1172/2024
Bestätigung der Teilstandorte der Johann-Christoph-Winters-Schule, Lindenburger Allee 38, 50931 Köln, Schulnummer 154143
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle IV/IV/2 Vorlagen-Nummer 1172/2024 Freigabedatum 26.04.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bestätigung der Teilstandorte der Johann-Christoph-Winters-Schule, Lindenburger Allee 38, 50931 Köln, Schulnummer 154143 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat der Stadt Köln bestätigt gemäß § 81 Abs. 2 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen die Bildung der Teilstandorte Lindenburger Allee 38, 50931 Köln Robert-Koch-Straße 10, 50931 Köln Pionierstraße 19, 50735 Köln Kerpener Straße 62, 50937 Köln Amsterdamer Straße 59, 50735 Köln der Johann-Christoph-Winters-Schule, Schulnummer 154143. 2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, bei der Bezirksregierung Köln umgehend nach Beschluss- fassung einen Antrag gemäß § 81 Abs. 3 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen zur Genehmigung des Beschlusses zu stellen. 3. Die sofortige Vollziehung des Beschlusses wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsge- richtsordnung angeordnet. Ausschuss Schule und Weiterbildung 10.06.2024 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 17.06.2024 Rat 27.06.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: (0) Ausgangslage Die Klinikschule Johann-Christoph-Winters-Schule, Lindenburger Allee 38, 50931 Köln, Schul- nummer 154143 verfügt über mehrere Teilstandorte. In der Vergangenheit wurde versäumt, die Errichtung aller Teilstandorte schulrechtlich formell zu beschließen. Die politische Beschlussfassung sowie die Genehmigung der Bezirksregierung Köln sind daher nachträglich einzuholen. (1) Hintergrund In der Schulform Klinikschule werden Kinder und Jugendliche aller Schulformen unterrichtet, die während ihrer Schulzeit eine länger andauernde stationäre Behandlung in Krankenhäusern oder medizinisch-therapeutisch vergleichbaren Einrichtungen benötigen. Aufgrund dieser speziellen schulorganisatorischen Voraussetzungen verfügt die Johann-Chris- toph-Winters-Schule über insgesamt fünf Teilstandorte, die in Köln wie folgt verortet sind: 1 Lindenburger Allee 38 50931 Köln Sitz der Verwaltung, Unterricht für die Sek. I + II 2 Robert-Koch-Straße 10 50931 Köln (Villa Kunterbunt, Gebäude 54 in der Klinik und Po- liklinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters) Unterricht für die Primarstufe + z. T. Unterstufe Sek. I 3 Pionierstraße 19 50735 Köln (Klinik und Ambulanz für Kinder- und Jugendpsy- chiatrie und Psychotherapie) teilstationäre Behandlungen 4 Kerpener Straße 62 50937 Köln (Haus 26 - OG 2 in der Klinik und Poliklinik für Kin- der- und Jugendmedizin der Uniklinik Köln) Unterricht für Schulstufen aller Schulformen am Krankenbett o- der wenn möglich in kleinen Gruppen 5 Amsterdamer Straße 59 50735 Köln (Kinderkrankenhaus Amsterdamer Straße) Unterricht für Schulstufen aller Schulformen am Krankenbett o- der wenn möglich in kleinen Gruppen Bei der Bildung von Teilstandorten handelt es sich schulrechtlich um eine Änderung der Schule gemäß § 81 Abs. 2 Schulgesetz NRW. Diese ist demnach per Beschluss festzulegen und bedarf der Genehmigung der Bezirksregierung. 3 Mit Schreiben vom 14.12.2023 wies die Bezirksregierung Köln die Stadt Köln darauf hin, dass für die Bildung der Standorte der Johann-Christoph-Winters-Schule kein Genehmigungsverfah- ren dokumentiert sei. Da es sich dabei um ein ausschlaggebendes Kriterium für die Bemessung der Leitungsstunden der Schulleitung handelt, sei es erforderlich, die Genehmigung gemäß § 81 Abs. 3 Schulgesetz NRW im Nachhinein einzuholen. Bisher liegt ausschließlich für den Standort Pionierstraße 19, 50735 Köln ein Beschluss sowie eine Genehmigung zur Teilstandortbildung vor. Dieser wurde im Zuge des Beschlusses über die Verlegung der ehemaligen Schule zur Erziehungshilfe (Sonderschule) von Braunsfeld nach Ossendorf zum Beginn des Schuljahres 2001/02 der Johann-Christoph-Winters-Schule als Ne- benstelle zugeordnet. Für die weiteren Standorte liegt keine politische Beschlussfassung vor. Vor diesem Hintergrund ergibt sich das Erfordernis, die Bildung der Teilstandorte für die Jo- hann-Christoph-Winters-Schule in ihrer Gesamtheit nachträglich durch Beschluss des Rates der Stadt Köln zu bestätigen. (2) Beteiligung der Schulkonferenzen Bei Änderungen ist die betroffene Schule nach § 76 Schulgesetz NRW zu beteiligen. Da es sich bei der Beschlussfassung lediglich um die Anpassung des rechtlichen Rahmens an die Praxis handelt, wird davon abgesehen, eine Stellungnahme von der Schulkonferenz einzu- holen. (3) Abstimmung mit den benachbarten Schulträgern § 80 Absatz 2 Schulgesetz NRW verpflichtet die Schulträger, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes, vielfältiges und umfassendes Angebot zu achten und benachbarte Schulträger rechtzeitig anzuhören, die durch die Planun- gen in ihren Rechten betroffen sein können. Als benachbarte Schulträger sind Gemeinden zu verstehen, die unmittelbar an das Kölner Stadtgebiet angrenzen (Nachbargemeinden) und Trä- ger von Ersatzschulen auf Kölner Stadtgebiet (private Schulen). Nach § 80 Absatz 7 Schulge- setz NRW informieren sich die Träger öffentlicher Schulen und die Träger von Ersatzschulen gegenseitig über ihre Planungen. Aufgrund der lediglich regionalen Bedeutung und da es sich um die Anpassung des rechtlichen Rahmens an die Praxis handelt, verzichtet die Stadt Köln in diesem Fall auf eine Abstimmung mit den Nachbarschulträgern. (4) Anordnung der sofortigen Vollziehung Es liegt im dringenden öffentlichen Interesse, dass der Schulträger nicht durch eingelegte Rechtsmittel Einzelner gegen die schulrechtliche Änderung der Johann -Christoph-Winters- Schule, Lindenburger Allee 38, 50931 Köln, Schulnummer 154143 für die schulrechtliche Er- richtung der Teilstandorte zu einem erheblichen finanziellen, personellen und organisatorischen Aufwand für die Dauer eines möglicherweise mehrjährigen juristischen Verfahrens gezwungen wird. Insbesondere liegt es im Interesse d er Eltern, rechtzeitig Klarheit über das zukünftige Schulangebot zu haben. Daher ist für die Ausführung des Beschlusses zur Bildung der Teil- standorte die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (besonderes öffentliches Interesse) anzuordnen. Anlagen
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1172/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 26.04.2024
- Erstellt
- 04.04.2024 10:46