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2649/2017

Bericht über die Auswirkungen der 1. Änderung der Kölner Stadtordnung

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 25.10.2017

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Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 1 Erfahrungsbericht KSO

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Anlage 2 - 2. Änderungsverordnung zur Kölner Stadtordnung

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Ansehen

Anlage 4 Auszug AVR vom 06.11.2017

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Anlage 3 - Beispiele Lärmbeschwerden

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Beschlussvorlage Rat

4466 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/32/32/0 
 
Vorlagen-Nummer 
 2649/2017 
Freigabedatum 
25.10.2017 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bericht über die Auswirkungen der 1. Änderung der Kölner Stadtordnung 
(Erfahrungsbericht-KSO) und 
2. Änderung der Kölner Stadtordnung 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat der Stadt Köln nimmt den beigefügten Bericht über die Auswirkungen der 1. Änderung 
der Kölner Stadtordnung zur Kenntnis (Anlage 1). 
 
2. Der Rat der Stadt Köln beschließt die 2. Verordnung zur Änderung der Satzung und ord-
nungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der 
Stadt Köln (Kölner Stadtordnung – KSO) in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 
29.01.2017 (Anlage 2). 
 
 
 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 06.11.2017 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 09.11.2017 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 23.11.2017 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 04.12.2017 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 04.12.2017 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 04.12.2017 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 04.12.2017 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.12.2017 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 07.12.2017 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 07.12.2017 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 11.12.2017 
Rat 19.12.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Mit Beschluss des Rates vom 20.12.2016 wurde die 1. Änderung der Kölner Stadtordnung beschlos-
sen und die Verwaltung beauftragt, „dem Rat und seinen Gremien sowie den Bezirksvertretungen im 
ersten Quartal 2018 einen Bericht über die Auswirkungen der KSO-Änderungen vorzulegen.“ 
Die Verwaltung legt diesen Bericht aufgrund des drängenden Änderungsbedarfs bereits zu diesem 
Zeitpunkt vor. 
Die Änderungen der Kölner Stadtordnung haben sich im Grundsatz bewährt. Weiteres ist dem in der 
Anlage 1 beigefügten Bericht zu entnehmen. Allerdings besteht ein dringender Änderungsbedarf be-
züglich der Regelungen zur Straßenkunst, insbesondere im Hinblick auf die Straßenmusik. 
In der Folge der 1. KSO-Änderung und der öffentlichen Diskussion über die 2016 geplanten Änderun-
gen, haben sich flächendeckend elektronisch verstärkte Musikdarbietungen ausgebreitet. Die perma-
nente Geräuschkulisse hat zu einer enormen Belastung der dort lebenden und arbeitenden Men-
schen geführt. 
Exemplarisch sind zwei Beschwerdeschreiben als Anlage 3 beigefügt, die sehr anschaulich die Be-
schwernisse durch laute Beschallung darstellen. Das Einverständnis zur Veröffentlichung des Schrei-
bens liegt der Verwaltung vor. Ferner ist die in der Schildergasse gelegene Antoniterkirche sehr stark 
durch die negativen Auswirkungen der Straßenmusik betroffen. 
Darüber hinaus ergibt sich das Paradoxon, dass Künstler, die den öffentlichen Raum lediglich tempo-
rär im Rahmen einer Veranstaltung bespielen wollen, ein Genehmigungsverfahren durchlaufen müs-
sen und gleichzeitig der öffentliche Raum im Grunde dauerhaft durch Straßenmusiker beschallt wird. 
Daher schlägt die Verwaltung ein stadtweites Verbot elektronischer Verstärker, mit folgenden Ände-
rungen der KSO vor: 
§ 9 KSO Darbietungen von Straßenmusik und -Schauspiel und anderer Straßenkunst (die Er-
gänzungen zur aktuell gültigen Fassung der KSO sind unterstrichen): 
Straßenmusik und -schauspiel darf nur in den ersten 30 Minuten einer vollen Stunde in einer Laut-
stärke dargeboten werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Der Einsatz 
von Lautsprechern und elektronischen Verstärkern ist verboten. Die zweite Hälfte jeder vollen Stunde 
ist spielfrei zu halten. In der Zeit von 22 Uhr bis 10 Uhr darf keine Straßenmusik gespielt werden. 
Nach jeder Darbietung ist der Standort so zu verändern, dass die Darbietung am ursprünglichen 
Standort nicht mehr hörbar ist; der neue Standort muss mindestens 300 Meter entfernt sein. Jeder 
Standort darf pro Tag und Musikerin / Musiker / Musikgruppe nur einmal bezogen werden.  
Absatz (2) entfällt. Anlage 1 entfällt, die Nummerierung der weiteren Anlagen bleibt erhalten. 
§ 33 Ordnungswidrigkeiten 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Geltungsbereich dieser Verordnung 
§ 33 Abs. 1 Ziff. 13 wird wie folgt gefasst: 
13. entgegen § 9 Abs. 1, Satz 2 einen Lautsprecher oder elektronische Verstärker für Straßenmu-
sik, Straßenschauspiel oder andere Straßenkunst benutzt,

Anlage 1 Erfahrungsbericht KSO

23100 Zeichen

Anlage 1 
 
 
Amt für öffentliche Ordnung 
 
BERICHT ÜBER DIE AUSWIRKUNGEN DER 
1. ÄNDERUNG DER  
 
KÖLNER STADTORDNUNG 
 
                        Foto: Ordnungsdienst

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Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat I – Allgemeine Verwaltung, Ordnung und Recht 
32 – Amt für öffentliche Ordnung 
 
Stand: 10/2017

Seite 3/12 
 
INHALTSVERZEICHNIS 
 
1. Einleitung ....................................................................................................... 4 
2. Erfahrungen mit den Neuregelungen der Kölner Stadtordnung ............... 5 
2.1 Schutz des Stadtbildes ................................ ................................ ........................... 5 
2.1.1 Verunreinigungen im Bereich von Imbissstuben, Schnellrestaurants und sonstigen 
Gewerbebetrieben ................................ ................................ ................................ .... 5 
2.2 Schutz vor störendem Verhalten ................................ ................................ ........... 5 
2.2.1 § 9 Darbietung von Straßenmusik und -schauspiel und anderer Straßenkunst ......... 5 
2.2.2 § 11 Abs. 1 a) Störendes Verhalten in der Öffentlichkeit ................................ ........... 7 
2.2.3 § 11 Abs. 1 c) Störendes Verhalten in der Öffentlichkeit ................................ ........... 8 
2.2.4 § 11 a Alkohol- und Drogenkonsum in unmittelbarer Umgebung von Kindergärten 
und Schulen ................................ ................................ ................................ .............. 8 
2.3 Schutz vor Gefahren ................................ ................................ ...............................  9 
2.3.1 § 16 Stacheldraht ................................ ................................ ................................ ...... 9 
2.4 Benutzung von öffentlichen Anlagen ................................ ................................ .... 9 
2.4.1 § 24 Abs. 3 Sport und Spiele ................................ ................................ ..................... 9 
2.4.2 § 24 Abs. 7 Sport und Spiele ................................ ................................ ................... 10 
2.4.3 § 25 Abs. 1 Nutzungsregeln für öffentliche Spiel- und Bolzplätze ............................ 10 
2.4.4 § 25 Abs. 2 Nutzungsregeln für öffentliche Spiel- und Bolzplätze ............................ 11 
2.4.5 § 26 Abs. 2 Grillen ................................ ................................ ................................ .. 12 
3. Gesamtfazit .................................................................................................. 12

Erfahrungsbericht – 1. KSO-Änderung 
 
  Seite 4/12 
1. Einleitung 
Der Rat der Stadt Köln hat am 20.12.2016 die 1. Änderung der Kölner Stadtordnung b e-
schlossen. Nach Ausfertigung der Neufassung am 29.01.2017 und Veröffentlichung im 
Amtsblatt, traten die Änderungen am 15.02.2017 in Kraft. Nach einem Übergangszeitraum 
von einem Monat wurden die Neuregelungen der KSO ab dem 15.03.2017 konsequent 
angewendet. 
Im Folgenden werden die Auswirkungen der einzelnen Änderungen jeweils betrachtet, l e-
diglich sprachliche  Präzisierungen und inhaltliche Klarstellungen sowie daraus folgende 
redaktionelle Anpassungen bleiben davon ausgenommen. 
Um einen Vergleich zwischen der vorherigen und der aktuell bestehenden Kölner Stadtord-
nung zu ziehen, wurde für die Jahre 2016 und 2017 jeweils der Erfahrungszeitraum vom 
15.03. bis 15.09. zugrunde gelegt. Es muss jedoch konstatiert werden, dass die Ver-
gleichszahlen keine statistisch repräsentative Betrachtung darstellen. Daher kommt den 
Aussagen der Fachabteilungen, insbesondere des Ordnungsdienstes eine wesentliche Be-
deutung zu.

