2649/2017
Bericht über die Auswirkungen der 1. Änderung der Kölner Stadtordnung
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Beschlussvorlage Rat
4466 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/32/0 Vorlagen-Nummer 2649/2017 Freigabedatum 25.10.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bericht über die Auswirkungen der 1. Änderung der Kölner Stadtordnung (Erfahrungsbericht-KSO) und 2. Änderung der Kölner Stadtordnung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat der Stadt Köln nimmt den beigefügten Bericht über die Auswirkungen der 1. Änderung der Kölner Stadtordnung zur Kenntnis (Anlage 1). 2. Der Rat der Stadt Köln beschließt die 2. Verordnung zur Änderung der Satzung und ord- nungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadtordnung – KSO) in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 29.01.2017 (Anlage 2). Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 06.11.2017 Bezirksvertretung 7 (Porz) 09.11.2017 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 23.11.2017 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 04.12.2017 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 04.12.2017 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 04.12.2017 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 04.12.2017 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.12.2017 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 07.12.2017 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 07.12.2017 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 11.12.2017 Rat 19.12.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Mit Beschluss des Rates vom 20.12.2016 wurde die 1. Änderung der Kölner Stadtordnung beschlos- sen und die Verwaltung beauftragt, „dem Rat und seinen Gremien sowie den Bezirksvertretungen im ersten Quartal 2018 einen Bericht über die Auswirkungen der KSO-Änderungen vorzulegen.“ Die Verwaltung legt diesen Bericht aufgrund des drängenden Änderungsbedarfs bereits zu diesem Zeitpunkt vor. Die Änderungen der Kölner Stadtordnung haben sich im Grundsatz bewährt. Weiteres ist dem in der Anlage 1 beigefügten Bericht zu entnehmen. Allerdings besteht ein dringender Änderungsbedarf be- züglich der Regelungen zur Straßenkunst, insbesondere im Hinblick auf die Straßenmusik. In der Folge der 1. KSO-Änderung und der öffentlichen Diskussion über die 2016 geplanten Änderun- gen, haben sich flächendeckend elektronisch verstärkte Musikdarbietungen ausgebreitet. Die perma- nente Geräuschkulisse hat zu einer enormen Belastung der dort lebenden und arbeitenden Men- schen geführt. Exemplarisch sind zwei Beschwerdeschreiben als Anlage 3 beigefügt, die sehr anschaulich die Be- schwernisse durch laute Beschallung darstellen. Das Einverständnis zur Veröffentlichung des Schrei- bens liegt der Verwaltung vor. Ferner ist die in der Schildergasse gelegene Antoniterkirche sehr stark durch die negativen Auswirkungen der Straßenmusik betroffen. Darüber hinaus ergibt sich das Paradoxon, dass Künstler, die den öffentlichen Raum lediglich tempo- rär im Rahmen einer Veranstaltung bespielen wollen, ein Genehmigungsverfahren durchlaufen müs- sen und gleichzeitig der öffentliche Raum im Grunde dauerhaft durch Straßenmusiker beschallt wird. Daher schlägt die Verwaltung ein stadtweites Verbot elektronischer Verstärker, mit folgenden Ände- rungen der KSO vor: § 9 KSO Darbietungen von Straßenmusik und -Schauspiel und anderer Straßenkunst (die Er- gänzungen zur aktuell gültigen Fassung der KSO sind unterstrichen): Straßenmusik und -schauspiel darf nur in den ersten 30 Minuten einer vollen Stunde in einer Laut- stärke dargeboten werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Der Einsatz von Lautsprechern und elektronischen Verstärkern ist verboten. Die zweite Hälfte jeder vollen Stunde ist spielfrei zu halten. In der Zeit von 22 Uhr bis 10 Uhr darf keine Straßenmusik gespielt werden. Nach jeder Darbietung ist der Standort so zu verändern, dass die Darbietung am ursprünglichen Standort nicht mehr hörbar ist; der neue Standort muss mindestens 300 Meter entfernt sein. Jeder Standort darf pro Tag und Musikerin / Musiker / Musikgruppe nur einmal bezogen werden. Absatz (2) entfällt. Anlage 1 entfällt, die Nummerierung der weiteren Anlagen bleibt erhalten. § 33 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Geltungsbereich dieser Verordnung § 33 Abs. 1 Ziff. 13 wird wie folgt gefasst: 13. entgegen § 9 Abs. 1, Satz 2 einen Lautsprecher oder elektronische Verstärker für Straßenmu- sik, Straßenschauspiel oder andere Straßenkunst benutzt,
Anlage 1 Erfahrungsbericht KSO
23100 Zeichen
Anlage 1
Amt für öffentliche Ordnung
BERICHT ÜBER DIE AUSWIRKUNGEN DER
1. ÄNDERUNG DER
KÖLNER STADTORDNUNG
Foto: Ordnungsdienst
Seite 2/12
Die Oberbürgermeisterin
Dezernat I – Allgemeine Verwaltung, Ordnung und Recht
32 – Amt für öffentliche Ordnung
Stand: 10/2017
Seite 3/12
INHALTSVERZEICHNIS
1. Einleitung ....................................................................................................... 4
2. Erfahrungen mit den Neuregelungen der Kölner Stadtordnung ............... 5
2.1 Schutz des Stadtbildes ................................ ................................ ........................... 5
2.1.1 Verunreinigungen im Bereich von Imbissstuben, Schnellrestaurants und sonstigen
Gewerbebetrieben ................................ ................................ ................................ .... 5
2.2 Schutz vor störendem Verhalten ................................ ................................ ........... 5
2.2.1 § 9 Darbietung von Straßenmusik und -schauspiel und anderer Straßenkunst ......... 5
2.2.2 § 11 Abs. 1 a) Störendes Verhalten in der Öffentlichkeit ................................ ........... 7
2.2.3 § 11 Abs. 1 c) Störendes Verhalten in der Öffentlichkeit ................................ ........... 8
2.2.4 § 11 a Alkohol- und Drogenkonsum in unmittelbarer Umgebung von Kindergärten
und Schulen ................................ ................................ ................................ .............. 8
2.3 Schutz vor Gefahren ................................ ................................ ............................... 9
2.3.1 § 16 Stacheldraht ................................ ................................ ................................ ...... 9
2.4 Benutzung von öffentlichen Anlagen ................................ ................................ .... 9
2.4.1 § 24 Abs. 3 Sport und Spiele ................................ ................................ ..................... 9
2.4.2 § 24 Abs. 7 Sport und Spiele ................................ ................................ ................... 10
2.4.3 § 25 Abs. 1 Nutzungsregeln für öffentliche Spiel- und Bolzplätze ............................ 10
2.4.4 § 25 Abs. 2 Nutzungsregeln für öffentliche Spiel- und Bolzplätze ............................ 11
2.4.5 § 26 Abs. 2 Grillen ................................ ................................ ................................ .. 12
3. Gesamtfazit .................................................................................................. 12
Erfahrungsbericht – 1. KSO-Änderung
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1. Einleitung
Der Rat der Stadt Köln hat am 20.12.2016 die 1. Änderung der Kölner Stadtordnung b e-
schlossen. Nach Ausfertigung der Neufassung am 29.01.2017 und Veröffentlichung im
Amtsblatt, traten die Änderungen am 15.02.2017 in Kraft. Nach einem Übergangszeitraum
von einem Monat wurden die Neuregelungen der KSO ab dem 15.03.2017 konsequent
angewendet.
Im Folgenden werden die Auswirkungen der einzelnen Änderungen jeweils betrachtet, l e-
diglich sprachliche Präzisierungen und inhaltliche Klarstellungen sowie daraus folgende
redaktionelle Anpassungen bleiben davon ausgenommen.
