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0608/2026

Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben DUSS-Terminal Köln-Eifeltor - Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer

Mitteilung Ausschuss 09.03.2026

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit, Sitzung am 17.03.2026, TOP 18.14

Mitteilung Ausschuss

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Anlage 1 - Lageplan

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Anlage 2 - Planfeststellungsbeschluss

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Mitteilung Ausschuss

2904 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/62/621 
 
Vorlagen-Nummer 09.03.2026 
 0608/2026 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 16.03.2026 
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 17.03.2026 
 
Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben DUSS-Terminal Köln-Eifeltor - 
Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer 
Die DB InfraGO AG plant im Bereich des Umschlagsbahnhofs Köln-Eifeltor die Her-
stellung einer zusätzlichen Verkehrsfläche für Sattelauflieger und Trailer (Lageplan 
Anlage 1). 
 
Das Vorhaben ist gemäß § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)  
planfeststellungspflichtig. Die städtische Gesamtstellungnahme in dem Planfeststel-
lungsverfahren war Gegenstand der Beschlussvorlage 1118/2024. 
 
Nunmehr hat das Eisenbahn-Bundesamt am 17.12.2025 den Plan fes tgestellt. Die öf-
fentliche Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses sowie der planfestgestellten 
Unterlagen erfolgte im Internet vom 21.02.2026 – 06.03.2026 im Antrags- und Beteili-
gungsportal des Bundes für Verkehr und Offshore-Vorhaben. 
 
Aufgrund der städtischen Stellungnahme vom 25.03.2024 hat die DB InfraGo AG die 
Unterlagen im Sinne der städtischen Hinweise und Bedenken überarbeitet. In ihrer 
Gegenäußerung hatte die Vorhabenträgerin zudem in nahezu allen Punkten die Um-
setzung der städtischen Forderungen zugesagt. 
Im Planfeststellungsbeschluss wurden von der Genehmigungsbehörde, dem Eisen-
bahn-Bundesamt, lediglich folgende Punkte zurückgewiesen: 
 Die Anforderungen aus dem Bereich Wasserwirtschaft hinsichtlich der Umla-
dung und Lagerung wassergefährdender Stoffe wurden zurückgewiesen, da 
das Vorhaben ausschließlich Flächen für das Abstellen von Sattelaufliegern be-
treffe, ein Stoffumschlag finde nicht statt, s. 30 des Planfeststellungsbeschlus-
ses (Anlage 2). 
 Die Forderung nach einem Verkehrsgutachten zur Auswirkung des Vorhabens 
auf öffentliche Verkehrsflächen wurde zurückgewiesen, da das Vorhaben keine 
zusätzlichen Verkehre produziere. Die Kapazitätsgrenzen ergäben sich aus der

2 
 
Leistungsfähigkeit der vorhandenen Krahnbahnen. Die Auswirkungen von de-
ren maximaler Kapazität auf die öffentlichen Verkehrsflächen seien bereits im 
Rahmen der diesbezüglichen Planfeststellung gutachterlich geprüft worden, ei-
nes ergänzenden Gutachtens bedürfe es daher nicht, S. 31 des Planfeststel-
lungsbeschlusses (Anlage 2). 
 Die von der UNB für erforderliche angesehene separate Befreiung nach § 67 
Abs. 1 Nr. 1 BNatschG fällt unter die Konzentrationswirkung des Planfeststel-
lungsbeschlusses, vgl. S. 6, 34 des Planfeststellungsbeschlusses (Anlage 2). 
Die Verletzung eigener Rechte der Stadt Köln, die allein die Zulässigkeit einer Klage 
gegen den Planfeststellungsbeschluss rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. 
 
Gez. Egerer 
 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 – Lageplan 
Anlage 2 – Planfeststellungsbeschluss

Anlage 1 - Lageplan

8 Zeichen

Anlage 1

Anlage 2 - Planfeststellungsbeschluss

77076 Zeichen

Außenstelle Köln 
Werkstattstraße 102 
50733 Köln 
 
Az. 641pa/048-2023#066 
Datum: 17.12.2025 
 
Planfeststellungsbeschluss 
gemäß § 18 Abs. 1 AEG 
für das Vorhaben 
Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für 
Sattelauflieger und Trailer 
in Köln 
Bahn-km 7,000 bis 8,350 
der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren 
 
Vorhabenträgerin: 
DB InfraGO AG 
(vormals DB Netz AG) 
Regionalbereich West 
Brügelmannstraße 16-18, 50679 Köln

Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben 
Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer 
In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 
 
 
 
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Inhaltsverzeichnis 
 
A. Verfügender Teil .................................................................................................................. 4 
A.1 Feststellung des Plans ................................................................................................... 4 
A.2 Planunterlagen ............................................................................................................... 4 
A.3 Besondere Entscheidungen ........................................................................................... 5 
A.3.1 Wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen .................................................... 5 
A.3.2 Konzentrationswirkung ............................................................................................. 5 
A.4 Nebenbestimmungen ..................................................................................................... 6 
A.4.1 Abweichungen vom Regelwerk ................................................................................ 6 
A.4.2 Wasserwirtschaft und Gewässerschutz ................................................................... 6 
A.4.3 Natur- und Artenschutz, Landschaftspflege ............................................................. 7 
A.4.4 Gebietsschutz („Natura 2000“-Gebiete) ................................................................... 7 
A.4.5 Immissionsschutz ..................................................................................................... 8 
A.4.6 Abfallwirtschaft, Altlasten und Bodenschutz ............................................................. 9 
A.4.7 Denkmalschutz ....................................................................................................... 10 
A.4.8 Brand- und Katastrophenschutz ............................................................................. 10 
A.4.9 Öffentliche Ver- und Entsorgungsanlagen ............................................................. 10 
A.4.10 Straßen, Wege und Zufahrten .............................................................................. 11 
A.4.11 Hinweise zum Arbeitsschutz ................................................................................ 11 
A.4.12 Kampfmittelrisiken ................................................................................................ 11 
A.4.13 Inanspruchnahme von Grundeigentum und sonstigen Rechten Dritter ............... 12 
A.4.14 Unterrichtungspflichten ......................................................................................... 12 
A.5 Zusagen der Vorhabenträgerin ..................................................................................... 12 
A.6 Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge ................... 12 
A.7 Sofortige Vollziehung .................................................................................................... 12 
A.8 Gebühr und Auslagen ................................................................................................... 12 
B. Begründung ....................................................................................................................... 13 
B.1 Sachverhalt ................................................................................................................... 13 
B.1.1 Gegenstand des Vorhabens ................................................................................... 13 
B.1.2 Einleitung des Planfeststellungsverfahrens ............................................................ 13 
B.1.3 Anhörungsverfahren ............................................................................................... 14 
B.2 Verfahrensrechtliche Bewertung ................................................................................... 16 
B.2.1 Rechtsgrundlage .................................................................................................... 16 
B.2.2 Zuständigkeit .......................................................................................................... 17 
B.3 Umweltverträglichkeit.................................................................................................... 17 
B.3.1 Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit ................................................... 17 
B.3.2 Umweltverträglichkeitsprüfung ............................................................................... 17 
B.4 Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens ............................................................ 23

Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben 
Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer 
In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 
 
 
 
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B.4.1 Planrechtfertigung .................................................................................................. 23 
B.4.2 Abschnittsbildung ................................................................................................... 23 
B.4.3 Variantenentscheidung ........................................................................................... 23 
B.4.4 Fachrechtliche Würdigung ...................................................................................... 23 
B.4.5 Inanspruchnahme von Grundeigentum und sonstigen Rechten Dritter .................. 33 
B.4.6 Sonstige private Einwendungen, Bedenken und Forderungen .............................. 33 
B.5 Gesamtabwägung ........................................................................................................ 33 
B.5.1 Beteiligung der TöB und der Naturschutzverbände ............................................... 33 
B.5.2 Ergebnis ................................................................................................................. 34 
B.6 Sofortige Vollziehung .................................................................................................... 35 
B.7 Entscheidung über Gebühr und Auslagen .................................................................... 35 
C. Rechtsbehelfsbelehrung .................................................................................................... 36

Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben 
Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer 
In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 
 
 
 
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Auf Antrag der DB Netz AG (Vorhabenträgerin, Rechtsnachfolge: DB InfraGO AG, 
nachfolgend VT) erlässt das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) nach § 18 Abs. 1 Allgemeines 
Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. § 74 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) 
folgenden 
Planfeststellungsbeschluss 
A. Verfügender Teil 
A.1 Feststellung des Plans 
Der Plan für das Vorhaben  
Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer 
in Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, wird mit den 
in diesem Beschluss aufgeführten Nebenbestimmungen festgestellt. 
Das Vorhaben hat die Herstellung einer neuen Verkehrsfläche für die vorübergehende 
Abstellung von Sattelaufliegern für die interne Disposition auf eigenem Grundstück zum 
Gegenstand. 
Die Planung der Baumaßnahme beinhaltet folgende Anlagenteile bzw. Objekte: 
• Verkehrsfläche für Sattelauflieger oder Trailer, 
• Beleuchtungsanlage, 
• Anlagen zur Linien- und Punktentwässerung, und 
• Retentionsanlage zur gedrosselten Einleitung in das Kanalsystem. 
A.2 Planunterlagen 
Der Plan besteht aus folgenden Unterlagen (Planungsstand ist der 28.11.2023, sofern nicht 
anders angegeben): 
Unter-
lage 
Unterlagen- bzw. Planbezeichnung 
 
Bemerkung 
1 Erläuterungsbericht 32 Seiten (Planungsstand abweichend 
06.02.2025) 
festgestellt

Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben 
Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer 
In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 
 
 
 
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Unter-
lage 
Unterlagen- bzw. Planbezeichnung 
 
