2556/2019
Lärmschutzwand Militärringstraße - Vogelsang
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Mitteilung Ausschuss
5042 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/69/690/2 Vorlagen-Nummer 03.01.2020 2556/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Verkehrsausschuss 21.01.2020 Stadtentwicklungsausschuss 30.01.2020 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 03.02.2020 Lärmschutzwand Militärringstraße - Vogelsang Im Bebauungsplan Nr. 61480/02, welcher am 01.07.1996 in Kraft getreten ist, wurden Schallschutz- wälle und -wände im Bereich des Knotenpunktes Militärringstraße (L 34) / Venloer Straße in Köln- Vogelsang festgesetzt. Diese Festsetzung erfolgte auf Grundlage von schalltechnischen Untersu- chungen, die im Zuge des Bebauungsplanverfahrens im Planungsbereich Militärringstraße (L34) / Venloer Straße / Seeadlerweg in Köln-Vogelsang durchgeführt wurden. Die vorgeschlagenen Lärmminderungsmaßnahmen aus dem im Jahr 1994 erstellten Gutachten, 5,10 m hohe Lärmschutzwälle entlang des Seeadlerweges und der Venloer Straße sowie eine Kom- bination aus Lärmschutzwall und 5,10 m hoher Lärmschutzwand entlang der Militärringstraße, wurden im Bebauungsplan festgesetzt. Die Lärmschutzwälle wurden bereits errichtet und fügen sich – begrünt – sehr gefällig in die Umge- bung ein. Die Lärmschutzwand wurde bislang nicht gebaut. Das Lärmschutzgutachten von 1994 hatte ebenfalls zum Ergebnis, dass der Bau der Lärmschutzan- lage (Wall/Wand) entlang der Militärringstraße nicht zu einer Einhaltung der nächtlichen Lärm- Orientierungswerte nach DIN 18005 führt. Das liegt zum einen an der großen Entfernung zwischen der Straße (Emissionsort) und der Bebauung (Immissionsort), zum anderen an den zusätzlichen Lärmbelastungen in der näheren Umgebung (Bahn- und Luftverkehr), die mit einer Wand in dieser Lage nicht vermindert werden können. Mit dem Bau der Lärmschutzwand sind Schallpegelverbesserungen von bis zu 3 dB(A) erzielbar. Diese Minderung wird nur an vier von 17 Messpunkten erzielt. Nur bei zwei Messpunkten werden die Orientierungswerte nach DIN 18005 erreicht. An allen übrigen Messpunkten werden auch mit der Lärmschutzwand entlang der Militärringstraße die schalltechnischen Orientierungswerte nicht einge- halten. Daher wurde im Bebauungsplan zusätzlich für die Gebäude der Einbau von passiven Schallschutz- maßnahmen festgesetzt. Im Jahr 2013 beauftragte die Verwaltung ein ergänzendes Lärmgutachten, welches aufgrund der we- nig geänderten Verkehrszahlen zu dem gleichen Ergebnis gelangte. Im Rahmen des Vorentwurfs konnte bereits ermittelt werden, dass eine Lärmschutzwand, unabhängig von der jeweiligen Gestaltungsmöglichkeit, aufgrund ihrer Höhe von 5,10 m, das Landschaftsbild in erheblichem Maße beeinträchtigt. 