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2023/0371

12. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS)

Magistratsvorlage 02.11.2023

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1. Betriebsleiterin des Eigenbetriebes
für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD)
Vorlagen-Nr.: 2023/0017

Vorlage für die Betriebskommission des EAD
zur Sitzung am 13.10.2023

Tagesordnungspunkt: 6

Betreff: 12. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung
und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung -
AbfS)

Vorlage vom 25.09.2023 zu beschließen:

Die Betriebskommission empfiehlt dem Magistrat und der Stadtverordnetenversamm-

lung, dem beiliegenden Entwurf zur 12. Satzung zur Änderung der Satzung über die

Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Wissenschaftsstadt
Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS) vom 12. Mai 2000 zuzustimmen.

Beschluss der Betriebskommission des EAD vom 13.10.2023:
Die Betriebskommission beschließt die Vorlage einstimmig.

Darmstadt, 19.10.2023

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ENTWURF/Stand: 19.09.2023 
 
12. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von 
Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung – AbfS)  
 
vom 12. Mai 2000 
 
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. vom 
7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Februar 
2023 (GVBl. I S. 90, 93), des § 20 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft 
und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen 
(Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert 
durch Art. 5 des Gesetzes vom 02. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56), der § 1 Abs. 6 und § 5 
des Hess. Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 6. März 2013 
(GVBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. I S. 82), 
des § 7 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBI. I S. 896), zuletzt 
geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 28. April 2023 (BGBl. I S. 700), der §§ 1 bis 6a, 9 
und 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 24. März 2013 (GVBl. I  
S. 134), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. I S. 582), wird 
gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom …………… folgende Satzung 
erlassen: 
 
 
 
Artikel I 
  
 
1. § 1 wird wie folgt geändert: 
 
a) In § 1 Abs. 3 S. 1 wird hinter der Jahresangabe „2019“ die Folge „das zuletzt durch 
Art. 2 des Gesetzes vom 11.05.2023 (BGBl. 2023 I Nr.124) geändert worden ist,“ 
eingefügt. 
 
b) In § 1 Abs. 4 S. 2 wird „Art. 2 Abs. 9“ durch „Art. 5“ und die Jahreszahlenangabe 
„20. Juli 2017“ sowie die Fundstellenangabe „(BGBl I S. 2808)“ durch die Angabe 
„02.03.2023 (BGBl I Nr.56) ersetzt. 
 
 
2. § 5 wird wie folgt geändert: 
 
a) In § 5 Abs. 1 d) wird nach dem Passus „Abfallbehälter größer als 1.100 l werden nach 
Bedarf, mindestens jedoch 4-wöchentlich“ der Passus „und höchstens zwei Mal in der 
Woche“ eingefügt. 
 
b) In § 5 Abs. 3 b) wird hinter dem letzten Satz aus der Folge „geleert.““ das Satzzeichen 
„““ entfernt.

3. § 6 wird wie folgt geändert: 
 
In § 6 Abs. 1 wird hinter dem letzten Satz aus der Folge „zu halten.““ das Satzzeichen „““ 
entfernt. 
 
 
4. § 13 wird wie folgt geändert: 
 
a) In § 13 Abs. 2 a) wird im 5. Satz das Wort „erfahrungsmäßigem“ ersetzt durch das 
Wort „erfahrungsgemäßen“ 
 
b) In § 13 Abs. 2 b) wird in der Tabelle in der 1. Spalte vor dem Wort 
„Erholungsgrundstücke“ die Nummerierung „19)“ durch die Nummerierung „10)“ 
ersetzt. 
 
c) In § 13 Abs. 4 wird im 7. Satz nach dem Wort „Satz“ die Zahl „7“ durch die Zahl „8“ 
ersetzt. 
 
d) In § 13 Abs. 6 wird als neuer Satz 2 eingefügt: „Anlage 2, die Bestandteil dieser 
Satzung ist, gilt ergänzend.“ 
 
 
5. § 14 wird wie folgt geändert: 
 
a) In § 14 Abs. 3 wird im 1. Satz hinter das Wort „Straßenverkehrsordnung“ das 
Satzzeichen „)“ angefügt. 
 
b) In § 14 Abs. 3 wird folgender letzter Satz „Bereitstellungsplätze für Abfallbehälter in 
Voll- und Halbunterflursystemen müssen an Werktagen im Zeitraum von 06:00 bis 
18:00 Uhr für das Müllfahrzeug zur Leerung anfahrbar sein.“ angefügt. 
 
c) § 14 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst:  
 
„Standplätze und Transportwege auf dem Grundstück müssen sich in verkehrssicherem 
Zustand, insbesondere schnee- und eisfrei, befinden, frei von Hindernissen und 
ausreichend beleuchtet sein. Zur Beleuchtung wird im Sinne des Klimaschutzes die 
Nutzung von Bewegungsmeldern empfohlen. Sie müssen ebenfalls eine Mindestbreite 
von 1,5 Metern aufweisen und befestigt (gut berollbar) und trittsicher sein (d. h. es 
dürfen keine Rasengittersteine oder Splitt/Schotter/Sand verwendet werden). Türen 
und Tore müssen mit Feststelleinrichtungen versehen sein, um den Transport nicht zu 
behindern. In geschlossenen Räumen oder bei überdachten Sammelstandplätzen soll 
die lichte Deckenhöhe mindestens 2 Meter betragen. Stufen dürfen im Standplatz - und 
Transportbereich von Abfallbehältern ab 50 kg Gesamtgewicht nicht vorhanden sein. 
Bei vierrädrigen Abfallbehältern dürfen keine Absätze oder Kanten auf dem 
Transportweg liegen, die eine Kantenhöhe von 3 cm überschreiten. Ein Gefälle bzw. 
eine Steigung über 3 % im Transportweg ist nicht zulässig.“ 
 
d) In § 14 Abs. 6 wird im 6. Satz hinter das Wort „nach“ das Wort „dessen“ eingefügt und 
nach dem Wort „Herrichtung“ wird der Passus „und Entrichtung der Aufstellgebühr“ 
gestrichen.

e) In § 14 Abs. 6 wird nach dem 6. Satz der folgende Satz „Sämtliche Haftungsfragen 
(Standortsicherheit, Bauabsicherung etc.) gehen im Anschluss ebenfalls an den 
Grundstückseigentümer über.“ eingefügt. 
 
f) In § 14 Abs. 6 wird nach dem letzten Satz der folgende Satz „Die Ausführungsdetails 
sind in Anlage 2 geregelt.“ angefügt. 
 
 
6. § 17 wird wie folgt geändert: 
 
a) In § 17 Abs. 2 wird die Tabelle mit den Gebührensätzen wie folgt gefasst:  
 
„Die Jahresgebühr beträgt 
 
für die einmalige wöchentliche Leerung 
 
a) eines 80-l-Behälters  
 Grundgebühr: 196,03 € 
 Leistungsgebühr: 235,15 € 
 Summe: 431,18 € 
   
b) eines 120-l-Behälters  
 Grundgebühr: 196,03 € 
 Leistungsgebühr: 352,88 €  
 Summe: 548,91 € 
   
c) eines 240-l-Behälters  
 Grundgebühr: 196,03 € 
 Leistungsgebühr: 705,60 € 
 Summe: 901,63 € 
d) eines 660-l-Großraumbehälters  
 Grundgebühr: 1.036,20 € 
 Leistungsgebühr: 1.880,72 € 
 Summe: 2.916,92 € 
e) eines 1.100-l-Großraumbehälters  
 Grundgebühr: 1.036,20 € 
 Leistungsgebühr: 3.170,35 € 
 Summe: 4.206,55 € 
   
für die für die 2-wöchentliche Leerung  
f) eines 80-l-Behälters  
 Grundgebühr: 164,36 € 
 Leistungsgebühr: 117,57 € 
 Summe: 281,93 €

g) eines 120-l-Behälters  
 Grundgebühr: 164,36 € 
 Leistungsgebühr: 176,28 € 
 Summe: 340,64 € 
h) eines 240-l-Behälters  
 Grundgebühr: 164,36 € 
 Leistungsgebühr: 352,88 € 
 Summe: 517,24 € 
   
für die 4-wöchentliche Leerung  
   
i) eines 80-l-Behälters  
 Grundgebühr: 133,00 € 
 Leistungsgebühr: 58,71 € 
 Summe: 191,71 € “ 
 
 
b) In § 17 Abs. 3 a) wird die Tabelle mit den Gebührensätzen wie folgt gefasst: 
 
„Die Servicegebühr beträgt pro Leerung beim: 
 
Umleerverfahren: 
 
2.500 l-Behälter 151,34 €  
4.000 l-Behälter 152,66 €  
5.000 l-Behälter 152,66 € 
 
Einzeltransport: 
 
4-cbm-Mulde 160,73 €  
5-cbm-Mulde 160,73 €  
7-cbm-Mulde 163,67 €  
10-cbm-Mulde 165,58 €  
8-cbm-Pressbehälter 202,72 €  
10-cbm-Pressbehälter 208,59 € 
8-cbm-Selbstpressbehälter 221,22 €  
12-cbm-Selbstpressbehälter 229,00 €  
20-cbm-Selbstpressbehälter 255,13 €  
24-cbm-Container 190,68 €  
34-cbm-Container 196,55 €  
40-cbm-Container 198,02 € “ 
 
 
c) In § 17 Abs. 3 b) wird hinter dem letzten Satz aus der Folge „Ansatz von pauschal 100 
kg.““ das Satzzeichen „““ entfernt. 
 
d) In § 17 Abs. 7 wird in der Aufzählung in der 1. Spalte in der 2. Zeile hinter der Folge 
„660-l-“ das Satzzeichen „,“ eingefügt. 
 
e) In § 17 Abs. 7 wird in der Aufzählung in der 1. Spalte in der 2. Zeile die Folge „1.100 l -
Behälter“ geändert in die Folge „1.100-l-Behälter“.

f) In § 17 Abs. 9 wird im 2. Satz hinter dem letzten Wort „Leerung“ noch die Folge „, 
höchstens jedoch zwei Leerungen in der Woche“ angefügt. 
 
g) In § 17 Abs. 12 wird die Tabelle mit den Gebührensätzen wie folgt gefasst: 
„Erfassung im Voll- oder Halbunterflursystem: 
Die Jahresgebühr beträgt je Behälter: 
 
a) 3.000-l-Behälter   
 Grundgebühr: 1.783,23 € 
 Leistungsgebühr pro Liter: 0,06901 € 
    
b) 4.000-l-Behälter   
 Grundgebühr: 2.377,64 € 
 Leistungsgebühr pro Liter: 0,06901 € 
    
c) 5.000-l-Behälter   
 Grundgebühr: 2.972,04 € 
 Leistungsgebühr pro Liter: 0,06901 € “ 
 
h) In § 17 Abs. 13 wird der Betrag „5.952,48 €“ durch den Betrag „9.988,92 €“ ersetzt 
und folgender neuer abschließender Satz hinzugefügt: „Leistungen der Stadt, die nicht 
bereits mit der einmaligen Aufstellungsgebühr abgegolten und gemäß § 1a) der Anlage 
2 näher bezeichnet sind, werden nach den sonstigen Vorgaben von Anlage 2 
abgerechnet“. 
 
7. § 18 wird wie folgt geändert: 
 
In § 18 Abs. 1 werden nach dem 6. Satz folgende zwei Sätze „Erfolgt der Wechsel im 
Grundstückseigentum oder sonstiger dinglicher Rechte an einem Grundstück zwischen dem  
1. und dem 15. eines Monats, ist der komplette Monat gebührenpflichtig. Erfolgt der Wechsel 
vom 16. bis Ende des Monats beginnt die Gebührenpflicht zum 1. des Folgemonats.“ angefügt. 
 
 
8. Die Abfallsatzung erhält folgende neue Anlage 2 zu §§ 14 Abs. 6 und § 17 Abs. 13:

Anlage 2 
 
Technische Anschlussbedingungen für Abfall-Unterflursysteme in Bezug auf Lieferung und 
Inbetriebnahme auf Basis der Abfallsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu §§ 14 Abs. 
6 und 17 Abs. 13 der  
Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt 
Darmstadt (Abfallsatzung – AbfS) 
 
 
§ 1 
Allgemeine Merkmale der einmaligen Aufstellgebühr je Unterflurbehälter  
 
a) Die einmalige Aufstellgebühr gemäß § 17 Abs. 13 der Abfallsatzung der Stadt Darmstadt 
umfasst grundsätzlich die immobilen Systembestandteile inkl. Grubenerstellung und 
Überlassung des Betonfundaments. Dabei ist die Aufstellgebühr für einen Regelfall konzipiert, 
bei Abweichungen können zusätzliche Leistungen und Gebühren bzw. Kostenersätze anfallen.  
 
Die Errichtung umfasst das Ausheben von Erdmaterial, das Abfahren und die Entsorgung des 
Aushubs bzw. nach Abstimmung die Zuführung zu einer anderweitigen Ablademöglichkeit a uf 
dem Grund des Bauherrn (Wiedereinbau). Dabei werden Unterflurcontainer ohne Zwischen -
räume eingebaut. Der Regelfall der Aufstellung von Unterflurcontainern geht von einer  
(einzelnen) Anlieferung des Gesamtsystems sowie von einem so ebenen Gelände aus, dass keine 
Böschungen erstellt oder abgebaut werden. 
 
Die Grubenerstellung beinhaltet die folgenden Leistungen  bei einer Aufstellung von bis zu vier 
Unterflurbehältern: 
 
 
Leistung in einmaliger 
Aufstellungsgebühr 
enthalten 
Verkehrssicherung je Leistungsort  
Baustelleneinrichtung je Standort in Block o. Reihenausführung ohne 
zwischenliegende Freifläche  
 
Baustellenräumung je Standort in Block o. Reihenausführung ohne 
zwischenliegende Freifläche 
 
Bauzaun-Gestellung in lfm. inkl. Demontage und Abzug  bis 40 lfm 
Schrankenzaun-Gestellung in lfm. inkl. Demontage und Abzug bis 40 lfm 
Oberflächenaufbruch je m² und 40 cm Stärke  bis 20 m² 
Aushub mechanisch aufnehmen (inkl. Entsorgen (Erdaushub 
Zuordnungswert TR Boden kleiner LAGA Z2) 
bis 60 m³ 
Erdarbeiten Aushub inkl. Maschineneinsatz bis 5m Tiefe, und 60 Grad 
Böschung (max. 45 Grad) 
bis 60 m³ 
Gleitschienenverbau liefern und einbauen bis 65 m² 
Einbau eines Frostschutzes 0/45 (m²) (bei technischer Notwendigkeit) bis 25 m² 
Splittbett nach Qualität 2/8 liefern, einbauen und planieren bis 25 m² 
Verfüllen des Arbeitsraums bis 35 m³ 
Personalgestellung Facharbeiter je Leistungs-ort   bis 20 Std. 
Abdecken des Betonfundaments unter Ver-wendung einer LDPE-Folie bis 20 m² 
Abdecken des Betonfundaments unter Verwendung eines Filtervlies bis 45 m² 
 
 
b) Soweit eine Grubenerstellung nicht in Reihen oder Quadrat ohne Zwischenräume erfolgen 
kann oder soll oder soweit mehrere Aufstellorte (getrennt nach Fraktionen) auf einem Grundstück 
gewünscht oder erforderlich sind oder Böschungen abgetragen oder erstellt werden müssen, ist 
dies mit der Aufstellgebühr nicht abgegolten und erhebt die Stadt zusätzliche Gebühren bzw. 
Kostenersätze gemäß der nachfolgenden Auflistung:

Leistung Gebühren je 
weitere/r 
lfm/Std./m²/m³ 
in EUR 
Bauzaun-Gestellung in lfm. inkl. Demontage und Abzug ab 40 lfm. 20,36 
Schrankenzaun-Gestellung in lfm. inkl. Demontage und Abzug ab 40 
lfm. 
17,78 
Oberflächenaufbruch je m² und bis 40 cm Stärke (inkl. Entsorgung) ab 
20 m² 
69,57 
Aushub mechanisch aufnehmen (inkl. Entsorgen (Erdaushub 
Zuordnungswert TR Boden kleiner LAGA Z2) ab 60 m³ 
49,75 
Erdarbeiten Aushub inkl. Maschineneinsatz bis 5m Tiefe, und 60 Grad 
Böschung (max. 45 Grad) ab 60 m³ 
97,19 
Gleitschienenverbau liefern und einbauen ab 65 m² 97,53 
Einbau eines Frostschutzes 0/45 (m²) ab 25 m² 27,70 
Splittbett nach Qualität 2/8 liefern, einbauen und planieren ab 25 m² 0,17 
Verfüllen des Arbeitsraums ab 35 m³ 136,65 
Personalgestellung Facharbeiter je Leistungsort ab 20 Std. 64,52 
Abdecken des Betonfundaments unter Verwendung einer LDPE-Folie ab 
20 m² 
2,57 
Abdecken des Betonfundaments unter Verwendung eines Filtervlies ab 
45 m² 
4,64 
 
 
§ 2 
Ausführungsrichtlinien zur Errichtung von Baugruben im Rahmen der satzungsgemäßen 
einmaligen Aufstellgebühr 
 
Zur Erstellung der Baugrube durch den EAD muss die vorgesehene Fläche so beschaffen sein, 
dass mit Beginn der Arbeiten ein Graben und Ausheben des Erdreiches gemäß der 
Einbauanleitung des Systemherstellers erfolgen kann. 
Das Einmessen von Flächen al s auch die Darstellung der Flucht ist durch den Bauherrn im 
Rahmen geeigneter Maßnahmen sicherzustellen. 
Der Bodengrund muss hierbei so beschaffen sein, dass ein Aufnehmen und Abfahren mittels 
Radlader, Bagger, LKW unmittelbar nach Aushub möglich ist.  
Das Erdreich ist hierbei in Bodenklasse (1-5 nach DIN 18300) als Voraussetzung einzustufen.  
 
Die folgenden Tätigkeiten haben durch den Grundstückseigentümer zu erfolgen:  
 
- Tätigkeiten, welche den Zweck vorbereitender Maßnahmen erfüllen (Prüfung von Versor -
gungsleitungen im Boden, Bodengutachten, Kampfmittelfreigaben, Materialanalysen etc.)  
 
- ergänzende bauliche Maßnahmen (Herstellungen von Unterfangungen etc.) zur Sicherstellung 
der Errichtung der Baugrube 
 
 
§ 3 
Umgang mit Störungen im Rahmen des Prozesses der Grubenerstellung 
 
Werden im Zuge der Grubenerstellung durch den EAD Störungen im Erdreich (Versorgungs -
leitungen, felsiges Gestein nach Bodenklasse 6 und 7, Relikte aus Kriegsbeständen etc.) 
festgestellt, welche abweichend von der unter § 2 genannten Flächenbeschaffenheit einzustufen 
sind, sind diese vom Grundstückseigentümer in Eigenregie zu beseitigen.

§ 4 
Oberflächenfertigstellung am UF-System 
 
Nach Anlieferung und Einsetzen des Betonfundaments erfolgt eine sachgerechte Verfüllung mit 
wasserdurchlässigem Material bis ca. 10 cm unterhalb der Geländeoberkante (GOK) mit 
abschließender lagenweiser Verdic htung. Die eigentliche Anarbeitung des Oberflächenbelags 
und somit Fertigstellung dessen, hat durch den Grundstückseigentümer zu erfolgen.  
 
 
§ 5 
Baustellensicherung 
 
Im Zuge der bauvorbereitenden Maßnahmen erfolgt eine Absicherung der Baugrube durch 
Bauzaun o. ä. vor Anlieferung des Betonfundaments bzw. zwischen dem Zeitraum von 
Grubenerstellung zu Liefertermin Betonfundament durch den EAD. 
 
 
§ 6 
Inbetriebnahme 
 
Die Nutzung der Behälter darf erst nach Fertigstellung der in § 4 aufgeführten Anforderungen 
und Inbetriebnahme durch den EAD erfolgen. 
 
 
§ 7 
Anlieferkriterien und Lieferzeitanzeige 
 
Formal erfolgt die Anlieferung als Gesamtsystem, d. h. Betonfundament und Sammelbehälter 
mit Anbauteilen im Verbund an einem Liefertag. Eine separierte Anlieferung von Betonfundament 
und Sammelbehälter ist in Ausnahmefällen ausschließlich per gesondertem Antrag und auf 
Prüfung durch den EAD möglich. Bei Komponentenanlieferung des Betonfundaments ist im Fall 
von bauseitig erstellter Baugrube Personal zur Unterstützung bei Ausrichtungsarbeiten am 
Liefertag vorzuhalten. Die Lieferzeit wird nach Auftragseingang kommuniziert und kann in 
Einzelfällen und Marktlage abweichen. 
 
Hierbei sind Liefervoraussetzungen (Zugänglichkeit und Geländegängigkeit sowie Boden -
Tragfähigkeit etc.) durch den Grundstückseigentümer sicherzustellen. Absicherungsmaßnahmen 
während der Karenzzeit zwischen der Fertigstellung im Rahmen der Ausführung und Errichtung 
der immobilen Bestandteile und der Lieferung der Sammelbehälter obliegen dem 
Grundstückseigentümer gemäß Haftungsübergang. Die Koordination der Anlieferung des in 
Besitz des EAD befindlichen Abfall -Sammelbehälters erfolgt darüber hinaus in gemeinsamer 
Abstimmung. 
 
 
§ 8 
Montagearbeiten am Unterflursystem 
 
Die Ausrichtung der Sicherheitsebene am Sys tem obliegt dem EAD. Die Montage der 
Halbzylinder bzw. der Schließung erfolgt durch den EAD und kann in Absprache bauseitig durch 
fachkundiges Personal erfolgen. Die Fertigstellung des Systems im Rahmen der optischen 
Komponenten (Beklebung etc.) erfolgt durch den EAD. 
 
 
§ 9 Allgemeines 
 
Die letztendliche Entscheidungsbefugnis in Bezug auf sämtliche Regelungsgegenstände dieser 
Technischen Anschlussbedingungen obliegt der Stadt (dem EAD). Soweit ihm in diesem 
Zusammenhang Kosten entstehen, die von den vorstehenden Regelungen  nicht erfasst und

abgedeckt werden, sind diese auf dessen  Anforderung hin in der tatsächlich angefallenen Höhe 
zu erstatten. 
 
 
 
Artikel II 
 
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.  
 
 
Darmstadt, den …    
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

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Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt 
12. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung – AbfS) 
vom 12. Mai 2000 
 
Gültig ab 01.01.2024 
 
 
Alte Satzung Neue Fassung 
Aufgrund der §§ 5, 19 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. vom 01. April 1993 
(GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1999 (GVBl. 
2000 I S. 2), des § 15 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und 
Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- 
und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), der §§ 4 und 9 des 
Hess. Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) vom 
23. Mai 1997 (GVBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 
(GVBl. I S. 584), § 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. 
März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 
(GVBl. I S. 562), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 11. 
Mai 2000 folgende Satzung erlassen: 
Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 24.05.2000, zuletzt geändert durch Satzung 
vom 21.10.2020, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 24.10.2020, in Kraft ab 
01.01.2021. 
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. d. 
F. vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 
16. Februar 2023 (GVBl. I S. 90, 93), des § 20 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der 
Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von 
Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), 
zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 02. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56), 
der § 1 Abs. 6 und § 5 des Hess. Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz 
(HAKrWG) vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Art. 15 des 
Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. I S. 82), des § 7 der Gewerbeabfallverordnung 
(GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBI. I S. 896), zuletzt geändert durch Art. 3 der 
Verordnung vom 28. April 2023 (BGBl. I S. 700), der §§ 1 bis 6a, 9 und 10 des Hess. 
Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), 
zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. I S. 582), wird 
gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom …………… folgende Satzung 
erlassen: 
 
 
 
Alte Satzung Neue Fassung

§ 1 Aufgaben, Ziele  
(1) Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der 
Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Die Stadt kann sich zur 
Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen.  
(2) Die Abfallentsorgung der Stadt umfasst das Einsammeln und Befördern sowie das 
Behandeln, Lagern und Verwerten oder Beseitigen der im Stadtgebiet anfallenden 
Abfälle.  
(3) Die Stadt als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin einerseits und in Hessen 
tätige Systembetreiberin nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die 
Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen 
(Verpackungsgesetz – VerpackG) vom 05. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), in Kraft getreten 
am 01. Januar 2019, andererseits führen die Erfassung von Papier, Pappe und 
Kartonagen (PPK) in Altpapierbehältern und - depotcontainern sowie von 
Leichtverpackungen (LVP) und stoffgleichen Nichtverpackungen aus dem Restabfall 
in der kombinierten Wertstofftonne im Wege der Mitbenutzung durch. In dem 
Anteil, in dem die Stadt damit Aufgabenträgerin ist, ist auch die Sammlung und 
Entsorgung von Papier, Pappe und Kartonagen sowie der stoffgleichen 
Nichtverpackungen Gegenstand dieser Satzung.  
 