Bemerkung 
2 Übersichtsplan nur zur Information 
3.1 Lageplan, Bestand nur zur Information 
3.2 Lageplan, Straßenbau, Maßstab 1:500 (Planungsstand 
abweichend 06.02.2025) 
festgestellt 
3.3 Lageplan, Ausrüstung (Planungsstand abweichend 
06.02.2025) 
nur zur Information 
4 Bauwerksverzeichnis, 3 Seiten (Planungsstand abweichend 
06.02.2025) 
festgestellt 
5 Höhenplan, Straßenbau nur zur Information 
6 Querschnitt 6.1 nur zur Information 
6 Querschnitt 6.2 (Planungsstand abweichend 06.02.2025) nur zur Information 
7.1 Baustelleneinrichtungsplan, Maßstab 1:500 (Planungsstand 
abweichend 06.02.2025) 
festgestellt 
8.1 Kabel- und Leitungslageplan (Planungsstand abweichend 
06.02.2025) 
nur zur Information 
9 Landschaftspflegerischer Begleitplan, 55 Seiten, mit 13 
Maßnahmenblättern (Planungsstand abweichend 
06.02.2025) 
festgestellt 
10 Umweltbericht (Planungsstand abweichend 06.02.2025) nur zur Information 
11 Artenschutzfachbeitrag mit 4 Artenblättern (Planungsstand 
abweichend 06.02.2025) 
nur zur Information 
12 Lärmgutachten (Bau- und Anlagenlärm) nur zur Information 
13 Geotechnischer Bericht nur zur Information 
14 Hydraulische Berechnung nur zur Information 
 Ergänzende Unterlagen nur zur Information 
Änderungen, die sich während des Planfeststellungsverfahrens ergeben haben (sog. 
Deckblatt), sind in Plandarstellungen indexiert und farbig (blau) kenntlich gemacht. 
A.3 Besondere Entscheidungen 
A.3.1 Wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen 
-entfällt- 
A.3.2 Konzentrationswirkung 
Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der 
notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten

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Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer 
In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 
 
 
 
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öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche 
Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, 
Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich 
(§ 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 75 Abs. 1 VwVfG). 
Dies gilt auch für die hiermit planungsrechtlich zugelassene „Überplanung“ der im Rahmen 
eines früheren planungsrechtlichen Zulassungsverfahrens festgesetzten Ausgleichsfläche, 
die gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen 
(Landesnaturschutzgesetz — LNatSchG NRW) als gesetzlich geschützter Landschafts-
bestandteil im Sinne von § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu werten ist. 
A.4 Nebenbestimmungen 
A.4.1 Abweichungen vom Regelwerk 
-entfällt- 
A.4.2 Wasserwirtschaft und Gewässerschutz 
Im Zuge der Bau-/Abbruch- und Aushubmaßnahmen sind alle Abwasserleitungen 
einschließlich aller Schächte, Schlammfänge, und Abscheideanlagen regelkonform auf 
Dichtheit zu prüfen. Die Ergebnisprotokolle sind dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt 
(Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft) der Stadt Köln unaufgefordert zu 
übersenden. 
Hinweise: 
• Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in der Bauphase sind die Vorschriften 
der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu 
beachten.  
• Alle im Baustellenbereich einzusetzenden Maschinen/Geräte sind vor erstmaligem 
Gebrauch und während des Betriebes arbeitstäglich mindestens augenscheinlich auf 
Dichtheit hinsichtlich Öl- und Treibstoffverlusten zu prüfen. Defekte Maschinen/Geräte 
dürfen nicht eingesetzt werden. 
• Betankungsvorgänge an Baufahrzeugen und Arbeitsmaschinen dürfen nur auf 
geeigneten befestigten Flächen ausreichender Größe erfolgen. 
• Im Baustellenbereich sind ölaufsaugende Mittel in ausreichender Menge bereitzuhalten.

Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben 
Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer 
In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 
 
 
 
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• Es ist ein Alarm- und Maßnahmenplan zu erstellen, der den vor Ort arbeitenden 
Personen bekannt gemacht und vor Ort angebracht wird. 
• Die vor Ort Tätigen sind nachweislich über eine Betriebsanweisung hinsichtlich des 
richtigen Verhaltens bei Störfällen und Leckagen zu unterrichten. 
• Gelangen trotz aller anzuwendender Sorgfalt nicht nur unerhebliche Mengen an 
wassergefährdenden Stoffen in den Boden, ist die Feuerwehr unverzüglich zu 
informieren. 
• Auf die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung (§ 6 WHG), sowie auf die 
Bewirtschaftungsziele und auf das Reinhaltungsgebot für oberirdische Gewässer (§§ 27, 
32 WHG) und für das Grundwasser (§§ 47 f. WHG), auch im Sinne eines möglichst 
vorsorgenden grundwasserschützenden Anlagenbetriebs wird hingewiesen.  
• Auf die Bußgeldbestimmungen nach § 123 LWG NW und § 103 WHG sowie auf die 
Straftatbestände der §§ 324 - 330 d des Strafgesetzbuches weise ich hin.  
A.4.3 Natur- und Artenschutz, Landschaftspflege 
a) Die im Landschaftspflegerischen Begleitplan ausgewiesenen Vermeidungsmaßnahmen 
(V 1- V 8 sowie die Maßnahmen V Bos 1-2, V WS 1 und VMS 1) und die 
Ausgleichmaßnahmen A 1- A 3 mit entsprechender Entsiegelung sind wie beschrieben 
mit entsprechenden Umsetzungszeiten durchzuführen. 
b) Rechtzeitig zu Beginn der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen – und damit auch vor 
Baubeginn – ist eine Generelle Umweltfachliche Bauüberwachung (UBÜ) nach den 
Maßgaben des diesbezüglichen EBA-Leitfadens zu bestellen. Die VT hat sicher zu 
stellen, dass die dort genannten Aufgaben erfüllt werden. Die organisatorischen 
Vorgaben sind zu beachten. Insbesondere sind die Unabhängigkeit der 
Umweltfachlichen Bauüberwachung nach Maßgabe des Umweltleitfadens, ihr 
unmittelbarer Zugang zur Projektleitung sowie die ordnungsgemäße Wahrnehmung der 
Berichtspflichten zu gewährleisten. 
c) Das Ausbuchungsprotokoll der Ökokontomaßnahmen über 78.824 Biotopwertpunkte 
(BWP) ist der Unteren und der Höheren Naturschutzbehörde (UNB bzw. HNB) unter 
Angabe des AZ: 51-2024-0044818 spätestens 3 Monate nach Erhalt der Genehmigung 
vorzulegen. 
A.4.4 Gebietsschutz („Natura 2000“-Gebiete) 
-entfällt-

Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben 
Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer 
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A.4.5 Immissionsschutz 
A.4.5.1 Baubedingte Lärmimmissionen 
Hinweis: Zur präventiven weitergehenden Minimierung baubedingter Schallimmissionen sind 
die im Gutachten „Schall- und erschütterungstechnische Untersuchung - Baubedingte 
Immissionen“ der Fa. Möhler + Partner Ingenieure AG (Anlage 12 der Planunterlagen) 
empfohlenen Maßnahmen bei der Bauausführung angemessen zu berücksichtigen. 
Insbesondere ist bei der Durchführung des Bauvorhabens die Allgemeine 
Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen -(AVV-Baulärm) 
zu beachten. Sollten die Immissionsrichtwerte um mehr als 5 dB (A), oder ggfs. der den 
Immissionsrichtwert bereits überschreitende tatsächliche akustische 
Lärmvorbelastungspegel um mehr als 3 dB (A) überschritten werden, sind durch die VT nach 
dem Stand der Technik entsprechende konkrete Schutz -und Lärmminderungsmaßnahmen 
zu ergreifen (Verwendung immissionsarmer Baumaschinen, Beschränkung der täglichen 
Betriebsdauern lärmintensiver Baumaschinen, regelmäßig anzustrebende Abschaltung von 
Baumaschinen in Arbeitspausen, immissionsoptimierte Aufstellung von technischen 
Arbeitsmitteln, Abschirmungsmaßnahmen) 
Die Baustelle ist in diesem Fall so einzurichten und zu betreiben, dass Geräusche verhindert 
werden, die nach Stand der Technik vermeidbar sind. 
A.4.5.2 Anlagenbedingte Lärmimmissionen 
Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zum Schallschutz 
(z. B. auch eine auf Kosten der VT beauftragte sachverständige Ermittlung durch eine 
zugelassene Messstelle) bleibt vorbehalten. 
Hinweis: Zur weiteren vorsorglichen Lärmminimierung sollten, wie auch in der 
schalltechnischen Untersuchung (Anlage 12 der Planunterlagen) empfohlen, im 
Nachtzeitraum nach Möglichkeit primär die innenliegenden Stellplätze (z.B. Teilfläche E) der 
Stellfläche genutzt werden. 
A.4.5.3 Baubedingte Erschütterungsimmissionen 
Für den Schutz des am östlichen Plangebietsrand gelegenen Hochspannungsmastes ist 
sicherzustellen, dass während der Baumaßnahmen der „Beitragsmaximalwert der

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Schwinggeschwindigkeit am Ort der größten Auslenkung“ am Fundament des Mastes nicht 
größer als 40 mm/s ist. 
A.4.5.4 Lichtimmissionen 
Die Beleuchtungsanlagen sind so zu errichten, dass eine Blendwirkung gegenüber der 
Nachbarschaft möglichst minimiert wird. 
Hinweis: Die Anforderungen des gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für 
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und des Ministeriums 
für Bauen und Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr vom 11.12.2014 (Runderlass zur 
Thematik „Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung“) sind zu beachten. 
A.4.5.5 Stoffliche Immissionen 
Bei stark staubenden Bauarbeiten ist zum Schutz der Nachbarschaft erheblichen 
Staubemissionen durch geeignete Maßnahmen (z.B. Feuchthalten des Materials) zu 
begegnen. 
A.4.6 Abfallwirtschaft, Altlasten und Bodenschutz 
Sollte baubedingt durch Entsorgungsengpässe eine Zwischenlagerung von kontaminiertem 
Material oder gefährlichen Abfällen über 72 h hinaus erforderlich sein, so ist diese im 
Einzelfall abzustimmen. Es sind jedoch mindestens die folgenden Anforderungen ein-
zuhalten, damit keine Boden- und Grundwasserbeeinträchtigung zu befürchten ist: 
a) Die verschiedenen Abfälle müssen getrennt voneinander gelagert werden. 
b) Eine Lagerung darf nur auf befestigter (asphaltierter/betonierter) Fläche ohne 
Bodeneinlauf, auf einer resistenten und flüssigkeitsdichten Folie oder in Containern 
vorgenommen werden. 
c) Eine Beaufschlagung der gelagerten Materialien durch Niederschlagswasser muss 
ausgeschlossen werden (beispielsweise durch Abdeckung mit einer beständigen 
Folie). 
d) Die Lagerung ist arbeitstäglich vor Ort zu kontrollieren. Hierbei ist insbesondere auf die 
Dichtheit der Abdeckeinrichtung zu achten. Die Kontrollen sind in einem Kontrollbuch 
zu dokumentieren.

