2023/0371
12. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS)
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1. Betriebsleiterin des Eigenbetriebes für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) Vorlagen-Nr.: 2023/0017 Vorlage für die Betriebskommission des EAD zur Sitzung am 13.10.2023 Tagesordnungspunkt: 6 Betreff: 12. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS) Vorlage vom 25.09.2023 zu beschließen: Die Betriebskommission empfiehlt dem Magistrat und der Stadtverordnetenversamm- lung, dem beiliegenden Entwurf zur 12. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS) vom 12. Mai 2000 zuzustimmen. Beschluss der Betriebskommission des EAD vom 13.10.2023: Die Betriebskommission beschließt die Vorlage einstimmig. Darmstadt, 19.10.2023
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ENTWURF/Stand: 19.09.2023
12. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von
Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung – AbfS)
vom 12. Mai 2000
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. vom
7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Februar
2023 (GVBl. I S. 90, 93), des § 20 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft
und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
(Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert
durch Art. 5 des Gesetzes vom 02. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56), der § 1 Abs. 6 und § 5
des Hess. Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 6. März 2013
(GVBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. I S. 82),
des § 7 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBI. I S. 896), zuletzt
geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 28. April 2023 (BGBl. I S. 700), der §§ 1 bis 6a, 9
und 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 24. März 2013 (GVBl. I
S. 134), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. I S. 582), wird
gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom …………… folgende Satzung
erlassen:
Artikel I
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In § 1 Abs. 3 S. 1 wird hinter der Jahresangabe „2019“ die Folge „das zuletzt durch
Art. 2 des Gesetzes vom 11.05.2023 (BGBl. 2023 I Nr.124) geändert worden ist,“
eingefügt.
b) In § 1 Abs. 4 S. 2 wird „Art. 2 Abs. 9“ durch „Art. 5“ und die Jahreszahlenangabe
„20. Juli 2017“ sowie die Fundstellenangabe „(BGBl I S. 2808)“ durch die Angabe
„02.03.2023 (BGBl I Nr.56) ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In § 5 Abs. 1 d) wird nach dem Passus „Abfallbehälter größer als 1.100 l werden nach
Bedarf, mindestens jedoch 4-wöchentlich“ der Passus „und höchstens zwei Mal in der
Woche“ eingefügt.
b) In § 5 Abs. 3 b) wird hinter dem letzten Satz aus der Folge „geleert.““ das Satzzeichen
„““ entfernt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 1 wird hinter dem letzten Satz aus der Folge „zu halten.““ das Satzzeichen „““
entfernt.
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In § 13 Abs. 2 a) wird im 5. Satz das Wort „erfahrungsmäßigem“ ersetzt durch das
Wort „erfahrungsgemäßen“
b) In § 13 Abs. 2 b) wird in der Tabelle in der 1. Spalte vor dem Wort
„Erholungsgrundstücke“ die Nummerierung „19)“ durch die Nummerierung „10)“
ersetzt.
c) In § 13 Abs. 4 wird im 7. Satz nach dem Wort „Satz“ die Zahl „7“ durch die Zahl „8“
ersetzt.
d) In § 13 Abs. 6 wird als neuer Satz 2 eingefügt: „Anlage 2, die Bestandteil dieser
Satzung ist, gilt ergänzend.“
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In § 14 Abs. 3 wird im 1. Satz hinter das Wort „Straßenverkehrsordnung“ das
Satzzeichen „)“ angefügt.
b) In § 14 Abs. 3 wird folgender letzter Satz „Bereitstellungsplätze für Abfallbehälter in
Voll- und Halbunterflursystemen müssen an Werktagen im Zeitraum von 06:00 bis
18:00 Uhr für das Müllfahrzeug zur Leerung anfahrbar sein.“ angefügt.
c) § 14 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst:
„Standplätze und Transportwege auf dem Grundstück müssen sich in verkehrssicherem
Zustand, insbesondere schnee- und eisfrei, befinden, frei von Hindernissen und
ausreichend beleuchtet sein. Zur Beleuchtung wird im Sinne des Klimaschutzes die
Nutzung von Bewegungsmeldern empfohlen. Sie müssen ebenfalls eine Mindestbreite
von 1,5 Metern aufweisen und befestigt (gut berollbar) und trittsicher sein (d. h. es
dürfen keine Rasengittersteine oder Splitt/Schotter/Sand verwendet werden). Türen
und Tore müssen mit Feststelleinrichtungen versehen sein, um den Transport nicht zu
behindern. In geschlossenen Räumen oder bei überdachten Sammelstandplätzen soll
die lichte Deckenhöhe mindestens 2 Meter betragen. Stufen dürfen im Standplatz - und
Transportbereich von Abfallbehältern ab 50 kg Gesamtgewicht nicht vorhanden sein.
Bei vierrädrigen Abfallbehältern dürfen keine Absätze oder Kanten auf dem
Transportweg liegen, die eine Kantenhöhe von 3 cm überschreiten. Ein Gefälle bzw.
eine Steigung über 3 % im Transportweg ist nicht zulässig.“
d) In § 14 Abs. 6 wird im 6. Satz hinter das Wort „nach“ das Wort „dessen“ eingefügt und
nach dem Wort „Herrichtung“ wird der Passus „und Entrichtung der Aufstellgebühr“
gestrichen.
e) In § 14 Abs. 6 wird nach dem 6. Satz der folgende Satz „Sämtliche Haftungsfragen
(Standortsicherheit, Bauabsicherung etc.) gehen im Anschluss ebenfalls an den
Grundstückseigentümer über.“ eingefügt.
f) In § 14 Abs. 6 wird nach dem letzten Satz der folgende Satz „Die Ausführungsdetails
sind in Anlage 2 geregelt.“ angefügt.
6. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In § 17 Abs. 2 wird die Tabelle mit den Gebührensätzen wie folgt gefasst:
„Die Jahresgebühr beträgt
für die einmalige wöchentliche Leerung
a) eines 80-l-Behälters
Grundgebühr: 196,03 €
Leistungsgebühr: 235,15 €
Summe: 431,18 €
b) eines 120-l-Behälters
Grundgebühr: 196,03 €
Leistungsgebühr: 352,88 €
Summe: 548,91 €
c) eines 240-l-Behälters
Grundgebühr: 196,03 €
Leistungsgebühr: 705,60 €
Summe: 901,63 €
d) eines 660-l-Großraumbehälters
Grundgebühr: 1.036,20 €
Leistungsgebühr: 1.880,72 €
Summe: 2.916,92 €
e) eines 1.100-l-Großraumbehälters
Grundgebühr: 1.036,20 €
Leistungsgebühr: 3.170,35 €
Summe: 4.206,55 €
für die für die 2-wöchentliche Leerung
f) eines 80-l-Behälters
Grundgebühr: 164,36 €
Leistungsgebühr: 117,57 €
Summe: 281,93 €
g) eines 120-l-Behälters
Grundgebühr: 164,36 €
Leistungsgebühr: 176,28 €
Summe: 340,64 €
h) eines 240-l-Behälters
Grundgebühr: 164,36 €
Leistungsgebühr: 352,88 €
Summe: 517,24 €
für die 4-wöchentliche Leerung
i) eines 80-l-Behälters
Grundgebühr: 133,00 €
Leistungsgebühr: 58,71 €
Summe: 191,71 € “
b) In § 17 Abs. 3 a) wird die Tabelle mit den Gebührensätzen wie folgt gefasst:
„Die Servicegebühr beträgt pro Leerung beim:
Umleerverfahren:
2.500 l-Behälter 151,34 €
4.000 l-Behälter 152,66 €
5.000 l-Behälter 152,66 €
Einzeltransport:
4-cbm-Mulde 160,73 €
5-cbm-Mulde 160,73 €
7-cbm-Mulde 163,67 €
10-cbm-Mulde 165,58 €
8-cbm-Pressbehälter 202,72 €
10-cbm-Pressbehälter 208,59 €
8-cbm-Selbstpressbehälter 221,22 €
12-cbm-Selbstpressbehälter 229,00 €
20-cbm-Selbstpressbehälter 255,13 €
24-cbm-Container 190,68 €
34-cbm-Container 196,55 €
40-cbm-Container 198,02 € “
c) In § 17 Abs. 3 b) wird hinter dem letzten Satz aus der Folge „Ansatz von pauschal 100
kg.““ das Satzzeichen „““ entfernt.
d) In § 17 Abs. 7 wird in der Aufzählung in der 1. Spalte in der 2. Zeile hinter der Folge
„660-l-“ das Satzzeichen „,“ eingefügt.
e) In § 17 Abs. 7 wird in der Aufzählung in der 1. Spalte in der 2. Zeile die Folge „1.100 l -
Behälter“ geändert in die Folge „1.100-l-Behälter“.
f) In § 17 Abs. 9 wird im 2. Satz hinter dem letzten Wort „Leerung“ noch die Folge „,
höchstens jedoch zwei Leerungen in der Woche“ angefügt.
g) In § 17 Abs. 12 wird die Tabelle mit den Gebührensätzen wie folgt gefasst:
„Erfassung im Voll- oder Halbunterflursystem:
Die Jahresgebühr beträgt je Behälter:
a) 3.000-l-Behälter
Grundgebühr: 1.783,23 €
Leistungsgebühr pro Liter: 0,06901 €
b) 4.000-l-Behälter
Grundgebühr: 2.377,64 €
Leistungsgebühr pro Liter: 0,06901 €
c) 5.000-l-Behälter
Grundgebühr: 2.972,04 €
Leistungsgebühr pro Liter: 0,06901 € “
h) In § 17 Abs. 13 wird der Betrag „5.952,48 €“ durch den Betrag „9.988,92 €“ ersetzt
und folgender neuer abschließender Satz hinzugefügt: „Leistungen der Stadt, die nicht
bereits mit der einmaligen Aufstellungsgebühr abgegolten und gemäß § 1a) der Anlage
2 näher bezeichnet sind, werden nach den sonstigen Vorgaben von Anlage 2
abgerechnet“.
7. § 18 wird wie folgt geändert:
In § 18 Abs. 1 werden nach dem 6. Satz folgende zwei Sätze „Erfolgt der Wechsel im
Grundstückseigentum oder sonstiger dinglicher Rechte an einem Grundstück zwischen dem
1. und dem 15. eines Monats, ist der komplette Monat gebührenpflichtig. Erfolgt der Wechsel
vom 16. bis Ende des Monats beginnt die Gebührenpflicht zum 1. des Folgemonats.“ angefügt.
8. Die Abfallsatzung erhält folgende neue Anlage 2 zu §§ 14 Abs. 6 und § 17 Abs. 13:
Anlage 2
Technische Anschlussbedingungen für Abfall-Unterflursysteme in Bezug auf Lieferung und
Inbetriebnahme auf Basis der Abfallsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu §§ 14 Abs.
6 und 17 Abs. 13 der
Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt
Darmstadt (Abfallsatzung – AbfS)
§ 1
Allgemeine Merkmale der einmaligen Aufstellgebühr je Unterflurbehälter
a) Die einmalige Aufstellgebühr gemäß § 17 Abs. 13 der Abfallsatzung der Stadt Darmstadt
umfasst grundsätzlich die immobilen Systembestandteile inkl. Grubenerstellung und
Überlassung des Betonfundaments. Dabei ist die Aufstellgebühr für einen Regelfall konzipiert,
bei Abweichungen können zusätzliche Leistungen und Gebühren bzw. Kostenersätze anfallen.
Die Errichtung umfasst das Ausheben von Erdmaterial, das Abfahren und die Entsorgung des
Aushubs bzw. nach Abstimmung die Zuführung zu einer anderweitigen Ablademöglichkeit a uf
dem Grund des Bauherrn (Wiedereinbau). Dabei werden Unterflurcontainer ohne Zwischen -
räume eingebaut. Der Regelfall der Aufstellung von Unterflurcontainern geht von einer
(einzelnen) Anlieferung des Gesamtsystems sowie von einem so ebenen Gelände aus, dass keine
Böschungen erstellt oder abgebaut werden.
Die Grubenerstellung beinhaltet die folgenden Leistungen bei einer Aufstellung von bis zu vier
Unterflurbehältern:
Leistung in einmaliger
Aufstellungsgebühr
enthalten
Verkehrssicherung je Leistungsort
Baustelleneinrichtung je Standort in Block o. Reihenausführung ohne
zwischenliegende Freifläche
Baustellenräumung je Standort in Block o. Reihenausführung ohne
zwischenliegende Freifläche
Bauzaun-Gestellung in lfm. inkl. Demontage und Abzug bis 40 lfm
Schrankenzaun-Gestellung in lfm. inkl. Demontage und Abzug bis 40 lfm
Oberflächenaufbruch je m² und 40 cm Stärke bis 20 m²
Aushub mechanisch aufnehmen (inkl. Entsorgen (Erdaushub
Zuordnungswert TR Boden kleiner LAGA Z2)
bis 60 m³
Erdarbeiten Aushub inkl. Maschineneinsatz bis 5m Tiefe, und 60 Grad
Böschung (max. 45 Grad)
bis 60 m³
Gleitschienenverbau liefern und einbauen bis 65 m²
Einbau eines Frostschutzes 0/45 (m²) (bei technischer Notwendigkeit) bis 25 m²
Splittbett nach Qualität 2/8 liefern, einbauen und planieren bis 25 m²
Verfüllen des Arbeitsraums bis 35 m³
Personalgestellung Facharbeiter je Leistungs-ort bis 20 Std.
Abdecken des Betonfundaments unter Ver-wendung einer LDPE-Folie bis 20 m²
Abdecken des Betonfundaments unter Verwendung eines Filtervlies bis 45 m²
b) Soweit eine Grubenerstellung nicht in Reihen oder Quadrat ohne Zwischenräume erfolgen
kann oder soll oder soweit mehrere Aufstellorte (getrennt nach Fraktionen) auf einem Grundstück
gewünscht oder erforderlich sind oder Böschungen abgetragen oder erstellt werden müssen, ist
dies mit der Aufstellgebühr nicht abgegolten und erhebt die Stadt zusätzliche Gebühren bzw.
Kostenersätze gemäß der nachfolgenden Auflistung:
Leistung Gebühren je
weitere/r
lfm/Std./m²/m³
in EUR
Bauzaun-Gestellung in lfm. inkl. Demontage und Abzug ab 40 lfm. 20,36
Schrankenzaun-Gestellung in lfm. inkl. Demontage und Abzug ab 40
lfm.
17,78
Oberflächenaufbruch je m² und bis 40 cm Stärke (inkl. Entsorgung) ab
20 m²
69,57
Aushub mechanisch aufnehmen (inkl. Entsorgen (Erdaushub
Zuordnungswert TR Boden kleiner LAGA Z2) ab 60 m³
49,75
Erdarbeiten Aushub inkl. Maschineneinsatz bis 5m Tiefe, und 60 Grad
Böschung (max. 45 Grad) ab 60 m³
97,19
Gleitschienenverbau liefern und einbauen ab 65 m² 97,53
Einbau eines Frostschutzes 0/45 (m²) ab 25 m² 27,70
Splittbett nach Qualität 2/8 liefern, einbauen und planieren ab 25 m² 0,17
Verfüllen des Arbeitsraums ab 35 m³ 136,65
Personalgestellung Facharbeiter je Leistungsort ab 20 Std. 64,52
Abdecken des Betonfundaments unter Verwendung einer LDPE-Folie ab
20 m²
2,57
Abdecken des Betonfundaments unter Verwendung eines Filtervlies ab
45 m²
4,64
§ 2
Ausführungsrichtlinien zur Errichtung von Baugruben im Rahmen der satzungsgemäßen
einmaligen Aufstellgebühr
Zur Erstellung der Baugrube durch den EAD muss die vorgesehene Fläche so beschaffen sein,
dass mit Beginn der Arbeiten ein Graben und Ausheben des Erdreiches gemäß der
Einbauanleitung des Systemherstellers erfolgen kann.
Das Einmessen von Flächen al s auch die Darstellung der Flucht ist durch den Bauherrn im
Rahmen geeigneter Maßnahmen sicherzustellen.
Der Bodengrund muss hierbei so beschaffen sein, dass ein Aufnehmen und Abfahren mittels
Radlader, Bagger, LKW unmittelbar nach Aushub möglich ist.
Das Erdreich ist hierbei in Bodenklasse (1-5 nach DIN 18300) als Voraussetzung einzustufen.
Die folgenden Tätigkeiten haben durch den Grundstückseigentümer zu erfolgen:
- Tätigkeiten, welche den Zweck vorbereitender Maßnahmen erfüllen (Prüfung von Versor -
gungsleitungen im Boden, Bodengutachten, Kampfmittelfreigaben, Materialanalysen etc.)
- ergänzende bauliche Maßnahmen (Herstellungen von Unterfangungen etc.) zur Sicherstellung
der Errichtung der Baugrube
§ 3
Umgang mit Störungen im Rahmen des Prozesses der Grubenerstellung
Werden im Zuge der Grubenerstellung durch den EAD Störungen im Erdreich (Versorgungs -
leitungen, felsiges Gestein nach Bodenklasse 6 und 7, Relikte aus Kriegsbeständen etc.)
festgestellt, welche abweichend von der unter § 2 genannten Flächenbeschaffenheit einzustufen
sind, sind diese vom Grundstückseigentümer in Eigenregie zu beseitigen.
§ 4
Oberflächenfertigstellung am UF-System
Nach Anlieferung und Einsetzen des Betonfundaments erfolgt eine sachgerechte Verfüllung mit
wasserdurchlässigem Material bis ca. 10 cm unterhalb der Geländeoberkante (GOK) mit
abschließender lagenweiser Verdic htung. Die eigentliche Anarbeitung des Oberflächenbelags
und somit Fertigstellung dessen, hat durch den Grundstückseigentümer zu erfolgen.
§ 5
Baustellensicherung
Im Zuge der bauvorbereitenden Maßnahmen erfolgt eine Absicherung der Baugrube durch
Bauzaun o. ä. vor Anlieferung des Betonfundaments bzw. zwischen dem Zeitraum von
Grubenerstellung zu Liefertermin Betonfundament durch den EAD.
§ 6
Inbetriebnahme
Die Nutzung der Behälter darf erst nach Fertigstellung der in § 4 aufgeführten Anforderungen
und Inbetriebnahme durch den EAD erfolgen.
§ 7
Anlieferkriterien und Lieferzeitanzeige
Formal erfolgt die Anlieferung als Gesamtsystem, d. h. Betonfundament und Sammelbehälter
mit Anbauteilen im Verbund an einem Liefertag. Eine separierte Anlieferung von Betonfundament
und Sammelbehälter ist in Ausnahmefällen ausschließlich per gesondertem Antrag und auf
Prüfung durch den EAD möglich. Bei Komponentenanlieferung des Betonfundaments ist im Fall
von bauseitig erstellter Baugrube Personal zur Unterstützung bei Ausrichtungsarbeiten am
Liefertag vorzuhalten. Die Lieferzeit wird nach Auftragseingang kommuniziert und kann in
Einzelfällen und Marktlage abweichen.
Hierbei sind Liefervoraussetzungen (Zugänglichkeit und Geländegängigkeit sowie Boden -
Tragfähigkeit etc.) durch den Grundstückseigentümer sicherzustellen. Absicherungsmaßnahmen
während der Karenzzeit zwischen der Fertigstellung im Rahmen der Ausführung und Errichtung
der immobilen Bestandteile und der Lieferung der Sammelbehälter obliegen dem
Grundstückseigentümer gemäß Haftungsübergang. Die Koordination der Anlieferung des in
Besitz des EAD befindlichen Abfall -Sammelbehälters erfolgt darüber hinaus in gemeinsamer
Abstimmung.
§ 8
Montagearbeiten am Unterflursystem
Die Ausrichtung der Sicherheitsebene am Sys tem obliegt dem EAD. Die Montage der
Halbzylinder bzw. der Schließung erfolgt durch den EAD und kann in Absprache bauseitig durch
fachkundiges Personal erfolgen. Die Fertigstellung des Systems im Rahmen der optischen
Komponenten (Beklebung etc.) erfolgt durch den EAD.
§ 9 Allgemeines
Die letztendliche Entscheidungsbefugnis in Bezug auf sämtliche Regelungsgegenstände dieser
Technischen Anschlussbedingungen obliegt der Stadt (dem EAD). Soweit ihm in diesem
Zusammenhang Kosten entstehen, die von den vorstehenden Regelungen nicht erfasst und
abgedeckt werden, sind diese auf dessen Anforderung hin in der tatsächlich angefallenen Höhe
zu erstatten.
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Darmstadt, den …
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
André Schellenberg
Stadtkämmerer
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Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt
12. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung – AbfS)
vom 12. Mai 2000
Gültig ab 01.01.2024
Alte Satzung Neue Fassung
Aufgrund der §§ 5, 19 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. vom 01. April 1993
(GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1999 (GVBl.
2000 I S. 2), des § 15 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und
Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), der §§ 4 und 9 des
Hess. Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) vom
23. Mai 1997 (GVBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998
(GVBl. I S. 584), § 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.
März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998
(GVBl. I S. 562), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 11.
Mai 2000 folgende Satzung erlassen:
Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 24.05.2000, zuletzt geändert durch Satzung
vom 21.10.2020, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 24.10.2020, in Kraft ab
01.01.2021.
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. d.
F. vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom
16. Februar 2023 (GVBl. I S. 90, 93), des § 20 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der
Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von
Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212),
zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 02. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56),
der § 1 Abs. 6 und § 5 des Hess. Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz
(HAKrWG) vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Art. 15 des
Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. I S. 82), des § 7 der Gewerbeabfallverordnung
(GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBI. I S. 896), zuletzt geändert durch Art. 3 der
Verordnung vom 28. April 2023 (BGBl. I S. 700), der §§ 1 bis 6a, 9 und 10 des Hess.
Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134),
zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. I S. 582), wird
gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom …………… folgende Satzung
erlassen:
Alte Satzung Neue Fassung
§ 1 Aufgaben, Ziele
(1) Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der
Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Die Stadt kann sich zur
Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen.
(2) Die Abfallentsorgung der Stadt umfasst das Einsammeln und Befördern sowie das
Behandeln, Lagern und Verwerten oder Beseitigen der im Stadtgebiet anfallenden
Abfälle.
(3) Die Stadt als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin einerseits und in Hessen
tätige Systembetreiberin nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die
Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen
(Verpackungsgesetz – VerpackG) vom 05. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), in Kraft getreten
am 01. Januar 2019, andererseits führen die Erfassung von Papier, Pappe und
Kartonagen (PPK) in Altpapierbehältern und - depotcontainern sowie von
Leichtverpackungen (LVP) und stoffgleichen Nichtverpackungen aus dem Restabfall
in der kombinierten Wertstofftonne im Wege der Mitbenutzung durch. In dem
Anteil, in dem die Stadt damit Aufgabenträgerin ist, ist auch die Sammlung und
Entsorgung von Papier, Pappe und Kartonagen sowie der stoffgleichen
Nichtverpackungen Gegenstand dieser Satzung.