(4) Die Abfallwirtschaft hat vorrangig zum Ziel, die Abfallmenge und den 
Schadstoffgehalt in den Abfällen so gering wie möglich zu halten. Maßnahmen der 
Vermeidung von Abfällen und der Abfallbewirtschaftung stehen nach § 6 Abs. 1 des 
Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der 
umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - 
KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 9 
des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) in folgender Rangfolge: 
1. Vermeidung,  
2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,  
3. Recycling, 
§ 1 Aufgaben, Ziele  
(1) Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der 
Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Die Stadt kann sich zur 
Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen.  
(2) Die Abfallentsorgung der Stadt umfasst das Einsammeln und Befördern sowie das 
Behandeln, Lagern und Verwerten oder Beseitigen der im Stadtgebiet anfallenden 
Abfälle.  
(3) Die Stadt als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin einerseits und in Hessen 
tätige Systembetreiberin nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die 
Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen 
(Verpackungsgesetz – VerpackG) vom 05. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), in Kraft getreten 
am 01. Januar 2019, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.Mai 2023 
(BGBl. 2023 I Nr. 124) geändert worden ist, andererseits führen die Erfassung von 
Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) in Altpapierbehältern und - depotcontainern 
sowie von Leichtverpackungen (LVP) und stoffgleichen Nichtverpackungen aus dem 
Restabfall in der kombinierten Wertstofftonne im Wege der Mitbenutzung durch. In 
dem Anteil, in dem die Stadt damit Aufgabenträgerin ist, ist auch die Sammlung und 
Entsorgung von Papier, Pappe und Kartonagen sowie der stoffgleichen 
Nichtverpackungen Gegenstand dieser Satzung.  
(4) Die Abfallwirtschaft hat vorrangig zum Ziel, die Abfallmenge und den 
Schadstoffgehalt in den Abfällen so gering wie möglich zu halten. Maßnahmen der 
Vermeidung von Abfällen und der Abfallbewirtschaftung stehen nach § 6 Abs. 1 des 
Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der 
umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - 
KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Art. 5 des 
Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr.56) in folgender Rangfolge: 
1. Vermeidung,  
2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,  
3. Recycling,

4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,  
5. Beseitigung 
4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,  
5. Beseitigung 
Alte Satzung Neue Fassung 
§ 2 Begriffsbestimmungen  
(1) Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind alle Stoffe oder 
Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen 
muss. 
(2) Abfälle aus privaten Haushaltungen:  
Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, 
insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen 
sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen 
des betreuenden Wohnens, Kleingartenanlagen i.S.d. Bundeskleingartengesetzes 
(BKleingG) oder Erholungsgrundstücken.  
(3) Gewerbliche Siedlungsabfälle:  
Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in 
Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 
10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt sind, 
insbesondere  
a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen 
aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie  
b) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Abs. 2 
genannten Abfälle.  
(4) Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen (privater Restabfall):  
§ 2 Begriffsbestimmungen  
(1) Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind alle Stoffe oder 
Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen 
muss. 
(2) Abfälle aus privaten Haushaltungen:  
Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, 
insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen 
sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen 
des betreuenden Wohnens, Kleingartenanlagen i.S.d. Bundeskleingartengesetzes 
(BKleingG) oder Erholungsgrundstücken.  
(3) Gewerbliche Siedlungsabfälle:  
Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in 
Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 
10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt sind, 
insbesondere  
a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen 
aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie  
b) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Abs. 2 
genannten Abfälle.  
(4) Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen (privater Restabfall):

Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushalten, die von den Entsorgungspflichtigen 
selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet 
vorgeschriebenen Behältern regelmäßig gesammelt, transportiert und der weiteren 
Entsorgung zugeführt werden.  
(5) Sperrmüll:  
Feste Abfälle, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in die im Entsorgungsgebiet 
vorgeschriebenen Restabfallbehälter passen und von den unter Abs. 4 genannten 
Abfällen getrennt gesammelt und transportiert werden, z.B.: Schränke, Tische, 
Regale, Sitzmöbel, Betten, Teppiche, Ölöfen (die restlos vom Öl befreit sein müssen), 
Bilder, Fahrräder etc.  
Nicht zum Sperrmüll gehören z.B.: Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten oder 
giftigen Stoffen, gefährliche Abfälle, explosionsgefährliche Sachen, 
Baustellenabfälle, Bauschutt und Erdaushub, Baumstämme, Öltanks und Ölöfen mit 
Ölresten, Nachtspeicheröfen, Altreifen, Kraftfahrzeugteile oder ähnliche 
Gegenstände, Elektro- und Elektronikgeräte wie z.B. Fernsehgeräte, PC-Monitore, 
Kühlgeräte, Herde, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Spülmaschinen etc. sowie 
Abfälle, die mit dem Gebäude fest verbunden waren. 
(6) Elektro- und Elektronikgeräte:  
Abfälle in Form von Geräten, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische 
Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen sowie Geräte zur Erzeugung, 
Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit 
Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 
1500 Volt ausgelegt sind. 
(7) Leichtverpackungen: Verkaufsverpackungen aus Materialien aller Art mit 
Ausnahme von Glas und Papier/Pappe/Kartonagen gemäß den Bestimmungen des 
Verpackungsgesetzes – VerpackG in der jeweils gültigen Fassung.  
Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushalten, die von den Entsorgungspflichtigen 
selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet 
vorgeschriebenen Behältern regelmäßig gesammelt, transportiert und der weiteren 
Entsorgung zugeführt werden.  
(5) Sperrmüll:  
Feste Abfälle, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in die im Entsorgungsgebiet 
vorgeschriebenen Restabfallbehälter passen und von den unter Abs. 4 genannten 
Abfällen getrennt gesammelt und transportiert werden, z.B.: Schränke, Tische, 
Regale, Sitzmöbel, Betten, Teppiche, Ölöfen (die restlos vom Öl befreit sein müssen), 
Bilder, Fahrräder etc.  
Nicht zum Sperrmüll gehören z.B.: Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten oder 
giftigen Stoffen, gefährliche Abfälle, explosionsgefährliche Sachen, 
Baustellenabfälle, Bauschutt und Erdaushub, Baumstämme, Öltanks und Ölöfen mit 
Ölresten, Nachtspeicheröfen, Altreifen, Kraftfahrzeugteile oder ähnliche 
Gegenstände, Elektro- und Elektronikgeräte wie z.B. Fernsehgeräte, PC-Monitore, 
Kühlgeräte, Herde, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Spülmaschinen etc. sowie 
Abfälle, die mit dem Gebäude fest verbunden waren. 
(6) Elektro- und Elektronikgeräte:  
Abfälle in Form von Geräten, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische 
Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen sowie Geräte zur Erzeugung, 
Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit 
Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 
1500 Volt ausgelegt sind. 
(7) Leichtverpackungen: Verkaufsverpackungen aus Materialien aller Art mit 
Ausnahme von Glas und Papier/Pappe/Kartonagen gemäß den Bestimmungen des 
Verpackungsgesetzes – VerpackG in der jeweils gültigen Fassung.

(8) Stoffgleiche Nichtverpackungen:  
Produkte, die überwiegend aus Kunststoff oder Metall bestehen und keine 
Leichtverpackungen darstellen. Dies sind z.B.: Töpfe, Pfannen, Backformen, 
Aluminiumschalen und -folien, Handwerkzeuge, Küchenwerkzeuge und Besteck, 
Armaturen, Eimer und Transportboxen, Kinderspielsachen, Abdeckfolien, Nägel, 
Schrauben, Plastikspielzeug, Plastikeimer.  
(9) Kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle:  
die in Siedlungsabfällen enthaltenen biologisch abbaubaren Abfälle tierischer oder 
pflanzlicher Herkunft, wie zum Beispiel organische Küchenabfälle oder organische 
Gartenabfälle. Keine kompostierbaren Abfälle im Sinne dieser Satzung sind: Flüssige 
Küchenabfälle (wie z.B. Suppen), Fette, Tierkörperteile sowie im Handel als 
„kompostierfähig“ angebotene Plastiktüten.  
(10) Die Begriffe „Abfälle zur Verwertung“ und „Abfälle zur Beseitigung“ in dieser 
Satzung bestimmen sich nach den Begrifflichkeiten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 
bzw. des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz. 
(8) Stoffgleiche Nichtverpackungen:  
Produkte, die überwiegend aus Kunststoff oder Metall bestehen und keine 
Leichtverpackungen darstellen. Dies sind z.B.: Töpfe, Pfannen, Backformen, 
Aluminiumschalen und -folien, Handwerkzeuge, Küchenwerkzeuge und Besteck, 
Armaturen, Eimer und Transportboxen, Kinderspielsachen, Abdeckfolien, Nägel, 
Schrauben, Plastikspielzeug, Plastikeimer.  
(9) Kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle:  
die in Siedlungsabfällen enthaltenen biologisch abbaubaren Abfälle tierischer oder 
pflanzlicher Herkunft, wie zum Beispiel organische Küchenabfälle oder organische 
Gartenabfälle. Keine kompostierbaren Abfälle im Sinne dieser Satzung sind: Flüssige 
Küchenabfälle (wie z.B. Suppen), Fette, Tierkörperteile sowie im Handel als 
„kompostierfähig“ angebotene Plastiktüten.  
(10) Die Begriffe „Abfälle zur Verwertung“ und „Abfälle zur Beseitigung“ in dieser 
Satzung bestimmen sich nach den Begrifflichkeiten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 
bzw. des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz. 
Alte Satzung Neue Fassung 
§ 3 Ausgeschlossene und ausgenommene Abfälle  
(1) Der Abfallentsorgung unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe 
dieser Satzung ausgeschlossen oder ausgenommen sind.  
(2) Von der Abfallentsorgung (Einsammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung, 
Beseitigung oder Verwertung) ausgeschlossen sind: 
a) gefährliche Abfälle sowie Abfälle gemäß der „Richtlinie über die Vermeidung und 
Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des 
§ 3 Ausgeschlossene und ausgenommene Abfälle  
(1) Der Abfallentsorgung unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe 
dieser Satzung ausgeschlossen oder ausgenommen sind. 
(2) Von der Abfallentsorgung (Einsammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung, 
Beseitigung oder Verwertung) ausgeschlossen sind: 
a) gefährliche Abfälle sowie Abfälle gemäß der „Richtlinie über die Vermeidung und 
Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes“ der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) in der 
jeweils gültigen Fassung. 
b) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten 
Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in 
privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können oder die 
Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem 
Abfallwirtschaftsplan des Landes Hessen durch einen anderen Entsorgungsträger 
oder Dritten gewährleistet ist. 
c) Abfälle, für die Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnung nach § 25 KrWG 
eingeführt sind, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung 
stehen und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht zur Mitwirkung nach § 
25 KrWG verpflichtet wurde. 
Die von der Entsorgung ausgeschlossenen Abfälle sind von ihrem Erzeuger oder 
Besitzer nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. 
(3) Von der Abfallentsorgung ausgenommen sind kompostierbare Küchen- und 
Gartenabfälle/Bioabfälle, wenn der Grundstückseigentümer nachweist und 
schriftlich bestätigt, dass ausnahmslos alle auf dem Grundstück anfallenden und 
kompostierbaren Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle ordnungsgemäß und 
schadlos selbst verwertet werden, auf seinem Grundstück keine Biotonne aufgestellt 
ist und für die Ausbringung des Produkts eine eigene gärtnerisch oder 
landwirtschaftlich genutzte Fläche von 25 m² je Grundstücksbewohner 
nachgewiesen wird (Eigenkompostierung). In den Fällen des § 13 Abs. 3 ist eine 
Eigenkompostierung unzulässig. 
Gesundheitsdienstes“ der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) in der 
jeweils gültigen Fassung.     
b) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten 
Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in 
privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können oder die 
Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem 
Abfallwirtschaftsplan des Landes Hessen durch einen anderen Entsorgungsträger 
oder Dritten gewährleistet ist. 
c) Abfälle, für die Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnung nach § 25 KrWG 
eingeführt sind, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung 
stehen und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht zur Mitwirkung nach § 
25 KrWG verpflichtet wurde. 
Die von der Entsorgung ausgeschlossenen Abfälle sind von ihrem Erzeuger oder 
Besitzer nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.  
(3) Von der Abfallentsorgung ausgenommen sind kompostierbare Küchen- und 
Gartenabfälle/Bioabfälle, wenn der Grundstückseigentümer nachweist und 
schriftlich bestätigt, dass ausnahmslos alle auf dem Grundstück anfallenden und 
kompostierbaren Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle ordnungsgemäß und 
schadlos selbst verwertet werden, auf seinem Grundstück keine Biotonne aufgestellt 
ist und für die Ausbringung des Produkts eine eigene gärtnerisch oder 
landwirtschaftlich genutzte Fläche von 25 m² je Grundstücksbewohner 
nachgewiesen wird (Eigenkompostierung). In den Fällen des § 13 Abs. 3 ist eine 
Eigenkompostierung unzulässig. 
Alte Satzung Neue Fassung 
§ 4 Einsammlungssysteme  
(1) Die Stadt führt die Einsammlung der Abfälle im Hol- und Bringsystem durch (§ 5).  
§ 4 Einsammlungssysteme 
(1) Die Stadt führt die Einsammlung der Abfälle im Hol- und Bringsystem durch (§ 5).

(2) Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des Abfallbesitzers in 
Einzelfällen aufgrund örtlicher Begebenheiten an einem grundstücksfernen 
Sammelplatz, bzw. beim Gemeinschaftsstandplatz von Müllgroßbehältern zur 
gemeinsamen Benutzung für mehrere Grundstücke abgeholt, soweit sie dort 
satzungsgemäß bereitgestellt wurden.  
(3) Beim Bringsystem hat der Abfallbesitzer die Abfälle zu aufgestellten 
Sammelbehältern oder zu sonstigen Annahmestellen zu bringen. An den 
Annahmestellen ist den Weisungen des Personals Folge zu leisten. 
(2) Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des Abfallbesitzers in 
Einzelfällen aufgrund örtlicher Begebenheiten an einem grundstücksfernen 
Sammelplatz, bzw. beim Gemeinschaftsstandplatz von Müllgroßbehältern zur 
gemeinsamen Benutzung für mehrere Grundstücke abgeholt, soweit sie dort 
satzungsgemäß bereitgestellt wurden. 
(3) Beim Bringsystem hat der Abfallbesitzer die Abfälle zu aufgestellten 
Sammelbehältern oder zu sonstigen Annahmestellen zu bringen. An den 
Annahmestellen ist den Weisungen des Personals Folge zu leisten. 
Alte Satzung Neue Fassung 
§ 5 Durchführung der Abfalleinsammlung  
 
(1) Abfälle zur Beseitigung – Restabfall – (Holsystem)  
 
a) Zur Einsammlung des Restabfalls aus privaten Haushalten und anderen 
Herkunftsbereichen stehen die in § 13 Abs. 5 und 6 genannten Abfallbehälter 
(Restabfallbehälter) zur Verfügung. Diese werden von der Stadt am Leerungstag vom 
Standort geholt und nach der Leerung wieder zurückgestellt, wenn sie entsprechend 
§ 14 bereitstanden. 
b) Zusätzlich können bei der Stadt Säcke für Abfälle zur Beseitigung (Restabfallsäcke) 
mit amtlichem Aufdruck für die Restabfalleinsammlung bezogen werden. Die 
Restabfallsäcke sind zum einmaligen Gebrauch bestimmt und gehen mit der 
Einsammlung in das Eigentum der Stadt über. Sie sind verschlossen anstelle von 
oder unmittelbar neben den/dem anderen Restabfallbehälter(n) zur Abholung 
bereitzustellen.  
c) In die Restabfallbehälter und -säcke dürfen folgende Abfälle nicht gegeben 
werden: Altglas, PPK, leere LVP, gefährliche Abfälle/”Sonderabfälle”, Batterien, 
Elektro- und Elektronikgeräte, stoffgleiche Nichtverpackungen, Bauschutt, flüssige 
Abfälle, heiße Asche, Schnee, Eis. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen 
die Stadt oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des 
§ 5 Durchführung der Abfalleinsammlung  
 
(1) Abfälle zur Beseitigung – Restabfall – (Holsystem)  
 
a) Zur Einsammlung des Restabfalls aus privaten Haushalten und anderen 
Herkunftsbereichen stehen die in § 13 Abs. 5 und 6 genannten Abfallbehälter 
(Restabfallbehälter) zur Verfügung. Diese werden von der Stadt am Leerungstag vom 
Standort geholt und nach der Leerung wieder zurückgestellt, wenn sie entsprechend 
§ 14 bereitstanden. 
b) Zusätzlich können bei der Stadt Säcke für Abfälle zur Beseitigung (Restabfallsäcke) 
mit amtlichem Aufdruck für die Restabfalleinsammlung bezogen werden. Die 
Restabfallsäcke sind zum einmaligen Gebrauch bestimmt und gehen mit der 
Einsammlung in das Eigentum der Stadt über. Sie sind verschlossen anstelle von 
oder unmittelbar neben den/dem anderen Restabfallbehälter(n) zur Abholung 
bereitzustellen.  
c) In die Restabfallbehälter und -säcke dürfen folgende Abfälle nicht gegeben 
werden: Altglas, PPK, leere LVP, gefährliche Abfälle/”Sonderabfälle”, Batterien, 
Elektro- und Elektronikgeräte, stoffgleiche Nichtverpackungen, Bauschutt, flüssige 
Abfälle, heiße Asche, Schnee, Eis. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen 
die Stadt oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des

Restabfalls zu verweigern, bis die unzulässigen Abfälle aus dem Restabfall entfernt 
worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Fall 
unberührt.  
d) Die Restabfallbehälter der Größen 80 l bis 1.100 l werden einmal wöchentlich 
geleert. Darüber hinaus können auf schriftlichen Antrag 80-l-, 120-l- und 240-l 
Restabfallbehälter auch 2-wöchentlich und 80-l-Restabfallbehälter 4-wöchentlich 
geleert werden. Auf schriftlichen Antrag können die Abfallbehälter der Größen 660 l 
und 1.100 l mehrfach wöchentlich und auch 2-wöchentlich geleert werden, 
Abfallbehälter größer als 1.100 l werden nach Bedarf, mindestens jedoch 4-
wöchentlich geleert.  
e) Abfälle zur Beseitigung, die nicht über die Sammelgefäße entsorgt werden sollen 
oder können, werden nach Bedarf auf schriftlichen Antrag beseitigt (Bedarfsabfuhr). 
Dies gilt auch für Sperrmüll, soweit nicht eine Abfuhr nach Abs. 5 erfolgt. 
(2) Papier/Pappe/Kartonagen (PPK/Hol- und Bringsystem)  
a) Für PPK aus privaten Haushalten stellt die Stadt auf Antrag 240 l und 1.100 l 
Altpapierbehälter mit 2-wöchentlicher Leerung auf privaten Grundstücken zur 
Verfügung. Diese sind am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 
18 Uhr vor dem Grundstück am Straßenrand zur Entleerung bereit– und nach der 
Leerung anschließend wieder zurückzustellen.  
b) Privaten Haushalten stehen zur Einsammlung von leeren Verkaufsverpackungen 
aus Pappe, Karton, Papier sowie für PPK anderer Art außerdem die auf öffentlichen 
Flächen aufgestellten Altpapierbehälter zur Verfügung.  
c) In die auf öffentlichen Flächen von der Stadt aufgestellten Altpapierbehälter darf 
nur PPK aus Privathaushalten gegeben werden. 
Restabfalls zu verweigern, bis die unzulässigen Abfälle aus dem Restabfall entfernt 
worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Fall 
unberührt.  
d) Die Restabfallbehälter der Größen 80 l bis 1.100 l werden einmal wöchentlich 
geleert. Darüber hinaus können auf schriftlichen Antrag 80-l-, 120-l- und 240-l 
Restabfallbehälter auch 2-wöchentlich und 80-l-Restabfallbehälter 4-wöchentlich 
geleert werden. Auf schriftlichen Antrag können die Abfallbehälter der Größen 660 l 
und 1.100 l mehrfach wöchentlich und auch 2-wöchentlich geleert werden, 
Abfallbehälter größer als 1.100 l werden nach Bedarf, mindestens jedoch 4-
wöchentlich und höchstens zwei Mal in der Woche geleert.  
e) Abfälle zur Beseitigung, die nicht über die Sammelgefäße entsorgt werden sollen 
oder können, werden nach Bedarf auf schriftlichen Antrag beseitigt (Bedarfsabfuhr). 
Dies gilt auch für Sperrmüll, soweit nicht eine Abfuhr nach Abs. 5 erfolgt. 
(2) Papier/Pappe/Kartonagen (PPK/Hol- und Bringsystem)  
a) Für PPK aus privaten Haushalten stellt die Stadt auf Antrag 240 l und 1.100 l 
Altpapierbehälter mit 2-wöchentlicher Leerung auf privaten Grundstücken zur 
Verfügung. Diese sind am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 
18 Uhr vor dem Grundstück am Straßenrand zur Entleerung bereit– und nach der 
Leerung anschließend wieder zurückzustellen.  
b) Privaten Haushalten stehen zur Einsammlung von leeren Verkaufsverpackungen 
aus Pappe, Karton, Papier sowie für PPK anderer Art außerdem die auf öffentlichen 
Flächen aufgestellten Altpapierbehälter zur Verfügung.  
c) In die auf öffentlichen Flächen von der Stadt aufgestellten Altpapierbehälter darf 
nur PPK aus Privathaushalten gegeben werden.

