2019/0333
Planungsrechtliche Absicherungsmöglichkeiten des Bayerischen Biergartens - Prüfauftrag an den Magistrat aus der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 29.08.2019 (V-Nr. 2019/0160)
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
anlage 2
284 Zeichen
Punkt 16: Planungsrechtliche Absicherungsmöglichkeiten des Bayerischen Biergartens - Prüfauftrag an den Magistrat aus der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 29.08.2019 (V-Nr. 2019/0160) (V-Nr. 2019/0333) - Kenntnisnahme - Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.
2019/0333
7658 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
23.10.2019
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2019/0333
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Planungsrechtliche Absicherungsmöglichkeiten des Bayerischen Biergartens -
Prüfauftrag an den Magistrat aus der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom
29.08.2019 (V -Nr. 2019/0160)
Vorlage vom: 16.10.2019
Beschlussvorschlag :
Der Bericht zu planungsrechtlichen Absicherungsmöglichkeiten des Bayerischen Biergartens wird
zur Kenntnis genommen.
Anlagen:
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2019/0333 vom 16.10.2019:
In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom
29.08.2019 wurde der Magistrat beauftragt zu prüfen, wie der Bayerische Biergarten im
Bürgerpark Nord, Gemarkung Darmstadt, Flur 30, Flurstücksnummern 48/18 und 48/13,
planungsrechtlich abgesichert werden kann.
Ausgangssituation
Der Biergarten befindet sich im Geltungsbereich des seit dem 08.11.1986 rechtskräftigen
Bebauungs- und Landschaftsplans N 8.4 – Darmstadt Nord–Ost –. Dieser setzt für das
Biergartengrundstück Öffentliche Grünfläche – Parkanlagen mit Wegen fest. Die Nutzung des
Biergartengrundstücks ist privater und kommerzieller Natur, eine gemäß dem Bebauungsplan
festgesetzte öffentliche Parkanlage mit öffentlicher Durchwegung existiert an dieser Stelle
nicht. Durch eine Baugenehmigung abgesichert hat der Biergarten jedoch
bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz.
Um den Biergarten entgegen der Darstellungen des Bebauungsplans N 8.4 nicht nur
bauordnungsrechtlich sondern auch planungsrechtlich zu sichern, liegen die im Folgenden
beschriebenen Möglichkeiten vor.
1) Änderung des Bebauungsplans N 8.4
Der Biergarten könnte planungsrechtlich gesichert werden, indem der rechtskräftige
Bebauungs- und Landschaftsplan N 8.4 – Darmstadt Nord– Ost– mit seiner Gesamtfläche von
75 Hektar geändert wird. Für den Bereich des 0,9 Hektar großen Biergartens wird dann eine
Nutzung, abweichend der derzeitigen, in den Plan eingetragen. Das Änderungsverfahren
entspricht einem vollständigen Bauleitplanverfahren mit zweimaliger Bürgerbeteiligung und
zweimaliger Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Des Weiteren müsste sich der
gesamte Plan einer Umweltprüfung nach aktueller Gesetzgebung unterziehen, welche einen
erheblichen personellen und zeitlichen Aufwand erfordert. Es ist jedoch fraglich, ob für die
Sicherung des Biergartens durch eine Änderung des derzeitigen Bebauungsplans als
Angebotsbebauungsplan ein Planungserfordernis nach dem Baugesetzbuch besteht, da hier
weder ein städtebaulicher Entwicklungs- noch Ordnungsgrund vorliegt und es sich allein um
einen bestehenden sowie privat betriebenen Biergarten handelt. Wird der Bebauungsplan trotz
nicht gegebener Planungserfordernis geändert, entsteht für die Stadt das Risiko, nach
Inkraftsetzung dieses Bebauungsplans in einer möglichen Normenkontrollklage zu unterliegen.
2) Aufstellung eines eigenen Bebauungsplans mit städtebaulichem Vertrag für den
Biergarten
Der Biergarten könnte planungsrechtlich gesichert werden, indem für seine
Grundstücksbereiche ein eigener Bebauungsplan aufgestellt wird. Dieser würde in dessen
Geltungsbereich den Bebauungs- und Landschaftsplan N 8.4 – Darmstadt Nord–Ost – ersetzen.