2 Für den Bau der Lärmschutzwand wurden prognostizierte Kostenorientierungswerte in Höhe von rd. 800.000 € brutto (Stahlbetonwand) bis rd. 1.400.000 € brutto (Gabionen) ermittelt. Die Kosten für die Erstellung der Lärmschutzanlage können nicht als Erschließungsbeitrag für die Grundstücke erhoben werden, da hierzu eine spürbare Lärmpegelminderung von mindestens 3 dB(A) vorliegen muss (BVerwG Urt. v. 23.06.1995 – 8 C 20.93). Die projektierte Lärmschutzwand befindet sich in einem Landschaftsschutzgebiet (LSG-5007-0006- Äußerer Grüngürtel). Mit dem Bau der Lärmschutzwand ist ein Eingriff in die vorhandene Begrünung entspr. §14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verbunden. Die bereits errichteten Lärmschutzwäl- le sind mit Sträuchern und kleineren Bäumen bewachsen. Hier wäre im Anschlussbereich an die neue Lärmschutzwand der Bewuchs zu roden. In der anschließenden Grünfläche befinden sich mehrere ältere Bäume, die im Bereich der vorgesehenen Lärmschutzwand stehen und gefällt werden müssten. Die genaue Anzahl wäre in Abhängigkeit der Ausführungsvariante und nach Abstimmung mit der Un- teren Naturschutzbehörde zu bestimmen. Da die Lärmminderung gering ist und die Orientierungswerte auch mit der Lärmschutzwand nicht ein- gehalten werden, schlägt die Verwaltung vor, auf den Bau der Lärmschutzwand zu verzichten. Im Zuge der Bebauungsplanänderung wird ein neues Lärmgutachten aufgestellt, welches die aktuelle Lärmsituation berücksichtigt. Hierbei werden verschiedene wirksame Möglichkeiten des Lärmschut- zes geprüft und vergleichend gegenübergestellt. Die Festsetzung der Lärmschutzwand begründet zwar keine – gesetzlich verankerte – Pflicht, die Wand zu errichten, ist aber auch keine freiwillige Maßnahme. Der Rat ist bei Satzungsbeschluss da- von ausgegangen, dass die in der Planurkunde festgesetzte Lärmschutzwand realisiert wird. Grund- sätzlich wäre die Stadt nach Grundlage des vorliegenden Bebauungsplanes daher dazu angehalten, die Wand zu errichten. Da die Verwaltung aus den o.g. Gründen empfiehlt, auf die Lärmschutzwand zu verzichten, ist die Änderung des Bebauungsplanes 61480/02 notwendig. Die Verwaltung wird eine Vorlage für einen Einleitungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans 61480/02 erstellen und in die zuständigen Ausschüsse des Rates einbringen. Anlage Bebauungsplan 61480/02 gez. Blome
Anlage Bebauungsplan 61480-02
13653 Zeichen
Textliche Festsetzungen
1.
1.1
1.2
a
3.1
3.2
3)
4.
Allgemeines Wohngebie
Ausschluß von Nutzungen
Gemäß $'1 Abs. 6 Nr. 1 Baunutzungsverordnung ( BauNVO ) sind die im Allgemeinen
Wohngebiet ( WA ) ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig.
Festsetzung von Gebäudehöhen
Gemäß $ 16 Abs. 3 BauNVO werden im Allgemeinen Wohngebiet ( WA ) für Gebäude
folgende Firsthöhen ( FH ) bzw. Gebäudehöhen ( H) als Höchstgrenze festgesetzt :
Für die II-geschossige Bebauung mit Satteldach (SD) FH = 60,00 mü. NN
Für die IV-geschossige Bebauung mit Pultdach (PD) H = 66,00 mü. NN
Passiver Lärmschutz
Gemäß $ 9 Abs. 1 Nr. 24 Baugesetzbuch ( BauGB ) werden für Gebäude folgende
Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt : j
Das Gesamtschalldämmaß ( Rges ) der Umfassungsbauteile ( Außenwände, Dächer,
Außentüren und Fenster - s. a. DIN 4109 ) von Aufenthaltsräumen muß an den
gekennzeichneten Fassadenabschnitten <— A —— mindestens 40 dB, an den
gekennzeichneten Fassadenabschnitten <— B —> mindestens 35 dB und für
alle übrigen Gebäude mit Aufenthaltsräumen mindestens 30 dB betragen.
Eine ausreichende Belüftung ist durch den Einbau schallgedämmter Belüftungsanlagen
sicherzustellen.
