtentwicklungsausschuss hatte zwischenzeitig am 
01.02.2024 ungeändert empfohlen. D er Rat stellte am 06.02.2024 die Vorlage zunächst zu-
rück, um die Beratung der Bezirksvertretung 9 abzuwarten. Diese hat die Vorlage in ihrer Sit-
zung am 04.03.2024 schließlich ungeändert beschlossen, sodass die Vorlage abschließend 
im Rat der Stadt Köln am 21.03.2024 behandelt und ungeändert beschlossen wurde. 
 
Während des angestrebten Genehmigungsverfahrens wurde ein Mangel im Bekanntma-
chungstext zur zuletzt durchgeführten erneuten Offenlage (Veröffentlichung) aus 2021 festge-
stellt. Um diesen Mangel im Verfahren zu beheben, musste der Verfahrensschritt der erneuten 
Veröffentlichung (ehemals Offenlage) nach § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 
3 BauGB wiederholt und anschließend ein erneuter Feststellungsbeschluss durch den Rat der 
Stadt Köln eingeholt werden. Die Planungsabsichten sowie Unterlagen sind inhaltlich identisch 
mit denen des bereits gefassten Feststellungsbeschlusses vom 21.03.2024  (Vorlage 
2247/2023). Die Wiederholung der Schritte diente demnach ausschließlich der Rechtssicher-
heit des Planverfahrens, um eine Genehmigung zu ermöglichen.  
 
(1816/2024) Mitteilung über die erneute Veröffentlichung (ehem. Offenlage) nach § 3 Abs. 2 
BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB: 
Stadtentwicklungsausschuss  20.06.2024 zur Kenntnis genommen 
Bezirksvertretung Mülheim  02.09.2024  zur Kenntnis genommen 
     (und Vorab im Juli 2024 per E-Mail) 
 
Erneute Veröffentlichung (ehem. Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 
4a Absatz 3 BauGB aufgrund der Rechtssicherheit der Planung: 
vom 27.06.2024 bis 31.07.2024 einschließlich 
 
Im Rahmen dieser  erneuten Veröffentlichung (ehemals Offenlage) ging en vier Stellungnah-
men ein. Dabei handelte es sich einerseits um teilweise identische oder leicht ergänzte Stel-
lungnahmen, die bereits in früheren Beteiligungsprozessen eingebracht wurden sowie ande-
rerseits Anregungen, die jedoch inhaltsnah ebenfalls im Abwägungsprozess wiederzufinden 
waren oder unmittelbar Belange zur Bebauungsplanung benannten, sodass sich daraus für

Anlage 5 
- 5 - 
/ 6 
 
die Änderung des Flächennutzungsplanes keine Anpassungen der Planung beziehungsweise 
Planungsunterlagen ergaben.  
4 Berücksichtigung anderer Planungen und Planungsvorgaben 
4.1 Regionalplanung in Verbindung mit Landesentwicklungsplan NRW 
 
Abbildung 2: Ausschnitt gültiger Regionalplan 
Im Regionalplan ist der Änderungsbereich als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) darge-
stellt. Der überwiegende Teil in Richtung Uferkante wird zudem mit der Schraffur „Über-
schwemmungsbereich“ (G7 UESB Rhein-Nord) überlagert.  
 
Abbildung 3: Ausschnitt Regionalplan-Entwurf (Stand: Offenlage August 2022)

Anlage 5 
- 6 - 
/ 7 
 
In seiner Sitzung am 10.12.2021 hat der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln den Auf-
stellungsbeschluss für die Neuaufstellung des Regionalplanes gefasst und damit auch den 
Planentwurf des neuen Regionalplanes für das weitere Verfahren beschlossen. Der Entwurf 
zur Regionalplan-Neuaufstellung legt für den Änderungsbereich weiterhin einen ASB mit 
Überlagerung eines Überschwemmungsbereiches fest. 
 
Im Rahmen einer landesplanerischen Anfrage gemäß § 34 Absatz 5 Landesplanungsgesetz 
(LPlG) vom 11.02.2021 wurde der Bezirksregierung Köln das Planungskonzept sowie diese 
textliche Begründung zur 208. FNP-Änderung vorgelegt, um eine Klärung herbeizuführen, ob 
die beabsichtigte Planung als aus den Zielen der Raumordnung entwickelt bewertet werden 
kann. In ihrem Antwortschreiben vom 04.03.2021 bestätigte die Bezirksregierung Köln, dass 
gegen die Planung keine raumordnerischen Bedenken erhoben werden, sofern eine wasser-
rechtliche Ausnahmeregelung gemäß § 78 Wasserhaushaltsgesetz erteilt werden kann.  
 
Gemäß Ziel 2-3 LEP NRW hat sich die Siedlungsentwicklung innerhalb der regionalplane-
risch festgelegten Siedlungsbereiche zu vollziehen. Die geplante Nutzung entspricht der 
Funktion eines ASB. 
 
Gemäß Ziel 7.4-6 LEP NRW i.V.m. Ziel 3 Kap. D.1.4 Regionalplan Köln sind raumbedeut-
same Planungen und Maßnahmen innerhalb der festgelegten ÜSB ausnahmsweise möglich, 
wenn entsprechende wasserrechtliche Ausnahmemöglichkeiten anwendbar sind. Dies gilt 
insbesondere für die Umnutzung baulicher Siedlungsstrukturen, sofern das Retentionsvolu-
men erhalten bleibt oder nach Möglichkeit vergrößert wird. 
 
Das Retentionsvolumen der Planung wurde im Rahmen eines Gutachtens überprüft. Die Er-
gebnisse zeigen, dass bei Umsetzung der Planung entsprechend der aktuellen Annahmen 
das Retentionsvolumen kompensiert werden kann. Weitere Ausführungen können den Kapi-
teln 4.9 „Hochwasser“ und dem Umweltbericht entnommen werden. 
4.2 Landschaftsplan 
 
Abbildung 4: Ausschnitt Landschaftsplan 
Der Änderungsbereich liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans.

Anlage 5 
- 7 - 
/ 8 
 
Der Nachweispflicht der nachrichtlichen Übernahme von Landschaftsschutzgebieten im Rah-
men des Flächennutzungsplanes gemäß § 5 Absatz 4 BauGB wird mit diesem Planaus-
schnitt in der Begründungsurkunde nachgegangen. 
4.3 Rechtsrheinisches Entwicklungskonzept Teilraum Nord (REK-Nord) 
Das REK-Nord, welches vom Rat der Stadt Köln im Jahr 2009 als teilräumliche Entwick-
lungsplanung und Grundlage für die zukünftige Bauleitplanung gemäß § 1 Absatz 6 Num-
mer 11 BauGB beschlossen worden ist, umfasst den nördlichen rechtsrheinischen Kölner 
Kernraum zwischen Deutzer Bahnhof und Bezirkszentrum Mülheim / Wiener Platz sowie den 
Stadtteil Buchforst. Dieser circa 530 ha große Änderungsbereich beinhaltet unter anderem 
die Koelnmesse, den Mülheimer Hafen, circa 90 ha altindustrielle Flächen sowie vier Wohn-
bereiche. 
Da die Grundstücke zu großen Teilen auf dem Altstandort früherer Bleifarbenproduktion lie-
gen, ist vor einer Umnutzung von einem Bodensanierungsbedarf auszugehen (näheres siehe 
Kapitel 5.7 „Altlasten). Gleiches gilt für die ehemaligen Fabrikbauten westlich der Hafen-
straße im gesetzlichen Überschwemmungsgebiet (die Hochwasserschutzlinie verläuft östlich 
der Hafenstraße). Gemäß REK-Nord werden für diese Gebäude kaum Möglichkeiten für eine 
Umnutzung gesehen.  
Als verkehrliches Ziel wird im REK-Nord unter anderem die verkehrliche Qualifizierung und 
Verlängerung des Auenwegs zur Entlastung der Deutz-Mülheimer Straße formuliert.  
4.4 Städtebaulicher Masterplan Innenstadt Köln 
Auch im Städtebaulichen Masterplan Innenstadt Köln des Büros Albert Speer & Partner aus 
dem Jahr 2008 wird Bezug auf den rechtsrheinischen Kernraum genommen: 
"Während die linke Rheinseite ein überwiegend kompaktes Gefüge aus mittelalterlichen 
Strukturen, gründerzeitlichen Mustern und städtebaulichen Elementen der Nachkriegszeit 
aufweist, bildet sich auf der rechten Rheinseite eine Gemengelage aus Quartieren unter-
schiedlichster städtebaulicher Struktur, Größe und Nutzung ab." 
"Zum Stadtraum Rhein bildet der Auenweg mit dem Strang der ICE-Trasse gegenwärtig eine 
für innerstädtische Maßstäbe extrem vernachlässigte Zone. Hier stoßen die Rückseiten 
zweier komplementärer Großformen aneinander." 
Als Ziel formuliert der Masterplan die städtebauliche Arrondierung der einzelnen Quartiere, 
ihre Vernetzung und die Auflösung ungestalteter Übergangsbereiche (Grauzonen). Zum 
Rheinraum soll sich die rechte Rheinseite mittel- bis langfristig als die rechte Innenstadthälfte 
Kölns mit einer klaren Stadtkante entlang einem weiten, von parkartigem Grün dominierten 
Uferraum entwickeln. 
4.5 Städtebauliches Planungskonzept "Mülheimer Süden inklusive Hafen" 
Im Herbst 2013 wurde in einem Werkstattverfahren "Mülheimer Süden inklusive Hafen" unter 
umfangreicher Beteiligung der Öffentlichkeit, der Grundstückseigentümer und der Politik ein 
städtebaulicher Rahmenplan entwickelt, um den Transformationsprozess im Mülheimer Sü-
den hin zu einem gemischt genutzten, lebendigen Stadtteil weiter voranzutreiben. Dadurch 
sollte eine zusammenhängende Planung ermöglicht werden, die grundstücksbezogene "In-
sellösungen" verhindert. Die Entwurfsansätze der verschiedenen Planungsbüros wurden in 
ein städtebauliches Planungskonzept zusammengeführt und der Öffentlichkeit vorgestellt. Es 
bildet die Grundlage und steckt den Rahmen für das Nutzungskonzept und den städtebauli-
chen Entwurf für das Gesamtareal mit allen Teilbereichen, somit auch das Lindgens-Areal. 
4.6 Bebauungsplan 69472/01 –Arbeitstitel: Lindgens-Areal in Köln-Mülheim– 
Die 208. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Lindgens-Areal“ in Köln-
Mülheim wird im Parallelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB zum gleichnamigen Bebau-
ungsplan 69472/01 durchgeführt. Die Bauleitplanverfahren werden stets miteinander und mit 
den weiteren Teilplanungen im Bereich des Mülheimer Hafens abgestimmt.

Anlage 5 
- 8 - 
/ 9 
 
4.7 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
Der Rat der Stadt Köln hat mit Entscheidung vom 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept 
Wohnen (STEK Wohnen) mit den darin formulierten wohnungspolitischen Zielsetzungen und 
einem integralen Handlungsprogramm beschlossen, um die Herausforderungen des Einwoh-
nerwachstums als Chance für die Stadt Köln zu nutzen. Im Rahmen des STEK Wohnen und 
seinem Handlungsprogramm kommt vor allem auch der Schaffung preiswerten Wohnraums 
besondere Bedeutung zu. Im Vorgriff auf das STEK Wohnen wurde 2010 das "Handlungs-
konzept Preiswerter Wohnungsbau" beschlossen. Seit 2013 folgte die Anwendung des "Ko-
operative Baulandmodells Köln", dessen Fortschreibung am 04.04.2017 beschlossen wurde 
und in dieser Fassung seit der Bekanntmachung vom 10.05.2017 gilt. 
4.8 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln (EHZK) 2010 
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln be-
schlossen. Seine Ziele sind unter anderem die Förderung der Attraktivität der Kölner City, die 
Stärkung der Haupt- und Nebenzentren in ihrer Versorgungsfunktion und als Mittelpunkte 
des öffentlichen Lebens sowie die Steuerung der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben.  
Der Angebotsschwerpunkt im Stadtbezirk Mülheim liegt im kurzfristigen Bedarfsbereich. Im 
Vergleich zu anderen Stadtbezirken nimmt letzterer einen überdurchschnittlichen Verkaufs-
flächenanteil ein. Dagegen liegen die Verkaufsflächenanteile des mittelfristigen und insbe-
sondere des langfristigen Bedarfs unter dem Durchschnitt der Stadtbezirke 2 bis 9 (alle Be-
zirke außer der Innenstadt), was unter anderem auf ein geringes Angebot im Bezirkszentrum 
sowie das Fehlen großer Möbelhäuser zurückzuführen ist (Erhebung: 2006).  
Mit insgesamt 15 zentralen Versorgungsbereichen, davon allein neun voll ausgestatteten 
Stadtteilzentren, verfügt der Stadtbezirk Mülheim über die räumlich und hierarchisch am bes-
ten ausgebildete Systematik zur Versorgung der Stadtbezirke 2 bis 9. Die hohe Konzentra-
tion auf die zentralen Versorgungsbereiche ist auch auf die relativ kompakte Siedlungsstruk-
tur des Stadtbezirks zurückzuführen. 
Der Änderungsbereich der umfassenden 216. FNP-Änderung „Mülheim Süd und Hafen“ ver-
fügt über den zentralen Versorgungsbereich Stegerwaldsiedlung. Da die 216. und 208. FNP-
Änderung („Lindgens-Areal“) in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang stehen, bedient 
der zentrale Versorgungsbereich Stegerwaldsiedlung beide FNP-Änderungen gleicherma-
ßen. 
4.8.1 Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts (EHZK) Köln 2020 
Mit dem Ratsbeschluss vom 09.02.2023 erfolgte eine Fortschreibung des Einzelhandels- und 
Zentrenkonzepts (Vorlage 1538/2020). Damit werden die landesplanerischen Vorgaben zur 
Steuerung des Einzelhandels, die sich aus der Neufassung des LEP NRW ergeben haben, 
umgesetzt. Zum Zeitpunkt der Offenlage (2021) war das aktualisierte Einzelhandels- und 
Zentrenkonzept Köln noch in Erarbeitung und noch nicht anwendungs- und beschlussreif. 
Daher wurde für das Verfahren zunächst die Fassung vom 17.12.2013 als Grundlage heran-
gezogen. Hiermit werden die Informationen redaktionell aktualisiert. 
13 der 15 im Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2013 ausgewiesenen zentralen Versor-
gungsbereiche im Stadtbezirk Mülheim haben sich im Kontext ihrer jeweiligen Funktionszu-
weisung in der Praxis bewährt, sodass diese im Rahmen der Fortschreibung des EHZK 2020 
unverändert bleiben. Dabei wurden die räumlichen Abgrenzungen der zentralen Versor-
gungsbereiche überprüft und bei Bedarf teilweise angepasst. Zusätzlich zu den 15 zentralen 
Versorgungsbereichen im Bezirk Mülheim wird das geplante Nahversorgungszentrum Mül-
heim-Süd im Kontext der perspektivischen Quartiersentwicklung auf dem ehemaligen Areal 
der Deutz AG zur Sicherstellung der zukünftigen Versorgung der dortigen Bewohnerinnen 
und Bewohner konzeptionell neu ausgewiesen.

Anlage 5 
- 9 - 
/ 10 
 
4.9 Hochwasserschutz 
 
Abbildung 5: Ausschnitt Hochwassergefahrenkarte 
Der Rat der Stadt Köln hat im Februar 1996 das Hochwasserschutzkonzept Köln als ganz-
heitlichen kommunalen Aktionsplan beschlossen. Dieser zeigt auf, wie der vorsorgende 
Hochwasserschutz mit dem Ausbau technischer Hochwasserschutzanlagen gewährleistet 
werden soll. Die erforderlichen Rechtsgrundlagen der bestehenden Hochwasserschutzanla-
gen wurden mit mehreren Planfeststellungsverfahren geschaffen.  
Gemäß § 5 Absatz 4a BauGB sollen festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 
76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwem-
mungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hoch-
wasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes 
nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im 
Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne 
des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flä-
chennutzungsplan vermerkt werden. Dieser Nachweispflicht der nachrichtlichen Übernahme 
im Rahmen des Flächennutzungsplanes wird mit dem obenstehenden Planausschnitt der 
Hochwassergefahrenkarte in der Begründungsurkunde nachgegangen. 
Der Änderungsbereich liegt im Planfeststellungsabschnitt (PFA) 17 Deutz - Stammheim 
(siehe Abbildung 4: Hochwassergefahrenkarte). Danach werden die überflutungsgefährdeten 
Bereiche bis 11,90 m KP (Kölner Pegel) geschützt. Nach dem Hochwasserschutzkonzept 
und den rechtsgültigen Planfeststellungsbeschlüssen befinden sich Teile des Änderungsbe-
reiches, insbesondere die Grundstücke westlich der Hafenstraße, im gesetzlich festgesetz-
ten Überschwemmungsgebiet des Rheins. Dieses wird durch die vorhandenen bzw. konzi-
pierten Hochwasserschutzanlagen begrenzt. An Stellen ohne Hochwasserschutz erfolgt die 
Festlegung in der Regel auf der Linie des 100-jährlichen Bemessungshochwassers (BHW 
100), was der Überflutungslinie von 11,30 m Kölner Pegel entspricht. 
Zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses zum Hochwasserschutz aus ca. 2004 wa-
ren die städtebaulichen Planungen noch weitestgehend ungeklärt, sodass damals für den 
Planfeststellungsabschnitt 17, zwischen Zoobrücke und Hafenstraße 12 keine städtische 
Hochwasserschutzanlage festgestellt wurde. Mit Konkretisierung der Planung wurde auch 
der Hochwasserschutz zunehmend vertiefend betrachtet.

Anlage 5 
- 10 - 
/ 11 
 
Daher betreffen die planfestgestellten Hochwasserschutzanlagen nur einen Teil der Uferlinie 
des Rheins auf Kölner Stadtgebiet. Die übrigen Bereiche werden als „Bereiche ohne bauli-
che Ertüchtigung“ zusammengefasst. Im Hinblick auf die Konkretisierung dieser Planungen 
wurde der Hochwasserschutz im Bereich des Mülheimer Südens zunehmend vertiefend be-
trachtet. Hierfür fand eine ausführliche Abstimmung zwischen der Bezirksregierung Köln als 
obere Wasserbehörde, den Stadtentwässerungsbetrieben Köln (StEB) und dem Stadtpla-
nungsamt statt. 
Für das Lindgens-Areal konnte in Abstimmungen mit der Bezirksregierung Köln als obere 
Wasserbehörde letztlich unter bestimmten Voraussetzungen Einvernehmen zum „Bauen im 
Überflutungsgebiet“ hergestellt werden. Sie hat das gesetzliche Überschwemmungsgebiet 
(100-jährliches Hochwasser) in diesem Uferbereich vorläufig in der Form gesichert, als wenn 
keine Gebäude bestehen würden. Für rheinseitige Bauvorhaben im Planbereich gelten damit 
die Verbots- und Genehmigungstatbestände laut Wasserhaushaltsgesetz und Landeswas-
sergesetz sowie sonstige Regelungen wie beim Bauen in einem festgesetzten Überschwem-
mungsgebiet. Eine Bebauung ist hier also nur unter bestimmten Auflagen zugelassen und 
alle Baumaßnahmen bedürfen vor Ihrer Durchführung einer Genehmigung der Bezirksregie-
rung Köln. 
Die Bedingungen für eine Genehmigung einer wasserangepassten Bauweise sind unter an-
derem:  
-Ausgleich des Wassereingriffs bzw. des Retentionsraums 
-Nachweis eines privaten Hochwasserschutzes für neue Gebäude im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens 
-Beginn von Baumaßnahmen erst nach Fertigstellung des Ausgleichs für den Eingriff in 
den Retentionsraum 
-Risiko- und Gefährdungsanalyse für ein 100- und 200-jähriges Hochwasserereignis 
-Erstellung einer Grundlage für eine Alarm- und Einsatzplanung für Bewohnende 
-Erhalten der Verteidigungslinie entlang der Deutz-Mülheimer Straße, da ein privater 
Hochwasserschutz dauerhaft nicht die gleichen Sicherheiten gewährleisten kann, wie 
öffentliche Hochwasserschutzanlagen und eventuell geflutete Gebäude das Stadtge-
biet nicht gefährden dürfen. 
Die Berechnungen hierfür wurden durch ein qualifiziertes Fachbüro erstellt und somit die Ge-
nehmigungsfähigkeit im Rahmen der Bauleitplanung nachgewiesen. Bei allen geplanten Nut-
zungen unterhalb der HQ-200-Wasserspiegellage handelt es sich um gewerbliche bzw. La-
gernutzungen und Tiefgaragen. Sämtliche Wohnbebauung ist oberhalb des HQ-200-Niveaus 
vorgesehen. Die Möglichkeit einer mobilen Wand in der Hafenstr. wurde zwar untersucht, 
kann aber aus sicherheitstechnischen und bautechnischen Gründen nicht realisiert werden. 
Die Grundzüge dieses Konzepts werden Bestandteil der verbindlichen Bauleitplanung, die 
Konkretisierung erfolgt im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren. Weitere Erläuterungen 
zum Hochwasserschutz sind der Feststellungsbeschlussvorlage in Anlage 7 beigefügt bezie-
hungsweise als Anlage dem Umweltbericht herangezogen. 
Der Nachweispflicht der nachrichtlichen Übernahme von Überschwemmungsbereichen bzw. 
Hochwasserrisikogebieten im Rahmen des Flächennutzungsplanes gemäß § 5 Absatz 4 
BauGB wird mit dem Planausschnitt (Abbildung 5: Hochwassergefahrenkarte) in der Begrün-
dungsurkunde nachgegangen. 
4.10 Fachbeitrag Niederschlagsentwässerung und Starkregenvorsorge 
Die wachsenden Anforderungen der Überflutungsvorsorge erfordern in Zukunft einen verän-
derten Umgang mit den Niederschlagsabflüssen, der sowohl die zusätzliche Flächenversie-
gelung durch Neuerschließung als auch mögliche Veränderungen des Niederschlagsgesche-
hens infolge des Klimawandels berücksichtigt. Neben dem Objektschutz gilt es, integrierte 
Maßnahmen an der Oberfläche zu ergreifen, mit denen künftige Beeinträchtigungen durch 
Starkniederschläge vermieden bzw. abgemildert werden können.