Erfahrungsbericht – 1. KSO-Änderung 
 
  Seite 5/12 
2. Erfahrungen mit den Neuregelungen der Kölner Stadtordnung 
Im Folgenden sind die Erfahrungen der Verwaltung mit den Neuregelungen nach der 
1. Änderung der Kölner Stadtordnung (KSO) näher erläutert. In der KSO wurden im Jahr 
2014 fünf ordnungsbehördliche Vorschriften der allgemeinen Gefahrenabwehr zu einer ein-
heitlichen Vorschrift zusammengefasst. Dieses neue Regelwerk hatte sich grundsätzlich 
bewährt. In der Praxis zeigte sich, dass einige Punkte angepasst werden mussten. Dazu 
hatte die Verwaltung Ende 2016 eine Vorlage erstellt und den Gremien zur Beratung und 
Beschlussfassung vorgelegt. Nach breiter öffentlicher Diskussion und Debatte in den Gre-
mien, beschloss der Rat am 20.12.2016 die Verwaltungsvorlage mit Änderungen. 
 
In diesem Bericht, werden die Auswirkungen der jeweiligen Neuregelung in nummerischer 
Reihenfolge der Paragrafen betrachtet. 
 
2.1 Schutz des Stadtbildes 
2.1.1 Verunreinigungen im Bereich von Imbissstuben, Schnellrestaurants und sons-
tigen Gewerbebetrieben 
§ 5 Abs. 3 wurde wie folgt neu hinzugefügt: 
Vor Gewerbebetrieben, die unter das Nichtraucherschutzgesetz NRW fallen, sind 
geeignete Behälter zur Entsorgung von Zigarettenkippen von rauchenden Gästen 
aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig zu leeren. 
Begründung der Neuregelung 
Vor Gastronomiebetrieben ist es aufgrund des Nichtraucherschutzgesetzes vermehrt zu 
Verunreinigungen durch Zigarettenkippen gekommen. Nun müssen geeignete Behälter 
aufgestellt werden. 
Erfahrungen der Verwaltung 
Die Erfahrungen hinsichtlich der Umsetzung sind positiv. Die Neuregelung unterstützt die 
Bemühungen zur Reduzierung illegaler Verunreinigungen im Straßenland und trägt zur 
Verbesserung des Erscheinungsbildes öffentlicher Flächen bei. 
Fazit 
Die Regelung hat sich bewährt. 
 
2.2 Schutz vor störendem Verhalten 
2.2.1 § 9 Darbietung von Straßenmusik und -schauspiel und anderer Straßenkunst 
§ 9 wurde grundlegend überarbeitet. Das von der Verwaltung vorgeschlagene 
stadtweite Verbot von elektronischen Verstärkern sowie ein straßenkunstfreier Be-
reich um den Dom wurden nicht beschlossen. Im Domumfeld wurden lediglich elekt-
ronische Verstärker verboten. Ferner wurde die Entfernung des Standortwechsels 
von 200 auf 300 Meter erhöht. 
(1) Straßenmusik und -schauspiel darf nur in den ersten 30 Minuten einer vollen 
Stunde in einer Lautstärke dargeboten werden, dass unbeteiligte Personen nicht er-
heblich belästigt werden. Die zweite Hälfte jeder vollen Stunde ist spielfrei zu halten. 
In der Zeit von 22 Uhr bis 10 Uhr darf keine Straßenmusik gespielt werden. Nach 
jeder Darbietung ist der Standort so zu verändern, dass die Darbietung am ur-
sprünglichen Standort nicht mehr hörbar ist; der neue Standort muss mindestens

Erfahrungsbericht – 1. KSO-Änderung 
 
  Seite 6/12 
300 Meter entfernt sein. Jeder Standort darf pro Tag und Musiker nur einmal bezo-
gen werden. 
 
(2) Im Umfeld des Domes ist der Einsatz von Lautsprechern und elektronischen 
Verstärkern für Straßenmusik, Straßenschauspiel und andere Straßenkunst verbo-
ten. Das Umfeld des Domes umfasst auf der Nordseite die Domplatte einschließlich 
der Freitreppe und des unmittelbaren Bereichs vor dem Treppenaufgang auf dem 
Bahnhofsvorplatz einschließlich Chargensheimerplatz. Auf der Westseite das Dom-
kloster einschließlich der Platzfläche am Römerbogen und des Kardinal-Höffner-
Platzes sowie der Straßen Unter Fettenhennen und Domgäss-chen sowie den Wall-
rafplatz. Auf der Südseite die Straßen Am Hof und Bischofsgartenstraße einschließ-
lich des gesamten Roncalliplatzes und der Nordseite des Kurt-Hackenberg-Platzes. 
Auf der Ostseite der Heinrich-Böll-Platz und die Gebäudewand des Museum Lud-
wig. Der entsprechende Bereich ist in Anlage 1 gekennzeichnet, die Bestandteil die-
ser Verordnung ist. 
 
Begründung der Neuregelung 
Die Erfahrungen des Ordnungsdienstes und die massive Beschwerdelage hatten die Ver-
waltung bereits 2016 bewogen, ein stadtweites Verstärkerverbot sowie ein Darbietungsver-
bot von Straßenmusik und -schauspiel sowie anderer Straßenkunst in der Domumgebung 
vorzuschlagen. Insbesondere die zunehmende Problematik elektronischer Verstärker und 
die zu geringe Distanz der Standortwechsel sollten neu geregelt werden. Darüber hinaus 
sollte das UNESCO Welterbe Hohe Domkirche vor Störungen geschützt werden. 
 
Erfahrungen der Verwaltung 
Nach der Änderung des § 9 hat sich die ohnehin massive Beschwerdelage über Straßen-
musik deutlich verschärft.  
Aus dem Innenstadtbereich liegen hier zahlreiche Beschwerden von Ärzten, Kliniken und 
Geschäftsleuten vor, die sich über die Lautstärke – insbesondere der mit Verstärkern dar-
gebotenen Straßenmusik – beschweren. Ferner ist auch die in der Schildergasse gelegene 
Antoniterkirche sehr stark durch die negativen Auswirkungen der Straßenmusik betroffen. 
Es wird beklagt, dass ein konzentriertes Arbeiten, Telefonate, Besprechungen bzw. ärztli-
che Behandlungen sowie die freie Religionsausübung aufgrund der massiven Lautstärke 
wesentlich eingeschränkt werden.  
Exemplarisch für die zahlreichen Praxen in der Kölner Innenstadt sei die eindrucksvolle 
Schilderung einer Augenklinik am Neumarkt genannt, die in der Anlage 3 der Vorlage bei-
gefügt ist. Darin heißt es u.a.: „Eine Verschärfung ist dadurch eingetreten, dass zwischen-
zeitlich vielfach elektronische Verstärker eingesetzt werden. Diese haben eine verheerende 
Wirkung weil nicht nur der Geräuschpegel extrem erhöht wird, sondern zusätzlich das Mu-
sikalische zur Unkenntlichkeit verzerrt wird und aus der Distanz nicht mehr als Musik, son-
dern nur noch als Krach wahrgenommen wird.“ Im Weiteren wird die Situation im Aufwach-
raum der Augenklinik beschrieben: „Bedauerlicherweise reichen die Lärmimmissionen bis 
in den Aufwachraum hinein, so dass es zunehmend schwierig wird, das Ziel der individuel-
len Stabilisierung [der Patienten] überhaupt zu erreichen. Vielfach wird von den Patienten 
an das Klinikpersonal die Bitte herangetragen, irgendetwas gegen die Straßenmusik zu 
unternehmen. Nach diesseitigen Dafürhalten ist ein Verbot des Einsatzes Elektronischer 
Verstärker alternativlos.“ (Hervorhebungen im Original). 
Ebenfalls ist in der Anlage 3 ein Schreiben der Bürgergemeinschaft Altstadt e.V. aufgeführt, 
mit dem die Situation in der Kölner Altstadt dargestellt wird.