(4) Die Abfallwirtschaft hat vorrangig zum Ziel, die Abfallmenge und den
Schadstoffgehalt in den Abfällen so gering wie möglich zu halten. Maßnahmen der
Vermeidung von Abfällen und der Abfallbewirtschaftung stehen nach § 6 Abs. 1 des
Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der
umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz -
KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 9
des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) in folgender Rangfolge:
1. Vermeidung,
2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,
3. Recycling,
§ 1 Aufgaben, Ziele
(1) Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der
Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Die Stadt kann sich zur
Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen.
(2) Die Abfallentsorgung der Stadt umfasst das Einsammeln und Befördern sowie das
Behandeln, Lagern und Verwerten oder Beseitigen der im Stadtgebiet anfallenden
Abfälle.
(3) Die Stadt als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin einerseits und in Hessen
tätige Systembetreiberin nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die
Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen
(Verpackungsgesetz – VerpackG) vom 05. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), in Kraft getreten
am 01. Januar 2019, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.Mai 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 124) geändert worden ist, andererseits führen die Erfassung von
Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) in Altpapierbehältern und - depotcontainern
sowie von Leichtverpackungen (LVP) und stoffgleichen Nichtverpackungen aus dem
Restabfall in der kombinierten Wertstofftonne im Wege der Mitbenutzung durch. In
dem Anteil, in dem die Stadt damit Aufgabenträgerin ist, ist auch die Sammlung und
Entsorgung von Papier, Pappe und Kartonagen sowie der stoffgleichen
Nichtverpackungen Gegenstand dieser Satzung.
(4) Die Abfallwirtschaft hat vorrangig zum Ziel, die Abfallmenge und den
Schadstoffgehalt in den Abfällen so gering wie möglich zu halten. Maßnahmen der
Vermeidung von Abfällen und der Abfallbewirtschaftung stehen nach § 6 Abs. 1 des
Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der
umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz -
KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Art. 5 des
Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr.56) in folgender Rangfolge:
1. Vermeidung,
2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,
3. Recycling,
4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
5. Beseitigung
4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
5. Beseitigung
Alte Satzung Neue Fassung
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind alle Stoffe oder
Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen
muss.
(2) Abfälle aus privaten Haushaltungen:
Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen,
insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen
sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen
des betreuenden Wohnens, Kleingartenanlagen i.S.d. Bundeskleingartengesetzes
(BKleingG) oder Erholungsgrundstücken.
(3) Gewerbliche Siedlungsabfälle:
Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in
Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom
10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt sind,
insbesondere
a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen
aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie
b) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Abs. 2
genannten Abfälle.
(4) Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen (privater Restabfall):
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind alle Stoffe oder
Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen
muss.
(2) Abfälle aus privaten Haushaltungen:
Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen,
insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen
sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen
des betreuenden Wohnens, Kleingartenanlagen i.S.d. Bundeskleingartengesetzes
(BKleingG) oder Erholungsgrundstücken.
(3) Gewerbliche Siedlungsabfälle:
Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in
Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom
10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt sind,
insbesondere
a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen
aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie
b) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Abs. 2
genannten Abfälle.
(4) Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen (privater Restabfall):
Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushalten, die von den Entsorgungspflichtigen
selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet
vorgeschriebenen Behältern regelmäßig gesammelt, transportiert und der weiteren
Entsorgung zugeführt werden.
(5) Sperrmüll:
Feste Abfälle, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in die im Entsorgungsgebiet
vorgeschriebenen Restabfallbehälter passen und von den unter Abs. 4 genannten
Abfällen getrennt gesammelt und transportiert werden, z.B.: Schränke, Tische,
Regale, Sitzmöbel, Betten, Teppiche, Ölöfen (die restlos vom Öl befreit sein müssen),
Bilder, Fahrräder etc.
Nicht zum Sperrmüll gehören z.B.: Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten oder
giftigen Stoffen, gefährliche Abfälle, explosionsgefährliche Sachen,
Baustellenabfälle, Bauschutt und Erdaushub, Baumstämme, Öltanks und Ölöfen mit
Ölresten, Nachtspeicheröfen, Altreifen, Kraftfahrzeugteile oder ähnliche
Gegenstände, Elektro- und Elektronikgeräte wie z.B. Fernsehgeräte, PC-Monitore,
Kühlgeräte, Herde, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Spülmaschinen etc. sowie
Abfälle, die mit dem Gebäude fest verbunden waren.
(6) Elektro- und Elektronikgeräte:
Abfälle in Form von Geräten, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische
Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen sowie Geräte zur Erzeugung,
Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit
Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens
1500 Volt ausgelegt sind.
(7) Leichtverpackungen: Verkaufsverpackungen aus Materialien aller Art mit
Ausnahme von Glas und Papier/Pappe/Kartonagen gemäß den Bestimmungen des
Verpackungsgesetzes – VerpackG in der jeweils gültigen Fassung.
Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushalten, die von den Entsorgungspflichtigen
selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet
vorgeschriebenen Behältern regelmäßig gesammelt, transportiert und der weiteren
Entsorgung zugeführt werden.
(5) Sperrmüll:
Feste Abfälle, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in die im Entsorgungsgebiet
vorgeschriebenen Restabfallbehälter passen und von den unter Abs. 4 genannten
Abfällen getrennt gesammelt und transportiert werden, z.B.: Schränke, Tische,
Regale, Sitzmöbel, Betten, Teppiche, Ölöfen (die restlos vom Öl befreit sein müssen),
Bilder, Fahrräder etc.
Nicht zum Sperrmüll gehören z.B.: Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten oder
giftigen Stoffen, gefährliche Abfälle, explosionsgefährliche Sachen,
Baustellenabfälle, Bauschutt und Erdaushub, Baumstämme, Öltanks und Ölöfen mit
Ölresten, Nachtspeicheröfen, Altreifen, Kraftfahrzeugteile oder ähnliche
Gegenstände, Elektro- und Elektronikgeräte wie z.B. Fernsehgeräte, PC-Monitore,
Kühlgeräte, Herde, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Spülmaschinen etc. sowie
Abfälle, die mit dem Gebäude fest verbunden waren.
(6) Elektro- und Elektronikgeräte:
Abfälle in Form von Geräten, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische
Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen sowie Geräte zur Erzeugung,
Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit
Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens
1500 Volt ausgelegt sind.
(7) Leichtverpackungen: Verkaufsverpackungen aus Materialien aller Art mit
Ausnahme von Glas und Papier/Pappe/Kartonagen gemäß den Bestimmungen des
Verpackungsgesetzes – VerpackG in der jeweils gültigen Fassung.
(8) Stoffgleiche Nichtverpackungen:
Produkte, die überwiegend aus Kunststoff oder Metall bestehen und keine
Leichtverpackungen darstellen. Dies sind z.B.: Töpfe, Pfannen, Backformen,
Aluminiumschalen und -folien, Handwerkzeuge, Küchenwerkzeuge und Besteck,
Armaturen, Eimer und Transportboxen, Kinderspielsachen, Abdeckfolien, Nägel,
Schrauben, Plastikspielzeug, Plastikeimer.
(9) Kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle:
die in Siedlungsabfällen enthaltenen biologisch abbaubaren Abfälle tierischer oder
pflanzlicher Herkunft, wie zum Beispiel organische Küchenabfälle oder organische
Gartenabfälle. Keine kompostierbaren Abfälle im Sinne dieser Satzung sind: Flüssige
Küchenabfälle (wie z.B. Suppen), Fette, Tierkörperteile sowie im Handel als
„kompostierfähig“ angebotene Plastiktüten.
(10) Die Begriffe „Abfälle zur Verwertung“ und „Abfälle zur Beseitigung“ in dieser
Satzung bestimmen sich nach den Begrifflichkeiten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
bzw. des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz.
(8) Stoffgleiche Nichtverpackungen:
Produkte, die überwiegend aus Kunststoff oder Metall bestehen und keine
Leichtverpackungen darstellen. Dies sind z.B.: Töpfe, Pfannen, Backformen,
Aluminiumschalen und -folien, Handwerkzeuge, Küchenwerkzeuge und Besteck,
Armaturen, Eimer und Transportboxen, Kinderspielsachen, Abdeckfolien, Nägel,
Schrauben, Plastikspielzeug, Plastikeimer.
(9) Kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle:
die in Siedlungsabfällen enthaltenen biologisch abbaubaren Abfälle tierischer oder
pflanzlicher Herkunft, wie zum Beispiel organische Küchenabfälle oder organische
Gartenabfälle. Keine kompostierbaren Abfälle im Sinne dieser Satzung sind: Flüssige
Küchenabfälle (wie z.B. Suppen), Fette, Tierkörperteile sowie im Handel als
„kompostierfähig“ angebotene Plastiktüten.
(10) Die Begriffe „Abfälle zur Verwertung“ und „Abfälle zur Beseitigung“ in dieser
Satzung bestimmen sich nach den Begrifflichkeiten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
bzw. des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz.
Alte Satzung Neue Fassung
§ 3 Ausgeschlossene und ausgenommene Abfälle
(1) Der Abfallentsorgung unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe
dieser Satzung ausgeschlossen oder ausgenommen sind.
(2) Von der Abfallentsorgung (Einsammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung,
Beseitigung oder Verwertung) ausgeschlossen sind:
a) gefährliche Abfälle sowie Abfälle gemäß der „Richtlinie über die Vermeidung und
Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des
§ 3 Ausgeschlossene und ausgenommene Abfälle
(1) Der Abfallentsorgung unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe
dieser Satzung ausgeschlossen oder ausgenommen sind.
(2) Von der Abfallentsorgung (Einsammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung,
Beseitigung oder Verwertung) ausgeschlossen sind:
a) gefährliche Abfälle sowie Abfälle gemäß der „Richtlinie über die Vermeidung und
Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des
Gesundheitsdienstes“ der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) in der
jeweils gültigen Fassung.
b) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in
privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können oder die
Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem
Abfallwirtschaftsplan des Landes Hessen durch einen anderen Entsorgungsträger
oder Dritten gewährleistet ist.
c) Abfälle, für die Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnung nach § 25 KrWG
eingeführt sind, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung
stehen und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht zur Mitwirkung nach §
25 KrWG verpflichtet wurde.
Die von der Entsorgung ausgeschlossenen Abfälle sind von ihrem Erzeuger oder
Besitzer nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.
(3) Von der Abfallentsorgung ausgenommen sind kompostierbare Küchen- und
Gartenabfälle/Bioabfälle, wenn der Grundstückseigentümer nachweist und
schriftlich bestätigt, dass ausnahmslos alle auf dem Grundstück anfallenden und
kompostierbaren Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle ordnungsgemäß und
schadlos selbst verwertet werden, auf seinem Grundstück keine Biotonne aufgestellt
ist und für die Ausbringung des Produkts eine eigene gärtnerisch oder
landwirtschaftlich genutzte Fläche von 25 m² je Grundstücksbewohner
nachgewiesen wird (Eigenkompostierung). In den Fällen des § 13 Abs. 3 ist eine
Eigenkompostierung unzulässig.
Gesundheitsdienstes“ der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) in der
jeweils gültigen Fassung.
b) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in
privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können oder die
Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem
Abfallwirtschaftsplan des Landes Hessen durch einen anderen Entsorgungsträger
oder Dritten gewährleistet ist.
c) Abfälle, für die Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnung nach § 25 KrWG
eingeführt sind, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung
stehen und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht zur Mitwirkung nach §
25 KrWG verpflichtet wurde.
Die von der Entsorgung ausgeschlossenen Abfälle sind von ihrem Erzeuger oder
Besitzer nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.
(3) Von der Abfallentsorgung ausgenommen sind kompostierbare Küchen- und
Gartenabfälle/Bioabfälle, wenn der Grundstückseigentümer nachweist und
schriftlich bestätigt, dass ausnahmslos alle auf dem Grundstück anfallenden und
kompostierbaren Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle ordnungsgemäß und
schadlos selbst verwertet werden, auf seinem Grundstück keine Biotonne aufgestellt
ist und für die Ausbringung des Produkts eine eigene gärtnerisch oder
landwirtschaftlich genutzte Fläche von 25 m² je Grundstücksbewohner
nachgewiesen wird (Eigenkompostierung). In den Fällen des § 13 Abs. 3 ist eine
Eigenkompostierung unzulässig.
Alte Satzung Neue Fassung
§ 4 Einsammlungssysteme
(1) Die Stadt führt die Einsammlung der Abfälle im Hol- und Bringsystem durch (§ 5).
§ 4 Einsammlungssysteme
(1) Die Stadt führt die Einsammlung der Abfälle im Hol- und Bringsystem durch (§ 5).
(2) Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des Abfallbesitzers in
Einzelfällen aufgrund örtlicher Begebenheiten an einem grundstücksfernen
Sammelplatz, bzw. beim Gemeinschaftsstandplatz von Müllgroßbehältern zur
gemeinsamen Benutzung für mehrere Grundstücke abgeholt, soweit sie dort
satzungsgemäß bereitgestellt wurden.
(3) Beim Bringsystem hat der Abfallbesitzer die Abfälle zu aufgestellten
Sammelbehältern oder zu sonstigen Annahmestellen zu bringen. An den
Annahmestellen ist den Weisungen des Personals Folge zu leisten.
(2) Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des Abfallbesitzers in
Einzelfällen aufgrund örtlicher Begebenheiten an einem grundstücksfernen
Sammelplatz, bzw. beim Gemeinschaftsstandplatz von Müllgroßbehältern zur
gemeinsamen Benutzung für mehrere Grundstücke abgeholt, soweit sie dort
satzungsgemäß bereitgestellt wurden.
(3) Beim Bringsystem hat der Abfallbesitzer die Abfälle zu aufgestellten
Sammelbehältern oder zu sonstigen Annahmestellen zu bringen. An den
Annahmestellen ist den Weisungen des Personals Folge zu leisten.
Alte Satzung Neue Fassung
§ 5 Durchführung der Abfalleinsammlung
(1) Abfälle zur Beseitigung – Restabfall – (Holsystem)
a) Zur Einsammlung des Restabfalls aus privaten Haushalten und anderen
Herkunftsbereichen stehen die in § 13 Abs. 5 und 6 genannten Abfallbehälter
(Restabfallbehälter) zur Verfügung. Diese werden von der Stadt am Leerungstag vom
Standort geholt und nach der Leerung wieder zurückgestellt, wenn sie entsprechend
§ 14 bereitstanden.
b) Zusätzlich können bei der Stadt Säcke für Abfälle zur Beseitigung (Restabfallsäcke)
mit amtlichem Aufdruck für die Restabfalleinsammlung bezogen werden. Die
Restabfallsäcke sind zum einmaligen Gebrauch bestimmt und gehen mit der
Einsammlung in das Eigentum der Stadt über. Sie sind verschlossen anstelle von
oder unmittelbar neben den/dem anderen Restabfallbehälter(n) zur Abholung
bereitzustellen.
c) In die Restabfallbehälter und -säcke dürfen folgende Abfälle nicht gegeben
werden: Altglas, PPK, leere LVP, gefährliche Abfälle/”Sonderabfälle”, Batterien,
Elektro- und Elektronikgeräte, stoffgleiche Nichtverpackungen, Bauschutt, flüssige
Abfälle, heiße Asche, Schnee, Eis. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen
die Stadt oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des
§ 5 Durchführung der Abfalleinsammlung
(1) Abfälle zur Beseitigung – Restabfall – (Holsystem)
a) Zur Einsammlung des Restabfalls aus privaten Haushalten und anderen
Herkunftsbereichen stehen die in § 13 Abs. 5 und 6 genannten Abfallbehälter
(Restabfallbehälter) zur Verfügung. Diese werden von der Stadt am Leerungstag vom
Standort geholt und nach der Leerung wieder zurückgestellt, wenn sie entsprechend
§ 14 bereitstanden.
b) Zusätzlich können bei der Stadt Säcke für Abfälle zur Beseitigung (Restabfallsäcke)
mit amtlichem Aufdruck für die Restabfalleinsammlung bezogen werden. Die
Restabfallsäcke sind zum einmaligen Gebrauch bestimmt und gehen mit der
Einsammlung in das Eigentum der Stadt über. Sie sind verschlossen anstelle von
oder unmittelbar neben den/dem anderen Restabfallbehälter(n) zur Abholung
bereitzustellen.
c) In die Restabfallbehälter und -säcke dürfen folgende Abfälle nicht gegeben
werden: Altglas, PPK, leere LVP, gefährliche Abfälle/”Sonderabfälle”, Batterien,
Elektro- und Elektronikgeräte, stoffgleiche Nichtverpackungen, Bauschutt, flüssige
Abfälle, heiße Asche, Schnee, Eis. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen
die Stadt oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des
Restabfalls zu verweigern, bis die unzulässigen Abfälle aus dem Restabfall entfernt
worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Fall
unberührt.
d) Die Restabfallbehälter der Größen 80 l bis 1.100 l werden einmal wöchentlich
geleert. Darüber hinaus können auf schriftlichen Antrag 80-l-, 120-l- und 240-l
Restabfallbehälter auch 2-wöchentlich und 80-l-Restabfallbehälter 4-wöchentlich
geleert werden. Auf schriftlichen Antrag können die Abfallbehälter der Größen 660 l
und 1.100 l mehrfach wöchentlich und auch 2-wöchentlich geleert werden,
Abfallbehälter größer als 1.100 l werden nach Bedarf, mindestens jedoch 4-
wöchentlich geleert.
e) Abfälle zur Beseitigung, die nicht über die Sammelgefäße entsorgt werden sollen
oder können, werden nach Bedarf auf schriftlichen Antrag beseitigt (Bedarfsabfuhr).
Dies gilt auch für Sperrmüll, soweit nicht eine Abfuhr nach Abs. 5 erfolgt.
(2) Papier/Pappe/Kartonagen (PPK/Hol- und Bringsystem)
a) Für PPK aus privaten Haushalten stellt die Stadt auf Antrag 240 l und 1.100 l
Altpapierbehälter mit 2-wöchentlicher Leerung auf privaten Grundstücken zur
Verfügung. Diese sind am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach
18 Uhr vor dem Grundstück am Straßenrand zur Entleerung bereit– und nach der
Leerung anschließend wieder zurückzustellen.
b) Privaten Haushalten stehen zur Einsammlung von leeren Verkaufsverpackungen
aus Pappe, Karton, Papier sowie für PPK anderer Art außerdem die auf öffentlichen
Flächen aufgestellten Altpapierbehälter zur Verfügung.
c) In die auf öffentlichen Flächen von der Stadt aufgestellten Altpapierbehälter darf
nur PPK aus Privathaushalten gegeben werden.
Restabfalls zu verweigern, bis die unzulässigen Abfälle aus dem Restabfall entfernt
worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Fall
unberührt.
d) Die Restabfallbehälter der Größen 80 l bis 1.100 l werden einmal wöchentlich
geleert. Darüber hinaus können auf schriftlichen Antrag 80-l-, 120-l- und 240-l
Restabfallbehälter auch 2-wöchentlich und 80-l-Restabfallbehälter 4-wöchentlich
geleert werden. Auf schriftlichen Antrag können die Abfallbehälter der Größen 660 l
und 1.100 l mehrfach wöchentlich und auch 2-wöchentlich geleert werden,
Abfallbehälter größer als 1.100 l werden nach Bedarf, mindestens jedoch 4-
wöchentlich und höchstens zwei Mal in der Woche geleert.
e) Abfälle zur Beseitigung, die nicht über die Sammelgefäße entsorgt werden sollen
oder können, werden nach Bedarf auf schriftlichen Antrag beseitigt (Bedarfsabfuhr).
Dies gilt auch für Sperrmüll, soweit nicht eine Abfuhr nach Abs. 5 erfolgt.
(2) Papier/Pappe/Kartonagen (PPK/Hol- und Bringsystem)
a) Für PPK aus privaten Haushalten stellt die Stadt auf Antrag 240 l und 1.100 l
Altpapierbehälter mit 2-wöchentlicher Leerung auf privaten Grundstücken zur
Verfügung. Diese sind am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach
18 Uhr vor dem Grundstück am Straßenrand zur Entleerung bereit– und nach der
Leerung anschließend wieder zurückzustellen.
b) Privaten Haushalten stehen zur Einsammlung von leeren Verkaufsverpackungen
aus Pappe, Karton, Papier sowie für PPK anderer Art außerdem die auf öffentlichen
Flächen aufgestellten Altpapierbehälter zur Verfügung.
c) In die auf öffentlichen Flächen von der Stadt aufgestellten Altpapierbehälter darf
nur PPK aus Privathaushalten gegeben werden.
d) Auf schriftlichen Antrag hin ist die Erfassung von PPK in Voll- oder
Halbunterflursystemen bis max. 5.000 l möglich. Die Leerung erfolgt nach Bedarf,
jedoch mindestens 4-wöchentlich.
e) Kartonagen bzw. Verkaufsverpackungen sind zerkleinert in die Altpapierbehälter
zu geben.
(2a) Stoffgleiche Nichtverpackungen
Für stoffgleiche Nichtverpackungen aus privaten Haushaltungen stellt die Stadt auf
Antrag 240 l und 1.100 l Wertstofftonnen grundsätzlich mit 2-wöchentlicher Leerung
zur Verfügung. Diese sind am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend
nach 18 Uhr vor dem Grundstück am Straßenrand zur Entleerung bereit- und nach
der Leerung wieder auf das Grundstück zurückzustellen. Alternativ zur Erfassung in
Müllgroßbehältern ist auf Antrag eine Erfassung von stoffgleichen
Nichtverpackungen in Voll- oder Halbunterflursystemen bis max. 5.000 l möglich.
Die Abfuhr erfolgt grundsätzlich nach Bedarf, mindestens jedoch 4-wöchentlich.
Aufgrund der Vereinbarung der Stadt mit den in Hessen tätigen Systembetreibern
nach dem Verpackungsgesetz sind in diesen Behältern auch Leichtverpackungen zu
entsorgen.
(3) Kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle (Hol- und Bringsystem)
a) Zur Sammlung kompostierfähiger Abfälle stellt die Stadt auf Antrag 120-l- und
240-l-Biotonnen bzw. Voll- oder Halbunterflursysteme bis max. 5.000 l zur
Verfügung.
b) Die Leerung der Biotonnen erfolgt in den Monaten Oktober bis April im 2-
wöchentlichen Rhythmus und von Mai bis September wöchentlich. Die Biotonnen
sind am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18 Uhr vor dem
Grundstück am Straßenrand zur Entleerung bereit- und nach der Leerung
anschließend wieder zurückzustellen. Voll- oder Halbunterflursysteme werden
grundsätzlich nach Bedarf, jedoch mindestens 2-wöchentlich geleert.“
d) Auf schriftlichen Antrag hin ist die Erfassung von PPK in Voll- oder
Halbunterflursystemen bis max. 5.000 l möglich. Die Leerung erfolgt nach Bedarf,
jedoch mindestens 4-wöchentlich.
e) Kartonagen bzw. Verkaufsverpackungen sind zerkleinert in die Altpapierbehälter
zu geben.
