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2013/0038

Änderung des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungskostensatzung

Magistratsvorlage 28.01.2013

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2013/0038

7829 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
19.02.2013 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat III Dezernat I 
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Straßenverkehrs- und 
Tiefbauamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2013/0038 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle: 063 010 1000,  
                     062 010 1000, 
                     066 100 1000 
Investitionsnummer: 
      
Kostenträger:       Sachkonto: 51 000 00 
 
Betreff: Änderung des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungskostensatzung 
 
Vorlage vom: 28.01.2013 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Der Magistrat stimmt der Änderung der Verwaltungskostensatzung zu. 
 
 
Anlagen: Satzung zur Änderung der Verwaltungskostensatzung 
Synopse Änderung Verwaltungskostensatzung 
Verwaltungskostensatzung 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 28.01.2013   
 
 
Als ein Ergebnis aus dem Unterprojekt 1 des Projekts Wirkungsorientierte Haushaltskonsolidierung ist 
nach Abfrage verschiedener Fachämter die Verwaltungskostensatzung mit dem zugehörigen Kosten-
verzeichnis zu ändern bzw. zu ergänzen, um künftig eine bessere Kostendeckung zu erreichen. 
Abgefragt wurden von daher die nachfolgend genannten Fachämter: Agenda-Büro, Bauaufsichtsamt, 
Bürger- und Ordnungsamt, Eigenbetrieb kommunale Aufgaben und Dienstleistungen, Eigenbetrieb 
Immobilienmanagement Darmstadt, Grünflächenamt, Stadtplanungsamt, Straßenverkehrs- und Tief-
bauamt, Umweltamt und Vermessungsamt. Letztlich wurde Änderungsbedarf vom Bauaufsichtsamt, 
dem Vermessungsamt und dem Straßenverkehrs- und Tiefbauamt gemeldet.  
Die Änderungen und Ergänzungen der genannten Fachämter sind mit dem Rechtsamt abgesprochen 
und entsprechend angepasst worden. 
Zur besseren Übersicht sind dieser Magistratsvorlage sowohl die ursprüngliche Verwaltungskos-
tensatzung als auch die geänderte Fassung beigefügt worden. Ebenfalls Bestandteil der Vorlage ist 
eine Synopse, die in Kurzform die Veränderungen aufzeigt. 
 
Erläuterungen zu den Änderungen 
Veränderungen und Ergänzungen betreffen ausschließlich das Kostenverzeichnis der Verwaltungs-
kostensatzung. 
 
Ziffer I. 2.5 bis 2.5.3 
Einscannen von Dokumenten und/oder Plänen im PDF oder JPG-Format. 
Im Aufgabenbereich des Bauaufsichtsamtes kommt es immer häufiger vor, dass beteiligte Parteien 
am Baugenehmigungsverfahren, um im Weiteren am Widerspruchsverfahren anstatt der Anfertigung 
von Kopien, die Speicherung von gescannten Seiten der Verfahrensakten auf einen USB-Stick wün-
schen. Für diesen Fall ist bedauerlicherweise bisher kein Gebührensatz vorgesehen. Das Bauauf-
sichtsamt hält diesen aber dringend geboten. Hier entstehen zwar keine Papierkosten wie bei Kopien, 
aber der personelle und gerätetechnische Aufwand ist als gleich anzusehen. 
 
Ziffer II.3.2.4 
Gebühr für die Genehmigung eines Vorgangs nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 2 BauGB, wenn der Aus-
gleichsbetrag nach § 154 BauGB entrichtet wurde. 
Hierzu merkt das Vermessungsamt an, es sollen nicht sämtliche Vorgänge nach § 144 Abs. 2 Nrn. 1 
bis 2 des BauGB der Gebühr von 30 Euro unterworfen werden, sondern nur die relativ einfach zu be-
arbeitenden Fälle. Bei diesen einfachen Fällen handelt es sich um Grundstücksbelastungen, die im 
Zusammenhang mit dem Erwerb bestellt werden (vgl. bisher schon Gebührenziffer 3.2.3) und um 
Vorgänge, die Grundstücke betreffen, bei denen der Ausgleichsbetrag schon abgelöst ist. Es handelt 
sich somit um eine Ausnahme von der allgemeinen Gebührenregelung  gemäß Ziffer 3.2.1.

- 4 - 
Ziffer II. 3.4 
Erteilung von schriftlichen Auskünften über die Lage und Höhe städtischer Abwasserleitungen 
und/oder geplante Straßenhöhen, sowie städtischer Grundwasserpegel, einschließlich deren 
Grundwasserstände. 
Eine Unterteilung in die Ziffer 3.4.1 für Kanalhöhen, in Ziffer 3.4.2 für Grundwasserpegel einschließlich 
deren Grundwasserstände sowie in Ziffer 3.4.3 für geplante Straßenhöhen ist erforderlich, da zum 
einen die Einnahmen für Kanalhöhen und Grundwasserpegel aus den neuen Ziffern 3.4.1 und 3.4.2 
dem Gebührenhaushalt zugerechnet werden müssen. Zum anderen soll der Gebührentatbestand 
nach Ziffer 3.4.2 auf je bis zu 3 Grundwasserpegel Anwendung finden, um den Verwaltungsaufwand 
adäquat abzubilden. 
Insoweit soll insgesamt auch der Gebührenrahmen angepasst werden. 
 
