Mandari Insight

2022/0312

Aufhebung der Sanierungssatzung 'Westliche Innenstadt-Mollerstadt'

Magistratsvorlage 06.10.2022

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

anlage 3

25.2 KB · application/pdf

Ansehen

2022/0312

165.5 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 1

51.7 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 2

26.9 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 3

139 Zeichen

Punkt 32: Aufhebung der Sanierungssatzung "Westliche Innenstadt-Mollerstadt" 
 (V-Nr. 2022/0312) 
 
Der Vorlage wird einstimmig zugestimmt.

2022/0312

14364 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
16.11.2022 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat IV 
Dezernat VI 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2022/0312 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Aufhebung der Sanierungssatzung "Westliche Innenstadt -Mollerstadt" 
 
Vorlage vom: 06.10.2022  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der auf der Begründungsseite enthaltene Bericht zur Aufhebung der Sanierungssatzung 
„Westlichen Innenstadt -Mollerstadt“ wird zur Kenntnis genommen.  
 
2. Dem als Anlage beigefügten Entwurf einer Satzung zur Aufhebung der Satzung über die 
förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Westliche Innenstadt -Mollerstadt“ wird 
zugestimmt. Er wird zu Satzung beschlossen.  
 
 
Anlagen: Entwurf der Satzung zur Aufhebung der Sanierungssatzung -Westl. Innenstadt -
Mollerstadt- 
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom  06 10 2022  
 
Die Sanierungssatzung für das städtebauliche Sanierungsgebiet „Westliche Innenstadt  
Mollerstadt“ wurde von der Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung vom 06.10.2005 
beschlossen und am 11.10.2005 öffentlich bekannt gemacht. Damit beläuft sich die Dauer 
der städtebaulichen Sanierung auf rund 17 Jahre.  
 
Das Fördergebiet erhielt Stadtba ufördermittel aus den beiden Bund -Länder-Programmen 
„Städtebauliche Sanierung“ und „Aktive Kernbereiche“. Das Förderprogramm 
„Städtebauliche Sanierung“ wurde vom Bund zum Ende des Jahres 2013 eingestellt. 
Fördertechnisch wurde das Sanierungsgebiet danach i n das Förderprogramm „Aktive 
Kernbereiche  überführt. Der letzte Förderbescheid für die Mollerstadt wurde im Jahr 2015 
bewilligt.  
 
Mit der Aufnahme des Fördergebietes „Kapellplatz/Woogsviertel/Ostbahnhof“ in das 
Förderprogramm „Stadtumbau“ bzw. „Wachstum  und nachhaltige Erneuerung“ im Jahr 2016 
wurde seitens des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen eine 
weitere Förderung des Sanierungsgebietes „Westliche Innenstadt -Mollerstadt“ in 
Abstimmung mit der Wissenschaftsstadt Darmst adt nicht mehr in Aussicht gestellt.  
 
Die Verwendung der Fördermittel aus dem abgeschlossenen Förderprogramm 
„Städtebauliche Sanierung“ war bis zum Ende des Jahres 2021 möglich. Die Abrechnung 
dieses Förderkontingents liegt inzwischen der Wirtschafts - und Infrastrukturbank Hessen (WI 
Bank)  vor. Die WI Bank ist als Förderbank des Landes für das monetäre Fördergeschäft 
zuständig. 
 
Die derzeit für das städtebauliche Sanierungsgebiet „Westliche Innenstadt -Mollerstadt“ noch 
vorhandenen Fördermitteln aus dem Pro gramm „Aktive Kernbereiche“ werden für die 
Ausfinanzierung begonnener Maßnahmen und für die Kosten der Abwicklung des Verfahrens 
benötigt, sodass für weitere Projekte keine Fördermittel vorhanden sind bzw. aquiriert 
werden können.  
 
Damit ist das Sanierungs gebiet „Westliche Innenstadt -Mollerstadt“ ausfinanziert und bis auf 
wenige Projekte nicht weiter durchführbar.  
 
