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2019/0333

Planungsrechtliche Absicherungsmöglichkeiten des Bayerischen Biergartens - Prüfauftrag an den Magistrat aus der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 29.08.2019 (V-Nr. 2019/0160)

Magistratsvorlage 16.10.2019

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Punkt 16: Planungsrechtliche Absicherungsmöglichkeiten des Bayerischen Biergartens - 
Prüfauftrag an den Magistrat aus der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung 
vom 29.08.2019 (V-Nr. 2019/0160) 
 (V-Nr. 2019/0333) 
- Kenntnisnahme - 
 
Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.

2019/0333

7658 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
23.10.2019 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2019/0333 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Planungsrechtliche Absicherungsmöglichkeiten des Bayerischen Biergartens - 
Prüfauftrag an den  Magistrat aus der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 
29.08.2019 (V -Nr. 2019/0160)  
 
Vorlage vom: 16.10.2019  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Bericht zu planungsrechtlichen Absicherungsmöglichkeiten des Bayerischen Biergartens wird 
zur Kenntnis genommen. 
 
 
Anlagen:   
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage 2019/0333 vom 16.10.2019: 
 
In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 
29.08.2019 wurde der Magistrat beauftragt zu prüfen, wie der Bayerische Biergarten im 
Bürgerpark Nord, Gemarkung Darmstadt, Flur 30, Flurstücksnummern 48/18 und 48/13, 
planungsrechtlich abgesichert werden kann. 
 
Ausgangssituation 
 
Der Biergarten befindet sich im Geltungsbereich des seit dem 08.11.1986 rechtskräftigen 
Bebauungs- und Landschaftsplans N 8.4 – Darmstadt Nord–Ost –.  Dieser setzt für das 
Biergartengrundstück Öffentliche Grünfläche – Parkanlagen mit Wegen fest. Die Nutzung des 
Biergartengrundstücks ist privater und kommerzieller Natur, eine gemäß dem Bebauungsplan 
festgesetzte öffentliche Parkanlage mit öffentlicher Durchwegung existiert an dieser Stelle 
nicht. Durch eine Baugenehmigung abgesichert hat der Biergarten jedoch 
bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz. 
Um den Biergarten entgegen der Darstellungen des Bebauungsplans N 8.4 nicht nur 
bauordnungsrechtlich sondern auch planungsrechtlich zu sichern, liegen die im Folgenden 
beschriebenen Möglichkeiten vor. 
 
1) Änderung des Bebauungsplans N 8.4 
 
Der Biergarten könnte planungsrechtlich gesichert werden, indem der rechtskräftige 
Bebauungs- und Landschaftsplan N 8.4 – Darmstadt Nord– Ost– mit seiner Gesamtfläche von 
75 Hektar geändert wird. Für den Bereich des 0,9 Hektar großen Biergartens wird dann eine 
Nutzung, abweichend der derzeitigen, in den Plan eingetragen. Das Änderungsverfahren 
entspricht einem vollständigen Bauleitplanverfahren mit zweimaliger Bürgerbeteiligung und 
zweimaliger Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Des Weiteren müsste sich der 
gesamte Plan einer Umweltprüfung nach aktueller Gesetzgebung unterziehen, welche einen 
erheblichen personellen und zeitlichen Aufwand erfordert. Es ist jedoch fraglich, ob für die 
Sicherung des Biergartens durch eine Änderung des derzeitigen Bebauungsplans als 
Angebotsbebauungsplan ein Planungserfordernis nach dem Baugesetzbuch besteht, da hier 
weder ein städtebaulicher Entwicklungs- noch Ordnungsgrund vorliegt und es sich allein um 
einen bestehenden sowie privat betriebenen Biergarten handelt. Wird der Bebauungsplan trotz 
nicht gegebener Planungserfordernis geändert, entsteht für die Stadt das Risiko, nach 
Inkraftsetzung dieses Bebauungsplans in einer möglichen Normenkontrollklage zu unterliegen. 
 