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Hinweise: 
• Sollte im Rahmen der Bauarbeiten optisch oder geruchlich verunreinigtes 
Bodenmaterial angetroffen werden, ist das weitere Vorgehen unverzüglich mit dem 
Umweltamt der Stadt Köln (Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft) 
abzustimmen. 
• Der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen oder Gemischen ist in technischen 
Bauwerken nur dann zulässig, wenn die Verordnung über Anforderungen an den 
Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (Ersatzbaustoffverordnung – 
ErsatzbaustoffV) beachtet wird und somit nachteilige Veränderungen der 
Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu befürchten 
sind. 
• Bei der Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung sind die Anschluss- und 
Benutzungspflichten der Abfallsatzung der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung 
zu beachten. 
A.4.7 Denkmalschutz 
Eingriffe in den Boden und Baumaßnahmen sind bezüglich des Schutzes möglicher 
Bodendenkmäler bauvorlaufend mit der Stadt Köln und dem Römisch-Germanischen 
Museum abzustimmen. 
A.4.8 Brand- und Katastrophenschutz 
a) Die Feuerwehrpläne sind an die zukünftigen Gegebenheiten anzupassen und 
auszutauschen. 
b) Die erforderlichen/festgelegten Flächen und Zufahrten müssen während der Bauphase 
grundsätzlich uneingeschränkt nutzbar bleiben. 
A.4.9 Öffentliche Ver- und Entsorgungsanlagen 
a) Die Lagerhöhe von 6 m über dem geplanten Verkehrsflächenniveau (maximal bis zu 62 
m über NHN) darf nicht überschritten werden. 
b) Leitungsgefährdende Stoffe dürfen im Schutzstreifen der Höchstspannungs-
freileitungen nicht gelagert werden. Auch sonstige Einwirkungen und Maßnahmen, die 
den ordnungsgemäßen Bestand oder Betrieb dieser Leitungen oder des Zubehörs 
beeinträchtigen oder gefährden könnten, sind untersagt.

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Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer 
In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 
 
 
 
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c) Die geplanten Mastleuchten erhalten eine Gesamthöhe von maximal 8 m über dem 
Verkehrsflächenniveau (maximal 64 m über NHN). 
d) Neu zu errichtende Anlagen sind regelkonform zu erden. 
Hinweis: Bei Bau und Betrieb der Verkehrsflächen und von Rohrleitungen sind – 
insbesondere im Zusammenhang mit Schutzabständen, Beeinflussungen und Störfestigkeit 
von Geräten - die aktuellen Rechtsnormen zu beachten. 
A.4.10 Straßen, Wege und Zufahrten 
Es sind geeignete Maßnahmen gegen das Verschleppen von Staub und Bodenaushub auf 
öffentliche Verkehrsflächen zu ergreifen. Vom Baustellenverkehr/- betrieb dennoch 
verursachte Verschmutzungen öffentlicher Straßen und Wege sind unverzüglich zu 
beseitigen. 
A.4.11 Hinweise zum Arbeitsschutz 
• Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen 
(Baustellenverordnung - BaustellV) fordert vom Bauherrn, spätestens 2 Wochen vor 
Beginn der Einrichtung der Baustelle, eine Vorankündigung (Mindestangaben siehe 
Anhang I BaustellV) an die zuständige Behörde zu übermitteln, wenn folgende 
Voraussetzungen gegeben sind: 
o mehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig, oder 
o der Umfang der Arbeiten voraussichtlich mehr als 500 Personentage beträgt. 
• Werden auf einer Baustelle darüber hinaus Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig 
oder werden von diesen besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II der 
Verordnung ausgeführt, so muss zusätzlich ein Sicherheits- und 
Gesundheitsschutzplan erstellt werden. 
• Grundsätzlich sind für alle Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber 
tätig werden, ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen.  
• Anforderungen an die fachliche Eignung von Koordinatoren sind den „Regeln für 
Arbeitsschutz auf Baustellen“ (RAB 30) zu entnehmen. 
A.4.12 Kampfmittelrisiken 
Im Radius von 10 m um den Verdachtspunkt 4050 herum sind bis zur vollständigen 
Überprüfung und Feststellung der Gefahrenfreiheit alle Erdarbeiten untersagt. Sofern nicht 
bereits geschehen, ist die bauvorlaufende Überprüfung des Verdachtspunktes erforderlich.

Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben 
Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer 
In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 
 
 
 
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A.4.13 Inanspruchnahme von Grundeigentum und sonstigen Rechten Dritter 
-entfällt- 
A.4.14 Unterrichtungspflichten 
a) Die Zeitpunkte des Baubeginns und der Fertigstellung sind dem Eisenbahn-
Bundesamt, Außenstelle Köln, dem Umweltamt der Stadt Köln (Abteilung 
Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft) frühzeitig schriftlich oder per E-Mail 
bekannt zu geben. 
b) Über die Bestellung der Generellen Umweltfachlichen Bauüberwachung ist das 
Umwelt- und Verbraucherschutzamt (Boden- und Grundwasserschutz) der Stadt Köln 
zeitnah zu informieren. 
A.5 Zusagen der Vorhabenträgerin 
Soweit die Vorhabenträgerin im Laufe des Verfahrens Zusagen gemacht oder Absprachen 
getroffen hat und damit Forderungen und Einwendungen Rechnung getragen hat, sind diese 
nur insoweit Gegenstand dieses Planfeststellungsbeschlusses, als sie ihren Niederschlag in 
den festgestellten Planunterlagen gefunden haben oder im Planfeststellungsbeschluss 
nachfolgend (Teil B) dokumentiert sind. 
A.6 Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge 
Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen Einwender sowie die von Behörden 
und Stellen geäußerten Forderungen, Hinweise und Anträge werden zurückgewiesen, soweit 
ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben. 
A.7 Sofortige Vollziehung 
Der Planfeststellungsbeschluss ist kraft Gesetzes gegenüber Dritten sofort vollziehbar. 
A.8 Gebühr und Auslagen 
Die Gebühr und die Auslagen für das Verfahren trägt die Vorhabenträgerin. Die Höhe der 
Gebühr und der Auslagen wird in gesonderten Bescheiden festgesetzt.

Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben 
Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer 
In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 
 
 
 
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B. Begründung 
B.1 Sachverhalt 
B.1.1 Gegenstand des Vorhabens 
Das Bauvorhaben Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für 
Sattelauflieger und Trailer hat die Herstellung einer neuen Verkehrsfläche zur 
vorübergehenden Abstellung von Sattelaufliegern für die interne Disposition zum 
Gegenstand. 
Die Planung beinhaltet dabei den Bau folgender Anlagenteile bzw. Objekte: 
• Befestigte Verkehrsfläche für Sattelauflieger und Trailer, 
• Beleuchtungsanlage, 
• Anlagen zur Linien- und Punktentwässerung, und 
• Retentionsanlage zur gedrosselten Einleitung in das Kanalsystem. 
Die Anlagen liegen bei Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640, Köln Gereon - 
Kalscheuren in Köln. 
B.1.2 Einleitung des Planfeststellungsverfahrens 
Die VT, hier im Verfahren vertreten durch die Deutsche Umschlaggesellschaft Schiene-
Straße (DUSS) mbH, Bodenheim (Rhein), beantragte mit Schreiben vom 22.08.2023, 
Geschäftszeichen I.NA-W-N-KÖL, eine Entscheidung nach § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. 
§ 74 Abs. 1 VwVfG für das Vorhaben Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, 
Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer. 
Der Antrag ging am 22.08.2023 beim EBA (Planfeststellungsbehörde), Außenstelle Köln, ein. 
Mit Schreiben vom 07.09.2023 (dokumentierter Eingang bei der VT per E-Mail am 
10.10.2023) wurde die VT nach erfolgter überschlägiger Eingangsprüfung um Überarbeitung 
der Planunterlagen gebeten. Der Versand der korrigierten Unterlagen wurde per E-Mail am 
18.10.2023 angekündigt und erfolgte mit Datum vom 28.11.2023.

Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben 
Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer 
In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 
 
 
 
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Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20.09.2023, Az. 641pa/048-2023#066, stellte das 
EBA - auf Antrag der VT unter Verzicht auf eine Vorprüfung (Screening) - fest, dass für das 
gegenständliche Vorhaben eine Verpflichtung auf Durchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§ 5 ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung 
-UVPG-). 
B.1.3 Anhörungsverfahren 
B.1.3.1 Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange 
Das EBA als Anhörungsbehörde bat die folgenden Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange (TöB) mit Schreiben vom 29.01.2024 (per E-Mail) um Stellungnahme: 
Lfd. Nr. 
(TöB-Nr.) 
Bezeichnung 
1 Amprion GmbH, Dortmund 
2 Bezirksregierung Köln 
3 Rhein-Erft-Kreis 
4 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR  
5 Stadt Köln 
6 Stiftung Rheinische Kulturlandschaft, Bonn 
7 Stadt Hürth 
8 Stadtwerke Hürth 
Folgende Stellungnahmen enthielten Bedenken, Forderungen oder Empfehlungen: 
TöB-Nr. Bezeichnung 
1 Amprion GmbH, Dortmund 
2 Bezirksregierung Köln 
3 Rhein-Erft-Kreis 
5 Stadt Köln 
7 Stadt Hürth 
 
Von den TöB-Nrn. 4, 6 und 8 gingen keine Stellungnahmen ein.