Ss ätze und Gar.
Gemäß $ 21a. Abs. 5 Baunutzungsverordnung ( BauNVO ) kann die zulässige
Geschoßfläche um die Fläche der unterhalb der Geländeoberfläche hergestellten
Tiefgaragen erhöht werden.
- Gemäß $ 21a. Abs. 2 sind der Grundstücksfläche i. S. des $ 19 Abs. 3 BauNVO
Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten Gemeinschaftsstellplatz -
anlagen hinzuzurechnen.
Für die Tiefgaragen wird eine Erdüberdeckung von 30 cm festgesetzt.
leichs- äch
Die im Bebauungsplan festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft haben die Funktion von Ausgleichs- und
Ersatzflächen. Gemäß $ 8a Bundesnaturschutzgesetz ( BNatSchG ) werden diese Flächen
den Flächen zugeordnet, auf denen im Bebauungsplan ein Eingriff ermöglicht wird :
Den überbaubaren Grundstücksflächen zugeordnet :
Flächen mit den Bezeichnungen 1, 2, 4, 6, 7, 9;
Der inneren Erschließung zugeordnet :
Flächen mit den Bezeichnungen 5 u. 9.
Gemäß $ 9 Abs. 1 Nr. 20 bzw. 25a BauGB werden für die Öffentlichen Grünflächen /
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft folgende Festsetzungen hinsichtlich der Bepflanzung getroffen :
Fiächenbezeichnung
®) Streuobstwiese; Anpflanzung von Hochstämmen, 10-20 cm StU (ca. 183 St./ha)
©) Grasfluren; Einsaat von handelsüblichen Gras-/Kräutermischungen (20g/qm)
O9) Anpflanzung von Gehölzen, freiwachsenden Hecken und Gehölzmänteln mit
überwiegend standorttypischen Gehölzen:
Anpflanzung von Hochstämmen, Stammbüschen, Heistern und Sträuchern in den
Sortierungen:
- Bäume 1. Ordnung: Hochstämme bzw. Stammbüsche 18/20 cm
- Bäume 2. Ordnung: Hochstämme bzw. Stammbüsche 16/18 cm
- Heister: 150/200 cm
- Sträucher: 2x v.o.B. 60/100 cm
Pflanzabstände:
Bei lockerer Abpflanzung Bei geschlossener Abpflanzung
Untersaat
- Bäume 1. Ordnung: 1 St./100 qm - Bäume 1. Ordnung: 1 St./100 qm
- Bäume 2. Ordnung: 1 St./100 qm - Bäume 2. Ordnung: 2 St./100 qm
- Heister: 5 St,/100 qm - Heister: 5 St./100 qm
- Sträucher: 24 St./100 qm - Sträucher: 40 St./100 qm
O) Parks, Grünanlagen ohne alten Baumbestand:
Anpflanzung von Bäumen 1. Ordnung, Hochstämme bzw. Stammbüsche 18-20 cm StU,
1 St./200 qm
Ziergesträuch aus überwiegend standortfremden Sträuchern 2 x v.o.B. 60/100 cm oder
3x v.m.B. bzw. Container, 100-125 cm
Pflanzabstände: 100 St./100 qm bei 2 x v.o.B. 60/100 cm,
‚individuelle Festlegung bei 3 x v.m.B. 100-125 cm
Einsaat von handelsüblichem Gebrauchsrasen (25 g/qm)
wassergebundene Wegedecken (2,00 m breit)
© Parks, Grünanlagen mit altem Baumbestand:
Anpflanzung von Bäume 1. Ordnung, Hochstämme bzw. Stammbüsche 18-20 cm StU.