(2a) Stoffgleiche Nichtverpackungen
Für stoffgleiche Nichtverpackungen aus privaten Haushaltungen stellt die Stadt auf
Antrag 240 l und 1.100 l Wertstofftonnen grundsätzlich mit 2-wöchentlicher Leerung
zur Verfügung. Diese sind am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend
nach 18 Uhr vor dem Grundstück am Straßenrand zur Entleerung bereit- und nach
der Leerung wieder auf das Grundstück zurückzustellen. Alternativ zur Erfassung in
Müllgroßbehältern ist auf Antrag eine Erfassung von stoffgleichen
Nichtverpackungen in Voll- oder Halbunterflursystemen bis max. 5.000 l möglich.
Die Abfuhr erfolgt grundsätzlich nach Bedarf, mindestens jedoch 4-wöchentlich.
Aufgrund der Vereinbarung der Stadt mit den in Hessen tätigen Systembetreibern
nach dem Verpackungsgesetz sind in diesen Behältern auch Leichtverpackungen zu
entsorgen.
(3) Kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle (Hol- und Bringsystem)
a) Zur Sammlung kompostierfähiger Abfälle stellt die Stadt auf Antrag 120-l- und
240-l-Biotonnen bzw. Voll- oder Halbunterflursysteme bis max. 5.000 l zur
Verfügung.
b) Die Leerung der Biotonnen erfolgt in den Monaten Oktober bis April im 2-
wöchentlichen Rhythmus und von Mai bis September wöchentlich. Die Biotonnen
sind am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18 Uhr vor dem
Grundstück am Straßenrand zur Entleerung bereit- und nach der Leerung
anschließend wieder zurückzustellen. Voll- oder Halbunterflursysteme werden
grundsätzlich nach Bedarf, jedoch mindestens 2-wöchentlich geleert.
c) Kompostierbare Gartenabfälle werden zusätzlich im Frühjahr und Herbst nach
vorheriger Terminvereinbarung eingesammelt. Diese Gartenabfälle sind spätestens
am vereinbarten Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18 Uhr,
gebündelt oder in Papiersäcken vor dem Grundstück am Straßenrand
bereitzustellen.
d) Kompostierbare Gartenabfälle können auch von deren Besitzern oder Erzeugern
zu den Öffnungszeiten auf der Bioabfall-Kompostierungsanlage in Darmstadt-
Kranichstein, Eckhardwiesenstraße 25, abgegeben werden.
(4) Alttextilien (Bringsystem)
Privathaushalten stehen zur Einsammlung von Alttextilien und Altschuhen die auf
öffentlichen Flächen aufgestellten Alttextilien– und Altschuhcontainer zur
Verfügung.
a) Alttextilien sind sauber, trocken und in stabile Säcke verpackt in die
Sammelbehälter einzuwerfen. Altschuhe sind paarweise zusammen zu binden.
b) Um Lärmbelästigungen zu vermeiden, dürfen die Sammelbehälter nur werktags in
der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr befüllt werden. Die Stadt kann, um Belästigungen der
Anwohner zu vermeiden, auch andere Einfüllzeiten festlegen, die dann auf den
davon betroffenen Behältern angegeben werden.
(5) Sperrmüll, Elektro- und Elektronikgeräte (nur Kühlgeräte, Haushaltsgroßgeräte,
Bildschirmgeräte), Metall/Schrott aus Privathaushalten (Holsystem)
Die genannten Abfälle, deren Gewicht je Einzelteil 100 kg nicht überschreiten darf,
werden separat und auf Antrag abgeholt. Bei der Anmeldung ist die voraussichtliche
Menge anzugeben. Die Abfälle sind spätestens an den vereinbarten Abfuhrtagen bis
6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18 Uhr vor dem Grundstück am
Straßenrand getrennt nach Sperrmüll und Elektro– und Elektronikgeräten
bereitzustellen.
c) Kompostierbare Gartenabfälle werden zusätzlich im Frühjahr und Herbst nach
vorheriger Terminvereinbarung eingesammelt. Diese Gartenabfälle sind spätestens
am vereinbarten Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18 Uhr,
gebündelt oder in Papiersäcken vor dem Grundstück am Straßenrand
bereitzustellen.
d) Kompostierbare Gartenabfälle können auch von deren Besitzern oder Erzeugern
zu den Öffnungszeiten auf der Bioabfall-Kompostierungsanlage in Darmstadt-
Kranichstein, Eckhardwiesenstraße 25, abgegeben werden.
(4) Alttextilien (Bringsystem)
Privathaushalten stehen zur Einsammlung von Alttextilien und Altschuhen die auf
öffentlichen Flächen aufgestellten Alttextilien– und Altschuhcontainer zur
Verfügung.
a) Alttextilien sind sauber, trocken und in stabile Säcke verpackt in die
Sammelbehälter einzuwerfen. Altschuhe sind paarweise zusammen zu binden.
b) Um Lärmbelästigungen zu vermeiden, dürfen die Sammelbehälter nur werktags in
der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr befüllt werden. Die Stadt kann, um Belästigungen der
Anwohner zu vermeiden, auch andere Einfüllzeiten festlegen, die dann auf den
davon betroffenen Behältern angegeben werden.
(5) Sperrmüll, Elektro- und Elektronikgeräte (nur Kühlgeräte, Haushaltsgroßgeräte,
Bildschirmgeräte), Metall/Schrott aus Privathaushalten (Holsystem)
Die genannten Abfälle, deren Gewicht je Einzelteil 100 kg nicht überschreiten darf,
werden separat und auf Antrag abgeholt. Bei der Anmeldung ist die voraussichtliche
Menge anzugeben. Die Abfälle sind spätestens an den vereinbarten Abfuhrtagen bis
6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18 Uhr vor dem Grundstück am
Straßenrand getrennt nach Sperrmüll und Elektro– und Elektronikgeräten
bereitzustellen.
(6) Elektro- und Elektronikgeräte/Groß- und Kleingeräte (Bringsystem)
Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushalten müssen, soweit sie nicht über
Handel oder Hersteller entsorgt werden, bei den von der Stadt bekannt gegebenen
Annahmestellen zu den jeweiligen Öffnungszeiten abgegeben oder in die im
Stadtgebiet aufgestellten Sammelcontainer eingeworfen werden. Privaten
Haushalten gleichgestellt sind bei der Annahme von Elektro- und Elektronikgeräten
im Bringsystem auch sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die
Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten
Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind.
(7) ”Kleinmengen gefährlicher Abfälle” (Bringsystem)
”Kleinmengen gefährlicher Abfälle” aus Privathaushalten und anderen
Herkunftsbereichen können bei der Sammelstelle für Kleinmengen gefährlicher
Abfälle der Stadt zu den Öffnungszeiten abgegeben werden, Mengen aus anderen
Herkunftsbereichen jedoch nur, wenn dort weniger als 500 kg an gefährlichen
Abfällen pro Betrieb und Jahr anfallen.
(8) Unbelasteter Bauschutt, Erdaushub und Baustellenabfälle sowie Fenster/Türen
mit Glas und Altreifen (Hol- und Bringsystem)
Unbelasteter Bauschutt, Erdaushub und Baustellenabfälle, Fenster/Türen mit Glas,
Altreifen sowie sonstige verwertbare Abfälle bis maximal 1 cbm pro Anlieferung
werden in den Recyclingstationen der Stadt zu den Öffnungszeiten angenommen.
Darüber hinausgehende Mengen aus Privathaushalten sind über die Stadt
(Holsystem) oder zulässige gewerbliche Sammlungen der Wiederverwertung (z. B.
einer Bauschutt-Recyclinganlage) zuzuführen.
(9) Nichtverwertbare Baustellenabfälle und produktionsspezifische Abfälle zur
Beseitigung (Hol- und Bringsystem)
(6) Elektro- und Elektronikgeräte/Groß- und Kleingeräte (Bringsystem)
Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushalten müssen, soweit sie nicht über
Handel oder Hersteller entsorgt werden, bei den von der Stadt bekannt gegebenen
Annahmestellen zu den jeweiligen Öffnungszeiten abgegeben oder in die im
Stadtgebiet aufgestellten Sammelcontainer eingeworfen werden. Privaten
Haushalten gleichgestellt sind bei der Annahme von Elektro- und Elektronikgeräten
im Bringsystem auch sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die
Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten
Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind.
(7) ”Kleinmengen gefährlicher Abfälle” (Bringsystem)
”Kleinmengen gefährlicher Abfälle” aus Privathaushalten und anderen
Herkunftsbereichen können bei der Sammelstelle für Kleinmengen gefährlicher
Abfälle der Stadt zu den Öffnungszeiten abgegeben werden, Mengen aus anderen
Herkunftsbereichen jedoch nur, wenn dort weniger als 500 kg an gefährlichen
Abfällen pro Betrieb und Jahr anfallen.
(8) Unbelasteter Bauschutt, Erdaushub und Baustellenabfälle sowie Fenster/Türen
mit Glas und Altreifen (Hol- und Bringsystem)
Unbelasteter Bauschutt, Erdaushub und Baustellenabfälle, Fenster/Türen mit Glas,
Altreifen sowie sonstige verwertbare Abfälle bis maximal 1 cbm pro Anlieferung
werden in den Recyclingstationen der Stadt zu den Öffnungszeiten angenommen.
Darüber hinausgehende Mengen aus Privathaushalten sind über die Stadt
(Holsystem) oder zulässige gewerbliche Sammlungen der Wiederverwertung (z. B.
einer Bauschutt-Recyclinganlage) zuzuführen.
(9) Nichtverwertbare Baustellenabfälle und produktionsspezifische Abfälle zur
Beseitigung (Hol- und Bringsystem)
Nichtverwertbare Baustellenabfälle und produktionsspezifische Abfälle zur
Beseitigung sind der Stadt anzudienen.
Nichtverwertbare Baustellenabfälle und produktionsspezifische Abfälle zur
Beseitigung sind der Stadt anzudienen.
Alte Satzung Neue Fassung
§ 6 Getrennthaltungspflicht
(1) Die Abfallbesitzer und –erzeuger sind verpflichtet, Abfälle nach Maßgabe von § 5
getrennt zu halten und zu sammeln und in die dafür bestimmten, entsprechend
gekennzeichneten und von der Stadt zugelassenen Abfallbehälter zu füllen.
Insbesondere sind zur Erfüllung der Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz „Abfälle
zur Verwertung" bereits an der Anfallstelle von dem Abfallbesitzer oder -erzeuger
von „Abfällen zur Beseitigung" getrennt zu halten.“
(2) Die Abfuhr nicht sortenrein getrennt gesammelten Abfalls kann verweigert
werden. Der Besitzer hat die Abfälle sodann ordnungsgemäß zu trennen. Falls dies
nicht geschieht, erfolgt die Abfuhr als Restabfall nach den Gebühren dieser Satzung.
§ 6 Getrennthaltungspflicht
(1) Die Abfallbesitzer und –erzeuger sind verpflichtet, Abfälle nach Maßgabe von § 5
getrennt zu halten und zu sammeln und in die dafür bestimmten, entsprechend
gekennzeichneten und von der Stadt zugelassenen Abfallbehälter zu füllen.
Insbesondere sind zur Erfüllung der Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz „Abfälle
zur Verwertung" bereits an der Anfallstelle von dem Abfallbesitzer oder -erzeuger
von „Abfällen zur Beseitigung" getrennt zu halten.
(2) Die Abfuhr nicht sortenrein getrennt gesammelten Abfalls kann verweigert
werden. Der Besitzer hat die Abfälle sodann ordnungsgemäß zu trennen. Falls dies
nicht geschieht, erfolgt die Abfuhr als Restabfall nach den Gebühren dieser Satzung.
Alte Satzung Neue Fassung
§ 7 Überlassungs- und Duldungspflichten, Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jedes Grundstück im Darmstädter Stadtgebiet, auf dem überlassungspflichtige
Abfälle nach Absatz 2 anfallen, ist an die Abfallentsorgung durch die Stadt
angeschlossen (Anschlusszwang). Der Eigentümer ist verpflichtet,
- das Aufstellen der zur Abfallerfassung notwendigen Behältnisse auf dem
Grundstück zu dulden,
- das Betreten des Grundstückes zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung
der Getrennthaltung sowie Verwertung von Abfällen zu dulden.
§ 7 Überlassungs- und Duldungspflichten, Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jedes Grundstück im Darmstädter Stadtgebiet, auf dem überlassungspflichtige
Abfälle nach Absatz 2 anfallen, ist an die Abfallentsorgung durch die Stadt
angeschlossen (Anschlusszwang). Der Eigentümer ist verpflichtet,
- das Aufstellen der zur Abfallerfassung notwendigen Behältnisse auf dem
Grundstück zu dulden,
- das Betreten des Grundstückes zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung
der Getrennthaltung sowie Verwertung von Abfällen zu dulden.
Entsprechendes gilt für Gemeinschaftsstandplätze von Müllgroßbehältern, die die
Stadt auf gemeinsamen schriftlichen Antrag hin bzw. aufgrund baurechtlicher
Bestimmungen zur gemeinsamen Benutzung für mehrere Grundstücke genehmigt
und zugeteilt hat.
Die Anschlusspflicht gilt auch für unbebaute oder unbewohnte Grundstücke, wenn
auf ihnen nicht nur gelegentlich Abfälle anfallen sowie für Kleingartenanlagen i.S.d.
BKleingG und Erholungsgrundstücke.
(2) Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen sind
verpflichtet, diese der Stadt satzungsgemäß zu überlassen und sich hierbei der
angebotenen Systeme (Hol- und Bringsystem, § 5) zu bedienen (Benutzungszwang),
soweit die Abfälle nicht gemäß § 3 oder kraft Gesetzes von der Abfallentsorgung
ausgeschlossen oder ausgenommen sind. Dies gilt auch für Erzeuger und Besitzer
von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie die Abfälle
nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegend öffentliche Interessen eine
Überlassung erfordern.
Entsprechendes gilt für Gemeinschaftsstandplätze von Müllgroßbehältern, die die
Stadt auf gemeinsamen schriftlichen Antrag hin bzw. aufgrund baurechtlicher
Bestimmungen zur gemeinsamen Benutzung für mehrere Grundstücke genehmigt
und zugeteilt hat.
Die Anschlusspflicht gilt auch für unbebaute oder unbewohnte Grundstücke, wenn
auf ihnen nicht nur gelegentlich Abfälle anfallen sowie für Kleingartenanlagen i.S.d.
BKleingG und Erholungsgrundstücke.
(2) Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen sind
verpflichtet, diese der Stadt satzungsgemäß zu überlassen und sich hierbei der
angebotenen Systeme (Hol- und Bringsystem, § 5) zu bedienen (Benutzungszwang),
soweit die Abfälle nicht gemäß § 3 oder kraft Gesetzes von der Abfallentsorgung
ausgeschlossen oder ausgenommen sind. Dies gilt auch für Erzeuger und Besitzer
von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie die Abfälle
nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegend öffentliche Interessen eine
Überlassung erfordern.
Alte Satzung Neue Fassung
§ 8 Anschlusspflichtige Grundstücke
(1) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im
Grundbuch jeder eine wirtschaftliche Einheit bildende zusammenhängende
Grundbesitz eines Eigentümers oder mehrerer Eigentümer.
(2) Dem Grundstückseigentümer stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher und
sonstige zur Nutzung des Grundstückes Berechtigte (z.B. Pächter von
Kleingartenanlagen i.S.d. BKleingG oder Besitzer von Erholungsgrundstücken)
hinsichtlich der sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten gleich,
soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Der Grundstückseigentümer wird
§ 8 Anschlusspflichtige Grundstücke
(1) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im
Grundbuch jeder eine wirtschaftliche Einheit bildende zusammenhängende
Grundbesitz eines Eigentümers oder mehrerer Eigentümer.
(2) Dem Grundstückseigentümer stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher und
sonstige zur Nutzung des Grundstückes Berechtigte (z.B. Pächter von
Kleingartenanlagen i.S.d. BKleingG oder Besitzer von Erholungsgrundstücken)
hinsichtlich der sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten gleich,
soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Der Grundstückseigentümer wird
von seinen Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihm andere
Berechtigte verpflichtet sind.
von seinen Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihm andere
Berechtigte verpflichtet sind.
Alte Satzung Neue Fassung
§ 9 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang können im Einzelfall auf
schriftlichen Antrag widerruflich schriftlich angeordnet werden,
a) wenn die Stadt aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine
Abfalleinsammlung oder -beförderung nicht vornehmen kann und öffentliche
Interessen nicht entgegenstehen.
b) wenn der Erzeuger oder Besitzer von gewerblichen Abfällen zur Beseitigung
nachweist, dass er diese Abfälle in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und
überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung an die öffentliche Einrichtung
der Abfallentsorgung der Stadt nicht erfordern.
(2) Die Möglichkeit einer anderweitigen Abfallbeseitigung ist im Antrag zu erläutern
und durch geeignete Unterlagen zu belegen.
(3) Ausnahmen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
§ 9 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang können im Einzelfall auf
schriftlichen Antrag widerruflich schriftlich angeordnet werden,
a) wenn die Stadt aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine
Abfalleinsammlung oder -beförderung nicht vornehmen kann und öffentliche
Interessen nicht entgegenstehen.
b) wenn der Erzeuger oder Besitzer von gewerblichen Abfällen zur Beseitigung
nachweist, dass er diese Abfälle in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und
überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung an die öffentliche Einrichtung
der Abfallentsorgung der Stadt nicht erfordern.
(2) Die Möglichkeit einer anderweitigen Abfallbeseitigung ist im Antrag zu erläutern
und durch geeignete Unterlagen zu belegen.
(3) Ausnahmen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
Alte Satzung Neue Fassung
§ 10 Anzeige- und Mitwirkungspflichten
(1) Den Wechsel im Grundstückseigentum hat der bisherige Eigentümer
unverzüglich der Stadt mitzuteilen. Die gleiche Verpflichtung obliegt dem neuen
Eigentümer
(2) Ist eine wesentliche Änderung in der Art und Menge der anfallenden Abfälle zu
erwarten, hat der Anschlusspflichtige bzw. der Besitzer oder Erzeuger dieses der
§ 10 Anzeige- und Mitwirkungspflichten
(1) Den Wechsel im Grundstückseigentum hat der bisherige Eigentümer
unverzüglich der Stadt mitzuteilen. Die gleiche Verpflichtung obliegt dem neuen
Eigentümer
(2) Ist eine wesentliche Änderung in der Art und Menge der anfallenden Abfälle zu
erwarten, hat der Anschlusspflichtige bzw. der Besitzer oder Erzeuger dieses der
Stadt unverzüglich mitzuteilen, zu belegen und die Gestellung von entsprechenden
Abfallgefäßen schriftlich zu beantragen. Sofern dies unterbleibt, aber festgestellt
wird, dass die Gefäßeinheit(en) für die Aufnahme der anfallenden Abfälle nicht
ausreicht (nicht ausreichen), kann die Stadt die erforderlichen Gefäße aufstellen.
Fallen Abfälle unregelmäßig oder saisonbedingt auf anschlusspflichtigen
Grundstücken (z.B. Kleingartenanlagen i.S.d. BKleingG, Erholungsgrundstücke,
Freibäder) an, so sind Beginn und Ende des Anfalls pro Jahr der Stadt möglichst
unter Angabe von Art und Menge nach Maßgabe der vorstehenden Sätze ebenfalls
in schriftlicher Form mitzuteilen.
(3) Die Beantragung von gebührenpflichtigen Restabfallbehältern gemäß § 17 Abs. 2
durch Mieter oder andere Nutzungsberechtigte bedarf des Einverständnisses des
Grundstückseigentümers in schriftlicher Form.
(4) Zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Systemen zur
Erfassung, Sammlung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und zum Transport von
Abfällen kann die Stadt Modellversuche mit örtlich oder zeitlich begrenzter Wirkung
durchführen. Der Anschlusspflichtige bzw. der Abfallbesitzer oder -erzeuger ist
grundsätzlich zur Teilnahme verpflichtet; ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht.
Die Abfallgebühren bleiben davon unberührt.
Stadt unverzüglich mitzuteilen, zu belegen und die Gestellung von entsprechenden
Abfallgefäßen schriftlich zu beantragen. Sofern dies unterbleibt, aber festgestellt
wird, dass die Gefäßeinheit(en) für die Aufnahme der anfallenden Abfälle nicht
ausreicht (nicht ausreichen), kann die Stadt die erforderlichen Gefäße aufstellen.
Fallen Abfälle unregelmäßig oder saisonbedingt auf anschlusspflichtigen
Grundstücken (z.B. Kleingartenanlagen i.S.d. BKleingG, Erholungsgrundstücke,
Freibäder) an, so sind Beginn und Ende des Anfalls pro Jahr der Stadt möglichst
unter Angabe von Art und Menge nach Maßgabe der vorstehenden Sätze ebenfalls
in schriftlicher Form mitzuteilen.
(3) Die Beantragung von gebührenpflichtigen Restabfallbehältern gemäß § 17 Abs. 2
durch Mieter oder andere Nutzungsberechtigte bedarf des Einverständnisses des
Grundstückseigentümers in schriftlicher Form.
(4) Zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Systemen zur
Erfassung, Sammlung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und zum Transport von
Abfällen kann die Stadt Modellversuche mit örtlich oder zeitlich begrenzter Wirkung
durchführen. Der Anschlusspflichtige bzw. der Abfallbesitzer oder -erzeuger ist
grundsätzlich zur Teilnahme verpflichtet; ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht.
Die Abfallgebühren bleiben davon unberührt.
Alte Satzung Neue Fassung
§ 11 Auskunftspflicht
Der Anschlusspflichtige bzw. der Besitzer oder Erzeuger hat über § 10 hinaus die für
die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 11 Auskunftspflicht
Der Anschlusspflichtige bzw. der Besitzer oder Erzeuger hat über § 10 hinaus die für
die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Alte Satzung Neue Fassung
§ 12 Unterbrechung der Abfallentsorgung
Die Stadt sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen zur
ordnungsgemäßen Abfalleinsammlung und hat darauf hinzuwirken, dass die
Störungen unverzüglich behoben werden. Bei vorübergehenden Einschränkungen,
Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von
Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder Streik, hat der an die Abfallentsorgung
Angeschlossene keinen Anspruch auf Entsorgung bzw. eine Gebührenermäßigung.