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B.1.3.2 Öffentliche Planauslegung 
Die Planunterlagen zu dem Vorhaben lagen auf Veranlassung des EBA vom 31.01.2024 bis 
29.02.2024 in den Stadtverwaltungen Köln und Hürth öffentlich „zu jedermanns Einsicht“ 
während der Dienststunden aus. 
Zeit und Ort der Auslegung wurden in Hürth am 23.01., und in Köln am 24.01.2024 ortsüblich 
durch Veröffentlichung im Amtsblatt bekannt gemacht.  
Zeitgleich wurden die zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen sowie die Bekanntmachung 
der Auslegung auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes zugänglich gemacht. 
Zusätzlich fanden sich Hinweise zum Planfeststellungsverfahren in leichter Sprache auch auf 
den Internetseiten der Stadt Köln. Dort waren jeweils Verlinkungen zum Amtsblatt der Stadt 
Köln und zur Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes eingerichtet. 
Ende der Einwendungsfrist war der 02.04.2024. Es gingen keine privaten Einwendungen ein. 
B.1.3.3 Benachrichtigung von Vereinigungen 
Das EBA unterrichtete die anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen sowie 
sonstige Vereinigungen (hier stellvertretend über das Landesbüro der Naturschutzverbände, 
Oberhausen) per E-Mail vom 29.01.2024 über die Auslegung des Plans und gab ihnen 
Gelegenheit zur Stellungnahme. 
Es gingen keine Stellungnahmen von Vereinigungen ein. 
B.1.3.4 Erörterung 
Das EBA verzichtete gemäß § 18a Abs. 5 Satz 1 AEG auf eine Erörterung. 
B.1.3.5 Einleitung des Planänderungsverfahrens (Deckblatt) 
Nach Eingang der Stellungnahmen der TöB überarbeitete die VT die Planunterlagen auf 
Grund der vorgetragenen Bedenken, Forderungen und Empfehlungen. Nach Eingang der 
Unterlagen mit Stand 06.02.2025 wurde das Deckblattverfahren (Änderung der bereits 
öffentlich ausgelegten Planunterlagen) für das Vorhaben eingeleitet.

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B.1.3.6 Anhörungsverfahren zur Planänderung 
Die öffentliche Fortführung des Verfahrens war nicht erforderlich. 
Eine isolierte Beteiligung der betroffenen Träger öffentlicher Belange (Individualanhörung), 
die ursprünglich Bedenken vortrugen, erfolgte daraufhin im Zeitraum vom 12.03.2025 bis 
23.04.2025. 
Die ursprünglich vorgetragenen Bedenken wurden im Nachgang dem Grunde nach 
aufrechterhalten. 
Da die Bedenken der HNB auch nach Überarbeitung der Planung in naturschutzrechtlicher 
Hinsicht durch die VT nicht ausgeräumt werden konnten, wurde zusätzlich, wie rechtlich in 
solchen Fällen geboten, im Rahmen eines sog. „Dissensverfahrens“ gemäß 
§ 17 Abs. 2 BNatSchG die oberste Naturschutzbehörde (ONB) des Landes Nordrhein-
Westfalen (NW) mit Sitz beim Umweltministerium NW, Düsseldorf, um Stellungnahme 
gebeten. 
Die Stellungnahme der ONB vom 31.07.2025 ging hier per E-Mail am 01.08.2025 ein (siehe 
auch unter Nr. B.4.4.2 unten). 
B.1.3.7 Erörterung zum Deckblatt 
Das EBA verzichtete gemäß § 18a Nr. 1 Satz 1 AEG erneut auf eine Erörterung. 
B.2 Verfahrensrechtliche Bewertung 
B.2.1 Rechtsgrundlage 
Rechtsgrundlage für die vorliegende planungsrechtliche Entscheidung ist § 18 Abs. 1 AEG 
i. V. m. § 74 Abs. 1 VwVfG. Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich der 
Bahnstromfernleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor 
festgestellt worden ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten 
öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der 
Abwägung zu berücksichtigen.

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B.2.2 Zuständigkeit 
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung 
des Bundes (BEVVG) ist das Eisenbahn-Bundesamt für den Erlass einer 
planungsrechtlichen Entscheidung nach § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 1 VwVfG für 
Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes zuständig. Das Vorhaben bezieht sich auf 
Betriebsanlagen der Eisenbahninfrastrukturbetreiberin DB Netz AG. 
B.3 Umweltverträglichkeit 
B.3.1 Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit 
Das Vorhaben betrifft die Änderung einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen, 
insbesondere einer intermodalen Umschlagsanlage oder eines Terminals für Eisenbahnen, 
Nummer 14.8 der Anlage 1 zum UVPG. 
Für das Vorhaben wurde mit der o. g. verfahrensleitenden Verfügung gemäß 
§ 7 Abs. 3 Satz 1 UVPG - auf Antrag der VT ohne Vorprüfung - festgestellt, dass eine Pflicht 
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. 
Gemäß § 4 UVPG ist die Umweltverträglichkeitsprüfung ein unselbständiger Teil 
verwaltungsbehördlicher Verfahren, welche der Entscheidung über die Zulässigkeit von 
Vorhaben dienen. 
Die VT hat einen den Anforderungen des § 16 UVPG entsprechenden UVP-Bericht 
vorgelegt, der Bestandteil der Planfeststellungsunterlagen ist. Die Beteiligung der 
Öffentlichkeit nach § 18 Abs. 1 UVPG erfolgte im Rahmen des Anhörungsverfahrens. 
Wegen der Änderungen des Plans nach Auslegung wurde keine erneute Beteiligung der 
Öffentlichkeit nach § 22 Abs. 2 UVPG vorgenommen, da zusätzliche erhebliche oder andere 
erhebliche Umweltauswirkungen durch die Änderungen nicht zu besorgen sind. 
B.3.2 Umweltverträglichkeitsprüfung 
B.3.2.1 Untersuchungsraum 
Die Umgebung der geplanten Erweiterungsfläche ist überwiegend durch Gleis- und 
Straßenverkehrsflächen sowie Industriegebäude gekennzeichnet. Die derzeitig im

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Baubereich vorhandene Grünfläche, eine Extensivwiese mit Einzelbäumen befindet sich am 
südlichen Ende des Terminalgeländes. Die Grünfläche grenzt sich Richtung Nord-Ost mit 
einer bestehenden Asphaltfahrbahn sowie Kleingartenanlagen, Richtung Ost bis Süd mit 
einer Zaunanlage und Richtung Süd-West bis Nord mit bestehenden Bahngleisen der 
Strecke 2640 ab. 
Der Untersuchungsraum kann aufgrund der überwiegend industriellen Vorprägung der 
Umgebung sowie der Merkmale der Baumaßnahme überwiegend relativ exakt auf das Bau- 
bzw. Terminalgelände begrenzt werden. Hinsichtlich möglicher Lärm- und klimatischer 
Betroffenheiten müssen sich die Betrachtungen auch in die Nachbarschaft erstrecken. 
Ebenfalls weiträumiger zu betrachten ist ggf. eine potenzielle Betroffenheit von Vogelarten. 
B.3.2.2 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß § 24 UVPG 
Entsprechend dem UVP-Bericht, den Stellungnahmen der Behörden sowie den Ergebnissen 
der eigenen Ermittlungen der Planfeststellungsbehörde sind nachfolgend beschriebene 
Auswirkungen und Wechselwirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten 
einzelnen Schutzgüter zu erwarten. 
B.3.2.2.1 Auswirkungen auf den Menschen 
Die anlagenbezogenen Immissionsrichtwerte gemäß § 22 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) werden an allen untersuchten Immissionsorten 
eingehalten, somit ist dieser Immissionsbeitrag als nicht relevant einzuschätzen. 
Auch sind - geometrisch bedingt - keine Überschreitungen der Anhaltswerte baubedingter 
Erschütterungen im Hinblick auf erhebliche Belästigungen von Menschen in Gebäuden 
sowie etwaige Gebäudeschäden im Sinne einer Verminderung des Gebrauchswertes gemäß 
geltenden Rechtsnormen zu erwarten. 
Eine Veränderung der anlagenbedingten Verkehrsströme und des Anlagenlärms wird unter 
Berücksichtigung der Vorbelastung des Umfeldes nicht erwartet und damit als unerheblich 
bewertet. Das öffentliche Verkehrsaufkommen – und damit einhergehend auch der zu- und 
abfahrtsbedingte Verkehrslärmanteil – wird sich nicht erhöhen.  
B.3.2.2.2 Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
Innerhalb der Vorhabenfläche befindet sich eine extensive Grünfläche mit Gras-, Kraut-, 
Strauch- und Baumbestand. Aus dem dauerhaften Verlust dieser Fläche und der

