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SV-2016/0020

Antrag der Fraktion UWIGA vom 30. Mai 2016 betr. Prüfauftrag bezüglich Verwaltungsgerichtsbeschluss

Antrag 30.05.2016

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SV-2016/0020

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SV-2016/0020

2093 Zeichen

Vorlage-Nr. SV-2016/0020 
 
 
Antrag der Fraktion UWIGA vom 30. Mai 2016 betr. Prüfauftrag bezüglich 
Verwaltungsgerichtsbeschluss 
 
Fraktion UWIGA 
Elisabethenstraße  31 
64283 Darmstadt 
 b r in g t ´s  a uf  d e n P u nk t ,  am 2 6 . Ma i 2 01 6 
 
 
Antrag 
 
 
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: 
  
Der Magistrat wird beauftragt zu prüfen, 
 
1) ob bei der Vorgabe, Anordnung des Herrn BM Reißer ein Urteil des Verwaltungs -gerichtes 
zu ignorieren und dem dadurch verursachten Vermögenssc haden (vermeidbare Gebühren in 
Höhe von ca. 165.000 Euro) die Anwendung des § 75 HGO – Erzwingung eines 
Disziplinarverfahrens durch die Gemeindevertretung – erfolgreich sein könnte. Die hierfür 
notwendige Stimmenmehrheit der Gemeindevertretung wird dabei a ls gegeben 
vorausgesetzt. 
2) ob wegen Verschwendung, Veruntreuung von Steuergeld ggf der § 266 Untreue des 
Strafgesetzbuches in Frage kommen könnte. 
3) Ob die laut Magistratsvorlage (Vorlage-Nr. 2016/0195) frei gegebene Zahlung der Gebühren 
in Höhe von 165.000 E uro durch §100 HGO gerechtfertigt ist und ob diese Freigabe der 
Gelder abschließend nur durch den Magistrat erfolgen darf (so die Auskunft des OB im ÄR).  
Insbesondere geprüft werden soll in diesem Zusammenhang, ob diese Gebühren -gelder 
tatsächlich unvorher sehbar  und unvermeidbar waren, oder ob nicht gemäß §100 HGO,1 
diese Aufwendungen und Auszahlungen nach Umfang oder Bedeutung erheblich sind und 
somit der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen. 
 
Begründung: 
 
Die parlamentarische Aufarbeitung der „Causa Reißer“ erfolgt durch das Parlament. 
Unabhängig davon, ob eine Abwahl erfolgreich ist oder nicht, gibt es andere rechtliche 
Maßnahmen und Vorgänge zu prüfen.  
Inzwischen steht unmissverständlich fest, dass das Rechtsamt bei und während der Vor gänge 
rund um die Vorfälle beim Hessenderby nicht konsultiert, d.h. weder ge- noch befragt wurde. 
Demnach ist eine objektive juristische Bewertung der Handlungen und Vorgänge durch das 
Rechtsamt möglich und wünschenswert. 
 
 
 
 
 
 
Stadtverordneter 
Helmut Klett

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Orte (1)

  • Elisabethenstraße 31

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Details

Vorlagen-Nr.
SV-2016/0020
Typ
Antrag
Datum
30.05.2016
Erstellt
29.09.2026 00:00