§ 12 Unterbrechung der Abfallentsorgung
Die Stadt sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen zur
ordnungsgemäßen Abfalleinsammlung und hat darauf hinzuwirken, dass die
Störungen unverzüglich behoben werden. Bei vorübergehenden Einschränkungen,
Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von
Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder Streik, hat der an die Abfallentsorgung
Angeschlossene keinen Anspruch auf Entsorgung bzw. eine Gebührenermäßigung.
Alte Satzung Neue Fassung
§ 13 Abfallbehälter
(1) Die Abfallbehälter für die Abfälle, die im Holsystem eingesammelt werden, stellt
die Stadt den Anschlusspflichtigen bzw. den Abfallbesitzern zur Verfügung, wobei
die Stadt Eigentümerin bleibt. Für Verlust oder Beschädigung der überlassenen
Gefäße haftet der Grundstückseigentümer. Beschädigungen oder Verlust von
Abfallgefäßen sind unverzüglich mitzuteilen. Eine rückwirkende Erstattung der
Gebühren ist nur ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung über den Verlust der
Gefäße möglich. Das Aufstellen anderer Abfallgefäße ist nur nach vorheriger
Zustimmung der Stadt in Ausnahmefällen zulässig. Der Einsatz von
Pressvorrichtungen für Abfallbehälter bis 1.100 l ist der Stadt anzuzeigen.
(2) Die Stadt bestimmt Art, Größe, Anzahl, Leerungshäufigkeit und Standplatz der
Abfallbehälter.
a) Privathaushalte
In Privathaushalten wird zur Bemessung des Behältervolumens ein Wert von 15 l
Restabfallbehältervolumen pro Person und Woche in Ansatz gebracht. Bei
gleichzeitiger Nutzung einer Biotonne auf dem Grundstück oder satzungsgemäßer
Eigenkompostierung reduziert sich dieser Wert auf 10 l pro Person und Woche.
§ 13 Abfallbehälter
(1) Die Abfallbehälter für die Abfälle, die im Holsystem eingesammelt werden, stellt
die Stadt den Anschlusspflichtigen bzw. den Abfallbesitzern zur Verfügung, wobei
die Stadt Eigentümerin bleibt. Für Verlust oder Beschädigung der überlassenen
Gefäße haftet der Grundstückseigentümer. Beschädigungen oder Verlust von
Abfallgefäßen sind unverzüglich mitzuteilen. Eine rückwirkende Erstattung der
Gebühren ist nur ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung über den Verlust der
Gefäße möglich. Das Aufstellen anderer Abfallgefäße ist nur nach vorheriger
Zustimmung der Stadt in Ausnahmefällen zulässig. Der Einsatz von
Pressvorrichtungen für Abfallbehälter bis 1.100 l ist der Stadt anzuzeigen.
(2) Die Stadt bestimmt Art, Größe, Anzahl, Leerungshäufigkeit und Standplatz der
Abfallbehälter.
a) Privathaushalte
In Privathaushalten wird zur Bemessung des Behältervolumens ein Wert von 15 l
Restabfallbehältervolumen pro Person und Woche in Ansatz gebracht. Bei
gleichzeitiger Nutzung einer Biotonne auf dem Grundstück oder satzungsgemäßer
Eigenkompostierung reduziert sich dieser Wert auf 10 l pro Person und Woche.
Person im Sinne der Vorschrift ist jeder beim Amt für Einwohnerwesen, Wahlen und
Statistik mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldete Einwohner. Die Mindestgröße
eines Restabfallbehälters beträgt in jedem Fall 80 l pro angeschlossenem
Grundstück. Die Zuteilung der Abfallbehälter auf die anschlusspflichtigen
Grundstücke erfolgt durch die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere
nach dem erfahrungsmäßigem durchschnittlichen Bedarf pro Jahr sowie den
Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und der geordneten Abfallentsorgung. Dies gilt
auch für Änderungen.
b) Andere Herkunftsbereiche als Privathaushalte
Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter
Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird
ein Mindestvolumen von 15 l pro Woche zur Verfügung gestellt. Abweichend kann
auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung
von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres
Mindestbehältervolumen zugelassen werden. Die Stadt legt aufgrund der
vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen/ Erkenntnissen das zur
Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen
fest.
Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt:
Unternehmen/Institutionen je Platz/Beschäftigten/ Bett Einwohnergleichwert
1) Krankenhäuser, Kliniken
u.ä. Einrichtungen
je Platz/Bett 1
2) öffentl. Verwaltungen,
Geldinstitute, Verbände,
Krankenkassen, Versiche-
rungen, selbstständig
Tätige der freien Berufe,
selbstständige Handels-,
je 3 Beschäftigte 1
Person im Sinne der Vorschrift ist jeder beim Amt für Einwohnerwesen, Wahlen und
Statistik mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldete Einwohner. Die Mindestgröße
eines Restabfallbehälters beträgt in jedem Fall 80 l pro angeschlossenem
Grundstück. Die Zuteilung der Abfallbehälter auf die anschlusspflichtigen
Grundstücke erfolgt durch die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere
nach dem erfahrungsgemäßen durchschnittlichen Bedarf pro Jahr sowie den
Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und der geordneten Abfallentsorgung. Dies gilt
auch für Änderungen.
b) Andere Herkunftsbereiche als Privathaushalte
Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter
Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird
ein Mindestvolumen von 15 l pro Woche zur Verfügung gestellt. Abweichend kann
auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung
von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres
Mindestbehältervolumen zugelassen werden. Die Stadt legt aufgrund der
vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen/ Erkenntnissen das zur
Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen
fest.
Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt:
Unternehmen/Institutionen je Platz/Beschäftigten/ Bett Einwohnergleichwert
1) Krankenhäuser, Kliniken
u.ä. Einrichtungen
je Platz/Bett 1
2) öffentl. Verwaltungen,
Geldinstitute, Verbände,
Krankenkassen, Versiche-
rungen, selbstständig
Tätige der freien Berufe,
selbstständige Handels-,
je 3 Beschäftigte 1
Industrie- u.
Versicherungsvertreter
3) Speisewirtschaften,
Imbissstuben
je Beschäftigten 4
4) Gaststättenbetriebe, die
nur als Schankwirtschaft
konzessioniert sind,
Eisdielen
je Beschäftigten 2
5) Beherbergungsbetriebe je 4 Betten 1
6) Lebensmitteleinzel- u.
Großhandel
je Beschäftigten 2
7) sonstige Einzel- und
Großhandel
je Beschäftigten 0,5
8) Industrie, Handwerk u.
übrige Gewerbe
je Beschäftigten 0,5
9) Kleingartenanlagen Je Kleingarten im Sinne von §
1 Abs. 1 BKleinG
0,25
19) Erholungsgrundstücke Je Grundstück 0,25
Die Summe der Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den vollen
Einwohnergleichwert aufgerundet.
Beschäftigte im Sinne dieser Satzung sind alle im Bereich Tätige (z.B. Arbeitnehmer,
Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich
Zeitarbeitskräfte, Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen
Industrie- u.
Versicherungsvertreter
3) Speisewirtschaften,
Imbissstuben
je Beschäftigten 4
4) Gaststättenbetriebe, die
nur als Schankwirtschaft
konzessioniert sind,
Eisdielen
je Beschäftigten 2
5) Beherbergungsbetriebe je 4 Betten 1
6) Lebensmitteleinzel- u.
Großhandel
je Beschäftigten 2
7) sonstige Einzel- und
Großhandel
je Beschäftigten 0,5
8) Industrie, Handwerk u.
übrige Gewerbe
je Beschäftigten 0,5
9) Kleingartenanlagen Je Kleingarten im Sinne von §
1 Abs. 1 BKleinG
0,25
10) Erholungsgrundstücke Je Grundstück 0,25
Die Summe der Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den vollen
Einwohnergleichwert aufgerundet.
Beschäftigte im Sinne dieser Satzung sind alle im Bereich Tätige (z.B. Arbeitnehmer,
Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich
Zeitarbeitskräfte, Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen
Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel
berücksichtigt.
Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus
anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können,
wird das sich aus Abs. 2 b) ergebende Behältervolumen auf das nach Abs. 2 a) zur
Verfügung zu stellende Behältervolumen angerechnet.
Reicht das bereit gestellte Behältervolumen wiederholt nicht aus, so hat der
Grundstückseigentümer die Aufstellung eines Behälters mit größerem und
ausreichendem Behältervolumen zu dulden.
(3) Eigentümer von Grundstücken können sich zu einer Abfallgemeinschaft
zusammenschließen und einen Abfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung auf
einem dafür vorgesehenen Standplatz schriftlich beantragen. Dem Antrag ist die
Einverständniserklärung aller beteiligten Grundstückseigentümer beizufügen. Die
Anzahl der Personen, die die betroffenen jeweiligen Grundstücke bewohnen, ist
anzugeben. Dem Antrag ist ferner ein Lageplan beizulegen, der die von der
gemeinsamen Entsorgung betroffenen Grundstücke und den Standort für
gemeinsame Abfallbehälter kennzeichnet.
Die Stadt kann dem Antrag stattgeben, wenn die Grundstücke in enger räumlicher
Nachbarschaft liegen, ein Standplatz für den gemeinsamen Abfallbehälter auf einer
privaten Grundstücksfläche nachgewiesen und das Einsammeln und Befördern der
Abfälle durch die Stadt nicht erschwert wird.
Sind aufgrund baurechtlicher Festsetzungen Gemeinschaftsstandplätze für
Abfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung für mehrere Grundstücke
vorgeschrieben, kann die Stadt von den betroffenen Grundstückseigentümern
(Abfallgemeinschaft) die Benutzung der von ihr am dafür vorgesehenen Standplatz
aufgestellten Abfallbehälter verlangen.
Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel
berücksichtigt.
Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus
anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können,
wird das sich aus Abs. 2 b) ergebende Behältervolumen auf das nach Abs. 2 a) zur
Verfügung zu stellende Behältervolumen angerechnet.
Reicht das bereit gestellte Behältervolumen wiederholt nicht aus, so hat der
Grundstückseigentümer die Aufstellung eines Behälters mit größerem und
ausreichendem Behältervolumen zu dulden.
(3) Eigentümer von Grundstücken können sich zu einer Abfallgemeinschaft
zusammenschließen und einen Abfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung auf
einem dafür vorgesehenen Standplatz schriftlich beantragen. Dem Antrag ist die
Einverständniserklärung aller beteiligten Grundstückseigentümer beizufügen. Die
Anzahl der Personen, die die betroffenen jeweiligen Grundstücke bewohnen, ist
anzugeben. Dem Antrag ist ferner ein Lageplan beizulegen, der die von der
gemeinsamen Entsorgung betroffenen Grundstücke und den Standort für
gemeinsame Abfallbehälter kennzeichnet.
Die Stadt kann dem Antrag stattgeben, wenn die Grundstücke in enger räumlicher
Nachbarschaft liegen, ein Standplatz für den gemeinsamen Abfallbehälter auf einer
privaten Grundstücksfläche nachgewiesen und das Einsammeln und Befördern der
Abfälle durch die Stadt nicht erschwert wird.
Sind aufgrund baurechtlicher Festsetzungen Gemeinschaftsstandplätze für
Abfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung für mehrere Grundstücke
vorgeschrieben, kann die Stadt von den betroffenen Grundstückseigentümern
(Abfallgemeinschaft) die Benutzung der von ihr am dafür vorgesehenen Standplatz
aufgestellten Abfallbehälter verlangen.
Die Anzahl, Größe und Abfuhrhäufigkeit der Abfallbehälter bestimmt die Stadt nach
Maßgabe des Abs. 2. Die Gebühren für gemeinsame Abfallbehälter in diesem Sinne
ergeben sich aus § 17.
Für nicht dauerhaft genutzte Einrichtungen legt der EAD im Einzelfall die
Einwohnergleichwerte aufgrund der tatsächlichen Nutzung fest. Diese Regelung gilt
auch bei Gewerbetreibenden, für die Abs. 2 nicht angewandt werden kann.
(4) Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur zweckentsprechend
verwendet und nur soweit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich schließen lassen
bzw. das zugelassene Nutzungsvolumen nicht überschritten wird. Die Deckel sind
stets geschlossen zu halten. Abfälle dürfen nicht neben die Abfallbehälter geworfen
oder daneben gestellt werden. Das Einfüllen von heißen Gegenständen,
Flüssigkeiten, Schnee und Eis ist nicht gestattet. Brennende, glühende oder heiße
Abfälle dürfen in Abfallbehälter nicht eingefüllt werden. Ekelerregende Abfälle
dürfen nur verpackt in die Restabfallbehälter eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht
in Abfallbehälter verpresst, eingestampft, eingeschlämmt, verdichtet oder in ihnen
verbrannt werden; hiervon ausgenommen ist das Verdichten oder Verpressen mit
nach Satz 7 genehmigten Anlagen, Maschinen oder Geräten. Der Einsatz von
Verdichtungs-, Verpressungs-, Zerkleinerungs- und ihnen gleichzusetzenden
Anlagen, Maschinen und Geräten an bzw. in Wechselbehältern für Absetz- und
Abrollkipperfahrzeuge ist hinsichtlich der anlage- und abfuhrtechnischen Ausführung
genehmigungspflichtig, unbeschadet des Erfordernisses nach anderen
Rechtsvorschriften. Der Einsatz solcher Anlagen, Maschinen und Geräten an
Umleerbehältern (80 bis 1.100 l) ist nicht gestattet. Sofern Behältnisse derart
verschmutzt sind, dass sie gereinigt werden müssen, die Reinigung aber nicht durch
Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte vorgenommen wird, erhebt die
Stadt für die von ihr durchgeführte Reinigung der Abfallbehälter gesonderte
Gebühren nach dieser Satzung.
(5) Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Behälter ergeben sich aus den
nachfolgenden Angaben. Die gefüllten Abfallbehälter für das Umleerverfahren
dürfen die nachstehend genannten Maximalgewichte nicht überschreiten:
Die Anzahl, Größe und Abfuhrhäufigkeit der Abfallbehälter bestimmt die Stadt nach
Maßgabe des Abs. 2. Die Gebühren für gemeinsame Abfallbehälter in diesem Sinne
ergeben sich aus § 17.
Für nicht dauerhaft genutzte Einrichtungen legt der EAD im Einzelfall die
Einwohnergleichwerte aufgrund der tatsächlichen Nutzung fest. Diese Regelung gilt
auch bei Gewerbetreibenden, für die Abs. 2 nicht angewandt werden kann.
(4) Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur zweckentsprechend
verwendet und nur soweit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich schließen lassen
bzw. das zugelassene Nutzungsvolumen nicht überschritten wird. Die Deckel sind
stets geschlossen zu halten. Abfälle dürfen nicht neben die Abfallbehälter geworfen
oder daneben gestellt werden. Das Einfüllen von heißen Gegenständen,
Flüssigkeiten, Schnee und Eis ist nicht gestattet. Brennende, glühende oder heiße
Abfälle dürfen in Abfallbehälter nicht eingefüllt werden. Ekelerregende Abfälle
dürfen nur verpackt in die Restabfallbehälter eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht
in Abfallbehälter verpresst, eingestampft, eingeschlämmt, verdichtet oder in ihnen
verbrannt werden; hiervon ausgenommen ist das Verdichten oder Verpressen mit
nach Satz 8 genehmigten Anlagen, Maschinen oder Geräten. Der Einsatz von
Verdichtungs-, Verpressungs-, Zerkleinerungs- und ihnen gleichzusetzenden
Anlagen, Maschinen und Geräten an bzw. in Wechselbehältern für Absetz- und
Abrollkipperfahrzeuge ist hinsichtlich der anlage- und abfuhrtechnischen Ausführung
genehmigungspflichtig, unbeschadet des Erfordernisses nach anderen
Rechtsvorschriften. Der Einsatz solcher Anlagen, Maschinen und Geräten an
Umleerbehältern (80 bis 1.100 l) ist nicht gestattet. Sofern Behältnisse derart
verschmutzt sind, dass sie gereinigt werden müssen, die Reinigung aber nicht durch
Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte vorgenommen wird, erhebt die
Stadt für die von ihr durchgeführte Reinigung der Abfallbehälter gesonderte
Gebühren nach dieser Satzung.
(5) Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Behälter ergeben sich aus den
nachfolgenden Angaben. Die gefüllten Abfallbehälter für das Umleerverfahren
dürfen die nachstehend genannten Maximalgewichte nicht überschreiten:
Behältergröße Maximalgewicht
80 l, 120 l, 240 l 80 kg
660 l 250 kg
1.100 l 400 kg
2.500 l 1.200 kg
4.000 l 2.300 kg
5.000 l 2.300 kg
Abfallbehälter, die das Maximalgewicht gemäß Satz 1 überschreiten, gelten als nicht
satzungsgemäß bereitgestellt. § 15 Abs. 3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.
(6) Eine alternative Erfassung in Voll- oder Halbunterflursystemen ist in 3.000-l,
4.000-l und 5.000-l-Behältern möglich, wenn die Voraussetzungen hierfür
satzungsgemäß auf dem anzuschließenden Grundstück geschaffen werden.
Behältergröße Maximalgewicht
80 l, 120 l, 240 l 80 kg
660 l 250 kg
1.100 l 400 kg
2.500 l 1.200 kg
4.000 l 2.300 kg
5.000 l 2.300 kg
Abfallbehälter, die das Maximalgewicht gemäß Satz 1 überschreiten, gelten als nicht
satzungsgemäß bereitgestellt. § 15 Abs. 3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.
(6) Eine alternative Erfassung in Voll- oder Halbunterflursystemen ist in 3.000-l,
4.000-l und 5.000-l-Behältern möglich, wenn die Voraussetzungen hierfür
satzungsgemäß auf dem anzuschließenden Grundstück geschaffen werden. Anlage
2, die Bestandteil dieser Satzung ist, gilt ergänzend.
Alte Satzung Neue Fassung
§ 14 Standplätze und Transportwege
(1) Der Anschlusspflichtige hat auf dem angeschlossenen Grundstück einen
Standplatz für Abfallbehälter einzurichten. Entsprechendes gilt für Abfallbehälter zur
gemeinsamen Nutzung für mehrere Grundstücke entsprechend dem von der Stadt
genehmigten, gemeinsamen Antrag mehrerer Grundstückseigentümer bzw. den
baurechtlichen Bestimmungen.
(2) Standplätze für Restabfallbehälter sind mit einem festen Belag zu versehen und
stets sauber zu halten und müssen ohne Hilfsmittel (z.B. Schlüssel, Aufzug) am
Abholtag ab 6 Uhr frei zugänglich sein. Sie dürfen nicht weiter als 15 m von der
Entladestelle bzw. von der nächsten mit Müllfahrzeugen befahrbaren Straße
entfernt sein. Ansonsten ist der Besitzer verpflichtet, die Gefäße am Abholtag bis
06.00 Uhr in höchstens 15 m Entfernung ordnungsgemäß bereitzustellen.
§ 14 Standplätze und Transportwege
(1) Der Anschlusspflichtige hat auf dem angeschlossenen Grundstück einen
Standplatz für Abfallbehälter einzurichten. Entsprechendes gilt für Abfallbehälter zur
gemeinsamen Nutzung für mehrere Grundstücke entsprechend dem von der Stadt
genehmigten, gemeinsamen Antrag mehrerer Grundstückseigentümer bzw. den
baurechtlichen Bestimmungen.
(2) Standplätze für Restabfallbehälter sind mit einem festen Belag zu versehen und
stets sauber zu halten und müssen ohne Hilfsmittel (z.B. Schlüssel, Aufzug) am
Abholtag ab 6 Uhr frei zugänglich sein. Sie dürfen nicht weiter als 15 m von der
Entladestelle bzw. von der nächsten mit Müllfahrzeugen befahrbaren Straße
entfernt sein. Ansonsten ist der Besitzer verpflichtet, die Gefäße am Abholtag bis
06.00 Uhr in höchstens 15 m Entfernung ordnungsgemäß bereitzustellen.
Bereitstellungsplätze für Abfallbehälter und Abfälle gemäß § 5 Abs. 2 c, 3b, 3c, 4, 5
müssen unmittelbar an einer öffentlichen mit Müllfahrzeugen befahrbaren Straße
liegen.
(3) In Einzelfällen aufgrund örtlicher Begebenheiten, insbesondere wenn die Zu- und
Abfahrt der Abfallsammelfahrzeuge aus rechtlichen (z.B. aufgrund von
Unfallverhütungsvorschriften oder Vorschriften der Straßenverkehrsordnung oder
tatsächlichen Gründen unmöglich ist, kann die Stadt von dem Anschlusspflichtigen
oder einem Beauftragten die Verbringung des Abfalls an einen grundstücksfernen
Sammelplatz bestimmen.
Die Behälter sind nach der Leerung von dem vorgenannten Personenkreis am Tag
der Leerung auf das angeschlossene Grundstück zurückzubringen.
(4) Der Grundstückseigentümer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Abfallbehälter
allen Benutzungspflichtigen bzw. Nutzungsberechtigten zugänglich sind und
ordnungsgemäß benutzt werden können.
(5) Im Transportweg für Restabfallbehälter dürfen keine Steigungen von mehr als 10
% zu überwinden sein. Der Transportweg ist stets in verkehrssicherem Zustand zu
halten und muss ausreichend breit und befestigt sein; Schnee, Eis oder Winterglätte
sind rechtzeitig zu beseitigen.
Bereitstellungsplätze für Abfallbehälter und Abfälle gemäß § 5 Abs. 2 c, 3b, 3c, 4, 5
müssen unmittelbar an einer öffentlichen mit Müllfahrzeugen befahrbaren Straße
liegen.
(3) In Einzelfällen aufgrund örtlicher Begebenheiten, insbesondere wenn die Zu- und
Abfahrt der Abfallsammelfahrzeuge aus rechtlichen (z.B. aufgrund von
Unfallverhütungsvorschriften oder Vorschriften der Straßenverkehrsordnung) oder
tatsächlichen Gründen unmöglich ist, kann die Stadt von dem Anschlusspflichtigen
oder einem Beauftragten die Verbringung des Abfalls an einen grundstücksfernen
Sammelplatz bestimmen.
Die Behälter sind nach der Leerung von dem vorgenannten Personenkreis am Tag
der Leerung auf das angeschlossene Grundstück zurückzubringen.
Bereitstellungsplätze für Abfallbehälter in Voll- und Halbunterflursystemen müssen
an Werktagen im Zeitraum von 06:00 bis 18:00 Uhr für das Müllfahrzeug zur Leerung
anfahrbar sein.
(4) Der Grundstückseigentümer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Abfallbehälter
allen Benutzungspflichtigen bzw. Nutzungsberechtigten zugänglich sind und
ordnungsgemäß benutzt werden können.