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Einzelbäume im Rahmen der Baumaßnahme resultieren erhebliche Beeinträchtigungen des 
Schutzgutes Pflanzen. Einzelne junge Bäume die entfernt werden sollen, stellen potenzielle 
Bruthabitate für bestimmte Vogelarten dar. 
B.3.2.2.3 Auswirkungen auf Fläche und Boden 
Durch die Herstellung der Verkehrsfläche werden auf dem Gelände der VT ca. 14.000 m² 
unversiegelte Flächen dauerhaft anlagebedingt versiegelt. 
Aufgrund der Baumaßnahme und der dauerhaften Nutzung kommt es aufgrund der 
Bodenverdichtung und baulich notwendigen Versiegelung zu erheblichen Beeinträchtigungen 
der Bodenfunktionen (Puffer-, Filter- und Speicherfunktionen). 
B.3.2.2.4 Auswirkungen auf das Wasser 
Durch die großflächige Bodenversiegelung wird die Versickerung des Regenwassers 
zunächst behindert. Durch den verhältnismäßig geringen Flächenanteil der Planfläche am 
gesamten Grundwasserkörper sind jedoch nur geringfügige Auswirkungen bezüglich 
Ergiebigkeit Abfluss zu erwarten. Oberflächenwasserkörper werden nicht beansprucht. 
Die Flächen haben keinerlei Hochwasserschutzfunktionen und stellen auch keine 
Überflutungsgebiete dar. Das Vorhaben liegt nicht in einem festgesetzten 
Überschwemmungsgebiet oder Wasserschutzgebiet. 
Insgesamt sind diesbezüglich wegen der geringen Stärke und Reichweite des Eingriffs keine 
erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. 
B.3.2.2.5 Auswirkungen auf Luft und Klima 
Insgesamt wird sich stadtklimatisch durch die geplante Flächenversiegelung die industriell 
vorgeprägte und damit vorbelastete lokale klimatische Situation verschlechtern, da die 
vorhandene Wärmeinsel erweitert wird, und der jetzige unbefestigte Boden nicht mehr als 
Treibhausgasspeicher bzw. als Kohlenstoffsenke zur Verfügung steht. 
B.3.2.2.6 Auswirkungen auf Landschaft 
Es kommt lediglich zu einem geringen Eingriff in das Landschaftsbild, da dieses stark 
anthropogen vorgeprägt ist. Zudem ist das Vorhaben nicht über einen geringen Radius 
hinaus öffentlich sichtbar.

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Insgesamt sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu erwarten. 
B.3.2.2.7 Auswirkungen auf kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 
Solche Auswirkungen sind nicht zu erwarten. 
B.3.2.2.8 Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 
Es bestehen Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Boden, Klima, Flora, Fauna und 
Wasserhaushalt. Durch die Versiegelung des Bodens und der Entfernung von Vegetation 
werden die diesbezüglichen Wechselwirkungen beeinflusst. 
B.3.2.3 Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen gemäß § 25 UVPG 
Die in § 3 UVPG normierte Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt 
umfasst gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die 
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV) die Auslegung und die Anwendung der 
umweltbezogenen Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Fachgesetze und 
Rechtsverordnungen auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt. Außer Betracht bleiben 
für die Bewertung nicht umweltbezogene Anforderungen der Fachgesetze und die 
Abwägung umweltbezogener Belange mit anderen Belangen (Ziffer 6.1.1, Satz 2 UVPVwV). 
Kriterien für die Bewertung sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 
UVPG genannten Schutzgüter sowie die Möglichkeit zu Minderung und Ausgleich der 
Beeinträchtigungen. 
Die Qualifizierung der Projektauswirkungen, welche Beeinträchtigungen eines Schutzgutes 
nach sich ziehen, erfolgt mittels Auswertung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme und 
Bewertung der Wirkungs- und Konfliktanalyse sowie der Ergebnisse der Konfliktanalyse. 
Maßgeblich für die Bewertung der Umweltauswirkungen ist, ob das Vorhaben die 
umweltbezogenen Voraussetzungen der einschlägigen Fachgesetze erfüllt. 
Das Eisenbahn-Bundesamt hat anhand der speziellen Fachgutachten (UVP-Bericht, Anlage 
10 der Planunterlagen) und der Anregungen aus der Anhörung alle Auswirkungen der 
vorliegenden Planung auf die Umwelt und die daraus resultierenden Folgemaßnahmen zur 
Umweltvorsorge überprüft, mit folgenden Einzelergebnissen:

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B.3.2.3.1 Schutzgut Mensch, Wasser, Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige 
Sachgüter 
Die diesbezüglichen Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten oder werden als 
unerheblich bewertet. 
B.3.2.3.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
Geschützte Pflanzenarten wurden bei Kartierungen nicht vorgefunden. Die floristische 
Vielfalt hat ökologisch eine eher geringe Bedeutung. 
Aufgrund der Großflächigkeit der dauerhaften Beseitigung der Extensivwiese und der 
Laubbäume entstehen jedoch erhebliche Beeinträchtigungen. Bezüglich der Auswirkungen 
auf die Fauna entsteht daher eine Kompensationspflicht, die rechtskonform über eine 
Ökokontolösung (Ökokonto „Dünnwald“) im gleichen Naturraum ausgeglichen wird. 
Bedingt durch die industriell geprägte Vorbelastung ist lediglich mit störungsunempfindlichen 
und hinsichtlich ihrer Lebensraumanforderungen wenig anspruchsvollen Vogelarten zu 
rechnen. Bei entsprechenden Kartierungen wurden keine planungsrelevanten Vogelarten 
festgestellt.  
Innerhalb des Eingriffsbereiches befinden sich keine geeigneten Bäume, die als Horst-
bäume dienen könnten. 
Für heckenbrütende Arten befinden sich direkt angrenzend an den Eingriffsbereich dichte 
Heckenstrukturen, die potenziell eine geeignete Fortpflanzungs- und Ruhestätte für den 
Bluthänfling oder den Neuntöter böten. Beide Arten wurden während der Kartierungen nicht 
nachgewiesen, sodass ein Vorkommen während der Bauarbeiten nicht zu erwarten ist. 
Außerhalb der Baufelder liegende Gehölzbestände und Höhlenbäume werden nicht 
beeinträchtigt und bleiben erhalten. Der Eintritt eines Verbotstatbestands nach 
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist daher nicht zu erwarten, weil gemäß 
§ 44 Abs. 5 Nr. 3 BNatSchG die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen 
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin bestehen bleibt.  
Generell ist der Eintritt artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände - unter Beachtung der 
Vermeidungsmaßnahmen gemäß §44 Abs. 1 BNatSchG - für geschützte Arten nicht zu 
erwarten.

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B.3.2.3.3 Schutzgut Fläche und Boden 
Gemäß geltender Rechtslage (§ 2 Abs. 4 Bundes-Kompensationsverordnung –BKompV-) 
sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen jeweils auf die Wiederherstellung, Herstellung oder 
Neugestaltung mehrerer beeinträchtigter Funktionen des Naturhaushalts und des 
Landschaftsbildes auszurichten (Multifunktionalität), auch um die Inanspruchnahme von 
Flächen zu verringern. Die geplanten Ersatzmaßnahmen (Ökokonto „Dünnwald“) dienen 
daher zum Ausgleich des Biotopwertes und zur Wiederherstellung verlorener 
Bodenfunktionen. Die dauerhaften Beeinträchtigungen des Bodens werden durch zu 
erfolgende landschaftspflegerische Kompensationsmaßnahmen der Biotoptypen 
multifunktional sowie durch Bodenentsiegelung ausgeglichen. 
B.3.2.3.4 Schutzgut Luft und Klima 
Insgesamt wird sich stadtklimatisch durch die geplante unvermeidbare Versiegelung die 
lokale klimatische Situation verschlechtern, die bereits vorhandene „Wärmeinsel“ wird 
erweitert. Die erheblichen Beeinträchtigungen des Mikroklimas sind in ihrer Wirkung aber 
lokal begrenzt. Zudem sind – kleinräumiger und soweit in diesem begrenzten Rahmen 
möglich - auch klimaverbessernde Ausgleichsmaßnahmen (Flächenentsiegelung, 
Aufwertung von Flächen durch Einsaat, Anlage von Gehölzstreifen/Strauchreihen) auf dem 
Betriebsgelände vorgesehen. 
In überregionaler oder gar globaler Hinsicht sind die Auswirkungen vernachlässigbar. 
B.3.2.4 Zusammenfassung 
Im Wirkraum des Vorhabens bestehen erhebliche industriell geprägte Vorbelastungen durch 
verkehrliche Immissionen, befestigte Flächen und Gebäude. Bei der Planung wurde der 
Pflicht zur Minimierung der Eingriffe genüge getan. Potenzielle erhebliche 
Umweltauswirkungen können durch Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen auf ein 
unerhebliches Maß begrenzt werden. 
Das Vorhaben ist unter Berücksichtigung der geplanten und festgestellten Vermeidungs- und 
Kompensationsmaßnahmen als mit den Umweltzielen vereinbar einzustufen.

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B.4 Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens 
B.4.1 Planrechtfertigung 
Das Terminal in Köln Eifeltor zählt zu den wichtigsten Großumschlaganlagen des 
Kombinierten Verkehrs in Europa. Inzwischen entwickelt sich der Standort auch zur 
Drehscheibe für Sendungen zwischen verschiedenen nördlichen und südlichen 
Schienentransportrouten.  
Im Terminal werden täglich bis zu 1.000 Lastkraftwagen mit Containern disponiert. Die 
vorhandenen Abstell- und Parkflächen sind bezüglich des operativen Betriebes an der 
Belastungsgrenze. Um den Prozess der Verladung effizienter gestalten und die betriebliche 
Flexibilität erhöhen zu können, werden zusätzliche Abstellkapazitäten – hier eine zusätzliche 
befestigte Verkehrsfläche für Sattelauflieger bzw. Trailer mit einer Größe von ca. 14.000 m² 
auf dem Betriebsgelände benötigt. 
Die Planung ist damit „vernünftigerweise geboten“ im Sinne des Fachplanungsrechts. 
B.4.2 Abschnittsbildung 
-entfällt- 
B.4.3 Variantenentscheidung 
Die verkehrlichen Anforderungen erfordern die Einrichtung der geplanten Verkehrsfläche in 
unmittelbarem betrieblichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Terminalgelände. 
Möglichkeiten der Verschiebung des Vorhabens auf dem Gelände der DUSS selbst sind 
aufgrund der anlagenbedingt erforderlichen und der vorhandenen Flächengrößen nicht 
gegeben. 
Die Variantenentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. 
B.4.4 Fachrechtliche Würdigung 
B.4.4.1 Wasserwirtschaft und Gewässerschutz 
Zum Schutz der Gewässer wurde unter Nr. A.4. vorsorglich eine entsprechende Auflage 
formuliert. Die Umsetzung einer diesbezüglichen Forderung der Stadt Köln wird seitens der 
VT zugesagt. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.