Anlage 5 
- 11 - 
/ 12 
 
Vor diesem Hintergrund wurde im Auftrag der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln 
durch das Büro Städtebau MUST der Fachbeitrag "Niederschlagsentwässerung und Starkre-
genvorsorge" zum Planungskonzept "Mülheimer Süden inklusive Hafen" erarbeitet. Die 
hauptsächliche Intention ist, dass den Themen Starkregenvorsorge und Regenwasserbewirt-
schaftung im Rahmen der weiteren Planungen ausreichend Aufmerksamkeit zukommt und 
dass stadt- und freiraumplanerische Maßnahmen an der Oberfläche künftig mit den Belan-
gen der Überflutungsvorsorge abgestimmt werden.  
Er formuliert Planungshinweise für eine "wassersensible" Stadtgestaltung, die das Ziel ver-
folgt, zunächst nach ortsnahen Lösungen zur Versickerung, Verdunstung, Nutzung sowie 
Speicherung und gedrosselter Ableitung von Regenwasser zu suchen.  
4.11 Wasserschutz 
 
Abbildung 6: Ausschnitt zu den Wasserschutzzonen 
Der Änderungsbereich liegt außerhalb der Wasserschutzzonen. Der Nachweispflicht der 
nachrichtlichen Übernahme von Wasserschutzzonen im Rahmen des Flächennutzungspla-
nes gemäß § 5 Absatz 4 BauGB wird mit diesem Planausschnitt in der Begründungsurkunde 
nachgegangen. 
5   Der Änderungsbereich im Flächennutzungsplan 
5.1 Bestehende Nutzungen 
Der Änderungsbereichsteil östlich der Hafenstraße umfasst zum einen den ehemaligen Stör-
fallbetrieb Penox GmbH, zum anderen die Fläche einer Reihe unterschiedlich großer und 
zum Teil unter Denkmalschutz stehender ehemaliger Produktions- und Garagenhallen in 
Backsteinarchitektur. Sie wurden in Teilen bereits umgenutzt, unter anderem in den Veran-
staltungsort Harbour Club des Hotels The New Yorker. Weitere Hallen sind durch gewerbli-
che Nutzungen und als Lagerflächen zwischengenutzt. Außerdem befinden sich zwei Wohn-
häuser auf der Fläche, sowie teilversiegelte Pkw-Stellflächen. An der Deutz-Mülheimer 
Straße befindet sich ein viergeschossiges Gebäude als vereinzelter Teil einer Blockrandbe-
bauung. Hier sind verschiedene Künstlerateliers und die Lindgens Kantine im Erdgeschoss 
untergebracht.  
Das Areal westlich der Hafenstraße beinhaltet zwei größere ehemalige Produktionshallen, 
die mit ihrer historischen Backsteinarchitektur eine erhaltenswerte Bausubstanz darstellen. 
Sie sind bereits teilweise durch neue Nutzungen belegt, die erhalten bleiben (Dock One des

Anlage 5 
- 12 - 
/ 13 
 
Hotels The New Yorker, Grillfachhandel Santos). Die nördliche Brachfläche wird zeitweise 
als Lagerfläche zwischengenutzt. 
5.2 Bisherige Darstellung im FNP 
Im rechtskräftigen FNP ist der Änderungsbereich als Industriegebiet (GI) dargestellt. Ein 
schmaler Bereich am südöstlichen Rand des Änderungsbereiches ist als Gewerbegebiet 
(GE) dargestellt.  
5.3 Zukünftige Darstellung im FNP 
Die Änderung beabsichtigt künftig die überwiegende Darstellung einer gemischten Baufläche 
(M). Dadurch soll die planungsrechtliche Möglichkeit zur Entwicklung eines durchmischten 
Stadtquartiers mit einer Mischnutzung aus Wohnen, das Wohnen nicht wesentlich störendem 
Gewerbe und Dienstleistern ermöglicht werden.  
Im ufernahen Bereich wird auf die Darstellung einer gemischten Baufläche verzichtet und 
stattdessen die Darstellung eines Gewerbegebietes (GE) weiterverfolgt. Zudem wird zentral 
im Änderungsbereich das Signet „Kindereinrichtung, unbestimmter Standort“ ergänzt um den 
grundsätzlichen Bedarf an Kindertageseinrichtungen abzubilden. Zudem wird eine Kenn-
zeichnung von „Boden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet“ eingefügt. 
Art der Darstellung bisherige FNP-Darstellung beabsichtigte FNP- Dar-
stellung 
ha % ha % 
Gemischte Baufläche (M) - - 3,0 65 
Gewerbegebiet (GE) 0,1 2 1,6 35 
Industriegebiet (GI) 4,5 98 - - 
Signet „Kindereinrichtung, 
unbestimmter Standort“ 
- 1 
Kennzeichnung „Boden er-
heblich mit umweltgefährden-
den Stoffen belastet“ 
- 1 
SUMME 4,6 100 4,6 100 
5.4 Grün und Freiraum 
Im Änderungsbereich selbst wird keine Darstellung von Grünflächen vorgesehen. Es werden 
private Spielflächen und Grünflächen entstehen, welche im Bebauungsplan-Entwurf berück-
sichtigt sind, jedoch nicht der Darstellungsschärfe des FNP entsprechen. Zudem wird nord-
östlich an den Änderungsbereich angrenzen im Rahmen der 216. FNP-Änderung „Mülheim 
Süd und Hafen“ in der Grünfläche ein Signet „Spielplatz“ ergänzt.  
Unmittelbar angrenzend an den Änderungsbereich befindet sich im Westen der neue Rhein-
boulevard mit großzügigen Grünflächen. Dieser stellt eine Wege- und Freiraumverbindung 
entlang des Rheins bzw. des Mülheimer Hafens her. Er dient auch als Verknüpfung zu den 
westlich und südlich des Mülheimer Hafens anschließenden Grünflächen Jugendpark und 
Rheinpark. Quer dazu werden die bereits lange geplanten und auch im Rahmen des Werk-
stattverfahrens "Mülheimer Süden inklusive Hafen" vorgesehenen Freiraumachsen "Grünzug 
Mülheim Süd" (unmittelbar nördlich des Änderungsbereichs) und "Grünzug Charlier" (südlich 
des Änderungsbereichs zwischen Gießereigelände und Euroforum) als Grünflächen dienen 
und die östlichen Stadtteile mit dem Rheinboulevard verknüpfen. Ein weiterer schmaler Strei-
fen Grünfläche wird zudem südöstlich an den Änderungsbereich angrenzend in die Planung 
aufgenommen.

Anlage 5 
- 13 - 
/ 14 
 
5.5 Verkehr und technische Infrastruktur 
Der Änderungsbereich ist als Innenstadtrandbereich mit seinen herausgehobenen Dienstleis-
tungsstandorten und weiteren, überregional ausstrahlenden Einrichtungen (Messe, Lanxess-
Arena) traditionell ein stark verkehrsbelastetes Gebiet. Dadurch ist der Änderungsbereich 
und dessen Umgebung selbst, aber auch das Zentrum von Mülheim verkehrliches Durch-
gangsgebiet von der linksrheinischen Innenstadt insbesondere zu den nördlichen rechtsrhei-
nischen Stadtteilen und dem angrenzenden Umland. Die in West-Ost-Richtung querende 
Stadtautobahn/Zoobrücke nimmt einen Großteil der innerstädtischen Quellverkehre auf, die 
über das Autobahnkreuz Köln-Ost auf das Bundesautobahn(BAB)-Netz wechseln, wirkt aber 
über den Messekreisel auch als Verteiler in die umliegenden Stadtteile.  
Die detaillierten Auswirkungen durch die verkehrliche Mehrbelastung der Planung wurden 
durch ein Verkehrsgutachten untersucht und thematisch im Umweltbericht zusammenge-
fasst. Zur Bewältigung der verkehrlichen Situation wurde im Zusammenhang mit den Pla-
nungskonzepten zur Gesamtentwicklung des Mülheimer Südens ein Verkehrs- und Mobili-
tätskonzept aufgestellt und im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt. Im 
Zuge des Mobilitätskonzeptes gibt es Überlegungen zu Carsharing-Angeboten, sowie einer 
Begrenzung der Stellplätze, um die Attraktivität moderner Ansätze des MIV, sowie anderer-
seits die Angebote des ÖPNV sowie Fuß-und Radwegeverkehrs zu bestärken. Die konkreten 
Maßnahmen sind der Bebauungsplanung zu entnehmen.  
Motorisierter Individualverkehr (MIV) 
Die verkehrliche Erschließung wird über die bestehenden Straßen, Deutz-Mülheimer Straße, 
Auenweg und Hafenstraße, erfolgen.  
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 
Aufgrund der bisherigen Nutzung durch großflächige Industrieunternehmen besteht im Ge-
biet keine kleinteilige ÖPNV-Erschließung. Regionalbuslinien verkehren zwischen Köln-Mül-
heim und Köln-Zentrum über die Straßen Danzierstraße, Deutz-Mülheimer Straße und Auen-
weg. Die nächsten Haltestellen zum Änderungsbereich sind die Haltestelle „Auenweg“ an der 
Deutz-Mülheimer Straße, "Windmühlenstraße" an der Danzierstraße in circa 400 m Entfer-
nung im Osten des Areals sowie die Haltestelle "Thermalbad" am Auenweg auf Höhe der 
Zoobrücke in circa 1.100 m Entfernung. Der nördliche Bereich des Änderungsbereichs ist 
dadurch ausreichend erschlossen.  
Die nächste Stadtbahnhaltestelle ist die Haltestelle "Grünstraße" der Linie 4. Sie befindet 
sich am Bergischen Ring/Ecke Rendsburger Platz in circa 800 m Entfernung. Die nächste S-
Bahn-Haltestelle "Köln-Buchforst" befindet sich weiter östlich am Nordrand des Stadtteils 
Buchforst in circa 1.300 m Entfernung. Beide Haltepunkte können keine ausreichende Er-
schließung gewährleisten. Es ist geplant, entlang der Deutz-Mülheimer-Straße und Danzier-
straße eine Stadtbahnlinie zu ergänzen. Diese soll Haltepunkte innerhalb des Plangebietes 
der 216. FNP-Änderung erhalten. 
Fuß- und Radverkehr 
Neben den straßenbegleitenden Fuß- und Radwegeverbindungen entlang der Deutz-Mülhei-
mer Straße, des Auenwegs und der Hafenstraße besteht mit dem Rheinboulevard eine wei-
tere bedeutsame Wegeverbindung. Darüber hinaus sind im Jugendpark Fußwegeverbindun-
gen entlang des Rheins bzw. entlang des Hafenbeckens vorhanden, die über eine Fußgän-
gerbrücke, den so genannten "Katzenbuckel", an den Rheinboulevard bzw. die Hafenstraße 
angebunden sind. Weitere Wegeverbindungen sollen zukünftig im Grünzug Mülheim Süd so-
wie im Grünzug Charlier entstehen. Zur besseren Vernetzung des neuen Quartiers und der 
östlich angrenzenden Siedlungsbereiche mit dem Rhein bzw. Rheinboulevard sollen mit dem 
Planungskonzept zusätzliche fußläufige Verbindungen in Ost-West-Richtung entstehen.  
5.6 Soziale Infrastruktur 
Die kleinräumige Versorgung mit Einrichtungen der sozialen Infrastruktur wird in den einzel-
nen Bebauungsplänen ermittelt und konkretisiert dargestellt. Dazu zählen für den Ände-
rungsbereich der 208. FNP-Änderung vor allem private Spielplätze und Kindertageseinrich-
tungen. Private Spiel- und Grünflächen werden im Rahmen der FNP-Änderung jedoch nicht

Anlage 5 
- 14 - 
/ 15 
 
dargestellt. Der grundsätzliche Bedarf an Kindertageseinrichtungen hingegen wird mit dem 
Signet „Kindereinrichtung, unbestimmter Standort“ abgebildet. 
Der Bedarf an Schulstandorten wird innerhalb des Gesamtkonzeptes in den angrenzenden 
Teilbereichen anerkannt und in der 216. FNP-Änderung auch verortet mit der Darstellung als 
Fläche für den Gemeinbedarf dargestellt. Eine Gemeinbedarfsfläche mit zwei Signets 
„Schule“ befindet sich im Deutz-Areal, eine Fläche mit Signet zudem im Teilbereich Eurofo-
rum West. Die Neuplanung löst außerdem für das gesamte Stadtquartier einen hohen Bedarf 
an Kindertageseinrichtungen aus, welche jedoch im FNP nicht immer parzellenscharf veror-
tet werden und einen sehr begrenzten, kleinräumigen Wirkungsraum aufweisen. Daher wer-
den nicht sämtliche Standorte einzeln verortet, sondern im Änderungsbereich der 208. FNP-
Änderung ein Signet „Kindereinrichtung, unbestimmter Standort“ aufgenommen, um den 
grundsätzlichen Bedarf abzubilden und zu sichern. Ein weiteres Signet „Kindertageseinrich-
tung, unbestimmter Standort“ wird auch in die 216. FNP-Änderung, „Mülheim Süd und Ha-
fen“, aufgenommen.  
5.7 Altlasten 
Im Änderungsbereich befinden sich im südlichen Bereich des Änderungsbereiches zwischen 
der Hafenstraße und dem Mülheimer Hafen zwei Altlastenverdachtsflächen Es handelt sich 
um eine Altablagerung (Nr. 901265) und eine Fläche mit schädlicher Bodenveränderung (Nr. 
901249). Die Erkundung des Bodens stellte hohe Blei-, Zink-, Arsen- und stellenweise PAK-
Konzentrationen fest, die als extrem erhöht einzustufen sind, obgleich keine Erkenntnisse 
über eine Grundwassergefährdung vorliegen. Indirekte negative Auswirkungen auf die Dar-
stellung der FNP-Änderung sind nicht zu erwarten. Doch durch die vorgesehenen Änderun-
gen des Flächennutzungsplanes sind Eingriffe in durch Altlasten beeinträchtigte Bodenberei-
che nicht auszuschließen. Durch eine Auskofferung bzw. Bodenaustausch wird im Rahmen 
der Umsetzung der Planung sichergestellt, dass keine negativen Auswirkungen auf geplante 
sensible Nutzungen wie Wohnen, Kita oder Kinderspielplatz entstehen. Regelungen dazu 
werden im parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren gesichert. Im Rahmen der 208. 
Änderung des Flächennutzungsplanes wurde als Hinweis auf dieses Vorkommen von Altlas-
ten redaktionell eine Kennzeichnung „Boden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen be-
lastet“ ergänzt.  
5.8 Denkmäler  
Im Änderungsbereiche befinden sich vier denkmalgeschützte Industriegebäude der ehemali-
gen Mennige- und Bleiweißfabrik Lindgens und Söhne, davon drei Industriegebäude aus 
dem späten 19. Jahrhundert sowie eine große Fabrikationshalle aus dem frühen 20. Jahr-
hundert. Die Gebäude werden als erhaltenswert erachtet. Im parallel in Aufstellung befindli-
chen Bebauungsplan wird der Denkmalschutz nachrichtlich übernommen und in der Planung 
berücksichtigt. Negative Auswirkungen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht zu erwar-
ten. Die untere Denkmalbehörde Köln bestätigte, dass die Unterlagen zur 208. Änderung des 
Flächennutzungsplanes den Belang ausreichend würdigt und alle weiteren Regelungen 
hierzu über den parallel durchgeführten Bebauungsplan und dem nachfolgenden Bauan-
tragsverfahren getroffen werden. Da es sich hier um Einzeldenkmäler und nicht um denkmal-
geschützte Mehrheiten (Denkmalbereiche) im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW han-
delt, erfolgt im FNP keine nachrichtliche Übernahme dieser Denkmäler in die Plandarstellung 
gemäß § 5 Abs. 4 Baugesetzbuch. 
6 Auswirkungen der Planänderung 
Mit der 208. Änderung des Flächennutzungsplans wird die Möglichkeit eröffnet, das ehemals 
überwiegend industriell genutzte Areal im Mülheimer Süden zu einem hochwertigen ge-
mischten Quartier in stadträumlich zentraler Lage zu entwickeln, das dem städtischen Pla-
nungskonzept "Mülheimer Süden inklusive Hafen" entspricht. Die geplante Entwicklung leis-
tet einen Beitrag zur Deckung der massiven Wohnraumnachfrage innerhalb Kölns sowie zur 
Deckung der Nachfrage nach gut erschlossenen Gewerbestandorten im zentralen Bereich 
der Stadt. Durch die Revitalisierung solcher Innenbereichsflächen wird die Flächeninan-
spruchnahme durch Siedlungsdispersion im Außenbereich reduziert. Dies unterstützt auch 
das Flächensparziel der Bundesregierung und des Deutschen Nachhaltigkeitsrats.

Anlage 5 
- 15 - 
/ 16 
 
7   Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit § 2 Absatz 4 BauGB 
 
7.1 Einleitung 
Für das Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 
Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a 
BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB 
und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 
 
 
7.1.1 Inhalt und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung 
Die 208. Änderung des Flächennutzungsplanes in Köln-Mülheim – Arbeitstitel: „Lindgens-
Areal“ in Köln-Mülheim – hat zum Ziel die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die städ-
tebauliche Entwicklung des ehemaligen Standorts der Firma Lindgens & Söhne zu schaffen. 
Aus einem bisher industriell genutzten Gebiet soll ein Stadtquartier mit den Nutzungen Woh-
nen, Dienstleistungen und Gewerbe entwickelt werden. Ausführlich sind die Inhalte des Flä-
chennutzungsplanes in Kapitel 5 („Der Änderungsbereich im Flächennutzungsplan“) der Be-
gründung beschrieben. 
 
7.1.2 Beschreibung Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Der Änderungsbereich wird im wesentlich geprägt von den Gebäuden / Hallen eines ehe-
mals Bleioxid produzierenden Betriebes. Weiterhin sind dort zwei Wohnhäuser, eine teilver-
siegelte Pkw-Stellfläche sowie kleine Gewerbebetriebsflächen vorhanden. Der Biotopbe-
stand wird im Wesentlichen geprägt durch mehrere alte Laubbäume und kleinere Sukzessi-
onsflächen. Aufgrund der früheren Produktion von Bleioxiden liegt eine Bleistaubbelastung 
vor. Der Änderungsbereich ist durch den Straßenverkehr auf der Deutz-Mülheimer Straße 
und auf dem Auenweg sowie den gewerblichen Nutzungen und dem Schiffsverkehr im Mül-
heimer Hafen lärmvorbelastet. 
 
7.1.3 Beschreibung Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung) 
Ohne eine Änderung des FNP würde das Gelände weiterhin als Industriefläche ausgewiesen 
und nicht für die geplante Revitalisierung zur Verfügung stehen. Damit würde sich an dem 
derzeitigen Umweltzustand zukünftig wenig verändern. Entsprechend kann die Nullvariante 
mit dem Bestand gleichgesetzt werden und wird im Weiteren nicht betrachtet. 
 
7.1.4 Beschreibung Planung 
Der Bereich zwischen Deutz-Mülheimer Straße, Hafenstraße und Auenweg wird als ge-
mischte Baufläche ausgewiesen. Des Weiteren wird auch ein kleiner Bereich westlich der 
Hafenstraße im zentralen Teil als gemischte Baufläche ausgewiesen. Der übrige Teil des Än-
derungsbereiches zwischen Hafenstraße und Rheinboulevard (Grünfläche) wird als Gewer-
begebiet ausgewiesen. 
 
Hinweis: In den nachfolgenden Kapiteln werden Werte und Beschreibungen teilweise für 
Mischgebiete (MI) angegeben. Diese gelten gleichermaßen für die Ausweisung gemischter 
Bauflächen (M) und werden daher gleichgesetzt.  
 
7.1.5 Bedarf an Grund und Boden / Fläche 
Die Größe des Geltungsbereiches des Flächennutzungsplanes beträgt circa 4,6 ha. Die be-
stehenden und geplanten Nutzungen sind wie folgt aufgegliedert: 
 
Tabelle 2: Bedarf an Grund und Boden 
Bestand ha Planung ha 
Gewerbegebiet (GE) 0,1 Gemischtes Baugebiet (M) 3,0 
Industriegebiet (GI) 4,5 Gewerbegebiet (GE) 1,6 
Summe 4,6 Summe 4,6 
 
7.1.6 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Er-
lasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die

Anlage 5 
- 16 - 
/ 17 
 
jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden 
sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetzt (BImSchG, 
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzge-
setz (BNatschG – Arten-, Landschafts - und Biotopschutz) und Bu ndesbodenschutzgesetz 
(BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) 
und seiner Verordnung sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen 
weitere Regelungen wie das Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen  (LNG NW – Schutz 
des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie 
Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan.  
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt 
Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewer-
tung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan -Än-
derungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu er-
warten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
Für die durch die FNP -Änderung als erheblich betroffen bewerteten Umweltbelange werden 
die Umweltziele und deren Berücksichtigung nachfolgend in tabellarischer Form dargestellt.