Erfahrungsbericht – 1. KSO-Änderung 
 
  Seite 7/12 
Beim Ordnungsdienst der Stadt Köln gingen folgende Beschwerden über Straßenmusik ein:  
15.03.-15.09.2016: 224 
15.03.-15.09.2017: 329 
Dies entspricht einer Steigerung von rund 46 Prozent. 
Aufgrund der hohen Beschwerdelage bestreift der Ordnungsdienst die betroffenen Berei-
che regelmäßig und schreitet bei Verstößen konsequent ein. 
Die eingehenden Beschwerden führen zwar in der Regel zu einem zeitnahen Einsatz des 
Ordnungsdienstes, trotzdem sind einige Beschwerdelagen nicht mehr vor Ort anzutreffen 
oder es handelt sich um nicht ordnungswidriges Verhalten. Verstöße ohne vorangegangene 
Beschwerden werden selbstverständlich ebenfalls geahndet. In der Konsequenz weicht die 
Anzahl der aktenkundigen Feststellungen von der Anzahl der Beschwerden ab. 
Im Zeitraum 15.03. bis 15.09.2016 erfolgten 9 Sicherstellungen von Musikinstrumenten 
bzw. Verstärkern.  
Im Vergleichszeitraum 15.03.-15.09.2017 wurden 148 mündliche Verwarnungen, 41 Ver-
warnungen (Barzahlung), 22 Verwarnungen (unbar), 7 Platzverweise ausgesprochen sowie 
7 Sicherstellungen durchgeführt. 
 
Fazit 
Die aktuelle Regelung eines begrenzten Verstärkerverbotes hat sich nicht bewährt. 
 
Daher schlägt die Verwaltung erneut die Einführung eines gesamtstädtischen Verstärker-
verbots vor. Ein räumlich begrenztes Verbot führt lediglich zu einer Verlagerung der Prob-
leme. 
 
Die Regelung hinsichtlich der Erhöhung der Entfernung zwischen den Standortwechsel von 
200 auf 300 Meter hat sich grundsätzlich bewährt. 
 
2.2.2 § 11 Abs. 1 a) Störendes Verhalten in der Öffentlichkeit 
Die Bestimmungen zum Betteln in § 11 Abs. 1 Buchstabe a) wurden sprachlich und inhalt-
lich präzisiert und wie folgt neu gefasst: 
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist jedes über den Gemeingebrauch hin-
ausgehende Verhalten untersagt, das geeignet ist, Andere zu gefährden, mehr als 
nach den Umständen vermeidbar zu behindern oder zu belästigen sowie Sachen zu 
beschädigen, insbesondere durch:  
a) bestimmte Formen des Bettelns 
aggressives Betteln oder aggressive Verkaufspraktiken, z. B. durch Anfassen, Fest-
halten, Versperren des Weges, aufdringliches Ansprechen, Errichten von Hindernis-
sen, bedrängende Verfolgung, Einsetzen von Hunden, (siehe unten) 
 Betteln durch bedrängendes Zusammenwirken mehrerer Personen, 
 organisiertes beziehungsweise bandenmäßiges Betteln, 
 Betteln, das den Fußgänger- oder Straßenverkehr behindert,  
 Betteln unter Vortäuschen körperlicher Behinderungen oder sozialer Notlagen, 
 Betteln durch Einsetzen von Kindern oder durch Kinder, 
 Betteln durch Einsetzen von Tieren, ohne dass die erforderlichen wahrheitsge-
treu ausgefüllten tierseuchenrechtlichen Nachweise mitgeführt werden,

Erfahrungsbericht – 1. KSO-Änderung 
 
  Seite 8/12 
Begründung der Neuregelung 
Um eine höhere Bestimmtheit und Transparenz der Vorschrift zu gewährleisten wurde die-
ser Paragraph präzisiert. Im Gegensatz zum stillen Betteln um Almosen zur Bestreitung des 
eigenen Lebensunterhaltes, stellen die genannten Formen eine systematische Einnahme-
erzielung dar, die nicht den vom Gemeingebrauch gedeckten verkehrlichen oder kommuni-
kativen Interessen entspricht. 
 
Erfahrungen der Verwaltung 
Der Umgang des Ordnungsdienstes mit der Thematik wurde durch die Neureglung verbes-
sert. Ein rechtssicheres Einschreiten wird dadurch in vielen Fällen erleichtert. 
Im Zeitraum 15.03.-15.09.2016 erhielt der Ordnungsdienst 37 Beschwerden über aggressi-
ves Betteln; im Vergleichszeitraum 15.03.-15.09.2017 reduzierte sich die Zahl auf 29. 
Im Zeitraum 15.03.-15.09.2017 wurden 171 mündliche Verwarnungen und 70 Verwarn- 
bzw. Bußgelder ausgesprochen und sieben Sicherstellungen veranlasst. 
Für den Vergleichszeitraum des Jahres 2016 liegen bis auf eine Sicherstellung keine ver-
gleichbaren Daten vor. 
 
Fazit 
Die Regelung hat sich bewährt. 
 
2.2.3 § 11 Abs. 1 c) Störendes Verhalten in der Öffentlichkeit 
§ 11 Abs. 1 Buchstabe c) wurde wie folgt neu gefasst:  
Störungen in Verbindung mit Alkohol- oder Drogenkonsum (z.B. Verunreinigungen, 
Grölen, Belästigung von Personen, Gefährdung Anderer durch Herumliegenlassen 
von Flaschen) und Verrichten der Notdurft  
Begründung der Neuregelung 
Diese Ergänzung wurde aufgenommen, da in der Praxis schwer zu unterscheiden ist, ob 
die Störung von einer alkoholisierten oder anderweitig berauschten Person ausgeht. 
Erfahrungen der Verwaltung 
Der Umgang des Ordnungsdienstes mit der Thematik wurde durch die Neureglung verbes-
sert. Ein Einschreiten ist dadurch in vielen Fällen erleichtert worden. 
Fazit 
Die Regelung hat sich bewährt. 
 
2.2.4 § 11 a Alkohol- und Drogenkonsum in unmittelbarer Umgebung von Kinder-
gärten und Schulen  
Folgender § 11 a wird neu hinzugefügt: 
Im unmittelbaren Eingangsbereich von Kindergärten und Schulen ist das Konsumie-
ren von Alkohol und/oder Drogen im öffentlichen Raum verboten. 
Begründung der Neuregelung 
Das Verbot wurde aus Gründen des Kinder- und Jugendschutzes aufgenommen.

Erfahrungsbericht – 1. KSO-Änderung 
 
  Seite 9/12 
Erfahrungen der Verwaltung 
Der Verwaltung liegen zu dieser Neuregelung nur wenige Beschwerden und keine Feststel-
lungen vor. Die Neuregelung erleichtert dem Ordnungsdienst den Umgang mit der Thema-
tik und dient dem Ziel, Kinder und Jugendliche vor den Gefahren des Alkohol- und Drogen-
konsums zu schützen. 
Fazit 
Die Regelung hat sich bewährt. 
 
2.3 Schutz vor Gefahren 
2.3.1 § 16 Stacheldraht 
§ 16 Satz 2 wird neu hinzugefügt: 
Stacheldraht oder andere gefährliche Gegenstände zur Einfriedung von Grundstü-
cken, die zur Straße hin liegen, dürfen nur ab einer Höhe von 2 m angebracht wer-
den. Ausgenommen hiervon sind Einzäunungen von Weideflächen für Nutztiere, wie 
Kühe, Pferde, Ziegen etc. 
Begründung der Neuregelung 
Weideflächen für Nutztiere, wie Kühe, Pferde, Ziegen etc. verfügen gerade in ländlichen 
Außenbereichen üblicherweise über Stacheldrahtzäune, weshalb hier eine Ausnahme vom 
Verbot notwendig war. 
Erfahrungen der Verwaltung 
Die Neuregelung hat 2017 keine Auswirkungen auf die tägliche Arbeit, war aus den ge-
nannten Gründen jedoch erforderlich. 
Fazit 
Die Regelung hat sich bewährt. 
 