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B.4.4.2 Naturschutz und Landschaftspflege 
1. TöB Nr. 2 (Dezernat 51, HNB) 
Bedenken, Forderungen 
TöB 2 äußert zunächst, aber auch nach Überarbeitung und Optimierung der Planunterlagen 
Bedenken gegen die „Überplanung“ einer am 26.11.2010 (Gz. 601pph/003-2009# 016) vor 
Ort im Rahmen einer früheren Baumaßnahme planungsrechtlich zugelassenen 
naturschutzrechtlichen Ausgleichsfläche. 
Die HNB verweist auf die aus ökologischen Gründen seinerzeit erfolgte Festsetzung der 
damaligen Eingriffe in Form eines zwingenden Ausgleichs vor Ort. 
Sie befürchtet diesbezügliche Schäden für den Biotopverbund, die lokale Artenvielfalt und 
das Mikroklima in der Umgebung. 
Sie bemängelt außerdem Planungsdefizite hinsichtlich des notwendigen funktionalen 
Ausgleichs. Sie äußert abschließend bauliche, als auch organisatorische Vorschläge für 
Planungsalternativen, die einen besseren Ausgleich in klimatischer und ökologischer 
Hinsicht ermöglichen sollen. 
Erwiderung der VT 
Die VT erwidert, dass der Ausgleich „für das 3. Modul“ (die Baumaßnahme aus 2010) jedoch 
entgegen der Angabe der HNB nicht „verloren“ ginge. Die vollumfängliche Entwicklung der 
Ausgleichsfläche nach 30 Jahren fungierte als Bewertungsgrundlage für die Eingriffs-/ 
Ausgleichsbilanzierung des Landschaftspflegerischen Begleitplans für das vorliegende 
Vorhaben. Demnach wurde ein Eingriffsdefizit ermittelt, dass die Entwicklung der 
Ausgleichsfläche nach 30 Jahren widerspiegelt. Im Zielzustand sei gemäß der damaligen 
Planfeststellung für die bestehende Ausgleichsfläche eine artenreiche Mähwiese mit einer 
Baumgruppe aus heimischen Gehölzen anzunehmen 
Dieses Eingriffsdefizit wird, wie im LBP beschrieben, durch die Inanspruchnahme eines 
Ökokontos ausgeglichen. Es verbleibt keine dauerhafte Beeinträchtigung von Natur und 
Landschaft; ein Verlust der ökologischen Wertigkeit der Ausgleichsfläche träte nicht ein.  
Der vorhandene Umschlagbahnhof mit der bestehenden Infrastruktur und Anbindung (nähe 
zur BAB 4) spräche für eine bauliche Erweiterung im direkten Verbund. Durch die zwingend 
notwendige Erweiterung würden Ressourcen gespart, Fahrtwege verringert, gewerbliche 
Tätigkeiten gebündelt und eine Inanspruchnahme in unbelasteten Räumen vermieden.

Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben 
Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer 
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Zudem seien auf der Ausgleichsfläche derzeit weder planungsrelevante Tierarten, noch 
wertvolle Biotope vorhanden. Die Untersuchungen zur artenschutzrechtlichen Prüfung 
könnten die hier postulierte Bedeutung als Trittsteinbiotop zudem nicht bestätigen. 
Der Nachweis einer Mauereidechsenpopulation auf der Ausgleichsfläche wurde nicht 
erbracht. 
Da auch planungsrelevante Vogelarten nicht nachgewiesen werden konnten, könne der 
Fläche (für die Avifauna) zudem „nur eine allgemeine Bedeutung“ attestiert werden. 
Die Bedeutung als Fledermaus-Jagdhabitat sei in einem offenen Lebensraum ohne 
Leitstrukturen und Windschutz fraglich. Eine überdurchschnittliche Bedeutung sei nicht zu 
erwarten. Die diesbezügliche Eignung des bereits stark vorbelasteten Raums im Gewerbe- 
und Industriegebiet Kölns als Trittsteinbiotop wird bezweifelt. Für Eidechsen, Singvögel und 
Insekten blieben genügend Trittsteine im Umfeld vorhanden, um die Vernetzung des 
Grüngürtels weiterhin zu gewährleisten. 
Die im Rahmen des 1. Deckblatt erfolgte umfangreiche Recherche nach Ausgleichsflächen 
in räumlicher Nähe bliebe erfolglos. 
Zudem bestünde für den Umschlagbahnhof eine Ausgleichsfläche im nördlichen Bereich des 
Betriebsgeländes mit Anbindung an den Grüngürtel. 
Weiterhin blieben ca. 4.000 m² der ursprünglich angelegten Ausgleichsfläche erhalten. Diese 
Fläche diene weiterhin als potenzielles Trittsteinbiotop ausreichender funktionserfüllender 
Größe.  
Die Anforderungen an die Flächennutzung ließen keine weitere Eingrünung zu. Aufgrund der 
Ausmaße der LKW (Schleppkurven) und der benötigten Kapazitäten sei die beantragte 
Anzahl an Stellplätzen unumgänglich. Die VT habe die Stellplätze und die Verkehrswege im 
Rahmen des Planungsprozesses bereits auf das absolute Minimum reduziert.  
Die vorgeschlagenen Planungsalternativen seien geprüft worden. Die zusätzlichen Kosten, 
die aus den baulichen Alternativmaßnahme resultierten, seien jedoch wirtschaftlich nicht 
zumutbar und unverhältnismäßig hoch. 
Eine effizientere Just-In-Time Logistik für die Anlieferung der Sattelauflieger sei aus 
vertragsrechtlichen Gründen nicht möglich. Für die Zugangsberechtigten und deren Kunden

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wäre ein vertraglich geregeltes, sehr enges Zeitfenster für die Anlieferung der Sattelauflieger 
äußerst unattraktiv. Außerdem sei die Disposition der Güterzüge zu anfällig für 
Verzögerungen.  
Den klimatischen Beeinträchtigungen durch die Umsetzung des Vorhabens stehe einer aus 
dem Vorhaben resultierende gesamthafte Kohlendioxydeinsparung gegenüber, indem der 
klimaschonende Gütertransport auf der Schiene durch eine Optimierung der Betriebsabläufe 
attraktiver wird. Bei der Betrachtung der geplanten Nutzungsdauer der Fläche würde dieser 
positive Effekt die vorhabenbedingte Beeinträchtigung des Lokalklimas ohne weiteres 
kompensieren bzw. zu einer Verbesserung des Klimas führen. 
Die Entfernung bzw. die Verortung der geplanten Kompensationsflächen stünden im 
Einklang mit den Vorgaben gemäß § 15 (2) BNatSchG. 
Des Weiteren würde die Aufwertung von Biotopflächen in bereits geschützten Gebieten als 
ökologisch wertvoller und nachhaltiger angesehen, als die Herrichtung einer 
Ausgleichsfläche in einem stark vorbelasteten und frequentierten Bereich, in dem sich weder 
Flora noch Fauna ohne Störungen entwickeln könnten. 
Das Ökokonto würde beansprucht, um biotopwertbezogene und funktionsspezifische 
Eingriffe (hier: Boden) auszugleichen. Da eine Entsiegelung dieser Größenordnung praktisch 
unmöglich sei, sei hier auch das Augenmerk auf den Ausgleich der Bodenfunktionen zu 
nehmen. 
Zusammenfassend sei die Realisierung eines für die HNB akzeptablen ortsnahen Ausgleichs 
(außerhalb der Ausgleichsfläche) unmöglich. 
Entscheidung 
Die Bedenken der HNB werden zurückgewiesen. 
Begründung 
Da die Bedenken der HNB auch nach naturschutzrechtlicher Überarbeitung der Planung 
durch die VT nicht ausgeräumt werden konnten, wurde zusätzlich im Rahmen eines sog. 
„Dissensverfahrens“ gemäß § 17 Abs. 2 BNatSchG die oberste Naturschutzbehörde des 
Landes Nordrhein-Westfalen (NW) mit Sitz beim Umweltministerium NW, Düsseldorf, um 
Stellungnahme gebeten. Die oberste Naturschutzbehörde äußert nachfolgend keine

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Bedenken (Stellungnahme vom 31.07.2025, Gz. III-5 - 63.06.11), sofern die seitens der HNB 
formulierten Nebenbestimmungen im Zulassungsbescheid berücksichtigt würden. Dem 
wurde nachgekommen (siehe hierzu die Auflagen unter Nr. A.4.3 oben). 
Im Übrigen sind die Erwiderungen der VT sachgerecht, plausibel und nachvollziehbar. Der 
Gesetzgeber erleichterte mit einer Novelle des BNatSchG seinerzeit durch die Gleichstellung 
von Ausgleich und Ersatz bewusst die Kompensationspflichten für Eingriffsverursacher. Im 
Rahmen aktueller Kompensationsplanungen ist das geltende Recht in seiner derzeitigen 
Form maßgeblich. Daher ist ein zwingender Ausgleich vor Ort regelmäßig nicht mehr 
erforderlich. 
Potenzielle erhebliche Umweltauswirkungen, wie die drohende lokalklimatische 
Verschlechterung und die Abwertung des Biotopverbunds können zunächst durch 
Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen auf ein rechtlich gesehen unerhebliches und 
damit duldbares Maß begrenzt werden. Darüber hinaus sind die diesbezüglichen 
(berechtigten) Naturschutzinteressen im Rahmen der Abwägung gegenüber den Interessen 
des Verkehrsinfrastrukturausbaus und seinen unvermeidbaren Umweltbeeinträchtigungen 
als nachrangig zu bewerten. 
2. Begründung der Nebenbestimmungen 
Die TöB Nrn. 2 und 5 erheben zunächst Forderungen und äußern Hinweise allgemein 
naturschutzrechtlicher Art. Eine entsprechende Überarbeitung der Planunterlagen erfolgte im 
Rahmen eines Deckblattverfahrens. 
Entsprechende Forderungen bilden zum Teil auch die Grundlage für Nebenbestimmungen 
dieses Beschlusses unter Kap. A.4. Die Umsetzung der Forderungen wird seitens der VT 
zugesagt. 
Die TöB 2 und 5 äußern nach erfolgter Planüberarbeitung und Abschluss des 
Anhörungsverfahrens keine Bedenken allgemeiner naturschutzrechtlicher Art gegen das 
Vorhaben. 
B.4.4.3 Gebietsschutz („Natura 2000“-Gebiete) 
Natura-2000-Gebiete (europarechtlich festgesetzte Fauna-Flora-Habitat- und 
Vogelschutzgebiete) sind räumlich nicht betroffen.