Anlage 4 
- 17 - 
/ 18 
Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Gebiete von gemein-
schaftlicher Bedeu-
tung / europäische 
Vogelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Beach-
tung der Schutzziele 
Landschaft 
Landschaftsplan 
BauGB, BNatSchG, 
DSchG; LNatSchG NRW  
Schutzziele der LP-Schutzausweisung, 
Entwicklungsziele umsetzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung der Viel-
falt, Eigenart, Schönheit und Erholungs-
wert von Natur und Landschaft 
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG 
NRW Baumschutzsatzung 
Stadt Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung ge-
schützter Biotope und Naturbestände, 
Vermeidung von Eingriffen;  
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Vermeidung Verschlechterung Erhal-
tungszustand; Schutz wild-lebender Tiere 
und Lebensgemeinschaften, Vermeidung 
Tötung (Tötungsverbot)  
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und Pflanzenar-
ten, Erhalt von Lebensräumen, Stärkung 
der Biotopvernetzung, Entwicklung und 
Wiederherstellung der Tier- und Pflan-
zenwelt z.B. bei Eingriffe; Schutz der na-
türlichen Lebensgrundlagen 
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in den Natur-
haushalt ; Ausgleich bzw. Ersatzmaß-
nahmen nachhaltig und standortgerecht 
Fläche Baugesetzbuch Schonender Umgang mit Boden, Innen-
entwicklung vor Außenentwicklung, Revi-
talisierung von vorgenutzten Flächen 
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in das Land-
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung 
der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und dem 
Erholungswert von Landschaft- und Orts-
bild; Wahrung des Charakters der Kultur-
landschaft 
Boden BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und Bo-
den, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und Entwick-
lung von Bodenfunktionen, Abwendung 
schädlicher Bodenveränderungen und 
Einträge, 
Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmen-
richtlinie, HWRM-RL 
naturnahe Gestaltung von Fließgewäs-
sern; Reinhaltung, Schutz und Pflege 
von Gewässern; Deckung Wasserbedarf; 
Vermeidung negativer Veränderungen;

Anlage 5 
- 18 - 
/ 19 
Sanierung; naturnaher Aus- bzw. Rück-
bau 
Grundwasser WHG, Landeswasserge-
setz NW, Wasserschutz-
zonen-Verordnung 
Versickerung von Niederschlagswasser, 
Berücksichtigung der Ge- und Verbote; 
Vermeidung von Einträgen; Grundwas-
serneubildung erhalten und verbessern 
Klima, Kaltluft/Venti-
lation 
Klimaschutzgesetz NRW, 
Klimaschutzkonzept Köln 
BNatDchG, LNatSchG, 
BWaldG, LFoG NRW 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer Ent-
lastungsbereiche und Bereiche mit Kalt-
luftentstehung; Erhalt und Planung von 
Frischluftzufuhr durch Grünflächen; Ver-
besserung des Mikroklimas durch Baum-
pflanzungen und Grünflächen; Maßnah-
men zur Klimawandelanpassung 
Luftschadstoffe – 
Emissionen/Immissio-
nen 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; BauGB, 39. BIm-
SchV, TA Luft; Zielwerte 
der LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden von 
Emissionen und Konflikten; Erhalt und 
Verbesserung der Luftgüte; Einhaltung 
Grenzwerte der 39. BImSchV 
Erhaltung der best-
möglichen Luftquali-
tät in Gebieten, in de-
nen die durch Rechts-
verordnung zur Er-fül-
lung von bindenden 
Beschlüssen der Eu-
ropäischen Gemein-
schaft festgelegten 
Immissionsgrenz-
werte nicht über-
schritten werden 
BauGB; Bundesimmissi-
onsschutz-gesetz; Luft-
reinhalteplan Köln 2021 
Einhaltung Grenzwerte der 39. BImSchV 
Vermeidung von 
Emissionen (nicht 
Lärm/Luft, insbeson-
dere Licht, Gerüche), 
sachgerechter Um-
gang mit Abfällen und 
Abwässern 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Lichterlass NW; 
LAI Hinweise; TA-Luft, An-
hang 7, LWG NRW;  
Vermeidung von Emissionen; Konfliktbe-
wältigung; Sicherstellung der sach- und 
fachgerechten Entsorgung 
Erneuerbare Ener-
gien/Energieeffizienz 
BauGB; Beschluss Stadt-
entwicklungsausschuss 
zur solaren Optimierung; 
EEG 2023, GEG 2023, 
EnergieeinsparVO, Be-
schluss des Rates der 
Stadt Köln zur Klimaneut-
ralität bis 2035 (06/2021), 
Leitlinien Klimaschutz der 
Stadt Köln (03/2022) 
Energieeffizient Planen, Verringerung / 
Vermeidung von Klimagas-Emissionen, 
energetisch optimierte Baustandards 
Lärm Bundesimmissionsschutz-
gesetz; TA Lärm; DIN 
4109; DIN 18005; DIN 
45691; 16. BImSchV; Frei-
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- und 
Grenzwerte; Konfliktvermeidung durch 
Planung; Trennungsgrundsatz;

Anlage 5 
- 19 - 
/ 20 
zeitlärmerlass; 18. BIm-
SchV, BauGB; Lärmakti-
onsplan Stufe III 
Einhalt und Sicherung gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse 
Altlasten BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG 
NRW, LAWA-Richtlinie, 
LAGA Anforderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch die 
Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-Luft, 
Boden-Grundwasser; Sanierung;  
Erschütterungen Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Abstandserlass; 
DIN 4150 Teil 1 und 2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 Teil 
2; Konfliktvermeidung 
Gefahrenschutz: 
- Hochwasser-
schutz 
 
 
 
- Störfallrecht 
 
 
 
- Magnetfeldbe-
lastung 
 
 
 
- Starkregenvor-
sorge 
 
WHG, LWG NRW, 
HWRW-RL; Hochwasser-
schutzG II 
 
 
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BIm-
SchV 
 
 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Abstandserlass 
NW, städtischer Vorsorge-
wert 
WHG 
 
Hochwassersichere Baugebiete, Hinweis 
auf Hochwasserrisikogebiete; Hochwas-
serrisikoprophylaxe 
 
Einhaltung von Achtungs- und angemes-
senen Sicherheitsabständen 
 
 
Einhaltung ausreichender Abstände zu 
sensiblen Nutzungen 
 
 
Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; Ab-
leitung von Niederschlagswasser; Ver-
hindern von Starkregengefahren 
Besonnung / Belich-
tung 
Positionspapier „Versor-
gung mit Tageslicht / Be-
sonnung“ im Stadtpla-
nungsamt Köln, 10/2021 
Sicherung gesunder Wohnverhältnisse 
Kultur- und sonstige 
Sachgüter 
BauGB, Denkmalschutz-
gesetz; BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von 
Bau,- Klein und Bodendenkmälern; Na-
turdenkmalen, Resten historischer Kul-
turlandschaften oder deren Bestandteilen 
 
7.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulierung 
in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Ausweisungen de r geplanten 208. Änderung des Flächennut-
zungsplanes „Lindgens-Areal“. Geprüft wird, welche dauerhaften Auswirkungen durch die Umset-

Anlage 5 
- 20 - 
/ 21 
zung der Flächennutzungsplan-Änderung auf die Umweltbelange entstehen können und welche Ein-
wirkungen auf die geplanten Nutzungen im Änderungsbereich aus der Umgebung dauerhaft einwir-
ken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft anzunehmende Einwir-
kungen geprüft, nicht jedoch vorübergehende, außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereig-
nisse. Diese Prüfung beinhaltet auch nicht die U ntersuchung von Auswirkungen der Bauphase, da 
hierzu im Regelungskanon des BauGB keine Festsetzungs- oder Darstellungsmöglichkeiten, weder 
für die vorbereitende noch für die verbindliche Bauleitplanung, aufgeführt sind. 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwen-
det, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
Der Änderungsbereich der 208. FNP-Änderung ist eingebettet in den Bereich der 216. FNP-Ände-
rung. Für beide Änderungsbereiche befinden sich parallel Bebauungspläne in Aufstellung. Soweit 
im Rahmen dieser Bebauungsplan-Verfahren Umweltuntersuchungen erstellt wurden, werden 
diese zur Beschreibung und Bewertung der betroffenen Umweltauswirkungen der 208. FNP-Ände-
rung herangezogen. In die Bewertung wird einfließen, dass durch Minderungs- und Ausgleichs-
maßnahmen in den parallel durchgeführten Bebauungsplan-Verfahren „Lindgens-Areal“ negative 
Aus- und Einwirkungen aufzufangen sein werden. 
 
7.2.1 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete: solche Schutz-
gebiete liegen mehrere Kilometer entfernt (FFH-Gebiet Fischruhezonen im Rhein zwischen 
Emmerich und Bad Honnef, Teilfläche bei Köln-Rodenkirchen, FFH-Gebiet Königsforst). 
 Landschaftsplan: Für das Änderungsgebiet trifft der Landschaftsplan keine Schutzausweisun-
gen. 
 Oberflächengewässer: Oberflächengewässer sind im Änderungsbereich weder vorhanden 
noch geplant. Die Wasserfläche des Köln-Mülheimer Hafens befindet sich circa 60 m westlich 
des Änderungsbereiches. Indirekte Auswirkungen der FNP-Änderung auf die Wasserfläche 
des Rheins sind nicht zu erwarten. Zum Hochwasserschutz siehe Punkt 7.3.5 Gefahrenschutz. 
 Biologische Vielfalt: Auf Grund der starken anthropogenen Überformung des Änderungsberei-
ches ist die Artenvielfalt kaum ausgeprägt. 
 Eingriff/Ausgleich: Der Änderungsbereich der Flächennutzungsplanänderung wird aufgrund 
der vorhandenen Bebauung und Versiegelung als Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch 
beurteilt. Eine Ausgleichsverpflichtung gem. § 1 a Abs. 3 Baugesetzbuch besteht nicht.  
 Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser -, Abfall -, Immissions-
schutzrechtes: Der Luftreinhalteplan ist in Form der Umweltzone betroffen Die Gebietsauswei-
sungen werden nicht zu einer Zunahme von Schwerlastverkehr oder einer überdurchschnitt li-
chen Zunahme der Verkehrsmenge im und am Änderungsbereich führen. Dies auch, da im 
Rahmen des Bauleitplan-Verfahren im Änderungsbereich ein Mobilitätskonzept erarbeitet wird. 
Darin werden emissionsmindernde Maßnahmen wie Stärkung des ÖPNV (u. a. eine neue Stadt-
bahntrasse), Stärkung von carsharing, Stärkung des Radverkehrs und der eMobilität geprüft.  
Grundsätzlich widerspricht die FNP-Änderung den Zielen des Luftreinhalteplans Köln nicht. 
 Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Regelungen zur Energieeinsparung oder zur Gewin-
nung regenerativer Energie sind im Flächennutzungsplan nicht vorgesehen und nicht betrof-
fen. 
 Gefahrenschutz (Magnetfeldbelastung): Eine im Nordwesten des Änderungsbereiches vorhan-
dene Trafostation ist nicht mehr in Betrieb. Geeignete Abstände zu geplanten Trafostationen 
werden im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt. 
 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit Ab-
fällen und Abwässern: Eine fachgerechte Planung der Ver- und Entsorgungsinfrastruktur des 
Änderungsbereiches wird im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan erstellt. Er-
hebliche Licht- oder Geruchsimmissionen liegen im Änderungsbereich heute und zukünftig 
nicht vor. 
 Erschütterungen: Im näheren Umfeld des Änderungsbereiches befinden sich keine Erschütte-
rungen verursachende Nutzungen. Gleisanlagen der Deutschen Bahn befinden sich circa 
250 m westlich des Änderungsbereiches, Beeinträchtigungen durch Erschütterungen sind 
demnach nicht zu erwarten.

Anlage 5 
- 21 - 
/ 22 
 Abwasser: Die Entwässerung des Änderungsbereiches soll im Trennsystem stattfinden. Anfal-
lendes Niederschlagswasser kann über den bestehenden Regenwasserkanal in der Hafen-
straße abgeführt werden. 
 Niederschlagswasser/Starkregen: Für den Änderungsbereich besteht keine Pflicht zur Versi-
ckerung von Niederschlagswasser. Das Änderungsbereich ist bereits heute zu circa zwei-drit-
teln versiegelt. Niederschlagswasser kann aktuell nur in Teilbereichen versickern. Die Pla-
nung auf Ebene des Bebauungsplans berücksichtigt die Empfehlung des Fachbeitrags "Nie-
derschlagsentwässerung und Starkregenvorsorge" zum Planungskonzept Mülheimer Süden 
inklusive Hafen von 2014 durch die Festsetzung von Grünflächen und Dachbegrünung. Diese 
Maßnahmen mindern den Niederschlagsabfluss und entlasten somit die Kanalisation.  
 Pflanzen: Der Änderungsbereich ist im aktuellen Flächennutzungsplan als Industrie- bzw. Ge-
werbegebiet dargestellt, was mit Nebenanlagen wie Lagerflächen oder Stellplatzflächen eine 
Flächenversiegelung von nahe 100% ermöglichen würde. Der Bestand wird heute zu circa 
zwei-dritteln von versiegelten (bzw. 90% inklusive teilversiegelten) Flächen geprägt. Es han-
delt sich überwiegend um Industriegebäude mit asphaltierten und geschotterten Platzflächen. 
Erhaltenswerte Baumbestände befinden sich in Form einer alten Platanenallee entlang der 
Deutz-Mülheimer-Straße. Die geplante FNP-Änderung schafft die planungsrechtlichen Vo-
raussetzungen für den Erhalt und die weitere Entwicklung von Vegetationsflächen. Die diffe-
renzierte Ausgestaltung von Grünflächen erfolgt auf der Basis des Grünordnungsplanes 
(GOP) im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes. Hier sind neue 
Grünflächen und weitere Begrünungsmaßnahmen vorgesehen. 
 Boden: Natürlich gewachsener Boden ist im Änderungsbereich kaum vorhanden. Als oberste 
Bodenschicht wurden flächendeckend anthropogene Auffüllungen vorgefunden. Die Auffüllun-
gen sind zum Teil erheblich mit Schadstoffen belastet (siehe Kapitel 7.3.4 Altlasten) und wer-
den bei Umsetzung der Planung in großen Bereichen entsorgt und durch unbelasteten Boden 
ersetzt. 
 Klima: Gemäß Planungshinweiskarte "zukünftige Wärmebelastung" als Folge des Klimawan-
dels wird der östliche Teil des Änderungsbereiches zukünftig in der Klasse 3 - (wärme-)belas-
tete Siedlungsfläche eingeordnet und der westliche Teil in die Klasse 4 - klimaaktive Fläche. 
Der klimatische Ist-Zustand im Änderungsbereich wird mit der Umsetzung der Planung nicht 
grundsätzlich verschlechtert. Dazu tragen beispielsweise die im parallel in Aufstellung befindli-
chen Bebauungsplanes festgesetzten neuen Grünflächen, Baumstandorte und weitere Begrü-
nungsmaßnahmen wie die Dachbegrünung von Flachdächern. 
 Emission und Immission von Luftschadstoffen / Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in 
Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der 
Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden: 
Die Luftgüteuntersuchung aus 2001 - 2003 (Flechtenkartierung) weist für den Änderungsbe-
reich eine mittlere Luftgüte aus. Entsprechend ist der Änderungsbereich für eine Wohnnutzung 
geeignet. Die Flächennutzungsplanänderung schafft die planungsrechtlichen Voraussetzun-
gen für einen Rückgang der gewerblichen und industriellen Emissionen im Änderungsbereich. 
Im Zuge der Planumsetzung ist innerhalb des Änderungsbereiches jedoch mit einem erhöhten 
Verkehrsaufkommen zu rechnen. Gemäß der Luftschadstoffprognose, die für das parallel 
durchgeführte Bebauungsplanverfahren erstellt wurde, werden die Grenzwerte der 39. BIm-
SchV, der Jahresmittelwerte von NO2 und den Feinstaub-Fraktionen PM10 und PM2,5 an al-
len beurteilungsrelevanten Fassaden innerhalb des Änderungsbereiches für den Prognose-
Planfall 2025 eingehalten. Nach der Betriebsaufgabe der Firma Penox werden gemäß einer 
Untersuchung und Einschätzung der Immissionsbelastung durch schwermetallhaltigen Staub-
niederschlag die Immissionsrichtwerte für die Schwermetalldeposition voraussichtlich sicher 
eingehaltenen bzw. deutlich unterschrittenen. Aufgrund der Umsetzung der Flächennutzungs-
planänderung sind keine verkehrs- oder nutzungsbedingten Verschlechterungen der Luftquali-
tät zu erwarten. 
 Wechselwirkungen und Wirkungsgefüge zwischen einzelnen Umweltbelangen sind im Ände-
rungsbereich vorhanden, jedoch in schwacher Ausprägung. Durch die geplante Umstrukturie-
rung auf Basis der geplanten Flächenausweisungen werden diese Wechselwirkungen und 
Wirkungsgefüge nicht erheblich verändert. 
 
 Gefahrenschutz (Kampfmittel): Es bestehen aufgrund von Luftbildauswertungen vermehrte 
Hinweise auf Kampfhandlungen im Bereich des Änderungsbereiches. Es wird eine Überprü-
fung auf Kampfmittel der zu überbauenden Fläche von der Bezirksregierung Düsseldorf,

Anlage 5 
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Kampfmittelbeseitigungsdienst, empfohlen. In den parallel in Aufstellung befindlichen Bebau-
ungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 
 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange des Um-
weltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, 
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000 -Gebiete, 
Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen: Das Stadt-
gebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998 -1/NA (2011). Dort werden vier 
Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach können in Köln leichte Erd-
beben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden. Sonstige schwere 
Unfälle oder (Natur-)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzuneh-
men. Die Anforderungen an Rettungswege und Zugänglichkeit von Ge bäuden für Rettungs-
kräfte werden im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan berücksichtigt. 
 
7.3 Durch die Planung betroffene Umweltbelange 
7.3.1 Natur und Landschaft 
7.3.1.1 Tiere (BauGB §1 Abs.6 Nr.7a)  
Bestand/Nullvariante: Es wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Dazu fanden 
mehrere Begehungen zur Untersuchung der spezifischen Artengruppen im Zeitraum zwischen 
März bis September 2015 statt.  
Im Rahmen der faunistischen Untersuchungen wurden die drei Fledermausarten Großer Abend-
segler, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus mittels Detektor-Begehungen nachgewiesen. An 
der Hafenstraße wurde in einem ungenutzten Trafohäuschen ein Quartier der Zwergfledermaus 
festgestellt. Die Nutzung beschränkt sich allerdings auf Einzeltiere, so dass es sich um eine Ruhe-
stätte handelt. Hinweise auf ein individuenreiches Quartier (z. B. Wochenstube, Winterquartier) 
wurden nicht festgestellt. 
Im Untersuchungsraum konnten 37 Vogelarten nachgewiesen werden von denen 14 innerhalb des 
Änderungsbereichs brüten. Weitere 5 Arten brüten in der näheren Umgebung des Änderungsge-
bietes. Die restlichen Arten sind als Nahrungsgäste und Durchzügler einzuordnen. 
Unter den 18 Arten, die nicht im Änderungsbereich brüten, sind 12 Nahrungsgäste, die restlichen 6 
Arten sind lediglich als Durchzügler einzuordnen. Für diese Arten stellt das Änderungsbereich 
keine essentielle Funktion als Teillebensraum dar. 
Von den nachgewiesenen Arten sind 9 Arten auf Grund ihrer Gefährdung und Schutzstatus als 
planungsrelevant einzuordnen. Keine dieser Arten besitzt innerhalb des Untersuchungsraumes 
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Die Arten wurden lediglich beim Überfliegen des Untersu-
chungsraumes beobachtet bzw. sind als Durchzügler einzuordnen.  
Es wurden keine planungsrelevanten Insekten, Amphibien oder Reptilien im Änderungsbereich 
nachgewiesen. Im Jahr 2019 wurde eine Aktualisierung der ASP vorgenommen und unter ande-
rem die Biotopstrukturen im Änderungsgebiet überprüft. 
Prognose (Planung): Die Flächennutzungsplanänderung schafft die Voraussetzungen für die Um-
strukturierung des Änderungsbereiches. Es ist von einem Rückbau von Gebäuden sowie der Ro-
dung von Bäumen und gewachsener Gehölzstruktur auszugehen. Für Tierarten geeignete Habi-
tatstrukturen werden somit überprägt. Wertvolle Habitatstrukturen wie die Altholzbestände entlang 
der Deutz-Mülheimer Straße sind nicht betroffen. Durch die geplante Ausweisung als gemischte 
Baufläche und Gewerbefläche ist künftig mit einer Verbesserung des Angebotes von Vegetations-
flächen zu rechnen. Diese stellen potentielle Lebensräume für urbanophile Tierarten dar.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen 
wildlebender Vogelarten auf individueller- sowie populationsbezogener Ebene sind entsprechende 
Maßnahmen im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan vorgesehen. Auf der Ebene der 
FNP-Änderung sind keine Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen notwendig. 
Bewertung: Aufgrund der vor Ort vorhandenen Strukturen bietet der Änderungsbereich heute ein-
geschränkt wildlebenden Tieren Lebensraum. Die großflächige Überprägung und Umgestaltung 
des Änderungsbereiches verursacht Betroffenheiten für diese Arten und stellt eine temporäre Ver-
schlechterung gegenüber dem heutigen Ist-Zustand dar. Verbotstatbestände gemäß § 44 
BNatschG werden bei Umsetzung der Planung nicht ausgelöst, da geeignete Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen auf Ebene des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Be-
rücksichtigung finden.

Anlage 5 
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7.3.1.2 Landschaft / Ortsbild (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 a)  
Bestand/Nullvariante: Im Änderungsbereich liegen heute teilweise denkmalgeschützte Industriege-
bäude, versiegelte Gewerbefläche sowie untergeordnet Brach- und Gartenflächen vor. Die Ge-
bäude und Einfriedungen im Änderungsbereich sind größtenteils in Klinkerbauweise errichtet. 
Ebenfalls ortbildprägende sind die vorhanden sehr alten und großen Platanen entlang der Deutz-
Mülheimer Straße. Eine industrielle Nutzung ist nicht mehr vorhanden. Ein Teil der vorhandenen 
Gebäude wird durch einen Eventbetrieb, einen Grillhandel und Gastronomie gewerblich genutzt. 
Prognose(Planung): Der industriell geprägte Änderungsbereich soll künftig zu einem gemischten 
Stadtquartier mit Wohnnutzung und nicht störendem Gewerbe entwickelt werden. Denkmalge-
schützte Bestandsgebäude bleiben erhalten und werden durch moderne Neubauten ergänzt. In-
nerhalb des Änderungsbereiches sollen neue Freiflächen entstehen. 
Vermeidungs- Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Positiv auf die Belange des Ortsbildes 
wirken im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan die Festsetzungen zur Sicherstellung 
der Umsetzung der städtebaulichen Qualität aus dem Werkstatt-Verfahren "Mülheimer Süden in-
klusive Hafen". Dies betrifft beispielsweise die Erhaltung und Umnutzung denkmalwerter Bausub-
stanz sowie die Anlage von Frei- und Grünbereichen. Auf der Ebene der FNP-Änderung sind keine 
Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen notwendig.  
Bewertung: Die Flächennutzungsplanänderung schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen 
für die Umnutzung eines industriell geprägten Stadtteils zu einem Stadtquartier mit gemischter Nut-
zung. Das Ortsbild wird sich durch die Planumsetzung verändern, ortsbildprägende Gebäude wer-
den erhalten und neuen Nutzungen zugeführt.  
7.3.2 Wasser (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 a)  
7.3.2.1 Grundwasser  
Bestand/Nullvariante: Der Änderungsbereich liegt im Grundwasserleiter des Rheingrabens. Der 
Grundwasserkörper ist wegen Belastungen mit verschiedenen Stoffen in einem schlechten chemi-
schen Zustand. Basierend auf dem höchsten recherchierten Grundwasserstand von 41,27 m ü. 
NHN beträgt der Grundwasserflurabstand bei einer durchschnittlichen Geländehöhe von 44-46 m 
ü. NHN im Änderungsbereich circa 3-5 m. Bei mittleren und niedrigen Grundwasserständen 
herrscht eine westliche bis nordwestliche Grundwasserfließrichtung auf den Rhein als Vorfluter zu. 
Im Hochwasserfall kann sich die Grundwasserfließrichtung in nördliche bis nordöstliche Fließrich-
tungen verschieben. 
Aufgrund der hohen Flächenversiegelung im Änderungsbereich kann Regenwasser nur in gerin-
gem Maße versickern und somit kaum zur Grundwasserneubildung beitragen. 
Prognose (Planung): Durch die Umwandlung von Industriegebiet zu Gewerbegebiet und einer ge-
mischten Baufläche ist potentiell von einer Entsiegelung von Flächen auszugehen. Dies würde 
eine größere Grundwasserneubildungsrate durch Niederschlagsversickerung bedeuten. Aufgrund 
der industriellen Vornutzung ist der Boden im Änderungsbereich mit Schadstoffen belastet, die 
durch niederschlagsbedingte Auswaschungen in den Grundwasserkörper gelangen könnten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Die Gefährdung des Grundwassers durch die Auswaschung von im Boden befindlichen Schadstof-
fen wird durch Flächenversiegelung und die Entnahme von belastetem Bodenmaterial gemindert. 
Insbesondere in den Bereichen der PAK-Konzentration ist ein Bodenaustausch vorzusehen. Die-
ser Bodenaustausch wird in den nachfolgenden Planungs- bzw. Genehmigungsverfahren geregelt. 
Bewertung: Vor dem Hintergrund der bereits heute vorhandenen Belastungen des Grundwassers 
sind keine negativen Auswirkungen durch die Flächennutzungsplanänderung für das Grundwasser 
zu erwarten. Langfristig werden die heutigen Belastungen der Grundwasserqualität im Bereich des 
Änderungsbereiches abnehmen. 
7.3.3 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 c) 
7.3.3.1 Lärm 
Orientierungswerte, Immissionsgrenzwerte, Immissionsrichtwerte: 
Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 (Schall-
schutz im Städtebau – Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist anzu-
streben. Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8

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Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr). Es wird durch die Flächennutzungsplanänderung die Um-
setzung eines gemischten Quartieres mit Wohnen, Dienstleitung und nicht störendem Gewerbe 
vorbereitet. Entsprechend weist der Änderungsbereich überwiegend den Schutzcharakter eines 
Mischgebietes (MI) bzw. gemischten Baufläche (M) gemäß Baunutzungsverordnung (BauNVO) 
auf. Außerdem entspricht der Änderungsbereich teilweise dem Charakter eines Gewerbegebietes 
(GE) gemäß BauNVO.  
 