2.4 Benutzung von öffentlichen Anlagen 
2.4.1 § 24 Abs. 3 Sport und Spiele 
§ 24 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: 
(3) In den öffentlichen Grünflächen und auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen sind 
Golf sowie Mannschaftssportarten und -spiele von kommerziellen Sportanbietern 
oder ähnlich organisierten Gruppen sowie Ligabetrieb grundsätzlich verboten. 
Begründung der Neuregelung 
Durch den Zusatz „grundsätzlich“ wird es möglich, zum Beispiel Jugendturniere von Initiati-
ven und Vereinen in öffentlichen Grünflächen zu genehmigen. 
Erfahrungen der Verwaltung 
Im Tagesgeschäft ist die Thematik von geringer Bedeutung. 2017 liegt lediglich eine Be-
schwerde vor; der Ordnungsdienst konnte vor Ort jedoch keine Feststellung treffen.  
Fazit 
Die Regelung hat sich bewährt.

Erfahrungsbericht – 1. KSO-Änderung 
 
  Seite 10/12 
2.4.2 § 24 Abs. 7 Sport und Spiele 
§ 24 Abs. 7 wird neu hinzugefügt: 
(7) Die in Abs. 1 genannten Ballspiele (sowie Boule, Frisbee, Drachensteigen u. Ä.) 
sind im Bereich des Rheinboulevards Deutz ebenfalls untersagt. 
Begründung der Neuregelung 
Der bereits als Grünfläche gewidmete Rheinboulevard wurde zum Schutz der Nutzerinnen 
und Nutzer sowie der Anlage selbst in die Aufzählung aufgenommen. 
Erfahrungen der Verwaltung 
Im Tagesgeschäft ist die Thematik des Spielens am Rheinboulevard von geringer Bedeu-
tung. Die Neuregelung war aus deklaratorischen Gründen erforderlich, zumal nicht in allen 
Bereichen des Rheinboulevards auf Anhieb erkennbar ist, dass es sich um eine Grünfläche 
handelt. 
Fazit 
Die Regelung hat sich bewährt. 
Hinweis 
Das in der Öffentlichkeit breit diskutierte Shisha-Verbot am Rheinboulevard wurde nicht 
durch die Kölner Stadtordnung, sondern durch ordnungsbehördliche Allgemeinverfügung 
geregelt. 
 
2.4.3 § 25 Abs. 1 Nutzungsregeln für öffentliche Spiel- und Bolzplätze 
§ 25 Abs. 1 wird folgt neu gefasst: 
Die Benutzung der öffentlichen Spiel- und Bolzplätze ist grundsätzlich täglich von 
7:00 Uhr bis 22:00 Uhr erlaubt. Ein Aufenthalt ist grundsätzlich bei Beachtung von 
Absatz 2 gestattet. 
Begründung der Neuregelung 
Die Verwaltung hatte 2016 vorgeschlagen, den Aufenthalt auf Spiel- und Bolzplätzen ein-
zuschränken, da es täglich Beschwerden über Ruhestörungen auf Spiel- und Bolzplätzen 
gibt. Dem ist der Rat nicht gefolgt. 
Erfahrungen der Verwaltung 
Nach wie vor erreicht den Ordnungsdienst eine Vielzahl von nächtlichen Beschwerden über 
Lärm und Verschmutzungen. Im Zeitraum 15.03. bis 15.09.2017 lagen 126 Beschwerden 
vor. Zahlen für 2016 liegen mangels Vergleichbarkeit nicht vor. 
Fazit 
Trotz der Vielzahl von Beschwerden hat sich die Regelung bewährt. 
Jugendliche haben auch nach 22 Uhr das Bedürfnis, sich draußen aufzuhalten. Die Ju-
gendlichen, die sich regelkonform verhalten, würden bei einem Aufenthaltsverbot nach 
22 Uhr unter Generalverdacht gestellt. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass sich 
die meisten Spielplätze in Grünanlagen befinden. Dort ist der Aufenthalt auch nach 22 Uhr 
erlaubt. Eine Differenzierung der Aufenthaltszeiten wäre in der Praxis nicht sinnvoll um-
setzbar. Eine Einschränkung der Nutzungszeiten würde somit nicht zu einer Reduzierung 
der Beschwerden führen.

Erfahrungsbericht – 1. KSO-Änderung 
 
  Seite 11/12 
2.4.4 § 25 Abs. 2 Nutzungsregeln für öffentliche Spiel- und Bolzplätze 
§ 25 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: 
a. der Konsum und das Mitführen von alkoholischen Getränken, 
b. der Konsum von Tabakwaren, anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen (z.B. E-
Zigaretten, Shishas) oder Drogen,  
c. das Fahrradfahren von Jugendlichen und Erwachsenen,  
d. das Befahren mit verbrennungsmotorbetriebenen Kfz und 
e. die Einrichtung und Unterhaltung von Feuerstellenverboten. 
Begründung der Neuregelung 
Die Neuregelung wurde eingeführt, da das Alkoholkonsumverbot oft nicht wirkungsvoll 
durchgesetzt werden konnte, weil die angetroffenen Personen oft behaupteten, sie führten 
die zum Teil geöffneten Flaschen lediglich mit, ohne daraus zu trinken.  
Erfahrungen der Verwaltung 
Die Neuregelung dient dem Ziel, Kinder und Jugendliche besser vor den Gefahren des Al-
kohol- und Drogenkonsums zu schützen.  
Beschwerden und Feststellungen des Ordnungsdienstes. 
15.03. – 15.09.2016 15.03. – 15.09.2017 
229 Beschwerden 269 Beschwerden 
Alkoholkonsum: 189 Alkoholkonsum: 278, Mitführen: 63 
Tabakkonsum: 169 Tabakkonsum: 253 und 3 E-Zigaretten 
Fahrradfahren: 0 Fahrradfahren: 1 
Sicherstellungen: 0 Sicherstellungen: 8 
2016 kein Bestandteil der KSO Feuer/Grillen: 31 
Fazit 
Die Regelung hat sich bewährt. Das Mitführverbot von Alkohol hat die Arbeit des Ord-
nungsdienstes vor Ort wesentlich erleichtert und zu einer erhöhten Rechtsklarheit geführt. 
Das spiegelt sich auch in den erhöhten Fallzahlen der o.a. Tabelle für den Vergleichszeit-
raum 2017 wider.

Erfahrungsbericht – 1. KSO-Änderung 
 
  Seite 12/12 
2.4.5 § 26 Abs. 2 Grillen 
§ 26 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: 
(2) Abweichend von Abs. 1 ist in den folgenden Bereichen und Anlagen das Grillen 
außerhalb der eingerichteten Grillplätze verboten:  
- im Botanischen, Forstbotanischen Garten und Finkens Garten,  
- in der Vogelschau Leidenhausen, im Tierpark Lindenthal und in den Wild-
parks,  
- im Rheinpark, im Bereich des Rheinboulevards Deutz, im Rheingarten und im 
Stadtgarten,  
- in Zieranlagen, 
- auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen,  
- auf Hundefreilaufflächen, 
- im Abstand bis zu 100 Metern zum Waldrand und zu Wohngrundstücken und 
- unterhalb von sowie in einem Abstand von weniger als zwei Metern zu Baum-
kronen 
Begründung der Neuregelung 
Zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer und der Anlage selbst, wurde für den Bereich des 
Rheinboulevards Deutz ein Grillverbot festgelegt. 
Erfahrungen der Verwaltung 
Am Rheinboulevard wird das Grillverbot angenommen, Verstöße wurden keine festgestellt. 
Fazit 
Die Regelung hat sich bewährt. 
 