1 St./200 qm
Ziergesträuch aus überwiegend standortfremden Sträuchern 2 x v.o.B. 60/100 cm oder
3 x v.m.B. bzw. Container, 100-125 cm
Pflanzabstände: 100 St./100 qm bei 2 x v.o.B. 60/100 cm,
individuelle Festlegung bei 3 x v.m.B. 100-125 cm
Einsaat von handelsüblichem Gebrauchsrasen (25 g/qm)
Wassergebundene Wegedecken (2,00 m breit)
Pflege- und Freistellungsschnitt
O) Baumpflanzungen:
Bäume 1. Ordnung, Hochstämme 20-25 cm StU.
Unterpflanzung
Baumschutz
Sonstige Bepflanzungen
Gemäß $ 9 Abs. I Nr. 25a BauGB werden folgende Festsetzungen getroffen:
Aligemeines Wohngebiet (WA)
- Mindestens 30 % der privaten Freiflächen im Geschoßwohnungsbau ( IV- geschossige Bebauung,
Block 1-4 ) sind mit standortgerechten Gehölzen zu bepflanzen;
- je 200 qm desjenigen Flächenanteils der Geschoßwohnungsbaugrundstücke, der von baulichen
Anlagen nicht überdeckt oder unterbaut wird, ist ein Baum mittlerer Größe, wie z.B. Kugelakazie,
Apfel- oder Kirschbaum etc. anzupflanzen;
- die Vorgartenflächen der Wohngebäude sind mind. zu 60 % zu begrünen ( Rasen, Sträucher etc. );
- Müllsammelbehälter sind mit Hecken abzupflanzen.
Bäume im öffentlichen Straßenland
Für die im öffentlichen Straßenland festgesetzten Bäume wird folgende Pflanzqualität
festgesetzt: Hochstamm mit Ballen, 20-25 cm StU;
- je Straßenzug ist jeweils nur eine Baumart zulässig;
- die Standorte der festgesetzten Bäume können ausnahmsweise geringfügig verschoben werden,
wenn dies im Rahmen des Straßenausbaus erforderlich wird.
AusscHuß von flüssigen und festen Brennstoffen
Gemäß 8 9 Abs.1Nr.23 wird im Piangebiet die’Verwendung von flüssigen und festen
Brennsto ffen ausgeschlossen.
Hinweise
Gestalterische Festsetzungen Nachrichtliche Ü h B
Nachrichtliche Übernahmen \
Gemäß $ 9 Abs. 4 Baugesetzbuch ( BauGB ) in Verbindung mit $ 86 Bauordnung Nordrhein -
er ( BauONW ) werden für das Allgemeine Wohngebiet ( WA ) folgende gestalterischen — = en a Er = ar A j heise Reclattengen ai. des DIR iuchidengetze vn 1875
a enen Festsetzungen nachrichtlich übernommen : bestehende Rechtssetzun ini
gen aufgrund des Preuß. Fluchtliniengesetzes von 1875, des
Aufbaugesetzes NW und des Bundesbaugesetzes treten mit der Rechtsverbindli Ak i
TEE 1. Wasserhaushaltsgesetz ( WHG ) dieses Bebauungsplanes außer Kraft. —
s iv. gechosie Geht sind ne anne We a — - m d & 19 WHG festgesetzten Wasserschutz - 2. Es gilt die Baunutzungsverordnung vom 23.01.1990 ( Bundesgesetzblatt IS. 132 ) j
sowie mit der durch Planzeichen festgesetzten Öffnungsrichtung zu errichten. a, | |
3. Das Profil der festgesetzten Verkehrsflächen im Bereich des Bebauungsplanes ist nur | |
zur Information vermerkt.
