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3824/2024

Beantwortungen von mündlichen Anfragen aus der Sitzung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung vom 08.10.2024 bezgl. "Umgang mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW, AZ: 19 B 457/24 vom 19.08.2024"

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 30.01.2025

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Nächste Beratung: Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik, Sitzung am 01.04.2025, TOP 4.3

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

7194 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/40/402/1 
 
Vorlagen-Nummer 23.01.2025 
 3824/2024 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 27.01.2025 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 04.02.2025 
 
Beantwortungen von mündlichen Anfragen aus der Sitzung des Ausschusses für 
Schule und Weiterbildung vom 08.10.2024 bezgl. "Umgang mit dem Beschluss des 
Oberverwaltungsgerichtes NRW, AZ: 19 B 457/24 vom 19.08.2024" 
Ulrike Müller-Hardt (Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik) und Nathalie Binz 
(Stadtschulpflegschaft) bitten um Auskunft der Verwaltung zum Umgang mit dem Beschluss 
des Oberverwaltungsgerichtes NRW, AZ: 19 B 457/24 vom 19.08.2024 (https://www.jus-
tiz.nrw/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2024/19_B_457_24_Beschluss_20240819.html). 
 
Nach Auskunft der Verwaltung seien die Schulleitungen bereits darüber informiert worden, 
dass die Schuleingangsklassen an Grundschulen im Gemeinsamen Lernen keine reduzierten 
Klassenbildungswerte mehr anbieten können. Sie bitten in diesem Zusammenhang um Beant-
wortung der folgenden Fragen: 
 
1. Wird die Stadt Köln keine reduzierten Klassenbildungswerte an Grundschulen mit im 
Gemeinsamen Lernen mehr anwenden? Wenn ja, ab wann? 
2. Inwieweit rechnet die Verwaltung mit einem Rückgang der Anmeldungen von Kindern 
mit sonderpädagogischem Förderbedarf an den Grundschulen, die das Gemeinsame 
Lernen anbieten und von Kindern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf? 
3. Werden sämtliche betroffenen Eltern (der Kinder mit und ohne sonderpädagogischem 
Förderbedarf ab dem entsprechenden Anmeldeverfahren) darüber informiert, dass GL-
Klassen mit genauso vielen Schüler*innen wie die Klassen ohne GL gebildet werden? 
Im Beschluss wird aufgeführt, dass: „vor diesem Hintergrund […] eine Kapazitätsbe-
grenzung nach § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW konkrete auf die jeweilige Grund-
schule bezogene Gründe [erfordert]“. So führt der Senat im zitierten Beschluss weiter 
aus: „Eine individuelle Begründung enthält diese Aufstellung weder für die hier verfah-
rensgegenständliche KGS Z. noch für andere Grundschulen des Gemeinsamen Ler-
nens im Stadtgebiet der Beigeladenen“. 
4. Inwieweit ist eine solche individuelle Begründung für die GL-Grundschulen in Köln in 
Betracht gezogen worden, um die Verringerung der Klassenbildungswerte potenziell 
beizubehalten? 
5. Der Beschluss des OVG (vgl. ebda. Abs. 25 und 27) zeigt einen Weg auf, wie begrün-
det auf die „besonderen Lernbedingungen“ einer Schule eine Reduzierung der Klas-
sengröße vorgenommen werden kann (bisher in Köln 25 Schülerinnen und Schüler in 
Klassen an GL-Grundschulen). Inwieweit besteht Bereitschaft, eine solche Prüfung für 
sämtliche oder vereinzelte Grundschulen mit Gemeinsamen Lernen durchzuführen 
und somit weiter die Klassenbildungswerte reduzieren zu können? Welche Vorausset-
zungen sind an die Prüfung und Umsetzung geknüpft?

2 
 
6. Ist bekannt oder versucht worden in Erfahrung zu bringen, wie andere Schulträger in 
NRW mit dem Beschluss umgehen? 
 
Die Verwaltung antwortet wie folgt: 
 
 Zu Frage 1 
Der Schulträger untersucht, ob und in welchem Maße tatsächliche Voraussetzungen 
an Grundschulen vorliegen, die eine Reduzierung um eine zu bestimmende Zahl an 
Schüler*innen gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW gebieten oder zulassen. Dazu 
muss gemäß des Beschlusses des OVG NRW eine individuelle Betrachtung der 
Grundschulen vorgenommen werden. Um jedoch auch eine Rechtssicherheit herzu-
stellen, ist die Entwicklung eines Kriterienkataloges zur Überprüfung notwendig. Ein 
Ergebnis ist noch vor den Sommerferien 2025 avisiert. 
 