Um einen Vergleich zwischen der vorherigen und der aktuell bestehenden Kölner Stadtord-
nung zu ziehen, wurde für die Jahre 2016 und 2017 jeweils der Erfahrungszeitraum vom
15.03. bis 15.09. zugrunde gelegt. Es muss jedoch konstatiert werden, dass die Ver-
gleichszahlen keine statistisch repräsentative Betrachtung darstellen. Daher kommt den
Aussagen der Fachabteilungen, insbesondere des Ordnungsdienstes eine wesentliche Be-
deutung zu.
Erfahrungsbericht – 1. KSO-Änderung
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2. Erfahrungen mit den Neuregelungen der Kölner Stadtordnung
Im Folgenden sind die Erfahrungen der Verwaltung mit den Neuregelungen nach der
1. Änderung der Kölner Stadtordnung (KSO) näher erläutert. In der KSO wurden im Jahr
2014 fünf ordnungsbehördliche Vorschriften der allgemeinen Gefahrenabwehr zu einer ein-
heitlichen Vorschrift zusammengefasst. Dieses neue Regelwerk hatte sich grundsätzlich
bewährt. In der Praxis zeigte sich, dass einige Punkte angepasst werden mussten. Dazu
hatte die Verwaltung Ende 2016 eine Vorlage erstellt und den Gremien zur Beratung und
Beschlussfassung vorgelegt. Nach breiter öffentlicher Diskussion und Debatte in den Gre-
mien, beschloss der Rat am 20.12.2016 die Verwaltungsvorlage mit Änderungen.
In diesem Bericht, werden die Auswirkungen der jeweiligen Neuregelung in nummerischer
Reihenfolge der Paragrafen betrachtet.
2.1 Schutz des Stadtbildes
2.1.1 Verunreinigungen im Bereich von Imbissstuben, Schnellrestaurants und sons-
tigen Gewerbebetrieben
§ 5 Abs. 3 wurde wie folgt neu hinzugefügt:
Vor Gewerbebetrieben, die unter das Nichtraucherschutzgesetz NRW fallen, sind
geeignete Behälter zur Entsorgung von Zigarettenkippen von rauchenden Gästen
aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig zu leeren.
Begründung der Neuregelung
Vor Gastronomiebetrieben ist es aufgrund des Nichtraucherschutzgesetzes vermehrt zu
Verunreinigungen durch Zigarettenkippen gekommen. Nun müssen geeignete Behälter
aufgestellt werden.
Erfahrungen der Verwaltung
Die Erfahrungen hinsichtlich der Umsetzung sind positiv. Die Neuregelung unterstützt die
Bemühungen zur Reduzierung illegaler Verunreinigungen im Straßenland und trägt zur
Verbesserung des Erscheinungsbildes öffentlicher Flächen bei.
Fazit
Die Regelung hat sich bewährt.
2.2 Schutz vor störendem Verhalten
2.2.1 § 9 Darbietung von Straßenmusik und -schauspiel und anderer Straßenkunst
§ 9 wurde grundlegend überarbeitet. Das von der Verwaltung vorgeschlagene
stadtweite Verbot von elektronischen Verstärkern sowie ein straßenkunstfreier Be-
reich um den Dom wurden nicht beschlossen. Im Domumfeld wurden lediglich elekt-
ronische Verstärker verboten. Ferner wurde die Entfernung des Standortwechsels
von 200 auf 300 Meter erhöht.
(1) Straßenmusik und -schauspiel darf nur in den ersten 30 Minuten einer vollen
Stunde in einer Lautstärke dargeboten werden, dass unbeteiligte Personen nicht er-
heblich belästigt werden. Die zweite Hälfte jeder vollen Stunde ist spielfrei zu halten.
In der Zeit von 22 Uhr bis 10 Uhr darf keine Straßenmusik gespielt werden. Nach
jeder Darbietung ist der Standort so zu verändern, dass die Darbietung am ur-
sprünglichen Standort nicht mehr hörbar ist; der neue Standort muss mindestens
Erfahrungsbericht – 1. KSO-Änderung
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300 Meter entfernt sein. Jeder Standort darf pro Tag und Musiker nur einmal bezo-
gen werden.
(2) Im Umfeld des Domes ist der Einsatz von Lautsprechern und elektronischen
Verstärkern für Straßenmusik, Straßenschauspiel und andere Straßenkunst verbo-
ten. Das Umfeld des Domes umfasst auf der Nordseite die Domplatte einschließlich
der Freitreppe und des unmittelbaren Bereichs vor dem Treppenaufgang auf dem
Bahnhofsvorplatz einschließlich Chargensheimerplatz. Auf der Westseite das Dom-
kloster einschließlich der Platzfläche am Römerbogen und des Kardinal-Höffner-
Platzes sowie der Straßen Unter Fettenhennen und Domgäss-chen sowie den Wall-
rafplatz. Auf der Südseite die Straßen Am Hof und Bischofsgartenstraße einschließ-
lich des gesamten Roncalliplatzes und der Nordseite des Kurt-Hackenberg-Platzes.
Auf der Ostseite der Heinrich-Böll-Platz und die Gebäudewand des Museum Lud-
wig. Der entsprechende Bereich ist in Anlage 1 gekennzeichnet, die Bestandteil die-
ser Verordnung ist.
Begründung der Neuregelung
Die Erfahrungen des Ordnungsdienstes und die massive Beschwerdelage hatten die Ver-
waltung bereits 2016 bewogen, ein stadtweites Verstärkerverbot sowie ein Darbietungsver-
bot von Straßenmusik und -schauspiel sowie anderer Straßenkunst in der Domumgebung
vorzuschlagen. Insbesondere die zunehmende Problematik elektronischer Verstärker und
die zu geringe Distanz der Standortwechsel sollten neu geregelt werden. Darüber hinaus
sollte das UNESCO Welterbe Hohe Domkirche vor Störungen geschützt werden.
Erfahrungen der Verwaltung
Nach der Änderung des § 9 hat sich die ohnehin massive Beschwerdelage über Straßen-
musik deutlich verschärft.
Aus dem Innenstadtbereich liegen hier zahlreiche Beschwerden von Ärzten, Kliniken und
Geschäftsleuten vor, die sich über die Lautstärke – insbesondere der mit Verstärkern dar-
gebotenen Straßenmusik – beschweren. Ferner ist auch die in der Schildergasse gelegene
Antoniterkirche sehr stark durch die negativen Auswirkungen der Straßenmusik betroffen.
Es wird beklagt, dass ein konzentriertes Arbeiten, Telefonate, Besprechungen bzw. ärztli-
che Behandlungen sowie die freie Religionsausübung aufgrund der massiven Lautstärke
wesentlich eingeschränkt werden.
Exemplarisch für die zahlreichen Praxen in der Kölner Innenstadt sei die eindrucksvolle
Schilderung einer Augenklinik am Neumarkt genannt, die in der Anlage 3 der Vorlage bei-
gefügt ist. Darin heißt es u.a.: „Eine Verschärfung ist dadurch eingetreten, dass zwischen-
zeitlich vielfach elektronische Verstärker eingesetzt werden. Diese haben eine verheerende
Wirkung weil nicht nur der Geräuschpegel extrem erhöht wird, sondern zusätzlich das Mu-
sikalische zur Unkenntlichkeit verzerrt wird und aus der Distanz nicht mehr als Musik, son-
dern nur noch als Krach wahrgenommen wird.“ Im Weiteren wird die Situation im Aufwach-
raum der Augenklinik beschrieben: „Bedauerlicherweise reichen die Lärmimmissionen bis
in den Aufwachraum hinein, so dass es zunehmend schwierig wird, das Ziel der individuel-
len Stabilisierung [der Patienten] überhaupt zu erreichen. Vielfach wird von den Patienten
an das Klinikpersonal die Bitte herangetragen, irgendetwas gegen die Straßenmusik zu
unternehmen. Nach diesseitigen Dafürhalten ist ein Verbot des Einsatzes Elektronischer
Verstärker alternativlos.“ (Hervorhebungen im Original).