(5) Standplätze und Transportwege auf dem Grundstück müssen sich in
verkehrssicherem Zustand, insbesondere schnee- und eisfrei, befinden, frei von
Hindernissen und ausreichend beleuchtet sein. Zur Beleuchtung wird im Sinne des
Klimaschutzes die Nutzung von Bewegungsmeldern empfohlen. Sie müssen
ebenfalls eine Mindestbreite von 1,5 Metern aufweisen und befestigt (gut berollbar)
und trittsicher sein (d. h. es dürfen keine Rasengittersteine oder
Splitt/Schotter/Sand verwendet werden). Türen und Tore müssen mit
Feststelleinrichtungen versehen sein, um den Transport nicht zu behindern. In
geschlossenen Räumen oder bei überdachten Sammelstandplätzen soll die lichte
Deckenhöhe mindestens 2 Meter betragen. Stufen dürfen im Standplatz- und
Transportbereich von Abfallbehältern ab 50 kg Gesamtgewicht nicht vorhanden
sein. Bei vierrädrigen Abfallbehältern dürfen keine Absätze oder Kanten auf dem
(6) Die Nutzung von Unterflurbehältern gemäß § 13 Abs. 6 setzt voraus, dass eine
durch Schwerlastkraftwagen nutzbare Verbindung des anzuschließenden
Grundstückes zur öffentlichen Straße hergerichtet ist und ggf. die erforderlichen
Erlaubnisse eingeholt worden sind, damit die benötigte Grube einschließlich
Absicherung zur Aufnahme des Systems hergerichtet werden kann. Über Eignung
eines Standplatzes stimmen sich Stadt und Grundstückseigentümer grundsätzlich ab.
Die letzte Entscheidung liegt bei der Stadt. Die Stadt erstellt die erforderliche
Baugrube sowie den Betonschacht inklusive Sicherheitsplattform nach den
systemseitigen Vorgaben in eigener Verantwortung. Ausführungsdetails werden
zwischen der Stadt und dem Grundstückseigentümer vereinbart. Die immobilen
Bestandteile des Systems gehen nach Herrichtung und Entrichtung der
Aufstellgebühr in das Eigentum des Grundstückseigentümers über. Notwendige
Unterhaltungs-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sind vorzunehmen und auf
Verlangen der Stadt zu belegen. Grundsätzlich ist die Funktionsfähigkeit des
Standplatzes seitens des Grundstückseigentümers sicherzustellen.
Transportweg liegen, die eine Kantenhöhe von 3 cm überschreiten. Ein Gefälle bzw.
eine Steigung über 3 % im Transportweg ist nicht zulässig.
(6) Die Nutzung von Unterflurbehältern gemäß § 13 Abs. 6 setzt voraus, dass eine
durch Schwerlastkraftwagen nutzbare Verbindung des anzuschließenden
Grundstückes zur öffentlichen Straße hergerichtet ist und ggf. die erforderlichen
Erlaubnisse eingeholt worden sind, damit die benötigte Grube einschließlich
Absicherung zur Aufnahme des Systems hergerichtet werden kann. Über Eignung
eines Standplatzes stimmen sich Stadt und Grundstückseigentümer grundsätzlich ab.
Die letzte Entscheidung liegt bei der Stadt. Die Stadt erstellt die erforderliche
Baugrube sowie den Betonschacht inklusive Sicherheitsplattform nach den
systemseitigen Vorgaben in eigener Verantwortung. Ausführungsdetails werden
zwischen der Stadt und dem Grundstückseigentümer vereinbart. Die immobilen
Bestandteile des Systems gehen nach dessen Herrichtung in das Eigentum des
Grundstückseigentümers über. Sämtliche Haftungsfragen (Standortsicherheit,
Bauabsicherung etc.) gehen im Anschluss ebenfalls an den Grundstückseigentümer
über. Notwendige Unterhaltungs-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sind
vorzunehmen und auf Verlangen der Stadt zu belegen. Grundsätzlich ist die
Funktionsfähigkeit des Standplatzes seitens des Grundstückseigentümers
sicherzustellen. Die Ausführungsdetails sind in Anlage 2 geregelt.
Alte Satzung Neue Fassung
§ 15 Abfuhr
(1) Die Abfuhrtage und Abfuhrzeiten werden durch die Stadt festgelegt und
bekanntgegeben.
(2) Mit dem Einfüllen der Abfälle in die Abfallgefäße und deren satzungsgemäßen
Bereitstellung sowie der satzungsmäßigen Bereitstellung des Sperrmülls sowie der
Elektro- und Elektronikgeräte gehen diese in das Eigentum der Stadt über.
Entsprechendes gilt für Abfälle gemäß § 5 Abs. 3 c).
§ 15 Abfuhr
(1) Die Abfuhrtage und Abfuhrzeiten werden durch die Stadt festgelegt und
bekanntgegeben.
(2) Mit dem Einfüllen der Abfälle in die Abfallgefäße und deren satzungsgemäßen
Bereitstellung sowie der satzungsmäßigen Bereitstellung des Sperrmülls sowie der
Elektro- und Elektronikgeräte gehen diese in das Eigentum der Stadt über.
Entsprechendes gilt für Abfälle gemäß § 5 Abs. 3 c).
(3) Abfälle, die nicht satzungsgemäß bereitgestellt werden, werden nicht abgefahren
und sind vom Besitzer unaufgefordert unverzüglich wegzuräumen, ordnungsgemäß
zu beseitigen oder satzungsgemäß bereitzustellen. Falls dies nicht geschieht, erfolgt
die Abfuhr als Restabfall nach den Gebühren dieser Satzung.
(4) Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu
suchen. Unbefugten ist nicht gestattet, Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen.
Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt
(3) Abfälle, die nicht satzungsgemäß bereitgestellt werden, werden nicht abgefahren
und sind vom Besitzer unaufgefordert unverzüglich wegzuräumen, ordnungsgemäß
zu beseitigen oder satzungsgemäß bereitzustellen. Falls dies nicht geschieht, erfolgt
die Abfuhr als Restabfall nach den Gebühren dieser Satzung.
(4) Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu
suchen. Unbefugten ist nicht gestattet, Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen.
Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt
Alte Satzung Neue Fassung
§ 16 Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme der städtischen Abfallentsorgung werden Gebühren nach
Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 16 Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme der städtischen Abfallentsorgung werden Gebühren nach
Maßgabe dieser Satzung erhoben.
Alte Satzung Neue Fassung
§ 17 Gebührensätze
(1) Die Gebühren setzen sich bei den Behältergrößen bis 5.000 l aus einer
gefäßbezogenen Grundgebühr zur Deckung von Teilen der Vorhaltekosten für die
Abfallentsorgung und einer volumenbezogenen Leistungsgebühr zusammen, die sich
nach Größe und Leerungshäufigkeit der bereitgestellten Behälter für Abfälle zur
Beseitigung (Restabfallbehälter) bemisst, abweichend hiervon bemisst sich für
Unterflurbehälter die volumenbezogene Leistungsgebühr nach Leerungshäufigkeit
und geleertem Volumen.
(2) Die Jahresgebühr beträgt
für die einmalige wöchentliche Leerung
a) eines 80-l-Behälters
Grundgebühr: 152,28 €
§ 17 Gebührensätze
(1) Die Gebühren setzen sich bei den Behältergrößen bis 5.000 l aus einer
gefäßbezogenen Grundgebühr zur Deckung von Teilen der Vorhaltekosten für die
Abfallentsorgung und einer volumenbezogenen Leistungsgebühr zusammen, die sich
nach Größe und Leerungshäufigkeit der bereitgestellten Behälter für Abfälle zur
Beseitigung (Restabfallbehälter) bemisst, abweichend hiervon bemisst sich für
Unterflurbehälter die volumenbezogene Leistungsgebühr nach Leerungshäufigkeit
und geleertem Volumen.
(2) Die Jahresgebühr beträgt
für die einmalige wöchentliche Leerung
a) eines 80-l-Behälters
Grundgebühr: 196,03 € 152,28 €
Leistungsgebühr: 183,60 €
Summe: 335,88 €
b) eines 120-l-Behälters
Grundgebühr: 152,28 €
Leistungsgebühr: 275,52 €
Summe: 427,80 €
c) eines 240-l-Behälters
Grundgebühr: 152,28 €
Leistungsgebühr: 550,92 €
Summe: 703,20 €
d) eines 660-l-Großraumbehälters
Grundgebühr: 804,96 €
Leistungsgebühr: 1.468,44 €
Summe: 2.273,40 €
e) eines 1,1-cbm-Großraumbehälters
Grundgebühr: 804,96 €
Leistungsgebühr: 2.475,36 €
Summe: 3.280,32 €
für die 2-wöchentliche Leerung
f) eines 80-l-Behälters
Grundgebühr: 127,68 €
Leistungsgebühr: 91,80 €
Summe: 219,48 €
g) eines 120-l-Behälters
Grundgebühr: 127,68 €
Leistungsgebühr: 137,64 €
Summe: 265,32 €
h) eines 240-l-Behälters
Grundgebühr: 127,68 €
Leistungsgebühr: 235,15 € 183,60 €
Summe: 431,18 € 335,88 €
b) eines 120-l-Behälters
Grundgebühr: 196,03 € 152,28 €
Leistungsgebühr: 352,88 € 275,52 €
Summe: 548,91 € 427,80 €
c) eines 240-l-Behälters
Grundgebühr: 196,03 € 152,28 €
Leistungsgebühr: 705,60 € 550,92 €
Summe: 901,63 € 703,20 €
d) eines 660-l-Großraumbehälters
Grundgebühr: 1.036,20 € 804,96 €
Leistungsgebühr: 1.880,72 € 1.468,44 €
Summe: 2.916,92 € 2.273,40 €
e) eines 1.100-l-Großraumbehälters
Grundgebühr: 1.036,20 € 804,96 €
Leistungsgebühr: 3.170,35 € 2.475,36 €
Summe: 4.206,55 € 3.280,32 €
für die 2-wöchentliche Leerung
f) eines 80-l-Behälters
Grundgebühr: 164,36 € 127,68 €
Leistungsgebühr: 117,57 € 91,80 €
Summe: 281,93 € 219,48 €
g) eines 120-l-Behälters
Grundgebühr: 164,36 € 127,68 €
Leistungsgebühr: 176,28 € 137,64 €
Summe: 340,64 € 265,32 €
h) eines 240-l-Behälters
Grundgebühr: 164,36 € 127,68 €
Leistungsgebühr: 275,52 €
Summe: 403,20 €
für die 4-wöchentliche Leerung
i) eines 80-l-Behälters
Grundgebühr: 103,32 €
Leistungsgebühr: 45,84 €
Summe: 149,16 €
Bei zusätzlicher oder mehrmaliger wöchentlicher Leerung von Großraumbehältern
bis 1.100 l beträgt die dafür zu entrichtende Gebühr je Leerung 1/52 der
Jahresgebühr, bei 2-wöchentlicher Leerung halbieren sich die Gebühren in § 17 Abs.
2 d) und e). Bei Bruchteilen wird kaufmännisch gerundet.
Bei zusätzlicher Leerung wegen Fehlbefüllung beträgt die dafür zu entrichtende
Gebühr je Leerung 1/26 der Jahresgebühr, bei 2-wöchentlicher Leerung halbieren
sich die Gebühren in § 17 Abs. 2 d) und e). Bei Bruchteilen wird kaufmännisch
gerundet
Die Jahresgebühren zu a) – i) ermäßigen sich um 25,80 €, wenn die Voraussetzungen
gemäß § 3 Abs. 3 vorliegen. Die Ermäßigung wird einmal für jedes angeschlossene
Grundstück unabhängig von der Zahl der dort aufgestellten Abfallbehälter gewährt.
Liegt die Voraussetzung nach § 3 Abs. 3 im Jahr nur anteilig vor, wird die Ermäßigung
entsprechend anteilig gewährt.
Die Jahresgebühren zu a) - i) sowie die Gebühren nach Abs. 7 und Abs. 8 haben die
Gebührenschuldner gemäß § 18 Abs. 4 für die nach § 13 Abs. 3 zugeteilten
Abfallbehälter anteilig zu tragen. Der Anteil errechnet sich nach dem Verhältnis, in
dem die Anzahl der jeweiligen auf dem Grundstück lebenden Personen zu der
Gesamtzahl aller Personen der Abfallgemeinschaft steht. Änderungen der
Leistungsgebühr: 352,88 € 275,52 €
Summe: 517,24 € 403,20 €
für die 4-wöchentliche Leerung
i) eines 80-l-Behälters
Grundgebühr: 133,00 € 103,32 €
Leistungsgebühr: 58,71 € 45,84 €
Summe: 191,71 € 149,16 €
Bei zusätzlicher oder mehrmaliger wöchentlicher Leerung von Großraumbehältern
bis 1.100 l beträgt die dafür zu entrichtende Gebühr je Leerung 1/52 der
Jahresgebühr, bei 2-wöchentlicher Leerung halbieren sich die Gebühren in § 17 Abs.
2 d) und e). Bei Bruchteilen wird kaufmännisch gerundet.
Bei zusätzlicher Leerung wegen Fehlbefüllung beträgt die dafür zu entrichtende
Gebühr je Leerung 1/26 der Jahresgebühr, bei 2-wöchentlicher Leerung halbieren
sich die Gebühren in § 17 Abs. 2 d) und e). Bei Bruchteilen wird kaufmännisch
gerundet
Die Jahresgebühren zu a) – i) ermäßigen sich um 25,80 €, wenn die Voraussetzungen
gemäß § 3 Abs. 3 vorliegen. Die Ermäßigung wird einmal für jedes angeschlossene
Grundstück unabhängig von der Zahl der dort aufgestellten Abfallbehälter gewährt.
Liegt die Voraussetzung nach § 3 Abs. 3 im Jahr nur anteilig vor, wird die Ermäßigung
entsprechend anteilig gewährt.
Die Jahresgebühren zu a) - i) sowie die Gebühren nach Abs. 7 und Abs. 8 haben die
Gebührenschuldner gemäß § 18 Abs. 4 für die nach § 13 Abs. 3 zugeteilten
Abfallbehälter anteilig zu tragen. Der Anteil errechnet sich nach dem Verhältnis, in
dem die Anzahl der jeweiligen auf dem Grundstück lebenden Personen zu der
Gesamtzahl aller Personen der Abfallgemeinschaft steht. Änderungen der
Anteilsberechnung erfolgen aufgrund der schriftlichen Mitteilung eines Mitgliedes
der Abfallgemeinschaft zu Beginn des auf die Mitteilung folgenden Quartals.
(3) Für das Einsammeln, Befördern und Beseitigen der Abfälle zur Beseitigung
werden ab der Behältergröße von 2.500 l bis zur Behältergröße von 40 cbm sowie
bei der Bedarfsabfuhr (§ 5 Abs. 1 e) eine Servicegebühr und eine gewichtsbezogene
Beseitigungsgebühr erhoben.
a) Die Servicegebühr beträgt pro Leerung beim:
Umleerverfahren:
2.500 l-Behälter 116,50 €
4.000 l-Behälter 117,40 €
5.000 l-Behälter 117,40 €
Einzeltransport:
4-cbm-Mulde 122,90 €
5-cbm-Mulde 122,90 €
7-cbm-Mulde 124,90 €
10-cbm-Mulde 126,20 €
8-cbm-Pressbehälter 151,50 €
10-cbm-Pressbehälter 155,50 €
8-cbm-Selbstpressbehälter 164,10 €
12-cbm-Selbstpressbehälter 169,40 €
20-cbm-Selbstpressbehälter 187,20 €
24-cbm-Container 143,30 €
34-cbm-Container 147,30 €
40-cbm-Container 148,30 €
Für die Bedarfsabfuhr beträgt die Servicegebühr für Anfahrt und Verladung bis zu
einer Verladezeit von 10 Minuten 86,50 €.
Anteilsberechnung erfolgen aufgrund der schriftlichen Mitteilung eines Mitgliedes
der Abfallgemeinschaft zu Beginn des auf die Mitteilung folgenden Quartals.
(3) Für das Einsammeln, Befördern und Beseitigen der Abfälle zur Beseitigung
werden ab der Behältergröße von 2.500 l bis zur Behältergröße von 40 cbm sowie
bei der Bedarfsabfuhr (§ 5 Abs. 1 e) eine Servicegebühr und eine gewichtsbezogene
Beseitigungsgebühr erhoben.
a) Die Servicegebühr beträgt pro Leerung beim:
Umleerverfahren:
2.500 l-Behälter 151,34 €
4.000 l-Behälter 152,66 €
5.000 l-Behälter 152,66 €
Einzeltransport:
4-cbm-Mulde 160,73 €
5-cbm-Mulde 160,73 €
7-cbm-Mulde 163,67 €
10-cbm-Mulde 165,58 €
8-cbm-Pressbehälter 202,72 €
10-cbm-Pressbehälter 208,59 €
8-cbm-Selbstpressbehälter 221,22 €
12-cbm-Selbstpressbehälter 229,00 €
20-cbm-Selbstpressbehälter 255,13 €
24-cbm-Container 190,68 €
34-cbm-Container 196,55 €
40-cbm-Container 198,02 €
Für die Bedarfsabfuhr beträgt die Servicegebühr für Anfahrt und Verladung bis zu
einer Verladezeit von 10 Minuten 86,50 €.
b) Die Beseitigungsgebühr für die Entsorgung des Abfalls beträgt 230,00 €/t. Die
Gewichte zur Berechnung der Beseitigungsgebühren werden im Umleerverfahren
sowie bei der Bedarfsabfuhr mittels eines geeichten Wiegesystems am Fahrzeug,
beim Einzeltransport auf einer geeichten Straßenfahrzeugwaage ermittelt und durch
Wiegeschein belegt. Dies gilt auch für die Abfuhr von Abfällen zur Beseitigung nach §
5 Abs. 1 e).
Bei der Erhebung von Gewichten zur Berechnung von Beseitigungsgebühren wird,
sofern die untere Eichgrenze der eingesetzten Fahrzeugwaage unterschritten wird,
eine Pauschale wie folgt erhoben:
- Erfassung im Umleerfahrzeug: Ansatz von pauschal 30 kg
- Erfassung im Abroll- oder Absetzkipperfahrzeug: Ansatz von pauschal 100 kg.“
(4) Die Gebühr für einen amtlichen 70-l-Müllsack beträgt 4,40 €
(5) Für das Annehmen, Befördern und Entsorgen von Sonderabfall-Kleinmengen
werden, mit Ausnahme der Mengen aus Privathaushalten, Gebühren in Höhe von
6,60 €/kg erhoben.
(6) Bei Einsatz von nicht städtischen Müllpressen für Tonnen und Behälter bis 1.100 l
erhöht sich die jeweilige Gebühr um das 1,825-fache. Dabei darf das
Verdichtungsverhältnis nicht das Dreifache des unverdichteten Abfalls (ca. 0,1
t/cbm) übersteigen.
(7) Für die einmalige Reinigung von Behältern gemäß § 13 Abs. 5 und 6 erhebt die
Stadt die nachstehend genannten Gebühren:
80-l-, 120-l-, 240-l-Behälter: 20,00 € pro Behälter
660-l- 1.100 l-Behälter: 35,50 € pro Behälter
2,5- bis 12-cbm-Großraumbehälter: 71,50 € pro Behälter
20- bis 40-cbm-Großraumbehälter: 84,30 € pro Behälter
3.000-l-Unterflur-Behälter: 98,40 € pro Behälter
b) Die Beseitigungsgebühr für die Entsorgung des Abfalls beträgt 230,00 €/t. Die
Gewichte zur Berechnung der Beseitigungsgebühren werden im Umleerverfahren
sowie bei der Bedarfsabfuhr mittels eines geeichten Wiegesystems am Fahrzeug,
beim Einzeltransport auf einer geeichten Straßenfahrzeugwaage ermittelt und durch
Wiegeschein belegt. Dies gilt auch für die Abfuhr von Abfällen zur Beseitigung nach §
5 Abs. 1 e).
Bei der Erhebung von Gewichten zur Berechnung von Beseitigungsgebühren wird,
sofern die untere Eichgrenze der eingesetzten Fahrzeugwaage unterschritten wird,
eine Pauschale wie folgt erhoben:
- Erfassung im Umleerfahrzeug: Ansatz von pauschal 30 kg
- Erfassung im Abroll- oder Absetzkipperfahrzeug: Ansatz von pauschal 100 kg.
(4) Die Gebühr für einen amtlichen 70-l-Müllsack beträgt 4,40 €
(5) Für das Annehmen, Befördern und Entsorgen von Sonderabfall-Kleinmengen
werden, mit Ausnahme der Mengen aus Privathaushalten, Gebühren in Höhe von
6,60 €/kg erhoben.
(6) Bei Einsatz von nicht städtischen Müllpressen für Tonnen und Behälter bis 1.100 l
erhöht sich die jeweilige Gebühr um das 1,825-fache. Dabei darf das
Verdichtungsverhältnis nicht das Dreifache des unverdichteten Abfalls (ca. 0,1
t/cbm) übersteigen.
(7) Für die einmalige Reinigung von Behältern gemäß § 13 Abs. 5 und 6 erhebt die
Stadt die nachstehend genannten Gebühren:
80-l-, 120-l-, 240-l-Behälter: 20,00 € pro Behälter
660-l-, 1.100-l-Behälter: 35,50 € pro Behälter
2,5- bis 12-cbm-Großraumbehälter: 71,50 € pro Behälter
20- bis 40-cbm-Großraumbehälter: 84,30 € pro Behälter
3.000-l-Unterflur-Behälter: 98,40 € pro Behälter
4.000-l-Unterflur-Behälter: 131,20 € pro Behälter
5.000-l-Unterflur-Behälter: 164,00 € pro Behälter
(8) Für die Annahme von Abfällen auf den Recyclingstationen der Stadt werden die
in Anlage 1 aufgeführten Gebühren erhoben.
(9) Auf Antrag des Grundstückseigentümers kann eine Abfallerfassung in
Unterflursystemen für Rest-, Bio- und Papierabfälle sowie Wertstoffgemische mit
einem Fassungsvermögen von 3.000-l, 4.000-l und 5.000-l erfolgen. Der Bedarf an
einer Leerung wird über elektronische Überwachungssysteme (Füllstandssensor)
ausgelöst, mindestens erfolgt die Leerung im 4- wöchentlichen Rhythmus jeweils
folgend auf die zuletzt durchgeführte Leerung.
(10) Abrechnungsgrundlage der Leistungsgebühr für Unterflurbehälter ist die
Summe des geleerten Volumens eines Kalenderjahres, welche sich aus der Anzahl
der Leerungen und der Multiplikation des Nennvolumens mit dem jeweils bei der
Leerung gemessenen Füllgrads ergibt.
(11) Hat ein Füllstandssensor nicht oder nicht richtig angezeigt, kann die Stadt den
Füllgrad schätzen. Das aufgrund der letzten drei vorangegangenen oder drei
späteren Messungen des Füllgrades festgestellte Behältervolumen ist Grundlage für
die Schätzung des geleerten Volumens unter Berücksichtigung glaubhafter Angaben
des Gebührenpflichtigen.
