0608/2026
Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben DUSS-Terminal Köln-Eifeltor - Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer
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Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle III/62/621 Vorlagen-Nummer 09.03.2026 0608/2026 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 16.03.2026 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 17.03.2026 Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben DUSS-Terminal Köln-Eifeltor - Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer Die DB InfraGO AG plant im Bereich des Umschlagsbahnhofs Köln-Eifeltor die Her- stellung einer zusätzlichen Verkehrsfläche für Sattelauflieger und Trailer (Lageplan Anlage 1). Das Vorhaben ist gemäß § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) planfeststellungspflichtig. Die städtische Gesamtstellungnahme in dem Planfeststel- lungsverfahren war Gegenstand der Beschlussvorlage 1118/2024. Nunmehr hat das Eisenbahn-Bundesamt am 17.12.2025 den Plan fes tgestellt. Die öf- fentliche Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses sowie der planfestgestellten Unterlagen erfolgte im Internet vom 21.02.2026 – 06.03.2026 im Antrags- und Beteili- gungsportal des Bundes für Verkehr und Offshore-Vorhaben. Aufgrund der städtischen Stellungnahme vom 25.03.2024 hat die DB InfraGo AG die Unterlagen im Sinne der städtischen Hinweise und Bedenken überarbeitet. In ihrer Gegenäußerung hatte die Vorhabenträgerin zudem in nahezu allen Punkten die Um- setzung der städtischen Forderungen zugesagt. Im Planfeststellungsbeschluss wurden von der Genehmigungsbehörde, dem Eisen- bahn-Bundesamt, lediglich folgende Punkte zurückgewiesen: Die Anforderungen aus dem Bereich Wasserwirtschaft hinsichtlich der Umla- dung und Lagerung wassergefährdender Stoffe wurden zurückgewiesen, da das Vorhaben ausschließlich Flächen für das Abstellen von Sattelaufliegern be- treffe, ein Stoffumschlag finde nicht statt, s. 30 des Planfeststellungsbeschlus- ses (Anlage 2). Die Forderung nach einem Verkehrsgutachten zur Auswirkung des Vorhabens auf öffentliche Verkehrsflächen wurde zurückgewiesen, da das Vorhaben keine zusätzlichen Verkehre produziere. Die Kapazitätsgrenzen ergäben sich aus der 2 Leistungsfähigkeit der vorhandenen Krahnbahnen. Die Auswirkungen von de- ren maximaler Kapazität auf die öffentlichen Verkehrsflächen seien bereits im Rahmen der diesbezüglichen Planfeststellung gutachterlich geprüft worden, ei- nes ergänzenden Gutachtens bedürfe es daher nicht, S. 31 des Planfeststel- lungsbeschlusses (Anlage 2). Die von der UNB für erforderliche angesehene separate Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG fällt unter die Konzentrationswirkung des Planfeststel- lungsbeschlusses, vgl. S. 6, 34 des Planfeststellungsbeschlusses (Anlage 2). Die Verletzung eigener Rechte der Stadt Köln, die allein die Zulässigkeit einer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Gez. Egerer Anlagen Anlage 1 – Lageplan Anlage 2 – Planfeststellungsbeschluss
Anlage 1 - Lageplan
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Anlage 1
Anlage 2 - Planfeststellungsbeschluss
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Außenstelle Köln Werkstattstraße 102 50733 Köln Az. 641pa/048-2023#066 Datum: 17.12.2025 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer in Köln Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren Vorhabenträgerin: DB InfraGO AG (vormals DB Netz AG) Regionalbereich West Brügelmannstraße 16-18, 50679 Köln Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 Seite 2 von 36 Inhaltsverzeichnis A. Verfügender Teil .................................................................................................................. 4 A.1 Feststellung des Plans ................................................................................................... 4 A.2 Planunterlagen ............................................................................................................... 4 A.3 Besondere Entscheidungen ........................................................................................... 5 A.3.1 Wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen .................................................... 5 A.3.2 Konzentrationswirkung ............................................................................................. 5 A.4 Nebenbestimmungen ..................................................................................................... 6 A.4.1 Abweichungen vom Regelwerk ................................................................................ 6 A.4.2 Wasserwirtschaft und Gewässerschutz ................................................................... 6 A.4.3 Natur- und Artenschutz, Landschaftspflege ............................................................. 7 A.4.4 Gebietsschutz („Natura 2000“-Gebiete) ................................................................... 7 A.4.5 Immissionsschutz ..................................................................................................... 8 A.4.6 Abfallwirtschaft, Altlasten und Bodenschutz ............................................................. 9 A.4.7 Denkmalschutz ....................................................................................................... 10 A.4.8 Brand- und Katastrophenschutz ............................................................................. 10 A.4.9 Öffentliche Ver- und Entsorgungsanlagen ............................................................. 10 A.4.10 Straßen, Wege und Zufahrten .............................................................................. 11 A.4.11 Hinweise zum Arbeitsschutz ................................................................................ 11 A.4.12 Kampfmittelrisiken ................................................................................................ 11 A.4.13 Inanspruchnahme von Grundeigentum und sonstigen Rechten Dritter ............... 12 A.4.14 Unterrichtungspflichten ......................................................................................... 12 A.5 Zusagen der Vorhabenträgerin ..................................................................................... 12 A.6 Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge ................... 12 A.7 Sofortige Vollziehung .................................................................................................... 12 A.8 Gebühr und Auslagen ................................................................................................... 12 B. Begründung ....................................................................................................................... 13 B.1 Sachverhalt ................................................................................................................... 13 B.1.1 Gegenstand des Vorhabens ................................................................................... 13 B.1.2 Einleitung des Planfeststellungsverfahrens ............................................................ 13 B.1.3 Anhörungsverfahren ............................................................................................... 14 B.2 Verfahrensrechtliche Bewertung ................................................................................... 16 B.2.1 Rechtsgrundlage .................................................................................................... 16 B.2.2 Zuständigkeit .......................................................................................................... 17 B.3 Umweltverträglichkeit.................................................................................................... 17 B.3.1 Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit ................................................... 17 B.3.2 Umweltverträglichkeitsprüfung ............................................................................... 17 B.4 Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens ............................................................ 23 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 Seite 3 von 36 B.4.1 Planrechtfertigung .................................................................................................. 23 B.4.2 Abschnittsbildung ................................................................................................... 23 B.4.3 Variantenentscheidung ........................................................................................... 23 B.4.4 Fachrechtliche Würdigung ...................................................................................... 23 B.4.5 Inanspruchnahme von Grundeigentum und sonstigen Rechten Dritter .................. 