 
3. Gesamtfazit 
Die Neuregelungen der 1. Änderung der Kölner Stadtordnung haben sich größtenteils be-
währt. 
Die Situation der Straßenmusik stellt sich allerdings als äußerst problematisch dar. Die 
Lärmkulisse in weiten Teilen des Stadtgebiets ist durch die Nutzung von elektronischen 
Verstärkern eine Belastung, die besonders für Anwohnerschaft, Berufstätige sowie für Pati-
entinnen und Patienten unerträglich ist. Ohne ein konkretes Verbot wird der Ordnungs-
dienst diesem Missstand nicht in befriedigendem Maße begegnen können. 
Die Verwaltung schlägt daher erneut vor, die Nutzung elektronischer Verstärker zur Stra-
ßenmusik und anderer Straßenkunst im gesamten Stadtgebiet zu untersagen.  
Die vorgeschlagene Änderung ist nach Auffassung der Verwaltung daher dringend gebo-
ten, um den berechtigten Interessen der ortsansässigen Menschen Rechnung zu tragen.

Anlage 2 - 2. Änderungsverordnung zur Kölner Stadtordnung

2837 Zeichen

Anlage 2 
Kölner Stadtordnung 
 
 
 
 
 
 
 
2. Verordnung zur Änderung 
der Satzung und ordnungsbehördlichen  
Verordnung über die  
öffentliche Sicherheit und Ordnung 
für das Gebiet der Stadt Köln vom 14. April 2014 
in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 
29.01.2017 
 
(Kölner Stadtordnung - KSO) 
 
 
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 
1994 (GV.NW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), des § 19 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes NRW 
vom 23. September 1995 (GV. NW. S. 1028 / SGV. NRW. 91), der §§ 27 Abs.1 und Abs.4 Satz 1,  
31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz 
(OBG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NRW. S.528 / SGV. NRW. 
2060) und des § 10 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und 
ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz – LImSchG NRW -) vom 18. März 
1975 (GV. NRW. S. 232 / SGV. NRW. 7129) jeweils in der bei Erlass dieser Verordnung geltenden 
Fassung wird von der Stadt Köln auch als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der Stadt Köln 
folgende 2. Verordnung zur Änderung der Satzung und ordnungsbehördlichen Verordnung über die 
öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln vom 14.04.2014 in der Fassung der 
1. Änderungsverordnung vom 29.01.2017( AmtBl. StK, 2014; S. 251 ff., AmtBl. StK 2017, S. 51 ff.) 
erlassen:

Seite 2 
Artikel 1 
Die Kölner Stadtordnung wird wie folgt geändert: 
 
§9 Darbietung von Straßenmusik und -schauspiel und anderer Straßenkunst 
§ 9 wird wie folgt gefasst: 
 
Straßenmusik und -schauspiel darf nur in den ersten 30 Minuten einer vollen Stunde in einer 
Lautstärke dargeboten werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. 
Der Einsatz von Lautsprechern und elektronischen Verstärkern ist verboten. Die zweite Hälfte 
jeder vollen Stunde ist spielfrei zu halten. In der Zeit von 22 Uhr bis 10 Uhr darf keine Stra-
ßenmusik gespielt werden. Nach jeder Darbietung ist der Standort so zu verändern, dass die 
Darbietung am ursprünglichen Standort nicht mehr hörbar ist; der neue Standort muss min-
destens 300 Meter entfernt sein. Jeder Standort darf pro Tag und Musikerin / Musiker / Mu-
sikgruppe nur einmal bezogen werden. 
Absatz (2) entfällt. Anlage 1 entfällt, die Nummerierung der weiteren Anlagen bleibt erhalten. 
 
§ 33 Ordnungswidrigkeiten 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Geltungsbereich dieser Verordnung 
 
§ 33 Abs. 1 Ziff. 13 wird wie folgt gefasst: 
13. entgegen § 9 Abs. 1, Satz 2 einen Lautsprecher oder elektronische Verstärker für Straßenmu-
sik, Straßenschauspiel oder andere Straßenkunst benutzt, 
 
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt eine Woche nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in 
Kraft.

Anlage 4 Auszug AVR vom 06.11.2017

9500 Zeichen

Anlage 4 
 
 
 
Geschäftsführung  
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und 
Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 
Frau Mahmod 
Telefon:  (0221) 221 25001  
Fax       :  (0221) 221 26565 
E-Mail:  midia.mahmod@stadt-koeln.de 
Datum: 08.11.2017 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses 
Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales vom 06.11.2017 
öffentlich 
10.4 Bericht über die Auswirkungen der 1. Änderung der Kölner Stadtord-
nung  
(Erfahrungsbericht-KSO) und 2. Änderung der Kölner Stadtordnung 
2649/2017 
MdR Dr. Krupp schlägt vor, die Vorlage ohne Votum in die nachfolgenden Gremien 
zu verweisen. Nachdem sie von den Bezirksvertretungen behandelt wird, werde sie 
anschließend erneut im AVR behandelt. Seine Fraktion möchte der Vorlage folgende 
Fragen mit auf den Weg geben: 
Zwar stehe fest, dass Straßenmusik in Köln leiser werden müsse, seine Fraktion sei 
aber noch nicht endgültig davon überzeugt, dass das Verstärkerverbot der einzige 
und beste Weg dazu sei. Er möchte die endgültige Entscheidung nicht vorwegne h-
men, seine Fraktion sei aber der Meinung, dass es eigentlich möglich sein müsste, 
den Lärm zu messen. Es gebe durchaus auch Situationen, in denen Personen mit 
einem Dudelsack, einer Trompete o.ä. im Zweifel deutlich lauter musizieren als die 
meisten Personen mit einem kleinen Verstärker. Da solche Beeinträchtigungen aber 
genauso störend seien, möchte er wissen, wie die Verwaltung mit diesem Problem 
umzugehen gedenkt. Im Übrigen gebe es auch Musikformen, die unabhängig von 
ihrer Lautstärke ohne Verstärker rein technisch schlichtweg nicht funktionieren. Seine 
Fraktion möchte dies daher zumindest geklärt haben und wissen, ob es bezüglich 
Lärmmessungen seitens der Verwaltung schon Überlegungen oder gar ein Konzept 
gibt bzw. gab oder ob es kategorisch ausgeschlossen wird, dass dies funktionieren 
könnte. 
 
MdR Dr. Elster räumt ein, dass es vielleicht sein möge, dass es einen Künstler geg e-
ben habe, der im vergangen Jahr in einer modernen Kunstform hier in Köln Musik 
gemacht hat, die ohne Verstärker nicht hätte dargebrach t werden können, dies sei 
jedoch nicht das zentrale Thema. Stattdessen greife die Verwaltung hier ein Thema

auf, welches über Jahre hinweg immer präsenter wurde, weil die Menschen, die hier 
in Köln einkaufen, arbeiten und leben, die Lautstärke durch die Ve rstärkung einfach 
leid seien. In einer ohnehin lauten Stadt müsse verstärkte Musik nicht unbedingt 
stattfinden. 
Gleichwohl müssten entsprechende Regelungen allerdings auch kontrolliert werden. 
Er habe beispielsweise neulich an einem Sonntag eine Person mit Verstärker im Um-
feld des Domes beobachten können, obwohl es nach der geltenden Kölner Stadtor d-
nung sonntags nicht erlaubt ist, im Umfeld des Domes Verstärker einzusetzen. 
Der vorliegende Vorschlag der Verwaltung müsse nun diskutiert werden, wobei man 
sich dabei nicht auf „Einzelschicksale“ zurückziehen könne, sondern das Kernpro b-
lem lösen müsse, welche s sich in den vergangenen Monaten immer und immer wi e-
der gezeigt habe. Seiner Einschätzung nach gehe der Vorschlag der Verwaltung  da-
bei in die richtige Richtung.  
 
MdR Richter weist darauf hin, dass die vorliegende Vorlage neben dem Beschlus s-
vorschlag auch den Bericht über die Auswirkungen der 1. Änderung der Kölner 
Stadtordnung beinhaltet und bedankt sich bei der Verwaltung für diese aus seiner 
Sicht gute und nachvollziehbare Darstellung. 
Selbstverständlich werde man die Vorlage heute ohne Votum in die nachfolgenden 
Gremien verweisen und erwarte sie nach den Beratungen in den einzelnen Bezirk s-
vertretungen gespannt zurück. Anschließend werde sie dann final im R at behandelt. 
Vorbehaltlich der Fraktionsmeinung sei bereits jetzt eine gewisse Sympathie für den 
Vorschlag der Verwaltung vorhanden.  
 