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B.4.4.4 Immissionsschutz 
Baubedingte Lärmimmissionen 
Mit Überschreitungen der Immissionsrichtwerte gemäß AVV-Baulärm ist nicht zu rechnen. 
Bauarbeiten während der Nacht sind nicht vorgesehen. 
Zur präventiven weitergehenden Minimierung baubedingter Schallimmissionen wurde unter 
Nr. A.4.5 oben ein Hinweis auf die Empfehlungen des diesbezüglichen Gutachtens 
aufgenommen. 
Baubedingte Erschütterungsimmissionen 
Überschreitungen der Anhaltswerte baubedingter Erschütterungen im Hinblick auf etwaige 
erhebliche Belästigungen von Menschen in Gebäuden (DIN 4150-2) sind nicht zu erwarten. 
Dies gilt - geometrisch bedingt - auch für etwaige zu befürchtende Gebäudeschäden im 
Sinne einer Verminderung des Gebrauchswertes entsprechend den Anforderungen der 
DIN 4150 Teil 3. 
Betriebsbedingte Lärmimmissionen 
-entfällt- 
Anlagenbedingte Lärmimmissionen 
Mit Überschreitungen der Richtwerte gemäß Technischer Anleitung zum Schutz gegen Lärm 
(TA-Lärm) an einzelnen Schutzobjekten (Immobilien, die der Wohn- oder Büroraumnutzung 
dienen) ist zur Tagzeit nicht zu rechnen. Zur Nachtzeit werden an einem Schutzobjekt in der 
Nachbarschaft geringfügige Überschreitungen gutachterlich (Schalltechnische Untersuchung 
Fa. Möhler + Partner Ingenieure AG, Anlage 12 der Planunterlagen) prognostiziert. Aufgrund 
der gewerblichen (hier: büroähnlichen) Nutzung des betroffenen Immissionsortes ist jedoch 
von einer reinen Tagnutzung auszugehen. Im Nachtzeitraum ergeben sich somit auch keine 
immissionsschutzrechtlichen Betroffenheiten. 
Auch das Spitzenpegelkriterium der TA-Lärm, nachdem kurzzeitige Pegelspitzen die 
Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 30/20 dB(A) Tag/Nacht überschreiten dürfen, wird 
eingehalten. 
Vorhabenbedingt kommt es zu keiner Änderung der bereits vorhandenen und 
planungsrechtlich zugelassenen Kapazitäten. 
Das Gutachten geht prognostisch von einer Unterschreitung der Immissionsrichtwerte der 
TA-Lärm aus. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Prognose von falschen

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Annahmen ausgeht oder dass die Berechnung fehlerhaft ist. Daher wird die diesbezüglich 
vorgebrachte Kritik der TöB 2, 3 und 5 auch nicht geteilt. Darüber hinaus ist eine 
Beauflagung zur Beauftragung von zusätzlichen Schallgutachten im unwahrscheinlichen 
Eintrittsfall überschrittener Richtwerte nicht gerechtfertigt. 
Für den Fall, dass sich die gutachterliche Prognose der anlagenbedingten Lärmimmissionen 
als erheblich unzureichend erweist, wurde unter Nr. A.4. vorsorglich eine Auflage zum 
Schutz der Nachbarschaft formuliert. Die Umsetzung diesbezüglicher Forderungen der Stadt 
Köln (TöB 5) wird seitens der VT zugesagt. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 
TöB 2, 3 und 5 äußern nach erfolgter Planüberarbeitung und Abschluss des 
Anhörungsverfahrens keine Bedenken gegen das Vorhaben. 
Lichtimmissionen 
Zum Schutz der Nachbarschaft vor erheblichen Blendwirkungen wurde unter Nr. A.4. 
vorsorglich eine entsprechende Auflage formuliert. Die Umsetzung einer diesbezüglichen 
Forderung der Stadt Köln wird seitens der VT zugesagt. Eine Entscheidung ist nicht 
erforderlich. 
TöB 5 äußert nach erfolgter Planüberarbeitung und Abschluss des Anhörungsverfahrens 
keine Bedenken gegen das Vorhaben. 
Immissionen durch elektromagnetische Felder 
Zum Schutz von Menschen, die sich im Bereich der Freileitungen aufhalten, empfiehlt die 
Stadt Köln aufgrund von Restunsicherheiten bez. der möglichen Einschlägigkeit eines 
„maßgeblichen Immissionsortes“, Nutzungen auszuschließen, die mit einem mehr als nur 
vorübergehenden Aufenthalt verbunden sind. Die Umsetzung dieser Empfehlung wird 
seitens der VT zugesagt. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 
Stoffliche Immissionen 
Die im Falle des Auftretens von erheblichen Belästigungen zu ergreifenden Maßnahmen 
erscheinen geeignet, Belästigungen durch Staubimmissionen zu vermindern. Sie erschweren 
den Bauablauf nicht erheblich, verhindern oder vermindern aber effektiv belästigende oder 
schädliche Umweltauswirkungen. Die Durchführung der Maßnahmen ist sinnvoll und 
zumutbar. 
B.4.4.5 Abfallwirtschaft, Altlasten und Bodenschutz 
Bedenken, Forderungen

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TöB 5 äußert Forderungen allgemeiner Art, aber speziell auch hinsichtlich der Errichtung und 
des Betriebs der Verkehrsfläche gemäß den Anforderungen an die Umladung und Lagerung 
wassergefährdender Stoffe. 
Erwiderung der VT 
Die VT erwidert, dass die Verkehrsfläche ausschließlich für das Abstellen von 
Sattelaufliegern genutzt werden solle. Eine Nutzung als Umschlagfläche sei ausgeschlossen. 
Die Fläche würde nicht von mobilen Umschlaggeräten befahren. Somit müssten die 
Rechtsanforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht zwingend 
eingehalten oder nachgewiesen werden. 
Entscheidung 
Die Forderungen der Stadt Köln werden zurückgewiesen. 
Begründung 
Die Erwiderungen der VT sind sachgerecht, plausibel und nachvollziehbar. Die Verordnung 
über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ist auf der geplanten 
reinen Verkehrsfläche nicht einschlägig. 
Eine zukünftige Nutzung für Umschlagzwecke o.ä. ist demnach ohne Weiteres nicht 
zulässig. 
Die allgemein geäußerten abfallrechtlichen Forderungen bilden zum Teil auch die Grundlage 
für Nebenbestimmungen dieses Beschlusses unter Kap. A.4. Die Umsetzung der 
Forderungen wird seitens der VT zugesagt. 
B.4.4.6 Denkmalschutz 
TöB Nr. 5 (Stadt Köln) erhebt zunächst Forderungen denkmalschutzrechtlicher Art. 
Entsprechende Forderungen bilden zum Teil die Grundlage für Nebenbestimmungen dieses 
Beschlusses unter Kap. A.4. 
Die Umsetzung dieser Forderungen wird seitens der VT zugesagt. 
TöB 5 äußert nach Abschluss des Anhörungsverfahrens keine Bedenken gegen das 
Vorhaben.

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B.4.4.7 Brand- und Katastrophenschutz 
TöB Nr. 5 (Stadt Köln) erhebt zunächst Forderungen brandschutzrechtlicher Art. 
Entsprechende Forderungen bilden zum Teil die Grundlage für Nebenbestimmungen dieses 
Beschlusses unter Kap. A.4. 
Die Umsetzung dieser Forderungen wird seitens der VT zugesagt. 
TöB 5 äußert nach Abschluss des Anhörungsverfahrens keine Bedenken gegen das 
Vorhaben. 
B.4.4.8 Öffentliche Ver- und Entsorgungsanlagen 
TöB Nr. 1 (Fa. Amprion GmbH) erhebt zunächst Forderungen und äußert Hinweise 
leitungsrechtlicher Art. Entsprechende Forderungen bilden zum Teil die Grundlage für 
Nebenbestimmungen dieses Beschlusses unter Kap. A.4. Die Umsetzung dieser 
Forderungen wird seitens der VT zugesagt. 
TöB 1 äußert nach Abschluss des Anhörungsverfahrens keine Bedenken gegen das 
Vorhaben. 
B.4.4.9 Straßen, Wege und Zufahrten 
1. TöB Nrn. 5 und 7 (Städte Köln und Hürth) 
Bedenken, Forderungen 
TöB 5 und 7 äußern zunächst Forderungen hinsichtlich einer detaillierteren planerischen 
Beschreibung möglicher anlagen-/betriebsbedingter Änderungen der Verkehrsströme 
(„Verkehrsgutachten“). 
Erwiderung der VT 
Die VT erwidert, dass durch den geplanten veränderten Anlagenbetrieb keine zusätzlichen 
Verkehre für das öffentliche Verkehrsnetz induziert werden. 
Die Kapazitätsgrenze ergebe sich aus der Leistungsfähigkeit der Kranbahnen für den 
Umschlag der Container auf die Gleisanlagen. Diese Kapazitäten seien durch frühere 
planungsrechtliche Zulassungsentscheidungen zu Modul 1, 2 und 3 genehmigt worden 
(Planfeststellungsbeschluss zum Modul 1 und 2, Gz. B 22 IsK 3/85 vom 05.06.1991,