33 B.4.6 Sonstige private Einwendungen, Bedenken und Forderungen .............................. 33 B.5 Gesamtabwägung ........................................................................................................ 33 B.5.1 Beteiligung der TöB und der Naturschutzverbände ............................................... 33 B.5.2 Ergebnis ................................................................................................................. 34 B.6 Sofortige Vollziehung .................................................................................................... 35 B.7 Entscheidung über Gebühr und Auslagen .................................................................... 35 C. Rechtsbehelfsbelehrung .................................................................................................... 36 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 Seite 4 von 36 Auf Antrag der DB Netz AG (Vorhabenträgerin, Rechtsnachfolge: DB InfraGO AG, nachfolgend VT) erlässt das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) nach § 18 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. § 74 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) folgenden Planfeststellungsbeschluss A. Verfügender Teil A.1 Feststellung des Plans Der Plan für das Vorhaben Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer in Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, wird mit den in diesem Beschluss aufgeführten Nebenbestimmungen festgestellt. Das Vorhaben hat die Herstellung einer neuen Verkehrsfläche für die vorübergehende Abstellung von Sattelaufliegern für die interne Disposition auf eigenem Grundstück zum Gegenstand. Die Planung der Baumaßnahme beinhaltet folgende Anlagenteile bzw. Objekte: • Verkehrsfläche für Sattelauflieger oder Trailer, • Beleuchtungsanlage, • Anlagen zur Linien- und Punktentwässerung, und • Retentionsanlage zur gedrosselten Einleitung in das Kanalsystem. A.2 Planunterlagen Der Plan besteht aus folgenden Unterlagen (Planungsstand ist der 28.11.2023, sofern nicht anders angegeben): Unter- lage Unterlagen- bzw. Planbezeichnung Bemerkung 1 Erläuterungsbericht 32 Seiten (Planungsstand abweichend 06.02.2025) festgestellt Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 Seite 5 von 36 Unter- lage Unterlagen- bzw. Planbezeichnung Bemerkung 2 Übersichtsplan nur zur Information 3.1 Lageplan, Bestand nur zur Information 3.2 Lageplan, Straßenbau, Maßstab 1:500 (Planungsstand abweichend 06.02.2025) festgestellt 3.3 Lageplan, Ausrüstung (Planungsstand abweichend 06.02.2025) nur zur Information 4 Bauwerksverzeichnis, 3 Seiten (Planungsstand abweichend 06.02.2025) festgestellt 5 Höhenplan, Straßenbau nur zur Information 6 Querschnitt 6.1 nur zur Information 6 Querschnitt 6.2 (Planungsstand abweichend 06.02.2025) nur zur Information 7.1 Baustelleneinrichtungsplan, Maßstab 1:500 (Planungsstand abweichend 06.02.2025) festgestellt 8.1 Kabel- und Leitungslageplan (Planungsstand abweichend 06.02.2025) nur zur Information 9 Landschaftspflegerischer Begleitplan, 55 Seiten, mit 13 Maßnahmenblättern (Planungsstand abweichend 06.02.2025) festgestellt 10 Umweltbericht (Planungsstand abweichend 06.02.2025) nur zur Information 11 Artenschutzfachbeitrag mit 4 Artenblättern (Planungsstand abweichend 06.02.2025) nur zur Information 12 Lärmgutachten (Bau- und Anlagenlärm) nur zur Information 13 Geotechnischer Bericht nur zur Information 14 Hydraulische Berechnung nur zur Information Ergänzende Unterlagen nur zur Information Änderungen, die sich während des Planfeststellungsverfahrens ergeben haben (sog. Deckblatt), sind in Plandarstellungen indexiert und farbig (blau) kenntlich gemacht. A.3 Besondere Entscheidungen A.3.1 Wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen -entfällt- A.3.2 Konzentrationswirkung Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 Seite 6 von 36 öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich (§ 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 75 Abs. 1 VwVfG). Dies gilt auch für die hiermit planungsrechtlich zugelassene „Überplanung“ der im Rahmen eines früheren planungsrechtlichen Zulassungsverfahrens festgesetzten Ausgleichsfläche, die gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz — LNatSchG NRW) als gesetzlich geschützter Landschafts- bestandteil im Sinne von § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu werten ist. A.4 Nebenbestimmungen A.4.1 Abweichungen vom Regelwerk -entfällt- A.4.2 Wasserwirtschaft und Gewässerschutz Im Zuge der Bau-/Abbruch- und Aushubmaßnahmen sind alle Abwasserleitungen einschließlich aller Schächte, Schlammfänge, und Abscheideanlagen regelkonform auf Dichtheit zu prüfen. Die Ergebnisprotokolle sind dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt (Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft) der Stadt Köln unaufgefordert zu übersenden. Hinweise: • Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in der Bauphase sind die Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu beachten. • Alle im Baustellenbereich einzusetzenden Maschinen/Geräte sind vor erstmaligem Gebrauch und während des Betriebes arbeitstäglich mindestens augenscheinlich auf Dichtheit hinsichtlich Öl- und Treibstoffverlusten zu prüfen. Defekte Maschinen/Geräte dürfen nicht eingesetzt werden. • Betankungsvorgänge an Baufahrzeugen und Arbeitsmaschinen dürfen nur auf geeigneten befestigten Flächen ausreichender Größe erfolgen. • Im Baustellenbereich sind ölaufsaugende Mittel in ausreichender Menge bereitzuhalten. Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 Seite 7 von 36 • Es ist ein Alarm- und Maßnahmenplan zu erstellen, der den vor Ort arbeitenden Personen bekannt gemacht und vor Ort angebracht wird. • Die vor Ort Tätigen sind nachweislich über eine Betriebsanweisung hinsichtlich des richtigen Verhaltens bei Störfällen und Leckagen zu unterrichten. • Gelangen trotz aller anzuwendender Sorgfalt nicht nur unerhebliche Mengen an wassergefährdenden Stoffen in den Boden, ist die Feuerwehr unverzüglich zu informieren. • Auf die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung (§ 6 WHG), sowie auf die Bewirtschaftungsziele und auf das Reinhaltungsgebot für oberirdische Gewässer (§§ 27, 32 WHG) und für das Grundwasser (§§ 47 f. WHG), auch im Sinne eines möglichst vorsorgenden grundwasserschützenden Anlagenbetriebs wird hingewiesen. • Auf die Bußgeldbestimmungen nach § 123 LWG NW und § 103 WHG sowie auf die Straftatbestände der §§ 324 - 330 d des Strafgesetzbuches weise ich hin. A.4.3 Natur- und Artenschutz, Landschaftspflege a) Die im Landschaftspflegerischen Begleitplan ausgewiesenen Vermeidungsmaßnahmen (V 1- V 8 sowie die Maßnahmen V Bos 1-2, V WS 1 und VMS 1) und die Ausgleichmaßnahmen A 1- A 3 mit entsprechender Entsiegelung sind wie beschrieben mit entsprechenden Umsetzungszeiten durchzuführen. b) Rechtzeitig zu Beginn der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen – und damit auch vor Baubeginn – ist eine Generelle Umweltfachliche Bauüberwachung (UBÜ) nach den Maßgaben des diesbezüglichen EBA-Leitfadens zu bestellen. Die VT hat sicher zu stellen, dass die dort genannten Aufgaben erfüllt werden. Die organisatorischen Vorgaben sind zu beachten. Insbesondere sind die Unabhängigkeit der Umweltfachlichen Bauüberwachung nach Maßgabe des Umweltleitfadens, ihr unmittelbarer Zugang zur Projektleitung sowie die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Berichtspflichten zu gewährleisten. c) Das Ausbuchungsprotokoll der Ökokontomaßnahmen über 78.824 Biotopwertpunkte (BWP) ist der Unteren und der Höheren Naturschutzbehörde (UNB bzw. HNB) unter Angabe des AZ: 51-2024-0044818 spätestens 3 Monate nach Erhalt der Genehmigung vorzulegen. A.4.4 Gebietsschutz („Natura 2000“-Gebiete) -entfällt- Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 Seite 8 von 36 A.4.5 Immissionsschutz A.4.5.1 Baubedingte Lärmimmissionen Hinweis: Zur präventiven weitergehenden Minimierung baubedingter Schallimmissionen sind die im Gutachten „Schall- und erschütterungstechnische Untersuchung - Baubedingte Immissionen“ der Fa. Möhler + Partner Ingenieure AG (Anlage 12 der Planunterlagen) empfohlenen Maßnahmen bei der Bauausführung angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere ist bei der Durchführung des Bauvorhabens die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen -(AVV-Baulärm) zu beachten. Sollten die Immissionsrichtwerte um mehr als 5 dB (A), oder ggfs. der den Immissionsrichtwert bereits überschreitende tatsächliche akustische Lärmvorbelastungspegel um mehr als 3 dB (A) überschritten werden, sind durch die VT nach dem Stand der Technik entsprechende konkrete Schutz -und Lärmminderungsmaßnahmen zu ergreifen (Verwendung immissionsarmer