d) Auf schriftlichen Antrag hin ist die Erfassung von PPK in Voll- oder 
Halbunterflursystemen bis max. 5.000 l möglich. Die Leerung erfolgt nach Bedarf, 
jedoch mindestens 4-wöchentlich.  
e) Kartonagen bzw. Verkaufsverpackungen sind zerkleinert in die Altpapierbehälter 
zu geben. 
(2a) Stoffgleiche Nichtverpackungen 
Für stoffgleiche Nichtverpackungen aus privaten Haushaltungen stellt die Stadt auf 
Antrag 240 l und 1.100 l Wertstofftonnen grundsätzlich mit 2-wöchentlicher Leerung 
zur Verfügung. Diese sind am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend 
nach 18 Uhr vor dem Grundstück am Straßenrand zur Entleerung bereit- und nach 
der Leerung wieder auf das Grundstück zurückzustellen. Alternativ zur Erfassung in 
Müllgroßbehältern ist auf Antrag eine Erfassung von stoffgleichen 
Nichtverpackungen in Voll- oder Halbunterflursystemen bis max. 5.000 l möglich. 
Die Abfuhr erfolgt grundsätzlich nach Bedarf, mindestens jedoch 4-wöchentlich. 
Aufgrund der Vereinbarung der Stadt mit den in Hessen tätigen Systembetreibern 
nach dem Verpackungsgesetz sind in diesen Behältern auch Leichtverpackungen zu 
entsorgen. 
(3) Kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle (Hol- und Bringsystem)  
a) Zur Sammlung kompostierfähiger Abfälle stellt die Stadt auf Antrag 120-l- und 
240-l-Biotonnen bzw. Voll- oder Halbunterflursysteme bis max. 5.000 l zur 
Verfügung. 
b) Die Leerung der Biotonnen erfolgt in den Monaten Oktober bis April im 2-
wöchentlichen Rhythmus und von Mai bis September wöchentlich. Die Biotonnen 
sind am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18 Uhr vor dem 
Grundstück am Straßenrand zur Entleerung bereit- und nach der Leerung 
anschließend wieder zurückzustellen. Voll- oder Halbunterflursysteme werden 
grundsätzlich nach Bedarf, jedoch mindestens 2-wöchentlich geleert.“ 
d) Auf schriftlichen Antrag hin ist die Erfassung von PPK in Voll- oder 
Halbunterflursystemen bis max. 5.000 l möglich. Die Leerung erfolgt nach Bedarf, 
jedoch mindestens 4-wöchentlich.  
e) Kartonagen bzw. Verkaufsverpackungen sind zerkleinert in die Altpapierbehälter 
zu geben. 
(2a) Stoffgleiche Nichtverpackungen 
Für stoffgleiche Nichtverpackungen aus privaten Haushaltungen stellt die Stadt auf 
Antrag 240 l und 1.100 l Wertstofftonnen grundsätzlich mit 2-wöchentlicher Leerung 
zur Verfügung. Diese sind am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend 
nach 18 Uhr vor dem Grundstück am Straßenrand zur Entleerung bereit- und nach 
der Leerung wieder auf das Grundstück zurückzustellen. Alternativ zur Erfassung in 
Müllgroßbehältern ist auf Antrag eine Erfassung von stoffgleichen 
Nichtverpackungen in Voll- oder Halbunterflursystemen bis max. 5.000 l möglich. 
Die Abfuhr erfolgt grundsätzlich nach Bedarf, mindestens jedoch 4-wöchentlich. 
Aufgrund der Vereinbarung der Stadt mit den in Hessen tätigen Systembetreibern 
nach dem Verpackungsgesetz sind in diesen Behältern auch Leichtverpackungen zu 
entsorgen. 
(3) Kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle (Hol- und Bringsystem)  
a) Zur Sammlung kompostierfähiger Abfälle stellt die Stadt auf Antrag 120-l- und 
240-l-Biotonnen bzw. Voll- oder Halbunterflursysteme bis max. 5.000 l zur 
Verfügung. 
b) Die Leerung der Biotonnen erfolgt in den Monaten Oktober bis April im 2-
wöchentlichen Rhythmus und von Mai bis September wöchentlich. Die Biotonnen 
sind am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18 Uhr vor dem 
Grundstück am Straßenrand zur Entleerung bereit- und nach der Leerung 
anschließend wieder zurückzustellen. Voll- oder Halbunterflursysteme werden 
grundsätzlich nach Bedarf, jedoch mindestens 2-wöchentlich geleert.

c) Kompostierbare Gartenabfälle werden zusätzlich im Frühjahr und Herbst nach 
vorheriger Terminvereinbarung eingesammelt. Diese Gartenabfälle sind spätestens 
am vereinbarten Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18 Uhr, 
gebündelt oder in Papiersäcken vor dem Grundstück am Straßenrand 
bereitzustellen. 
d) Kompostierbare Gartenabfälle können auch von deren Besitzern oder Erzeugern 
zu den Öffnungszeiten auf der Bioabfall-Kompostierungsanlage in Darmstadt-
Kranichstein, Eckhardwiesenstraße 25, abgegeben werden. 
(4) Alttextilien (Bringsystem) 
Privathaushalten stehen zur Einsammlung von Alttextilien und Altschuhen die auf 
öffentlichen Flächen aufgestellten Alttextilien– und Altschuhcontainer zur 
Verfügung.  
a) Alttextilien sind sauber, trocken und in stabile Säcke verpackt in die 
Sammelbehälter einzuwerfen. Altschuhe sind paarweise zusammen zu binden.  
b) Um Lärmbelästigungen zu vermeiden, dürfen die Sammelbehälter nur werktags in 
der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr befüllt werden. Die Stadt kann, um Belästigungen der 
Anwohner zu vermeiden, auch andere Einfüllzeiten festlegen, die dann auf den 
davon betroffenen Behältern angegeben werden.  
(5) Sperrmüll, Elektro- und Elektronikgeräte (nur Kühlgeräte, Haushaltsgroßgeräte, 
Bildschirmgeräte), Metall/Schrott aus Privathaushalten (Holsystem) 
Die genannten Abfälle, deren Gewicht je Einzelteil 100 kg nicht überschreiten darf, 
werden separat und auf Antrag abgeholt. Bei der Anmeldung ist die voraussichtliche 
Menge anzugeben. Die Abfälle sind spätestens an den vereinbarten Abfuhrtagen bis 
6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18 Uhr vor dem Grundstück am 
Straßenrand getrennt nach Sperrmüll und Elektro– und Elektronikgeräten 
bereitzustellen.  
c) Kompostierbare Gartenabfälle werden zusätzlich im Frühjahr und Herbst nach 
vorheriger Terminvereinbarung eingesammelt. Diese Gartenabfälle sind spätestens 
am vereinbarten Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18 Uhr, 
gebündelt oder in Papiersäcken vor dem Grundstück am Straßenrand 
bereitzustellen. 
d) Kompostierbare Gartenabfälle können auch von deren Besitzern oder Erzeugern 
zu den Öffnungszeiten auf der Bioabfall-Kompostierungsanlage in Darmstadt-
Kranichstein, Eckhardwiesenstraße 25, abgegeben werden. 
(4) Alttextilien (Bringsystem) 
Privathaushalten stehen zur Einsammlung von Alttextilien und Altschuhen die auf 
öffentlichen Flächen aufgestellten Alttextilien– und Altschuhcontainer zur 
Verfügung.  
a) Alttextilien sind sauber, trocken und in stabile Säcke verpackt in die 
Sammelbehälter einzuwerfen. Altschuhe sind paarweise zusammen zu binden.  
b) Um Lärmbelästigungen zu vermeiden, dürfen die Sammelbehälter nur werktags in 
der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr befüllt werden. Die Stadt kann, um Belästigungen der 
Anwohner zu vermeiden, auch andere Einfüllzeiten festlegen, die dann auf den 
davon betroffenen Behältern angegeben werden.  
(5) Sperrmüll, Elektro- und Elektronikgeräte (nur Kühlgeräte, Haushaltsgroßgeräte, 
Bildschirmgeräte), Metall/Schrott aus Privathaushalten (Holsystem) 
Die genannten Abfälle, deren Gewicht je Einzelteil 100 kg nicht überschreiten darf, 
werden separat und auf Antrag abgeholt. Bei der Anmeldung ist die voraussichtliche 
Menge anzugeben. Die Abfälle sind spätestens an den vereinbarten Abfuhrtagen bis 
6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18 Uhr vor dem Grundstück am 
Straßenrand getrennt nach Sperrmüll und Elektro– und Elektronikgeräten 
bereitzustellen.

(6) Elektro- und Elektronikgeräte/Groß- und Kleingeräte (Bringsystem) 
Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushalten müssen, soweit sie nicht über 
Handel oder Hersteller entsorgt werden, bei den von der Stadt bekannt gegebenen 
Annahmestellen zu den jeweiligen Öffnungszeiten abgegeben oder in die im 
Stadtgebiet aufgestellten Sammelcontainer eingeworfen werden. Privaten 
Haushalten gleichgestellt sind bei der Annahme von Elektro- und Elektronikgeräten 
im Bringsystem auch sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die 
Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten 
Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind. 
(7) ”Kleinmengen gefährlicher Abfälle” (Bringsystem)  
”Kleinmengen gefährlicher Abfälle” aus Privathaushalten und anderen 
Herkunftsbereichen können bei der Sammelstelle für Kleinmengen gefährlicher 
Abfälle der Stadt zu den Öffnungszeiten abgegeben werden, Mengen aus anderen 
Herkunftsbereichen jedoch nur, wenn dort weniger als 500 kg an gefährlichen 
Abfällen pro Betrieb und Jahr anfallen.  
(8) Unbelasteter Bauschutt, Erdaushub und Baustellenabfälle sowie Fenster/Türen 
mit Glas und Altreifen (Hol- und Bringsystem) 
Unbelasteter Bauschutt, Erdaushub und Baustellenabfälle, Fenster/Türen mit Glas, 
Altreifen sowie sonstige verwertbare Abfälle bis maximal 1 cbm pro Anlieferung 
werden in den Recyclingstationen der Stadt zu den Öffnungszeiten angenommen. 
Darüber hinausgehende Mengen aus Privathaushalten sind über die Stadt 
(Holsystem) oder zulässige gewerbliche Sammlungen der Wiederverwertung (z. B. 
einer Bauschutt-Recyclinganlage) zuzuführen.  
(9) Nichtverwertbare Baustellenabfälle und produktionsspezifische Abfälle zur 
Beseitigung (Hol- und Bringsystem) 
(6) Elektro- und Elektronikgeräte/Groß- und Kleingeräte (Bringsystem) 
Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushalten müssen, soweit sie nicht über 
Handel oder Hersteller entsorgt werden, bei den von der Stadt bekannt gegebenen 
Annahmestellen zu den jeweiligen Öffnungszeiten abgegeben oder in die im 
Stadtgebiet aufgestellten Sammelcontainer eingeworfen werden. Privaten 
Haushalten gleichgestellt sind bei der Annahme von Elektro- und Elektronikgeräten 
im Bringsystem auch sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die 
Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten 
Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind. 
(7) ”Kleinmengen gefährlicher Abfälle” (Bringsystem)  
”Kleinmengen gefährlicher Abfälle” aus Privathaushalten und anderen 
Herkunftsbereichen können bei der Sammelstelle für Kleinmengen gefährlicher 
Abfälle der Stadt zu den Öffnungszeiten abgegeben werden, Mengen aus anderen 
Herkunftsbereichen jedoch nur, wenn dort weniger als 500 kg an gefährlichen 
Abfällen pro Betrieb und Jahr anfallen.  
(8) Unbelasteter Bauschutt, Erdaushub und Baustellenabfälle sowie Fenster/Türen 
mit Glas und Altreifen (Hol- und Bringsystem) 
Unbelasteter Bauschutt, Erdaushub und Baustellenabfälle, Fenster/Türen mit Glas, 
Altreifen sowie sonstige verwertbare Abfälle bis maximal 1 cbm pro Anlieferung 
werden in den Recyclingstationen der Stadt zu den Öffnungszeiten angenommen. 
Darüber hinausgehende Mengen aus Privathaushalten sind über die Stadt 
(Holsystem) oder zulässige gewerbliche Sammlungen der Wiederverwertung (z. B. 
einer Bauschutt-Recyclinganlage) zuzuführen.  
(9) Nichtverwertbare Baustellenabfälle und produktionsspezifische Abfälle zur 
Beseitigung (Hol- und Bringsystem)

Nichtverwertbare Baustellenabfälle und produktionsspezifische Abfälle zur 
Beseitigung sind der Stadt anzudienen. 
Nichtverwertbare Baustellenabfälle und produktionsspezifische Abfälle zur 
Beseitigung sind der Stadt anzudienen. 
Alte Satzung Neue Fassung 
§ 6 Getrennthaltungspflicht  
(1) Die Abfallbesitzer und –erzeuger sind verpflichtet, Abfälle nach Maßgabe von § 5 
getrennt zu halten und zu sammeln und in die dafür bestimmten, entsprechend 
gekennzeichneten und von der Stadt zugelassenen Abfallbehälter zu füllen. 
Insbesondere sind zur Erfüllung der Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 
und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz „Abfälle 
zur Verwertung" bereits an der Anfallstelle von dem Abfallbesitzer oder -erzeuger 
von „Abfällen zur Beseitigung" getrennt zu halten.“ 
(2) Die Abfuhr nicht sortenrein getrennt gesammelten Abfalls kann verweigert 
werden. Der Besitzer hat die Abfälle sodann ordnungsgemäß zu trennen. Falls dies 
nicht geschieht, erfolgt die Abfuhr als Restabfall nach den Gebühren dieser Satzung. 
§ 6 Getrennthaltungspflicht  
(1) Die Abfallbesitzer und –erzeuger sind verpflichtet, Abfälle nach Maßgabe von § 5 
getrennt zu halten und zu sammeln und in die dafür bestimmten, entsprechend 
gekennzeichneten und von der Stadt zugelassenen Abfallbehälter zu füllen. 
Insbesondere sind zur Erfüllung der Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 
und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz „Abfälle 
zur Verwertung" bereits an der Anfallstelle von dem Abfallbesitzer oder -erzeuger 
von „Abfällen zur Beseitigung" getrennt zu halten. 
(2) Die Abfuhr nicht sortenrein getrennt gesammelten Abfalls kann verweigert 
werden. Der Besitzer hat die Abfälle sodann ordnungsgemäß zu trennen. Falls dies 
nicht geschieht, erfolgt die Abfuhr als Restabfall nach den Gebühren dieser Satzung. 
Alte Satzung Neue Fassung 
§ 7 Überlassungs- und Duldungspflichten, Anschluss- und Benutzungszwang  
(1) Jedes Grundstück im Darmstädter Stadtgebiet, auf dem überlassungspflichtige 
Abfälle nach Absatz 2 anfallen, ist an die Abfallentsorgung durch die Stadt 
angeschlossen (Anschlusszwang). Der Eigentümer ist verpflichtet, 
- das Aufstellen der zur Abfallerfassung notwendigen Behältnisse auf dem 
Grundstück zu dulden, 
- das Betreten des Grundstückes zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung 
der Getrennthaltung sowie Verwertung von Abfällen zu dulden.  
§ 7 Überlassungs- und Duldungspflichten, Anschluss- und Benutzungszwang  
(1) Jedes Grundstück im Darmstädter Stadtgebiet, auf dem überlassungspflichtige 
Abfälle nach Absatz 2 anfallen, ist an die Abfallentsorgung durch die Stadt 
angeschlossen (Anschlusszwang). Der Eigentümer ist verpflichtet, 
- das Aufstellen der zur Abfallerfassung notwendigen Behältnisse auf dem 
Grundstück zu dulden, 
- das Betreten des Grundstückes zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung 
der Getrennthaltung sowie Verwertung von Abfällen zu dulden.

Entsprechendes gilt für Gemeinschaftsstandplätze von Müllgroßbehältern, die die 
Stadt auf gemeinsamen schriftlichen Antrag hin bzw. aufgrund baurechtlicher 
Bestimmungen zur gemeinsamen Benutzung für mehrere Grundstücke genehmigt 
und zugeteilt hat. 
Die Anschlusspflicht gilt auch für unbebaute oder unbewohnte Grundstücke, wenn 
auf ihnen nicht nur gelegentlich Abfälle anfallen sowie für Kleingartenanlagen i.S.d. 
BKleingG und Erholungsgrundstücke. 
(2) Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen sind 
verpflichtet, diese der Stadt satzungsgemäß zu überlassen und sich hierbei der 
angebotenen Systeme (Hol- und Bringsystem, § 5) zu bedienen (Benutzungszwang), 
soweit die Abfälle nicht gemäß § 3 oder kraft Gesetzes von der Abfallentsorgung 
ausgeschlossen oder ausgenommen sind. Dies gilt auch für Erzeuger und Besitzer 
von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie die Abfälle 
nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegend öffentliche Interessen eine 
Überlassung erfordern. 
 
Entsprechendes gilt für Gemeinschaftsstandplätze von Müllgroßbehältern, die die 
Stadt auf gemeinsamen schriftlichen Antrag hin bzw. aufgrund baurechtlicher 
Bestimmungen zur gemeinsamen Benutzung für mehrere Grundstücke genehmigt 
und zugeteilt hat.  
Die Anschlusspflicht gilt auch für unbebaute oder unbewohnte Grundstücke, wenn 
auf ihnen nicht nur gelegentlich Abfälle anfallen sowie für Kleingartenanlagen i.S.d. 
BKleingG und Erholungsgrundstücke. 
(2) Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen sind 
verpflichtet, diese der Stadt satzungsgemäß zu überlassen und sich hierbei der 
angebotenen Systeme (Hol- und Bringsystem, § 5) zu bedienen (Benutzungszwang), 
soweit die Abfälle nicht gemäß § 3 oder kraft Gesetzes von der Abfallentsorgung 
ausgeschlossen oder ausgenommen sind. Dies gilt auch für Erzeuger und Besitzer 
von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie die Abfälle 
nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegend öffentliche Interessen eine 
Überlassung erfordern. 
 
Alte Satzung Neue Fassung 
§ 8 Anschlusspflichtige Grundstücke  
(1) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im 
Grundbuch jeder eine wirtschaftliche Einheit bildende zusammenhängende 
Grundbesitz eines Eigentümers oder mehrerer Eigentümer. 
(2) Dem Grundstückseigentümer stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher und 
sonstige zur Nutzung des Grundstückes Berechtigte (z.B. Pächter von 
Kleingartenanlagen i.S.d. BKleingG oder Besitzer von Erholungsgrundstücken) 
hinsichtlich der sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten gleich, 
soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Der Grundstückseigentümer wird 
§ 8 Anschlusspflichtige Grundstücke  
(1) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im 
Grundbuch jeder eine wirtschaftliche Einheit bildende zusammenhängende 
Grundbesitz eines Eigentümers oder mehrerer Eigentümer. 
(2) Dem Grundstückseigentümer stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher und 
sonstige zur Nutzung des Grundstückes Berechtigte (z.B. Pächter von 
Kleingartenanlagen i.S.d. BKleingG oder Besitzer von Erholungsgrundstücken) 
hinsichtlich der sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten gleich, 
soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Der Grundstückseigentümer wird

von seinen Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihm andere 
Berechtigte verpflichtet sind. 
von seinen Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihm andere 
Berechtigte verpflichtet sind. 
Alte Satzung Neue Fassung 
§ 9 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang  
(1) Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang können im Einzelfall auf 
schriftlichen Antrag widerruflich schriftlich angeordnet werden, 
a) wenn die Stadt aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine 
Abfalleinsammlung oder -beförderung nicht vornehmen kann und öffentliche 
Interessen nicht entgegenstehen.  
b) wenn der Erzeuger oder Besitzer von gewerblichen Abfällen zur Beseitigung 
nachweist, dass er diese Abfälle in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und 
überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung an die öffentliche Einrichtung 
der Abfallentsorgung der Stadt nicht erfordern.  
(2) Die Möglichkeit einer anderweitigen Abfallbeseitigung ist im Antrag zu erläutern 
und durch geeignete Unterlagen zu belegen. 
(3) Ausnahmen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. 
§ 9 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang  
(1) Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang können im Einzelfall auf 
schriftlichen Antrag widerruflich schriftlich angeordnet werden, 
a) wenn die Stadt aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine 
Abfalleinsammlung oder -beförderung nicht vornehmen kann und öffentliche 
Interessen nicht entgegenstehen.  
b) wenn der Erzeuger oder Besitzer von gewerblichen Abfällen zur Beseitigung 
nachweist, dass er diese Abfälle in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und 
überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung an die öffentliche Einrichtung 
der Abfallentsorgung der Stadt nicht erfordern.  
(2) Die Möglichkeit einer anderweitigen Abfallbeseitigung ist im Antrag zu erläutern 
und durch geeignete Unterlagen zu belegen. 
(3) Ausnahmen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. 
Alte Satzung Neue Fassung 
§ 10 Anzeige- und Mitwirkungspflichten  
(1) Den Wechsel im Grundstückseigentum hat der bisherige Eigentümer 
unverzüglich der Stadt mitzuteilen. Die gleiche Verpflichtung obliegt dem neuen 
Eigentümer 
(2) Ist eine wesentliche Änderung in der Art und Menge der anfallenden Abfälle zu 
erwarten, hat der Anschlusspflichtige bzw. der Besitzer oder Erzeuger dieses der 
§ 10 Anzeige- und Mitwirkungspflichten  
(1) Den Wechsel im Grundstückseigentum hat der bisherige Eigentümer 
unverzüglich der Stadt mitzuteilen. Die gleiche Verpflichtung obliegt dem neuen 
Eigentümer 
(2) Ist eine wesentliche Änderung in der Art und Menge der anfallenden Abfälle zu 
erwarten, hat der Anschlusspflichtige bzw. der Besitzer oder Erzeuger dieses der

Stadt unverzüglich mitzuteilen, zu belegen und die Gestellung von entsprechenden 
Abfallgefäßen schriftlich zu beantragen. Sofern dies unterbleibt, aber festgestellt 
wird, dass die Gefäßeinheit(en) für die Aufnahme der anfallenden Abfälle nicht 
ausreicht (nicht ausreichen), kann die Stadt die erforderlichen Gefäße aufstellen. 
Fallen Abfälle unregelmäßig oder saisonbedingt auf anschlusspflichtigen 
Grundstücken (z.B. Kleingartenanlagen i.S.d. BKleingG, Erholungsgrundstücke, 
Freibäder) an, so sind Beginn und Ende des Anfalls pro Jahr der Stadt möglichst 
unter Angabe von Art und Menge nach Maßgabe der vorstehenden Sätze ebenfalls 
in schriftlicher Form mitzuteilen.  
(3) Die Beantragung von gebührenpflichtigen Restabfallbehältern gemäß § 17 Abs. 2 
durch Mieter oder andere Nutzungsberechtigte bedarf des Einverständnisses des 
Grundstückseigentümers in schriftlicher Form.  
(4) Zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Systemen zur 
Erfassung, Sammlung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und zum Transport von 
Abfällen kann die Stadt Modellversuche mit örtlich oder zeitlich begrenzter Wirkung 
durchführen. Der Anschlusspflichtige bzw. der Abfallbesitzer oder -erzeuger ist 
grundsätzlich zur Teilnahme verpflichtet; ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht. 
Die Abfallgebühren bleiben davon unberührt. 
Stadt unverzüglich mitzuteilen, zu belegen und die Gestellung von entsprechenden 
Abfallgefäßen schriftlich zu beantragen. Sofern dies unterbleibt, aber festgestellt 
wird, dass die Gefäßeinheit(en) für die Aufnahme der anfallenden Abfälle nicht 
ausreicht (nicht ausreichen), kann die Stadt die erforderlichen Gefäße aufstellen. 
Fallen Abfälle unregelmäßig oder saisonbedingt auf anschlusspflichtigen 
Grundstücken (z.B. Kleingartenanlagen i.S.d. BKleingG, Erholungsgrundstücke, 
Freibäder) an, so sind Beginn und Ende des Anfalls pro Jahr der Stadt möglichst 
unter Angabe von Art und Menge nach Maßgabe der vorstehenden Sätze ebenfalls 
in schriftlicher Form mitzuteilen.  
(3) Die Beantragung von gebührenpflichtigen Restabfallbehältern gemäß § 17 Abs. 2 
durch Mieter oder andere Nutzungsberechtigte bedarf des Einverständnisses des 
Grundstückseigentümers in schriftlicher Form.  
(4) Zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Systemen zur 
Erfassung, Sammlung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und zum Transport von 
Abfällen kann die Stadt Modellversuche mit örtlich oder zeitlich begrenzter Wirkung 
durchführen. Der Anschlusspflichtige bzw. der Abfallbesitzer oder -erzeuger ist 
grundsätzlich zur Teilnahme verpflichtet; ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht. 
Die Abfallgebühren bleiben davon unberührt. 
Alte Satzung Neue Fassung 
§ 11 Auskunftspflicht  
Der Anschlusspflichtige bzw. der Besitzer oder Erzeuger hat über § 10 hinaus die für 
die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 
 
 
§ 11 Auskunftspflicht  
Der Anschlusspflichtige bzw. der Besitzer oder Erzeuger hat über § 10 hinaus die für 
die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Alte Satzung Neue Fassung 
§ 12 Unterbrechung der Abfallentsorgung 
 
Die Stadt sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen zur 
ordnungsgemäßen Abfalleinsammlung und hat darauf hinzuwirken, dass die 
Störungen unverzüglich behoben werden. Bei vorübergehenden Einschränkungen, 
Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von 
Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder Streik, hat der an die Abfallentsorgung 
Angeschlossene keinen Anspruch auf Entsorgung bzw. eine Gebührenermäßigung.  
 