Tabelle 4: Orientierungswerte der DIN 18005 (Beiblatt1) 
Gebietsausweisung Orientierungswerte in dB [A] 
 Straßen-/Schienenverkehr Industrie/Gewerbe, Freizeitlärm 
 Tag Nacht Tag Nacht 
Mischgebiete (= gemischte 
Baufläche) 
60 50 60 45 
Gewerbegebiete 65 55 65 50 
 
Die Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft wird in der TA Lärm geregelt. Die Beurtei-
lungspegel beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (6.00 bis 22.00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht 
(22.00 bis 6.00 Uhr). 
Tabelle 5: Immissionsrichtwerte der TA-Lärm 
Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB[A] 
 Tag Nacht 
Mischgebiete (= gemischte Baufläche) 60 45 
Gewerbegebiete 65 50 
 
Bestand: 
Für die parallel laufende Aufstellung des Bebauungsplanes 6972/01 –Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ 
in Köln-Mülheim– wurde eine schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und -immis-
sionen durchgeführt. Die Untersuchung berücksichtigt den Straßen-, Flug-, Schifffahrts- und Schie-
nenverkehr sowie den Gewerbelärm/Nachbarschaftslärm. 
Straßenverkehrslärm: Die Lärmsituation im Änderungsbereich wird durch den Verkehr auf den fol-
genden Straßen bestimmt: B55a (Zoobrücke), B51 (Mülheimer Brücke), Deutz-Mülheimer-Straße, 
Danzierstraße, Auenweg, Hafenstraße, An der Schanz/Niederländer Ufer. Durch die hohe Ver-
kehrsbelastung ist der Änderungsbereich bereits heute stark durch Straßenverkehrslärm belastet. 
Die DTV Werte liegen für die angrenzenden Bereiche der Deutz-Mülheimer Straße bei circa 
10.900, für die Hafenstraße bei 1.100 und für den Auenweg bei 8.700 Fahrzeugen. Im Zuge der 
Untersuchung wurden an drei Immissionsorten entlang der Deutz Mülheimer Straße die Auswir-
kungen des Straßenverkehrslärms auf die Umgebung untersucht. Die Ergebnisse zeigen, dass be-
reits heute an zwei der Immissionsorte Lärmpegel zur Tagzeit von größer 70 dB(A) und zur Nacht-
zeit von größer 60 dB(A) erreicht werden. 
Schienenverkehrslärm: Die Lärmimmissionen aus dem öffentlichen Schienenverkehr, welche auf 
den Änderungsbereich einwirken, werden durch die KVB-Stadtbahnlinien 13 und 18 sowie die 
Gleistrassen 2621, 2651, 2653, 2658, 2659, 2670 bestimmt. Die Schienennetze befinden sich in 
einer Entfernung von circa 250 m. 
Schifffahrtslärm: Aufgrund der geringen Entfernung zum Mülheimer Hafen und dem Rhein wird der 
Änderungsbereich von den Lärmemissionen der gewerblichen Rheinschifffahrt, dem Sportmotor-
bootsverkehr und den Schifffahrten des Schifffahrtsamts beeinträchtigt. An der geplanten nächst-
gelegenen Bebauung wird der anzuhaltende Orientierungswert tags und nachts eingehalten. 
Fluglärm: Gemäß den Schallimmissionsplänen des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der 
Stadt Köln liegt der Außenlärmpegel zum Flugverkehr bei max. 55 dB(A). 
Gewerbelärm/Nachbarschaftslärm: Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung zum Ge-
werbe- und Schiffsverkehrslärm im Mülheimer Hafen (10/2019) wurden gewerbliche Lärm-Immissi-
onen ermittelt, die auf die geplanten Änderungsbereiche östlich des Auenweg und westlich der Ha-
fenstraße einwirken. Dazu wurden alle gewerblichen Nutzungen einschließlich des Wasser- und 
Schifffahrtsamtes emissionsseitig erfasst. Die Immissionen wurden im Änderungsbereich für zwei 
Immissionsorte (IO11, IO12) westlich der Hafenstraße in der Immissionshöhe für das vierte Ge-
schoss am geplanten gemischten Baugebiet erfasst. Im Ergebnis wird am Tag an beiden IO der 
Immissionsrichtwert (IRW) für eine gemischte Baufläche (M) eingehalten. In der Nacht wird der

Anlage 5 
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IRW für eine gemischte Baufläche (M) am IO12 unterschritten, am IO11 knapp überschritten. Die 
Überschreitung beträgt 0,6 dB(A). Diese Lärmuntersuchung wurde in das Lärmgutachten zum pa-
rallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Lindgens-Areal“ übernommen und auf die dort 
aktualisierte Planung angepasst. 
Änderungsbereich: Lärmemittenten innerhalb des Änderungsbereiches sind die bestehenden Ge-
werbenutzungen durch die Firma Santosgrills GmbH und die Eventhalle Dock One. Lärm wird vom 
betriebsbedingten Pkw-Verkehr verursacht. 
Prognose (Planung):  
Durch die Umsetzung der FNP-Änderung und das darauf aufbauende Bebauungsplanverfahren 
werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass erstmalig in größerem Umfang Wohnnutzung 
im Änderungsbereich umgesetzt wird. Diese wird den teilweise erheblichen Lärmimmissionen aus 
dem Umfeld ausgesetzt.  
Straßenverkehrslärm: Im Änderungsbereich liegen gegenüber der östlich angrenzenden stark be-
fahrenen Deutz-Mülheimer Straße punktuell Werte der Beurteilungspegel von max. tags circa 
74 dB(A) und nachts circa 64 dB(A). Die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete bzw. 
gemischte Bauflächen werden um bis zu 14 dB(A) tags und nachts deutlich überschritten. Entlang 
der Hafenstraße werden in einigen Abschnitten Pegelbereiche von max. 60 dB(A) tags und 
50 dB(A) nachts erreicht. Diese entsprechen den maximal tolerierbaren Orientierungswerten für 
Mischgebiete. Die südlich gelegenen Bereiche entlang des Auenweges erreichen maximale Pegel-
bereiche von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts und überschreiten somit leicht die Orientierungs-
werte. Durch die Umnutzung des Änderungsbereiches (Nutzung durch Gewerbe, Dienstleistungen 
und Wohnen) nimmt der öffentliche Straßenverkehr auf der Deutz-Mülheimer Straße und Hafen-
straße zu. Zur Ermittlung der Auswirkungen der Zunahme des Straßenverkehrs auf die Umgebung 
wurde für drei Immissionspunkte an Bestandsgebäuden der Deutz-Mülheimer Straße / Danzier 
Straße die zukünftige Zunahme der Verkehrslärm-Immissionen ermittelt. Die Ergebnisse zeigen, 
dass an der Bestandsbebauung eine Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen von maximal 0,6 
dB(A) zur Tages- und 0,7 dB(A) zur Nachtzeit stattfinden wird. 
Schienenverkehrslärm: Die maßgeblich aus Südosten einwirkenden Lärmimmissionen des Schie-
nenverkehrs verursachen im südlichen Änderungsbereich zwischen Deutz-Mülheimer Straße und 
Hafenstraße Werte der Beurteilungspegelklassen von Tags max. circa 55 dB(A) und nachts circa 
50 dB(A). Die Orientierungswerte für eine gemischte Baufläche werden damit eingehalten. Die üb-
rigen Bereiche im Änderungsgebiet sind weniger stark von den Lärmemissionen des Schienenver-
kehrs betroffen und liegen daher ebenfalls innerhalb der Orientierungswerte. 
Gewerbelärm/Nachbarschaftslärm: Durch die Umnutzung des Änderungsbereiches ist die Ansied-
lung von nichtstörendem Gewerbe (Arztpraxen, Gastronomie, Büroräume) vorgesehen. Die durch 
die geplante Nutzung verursachten Lärmimmissionen werden durch den gewerblich anteiligen 
Pkw-Verkehr, den Pkw Parkplatzverkehr und durch haustechnische Anlagen bestimmt. Beste-
hende Gewerbenutzungen bleiben in Form der Firma Santosgrills GmbH und der Eventhalle Dock 
One auch zukünftig erhalten.  
Im Unterschied zur FNP-Änderung setzt der Bebauungsplan anstelle von Mischgebieten Urbane 
Gebiete (MU) fest. Beide Gebiete haben im kritischen Zeitraum den gleichen Immissionsrichtwert 
gemäß TA-Lärm von 45 dB(A).  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Aufgrund der Überschreitungen der Ori-
entierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete werden im parallel durchgeführten Bebauungs-
planverfahren geeignete Schallschutzmaßnahmen wie die Darstellung und Festsetzung von Lärm-
pegelbereichen gemäß DIN 4109 zum passiven Schallschutz bzw. zum Schutz von Außenwohnbe-
reichen festgesetzt. Damit kann eine Verträglichkeit zwischen der geplanten Wohnnutzung und auf 
den Änderungsbereich einwirkenden Lärmimmissionen erreicht werden. 
Die geringfügige Überschreitung des IRW nachts für eine gemischte Baufläche am IO11 durch den 
Gewerbelärm im Mülheimer Hafen ist im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung durch den 
Ausschluss von immissionsorten gemäß TA Lärm an den betreffenden Fassadenbereichen bewäl-
tigbar. 
Im Rahmen der FNP-Änderung sind über die Darstellung von Gewerbefläche im westlichen Ände-
rungsbereich hinaus keine Minderungsmaßnahmen möglich.

Anlage 5 
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/ 27 
Bewertung: Die Lärmsituation wird sich durch die Änderung der Darstellungen im Flächennut-
zungsplan nicht wesentlich verändern. Die Erhöhung des Lärms der Kfz-Verkehre durch die Um-
setzung der Planung ist aufgrund der Höhe des vorhandenen Straßenverkehrslärms vernachläs-
sigbar gering. Die Lärmimmissionen des einwirkenden Schienenverkehrs und Schiffsverkehrs vor 
den Fassaden der geplanten Gebäude sind im Vergleich zu den Lärmeinwirkungen aus dem Stra-
ßenverkehr von untergeordneter Bedeutung. Langfristig sind keine störenden Nutzungen innerhalb 
des Änderungsbereiches vorgesehen. Eine Störung durch neue Gewerbelärmquellen wird somit 
ausgeschlossen. Die Gewerbelärm-Immissionen aus den Hafennutzungen führen am Tag nicht zu 
einer Überschreitung der anzulegenden Immissionsrichtwert, in der Nacht kommt es zu einer sehr 
geringfügigen Überschreitung. 
Grundsätzlich ist der Standort dafür geeignet, die geplante gewerbliche und gemischte Nutzung 
umzusetzen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass im parallel verlaufenden Bebauungsplan-Ver-
fahren die geschilderten Minderungs- und Schutzmaßnahmen festgesetzt werden. 
7.3.4 Altlasten 
Bestand/Nullvariante: Gemäß dem Altlastenkataster des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes 
der Stadt Köln befinden sich im südlichen Bereich des Änderungsbereiches zwischen der Hafen-
straße und dem Mülheimer Hafen zwei Altlastenverdachtsflächen. Es handelt sich um eine Altabla-
gerung (Nr. 901265) und eine Fläche mit schädlicher Bodenveränderung (Nr. 901249). Zur Ab-
schätzung des Gefährdungspotentials durch Altlasten wurde eine nutzungs- und planungsorien-
tierte Bodenuntersuchung in Anlehnung an das untergesetzliche Regelwerk des Bundesboden-
schutzgesetzes (BBodSchG), die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), 
durchgeführt. Es wurden die Wirkpfade Boden - Grundwasser, Boden - Mensch und Boden - Luft 
untersucht. 
In fast allen Teilen der anthropogenen Auffüllungen wurden erhöhte Blei-, Zink- und teilweise auch 
Arsenkonzentrationen vorgefunden. Die ermittelten Feststoffkonzentrationen von max. circa 
45.000 mg/kg Zink und circa 49.000 mg/kg Blei sind als extrem erhöht einzustufen. Die Eluatunter-
suchungen ergaben eine Überschreitung der Prüfwerte gemäß BBodschV (0,2 µg/l) für Blei (0,2 
µg/l) in den Bereichen der anthropogenen Auffüllungen. In den Proben der gewachsenen Böden 
wurden Schwermetallkonzentrationen nachgewiesen; die LAWA (Bund/Länder-Arbeitsgemein-
schaft Wasser) Schwellenwerte wurden hier nicht überschritten. 
Für beide Flächen liegen keine Erkenntnisse über eine Grundwassergefährdung vor. Im Umfeld 
des Änderungsbereiches der Flächennutzungsplanänderung liegen Hinweise für mehrere Altlas-
tenverdachtsflächen vor. Indirekte negative Auswirkungen auf die Darstellung der FNP-Änderung 
sind nicht zu erwarten. 
Prognose (Planung): Die Änderungen von Gewerbe-/Industriegebiet zu einer gemischten Bauflä-
che im Flächennutzungsplan lassen eine zumindest temporäre Entsiegelung von Flächen und Ein-
griffe in belastete Bodenbereiche erwarten. 
Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen: Im Zuge der Umsetzung des parallel in Aufstellung befind-
lichen Bebauungsplanes sind Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von negativen Auswir-
kungen durch Altlasten auf die geplante Wohnnutzung zu formulieren und festzusetzen. 
Bewertung: Durch die vorgesehenen Änderungen des Flächennutzungsplanes sind Eingriffe in 
durch Altlasten beeinträchtigte Bodenbereiche nicht auszuschließen. Durch eine Auskofferung 
bzw. einen Bodenaustausch wird im Rahmen der Umsetzung der Planung sichergestellt, dass 
keine negativen Auswirkungen auf mögliche sensible Nutzungen wie Wohnen, Kita oder Kinder-
spielplatz entstehen. Regelungen dazu werden im parallel durchgeführten Bebauungsplanverfah-
ren gesichert. 
7.3.5 Gefahrenschutz 
Bestand: 
Explosionsgefahr/Gefahrgüter: Im Bereich des Mülheimer Hafens befinden sich Liegestellen für 
Gefahrgüter transportierende Schiffe, sogenannte Kegel-Schiffe. Die Schutzabstände der Liege-
stellen zu Wohngebieten, Ingenieurbauwerken und Tanklagern betragen gemäß der Verordnung 
über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN 2019 100 m bzw. 300 m. 
Der westliche Teil des Änderungsbereiches befindet sich innerhalb des vom Bundesschifffahrtsamt 
festgesetzten Schutzradius von 100 m.

Anlage 5 
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Hochwasserschutz: Der gesamte westliche Teil des Änderungsbereiches liegt innerhalb des ge-
setzlich festgelegten Überschwemmungsbereichs des Rheins (Siehe auch Kapitel 4.9 „Hochwas-
ser“ der Begründung). Die überflutungsgefährdeten Bereiche sind gemäß Kölner Pegel bis 
11,90 m geschützt. Es wurde ein Gutachten erarbeitet, in dem das aktuell vorhandene Retentions-
volumen im Falle eines 100- und 200-jährlichen Hochwasserereignisses berechnet und dargestellt 
wird. Im Falle eines 200-jährlichen Hochwassers würden der gesamte westliche Teil des Ände-
rungsbereiches sowie Bereiche zwischen den Bestandsgebäuden und im Bereich des südlichen 
Parkplatzes überflutet werden. 
Prognose (Planung): 
Explosionsgefahr/Gefahrgüter: Die FNP-Änderung berücksichtigt den 100 m-Schutzradius. Inner-
halb des Radius wird ein Gewerbegebiet ausgewiesen. 
Hochwasserschutz: Die Planung des parallel zur FNP-Änderung in Aufstellung befindlichen Bebau-
ungsplanes 69472/01 „Lindgens-Areal“ erfolgte unter dem Gesichtspunkt, dass es zu keiner Verrin-
gerung des Retentionsvolumens innerhalb des Plangebiets kommen darf (vgl. § 78 Absatz 3 Satz 1 
Nr. 1 WHG). Das Retentionsvolumen der Planung wurde im Rahmen eines Gutachtens überprüft 
und für ein HQ100 mit 26.150 m³ angegeben. Für das HQ200 wird ein Retentionsvolumen von etwa 
35.190 m³ ermittelt. Die Ergebnisse zeigen somit, dass bei Umsetzung der Planung das Retentions-
volumen kompensiert werden kann. Die Planung geht von einer Überflutung der Flächen aus. Woh-
nen ist im Plangebiet erst ab einem Höhenniveau von 48,1  m über NHN vorgesehen und damit 
deutlich oberhalb der Wasserspiegellage eines HQ200, welche bei 46,3 m über NHN liegt. Unterhalb 
der Wohnnutzung handelt es sich um gewerbliche Nutzung, Lagerflächen und Tiefgaragen. Unter-
halb einer Höhenlage von 46,30  m über NHN sind bei Neubauten nur Stellplätze, Garagen, Keller 
und Abstellräume zulässig. 
Die Gebäude zwischen Hafenstraße und Deutz-Mühlheimer Straße sind auch bei HQ200 über die 
Deutz-Mühlheimer Straße erreichbar. Die Gebäude westlich der Hafenstraße sind in diesem Fall 
vollständig von Wasser umgeben, werden aber durch Verbindungsstege mit den Gebäuden östlich 
der Hafenstraße verbunden und sind hierüber erreichbar. Dies gilt auch für Rettungskräfte  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Explosionsgefahr/Gefahrgüter: Eine Differenzierung von Flächennutzungen im Rahmen der Flä-
chennutzungsplan-Änderung wurde aufgrund der geplanten kleinräumigen Nutzungsmischung 
nicht vorgenommen. Innerhalb der verbindlichen Bauleitplanung wird durch Festsetzung der zuläs-
sigen Gebietsnutzungen sichergestellt, dass innerhalb des Schutzabstandes gemäß ADN 2019 
keine sensiblen Nutzungen wie Kita oder Kinderspielplätze angesiedelt werden. 
Hochwasserschutz: Das Retentionsvolumen des Plangebiets wird bei Planumsetzung kompensiert. 
Eine Wohnnutzung im Plangebiet ist nur oberhalb von 46,3 m über NHN zulässig und somit oberhalb 
des Pegels des 200-jährlichen Hochwassers. Die Gebäude westlich der Hafenstraße werden über 
vier festinstallierte Fußgängerstege mit dem östlichen, hochwassersicheren Plangebiet verbunden. 
Die Zugänglichkeit bzw. Entfluchtung der Gebäude im Hochwasserfall wird somit sichergestellt. 
Bewertung: 
Explosionsgefahr/Gefahrgüter: Bei Einhaltung der vorgegebenen Schutzabstände für Wohnbebau-
ung sind keine Verstöße gegen die Anforderungen an den Gefahrenschutz gemäß ADN 2019 zu 
erwarten. 
Hochwasser: Die parallel durchgeführte verbindliche Bauleitplanung stellt sicher, dass es zu keiner 
Verschlechterung des Hochwasserschutzes bzw. einer Verschiebung von Überschwemmungsge-
bieten kommen wird. Ebenso wird für den Hochwasserfall eine Entfluchtung von überschwemmten 
Bereichen des Änderungsgebietes sichergestellt. 
7.3.6 Kultur- und sonstige Sachgüter (BauGB §1 Abs. 6 Nr. 7 d)  
Bestand/Nullvariante: 
Baudenkmäler: Innerhalb des Änderungsbereiches befinden sich vier gemäß § 3 Denkmalschutz-
gesetz (DSchG) geschützte Industriegebäude der ehemaligen Mennige- und Bleiweißfabrik Lind-
gens und Söhne. Die Gebäude befinden sich zentral bis südlich im Änderungsbereich und umfas-
sen drei Industriegebäude aus dem späten 19. Jahrhundert sowie eine große Fabrikationshalle 
aus dem frühen 20. Jahrhundert. Das Gebäudeensemble ist auf Grund seiner Bedeutung für die

Anlage 5 
- 28 - 
/ 29 
Entwicklung des Industrialisierungsprozesses als auch für die Geschichte der über 100 Jahre ent-
wickelten Industriekultur erhaltenswert.  
Bodendenkmäler: Im Änderungsbereich sind keine Bodendenkmäler bekannt. Es ist mit Bodenfun-
den frühindustrieller Fertigungsanlagen zu rechnen.  
Sachgüter: im Plangebiet existieren ehemalige Industrie- und Gewerbehallen sowie untergeordnet 
Wohngebäude 
Prognose (Planung): 
Baudenkmäler: Auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sollen alle denkmal-
geschützten Gebäude erhalten, saniert und einer neuen Nutzung zugeführt und damit langfristig 
erhalten werden. 
Bodendenkmäler: Aufgrund der Historie des Geländes ist im Änderungsbereich mit archäologi-
schen Funden zu rechnen. 
Sachgüter: Nach Umsetzung der parallel verlaufenden verbindlichen Bauleitplanung wird ein Teil 
der ehemaligen Industrie- und Gewerbehallen niedergelegt und durch Neubebauung ersetzt. Ein 
anderer Teil wird erhalten, saniert und neugenutzt. Die Wohngebäude bleiben erhalten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Baudenkmäler: Im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan wird der Denkmalschutz 
nachrichtlich übernommen. Auf der Ebene der FNP-Änderung sind hierzu keine Regelungen not-
wendig. 
Bodendenkmäler: Vor Beginn von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist das Römisch-Germani-
sche Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln zu benachrichtigen. Dies wird 
auf der Ebene des Bebauungsplanes sichergestellt. 
Sachgüter: Der Verlust von Sachgütern wie beispielsweise leerstehende Gewerbebauten kann auf 
der Ebene der FNP-Änderung nicht kompensiert werden. 
Bewertung: Bei Beachtung einer fachgerechten und den denkmalpflegerischen Belangen ange-
passten Gebäudesanierung wird der dauerhafte Erhalt der denkmalgeschützten Gebäude gesi-
chert. Durch eine archäologische Baubegleitung können ggf. vorhandene Funde gesichert werden. 
Die Berücksichtigung dieser Belange wird im Rahmen des Bebauungsplanes "Lindgens-Areal" si-
chergestellt. 
Negative Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter sind im Rahmen der FNP-Änderung 
nicht zu erwarten. 
7.3.7 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
Die aktuelle Planung basiert auf der Grundlage des städtebaulichen Masterplans Innenstadt Köln 
von 2008, des Rechtsrheinischen Entwicklungskonzeptes von 2009, der Ergebnisse des Werk-
stattverfahrens "Mülheimer Süden inklusive Hafen" aus dem Jahr 2014 und des städtebaulichen 
Entwicklungskonzeptes "Revitalisierung des Industrieareals Lindgens & Söhne Köln-Mülheim" von 
2013. Durch die Änderung des Flächennutzungsplans soll die Entwicklung des ehemaligen Indust-
riestandortes zu einem gemischten Quartier mit einer Wohnnutzung und nicht störendem Gewerbe 
gewährleistet werden. Aufgrund der innerstädtischen Lage und vorhandener Infrastruktur ist der 
Änderungsbereich für die Bebauung mit Wohn- und Gewerbegebäuden geeignet. Der Änderungs-
bereich der 208. FNP-Änderung ist planerisch im Zusammenhang mit den umgebenden ehemali-
gen Industrieflächen zu sehen, welche mit der 216. FNP-Änderung entwickelt werden. Eine Revita-
lisierung der Fläche für industrielle Nutzungen ist insbesondere vor dem Hintergrund der vorhande-
nen Gebäudestrukturen, die für moderne Industrieunternehmen nicht geeignet sind und die für ei-
nen Schwerlastverkehr als ungünstig zu bewertende Erschließung durch Wohngebiete von Deutz 
und Mülheim als nicht realistisch. Mit der Revitalisierung der Fläche der 208. FNP-Änderung ist 
auch eine Umsetzung gemischter Nutzungen im Umfeld möglich, so dass im Umkehrschluss eine 
Beibehaltung der industriellen Ausweisung im Änderungsbereich und auch im Bereich benachbar-
ter Flächen die geplante Umstrukturierung einschränken und verzögern würde. Auf eine Standort-
alternativenprüfung wurde daher verzichtet.