(12) Erfassung im Voll- oder Halbunterflursystem:
Die Jahresgebühr beträgt je Behälter:
a) 3.000-l-Behälter
Grundgebühr: 1.385,28 €
Leistungsgebühr pro Liter: 0,05389 €
4.000-l-Unterflur-Behälter: 131,20 € pro Behälter
5.000-l-Unterflur-Behälter: 164,00 € pro Behälter
(8) Für die Annahme von Abfällen auf den Recyclingstationen der Stadt werden die
in Anlage 1 aufgeführten Gebühren erhoben.
(9) Auf Antrag des Grundstückseigentümers kann eine Abfallerfassung in
Unterflursystemen für Rest-, Bio- und Papierabfälle sowie Wertstoffgemische mit
einem Fassungsvermögen von 3.000-l, 4.000-l und 5.000-l erfolgen. Der Bedarf an
einer Leerung wird über elektronische Überwachungssysteme (Füllstandssensor)
ausgelöst, mindestens erfolgt die Leerung im 4- wöchentlichen Rhythmus jeweils
folgend auf die zuletzt durchgeführte Leerung, höchstens jedoch zwei Leerungen in
der Woche.
(10) Abrechnungsgrundlage der Leistungsgebühr für Unterflurbehälter ist die
Summe des geleerten Volumens eines Kalenderjahres, welche sich aus der Anzahl
der Leerungen und der Multiplikation des Nennvolumens mit dem jeweils bei der
Leerung gemessenen Füllgrads ergibt.
(11) Hat ein Füllstandssensor nicht oder nicht richtig angezeigt, kann die Stadt den
Füllgrad schätzen. Das aufgrund der letzten drei vorangegangenen oder drei
späteren Messungen des Füllgrades festgestellte Behältervolumen ist Grundlage für
die Schätzung des geleerten Volumens unter Berücksichtigung glaubhafter Angaben
des Gebührenpflichtigen.
(12) Erfassung im Voll- oder Halbunterflursystem:
Die Jahresgebühr beträgt je Behälter:
a) 3.000-l-Behälter
Grundgebühr: 1.783,23 €
Leistungsgebühr pro Liter: 0,06901 €
b) 4.000-l-Behälter
Grundgebühr: 1.847,04 €
Leistungsgebühr pro Liter: 0,05389 €
c) 5.000-l-Behälter
Grundgebühr: 2.308,80 €
Leistungsgebühr pro Liter: 0,05389 €
Bei zusätzlicher Leerung wegen Fehlbefüllung beträgt die dafür zu entrichtende
Gebühr je Leerung 1/26 der Jahresgrundgebühr, zuzüglich einer Leistungsgebühr des
geleerten Volumens, welches sich aus der Multiplikation des Nennvolumens mit
dem jeweils bei der Leerung gemessenen Füllgrads ergibt.
(13) Der Gebührensatz für die Herrichtung des Unterflurstandplatzes beträgt je
Unterflurbehälter:
Einmalige Aufstellungsgebühr: 5.952,48 € je Behälter
(14) Für barrierefreie Zugänge an Behältern mit 80-l – 240-l-Volumen ist die
Installation einer Einfüllhilfe mit Kippmechanismus möglich. Die Prüfung und
Zulassung des Standplatzes erfolgt durch den EAD. Hierfür wird eine
Installationsgebühr je Behälter von 245,00 € erhoben
b) 4.000-l-Behälter
Grundgebühr: 2.377,64 €
Leistungsgebühr pro Liter: 0,06901 €
c) 5.000-l-Behälter
Grundgebühr: 2.972,04 €
Leistungsgebühr pro Liter: 0,06901 €
Bei zusätzlicher Leerung wegen Fehlbefüllung beträgt die dafür zu entrichtende
Gebühr je Leerung 1/26 der Jahresgrundgebühr, zuzüglich einer Leistungsgebühr des
geleerten Volumens, welches sich aus der Multiplikation des Nennvolumens mit
dem jeweils bei der Leerung gemessenen Füllgrads ergibt.
(13) Der Gebührensatz für die Herrichtung des Unterflurstandplatzes beträgt je
Unterflurbehälter:
Einmalige Aufstellungsgebühr: 9.988,92 € je Behälter
Leistungen der Stadt, die nicht bereits mit der einmaligen Aufstellungsgebühr
abgegolten und gemäß § 1a) der Anlage 2 näher bezeichnet sind, werden nach den
sonstigen Vorgaben von Anlage 2 abgerechnet.
(14) Für barrierefreie Zugänge an Behältern mit 80-l – 240-l-Volumen ist die
Installation einer Einfüllhilfe mit Kippmechanismus möglich. Die Prüfung und
Zulassung des Standplatzes erfolgt durch den EAD. Hierfür wird eine
Installationsgebühr je Behälter von 245,00 € erhoben
Alte Satzung Neue Fassung
§ 18 Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Gebührenschuldner, Fälligkeit
(1) Bei den Behältergrößen von 80 l bis 1.100 l und Unterflursystemen ist das
Kalenderjahr, bei Beginn der Abfallentsorgung während eines Kalenderjahres der
Restteil des Jahres Erhebungszeitraum. Für die Gebühren gemäß § 17 Abs. 2
entsteht die Gebührenpflicht wie folgt:
Erfolgt die Aufstellung zwischen dem 1. bis 15. des Monats, ist der komplette Monat
gebührenpflichtig. Ab Aufstellungsdatum 16. bis Ende des Monats beginnt die
Gebührenpflicht zum 1. des Folgemonats. Wird das Abfallgefäß zwischen dem 1. und
dem 15. des Monats abgeholt, endet die Gebührenpflicht zum Ende des Vormonats.
Die Gebührenpflicht besteht für den ganzen Monat, wenn das Abfallgefäß erst ab
dem 16. des Monats abgeholt wird.
Fallen Abfälle unregelmäßig oder saisonbedingt auf anschlusspflichtigen
Grundstücken (z.B. Kleingartenanlagen i.S.d. BKleingG, Erholungsgrundstücke,
Freibäder) an, so beginnt und endet die Gebührenpflicht entsprechend der
schriftlichen Mitteilung des Gebührenpflichtigen gemäß § 10 Abs. 2. Die Gebühr ist
auch dann zu zahlen, wenn die Abfuhr vorübergehend aufgrund von
Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder Streik unterbleibt.
(2) Für die Gebühren gemäß § 17 Abs. 3 einschließlich der Bedarfsabfuhr und § 17
Abs. 12 entsteht die Gebührenpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die
Leerungen erfolgt sind.
(3) Im Falle des § 17 Abs. 4 entsteht die Gebühr mit der Aushändigung der
Abfallsäcke, im Falle des § 17 Abs. 5 mit der Annahme der Abfälle und im Falle des §
§ 18 Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Gebührenschuldner, Fälligkeit
(1) Bei den Behältergrößen von 80 l bis 1.100 l und Unterflursystemen ist das
Kalenderjahr, bei Beginn der Abfallentsorgung während eines Kalenderjahres der
Restteil des Jahres Erhebungszeitraum. Für die Gebühren gemäß § 17 Abs. 2
entsteht die Gebührenpflicht wie folgt:
Erfolgt die Aufstellung zwischen dem 1. bis 15. des Monats, ist der komplette Monat
gebührenpflichtig. Ab Aufstellungsdatum 16. bis Ende des Monats beginnt die
Gebührenpflicht zum 1. des Folgemonats. Wird das Abfallgefäß zwischen dem 1. und
dem 15. des Monats abgeholt, endet die Gebührenpflicht zum Ende des Vormonats.
Die Gebührenpflicht besteht für den ganzen Monat, wenn das Abfallgefäß erst ab
dem 16. des Monats abgeholt wird. Erfolgt der Wechsel im Grundstückseigentum
oder sonstiger dinglicher Rechte an einem Grundstück zwischen dem 1. und dem 15.
eines Monats, ist der komplette Monat gebührenpflichtig. Erfolgt der Wechsel vom
16.bis Ende des Monats beginnt die Gebührenpflicht zum 1. des Folgemonats.
Fallen Abfälle unregelmäßig oder saisonbedingt auf anschlusspflichtigen
Grundstücken (z.B. Kleingartenanlagen i.S.d. BKleingG, Erholungsgrundstücke,
Freibäder) an, so beginnt und endet die Gebührenpflicht entsprechend der
schriftlichen Mitteilung des Gebührenpflichtigen gemäß § 10 Abs. 2. Die Gebühr ist
auch dann zu zahlen, wenn die Abfuhr vorübergehend aufgrund von
Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder Streik unterbleibt.
(2) Für die Gebühren gemäß § 17 Abs. 3 einschließlich der Bedarfsabfuhr und § 17
Abs. 12 entsteht die Gebührenpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die
Leerungen erfolgt sind.
(3) Im Falle des § 17 Abs. 4 entsteht die Gebühr mit der Aushändigung der
Abfallsäcke, im Falle des § 17 Abs. 5 mit der Annahme der Abfälle und im Falle des §
17 Abs. 7 und 8 nach Durchführung der dort aufgeführten gebührenpflichtigen
Maßnahmen.
(4) Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte steht
dem Grundstückseigentümer gleich. Mehrere Gebührenpflichtige haften als
Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des
Wohnungseigentums-gesetzes haften mehrere Gebührenschuldner als
Gesamtschuldner. Der Gebührenbescheid über die gesamte Gebührenforderung
kann an den Wohnungseigentumsverwalter gerichtet werden. Bei einem Wechsel im
Grundeigentum haften alter und neuer Eigentümer bis zum Eingang der Mitteilung
nach § 10 Abs. 1 für rückständige Gebührenansprüche. Die Gebühr ruht als
öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Satzes 2 auf dem Erbbaurecht.
(5) Die Gebühren gemäß § 17 Abs. 2 werden am 15. der Monate Februar, Mai,
August und November mit je ¼ des Jahresbetrages fällig. Bei einer Nachveranlagung
ist die Gebühr spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zu
entrichten. Die Gebühren gemäß § 17 Abs. 3 werden 14 Tage nach Bekanntgabe des
Bescheides fällig. Die Gebühren nach § 17 Abs. 4 werden mit der Aushändigung der
Abfallsäcke fällig. Die Gebühren gemäß § 17 Abs. 5, 7, 8, 12, 13 und 14 werden einen
Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(6) Für Unterflurbehälter werden Vorauszahlungen erhoben. Die Vorauszahlung
errechnet sich aus ¼ des letzten Jahresleerungsvolumens, vervielfacht mit der
jeweils gültigen Leistungsgebühr, zuzüglich ¼ der Jahresgrundgebühr. Soweit ein
Jahresleerungsvolumen des Vorjahres nicht bekannt ist, bestimmt sich die
Vorauszahlung nach dem Jahresleerungsvolumen bei 13 Jahresleerungen, ggf.
jahresanteilig. Die Vorauszahlung wird am 15. der Monate Februar, Mai, August und
November fällig. Nach Abschluss eines Kalenderjahres werden die Abfallgebühren
für Unterflurbehälter als Jahresgebühr durch schriftliche Bescheide festgesetzt.
17 Abs. 7 und 8 nach Durchführung der dort aufgeführten gebührenpflichtigen
Maßnahmen.
(4) Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte steht
dem Grundstückseigentümer gleich. Mehrere Gebührenpflichtige haften als
Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des
Wohnungseigentums-gesetzes haften mehrere Gebührenschuldner als
Gesamtschuldner. Der Gebührenbescheid über die gesamte Gebührenforderung
kann an den Wohnungseigentumsverwalter gerichtet werden. Bei einem Wechsel im
Grundeigentum haften alter und neuer Eigentümer bis zum Eingang der Mitteilung
nach § 10 Abs. 1 für rückständige Gebührenansprüche. Die Gebühr ruht als
öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Satzes 2 auf dem Erbbaurecht.
(5) Die Gebühren gemäß § 17 Abs. 2 werden am 15. der Monate Februar, Mai,
August und November mit je ¼ des Jahresbetrages fällig. Bei einer Nachveranlagung
ist die Gebühr spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zu
entrichten. Die Gebühren gemäß § 17 Abs. 3 werden 14 Tage nach Bekanntgabe des
Bescheides fällig. Die Gebühren nach § 17 Abs. 4 werden mit der Aushändigung der
Abfallsäcke fällig. Die Gebühren gemäß § 17 Abs. 5, 7, 8, 12, 13 und 14 werden einen
Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(6) Für Unterflurbehälter werden Vorauszahlungen erhoben. Die Vorauszahlung
errechnet sich aus ¼ des letzten Jahresleerungsvolumens, vervielfacht mit der
jeweils gültigen Leistungsgebühr, zuzüglich ¼ der Jahresgrundgebühr. Soweit ein
Jahresleerungsvolumen des Vorjahres nicht bekannt ist, bestimmt sich die
Vorauszahlung nach dem Jahresleerungsvolumen bei 13 Jahresleerungen, ggf.
jahresanteilig. Die Vorauszahlung wird am 15. der Monate Februar, Mai, August und
November fällig. Nach Abschluss eines Kalenderjahres werden die Abfallgebühren
für Unterflurbehälter als Jahresgebühr durch schriftliche Bescheide festgesetzt.
Alte Satzung Neue Fassung
§ 19 Veränderungen § 19 Veränderungen
(1) Bei den Behältergrößen 80 l bis 1.100 l ist eine Veränderung der Zahl oder Größe
sowie deren Leerungshäufigkeit nur zu Beginn eines Monats zulässig.
(2) Bei den Behältergrößen 2,5 cbm bis 40 cbm ist eine Veränderung der Zahl oder
Größe der Abfallgefäße sowie deren Leerungshäufigkeit jederzeit zulässig.
(3) Schriftliche Änderungsanträge müssen spätestens einen Monat zuvor eingereicht
werden.
(4) Unterflursysteme sowie die barrierefreie Abfallerfassung sind vom § 19 Abs. 2
ausgenommen.
(1) Bei den Behältergrößen 80 l bis 1.100 l ist eine Veränderung der Zahl oder Größe
sowie deren Leerungshäufigkeit nur zu Beginn eines Monats zulässig.
(2) Bei den Behältergrößen 2,5 cbm bis 40 cbm ist eine Veränderung der Zahl oder
Größe der Abfallgefäße sowie deren Leerungshäufigkeit jederzeit zulässig.
(3) Schriftliche Änderungsanträge müssen spätestens einen Monat zuvor eingereicht
werden.
(4) Unterflursysteme sowie die barrierefreie Abfallerfassung sind vom § 19 Abs. 2
ausgenommen.
Alte Satzung Neue Fassung
§ 20 Ordnungswidrigkeiten - Geldbuße
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 5 Abs. 1 c) andere als die zugelassenen Abfälle in die hierfür jeweils
bestimmten Sammelbehälter und Restabfallsäcke eingibt,
b) entgegen § 5 Abs. 2 b) die öffentlichen Altpapierbehälter mit PPK aus anderen
Herkunftsbereichen befüllt,
c) entgegen § 5 Abs. 2a in oder neben den Wertstoffbehältern oder entgegen § 5
Abs. 6 in oder neben den Elektroaltgerätesammelcontainern Abfälle (z. B. Restabfall,
Schadstoffe) ablagert,
d) entgegen § 5 Abs. 3 c) oder Abs. 5 die dort genannten Abfälle früher als dort
bestimmt am Straßenrand bereitstellt,
e) entgegen § 5 Abs. 10 die dort genannten Abfälle zur Beseitigung nicht der Stadt
andient,
§ 20 Ordnungswidrigkeiten - Geldbuße
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 5 Abs. 1 c) andere als die zugelassenen Abfälle in die hierfür jeweils
bestimmten Sammelbehälter und Restabfallsäcke eingibt,
b) entgegen § 5 Abs. 2 b) die öffentlichen Altpapierbehälter mit PPK aus anderen
Herkunftsbereichen befüllt,
c) entgegen § 5 Abs. 2a in oder neben den Wertstoffbehältern oder entgegen § 5
Abs. 6 in oder neben den Elektroaltgerätesammelcontainern Abfälle (z. B. Restabfall,
Schadstoffe) ablagert,
d) entgegen § 5 Abs. 3 c) oder Abs. 5 die dort genannten Abfälle früher als dort
bestimmt am Straßenrand bereitstellt,
e) entgegen § 5 Abs. 10 die dort genannten Abfälle zur Beseitigung nicht der Stadt
andient,
f) entgegen § 6 Abs. 1 Abfallbehälter nicht zu dem Zweck, für den sie bestimmt sind,
verwendet oder gegen die Pflicht zur Getrennthaltung nach § 6 verstößt,
g) entgegen § 7 Abs. 2 Abfälle ohne städtische Zulassung einer Ausnahme oder ohne
Beauftragung durch die Stadt entsorgt,
h) entgegen § 10 Abs. 2 und/oder § 11 die erforderlichen Auskünfte zur Zuteilung
der Abfallbehälter nicht, unvollständig oder falsch gegenüber der Stadt angibt.
i) entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 Abfallbehälter überfüllt oder entgegen § 13 Abs. 4 Satz
2 den Deckel nicht geschlossen hält oder entgegen § 13 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 in
Abfallbehälter einfüllt oder entgegen § 13 Abs. 4 Satz 6 Abfälle in Abfallbehältern
verpresst, einstampft, einschlämmt, verdichtet oder in ihnen verbrennt,
j) entgegen § 13 Abs. 4 Satz 7 eine Genehmigung für den Einsatz von Verdichtungs-,
Verpressungs-, Zerkleinerungs- und ihnen gleichzusetzenden Anlagen, Maschinen
und Geräten nicht einholt,
k) entgegen § 13 Abs. 4 Satz 8 Anlagen, Maschinen und Geräten nach § 13 Abs. 4
Satz 7 an Umleerbehältern (80 l bis 1.100 Liter) einsetzt,
l) entgegen § 15 Abs. 3 Abfälle nicht unverzüglich wegräumt, ordnungsgemäß
beseitigt oder satzungsgemäß bereitstellt,
m) entgegen § 5 Abs. 7 „Kleinmengen gefährlicher Abfälle“ außerhalb der
Öffnungszeiten bei der Sammelstelle für Kleinmengen gefährlicher Abfälle der Stadt
ablagert.
n) entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 sperrige Abfälle außerhalb der
vereinbarten Abholtermine herausstellt oder bereitgestellte sperrige Abfälle nicht so
sichert, dass Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden, oder
bereitgestellte Gegenstände, die nicht von der Sperrmüllsammlung erfasst werden,
nicht unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt,
f) entgegen § 6 Abs. 1 Abfallbehälter nicht zu dem Zweck, für den sie bestimmt sind,
verwendet oder gegen die Pflicht zur Getrennthaltung nach § 6 verstößt,
g) entgegen § 7 Abs. 2 Abfälle ohne städtische Zulassung einer Ausnahme oder ohne
Beauftragung durch die Stadt entsorgt,
h) entgegen § 10 Abs. 2 und/oder § 11 die erforderlichen Auskünfte zur Zuteilung
der Abfallbehälter nicht, unvollständig oder falsch gegenüber der Stadt angibt.
i) entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 Abfallbehälter überfüllt oder entgegen § 13 Abs. 4 Satz
2 den Deckel nicht geschlossen hält oder entgegen § 13 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 in
Abfallbehälter einfüllt oder entgegen § 13 Abs. 4 Satz 6 Abfälle in Abfallbehältern
verpresst, einstampft, einschlämmt, verdichtet oder in ihnen verbrennt,
j) entgegen § 13 Abs. 4 Satz 7 eine Genehmigung für den Einsatz von Verdichtungs-,
Verpressungs-, Zerkleinerungs- und ihnen gleichzusetzenden Anlagen, Maschinen
und Geräten nicht einholt,
k) entgegen § 13 Abs. 4 Satz 8 Anlagen, Maschinen und Geräten nach § 13 Abs. 4
Satz 7 an Umleerbehältern (80 l bis 1.100 Liter) einsetzt,
l) entgegen § 15 Abs. 3 Abfälle nicht unverzüglich wegräumt, ordnungsgemäß
beseitigt oder satzungsgemäß bereitstellt,
m) entgegen § 5 Abs. 7 „Kleinmengen gefährlicher Abfälle“ außerhalb der
Öffnungszeiten bei der Sammelstelle für Kleinmengen gefährlicher Abfälle der Stadt
ablagert.
n) entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 sperrige Abfälle außerhalb der
vereinbarten Abholtermine herausstellt oder bereitgestellte sperrige Abfälle nicht so
sichert, dass Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden, oder
bereitgestellte Gegenstände, die nicht von der Sperrmüllsammlung erfasst werden,
nicht unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt,
o) entgegen § 5 Abs. 5 von der Abfuhr sperriger Abfälle ausgeschlossene Abfälle
bereitstellt,
p) entgegen § 14 Abs. 4 nicht allen Benutzungspflichtigen bzw.
Nutzungsberechtigten die Abfallbehälter zugänglich macht,
q) entgegen § 15 Abs. 4 Satz 2 zur Einsammlung bereitgestellte, auch sperrige
Abfälle unbefugt wegnimmt, durchsucht oder umlagert.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Buchst. a, e, l und m können mit einer
Geldbuße von 5,00 € bis 50.000,00 € und die übrigen Ordnungswidrigkeiten nach
Abs. 1 mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1000,00 € geahndet werden.
o) entgegen § 5 Abs. 5 von der Abfuhr sperriger Abfälle ausgeschlossene Abfälle
bereitstellt,
p) entgegen § 14 Abs. 4 nicht allen Benutzungspflichtigen bzw.
Nutzungsberechtigten die Abfallbehälter zugänglich macht,
q) entgegen § 15 Abs. 4 Satz 2 zur Einsammlung bereitgestellte, auch sperrige
Abfälle unbefugt wegnimmt, durchsucht oder umlagert.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Buchst. a, e, l und m können mit einer
Geldbuße von 5,00 € bis 50.000,00 € und die übrigen Ordnungswidrigkeiten nach
Abs. 1 mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1000,00 € geahndet werden.
Anlage 1 zu § 17 Abs. 8
Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung
von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung – AbfS)
Gebühren pro Stück bzw. Anlieferung je angefangene 100 l
Bauschutt/Bodenaushub (unbelastet):
Mauerreste, Betonaufbruch, Mörtel,
Steine, Keramik, Porzellan,
Waschbecken, Toilettenschüsseln,
Lehm, Sand, Kies
4,50 €
Baumischabfälle: Gemisch aus z.B.
Bauschutt, Bodenaushub, Kunststoff-
Folien, leere Kunststoff-Behälter,
Eisenteile, Nägel, Schrauben, Rigips-
Platten, Bauholz, Paletten,
Verpackungsholz, Spanplatten,
Laminat, Glasbausteine, Innentüren,
Fenster mit Metall- oder
Kunststoffrahmen
10,00 €
Anlage 1 zu § 17 Abs. 8
Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung
von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung – AbfS)
Gebühren pro Stück bzw. Anlieferung je angefangene 100 l
Bauschutt/Bodenaushub (unbelastet):
Mauerreste, Betonaufbruch, Mörtel,
Steine, Keramik, Porzellan,
Waschbecken, Toilettenschüsseln,
Lehm, Sand, Kies
4,50 €
Baumischabfälle: Gemisch aus z.B.