2. r ni Wohngebäude sind mit gleichseitigen Satteldächern ( SD ) und einer
achneigung von 30° - 40° zu errichten
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enge: 4. Anfallendes, unverschmutztes Niederschlagswasser z.B. Dachflächenwasser kann über 1
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ee - ckerung gebracht werden, sofern die anstehenden
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N ng (134 d .nzun; ür die Versickerung ist die wasserrechtliche Erlaubnis der Unteren Wasser- und
ehrs - bzw. der Ausgleichs - und Ersatzflächen. Abfallwirtschaftsbehörde der Stadt Köln einzuholen. m |
5. Im Bereich der Venloer Straße werden römische Funde vermutet. Alle über den heutigen
Bestand hinausgehende Bodeneingriffe im südöstlichen Planbereich müssen durch das
Amt für Archäologische Bodendenkmalpflege baubegleitend beobachtet werden. | %
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h am 20.07.2004 beschlossen diesen Ergänzung dieses Bebauungsplanes ist den Beschluss der Ä
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ie S = Bebauungsplan nach $ 2 Abs. 1 und 4 vom Rat in seiner Sitzung am bzw. Ergänzungssatzung durch den Rat
ar =-- BauGB in Anwendung des vereinfachten | 20.07.2004 nach $ 10 Abs. 1 BauGB als einschließlich des Hinweises nach $ 10
--n--G0ldammerw eq Verfahrens nach $ 13 BauGB zu ändern | Satzung mit Begründung nach $9 Abs. 8 | Abs. 3 BauGB ist am 04.08.04
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Es wird bescheinigt, daß diese v ; er . N 3
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(Stand 371990 ) gez.Hoterichter BauGB beschl 4 egründung nach $ 3 Abs. 2 BauGB -lanung i -
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Vermessungsdirektor . \ gez .Burger ri © [P| Öffentl. Parkflächen m ° Flachdach
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n, den Köln, den 4 £ be 5 . PD Pultdah . \ 7 Einfahrtsbereich - eü. 5
? 4 öln, den i Köln, den 31.10.1995 orfgebiet r R 1’ . Flächen mit Bindungen für B
Mischgebiet -—— __ Öffnungsrichtung w w w Bereich ohne Ein- u. Ausfahrt Bepflanzungen und für die E Zee
Der Planentwurf R e ’ + Au Baulini h Erhaltung von Bäumen und
entwurf hat in der Zeit Der Planentwurf ist gemäß 5 3 Abs. 3 Dieser Bebauungsplan ist vom Rat in seiner i r a . Sun u K bi . Ah mac Dr eolglneseulegen ehern
vom 14.11. bis 13.12.95 BauGB nach einer eingeschränkten Sit: 30.05 gen: = Dieser Bebauungsplan ist gemäß 5 11 Die ortsübliche Bekanntmachung über rangzoiet ——. Baugrenze oder für die Verwertung oder ;
gemäß 5 3 Abs. 2 BauGB Beteiligung nach 5313 ApSMNBauGB h + gu “ . it Begründung BauGB am angezeigt worden die Durchführung des Anzeigeverfahrens Gewerbegebiet Grenzen zw. verschiedenen a ang von] Abwasser Er ©) Baum zu erhalten "a Koln Der Oberstadtdirektor .
E B 2 nach 3 9 Abs. 8 BauGB gemäß 3 10 BauGB i * A m L u; / D 4 . .ne Nut. ie u
mit Begründung offengelegen. “BrchIBeschlurfdäswRAtesrdm 8 Zu diesem Plan gehört die Verfügung {5 11 Abs. 3’ BauGB) für diesen ] Industriegebiet Beficher Nürtingen! 2 gan gerungen ' 2) Baum zu pflanzen j 1
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Bee ndert viorden! Bebauungsplan einschließlich des Sondergebiet - Grenze zwischen Trafostation . Umgrenzung der Flächen deren - B \
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Der Oberstadtdirektor ; a = am OTORL igt. 5 Stellplätze Öffentl. Grünflächen ShrdengemStortenibelastanising
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Im Auftrag Bezirksregierung Köln Y Baumassenzahl i Gemeinschaftsstellplätze Private Grünflächen : Ben - ' 7 voranddene —— | 777 -- Bordstein
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Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2556/2019
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 03.01.2020
- Erstellt
- 23.07.2019 11:58