Gemäß § 162 BauGB und zur Klarheit und Rechtssicherheit des Verwaltungshandelns ist es 
notwendig, die Sanierungssatzung aufzuheben und die Eigen tümerschaft nicht mehr mit der 
Geltung des Besonderen Städtebaurechts gem. den §§ 136 ff BauGB, wie z.B. der 
gesonderten Prüfung von Kaufverträgen, der Genehmigungsplicht von wertsteigernden 
Maßnahmen und von Grunddienstbarkeiten, zu belasten.  
 
Die Aufhebung der Sanierungssatzung ist ein geeigneter Zeitpunkt, ein Resümee über die 
geleistete Arbeit zu ziehen.  
 
Inhaltliche Grundlagen  
Gemäß den von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Vorbereitenden 
Untersuchungen im Jahr 2005 war das übergeordnete Le itbild der städtebaulichen 
Sanierung, die Mollerstadt in ein lebendiges Innenstadtquartier für urbane Wohn - und 
Arbeitsformen zu entwickeln. Im weiteren Geschehen der Sanierung wurde das Thema 
Klimaschutz und Klimasanierung dabei immer mehr in den Vordergr und gestellt.

- 4 - 
Bereits im Jahr 2012 wurde bei der deutschen Förderbank „Kreditanstalt für Wiederaufbau“ 
(KfW) der Förderantrag zur Erarbeitung eines „integrierten Quartierskonzepts zur 
energetischen Sanierung „ gemäß dem Förderprogram 432 „Energetische Sta dtsanierung“ 
gestellt und von dieser auch genehmigt, sodass im Jahr 2014 die 
Stadtverordnetenversammlung dieses Konzept als Bestandteil des Sanierungsrahmenplans 
beschließen konnte.  
 
Folgende Handlungsfelder mit einzelnen Vorhaben wurden herausgearbeitet:  
 
1. Energetische Sanierung von Gebäuden  
2. Klimaanpassung  
3. Klimafreundliche Mobilität  
4. Nutzungssensibilisierung/Öffentlichkeitarbeit  
 
 
In der 2. Stufe des KfW Förderprogramms wurde die Betreuung durch ein energetisches 
Sanierungsmanagement genehmigt und seitens des Stadtplanungsamtes ausgeschrieben. Im 
Jahr 2017 erhielt das Büro ProjektStadt den Zuschlag. Diese Förderung konnte bis zum Ju ni 
2022 fortgeführt werden.  
Die Unterstützung des energetischen Sanierungsmanagements wurde unter anderem dazu 
genutzt, Förderbestimmungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt für die energetische 
Gebäudesanierung zu entwickeln, um steuerliche Sonderabschreibu ngen, die nur in 
klassischen Sanierungsgebieten greifen, als indirekte Förderung anbieten zu können.  
Förderrichtlinien für die Begrünung von Dächern, Fassaden und Grundstücken wurden 
parallel dazu erarbeitet und dienten als Grundlage für eine direkte Förde rung 
(Anreizprogramm).  
 
Vor diesem Hintergrund konnten klassische öffentliche Sanierungsmaßnahmen aber auch 
Maßnahmen aufgrund des Förderprogramms der KfW umgesetzt werden.  
 
Bürgerbeteiligung  
Seit Beginn des Sanierungsprozesses nahm die Bürgerbeteiligung e inen sehr großen 
Stellenwert ein.  
Im Frühjahr 2003 fand in der evangelischen Friedensgemeinde die 1. Bürgerversammlung  
statt, in der die städtebauliche Bestandsaufnahme und Analyse vorgestellt wurden. Die 
Vorstellung der Vorbereitenden Untersuchungen mit d en Sanierungsplänen fand im 
Dezember 2005 im Offenen Haus, Rheinstraße 31, statt.  
Im Zuge der Planungen für die Umgestaltung der Grafenstraße wurden im Jahr 2011 bis 
2014 fünf öffentliche Diskussionsveranstaltungen durchgeführt.  
Bei der Bearbeitung des ene rgetischen Quartierkonzepts konnte die Bürgerschaft per 
Geotagging und Telefon Wünsche und Anregungen äußern.  
Im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen wurden weitere verschiedene Formate zur 
Information und Beteiligung der Öffentlichkeit eingesetzt.  
Diese reichen von Beteiligungsangeboten für Eigentümerinnen und Eigentümer über die 
regelmäßige Teilnahme an Veranstaltungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt (z.B. 
Umweltbörse), Flyer, Briefwurfsendungen oder Publikationen über die Website des 
Stadtplanungsamtes so wie eine Info-Aktion mit einem Lastenrad bis hin zu aufsuchender 
Beratung mit individuellen Gesprächen. Zusammen mit der Hessischen Verbraucherzentrale 
Südhessen wurde per Postkartenaktion die gesamte Bewohnerschaft zu einer Online -
Veranstaltung eingeladen , in der ein zertifizierter Energieberater über Möglichkeiten zur 
Energieeinsparung im alltäglichen Handeln hinwies und Fragen beantwortete.