Hierfür käme es ebenfalls zu einem vollständigen Bauleitplanverfahren mit eingeschlossener
Umweltprüfung. Aufgrund der geringeren Fläche wäre der Aufwand hier geringer als in Fall 1,
jedoch stellt sich hier die gleiche Frage mit den damit verbundenen Risiken, ob überhaupt ein
Planungserfordernis vorliegt. Die Notwendigkeit städtebaulicher Entwicklungs- und
Ordnungsmaßnahmen ist hier nicht zu erkennen. Sollte für den Biergarten dennoch ein eigener
Bebauungsplan aufgestellt werden, muss die Übernahme der Planungskosten durch den
Biergartenbetreiber mit Hilfe eines städtebaulichen Vertrages gesichert werden. Dies setzt ein
„Wollen“ des Betreibers voraus. Die Möglichkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans
- 4 -
scheidet aus, da es sich nicht um ein neues Vorhaben handelt. Ein solcher Plan käme nur in
Frage, wenn der Biergartenbetreiber wesentliche bauliche Änderungen an seinem Grundstück
vornehmen wollte, die nur mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt werden
können.
3) Miteinbeziehen des Biergartengrundstücks in den Geltungsbereich des in der Aufstellung
befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 8.4.4 – Kastanienallee/Elfeicher Weg –
Der Biergarten könnte planungsrechtlich gesichert werden, indem seine Grundstücksbereiche
mit in den Geltungsbereich des in der Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen
Bebauungsplans N 8.4.4 – Kastanienallee/Elfeicher Weg – aufgenommen werden. Das
Baugesetzbuch erachtet es als zulässig, wenn einzelne Flächen außerhalb des Vorhaben- und
Erschließungsplans mit in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen werden ,
sofern dies dem Vorhaben dient. Da es sich hier bei dem miteinzubeziehenden Grundstück um
einen bestehenden Biergarten handelt, ist der Bezug zum Vorhaben nicht gegeben. Ein
Vorhaben stellt der Biergarten selbst nicht dar, weil er bereits besteht. Soll der Biergarten mit
in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aufgenommen werden,
braucht es ebenfalls die Zustimmung und ggf. Kostenübernahme durch den benachbarten
Investor. Lärmschutzregelungen zur Biergartennutzung können darüber hinaus in einem
Durchführungsvertrag nicht getroffen werden, da dieser ausschließlich an den Investor
adressiert ist (Vertrag zur Durchführung des Vorhabens) und nur Lärmschutzmaßnahmen des
Wohnbauvorhabens sichern kann. Daher wird eine private vertragliche Regelung zwischen
Biergartenbetreiber und Investor bezüglich gegenseitiger Rücksichtnahme und Lärmschutz
empfohlen. Der Ausgang dieser Regelung und die Zustimmung des Investors liegen nicht in
städtischer Hand.
Ergebnis der Prüfung
Aufgrund des bestehenden Bestandsschutzes des Biergartens und der aufgeführten
Möglichkeiten zur planungsrechtlichen Sicherung sowie deren Hindernissen, auch in Bezug auf
das zu realisierende Vorhaben und den bereits gefassten Aufstellungsbeschluss zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan – N 8.4.4 – Kastanienallee/Elfeicher Weg –, wird
empfohlen, die Lärmkonflikte zwischen kommender Wohnbebauung und dem Biergarten
ausschließlich im jetzigen, mit Aufstellungsbeschluss festgesetzten, Geltungsbereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans – N 8.4.4 – Kastanienallee/Elfeicher Weg – zu lösen.
Alternativ oder zusätzlich könnte ein Angebotsbebauungsplan mit städtebaulichem Vertrag z ur
planungsrechtlichen Sicherung des Biergartens auf Kosten des Eigentümers des Biergartens
aufgestellt werden, sofern dies von ihm gewollt ist. Hierin könnten auch Regelungen zu
Öffnungszeiten, Schallimmissionen und Veranstaltungen (Nutzungsprofile) getroffen werden.
Die Dezernentin III:
Dr. Barbara Boczek
Stadträtin
anlage 3
265 Zeichen
Punkt 33: Planungsrechtliche Absicherungsmöglichkeiten des Bayerischen Biergartens - Prüfauftrag an den Magistrat aus der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 29.08.2019 (V-Nr. 2019/0160) (V-Nr. 2019/0333) Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.
anlage 1
7716 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
23.10.2019
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
III 61
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2019/0333
Magistratsbeschluss-Nr.