Bauschutt, Bodenaushub, Kunststoff-
Folien, leere Kunststoff-Behälter,
Eisenteile, Nägel, Schrauben, Rigips-
Platten, Bauholz, Paletten,
Verpackungsholz, Spanplatten,
Laminat, Glasbausteine, Innentüren,
Fenster mit Metall- oder
Kunststoffrahmen
10,00 €
Mischkunststoffe: Gartenstühle,
Regenfässer, Wäschekörbe, (Baby-)
Badewanne, Plexiglas, Acrylglas,
Kunststoff-Rohre, Stoßstangen,
Kunststoff-Autoteile, Kunststoff-
Fenster ohne Glas
6,00 €
Schrott/Metall: Eisenstangen,
Metallgeländer, Fahrräder,
Metalltöpfe, Fenstergitter
kostenfrei
Altholz unbeschichtet/ lackiert (A I-III) 3,00 €
Altholz A IV (mit schädlichen
Verunreinigungen):
Eisenbahnschwellen, Gartenzäune,
Gartenhütten, Außentüren,
Fensterrahmen, Holzmasten,
angebrannte oder verkohlte Hölzer
5,00 €
Sperrmüll: Betten, Fahrräder,
Gasherde, Kohleherde, Kohleöfen,
Matratzen, Ölöfen (ohne Ölinhalt),
sofern sie nicht Bestandteil einer
Heizungsanlage sind, Regale,
Schränke, Sessel, Sitzgarnituren,
Stühle, Teppichböden (lose), Teppiche
und Tische
6,00 €
Grünabfall
bis max. Kofferraum (300-400 l)
kostenfrei, danach 2,00 € je
angefangene 100 l
Fenster/Türen mit A IV-Holz pro Stück 5,00 €
Mischkunststoffe: Gartenstühle,
Regenfässer, Wäschekörbe, (Baby-)
Badewanne, Plexiglas, Acrylglas,
Kunststoff-Rohre, Stoßstangen,
Kunststoff-Autoteile, Kunststoff-
Fenster ohne Glas
6,00 €
Schrott/Metall: Eisenstangen,
Metallgeländer, Fahrräder,
Metalltöpfe, Fenstergitter
kostenfrei
Altholz unbeschichtet/ lackiert (A I-III) 3,00 €
Altholz A IV (mit schädlichen
Verunreinigungen):
Eisenbahnschwellen, Gartenzäune,
Gartenhütten, Außentüren,
Fensterrahmen, Holzmasten,
angebrannte oder verkohlte Hölzer
5,00 €
Sperrmüll: Betten, Fahrräder,
Gasherde, Kohleherde, Kohleöfen,
Matratzen, Ölöfen (ohne Ölinhalt),
sofern sie nicht Bestandteil einer
Heizungsanlage sind, Regale,
Schränke, Sessel, Sitzgarnituren,
Stühle, Teppichböden (lose), Teppiche
und Tische
6,00 €
Grünabfall
bis max. Kofferraum (300-400 l)
kostenfrei, danach 2,00 € je
angefangene 100 l
Fenster/Türen mit A IV-Holz pro Stück 5,00 €
Flachglas
pro Scheibe bis max. 1 m
Kantenlänge 2,00 €, pro Scheibe
> 1 m Kantenlänge 4,00 €
Altreifen ohne Felge pro Stück 4,00 €
LKW-Altreifen ohne Felge pro Stück 25,00 €
Altreifen mit Felge pro Stück 7,50 €
LKW-Altreifen mit Felge pro Stück 40,00 €
Elektroschrott: Kleingeräte (PC,
Computer, Fax, Telefon,
Unterhaltungselektronik,
Küchengeräte), Monitore und
Fernseher, Haushaltsgroßgeräte
kostenfrei für Privathaushalte
Bildschirmgeräte gewerblich
10 €/Stück
Vergütung Waschmaschine
1 €/Stück
Kühlschränke, Kühltruhen kostenfrei für Privathaushalte
Sonstige Wertstoffe: Altkleider, LVP-
Verpackungen, Altpapier, Pappe,
Karton
kostenfrei
Dispersions-/Wandfarben
(nur im festen/ eingedickten Zustand) pro Gebinde bis 10 l 1,50 €
Mineralwolle staubdicht verpackt pro Gebinde à 70 I 3,00 €
Asbest staubdicht verpackt 0,40 €/Kilo, 7,00 €/m²,
Flachglas
pro Scheibe bis max. 1 m
Kantenlänge 2,00 €, pro Scheibe
> 1 m Kantenlänge 4,00 €
Altreifen ohne Felge pro Stück 4,00 €
LKW-Altreifen ohne Felge pro Stück 25,00 €
Altreifen mit Felge pro Stück 7,50 €
LKW-Altreifen mit Felge pro Stück 40,00 €
Elektroschrott: Kleingeräte (PC,
Computer, Fax, Telefon,
Unterhaltungselektronik,
Küchengeräte), Monitore und
Fernseher, Haushaltsgroßgeräte
kostenfrei für Privathaushalte
Bildschirmgeräte gewerblich
10 €/Stück
Vergütung Waschmaschine
1 €/Stück
Kühlschränke, Kühltruhen kostenfrei für Privathaushalte
Sonstige Wertstoffe: Altkleider, LVP-
Verpackungen, Altpapier, Pappe,
Karton
kostenfrei
Dispersions-/Wandfarben
(nur im festen/ eingedickten Zustand) pro Gebinde bis 10 l 1,50 €
Mineralwolle staubdicht verpackt pro Gebinde à 70 I 3,00 €
Asbest staubdicht verpackt 0,40 €/Kilo, 7,00 €/m²,
4,00 €/Blumenk.
Bitumen-/teerhaltige Abfälle 0,50 €/Kilo
4,00 €/Blumenk.
Bitumen-/teerhaltige Abfälle 0,50 €/Kilo
Alte Satzung Neue Fassung
Anlage 2
Technische Anschlussbedingungen für Abfall-Unterflursysteme in Bezug auf
Lieferung und Inbetriebnahme auf Basis der Abfallsatzung der Wissenschaftsstadt
Darmstadt zu §§ 14 Abs. 6 und 17 Abs. 13 der
Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der
Stadt Darmstadt (Abfallsatzung – AbfS)
§ 1
Allgemeine Merkmale der einmaligen Aufstellgebühr je Unterflurbehälter
a) Die einmalige Aufstellgebühr gemäß § 17 Abs. 13 der Abfallsatzung der Stadt
Darmstadt umfasst grundsätzlich die immobilen Systembestandteile inkl.
Grubenerstellung und Überlassung des Betonfundaments. Dabei ist die
Aufstellgebühr für einen Regelfall konzipiert, bei Abweichungen können zusätzliche
Leistungen und Gebühren bzw. Kostenersätze anfallen.
Die Errichtung umfasst das Ausheben von Erdmaterial, das Abfahren und die
Entsorgung des Aushubs bzw. nach Abstimmung die Zuführung zu einer
anderweitigen Ablademöglichkeit auf dem Grund des Bauherrn (Wiedereinbau).
Dabei werden Unterflurcontainer ohne Zwischenräume eingebaut. Der Regelfall der
Aufstellung von Unterflurcontainern geht von einer (einzelnen) Anlieferung des
Gesamtsystems sowie von einem so ebenen Gelände aus, dass keine Böschungen
erstellt oder abgebaut werden.
Die Grubenerstellung beinhaltet die folgenden Leistungen bei einer Aufstellung von
bis zu vier Unterflurbehältern:
Leistung in einmaliger
Aufstellungsgebühr
enthalten
Verkehrssicherung je Leistungsort
Baustelleneinrichtung je Standort in Block o.
Reihenausführung ohne zwischenliegende Freifläche
Baustellenräumung je Standort in Block o.
Reihenausführung ohne zwischenliegende Freifläche
Bauzaun-Gestellung in lfm. inkl. Demontage und Abzug bis 40 lfm
Schrankenzaun-Gestellung in lfm. inkl. Demontage und
Abzug
bis 40 lfm
Oberflächenaufbruch je m² und 40 cm Stärke bis 20 m²
Aushub mechanisch aufnehmen (inkl. Entsorgen
(Erdaushub Zuordnungswert TR Boden kleiner LAGA Z2)
bis 60 m³
Erdarbeiten Aushub inkl. Maschineneinsatz bis 5m Tiefe,
und 60 Grad Böschung (max. 45 Grad)
bis 60 m³
Gleitschienenverbau liefern und einbauen bis 65 m²
Einbau eines Frostschutzes 0/45 (m²) (bei technischer
Notwendigkeit)
bis 25 m²
Splittbett nach Qualität 2/8 liefern, einbauen und
planieren
bis 25 m²
Verfüllen des Arbeitsraums bis 35 m³
Personalgestellung Facharbeiter je Leistungsort bis 20 Std.
Abdecken des Betonfundaments unter Verwendung einer
LDPE-Folie
bis 20 m²
Abdecken des Betonfundaments unter Verwendung eines
Filtervlies
bis 45 m²
b) Soweit eine Grubenerstellung nicht in Reihen oder Quadrat ohne Zwischenräume
erfolgen kann oder soll oder soweit mehrere Aufstellorte (getrennt nach Fraktionen)
auf einem Grundstück gewünscht oder erforderlich sind oder Böschungen abgetragen
oder erstellt werden müssen, ist dies mit der Aufstellgebühr nicht abgegolten und
erhebt die Stadt zusätzliche Gebühren bzw. Kostenersätze gemäß der nachfolgenden
Auflistung:
Leistung Gebühren je
weitere/r
lfm/Std./m²/m³
in EUR
Bauzaun-Gestellung in lfm. inkl. Demontage und Abzug ab
40 lfm.
20,36
Schrankenzaun-Gestellung in lfm. inkl. Demontage und
Abzug ab 40 lfm.
17,78
Oberflächenaufbruch je m² und bis 40 cm Stärke (inkl.
Entsorgung) ab 20 m²
69,57
Aushub mechanisch aufnehmen (inkl. Entsorgen
(Erdaushub Zuordnungswert TR Boden kleiner LAGA Z2)
ab 60 m³
49,75
Erdarbeiten Aushub inkl. Maschineneinsatz bis 5m Tiefe,
und 60 Grad Böschung (max. 45 Grad) ab 60 m³
97,19
Gleitschienenverbau liefern und einbauen ab 65 m² 97,53
Einbau eines Frostschutzes 0/45 (m²) ab 25 m² 27,70
Splittbett nach Qualität 2/8 liefern, einbauen und
planieren ab 25 m²
0,17
Verfüllen des Arbeitsraums ab 35 m³ 136,65
Personalgestellung Facharbeiter je Leistungsort ab 20 Std. 64,52
Abdecken des Betonfundaments unter Verwendung einer
LDPE-Folie ab 20 m²
2,57
Abdecken des Betonfundaments unter Verwendung eines
Filtervlies ab 45 m²
4,64
§ 2
Ausführungsrichtlinien zur Errichtung von Baugruben im Rahmen der
satzungsgemäßen einmaligen Aufstellgebühr
Zur Erstellung der Baugrube durch den EAD muss die vorgesehene Fläche so
beschaffen sein, dass mit Beginn der Arbeiten ein Graben und Ausheben des
Erdreiches gemäß der Einbauanleitung des Systemherstellers erfolgen kann.
Das Einmessen von Flächen als auch die Darstellung der Flucht ist durch den Bauherrn
im Rahmen geeigneter Maßnahmen sicherzustellen.
Der Bodengrund muss hierbei so beschaffen sein, dass ein Aufnehmen und Abfahren
mittels Radlader, Bagger, LKW unmittelbar nach Aushub möglich ist.
Das Erdreich ist hierbei in Bodenklasse (1 -5 nach DIN 18300) als Voraussetzung
einzustufen.
Die folgenden Tätigkeiten haben durch den Grundstückseigentümer zu erfolgen:
- Tätigkeiten, welche den Zweck vorbereitender Maßnahmen erfüllen (Prüfung von
Versorgungsleitungen im Boden, Bodengutachten, Kampfmittelfreigaben,
Materialanalysen etc.)
- ergänzende bauliche Maßnahmen (Herstellungen von Unterfangungen etc.) zur
Sicherstellung der Errichtung der Baugrube
§ 3
Umgang mit Störungen im Rahmen des Prozesses der Grubenerstellung
Werden im Zuge der Grubenerstellung durch den EAD Störungen im Erdreich
(Versorgungsleitungen, felsiges Gestein nach Bodenklasse 6 und 7, Relikte aus
Kriegsbeständen etc.) festgestellt, welche abweichend von der unter § 2 genannten
Flächenbeschaffenheit einzustufen sind, sind diese vom Grundstückseigentümer in
Eigenregie zu beseitigen.
§ 4
Oberflächenfertigstellung am UF-System
Nach Anlieferung und Einsetzen des Betonfundaments erfolgt eine sachgerechte
Verfüllung mit wasserdurchlässigem Material bis ca. 10 cm unterhalb der
Geländeoberkante (GOK) mit abschließender lagenweiser Verdichtung. Die
eigentliche Anarbeitung des Oberflächenbelags und somit F ertigstellung dessen, hat
durch den Grundstückseigentümer zu erfolgen.
§ 5
Baustellensicherung
Im Zuge der bauvorbereitenden Maßnahmen erfolgt eine Absicherung der Baugrube
durch Bauzaun o. ä. vor Anlieferung des Betonfundaments bzw. zwischen dem
Zeitraum von Grubenerstellung zu Liefertermin Betonfundament durch den EAD.
§ 6
Inbetriebnahme
Die Nutzung der Behälter darf erst nach Fertigstellung der in § 4 aufgeführten
Anforderungen und Inbetriebnahme durch den EAD erfolgen.
§ 7
Anlieferkriterien und Lieferzeitanzeige
Formal erfolgt die Anlieferung als Gesamtsystem, d. h. Betonfundament und
Sammelbehälter mit Anbauteilen im Verbund an einem Liefertag. Eine separierte
Anlieferung von Betonfundament und Sammelbehälter ist in Ausnah mefällen
ausschließlich per gesondertem Antrag und auf Prüfung durch den EAD möglich. Bei
Komponentenanlieferung des Betonfundaments ist im Fall von bauseitig erstellter
Baugrube Personal zur Unterstützung bei Ausrichtungsarbeiten am Liefertag
vorzuhalten. Die Lieferzeit wird nach Auftragseingang kommuniziert und kann in
Einzelfällen und Marktlage abweichen.
Hierbei sind Liefervoraussetzungen (Zugänglichkeit und Geländegängigkeit sowie
Boden-Tragfähigkeit etc.) durch den Grundstückseigentümer sicherzustell en.
Absicherungsmaßnahmen während der Karenzzeit zwischen der Fertigstellung im
Rahmen der Ausführung und Errichtung der immobilen Bestandteile und der
Lieferung der Sammelbehälter obliegen dem Grundstückseigentümer gemäß
Haftungsübergang. Die Koordination der Anlieferung des in Besitz des EAD
befindlichen Abfall -Sammelbehälters erfolgt darüber hinaus in gemeinsamer
Abstimmung.
§ 8
Montagearbeiten am Unterflursystem
Die Ausrichtung der Sicherheitsebene am System obliegt dem EAD. Die Montage der
Halbzylinder bzw. der Schließung erfolgt durch den EAD und kann in Absprache
bauseitig durch fachkundiges Personal erfolgen. Die Fertigstellung des Systems im
Rahmen der optischen Komponenten (Beklebung etc.) erfolgt durch den EAD.
§ 9 Allgemeines
Die letztendliche Entscheidungsbefugnis in Bezug auf sämtliche Regelungsgegen -
stände dieser Technischen Anschlussbedingungen obliegt der Stadt (dem EAD).
Soweit ihm in diesem Zusammenhang Kosten entstehen, die von den vorstehenden
Regelungen nicht erfasst und abgedeckt werden, sind diese auf dessen Anforderung
hin in der tatsächlich angefallenen Höhe zu erstatten.
anlage 3
1687 Zeichen
Gebührenbedarfsberechnung 2024-2025 Jahr 2024 Jahr 2025 Arithm. Mittel 2024-2025 Prognose Mengenentwicklung Einwohnerentw. 167.634 169.183 168.409 Mengenentw. 26.589 Mg 26.377 Mg 26.483 Mg Personal operativ Köpfe 115 123 119 Personal Verwaltung Köpfe 16 17 17 Personal gesamt 131 140 136 Primärkosten Materialkosten und bez. Leistungen 11.314.117 € 11.485.185 € 11.399.651 € davon Verbrennungskosten 7.455.667 € 7.535.901 € 7.495.784 € davon CO2 Preis 514.944 € 639.140 € 577.042 € davon ZAS-Mengenpreis 1.064.000 € 1.056.000 € 1.060.000 € Personalkosten 8.540.839 € 9.243.312 € 8.892.075 € davon Höhergruppierungen durch HLT 364.051 € 408.592 € 386.322 € davon Tariferhöhung 2024 769.374 € 875.257 € 822.316 € Abschreibungen 1.837.828 € 2.084.550 € 1.961.189 € Sonstige betr. Kosten 481.170 € 494.689 € 487.930 € Zinsen 3,5% 322.478 € 539.411 € 430.945 € Sekundärkosten Werkstattkosten/Bioabfall/anteil. Kosten Wertstofftonne 3.131.837 € 3.202.297 € 3.167.067 € davon Werkstattkosten 1.129.626 € 1.170.062 € 1.149.844 € davon Bioabfall 1.299.885 € 1.326.485 € 1.313.185 € Allgemeine Verwaltung/Liegenschaften 3.327.630 € 3.360.906 € 3.344.268 € Summe bw Kosten 28.955.899 € 30.410.350 € 29.683.125 € abzgl. nicht gebührenfähige Kosten (z. B. Forderungsverluste) -267.457 € -265.460 € -266.458 € 418.214 € 418.214 € 418.214 € Summe gebührenfähige Kosten 29.106.656 € 30.563.104 € 29.834.880 € Zusatzkosten Treibstoff wegen Umbau ZAS März/April 2024 4.693 € 0 € 2.347 € abzgl. Kostenmindernde Erlöse -3.078.072 € -3.066.187 € -3.072.130 € Summe ablastbare Kosten 26.033.277 € 27.496.916 € 26.765.096 € Verbindlichkeiten gg. Gebührenzahler aus Kalkulationszeitraum 2018-2020 (Unterdeckung)
2023/0371
12897 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
13.11.2023
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Rechtsamt
Amt: EAD
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2023/0371
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: 12. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS)
Vorlage vom: 31.10.2023
Beschlussvorschlag :
Dem Entwurf zur 12. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt / Abfallsatzung – AbfS vom 12. Mai 2000 wird
zugestimmt.
Anlagen: 1. Entwurf_12.Satzung_Änderung Abfallsatzung
2. Änderungssynopse Abfallsatzung 2024_Stand 28.09.2023
3. Gebührenbedarfsberechnung 2024 -2025 Abfall
4. BK-Beschluss-Abfallsatzung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
Begründung zur Magistratsvorlage vom 31.10.2023:
Teil A Gebührenbedarfsberechnung für 2024-2025
Zusammenfassung:
Der Kalkulationszeitraum 2021-2023 endet am 31.12.2023. Nach diesem dreijährigen
Kalkulationszeitraum ist es abgabenrechtlich geboten, einen zweijährigen anzuschließen. Dies
begründet sich durch den fünfjährigen Ausgleichszeitraum für Unter-/Überdeckungen.
Der Gebührenbedarf für den Kalkulationszeitraum 2024-2025 steigt auf rd. 26,8 Mio. €. Dies
entspricht einer durchschnittlichen Gebührenerhöhung über alle Behältertypen um rd. 28,3 %.
Die folgenden Sachverhalte in Kombination führen zu dieser außergewöhnlichen Erhöhung:
1. Materialkosten – Leistungen für Fremdleistungen (Müllverbrennungskosten)
1.1. Der mengenabhängige Leistungspreis für die Beseitigung des Gemischten
Siedlungsabfalls durch den ZAS Zweckverband Abfallverwertung Südhessen stieg ab
01.01.2023 von 85 € auf 125 € je Mg.
1.2. Für die Verwertung des Sperrmülls erhöhte der ZAS den Preis ab 01.01.2023 ebenfalls
von 85 € auf 125 € je Mg.
1.3. Der CO2 Preis je t CO2 wird erstmalig ab 01.01.2024 mit 40 € je t CO2 vom ZAS gem.
gesetzlicher Verpflichtung erhoben.
2. Personalkosten
2.1. Der Abschluss der bundesweiten Tarifverhandlungen TVÖD - Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst, hier im Bereich der kommunalen Arbeitgeber VKA - in 2023.
2.2. Die Änderungen des HLT - Hessischer Lohntarifvertrag - betreffend die Eingruppierung
von bestimmten Berufsgruppen in den TVÖD.
3. Abschreibungen - Die fortlaufende Umsetzung des Gesetzes über die Beschaffung sauberer
Straßenfahrzeuge (SaubFahrzeugBeschG).
4. Materialkosten - insbesondere Steigerungen der Treibstoffkosten.
Grundsätzliches
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhebt für die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung
Benutzungsgebühren gem. des Kommunalabgabengesetzes (KAG) Hessen. Hierfür bestimmt sie
der Höhe nach eine Einheitsgebühr für alle abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten und
Dienstleistungen, die ihr gem. des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des hessischen
Ausführungsgesetzes als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger obliegt.
Die Gebühr umfasst die Sammlung und den Transport der Stoffe Restabfall, Bioabfall, PPK,
Wertstoffe, Sperrmüll und die Beseitigung oder Verwertung in den entsprechenden
Entsorgungsanlagen. Die öffentliche Einrichtung betreibt eine Kompostierungsanlage, eine
Karbonisierungsanlage, eine Recyclingstation und eine Sonderabfallannahmestelle. Sammlungen
werden außerdem durchgeführt für Sonderabfälle (mobile Schadstoffsammlung), Grünschnitt
und Weihnachtsbäume. Die Einrichtung bietet eine Abfallberatung an.
Ausgehend vom betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff werden alle direkt mit der
Leistungserbringung zusammenhängenden Kosten (Einzelkosten) und die notwendigen
indirekten Kosten (Gemeinkosten) erfasst. Von den betriebswirtschaftlichen Kosten werden die
nicht gebührenfähigen Kosten (z. B. Forderungsausfälle) abgezogen. Darüber hinaus wirken sich
die Erlöse, welche die Einrichtung beispielsweise aus der Verwertung erzielt, kostenmindernd
aus. Gleichermaßen werden Erträge behandelt.