Anlage 5 
- 29 - 
/ 30 
7.3.8 Zusätzliche Angaben 
7.3.8.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf Schwierigkeiten bei 
der Zusammenstellung der Angaben  
Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine Einschätzung 
der zu erwartenden Umweltfolgen. Die Ergebnisse im Umweltbericht beruhen auf den unten aufge-
führten Gutachten und Unterlagen. Technische Verfahren wurden in den der Umweltprüfung zu-
grundeliegenden Untersuchungen verwendet wie z. B. Rammkernsondierungen und Laboruntersu-
chungen zu Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder die edv-gestützte Simulation von 
Lärmausbreitung. 
7.3.8.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) 
Die Prognosen im Rahmen der Umweltprüfung zu den Auswirkungen der geplanten Flächennut-
zungsplan-Änderung und der parallelen Bebauungsplan-Aufstellung sind ausreichend belastbar, 
sodass im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung keine Maßnahmen zur Überwachung er-
heblicher Auswirkungen erforderlich sind. 
 
7.3.8.3 Zusammenfassung 
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 69472/01 – Arbeitstitel: Lind-
gens-Areal in Köln Mülheim – sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen wer-
den, um auf einer Gesamtfläche von circa 4,6 ha ein Stadtquartier mit Wohn- und Gewerbenut-
zung zu realisieren. Hierfür wird vorbereitend mit der 208. FNP-Änderung der Flächennutzungs-
plan der Stadt Köln geändert. 
Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter "Flora und Fauna", "Landschaft/Ortsbild", "Wasser", 
"Klima und Luft", "Mensch, Gesundheit, Bevölkerung" und "Kultur und sonstige Sachgüter" wurden 
beschrieben und bewertet. Dazu erfolgte eine Bestandsaufnahme. Durch die Innenstadtlage des 
Änderungsbereiches sowie die historische und teilweise aktuelle Nutzung als Gewerbegebiet sind 
teilweise erhebliche Vorbelastungen der zu betrachtenden Schutzgüter gegeben. 
Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als nicht betroffen eingestuft: 
 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete: Es befinden 
sich keine Schutzgebiete im Umfeld des Änderungsbereiches. 
 Landschaftsplan: Für das Gebiet trifft der Landschaftsplan keine Schutzausweisungen. 
 Oberflächengewässer: Oberflächengewässer sind im Änderungsbereich weder vorhanden 
noch geplant. Die Wasserfläche des Köln-Mülheimer Hafens befindet sich circa 60 m westlich 
des Änderungsbereiches. Indirekte Auswirkungen der FNP-Änderung auf die Wasserfläche 
des Rheins sind nicht zu erwarten. 
 Biologische Vielfalt: Auf Grund der starken anthropogenen Überformung des Änderungsberei-
ches ist die Artenvielfalt kaum ausgeprägt. 
 Eingriff/Ausgleich: Das Änderungsbereich ist als Innenbereich gem. §34 Baugesetzbuch dar-
gestellt. Eine Ausgleichsverpflichtung gem. § 1 a Abs. 3 Baugesetzbuch besteht nicht. 
 Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes: Der Luftreinhalteplan ist in Form der Umweltzone betroffen und wird unter 
Punkt Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (…) weiter unten mit betrachtet. 
 Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Regelungen zur Energieeinsparung oder Gewinnung 
regenerativer Energie sind im Flächennutzungsplan nicht vorgesehen und nicht betroffen. 
 Gefahrenschutz (Magnetfeldbelastung): Eine im Nordwesten des Änderungsbereiches vorhan-
dene Trafostation ist nicht mehr in Betrieb. Geeignete Abstände zu geplanten Trafostationen 
werden im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt. 
 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit Ab-
fällen und Abwässern: Eine fachgerechte Planung der Ver- und Entsorgungsinfrastruktur des 
Änderungsbereiches wird im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan erstellt. 
 Erschütterungen: Im näheren Umfeld des Änderungsbereiches befinden sich keine Erschütte-
rungen verursachende Nutzungen. Gleisanlagen der Deutschen Bahn befinden sich circa 
250 m westlich des Änderungsbereiches, Beeinträchtigungen durch Erschütterungen sind 
demnach nicht zu erwarten. 
 Abwasser: Die Entwässerung des Änderungsbereiches soll im Trennsystem erfolgen. Anfal-
lendes Niederschlagswasser kann über den bestehenden Regenwasserkanal in der Hafen-
straße abgeführt werden.

Anlage 5 
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/ 31 
 Niederschlagswasser/Starkregen: Für den Änderungsbereich besteht keine Pflicht zur Versi-
ckerung von Niederschlagswasser. Anfallendes Niederschlagswasser soll zukünftig in die öf-
fentliche Kanalisation eingeleitet werden. Zur Minderung des Niederschlagsabflusses und Er-
höhung der Niederschlagsversickerung sind neue Grünflächen und eine extensive oder inten-
sive Dachbegrünung vorgesehen. 
 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung 
zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Im-
missionsgrenzwerte nicht überschritten werden: Für die Stadt Köln liegt ein Luftreinhalteplan 
vor, welcher 2019 fortgeschrieben wurde. Die Festsetzungen und Darstellungen des Bebau-
ungsplans widersprechen den Regelungen des Luftreinhalteplans nicht. 
 Pflanzen: Der Bestand wird heute zu circa 90 % von versiegelten bzw. teilversiegelten Flächen 
geprägt. Es handelt sich überwiegend um Industriegebäude mit asphaltierten und geschotter-
ten Platzflächen. Erhaltenswerte Baumbestände befinden sich in Form einer alten Platanen-
allee entlang der Deutz-Mülheimer-Straße Die geplanten FNP-Änderungen schaffen die pla-
nungsrechtlichen Voraussetzungen für den Erhalt und weitere Entwicklung von Vegetationsflä-
chen. 
 Boden: Natürlich gewachsener Boden ist im Änderungsbereich kaum vorhanden. Als oberste 
Bodenschicht wurden flächendeckend anthropogene Auffüllungen vorgefunden. Die Auffüllun-
gen sind zum Teil erheblich mit Schadstoffen belastet und werden bei Umsetzung der Planung 
in großen Bereichen entsorgt und durch unbelasteten Boden ersetzt. 
 Klima: Der klimatische Ist-Zustand wird mit der Umsetzung der Planung nicht grundsätzlich 
verschlechtert. 
 Emission und Immission von Luftschadstoffen: Die Grenzwerte der 39. BImSchV für die Luft-
schadstoffe NO2, PM10 und PM2,5 werden innerhalb des Änderungsbereiches und seiner 
Umgebung eingehalten. Aufgrund der Flächennutzungsplanänderung sind keine verkehrs- o-
der nutzungsbedingten Verschlechterungen der Luftqualität zu erwarten. 
 Wechselwirkungen und Wirkungsgefüge zwischen einzelnen Umweltbelangen sind im Ände-
rungsbereich vorhanden, jedoch in schwacher Ausprägung. Durch die geplante Umstrukturie-
rung auf Basis der geplanten Flächenausweisungen werden diese Wechselwirkungen und 
Wirkungsgefüge nicht erheblich verändert. 
 Gefahrenschutz (Kampfmittel): Es bestehen aufgrund von Luftbildauswertungen vermehrte 
Hinweise auf Kampfhandlungen im Bereich des Änderungsbereiches. Es wird eine Überprü-
fung auf Kampfmittel der zu überbauenden Fläche von der Bezirksregierung Düsseldorf, 
Kampfmittelbeseitigungsdienst, empfohlen. 
 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange des Um-
weltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, 
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, 
Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen: Das Stadt-
gebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998-1/NA (2011). Dort werden vier 
Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach können in Köln leichte Erd-
beben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden. Sonstige schwere 
Unfälle oder (Natur-)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzuneh-
men. Die Anforderungen an Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungs-
kräfte werden im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan berücksichtigt. 
 
 
Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als betroffen eingestuft: 
 Tiere: Aufgrund der vor Ort vorhandenen Strukturen bietet der Änderungsbereich heute einge-
schränkt wildlebenden Tieren Lebensraum. Die großflächige Überprägung und Umgestaltung 
des Änderungsbereiches verursacht Betroffenheiten für diese Arten und stellt eine temporäre 
Verschlechterung gegenüber dem heutigen Ist-Zustand dar. Der Anteil an Vegetationsfläche 
wird nach Umsetzung der Planung höher sein als zum aktuellen Zeitpunkt, das Habitatangebot 
für Tierarten wird somit zukünftig vergrößert. 
Bei Einhaltung der im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan genannten Vermei-
dung- und Minderungsmaßnahmen sowie der Durchführung der vorgezogenen Ausgleichs-
maßnahmen sind keine signifikanten Konflikte in Bezug auf die Tötung und Störung geschütz-
ter Tierarten oder die Zerstörung derer Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu erwarten. Auf 
Ebene der FNP-Änderung sind keine Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen notwendig.

Anlage 5 
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/ 32 
 Landschaft/Ortsbild: Die Flächennutzungsplanänderung schafft die planungsrechtlichen Vo-
raussetzungen für die Umnutzung eines industriell geprägten Stadtteils zu einem Stadtquartier 
mit gemischter Nutzung. Das Ortsbild wird sich durch die Planumsetzung verändern, ortsbild-
prägende Gebäude werden erhalten und neuen Nutzungen zugeführt. 
 Grundwasser: Von den im Boden vorhandenen Schadstoffen geht eine potentielle Gefahr für 
das Grundwasser aus. Durch die vorgesehene Nutzungsänderung werden temporär belastete 
Bodenbereiche entsiegelt, was zu Schadstoffeinträgen in das Grundwasser führen könnte. 
Durch Flächenversiegelung und die Entnahme von belastetem Bodenmaterial wird die Gefähr-
dung gemindert. Vor dem Hintergrund der bereits heute vorhandenen Belastungen des Grund-
wassers sind keine negativen Auswirkungen durch die Flächennutzungsplanänderung für das 
Grundwasser zu erwarten. 
 Lärm: Die Lärmsituation wird sich durch die Änderung der Darstellungen im Flächennutzungs-
plan nicht wesentlich verändern. Die Erhöhung des Lärms der Kfz-Verkehre durch die Umset-
zung der Planung ist aufgrund der Höhe des vorhandenen Straßenverkehrslärms vernachläs-
sigbar gering. Die Lärmimmissionen des einwirkenden Schienenverkehrs und Schiffsverkehrs 
vor den Fassaden der geplanten Gebäude sind im Vergleich zu den Lärmeinwirkungen aus 
dem Straßenverkehr von untergeordneter Bedeutung. Langfristig sind keine erheblich stören-
den Nutzungen innerhalb des Änderungsbereiches vorgesehen. Eine Störung durch neue Ge-
werbelärmquellen wird somit ausgeschlossen. Die Gewerbelärm-Immissionen aus den Hafen-
nutzungen führen am Tag nicht zu einer Überschreitung der anzulegenden Immissionsricht-
wert, in der Nacht kommt es zu einer sehr geringfügigen Überschreitung. 
 Altlasten: Im Änderungsbereich befinden sich die zwei Altlastenverdachtsflächen Nr. 901265 
und Nr. 901249. Die Erkundung des Bodens stellte hohe Blei-, Zink-, Arsen- und stellenweise 
PAK-Konzentrationen fest. Die vorgesehene Nutzungsänderung führt zu Eingriffen und Entsie-
gelung von Altlastenflächen. Durch eine Auskofferung bzw. Bodenaustausch wird im Rahmen 
der Umsetzung der Planung sichergestellt, dass keine negativen Auswirkungen auf geplante 
sensible Nutzungen wie Wohnen, Kita oder Kinderspielplatz entstehen. Regelungen dazu wer-
den im parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren gesichert. 
 Gefahrenschutz: Explosionsgefahr/Gefahrgüter/Hochwasser: Empfindliche Nutzungen werden 
außerhalb des Schutzradius der Gefahrgutliegeplätze im Mülheimer Hafen realisiert. Die paral-
lel durchgeführte verbindliche Bauleitplanung berücksichtigt die Belange des Hochwasser-
schutzes wie Retentionsvolumina, Überflutung von Gebäuden und Entfluchtung im Hochwas-
serfall. 
 Kultur- und sonstige Sachgüter: Im Änderungsbereich vorhandene denkmalgeschützte Ge-
bäude werden erhalten, umgenutzt und somit dauerhaft erhalten. Negative Auswirkungen auf 
Kultur- und sonstige Sachgüter sind nicht zu erwarten. 
 
7.3.8.4 Referenzliste der Quellen 
In der Umweltprüfung wurden folgende für den Änderungsbereich relevante Gutachten und Unter-
lagen ausgewertet:  
 ACCON Köln: Gutachterliche Stellungnahme zu der zu erwartenden Geräuschsituation durch 
die gewerblichen Tätigkeiten sowie den Schiffsverkehr im Mülheimer Hafen an den östlich ge-
legenen Neubauvorhaben im Rahmen der 208. Und 216. FNP Änderung des Flächennut-
zungsplanes, Köln, 10/2019; 
 ADU COLOGNE GmbH: "Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und -immis-
sionen zum Bebauungsplan Nr. 69472/01 „Lindgens-Areal“ in Köln -Mülheim, 
B22100551(1)_ver04Nov2022, 04.11.2022, Köln. 
 Bernard Gruppe : Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Lindgens-Areal in Köln 
20.07.2022, Köln. 
 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshin-
weiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Ab-
schlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
 Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermittlung der 
Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003; 
 Hygiene-Institut des Ruhrgebiets: Immissionsbelastung durch schwermetallhaltigen Staubnie-
derschlag im Bereich des Baufeld 3, Juni 2016, Gelsenkirchen.

Anlage 5 
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 iMA Cologne GmbH: Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen im Bereich 
des Planvorhabens zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 Arbeitstitel: „Lind-
gens-Areal in Köln-Mülheim“, 27.10.2022, Köln. 
 Kühn Geoconsulting: "Bericht – Nutzungs- und planungsorientierte Bodenuntersuchung gemäß 
Bodenschutzrecht", Lindgens-Areal in Köln-Mülheim Stand 18.01.2016, Januar 2016, Bonn. 
 LAND Germany GmbH: Bebauungsplan Nr. 69472/01, Lindgens -Areal in Köln-Mülheim, Grün-
ordnungsplan, Stand 08.11.2023, Düsseldorf. 
 Naturgutachten Oliver Tillmanns: Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan „Lindgens-
Areal" in Köln-Mülheim, Stand 05. August 2019, Grevenbroich.  
 Ruiz Rodriguez Zeisler Blank Ingenieurgemeinschaft für Wasserbau und Wasserwirtschaft: Lind-
gens-Areal in Köln-Mülheim. Dokumentation des auszugleichenden Retentionsvolumen, 2022, 
Wiesbaden. 
 Ruiz Rodriguez Zeisler Blank Ingenieurgemeinschaft für Wasserbau und Wasserwirtschaft: Lind-
gens-Areal in Köln -Mülheim. Wasserwirtschaftlicher Fachbeitrag für Flusshochwasser als An-
lage zum Bebauungsplanverfahren, 2023, Wiesbaden. 
 Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB, AöR): Planungskonzept Mülheimer Süden inkl. Ha-
fen, Fachbeitrag Niederschlagsentwässerung und Starkregenvorsorge, Köln 08/2014. 
 Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB, AöR): Hochwasserkarten, Köln, 2023. 
 Stadt Köln: Altlastenkataster, Auszug, Köln, 2023 
 Zentralkommission für die Rheinschifffahrt: ADN 2019 Europäisches Übereinkommen über die 
internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) 
https://www.ccr-zkr.org/files/conventions/adn/ADN_2019de.pdf 
 Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB, AöR): Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Süden - 
Vom Lindgens-Areal bis Zoobrücke, Köln 20.09.2023. 
 
 
8  Abschließende städtebauliche Einschätzung 
Die großflächige Wiederaufnahme einer industriellen Nutzung ist aufgrund der herangerückten 
Wohnbebauung in einem Großteil des Änderungsbereichs nicht mehr möglich. Durch die rasante 
Expansion der Stadt vor allem in den mittleren Jahren des 20. Jahrhunderts wurde das einst absei-
tig gelegene Industrieareal zu einem integrierten Bestandteil der Kernstadt und ihrem direkten 
Randbereich. 
Dem enormen Druck auf verfügbaren und bezahlbaren Wohnraum in der Gesamtstadt kann durch 
die Bereitstellung neuer Wohnbauflächen begegnet werden. Hierzu kann dieses Areal in geeigne-
ter Weise beitragen. Vor allem hinsichtlich der Entwicklung im innerstädtischen Kontext eignet sich 
die Fläche als Wohn- und Dienstleistungsstandort, da notwendige Infrastrukturen vorhanden sind. 
Die Umnutzung und Revitalisierung der ehemaligen Industriefläche verhindert die Neunutzung von 
bisher landwirtschaftlich oder zur Naherholung genutzten Flächen im Außenbereich von Mülheim 
für die zukünftig erforderliche Wohnbebauung. Die dort noch vorhandenen naturnahen Bodenver-
hältnisse bleiben so erhalten, ebenso Lebensstätten von Tierarten des Offenlandes.  
Mit der Aufgabe der industriellen Nutzung und der Umnutzung zum gemischten Quartier gehen für 
bestimmte Umweltbelange des Naturhaushaltes (Boden, Grundwasser) leichte Verbesserungen 
einher. Gleichzeitig erfordern die Ansiedlung von teilweise Gewerbe, Wohnen und Kitas in einem 
lärm- und luftschadstoffvorbelastetem Bereich, Maßnahmen zur Schaffung gesunder Wohnverhält-
nisse. Diese Vorbelastungen entsprechen vielen kernstädtischen Standorten und sind im parallel 
verlaufenden Bebauungsplan bewältigbar. Mit Konkretisierung der Planung wurde auch der die 
Herausforderung mit dem Umgang des Hochwasserschutzes und der angrenzenden Hafennut-
zung zunehmend vertiefend betrachtet. Hierfür fand eine ausführliche Abstimmung zwischen der 
Bezirksregierung Köln als obere Wasserbehörde, den Stadtentwässerungsbetrieben Köln (StEB) 
und dem Stadtplanungsamt statt. Zwar gelten für den Änderungsbereich die Verbots- und Geneh-
migungstatbestände laut Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetz sowie sonstige Rege-
lungen wie beim Bauen in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet, sodass Bebauung hier 
nur unter bestimmten Auflagen zugelassen und alle Baumaßnahmen vor Ihrer Durchführung einer 
Genehmigung der Bezirksregierung Köln bedürfen. Doch konnte für das Lindgens-Areal in Abstim-
mungen mit der Bezirksregierung Köln als obere Wasserbehörde letztlich unter bestimmten Vo-
raussetzungen Einvernehmen zum „Bauen im Überflutungsgebiet“ hergestellt werden. Es wurden 
Berechnungen und Bedingungen aufgestellt, unter dessen Voraussetzungen eine Genehmigungs-
fähigkeit besteht. Die Grundzüge dieses Konzepts wurden in einer Anlage (7) zusammengefasst

Anlage 5 
- 33 - 
 
und sind Bestandteil der verbindlichen Bauleitplanung, die Konkretisierung erfolgt im jeweiligen 
Baugenehmigungsverfahren. Damit ist die Eignung des Standortes für eine gemischte Nutzung mit 
überwiegender Wohnnutzung auch unter Aspekten des Gefahrenschutzes sicher umsetzbar. Mit 
der Lage am neuen Rheinboulevard und dem Anschluss an das vorhandene Wohnquartier Mül-
heim entsteht ein Wohn- und Arbeitsstandort, der eine hohe Akzeptanz auf dem Wohnungsmarkt 
und dem Markt für gewerbliche Immobilien finden wird. Und im Zusammengehen mit den östlich 
und südlich der 208. FNP-Änderung geplanten Revitalisierungsplanungen entwickeln sich zukünf-
tig Synergieeffekte, die die Weiterentwicklung des gesamten Bereiches zwischen Mülheim-Süd 
und Deutz Nord zu einem attraktiven gemischten Stadtteil positiv beeinflussen werden 
In abschließender Gegenüberstellung aller städtebaulichen als auch umweltbezogenen Belange 
überwiegen die Belange des Interesses an der Realisierung von Wohnungsbau und Dienstleis-
tungsstandorten gegenüber dem Erhalt des Industriegebietes an dieser Stelle. Den Umweltbelan-
gen kann in ihren Auswirkungen voraussichtlich begegnet werden, allerdings müssen diese im 
Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan-Verfahrens vertiefend behandelt 
werden.

Beschlussvorlage Rat

15450 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/614-5 
 
Vorlagen-Nummer 
 2154/2024 
Freigabedatum 
15.08.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
208. Änderung des Flächennutzungsplanes im Stadtbezirk 9, Köln-Mülheim  
Arbeitstitel: "Lindgens-Areal" in Köln-Mülheim 
hier: Erneuter Feststellungsbeschluss  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat 
 
1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 208. Ände-
rung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim ein-
gegangenen Stellungnahmen gemäß der Anlagen 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 7.1, 7.2, 7.3 und 7.4; 
2. stellt die 208. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Lindgens-Areal“ in 
Köln-Mülheim mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage 4 beigefügten Be-
gründung fest 
 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 02.09.2024 
Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2024 
Rat 01.10.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Erklärung: 
Die Umsetzung der FNP-Änderung hat voraussichtlich negative Auswirkungen auf den Klima-
schutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Auf der Ebene des 
Flächennutzungsplanes lassen sich die Auswirkungen auf den Klimaschutz noch nicht ausrei-
chend abschätzen und Maßnahmen zur Minderung der Emissionen nicht konkret genug re-
geln. Auswirkungen und Minderungsmaßnahmen werden im nachfolgenden Bebauungsplan-
verfahren untersucht. Da die beiden parallel durchgeführten Bauleitplanverfahren zum Zeit-
punkt des Ratsbeschlusses über die Klimaschutzleitlinien bereits die förmliche Beteiligung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB abgeschlos-
sen hatten, konnten die Ziele der Klimaschutzleitlinien hierbei noch keine Berücksichtigung 
finden. Nach den gesetzlichen Vorgaben findet eine Umweltprüfung statt. Hierfür werden ver-
schiedene Umweltgutachten erstellt. 
 