§ 12 Unterbrechung der Abfallentsorgung 
 
Die Stadt sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen zur 
ordnungsgemäßen Abfalleinsammlung und hat darauf hinzuwirken, dass die 
Störungen unverzüglich behoben werden. Bei vorübergehenden Einschränkungen, 
Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von 
Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder Streik, hat der an die Abfallentsorgung 
Angeschlossene keinen Anspruch auf Entsorgung bzw. eine Gebührenermäßigung.  
 
Alte Satzung Neue Fassung 
§ 13 Abfallbehälter  
(1) Die Abfallbehälter für die Abfälle, die im Holsystem eingesammelt werden, stellt 
die Stadt den Anschlusspflichtigen bzw. den Abfallbesitzern zur Verfügung, wobei 
die Stadt Eigentümerin bleibt. Für Verlust oder Beschädigung der überlassenen 
Gefäße haftet der Grundstückseigentümer. Beschädigungen oder Verlust von 
Abfallgefäßen sind unverzüglich mitzuteilen. Eine rückwirkende Erstattung der 
Gebühren ist nur ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung über den Verlust der 
Gefäße möglich. Das Aufstellen anderer Abfallgefäße ist nur nach vorheriger 
Zustimmung der Stadt in Ausnahmefällen zulässig. Der Einsatz von 
Pressvorrichtungen für Abfallbehälter bis 1.100 l ist der Stadt anzuzeigen.  
(2) Die Stadt bestimmt Art, Größe, Anzahl, Leerungshäufigkeit und Standplatz der 
Abfallbehälter. 
a) Privathaushalte  
In Privathaushalten wird zur Bemessung des Behältervolumens ein Wert von 15 l 
Restabfallbehältervolumen pro Person und Woche in Ansatz gebracht. Bei 
gleichzeitiger Nutzung einer Biotonne auf dem Grundstück oder satzungsgemäßer 
Eigenkompostierung reduziert sich dieser Wert auf 10 l pro Person und Woche. 
§ 13 Abfallbehälter  
(1) Die Abfallbehälter für die Abfälle, die im Holsystem eingesammelt werden, stellt 
die Stadt den Anschlusspflichtigen bzw. den Abfallbesitzern zur Verfügung, wobei 
die Stadt Eigentümerin bleibt. Für Verlust oder Beschädigung der überlassenen 
Gefäße haftet der Grundstückseigentümer. Beschädigungen oder Verlust von 
Abfallgefäßen sind unverzüglich mitzuteilen. Eine rückwirkende Erstattung der 
Gebühren ist nur ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung über den Verlust der 
Gefäße möglich. Das Aufstellen anderer Abfallgefäße ist nur nach vorheriger 
Zustimmung der Stadt in Ausnahmefällen zulässig. Der Einsatz von 
Pressvorrichtungen für Abfallbehälter bis 1.100 l ist der Stadt anzuzeigen.  
(2) Die Stadt bestimmt Art, Größe, Anzahl, Leerungshäufigkeit und Standplatz der 
Abfallbehälter. 
a) Privathaushalte  
In Privathaushalten wird zur Bemessung des Behältervolumens ein Wert von 15 l 
Restabfallbehältervolumen pro Person und Woche in Ansatz gebracht. Bei 
gleichzeitiger Nutzung einer Biotonne auf dem Grundstück oder satzungsgemäßer 
Eigenkompostierung reduziert sich dieser Wert auf 10 l pro Person und Woche.

Person im Sinne der Vorschrift ist jeder beim Amt für Einwohnerwesen, Wahlen und 
Statistik mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldete Einwohner. Die Mindestgröße 
eines Restabfallbehälters beträgt in jedem Fall 80 l pro angeschlossenem 
Grundstück. Die Zuteilung der Abfallbehälter auf die anschlusspflichtigen 
Grundstücke erfolgt durch die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere 
nach dem erfahrungsmäßigem durchschnittlichen Bedarf pro Jahr sowie den 
Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und der geordneten Abfallentsorgung. Dies gilt 
auch für Änderungen. 
b) Andere Herkunftsbereiche als Privathaushalte 
Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten 
Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter 
Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird 
ein Mindestvolumen von 15 l pro Woche zur Verfügung gestellt. Abweichend kann 
auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung 
von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres 
Mindestbehältervolumen zugelassen werden. Die Stadt legt aufgrund der 
vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen/ Erkenntnissen das zur 
Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen 
fest.  
Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt: 
Unternehmen/Institutionen je Platz/Beschäftigten/ Bett Einwohnergleichwert 
1) Krankenhäuser, Kliniken 
      u.ä. Einrichtungen 
je Platz/Bett 1 
2) öffentl. Verwaltungen, 
Geldinstitute, Verbände, 
Krankenkassen, Versiche- 
rungen, selbstständig 
Tätige der freien Berufe, 
selbstständige Handels-, 
je 3 Beschäftigte 1 
Person im Sinne der Vorschrift ist jeder beim Amt für Einwohnerwesen, Wahlen und 
Statistik mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldete Einwohner. Die Mindestgröße 
eines Restabfallbehälters beträgt in jedem Fall 80 l pro angeschlossenem 
Grundstück. Die Zuteilung der Abfallbehälter auf die anschlusspflichtigen 
Grundstücke erfolgt durch die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere 
nach dem erfahrungsgemäßen durchschnittlichen Bedarf pro Jahr sowie den 
Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und der geordneten Abfallentsorgung. Dies gilt 
auch für Änderungen. 
b) Andere Herkunftsbereiche als Privathaushalte 
Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten 
Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter 
Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird 
ein Mindestvolumen von 15 l pro Woche zur Verfügung gestellt. Abweichend kann 
auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung 
von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres 
Mindestbehältervolumen zugelassen werden. Die Stadt legt aufgrund der 
vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen/ Erkenntnissen das zur 
Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen 
fest.  
Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt: 
Unternehmen/Institutionen je Platz/Beschäftigten/ Bett Einwohnergleichwert 
1) Krankenhäuser, Kliniken 
      u.ä. Einrichtungen 
je Platz/Bett 1 
2) öffentl. Verwaltungen, 
Geldinstitute, Verbände, 
Krankenkassen, Versiche- 
rungen, selbstständig 
Tätige der freien Berufe, 
selbstständige Handels-, 
je 3 Beschäftigte 1

Industrie- u. 
Versicherungsvertreter 
 
 
 
3) Speisewirtschaften, 
Imbissstuben 
je Beschäftigten 4 
4) Gaststättenbetriebe, die 
nur als Schankwirtschaft 
konzessioniert sind, 
Eisdielen 
 
 
je Beschäftigten 2 
5) Beherbergungsbetriebe je 4 Betten 1 
6) Lebensmitteleinzel- u. 
Großhandel 
je Beschäftigten 2 
7) sonstige Einzel- und 
Großhandel 
je Beschäftigten 0,5 
8) Industrie, Handwerk u. 
übrige Gewerbe 
je Beschäftigten 0,5 
9) Kleingartenanlagen Je Kleingarten im Sinne von § 
1 Abs. 1 BKleinG 
0,25 
19) Erholungsgrundstücke Je Grundstück 0,25 
 
Die Summe der Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den vollen 
Einwohnergleichwert aufgerundet. 
Beschäftigte im Sinne dieser Satzung sind alle im Bereich Tätige (z.B. Arbeitnehmer, 
Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich 
Zeitarbeitskräfte, Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen 
Industrie- u. 
Versicherungsvertreter 
 
 
 
3) Speisewirtschaften, 
Imbissstuben 
je Beschäftigten 4 
4) Gaststättenbetriebe, die 
nur als Schankwirtschaft 
konzessioniert sind, 
Eisdielen 
 
 
je Beschäftigten 2 
5) Beherbergungsbetriebe je 4 Betten 1 
6) Lebensmitteleinzel- u. 
Großhandel 
je Beschäftigten 2 
7) sonstige Einzel- und 
Großhandel 
je Beschäftigten 0,5 
8) Industrie, Handwerk u. 
übrige Gewerbe 
je Beschäftigten 0,5 
9) Kleingartenanlagen Je Kleingarten im Sinne von § 
1 Abs. 1 BKleinG 
0,25 
10) Erholungsgrundstücke Je Grundstück 0,25 
 
Die Summe der Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den vollen 
Einwohnergleichwert aufgerundet. 
Beschäftigte im Sinne dieser Satzung sind alle im Bereich Tätige (z.B. Arbeitnehmer, 
Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich 
Zeitarbeitskräfte, Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen

Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel 
berücksichtigt. 
Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus 
anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, 
wird das sich aus Abs. 2 b) ergebende Behältervolumen auf das nach Abs. 2 a) zur 
Verfügung zu stellende Behältervolumen angerechnet. 
Reicht das bereit gestellte Behältervolumen wiederholt nicht aus, so hat der 
Grundstückseigentümer die Aufstellung eines Behälters mit größerem und 
ausreichendem Behältervolumen zu dulden. 
(3) Eigentümer von Grundstücken können sich zu einer Abfallgemeinschaft 
zusammenschließen und einen Abfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung auf 
einem dafür vorgesehenen Standplatz schriftlich beantragen. Dem Antrag ist die 
Einverständniserklärung aller beteiligten Grundstückseigentümer beizufügen. Die 
Anzahl der Personen, die die betroffenen jeweiligen Grundstücke bewohnen, ist 
anzugeben. Dem Antrag ist ferner ein Lageplan beizulegen, der die von der 
gemeinsamen Entsorgung betroffenen Grundstücke und den Standort für 
gemeinsame Abfallbehälter kennzeichnet.  
Die Stadt kann dem Antrag stattgeben, wenn die Grundstücke in enger räumlicher 
Nachbarschaft liegen, ein Standplatz für den gemeinsamen Abfallbehälter auf einer 
privaten Grundstücksfläche nachgewiesen und das Einsammeln und Befördern der 
Abfälle durch die Stadt nicht erschwert wird.  
Sind aufgrund baurechtlicher Festsetzungen Gemeinschaftsstandplätze für 
Abfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung für mehrere Grundstücke 
vorgeschrieben, kann die Stadt von den betroffenen Grundstückseigentümern 
(Abfallgemeinschaft) die Benutzung der von ihr am dafür vorgesehenen Standplatz 
aufgestellten Abfallbehälter verlangen.  
Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel 
berücksichtigt. 
Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus 
anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, 
wird das sich aus Abs. 2 b) ergebende Behältervolumen auf das nach Abs. 2 a) zur 
Verfügung zu stellende Behältervolumen angerechnet. 
Reicht das bereit gestellte Behältervolumen wiederholt nicht aus, so hat der 
Grundstückseigentümer die Aufstellung eines Behälters mit größerem und 
ausreichendem Behältervolumen zu dulden. 
(3) Eigentümer von Grundstücken können sich zu einer Abfallgemeinschaft 
zusammenschließen und einen Abfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung auf 
einem dafür vorgesehenen Standplatz schriftlich beantragen. Dem Antrag ist die 
Einverständniserklärung aller beteiligten Grundstückseigentümer beizufügen. Die 
Anzahl der Personen, die die betroffenen jeweiligen Grundstücke bewohnen, ist 
anzugeben. Dem Antrag ist ferner ein Lageplan beizulegen, der die von der 
gemeinsamen Entsorgung betroffenen Grundstücke und den Standort für 
gemeinsame Abfallbehälter kennzeichnet.  
Die Stadt kann dem Antrag stattgeben, wenn die Grundstücke in enger räumlicher 
Nachbarschaft liegen, ein Standplatz für den gemeinsamen Abfallbehälter auf einer 
privaten Grundstücksfläche nachgewiesen und das Einsammeln und Befördern der 
Abfälle durch die Stadt nicht erschwert wird.  
Sind aufgrund baurechtlicher Festsetzungen Gemeinschaftsstandplätze für 
Abfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung für mehrere Grundstücke 
vorgeschrieben, kann die Stadt von den betroffenen Grundstückseigentümern 
(Abfallgemeinschaft) die Benutzung der von ihr am dafür vorgesehenen Standplatz 
aufgestellten Abfallbehälter verlangen.

Die Anzahl, Größe und Abfuhrhäufigkeit der Abfallbehälter bestimmt die Stadt nach 
Maßgabe des Abs. 2. Die Gebühren für gemeinsame Abfallbehälter in diesem Sinne 
ergeben sich aus § 17.  
Für nicht dauerhaft genutzte Einrichtungen legt der EAD im Einzelfall die 
Einwohnergleichwerte aufgrund der tatsächlichen Nutzung fest. Diese Regelung gilt 
auch bei Gewerbetreibenden, für die Abs. 2 nicht angewandt werden kann.  
(4) Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur zweckentsprechend 
verwendet und nur soweit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich schließen lassen 
bzw. das zugelassene Nutzungsvolumen nicht überschritten wird. Die Deckel sind 
stets geschlossen zu halten. Abfälle dürfen nicht neben die Abfallbehälter geworfen 
oder daneben gestellt werden. Das Einfüllen von heißen Gegenständen, 
Flüssigkeiten, Schnee und Eis ist nicht gestattet. Brennende, glühende oder heiße 
Abfälle dürfen in Abfallbehälter nicht eingefüllt werden. Ekelerregende Abfälle 
dürfen nur verpackt in die Restabfallbehälter eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht 
in Abfallbehälter verpresst, eingestampft, eingeschlämmt, verdichtet oder in ihnen 
verbrannt werden; hiervon ausgenommen ist das Verdichten oder Verpressen mit 
nach Satz 7 genehmigten Anlagen, Maschinen oder Geräten. Der Einsatz von 
Verdichtungs-, Verpressungs-, Zerkleinerungs- und ihnen gleichzusetzenden 
Anlagen, Maschinen und Geräten an bzw. in Wechselbehältern für Absetz- und 
Abrollkipperfahrzeuge ist hinsichtlich der anlage- und abfuhrtechnischen Ausführung 
genehmigungspflichtig, unbeschadet des Erfordernisses nach anderen 
Rechtsvorschriften. Der Einsatz solcher Anlagen, Maschinen und Geräten an 
Umleerbehältern (80 bis 1.100 l) ist nicht gestattet. Sofern Behältnisse derart 
verschmutzt sind, dass sie gereinigt werden müssen, die Reinigung aber nicht durch 
Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte vorgenommen wird, erhebt die 
Stadt für die von ihr durchgeführte Reinigung der Abfallbehälter gesonderte 
Gebühren nach dieser Satzung. 
(5) Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Behälter ergeben sich aus den 
nachfolgenden Angaben. Die gefüllten Abfallbehälter für das Umleerverfahren 
dürfen die nachstehend genannten Maximalgewichte nicht überschreiten: 
Die Anzahl, Größe und Abfuhrhäufigkeit der Abfallbehälter bestimmt die Stadt nach 
Maßgabe des Abs. 2. Die Gebühren für gemeinsame Abfallbehälter in diesem Sinne 
ergeben sich aus § 17.  
Für nicht dauerhaft genutzte Einrichtungen legt der EAD im Einzelfall die 
Einwohnergleichwerte aufgrund der tatsächlichen Nutzung fest. Diese Regelung gilt 
auch bei Gewerbetreibenden, für die Abs. 2 nicht angewandt werden kann.  
(4) Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur zweckentsprechend 
verwendet und nur soweit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich schließen lassen 
bzw. das zugelassene Nutzungsvolumen nicht überschritten wird. Die Deckel sind 
stets geschlossen zu halten. Abfälle dürfen nicht neben die Abfallbehälter geworfen 
oder daneben gestellt werden. Das Einfüllen von heißen Gegenständen, 
Flüssigkeiten, Schnee und Eis ist nicht gestattet. Brennende, glühende oder heiße 
Abfälle dürfen in Abfallbehälter nicht eingefüllt werden. Ekelerregende Abfälle 
dürfen nur verpackt in die Restabfallbehälter eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht 
in Abfallbehälter verpresst, eingestampft, eingeschlämmt, verdichtet oder in ihnen 
verbrannt werden; hiervon ausgenommen ist das Verdichten oder Verpressen mit 
nach Satz 8 genehmigten Anlagen, Maschinen oder Geräten. Der Einsatz von 
Verdichtungs-, Verpressungs-, Zerkleinerungs- und ihnen gleichzusetzenden 
Anlagen, Maschinen und Geräten an bzw. in Wechselbehältern für Absetz- und 
Abrollkipperfahrzeuge ist hinsichtlich der anlage- und abfuhrtechnischen Ausführung 
genehmigungspflichtig, unbeschadet des Erfordernisses nach anderen 
Rechtsvorschriften. Der Einsatz solcher Anlagen, Maschinen und Geräten an 
Umleerbehältern (80 bis 1.100 l) ist nicht gestattet. Sofern Behältnisse derart 
verschmutzt sind, dass sie gereinigt werden müssen, die Reinigung aber nicht durch 
Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte vorgenommen wird, erhebt die 
Stadt für die von ihr durchgeführte Reinigung der Abfallbehälter gesonderte 
Gebühren nach dieser Satzung. 
(5) Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Behälter ergeben sich aus den 
nachfolgenden Angaben. Die gefüllten Abfallbehälter für das Umleerverfahren 
dürfen die nachstehend genannten Maximalgewichte nicht überschreiten:

Behältergröße Maximalgewicht 
80 l, 120 l, 240 l 80 kg 
660 l 250 kg 
1.100 l 400 kg 
2.500 l 1.200 kg 
4.000 l 2.300 kg 
5.000 l 2.300 kg 
 
Abfallbehälter, die das Maximalgewicht gemäß Satz 1 überschreiten, gelten als nicht 
satzungsgemäß bereitgestellt. § 15 Abs. 3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung. 
(6) Eine alternative Erfassung in Voll- oder Halbunterflursystemen ist in 3.000-l, 
4.000-l und 5.000-l-Behältern möglich, wenn die Voraussetzungen hierfür 
satzungsgemäß auf dem anzuschließenden Grundstück geschaffen werden. 
Behältergröße Maximalgewicht 
80 l, 120 l, 240 l 80 kg 
660 l 250 kg 
1.100 l 400 kg 
2.500 l 1.200 kg 
4.000 l 2.300 kg 
5.000 l 2.300 kg 
 
Abfallbehälter, die das Maximalgewicht gemäß Satz 1 überschreiten, gelten als nicht 
satzungsgemäß bereitgestellt. § 15 Abs. 3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung. 
(6) Eine alternative Erfassung in Voll- oder Halbunterflursystemen ist in 3.000-l, 
4.000-l und 5.000-l-Behältern möglich, wenn die Voraussetzungen hierfür 
satzungsgemäß auf dem anzuschließenden Grundstück geschaffen werden. Anlage 
2, die Bestandteil dieser Satzung ist, gilt ergänzend. 
Alte Satzung Neue Fassung 
§ 14 Standplätze und Transportwege  
(1) Der Anschlusspflichtige hat auf dem angeschlossenen Grundstück einen 
Standplatz für Abfallbehälter einzurichten. Entsprechendes gilt für Abfallbehälter zur 
gemeinsamen Nutzung für mehrere Grundstücke entsprechend dem von der Stadt 
genehmigten, gemeinsamen Antrag mehrerer Grundstückseigentümer bzw. den 
baurechtlichen Bestimmungen.  
(2) Standplätze für Restabfallbehälter sind mit einem festen Belag zu versehen und 
stets sauber zu halten und müssen ohne Hilfsmittel (z.B. Schlüssel, Aufzug) am 
Abholtag ab 6 Uhr frei zugänglich sein. Sie dürfen nicht weiter als 15 m von der 
Entladestelle bzw. von der nächsten mit Müllfahrzeugen befahrbaren Straße 
entfernt sein. Ansonsten ist der Besitzer verpflichtet, die Gefäße am Abholtag bis 
06.00 Uhr in höchstens 15 m Entfernung ordnungsgemäß bereitzustellen. 
§ 14 Standplätze und Transportwege  
(1) Der Anschlusspflichtige hat auf dem angeschlossenen Grundstück einen 
Standplatz für Abfallbehälter einzurichten. Entsprechendes gilt für Abfallbehälter zur 
gemeinsamen Nutzung für mehrere Grundstücke entsprechend dem von der Stadt 
genehmigten, gemeinsamen Antrag mehrerer Grundstückseigentümer bzw. den 
baurechtlichen Bestimmungen.  
(2) Standplätze für Restabfallbehälter sind mit einem festen Belag zu versehen und 
stets sauber zu halten und müssen ohne Hilfsmittel (z.B. Schlüssel, Aufzug) am 
Abholtag ab 6 Uhr frei zugänglich sein. Sie dürfen nicht weiter als 15 m von der 
Entladestelle bzw. von der nächsten mit Müllfahrzeugen befahrbaren Straße 
entfernt sein. Ansonsten ist der Besitzer verpflichtet, die Gefäße am Abholtag bis 
06.00 Uhr in höchstens 15 m Entfernung ordnungsgemäß bereitzustellen.

Bereitstellungsplätze für Abfallbehälter und Abfälle gemäß § 5 Abs. 2 c, 3b, 3c, 4, 5 
müssen unmittelbar an einer öffentlichen mit Müllfahrzeugen befahrbaren Straße 
liegen. 
(3) In Einzelfällen aufgrund örtlicher Begebenheiten, insbesondere wenn die Zu- und 
Abfahrt der Abfallsammelfahrzeuge aus rechtlichen (z.B. aufgrund von 
Unfallverhütungsvorschriften oder Vorschriften der Straßenverkehrsordnung oder 
tatsächlichen Gründen unmöglich ist, kann die Stadt von dem Anschlusspflichtigen 
oder einem Beauftragten die Verbringung des Abfalls an einen grundstücksfernen 
Sammelplatz bestimmen. 
 
Die Behälter sind nach der Leerung von dem vorgenannten Personenkreis am Tag 
der Leerung auf das angeschlossene Grundstück zurückzubringen. 
 
 
 
(4) Der Grundstückseigentümer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Abfallbehälter 
allen Benutzungspflichtigen bzw. Nutzungsberechtigten zugänglich sind und 
ordnungsgemäß benutzt werden können.  
(5) Im Transportweg für Restabfallbehälter dürfen keine Steigungen von mehr als 10 
% zu überwinden sein. Der Transportweg ist stets in verkehrssicherem Zustand zu 
halten und muss ausreichend breit und befestigt sein; Schnee, Eis oder Winterglätte 
sind rechtzeitig zu beseitigen.  
 