Ebenfalls ist in der Anlage 3 ein Schreiben der Bürgergemeinschaft Altstadt e.V. aufgeführt,
mit dem die Situation in der Kölner Altstadt dargestellt wird.
Erfahrungsbericht – 1. KSO-Änderung
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Beim Ordnungsdienst der Stadt Köln gingen folgende Beschwerden über Straßenmusik ein:
15.03.-15.09.2016: 224
15.03.-15.09.2017: 329
Dies entspricht einer Steigerung von rund 46 Prozent.
Aufgrund der hohen Beschwerdelage bestreift der Ordnungsdienst die betroffenen Berei-
che regelmäßig und schreitet bei Verstößen konsequent ein.
Die eingehenden Beschwerden führen zwar in der Regel zu einem zeitnahen Einsatz des
Ordnungsdienstes, trotzdem sind einige Beschwerdelagen nicht mehr vor Ort anzutreffen
oder es handelt sich um nicht ordnungswidriges Verhalten. Verstöße ohne vorangegangene
Beschwerden werden selbstverständlich ebenfalls geahndet. In der Konsequenz weicht die
Anzahl der aktenkundigen Feststellungen von der Anzahl der Beschwerden ab.
Im Zeitraum 15.03. bis 15.09.2016 erfolgten 9 Sicherstellungen von Musikinstrumenten
bzw. Verstärkern.
Im Vergleichszeitraum 15.03.-15.09.2017 wurden 148 mündliche Verwarnungen, 41 Ver-
warnungen (Barzahlung), 22 Verwarnungen (unbar), 7 Platzverweise ausgesprochen sowie
7 Sicherstellungen durchgeführt.
Fazit
Die aktuelle Regelung eines begrenzten Verstärkerverbotes hat sich nicht bewährt.
Daher schlägt die Verwaltung erneut die Einführung eines gesamtstädtischen Verstärker-
verbots vor. Ein räumlich begrenztes Verbot führt lediglich zu einer Verlagerung der Prob-
leme.
Die Regelung hinsichtlich der Erhöhung der Entfernung zwischen den Standortwechsel von
200 auf 300 Meter hat sich grundsätzlich bewährt.
2.2.2 § 11 Abs. 1 a) Störendes Verhalten in der Öffentlichkeit
Die Bestimmungen zum Betteln in § 11 Abs. 1 Buchstabe a) wurden sprachlich und inhalt-
lich präzisiert und wie folgt neu gefasst:
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist jedes über den Gemeingebrauch hin-
ausgehende Verhalten untersagt, das geeignet ist, Andere zu gefährden, mehr als
nach den Umständen vermeidbar zu behindern oder zu belästigen sowie Sachen zu
beschädigen, insbesondere durch:
a) bestimmte Formen des Bettelns
aggressives Betteln oder aggressive Verkaufspraktiken, z. B. durch Anfassen, Fest-
halten, Versperren des Weges, aufdringliches Ansprechen, Errichten von Hindernis-
sen, bedrängende Verfolgung, Einsetzen von Hunden, (siehe unten)
Betteln durch bedrängendes Zusammenwirken mehrerer Personen,
organisiertes beziehungsweise bandenmäßiges Betteln,
Betteln, das den Fußgänger- oder Straßenverkehr behindert,
Betteln unter Vortäuschen körperlicher Behinderungen oder sozialer Notlagen,
Betteln durch Einsetzen von Kindern oder durch Kinder,
Betteln durch Einsetzen von Tieren, ohne dass die erforderlichen wahrheitsge-
treu ausgefüllten tierseuchenrechtlichen Nachweise mitgeführt werden,
Erfahrungsbericht – 1. KSO-Änderung
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Begründung der Neuregelung
Um eine höhere Bestimmtheit und Transparenz der Vorschrift zu gewährleisten wurde die-
ser Paragraph präzisiert. Im Gegensatz zum stillen Betteln um Almosen zur Bestreitung des
eigenen Lebensunterhaltes, stellen die genannten Formen eine systematische Einnahme-
erzielung dar, die nicht den vom Gemeingebrauch gedeckten verkehrlichen oder kommuni-
kativen Interessen entspricht.
Erfahrungen der Verwaltung
Der Umgang des Ordnungsdienstes mit der Thematik wurde durch die Neureglung verbes-
sert. Ein rechtssicheres Einschreiten wird dadurch in vielen Fällen erleichtert.
Im Zeitraum 15.03.-15.09.2016 erhielt der Ordnungsdienst 37 Beschwerden über aggressi-
ves Betteln; im Vergleichszeitraum 15.03.-15.09.2017 reduzierte sich die Zahl auf 29.
Im Zeitraum 15.03.-15.09.2017 wurden 171 mündliche Verwarnungen und 70 Verwarn-
bzw. Bußgelder ausgesprochen und sieben Sicherstellungen veranlasst.
Für den Vergleichszeitraum des Jahres 2016 liegen bis auf eine Sicherstellung keine ver-
gleichbaren Daten vor.
Fazit
Die Regelung hat sich bewährt.
2.2.3 § 11 Abs. 1 c) Störendes Verhalten in der Öffentlichkeit
§ 11 Abs. 1 Buchstabe c) wurde wie folgt neu gefasst:
Störungen in Verbindung mit Alkohol- oder Drogenkonsum (z.B. Verunreinigungen,
Grölen, Belästigung von Personen, Gefährdung Anderer durch Herumliegenlassen
von Flaschen) und Verrichten der Notdurft
Begründung der Neuregelung
Diese Ergänzung wurde aufgenommen, da in der Praxis schwer zu unterscheiden ist, ob
die Störung von einer alkoholisierten oder anderweitig berauschten Person ausgeht.
Erfahrungen der Verwaltung
Der Umgang des Ordnungsdienstes mit der Thematik wurde durch die Neureglung verbes-
sert. Ein Einschreiten ist dadurch in vielen Fällen erleichtert worden.
Fazit
Die Regelung hat sich bewährt.
2.2.4 § 11 a Alkohol- und Drogenkonsum in unmittelbarer Umgebung von Kinder-
gärten und Schulen
Folgender § 11 a wird neu hinzugefügt:
Im unmittelbaren Eingangsbereich von Kindergärten und Schulen ist das Konsumie-
ren von Alkohol und/oder Drogen im öffentlichen Raum verboten.
Begründung der Neuregelung
Das Verbot wurde aus Gründen des Kinder- und Jugendschutzes aufgenommen.
Erfahrungsbericht – 1. KSO-Änderung
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Erfahrungen der Verwaltung
Der Verwaltung liegen zu dieser Neuregelung nur wenige Beschwerden und keine Feststel-
lungen vor. Die Neuregelung erleichtert dem Ordnungsdienst den Umgang mit der Thema-
tik und dient dem Ziel, Kinder und Jugendliche vor den Gefahren des Alkohol- und Drogen-
konsums zu schützen.
Fazit
Die Regelung hat sich bewährt.
2.3 Schutz vor Gefahren
2.3.1 § 16 Stacheldraht
§ 16 Satz 2 wird neu hinzugefügt:
Stacheldraht oder andere gefährliche Gegenstände zur Einfriedung von Grundstü-
cken, die zur Straße hin liegen, dürfen nur ab einer Höhe von 2 m angebracht wer-
den. Ausgenommen hiervon sind Einzäunungen von Weideflächen für Nutztiere, wie
Kühe, Pferde, Ziegen etc.
Begründung der Neuregelung
Weideflächen für Nutztiere, wie Kühe, Pferde, Ziegen etc. verfügen gerade in ländlichen
Außenbereichen üblicherweise über Stacheldrahtzäune, weshalb hier eine Ausnahme vom
Verbot notwendig war.