2) Aufstellung eines eigenen Bebauungsplans mit städtebaulichem Vertrag für den 
Biergarten 
 
Der Biergarten könnte planungsrechtlich gesichert werden, indem für seine 
Grundstücksbereiche ein eigener Bebauungsplan aufgestellt wird. Dieser würde in dessen 
Geltungsbereich den Bebauungs- und Landschaftsplan N 8.4 – Darmstadt Nord–Ost – ersetzen. 
Hierfür käme es ebenfalls zu einem vollständigen Bauleitplanverfahren mit eingeschlossener 
Umweltprüfung. Aufgrund der geringeren Fläche wäre der Aufwand hier geringer als in Fall 1, 
jedoch stellt sich hier die gleiche Frage mit den damit verbundenen Risiken, ob überhaupt ein 
Planungserfordernis vorliegt. Die Notwendigkeit städtebaulicher Entwicklungs- und 
Ordnungsmaßnahmen ist hier nicht zu erkennen. Sollte für den Biergarten dennoch ein eigener 
Bebauungsplan aufgestellt werden, muss die Übernahme der Planungskosten durch den 
Biergartenbetreiber mit Hilfe eines städtebaulichen Vertrages gesichert werden. Dies setzt ein 
„Wollen“ des Betreibers voraus. Die Möglichkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans

- 4 - 
scheidet aus, da es sich nicht um ein neues Vorhaben handelt. Ein solcher Plan käme nur in 
Frage, wenn der Biergartenbetreiber wesentliche bauliche Änderungen an seinem Grundstück 
vornehmen wollte, die nur mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt werden 
können. 
 
3) Miteinbeziehen des Biergartengrundstücks in den Geltungsbereich des in der Aufstellung 
befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 8.4.4 – Kastanienallee/Elfeicher Weg –  
 
Der Biergarten könnte planungsrechtlich gesichert werden, indem seine Grundstücksbereiche 
mit in den Geltungsbereich des in der Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans N 8.4.4 – Kastanienallee/Elfeicher Weg – aufgenommen werden. Das 
Baugesetzbuch erachtet es als zulässig, wenn einzelne Flächen außerhalb des Vorhaben- und 
Erschließungsplans mit in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen werden , 
sofern dies dem Vorhaben dient. Da es sich hier bei dem miteinzubeziehenden Grundstück um 
einen bestehenden Biergarten handelt, ist der Bezug zum Vorhaben nicht gegeben. Ein 
Vorhaben stellt der Biergarten selbst nicht dar, weil er bereits besteht. Soll der Biergarten mit 
in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aufgenommen werden, 
braucht es ebenfalls die Zustimmung und ggf. Kostenübernahme durch den benachbarten 
Investor. Lärmschutzregelungen zur Biergartennutzung können darüber hinaus in einem 
Durchführungsvertrag nicht getroffen werden, da dieser ausschließlich an den Investor 
adressiert ist (Vertrag zur Durchführung des Vorhabens) und nur Lärmschutzmaßnahmen des 
Wohnbauvorhabens sichern kann. Daher wird eine private vertragliche Regelung zwischen 
Biergartenbetreiber und Investor bezüglich gegenseitiger Rücksichtnahme und Lärmschutz 
empfohlen. Der Ausgang dieser Regelung und die Zustimmung des Investors liegen nicht in 
städtischer Hand. 
 
Ergebnis der Prüfung 
 
Aufgrund des bestehenden Bestandsschutzes des Biergartens und der aufgeführten 
Möglichkeiten zur planungsrechtlichen Sicherung sowie deren Hindernissen, auch in Bezug auf 
das zu realisierende Vorhaben und den bereits gefassten Aufstellungsbeschluss zum 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan – N 8.4.4 – Kastanienallee/Elfeicher Weg –, wird 
empfohlen, die Lärmkonflikte zwischen kommender Wohnbebauung und dem Biergarten 
ausschließlich im jetzigen, mit Aufstellungsbeschluss festgesetzten, Geltungsbereich des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans – N 8.4.4 – Kastanienallee/Elfeicher Weg – zu lösen. 
 
Alternativ oder zusätzlich könnte ein Angebotsbebauungsplan mit städtebaulichem Vertrag z ur 
planungsrechtlichen Sicherung des Biergartens auf Kosten des Eigentümers des Biergartens 
aufgestellt werden, sofern dies von ihm gewollt ist. Hierin könnten auch Regelungen zu 
Öffnungszeiten, Schallimmissionen und Veranstaltungen (Nutzungsprofile) getroffen werden. 
 
