0636/2026
Beantwortung der schriflichen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen betreffend "Handlungsspielräume bei kampfmittelbedingten Baumfällungen" (AN/0173/2026)
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Dezernat, Dienststelle I/32/322 Vorlagen-Nummer 0636/2026 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.05.2026 Beantwortung der schriflichen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen betreffend "Handlungsspielräume bei kampfmittelbedingten Baumfällungen" (AN/0173/2026) Mit Anfrage vom 28.01.2026 stellt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mehrere Fragen zu Handlungsspielräumen bei kampfmittelbedingten Baumfällungen. Die Verwaltung beantwortet die Fragen wie folgt: Frage 1: Wer entscheidet bei städtischen Bauvorhaben über die Wahl der Kampfmittelsondierungsmethode (Stadt Köln, Bezirksregierung Düsseldorf, be- auftragtes Fachunternehmen), und wie ist dieser Entscheidungsprozess organi- siert? § 1 Absatz 1 der Kampfmittelverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Kampfmit- telVO NRW) regelt, dass der Schutz der Gefahren, die von Kampfmitteln ausgehen, eine Aufgabe der Gefahrenabwehr ist, die den örtlichen Ordnungsbehörden obliegt. Da der Umgang mit Kampfmitteln besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, unterhält das Land Nordrhein-Westfalen zur Unterstützung der örtlichen Ordnungsbe- hörden einen staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst bei den Bezirksregierungen Düsseldorf und Arnsberg. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf (KBD) gibt grund- sätzlich vor, nach welcher Methode die Kampfmittelüberprüfung in technischer Hinsicht durchgeführt wird. Bevor im Rahmen geplanter Bauvorhaben in den Untergrund eingegriffen werden darf, muss zuvor eine sogenannte Luftbildauswertung über das Amt für öffentliche Ordnung bei dem KBD beantragt werden. Stellt der KBD eine mögliche Kampfmittelbelastung fest, müssen etwaige V erdachtsflächen bzw. Gefahrenverdachte im V orfeld des Bau- vorhabens untersucht werden. Anhand der Untersuchungsergebnisse entstehen verschiedene V erdachtsszenarien. Beispielhaft hierfür sind V erdachtsflächen ohne konkrete Belastungshinweise, V er- dachtsflächen mit konkreten Belastungshinweisen in Form von militärischen Einrich- tungen des Zweiten Weltkrieges (Schützenlöcher, Laufgräben, Panzergräben, militäri- sche Anlagen, militärische Stellungen etc.) oder Bombenblindgängerverdachtspunkte. Im Bereich der Bombenblindgängerverdachtspunkte werden zündfähige Kampfmittel, in der Regel Bombenblindgänger der Alliierten aus dem Zweiten Weltkrieg, vermutet. Diese werden in der Regel mittels Geomagnetik in einem aufwendigen Bohrverfahren untersucht, wobei Auffälligkeiten im Untergrund gemessen werden, die auf zündfähige Kampfmittel hindeuten. 2 Kampfmittelüberprüfungen sind über das Amt für öffentliche Ordnung ebenfalls bei dem KBD der Bezirksregierung Düsseldorf zu beantragen. Diese führt Überprüfungen entweder eigenständig durch oder beauftragt V ertragsfirmen mit der Durchführung der Untersuchungen. Es handelt sich insgesamt um ein mehrstufiges V erfahren, in welchem Abstimmungs- gespräche und Ortstermine mit den erforderlichen Beteiligten geführt werden. Frage 2: Nach welchen fachlichen, rechtlichen und sicherheitsrelevanten Krite- rien wird entschieden, ob invasive Bohrlochsondierungen oder nicht-invasive V erfahren eingesetzt werden? Gem. § 3 Absatz 1 KampfmittelVO NRW ist das Suchen, Sammeln, Bearbeiten und sonstige Behandeln von Kampfmitteln sowie deren Besitz nur den Stellen gestattet, die durch die Bezirksregierung mit der Beseitigung der Kampfmittel (KBD) beauftragt sind. Die Festlegung geeigneter technischer Untersuchungsmethoden als auch die Bestim- mung von technischen Standards zur Überprüfung liegen danach originär im hoheitli- chen Aufgabenbereich der Bezirksregierungen. Es gibt zwei Methoden staatlicher Kampfmittelüberprüfungen, die sogenannte Oberflä- chendetektion und die Überprüfung von Blindgängerverdachtspunkten mittels Bohrver- fahren. Welche Methode – gegebenenfalls auch in Kombination miteinander – unter fachlichen und sicherheitsrelevanten Kriterien im Einzelfall zur Anwendung gelangt, richtet sich nach dem Ergebnis der Luftbildauswertung, der Art des Bauvorhabens, den örtlichen Gegebenheiten sowie den Einschätzungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes und des Amtes für öffentliche Ordnung im Rahmen der