 
Begründung: 
Der Änderungsbereich liegt im südlichen Bereich des Stadtbezirks 9, Köln-Mülheim und um-
fasst das Lindgens-Areal mit den ehemaligen Produktionsstätten der Firma Lindgens & Söhne 
GmbH & Co. KG sowie ein angrenzendes städtisches Grundstück. Es wird begrenzt von der 
Deutz-Mülheimer Straße im Osten, dem Auenweg im Süden, dem Rheinboulevard im Westen 
sowie im Norden von der Fußgängerbrücke ("Katzenbuckel") über das Hafenbecken des Mül-
heimer Hafens. Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von rund 4,6 Hektar.  
Anlass der Planung ist der Revitalisierung und Umnutzung der überwiegend brachliegenden 
industriellen Flächen im Mülheimer Süden. Die Planung zielt auf die Darstellung einer ge-
mischten Baufläche sowie im ufernahen Bereich eines Gewerbegebietes ab. Durch die 
Mischnutzung aus Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störendes Gewerbe sowie ei-
nem Quartiersplatz soll ein belebtes und urbanes Quartier entstehen. 
 
Verfahrensverlauf seit dem Feststellungsbeschluss vom 21.03.2024 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 21.03.2024 die 208. Änderung des Flächen-
nutzungsplanes festgestellt (2247/2023). Zuvor wurde die Vorlage in der Bezirksvertretung 9 
(Mülheim) am 29.01.2024 zurückgestellt, da Fragen zum Thema des Bauens im Hochwasser-
schutz bestanden. Der Stadtentwicklungsausschuss hatte zwischenzeitig am 01.02.2024 un-
geändert empfohlen. Der Rat stellte am 06.02.2024 die Vorlage zunächst zurück, um die Be-
ratung der Bezirksvertretung 9 abzuwarten. Diese hat die Vorlage in ihrer Sitzung am 
04.03.2024 schließlich ungeändert beschlossen, sodass die Vorlage abschließend im Rat der 
Stadt Köln am 21.03.2024 behandelt und ungeändert beschlossen wurde. 
 
Während des angestrebten Genehmigungsverfahrens wurde ein Mangel im Bekanntma-
chungstext zur zuletzt durchgeführten erneuten Offenlage (Veröffentlichung) aus 2021 festge-
stellt. Um diesen Mangel im Verfahren zu beheben, musste der Verfahrensschritt der erneuten 
Veröffentlichung (ehemals Offenlage) nach § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Ab-
satz 3 BauGB wiederholt werden, um anschließend einen erneuten Feststellungsbeschluss 
durch den Rat der Stadt Köln anzustoßen. Die Planungsabsichten sowie Unterlagen sind in-
haltlich identisch mit denen des bereits gefassten Feststellungsbeschlusses vom 21.03.2024

3 
(2247/2023). Die Wiederholung der Schritte diente demnach ausschließlich der Rechtssicher-
heit des Planverfahrens, um eine Genehmigung zu ermöglichen.  
 
Die erneute Veröffentlichung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung 
mit § 4a Absatz 3 BauGB fand statt vom 27.06.2024 bis 31.07.2024 einschließlich. 
 
Im Rahmen dieser erneuten Veröffentlichung gingen vier Stellungnahmen ein. Dabei handelte 
es sich einerseits um identische oder leicht ergänzte Stellungnahmen, die bereits in früheren 
Beteiligungsprozessen eingebracht wurden sowie andererseits neue Stellungnahmen bezie-
hungsweise Einwender*innen, die jedoch inhaltsnah ebenfalls im Abwägungsprozess wieder-
zufinden waren. Außerdem wurden darin einige Belange benannt, die sich unmittelbar an die 
Bebauungsplanung richteten oder im Rahmen dieser umzusetzen sind, sodass sich daraus für 
die Änderung des Flächennutzungsplanes keine Anpassungen der Planung beziehungsweise 
Planungsunterlagen ergaben.  
 
Zur Lesbarkeit der umfassenden Beschlussvorlage: 
Bei den Anlagen 6.1 bis 6.3 sowie 7.1 bis 7.4 handelt es sich um die unveränderten Stände, 
die dem bereits durch den Rat gefassten Feststellungsbeschluss vom 21.03.2024 (2247/2023) 
entsprechen. Dies wurde in den Anlagen selbst kenntlich gemacht. 
 
Die Tabelle 6.4 wurde zur Abwägung über die neu eingebrachten Stellungnahmen der Be-
schlussvorlage hinzugefügt. Dort wurde kenntlich gemacht, welche Inhalte bereits in früheren 
Beteiligungsprozessen eingebracht wurden und welche Formulierungen und Inhalte neu be-
ziehungsweise ergänzt eingebracht wurden. Diese und die neuen Antworten der Verwaltung 
wurden in fetter Schrift markiert. Dies wird in der Anlage selbst ebenfalls genauer erläutert. 
 
Vorheriger Verfahrensverlauf bis zum Feststellungsbeschluss vom 21.03.2024: 
In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 22.01.2015 wurde der Beschluss über 
die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 69472/01 mit dem Arbeitstitel „Lind-
gens-Areal“ in Köln-Mülheim und der Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Öffent-
lichkeitsbeteiligung gefasst. Aus diesem Beschluss resultierend wurde das Verfahren zur 208. 
Änderung des Flächennutzungsplanes mit gleichnamigem Arbeitstitel im Parallelverfahren ge-
mäß § 8 Absatz 3 BauGB eingeleitet. Die Planung befindet sich zudem in unmittelbarem räum-
lichem Zusammenhang zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel 
„Mülheimer Süden und Hafen“ in Köln-Mülheim. Aus verfahrenstechnischen Gründen wurden 
die beiden Flächennutzungsplan -Änderungsverfahren förmlich voneinan der abgekoppelt 
(Übersicht der beiden Änderungsbereiche entsprechend Anlage 1b). 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum städtebaulichen Planungskonzept gemäß § 3 
Absatz 1 BauGB fand nach Modell 2 (Veranstaltung) am 28.01.2015 statt. Die Abgabe einer 
Stellungnahme war vom 28.01.2015 bis einschließlich 06.02.2015 möglich. Es gingen 27 Stel-
lungnahmen ein. Diese sind tabellarisch in Anlage 5.1 dargestellt. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum städ-
tebaulichen Planungskonzept gemäß § 4 Absatz 1 BauGB wurde vom 22.02.2015 bis 
12.03.2015 einschließlich durchgeführt. Es gingen 31 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher 
Belange ein. Diese sind tabellarisch in Anlage 6.1 dargestellt. 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragte per Beschluss am 07.05.2015 die Verwaltung, 
auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes einen Bebauungsplan-Entwurf 
auszuarbeiten (Vorgabenbeschluss). Das Verfahren zur 208. Flächennutzungsplan-Änderung 
wird im Parallelverfahren durchgeführt und baut daher auf den bisherigen Beschlüssen und 
Beteiligungen zum städtebaulichen Planungskonzept und zum Bebauungsplan-Entwurf auf. 
Auf Grundlage der frühzeitigen Beteiligungen und des Vorgabenbeschlusses vom 07.05.2015 
wurden die Unterlagen zur Flächennutzungsplan-Änderung vorbereitet.  
 
Die Bezirksvertretung Mülheim wurde am 29.05.2017 und der Stadtentwicklungsausschuss 
wurde am 06.07.2017 in Form einer Mitteilung über die Absicht der Durchführung einer Offen-
lage zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes in Kenntnis gesetzt.

4 
 
Die Offenlage der 208. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 3 Absatz 2 BauGB 
fand statt vom 28.09.2017 bis 27.10.2017. Es gingen keine Stellungnahmen ein. 
 
Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB 
fand parallel zur Offenlage statt. Die Abgabe einer Stellungnahme war vom 28.09.2017 bis 
einschließlich 03.11.2017 möglich. Es gingen 14 Stellungnahmen ein. Diese sind tabellarisch 
in Anlage 6.2 dargestellt. 
 
Die Novellierung des BauGB im Jahr 2017 hatte relevante Änderungen des Baurechts zur 
Folge, vor allem die Gliederung des Umweltberichtes betreffend. Aufgrund dessen wurde eine 
erneute Offenlage zur Anpassung an die neuen Regelungen erforderlich, obgleich die Pla-
nungsinhalte sich grundlegend nicht verändert haben. Die erneute Offenlage gemäß § 3 Ab-
satz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB zur 208. Änderung des Flächennut-
zungsplanes fand statt vom 22.02.2018 bis 21.03.2018. Es gingen 2 Stellungnahmen ein. 
Diese sind tabellarisch in Anlage 5.2 dargestellt. 
 
Aus gleichem Grunde wurde zeitgleich mit der Offenlage auch eine erneute Beteiligung der 
Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a 
Absatz 3 BauGB durchgeführt. Die Abgabe einer Stellungnahme war vom 22.02.2018 bis ein-
schließlich 29.03.2018 möglich. Es gingen 15 Stellungnahmen ein. Diese sind tabellarisch in 
Anlage 6.3 dargestellt. 
 
Im Rahmen der Beteiligungsprozesse gingen Bedenken ein, vor allem hinsichtlich einer an das 
hafenaffine Gewerbe heranrückenden Wohnnutzung und daraus resultierenden Verkehrs- bzw. 
Lärmkonflikten. Vorhandene Betriebe, vor allem im Bereich Nahe des Hafens und Ufers, be-
fürchteten Einschränkungen ihrer Abläufe. Dies löste eine intensive Prüfung der Planungen und 
neue gutachterliche Untersuchungen aus, um eine sachgerechte Berücksichtigung und Klärung 
der Konflikte herbei zu führen. Ausführliche Abstimmungen lösten letztlich eine Überarbeitung 
des Umweltberichtes und Anpassungen der Plandarstellung aus.  
 
Der Stadtentwicklungsausschuss wurde am 29.04.2021 und die Bezirksvertretung Mülheim 
wurde am 03.05.2021 in Form einer Mitteilung über die Absicht der Durchführung einer erneu-
ten Offenlage zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes in Kenntnis gesetzt. 
 
Auf dieser Grundlage wurde eine erneute Offenlage nach § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung 
mit § 4a Absatz 3 BauGB vom 29.04.2021 bis einschließlich 27.05.2021 durchgeführt. Es gin-
gen 2 Stellungnahmen ein. Diese sind tabellarisch in Anlage 5.3 dargestellt. 
 
Auf gleicher Grundlage wurde auch eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
vom 19.03.2021 bis einschließlich 05.05.2021 durchgeführt. Es gingen 11 Stellungnahmen ein. 
Diese sind tabellarisch in Anlage 6.4 dargestellt. 
 
Die Beteiligungsprozesse aus 2021, inklusive Abstimmungen mit insbesondere den Stadtent-
wässerungsbetrieben und der Bezirksregierung Köln als landesplanerische Behörde, ergaben 
den Bedarf einer umfassenden Auseinandersetzung mit den gesetzlich festgesetzten Über-
schwemmungsbereichen bzw. dem Hochwasserschutz im Bereich des Mülheimer Hafens. 
Diese Prüfungen führten zum Ergebnis, dass die damals offengelegten Planungsziele weiter-
verfolgt werden, die Unterlagen jedoch redaktionell ergänzt wurden. Zudem wurde der Be-
schlussvorlage die Anlage 7 beigefügt, welche das abgestimmte Hochwasserschutzkonzept 
Mülheimer Süden beinhaltet. Die Grundzüge dieses Konzepts werden Bestandteil der verbind-
lichen Bauleitplanung, die Konkretisierung erfolgt im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren.  
 
Weiteres zum Verfahrensverlauf siehe vorheriger Abschnitt „Verfahrensverlauf seit dem Fest-
stellungsbeschluss vom 21.03.2024“.

5 
Vorberatungen 
Zum Bebauungsplan Nr. 69472/01 „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim: 
(2827/2014) Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes und die frühzeitige Beteili-
gung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB: 
Stadtentwicklungsausschuss 27.11.2014 
Bezirksvertretung Mülheim 01.12.2014 
Stadtentwicklungsausschuss 22.01.2015 
 
Beschluss über Anregungen und Stellungnahmen sowie Vorgabenbeschluss:  
(0530/2015) Bezirksvertretung Mülheim 09.03.2015 
(0914/2015) Stadtentwicklungsausschuss 07.05.2015 
 
Zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim: 
(3905/2016) Mitteilung über die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB 
Bezirksvertretung Mülheim   29.05.2017 
Stadtentwicklungsausschuss  06.07.2017 
 
(3155/2020) Mitteilung über die erneuten Offenlage nach § 3 Absatz 2 BauGB im Verbindung 
mit § 4a Absatz 3 BauGB: 
Stadtentwicklungsausschuss  29.04.2021 
Bezirksvertretung Mülheim   03.05.2021 
 
(1816/2024) Mitteilung über die erneute Veröffentlichung (ehem. Offenlage) nach § 3 Abs. 2 
BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB: 
Stadtentwicklungsausschuss  20.06.2024  
Bezirksvertretung Mülheim   02.09.2024 (vorab im Juli 2024 per E-Mail) 
 
Anlagen 
1 Öffentlichkeitsbeteiligung 
2a. Änderungsbereich (Plandarstellung) 
2b. Änderungsbereiche zur 208. und 216. FNP-Änderung (Plandarstellung) 
3. bisherige Darstellung FNP (Plandarstellung) 
4. beabsichtigte Darstellung FNP (Plandarstellung) 
5. Begründung gemäß § 5 Abs. 5 BauGB mit Umweltbericht 
6.1. Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen 
 Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB (2015) 
6.2. Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten  
Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB (2018) 
6.3 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten 
Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB (2021) 
6.4 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten  
Veröffentlichung (ehemals Offenlage) nach § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit  
§ 4a Abs. 3 BauGB (2024) 
7.1. Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen 
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach 
§ 4 Abs. 1 BauGB (2015) 
7.2. Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung 
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB 
(2017) 
7.3 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten 
 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach 
§ 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB (2018) 
7.4 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten 
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach 
§ 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB (2021) 
8. Anlage mit Erläuterungen zum Hochwasserschutz

Anlage 8 - Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Süden

26727 Zeichen

Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Süden 
Vom Lindgens-Areal bis zur Zoobrücke 
Stand: 20.09.2023 | Version: 1.1 
Anlage 8
zum erneuten Feststellungsbeschluss zur 
208. Änderung des Flächennutzungsplanes, "Lindgens-Areal" in Köln-Mülheim 
(Session Nr. 2154/2024)

| Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Südenen 
Stand: 20.09.2023  Version: 1.1| 2/13 
Zusammenfassung 
Im Hochwasserschutzkonzept der Stadt Köln vom 01.02.1996 sind die planfestgestellten 
Hochwasserschutzanlagen auf Kölner Stadtgebiet mit ihren jeweiligen Schutzzielen dokumenti ert und der 
Betrieb sowie die Prüfungen definiert. Jedoch stellen die planfestgestellten, technischen 
Hochwasserschutzanlagen nur einen Teil der Uferlinie des Rheins auf Kölner Stadtgebiet dar. In der 
Umsetzungsphase des Hochwasserschutzes wurden die übrig en Bereiche als „Bereiche ohne bauliche 
Ertüchtigung“ zusammenfassend beschrieben. Hier handelt es sich um Bereiche ohne planfestgestellte 
Hochwasserschutzanlagen. Diese Uferbereiche setzen sich unter anderem aus Hochufern, Bahndämmen und 
sonstigen Anlagen – überwiegend im Eigentum Dritter - zusammen.  
Auch der rechtsrheinische Uferbereich des Mülheimer Hafens zwischen Zoobrücke und Hafenstr. 12 fällt in diese 
Kategorie. Hier wurden bisher keine planfestgestellten Hochwasserschutzanlagen erstellt. Ziel ist hier die 
Koordination der städtebaulichen und wasserrechtlichen Verfahren, um eine zeitnahe Entwicklung der Flächen 
möglich zu machen und die Aspekte des Hochwasserschutzes adäquat zu repräsentieren. 
Für den Bereich des Lindgens Areals bis zur Hafenstr. 12  (Abschnitt 2) sollen keine öffentlichen 
Hochwasserschutzanlagen erstellt werden, die rheinseitigen Bebauungen erfolgen innerhalb des gesetzlichen 
Überschwemmungsgebietes, einige der Baufelder östlich der Hafenstraße liegen im vorläufig gesicherten 
Überschwemmungsgebiet. Es sollen von den Bauherren wasserrechtliche Ausnahmegenehmigungen beantragt 
werden. Die dafür nötigen Grundlagen zwischen Investor, Stadt und Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB 
Köln) sind abgestimmt. 
Für den Bereich des Otto -Langen-Quartiers (Abschnitt 3) sollen öffentliche Hochwasserschutzanlagen als 
stationäre Wände erstellt werden. Dies ergibt sich aus der  vorhandenen und vorgesehenen Bebauung auf einer 
Geländeaufschüttung mit unbekannter Statik. Eventuell müssen im Bereich von Öffnungen und querenden 
neuen Straßen mobile Hochwasserwände vorgesehen werden. Die Festlegung als Uferwand zur Gelände -
abstützung ohne Schutzfunktion ist aus Sicht des Hochwasserschutzes hier nicht möglich. Für die Erstellung von 
öffentlichen Hochwasserschutzanlagen ist ein Planfeststellungsverfahren erforderlich. Die 
Beteiligungsverfahren der Träger öffentlicher Belange und die Beteiligung der Öffe ntlichkeit beim 
Bebauungsplanverfahren und beim Planfeststellungsverfahren haben einen großen Überschneidungsbereich. 
Für den Bereich Euroforum Nord ist eine Straße zum Auenweg vorgesehen, in der zum Schutz der 
Abwasserableitung bei Hochwasser eine mobile Wand als Querschott erstellt werden soll. Für das Areal des 
Euroforum West (Abschnitt 4) haben sich die Planungen noch nicht weiter konkretisiert. Die 
Hochwasserstrategie für dieses Gelände leitet sich je nach Planungskonzept ab aus Objektschutz (analog 
Abschnitt 2) oder öffentlichem Hochwasserschutz (analog Abschnitt 3). Beide Strategien sind für dieses Areal 
grundsätzlich geeignet.

| Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Südenen 
Stand: 20.09.2023  Version: 1.1| 3/13 
  
 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR, Ostmerheimer Str. 555, 51109 Köln 
Vorständin 
© Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
Gedruckte Exemplare sind vor Anwendung auf Aktualität zu prüfen. Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, auch 
auszugsweise, nur mit Genehmigung.

| Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Südenen 
Stand: 20.09.2023  Version: 1.1| 4/13 
Inhalt 
1 Veranlassung 5 
2 Wasserrechtliche Grundlagen 6 
2.1 Allgemeine wasserrechtliche Anforderungen und Zuständigkeiten zur oberirdischen Hochwasservorsorge 
in Köln 6 
2.2 Wasserrechtliche Anforderungen und Zuständigkeiten zur oberirdischen Hochwasservorsorge für den 
Mülheimer Süden 7 
3 Hochwasserschutzkonzept für den Mülheimer Süden 7

| Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Südenen 
Stand: 20.09.2023  Version: 1.1| 5/13 
1 V eranlassung 
Gemäß den Vorgaben des Hochwasserschutzkonzeptes der Stadt Köln vom 01.02.1996 wurde die 
Funktionsfähigkeit des Hochwasserschutzes auf Grundlage der entsprechenden Planfeststellungsbeschlüsse der 
Bezirksregierung Köln auf eine Höhe des Rheinwasserspiegels 10,70 mKP (Marktplatz Porz-Zündorf), 11,30 mKP 
bzw. in Teilen 11,90 mKP hergestellt. Die planfestgestellten Hochwasserschutzanlagen auf Kölner Stadtgebiet 
sind dokumentiert und der Betrieb und die Prüfungen definiert.  
Diese technischen Hochwasserschutzanlagen stellen jedoch nur einen Teil der Uferlinie des Rheins auf Kölner 
Stadtgebiet dar. I n der Umsetzungsphase des heute bestehenden Hochwasserschutzes wurden die übrigen 
Bereiche als „Bereiche ohne bauliche Er tüchtigung“ zusammenfassend beschrieben, das heißt in diesen 
Bereichen wurden keine planfestgestellten Hochwasserschutzanlagen errichtet. Diese Uferbereiche setzen sich 
unter anderem aus Hochufern, Bahndämmen und sonstigen Anlage n zusammen. In den 
Planfeststellungsanträgen wurden diejenigen Bereiche, die kein er baulicher Ertüchti gung bedürfen  
nachrichtlich dargestellt. Teilweise sind die entsprechenden Nachweise geführt worden, dass bei Hochwasser bis 
zum jeweils festgelegten Schutzziel und Versagen der Anlage eine Gefährdung ausgeschlossen wird. Jedoch 
liegen für die meisten dieser Bereiche noch keine abschließenden Nachweise vor, die die Funktionssicherheit und 
Eignung als Hochwasserschutzanlage, die Unterhaltung, die Verantwortlichkeiten und die De finition dieser 
Bereiche festlegen. In den Nebenbes timmungen der Planfeststellungs beschlüsse wird vorgegeben, dass alle 
Anlagen, di e in den Ho chwasserschutz einbe zogen werden, auf deren technische Geeignetheit und 
Gebrauchsfähigkeit in Hinblick auf den Hochwasserschutz geprüft werden sollen.  Auch der von einem 
Strukturwandel betroffene Mülheimer Süden fällt in diese Kategorie. Durch die anstehen den Planungen zu r 
Umstrukturierung der ehemaligen Industriequartiere müssen hier die Belange des Hochwasserschutzes adäquat 
berücksichtigt werden. 
Die in diesem Text betrachteten Uferabschnitte gehören zum Planfeststellungsab schnitt (PFA) 17. Für den 
rechtsrheinischen Uferabschnitt von der Zoobrücke in Richtung Norden (Rhein -km ca. 690 ,35) bis in 
Verlängerung des Lindgens -Areals – Hafenstr. 12 (Rhein -km ca. 691,5 0) wurden im damaligen 
Planfeststellungsverfahren keine Hoch wasserschutzanlagen festgestellt. Ab  Hafenstr. 12 in Richtung Norden 
sowie vom Süden aus bis zur Zoobrücke wurden ö ffentliche Hochwasserschutzanla gen planfestgestellt und 
erstellt. 
Die Konkretisierung der einzelnen Planbereiche (Siehe Abbildung 1) macht es erforderlich, sich jetzt vertieft mit 
dem Hochwasserschutz  der einzelnen Abschnitte ausei nanderzusetzen. Die Bauvorhaben befinden sich in 
unmittelbarer Rheinnähe und teilweise in gesetzlich festgelegten Überflutungsgebieten oder im bisher nicht mit 
rechtlich festgestellten Hochwasserschutzanlagen geschützten Uferbereich. 
In dem Werkstattverfahren „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ des Jahres 2013/2014 wurde für das Baugebiet 
Lindgens-Areal wasserseitig der Hafenstr aße eine neue s traßenseitige Bebauung auf Pfäh len vorgesehen. Für 
das Otto -Langen-Quartier war der Erhalt der vorhandenen Mauer bzw. der Neubau einer Stützwand als 
Hochwasserschutzanlage die Grundlage. Für den Bereich Euroforum West „Cologneo II“ war eine Bebauung am 
Rand des festgesetzten Überschwemmungsgebietes angedacht. Zwischenzeitlich haben sich die städtebaulichen 
Vorstellungen soweit gefestigt, dass a uch der Hochwasserschutz konkre tisiert werden kann. Das weitere 
Vorgehen der stadtplanerischen Festlegungen im Verhältnis zur Fachplanung Hochwasserschutz und den sich 
daraus ergebenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren sollen nunmehr festgelegt werden.

| Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Südenen 
Stand: 20.09.2023  Version: 1.1| 6/13 
 
Abbildung 1: Planverfahren im Mülheimer Süden 
Ziel des hier vorliegenden Hochwasserschutzkonzeptes ist es, für die vier Uferabschnitte den Hochwa sserschutz 
qualitativ zu beschreiben. Damit soll es die erforderlichen Planungsgrundlagen auf der Ebene der vorbereitenden 
und verbindlichen Bauleitplanung sowie im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren bilden. Auch sollen auf 
dieser Grundlage die Abhängigke iten zwischen den wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren im 
Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung  Köln im Verhältnis zu den  bauordnungsrechtlichen 
Genehmigungsverfahren in der Zuständigkeit der Stadt Köln abgestimmt werden. 
2 W asserrechtliche Grundlagen 
2.1 Allgemeine wasserrechtliche Anforderungen und Zuständigkeiten zur 
oberirdischen Hochwasservorsorge in Köln 
Bei einem Hochwasserereignis können Gefährdungen sowohl durch ein oberirdisch auftretendes Wasser als auch 
durch unterirdisch zufließendes Wasser entstehen. Als Schutz vor einer oberirdischen Flutung werd en feste und 
mobile Hochwasserwände eingesetzt, die dann die Anschlaglinie bei Hochwasser bilden. Diese Anlagen werden 
als „öffentliche“ also als städtische Hochwasserschutzanlagen nach dem Wasserrecht planfestgestellt (§ 68 Abs. 
1, Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts  – Wasserhaushaltsgesetz [WHG]), wenn sie dem Wohl der 
Allgemeinheit dienen. In Ausnahmefällen wurde in Köln eine öffentliche Hochwasserschutzanlage auf privatem 
Grund mit grundbuchrechtlicher Sicherung von der Bezirksregierung  Köln genehmigt. Antragsteller und 
Rechtsinhaber der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen ist die Stadt Köln, die diese Aufgabe an die

| Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Südenen 
Stand: 20.09.2023  Version: 1.1| 7/13 
Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln übertragen hat. Die StEB Kö ln planen, erstellen und betreiben solche 
öffentlichen Hochwasserschutzanlagen einschließlich der damit verbundenen jährlichen Nachweise und 
Überprüfungen entsprechend den Rechtsvorschriften, den Genehmigungsauflagen sowie den technischen 
Regelwerken. 
Sofern eine Grundstücksoberfläche hinter einer planfestgestellten Hochwasserschutzwand aufgeschüttet wird, 
bildet diese Wand die neue Anschlagslinie des Gewässers und somit auch die neue Hochwasserschutzlinie inkl. 
Deichschutzzone entsprechend. 
Die Genehmigung sbehörde von Hochwasserschutzanlagen am Rhein ist die Bezirksregierung Köln als Obere 
Wasserbehörde. 
2.2 Wasserrechtliche Anforderungen und Zuständigkeiten zur oberirdischen 
Hochwasservorsorge für den Mülheimer Süden 
Seitens der Bezirksregierung Köln wurden di e StEB Köln als hochwasserverantwortliche Dienststelle 
aufgefordert, für alle Uferabschnitte im Mülheimer Süden nachzuweisen, dass bei einem Hochwasserereignis 
eine Überflutung der rückliegenden Stadtteile ausgeschlossen wird. Die Erbringung der Nachweise konnte bisher 
noch nicht abgeschlossen werden. Zum Teil wurden in Einzelfällen Uferwände im Bestand mit Genehmigung der 
Bezirksregierung Köln als Uferwand und nicht als Hochwasserschutzwand bestätigt, zum Teil wurden Uferwände 
als Hochwasserschutzanlagen p lanfestgestellt und so ertüchtigt, dass diese bei einem Hochwasserereignis den 
Schutz der Bevölkerung und der Umwelt sicherstellen. 
Unterirdische Wassergefahren können durch aufsteigendes Grundwasser oder über eine Flutung des Kanalnetzes 
entstehen. Vor Gr undwasser kann kein öffentlicher Schutz erfolgen, die Grundstückseigentümer müssen sich 
selber schützen. 
Das ggf. in Tiefgebieten offen zutage tretende Grundwasser bleibt entweder stehen oder wird über das Kanalnetz 
abgeleitet. Der Schutz des Kanalnetzes e rfolgt durch Schieber, damit die in das Kanalnetz eindringenden 
Wassermengen die ansonsten geschützten Stadtteile nicht überfluten können (Prinzip der kommunizierenden 
Röhren). Solche Hochwasserschieber werden in den Hausanschlussleitungen eingebaut, wenn die Gebäude bei 
Hochwasser geflutet und damit über die Hauskanalisation auch das öffentliche Kanalnetz geflutet würden. 
Solche Hausanschlussschieber bilden dann eine Verteidigungslinie im Hinterland. Diese Verteidigungslinie ist 
nicht identisch mit der Schutzlinie des oberirdischen Hochwasserschutzes, also der Anschlaglinie bei Hochwasser. 
Derzeit verläuft die Schutzlinie für den unterirdischen Hochwasserschutz in der Deutz-Mülheimer Straße. 
Bei Starkregenereignissen über dem Gebiet sollten Senken, in denen  sich Niederschlagswasser sammeln und in 
Gebäude eindringen kann, vermieden werden. Weiterhin sollten schadlose Notabflusswege für Starkregen 
realisiert werden. 
3 Hochwasserschutzkonzept für den Mülheimer Süden 
Die Abbildung 2 zeigt die Überflutungsfläche aus der Hochwassergefahrenkarte  und den bestehenden 
Hochwasserschutz für den Mülheimer Süden und stellt somit die Ist-Situation dar.

| Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Südenen 
Stand: 20.09.2023  Version: 1.1| 8/13 
 
Abbildung 2: Überflutungsfläche aus der Hochwassergefahrenkarte und bestehende Schutzeinrichtungen bei 
11,90 m KP (HQ200). 
Entsprechend der nunmehr vorgesehenen Bebauung mit unterschiedlichen Nutzungen wie beispielsweise 
Wohnen, Gewerbe, Schule, KITA und Grünflächen müssen in diesem Bereich vier Uferabschnitte detaillierter 
betrachtet werden: 
 
Abschnitt 1: Rhein-km 691,47 bis 691,50: Hafenstr. 12 bis Lindgens-Areal 
Die letzte planfestgestellte Schutzanlage befindet sich am Gebäude Hafenstr. 12. In Richtung Süden schützt sich 
die bestehende Bebauung auf der Landseite der Hafenstraße mit privaten Schutzanlagen, soweit die Eigentümer 
dies für erforderlich halten. Die Wasserseite der Hafenstr aße ist nicht bebaut. Das Gelände steigt an der 
Hafenstraße landeinwärts stark an , so dass eine Gefährdung des Hinterlands beim Schutzziel 11,90  mKP nicht

| Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Südenen 
Stand: 20.09.2023  Version: 1.1| 9/13 
gegeben ist. Die StEB Köln haben eine unterirdische Verteidigungslinie im Bereich der Deutz-Mülheimer Straße 
eingerichtet, so dass das Kölner Stadtgebiet ausreichend auch gegen Flutung über das Kanalnetz geschützt ist. 
 
Abbildung 3: Übergang planfestgestellte Hochwasserschutzlinie zum nicht planfestgestellten Bereich; 
Überflutungsfläche aus der Hochwassergefahrenkarte bei 11,90 m KP (HQ200) und festgesetzte sowie vorläufig 
gesicherte Überschwemmungsgebiete im Lindgens-Areal.. 
 
Abschnitt 2: Rhein-km 691,20 bis 691,47: Lindgens-Areal 
Das Lindgens -Areal soll sowohl wasserseitig als auch landseitig der Hafenstr aße neu bebaut werden. Die 
Bezirksregierung Köln hat als Obere Wasserbehörde das Überschwemmungsgebiet (100-jährliches Hochwasser) 
in diesem Uferbereich zum 31.05.2022 vorläufig gesichert (Abbildung 4). Die Berechnung und Darstellung des 
Überschwemmungsgebietes erfolgte dabei in der Form, als wenn die  vorhandenen Gebäude nicht bestehen 
würden. Für rheinseitige Bauvorhaben im Bereich des Lindgens-Areal und die Baufelder im Bereich des vorläufig 
gesicherten Überschwemmungsgebiet gelten daher gemäß § 78 Abs. 8, § 78a Abs. 6 WHG sowie § 83 Abs. 3 S. 
2 LWG, die Verbots - und Genehmigungstatbestände sowie die sonstigen Regelungen wie für Bauen in einem 
festgesetzten Überschwemmungsgebiet1. 
Das Wasserrecht lässt eine Bebauung im gesetzlich festgesetztem Überschwemmungsgebiet nur unter 
bestimmten Auflagen zu. Hierzu sind umfangreiche Abstimmungsgespräche erfolgt und entsprechende 
Berechnungen erstellt worden, die eine hochwasserangepasste Bauweise mit Ausgleich des verlorengehenden  
Rückhalteraums vorsehen. Alle Baumaßnahmen bedürfen vor Ihre r Durchführung einer Genehmigung der 
Bezirksregierung Köln als Obere Wasserbehörde. Die Berechnungen für den Ausgleich des Retentionsraums 
wurden durch ein qualifiziertes Fachbüro erstellt und somit die Genehmigungsfähigkeit im Rahmen der 
                                                                  
1 https://www.bezreg-koeln.nrw.de/themen/umweltschutz/wasserwirtschaft/hochwasserschutz/genehmigung-
von-vorhaben

| Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Südenen 
Stand: 20.09.2023  Version: 1.1| 10/13 
Bauleitplanung nachgewiesen. Die neuen Gebäude müssen einen privaten Hochwasserschutz vorsehen, um die 
Schäden bei einem  Hochwasserereignis so gering wie möglich zu halten; diese sind im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. 
Die Baumaßnahmen dürfen erst beginn en, wenn der Ausgleich für den Eingriff in den Retentionsraum bereits 
hergestellt wurde. Zudem muss auf der Basis der aktuellen Gebietsplanung eine Risiko- und Gefährdungsanalyse 
für ein 100- und 200-jährliches Hochwasserereignis sowie die Grundlagen für e ine Alarm- und Einsatzplanung 
für die Bewohner*innen im Überschwemmungsgebiet aufgestellt werden. Die Grundzüge werden dann Teil der  
Bauleitplanung. 
 
Abbildung 4: Überflutungsfläche aus der Hochwassergefahrenkarte bei 11,90 m KP (HQ200) und festgesetzte 
sowie vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete im Lindgens-Areal. 
Bei allen geplanten Nutzungen unterhalb der HQ200 -Wasserspiegellage handelt es sich um gewerbliche 
Nutzungen bzw. Lagerflächen und Tiefgaragen. Sämtliche Woh nbebauung ist oberhalb des HQ200 -Niveaus 
vorgesehen. Im Hochwasserfall ist die Entfluchtung über stationäre Rettungswege vorgesehen, die auch von 
Rettungskräften genutzt werden können. In einem solchen Hochwasserfall sind alle Gebäude von der Deutz -
Mülheimer Straße aus zu erreichen. Die Grundzüge dieses Konzepts werden Bestandteil der verbindlichen 
Bauleitplanung, die Konkretisierung erfolgt im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren. Auf Antrag der 
jeweiligen Bauherrenschaften erfolgt eine Ausnahmegenehmigung nach Wasserrecht durch die 
Bezirksregierung Köln und nach Baurecht – d. h. hinsichtlich der konstruktiven Details – durch das städtische 
Bauaufsichtsamt. Die StEB Köln unterstützen das Baugenehmigungsverfahren im Rahmen ihrer Aufgabe aus 
Sicht des gesamtstädtischen Hochwasserschutzes. 
Die Verteidigungslinie entlang der Deutz -Mülheimer Straße bleibt in diesem Bereich bestehen, da ein privater 
Hochwasserschutz auf Dauer nicht die gleichen Sicherheiten gewährleisten kann, wie die öffentlichen 
Hochwasserschutzanlagen und eventuell geflutete Gebäude das Stadtgebiet nicht gefährden dürfen.

| Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Südenen 
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Die Möglichkeit einer mobilen Wand in der Hafenstr aße wurde zwar untersucht, kann aber aus 
sicherheitstechnischen und bautechnischen Gründen nicht realisiert werden. Insofern wu rden diese 
Straßenflächen von der RheinEnergie für die Versorgung des Gebiets genutzt. 
Für das Lindgens -Areal konnte in Vorgesprächen mit der Bezirksregierung Köln Einvernehmen zum „Bauen im 
Überflutungsgebiet“ hergestellt werden. Die spezifischen Anforderungen ergeben sich auch aus den konkreten 
Antragstellungen der Bauherren. 
 
Abschnitt 3: Rhein-km 690,70 bis 691,20: Otto-Langen-Quartier 
Derzeit besteht im Bereich des Otto-Langen-Quartiers ein Hochufer, welches vor vielen Jahrzehnten mittels einer 
landseitigen Geländeaufschüttung und einer Ufereinfassung künstlich erstellt wurde. Im Zuge der nunmehr 
anstehenden städtebaulichen Entwicklung soll dieses Hochufer neu bebaut und dauerhaft für Wohn -, Gewerbe- 
und Freizeitflächen genutzt werden. Die Gre nze des vorhandenen gesetzlichen Überschwemmungsgebietes 
befindet sich entlang der bestehenden Ufermauer, so dass nur ein geringer Eingriff in die Wasserführung 
erwartet wird. 
 
Abbildung 5: Überflutungsfläche aus der Hochwassergefahrenkarte bei 11,90 m KP (HQ200)  und festgesetzte 
sowie vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete im Otto-Langen-Quartier. 
Zum Schutz  des Otto -Langen-Quartiers sollen öffentliche Hochwasserschutzanlagen als stationäre Wände 
erstellt werden, die nach Fertigstellung Teil des planfestgestellten Hochwasserschutzes für Köln werden , in den 
Besitz der StEB Köln übergehen  und dann auch von den StEB Köln geprüft und unterhalten werden. Die 
bestehende Ufermauer sichert das in der Vergangenheit aufgesc hüttete Gelände. Sie ist jedoch nicht nach den 
derzeit gültigen Regeln der Technik einer Hochwasserschutzmauer erstellt. Bei ablaufendem Rheinhochwasser 
mit hohen Grundhochwasserständen besteht hier eine Versagensgefahr.  Die Festlegung als Uferwand zur

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Geländeabstützung ohne Schutzfunktion ist aus Sicht des Hochwasserschutzes hier nicht möglich. Für die 
Erstellung von öffentlichen Hochwasserschutzanlagen ist ein Planfeststellungsverfahren erforderlich.  
Die Beteiligungsverfahren der Träger öffentlicher Bela nge und die Beteiligung der Öffentlichkeit beim 
Bebauungsplanverfahren und beim Planfeststellungsverfahren haben einen großen Überschneidungsbereich. 
Um eine zeitnahe Entwicklung der Flächen zu ermöglichen wird vorgeschlagen, die Beteiligungsverfahren für die 
Planfeststellung des öffentlichen Hochwasserschutzes und des Bebauungsplanverfahrens eigenständig aber 
möglichst zeitlich parallel durch zuführen. Rechtlich und inhaltlich müssen die städtebaulichen und 
wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren aber vollständig getrennt voneinander sein. Damit soll der Zeitraum 
zwischen Beantragung und Genehmigung möglichst minimiert werden. Um bereits bei der Aufstellung des 
Bebauungsplanes alle Voraussetzungen an den öffentlichen Hochwasserschutz mit berücksichtigen zu k önnen, 
erstellen die Stadtentwässerungsbetriebe Köln ein mit der Bezirksregierung Köln abgestimmtes 
Anforderungsverzeichnis für die bauliche Umsetzung der Hochwasserschutzanlagen. Damit kann sichergestellt 
werden, dass die Hochwasserschutzanlagen bereits z u Beginn der Verfahren in der Tiefe eines 
Planfeststellungsantrages dargestellt werden und den entsprechenden Vorgaben entsprechen. Das 
Anforderungsverzeichnis soll auch den potentiellen Investoren im Rahmen des geplanten 
Grundstücksveräußerungsverfahrens des Landes NRW als Grundlage für die Planung und Kostenkalkulation 
dienen. 
Die Hochwasserschutzwand wird durch den Vorhabenträger nach den Vorgaben der StEB errichtet und dann an 
die Stadt Köln übertragen – Unterhalt und Pflege liegen dann dauerhaft bei der StEB. 
Da eine neue Verbindungsstraße von der Deutz -Mülheimer Straße zum Auenweg in das Baugebiet erstellt 
werden soll, sollte diese so geplant werden, dass sie den Geländeversprung in der Form nutzt, dass ein separater 
mobiler Hochwasserschutz nicht erforderlich ist. Unterhalb des Niveaus HQ200 dürfen somit keine Öffnungen zu 
Gebäuden existieren, in diesem überfluteten Straßenabschnitt darf keine Abwasseranleitung der umliegenden 
Gebäude liegen. 
Aus Sicht des Hochwasserschutzes kann das Gelände nach Ferti gstellung der öffentlichen 
Hochwasserschutzmauer als Hochufer angesehen werden und liegt außerhalb des gesetzlichen 
Überschwemmungsgebiets, jedoch gemäß WHG § 78b in einem Risikogebiet außerhalb von 
Überschwemmungsgebieten. Die neue Hochwasserschutzmauer wird Teil der Hochwasserschutzlinie, so dass in 
diesem Bereich auch die Deichschutz Verordnung (DSchVO) gültig wird. Entsprechend  sind die aus dem WHG 
und der DSchVO resultierenden rechtlichen Belange zu beachten. Bei Hochwasser verläuft die Anschlaglinie 
entlang der Stützmauer sowie im Bereich der Straße und Treppenanlagen entlang des neuen Geländeniveaus. 
Da das Grundwasser mit dem Hochwasser ansteigt und bei Hochwasser der Auenweg offen überflutet wird, soll 
auch für dieses Baugebiet im Zuge der Weiterentwicklung der Bauleitplanung eine Risiko- und Gefahrenanalyse 
für die verschiedenen Hochwasserstände erstellt werden. Die landseitig liegenden Gebäude dieses neuen 
Baugebiets befinden sich aus historischer Sicht außerhalb eines Ufergeländes und dürften dami t unabhängig 
von den wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren sein. Denkbar wäre eine Planungslinie entsprechend der 
Uferlinie vor Geländeaufschüttung, so dass die landseitig dieser Linie geplanten Gebäude unabhängig sind. 
 
Abschnitt 4: Rhein-km 690,35 bis 690,70: Euroforum West 
Im Zuge der Baugebiete Euroforum Nord (südlich der Bahntrasse  in Hochlage) ist eine Straße zum Auenweg 
vorgesehen und im rechtskräftigen Bebauungsplan ausgewiesen. Bei Flutung des Auenweges wird auch diese 
Straße überflutet. Das Gelä nde soll seitlich hochliegen und durch Stützwände oder natürliche Böschungen

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gesichert werden, so dass die Gebäude nicht gefährdet werden. Zum Schutz vor einer unterirdischen Flutung des 
Hinterlands muss im Bereich der mobilen Hochwasserschutzwand ein Quer schott zur Abriegelung der  dortigen 
Kanalisation errichtet werden. 
 
Abbildung 6: Überflutungsfläche aus der Hochwassergefahrenkarte bei 11,90 m KP (HQ200)  und festgesetzte 
sowie vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete im Euroforum West. 
Entsprechend des Werkstattergebnisses soll das Gelände am Auenweg moduliert und zur Grünfläche werden. 
Diese kann bei Hochwasser offen überflutet werden und entspricht einem neu gestalteten Über flutungsgebiet. 
Ziel ist, ein Hochwasserereignis von HQ200 in der neu modulierten Grünfläche abzubilden. 
Die Gebäude des Euroforums  West (nördlich der Bahntrasse)  sollen am Rand des Überschwemmungsgebietes 
erstellt werden und teilweise in das bestehende Überschwemmungsgebiet eingreifen. Die Uferwände 
wasserseitig der Gebäude bilden dann die neue Anschlaglinie des Rheins. Sofern nur einzelne Gebäude die 
Anschlagslinie bilden und ansonsten eine naturnahe Geländeerhebung das Hochufer bilden, müssen die nötigen 
wasserrechtlichen Ausnahme - und Genehmigungsv erfahren für diese Grundstücke sehr frühzeitig eingeleitet 
und auch sehr frühzeitig mit den StEB Köln und der Bezirksregierung Köln abgestimmt werden. Die Gebäude sind 
hochwasserangepasst zu errichten und bedürfen – wie im Lindgens -Areal – der wasserrechtl ichen 
Ausnahmegenehmigung. Diese Forderung wird Bestandteil des Bebauungsplanes. Sofern die Anschlaglinie bei 
Hochwasser durch eine durchgehende Uferwand gebildet werden soll, so ist auch hierzu ein wasserrechtliches 
Plangenehmigungsverfahren zur Feststellung einer öffentlichen Hochwasserschutzanlage zu beantragen. Da die 
Planungen für das Euroforum West noch keine weitere Konkretisierung erlangt haben, muss die konkrete 
Hochwasserstrategie für diesen Abschnitt noch offen bleiben. Im Grundsatz gibt es aber 2 Szenarien, die in den 
vorgenannten Abschnitten bereits verfolgt werden: 
 Objektschutz analog zum Lindgens-Areal (Abschnitt 2) 
 Öffentlicher Hochwasserschutz analog zum Otto-Langen-Quartier (Abschnitt 3)

Anlage 7.4 - Stellungnahmen der Behörden und TöB § 4 (2) erneut

26331 Zeichen

Anlage 7.4 
 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegange-
nen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB) 
Die erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4a Ab-
satz 3 BauGB wurde vom 19.03.2021 bis 05.05.2021 einschließlich durchgeführt. 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 11 Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden 
Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird 
auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Mit Feststellungsbeschluss vom 21.03.2024 hat der Rat der Stadt Köln bereits über die unten aufgeführten Anregungen und den Umgang mit 
diesen beschlossen. Die Inhalte sind gegenüber dem Beschluss vom 21.03.2024 unverändert. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
1 25.03.2021 – Deutsche Bahn AG, DB Immobilien 
1.1 Ihr geplantes Bau-/ Planungsvorhaben befindet sich in 
einem Umkreis von mehr als 200 Metern von aktiven 
Bahnbetriebsanlagen der Deutschen Bahn AG. 
 
Grundsätzlich gehen wir aufgrund der gegebenen Entfer-
nung davon aus, dass ihr Vorhaben keinen Einfluss auf 
den Bahnbetrieb haben wird. Vorsorglich weisen wir je-
doch auf Ihre Sorgfaltspflicht als Vorhabenträger hin. Ihre 
geplanten Maßnahmen dürfen keine negativen Auswir-
kungen auf Bahnanlagen haben. 
Auswirkungen auf Bahndurchlässe sowie Sichtbehinde-
rungen der Triebfahrzeugführer durch Blendungen, Refle-
xionen oder Staubentwicklungen sind zu vermeiden. Au-
ßerdem ist zu beachten, dass Bahnübergänge durch er-
höhtes Verkehrsaufkommen und den Einsatz schwer be-
ladener Baufahrzeuge nicht beeinträchtigt werden dürfen. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Diese Regelun-
gen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes abbildbar, da 
es dessen Detailschärfe und Maßstäblichkeit deutlich überschreitet. 
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungspla-
nes liegen die Hinweise vor. 
1.2 Darüber hinaus bitten wir um Beachtung folgender Hin-
weise: 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Diese Regelun-
gen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes abbildbar, da 
es dessen Detailschärfe und Maßstäblichkeit deutlich überschreitet.