 
Die Dezernentin III:  
 
 
 
 
 
Dr. Barbara Boczek  
Stadträtin

anlage 3

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Punkt 33: Planungsrechtliche Absicherungsmöglichkeiten des Bayerischen Biergartens - 
Prüfauftrag an den Magistrat aus der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung 
vom 29.08.2019 (V-Nr. 2019/0160) 
 (V-Nr. 2019/0333) 
 
Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.

anlage 1

7716 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
23.10.2019 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
III 61 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2019/0333 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
404 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:       
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Planungsrechtliche Absicherungsmöglichkeiten des Bayerischen Biergartens - 
Prüfauftrag an den Magistrat aus der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 
29.08.2019 (V-Nr. 2019/0160) 
 
Vorlage vom: 16.10.2019 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Der Bericht zu planungsrechtlichen Absicherungsmöglichkeiten des Bayerischen Biergartens wird 
zur Kenntnis genommen. 
 
 
Anlagen:   
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 3 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 30.10.2019 
 
Der Magistrat nimmt die Vorlage zur Kenntnis.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage 2019/0333 vom 16.10.2019:  
 
In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 
29.08.2019 wurde der Magistrat beauftragt zu prüfen, wie der Bayerische Biergarten im 
Bürgerpark Nord, Gemarkung Darmstadt, Flur 30, Flurstücksnummern 48/18 und 48/13, 
planungsrechtlich abgesichert werden kann. 
 
Ausgangssituation 
 
Der Biergarten befindet sich im Geltungsbereich des seit dem 08.11.1986 rechtskräftigen 
Bebauungs- und Landschaftsplans N 8.4 – Darmstadt Nord–Ost –.  Dieser setzt für das 
Biergartengrundstück Öffentliche Grünfläche – Parkanlagen mit Wegen fest. Die Nutzung des 
Biergartengrundstücks ist privater und kommerzieller Natur, eine gemäß dem Bebauungsplan 
festgesetzte öffentliche Parkanlage mit öffentlicher Durchwegung existiert an dieser Stelle 
nicht. Durch eine Baugenehmigung abgesichert hat der Biergarten jedoch 
bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz. 
Um den Biergarten entgegen der Darstellungen des Bebauungsplans N 8.4 nicht nur 
bauordnungsrechtlich sondern auch planungsrechtlich zu sichern, liegen die im Folgenden 
beschriebenen Möglichkeiten vor. 
 
1) Änderung des Bebauungsplans N 8.4 
 
Der Biergarten könnte planungsrechtlich gesichert werden, indem der rechtskräftige 
Bebauungs- und Landschaftsplan N 8.4 – Darmstadt Nord– Ost– mit seiner Gesamtfläche von 
75 Hektar geändert wird. Für den Bereich des 0,9 Hektar großen Biergartens wird dann eine 
Nutzung, abweichend der derzeitigen, in den Plan eingetragen. Das Änderungsverfahren 
entspricht einem vollständigen Bauleitplanverfahren mit zweimaliger Bürgerbeteiligung und 
zweimaliger Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Des Weiteren müsste sich der 
gesamte Plan einer Umweltprüfung nach aktueller Gesetzgebung unterziehen, welche einen 
erheblichen personellen und zeitlichen Aufwand erfordert. Es ist jedoch fraglich, ob für die 
Sicherung des Biergartens durch eine Änderung des derzeitigen Bebauungsplans als 
Angebotsbebauungsplan ein Planungserfordernis nach dem Baugesetzbuch besteht, da hier 
weder ein städtebaulicher Entwicklungs- noch Ordnungsgrund vorliegt und es sich allein um 
einen bestehenden sowie privat betriebenen Biergarten handelt. Wird der Bebauungsplan trotz 
nicht gegebener Planungserfordernis geändert, entsteht für die Stadt das Risiko, nach 
Inkraftsetzung dieses Bebauungsplans in einer möglichen Normenkontrollklage zu unterliegen. 
 
2) Aufstellung eines eigenen Bebauungsplans mit städtebaulichem Vertrag für den 
Biergarten 
 
Der Biergarten könnte planungsrechtlich gesichert werden, indem für seine 
Grundstücksbereiche ein eigener Bebauungsplan aufgestellt wird. Dieser würde in dessen 
Geltungsbereich den Bebauungs- und Landschaftsplan N 8.4 – Darmstadt Nord–Ost – ersetzen. 
Hierfür käme es ebenfalls zu einem vollständigen Bauleitplanverfahren mit eingeschlossener 
Umweltprüfung. Aufgrund der geringeren Fläche wäre der Aufwand hier geringer als in Fall 1, 
jedoch stellt sich hier die gleiche Frage mit den damit verbundenen Risiken, ob überhaupt ein 
Planungserfordernis vorliegt. Die Notwendigkeit städtebaulicher Entwicklungs- und 
Ordnungsmaßnahmen ist hier nicht zu erkennen. Sollte für den Biergarten dennoch ein eigener 
Bebauungsplan aufgestellt werden, muss die Übernahme der Planungskosten durch den 
Biergartenbetreiber mit Hilfe eines städtebaulichen Vertrages gesichert werden. Dies setzt ein 
„Wollen“ des Betreibers voraus. Die Möglichkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans

scheidet aus, da es sich nicht um ein neues Vorhaben handelt. Ein solcher Plan käme nur in 
Frage, wenn der Biergartenbetreiber wesentliche bauliche Änderungen an seinem Grundstück 
vornehmen wollte, die nur mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt werden 
können. 
 
3) Miteinbeziehen des Biergartengrundstücks in den Geltungsbereich des in der Aufstellung 
befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 8.4.4 – Kastanienallee/Elfeicher Weg –  
 
Der Biergarten könnte planungsrechtlich gesichert werden, indem seine Grundstücksbereiche 
mit in den Geltungsbereich des in der Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans N 8.4.4 – Kastanienallee/Elfeicher Weg – aufgenommen werden. Das 
Baugesetzbuch erachtet es als zulässig, wenn einzelne Flächen außerhalb des Vorhaben- und 
Erschließungsplans mit in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen werden, 
sofern dies dem Vorhaben dient. Da es sich hier bei dem miteinzubeziehenden Grundstück um 
einen bestehenden Biergarten handelt, ist der Bezug zum Vorhaben nicht gegeben. Ein 
Vorhaben stellt der Biergarten selbst nicht dar, weil er bereits besteht. Soll der Biergarten mit 
in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aufgenommen werden, 
braucht es ebenfalls die Zustimmung und ggf. Kostenübernahme durch den benachbarten 
Investor. Lärmschutzregelungen zur Biergartennutzung können darüber hinaus in einem 
Durchführungsvertrag nicht getroffen werden, da dieser ausschließlich an den Investor 
adressiert ist (Vertrag zur Durchführung des Vorhabens) und nur Lärmschutzmaßnahmen des 
Wohnbauvorhabens sichern kann. Daher wird eine private vertragliche Regelung zwischen 
Biergartenbetreiber und Investor bezüglich gegenseitiger Rücksichtnahme und Lärmschutz 
empfohlen. Der Ausgang dieser Regelung und die Zustimmung des Investors liegen nicht in 
städtischer Hand. 
 
Ergebnis der Prüfung 
 
Aufgrund des bestehenden Bestandsschutzes des Biergartens und der aufgeführten 
Möglichkeiten zur planungsrechtlichen Sicherung sowie deren Hindernissen, auch in Bezug auf 
das zu realisierende Vorhaben und den bereits gefassten Aufstellungsbeschluss zum 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan – N 8.4.4 – Kastanienallee/Elfeicher Weg –, wird 
empfohlen, die Lärmkonflikte zwischen kommender Wohnbebauung und dem Biergarten 
ausschließlich im jetzigen, mit Aufstellungsbeschluss festgesetzten, Geltungsbereich des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans – N 8.4.4 – Kastanienallee/Elfeicher Weg – zu lösen. 
 
Alternativ oder zusätzlich könnte ein Angebotsbebauungsplan mit städtebaulichem Vertrag zur 
planungsrechtlichen Sicherung des Biergartens auf Kosten des Eigentümers des Biergartens 
aufgestellt werden, sofern dies von ihm gewollt ist. Hierin könnten auch Regelungen zu 
Öffnungszeiten, Schallimmissionen und Veranstaltungen (Nutzungsprofile) getroffen werden. 
 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
 
Dr. Barbara Boczek 
Stadträtin

anlage 4

302 Zeichen

Punkt 42: Planungsrechtliche Absicherungsmöglichkeiten des Bayerischen Biergartens - 
Prüfauftrag an den Magistrat aus der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung 
vom 29.08.2019 (V-Nr. 2019/0160) 
- Kenntnisnahme - 
 (V-Nr. 2019/0333) 
 
Die Stadtverordnetenversammlung nimmt die Vorlage zur Kenntnis.

Beratungsverlauf (4)

TOP 42 zur Kenntnis
TOP 404
TOP 16
TOP 33

Orte (2)

  • Kastanienallee
  • Elfeicher Weg

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Details

Vorlagen-Nr.
2019/0333
Typ
Magistratsvorlage
Datum
16.10.2019
Erstellt
29.09.2026 00:00