404
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Planungsrechtliche Absicherungsmöglichkeiten des Bayerischen Biergartens -
Prüfauftrag an den Magistrat aus der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom
29.08.2019 (V-Nr. 2019/0160)
Vorlage vom: 16.10.2019
Beschlussvorschlag:
Der Bericht zu planungsrechtlichen Absicherungsmöglichkeiten des Bayerischen Biergartens wird
zur Kenntnis genommen.
Anlagen:
Datenschutzrelevante Anlage:
- 3 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 30.10.2019
Der Magistrat nimmt die Vorlage zur Kenntnis.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2019/0333 vom 16.10.2019:
In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom
29.08.2019 wurde der Magistrat beauftragt zu prüfen, wie der Bayerische Biergarten im
Bürgerpark Nord, Gemarkung Darmstadt, Flur 30, Flurstücksnummern 48/18 und 48/13,
planungsrechtlich abgesichert werden kann.
Ausgangssituation
Der Biergarten befindet sich im Geltungsbereich des seit dem 08.11.1986 rechtskräftigen
Bebauungs- und Landschaftsplans N 8.4 – Darmstadt Nord–Ost –. Dieser setzt für das
Biergartengrundstück Öffentliche Grünfläche – Parkanlagen mit Wegen fest. Die Nutzung des
Biergartengrundstücks ist privater und kommerzieller Natur, eine gemäß dem Bebauungsplan
festgesetzte öffentliche Parkanlage mit öffentlicher Durchwegung existiert an dieser Stelle
nicht. Durch eine Baugenehmigung abgesichert hat der Biergarten jedoch
bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz.
Um den Biergarten entgegen der Darstellungen des Bebauungsplans N 8.4 nicht nur
bauordnungsrechtlich sondern auch planungsrechtlich zu sichern, liegen die im Folgenden
beschriebenen Möglichkeiten vor.
1) Änderung des Bebauungsplans N 8.4
Der Biergarten könnte planungsrechtlich gesichert werden, indem der rechtskräftige
Bebauungs- und Landschaftsplan N 8.4 – Darmstadt Nord– Ost– mit seiner Gesamtfläche von
75 Hektar geändert wird. Für den Bereich des 0,9 Hektar großen Biergartens wird dann eine
Nutzung, abweichend der derzeitigen, in den Plan eingetragen. Das Änderungsverfahren
entspricht einem vollständigen Bauleitplanverfahren mit zweimaliger Bürgerbeteiligung und
zweimaliger Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Des Weiteren müsste sich der
gesamte Plan einer Umweltprüfung nach aktueller Gesetzgebung unterziehen, welche einen
erheblichen personellen und zeitlichen Aufwand erfordert. Es ist jedoch fraglich, ob für die
Sicherung des Biergartens durch eine Änderung des derzeitigen Bebauungsplans als
Angebotsbebauungsplan ein Planungserfordernis nach dem Baugesetzbuch besteht, da hier
weder ein städtebaulicher Entwicklungs- noch Ordnungsgrund vorliegt und es sich allein um
einen bestehenden sowie privat betriebenen Biergarten handelt. Wird der Bebauungsplan trotz
nicht gegebener Planungserfordernis geändert, entsteht für die Stadt das Risiko, nach
Inkraftsetzung dieses Bebauungsplans in einer möglichen Normenkontrollklage zu unterliegen.
2) Aufstellung eines eigenen Bebauungsplans mit städtebaulichem Vertrag für den
Biergarten
Der Biergarten könnte planungsrechtlich gesichert werden, indem für seine
Grundstücksbereiche ein eigener Bebauungsplan aufgestellt wird. Dieser würde in dessen
Geltungsbereich den Bebauungs- und Landschaftsplan N 8.4 – Darmstadt Nord–Ost – ersetzen.