- 5 - 
 
Erschließungsmaßnahmen  
Für mehrere Straßen wurden Vorentwurfsplanungen erarbeitet, die aber aufgrund des 
generell geringen Förderkontingents nicht umgesetzt werden konnten. Es handelt sich hierbei 
um Vorentwürfe für die Hügelstraße sowie für die Elisabethenstraße. Auch wurden erste 
Studien zur oberen Rheinstraße erstellt. Oberstes Ziel war es jedoch, die Grafenstraße als 
Lebensader der Mollerstadt attraktiver zu gestalten. Der Straßenraum sollte neu aufgeteilt 
werden mit der Zielsetzung, breitere Bürgersteige für den Fußverkehr aber auch für die 
Außengastronomie zu schaffen. Durch Veränderungen der Verkehrsführung und des 
Fahrbahnbereichs sollte Radfahrenden mehr Sicherheit geboten und die Grafenstraße in ihrer 
Funktion als Hauptachse für den Radverkehr ausgestaltet werden. Mit zusätzlichen Bäumen 
sollte eine angenehme Aufenthaltsqualität und ein Beitrag zur Klimaanpass ung geschaffen 
werden. Wie sich zeigt, ist dies voll umfänglich gelungen.  
Nach intensiven Beteiligungsverfahren wurde von der Stadtverordnetenversammlung im Jahr 
2015 die Vorplanung und im Jahr 2018 die Entwurfsplanung für die Grafenstraße 
beschlossen. Bau beginn war im August 2020 und die Fertigstellung im Juli 2021. Die 
Ausbauphase verlief damit sehr zügig.  
 
Modernisierungsvereinbarungen  
Im Integrierten Quartierskonzept zur energetischen Stadtsanierung in der Mollerstadt aus 
dem Jahr 2013 wurden zwei Dritt el aller Gebäude im Sanierungsgebiet als nicht modernisiert 
eingestuft. Daher war es ein wesentliches Ziel zur Förderung von Klimaschutz - und 
Klimaanpassungsmaßnahmen, Gebäude zu modernisieren und dabei energetische 
Mindeststandards zu erreichen. Ergänzend  sollte die Begrünung von Freiflächen und 
Gebäuden gefördert werden.  
Jede Gelegenheit zur Kontaktaufnahme, wie z.B. Bauantragsverfahren oder die 
Genehmigungen von Kaufverträgen, wurde genutzt, um auf die Eigentümerinnen und 
Eigentümer zuzugehen und für sie  die Thematik zu sensibilisieren. Auch per Brief wurde die 
Eigentümerschaft mehrfach gezielt über die Fördermöglichkeiten informiert bzw. daran 
erinnert. 
Bezüglich des Anreizprogramms für die Begrünung konnten zahlreiche Beratungsgespräche 
mit privaten Eig entümerinnen und Eigentümern geführt werden. Die Resonanz bei der 
Eigentümerschaft war eher verhalten. Bisher wurden auf vier Grundstücken 
Begrünungsmaßnahmen als Einzelmaßnahme gefördert und rd. 36.000, - € an Zuschüssen 
ausgezahlt. Drei weitere Maßnahmen befinden sich in der Vorbereitung bzw. Umsetzung.  
Es konnten allerdings ergänzend zum Anreizprogramm weitere Begrünungsmaßnahmen im 
Rahmen von Modernisierungsvereinbarungen (auf Basis von §§ 7h, 10f, 11a EstG) sowie bei 
Neubauprojekten erzielt werden. Som it hat der Anteil an Gründächern und begrünten Flächen 
im Fördergebiet erkennbar zugenommen.  
Über das Instrument der steuerlichen Abschreibung zur energetischen Sanierung konnten 
einige große Modernisierungsmaßnahmen unter Erzielung hoher KfW -Standards rea lisiert 
werden. Bis zum Stand Juli 2021 wurden insgesamt 17 Modernisierungsvereinbarungen zur 
erhöhten steuerlichen Absetzung abgeschlossen. Hierüber wurden ca. 450 Wohneinheiten 
modernisiert und 50 neu geschaffen. Auch rund 30 Gewerbeeinheiten wurden in d iesem 
Zusammenhang miterneuert. Diese Maßnahmen lösten Folgeeffekte aus, so dass auch 
Gebäude ohne Modernisierungsvereinbarungen modernisiert oder Grundstücke nach einem 
Abbruch neu bebaut wurden. Eine dieser umfassenden Modernisierungsmaßnahmen befindet 
sich derzeit noch in der Umsetzung.  
 