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Bundesbahndirektion Köln, Planfeststellungsbeschluss zum Modul 3, Gz. 601pph/003-
2009#016 vom 26.11.2010, EBA Außenstelle Köln). 
Die damaligen in diesem Zusammenhang durchgeführten Verkehrsuntersuchungen und die 
hier dargestellten Leistungsfähigkeitsnachweise seien auch für die neue Verkehrsfläche 
bindend. 
Entscheidung 
Die Forderungen der TöB 5 und 7 werden zurückgewiesen. 
Begründung 
Die Erwiderungen der VT sind sachgerecht, plausibel und nachvollziehbar. Erhebliche 
Veränderungen der Verkehrsströme auf öffentlichen Straßen sind nicht zu erwarten. Eine 
(erneute) diesbezügliche gutachterliche Befassung und Einschätzung ist daher nicht 
erforderlich. 
2. Begründung der Nebenbestimmung 
Die Auflage dient neben dem Schutz Eigentums auch der Verkehrssicherheit. Der geplante 
Bauablauf wird durch die besonderen Vorsichtsmaßnahmen nicht erheblich erschwert. Die 
Auflage ist sinnvoll und zumutbar. 
B.4.4.10 Schutz vor Störfällen 
TöB Nr. 2 (Bezirksregierung Köln) äußert Empfehlungen störfallrechtlicher Art. 
Der Erläuterungsbericht wird daraufhin diesbezüglich im Zusammenhang mit dem 1. 
Deckblattverfahren seitens der VT präzisiert. Die Aussagen der VT im Erläuterungsbericht 
hierzu sind sachgerecht, plausibel und nachvollziehbar. Eine Entscheidung ist nicht 
erforderlich. 
B.4.4.11 Kampfmittel 
TöB Nr. 5 und 7 (Städte Köln und Hürth) äußern Empfehlungen zur 
Kampfmittelüberwachung.

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Der Planungsbereich der neuen Verkehrsfläche wurde durch die Bezirksregierung 
Düsseldorf bereits im Jahr 2014 als geräumte Fläche ausgewiesen. Die Kampfmittelfreiheit 
ist somit gewährleistet. Ob sich die ausgewiesene Kampfmittelfreiheit auch auf einen seitens 
des Kampfmittelbeseitigungsdienstes mit Sitz bei der Bezirksregierung Düsseldorf 
genannten Verdachtspunkt (Nr. 4050) erstreckt, ist von hier aus nicht ohne weiteres 
ermittelbar. Daher wurde unter Nr. A.4. oben vorsorglich eine Auflage formuliert. 
Die Umsetzung dieser Forderung wird seitens der VT zugesagt. Einer Entscheidung ist nicht 
erforderlich. 
TöB 1 äußert nach Abschluss des Anhörungsverfahrens keine Bedenken gegen das 
Vorhaben. 
B.4.4.12 Sonstige öffentliche Belange 
TöB Nr. 5 (Stadt Köln) erhebt Forderungen stadtplanerischer Art dergestalt, dass ihrer 
Meinung nach die Erstellung eines Verkehrsgutachtens hinsichtlich möglicher anlagen-
/betriebsbedingter Änderungen der Verkehrsströme notwendig sei. 
Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Kap. B.4.4.9 verwiesen. 
B.4.5 Inanspruchnahme von Grundeigentum und sonstigen Rechten Dritter 
Grundstücke Dritter werden nicht in Anspruch genommen. Sonstige Rechte Dritter werden 
nicht berührt. 
B.4.6 Sonstige private Einwendungen, Bedenken und Forderungen 
Private Einwendungen liegen nicht vor. 
B.5 Gesamtabwägung 
B.5.1 Beteiligung der TöB und der Naturschutzverbände 
Die Stellungnahmen enthalten abschließend – unter Berücksichtigung der Ergebnisse des 
Dissensverfahrens, s.o. - keine grundsätzlichen Bedenken. Seitens der TöB geäußerte 
Forderungen, Auflagenempfehlungen und Hinweise finden sich im - teilweise sinngemäß – 
grundsätzlich im tenorierenden Teil oben unter Nr. A.4.

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Einzelne Forderungen, Auflagenempfehlungen oder Hinweise aus dem 
Beteiligungsverfahren wurden nicht in diesen Beschluss übernommen. Folgende Gründe 
sind hierfür ausschlaggebend: 
• Forderungen, die nur auf Mutmaßungen basieren, 
• Forderungen hinsichtlich der gesonderten Beantragung von amtlichen Erlaubnissen, 
die auf Tatbestände abzielen, die der geltenden planfeststellungsrechtlichen 
Konzentrationswirkung unterliegen, 
• Bezugnahmen auf die in diesem Rahmen nicht zu bewertende technische 
Ausführungsplanung, 
• Hinweise oder Forderungen hinsichtlich der Erfüllung ohnehin geltender gesetzlicher 
Verpflichtungen, ohne dass eine Besorgnis der Nichterfüllung bestünde, 
• Nichtberücksichtigung vorliegender Planungsaussagen, die als Selbstverpflichtungen 
der VT gelten, 
• Formulierungen oder Angaben, die gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen, 
oder 
• Fehlen des öffentlich-rechtlichen Ordnungsbezugs. 
B.5.2 Ergebnis 
Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Zulassung in Form eines 
Planfeststellungsbescheides liegen vor. Danach kann der Plan festgestellt (zugelassen) 
werden. 
Die Planfeststellungsbehörde hat die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange 
ermittelt, alle Belange in die Abwägung eingestellt und diese gegeneinander und 
untereinander abgewogen. 
Die Umweltverträglichkeit der Planung wurde rechtskonform geprüft. 
Im Wirkraum des Vorhabens bestehen erhebliche industriell geprägte Vorbelastungen durch 
verkehrliche Immissionen, befestigte Flächen und Gebäude. Bei der Planung wurde der 
Pflicht zur Minimierung der Eingriffe genüge getan. 
Das Vorhaben ist unter Berücksichtigung der geplanten und festgestellten Vermeidungs- und 
Kompensationsmaßnahmen als mit den Umweltzielen vereinbar einzustufen.

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Die Auswirkungen im gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteil im Sinne von 
§ 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind vorübergehender Natur und letztlich mit 
dem Schutzzweck vereinbar. Auch der Eintritt von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 
1 bis 3 BNatSchG ist nicht zu erwarten. 
Die Eisenbahn ist anerkanntermaßen der klimafreundlichste motorisierte Verkehrsträger. 
Auch unter Einbeziehung der Infrastrukturbereitstellung liegt die Klimawirkung der 
Schienenverkehre deutlich unter der des Individual- oder Luftverkehrs sowie des 
Straßengüterverkehrs. Die Verlagerung von Verkehren u.a. von der Straße auf die Schiene 
einen effizienten und nachhaltigen Beitrag zum Klimaschutz dar und wird nach dem 
geltenden Klimaschutzprogramm der Bundesregierung als eine Maßnahme zur Erreichung 
der Zwecke des Klimaschutzgesetzes aufgeführt. Durch das vorliegende Vorhaben wird für 
dieses Ziel ein Beitrag geleistet, indem in der Betriebsanlage zukunftssichere Anpassungen 
durchgeführt werden und damit eine langfristige, effiziente und anlagentypische Nutzbarkeit 
im Sinne des öffentlichen Interesses ermöglicht wird. 
Dem Vorhaben stehen zwingende Rechtsvorschriften bzw. unüberwindbare Belange, auch 
solche eigentumsrechtlicher Art, nicht entgegen. Für die Durchführung sprechen zwingende 
Gründe des überragenden öffentlichen Interesses. Das Vorhaben kann mithin unter 
Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange zugelassen werden. 
B.6 Sofortige Vollziehung 
Der Planfeststellungsbeschluss ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 
Nr. 3a VwGO). 
B.7 Entscheidung über Gebühr und Auslagen 
Die Entscheidung über die Gebühren und Auslagen beruht auf § 1 i. V. m. § 22 Abs. 3 und 4 
des Bundesgebührengesetzes (BGebG) i. V. m. der besonderen Gebührenverordnung des 
Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare 
öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes (Besondere Gebührenverordnung 
Eisenbahn-Bundesamt – EBA BGebV. Über die Höhe ergehen gesonderte Bescheide.

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C. Rechtsbehelfsbelehrung 
Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach 
Zustellung Klage beim 
Oberverwaltungsgericht für das Land NRW 
Aegidiikirchplatz 5 
48143 Münster 
erhoben werden. 
Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur 
Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. 
Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss hat kraft 
Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden 
Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach 
§ 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines 
Monats nach der Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim oben genannten 
Oberverwaltungsgericht für das Land NRW 
gestellt und begründet werden. 
Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, 
so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss Beschwerte einen hierauf gestützten 
Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und 
begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen 
Kenntnis erlangt. 
 
Eisenbahn-Bundesamt 
Außenstelle Köln 
Köln, den 17.12.2025 
Az. 641pa/048-2023#066 
EVH-Nr. 3501471 
 
Im Auftrag 
 
   (Dienstsiegel)

Beratungsverlauf (2)

16.03.2026 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 10.2.22 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
17.03.2026 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit
TOP 18.14 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0608/2026
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
09.03.2026
Erstellt
02.03.2026 08:56