- 2 - 
Anlage 7.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Träger öffentli-
cher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
- Zukünftige Aus - und Umbaumaßnahmen im Zusam-
menhang mit dem Eisenbahnbetrieb sind der Deutschen 
Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkun-
gen im öffentlichen Interesse zu gewähren. 
 
- Durch den Eisenbahnbetrieb und der Erhaltung der 
Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft - 
und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch 
Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magne-
tische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter 
Bebauung führen können.  
 
- Die Herausgabe von Verkehrsdaten in Bezug auf Lärm 
(zur Berechnung von Schallemissionen, -immissionen, 
Erstellung schalltechnischer Unte rsuchungen und Pla-
nung von Schallschutzmaßnahmen) erfolgt zentral durch 
Deutsche Bahn AG, Umwelt (CU), Projekte Lärmschutz.  
 
- Eine Betroffenheit von betriebsnotwendigen Kabeln und 
Leitungen im Umkreis von mehr als 200 Metern zu unse-
ren DB Liegenschaften ist uns nicht bekannt. Ein sicherer 
Ausschluss kann unsererseits allerdings nicht erfolgen. 
Falls im Baubereich unbekannte Kabel aufgefunden wer-
den, ist die DB AG, DB Immobilien, unverzüglich zu in-
formieren. 
 
- Wird aufgrund des Vorhabens eine Kreuzung der  vor-
handenen Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitungen 
o.ä. erforderlich, so sind hierfür entsprechende Kreu-
zungs- bzw. Gestattungsanträge zu stellen. Die notwen-
digen Antragsunterlagen hierzu finden Sie online. 
 
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungspla-
nes liegen die Hinweise vor.

- 3 - 
Anlage 7.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Träger öffentli-
cher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
- Aus den eingereichten Unterlagen gehen kei ne Hinwei-
se auf bestehende Vereinbarungen zu Gunsten der DB 
AG und der mit dieser nach § 15 AktG verbundenen Un-
ternehmen (Dienstbarkeiten, schuldrechtliche Vereinba-
rungen etc.) hervor. Besteht ein entsprechender Sachver-
halt, so sind die für die Beurteilung der zu entscheidenden 
Fragen erforderlichen Angaben zu ergänzen und uns er-
neut zur Stellungnahme vorzulegen. 
2 25.03.2021 – Polizeipräsidium Köln, Direktion Kriminalität / Krimimalprävention/Opferschutz 
 Ich habe den Bebauungsplan zur Kenntnis genommen 
und unter Berücksichtigung der Aspekte städtebaulicher 
und technischer Kriminalprävention geprüft. Nach aktuel-
ler Sachlage bestehen gegen das im Betreff genannte 
Bauvorhaben keine Bedenken. 
 
Da jedoch auch eine Vielzahl von städtebaulichen und 
technischen kriminalpräventiven Aspekten zu berücksich-
tigen sind (z.B.Tiefgarage, Gestaltung des Außengelän-
des, Sicherheit der Gebäude) sei auf Folgendes hinge-
wiesen: 
 
Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutrales Be-
ratungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention 
sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von 
Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrich-
tungen (Mechanik / Überfall- und Einbruchmeldetechnik, 
Beleuchtung etc.) an. Ich bitte Sie, die Vorhabenträger, 
Bauherren oder Investoren, frühzeitig auf dieses Bera-
tungsangebot hinzuweisen. Beratungen dieser Art werden 
unter Berücksichtigung der Lage, Gebäudekonzeption, 
Nutzung, Ausstattung und dem persönlichen Sicherheits-
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Inhalte richten 
sich klar an die Bebauungsplanung. Diese Regelungen sind nicht im 
Rahmen des Flächennutzungsplanes abbildbar, da es dessen De-
tailschärfe und Maßstäblichkeit deutlich überschreitet. Im Rahmen 
des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplanes liegen die 
Hinweise vor und wurden an den Vorhabenträger weitergeleitet.

- 4 - 
Anlage 7.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Träger öffentli-
cher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
bedürfnis der Nutzer durchgeführt.  
3 06.04.2021 – Polizeipräsidium Köln, Führungsstelle Verkehr 
 Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken.  Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
4 07.04.2021 – Deutsche Telekom Technik GmbH 
 Die von Ihnen verwendete Anschrift ist nicht mehr zutref-
fend. Verwenden Sie daher bitte bei künftigem Schrift-
wechsel die aktualisiere Adresse. Bitte kommunizieren 
Sie unsere Anschrift für den Bereich Köln in Ihrem Hause. 
 
Zur Planung haben wir bereits mit Schreiben PTI Akten-
zeichen KEn - 2017 - 288 - 5187 vom 19.10.2017 Stellung 
genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter. 
 
(Siehe Anlage 6.2 zum Feststellungsbeschluss unter Nr. 
7)  
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnah-
me vom 19.10.20217 äußerte keine Bedenken gegenüber der Pla-
nung. Es wurden Hinweise zu vorhandenen Telekommunikationsli-
nien und der Bitte um sehr frühzeitige Kontaktaufnahme vor Baube-
ginn gebeten. Der Flächennutzungsplan selbst löst nicht unmittelbar 
Baumaßnahmen aus. Im Rahmen des im Parallelverfahren aufge-
stellten Bebauungsplanes liegen die Hinweise vor, um diese im wei-
teren Verfahren und im Zuge konkreter Baumaßnahmen zu berück-
sichtigen. 
5 12.04.2021 – Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Köln  
 Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken.  Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
6 16.04.2021 – Stadt Leverkusen 
 Die Stadt Leverkusen erhebt keine Bedenken gegen das 
Verfahren. Ich bitte um weitergehenden Beteiligung im 
Verfahren. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bei weiteren Ver-
fahrensschritten wird die Stadt Leverkusen weiterhin beteiligt.  
7 30.04.2021 – Stadtwerke Köln (SWK), Immobilienmanagement und Wohnungswirtschaft

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Anlage 7.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Träger öffentli-
cher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
 Kölner Verkehrs-Betriebe AG: 
Wir bereits in der Stellungnahme zum Bebauungsplan-
Entwurf mit dem gleichlautenden Arbeitstitel beschrieben, 
weist die KVB explizit darauf hin, dass die geplante 
Stadtbahntrasse entlang der Deutz-Mülheimer Straße 
künftig Lärm und Erschütterungen verursachen wird und 
dass im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung genü-
gend Maßnahmen zum Schutz vor Immissionen zu treffen 
sind.  
 
RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH: 
Es bestehen kein Bedenken. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
Die Inhalte richten sich an die Bebauungsplanung. Diese Regelun-
gen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes abbildbar, da 
es dessen Detailschärfe und Maßstäblichkeit überschreitet. Im 
Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplanes 
liegen die Hinweise vor und wurden in der Planung berücksichtigt. 
8 04.05.2021 – Rheinisch-Bergischer Kreis – Der Landrat 
 Untere Naturschutzbehörde 
Keine Bedenken seitens des Natur- und Landschafts-
schutzes. 
 
Eine Betroffenheit des Artenschutzes des RBK kommt 
lediglich aus immissionsschutzrechtlichen Gründen oder 
durch Eintrag in ein Gewässer in Frage. Dies wird hier 
nicht erwartet. Daher bestehen keine Bedenken. 
 
Keine Bedenken seitens der unteren Umweltschutzbe-
hörde. 
 
Keine Stellungnahmen eingereicht seitens Kreisstraßen 
(Bau/Unterhaltung) und Verkehr, daher keine Betroffen-
heit geäußert.  
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
9 14.05.2021 – Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rhein (WSV) 
9.1 Funktion und Nutzungen des Hafens

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Anlage 7.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Träger öffentli-
cher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
In mittelbarer Nähe befindet sich die Schifffahrtsstraße 
Rhein. Dieser kann bei ausreichender Wassertiefe von 
der Schifffahrt das gesamte Fahrwasser bis zu den Uferli-
nien genutzt werden. Der Geltungsbereich grenzt unmit-
telbar an den bundeseigenen Mülheimer Hafen an, der 
zur Bundeswasserstraße gehört. Der Hafen Mülheim 
dient seit dem Jahre 1895 als Schutz-und Sicherheitsha-
fen sowie als Liegehafen und hat die Funktion, allen 
Wasserfahrzeugen, damit auch 1-Kegel-Schiffen und 2-
Kegel-Schiffen, bei widrigen Verhältnissen wie Hochwas-
ser, Sturm, Eis oder Schifffahrtssperrungen eine sichere 
Liegemöglichkeit zu bieten. Damit nimmt er den ruhenden 
Verkehr (bei normalen Verhältnissen) auf. Im nördlichen 
Teil des Hafens befinden sich Liegestellen für die Schiff-
fahrt mit Landgangmöglichkeiten. Diese werden regelmä-
ßig insbesondere zu Nachtzeiten und an Wochenenden 
genutzt, so dass gerade zu diesen Zeiten mit einem er-
höhten Ein-und Ausfahren zu rechnen ist. Es handelt sich 
um 8 Liegestellen für 1-Kegel-Schiffe und 1 Liegestelle für 
ein 2-Kegel-
Schiff. An der rheinabgewandten Ostseite des 
Hafens bestehen bereits zum jetzigen Zeitpunkt weitere 
Liegemöglichkeiten für die Schifffahrt. Auf diesen Bestand 
hat die Flächennutzungsplanung in der Form Rücksicht 
zu nehmen, dass keine Darstellungen vorgenommen 
werden dürfen, die der Zweckbestimmung des Rheins als 
Verkehrsweg und dem Hafen als Schutzhafen einerseits 
und als Liegehafen für den ruhenden Verkehr anderer-
seits zuwiderlaufen.  
Zudem ist der Mülheimer Hafen Standort eines Außenbe-
zirks des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes (wasser-
seitig Liegestellen für verwaltungseigene Schiffe und 
landseitig Werkstätten und Lagerflächen). Von dort erfol-
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Aufgrund der Ausweisung einer Gewerbefläche zwischen dem Ha-
fengebiet und der Hafenstraße ist auch weiterhin ein geregelter Ha-
fenbetrieb möglich. Dies beinhaltet auch eine Erweiterung von Lie-
gestellen für Rheinschiffe. Die zwischen Hafennutzung und Hafen-
straße ausgewiesene Gewerbefläche stellt einen Puffer zwischen 
den Hafennutzungen und der geplanten gemischten Baufläche, die 
auch Wohnnutzung aufnehmen wird, dar. 
 
Die jetzige Ausweisung von Gewerbe- und gemischten Bauflächen 
berücksichtigt die vom Hafenbetrieb ausgehenden Schallemissio-
nen. Dies ist in dem schalltechnischen Gutachten der Verwaltung 
aus 10/2019 nachgewiesen. 
 
 
Das Plangebiet der 208. FNP-Änderung ist durch Lärmquellen aus 
verschiedenen Teilen des Mülheimer Hafens vorbelastet. Dies gilt 
insbesondere für den Betrieb der Kölner Schiffswerft Deutz (KSD) 
des Wasser- und Schifffahrtsamtes (WSA) und die vom WSA betrie-
benen Liegestellen für Schiffe, die Gefahrgut transportieren, soge-
nannte „Kegelschiffe“. Auch für diese beiden Lärmquellen wurden in 
der städtischen Lärmuntersuchung aus 10/2019 sogenannte „worst-
case“-Ansätze bei der Ermittlung der Emissionsansätze gewählt (in 
Abstimmung mit WSA). Auch Schiffsbewegungen im Mülheimer Ha-
fen wurden berücksichtigt.

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Anlage 7.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Träger öffentli-
cher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
gen die Einsätze beispielsweise zur Verkehrssicherung 
und Havarieabwicklung auf dem Rhein. Auch zu berück-
sichtigen ist, dass die im südwestlichen Hafenbecken an-
sässigen hafenaffinen Gewerbe (insbesondere Kölner 
Schiffswerft Deutz [KSD] mit Hellinganlage und Steven-
dock) im 24-h-Betrieb arbeiten. Diese sind für das WSA 
Köln und die Schifffahrt von großer Bedeutung. Sie stellt 
wichtige Infrastruktur für die Schifffahrt auf dem Rhein - 
u.a. bei Havarien - dar. Eine entsprechende Werft ist 
flussaufwärts erst in Bingen und flussabwärts erst in Du-
isburg vorhanden. Die Werft leistet somit einen wichtigen 
Beitrag zur Sicherheit der Schifffahrt durch eine ortsnahe 
Schadensbehebung an den Schiffen ohne lange An-
fahrtswege. Aufgrund des bereits zum jetzigen Zeitpunkt 
nicht ausreichenden Dargebotes an Wasserflächen für die 
Schifffahrt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die 
gesamte Wasserfläche im rheinabgewandten östlichen 
Hafenbecken einschließlich der bundeseigenen Landflä-
chen dauerhaft schifffahrtsaffin genutzt werden, d.h. ent-
weder durch das schifffahrtsaffine Gewerbe oder als wei-
tere Liegemöglichkeit für die Binnenschifffahrt (Liegeha-
fen).  
9.2 Lärm 
Von den vorgenannten Nutzungen des Hafens gehen er-
hebliche Lärmemissionen zu Tages- und Nacht
zeiten aus. 
In dem schalltechnischen Gutachten der Firma ACCON 
vom 15.10.2019 ist unter Punkt 3.2.7 der Schiffsverkehr 
im öffentlichen Bereich des Hafens beschrieben. Die Si-
tuation einer Inanspruchnahme der Schutzhafenfunktion 
des Mülheimer Hafens, wenn dieser mit Schiffen voll be-
setzt ist, ist nicht untersucht worden. Hierdurch entsteht 
jedoch eine erheblich höhere Belastung des Plangebiets 
  
Der Verwaltung ist aus den letzten 25 Jahren kein Zeitpunkt oder 
Umstand bekannt, im dem sich annährend so viele Schiffe gleichzei-
tig und über einen längeren Zeitpunkt im Mülheimer Hafen befunden 
hätten. Es ist bekannt, dass bei einer der äußerst selten Sperrungen 
des Rhein aufgrund eines Havariefalles oder bei einem hohen 
Hochwasserstand Rheinschiffe den Mülheimer Hafen ansteuern und 
dort anlegen. Diese Ereignisse müssen aufgrund ihrer Seltenheit 
nicht in Bauleitplan-Verfahren berücksichtigt werden. Die Darstel-
lungen der 208. FNP-Änderung widersprechen auch der Schutzha-

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Anlage 7.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Träger öffentli-
cher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
(bis zu 60 Schiffe). Der damit einhergehende deutlich hö-
here Beitrag der Schiffe zu den Schallimmissionen ist in 
dem Gutachten noch zu ergänzen, die Auswirkung der 
Schutzhafenfunktion auf das Plangebiet zu beschreiben 
und in der Planung der Änderung des Flächennutzungs-
planes zu einzuarbeiten.  
 
Diese sind in den folgenden Bebauungsplanverfahren 
anzusetzen und gegebenenfalls durch geeignete Schall-
schutzmaßnahmen zu berücksichtigen.  
fenfunktion des Mülheimer Hafens nicht 
 
 
9.3 Schutzkreise der Kegelliegestellen gemäß ADN  
Das WSA hält im nordwestlichen Teil des Hafens Liege-
stellen mit Landgangmöglichkeit für sogenannte Kegel-
schiffe vor, die es der Schifffahrt ermöglichen, ihre ge-
setzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten einzuhalten. Aktu-
ell verfügt der Hafen über acht Liegeplätze für sog. 1-
Kegel-Schiffe und einen Liegeplatz für ein 2-Kegel-Schiff. 
Die 1- und 2-Kegel-Liegestelle findet an verschiedenen 
Stellen Eingang in die Aufgabenstellung und die Ab-
schlussdokumentation zum Werkstattverfahren „Mülhei-
mer Süden einschließlich Hafen" Bzw. „Mülheim Süd und 
Hafen". Gemäß der Verordnung ADN, Abschnitt 7, beste-
hen Sicherheitsabstände (Schutzkreise) zu „zones resi-
dentielles", Ingenieurbauwerken und Tanklagern. Der Si-
cherheitsabstand zu den „zones residentielles" beträgt bei 
1-Kegel-Schiffen 100 m, bei 2-Kegel-Schiffen 300 m. Als 
Anlage füge ich Ihnen einen entsprechenden Lageplan 
bei. Der in der Verordnung ADN vorgeschriebene Ab-
stand ist einzuhalten.  
In der beabsichtigten Darstellung ist innerhalb des 
Schutzkreises ein Gewerbegebiet vorgesehen. Da Sinn 
und Zweck der Verordnung ADN der Schutz vor von der 
  
Die von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung vorgelegten Schutz-
radien um die Liegestellen für Gefahrgutschiffe von 100 bzw. 300 m 
wurden bei der Flächenausweisung in der 208. FNP-Änderung und 
im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan-Verfahren 
„Lindgens-Areal“ berücksichtigt. Beide Plangebiete sind vom 100 m-
Schutzradius in ihrem westlichen Teil betroffen. Entsprechend wer-
den hier keine schutzwürdigen Nutzungen wie Wohnen oder Kinder-
spielplätze ausgewiesen bzw. festgesetzt.

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Anlage 7.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Träger öffentli-
cher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
Schifffahrt ausgehenden Gefahren ist, ist die Schutzwür-
digkeit von Gewerbenutzungen in der beabsichtigten Dar-
stellung zur Änderung des Flächennutzungsplanes min-
destens einer diesbezüglichen Abwägung zu unterziehen. 
10 17.05.2021 – Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB) 
 Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken.  Die Stellungnahme 
wurde zur Kennt-
nis genommen. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
11 28.05.2021 – Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) 
11.1 Mit Rundverfügung vom 01.10.2020 wurden Sie infor-
miert, dass Anträge auf Luftbildauswertung ab dem 
01.11.2020 ausschließlich mit KISKaB (Kommunale In-
formationssystem über die Kampfmittelbelastung) als Mo-
dul von IG-NRW https://lv.kommunen.nrw.testa-
de.net/lGNRW/ (Informationssystem Gefahrenabwehr 
NRW) beantragt werden können. 
 
Daher sende ich Ihnen ihren beigefügten Antrag auf Luft-
bildauswertung unbearbeitet mit der Bitte zurück, diesen 
über KISKaB einzureichen. Sofern Sie keinen Zugang zu 
KISKaB verfügen, beantragen Sie bitte bei ihrem lokalen 
IG-NRW-Administrator sowohl einen Zugang zu IG-NRW 
als auch zum Modul KISKaB. In der Regel ist dieser loka-
le IG-NRW-Administrator ein Mitarbeiter ihrer Feuerwehr. 
Alternativ beteiligen Sie bitte ihre zuständige Ordnungs-
behörde mit der Bitte, eine Luftbildauswertung einzuho-
len. Im Übrigen ist nach §1 OBG die örtliche Ordnungs-
behörde zuständig für die Gefahrenabwehr. Daher ist der 
Kampfmittelbeseitigungsdienst in Fragen einer möglichen, 
von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren kein TÖB son-
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst wurde aufgrund einer bedauerli-
cherweise veralteten Beteiligungsliste erneut angeschrieben. Im 
Rahmen des Bebauungsplanverfahren wurde ebenfalls eine Beteili-
gung der Träger öffentlicher Belange und der Dienststellen in 2021 
durchgeführt, sodass die in dessen Rahmen eingegangenen Belan-
ge herangezogen werden.  
 
Siehe Stellungnahme Nr. 10.2.

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Anlage 7.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Träger öffentli-
cher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
dern ihre Ordnungsbehörde. 
11.2 Die Stellungnahme des KBD über 322/40 - Amt für Öffent-
liche Ordnung lautete am 03.02.2021: 
 
Luftbildauswertung vom 03.02.2021 
Die Antragsfläche liegt grundsätzlich in einem Bomben-
abwurfgebiet bzw. in einem Gebiet wo vermehrte Kampf-
handlungen stattgefunden haben. Insbesondere existiert 
ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militärein-
richtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger). Aus 
Sicht des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) sowie 
aus ordnungsbehördlicher Sicht wird eine Überprüfung 
des konkreten Verdachtspunktes sowie der zu überbau-
enden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Sofern Sie den 
Empfehlungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes fol-
gen wollen und eine Überprüfung der zu überbauenden 
Fläche auf Kampfmittel anstreben, bitte ich um die Beauf-
tragung über das Formular „Antrag auf Kampfmittelunter-
suchung“ auf der Internetseite des Kampfmittelbeseiti-
gungsdienstes der Bezirksregierung Düsseldorf (Link so-
wie Hinweise im Anhang). 
Bei dem Vorliegen eines Verdachtspunktes muss für die 
Überprüfung ein vorheriger Ortstermin mit uns abge-
stimmt werden. Wir benachrichtigen anschließend den 
Kampfmittelbeseitigungsdienst über diesen Termin. Bitte 
beachten Sie jedoch, dass vorab dennoch der ausgefüllte 
und vollständige Antrag auf Kampfmitteluntersuchung 
benötigt wird. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass 
in einem Gefährdungsband von 15 m um den Verdachts-
punkt, bis zur erfolgten Überprüfung keine Bauarbeiten 
durchgeführt werden dürfen. Erfolgen Erdarbeiten mit er-
heblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Diese Regelun-
gen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes abbildbar, da 
es dessen Detailschärfe und Maßstäblichkeit deutlich überschreitet. 
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungspla-
nes liegen die Hinweise vor und wurden an den Vorhabenträger wei-
tergeleitet.

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Anlage 7.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Träger öffentli-
cher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. werden zusätzlich 
Sicherheitsdetektionen empfohlen. Bitte beachten Sie 
hierzu das Merkblatt des Kampfmittelbeseitigungsdiens-
tes (Link). Bitte beachten Sie unbedingt, dass wir derzeit 
ca. 5-6 Wochen zusammen mit dem Kampfmittelbeseiti-
gungsdienst zur Bearbeitung von Anträgen benötigen. Die 
Überprüfung von konkreten Verdachtspunkten auf Bom-
benblindgänger kann erheblich länger dauern. Bei Si-
cherheitsdetektionen dauert es zurzeit weitere 3 Wochen 
bis die Ergebnisse nach den Messungen vor Ort vorlie-
gen. Ich bitte innerhalb dieser Zeiträume von Nachfragen 
abzusehen. Bei unvollständig eingereichten Unterlagen 
kommt es zu weiteren Verzögerungen. Für den Fall, dass 
den Empfehlungen des Kampfmittelräumdienstes nicht 
nachgekommen wird, behält sich das Amt für öffentliche 
Ordnung im Einzelfall die Einleitung und Durchsetzung 
ordnungsrechtlicher Zwangsmaßnahmen zur Aufrechter-
haltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus-
drücklich vor.

Beratungsverlauf (3)

02.09.2024 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.10 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
19.09.2024 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 7.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
01.10.2024 Rat
TOP 11.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2154/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
15.08.2024
Erstellt
09.07.2024 12:44