Gefahrenabwehr. Methodisch werden Bombenblindgängerverdachtspunkte zunächst durch eine Oberflä- chendetektion im überprüfungsrelevanten Radius untersucht. Allerdings ist es hiermit lediglich möglich, bis zu 4 Meter im Untergrund zu untersuchen. Kampfmittel können jedoch bis zu 8 Meter tief liegen. Werden bei der Aufgrabung von Anomalien aus einer Oberflächendetektion keine zündfähigen Kampfmittel geborgen, müssen die Bombenblindgängerverdachtspunkte in solchen Fällen zusätzlich immer abgebohrt werden. Diese werden in der Regel in einem Radius von 6 Metern (Durchmesser 12 Meter) mit insgesamt 37 Bohrungen in einem wabenförmigen Muster 7 Meter tief abgebohrt. Die Sondierungsbohrungen werden mit einem speziellen Bohrbagger durchgeführt, dessen Bohrgestänge während der Sondierung in den Kronentraufbereich betreffender Bäume ragen kann. In solchen Fällen müssen untere Äste entfernt werden (Wertas- tung). Sofern im Rahmen der Überprüfung (Abbohren) eines Bombenblindgängerverdachts- punktes Auffälligkeiten (sogenannte Anomalien) gemessen werden, müssen diese zur abschließenden Aufklärung aufgegraben werden. Liegt eine solche Anomalie in unmit- telbarer Nähe zu einem Baum, muss in den Wurzelbestand eingegriffen werden. Grundsätzlich wird in allen Maßnahmen eine Erhaltung der Bäume angestrebt. Aufgrund des V erdachtspunktes und der damit verbundenen Möglichkeit eines Kampf- mittelfundes erfolgt hier eine Abwägung zwischen dem Bestand des Baumes und der Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Es überwiegt der Schutz von hochrangigen Rechtsgütern wie Leben und Gesundheit, was im Ergebnis eine Fällung erforderlich macht, um die Überprüfung durchführen zu können. Andere Methoden, die nicht mit Erdeingriffen verbunden sind, existieren nicht. 3 Baumschutzerhaltende Maßnahmen werden jedoch vom Amt für Landschaftspflege und Grünflächen vorgegeben. Frage 3: Werden bei Kampfmittelsondierungen im Bereich wertvoller oder ge- schützter Bäume systematisch baumschonende Alternativen (z. B. Oberflächen- magnetometrie, Schrägbohrungen, Drohnenverfahren) geprüft? Falls nein: Aus welchen Gründen nicht. Wie zu Frage 2 ausgeführt, erfolgt in jedem Einzelfall eine Prüfung der anzuwenden- den Methode, wobei Bombenblindgängerverdachtspunkte immer abgebohrt werden müssen. Nach Möglichkeit wird zunächst mittels einer Oberflächendetektion unter- sucht, um vorliegenden Baumbestand und schützenswerte V egetation weitestgehend zu schonen. In jedem Fall, in dem Bäume betroffen sind, erfolgt eine Beteiligung des für Baum- schutzangelegenheiten zuständigen Fachbereiches beim Amt für Landschaftspflege und Grünflächen um sicherzustellen, dass baumschutzfachliche V orgaben – immer, wenn nötig und möglich – festgelegt werden. Frage 4: Gibt es verbindliche interne Leitlinien oder Schwellenwerte (z. B. Stammumfang, Biotopbaumstatus), ab denen baumschonende V erfahren zwin- gend oder vorrangig einzusetzen sind? Falls nein: Ist die Entwicklung solcher Leitlinien vorgesehen? V erbindliche internen Leitlinien oder Schwellenwerte, ab denen baumschonende V er- fahren bei der Kampfmittelsondierung und -beseitigung einzusetzen sind, bestehen nicht. Innerhalb des in Frage 1 und 2 beschriebenen V erfahrens wird jedoch so schonen wie möglich mit den betroffenen Bäumen umgegangen, soweit dies mit den sicherheitsre- levanten V orgaben des KBD vereinbar ist. Frage 5: Welche Einschränkungen ergeben sich aus der Kampfmittelverordnung NRW für die V erfahrensauswahl, und welche Steuerungs- und Einflussmöglich- keiten bestehen dennoch für die Stadt Köln? Wie zu Fragen 1 und 2 bereits ausgeführt, sind technische Methoden für die Kampfmit- teluntersuchungen nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 der KampfmittelVO NRW durch die Bezirksregierungen festgelegt. In der Abfolge der Untersuchungen wird grundsätzlich darauf geachtet, dass Bäume und Vegetation so gut wie möglich geschützt werden. Bäume und Vegetation müssen häufig bereits wegen der geplanten Baumaßnahmen entfernt werden. Liegen Gefahrenverdachte in diesen Bereichen vor, müssen diese im Vorfeld der Bau- maßnahme untersucht werden, da der Bauaktivität aus Gründen der Gefahrenabwehr andernfalls nicht stattgegeben werden kann.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen mit erneuter Wiedervorlage
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0636/2026
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 16.04.2026
- Erstellt
- 03.03.2026 10:50