3824/2024
Beantwortungen von mündlichen Anfragen aus der Sitzung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung vom 08.10.2024 bezgl. "Umgang mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW, AZ: 19 B 457/24 vom 19.08.2024"
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IV/40/402/1 Vorlagen-Nummer 23.01.2025 3824/2024 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Schule und Weiterbildung 27.01.2025 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 04.02.2025 Beantwortungen von mündlichen Anfragen aus der Sitzung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung vom 08.10.2024 bezgl. "Umgang mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes NRW, AZ: 19 B 457/24 vom 19.08.2024" Ulrike Müller-Hardt (Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik) und Nathalie Binz (Stadtschulpflegschaft) bitten um Auskunft der Verwaltung zum Umgang mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes NRW, AZ: 19 B 457/24 vom 19.08.2024 (https://www.jus- tiz.nrw/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2024/19_B_457_24_Beschluss_20240819.html). Nach Auskunft der Verwaltung seien die Schulleitungen bereits darüber informiert worden, dass die Schuleingangsklassen an Grundschulen im Gemeinsamen Lernen keine reduzierten Klassenbildungswerte mehr anbieten können. Sie bitten in diesem Zusammenhang um Beant- wortung der folgenden Fragen: 1. Wird die Stadt Köln keine reduzierten Klassenbildungswerte an Grundschulen mit im Gemeinsamen Lernen mehr anwenden? Wenn ja, ab wann? 2. Inwieweit rechnet die Verwaltung mit einem Rückgang der Anmeldungen von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an den Grundschulen, die das Gemeinsame Lernen anbieten und von Kindern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf? 3. Werden sämtliche betroffenen Eltern (der Kinder mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf ab dem entsprechenden Anmeldeverfahren) darüber informiert, dass GL- Klassen mit genauso vielen Schüler*innen wie die Klassen ohne GL gebildet werden? Im Beschluss wird aufgeführt, dass: „vor diesem Hintergrund […] eine Kapazitätsbe- grenzung nach § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW konkrete auf die jeweilige Grund- schule bezogene Gründe [erfordert]“. So führt der Senat im zitierten Beschluss weiter aus: „Eine individuelle Begründung enthält diese Aufstellung weder für die hier verfah- rensgegenständliche KGS Z. noch für andere Grundschulen des Gemeinsamen Ler- nens im Stadtgebiet der Beigeladenen“. 4. Inwieweit ist eine solche individuelle Begründung für die GL-Grundschulen in Köln in Betracht gezogen worden, um die Verringerung der Klassenbildungswerte potenziell beizubehalten? 5. Der Beschluss des OVG (vgl. ebda. Abs. 25 und 27) zeigt einen Weg auf, wie begrün- det auf die „besonderen Lernbedingungen“ einer Schule eine Reduzierung der Klas- sengröße vorgenommen werden kann (bisher in Köln 25 Schülerinnen und Schüler in Klassen an GL-Grundschulen). Inwieweit besteht Bereitschaft, eine solche Prüfung für sämtliche oder vereinzelte Grundschulen mit Gemeinsamen Lernen durchzuführen und somit weiter die Klassenbildungswerte reduzieren zu können? Welche Vorausset- zungen sind an die Prüfung und Umsetzung geknüpft? 