Der Saldo soll bei Vorliegen von Unterdeckungen aus den Vorjahren noch um diese erhöht
werden, er ist bei Vorliegen von Überdeckungen aus den Vorjahren um ebendiese zu vermindern.
Im Bundesland Hessen beträgt der Ausgleichszeitraum gem. KAG Hessen fünf Jahre. Der sich
daraus ergebende Gebührenbedarf muss kostendeckend sein. Der Gebührenbedarf mu ss von
den Behältern verdient werden, die gemäß der Entwicklung der Stadt und den Erfahrungswerten
der öffentlichen Einrichtung in dem Kalkulationszeitraum von 2024 bis 2025 von den
Grundstückseigentümern, den Gebührenpflichtigen, erwartungsgemäß für die Entsorgung ihrer
Grundstücke benötigt werden.
Detailbetrachtung
Im Einzelnen sind zu den Sachverhalten folgende Details zu erläutern:
1. Materialkosten – Leistungen für Fremdleistungen (Müllverbrennungskosten)
1.1. Der mengenabhängige Leistungspreis für den Gemischten Siedlungsabfall sowie für den
Sperrmüll des ZAS wurden zum 01.01.2023 um rd. 47,1 % von 85 € je Mg auf 125 € je
Mg erhöht. Hieraus ergeben sich jährliche Mehrkosten in Höhe von rd. 1,06 Mio. €.
1.2. Der mengenabhängige Leistungspreis für den Sperrmüll des ZAS wurden zum
01.01.2023 um rd. 47,1 % von 85 € je Mg auf 125 € je Mg erhöht. Hieraus ergeben sich
jährliche Mehrkosten in Höhe von rd. 190.000 €.
1.3. Nach dem geänderten Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) i. V. m. der am
31.12.2022 in Kraft getretenen Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV
2030) wird die Abfallverbrennung ab dem 01.01.2024 in den nationalen
Emissionshandel einbezogen. Der damit einhergehende CO 2-Preis je Tonne CO2 wird an
den EAD weitergegeben. Aus den Standardwerten lassen sich die Kosten pro Tonne
Abfall errechnen. Bei Anwendung dieser Werte ergeben sich Mehrkosten bei einem CO 2-
Preis von 40 € je t CO2 für das Jahr 2024 in Höhe von rd. 515.000 € für Restabfall. Für
den ab 2025 geltenden CO2-Preis von 50 € je t CO2 planen wir zusätzlichen Kosten in
Höhe von rd. 640.000 €.
2. Personalkosten
2.1. Die in diesem Jahr bundesweit abgeschlossenen Tarifverhandlungen sehen neben den
Einmalzahlungen von insgesamt 3.000 € (Juni 2023 1.240 €, Juli 23 bis einschließlich
Februar 2024 je 200 €) eine Tariferhöhung zum 1. März in Höhe von 200 € + 5,5 %,
mindestens jedoch 340 €, vor. Für das Jahr 2024 bedeutet dies Mehrkosten in Höhe von
rd. 770.000 €.
2.2. Im Zuge der Änderung des Hessischen Lohntarifvertrags (HLT) wurden
Höhergruppierungen des operativen Personals in die nächst höhere Entgeltgruppe
berücksichtigt, was zusätzliche Kosten im Jahr 2024 in Höhe von rd. 360.000 € und im
Jahr 2025 in Höhe von rd. 409.000 € entspricht. Der Hessische Lohntarifvertrag
ergänzte den BMT-G (Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen
und Betriebe) für die operativen Beschäftigten (Arbeiter). Der BAT und der BMT -G
wurden in den TVÖD überführt. Der HLT noch nicht. In diesem bzw. in der Anlage 1 war
z. B. die Eingruppierung der Arbeiter geregelt (u. a. auch für Mülllader und Kraftfahrer).
Die damaligen Definitionen waren rein maskulin.
3. Abschreibungen - Die fortlaufende Umsetzung des Gesetzes über die Beschaffung sauberer
Straßenfahrzeuge (SaubFahrzeugBeschG)
Die kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung erhöhen sich durch die fortlaufende
Beschaffung von Müllsammelfahrzeugen u. a. mit alternativen Antrieben sowie für die dafür
notwendige Ladeinfrastruktur in Form von Elektro-Ladesäulen. Die Richtlinie (EU) des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 über die Förderung sauberer und
energieeffizienter Straßenfahrzeuge (Clean-Vehicle) und das auf nationaler Ebene geltende
Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (SaubFahrzeugBeschG) sieht nebe n
dem Mindestziel in Höhe von 38,5 % für die öffentliche Auftragsvergabe für den Anteil
sauberer leichter Nutzfahrzeuge an der Gesamtzahl leichter Nutzfahrzeuge, einen Anteil
sauberer schwerer Nutzfahrzeuge an der Gesamtzahl schwerer Nutzfahrzeuge von 10 % vor.
In den geplanten Investitionen ist hierfür jährlich ein Müllsammelfahrzeug mit alternativem
Antrieb als Ersatzinvestition vorgesehen.
4. Materialkosten - insbesondere Steigerungen in den Treibstoffkosten
Exemplarisch ist hier der Diesel-Preis zu nennen. In der Gebührenbedarfsberechnung 2021-
2023 wurde ein Preis von 1,26 € je Ltr. angenommen. Jetzt wird mit einem Preis von 1,97 €
je Ltr. geplant. Das entspricht einer Steigerung von rd. 50 %.
Weitere Punkte
Der Gebührenbedarfsrechnung 2024 bis 2025 liegen die folgenden weiteren Festlegungen,
Annahmen und Prognosen zugrunde.
Im vorliegenden Kalkulationszeitraum wirken sich mehrere externe gebührenerhöhende Faktoren
gleichzeitig aufeinander aus. Unter Berücksichtigung der vergangenen Jahre hat sich der
Kostenblock um die allgemeinen Kostensteigerungen erhöht. Der Verbraucherpreisindex ist im
Zeitraum 2020-Juli 2023 von 100 auf 107,9 gestiegen. Dies entspricht einer rd. 8 %igen
Steigerung.
Zusätzlicher Personalbedarf
Im Bereich des Restmülls ergibt sich ein zusätzlicher Bedarf an operativem Personal. Die
Tourenplanung orientiert sich an der Dienstvereinbarung über flexible Arbeitszeit für die
Beschäftigten der Abteilung "Abfallentsorgung und -verwertung". Die laufende Überprüfung
kommt zu dem Ergebnis, dass ab dem 01.01.2025 beginnend in Summe 9 Mitarbeitende in
verschiedenen Bereichen (operativ und Verwaltung) benötigt werden.
Marktentwicklung Papier, Pappe und Kartonage Nachfrage (PPK-Erlöse)
Der Erlös aus der Verwertung des Altpapiers hat sich aufgrund von Marktgegebenheiten und
rechtlichen Veränderungen reduziert. Die Dualen Systeme machten für die Leistungsperiode
(01.01.2023 bis 31.12.2025) vom sogenannten Herausgabeanspruch Gebrauch. Dies bedeutet,
der EAD muss seit dem 01.01.2023 einen Gewichtsanteil von 40 % in physischer Form an die
Dualen Systeme übergeben. Dafür erhält der EAD einen Wertausgleich, der deutlich geringer als
die Selbstvermarktung ausfällt (rd. 100.000 € Erlösschmälerung).
Generell hat sich der von der Weltkonjunkturlage beeinflusste Altpapierpreis, der in der
vergangenen Kalkulationsperiode zwischen 7,19 € je t und 207,88 € je t bewegte, tendenziell
nach unten bewegt. Der aktuellen Kalkulation liegt ein Preis von 25,70 € je Mg zugrunde.
Teil B Weitere Änderungen der Satzung
Allgemein
Die in der Artikelsatzung aufgeführten Änderungen sind redaktioneller Art und dienen der
Klarstellung.
Weiterentwicklung des Unterflur-Systems
Mit der Einführung von Unterflursystemen und dazugehörigem Abrechnungsmodell nach
Füllstand im Jahr 2018 ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt zum damaligen Zeitpunkt
bundesweit sehr früh gestartet. Aufgrund der gesammelten Erfahrungen und Kenntnisse in
diesem Bereich ist die Anlage 2 entstanden. Hierin werden weitere und zur Abfallsatzung
ergänzende Ausführungsdetails u. a. bezüglich der zu erstellenden Baugrube geregelt. In diesem
Zusammenhang wurde erstmals ein Regelfall zu der in der Aufstellungsgebühr enthaltenen
Leistungen der Baugrube definiert. Aus diesen Gründen muss einerseits die einmalige
Aufstellungsgebühr je Unterflurbehälter auf 9.988,92 € erhöht werden. Darüber hinaus werden
Leistungen, die vom definierten Regelfall abweichen, erstmals nach tatsächlichem Aufwand
erhoben.
Es handelt sich hierbei um eine einmalige Gebühr, die jedoch nach den
Bilanzierungsgrundsätzen gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) auf die Nutzungsdauer von 30 bis
50 Jahren zu verteilen ist.
Schlussbemerkung
Die Satzungsänderung wurde mit dem Rechtsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt
abgestimmt.
Darmstadt, 02.11.2023
Der Dezernent I Der Dezernent IV
Hanno Benz André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
anlage 5
13020 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
13.11.2023
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Rechtsamt
Amt: EAD
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30
IV 70
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2023/0371
Magistratsbeschluss -Nr.
478
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: 12. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS)
Vorlage vom: 31.10.2023
Beschlussvorschlag :
Dem Entwurf zur 12. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt / Abfallsatzung – AbfS vom 12. Mai 2000 wird
zugestimmt.
Anlagen: 1. Entwurf_12.Satzung_Änderung Abfallsatzung
2. Änderungssynopse Abfallsatzung 2024_Stand 28.09.2023
3. Gebührenbedarfsberechnung 2024 -2025 Abfall
4. BK-Beschluss-Abfallsatzung
- 3 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom 22.11.2023
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 31.10.2023:
Teil A Gebührenbedarfsberechnung für 2024-2025
Zusammenfassung:
Der Kalkulationszeitraum 2021-2023 endet am 31.12.2023. Nach diesem dreijährigen
Kalkulationszeitraum ist es abgabenrechtlich geboten, einen zweijährigen anzuschließen. Dies
begründet sich durch den fünfjährigen Ausgleichszeitraum für Unter-/Überdeckungen.
Der Gebührenbedarf für den Kalkulationszeitraum 2024-2025 steigt auf rd. 26,8 Mio. €. Dies
entspricht einer durchschnittlichen Gebührenerhöhung über alle Behältertypen um rd. 28,3 %.
Die folgenden Sachverhalte in Kombination führen zu dieser außergewöhnlichen Erhöhung:
1. Materialkosten – Leistungen für Fremdleistungen (Müllverbrennungskosten)
1.1. Der mengenabhängige Leistungspreis für die Beseitigung des Gemischten
Siedlungsabfalls durch den ZAS Zweckverband Abfallverwertung Südhessen stieg ab
01.01.2023 von 85 € auf 125 € je Mg.
1.2. Für die Verwertung des Sperrmülls erhöhte der ZAS den Preis ab 01.01.2023 ebenfalls
von 85 € auf 125 € je Mg.
1.3. Der CO2 Preis je t CO2 wird erstmalig ab 01.01.2024 mit 40 € je t CO2 vom ZAS gem.
gesetzlicher Verpflichtung erhoben.
2. Personalkosten
2.1. Der Abschluss der bundesweiten Tarifverhandlungen TVÖD - Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst, hier im Bereich der kommunalen Arbeitgeber VKA - in 2023.
2.2. Die Änderungen des HLT - Hessischer Lohntarifvertrag - betreffend die Eingruppierung
von bestimmten Berufsgruppen in den TVÖD.
3. Abschreibungen - Die fortlaufende Umsetzung des Gesetzes über die Beschaffung sauberer
Straßenfahrzeuge (SaubFahrzeugBeschG).
4. Materialkosten - insbesondere Steigerungen der Treibstoffkosten.
- 5 -
Grundsätzliches
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhebt für die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung
Benutzungsgebühren gem. des Kommunalabgabengesetzes (KAG) Hessen. Hierfür bestimmt
sie der Höhe nach eine Einheitsgebühr für alle abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten und
Dienstleistungen, die ihr gem. des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des hessischen
Ausführungsgesetzes als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger obliegt.
Die Gebühr umfasst die Sammlung und den Transport der Stoffe Restabfall, Bioabfall, PPK,
Wertstoffe, Sperrmüll und die Beseitigung oder Verwertung in den entsprechenden
Entsorgungsanlagen. Die öffentliche Einrichtung betreibt eine Kompostierungsanlage, eine
Karbonisierungsanlage, eine Recyclingstation und eine Sonderabfallannahmestelle.
Sammlungen werden außerdem durchgeführt für Sonderabfälle (mobile Schadstoffsammlung),
Grünschnitt und Weihnachtsbäume. Die Einrichtung bietet eine Abfallberatung an.
Ausgehend vom betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff werden alle direkt mit der
Leistungserbringung zusammenhängenden Kosten (Einzelkosten) und die notwendigen
indirekten Kosten (Gemeinkosten) erfasst. Von den betriebswirtschaftlichen Kosten werden die
nicht gebührenfähigen Kosten (z. B. Forderungsausfälle) abgezogen. Darüber hinaus wirken
sich die Erlöse, welche die Einrichtung beispielsweise aus der Verwertung erzielt,
kostenmindernd aus. Gleichermaßen werden Erträge behandelt.
Der Saldo soll bei Vorliegen von Unterdeckungen aus den Vorjahren noch um diese erhöht
werden, er ist bei Vorliegen von Überdeckungen aus den Vorjahren um ebendiese zu
vermindern. Im Bundesland Hessen beträgt der Ausgleichszeitraum gem. KAG Hessen fünf
Jahre. Der sich daraus ergebende Gebührenbedarf muss kostendeckend sein. Der
Gebührenbedarf muss von den Behältern verdient werden, die gemäß der Entwicklung der
Stadt und den Erfahrungswerten der öffentlichen Einrichtung in dem Kalkulationszeitraum von
2024 bis 2025 von den Grundstückseigentümern, den Gebührenpflichtigen, erwartungsgemäß
für die Entsorgung ihrer Grundstücke benötigt werden.
Detailbetrachtung
Im Einzelnen sind zu den Sachverhalten folgende Details zu erläutern:
1. Materialkosten – Leistungen für Fremdleistungen (Müllverbrennungskosten)
1.1. Der mengenabhängige Leistungspreis für den Gemischten Siedlungsabfall sowie für
den Sperrmüll des ZAS wurden zum 01.01.2023 um rd. 47,1 % von 85 € je Mg auf
125 € je Mg erhöht. Hieraus ergeben sich jährliche Mehrkosten in Höhe von rd.
1,06 Mio. €.
1.2. Der mengenabhängige Leistungspreis für den Sperrmüll des ZAS wurden zum
01.01.2023 um rd. 47,1 % von 85 € je Mg auf 125 € je Mg erhöht. Hieraus ergeben
sich jährliche Mehrkosten in Höhe von rd. 190.000 €.
1.3. Nach dem geänderten Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) i. V. m. der a m
31.12.2022 in Kraft getretenen Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV
2030) wird die Abfallverbrennung ab dem 01.01.2024 in den nationalen
Emissionshandel einbezogen. Der damit einhergehende CO 2-Preis je Tonne CO2 wird
an den EAD weitergegeben. Aus den Standardwerten lassen sich die Kosten pro Tonne
Abfall errechnen. Bei Anwendung dieser Werte ergeben sich Mehrkosten bei einem
CO2-Preis von 40 € je t CO2 für das Jahr 2024 in Höhe von rd. 515.000 € für Restabfall.
Für den ab 2025 geltenden CO2-Preis von 50 € je t CO2 planen wir zusätzlichen Kosten
in Höhe von rd. 640.000 €.
- 6 -
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2. Personalkosten
2.1. Die in diesem Jahr bundesweit abgeschlossenen Tarifverhandlungen sehen neben den
Einmalzahlungen von insgesamt 3.000 € (Juni 2023 1.240 €, Juli 23 bis einschließlich
Februar 2024 je 200 €) eine Tariferhöhung zum 1. März in Höhe von 200 € + 5,5 %,
mindestens jedoch 340 €, vor. Für das Jahr 2024 bedeutet dies Mehrkosten in Höhe
von rd. 770.000 €.
2.2. Im Zuge der Änderung des Hessischen Lohntarifvertrags (HLT) wurden
Höhergruppierungen des operativen Personals in die nächst höhere Entgeltgruppe
berücksichtigt, was zusätzliche Kosten im Jahr 2024 in Höhe von rd. 360.000 € und
im Jahr 2025 in Höhe von rd. 409.000 € entspricht. Der Hessische Lohntarifvertrag
ergänzte den BMT-G (Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher
Verwaltungen und Betriebe) für die operativen Beschäftigten (Arbeiter). Der BAT und
der BMT-G wurden in den TVÖD überführt. Der HLT noch nicht. In diesem bzw. in der
Anlage 1 war z. B. die Eingruppierung der Arbeiter geregelt (u. a. auch für Mülllader
und Kraftfahrer). Die damaligen Definitionen waren rein maskulin.
3. Abschreibungen - Die fortlaufende Umsetzung des Gesetzes über die Beschaffung sauberer
Straßenfahrzeuge (SaubFahrzeugBeschG)
Die kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung erhöhen sich durch die fortlaufende
Beschaffung von Müllsammelfahrzeugen u. a. mit alternativen Antrieben sowie für die dafür
notwendige Ladeinfrastruktur in Form von Elektro-Ladesäulen. Die Richtlinie (EU) des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 über die Förderung sauberer und
energieeffizienter Straßenfahrzeuge (Clean-Vehicle) und das auf nationaler Ebene geltende
Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (SaubFahrzeugBeschG) sieht
neben dem Mindestziel in Höhe von 38,5 % für die öffentliche Auftragsvergabe für den
Anteil sauberer leichter Nutzfahrzeuge an der Gesamtzahl leichter Nutzfahrzeuge, einen
Anteil sauberer schwerer Nutzfahrzeuge an der Gesamtzahl schwerer Nutzfahrzeuge von 10
% vor. In den geplanten Investitionen ist hierfür jährlich ein Müllsammelfahrzeug mit
alternativem Antrieb als Ersatzinvestition vorgesehen.
4. Materialkosten - insbesondere Steigerungen in den Treibstoffkosten
Exemplarisch ist hier der Diesel-Preis zu nennen. In der Gebührenbedarfsberechnung
2021-2023 wurde ein Preis von 1,26 € je Ltr. angenommen. Jetzt wird mit einem Preis von
1,97 € je Ltr. geplant. Das entspricht einer Steigerung von rd. 50 %.
Weitere Punkte
Der Gebührenbedarfsrechnung 2024 bis 2025 liegen die folgenden weiteren Festlegungen,
Annahmen und Prognosen zugrunde.
Im vorliegenden Kalkulationszeitraum wirken sich mehrere externe gebührenerhöhende
Faktoren gleichzeitig aufeinander aus. Unter Berücksichtigung der vergangenen Jahre hat sich
der Kostenblock um die allgemeinen Kostensteigerungen erhöht. Der Verbraucherpreisindex ist
im Zeitraum 2020-Juli 2023 von 100 auf 107,9 gestiegen. Dies entspricht einer rd. 8 %igen
Steigerung.
Zusätzlicher Personalbedarf
Im Bereich des Restmülls ergibt sich ein zusätzlicher Bedarf an operativem Personal. Die
Tourenplanung orientiert sich an der Dienstvereinbarung über flexible Arbeitszeit für die
Beschäftigten der Abteilung "Abfallentsorgung und -verwertung". Die laufende Überprüfung
kommt zu dem Ergebnis, dass ab dem 01.01.2025 beginnend in Summe 9 Mitarbeitende in
verschiedenen Bereichen (operativ und Verwaltung) benötigt werden.
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Marktentwicklung Papier, Pappe und Kartonage Nachfrage (PPK-Erlöse)
Der Erlös aus der Verwertung des Altpapiers hat sich aufgrund von Marktgegebenheiten und
rechtlichen Veränderungen reduziert. Die Dualen Systeme machten für die Leistungsperiode
(01.01.2023 bis 31.12.2025) vom sogenannten Herausgabeanspruch Gebrauch. Dies
bedeutet, der EAD muss seit dem 01.01.2023 einen Gewichtsanteil von 40 % in physischer
Form an die Dualen Systeme übergeben. Dafür erhält der EAD einen Wertausgleich, der
deutlich geringer als die Selbstvermarktung ausfällt (rd. 100.000 € Erlösschmälerung).
Generell hat sich der von der Weltkonjunkturlage beeinflusste Altpapierpreis, der in der
vergangenen Kalkulationsperiode zwischen 7,19 € je t und 207,88 € je t bewegte, tendenziell
nach unten bewegt. Der aktuellen Kalkulation liegt ein Preis von 25,70 € je Mg zugrunde.
Teil B Weitere Änderungen der Satzung
Allgemein
Die in der Artikelsatzung aufgeführten Änderungen sind redaktioneller Art und dienen der
Klarstellung.
Weiterentwicklung des Unterflur-Systems
Mit der Einführung von Unterflursystemen und dazugehörigem Abrechnungsmodell nach
Füllstand im Jahr 2018 ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt zum damaligen Zeitpunkt
bundesweit sehr früh gestartet. Aufgrund der gesammelten Erfahrungen und Kenntnisse in
diesem Bereich ist die Anlage 2 entstanden. Hierin werden weitere und zur Abfallsatzung
ergänzende Ausführungsdetails u. a. bezüglich der zu erstellenden Baugrube geregelt. In
diesem Zusammenhang wurde erstmals ein Regelfall zu der in der Aufstellungsgebühr
enthaltenen Leistungen der Baugrube definiert. Aus diesen Gründen muss einerseits die
einmalige Aufstellungsgebühr je Unterflurbehälter auf 9.988,92 € erhöht werden. Darüber
hinaus werden Leistungen, die vom definierten Regelfall abweichen, erstmals nach
tatsächlichem Aufwand erhoben.
Es handelt sich hierbei um eine einmalige Gebühr, die jedoch nach den
Bilanzierungsgrundsätzen gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) auf die Nutzungsdauer vo n 30 bis
50 Jahren zu verteilen ist.
Schlussbemerkung
Die Satzungsänderung wurde mit dem Rechtsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt
abgestimmt.
Darmstadt, 02.11.2023
Der Dezernent I Der Dezernent IV
Hanno Benz André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
anlage 6
301 Zeichen
Punkt 20: 12. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS) (V-Nr. 2023/0371) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: FDP
Beratungsverlauf (3)
Orte (1)
- Eckhardwiesenstraße 25
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2023/0371
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 02.11.2023
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00