Zu Frage 2  
Welche Auswirkungen der Beschluss 19 B 457/24 des OVG NRW und die dadurch 
nicht mögliche Reduzierung der Klassenbildungswerte für das Schuljahr 2025/26 auf 
das Anmeldeverfahren haben könnte, kann von der Verwaltung nicht abgeschätzt wer-
den. Es können nur die bekannten Ausführungen der Schulentwicklungsplanung dar-
gelegt werden. 
 
Allgemeine Schülerzahlenerwartungen an den Grundschulen:  
„Auf gesamtstädtischer Ebene zeigt sich, dass die Zahl der Erstklässler*innen in Köln, 
die bis zum Schuljahr 2013/14 noch unter 9.000 lag, aktuell bei einem Spitzenwert von 
deutlich mehr als 10.000 liegt. Bis zum Schuljahr 2026/27 ist von kontinuierlichem Ab-
sinken auf rund 9.500 auszugehen. Nach einer zwischenzeitlichen Spitze in 2027/28 
mit knapp 10.000 pendelt sich die Zahl der Erstklässler*innen in den Folgejahren bis 
2035 auf rund 9.500 ein.“ (Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung Köln 2023, 
S. 12) 
 
Inklusionsentwicklung an den Grundschulen:  
„Vom SJ 05/06 bis zum SJ 20/21 hat sich die Inklusionsquote bis auf 4,9% vervielfacht 
(SJ 05/06: 0,8%). Seither ist die Inklusionsquote nahezu unverändert. Insgesamt wur-
den im SJ 22/23 3.960 Lernende im Gemeinsamen Lernen mehr unterrichtet als im SJ 
05/06. Somit ist die Expansion im Gemeinsamen Lernen ursächlich für die Zunahme 
der Förderquote bis zum SJ 20/21. Die Exklusionsquote ist nach einem Rückgang seit 
dem SJ 17/18 unverändert.“ (Bildungsmonitoring: Inklusionsentwicklung an Kölner 
Schulen, Stand 2023/24, S. 8) 
 
Raumkapazitative Herausforderung: 
„Aufgrund steigender Schüler*innenzahlen, ausgelasteter Kapazitäten und fehlender 
Möglichkeiten für die Erschließung zusätzlicher Raumreserven ist der Neubau von För-
derschulgebäuden für den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung vorgesehen. Eine 
weitgehende oder gar vollständige Beschulung von Lernenden mit sonderpädagogi-
schem Förderbedarf im Gemeinsamen Lernen ist nach Einschätzung der Verwaltung 
unter den gegebenen Rahmenbedingungen (Schulwahlverhalten der Eltern sowie lan-
desrechtliche Vorgaben in Bezug auf Klassenbildungswerte, die Orte des Gemeinsa-
men Lernens und die Anzahl der Aufnahmen von Lernenden mit sonderpädagogi-
schem Förderbedarf) selbst bei Umsetzung der Stärkungspakete Schulbau auf abseh-
bare Zeit nicht möglich.“ (Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung Köln 2023, S. 
61) 
  
Zu Frage 3: 
Mit Infobrief vom 07.10.2024 des Amtes für Schulentwicklung erhielten die Schulen die 
Mitteilung über die Auswirkung des Beschlusses des OVG NRW. Die weitere Informa-
tion an die jeweiligen Erziehungsberechtigten obliegt den Schulleitungen. 
 
Zu Frage 4 und 5:  
Durch § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW räumt der Gesetzgeber dem Schulträger einen 
Ermessensspielraum ein. In Ermangelung entsprechender Legaldefinitionen obliegt es

3 
 
dem Schulträger, den eingeräumten Beurteilungsspielraum fortan rechtssicher auszu-
legen und solche Kriterien festzulegen, die weitere Rechtsstreitverfahren ausschlie-
ßen. Dieses Vorgehen ist unausweichlich mit dem Aufkommen rechtlicher Fragestel-
lungen verbunden, die zunächst überprüft werden müssen und einer Beantwortung be-
dürfen.  
 
Die Möglichkeit einer Reduzierung der Klassenrichtstärke der Eingangsklassen soll 
durch eine individuelle Prüfung der antragstellenden Grundschulen für das Schuljahr 
2026/27 in einem rechtssicheren Verfahren wieder eröffnet werden. 
 
Zu Frage 6:  
Die Verwaltung steht im Austausch mit anderen Schulträgern. Die Thematik ist noch 
nicht so präsent wie in Köln. 
 
 
Gez. Voigtsberger

Beratungsverlauf (2)

27.01.2025 Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 8.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
01.04.2025 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
TOP 4.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3824/2024
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
30.01.2025
Erstellt
28.11.2024 14:24