Einsatz von Städtebaufördermitteln  
Bislang wurden Fördermittel in Höhe von rd. 3.220.000, - € eingesetzt.

- 6 - 
Ausgleichsbeträge  
Nach § 154 BauGB müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer eines im förmlich 
festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung an die 
Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld entrichten, der der durch die Sanierung bedingten 
Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Nach § 154 Abs.3 BauGB ist 
dieser Ausgleichsbetrag nach Abschluss der Sanierung (Aufhebung der Satzung) zu 
entrichten. Das Institut für Bodenmanagement (IBoMa), Dortmund, hatte Anfang 2020 durch 
ein zonales Wertgutachten geprüft, wo im Sanierungsgebiet Mollerstadt sanierungsbedingte   
Bodenwertsteigerungen vorliegen. Dabei wurde festgestellt, dass es durch die Umgestaltung 
der Grafenstraße zu Bodenwertsteigerungen kommen wird.  
Im September 2020 wurde das Institut beauftragt, in einem zweiten Arbeitsschritt die 
Einzelgutachten zur Ermittlung  sanierungsbedingter Bodenwertsteigerungen der betroffenen 
Grundstücke zu erstellen. Die Ergebnisse dieser 20 Einzelgutachten liegen inzwischen vor. 
Die Summe der Ausgleichbeträge beträgt insgesamt rund 123.000, - €. Nach Aufhebung der 
Satzung wird die Fina nzverwaltung (Abt. Steuern, Gebühren, Beiträge) die einzelnen Beträge 
per Bescheid anfordern.  
 
Zu 2.: 
 
Der als Anlage beigefügte Entwurf einer Satzung zur Aufhebung der Satzung über die 
förmliche Festlegung des Sanierungsgebieters „Westliche Innenstadt -Mollerstadt“ in 
Darmstadt vom 11.10.2005 für das Gebiet  
 
Zwischen der Südseite der Hügelstraße entlang des Staatstheaters und des Marienplatzes, 
der Ost- und Nordseite des Grundstücks Landgraf -Phillips-Anlage 63 (Friedenskirche), der 
Ostseite der Hindenburgst raße, der Südseite der Rheinstraße am Grundstück Rheinstraße 50 
(Gewerkschaftshaus), der Ostseite des Steubenplatzes (Nr. 2 11), der hinteren Grenzen der 
Grundstücke Bleichstraße 53 57, der Nordgrenze des Grundstücks Kasinostraße 14, der 
Ostseite der Kasin ostraße (vor Nr. 11), der Südseite der Bleichstraße von der Kasinostraße 
bis zur Grafenstraße, der Ostseite der Grafenstraße, der Nordseite der Rheinstraße bis zum 
Luisenplatz, einer Verbindungslinie über die Rheinstraße zur Ost - und Südgrenze des 
Grundstücks Rheinstraße 10 (Sparkassengebäude), der Ostgrenze der Grundstücke 
Grafenstraße 18/18A und 20, die Ost - und Südgrenze des Grundstücks Grafenstraße 22, den 
Ostgrenzen der Grundstücke Grafenstraße 24, Adelungsstraße 10 und Grafenstraße 24 A  
30, der Südseite des Grundstücks Elisabethenstraße 25, der Nordseite der Grundstücke 
Elisabethenstraße 30 – 34, der Westseite der Zimmerstraße und der Südseite des 
Grundstücks Zimmerstraße 12  
 