Baumaschinen, Beschränkung der täglichen Betriebsdauern lärmintensiver Baumaschinen, regelmäßig anzustrebende Abschaltung von Baumaschinen in Arbeitspausen, immissionsoptimierte Aufstellung von technischen Arbeitsmitteln, Abschirmungsmaßnahmen) Die Baustelle ist in diesem Fall so einzurichten und zu betreiben, dass Geräusche verhindert werden, die nach Stand der Technik vermeidbar sind. A.4.5.2 Anlagenbedingte Lärmimmissionen Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zum Schallschutz (z. B. auch eine auf Kosten der VT beauftragte sachverständige Ermittlung durch eine zugelassene Messstelle) bleibt vorbehalten. Hinweis: Zur weiteren vorsorglichen Lärmminimierung sollten, wie auch in der schalltechnischen Untersuchung (Anlage 12 der Planunterlagen) empfohlen, im Nachtzeitraum nach Möglichkeit primär die innenliegenden Stellplätze (z.B. Teilfläche E) der Stellfläche genutzt werden. A.4.5.3 Baubedingte Erschütterungsimmissionen Für den Schutz des am östlichen Plangebietsrand gelegenen Hochspannungsmastes ist sicherzustellen, dass während der Baumaßnahmen der „Beitragsmaximalwert der Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 Seite 9 von 36 Schwinggeschwindigkeit am Ort der größten Auslenkung“ am Fundament des Mastes nicht größer als 40 mm/s ist. A.4.5.4 Lichtimmissionen Die Beleuchtungsanlagen sind so zu errichten, dass eine Blendwirkung gegenüber der Nachbarschaft möglichst minimiert wird. Hinweis: Die Anforderungen des gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Bauen und Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr vom 11.12.2014 (Runderlass zur Thematik „Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung“) sind zu beachten. A.4.5.5 Stoffliche Immissionen Bei stark staubenden Bauarbeiten ist zum Schutz der Nachbarschaft erheblichen Staubemissionen durch geeignete Maßnahmen (z.B. Feuchthalten des Materials) zu begegnen. A.4.6 Abfallwirtschaft, Altlasten und Bodenschutz Sollte baubedingt durch Entsorgungsengpässe eine Zwischenlagerung von kontaminiertem Material oder gefährlichen Abfällen über 72 h hinaus erforderlich sein, so ist diese im Einzelfall abzustimmen. Es sind jedoch mindestens die folgenden Anforderungen ein- zuhalten, damit keine Boden- und Grundwasserbeeinträchtigung zu befürchten ist: a) Die verschiedenen Abfälle müssen getrennt voneinander gelagert werden. b) Eine Lagerung darf nur auf befestigter (asphaltierter/betonierter) Fläche ohne Bodeneinlauf, auf einer resistenten und flüssigkeitsdichten Folie oder in Containern vorgenommen werden. c) Eine Beaufschlagung der gelagerten Materialien durch Niederschlagswasser muss ausgeschlossen werden (beispielsweise durch Abdeckung mit einer beständigen Folie). d) Die Lagerung ist arbeitstäglich vor Ort zu kontrollieren. Hierbei ist insbesondere auf die Dichtheit der Abdeckeinrichtung zu achten. Die Kontrollen sind in einem Kontrollbuch zu dokumentieren. Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 Seite 10 von 36 Hinweise: • Sollte im Rahmen der Bauarbeiten optisch oder geruchlich verunreinigtes Bodenmaterial angetroffen werden, ist das weitere Vorgehen unverzüglich mit dem Umweltamt der Stadt Köln (Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft) abzustimmen. • Der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen oder Gemischen ist in technischen Bauwerken nur dann zulässig, wenn die Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (Ersatzbaustoffverordnung – ErsatzbaustoffV) beachtet wird und somit nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu befürchten sind. • Bei der Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung sind die Anschluss- und Benutzungspflichten der Abfallsatzung der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. A.4.7 Denkmalschutz Eingriffe in den Boden und Baumaßnahmen sind bezüglich des Schutzes möglicher Bodendenkmäler bauvorlaufend mit der Stadt Köln und dem Römisch-Germanischen Museum abzustimmen. A.4.8 Brand- und Katastrophenschutz a) Die Feuerwehrpläne sind an die zukünftigen Gegebenheiten anzupassen und auszutauschen. b) Die erforderlichen/festgelegten Flächen und Zufahrten müssen während der Bauphase grundsätzlich uneingeschränkt nutzbar bleiben. A.4.9 Öffentliche Ver- und Entsorgungsanlagen a) Die Lagerhöhe von 6 m über dem geplanten Verkehrsflächenniveau (maximal bis zu 62 m über NHN) darf nicht überschritten werden. b) Leitungsgefährdende Stoffe dürfen im Schutzstreifen der Höchstspannungs- freileitungen nicht gelagert werden. Auch sonstige Einwirkungen und Maßnahmen, die den ordnungsgemäßen Bestand oder Betrieb dieser Leitungen oder des Zubehörs beeinträchtigen oder gefährden könnten, sind untersagt. Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 Seite 11 von 36 c) Die geplanten Mastleuchten erhalten eine Gesamthöhe von maximal 8 m über dem Verkehrsflächenniveau (maximal 64 m über NHN). d) Neu zu errichtende Anlagen sind regelkonform zu erden. Hinweis: Bei Bau und Betrieb der Verkehrsflächen und von Rohrleitungen sind – insbesondere im Zusammenhang mit Schutzabständen, Beeinflussungen und Störfestigkeit von Geräten - die aktuellen Rechtsnormen zu beachten. A.4.10 Straßen, Wege und Zufahrten Es sind geeignete Maßnahmen gegen das Verschleppen von Staub und Bodenaushub auf öffentliche Verkehrsflächen zu ergreifen. Vom Baustellenverkehr/- betrieb dennoch verursachte Verschmutzungen öffentlicher Straßen und Wege sind unverzüglich zu beseitigen. A.4.11 Hinweise zum Arbeitsschutz • Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) fordert vom Bauherrn, spätestens 2 Wochen vor Beginn der Einrichtung der Baustelle, eine Vorankündigung (Mindestangaben siehe Anhang I BaustellV) an die zuständige Behörde zu übermitteln, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: o mehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig, oder o der Umfang der Arbeiten voraussichtlich mehr als 500 Personentage beträgt. • Werden auf einer Baustelle darüber hinaus Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig oder werden von diesen besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II der Verordnung ausgeführt, so muss zusätzlich ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt werden. • Grundsätzlich sind für alle Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. • Anforderungen an die fachliche Eignung von Koordinatoren sind den „Regeln für Arbeitsschutz auf Baustellen“ (RAB 30) zu entnehmen. A.4.12 Kampfmittelrisiken Im Radius von 10 m um den Verdachtspunkt 4050 herum sind bis zur vollständigen Überprüfung und Feststellung der Gefahrenfreiheit alle Erdarbeiten untersagt. Sofern nicht bereits geschehen, ist die bauvorlaufende Überprüfung des Verdachtspunktes erforderlich. Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 Seite 12 von 36 A.4.13 Inanspruchnahme von Grundeigentum und sonstigen Rechten Dritter -entfällt- A.4.14 Unterrichtungspflichten a) Die Zeitpunkte des Baubeginns und der Fertigstellung sind dem Eisenbahn- Bundesamt, Außenstelle Köln, dem Umweltamt der Stadt Köln (Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft) frühzeitig schriftlich oder per E-Mail bekannt zu geben. b) Über die Bestellung der Generellen Umweltfachlichen Bauüberwachung ist das Umwelt- und Verbraucherschutzamt (Boden- und Grundwasserschutz) der Stadt Köln zeitnah zu informieren. A.5 Zusagen der Vorhabenträgerin Soweit die Vorhabenträgerin im Laufe des Verfahrens Zusagen gemacht oder Absprachen getroffen hat und damit Forderungen und Einwendungen Rechnung getragen hat, sind diese nur insoweit Gegenstand dieses Planfeststellungsbeschlusses, als sie ihren Niederschlag in den festgestellten Planunterlagen gefunden haben oder im Planfeststellungsbeschluss nachfolgend (Teil B) dokumentiert sind. A.6 Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen Einwender sowie die von Behörden und Stellen geäußerten Forderungen, Hinweise und Anträge werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben. A.7 Sofortige Vollziehung Der Planfeststellungsbeschluss ist kraft Gesetzes gegenüber Dritten sofort vollziehbar. A.8 Gebühr und Auslagen Die Gebühr und die Auslagen für das Verfahren trägt die Vorhabenträgerin. Die Höhe der Gebühr und der Auslagen wird in gesonderten Bescheiden festgesetzt. Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 Seite 13 von 36 B. Begründung B.1 Sachverhalt B.1.1 Gegenstand des Vorhabens Das Bauvorhaben Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer hat die Herstellung einer neuen Verkehrsfläche zur vorübergehenden Abstellung von Sattelaufliegern für die interne Disposition zum Gegenstand. Die Planung beinhaltet dabei den Bau folgender Anlagenteile bzw. Objekte: • Befestigte Verkehrsfläche für Sattelauflieger und Trailer, • Beleuchtungsanlage, • Anlagen zur Linien- und Punktentwässerung, und • Retentionsanlage zur gedrosselten Einleitung in das Kanalsystem. Die Anlagen liegen bei Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640, Köln Gereon - Kalscheuren in Köln. B.1.2 Einleitung des Planfeststellungsverfahrens Die VT, hier im Verfahren vertreten durch die Deutsche Umschlaggesellschaft Schiene- Straße (DUSS) mbH, Bodenheim (Rhein), beantragte mit Schreiben vom 22.08.2023, Geschäftszeichen I.NA-W-N-KÖL, eine Entscheidung nach § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 1 VwVfG für das Vorhaben Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer. Der Antrag ging am 22.08.2023 beim EBA (Planfeststellungsbehörde), Außenstelle Köln, ein. Mit Schreiben vom 07.09.2023 (dokumentierter Eingang bei der VT per E-Mail am 10.10.2023) wurde die VT nach erfolgter überschlägiger Eingangsprüfung um Überarbeitung der Planunterlagen gebeten. Der Versand der korrigierten Unterlagen wurde per E-Mail am 18.10.2023 angekündigt und erfolgte mit Datum vom 28.11.2023. Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 Seite 14 von 36 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20.09.2023, Az. 641pa/048-2023#066, stellte das EBA - auf Antrag der VT unter Verzicht auf eine Vorprüfung (Screening) - fest, dass für das gegenständliche Vorhaben eine Verpflichtung auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§ 5 ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung -UVPG-). B.1.3 Anhörungsverfahren B.1.3.1 Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Das EBA als Anhörungsbehörde bat die folgenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) mit Schreiben vom 29.01.2024 (per E-Mail) um Stellungnahme: Lfd. Nr. (TöB-Nr.) Bezeichnung 1 Amprion GmbH, Dortmund 2 Bezirksregierung Köln 3 Rhein-Erft-Kreis 4 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 5 Stadt Köln 6 Stiftung Rheinische Kulturlandschaft, Bonn 7 Stadt Hürth 8 Stadtwerke Hürth Folgende Stellungnahmen enthielten Bedenken, Forderungen oder Empfehlungen: TöB-Nr. Bezeichnung 1 Amprion GmbH, Dortmund 2 Bezirksregierung Köln 3 Rhein-Erft-Kreis 5 Stadt Köln 7 Stadt Hürth Von den TöB-Nrn. 4, 6 und 8 gingen keine Stellungnahmen ein. Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 Seite 15 von 36 B.1.3.2 Öffentliche Planauslegung Die Planunterlagen zu dem Vorhaben lagen auf Veranlassung des EBA vom 31.01.2024 bis 29.02.2024 in den Stadtverwaltungen Köln und Hürth öffentlich „zu jedermanns Einsicht“ während der Dienststunden aus. Zeit und Ort der Auslegung wurden in Hürth am 23.01., und in Köln am 24.01.2024 ortsüblich durch Veröffentlichung im Amtsblatt bekannt gemacht. Zeitgleich wurden die zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen sowie die Bekanntmachung der Auslegung auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes zugänglich gemacht. Zusätzlich fanden sich Hinweise zum Planfeststellungsverfahren in leichter Sprache auch auf den Internetseiten der Stadt Köln. Dort waren jeweils Verlinkungen zum Amtsblatt der Stadt Köln und zur Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes eingerichtet. Ende der Einwendungsfrist war der 02.04.2024. Es gingen keine privaten Einwendungen ein. B.1.3.3 Benachrichtigung von Vereinigungen Das EBA unterrichtete die anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen sowie sonstige Vereinigungen (hier stellvertretend über das Landesbüro der Naturschutzverbände, Oberhausen) per E-Mail vom 29.01.2024 über die Auslegung des Plans und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen von Vereinigungen ein. B.1.3.4 Erörterung Das EBA verzichtete gemäß § 18a Abs. 5 Satz 1 AEG auf eine Erörterung. B.1.3.5 Einleitung des Planänderungsverfahrens (Deckblatt) Nach Eingang der Stellungnahmen der TöB überarbeitete die VT die Planunterlagen auf Grund der vorgetragenen Bedenken, Forderungen und Empfehlungen. Nach Eingang der Unterlagen mit Stand 06.02.2025 wurde das Deckblattverfahren (Änderung der bereits öffentlich ausgelegten Planunterlagen) für das Vorhaben eingeleitet. Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 Seite 16 von 36 B.1.3.6 Anhörungsverfahren zur Planänderung Die öffentliche Fortführung des Verfahrens war nicht erforderlich. Eine isolierte Beteiligung der betroffenen Träger öffentlicher Belange (Individualanhörung), die ursprünglich Bedenken vortrugen, erfolgte daraufhin im Zeitraum vom 12.03.2025 bis 23.04.2025. Die ursprünglich vorgetragenen Bedenken wurden im Nachgang dem Grunde nach aufrechterhalten. Da die Bedenken der HNB auch nach Überarbeitung der Planung in naturschutzrechtlicher Hinsicht durch die VT nicht ausgeräumt werden konnten, wurde zusätzlich, wie rechtlich in solchen Fällen geboten, im Rahmen eines sog. „Dissensverfahrens“ gemäß § 17 Abs. 2 BNatSchG die oberste Naturschutzbehörde (ONB) des Landes Nordrhein- Westfalen (NW) mit Sitz beim Umweltministerium NW, Düsseldorf, um Stellungnahme gebeten. Die Stellungnahme der ONB vom 31.07.2025 ging hier per E-Mail am 01.08.2025 ein (siehe auch unter Nr. B.4.4.2 unten). B.1.3.7 Erörterung zum Deckblatt Das EBA verzichtete gemäß § 18a Nr. 1 Satz 1 AEG erneut auf eine Erörterung. B.2 Verfahrensrechtliche Bewertung B.2.1 Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für die vorliegende planungsrechtliche Entscheidung ist § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 1 VwVfG. Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 Seite 17 von 36 B.2.2 Zuständigkeit Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEVVG) ist das Eisenbahn-Bundesamt für den Erlass einer planungsrechtlichen Entscheidung nach § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 1 VwVfG für Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes zuständig. Das Vorhaben bezieht sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahninfrastrukturbetreiberin DB Netz AG. B.3 Umweltverträglichkeit B.3.1 Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit Das Vorhaben betrifft die Änderung einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen, insbesondere einer intermodalen Umschlagsanlage oder eines Terminals für Eisenbahnen, Nummer 14.8 der Anlage 1 zum UVPG. Für das Vorhaben wurde mit der o. g. verfahrensleitenden Verfügung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UVPG - auf Antrag der VT ohne Vorprüfung - festgestellt, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Gemäß § 4 UVPG ist die Umweltverträglichkeitsprüfung ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, welche der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die VT hat einen den Anforderungen des § 16 UVPG entsprechenden UVP-Bericht vorgelegt, der Bestandteil der Planfeststellungsunterlagen ist. Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 18 Abs. 1 UVPG erfolgte im Rahmen des Anhörungsverfahrens. Wegen der Änderungen des Plans nach Auslegung wurde keine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 22 Abs. 2 UVPG vorgenommen, da zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen durch die Änderungen nicht zu besorgen sind. B.3.2 Umweltverträglichkeitsprüfung B.3.2.1 Untersuchungsraum Die Umgebung der geplanten Erweiterungsfläche ist überwiegend durch Gleis- und Straßenverkehrsflächen sowie Industriegebäude gekennzeichnet. Die derzeitig im Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 Seite 18 von 36 Baubereich vorhandene Grünfläche, eine Extensivwiese mit Einzelbäumen befindet sich am südlichen Ende des Terminalgeländes. Die Grünfläche grenzt sich Richtung Nord-Ost mit einer bestehenden Asphaltfahrbahn sowie Kleingartenanlagen, Richtung Ost bis Süd mit einer Zaunanlage und Richtung Süd-West bis Nord mit bestehenden Bahngleisen der Strecke 2640 ab. Der Untersuchungsraum kann aufgrund der überwiegend industriellen Vorprägung der Umgebung sowie der Merkmale der Baumaßnahme überwiegend relativ exakt auf das Bau- bzw. Terminalgelände begrenzt werden. Hinsichtlich möglicher Lärm- und klimatischer Betroffenheiten müssen sich die Betrachtungen auch in die Nachbarschaft erstrecken. Ebenfalls weiträumiger zu betrachten ist ggf. eine potenzielle Betroffenheit von Vogelarten. B.3.2.2 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß § 24 UVPG Entsprechend dem UVP-Bericht, den Stellungnahmen der Behörden sowie den Ergebnissen der eigenen Ermittlungen der Planfeststellungsbehörde sind nachfolgend beschriebene Auswirkungen und Wechselwirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten einzelnen Schutzgüter zu erwarten. B.3.2.2.1 Auswirkungen auf den Menschen Die anlagenbezogenen Immissionsrichtwerte gemäß § 22 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) werden an allen untersuchten Immissionsorten eingehalten, somit ist dieser Immissionsbeitrag als nicht relevant einzuschätzen. Auch sind - geometrisch