 
 
 
Bereitstellungsplätze für Abfallbehälter und Abfälle gemäß § 5 Abs. 2 c, 3b, 3c, 4, 5 
müssen unmittelbar an einer öffentlichen mit Müllfahrzeugen befahrbaren Straße 
liegen. 
(3) In Einzelfällen aufgrund örtlicher Begebenheiten, insbesondere wenn die Zu- und 
Abfahrt der Abfallsammelfahrzeuge aus rechtlichen (z.B. aufgrund von 
Unfallverhütungsvorschriften oder Vorschriften der Straßenverkehrsordnung) oder 
tatsächlichen Gründen unmöglich ist, kann die Stadt von dem Anschlusspflichtigen 
oder einem Beauftragten die Verbringung des Abfalls an einen grundstücksfernen 
Sammelplatz bestimmen.  
Die Behälter sind nach der Leerung von dem vorgenannten Personenkreis am Tag 
der Leerung auf das angeschlossene Grundstück zurückzubringen. 
Bereitstellungsplätze für Abfallbehälter in Voll- und Halbunterflursystemen müssen 
an Werktagen im Zeitraum von 06:00 bis 18:00 Uhr für das Müllfahrzeug zur Leerung 
anfahrbar sein. 
(4) Der Grundstückseigentümer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Abfallbehälter 
allen Benutzungspflichtigen bzw. Nutzungsberechtigten zugänglich sind und 
ordnungsgemäß benutzt werden können.  
(5) Standplätze und Transportwege auf dem Grundstück müssen sich in 
verkehrssicherem Zustand, insbesondere schnee- und eisfrei, befinden, frei von 
Hindernissen und ausreichend beleuchtet sein. Zur Beleuchtung wird im Sinne des 
Klimaschutzes die Nutzung von Bewegungsmeldern empfohlen. Sie müssen 
ebenfalls eine Mindestbreite von 1,5 Metern aufweisen und befestigt (gut berollbar) 
und trittsicher sein (d. h. es dürfen keine Rasengittersteine oder 
Splitt/Schotter/Sand verwendet werden). Türen und Tore müssen mit 
Feststelleinrichtungen versehen sein, um den Transport nicht zu behindern. In 
geschlossenen Räumen oder bei überdachten Sammelstandplätzen soll die lichte 
Deckenhöhe mindestens 2 Meter betragen. Stufen dürfen im Standplatz- und 
Transportbereich von Abfallbehältern ab 50 kg Gesamtgewicht nicht vorhanden 
sein. Bei vierrädrigen Abfallbehältern dürfen keine Absätze oder Kanten auf dem

(6) Die Nutzung von Unterflurbehältern gemäß § 13 Abs. 6 setzt voraus, dass eine 
durch Schwerlastkraftwagen nutzbare Verbindung des anzuschließenden 
Grundstückes zur öffentlichen Straße hergerichtet ist und ggf. die erforderlichen 
Erlaubnisse eingeholt worden sind, damit die benötigte Grube einschließlich 
Absicherung zur Aufnahme des Systems hergerichtet werden kann. Über Eignung 
eines Standplatzes stimmen sich Stadt und Grundstückseigentümer grundsätzlich ab. 
Die letzte Entscheidung liegt bei der Stadt. Die Stadt erstellt die erforderliche 
Baugrube sowie den Betonschacht inklusive Sicherheitsplattform nach den 
systemseitigen Vorgaben in eigener Verantwortung. Ausführungsdetails werden 
zwischen der Stadt und dem Grundstückseigentümer vereinbart. Die immobilen 
Bestandteile des Systems gehen nach Herrichtung und Entrichtung der 
Aufstellgebühr in das Eigentum des Grundstückseigentümers über. Notwendige 
Unterhaltungs-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sind vorzunehmen und auf 
Verlangen der Stadt zu belegen. Grundsätzlich ist die Funktionsfähigkeit des 
Standplatzes seitens des Grundstückseigentümers sicherzustellen. 
Transportweg liegen, die eine Kantenhöhe von 3 cm überschreiten. Ein Gefälle bzw. 
eine Steigung über 3 % im Transportweg ist nicht zulässig.  
(6) Die Nutzung von Unterflurbehältern gemäß § 13 Abs. 6 setzt voraus, dass eine 
durch Schwerlastkraftwagen nutzbare Verbindung des anzuschließenden 
Grundstückes zur öffentlichen Straße hergerichtet ist und ggf. die erforderlichen 
Erlaubnisse eingeholt worden sind, damit die benötigte Grube einschließlich 
Absicherung zur Aufnahme des Systems hergerichtet werden kann. Über Eignung 
eines Standplatzes stimmen sich Stadt und Grundstückseigentümer grundsätzlich ab. 
Die letzte Entscheidung liegt bei der Stadt. Die Stadt erstellt die erforderliche 
Baugrube sowie den Betonschacht inklusive Sicherheitsplattform nach den 
systemseitigen Vorgaben in eigener Verantwortung. Ausführungsdetails werden 
zwischen der Stadt und dem Grundstückseigentümer vereinbart. Die immobilen 
Bestandteile des Systems gehen nach dessen Herrichtung in das Eigentum des 
Grundstückseigentümers über. Sämtliche Haftungsfragen (Standortsicherheit, 
Bauabsicherung etc.) gehen im Anschluss ebenfalls an den Grundstückseigentümer 
über. Notwendige Unterhaltungs-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sind 
vorzunehmen und auf Verlangen der Stadt zu belegen. Grundsätzlich ist die 
Funktionsfähigkeit des Standplatzes seitens des Grundstückseigentümers 
sicherzustellen. Die Ausführungsdetails sind in Anlage 2 geregelt. 
Alte Satzung Neue Fassung 
§ 15 Abfuhr  
(1) Die Abfuhrtage und Abfuhrzeiten werden durch die Stadt festgelegt und 
bekanntgegeben.  
(2) Mit dem Einfüllen der Abfälle in die Abfallgefäße und deren satzungsgemäßen 
Bereitstellung sowie der satzungsmäßigen Bereitstellung des Sperrmülls sowie der 
Elektro- und Elektronikgeräte gehen diese in das Eigentum der Stadt über. 
Entsprechendes gilt für Abfälle gemäß § 5 Abs. 3 c).  
§ 15 Abfuhr  
(1) Die Abfuhrtage und Abfuhrzeiten werden durch die Stadt festgelegt und 
bekanntgegeben.  
(2) Mit dem Einfüllen der Abfälle in die Abfallgefäße und deren satzungsgemäßen 
Bereitstellung sowie der satzungsmäßigen Bereitstellung des Sperrmülls sowie der 
Elektro- und Elektronikgeräte gehen diese in das Eigentum der Stadt über. 
Entsprechendes gilt für Abfälle gemäß § 5 Abs. 3 c).

(3) Abfälle, die nicht satzungsgemäß bereitgestellt werden, werden nicht abgefahren 
und sind vom Besitzer unaufgefordert unverzüglich wegzuräumen, ordnungsgemäß 
zu beseitigen oder satzungsgemäß bereitzustellen. Falls dies nicht geschieht, erfolgt 
die Abfuhr als Restabfall nach den Gebühren dieser Satzung.  
(4) Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu 
suchen. Unbefugten ist nicht gestattet, Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. 
Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt 
(3) Abfälle, die nicht satzungsgemäß bereitgestellt werden, werden nicht abgefahren 
und sind vom Besitzer unaufgefordert unverzüglich wegzuräumen, ordnungsgemäß 
zu beseitigen oder satzungsgemäß bereitzustellen. Falls dies nicht geschieht, erfolgt 
die Abfuhr als Restabfall nach den Gebühren dieser Satzung.  
(4) Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu 
suchen. Unbefugten ist nicht gestattet, Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. 
Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt 
Alte Satzung Neue Fassung 
§ 16 Gebührenpflicht  
Für die Inanspruchnahme der städtischen Abfallentsorgung werden Gebühren nach 
Maßgabe dieser Satzung erhoben.   
§ 16 Gebührenpflicht  
Für die Inanspruchnahme der städtischen Abfallentsorgung werden Gebühren nach 
Maßgabe dieser Satzung erhoben.   
Alte Satzung Neue Fassung 
§ 17 Gebührensätze  
(1) Die Gebühren setzen sich bei den Behältergrößen bis 5.000 l aus einer 
gefäßbezogenen Grundgebühr zur Deckung von Teilen der Vorhaltekosten für die 
Abfallentsorgung und einer volumenbezogenen Leistungsgebühr zusammen, die sich 
nach Größe und Leerungshäufigkeit der bereitgestellten Behälter für Abfälle zur 
Beseitigung (Restabfallbehälter) bemisst, abweichend hiervon bemisst sich für 
Unterflurbehälter die volumenbezogene Leistungsgebühr nach Leerungshäufigkeit 
und geleertem Volumen.  
(2) Die Jahresgebühr beträgt  
für die einmalige wöchentliche Leerung 
a) eines 80-l-Behälters  
 Grundgebühr: 152,28 € 
§ 17 Gebührensätze  
(1) Die Gebühren setzen sich bei den Behältergrößen bis 5.000 l aus einer 
gefäßbezogenen Grundgebühr zur Deckung von Teilen der Vorhaltekosten für die 
Abfallentsorgung und einer volumenbezogenen Leistungsgebühr zusammen, die sich 
nach Größe und Leerungshäufigkeit der bereitgestellten Behälter für Abfälle zur 
Beseitigung (Restabfallbehälter) bemisst, abweichend hiervon bemisst sich für 
Unterflurbehälter die volumenbezogene Leistungsgebühr nach Leerungshäufigkeit 
und geleertem Volumen.  
(2) Die Jahresgebühr beträgt  
für die einmalige wöchentliche Leerung 
a) eines 80-l-Behälters   
 Grundgebühr: 196,03 € 152,28 €

Leistungsgebühr: 183,60 € 
 Summe: 335,88 € 
b) eines 120-l-Behälters  
 Grundgebühr: 152,28 € 
 Leistungsgebühr: 275,52 €  
 Summe: 427,80 € 
c) eines 240-l-Behälters  
 Grundgebühr: 152,28 € 
 Leistungsgebühr: 550,92 € 
 Summe: 703,20 € 
d) eines 660-l-Großraumbehälters  
 Grundgebühr: 804,96 € 
 Leistungsgebühr: 1.468,44 € 
 Summe: 2.273,40 € 
e) eines 1,1-cbm-Großraumbehälters  
 Grundgebühr: 804,96 € 
 Leistungsgebühr: 2.475,36 € 
 Summe: 3.280,32 € 
   
für die 2-wöchentliche Leerung  
   
f) eines 80-l-Behälters  
 Grundgebühr: 127,68 € 
 Leistungsgebühr: 91,80 € 
 Summe: 219,48 € 
g) eines 120-l-Behälters  
 Grundgebühr: 127,68 € 
 Leistungsgebühr: 137,64 € 
 Summe: 265,32 € 
h) eines 240-l-Behälters  
 Grundgebühr: 127,68 € 
 Leistungsgebühr: 235,15 € 183,60 € 
 Summe: 431,18 € 335,88 € 
b) eines 120-l-Behälters   
 Grundgebühr: 196,03 € 152,28 € 
 Leistungsgebühr: 352,88 €  275,52 €  
 Summe: 548,91 € 427,80 € 
c) eines 240-l-Behälters   
 Grundgebühr: 196,03 € 152,28 € 
 Leistungsgebühr: 705,60 € 550,92 € 
 Summe: 901,63 € 703,20 € 
d) eines 660-l-Großraumbehälters   
 Grundgebühr: 1.036,20 € 804,96 € 
 Leistungsgebühr: 1.880,72 € 1.468,44 € 
 Summe: 2.916,92 € 2.273,40 € 
e) eines 1.100-l-Großraumbehälters   
 Grundgebühr: 1.036,20 € 804,96 € 
 Leistungsgebühr: 3.170,35 € 2.475,36 € 
 Summe: 4.206,55 € 3.280,32 € 
    
für die 2-wöchentliche Leerung   
    
f) eines 80-l-Behälters   
 Grundgebühr: 164,36 € 127,68 € 
 Leistungsgebühr: 117,57 € 91,80 € 
 Summe: 281,93 € 219,48 € 
g) eines 120-l-Behälters   
 Grundgebühr: 164,36 € 127,68 € 
 Leistungsgebühr: 176,28 € 137,64 € 
 Summe: 340,64 € 265,32 € 
h) eines 240-l-Behälters   
 Grundgebühr: 164,36 € 127,68 €

Leistungsgebühr: 275,52 € 
 Summe: 403,20 € 
   
für die 4-wöchentliche Leerung  
   
i) eines 80-l-Behälters  
 Grundgebühr: 103,32 € 
 Leistungsgebühr: 45,84 € 
 Summe: 149,16 € 
 
Bei zusätzlicher oder mehrmaliger wöchentlicher Leerung von Großraumbehältern 
bis 1.100 l beträgt die dafür zu entrichtende Gebühr je Leerung 1/52 der 
Jahresgebühr, bei 2-wöchentlicher Leerung halbieren sich die Gebühren in § 17 Abs. 
2 d) und e). Bei Bruchteilen wird kaufmännisch gerundet. 
Bei zusätzlicher Leerung wegen Fehlbefüllung beträgt die dafür zu entrichtende 
Gebühr je Leerung 1/26 der Jahresgebühr, bei 2-wöchentlicher Leerung halbieren 
sich die Gebühren in § 17 Abs. 2 d) und e). Bei Bruchteilen wird kaufmännisch 
gerundet 
Die Jahresgebühren zu a) – i) ermäßigen sich um 25,80 €, wenn die Voraussetzungen 
gemäß § 3 Abs. 3 vorliegen. Die Ermäßigung wird einmal für jedes angeschlossene 
Grundstück unabhängig von der Zahl der dort aufgestellten Abfallbehälter gewährt. 
Liegt die Voraussetzung nach § 3 Abs. 3 im Jahr nur anteilig vor, wird die Ermäßigung 
entsprechend anteilig gewährt.  
Die Jahresgebühren zu a) - i) sowie die Gebühren nach Abs. 7 und Abs. 8 haben die 
Gebührenschuldner gemäß § 18 Abs. 4 für die nach § 13 Abs. 3 zugeteilten 
Abfallbehälter anteilig zu tragen. Der Anteil errechnet sich nach dem Verhältnis, in 
dem die Anzahl der jeweiligen auf dem Grundstück lebenden Personen zu der 
Gesamtzahl aller Personen der Abfallgemeinschaft steht. Änderungen der 
 Leistungsgebühr: 352,88 € 275,52 € 
 Summe: 517,24 € 403,20 € 
    
für die 4-wöchentliche Leerung   
    
i) eines 80-l-Behälters   
 Grundgebühr: 133,00 € 103,32 € 
 Leistungsgebühr: 58,71 € 45,84 € 
 Summe: 191,71 € 149,16 € 
 
Bei zusätzlicher oder mehrmaliger wöchentlicher Leerung von Großraumbehältern 
bis 1.100 l beträgt die dafür zu entrichtende Gebühr je Leerung 1/52 der 
Jahresgebühr, bei 2-wöchentlicher Leerung halbieren sich die Gebühren in § 17 Abs. 
2 d) und e). Bei Bruchteilen wird kaufmännisch gerundet. 
Bei zusätzlicher Leerung wegen Fehlbefüllung beträgt die dafür zu entrichtende 
Gebühr je Leerung 1/26 der Jahresgebühr, bei 2-wöchentlicher Leerung halbieren 
sich die Gebühren in § 17 Abs. 2 d) und e). Bei Bruchteilen wird kaufmännisch 
gerundet 
Die Jahresgebühren zu a) – i) ermäßigen sich um 25,80 €, wenn die Voraussetzungen 
gemäß § 3 Abs. 3 vorliegen. Die Ermäßigung wird einmal für jedes angeschlossene 
Grundstück unabhängig von der Zahl der dort aufgestellten Abfallbehälter gewährt. 
Liegt die Voraussetzung nach § 3 Abs. 3 im Jahr nur anteilig vor, wird die Ermäßigung 
entsprechend anteilig gewährt.  
Die Jahresgebühren zu a) - i) sowie die Gebühren nach Abs. 7 und Abs. 8 haben die 
Gebührenschuldner gemäß § 18 Abs. 4 für die nach § 13 Abs. 3 zugeteilten 
Abfallbehälter anteilig zu tragen. Der Anteil errechnet sich nach dem Verhältnis, in 
dem die Anzahl der jeweiligen auf dem Grundstück lebenden Personen zu der 
Gesamtzahl aller Personen der Abfallgemeinschaft steht. Änderungen der

Anteilsberechnung erfolgen aufgrund der schriftlichen Mitteilung eines Mitgliedes 
der Abfallgemeinschaft zu Beginn des auf die Mitteilung folgenden Quartals. 
(3) Für das Einsammeln, Befördern und Beseitigen der Abfälle zur Beseitigung 
werden ab der Behältergröße von 2.500 l bis zur Behältergröße von 40 cbm sowie 
bei der Bedarfsabfuhr (§ 5 Abs. 1 e) eine Servicegebühr und eine gewichtsbezogene 
Beseitigungsgebühr erhoben. 
a) Die Servicegebühr beträgt pro Leerung beim: 
Umleerverfahren: 
 
2.500 l-Behälter 116,50 €  
4.000 l-Behälter 117,40 €  
5.000 l-Behälter 117,40 € 
 
Einzeltransport: 
 
4-cbm-Mulde 122,90 €  
5-cbm-Mulde 122,90 €  
7-cbm-Mulde 124,90 €  
10-cbm-Mulde 126,20 €  
8-cbm-Pressbehälter 151,50 €  
10-cbm-Pressbehälter 155,50 € 
8-cbm-Selbstpressbehälter 164,10 €  
12-cbm-Selbstpressbehälter 169,40 €  
20-cbm-Selbstpressbehälter 187,20 €  
24-cbm-Container 143,30 €  
34-cbm-Container 147,30 €  
40-cbm-Container 148,30 € 
 
Für die Bedarfsabfuhr beträgt die Servicegebühr für Anfahrt und Verladung bis zu 
einer Verladezeit von 10 Minuten 86,50 €.  
 
Anteilsberechnung erfolgen aufgrund der schriftlichen Mitteilung eines Mitgliedes 
der Abfallgemeinschaft zu Beginn des auf die Mitteilung folgenden Quartals. 
(3) Für das Einsammeln, Befördern und Beseitigen der Abfälle zur Beseitigung 
werden ab der Behältergröße von 2.500 l bis zur Behältergröße von 40 cbm sowie 
bei der Bedarfsabfuhr (§ 5 Abs. 1 e) eine Servicegebühr und eine gewichtsbezogene 
Beseitigungsgebühr erhoben. 
a) Die Servicegebühr beträgt pro Leerung beim: 
Umleerverfahren: 
 
2.500 l-Behälter 151,34 €  
4.000 l-Behälter 152,66 €  
5.000 l-Behälter 152,66 € 
 
Einzeltransport: 
 
4-cbm-Mulde 160,73 €  
5-cbm-Mulde 160,73 €  
7-cbm-Mulde 163,67 €  
10-cbm-Mulde 165,58 €  
8-cbm-Pressbehälter 202,72 €  
10-cbm-Pressbehälter 208,59 € 
8-cbm-Selbstpressbehälter 221,22 €  
12-cbm-Selbstpressbehälter 229,00 €  
20-cbm-Selbstpressbehälter 255,13 €  
24-cbm-Container 190,68 €  
34-cbm-Container 196,55 €  
40-cbm-Container 198,02 € 
 
Für die Bedarfsabfuhr beträgt die Servicegebühr für Anfahrt und Verladung bis zu 
einer Verladezeit von 10 Minuten 86,50 €.

b) Die Beseitigungsgebühr für die Entsorgung des Abfalls beträgt 230,00 €/t. Die 
Gewichte zur Berechnung der Beseitigungsgebühren werden im Umleerverfahren 
sowie bei der Bedarfsabfuhr mittels eines geeichten Wiegesystems am Fahrzeug, 
beim Einzeltransport auf einer geeichten Straßenfahrzeugwaage ermittelt und durch 
Wiegeschein belegt. Dies gilt auch für die Abfuhr von Abfällen zur Beseitigung nach § 
5 Abs. 1 e).  
 
Bei der Erhebung von Gewichten zur Berechnung von Beseitigungsgebühren wird, 
sofern die untere Eichgrenze der eingesetzten Fahrzeugwaage unterschritten wird, 
eine Pauschale wie folgt erhoben: 
 
- Erfassung im Umleerfahrzeug:  Ansatz von pauschal 30 kg 
- Erfassung im Abroll- oder Absetzkipperfahrzeug: Ansatz von pauschal 100 kg.“ 
 
(4) Die Gebühr für einen amtlichen 70-l-Müllsack beträgt 4,40 € 
   
(5) Für das Annehmen, Befördern und Entsorgen von Sonderabfall-Kleinmengen 
werden, mit Ausnahme der Mengen aus Privathaushalten, Gebühren in Höhe von 
6,60 €/kg erhoben.  
 
(6) Bei Einsatz von nicht städtischen Müllpressen für Tonnen und Behälter bis 1.100 l 
erhöht sich die jeweilige Gebühr um das 1,825-fache. Dabei darf das 
Verdichtungsverhältnis nicht das Dreifache des unverdichteten Abfalls (ca. 0,1 
t/cbm) übersteigen.  
 
(7) Für die einmalige Reinigung von Behältern gemäß § 13 Abs. 5 und 6 erhebt die 
Stadt die nachstehend genannten Gebühren:  
 
80-l-, 120-l-, 240-l-Behälter:  20,00 € pro Behälter  
660-l- 1.100 l-Behälter:  35,50 € pro Behälter 
2,5- bis 12-cbm-Großraumbehälter:  71,50 € pro Behälter  
20- bis 40-cbm-Großraumbehälter:  84,30 € pro Behälter  
3.000-l-Unterflur-Behälter:  98,40 € pro Behälter 
b) Die Beseitigungsgebühr für die Entsorgung des Abfalls beträgt 230,00 €/t. Die 
Gewichte zur Berechnung der Beseitigungsgebühren werden im Umleerverfahren 
sowie bei der Bedarfsabfuhr mittels eines geeichten Wiegesystems am Fahrzeug, 
beim Einzeltransport auf einer geeichten Straßenfahrzeugwaage ermittelt und durch 
Wiegeschein belegt. Dies gilt auch für die Abfuhr von Abfällen zur Beseitigung nach § 
5 Abs. 1 e).  
 
Bei der Erhebung von Gewichten zur Berechnung von Beseitigungsgebühren wird, 
sofern die untere Eichgrenze der eingesetzten Fahrzeugwaage unterschritten wird, 
eine Pauschale wie folgt erhoben: 
 
- Erfassung im Umleerfahrzeug:  Ansatz von pauschal 30 kg 
- Erfassung im Abroll- oder Absetzkipperfahrzeug: Ansatz von pauschal 100 kg. 
 
(4) Die Gebühr für einen amtlichen 70-l-Müllsack beträgt 4,40 € 
   
(5) Für das Annehmen, Befördern und Entsorgen von Sonderabfall-Kleinmengen 
werden, mit Ausnahme der Mengen aus Privathaushalten, Gebühren in Höhe von 
6,60 €/kg erhoben.  
 
(6) Bei Einsatz von nicht städtischen Müllpressen für Tonnen und Behälter bis 1.100 l 
erhöht sich die jeweilige Gebühr um das 1,825-fache. Dabei darf das 
Verdichtungsverhältnis nicht das Dreifache des unverdichteten Abfalls (ca. 0,1 
t/cbm) übersteigen.  
 
(7) Für die einmalige Reinigung von Behältern gemäß § 13 Abs. 5 und 6 erhebt die 
Stadt die nachstehend genannten Gebühren:  
 
80-l-, 120-l-, 240-l-Behälter:  20,00 € pro Behälter  
660-l-, 1.100-l-Behälter:  35,50 € pro Behälter 
2,5- bis 12-cbm-Großraumbehälter:  71,50 € pro Behälter  
20- bis 40-cbm-Großraumbehälter:  84,30 € pro Behälter  
3.000-l-Unterflur-Behälter:  98,40 € pro Behälter

4.000-l-Unterflur-Behälter:  131,20 € pro Behälter  
5.000-l-Unterflur-Behälter:  164,00 € pro Behälter 
 
(8) Für die Annahme von Abfällen auf den Recyclingstationen der Stadt werden die 
in Anlage 1 aufgeführten Gebühren erhoben. 
 
(9) Auf Antrag des Grundstückseigentümers kann eine Abfallerfassung in 
Unterflursystemen für Rest-, Bio- und Papierabfälle sowie Wertstoffgemische mit 
einem Fassungsvermögen von 3.000-l, 4.000-l und 5.000-l erfolgen. Der Bedarf an 
einer Leerung wird über elektronische Überwachungssysteme (Füllstandssensor) 
ausgelöst, mindestens erfolgt die Leerung im 4- wöchentlichen Rhythmus jeweils 
folgend auf die zuletzt durchgeführte Leerung. 
 
 
(10) Abrechnungsgrundlage der Leistungsgebühr für Unterflurbehälter ist die 
Summe des geleerten Volumens eines Kalenderjahres, welche sich aus der Anzahl 
der Leerungen und der Multiplikation des Nennvolumens mit dem jeweils bei der 
Leerung gemessenen Füllgrads ergibt.  
 
(11) Hat ein Füllstandssensor nicht oder nicht richtig angezeigt, kann die Stadt den 
Füllgrad schätzen. Das aufgrund der letzten drei vorangegangenen oder drei 
späteren Messungen des Füllgrades festgestellte Behältervolumen ist Grundlage für 
die Schätzung des geleerten Volumens unter Berücksichtigung glaubhafter Angaben 
des Gebührenpflichtigen.  
 