ist gemäß § 162 Abs. 2 BauGB als Satzung zu beschließen.  
Die Aufhebungssatz ung wird durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft gesetzt.  
Damit tritt die Sanierungssatzung „Westliche Innenstadt -Mollerstadt“ außer Kraft.  
 
 
Dezernat III    Dezernat IV    Dezernat VI 
 
 
 
 
Michael Kolmer    André Schellenberg    Paul Georg Wandrey  
Stadtrat    Stadtkämmerer    Stadtrat

anlage 1

2268 Zeichen

Anlage 
 
 
E n t w u r f   e i n e r   S a t z u n g 
 
zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Westli- 
che Innenstadt - Mollerstadt“ in Darmstadt vom 11.10.2005 
 
Vom __.__.____ 
 
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 
142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), sowie des 
§ 162 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt 
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 26.04.2022 (BGBl. I S. 674), wird gemäß Beschluss 
der Stadtverordnetenversammlung vom __.__.____ folgende Satzung erlassen: 
 
 
§ 1  Aufhebung der Sanierungssatzung „Westliche Innenstadt - Mollerstadt“ 
 
Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Westliche Innenstadt - 
Mollerstadt“ in Darmstadt vom 11.10.2005 für das Gebiet zwischen der Südseite der Hügel- 
straße entlang des Staatstheaters und des Marienplatzes, der Ost- und Nordseite des Grund- 
stücks Landgraf-Phillips-Anlage 63 (Friedenskirche), der Ostseite der Hindenburgstraße, der 
Südseite der Rheinstraße am Grundstück Rheinstraße 50 (Gewerkschaftshaus), der Ostseite 
des Steubenplatzes (Nr. 2 – 11), der hinteren Grenzen der Grundstücke Bleichstraße 53 – 37, 
der Nordgrenze des Grundstücks Kasinostraße 14, der Ostseite der Kasinostraße (vor Nr. 11), 
der Südseite der Bleichstraße von der Kasinostraße bis zur Grafenstraße, der Ostseite der Gra- 
fenstraße, der Nordseite der Rheinstraße bis zum Luisenplatz, einer Verbindungslinie über die 
Rheinstraße zur Ost- und Südgrenze des Grundstücks Rheinstraße 10 (Sparkassengebäude), 
der Ostgrenze der Grundstücke Grafenstraße 18/18A und 20, die Ost- und der Südgrenze des 
Grundstücks Grafenstraße 22, den Ostgrenzen der Grundstücke Grafenstraße 24, Adelungs- 
trasse 10 und Grafenstraße 24A – 30, der Südseite des Grundstücks Elisabethenstraße 25, der 
Nordseite der Grundstücke Elisabethenstraße 30 – 34, der Westseite der Zimmerstraße und 
der Südseite des Grundstücks Zimmerstraße 12 wird aufgehoben. 
 
 
§ 2  Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
 
 
Darmstadt, den    Der Magistrat der Wissenschaftsst adt Darmstadt 
Michael Kolmer, Stadtrat

anlage 2

210 Zeichen

Punkt 43: Aufhebung der Sanierungssatzung "Westliche Innenstadt-Mollerstadt" 
 (V-Nr. 2022/0312) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung 
einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.

Beratungsverlauf (3)

TOP 32
TOP 43
TOP 449

Orte (9)

  • Rheinstraße 31
  • Hügelstraße
  • Elisabethenstraße 30
  • Grafenstraße 18
  • Kasinostraße 14
  • Kapellplatz
  • Luisenplatz
  • Bleichstraße 53
  • Zimmerstraße 12

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2022/0312
Typ
Magistratsvorlage
Datum
06.10.2022
Erstellt
29.09.2026 00:00