Erfahrungen der Verwaltung
Die Neuregelung hat 2017 keine Auswirkungen auf die tägliche Arbeit, war aus den ge-
nannten Gründen jedoch erforderlich.
Fazit
Die Regelung hat sich bewährt.
2.4 Benutzung von öffentlichen Anlagen
2.4.1 § 24 Abs. 3 Sport und Spiele
§ 24 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
(3) In den öffentlichen Grünflächen und auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen sind
Golf sowie Mannschaftssportarten und -spiele von kommerziellen Sportanbietern
oder ähnlich organisierten Gruppen sowie Ligabetrieb grundsätzlich verboten.
Begründung der Neuregelung
Durch den Zusatz „grundsätzlich“ wird es möglich, zum Beispiel Jugendturniere von Initiati-
ven und Vereinen in öffentlichen Grünflächen zu genehmigen.
Erfahrungen der Verwaltung
Im Tagesgeschäft ist die Thematik von geringer Bedeutung. 2017 liegt lediglich eine Be-
schwerde vor; der Ordnungsdienst konnte vor Ort jedoch keine Feststellung treffen.
Fazit
Die Regelung hat sich bewährt.
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2.4.2 § 24 Abs. 7 Sport und Spiele
§ 24 Abs. 7 wird neu hinzugefügt:
(7) Die in Abs. 1 genannten Ballspiele (sowie Boule, Frisbee, Drachensteigen u. Ä.)
sind im Bereich des Rheinboulevards Deutz ebenfalls untersagt.
Begründung der Neuregelung
Der bereits als Grünfläche gewidmete Rheinboulevard wurde zum Schutz der Nutzerinnen
und Nutzer sowie der Anlage selbst in die Aufzählung aufgenommen.
Erfahrungen der Verwaltung
Im Tagesgeschäft ist die Thematik des Spielens am Rheinboulevard von geringer Bedeu-
tung. Die Neuregelung war aus deklaratorischen Gründen erforderlich, zumal nicht in allen
Bereichen des Rheinboulevards auf Anhieb erkennbar ist, dass es sich um eine Grünfläche
handelt.
Fazit
Die Regelung hat sich bewährt.
Hinweis
Das in der Öffentlichkeit breit diskutierte Shisha-Verbot am Rheinboulevard wurde nicht
durch die Kölner Stadtordnung, sondern durch ordnungsbehördliche Allgemeinverfügung
geregelt.
2.4.3 § 25 Abs. 1 Nutzungsregeln für öffentliche Spiel- und Bolzplätze
§ 25 Abs. 1 wird folgt neu gefasst:
Die Benutzung der öffentlichen Spiel- und Bolzplätze ist grundsätzlich täglich von
7:00 Uhr bis 22:00 Uhr erlaubt. Ein Aufenthalt ist grundsätzlich bei Beachtung von
Absatz 2 gestattet.
Begründung der Neuregelung
Die Verwaltung hatte 2016 vorgeschlagen, den Aufenthalt auf Spiel- und Bolzplätzen ein-
zuschränken, da es täglich Beschwerden über Ruhestörungen auf Spiel- und Bolzplätzen
gibt. Dem ist der Rat nicht gefolgt.
Erfahrungen der Verwaltung
Nach wie vor erreicht den Ordnungsdienst eine Vielzahl von nächtlichen Beschwerden über
Lärm und Verschmutzungen. Im Zeitraum 15.03. bis 15.09.2017 lagen 126 Beschwerden
vor. Zahlen für 2016 liegen mangels Vergleichbarkeit nicht vor.
Fazit
Trotz der Vielzahl von Beschwerden hat sich die Regelung bewährt.
Jugendliche haben auch nach 22 Uhr das Bedürfnis, sich draußen aufzuhalten. Die Ju-
gendlichen, die sich regelkonform verhalten, würden bei einem Aufenthaltsverbot nach
22 Uhr unter Generalverdacht gestellt. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass sich
die meisten Spielplätze in Grünanlagen befinden. Dort ist der Aufenthalt auch nach 22 Uhr
erlaubt. Eine Differenzierung der Aufenthaltszeiten wäre in der Praxis nicht sinnvoll um-
setzbar. Eine Einschränkung der Nutzungszeiten würde somit nicht zu einer Reduzierung
der Beschwerden führen.
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2.4.4 § 25 Abs. 2 Nutzungsregeln für öffentliche Spiel- und Bolzplätze
§ 25 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
a. der Konsum und das Mitführen von alkoholischen Getränken,
b. der Konsum von Tabakwaren, anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen (z.B. E-
Zigaretten, Shishas) oder Drogen,
c. das Fahrradfahren von Jugendlichen und Erwachsenen,
d. das Befahren mit verbrennungsmotorbetriebenen Kfz und
e. die Einrichtung und Unterhaltung von Feuerstellenverboten.
Begründung der Neuregelung
Die Neuregelung wurde eingeführt, da das Alkoholkonsumverbot oft nicht wirkungsvoll
durchgesetzt werden konnte, weil die angetroffenen Personen oft behaupteten, sie führten
die zum Teil geöffneten Flaschen lediglich mit, ohne daraus zu trinken.
Erfahrungen der Verwaltung
Die Neuregelung dient dem Ziel, Kinder und Jugendliche besser vor den Gefahren des Al-
kohol- und Drogenkonsums zu schützen.
Beschwerden und Feststellungen des Ordnungsdienstes.
15.03. – 15.09.2016 15.03. – 15.09.2017
229 Beschwerden 269 Beschwerden
Alkoholkonsum: 189 Alkoholkonsum: 278, Mitführen: 63
Tabakkonsum: 169 Tabakkonsum: 253 und 3 E-Zigaretten
Fahrradfahren: 0 Fahrradfahren: 1
Sicherstellungen: 0 Sicherstellungen: 8
2016 kein Bestandteil der KSO Feuer/Grillen: 31
Fazit
Die Regelung hat sich bewährt. Das Mitführverbot von Alkohol hat die Arbeit des Ord-
nungsdienstes vor Ort wesentlich erleichtert und zu einer erhöhten Rechtsklarheit geführt.
Das spiegelt sich auch in den erhöhten Fallzahlen der o.a. Tabelle für den Vergleichszeit-
raum 2017 wider.
Erfahrungsbericht – 1. KSO-Änderung
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2.4.5 § 26 Abs. 2 Grillen
§ 26 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
(2) Abweichend von Abs. 1 ist in den folgenden Bereichen und Anlagen das Grillen
außerhalb der eingerichteten Grillplätze verboten:
- im Botanischen, Forstbotanischen Garten und Finkens Garten,
- in der Vogelschau Leidenhausen, im Tierpark Lindenthal und in den Wild-
parks,
- im Rheinpark, im Bereich des Rheinboulevards Deutz, im Rheingarten und im
Stadtgarten,
- in Zieranlagen,
- auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen,
- auf Hundefreilaufflächen,
- im Abstand bis zu 100 Metern zum Waldrand und zu Wohngrundstücken und
- unterhalb von sowie in einem Abstand von weniger als zwei Metern zu Baum-
kronen
Begründung der Neuregelung
Zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer und der Anlage selbst, wurde für den Bereich des
Rheinboulevards Deutz ein Grillverbot festgelegt.
Erfahrungen der Verwaltung
Am Rheinboulevard wird das Grillverbot angenommen, Verstöße wurden keine festgestellt.
Fazit
Die Regelung hat sich bewährt.
3. Gesamtfazit
Die Neuregelungen der 1. Änderung der Kölner Stadtordnung haben sich größtenteils be-
währt.