(12) Erfassung im Voll- oder Halbunterflursystem: 
 
Die Jahresgebühr beträgt je Behälter: 
 
a) 3.000-l-Behälter   
 Grundgebühr: 1.385,28 € 
 Leistungsgebühr pro Liter: 0,05389 € 
    
4.000-l-Unterflur-Behälter:  131,20 € pro Behälter  
5.000-l-Unterflur-Behälter:  164,00 € pro Behälter 
 
(8) Für die Annahme von Abfällen auf den Recyclingstationen der Stadt werden die 
in Anlage 1 aufgeführten Gebühren erhoben. 
 
(9) Auf Antrag des Grundstückseigentümers kann eine Abfallerfassung in 
Unterflursystemen für Rest-, Bio- und Papierabfälle sowie Wertstoffgemische mit 
einem Fassungsvermögen von 3.000-l, 4.000-l und 5.000-l erfolgen. Der Bedarf an 
einer Leerung wird über elektronische Überwachungssysteme (Füllstandssensor)  
ausgelöst, mindestens erfolgt die Leerung im 4- wöchentlichen Rhythmus jeweils 
folgend auf die zuletzt durchgeführte Leerung, höchstens jedoch zwei Leerungen in 
der Woche. 
 
(10) Abrechnungsgrundlage der Leistungsgebühr für Unterflurbehälter ist die 
Summe des geleerten Volumens eines Kalenderjahres, welche sich aus der Anzahl 
der Leerungen und der Multiplikation des Nennvolumens mit dem jeweils bei der 
Leerung gemessenen Füllgrads ergibt.  
 
(11) Hat ein Füllstandssensor nicht oder nicht richtig angezeigt, kann die Stadt den 
Füllgrad schätzen. Das aufgrund der letzten drei vorangegangenen oder drei 
späteren Messungen des Füllgrades festgestellte Behältervolumen ist Grundlage für 
die Schätzung des geleerten Volumens unter Berücksichtigung glaubhafter Angaben 
des Gebührenpflichtigen.  
 
(12) Erfassung im Voll- oder Halbunterflursystem: 
 
Die Jahresgebühr beträgt je Behälter: 
 
a) 3.000-l-Behälter   
 Grundgebühr: 1.783,23 € 
 Leistungsgebühr pro Liter: 0,06901 €

b) 4.000-l-Behälter   
 Grundgebühr: 1.847,04 € 
 Leistungsgebühr pro Liter: 0,05389 € 
    
c) 5.000-l-Behälter   
 Grundgebühr: 2.308,80 € 
 Leistungsgebühr pro Liter: 0,05389 € 
 
 
Bei zusätzlicher Leerung wegen Fehlbefüllung beträgt die dafür zu entrichtende 
Gebühr je Leerung 1/26 der Jahresgrundgebühr, zuzüglich einer Leistungsgebühr des 
geleerten Volumens, welches sich aus der Multiplikation des Nennvolumens mit 
dem jeweils bei der Leerung gemessenen Füllgrads ergibt. 
 
(13) Der Gebührensatz für die Herrichtung des Unterflurstandplatzes beträgt je 
Unterflurbehälter:  
 
Einmalige Aufstellungsgebühr: 5.952,48 € je Behälter  
 
 
 
 
 
(14) Für barrierefreie Zugänge an Behältern mit 80-l – 240-l-Volumen ist die 
Installation einer Einfüllhilfe mit Kippmechanismus möglich. Die Prüfung und 
Zulassung des Standplatzes erfolgt durch den EAD. Hierfür wird eine 
Installationsgebühr je Behälter von 245,00 € erhoben 
 
 
 
 
b) 4.000-l-Behälter   
 Grundgebühr: 2.377,64 € 
 Leistungsgebühr pro Liter: 0,06901 € 
    
c) 5.000-l-Behälter   
 Grundgebühr: 2.972,04 € 
 Leistungsgebühr pro Liter: 0,06901 € 
 
 
Bei zusätzlicher Leerung wegen Fehlbefüllung beträgt die dafür zu entrichtende 
Gebühr je Leerung 1/26 der Jahresgrundgebühr, zuzüglich einer Leistungsgebühr des 
geleerten Volumens, welches sich aus der Multiplikation des Nennvolumens mit 
dem jeweils bei der Leerung gemessenen Füllgrads ergibt. 
 
(13) Der Gebührensatz für die Herrichtung des Unterflurstandplatzes beträgt je 
Unterflurbehälter:  
 
Einmalige Aufstellungsgebühr: 9.988,92 € je Behälter  
 
Leistungen der Stadt, die nicht bereits mit der einmaligen Aufstellungsgebühr 
abgegolten und gemäß § 1a) der Anlage 2 näher bezeichnet sind, werden nach den 
sonstigen Vorgaben von Anlage 2 abgerechnet. 
 
(14) Für barrierefreie Zugänge an Behältern mit 80-l – 240-l-Volumen ist die 
Installation einer Einfüllhilfe mit Kippmechanismus möglich. Die Prüfung und 
Zulassung des Standplatzes erfolgt durch den EAD. Hierfür wird eine 
Installationsgebühr je Behälter von 245,00 € erhoben

Alte Satzung Neue Fassung 
§ 18 Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Gebührenschuldner, Fälligkeit  
(1) Bei den Behältergrößen von 80 l bis 1.100 l und Unterflursystemen ist das 
Kalenderjahr, bei Beginn der Abfallentsorgung während eines Kalenderjahres der 
Restteil des Jahres Erhebungszeitraum. Für die Gebühren gemäß § 17 Abs. 2 
entsteht die Gebührenpflicht wie folgt:  
Erfolgt die Aufstellung zwischen dem 1. bis 15. des Monats, ist der komplette Monat 
gebührenpflichtig. Ab Aufstellungsdatum 16. bis Ende des Monats beginnt die 
Gebührenpflicht zum 1. des Folgemonats. Wird das Abfallgefäß zwischen dem 1. und 
dem 15. des Monats abgeholt, endet die Gebührenpflicht zum Ende des Vormonats. 
Die Gebührenpflicht besteht für den ganzen Monat, wenn das Abfallgefäß erst ab 
dem 16. des Monats abgeholt wird.  
 
 
Fallen Abfälle unregelmäßig oder saisonbedingt auf anschlusspflichtigen 
Grundstücken (z.B. Kleingartenanlagen i.S.d. BKleingG, Erholungsgrundstücke, 
Freibäder) an, so beginnt und endet die Gebührenpflicht entsprechend der 
schriftlichen Mitteilung des Gebührenpflichtigen gemäß § 10 Abs. 2. Die Gebühr ist 
auch dann zu zahlen, wenn die Abfuhr vorübergehend aufgrund von 
Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder Streik unterbleibt.  
(2) Für die Gebühren gemäß § 17 Abs. 3 einschließlich der Bedarfsabfuhr und § 17 
Abs. 12 entsteht die Gebührenpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die 
Leerungen erfolgt sind.  
(3) Im Falle des § 17 Abs. 4 entsteht die Gebühr mit der Aushändigung der 
Abfallsäcke, im Falle des § 17 Abs. 5 mit der Annahme der Abfälle und im Falle des § 
§ 18 Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Gebührenschuldner, Fälligkeit  
(1) Bei den Behältergrößen von 80 l bis 1.100 l und Unterflursystemen ist das 
Kalenderjahr, bei Beginn der Abfallentsorgung während eines Kalenderjahres der 
Restteil des Jahres Erhebungszeitraum. Für die Gebühren gemäß § 17 Abs. 2 
entsteht die Gebührenpflicht wie folgt:  
Erfolgt die Aufstellung zwischen dem 1. bis 15. des Monats, ist der komplette Monat 
gebührenpflichtig. Ab Aufstellungsdatum 16. bis Ende des Monats beginnt die 
Gebührenpflicht zum 1. des Folgemonats. Wird das Abfallgefäß zwischen dem 1. und 
dem 15. des Monats abgeholt, endet die Gebührenpflicht zum Ende des Vormonats. 
Die Gebührenpflicht besteht für den ganzen Monat, wenn das Abfallgefäß erst ab 
dem 16. des Monats abgeholt wird. Erfolgt der Wechsel im Grundstückseigentum 
oder sonstiger dinglicher Rechte an einem Grundstück zwischen dem 1. und dem 15. 
eines Monats, ist der komplette Monat gebührenpflichtig. Erfolgt der Wechsel vom 
16.bis Ende des Monats beginnt die Gebührenpflicht zum 1. des Folgemonats. 
Fallen Abfälle unregelmäßig oder saisonbedingt auf anschlusspflichtigen 
Grundstücken (z.B. Kleingartenanlagen i.S.d. BKleingG, Erholungsgrundstücke, 
Freibäder) an, so beginnt und endet die Gebührenpflicht entsprechend der 
schriftlichen Mitteilung des Gebührenpflichtigen gemäß § 10 Abs. 2. Die Gebühr ist 
auch dann zu zahlen, wenn die Abfuhr vorübergehend aufgrund von 
Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder Streik unterbleibt.  
(2) Für die Gebühren gemäß § 17 Abs. 3 einschließlich der Bedarfsabfuhr und § 17 
Abs. 12 entsteht die Gebührenpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die 
Leerungen erfolgt sind.  
(3) Im Falle des § 17 Abs. 4 entsteht die Gebühr mit der Aushändigung der 
Abfallsäcke, im Falle des § 17 Abs. 5 mit der Annahme der Abfälle und im Falle des §

17 Abs. 7 und 8 nach Durchführung der dort aufgeführten gebührenpflichtigen 
Maßnahmen.  
(4) Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte steht 
dem Grundstückseigentümer gleich. Mehrere Gebührenpflichtige haften als 
Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des 
Wohnungseigentums-gesetzes haften mehrere Gebührenschuldner als 
Gesamtschuldner. Der Gebührenbescheid über die gesamte Gebührenforderung 
kann an den Wohnungseigentumsverwalter gerichtet werden. Bei einem Wechsel im 
Grundeigentum haften alter und neuer Eigentümer bis zum Eingang der Mitteilung 
nach § 10 Abs. 1 für rückständige Gebührenansprüche. Die Gebühr ruht als 
öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Satzes 2 auf dem Erbbaurecht.  
(5) Die Gebühren gemäß § 17 Abs. 2 werden am 15. der Monate Februar, Mai, 
August und November mit je ¼ des Jahresbetrages fällig. Bei einer Nachveranlagung 
ist die Gebühr spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zu 
entrichten. Die Gebühren gemäß § 17 Abs. 3 werden 14 Tage nach Bekanntgabe des 
Bescheides fällig. Die Gebühren nach § 17 Abs. 4 werden mit der Aushändigung der 
Abfallsäcke fällig. Die Gebühren gemäß § 17 Abs. 5, 7, 8, 12, 13 und 14 werden einen 
Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 
(6) Für Unterflurbehälter werden Vorauszahlungen erhoben. Die Vorauszahlung 
errechnet sich aus ¼ des letzten Jahresleerungsvolumens, vervielfacht mit der 
jeweils gültigen Leistungsgebühr, zuzüglich ¼ der Jahresgrundgebühr. Soweit ein 
Jahresleerungsvolumen des Vorjahres nicht bekannt ist, bestimmt sich die 
Vorauszahlung nach dem Jahresleerungsvolumen bei 13 Jahresleerungen, ggf. 
jahresanteilig. Die Vorauszahlung wird am 15. der Monate Februar, Mai, August und 
November fällig. Nach Abschluss eines Kalenderjahres werden die Abfallgebühren 
für Unterflurbehälter als Jahresgebühr durch schriftliche Bescheide festgesetzt. 
17 Abs. 7 und 8 nach Durchführung der dort aufgeführten gebührenpflichtigen 
Maßnahmen.  
(4) Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte steht 
dem Grundstückseigentümer gleich. Mehrere Gebührenpflichtige haften als 
Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des 
Wohnungseigentums-gesetzes haften mehrere Gebührenschuldner als 
Gesamtschuldner. Der Gebührenbescheid über die gesamte Gebührenforderung 
kann an den Wohnungseigentumsverwalter gerichtet werden. Bei einem Wechsel im 
Grundeigentum haften alter und neuer Eigentümer bis zum Eingang der Mitteilung 
nach § 10 Abs. 1 für rückständige Gebührenansprüche. Die Gebühr ruht als 
öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Satzes 2 auf dem Erbbaurecht.  
(5) Die Gebühren gemäß § 17 Abs. 2 werden am 15. der Monate Februar, Mai, 
August und November mit je ¼ des Jahresbetrages fällig. Bei einer Nachveranlagung 
ist die Gebühr spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zu 
entrichten. Die Gebühren gemäß § 17 Abs. 3 werden 14 Tage nach Bekanntgabe des 
Bescheides fällig. Die Gebühren nach § 17 Abs. 4 werden mit der Aushändigung der 
Abfallsäcke fällig. Die Gebühren gemäß § 17 Abs. 5, 7, 8, 12, 13 und 14 werden einen 
Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 
(6) Für Unterflurbehälter werden Vorauszahlungen erhoben. Die Vorauszahlung 
errechnet sich aus ¼ des letzten Jahresleerungsvolumens, vervielfacht mit der 
jeweils gültigen Leistungsgebühr, zuzüglich ¼ der Jahresgrundgebühr. Soweit ein 
Jahresleerungsvolumen des Vorjahres nicht bekannt ist, bestimmt sich die 
Vorauszahlung nach dem Jahresleerungsvolumen bei 13 Jahresleerungen, ggf. 
jahresanteilig. Die Vorauszahlung wird am 15. der Monate Februar, Mai, August und 
November fällig. Nach Abschluss eines Kalenderjahres werden die Abfallgebühren 
für Unterflurbehälter als Jahresgebühr durch schriftliche Bescheide festgesetzt. 
Alte Satzung Neue Fassung 
§ 19 Veränderungen  § 19 Veränderungen

(1) Bei den Behältergrößen 80 l bis 1.100 l ist eine Veränderung der Zahl oder Größe 
sowie deren Leerungshäufigkeit nur zu Beginn eines Monats zulässig.  
(2) Bei den Behältergrößen 2,5 cbm bis 40 cbm ist eine Veränderung der Zahl oder 
Größe der Abfallgefäße sowie deren Leerungshäufigkeit jederzeit zulässig.  
(3) Schriftliche Änderungsanträge müssen spätestens einen Monat zuvor eingereicht 
werden.  
(4) Unterflursysteme sowie die barrierefreie Abfallerfassung sind vom § 19 Abs. 2 
ausgenommen.  
(1) Bei den Behältergrößen 80 l bis 1.100 l ist eine Veränderung der Zahl oder Größe 
sowie deren Leerungshäufigkeit nur zu Beginn eines Monats zulässig.  
(2) Bei den Behältergrößen 2,5 cbm bis 40 cbm ist eine Veränderung der Zahl oder 
Größe der Abfallgefäße sowie deren Leerungshäufigkeit jederzeit zulässig.  
(3) Schriftliche Änderungsanträge müssen spätestens einen Monat zuvor eingereicht 
werden.  
(4) Unterflursysteme sowie die barrierefreie Abfallerfassung sind vom § 19 Abs. 2 
ausgenommen.  
Alte Satzung Neue Fassung 
§ 20 Ordnungswidrigkeiten - Geldbuße  
 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig  
 
a) entgegen § 5 Abs. 1 c) andere als die zugelassenen Abfälle in die hierfür jeweils 
bestimmten Sammelbehälter und Restabfallsäcke eingibt, 
 
b) entgegen § 5 Abs. 2 b) die öffentlichen Altpapierbehälter mit PPK aus anderen 
Herkunftsbereichen befüllt,  
 
c) entgegen § 5 Abs. 2a in oder neben den Wertstoffbehältern oder entgegen § 5 
Abs. 6 in oder neben den Elektroaltgerätesammelcontainern Abfälle (z. B. Restabfall, 
Schadstoffe) ablagert,  
 
d) entgegen § 5 Abs. 3 c) oder Abs. 5 die dort genannten Abfälle früher als dort 
bestimmt am Straßenrand bereitstellt,  
 
e) entgegen § 5 Abs. 10 die dort genannten Abfälle zur Beseitigung nicht der Stadt 
andient,  
 
§ 20 Ordnungswidrigkeiten - Geldbuße  
 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig  
 
a) entgegen § 5 Abs. 1 c) andere als die zugelassenen Abfälle in die hierfür jeweils 
bestimmten Sammelbehälter und Restabfallsäcke eingibt, 
 
b) entgegen § 5 Abs. 2 b) die öffentlichen Altpapierbehälter mit PPK aus anderen 
Herkunftsbereichen befüllt,  
 
c) entgegen § 5 Abs. 2a in oder neben den Wertstoffbehältern oder entgegen § 5 
Abs. 6 in oder neben den Elektroaltgerätesammelcontainern Abfälle (z. B. Restabfall, 
Schadstoffe) ablagert,  
 
d) entgegen § 5 Abs. 3 c) oder Abs. 5 die dort genannten Abfälle früher als dort 
bestimmt am Straßenrand bereitstellt,  
 
e) entgegen § 5 Abs. 10 die dort genannten Abfälle zur Beseitigung nicht der Stadt 
andient,

f) entgegen § 6 Abs. 1 Abfallbehälter nicht zu dem Zweck, für den sie bestimmt sind, 
verwendet oder gegen die Pflicht zur Getrennthaltung nach § 6 verstößt,  
 
g) entgegen § 7 Abs. 2 Abfälle ohne städtische Zulassung einer Ausnahme oder ohne 
Beauftragung durch die Stadt entsorgt, 
 
h) entgegen § 10 Abs. 2 und/oder § 11 die erforderlichen Auskünfte zur Zuteilung 
der Abfallbehälter nicht, unvollständig oder falsch gegenüber der Stadt angibt.  
 
i) entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 Abfallbehälter überfüllt oder entgegen § 13 Abs. 4 Satz 
2 den Deckel nicht geschlossen hält oder entgegen § 13 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 in 
Abfallbehälter einfüllt oder entgegen § 13 Abs. 4 Satz 6 Abfälle in Abfallbehältern 
verpresst, einstampft, einschlämmt, verdichtet oder in ihnen verbrennt,  
 
j) entgegen § 13 Abs. 4 Satz 7 eine Genehmigung für den Einsatz von Verdichtungs-, 
Verpressungs-, Zerkleinerungs- und ihnen gleichzusetzenden Anlagen, Maschinen 
und Geräten nicht einholt,  
 
k) entgegen § 13 Abs. 4 Satz 8 Anlagen, Maschinen und Geräten nach § 13 Abs. 4 
Satz 7 an Umleerbehältern (80 l bis 1.100 Liter) einsetzt,  
 
l) entgegen § 15 Abs. 3 Abfälle nicht unverzüglich wegräumt, ordnungsgemäß 
beseitigt oder satzungsgemäß bereitstellt,  
 
m) entgegen § 5 Abs. 7 „Kleinmengen gefährlicher Abfälle“ außerhalb der 
Öffnungszeiten bei der Sammelstelle für Kleinmengen gefährlicher Abfälle der Stadt 
ablagert.  
 
n) entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 sperrige Abfälle außerhalb der 
vereinbarten Abholtermine herausstellt oder bereitgestellte sperrige Abfälle nicht so 
sichert, dass Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden, oder 
bereitgestellte Gegenstände, die nicht von der Sperrmüllsammlung erfasst werden, 
nicht unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt,  
f) entgegen § 6 Abs. 1 Abfallbehälter nicht zu dem Zweck, für den sie bestimmt sind, 
verwendet oder gegen die Pflicht zur Getrennthaltung nach § 6 verstößt,  
 
g) entgegen § 7 Abs. 2 Abfälle ohne städtische Zulassung einer Ausnahme oder ohne 
Beauftragung durch die Stadt entsorgt, 
 
h) entgegen § 10 Abs. 2 und/oder § 11 die erforderlichen Auskünfte zur Zuteilung 
der Abfallbehälter nicht, unvollständig oder falsch gegenüber der Stadt angibt.  
 
i) entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 Abfallbehälter überfüllt oder entgegen § 13 Abs. 4 Satz 
2 den Deckel nicht geschlossen hält oder entgegen § 13 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 in 
Abfallbehälter einfüllt oder entgegen § 13 Abs. 4 Satz 6 Abfälle in Abfallbehältern 
verpresst, einstampft, einschlämmt, verdichtet oder in ihnen verbrennt,  
 
j) entgegen § 13 Abs. 4 Satz 7 eine Genehmigung für den Einsatz von Verdichtungs-, 
Verpressungs-, Zerkleinerungs- und ihnen gleichzusetzenden Anlagen, Maschinen 
und Geräten nicht einholt,  
 
k) entgegen § 13 Abs. 4 Satz 8 Anlagen, Maschinen und Geräten nach § 13 Abs. 4 
Satz 7 an Umleerbehältern (80 l bis 1.100 Liter) einsetzt,  
 
l) entgegen § 15 Abs. 3 Abfälle nicht unverzüglich wegräumt, ordnungsgemäß 
beseitigt oder satzungsgemäß bereitstellt,  
 
m) entgegen § 5 Abs. 7 „Kleinmengen gefährlicher Abfälle“ außerhalb der 
Öffnungszeiten bei der Sammelstelle für Kleinmengen gefährlicher Abfälle der Stadt 
ablagert.  
 
n) entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 sperrige Abfälle außerhalb der 
vereinbarten Abholtermine herausstellt oder bereitgestellte sperrige Abfälle nicht so 
sichert, dass Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden, oder 
bereitgestellte Gegenstände, die nicht von der Sperrmüllsammlung erfasst werden, 
nicht unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt,

o) entgegen § 5 Abs. 5 von der Abfuhr sperriger Abfälle ausgeschlossene Abfälle 
bereitstellt,  
 
p) entgegen § 14 Abs. 4 nicht allen Benutzungspflichtigen bzw. 
Nutzungsberechtigten die Abfallbehälter zugänglich macht,  
 
q) entgegen § 15 Abs. 4 Satz 2 zur Einsammlung bereitgestellte, auch sperrige 
Abfälle unbefugt wegnimmt, durchsucht oder umlagert.  
 
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Buchst. a, e, l und m können mit einer 
Geldbuße von 5,00 € bis 50.000,00 € und die übrigen Ordnungswidrigkeiten nach 
Abs. 1 mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1000,00 € geahndet werden. 
 
o) entgegen § 5 Abs. 5 von der Abfuhr sperriger Abfälle ausgeschlossene Abfälle 
bereitstellt,  
 
p) entgegen § 14 Abs. 4 nicht allen Benutzungspflichtigen bzw. 
Nutzungsberechtigten die Abfallbehälter zugänglich macht,  
 
q) entgegen § 15 Abs. 4 Satz 2 zur Einsammlung bereitgestellte, auch sperrige 
Abfälle unbefugt wegnimmt, durchsucht oder umlagert.  
 