MdR Tokyürek teilt mit, dass die Beschwerden verständlich seien, denn es sei nach-
vollziehbar, dass sich die Menschen dur ch die Lautstärke gestört fühlen. Dennoch 
sei ihre Fraktion nicht davon überzeugt, dass ein vollständiges Verbot de r Verstärker 
hier angebracht sei . Vor einem Jahr habe es bereits eine Verschärfung der Kölner 
Stadtordnung gegeben, nun sollen Verstärker vollständig verboten werden. 
Sie stimmt den Ausführungen von MdR Dr. Krupp zur Messbarkeit der Lautstärke zu.  
Vor dem Hintergrund, dass die Vorlage nun zunächst einmal in die einzelnen B e-
zirksvertretungen gegeben werde und daher ein wenig Zeit besteh e, möchte sie wis-
sen, ob beabsichtigt sei, dass Gespräch mit den Straßenmusikerinnen und Straße n-
musikern zu suchen und zu schauen , ob man übereinkommen könnte. Seinerzeit 
habe bereits ein Runder Tisch stattgefunden, jetzt h abe die Verwaltung erneut die 
Gelegenheit dazu und würde sich damit auch nichts verschenken. Sie betont, dass 
sie der Verwaltung diese Anregung mit auf den Weg geben möchte, da eine weitere 
Verschärfung, d. h. ein  vollständiges Verstärkerverbot  nach nur einem Jahr , ohne 
vorher mit den betroffenen Menschen gesprochen zu haben und versucht zu haben, 
mit diesen übereinzukommen und die Lautstärke zu messen, aus ihrer Sicht ein w e-
nig zu harsch sei. 
 
MdR Hegenbarth lobt den vorliegenden Erfahrungsbericht. Aus diesem gehe u. a. 
auch die Problematik der Ve rdrängung hervor. Da der Einsatz von Lautsprechern 
und elektronischen Verstärkern im Umfeld des Domes und auf der Hohe Straße nicht 
mehr erlaubt sei, würden die betroffenen Musikerinnen und Musiker nun woanders 
musizieren, z. B. auf dem Neumarkt oder in Wo hngegenden. Hieraus lassen sich 
zwei Rückschlüsse ziehen: Entweder werden Verstärker – wie gefordert – in der 
ganzen Stadt generell verboten oder aber sie werden in den besagten Bereichen der 
Stadt wieder zugelassen, damit keine Verdrängung mehr stattfinde. 
Ferner bezieht er sich auf Punkt § 11a Alkohol- und Drogenkonsum in untermittelba-
rer Umgebung von Kindergärten und Schulen  der Kölner Stadtordnung. Hier sei eine

amüsante App entwickelt worden, die aufzeig e, welche Bereiche der Stadt man u m-
gehen müsse, wenn man das sogenannte „Wegbier“ in der Hand ha be. Er zitiert aus 
dem Erfahrungsbericht (Seite 9), dass der Verwaltung zu dieser Neuregelung nur 
wenige Beschwerden und keine Feststellungen vorliegen. Als Fazit schreib e die 
Verwaltung anschließend, dass sic h die Regelung bewährt ha be. Er jedoch sehe als 
Fazit, dass die Regelung schlichtweg überflüssig sei. 
 
Herr Stadtdirektor Dr. Keller teilt mit, dass die Verwaltung die Wortbeiträge mit in den 
Beratungsverlauf der Vorlage nehme. Insbesondere die Frage, ob e s Alternativen zu 
einem Verstärkerverbot gibt, die ggf. weniger einschneidend s eien. Vor allem zum 
Thema Messungen könne die Verwaltung noch einmal Stellung nehmen. Ad hoc ha l-
te er persönlich Lärmmessungen allerdings für zu kompliziert, auch in der Umse t-
zung der Verwaltungspraxis. 
 
Herr Rummel ergänzt, dass er hierzu direkt Stellung nehmen könne. Die Verwaltung 
habe diese Frage bereits intensiv geprüft, nun werde das gleiche Thema erneut a n-
gestoßen. Seinerzeit sei die Regelung „erheblich belästigt“ eingefüh rt worden. Dem-
nach dürfe die Lautstärke die Menschen sogar belästigen, nur eben nicht erheblich 
belästigen. Es sei aber immer eine Frage desjenigen, der belästigt w erde. Man kön-
ne folglich keine Messungen bei demjenigen vornehmen, der den Schall aussendet,  
sondern müsse dort messen, wo der Schall ankomm e. Er merkt an, dass die Verwal-
tung nur einen kleinen Teil der eingegangen Beschwerden dargelegt ha be (Anlage 
3), die u. a. von relevanten Gruppen wie der Bürgergemeinschaft Altstadt seien. 
Die Regelung aus d em vergangenen Jahr sei quasi ein Aufruf gewesen, künftig Ve r-
stärker benutzen zu müssen. Denn wenn man durch die Stadt geh e, seien im Ve r-
gleich zu früher nun an keiner Stelle mehr Musikerinnen und Musiker ohne Verstä r-
ker aufzufinden. 
Er fasst zusammen, das s eine Regelung über Lärmmessungen entf alle, weil man 
nicht von dem Schall ausgehen könne, sondern einen „Gestörten“ brauche. Die 
normsichere Festlegung von Lärmpegeln in der Kölner Stadtordnung sei daher nicht 
relevant. Andernfalls würden auch die Musikerinnen und Musiker ausscheiden, die 
ohne Verstärker genauso laut s eien wie die Personen mit Verstärkern. So würden 
letztendlich viele Personen ausgeschlossen werden, obwohl man ja grundsätzlich 
Straßenmusik in der Stadt haben wolle. 
 
MdR Dr. Krupp st ellt klar, dass die SPD -Fraktion für eine Reduzierung des Lärms 
sei. Sollten Personen ohne Verstärker also genauso laut sein wie Personen mit Ve r-
stärker, sollte selbstverständlich auch gegen diese vorgegangen werden. 
Er führt an, dass in der ursprünglichen  Verwaltungsvorlage von Lärmmessungen 
ausdrücklich die Rede gewesen sei. Dass Lärm gemessen werden k önne und ein 
Konzept erarbeitet werde,  sei also ein Vorschlag der Verwaltung gewesen. Dann 
hieß es jedoch plötzlich, dass dies zu aufwendig sei. Daher wolle  seine Fraktion nun 
wissen, ob Lärmmessungen nicht doch möglich seien und ob es möglicherweise b e-
reits ein weit gediehenes Konzept gebe, auf welches nur aus Gründen der Verwa l-
tungsvereinfachung nicht zurückgegriffen werde. 
 
Herr Rummel verneint dies. 
 
Der Vorsitzende fasst zusammen, dass die Ant worten der Nachfragen mit in die  Be-
zirksvertretungen gegeben werden und stellt die Vorlage zur Abstimmung.  
Beschluss: 
Die Vorlage wird ohne Votum in die nachfolgenden Gremien verwiesen.

Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.