Die Situation der Straßenmusik stellt sich allerdings als äußerst problematisch dar. Die
Lärmkulisse in weiten Teilen des Stadtgebiets ist durch die Nutzung von elektronischen
Verstärkern eine Belastung, die besonders für Anwohnerschaft, Berufstätige sowie für Pati-
entinnen und Patienten unerträglich ist. Ohne ein konkretes Verbot wird der Ordnungs-
dienst diesem Missstand nicht in befriedigendem Maße begegnen können.
Die Verwaltung schlägt daher erneut vor, die Nutzung elektronischer Verstärker zur Stra-
ßenmusik und anderer Straßenkunst im gesamten Stadtgebiet zu untersagen.
Die vorgeschlagene Änderung ist nach Auffassung der Verwaltung daher dringend gebo-
ten, um den berechtigten Interessen der ortsansässigen Menschen Rechnung zu tragen.
Anlage 2 - 2. Änderungsverordnung zur Kölner Stadtordnung
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Anlage 2 Kölner Stadtordnung 2. Verordnung zur Änderung der Satzung und ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln vom 14. April 2014 in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 29.01.2017 (Kölner Stadtordnung - KSO) Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV.NW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), des § 19 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes NRW vom 23. September 1995 (GV. NW. S. 1028 / SGV. NRW. 91), der §§ 27 Abs.1 und Abs.4 Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NRW. S.528 / SGV. NRW. 2060) und des § 10 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz – LImSchG NRW -) vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232 / SGV. NRW. 7129) jeweils in der bei Erlass dieser Verordnung geltenden Fassung wird von der Stadt Köln auch als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der Stadt Köln folgende 2. Verordnung zur Änderung der Satzung und ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln vom 14.04.2014 in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 29.01.2017( AmtBl. StK, 2014; S. 251 ff., AmtBl. StK 2017, S. 51 ff.) erlassen: Seite 2 Artikel 1 Die Kölner Stadtordnung wird wie folgt geändert: §9 Darbietung von Straßenmusik und -schauspiel und anderer Straßenkunst § 9 wird wie folgt gefasst: Straßenmusik und -schauspiel darf nur in den ersten 30 Minuten einer vollen Stunde in einer Lautstärke dargeboten werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Der Einsatz von Lautsprechern und elektronischen Verstärkern ist verboten. Die zweite Hälfte jeder vollen Stunde ist spielfrei zu halten. In der Zeit von 22 Uhr bis 10 Uhr darf keine Stra- ßenmusik gespielt werden. Nach jeder Darbietung ist der Standort so zu verändern, dass die Darbietung am ursprünglichen Standort nicht mehr hörbar ist; der neue Standort muss min- destens 300 Meter entfernt sein. Jeder Standort darf pro Tag und Musikerin / Musiker / Mu- sikgruppe nur einmal bezogen werden. Absatz (2) entfällt. Anlage 1 entfällt, die Nummerierung der weiteren Anlagen bleibt erhalten. § 33 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Geltungsbereich dieser Verordnung § 33 Abs. 1 Ziff. 13 wird wie folgt gefasst: 13. entgegen § 9 Abs. 1, Satz 2 einen Lautsprecher oder elektronische Verstärker für Straßenmu- sik, Straßenschauspiel oder andere Straßenkunst benutzt, Artikel 2 Diese Verordnung tritt eine Woche nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft.
Anlage 4 Auszug AVR vom 06.11.2017
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Anlage 4 Geschäftsführung Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales Frau Mahmod Telefon: (0221) 221 25001 Fax : (0221) 221 26565 E-Mail: midia.mahmod@stadt-koeln.de Datum: 08.11.2017 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales vom 06.11.2017 öffentlich 10.4 Bericht über die Auswirkungen der 1. Änderung der Kölner Stadtord- nung (Erfahrungsbericht-KSO) und 2. Änderung der Kölner Stadtordnung 2649/2017 MdR Dr. Krupp schlägt vor, die Vorlage ohne Votum in die nachfolgenden Gremien zu verweisen. Nachdem sie von den Bezirksvertretungen behandelt wird, werde sie anschließend erneut im AVR behandelt. Seine Fraktion möchte der Vorlage folgende Fragen mit auf den Weg geben: Zwar stehe fest, dass Straßenmusik in Köln leiser werden müsse, seine Fraktion sei aber noch nicht endgültig davon überzeugt, dass das Verstärkerverbot der einzige und beste Weg dazu sei. Er möchte die endgültige Entscheidung nicht vorwegne h- men, seine Fraktion sei aber der Meinung, dass es eigentlich möglich sein müsste, den Lärm zu messen. Es gebe durchaus auch Situationen, in denen Personen mit einem Dudelsack, einer Trompete o.ä. im Zweifel deutlich lauter musizieren als die meisten Personen mit einem kleinen Verstärker. Da solche Beeinträchtigungen aber genauso störend seien, möchte er wissen, wie die Verwaltung mit diesem Problem umzugehen gedenkt. Im Übrigen gebe es auch Musikformen, die unabhängig von ihrer Lautstärke ohne Verstärker rein technisch schlichtweg nicht funktionieren. Seine Fraktion möchte dies daher zumindest geklärt haben und wissen, ob es bezüglich Lärmmessungen seitens der Verwaltung schon Überlegungen oder gar ein Konzept gibt bzw. gab oder ob es kategorisch ausgeschlossen wird, dass dies funktionieren könnte. MdR Dr. Elster räumt ein, dass es vielleicht sein möge, dass es einen Künstler geg e- ben habe, der im vergangen Jahr in einer modernen Kunstform hier in Köln Musik gemacht hat, die ohne Verstärker nicht hätte dargebrach t werden können, dies sei jedoch nicht das zentrale Thema. Stattdessen greife die Verwaltung hier ein Thema auf, welches über Jahre hinweg immer präsenter wurde, weil die Menschen, die hier in Köln einkaufen, arbeiten und leben, die Lautstärke durch die Ve rstärkung einfach leid seien. In einer ohnehin lauten Stadt müsse verstärkte Musik nicht unbedingt stattfinden. Gleichwohl müssten entsprechende Regelungen allerdings auch kontrolliert werden. Er habe beispielsweise neulich an einem Sonntag eine Person mit Verstärker im Um- feld des Domes beobachten können, obwohl es nach der geltenden Kölner Stadtor d- nung sonntags nicht erlaubt ist, im Umfeld des Domes Verstärker einzusetzen. Der vorliegende Vorschlag der Verwaltung müsse nun diskutiert werden, wobei man sich dabei nicht auf „Einzelschicksale“ zurückziehen könne, sondern das Kernpro b- lem lösen müsse, welche s sich in den vergangenen Monaten immer und immer wi e- der gezeigt habe. Seiner Einschätzung nach gehe der Vorschlag der Verwaltung da- bei in die richtige Richtung. MdR Richter weist darauf hin, dass die vorliegende Vorlage neben dem Beschlus s- vorschlag auch den Bericht über die Auswirkungen der 1. Änderung der Kölner Stadtordnung beinhaltet und bedankt sich bei der Verwaltung für diese aus seiner Sicht gute und nachvollziehbare Darstellung. Selbstverständlich werde man die