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Buchst. a, e, l und m können mit einer 
Geldbuße von 5,00 € bis 50.000,00 € und die übrigen Ordnungswidrigkeiten nach 
Abs. 1 mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1000,00 € geahndet werden. 
Anlage 1 zu § 17 Abs. 8 
Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung 
von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung – AbfS) 
Gebühren pro Stück bzw. Anlieferung je angefangene 100 l 
Bauschutt/Bodenaushub (unbelastet): 
Mauerreste, Betonaufbruch, Mörtel, 
Steine, Keramik, Porzellan, 
Waschbecken, Toilettenschüsseln, 
Lehm, Sand, Kies 
4,50 € 
Baumischabfälle: Gemisch aus z.B. 
Bauschutt, Bodenaushub, Kunststoff-
Folien, leere Kunststoff-Behälter, 
Eisenteile, Nägel, Schrauben, Rigips-
Platten, Bauholz, Paletten, 
Verpackungsholz, Spanplatten, 
Laminat, Glasbausteine, Innentüren, 
Fenster mit Metall- oder 
Kunststoffrahmen 
10,00 € 
Anlage 1 zu § 17 Abs. 8 
Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung 
von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung – AbfS) 
Gebühren pro Stück bzw. Anlieferung je angefangene 100 l 
Bauschutt/Bodenaushub (unbelastet): 
Mauerreste, Betonaufbruch, Mörtel, 
Steine, Keramik, Porzellan, 
Waschbecken, Toilettenschüsseln, 
Lehm, Sand, Kies 
4,50 € 
Baumischabfälle: Gemisch aus z.B. 
Bauschutt, Bodenaushub, Kunststoff-
Folien, leere Kunststoff-Behälter, 
Eisenteile, Nägel, Schrauben, Rigips-
Platten, Bauholz, Paletten, 
Verpackungsholz, Spanplatten, 
Laminat, Glasbausteine, Innentüren, 
Fenster mit Metall- oder 
Kunststoffrahmen 
10,00 €

Mischkunststoffe: Gartenstühle, 
Regenfässer, Wäschekörbe, (Baby-) 
Badewanne, Plexiglas, Acrylglas, 
Kunststoff-Rohre, Stoßstangen, 
Kunststoff-Autoteile, Kunststoff-
Fenster ohne Glas 
6,00 € 
Schrott/Metall: Eisenstangen, 
Metallgeländer, Fahrräder, 
Metalltöpfe, Fenstergitter 
kostenfrei 
Altholz unbeschichtet/ lackiert (A I-III) 3,00 € 
Altholz A IV (mit schädlichen 
Verunreinigungen): 
Eisenbahnschwellen, Gartenzäune, 
Gartenhütten, Außentüren, 
Fensterrahmen, Holzmasten, 
angebrannte oder verkohlte Hölzer 
5,00 € 
Sperrmüll: Betten, Fahrräder, 
Gasherde, Kohleherde, Kohleöfen, 
Matratzen, Ölöfen (ohne Ölinhalt), 
sofern sie nicht Bestandteil einer 
Heizungsanlage sind, Regale, 
Schränke, Sessel, Sitzgarnituren, 
Stühle, Teppichböden (lose), Teppiche 
und Tische 
6,00 € 
Grünabfall 
bis max. Kofferraum (300-400 l) 
kostenfrei, danach 2,00 € je 
angefangene 100 l 
Fenster/Türen mit A IV-Holz pro Stück 5,00 € 
Mischkunststoffe: Gartenstühle, 
Regenfässer, Wäschekörbe, (Baby-) 
Badewanne, Plexiglas, Acrylglas, 
Kunststoff-Rohre, Stoßstangen, 
Kunststoff-Autoteile, Kunststoff-
Fenster ohne Glas 
6,00 € 
Schrott/Metall: Eisenstangen, 
Metallgeländer, Fahrräder, 
Metalltöpfe, Fenstergitter 
kostenfrei 
Altholz unbeschichtet/ lackiert (A I-III) 3,00 € 
Altholz A IV (mit schädlichen 
Verunreinigungen): 
Eisenbahnschwellen, Gartenzäune, 
Gartenhütten, Außentüren, 
Fensterrahmen, Holzmasten, 
angebrannte oder verkohlte Hölzer 
5,00 € 
Sperrmüll: Betten, Fahrräder, 
Gasherde, Kohleherde, Kohleöfen, 
Matratzen, Ölöfen (ohne Ölinhalt), 
sofern sie nicht Bestandteil einer 
Heizungsanlage sind, Regale, 
Schränke, Sessel, Sitzgarnituren, 
Stühle, Teppichböden (lose), Teppiche 
und Tische 
6,00 € 
Grünabfall 
bis max. Kofferraum (300-400 l) 
kostenfrei, danach 2,00 € je 
angefangene 100 l 
Fenster/Türen mit A IV-Holz pro Stück 5,00 €

Flachglas 
pro Scheibe bis max. 1 m 
Kantenlänge 2,00 €, pro Scheibe 
> 1 m Kantenlänge 4,00 € 
Altreifen ohne Felge pro Stück 4,00 € 
LKW-Altreifen ohne Felge pro Stück 25,00 € 
Altreifen mit Felge pro Stück 7,50 € 
LKW-Altreifen mit Felge pro Stück 40,00 € 
Elektroschrott: Kleingeräte (PC, 
Computer, Fax, Telefon, 
Unterhaltungselektronik, 
Küchengeräte), Monitore und 
Fernseher, Haushaltsgroßgeräte 
kostenfrei für Privathaushalte 
 
 
Bildschirmgeräte gewerblich 
 
10 €/Stück 
 
Vergütung Waschmaschine 
 
1 €/Stück 
Kühlschränke, Kühltruhen kostenfrei für Privathaushalte 
Sonstige Wertstoffe: Altkleider, LVP-
Verpackungen, Altpapier, Pappe, 
Karton 
kostenfrei 
Dispersions-/Wandfarben 
(nur im festen/ eingedickten Zustand) pro Gebinde bis 10 l 1,50 € 
Mineralwolle staubdicht verpackt pro Gebinde à 70 I 3,00 € 
Asbest staubdicht verpackt 0,40 €/Kilo, 7,00 €/m², 
Flachglas 
pro Scheibe bis max. 1 m 
Kantenlänge 2,00 €, pro Scheibe 
> 1 m Kantenlänge 4,00 € 
Altreifen ohne Felge pro Stück 4,00 € 
LKW-Altreifen ohne Felge pro Stück 25,00 € 
Altreifen mit Felge pro Stück 7,50 € 
LKW-Altreifen mit Felge pro Stück 40,00 € 
Elektroschrott: Kleingeräte (PC, 
Computer, Fax, Telefon, 
Unterhaltungselektronik, 
Küchengeräte), Monitore und 
Fernseher, Haushaltsgroßgeräte 
kostenfrei für Privathaushalte 
 
 
Bildschirmgeräte gewerblich 
 
10 €/Stück 
 
Vergütung Waschmaschine 
 
1 €/Stück 
Kühlschränke, Kühltruhen kostenfrei für Privathaushalte 
Sonstige Wertstoffe: Altkleider, LVP-
Verpackungen, Altpapier, Pappe, 
Karton 
kostenfrei 
Dispersions-/Wandfarben 
(nur im festen/ eingedickten Zustand) pro Gebinde bis 10 l 1,50 € 
Mineralwolle staubdicht verpackt pro Gebinde à 70 I 3,00 € 
Asbest staubdicht verpackt 0,40 €/Kilo, 7,00 €/m²,

4,00 €/Blumenk. 
Bitumen-/teerhaltige Abfälle 0,50 €/Kilo 
 
 
4,00 €/Blumenk. 
Bitumen-/teerhaltige Abfälle 0,50 €/Kilo 
 
Alte Satzung Neue Fassung 
 Anlage 2 
 
Technische Anschlussbedingungen für Abfall-Unterflursysteme in Bezug auf 
Lieferung und Inbetriebnahme auf Basis der Abfallsatzung der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt zu §§ 14 Abs. 6 und 17 Abs. 13 der  
Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der 
Stadt Darmstadt (Abfallsatzung – AbfS) 
 
 
§ 1 
Allgemeine Merkmale der einmaligen Aufstellgebühr je Unterflurbehälter 
 
a) Die einmalige Aufstellgebühr gemäß § 17 Abs. 13 der Abfallsatzung der Stadt 
Darmstadt umfasst grundsätzlich die immobilen Systembestandteile inkl. 
Grubenerstellung und Überlassung des Betonfundaments. Dabei ist die 
Aufstellgebühr für einen Regelfall konzipiert, bei Abweichungen können zusätzliche 
Leistungen und Gebühren bzw. Kostenersätze anfallen. 
 
Die Errichtung umfasst das Ausheben von Erdmaterial, das Abfahren und die 
Entsorgung des Aushubs bzw. nach Abstimmung die Zuführung zu einer 
anderweitigen Ablademöglichkeit auf dem Grund des Bauherrn (Wiedereinbau). 
Dabei werden Unterflurcontainer ohne Zwischenräume eingebaut. Der Regelfall der 
Aufstellung von Unterflurcontainern geht von einer  (einzelnen) Anlieferung des 
Gesamtsystems sowie von einem so ebenen Gelände aus, dass keine Böschungen 
erstellt oder abgebaut werden.

Die Grubenerstellung beinhaltet die folgenden Leistungen  bei einer Aufstellung von 
bis zu vier Unterflurbehältern: 
 
 
Leistung in einmaliger 
Aufstellungsgebühr 
enthalten 
Verkehrssicherung je Leistungsort  
Baustelleneinrichtung je Standort in Block o. 
Reihenausführung ohne zwischenliegende Freifläche  
 
Baustellenräumung je Standort in Block o. 
Reihenausführung ohne zwischenliegende Freifläche 
 
Bauzaun-Gestellung in lfm. inkl. Demontage und Abzug  bis 40 lfm 
Schrankenzaun-Gestellung in lfm. inkl. Demontage und 
Abzug 
bis 40 lfm 
Oberflächenaufbruch je m² und 40 cm Stärke  bis 20 m² 
Aushub mechanisch aufnehmen (inkl. Entsorgen 
(Erdaushub Zuordnungswert TR Boden kleiner LAGA Z2) 
bis 60 m³ 
Erdarbeiten Aushub inkl. Maschineneinsatz bis 5m Tiefe, 
und 60 Grad Böschung (max. 45 Grad) 
bis 60 m³ 
Gleitschienenverbau liefern und einbauen bis 65 m² 
Einbau eines Frostschutzes 0/45 (m²) (bei technischer 
Notwendigkeit) 
bis 25 m² 
Splittbett nach Qualität 2/8 liefern, einbauen und 
planieren 
bis 25 m² 
Verfüllen des Arbeitsraums bis 35 m³ 
Personalgestellung Facharbeiter je Leistungsort bis 20 Std. 
Abdecken des Betonfundaments unter Verwendung einer 
LDPE-Folie 
bis 20 m² 
Abdecken des Betonfundaments unter Verwendung eines 
Filtervlies 
bis 45 m²

b) Soweit eine Grubenerstellung nicht in Reihen oder Quadrat ohne Zwischenräume 
erfolgen kann oder soll oder soweit mehrere Aufstellorte (getrennt nach Fraktionen) 
auf einem Grundstück gewünscht oder erforderlich sind oder Böschungen abgetragen 
oder erstellt werden müssen, ist dies mit der Aufstellgebühr nicht abgegolten und 
erhebt die Stadt zusätzliche Gebühren bzw. Kostenersätze gemäß der nachfolgenden 
Auflistung: 
 
 
Leistung Gebühren je 
weitere/r 
lfm/Std./m²/m³ 
in EUR 
Bauzaun-Gestellung in lfm. inkl. Demontage und Abzug ab 
40 lfm. 
20,36 
Schrankenzaun-Gestellung in lfm. inkl. Demontage und 
Abzug ab 40 lfm. 
17,78 
Oberflächenaufbruch je m² und bis 40 cm Stärke (inkl. 
Entsorgung) ab 20 m² 
69,57 
Aushub mechanisch aufnehmen (inkl. Entsorgen 
(Erdaushub Zuordnungswert TR Boden kleiner LAGA Z2) 
ab 60 m³ 
49,75 
Erdarbeiten Aushub inkl. Maschineneinsatz bis 5m Tiefe, 
und 60 Grad Böschung (max. 45 Grad) ab 60 m³ 
97,19 
Gleitschienenverbau liefern und einbauen ab 65 m² 97,53 
Einbau eines Frostschutzes 0/45 (m²) ab 25 m² 27,70 
Splittbett nach Qualität 2/8 liefern, einbauen und 
planieren ab 25 m² 
0,17 
Verfüllen des Arbeitsraums ab 35 m³ 136,65 
Personalgestellung Facharbeiter je Leistungsort ab 20 Std. 64,52 
Abdecken des Betonfundaments unter Verwendung einer 
LDPE-Folie ab 20 m² 
2,57

Abdecken des Betonfundaments unter Verwendung eines 
Filtervlies ab 45 m² 
4,64 
 
 
§ 2 
Ausführungsrichtlinien zur Errichtung von Baugruben im Rahmen der 
satzungsgemäßen einmaligen Aufstellgebühr 
 
Zur Erstellung der Baugrube durch den EAD muss die vorgesehene Fläche so 
beschaffen sein, dass mit Beginn der Arbeiten ein Graben und Ausheben des 
Erdreiches gemäß der Einbauanleitung des Systemherstellers erfolgen kann. 
Das Einmessen von Flächen als auch die Darstellung der Flucht ist durch den Bauherrn 
im Rahmen geeigneter Maßnahmen sicherzustellen. 
Der Bodengrund muss hierbei so beschaffen sein, dass ein Aufnehmen und Abfahren 
mittels Radlader, Bagger, LKW unmittelbar nach Aushub möglich ist.  
Das Erdreich ist hierbei in Bodenklasse (1 -5 nach DIN 18300) als Voraussetzung 
einzustufen.  
 
Die folgenden Tätigkeiten haben durch den Grundstückseigentümer zu erfolgen:  
 
- Tätigkeiten, welche den Zweck vorbereitender Maßnahmen erfüllen (Prüfung von 
Versorgungsleitungen im Boden, Bodengutachten, Kampfmittelfreigaben, 
Materialanalysen etc.)  
 
- ergänzende bauliche Maßnahmen (Herstellungen von Unterfangungen etc.) zur 
Sicherstellung der Errichtung der Baugrube 
 
 
§ 3 
Umgang mit Störungen im Rahmen des Prozesses der Grubenerstellung 
 
Werden im Zuge der Grubenerstellung durch den EAD Störungen im Erdreich 
(Versorgungsleitungen, felsiges Gestein nach Bodenklasse 6 und 7, Relikte aus

Kriegsbeständen etc.) festgestellt, welche abweichend von der unter § 2 genannten 
Flächenbeschaffenheit einzustufen sind, sind diese vom Grundstückseigentümer in 
Eigenregie zu beseitigen.  
 
 
§ 4 
Oberflächenfertigstellung am UF-System 
 
Nach Anlieferung und Einsetzen des Betonfundaments erfolgt eine sachgerechte 
Verfüllung mit wasserdurchlässigem Material bis ca. 10 cm unterhalb der 
Geländeoberkante (GOK) mit abschließender lagenweiser Verdichtung. Die 
eigentliche Anarbeitung des Oberflächenbelags und somit F ertigstellung dessen, hat 
durch den Grundstückseigentümer zu erfolgen. 
 
§ 5 
Baustellensicherung 
 
Im Zuge der bauvorbereitenden Maßnahmen erfolgt eine Absicherung der Baugrube 
durch Bauzaun o. ä. vor Anlieferung des Betonfundaments bzw. zwischen dem 
Zeitraum von Grubenerstellung zu Liefertermin Betonfundament durch den EAD. 
 
 
§ 6 
Inbetriebnahme 
 
Die Nutzung der Behälter darf erst nach Fertigstellung der in § 4 aufgeführten 
Anforderungen und Inbetriebnahme durch den EAD erfolgen.

§ 7 
Anlieferkriterien und Lieferzeitanzeige 
 
Formal erfolgt die Anlieferung als Gesamtsystem, d. h. Betonfundament und 
Sammelbehälter mit Anbauteilen im Verbund an einem Liefertag. Eine separierte 
Anlieferung von Betonfundament und Sammelbehälter ist in Ausnah mefällen 
ausschließlich per gesondertem Antrag und auf Prüfung durch den EAD möglich. Bei 
Komponentenanlieferung des Betonfundaments ist im Fall von bauseitig erstellter 
Baugrube Personal zur Unterstützung bei Ausrichtungsarbeiten am Liefertag 
vorzuhalten. Die Lieferzeit wird nach Auftragseingang kommuniziert und kann in 
Einzelfällen und Marktlage abweichen. 
 
Hierbei sind Liefervoraussetzungen (Zugänglichkeit und Geländegängigkeit sowie 
Boden-Tragfähigkeit etc.) durch den Grundstückseigentümer sicherzustell en. 
Absicherungsmaßnahmen während der Karenzzeit zwischen der Fertigstellung im 
Rahmen der Ausführung und Errichtung der immobilen Bestandteile und der 
Lieferung der Sammelbehälter obliegen dem Grundstückseigentümer gemäß 
Haftungsübergang. Die Koordination  der Anlieferung des in Besitz des EAD 
befindlichen Abfall -Sammelbehälters erfolgt darüber hinaus in gemeinsamer 
Abstimmung. 
 
 
§ 8 
Montagearbeiten am Unterflursystem 
 
Die Ausrichtung der Sicherheitsebene am System obliegt dem EAD. Die Montage der 
Halbzylinder bzw. der Schließung erfolgt durch den EAD und kann in Absprache 
bauseitig durch fachkundiges Personal erfolgen. Die Fertigstellung des Systems im 
Rahmen der optischen Komponenten (Beklebung etc.) erfolgt durch den EAD.

§ 9 Allgemeines 
 
Die letztendliche Entscheidungsbefugnis in Bezug auf sämtliche Regelungsgegen -
stände dieser Technischen Anschlussbedingungen obliegt der Stadt (dem EAD). 
Soweit ihm in diesem Zusammenhang Kosten entstehen, die von den vorstehenden 
Regelungen nicht erfasst und abgedeckt werden, sind diese auf dessen  Anforderung 
hin in der tatsächlich angefallenen Höhe zu erstatten.

anlage 3

1687 Zeichen

Gebührenbedarfsberechnung 2024-2025
Jahr 2024 Jahr 2025 Arithm. Mittel
2024-2025
Prognose Mengenentwicklung
Einwohnerentw. 167.634 169.183 168.409
Mengenentw. 26.589 Mg 26.377 Mg 26.483 Mg
Personal operativ Köpfe 115 123 119
Personal Verwaltung Köpfe 16 17 17
Personal gesamt 131 140 136
Primärkosten
Materialkosten und bez. Leistungen 11.314.117 € 11.485.185 € 11.399.651 €
davon Verbrennungskosten 7.455.667 € 7.535.901 € 7.495.784 €
davon CO2 Preis 514.944 € 639.140 € 577.042 €
davon ZAS-Mengenpreis 1.064.000 € 1.056.000 € 1.060.000 €
Personalkosten 8.540.839 € 9.243.312 € 8.892.075 €
davon Höhergruppierungen durch HLT 364.051 € 408.592 € 386.322 €
davon Tariferhöhung 2024 769.374 € 875.257 € 822.316 €
Abschreibungen 1.837.828 € 2.084.550 € 1.961.189 €
Sonstige betr. Kosten 481.170 € 494.689 € 487.930 €
Zinsen 3,5% 322.478 € 539.411 € 430.945 €
Sekundärkosten
Werkstattkosten/Bioabfall/anteil. Kosten Wertstofftonne 3.131.837 € 3.202.297 € 3.167.067 €
davon Werkstattkosten 1.129.626 € 1.170.062 € 1.149.844 €
davon Bioabfall 1.299.885 € 1.326.485 € 1.313.185 €
Allgemeine Verwaltung/Liegenschaften 3.327.630 € 3.360.906 € 3.344.268 €
Summe bw Kosten 28.955.899 € 30.410.350 € 29.683.125 €
abzgl. nicht gebührenfähige Kosten (z. B. Forderungsverluste) -267.457 € -265.460 € -266.458 €
418.214 € 418.214 € 418.214 €
Summe gebührenfähige Kosten 29.106.656 € 30.563.104 € 29.834.880 €
Zusatzkosten Treibstoff wegen Umbau ZAS März/April 2024 4.693 € 0 € 2.347 €
abzgl. Kostenmindernde Erlöse -3.078.072 € -3.066.187 € -3.072.130 €
Summe ablastbare Kosten 26.033.277 € 27.496.916 € 26.765.096 €
Verbindlichkeiten gg. Gebührenzahler aus Kalkulationszeitraum 2018-2020
(Unterdeckung)

2023/0371

12897 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
13.11.2023 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Rechtsamt 
 
Amt: EAD 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2023/0371 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: 12. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und 
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS) 
 
Vorlage vom: 31.10.2023 
 
Beschlussvorschlag : 
 
Dem Entwurf zur 12. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und 
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt / Abfallsatzung – AbfS vom 12. Mai 2000 wird 
zugestimmt. 
 
 
 
Anlagen: 1. Entwurf_12.Satzung_Änderung Abfallsatzung  
2. Änderungssynopse Abfallsatzung 2024_Stand 28.09.2023  
3. Gebührenbedarfsberechnung 2024 -2025 Abfall 
4. BK-Beschluss-Abfallsatzung

Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:    
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

Begründung zur Magistratsvorlage vom  31.10.2023: 
 
 
Teil A Gebührenbedarfsberechnung für 2024-2025 
 
Zusammenfassung: 
 
Der Kalkulationszeitraum 2021-2023 endet am 31.12.2023. Nach diesem dreijährigen 
Kalkulationszeitraum ist es abgabenrechtlich geboten, einen zweijährigen anzuschließen. Dies 
begründet sich durch den fünfjährigen Ausgleichszeitraum für Unter-/Überdeckungen. 
 
Der Gebührenbedarf für den Kalkulationszeitraum 2024-2025 steigt auf rd. 26,8 Mio. €. Dies 
entspricht einer durchschnittlichen Gebührenerhöhung über alle Behältertypen um rd. 28,3 %.  
 
Die folgenden Sachverhalte in Kombination führen zu dieser außergewöhnlichen Erhöhung: 
 
 
1. Materialkosten – Leistungen für Fremdleistungen (Müllverbrennungskosten) 
 
1.1. Der mengenabhängige Leistungspreis für die Beseitigung des Gemischten 
Siedlungsabfalls durch den ZAS Zweckverband Abfallverwertung Südhessen stieg ab 
01.01.2023 von 85 € auf 125 € je Mg. 
 
1.2. Für die Verwertung des Sperrmülls erhöhte der ZAS den Preis ab 01.01.2023 ebenfalls 
von 85 € auf 125 € je Mg. 
 
1.3. Der CO2 Preis je t CO2 wird erstmalig ab 01.01.2024 mit 40 € je t CO2 vom ZAS gem. 
gesetzlicher Verpflichtung erhoben. 
 
2. Personalkosten 
 
2.1. Der Abschluss der bundesweiten Tarifverhandlungen TVÖD - Tarifvertrag für den 
öffentlichen Dienst, hier im Bereich der kommunalen Arbeitgeber VKA - in 2023. 
 
2.2. Die Änderungen des HLT - Hessischer Lohntarifvertrag - betreffend die Eingruppierung 
von bestimmten Berufsgruppen in den TVÖD. 
 
3. Abschreibungen - Die fortlaufende Umsetzung des Gesetzes über die Beschaffung sauberer 
Straßenfahrzeuge (SaubFahrzeugBeschG). 
 
4. Materialkosten - insbesondere Steigerungen der Treibstoffkosten.

Grundsätzliches 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhebt für die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung 
Benutzungsgebühren gem. des Kommunalabgabengesetzes (KAG) Hessen. Hierfür bestimmt sie 
der Höhe nach eine Einheitsgebühr für alle abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten und 
Dienstleistungen, die ihr gem. des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des hessischen 
Ausführungsgesetzes als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger obliegt. 
 
Die Gebühr umfasst die Sammlung und den Transport der Stoffe Restabfall, Bioabfall, PPK, 
Wertstoffe, Sperrmüll und die Beseitigung oder Verwertung in den entsprechenden 
Entsorgungsanlagen. Die öffentliche Einrichtung betreibt eine Kompostierungsanlage, eine 
Karbonisierungsanlage, eine Recyclingstation und eine Sonderabfallannahmestelle. Sammlungen 
werden außerdem durchgeführt für Sonderabfälle (mobile Schadstoffsammlung), Grünschnitt 
und Weihnachtsbäume. Die Einrichtung bietet eine Abfallberatung an. 
 
Ausgehend vom betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff werden alle direkt mit der 
Leistungserbringung zusammenhängenden Kosten (Einzelkosten) und die notwendigen 
indirekten Kosten (Gemeinkosten) erfasst. Von den betriebswirtschaftlichen Kosten werden die 
nicht gebührenfähigen Kosten (z. B. Forderungsausfälle) abgezogen. Darüber hinaus wirken sich 
die Erlöse, welche die Einrichtung beispielsweise aus der Verwertung erzielt, kostenmindernd 
aus. Gleichermaßen werden Erträge behandelt.  
 