Anlage 3 - Beispiele Lärmbeschwerden

14236 Zeichen

Anlage 3
Kanzlei Mächel •  Von-Seeckt-Str. 24/26 ■  45130 Essen
Stadtverwaltung Köln 
A m t für öffentliche Ordnung 
W illy-Brandt-Platz 3
D-50679 Köln
Essen, 26.06.2017
Straßenmusik vor der Augenklinik am Neumarkt/Schildergasse 107-109
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich komme zurück auf den Briefwechsel diesseits 07.12.2016 und Ihrerseits 
06.02.2017.
Aus gegebenem Anlass muss ich das o. g. Thema erneut aufgreifen. Zwar 
hatten Sie mit Ihrem Antwortschreiben erklärt, es finde eine intensive, tägli­
che ordnungsbehördliche Überwachung statt. Gleichwohl hat sich die Prob­
lematik weiter verschärft und es muss eine Lösung gefunden werden.
Eine Verschärfung ist dadurch eingetreten, dass zwischenzeitlich vielfach 
elektronische Verstärker eingesetzt werden. Diese haben eine verheerende 
Wirkung, weil nicht nur der Geräuschpegel extrem erhöht wird, sondern 
zusätzlich das Musikalische zur Unkenntlichkeit verzerrt wird und aus der 
Distanz nicht mehr als Musik, sondern nur noch als Krach wahrnehmbar ist.
Weiter ist zu konstatieren, dass neuartige Instrumente (überwiegend orien­
talische Blasinstrumente) zum Einsatz kommen, deren Klangbild einer 
Vuvuzela ähnelt. Das wird von den behandelnden Ärzten, den Patienten 
und auch dem medizinischen Personal als unerträglich angesehen.
Es wurde bereits im Dezember 2106 darauf hingewiesen, dass meine 
Mandanten an dem oben genannten Standort eine Augenklinik betreiben. 
Es werden dort chirurgische Eingriffe am Auge vorgenommen. Ein solcher 
Eingriff ist für die Patienten extrem belastend. Häufig sind die Patienten vor 
dem Eingriff sehr angespannt und danach erschöpft. In der Klinik gibt es 
einen „Aufwachraum“,  in welchem sich die Patienten so lange aufhalten 
können wie es ihnen beliebt, wobei das Klinikpersonal darauf achtet, dass 
die Patienten beim Verlassen der Klinik so weit stabilisiert sind, wie dies 
unter Berücksichtigung des Eingriffs und der individuellen Disposition mög­
lich ist. Bedauerlicherweise reichen die Lärmemissionen bis in den Auf­
Kai Mächel 
Rechtsanwalt 
Von-Seeckt-Straße 24/26 
45130 Essen
Telefon 0201 -  8777 6166 
Telefax 0201 -  8777 6169 
Mobil 0 1 7 2 -2 5 8  21 21 
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BL2 300 700 24

2
\ \
wachraum hinein, so dass es zunehmend schwierig wird, das Ziel der indi­
viduellen Stabilisierung überhaupt zu erreichen. Vielfach wird von Patienten 
an das Klinikpersonal die Bitte herangetragen, irgendwas gegen die Stra­
ßenmusik zu unternehmen.
Nach diesseitigem Dafürhalten ist ein Verbot des Einsatzes Elektronischer 
Verstärker alternativlos. Zusätzlich wird eine Dezibel-Begrenzung für sinn­
voll erachtet. Straßenmusik war bis dato nie gedacht, um ganze Straßen­
züge bis in die obersten Etagen hinein zu beschallen. Straßenmusik hatte 
ursprünglich den eigentlich Sinn, vorübergehenden Passanten die Möglich­
keit zu geben, sich dem Musikgenuss hinzugeben, wofür diese in aller Re­
gel ein Verweilen in der Nähe der musikalischen Darbietung wählen. In 
dieser Konstellation ist der Einsatz elektronsicher Verstärker obsolet und ist 
auch eine Dezibel -Beschränkung für den Künstler hinnehmbar. Daher soll­
ten beide Maßnahmen nicht nur im Sinne der „Anwohner“,  sondern letztlich 
auch im Sinne der Künstler selbst sein.
Das Angebot, mit Ihnen einen konstruktiven Dialog zu führen, bleibt selbst­
verständlich aufrecht erhalten. Gleichwohl muss an dieser Stelle auch ein­
mal darauf hingewiesen werden, dass nach diesseitiger Einschätzung ein 
Nicht-Einschreiten der Stadtverwaltung ein schadensersatzauslösendes 
Unterlassen wäre.
Angesichts der Tatsache, dass mehrere Mitarbeiter meiner Mandantin be­
reits angekündigt haben, bei einem Fortdauern der Problematik zu kündi­
gen oder anderweitig dem Arbeitsplatz fern zu bleiben, wird eindringlich um 
kurzfristiges Handeln und eine Rückantwort bis zum 10.07.2017 gebeten.
Kai Mächel 
Rechtsanwalt