Vorlage heute ohne Votum in die nachfolgenden Gremien verweisen und erwarte sie nach den Beratungen in den einzelnen Bezirk s- vertretungen gespannt zurück. Anschließend werde sie dann final im R at behandelt. Vorbehaltlich der Fraktionsmeinung sei bereits jetzt eine gewisse Sympathie für den Vorschlag der Verwaltung vorhanden. MdR Tokyürek teilt mit, dass die Beschwerden verständlich seien, denn es sei nach- vollziehbar, dass sich die Menschen dur ch die Lautstärke gestört fühlen. Dennoch sei ihre Fraktion nicht davon überzeugt, dass ein vollständiges Verbot de r Verstärker hier angebracht sei . Vor einem Jahr habe es bereits eine Verschärfung der Kölner Stadtordnung gegeben, nun sollen Verstärker vollständig verboten werden. Sie stimmt den Ausführungen von MdR Dr. Krupp zur Messbarkeit der Lautstärke zu. Vor dem Hintergrund, dass die Vorlage nun zunächst einmal in die einzelnen B e- zirksvertretungen gegeben werde und daher ein wenig Zeit besteh e, möchte sie wis- sen, ob beabsichtigt sei, dass Gespräch mit den Straßenmusikerinnen und Straße n- musikern zu suchen und zu schauen , ob man übereinkommen könnte. Seinerzeit habe bereits ein Runder Tisch stattgefunden, jetzt h abe die Verwaltung erneut die Gelegenheit dazu und würde sich damit auch nichts verschenken. Sie betont, dass sie der Verwaltung diese Anregung mit auf den Weg geben möchte, da eine weitere Verschärfung, d. h. ein vollständiges Verstärkerverbot nach nur einem Jahr , ohne vorher mit den betroffenen Menschen gesprochen zu haben und versucht zu haben, mit diesen übereinzukommen und die Lautstärke zu messen, aus ihrer Sicht ein w e- nig zu harsch sei. MdR Hegenbarth lobt den vorliegenden Erfahrungsbericht. Aus diesem gehe u. a. auch die Problematik der Ve rdrängung hervor. Da der Einsatz von Lautsprechern und elektronischen Verstärkern im Umfeld des Domes und auf der Hohe Straße nicht mehr erlaubt sei, würden die betroffenen Musikerinnen und Musiker nun woanders musizieren, z. B. auf dem Neumarkt oder in Wo hngegenden. Hieraus lassen sich zwei Rückschlüsse ziehen: Entweder werden Verstärker – wie gefordert – in der ganzen Stadt generell verboten oder aber sie werden in den besagten Bereichen der Stadt wieder zugelassen, damit keine Verdrängung mehr stattfinde. Ferner bezieht er sich auf Punkt § 11a Alkohol- und Drogenkonsum in untermittelba- rer Umgebung von Kindergärten und Schulen der Kölner Stadtordnung. Hier sei eine amüsante App entwickelt worden, die aufzeig e, welche Bereiche der Stadt man u m- gehen müsse, wenn man das sogenannte „Wegbier“ in der Hand ha be. Er zitiert aus dem Erfahrungsbericht (Seite 9), dass der Verwaltung zu dieser Neuregelung nur wenige Beschwerden und keine Feststellungen vorliegen. Als Fazit schreib e die Verwaltung anschließend, dass sic h die Regelung bewährt ha be. Er jedoch sehe als Fazit, dass die Regelung schlichtweg überflüssig sei. Herr Stadtdirektor Dr. Keller teilt mit, dass die Verwaltung die Wortbeiträge mit in den Beratungsverlauf der Vorlage nehme. Insbesondere die Frage, ob e s Alternativen zu einem Verstärkerverbot gibt, die ggf. weniger einschneidend s eien. Vor allem zum Thema Messungen könne die Verwaltung noch einmal Stellung nehmen. Ad hoc ha l- te er persönlich Lärmmessungen allerdings für zu kompliziert, auch in der Umse t- zung der Verwaltungspraxis. Herr Rummel ergänzt, dass er hierzu direkt Stellung nehmen könne. Die Verwaltung habe diese Frage bereits intensiv geprüft, nun werde das gleiche Thema erneut a n- gestoßen. Seinerzeit sei die Regelung „erheblich belästigt“ eingefüh rt worden. Dem- nach dürfe die Lautstärke die Menschen sogar belästigen, nur eben nicht erheblich belästigen. Es sei aber immer eine Frage desjenigen, der belästigt w erde. Man kön- ne folglich keine Messungen bei demjenigen vornehmen, der den Schall aussendet, sondern müsse dort messen, wo der Schall ankomm e. Er merkt an, dass die Verwal- tung nur einen kleinen Teil der eingegangen Beschwerden dargelegt ha be (Anlage 3), die u. a. von relevanten Gruppen wie der Bürgergemeinschaft Altstadt seien. Die Regelung aus d em vergangenen Jahr sei quasi ein Aufruf gewesen, künftig Ve r- stärker benutzen zu müssen. Denn wenn man durch die Stadt geh e, seien im Ve r- gleich zu früher nun an keiner Stelle mehr Musikerinnen und Musiker ohne Verstä r- ker aufzufinden. Er fasst zusammen, das s eine Regelung über Lärmmessungen entf alle, weil man nicht von dem Schall ausgehen könne, sondern einen „Gestörten“ brauche. Die normsichere Festlegung von Lärmpegeln in der Kölner Stadtordnung sei daher nicht relevant. Andernfalls würden auch die Musikerinnen und Musiker ausscheiden, die ohne Verstärker genauso laut s eien wie die Personen mit Verstärkern. So würden letztendlich viele Personen ausgeschlossen werden, obwohl man ja grundsätzlich Straßenmusik in der Stadt haben wolle. MdR Dr. Krupp st ellt klar, dass die SPD -Fraktion für eine Reduzierung des Lärms sei. Sollten Personen ohne Verstärker also genauso laut sein wie Personen mit Ve r- stärker, sollte selbstverständlich auch gegen diese vorgegangen werden. Er führt an, dass in der ursprünglichen Verwaltungsvorlage von Lärmmessungen ausdrücklich die Rede gewesen sei. Dass Lärm gemessen werden k önne und ein Konzept erarbeitet werde, sei also ein Vorschlag der Verwaltung gewesen. Dann hieß es jedoch plötzlich, dass dies zu aufwendig sei. Daher wolle seine Fraktion nun wissen, ob Lärmmessungen nicht doch möglich seien und ob es möglicherweise b e- reits ein weit gediehenes Konzept gebe, auf welches nur aus Gründen der Verwa l- tungsvereinfachung nicht zurückgegriffen werde. Herr Rummel verneint dies. Der Vorsitzende fasst zusammen, dass die Ant worten der Nachfragen mit in die Be- zirksvertretungen gegeben werden und stellt die Vorlage zur Abstimmung. Beschluss: Die Vorlage wird ohne Votum in die nachfolgenden Gremien verwiesen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Anlage 3 - Beispiele Lärmbeschwerden