Hierfür käme es ebenfalls zu einem vollständigen Bauleitplanverfahren mit eingeschlossener
Umweltprüfung. Aufgrund der geringeren Fläche wäre der Aufwand hier geringer als in Fall 1,
jedoch stellt sich hier die gleiche Frage mit den damit verbundenen Risiken, ob überhaupt ein
Planungserfordernis vorliegt. Die Notwendigkeit städtebaulicher Entwicklungs- und
Ordnungsmaßnahmen ist hier nicht zu erkennen. Sollte für den Biergarten dennoch ein eigener
Bebauungsplan aufgestellt werden, muss die Übernahme der Planungskosten durch den
Biergartenbetreiber mit Hilfe eines städtebaulichen Vertrages gesichert werden. Dies setzt ein
„Wollen“ des Betreibers voraus. Die Möglichkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans
scheidet aus, da es sich nicht um ein neues Vorhaben handelt. Ein solcher Plan käme nur in
Frage, wenn der Biergartenbetreiber wesentliche bauliche Änderungen an seinem Grundstück
vornehmen wollte, die nur mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt werden
können.
3) Miteinbeziehen des Biergartengrundstücks in den Geltungsbereich des in der Aufstellung
befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 8.4.4 – Kastanienallee/Elfeicher Weg –
Der Biergarten könnte planungsrechtlich gesichert werden, indem seine Grundstücksbereiche
mit in den Geltungsbereich des in der Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen
Bebauungsplans N 8.4.4 – Kastanienallee/Elfeicher Weg – aufgenommen werden. Das
Baugesetzbuch erachtet es als zulässig, wenn einzelne Flächen außerhalb des Vorhaben- und
Erschließungsplans mit in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen werden,
sofern dies dem Vorhaben dient. Da es sich hier bei dem miteinzubeziehenden Grundstück um
einen bestehenden Biergarten handelt, ist der Bezug zum Vorhaben nicht gegeben. Ein
Vorhaben stellt der Biergarten selbst nicht dar, weil er bereits besteht. Soll der Biergarten mit
in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aufgenommen werden,
braucht es ebenfalls die Zustimmung und ggf. Kostenübernahme durch den benachbarten
Investor. Lärmschutzregelungen zur Biergartennutzung können darüber hinaus in einem
Durchführungsvertrag nicht getroffen werden, da dieser ausschließlich an den Investor
adressiert ist (Vertrag zur Durchführung des Vorhabens) und nur Lärmschutzmaßnahmen des
Wohnbauvorhabens sichern kann. Daher wird eine private vertragliche Regelung zwischen
Biergartenbetreiber und Investor bezüglich gegenseitiger Rücksichtnahme und Lärmschutz
empfohlen. Der Ausgang dieser Regelung und die Zustimmung des Investors liegen nicht in
städtischer Hand.
Ergebnis der Prüfung
Aufgrund des bestehenden Bestandsschutzes des Biergartens und der aufgeführten
Möglichkeiten zur planungsrechtlichen Sicherung sowie deren Hindernissen, auch in Bezug auf
das zu realisierende Vorhaben und den bereits gefassten Aufstellungsbeschluss zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan – N 8.4.4 – Kastanienallee/Elfeicher Weg –, wird
empfohlen, die Lärmkonflikte zwischen kommender Wohnbebauung und dem Biergarten
ausschließlich im jetzigen, mit Aufstellungsbeschluss festgesetzten, Geltungsbereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans – N 8.4.4 – Kastanienallee/Elfeicher Weg – zu lösen.
Alternativ oder zusätzlich könnte ein Angebotsbebauungsplan mit städtebaulichem Vertrag zur
planungsrechtlichen Sicherung des Biergartens auf Kosten des Eigentümers des Biergartens
aufgestellt werden, sofern dies von ihm gewollt ist. Hierin könnten auch Regelungen zu
Öffnungszeiten, Schallimmissionen und Veranstaltungen (Nutzungsprofile) getroffen werden.
Die Dezernentin III:
Dr. Barbara Boczek
Stadträtin
anlage 4
302 Zeichen
Punkt 42: Planungsrechtliche Absicherungsmöglichkeiten des Bayerischen Biergartens - Prüfauftrag an den Magistrat aus der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 29.08.2019 (V-Nr. 2019/0160) - Kenntnisnahme - (V-Nr. 2019/0333) Die Stadtverordnetenversammlung nimmt die Vorlage zur Kenntnis.
Beratungsverlauf (4)
Orte (2)
- Kastanienallee
- Elfeicher Weg
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2019/0333
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 16.10.2019
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00