2 6. Ist bekannt oder versucht worden in Erfahrung zu bringen, wie andere Schulträger in NRW mit dem Beschluss umgehen? Die Verwaltung antwortet wie folgt: Zu Frage 1 Der Schulträger untersucht, ob und in welchem Maße tatsächliche Voraussetzungen an Grundschulen vorliegen, die eine Reduzierung um eine zu bestimmende Zahl an Schüler*innen gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW gebieten oder zulassen. Dazu muss gemäß des Beschlusses des OVG NRW eine individuelle Betrachtung der Grundschulen vorgenommen werden. Um jedoch auch eine Rechtssicherheit herzu- stellen, ist die Entwicklung eines Kriterienkataloges zur Überprüfung notwendig. Ein Ergebnis ist noch vor den Sommerferien 2025 avisiert. Zu Frage 2 Welche Auswirkungen der Beschluss 19 B 457/24 des OVG NRW und die dadurch nicht mögliche Reduzierung der Klassenbildungswerte für das Schuljahr 2025/26 auf das Anmeldeverfahren haben könnte, kann von der Verwaltung nicht abgeschätzt wer- den. Es können nur die bekannten Ausführungen der Schulentwicklungsplanung dar- gelegt werden. Allgemeine Schülerzahlenerwartungen an den Grundschulen: „Auf gesamtstädtischer Ebene zeigt sich, dass die Zahl der Erstklässler*innen in Köln, die bis zum Schuljahr 2013/14 noch unter 9.000 lag, aktuell bei einem Spitzenwert von deutlich mehr als 10.000 liegt. Bis zum Schuljahr 2026/27 ist von kontinuierlichem Ab- sinken auf rund 9.500 auszugehen. Nach einer zwischenzeitlichen Spitze in 2027/28 mit knapp 10.000 pendelt sich die Zahl der Erstklässler*innen in den Folgejahren bis 2035 auf rund 9.500 ein.“ (Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung Köln 2023, S. 12) Inklusionsentwicklung an den Grundschulen: „Vom SJ 05/06 bis zum SJ 20/21 hat sich die Inklusionsquote bis auf 4,9% vervielfacht (SJ 05/06: 0,8%). Seither ist die Inklusionsquote nahezu unverändert. Insgesamt wur- den im SJ 22/23 3.960 Lernende im Gemeinsamen Lernen mehr unterrichtet als im SJ 05/06. Somit ist die Expansion im Gemeinsamen Lernen ursächlich für die Zunahme der Förderquote bis zum SJ 20/21. Die Exklusionsquote ist nach einem Rückgang seit dem SJ 17/18 unverändert.“ (Bildungsmonitoring: Inklusionsentwicklung an Kölner Schulen, Stand 2023/24, S. 8) Raumkapazitative Herausforderung: „Aufgrund steigender Schüler*innenzahlen, ausgelasteter Kapazitäten und fehlender Möglichkeiten für die Erschließung zusätzlicher Raumreserven ist der Neubau von För- derschulgebäuden für den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung vorgesehen. Eine weitgehende oder gar vollständige Beschulung von Lernenden mit sonderpädagogi- schem Förderbedarf im Gemeinsamen Lernen ist nach Einschätzung der Verwaltung unter den gegebenen Rahmenbedingungen (Schulwahlverhalten der Eltern sowie lan- desrechtliche Vorgaben in Bezug auf Klassenbildungswerte, die Orte des Gemeinsa- men Lernens und die Anzahl der Aufnahmen von Lernenden mit sonderpädagogi- schem Förderbedarf) selbst bei Umsetzung der Stärkungspakete Schulbau auf abseh- bare Zeit nicht möglich.“ (Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung Köln 2023, S. 61) Zu Frage 3: Mit Infobrief vom 07.10.2024 des Amtes für Schulentwicklung erhielten die Schulen die Mitteilung über die Auswirkung des Beschlusses des OVG NRW. Die weitere Informa- tion an die jeweiligen Erziehungsberechtigten obliegt den Schulleitungen. Zu Frage 4 und 5: Durch § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW räumt der Gesetzgeber dem Schulträger einen Ermessensspielraum ein. In Ermangelung entsprechender Legaldefinitionen obliegt es 3 dem Schulträger, den eingeräumten Beurteilungsspielraum fortan rechtssicher auszu- legen und solche Kriterien festzulegen, die weitere Rechtsstreitverfahren ausschlie- ßen. Dieses Vorgehen ist unausweichlich mit dem Aufkommen rechtlicher Fragestel- lungen verbunden, die zunächst überprüft werden müssen und einer Beantwortung be- dürfen. Die Möglichkeit einer Reduzierung der Klassenrichtstärke der Eingangsklassen soll durch eine individuelle Prüfung der antragstellenden Grundschulen für das Schuljahr 2026/27 in einem rechtssicheren Verfahren wieder eröffnet werden. Zu Frage 6: Die Verwaltung steht im Austausch mit anderen Schulträgern. Die Thematik ist noch nicht so präsent wie in Köln. Gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3824/2024
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 30.01.2025
- Erstellt
- 28.11.2024 14:24