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Anlage 3 Kanzlei Mächel • Von-Seeckt-Str. 24/26 ■ 45130 Essen Stadtverwaltung Köln A m t für öffentliche Ordnung W illy-Brandt-Platz 3 D-50679 Köln Essen, 26.06.2017 Straßenmusik vor der Augenklinik am Neumarkt/Schildergasse 107-109 Sehr geehrte Damen und Herren, ich komme zurück auf den Briefwechsel diesseits 07.12.2016 und Ihrerseits 06.02.2017. Aus gegebenem Anlass muss ich das o. g. Thema erneut aufgreifen. Zwar hatten Sie mit Ihrem Antwortschreiben erklärt, es finde eine intensive, tägli che ordnungsbehördliche Überwachung statt. Gleichwohl hat sich die Prob lematik weiter verschärft und es muss eine Lösung gefunden werden. Eine Verschärfung ist dadurch eingetreten, dass zwischenzeitlich vielfach elektronische Verstärker eingesetzt werden. Diese haben eine verheerende Wirkung, weil nicht nur der Geräuschpegel extrem erhöht wird, sondern zusätzlich das Musikalische zur Unkenntlichkeit verzerrt wird und aus der Distanz nicht mehr als Musik, sondern nur noch als Krach wahrnehmbar ist. Weiter ist zu konstatieren, dass neuartige Instrumente (überwiegend orien talische Blasinstrumente) zum Einsatz kommen, deren Klangbild einer Vuvuzela ähnelt. Das wird von den behandelnden Ärzten, den Patienten und auch dem medizinischen Personal als unerträglich angesehen. Es wurde bereits im Dezember 2106 darauf hingewiesen, dass meine Mandanten an dem oben genannten Standort eine Augenklinik betreiben. Es werden dort chirurgische Eingriffe am Auge vorgenommen. Ein solcher Eingriff ist für die Patienten extrem belastend. Häufig sind die Patienten vor dem Eingriff sehr angespannt und danach erschöpft. In der Klinik gibt es einen „Aufwachraum“, in welchem sich die Patienten so lange aufhalten können wie es ihnen beliebt, wobei das Klinikpersonal darauf achtet, dass die Patienten beim Verlassen der Klinik so weit stabilisiert sind, wie dies unter Berücksichtigung des Eingriffs und der individuellen Disposition mög lich ist. Bedauerlicherweise reichen die Lärmemissionen bis in den Auf Kai Mächel Rechtsanwalt Von-Seeckt-Straße 24/26 45130 Essen Telefon 0201 - 8777 6166 Telefax 0201 - 8777 6169 Mobil 0 1 7 2 -2 5 8 21 21 info@kanzlei-maechel.de www.kanzlei-maechel.de Deutsche Bank Konto 119 29 54 00 BL2 300 700 24 2 \ \ wachraum hinein, so dass es zunehmend schwierig wird, das Ziel der indi viduellen Stabilisierung überhaupt zu erreichen. Vielfach wird von Patienten an das Klinikpersonal die Bitte herangetragen, irgendwas gegen die Stra ßenmusik zu unternehmen. Nach diesseitigem Dafürhalten ist ein Verbot des Einsatzes Elektronischer Verstärker alternativlos. Zusätzlich wird eine Dezibel-Begrenzung für sinn voll erachtet. Straßenmusik war bis dato nie gedacht, um ganze Straßen züge bis in die obersten Etagen hinein zu beschallen. Straßenmusik hatte ursprünglich den eigentlich Sinn, vorübergehenden Passanten die Möglich keit zu geben, sich dem Musikgenuss hinzugeben, wofür diese in aller Re gel ein Verweilen in der Nähe der musikalischen Darbietung wählen. In dieser Konstellation ist der Einsatz elektronsicher Verstärker obsolet und ist auch eine Dezibel -Beschränkung für den Künstler hinnehmbar. Daher soll ten beide Maßnahmen nicht nur im Sinne der „Anwohner“, sondern letztlich auch im Sinne der Künstler selbst sein. Das Angebot, mit Ihnen einen konstruktiven Dialog zu führen, bleibt selbst verständlich aufrecht erhalten. Gleichwohl muss an dieser Stelle auch ein mal darauf hingewiesen werden, dass nach diesseitiger Einschätzung ein Nicht-Einschreiten der Stadtverwaltung ein schadensersatzauslösendes Unterlassen wäre. Angesichts der Tatsache, dass mehrere Mitarbeiter meiner Mandantin be reits angekündigt haben, bei einem Fortdauern der Problematik zu kündi gen oder anderweitig dem Arbeitsplatz fern zu bleiben, wird eindringlich um kurzfristiges Handeln und eine Rückantwort bis zum 10.07.2017 gebeten. Kai Mächel Rechtsanwalt BÜRGER GEMEINSCHAFT ALTSTADT Verein zur Förderung einer lebenswerten Altstadt e.V. Bürgerstr 12-14 SOf j6 7 Köln 0221 2S3 263 2 m.M' .'buci'cj'-r-!! rr-.'än-'r,h -dt d e wV'AV b u e fg f rrp m i-ln ic h a ft atT^tnd! de Vorsitzender Dr. Joachim A. Groth 1 . Stellv. V orsitzende Iris Schütze 2. Stellv. V orsitzender Prof em Dr. Dr. h.c. Leo Kreutzer S chatzm eisterin Hildegard Baith-Roos Köln, d. 31. Juli 2017 An den Leiter des Ordnungsamtes Herrn Engelbert Rummel -persönlich- Ottmar-Pohl-Platz 1 51103 Köln Halbjahresbericht zur Stadtordnung vom 29. Januar 2017 Speziell: Straßenmusikanten mit Verstärkeranlagen Sehr geehrter Herr Rummel, die Stadtordnung vom 29. Januar 2017 hat zum Ziel, bestimmte Auswüchse im öffentlichen Raum einzudämmen. W ir dürfen uns erlauben, Ihnen einen kurzen Halbjahresbericht zu übermitteln, der speziell zur Problematik der Straßenmusikanten verfasst ist. 1. Die Problematik des sog. Umsetzungsdefizits Köln hat zahlreiche Satzungen und Verordnungen in den letzten Jahren erlassen. Dazu zählen Stadtordnungen, Gestaltungs satzungen, W ohnraumschutzsatzungen, Platznutzungskonzepte etc.. Sie alle leiden an einem sog. Umsetzungsdefizit. Dies gilt insbesondere auch nach unserer Ansicht für die Stadtordnung. In § 9 Abs. 1 heisst es: § 9 Darbietung von Straßenmusik und -Schauspiel und anderer Straßenkunst (1) Straßenmusik und -Schauspiel darf nur in den ersten 30 Minuten einer vollen Stunde in einer Lautstärke dargeboten werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Die zweite Hälfte jeder vollen Stunde ist spielfrei zu halten. In derZeit von 22 Uhr bis 10 Uhr darf keine Straßenmusik gespielt werden. Nach jeder Darbietung ist der Standort so zu verändern, dass die Darbietung am ursprünglichen Standort nicht mehr hörbar ist; der neue Standort muss mindestens 300 Meter entfernt sein. Jeder Standort darf pro Tag und Musiker nur einmal bezogen werden. Sparkasse K ö ln /B o n n | IBAN: DE14 37ÖS0198 1933 S937 98 I BIG: COLSDE33XXX S te u e rn u m m e r: 215/5861/1045 I A m ts g e ric h t Köln VR 19090 Die Anzahl der Straßenmusikanten im Bereich der Schildergasse, Breite Straße, Hohe Straße, W allraf-Platz Beginn Hohe Straße, Alter Markt, Heumarkt, Ostermannplatz, W eltjugendtagsweg, Fischmarkt, Rheingarten etc., ist mittlerweile kaum noch nachzuhalten, da neben bekannten und professionellen Anbietern, auch zahlreiche durchreisende Straßenmusikanten eine Rolle spielen. Die soeben vorgezeichnete innerstädtische Fläche, in der die Szene der Straßenmusiker sich schwerpunktmäßig aufhält und die durch das ökonomische Prinzip „Masse=Umsatz“ vorgegeben wird, kann also nur dann und unseres Erachtens zur Bespielung freigegeben werden, wenn zusätzliche, effiziente Kontrollmöglichkeiten geschaffen werden. Hierzu zählt insbesondere aus unserer Sicht ein Verbot der Nutzung von Verstärker anlagen. Dazu folgende Ausführungen: 2. Die Problematik der sog. Verstärkeranlagen In § 9 Abs. 2 der Stadtordnung heisst es: (2) Im Umfeld des Domes ist der Einsatz von Lautsprechern und elektronischen Verstärkern für Straßenmusik, Straßenschauspiel und andere Straßenkunst verboten. Das Umfeld des Domes umfasst auf der Nordseite die Domplatte einschließlich der Freitreppe und des unmittelbaren Bereichs vor dem Treppenaufgang auf dem Bahnhofsvorplatz einschließlich Chargesheimerplatz. Auf der Westseite das Domkloster einschließlich der Platzfläche am Seite 6/17 Römerbogen und des Kardinal-Höffner-Platzes sowie der Straßen Unter Fettenhennen und Domgässchen sowie den Wallrafplatz. Auf der Südseite die Straßen Am Hof und Bischofsgartenstraße einschließlich des gesamten Roncalliplatzes und der Nordseite des Kurt-Hackenberg-Platzes. Auf