bedingt - keine Überschreitungen der Anhaltswerte baubedingter Erschütterungen im Hinblick auf erhebliche Belästigungen von Menschen in Gebäuden sowie etwaige Gebäudeschäden im Sinne einer Verminderung des Gebrauchswertes gemäß geltenden Rechtsnormen zu erwarten. Eine Veränderung der anlagenbedingten Verkehrsströme und des Anlagenlärms wird unter Berücksichtigung der Vorbelastung des Umfeldes nicht erwartet und damit als unerheblich bewertet. Das öffentliche Verkehrsaufkommen – und damit einhergehend auch der zu- und abfahrtsbedingte Verkehrslärmanteil – wird sich nicht erhöhen. B.3.2.2.2 Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Innerhalb der Vorhabenfläche befindet sich eine extensive Grünfläche mit Gras-, Kraut-, Strauch- und Baumbestand. Aus dem dauerhaften Verlust dieser Fläche und der Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 Seite 19 von 36 Einzelbäume im Rahmen der Baumaßnahme resultieren erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Pflanzen. Einzelne junge Bäume die entfernt werden sollen, stellen potenzielle Bruthabitate für bestimmte Vogelarten dar. B.3.2.2.3 Auswirkungen auf Fläche und Boden Durch die Herstellung der Verkehrsfläche werden auf dem Gelände der VT ca. 14.000 m² unversiegelte Flächen dauerhaft anlagebedingt versiegelt. Aufgrund der Baumaßnahme und der dauerhaften Nutzung kommt es aufgrund der Bodenverdichtung und baulich notwendigen Versiegelung zu erheblichen Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen (Puffer-, Filter- und Speicherfunktionen). B.3.2.2.4 Auswirkungen auf das Wasser Durch die großflächige Bodenversiegelung wird die Versickerung des Regenwassers zunächst behindert. Durch den verhältnismäßig geringen Flächenanteil der Planfläche am gesamten Grundwasserkörper sind jedoch nur geringfügige Auswirkungen bezüglich Ergiebigkeit Abfluss zu erwarten. Oberflächenwasserkörper werden nicht beansprucht. Die Flächen haben keinerlei Hochwasserschutzfunktionen und stellen auch keine Überflutungsgebiete dar. Das Vorhaben liegt nicht in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet oder Wasserschutzgebiet. Insgesamt sind diesbezüglich wegen der geringen Stärke und Reichweite des Eingriffs keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. B.3.2.2.5 Auswirkungen auf Luft und Klima Insgesamt wird sich stadtklimatisch durch die geplante Flächenversiegelung die industriell vorgeprägte und damit vorbelastete lokale klimatische Situation verschlechtern, da die vorhandene Wärmeinsel erweitert wird, und der jetzige unbefestigte Boden nicht mehr als Treibhausgasspeicher bzw. als Kohlenstoffsenke zur Verfügung steht. B.3.2.2.6 Auswirkungen auf Landschaft Es kommt lediglich zu einem geringen Eingriff in das Landschaftsbild, da dieses stark anthropogen vorgeprägt ist. Zudem ist das Vorhaben nicht über einen geringen Radius hinaus öffentlich sichtbar. Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 Seite 20 von 36 Insgesamt sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu erwarten. B.3.2.2.7 Auswirkungen auf kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter Solche Auswirkungen sind nicht zu erwarten. B.3.2.2.8 Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Es bestehen Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Boden, Klima, Flora, Fauna und Wasserhaushalt. Durch die Versiegelung des Bodens und der Entfernung von Vegetation werden die diesbezüglichen Wechselwirkungen beeinflusst. B.3.2.3 Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen gemäß § 25 UVPG Die in § 3 UVPG normierte Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt umfasst gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV) die Auslegung und die Anwendung der umweltbezogenen Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Fachgesetze und Rechtsverordnungen auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt. Außer Betracht bleiben für die Bewertung nicht umweltbezogene Anforderungen der Fachgesetze und die Abwägung umweltbezogener Belange mit anderen Belangen (Ziffer 6.1.1, Satz 2 UVPVwV). Kriterien für die Bewertung sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter sowie die Möglichkeit zu Minderung und Ausgleich der Beeinträchtigungen. Die Qualifizierung der Projektauswirkungen, welche Beeinträchtigungen eines Schutzgutes nach sich ziehen, erfolgt mittels Auswertung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme und Bewertung der Wirkungs- und Konfliktanalyse sowie der Ergebnisse der Konfliktanalyse. Maßgeblich für die Bewertung der Umweltauswirkungen ist, ob das Vorhaben die umweltbezogenen Voraussetzungen der einschlägigen Fachgesetze erfüllt. Das Eisenbahn-Bundesamt hat anhand der speziellen Fachgutachten (UVP-Bericht, Anlage 10 der Planunterlagen) und der Anregungen aus der Anhörung alle Auswirkungen der vorliegenden Planung auf die Umwelt und die daraus resultierenden Folgemaßnahmen zur Umweltvorsorge überprüft, mit folgenden Einzelergebnissen: Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 Seite 21 von 36 B.3.2.3.1 Schutzgut Mensch, Wasser, Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter Die diesbezüglichen Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten oder werden als unerheblich bewertet. B.3.2.3.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Geschützte Pflanzenarten wurden bei Kartierungen nicht vorgefunden. Die floristische Vielfalt hat ökologisch eine eher geringe Bedeutung. Aufgrund der Großflächigkeit der dauerhaften Beseitigung der Extensivwiese und der Laubbäume entstehen jedoch erhebliche Beeinträchtigungen. Bezüglich der Auswirkungen auf die Fauna entsteht daher eine Kompensationspflicht, die rechtskonform über eine Ökokontolösung (Ökokonto „Dünnwald“) im gleichen Naturraum ausgeglichen wird. Bedingt durch die industriell geprägte Vorbelastung ist lediglich mit störungsunempfindlichen und hinsichtlich ihrer Lebensraumanforderungen wenig anspruchsvollen Vogelarten zu rechnen. Bei entsprechenden Kartierungen wurden keine planungsrelevanten Vogelarten festgestellt. Innerhalb des Eingriffsbereiches befinden sich keine geeigneten Bäume, die als Horst- bäume dienen könnten. Für heckenbrütende Arten befinden sich direkt angrenzend an den Eingriffsbereich dichte Heckenstrukturen, die potenziell eine geeignete Fortpflanzungs- und Ruhestätte für den Bluthänfling oder den Neuntöter böten. Beide Arten wurden während der Kartierungen nicht nachgewiesen, sodass ein Vorkommen während der Bauarbeiten nicht zu erwarten ist. Außerhalb der Baufelder liegende Gehölzbestände und Höhlenbäume werden nicht beeinträchtigt und bleiben erhalten. Der Eintritt eines Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist daher nicht zu erwarten, weil gemäß § 44 Abs. 5 Nr. 3 BNatSchG die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin bestehen bleibt. Generell ist der Eintritt artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände - unter Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen gemäß §44 Abs. 1 BNatSchG - für geschützte Arten nicht zu erwarten. Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 Seite 22 von 36 B.3.2.3.3 Schutzgut Fläche und Boden Gemäß geltender Rechtslage (§ 2 Abs. 4 Bundes-Kompensationsverordnung –BKompV-) sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen jeweils auf die Wiederherstellung, Herstellung oder Neugestaltung mehrerer beeinträchtigter Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes auszurichten (Multifunktionalität), auch um die Inanspruchnahme von Flächen zu verringern. Die geplanten Ersatzmaßnahmen (Ökokonto „Dünnwald“) dienen daher zum Ausgleich des Biotopwertes und zur Wiederherstellung verlorener Bodenfunktionen. Die dauerhaften Beeinträchtigungen des Bodens werden durch zu erfolgende landschaftspflegerische Kompensationsmaßnahmen der Biotoptypen multifunktional sowie durch Bodenentsiegelung ausgeglichen. B.3.2.3.4 Schutzgut Luft und Klima Insgesamt wird sich stadtklimatisch durch die geplante unvermeidbare Versiegelung die lokale klimatische Situation verschlechtern, die bereits vorhandene „Wärmeinsel“ wird erweitert. Die erheblichen Beeinträchtigungen des Mikroklimas sind in ihrer Wirkung aber lokal begrenzt. Zudem sind – kleinräumiger und soweit in diesem begrenzten Rahmen möglich - auch klimaverbessernde Ausgleichsmaßnahmen (Flächenentsiegelung, Aufwertung von Flächen durch Einsaat, Anlage von Gehölzstreifen/Strauchreihen) auf dem Betriebsgelände vorgesehen. In überregionaler oder gar globaler Hinsicht sind die Auswirkungen vernachlässigbar. B.3.2.4 Zusammenfassung Im Wirkraum des Vorhabens bestehen erhebliche industriell geprägte Vorbelastungen durch verkehrliche Immissionen, befestigte Flächen und Gebäude. Bei der Planung wurde der Pflicht zur Minimierung der Eingriffe genüge getan. Potenzielle erhebliche Umweltauswirkungen können durch Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen auf ein unerhebliches Maß begrenzt werden. Das Vorhaben ist unter Berücksichtigung der geplanten und festgestellten Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen als mit den Umweltzielen vereinbar einzustufen. Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 Seite 23 von 36 B.4 Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens B.4.1 Planrechtfertigung Das Terminal in Köln Eifeltor zählt zu den wichtigsten Großumschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs in Europa. Inzwischen entwickelt sich der Standort auch zur Drehscheibe für Sendungen zwischen verschiedenen nördlichen und südlichen Schienentransportrouten. Im Terminal werden täglich bis zu 1.000 Lastkraftwagen mit Containern disponiert. Die vorhandenen Abstell- und Parkflächen sind bezüglich des operativen Betriebes an der Belastungsgrenze. Um den Prozess der Verladung effizienter gestalten und die betriebliche Flexibilität erhöhen zu können, werden zusätzliche Abstellkapazitäten – hier eine zusätzliche befestigte Verkehrsfläche für Sattelauflieger bzw. Trailer mit einer Größe von ca. 14.000 m² auf dem Betriebsgelände benötigt. Die Planung ist damit „vernünftigerweise geboten“ im Sinne des Fachplanungsrechts. B.4.2 Abschnittsbildung -entfällt- B.4.3 Variantenentscheidung Die verkehrlichen Anforderungen erfordern die Einrichtung der geplanten Verkehrsfläche in unmittelbarem betrieblichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Terminalgelände. Möglichkeiten der Verschiebung des Vorhabens auf dem Gelände der DUSS selbst sind aufgrund der anlagenbedingt erforderlichen und der vorhandenen Flächengrößen nicht gegeben. Die Variantenentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. B.4.4 Fachrechtliche Würdigung B.4.4.1 Wasserwirtschaft und Gewässerschutz Zum Schutz der Gewässer wurde unter Nr. A.4. vorsorglich eine entsprechende Auflage formuliert. Die Umsetzung einer diesbezüglichen Forderung der Stadt Köln wird seitens der VT zugesagt. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 Seite 24 von 36 B.4.4.2 Naturschutz und Landschaftspflege 1. TöB Nr. 2 (Dezernat 51, HNB) Bedenken, Forderungen TöB 2 äußert zunächst, aber auch nach Überarbeitung und Optimierung der Planunterlagen Bedenken gegen die „Überplanung“ einer am 26.11.2010 (Gz. 601pph/003-2009# 016) vor Ort im Rahmen einer früheren Baumaßnahme planungsrechtlich zugelassenen naturschutzrechtlichen Ausgleichsfläche. Die HNB verweist auf die aus ökologischen Gründen seinerzeit erfolgte Festsetzung der damaligen Eingriffe in Form eines zwingenden Ausgleichs vor Ort. Sie befürchtet diesbezügliche Schäden für den Biotopverbund, die lokale Artenvielfalt und das Mikroklima in der Umgebung. Sie bemängelt außerdem Planungsdefizite hinsichtlich des notwendigen funktionalen Ausgleichs. Sie äußert abschließend bauliche, als auch organisatorische Vorschläge für Planungsalternativen, die einen besseren Ausgleich in klimatischer und ökologischer Hinsicht ermöglichen sollen. Erwiderung der VT Die VT erwidert, dass der Ausgleich „für das 3. Modul“ (die Baumaßnahme aus 2010) jedoch entgegen der Angabe der HNB nicht „verloren“ ginge. Die vollumfängliche Entwicklung der Ausgleichsfläche nach 30 Jahren fungierte als Bewertungsgrundlage für die Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung des Landschaftspflegerischen Begleitplans für das vorliegende Vorhaben. Demnach wurde ein Eingriffsdefizit ermittelt, dass die Entwicklung der Ausgleichsfläche nach 30 Jahren widerspiegelt. Im Zielzustand sei gemäß der damaligen Planfeststellung für die bestehende Ausgleichsfläche eine artenreiche Mähwiese mit einer Baumgruppe aus heimischen Gehölzen anzunehmen Dieses Eingriffsdefizit wird, wie im LBP beschrieben, durch die Inanspruchnahme eines Ökokontos ausgeglichen. Es verbleibt keine dauerhafte Beeinträchtigung von Natur und Landschaft; ein Verlust der ökologischen Wertigkeit der Ausgleichsfläche träte nicht ein. Der vorhandene Umschlagbahnhof mit der bestehenden Infrastruktur und Anbindung (nähe zur BAB 4) spräche für eine bauliche Erweiterung im direkten Verbund. Durch die zwingend notwendige Erweiterung würden Ressourcen gespart, Fahrtwege verringert, gewerbliche Tätigkeiten gebündelt und eine Inanspruchnahme in unbelasteten Räumen vermieden. Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 Seite 25 von 36 Zudem seien auf der Ausgleichsfläche derzeit weder planungsrelevante Tierarten, noch wertvolle Biotope vorhanden. Die Untersuchungen zur artenschutzrechtlichen Prüfung könnten die hier postulierte Bedeutung als Trittsteinbiotop zudem nicht bestätigen. Der Nachweis einer Mauereidechsenpopulation auf der Ausgleichsfläche wurde nicht erbracht. Da auch planungsrelevante Vogelarten nicht nachgewiesen werden konnten, könne der Fläche (für die Avifauna) zudem „nur eine allgemeine Bedeutung“ attestiert werden. Die Bedeutung als Fledermaus-Jagdhabitat sei in einem offenen Lebensraum ohne Leitstrukturen und Windschutz fraglich. Eine überdurchschnittliche Bedeutung sei nicht zu erwarten. Die diesbezügliche Eignung des bereits stark vorbelasteten Raums im Gewerbe- und Industriegebiet Kölns als Trittsteinbiotop wird bezweifelt. Für Eidechsen, Singvögel und Insekten blieben genügend Trittsteine im Umfeld vorhanden, um die Vernetzung des Grüngürtels weiterhin zu gewährleisten. Die im Rahmen des 1. Deckblatt erfolgte umfangreiche Recherche nach Ausgleichsflächen in räumlicher Nähe bliebe erfolglos. Zudem bestünde für den Umschlagbahnhof eine Ausgleichsfläche im nördlichen Bereich des Betriebsgeländes mit Anbindung an den Grüngürtel. Weiterhin blieben ca. 4.000 m² der ursprünglich angelegten Ausgleichsfläche erhalten. Diese Fläche diene weiterhin als potenzielles Trittsteinbiotop ausreichender funktionserfüllender Größe. Die Anforderungen an die Flächennutzung ließen keine weitere Eingrünung zu. Aufgrund der Ausmaße der LKW (Schleppkurven) und der benötigten Kapazitäten sei die beantragte Anzahl an Stellplätzen unumgänglich. Die VT habe die Stellplätze und die Verkehrswege im Rahmen des Planungsprozesses bereits auf das absolute Minimum reduziert. Die vorgeschlagenen Planungsalternativen seien geprüft worden. Die zusätzlichen Kosten, die aus den baulichen Alternativmaßnahme resultierten, seien jedoch wirtschaftlich nicht zumutbar und unverhältnismäßig hoch. Eine effizientere Just-In-Time Logistik für die Anlieferung der Sattelauflieger sei aus vertragsrechtlichen Gründen nicht möglich. Für die Zugangsberechtigten und deren Kunden Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 Seite 26 von 36 wäre ein vertraglich geregeltes, sehr enges Zeitfenster für die Anlieferung der Sattelauflieger äußerst unattraktiv. Außerdem sei die Disposition der Güterzüge zu anfällig für Verzögerungen. Den klimatischen Beeinträchtigungen durch die Umsetzung des Vorhabens stehe einer aus dem Vorhaben resultierende gesamthafte Kohlendioxydeinsparung gegenüber, indem der klimaschonende Gütertransport auf der Schiene durch eine Optimierung der Betriebsabläufe attraktiver wird. Bei der Betrachtung der geplanten Nutzungsdauer der Fläche würde dieser positive Effekt die vorhabenbedingte Beeinträchtigung des Lokalklimas ohne weiteres kompensieren bzw. zu einer Verbesserung des Klimas führen. Die Entfernung bzw. die Verortung der geplanten Kompensationsflächen stünden im Einklang mit den Vorgaben gemäß § 15 (2) BNatSchG. Des Weiteren würde die Aufwertung von Biotopflächen in bereits geschützten Gebieten als ökologisch wertvoller und nachhaltiger angesehen, als die Herrichtung einer Ausgleichsfläche in einem stark vorbelasteten und frequentierten Bereich, in dem sich weder Flora noch Fauna ohne Störungen entwickeln könnten. Das Ökokonto würde beansprucht, um biotopwertbezogene und funktionsspezifische Eingriffe (hier: Boden) auszugleichen. Da eine Entsiegelung dieser Größenordnung praktisch unmöglich sei, sei hier auch das Augenmerk auf den Ausgleich der Bodenfunktionen zu nehmen. Zusammenfassend sei die Realisierung eines für die HNB akzeptablen ortsnahen Ausgleichs (außerhalb der Ausgleichsfläche) unmöglich. Entscheidung Die Bedenken der HNB werden zurückgewiesen. Begründung Da die Bedenken der HNB auch nach naturschutzrechtlicher Überarbeitung der Planung durch die VT nicht ausgeräumt werden konnten, wurde zusätzlich im Rahmen eines sog. „Dissensverfahrens“ gemäß § 17 Abs. 2 BNatSchG die oberste Naturschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen (NW) mit Sitz beim Umweltministerium NW, Düsseldorf, um Stellungnahme gebeten. Die oberste Naturschutzbehörde äußert nachfolgend keine Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 Seite 27 von 36 Bedenken (Stellungnahme vom 31.07.2025, Gz. III-5 - 63.06.11), sofern die seitens der HNB formulierten Nebenbestimmungen im Zulassungsbescheid berücksichtigt würden. Dem wurde nachgekommen (siehe hierzu die Auflagen unter Nr. A.4.3 oben). Im Übrigen sind die Erwiderungen der VT sachgerecht, plausibel und nachvollziehbar. Der Gesetzgeber erleichterte mit einer Novelle des BNatSchG seinerzeit durch die Gleichstellung von Ausgleich und Ersatz bewusst die Kompensationspflichten für Eingriffsverursacher. Im Rahmen aktueller Kompensationsplanungen ist das geltende Recht in seiner derzeitigen Form maßgeblich. Daher ist ein zwingender Ausgleich vor Ort regelmäßig nicht mehr erforderlich. Potenzielle erhebliche Umweltauswirkungen, wie die drohende lokalklimatische Verschlechterung und die Abwertung des Biotopverbunds können zunächst durch Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen auf ein rechtlich gesehen unerhebliches und damit duldbares Maß begrenzt werden. Darüber hinaus sind die diesbezüglichen (berechtigten) Naturschutzinteressen im Rahmen der Abwägung gegenüber den Interessen des Verkehrsinfrastrukturausbaus und seinen unvermeidbaren Umweltbeeinträchtigungen als nachrangig zu bewerten. 