Der Saldo soll bei Vorliegen von Unterdeckungen aus den Vorjahren noch um diese erhöht 
werden, er ist bei Vorliegen von Überdeckungen aus den Vorjahren um ebendiese zu vermindern. 
Im Bundesland Hessen beträgt der Ausgleichszeitraum gem. KAG Hessen fünf Jahre. Der sich 
daraus ergebende Gebührenbedarf muss kostendeckend sein. Der Gebührenbedarf mu ss von 
den Behältern verdient werden, die gemäß der Entwicklung der Stadt und den Erfahrungswerten 
der öffentlichen Einrichtung in dem Kalkulationszeitraum von 2024 bis 2025 von den 
Grundstückseigentümern, den Gebührenpflichtigen, erwartungsgemäß für die Entsorgung ihrer 
Grundstücke benötigt werden. 
 
 
Detailbetrachtung 
 
Im Einzelnen sind zu den Sachverhalten folgende Details zu erläutern: 
 
 
1. Materialkosten – Leistungen für Fremdleistungen (Müllverbrennungskosten) 
 
1.1. Der mengenabhängige Leistungspreis für den Gemischten Siedlungsabfall sowie für den 
Sperrmüll des ZAS wurden zum 01.01.2023 um rd. 47,1 % von 85 € je Mg auf 125 € je 
Mg erhöht. Hieraus ergeben sich jährliche Mehrkosten in Höhe von rd. 1,06  Mio. €.  
 
1.2. Der mengenabhängige Leistungspreis für den Sperrmüll des ZAS wurden zum 
01.01.2023 um rd. 47,1 % von 85 € je Mg auf 125 € je Mg erhöht. Hieraus ergeben sich 
jährliche Mehrkosten in Höhe von rd. 190.000 €. 
 
1.3. Nach dem geänderten Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) i. V. m. der am 
31.12.2022 in Kraft getretenen Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 
2030) wird die Abfallverbrennung ab dem 01.01.2024 in den nationalen 
Emissionshandel einbezogen. Der damit einhergehende CO 2-Preis je Tonne CO2 wird an 
den EAD weitergegeben. Aus den Standardwerten lassen sich die Kosten pro Tonne 
Abfall errechnen. Bei Anwendung dieser Werte ergeben sich Mehrkosten bei einem CO 2-
Preis von 40 € je t CO2 für das Jahr 2024 in Höhe von rd. 515.000 € für Restabfall. Für 
den ab 2025 geltenden CO2-Preis von 50 € je t CO2 planen wir zusätzlichen Kosten in 
Höhe von rd. 640.000 €.

2. Personalkosten  
 
2.1. Die in diesem Jahr bundesweit abgeschlossenen Tarifverhandlungen sehen neben den 
Einmalzahlungen von insgesamt 3.000 € (Juni 2023 1.240 €, Juli 23 bis einschließlich 
Februar 2024 je 200 €) eine Tariferhöhung zum 1. März in Höhe von 200 € + 5,5 %, 
mindestens jedoch 340 €, vor. Für das Jahr 2024 bedeutet dies Mehrkosten in Höhe von 
rd. 770.000 €.  
 
2.2. Im Zuge der Änderung des Hessischen Lohntarifvertrags (HLT) wurden 
Höhergruppierungen des operativen Personals in die nächst höhere Entgeltgruppe 
berücksichtigt, was zusätzliche Kosten im Jahr 2024 in Höhe von rd. 360.000 € und im 
Jahr 2025 in Höhe von rd. 409.000 € entspricht. Der Hessische Lohntarifvertrag 
ergänzte den BMT-G (Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen 
und Betriebe) für die operativen Beschäftigten (Arbeiter). Der BAT und der BMT -G 
wurden in den TVÖD überführt. Der HLT noch nicht. In diesem bzw. in der Anlage 1 war 
z. B. die Eingruppierung der Arbeiter geregelt (u. a. auch für Mülllader und Kraftfahrer). 
Die damaligen Definitionen waren rein maskulin. 
 
3. Abschreibungen - Die fortlaufende Umsetzung des Gesetzes über die Beschaffung sauberer 
Straßenfahrzeuge (SaubFahrzeugBeschG) 
 
Die kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung erhöhen sich durch die fortlaufende 
Beschaffung von Müllsammelfahrzeugen u. a. mit alternativen Antrieben sowie für die dafür 
notwendige Ladeinfrastruktur in Form von Elektro-Ladesäulen. Die Richtlinie (EU) des 
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 über die Förderung sauberer und 
energieeffizienter Straßenfahrzeuge  (Clean-Vehicle) und das auf nationaler Ebene geltende 
Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (SaubFahrzeugBeschG) sieht nebe n 
dem Mindestziel in Höhe von 38,5 % für die öffentliche Auftragsvergabe für den Anteil 
sauberer leichter Nutzfahrzeuge an der Gesamtzahl leichter Nutzfahrzeuge, einen Anteil 
sauberer schwerer Nutzfahrzeuge an der Gesamtzahl schwerer Nutzfahrzeuge von 10 %  vor. 
In den geplanten Investitionen ist hierfür jährlich ein Müllsammelfahrzeug mit alternativem 
Antrieb als Ersatzinvestition vorgesehen. 
 
4. Materialkosten - insbesondere Steigerungen in den Treibstoffkosten 
 
Exemplarisch ist hier der Diesel-Preis zu nennen. In der Gebührenbedarfsberechnung 2021-
2023 wurde ein Preis von 1,26 € je Ltr. angenommen. Jetzt wird mit einem Preis von 1,97 € 
je Ltr. geplant. Das entspricht einer Steigerung von rd. 50 %. 
 
 
Weitere Punkte 
 
Der Gebührenbedarfsrechnung 2024 bis 2025 liegen die folgenden weiteren Festlegungen, 
Annahmen und Prognosen zugrunde. 
 
Im vorliegenden Kalkulationszeitraum wirken sich mehrere externe gebührenerhöhende Faktoren 
gleichzeitig aufeinander aus. Unter Berücksichtigung der vergangenen Jahre hat sich der 
Kostenblock um die allgemeinen Kostensteigerungen erhöht. Der Verbraucherpreisindex ist im 
Zeitraum 2020-Juli 2023 von 100 auf 107,9 gestiegen. Dies entspricht einer rd. 8 %igen 
Steigerung. 
 
Zusätzlicher Personalbedarf 
 
Im Bereich des Restmülls ergibt sich ein zusätzlicher Bedarf an operativem Personal. Die 
Tourenplanung orientiert sich an der Dienstvereinbarung über flexible Arbeitszeit für die 
Beschäftigten der Abteilung "Abfallentsorgung und -verwertung". Die laufende Überprüfung 
kommt zu dem Ergebnis, dass ab dem 01.01.2025 beginnend in Summe 9 Mitarbeitende in 
verschiedenen Bereichen (operativ und Verwaltung) benötigt werden.

Marktentwicklung Papier, Pappe und Kartonage Nachfrage (PPK-Erlöse) 
 
Der Erlös aus der Verwertung des Altpapiers hat sich aufgrund von Marktgegebenheiten und 
rechtlichen Veränderungen reduziert. Die Dualen Systeme machten für die Leistungsperiode 
(01.01.2023 bis 31.12.2025) vom sogenannten Herausgabeanspruch Gebrauch. Dies bedeutet, 
der EAD muss seit dem 01.01.2023 einen Gewichtsanteil von 40 % in physischer Form an die 
Dualen Systeme übergeben. Dafür erhält der EAD einen Wertausgleich, der deutlich geringer als 
die Selbstvermarktung ausfällt (rd. 100.000 € Erlösschmälerung). 
 
Generell hat sich der von der Weltkonjunkturlage beeinflusste Altpapierpreis, der in der 
vergangenen Kalkulationsperiode zwischen 7,19 € je t und 207,88 € je t bewegte, tendenziell 
nach unten bewegt. Der aktuellen Kalkulation liegt ein Preis von 25,70 € je Mg zugrunde.  
 
 
Teil B Weitere Änderungen der Satzung 
 
Allgemein 
 
Die in der Artikelsatzung aufgeführten Änderungen sind redaktioneller Art und dienen der 
Klarstellung. 
 
Weiterentwicklung des Unterflur-Systems 
 
Mit der Einführung von Unterflursystemen und dazugehörigem Abrechnungsmodell nach 
Füllstand im Jahr 2018 ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt zum damaligen Zeitpunkt 
bundesweit sehr früh gestartet. Aufgrund der gesammelten Erfahrungen und Kenntnisse in 
diesem Bereich ist die Anlage 2 entstanden. Hierin werden weitere und zur Abfallsatzung 
ergänzende Ausführungsdetails u. a. bezüglich der zu erstellenden Baugrube geregelt. In diesem 
Zusammenhang wurde erstmals ein Regelfall zu der in der Aufstellungsgebühr enthaltenen 
Leistungen der Baugrube definiert. Aus diesen Gründen muss einerseits die einmalige 
Aufstellungsgebühr je Unterflurbehälter auf 9.988,92 € erhöht werden. Darüber hinaus werden 
Leistungen, die vom definierten Regelfall abweichen, erstmals nach tatsächlichem Aufwand 
erhoben. 
 
Es handelt sich hierbei um eine einmalige Gebühr, die jedoch nach den 
Bilanzierungsgrundsätzen gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) auf die Nutzungsdauer von 30 bis 
50 Jahren zu verteilen ist.  
 
Schlussbemerkung 
 
Die Satzungsänderung wurde mit dem Rechtsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
abgestimmt. 
 
Darmstadt, 02.11.2023 
 
 
Der Dezernent I        Der Dezernent IV  
 
 
 
Hanno Benz        André Schellenberg  
Oberbürgermeister        Stadtkämmerer

anlage 5

13020 Zeichen

- 2 - 
 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
13.11.2023 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Rechtsamt 
 
Amt: EAD 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 30 
IV 70 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2023/0371 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
478 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: 12. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und 
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS) 
 
Vorlage vom: 31.10.2023  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Dem Entwurf zur 12. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und 
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt / Abfallsatzung – AbfS vom 12. Mai 2000 wird 
zugestimmt. 
 
 
Anlagen: 1. Entwurf_12.Satzung_Änderung Abfallsatzung  
2. Änderungssynopse Abfallsatzung 2024_Stand 28.09.2023  
3. Gebührenbedarfsberechnung 2024 -2025 Abfall 
4. BK-Beschluss-Abfallsatzung

- 3 - 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:    
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom 22.11.2023 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 31.10.2023:  
 
 
Teil A Gebührenbedarfsberechnung für 2024-2025 
 
Zusammenfassung: 
 
Der Kalkulationszeitraum 2021-2023 endet am 31.12.2023. Nach diesem dreijährigen 
Kalkulationszeitraum ist es abgabenrechtlich geboten, einen zweijährigen anzuschließen. Dies 
begründet sich durch den fünfjährigen Ausgleichszeitraum für Unter-/Überdeckungen. 
 
Der Gebührenbedarf für den Kalkulationszeitraum 2024-2025 steigt auf rd. 26,8 Mio. €. Dies 
entspricht einer durchschnittlichen Gebührenerhöhung über alle Behältertypen um rd. 28,3 %.  
 
Die folgenden Sachverhalte in Kombination führen zu dieser außergewöhnlichen Erhöhung: 
 
 
1. Materialkosten – Leistungen für Fremdleistungen (Müllverbrennungskosten) 
 
1.1. Der mengenabhängige Leistungspreis für die Beseitigung des Gemischten 
Siedlungsabfalls durch den ZAS Zweckverband Abfallverwertung Südhessen stieg ab 
01.01.2023 von 85 € auf 125 € je Mg. 
 
1.2. Für die Verwertung des Sperrmülls erhöhte der ZAS den Preis ab 01.01.2023 ebenfalls 
von 85 € auf 125 € je Mg. 
 
1.3. Der CO2 Preis je t CO2 wird erstmalig ab 01.01.2024 mit 40 € je t CO2 vom ZAS gem. 
gesetzlicher Verpflichtung erhoben. 
 
2. Personalkosten 
 
2.1. Der Abschluss der bundesweiten Tarifverhandlungen TVÖD - Tarifvertrag für den 
öffentlichen Dienst, hier im Bereich der kommunalen Arbeitgeber VKA - in 2023. 
 
2.2. Die Änderungen des HLT - Hessischer Lohntarifvertrag - betreffend die Eingruppierung 
von bestimmten Berufsgruppen in den TVÖD. 
 
3. Abschreibungen - Die fortlaufende Umsetzung des Gesetzes über die Beschaffung sauberer 
Straßenfahrzeuge (SaubFahrzeugBeschG). 
 
4. Materialkosten - insbesondere Steigerungen der Treibstoffkosten.

- 5 - 
 
Grundsätzliches 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhebt für die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung 
Benutzungsgebühren gem. des Kommunalabgabengesetzes (KAG) Hessen. Hierfür bestimmt 
sie der Höhe nach eine Einheitsgebühr für alle abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten und 
Dienstleistungen, die ihr gem. des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des hessischen 
Ausführungsgesetzes als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger obliegt. 
 
Die Gebühr umfasst die Sammlung und den Transport der Stoffe Restabfall, Bioabfall, PPK, 
Wertstoffe, Sperrmüll und die Beseitigung oder Verwertung in den entsprechenden 
Entsorgungsanlagen. Die öffentliche Einrichtung betreibt eine Kompostierungsanlage, eine 
Karbonisierungsanlage, eine Recyclingstation und eine Sonderabfallannahmestelle. 
Sammlungen werden außerdem durchgeführt für Sonderabfälle (mobile Schadstoffsammlung), 
Grünschnitt und Weihnachtsbäume. Die Einrichtung bietet eine Abfallberatung an.  
 
Ausgehend vom betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff werden alle direkt mit der 
Leistungserbringung zusammenhängenden Kosten (Einzelkosten) und die notwendigen 
indirekten Kosten (Gemeinkosten) erfasst. Von den betriebswirtschaftlichen Kosten werden die 
nicht gebührenfähigen Kosten (z. B. Forderungsausfälle) abgezogen. Darüber hinaus wirken 
sich die Erlöse, welche die Einrichtung beispielsweise aus der Verwertung erzielt, 
kostenmindernd aus. Gleichermaßen werden Erträge behandelt.  
 
Der Saldo soll bei Vorliegen von Unterdeckungen aus den Vorjahren noch um diese erhöht 
werden, er ist bei Vorliegen von Überdeckungen aus den Vorjahren um ebendiese zu 
vermindern. Im Bundesland Hessen beträgt der Ausgleichszeitraum gem. KAG Hessen fünf 
Jahre. Der sich daraus ergebende Gebührenbedarf muss kostendeckend sein. Der 
Gebührenbedarf muss von den Behältern verdient werden, die gemäß der Entwicklung der 
Stadt und den Erfahrungswerten der öffentlichen Einrichtung in dem Kalkulationszeitraum von 
2024 bis 2025 von den Grundstückseigentümern, den Gebührenpflichtigen, erwartungsgemäß 
für die Entsorgung ihrer Grundstücke benötigt werden. 
 
 
Detailbetrachtung 
 
Im Einzelnen sind zu den Sachverhalten folgende Details zu erläutern: 
 
 
1. Materialkosten – Leistungen für Fremdleistungen (Müllverbrennungskosten) 
 
1.1. Der mengenabhängige Leistungspreis für den Gemischten Siedlungsabfall sowie für 
den Sperrmüll des ZAS wurden zum 01.01.2023 um rd. 47,1 % von 85 € je Mg auf 
125 € je Mg erhöht. Hieraus ergeben sich jährliche Mehrkosten in Höhe von rd. 
1,06 Mio. €.  
 
1.2. Der mengenabhängige Leistungspreis für den Sperrmüll des ZAS wurden zum 
01.01.2023 um rd. 47,1 % von 85 € je Mg auf 125 € je Mg erhöht. Hieraus ergeben 
sich jährliche Mehrkosten in Höhe von rd. 190.000 €. 
 
1.3. Nach dem geänderten Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) i. V. m. der a m 
31.12.2022 in Kraft getretenen Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 
2030) wird die Abfallverbrennung ab dem 01.01.2024 in den nationalen 
Emissionshandel einbezogen. Der damit einhergehende CO 2-Preis je Tonne CO2 wird 
an den EAD weitergegeben. Aus den Standardwerten lassen sich die Kosten pro Tonne 
Abfall errechnen. Bei Anwendung dieser Werte ergeben sich Mehrkosten bei einem 
CO2-Preis von 40 € je t CO2 für das Jahr 2024 in Höhe von rd. 515.000 € für Restabfall. 
Für den ab 2025 geltenden CO2-Preis von 50 € je t CO2 planen wir zusätzlichen Kosten 
in Höhe von rd. 640.000 €.

- 6 -

- 7 - 
2. Personalkosten  
 
2.1. Die in diesem Jahr bundesweit abgeschlossenen Tarifverhandlungen sehen neben den 
Einmalzahlungen von insgesamt 3.000 € (Juni 2023 1.240 €, Juli 23 bis einschließlich 
Februar 2024 je 200 €) eine Tariferhöhung zum 1. März in Höhe von 200 € + 5,5 %, 
mindestens jedoch 340 €, vor. Für das Jahr 2024 bedeutet dies Mehrkosten in Höhe 
von rd. 770.000 €.  
 
2.2. Im Zuge der Änderung des Hessischen Lohntarifvertrags (HLT) wurden 
Höhergruppierungen des operativen Personals in die nächst höhere Entgeltgruppe 
berücksichtigt, was zusätzliche Kosten im Jahr 2024 in Höhe von rd. 360.000 € und 
im Jahr 2025 in Höhe von rd. 409.000 € entspricht. Der Hessische Lohntarifvertrag 
ergänzte den BMT-G (Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher 
Verwaltungen und Betriebe) für die operativen Beschäftigten (Arbeiter). Der BAT und 
der BMT-G wurden in den TVÖD überführt. Der HLT noch nicht. In diesem bzw. in der 
Anlage 1 war z. B. die Eingruppierung der Arbeiter geregelt (u. a. auch für Mülllader 
und Kraftfahrer). Die damaligen Definitionen waren rein maskulin. 
 
3. Abschreibungen - Die fortlaufende Umsetzung des Gesetzes über die Beschaffung sauberer 
Straßenfahrzeuge (SaubFahrzeugBeschG) 
 
Die kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung erhöhen sich durch die fortlaufende 
Beschaffung von Müllsammelfahrzeugen u. a. mit alternativen Antrieben sowie für die dafür 
notwendige Ladeinfrastruktur in Form von Elektro-Ladesäulen. Die Richtlinie (EU) des 
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 über die Förderung sauberer und 
energieeffizienter Straßenfahrzeuge  (Clean-Vehicle) und das auf nationaler Ebene geltende 
Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (SaubFahrzeugBeschG) sieht 
neben dem Mindestziel in Höhe von 38,5 % für die öffentliche Auftragsvergabe für den 
Anteil sauberer leichter Nutzfahrzeuge an der Gesamtzahl leichter Nutzfahrzeuge, einen 
Anteil sauberer schwerer Nutzfahrzeuge an der Gesamtzahl schwerer Nutzfahrzeuge von 10 
% vor. In den geplanten Investitionen ist hierfür jährlich ein Müllsammelfahrzeug mit 
alternativem Antrieb als Ersatzinvestition vorgesehen. 
 
4. Materialkosten - insbesondere Steigerungen in den Treibstoffkosten 
 
Exemplarisch ist hier der Diesel-Preis zu nennen. In der Gebührenbedarfsberechnung 
2021-2023 wurde ein Preis von 1,26 € je Ltr. angenommen. Jetzt wird mit einem Preis von 
1,97 € je Ltr. geplant. Das entspricht einer Steigerung von rd. 50 %. 
 
 
Weitere Punkte 
 
Der Gebührenbedarfsrechnung 2024 bis 2025 liegen die folgenden weiteren Festlegungen, 
Annahmen und Prognosen zugrunde. 
 
Im vorliegenden Kalkulationszeitraum wirken sich mehrere externe gebührenerhöhende 
Faktoren gleichzeitig aufeinander aus. Unter Berücksichtigung der vergangenen Jahre hat sich 
der Kostenblock um die allgemeinen Kostensteigerungen erhöht. Der Verbraucherpreisindex ist 
im Zeitraum 2020-Juli 2023 von 100 auf 107,9 gestiegen. Dies entspricht einer rd. 8 %igen 
Steigerung. 
 
Zusätzlicher Personalbedarf 
 
Im Bereich des Restmülls ergibt sich ein zusätzlicher Bedarf an operativem Personal. Die 
Tourenplanung orientiert sich an der Dienstvereinbarung über flexible Arbeitszeit für die 
Beschäftigten der Abteilung "Abfallentsorgung und -verwertung". Die laufende Überprüfung 
kommt zu dem Ergebnis, dass ab dem 01.01.2025 beginnend in Summe 9 Mitarbeitende in 
verschiedenen Bereichen (operativ und Verwaltung) benötigt werden.

- 8 -

Marktentwicklung Papier, Pappe und Kartonage Nachfrage (PPK-Erlöse) 
 
Der Erlös aus der Verwertung des Altpapiers hat sich aufgrund von Marktgegebenheiten und 
rechtlichen Veränderungen reduziert. Die Dualen Systeme machten für die Leistungsperiode 
(01.01.2023 bis 31.12.2025) vom sogenannten Herausgabeanspruch Gebrauch. Dies 
bedeutet, der EAD muss seit dem 01.01.2023 einen Gewichtsanteil von 40 % in physischer 
Form an die Dualen Systeme übergeben. Dafür erhält der EAD einen Wertausgleich, der 
deutlich geringer als die Selbstvermarktung ausfällt (rd. 100.000 € Erlösschmälerung).  
 
Generell hat sich der von der Weltkonjunkturlage beeinflusste Altpapierpreis, der in der 
vergangenen Kalkulationsperiode zwischen 7,19 € je t und 207,88 € je t bewegte, tendenziell 
nach unten bewegt. Der aktuellen Kalkulation liegt ein Preis von 25,70 € je Mg zugrunde.  
 
 
Teil B Weitere Änderungen der Satzung 
 
Allgemein 
 
Die in der Artikelsatzung aufgeführten Änderungen sind redaktioneller Art und dienen der 
Klarstellung. 
 
Weiterentwicklung des Unterflur-Systems 
 
Mit der Einführung von Unterflursystemen und dazugehörigem Abrechnungsmodell nach 
Füllstand im Jahr 2018 ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt zum damaligen Zeitpunkt 
bundesweit sehr früh gestartet. Aufgrund der gesammelten Erfahrungen und Kenntnisse in 
diesem Bereich ist die Anlage 2 entstanden. Hierin werden weitere und zur Abfallsatzung 
ergänzende Ausführungsdetails u. a. bezüglich der zu erstellenden Baugrube geregelt. In 
diesem Zusammenhang wurde erstmals ein Regelfall zu der in der Aufstellungsgebühr 
enthaltenen Leistungen der Baugrube definiert. Aus diesen Gründen muss einerseits die 
einmalige Aufstellungsgebühr je Unterflurbehälter auf 9.988,92 € erhöht werden. Darüber 
hinaus werden Leistungen, die vom definierten Regelfall abweichen, erstmals nach 
tatsächlichem Aufwand erhoben. 
 
Es handelt sich hierbei um eine einmalige Gebühr, die jedoch nach den 
Bilanzierungsgrundsätzen gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) auf die Nutzungsdauer vo n 30 bis 
50 Jahren zu verteilen ist.  
 
Schlussbemerkung 
 
Die Satzungsänderung wurde mit dem Rechtsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
abgestimmt. 
 
Darmstadt, 02.11.2023 
 
 
Der Dezernent I        Der Dezernent IV  
 
 
 
Hanno Benz        André Schellenberg 
Oberbürgermeister        Stadtkämmerer

anlage 6

301 Zeichen

Punkt 20: 12. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und 
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS) 
 (V-Nr. 2023/0371) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, 
der Vorlage zuzustimmen. 
 
Stimmenthaltung: FDP

Beratungsverlauf (3)

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Orte (1)

  • Eckhardwiesenstraße 25

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Details

Vorlagen-Nr.
2023/0371
Typ
Magistratsvorlage
Datum
02.11.2023
Erstellt
29.09.2026 00:00