der Ostseite der Heinrich-Böll-Platz und die Gebäudewand des Museum Ludwig. Der entsprechende Bereich ist in Anlage 1 gekennzeichnet, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Dass der Dom als Bauwerk und W eltkulturerbe vor Geräuschimmissionen durch Verstärkeranlagen geschützt werden müsste, ist gerade nicht Thematik für den Erlass der Stadtordnung gewesen. Dies gilt es festzuhalten. Thematik war hier die Sicherstellung einer religiösen Andacht für den Kircheninnenraum und insbesondere zu den Zeiten der sog. Heiligen Messe. Dass selbst der W allrafplatz und der Kurt-Hackenberg-Platz sowie der Heinrich Böll Platz in dieses Konzept einbezogen wurden, zeigt als weiteres, welche Reichweiten und welche „Durchdringungsmöglichkeiten“ mittlerweile moderne Verstärkeranlagen erzielen. Damit steht eines aber auch unmissverständlich fest: Beeinträchtigungen, die über diese Intensität verfügen, stellen per se einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 der Stadtordnung dar und sind geeignet, erhebliche Belästigungen bei unbeteiligten Personen herbeizuführen. Sparkasse K ö ln /B o n n I IBAN: DE14 37050198 1933 S937 98 | BIG: COLSDE33XXX S te u e rn u m m e r: 215/5861/1045 i A m ts g e ric h t Köln VR 19090 Da jedoch aus vorgenannten Gründen ( Punkt 1 U m setzungsdefizit) es dringend effizienter Kontrollmöglichkeiten bedarf, ist ein Verbot von Verstärkeranlagen das einfachste Mittel, um diese Beeinträchtigungen zu verhindern. 3. Die Problematik des Art. 3 ( Gleichheitsgrundsatzes ) Der Schutz der Religionsausübung ist sicherlich ein von der Verfassung festgelegtes hohes Gut. Einen praktischen Ausläufer dieses Grundrechtes kann man in der Stadtordnung erkennen. Andererseits ist zu bedenken, dass auch aufgrund anderer, verfassungsrechtlich geschützter Institutionen ( bspw. jene der Berufsausübung ), Beeinträchtigungen im Vorfeld über eine Stadtordnung ausgeschlossen werden sollten. Zahlreiche Ärzte, aber auch Anwälte, bis zum Fachpersonal des Einzelhandels klagen seit geraumer Zeit über massive Beeinträchtigungen. Und dies gilt bereits schon für Darbietungen ohne Verstärkeranlagen, etwa durch den Einsatz der sog. „Didgeridoos“. Ein weiterer Punkt, der genannt werden darf: Die Beeinträchtigung von Führungen in der Altstadt. Mittlerweile können angesichts der Lautstärke der Darbietungen Führungen auf den Plätzen in der Spielzeit nicht mehr durchgeführt werden. Da aber vielfach die Beiträge vor Ort erfolgen müssen ( bspw.: am van Werth Brunnen oder Heum arkt-D enkm al), müssen die Führungen in benachbarte Areale ausweichen. Sie können ja gerade nicht angesichts der Buchungsvorgaben zeitlich verschoben werden. Ein letzter Punkt, der ebenfalls von Bedeutung seien sollte: Die Interessen der Sehbehinderten. Nach Schilderung der Behindertenverbände wird die fehlende Sehfähigkeit immer auch durch die Aufnahme von Geräuschen zumindest teilweise kompensiert. Dieses Zusammenspiel der Faktoren wird durch übermäßige Geräuschkulissen in erheblicherW eise beeinträchtigt. Andere Geräusche ( das Heran nahen der Schritte von Passanten, das Herannahen eines Autos etc. ) können bei ent sprechender Lautstärke nur noch schwer wahrgenommen werden. Was das bedeutet, kann man nur nachvollziehen, wenn man selber einmal einen Testlauf durchgeführt hat. 4. Speziell: Die Problematik des Wohnens Immer wieder wird in den Präambeln diverser Satzungen und Verordnungen die Sonderheit Kölns betont, dass in der Stadt noch relativ viel Menschen wohnen, die es zu schützen gilt. So heisst es etwa in der Präambel des sog. Verqabekonzept für innerstädtische Plätze vom 16.07.2013: „In der Kölner Innenstadt leben - im Gegensatz zu vielen anderen Großstädten in der Bundesrepublik - über 137.000 Menschen. Sie haben Anspruch a uf ein lebenswertes Umfeld und verdienen den Schutz vor übermäßigen Belastungen. Sparkasse K ö ln /B o n n I IBAN: DE14 37050198 1933 5937 98 | BIC: COL.SDE33XXX S te u e rn u m m e f: 215/5861/1045 I A m ts g e ric h t Köln VR 19090 Unter diesen Gesichtspunkten besteht die Notwendigkeit einer stärkeren Steue rung der Platzvergabe und Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an der Durchführung interessanter Veranstaltungen, dem Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft bzw. der Anliegerinnen und Anlieger sowie der Wahrung des Platz- und Freiraumcharakters." Ähnliche Formulierungen und Zielsetzungen im Hinblick auf den Erhalt der innerstädtischen Bevölkerung finden sich in den Bebauungsplänen und den Begründungen zu diesen Plänen, oder aber in der Wohnraumschutzsatzung vom 4. Juli 2014. Es ist deshalb durchaus überlegenswert, angesichts der Häufung der Probleme im Bereich des innerstädtischen Wohnens ( zunehmende Privatisierung öffentlicher Flächen durch Außengastronomie, Ballermannisierung des öffentlichen Raumes, zunehmende Verdrängung von Einwohnern durch zweckwidrige Nutzung von Wohnungen zugunsten der Tourismusindustrie, generelle W ohnungsnot, e tc .) die vorhandenen Satzungen, restriktiv auszulegen. Anders ausgedrückt: Welchen Sinn macht ein Platznutzungskonzept, wenn das darin festgeschriebene Ruhebedürfnis für Anwohner ( und im übrigen auch für Dienstleister und Gewerbetreibende ) durch eine Stadtordnung und täglicher, lautstarker „Eventisierung“ der Flächen wiederum aufgeweicht wird? Die neue Stadtordnung hat zu erheblichen Beeinträchtigungen innerhalb kürzester Zeit geführt und insbesondere zu einer Aufrüstung mit Verstärkeranlagen. Die Resonanz auch im Bereich der Leserbriefe auf einen entsprechenden Artikel in der Kölnischen Rundschau vom 24. Juli 2017 ( „Verstärkte Klangerlebnisse“ ) war erheblich. W ir können aus unserer Sicht die negativen Erfahrungen nur bestätigen und plädieren neben einem Verbot von Verstärkeranlagen auch dafür, geeignete Eingriffsmöglichkeiten zu schaffen, die besonders lautstarke Darbietungen auch ohne Verstärkeranlagen in geeigneterW eise einschränken können. W ir plädieren zudem dafür, auch das „professionelle Zusammen spiel“ zwischen Teilen der Gastronomie und den Musikern einer stärkeren Kontrolle zu unterziehen. Mit Dank für Ihr Bemühen im voraus und freundlichen Grüßen i.V. der Bürgergemeinschaft Altstadt 5. Fazit: Joachim A/GrothT I rsifeZemrer des y o i^ tandes) Iris Schütze ( 1. Stellvertretende Vorsitzende) Barth-Roos Hildegard Barth-Roos (Schatzm eisterin) (2. Stellvertretender V orsitzender) Sparkasse K ö ln /B o n n 1 IBAN: DE14 370S0198 1933 5937 98 | BIC: COLSDE33XXX S te u e rn u m m e r: 215/5861/1045 I A m ts g e ric h t Köln VR 19090
Beratungsverlauf (12)
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: abgelehnt (in der Vorberatung)
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2649/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 25.10.2017
- Erstellt
- 24.08.2017 16:22