2. Begründung der Nebenbestimmungen Die TöB Nrn. 2 und 5 erheben zunächst Forderungen und äußern Hinweise allgemein naturschutzrechtlicher Art. Eine entsprechende Überarbeitung der Planunterlagen erfolgte im Rahmen eines Deckblattverfahrens. Entsprechende Forderungen bilden zum Teil auch die Grundlage für Nebenbestimmungen dieses Beschlusses unter Kap. A.4. Die Umsetzung der Forderungen wird seitens der VT zugesagt. Die TöB 2 und 5 äußern nach erfolgter Planüberarbeitung und Abschluss des Anhörungsverfahrens keine Bedenken allgemeiner naturschutzrechtlicher Art gegen das Vorhaben. B.4.4.3 Gebietsschutz („Natura 2000“-Gebiete) Natura-2000-Gebiete (europarechtlich festgesetzte Fauna-Flora-Habitat- und Vogelschutzgebiete) sind räumlich nicht betroffen. Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 Seite 28 von 36 B.4.4.4 Immissionsschutz Baubedingte Lärmimmissionen Mit Überschreitungen der Immissionsrichtwerte gemäß AVV-Baulärm ist nicht zu rechnen. Bauarbeiten während der Nacht sind nicht vorgesehen. Zur präventiven weitergehenden Minimierung baubedingter Schallimmissionen wurde unter Nr. A.4.5 oben ein Hinweis auf die Empfehlungen des diesbezüglichen Gutachtens aufgenommen. Baubedingte Erschütterungsimmissionen Überschreitungen der Anhaltswerte baubedingter Erschütterungen im Hinblick auf etwaige erhebliche Belästigungen von Menschen in Gebäuden (DIN 4150-2) sind nicht zu erwarten. Dies gilt - geometrisch bedingt - auch für etwaige zu befürchtende Gebäudeschäden im Sinne einer Verminderung des Gebrauchswertes entsprechend den Anforderungen der DIN 4150 Teil 3. Betriebsbedingte Lärmimmissionen -entfällt- Anlagenbedingte Lärmimmissionen Mit Überschreitungen der Richtwerte gemäß Technischer Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) an einzelnen Schutzobjekten (Immobilien, die der Wohn- oder Büroraumnutzung dienen) ist zur Tagzeit nicht zu rechnen. Zur Nachtzeit werden an einem Schutzobjekt in der Nachbarschaft geringfügige Überschreitungen gutachterlich (Schalltechnische Untersuchung Fa. Möhler + Partner Ingenieure AG, Anlage 12 der Planunterlagen) prognostiziert. Aufgrund der gewerblichen (hier: büroähnlichen) Nutzung des betroffenen Immissionsortes ist jedoch von einer reinen Tagnutzung auszugehen. Im Nachtzeitraum ergeben sich somit auch keine immissionsschutzrechtlichen Betroffenheiten. Auch das Spitzenpegelkriterium der TA-Lärm, nachdem kurzzeitige Pegelspitzen die Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 30/20 dB(A) Tag/Nacht überschreiten dürfen, wird eingehalten. Vorhabenbedingt kommt es zu keiner Änderung der bereits vorhandenen und planungsrechtlich zugelassenen Kapazitäten. Das Gutachten geht prognostisch von einer Unterschreitung der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm aus. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Prognose von falschen Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 Seite 29 von 36 Annahmen ausgeht oder dass die Berechnung fehlerhaft ist. Daher wird die diesbezüglich vorgebrachte Kritik der TöB 2, 3 und 5 auch nicht geteilt. Darüber hinaus ist eine Beauflagung zur Beauftragung von zusätzlichen Schallgutachten im unwahrscheinlichen Eintrittsfall überschrittener Richtwerte nicht gerechtfertigt. Für den Fall, dass sich die gutachterliche Prognose der anlagenbedingten Lärmimmissionen als erheblich unzureichend erweist, wurde unter Nr. A.4. vorsorglich eine Auflage zum Schutz der Nachbarschaft formuliert. Die Umsetzung diesbezüglicher Forderungen der Stadt Köln (TöB 5) wird seitens der VT zugesagt. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. TöB 2, 3 und 5 äußern nach erfolgter Planüberarbeitung und Abschluss des Anhörungsverfahrens keine Bedenken gegen das Vorhaben. Lichtimmissionen Zum Schutz der Nachbarschaft vor erheblichen Blendwirkungen wurde unter Nr. A.4. vorsorglich eine entsprechende Auflage formuliert. Die Umsetzung einer diesbezüglichen Forderung der Stadt Köln wird seitens der VT zugesagt. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. TöB 5 äußert nach erfolgter Planüberarbeitung und Abschluss des Anhörungsverfahrens keine Bedenken gegen das Vorhaben. Immissionen durch elektromagnetische Felder Zum Schutz von Menschen, die sich im Bereich der Freileitungen aufhalten, empfiehlt die Stadt Köln aufgrund von Restunsicherheiten bez. der möglichen Einschlägigkeit eines „maßgeblichen Immissionsortes“, Nutzungen auszuschließen, die mit einem mehr als nur vorübergehenden Aufenthalt verbunden sind. Die Umsetzung dieser Empfehlung wird seitens der VT zugesagt. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Stoffliche Immissionen Die im Falle des Auftretens von erheblichen Belästigungen zu ergreifenden Maßnahmen erscheinen geeignet, Belästigungen durch Staubimmissionen zu vermindern. Sie erschweren den Bauablauf nicht erheblich, verhindern oder vermindern aber effektiv belästigende oder schädliche Umweltauswirkungen. Die Durchführung der Maßnahmen ist sinnvoll und zumutbar. B.4.4.5 Abfallwirtschaft, Altlasten und Bodenschutz Bedenken, Forderungen Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 Seite 30 von 36 TöB 5 äußert Forderungen allgemeiner Art, aber speziell auch hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs der Verkehrsfläche gemäß den Anforderungen an die Umladung und Lagerung wassergefährdender Stoffe. Erwiderung der VT Die VT erwidert, dass die Verkehrsfläche ausschließlich für das Abstellen von Sattelaufliegern genutzt werden solle. Eine Nutzung als Umschlagfläche sei ausgeschlossen. Die Fläche würde nicht von mobilen Umschlaggeräten befahren. Somit müssten die Rechtsanforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht zwingend eingehalten oder nachgewiesen werden. Entscheidung Die Forderungen der Stadt Köln werden zurückgewiesen. Begründung Die Erwiderungen der VT sind sachgerecht, plausibel und nachvollziehbar. Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ist auf der geplanten reinen Verkehrsfläche nicht einschlägig. Eine zukünftige Nutzung für Umschlagzwecke o.ä. ist demnach ohne Weiteres nicht zulässig. Die allgemein geäußerten abfallrechtlichen Forderungen bilden zum Teil auch die Grundlage für Nebenbestimmungen dieses Beschlusses unter Kap. A.4. Die Umsetzung der Forderungen wird seitens der VT zugesagt. B.4.4.6 Denkmalschutz TöB Nr. 5 (Stadt Köln) erhebt zunächst Forderungen denkmalschutzrechtlicher Art. Entsprechende Forderungen bilden zum Teil die Grundlage für Nebenbestimmungen dieses Beschlusses unter Kap. A.4. Die Umsetzung dieser Forderungen wird seitens der VT zugesagt. TöB 5 äußert nach Abschluss des Anhörungsverfahrens keine Bedenken gegen das Vorhaben. Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 Seite 31 von 36 B.4.4.7 Brand- und Katastrophenschutz TöB Nr. 5 (Stadt Köln) erhebt zunächst Forderungen brandschutzrechtlicher Art. Entsprechende Forderungen bilden zum Teil die Grundlage für Nebenbestimmungen dieses Beschlusses unter Kap. A.4. Die Umsetzung dieser Forderungen wird seitens der VT zugesagt. TöB 5 äußert nach Abschluss des Anhörungsverfahrens keine Bedenken gegen das Vorhaben. B.4.4.8 Öffentliche Ver- und Entsorgungsanlagen TöB Nr. 1 (Fa. Amprion GmbH) erhebt zunächst Forderungen und äußert Hinweise leitungsrechtlicher Art. Entsprechende Forderungen bilden zum Teil die Grundlage für Nebenbestimmungen dieses Beschlusses unter Kap. A.4. Die Umsetzung dieser Forderungen wird seitens der VT zugesagt. TöB 1 äußert nach Abschluss des Anhörungsverfahrens keine Bedenken gegen das Vorhaben. B.4.4.9 Straßen, Wege und Zufahrten 1. TöB Nrn. 5 und 7 (Städte Köln und Hürth) Bedenken, Forderungen TöB 5 und 7 äußern zunächst Forderungen hinsichtlich einer detaillierteren planerischen Beschreibung möglicher anlagen-/betriebsbedingter Änderungen der Verkehrsströme („Verkehrsgutachten“). Erwiderung der VT Die VT erwidert, dass durch den geplanten veränderten Anlagenbetrieb keine zusätzlichen Verkehre für das öffentliche Verkehrsnetz induziert werden. Die Kapazitätsgrenze ergebe sich aus der Leistungsfähigkeit der Kranbahnen für den Umschlag der Container auf die Gleisanlagen. Diese Kapazitäten seien durch frühere planungsrechtliche Zulassungsentscheidungen zu Modul 1, 2 und 3 genehmigt worden (Planfeststellungsbeschluss zum Modul 1 und 2, Gz. B 22 IsK 3/85 vom 05.06.1991, Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 Seite 32 von 36 Bundesbahndirektion Köln, Planfeststellungsbeschluss zum Modul 3, Gz. 601pph/003- 2009#016 vom 26.11.2010, EBA Außenstelle Köln). Die damaligen in diesem Zusammenhang durchgeführten Verkehrsuntersuchungen und die hier dargestellten Leistungsfähigkeitsnachweise seien auch für die neue Verkehrsfläche bindend. Entscheidung Die Forderungen der TöB 5 und 7 werden zurückgewiesen. Begründung Die Erwiderungen der VT sind sachgerecht, plausibel und nachvollziehbar. Erhebliche Veränderungen der Verkehrsströme auf öffentlichen Straßen sind nicht zu erwarten. Eine (erneute) diesbezügliche gutachterliche Befassung und Einschätzung ist daher nicht erforderlich. 2. Begründung der Nebenbestimmung Die Auflage dient neben dem Schutz Eigentums auch der Verkehrssicherheit. Der geplante Bauablauf wird durch die besonderen Vorsichtsmaßnahmen nicht erheblich erschwert. Die Auflage ist sinnvoll und zumutbar. B.4.4.10 Schutz vor Störfällen TöB Nr. 2 (Bezirksregierung Köln) äußert Empfehlungen störfallrechtlicher Art. Der Erläuterungsbericht wird daraufhin diesbezüglich im Zusammenhang mit dem 1. Deckblattverfahren seitens der VT präzisiert. Die Aussagen der VT im Erläuterungsbericht hierzu sind sachgerecht, plausibel und nachvollziehbar. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. B.4.4.11 Kampfmittel TöB Nr. 5 und 7 (Städte Köln und Hürth) äußern Empfehlungen zur Kampfmittelüberwachung. Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 Seite 33 von 36 Der Planungsbereich der neuen Verkehrsfläche wurde durch die Bezirksregierung Düsseldorf bereits im Jahr 2014 als geräumte Fläche ausgewiesen. Die Kampfmittelfreiheit ist somit gewährleistet. Ob sich die ausgewiesene Kampfmittelfreiheit auch auf einen seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes mit Sitz bei der Bezirksregierung Düsseldorf genannten Verdachtspunkt (Nr. 4050) erstreckt, ist von hier aus nicht ohne weiteres ermittelbar. Daher wurde unter Nr. A.4. oben vorsorglich eine Auflage formuliert. Die Umsetzung dieser Forderung wird seitens der VT zugesagt. Einer Entscheidung ist nicht erforderlich. TöB 1 äußert nach Abschluss des Anhörungsverfahrens keine Bedenken gegen das Vorhaben. B.4.4.12 Sonstige öffentliche Belange TöB Nr. 5 (Stadt Köln) erhebt Forderungen stadtplanerischer Art dergestalt, dass ihrer Meinung nach die Erstellung eines Verkehrsgutachtens hinsichtlich möglicher anlagen- /betriebsbedingter Änderungen der Verkehrsströme notwendig sei. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Kap. B.4.4.9 verwiesen. B.4.5 Inanspruchnahme von Grundeigentum und sonstigen Rechten Dritter Grundstücke Dritter werden nicht in Anspruch genommen. Sonstige Rechte Dritter werden nicht berührt. B.4.6 Sonstige private Einwendungen, Bedenken und Forderungen Private Einwendungen liegen nicht vor. B.5 Gesamtabwägung B.5.1 Beteiligung der TöB und der Naturschutzverbände Die Stellungnahmen enthalten abschließend – unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Dissensverfahrens, s.o. - keine grundsätzlichen Bedenken. Seitens der TöB geäußerte Forderungen, Auflagenempfehlungen und Hinweise finden sich im - teilweise sinngemäß – grundsätzlich im tenorierenden Teil oben unter Nr. A.4. Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 Seite 34 von 36 Einzelne Forderungen, Auflagenempfehlungen oder Hinweise aus dem Beteiligungsverfahren wurden nicht in diesen Beschluss übernommen. Folgende Gründe sind hierfür ausschlaggebend: • Forderungen, die nur auf Mutmaßungen basieren, • Forderungen hinsichtlich der gesonderten Beantragung von amtlichen Erlaubnissen, die auf Tatbestände abzielen, die der geltenden planfeststellungsrechtlichen Konzentrationswirkung unterliegen, • Bezugnahmen auf die in diesem Rahmen nicht zu bewertende technische Ausführungsplanung, • Hinweise oder Forderungen hinsichtlich der Erfüllung ohnehin geltender gesetzlicher Verpflichtungen, ohne dass eine Besorgnis der Nichterfüllung bestünde, • Nichtberücksichtigung vorliegender Planungsaussagen, die als Selbstverpflichtungen der VT gelten, • Formulierungen oder Angaben, die gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen, oder • Fehlen des öffentlich-rechtlichen Ordnungsbezugs. B.5.2 Ergebnis Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Zulassung in Form eines Planfeststellungsbescheides liegen vor. Danach kann der Plan festgestellt (zugelassen) werden. Die Planfeststellungsbehörde hat die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange ermittelt, alle Belange in die Abwägung eingestellt und diese gegeneinander und untereinander abgewogen. Die Umweltverträglichkeit der Planung wurde rechtskonform geprüft. Im Wirkraum des Vorhabens bestehen erhebliche industriell geprägte Vorbelastungen durch verkehrliche Immissionen, befestigte Flächen und Gebäude. Bei der Planung wurde der Pflicht zur Minimierung der Eingriffe genüge getan. Das Vorhaben ist unter Berücksichtigung der geplanten und festgestellten Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen als mit den Umweltzielen vereinbar einzustufen. Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 Seite 35 von 36 Die Auswirkungen im gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteil im Sinne von § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind vorübergehender Natur und letztlich mit dem Schutzzweck vereinbar. Auch der Eintritt von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG ist nicht zu erwarten. Die Eisenbahn ist anerkanntermaßen der klimafreundlichste motorisierte Verkehrsträger. Auch unter Einbeziehung der Infrastrukturbereitstellung liegt die Klimawirkung der Schienenverkehre deutlich unter der des Individual- oder Luftverkehrs sowie des Straßengüterverkehrs. Die Verlagerung von Verkehren u.a. von der Straße auf die Schiene einen effizienten und nachhaltigen Beitrag zum Klimaschutz dar und wird nach dem geltenden Klimaschutzprogramm der Bundesregierung als eine Maßnahme zur Erreichung der Zwecke des Klimaschutzgesetzes aufgeführt. Durch das vorliegende Vorhaben wird für dieses Ziel ein Beitrag geleistet, indem in der Betriebsanlage zukunftssichere Anpassungen durchgeführt werden und damit eine langfristige, effiziente und anlagentypische Nutzbarkeit im Sinne des öffentlichen Interesses ermöglicht wird. Dem Vorhaben stehen zwingende Rechtsvorschriften bzw. unüberwindbare Belange, auch solche eigentumsrechtlicher Art, nicht entgegen. Für die Durchführung sprechen zwingende Gründe des überragenden öffentlichen Interesses. Das Vorhaben kann mithin unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange zugelassen werden. B.6 Sofortige Vollziehung Der Planfeststellungsbeschluss ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a VwGO). B.7 Entscheidung über Gebühr und Auslagen Die Entscheidung über die Gebühren und Auslagen beruht auf § 1 i. V. m. § 22 Abs. 3 und 4 des Bundesgebührengesetzes (BGebG) i. V. m. der besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes (Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt – EBA BGebV. Über die Höhe ergehen gesonderte Bescheide. Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: DUSS-Terminal Eifeltor, Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer In Köln, Bahn-km 7,000 bis 8,350 der Strecke 2640 Köln Gereon - Kalscheuren, Az. 641pa/048-2023#066, vom 17.12.2025 Seite 36 von 36 C. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Oberverwaltungsgericht für das Land NRW Aegidiikirchplatz 5 48143 Münster erhoben werden. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss hat kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim oben genannten Oberverwaltungsgericht für das Land NRW gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Köln Köln, den 17.12.2025 Az. 641pa/048-2023#066 EVH-Nr. 3501471 Im Auftrag (Dienstsiegel)
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0608/2026
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 09.03.2026
- Erstellt
- 02.03.2026 08:56