BÜRGER
GEMEINSCHAFT
ALTSTADT
Verein zur Förderung einer  
lebenswerten Altstadt e.V.
Bürgerstr 12-14 
SOf j6 7  Köln
0221 2S3 263 2
m.M' .'buci'cj'-r-!! rr-.'än-'r,h -dt d e
wV'AV b u e fg f rrp m i-ln ic h a ft atT^tnd! de
Vorsitzender
Dr. Joachim  A. Groth
1 . Stellv. V orsitzende
Iris Schütze
2. Stellv. V orsitzender
Prof em Dr. Dr. h.c. Leo Kreutzer
S chatzm eisterin
Hildegard Baith-Roos
Köln, d. 31. Juli 2017
An den
Leiter des Ordnungsamtes 
Herrn Engelbert Rummel
-persönlich-
Ottmar-Pohl-Platz 1  
51103 Köln
Halbjahresbericht zur Stadtordnung vom 29. Januar 2017  
Speziell: Straßenmusikanten mit Verstärkeranlagen
Sehr geehrter Herr Rummel,
die Stadtordnung vom 29. Januar 2017 hat zum Ziel, bestimmte 
Auswüchse im öffentlichen Raum einzudämmen. W ir dürfen uns 
erlauben, Ihnen einen kurzen Halbjahresbericht zu übermitteln, 
der speziell zur Problematik der Straßenmusikanten verfasst ist.
1. Die Problematik des sog. Umsetzungsdefizits
Köln hat zahlreiche Satzungen und Verordnungen in den letzten 
Jahren erlassen. Dazu zählen Stadtordnungen, Gestaltungs­
satzungen, W ohnraumschutzsatzungen, Platznutzungskonzepte 
etc.. Sie alle leiden an einem sog. Umsetzungsdefizit. Dies gilt 
insbesondere auch nach unserer Ansicht für die Stadtordnung.
In § 9 Abs. 1  heisst es:
§ 9 Darbietung von Straßenmusik und -Schauspiel und anderer  
Straßenkunst
(1) Straßenmusik und -Schauspiel darf nur in den ersten 30 Minuten einer  
vollen Stunde in einer Lautstärke dargeboten werden, dass unbeteiligte  
Personen nicht erheblich belästigt werden. Die zweite Hälfte jeder vollen  
Stunde ist spielfrei zu halten. In derZeit von 22 Uhr bis 10 Uhr darf keine  
Straßenmusik gespielt werden. Nach jeder Darbietung ist der Standort so zu  
verändern, dass die Darbietung am ursprünglichen Standort nicht mehr  
hörbar ist; der neue Standort muss mindestens 300 Meter entfernt sein.  
Jeder Standort darf pro Tag und Musiker nur einmal bezogen werden.
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Die Anzahl der Straßenmusikanten im Bereich der Schildergasse, Breite Straße, Hohe 
Straße, W allraf-Platz Beginn Hohe Straße, Alter Markt, Heumarkt, Ostermannplatz, 
W eltjugendtagsweg, Fischmarkt, Rheingarten etc., ist mittlerweile kaum noch 
nachzuhalten, da neben bekannten und professionellen Anbietern, auch zahlreiche 
durchreisende Straßenmusikanten eine Rolle spielen. Die soeben vorgezeichnete 
innerstädtische Fläche, in der die Szene der Straßenmusiker sich schwerpunktmäßig 
aufhält und die durch das ökonomische Prinzip „Masse=Umsatz“ vorgegeben wird, kann 
also nur dann und unseres Erachtens zur Bespielung freigegeben werden, wenn 
zusätzliche, effiziente Kontrollmöglichkeiten geschaffen werden.
Hierzu zählt insbesondere aus unserer Sicht ein Verbot der Nutzung von Verstärker­
anlagen.  Dazu folgende Ausführungen:
2. Die Problematik der sog. Verstärkeranlagen
In § 9 Abs. 2 der Stadtordnung heisst es:
(2) Im Umfeld des Domes ist der Einsatz von Lautsprechern und elektronischen 
Verstärkern für Straßenmusik, Straßenschauspiel und andere Straßenkunst 
verboten. Das Umfeld des Domes umfasst auf der Nordseite die Domplatte 
einschließlich der Freitreppe und des unmittelbaren Bereichs vor dem 
Treppenaufgang auf dem Bahnhofsvorplatz einschließlich Chargesheimerplatz. Auf 
der Westseite das Domkloster einschließlich der Platzfläche am Seite 6/17 
Römerbogen und des Kardinal-Höffner-Platzes sowie der Straßen Unter 
Fettenhennen und Domgässchen sowie den Wallrafplatz. Auf der Südseite die 
Straßen Am Hof und Bischofsgartenstraße einschließlich des gesamten 
Roncalliplatzes und der Nordseite des Kurt-Hackenberg-Platzes. Auf der Ostseite 
der Heinrich-Böll-Platz und die Gebäudewand des Museum Ludwig. Der 
entsprechende Bereich ist in Anlage 1  gekennzeichnet, die Bestandteil dieser 
Verordnung ist.
Dass der Dom als Bauwerk und W eltkulturerbe vor Geräuschimmissionen durch 
Verstärkeranlagen geschützt werden müsste, ist gerade nicht Thematik für den Erlass der 
Stadtordnung gewesen. Dies gilt es festzuhalten. Thematik war hier die Sicherstellung 
einer religiösen Andacht für den Kircheninnenraum und insbesondere zu den Zeiten der 
sog. Heiligen Messe. Dass selbst der W allrafplatz und der Kurt-Hackenberg-Platz sowie 
der Heinrich Böll Platz in dieses Konzept einbezogen wurden, zeigt als weiteres, welche 
Reichweiten und welche „Durchdringungsmöglichkeiten“ mittlerweile moderne 
Verstärkeranlagen erzielen.
Damit steht eines aber auch unmissverständlich fest: Beeinträchtigungen, die über diese 
Intensität verfügen, stellen per se einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1  der Stadtordnung dar 
und sind geeignet, erhebliche Belästigungen bei unbeteiligten Personen herbeizuführen.
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Da jedoch aus vorgenannten Gründen ( Punkt 1  U m setzungsdefizit) es dringend 
effizienter Kontrollmöglichkeiten bedarf, ist ein Verbot von Verstärkeranlagen das 
einfachste Mittel, um diese Beeinträchtigungen zu verhindern.
3. Die Problematik des Art. 3 ( Gleichheitsgrundsatzes )
Der Schutz der Religionsausübung ist sicherlich ein von der Verfassung festgelegtes 
hohes Gut. Einen praktischen Ausläufer dieses Grundrechtes kann man in der 
Stadtordnung erkennen.
Andererseits ist zu bedenken, dass auch aufgrund anderer, verfassungsrechtlich 
geschützter Institutionen ( bspw. jene der Berufsausübung ), Beeinträchtigungen im 
Vorfeld über eine Stadtordnung ausgeschlossen werden sollten. Zahlreiche Ärzte, aber 
auch Anwälte, bis zum Fachpersonal des Einzelhandels klagen seit geraumer Zeit über 
massive Beeinträchtigungen. Und dies gilt bereits schon für Darbietungen ohne 
Verstärkeranlagen, etwa durch den Einsatz der sog. „Didgeridoos“.
Ein weiterer Punkt, der genannt werden darf: Die Beeinträchtigung von Führungen in der 
Altstadt. Mittlerweile können angesichts der Lautstärke der Darbietungen Führungen auf 
den Plätzen in der Spielzeit nicht mehr durchgeführt werden. Da aber vielfach die Beiträge 
vor Ort erfolgen müssen ( bspw.: am van Werth Brunnen oder Heum arkt-D enkm al), 
müssen die Führungen in benachbarte Areale ausweichen. Sie können ja gerade nicht 
angesichts der Buchungsvorgaben zeitlich verschoben werden.
Ein letzter Punkt, der ebenfalls von Bedeutung seien sollte: Die Interessen der 
Sehbehinderten. Nach Schilderung der Behindertenverbände wird die fehlende 
Sehfähigkeit immer auch durch die Aufnahme von Geräuschen zumindest teilweise 
kompensiert. Dieses Zusammenspiel der Faktoren wird durch übermäßige 
Geräuschkulissen in erheblicherW eise beeinträchtigt. Andere Geräusche ( das Heran­
nahen der Schritte von Passanten, das Herannahen eines Autos etc. ) können bei ent­
sprechender Lautstärke nur noch schwer wahrgenommen werden. Was das bedeutet, 
kann man nur nachvollziehen, wenn man selber einmal einen Testlauf durchgeführt hat.
4. Speziell: Die Problematik des Wohnens
Immer wieder wird in den Präambeln diverser Satzungen und Verordnungen die 
Sonderheit Kölns betont, dass in der Stadt noch relativ viel Menschen wohnen, die es zu 
schützen gilt.
So heisst es etwa in der Präambel des sog. Verqabekonzept für innerstädtische Plätze 
vom 16.07.2013:
„In der Kölner Innenstadt leben -  im Gegensatz zu vielen anderen Großstädten in der  
Bundesrepublik -  über 137.000 Menschen. Sie haben Anspruch a uf ein lebenswertes  
Umfeld und verdienen den Schutz vor übermäßigen Belastungen.
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Unter diesen Gesichtspunkten besteht die Notwendigkeit einer stärkeren Steue­
rung der Platzvergabe und Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an  
der Durchführung interessanter Veranstaltungen, dem Ruhebedürfnis der  
Anwohnerschaft bzw. der Anliegerinnen und Anlieger sowie der Wahrung des Platz-  
und Freiraumcharakters."
Ähnliche Formulierungen und Zielsetzungen im Hinblick auf den Erhalt der 
innerstädtischen Bevölkerung finden sich in den Bebauungsplänen und den 
Begründungen zu diesen Plänen, oder aber in der Wohnraumschutzsatzung vom 4. Juli 
2014.
Es ist deshalb durchaus überlegenswert, angesichts der Häufung der Probleme im Bereich 
des innerstädtischen Wohnens ( zunehmende Privatisierung öffentlicher Flächen durch 
Außengastronomie, Ballermannisierung des öffentlichen Raumes, zunehmende 
Verdrängung von Einwohnern durch zweckwidrige Nutzung von Wohnungen zugunsten 
der Tourismusindustrie, generelle W ohnungsnot, e tc .) die vorhandenen Satzungen, 
restriktiv auszulegen.
Anders ausgedrückt: Welchen Sinn macht ein Platznutzungskonzept, wenn das darin 
festgeschriebene Ruhebedürfnis für Anwohner ( und im übrigen auch für Dienstleister und 
Gewerbetreibende ) durch eine Stadtordnung und täglicher, lautstarker „Eventisierung“ der 
Flächen wiederum aufgeweicht wird?
Die neue Stadtordnung hat zu erheblichen Beeinträchtigungen innerhalb kürzester Zeit 
geführt und insbesondere zu einer Aufrüstung mit Verstärkeranlagen. Die Resonanz auch 
im Bereich der Leserbriefe auf einen entsprechenden Artikel in der Kölnischen Rundschau 
vom 24. Juli 2017 ( „Verstärkte Klangerlebnisse“ ) war erheblich. W ir können aus unserer 
Sicht die negativen Erfahrungen nur bestätigen und plädieren neben einem Verbot von 
Verstärkeranlagen auch dafür, geeignete Eingriffsmöglichkeiten zu schaffen, die 
besonders lautstarke Darbietungen auch ohne Verstärkeranlagen in geeigneterW eise 
einschränken können. W ir plädieren zudem dafür, auch das „professionelle Zusammen­
spiel“ zwischen Teilen der Gastronomie und den Musikern einer stärkeren Kontrolle zu 
unterziehen.
Mit Dank für Ihr Bemühen im voraus und freundlichen Grüßen 
i.V. der Bürgergemeinschaft Altstadt
5. Fazit:
Joachim A/GrothT I 
rsifeZemrer des y o i^ tandes)
Iris Schütze
( 1. Stellvertretende Vorsitzende)
Barth-Roos Hildegard Barth-Roos 
(Schatzm eisterin) (2. Stellvertretender V orsitzender)
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Beratungsverlauf (12)

06.11.2017 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
09.11.2017 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.2.7 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
23.11.2017 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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04.12.2017 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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04.12.2017 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

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04.12.2017 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.9 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: abgelehnt (in der Vorberatung)

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04.12.2017 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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07.12.2017 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 5.19 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

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07.12.2017 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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07.12.2017 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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11.12.2017 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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19.12.2017 Rat
TOP 6.3.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
2649/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
25.10.2017
Erstellt
24.08.2017 16:22