Ziffer II. 3.5 
Einleitungsgenehmigung im Rahmen der Stadtentwässerung. 
Bei den Ziffern 3.5.1 bis 3.5.4 erfolgen lediglich Anpassungen der Gebühren im Rahmen der 
allgemeinen Kostensteigerungen. 
Die Gebührenhöhe von Einleitungsgenehmigungen ist zum einen abhängig von der Größe und der 
Anzahl der Anschlüsse und zum anderen von Zulagen (nach 1.6 der Verwaltungskostensatzung) 
für einen erhöhten Bearbeitungsaufwand (Besprechungs- und Ortsterminen, Abnahme von 
Neuanschlüssen) und Zulagen für nicht häusliches Abwasser je nach Branche (Abscheider, 
Vorbehandlungsanlage). Bei großen Bauvorhaben wurde die Gebühr in der Vergangenheit für die 
Einleitungsgenehmigung in Einzelfällen auf über 3000 Euro ermittelt, konnte aber wegen der 
Begrenzung des Gebührenrahmens nicht entsprechend in Rechnung gestellt werden. Daher soll der 
Gebührenrahmen auf 5000 Euro erhöht werden. 
 
Ziffer II. 3.9 
Beschilderung, Markierung und Bau. 
Im Rahmen der nachfolgend aufgeführten Gebührentatbestände werden regelmäßig Leistungen er-
bracht, ohne den Verursacher bisher angemessen an den entstehenden Kosten zu beteiligen. 
 
Ziffer 3.9.1 
Sicherung von Ein- und Ausfahrten zu Grundstücken, Garagen oder Abstellplätzen durch Beschilde-
rung oder Markierung. 
Auch für die Sicherung von Ein- und Ausfahrten entstehen Kosten durch Beschilderung und Markie-
rung, diese Kosten sollen an den Verursacher weitergegeben werden. 
 
Ziffer 3.9.2 
Straßenbaurechtliche Zustimmung zu Bordsteinabsenkungen bei der Erweiterung oder Neuanlage 
bestehender Grundstückszufahrten oder bei der Schaffung zusätzlicher Grundstückszufahrten, ein-
schließlich Abnahme.

- 5 - 
 
Werden Ein- und/oder Ausfahrten von Grundstücken auf öffentliche Straßen an einer bereits beste-
henden Straße neu hergestellt, werden in der Regel Bordsteinabsenkungen durch den Nutzer des 
Grundstücks, von dem aus zu- bzw. abgefahren wird, gewünscht. Die Kosten für die Bautätigkeit sind 
vom Verursacher zu tragen. Gleichwohl entstehen Verwaltungsaufwendungen für die Prüfung und 
Abnahme der Bordsteinabsenkungen, die mit dieser Gebühr abgedeckt werden sollen.  
 
Ziffer 3.9.3 
Straßenbaurechtliche Zustimmung zu Straßen-/Gehwegaufgrabungen, die nicht der öffentlichen Ver-
sorgung dienen. 
Bei Kellerwandsanierungen, Bauwerksabdichtungen und sonstigen Dämmmaßnahmen müssen zu-
nehmend die Außenwände eines Gebäudes freigelegt werden. Sind diese Gebäude in Grenzbebau-
ung errichtet worden, muss hierfür der öffentliche Gehweg geöffnet werden. Diese Maßnahme muss 
bei dem Wegebaulastträger beantragt werden und wird von diesem unter Benennung von Auflagen für 
die Wiederherstellung im Regelfall genehmigt. Für die Ausfertigung der Zustimmung, der Feststellung 
des Ist-Zustandes und die Abnahme der wieder hergestellten Fläche entstehen Aufwendungen, die 
mit dieser Gebühr angemessen an den Verursacher weitergegeben werden soll. 
 
 
 
 
 
 
Darmstadt, 28.01.2013 
III-66/2 SV-Fu-Wg 
Nst. 2821 
 
 
Der Dezernent I     Die Dezernentin III 
 
 
 
Jochen Partsch     Brigitte Lindscheid 
Oberbürgermeister     Stadträtin

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3122 Zeichen

1 
 
Satzung zur Änderung der 
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten – Verwaltungskostensatzung –  
vom 07.02.1997, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.10.2010 
 
Vom … 
 
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 
(GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786) und der §§ 1, 
2 und 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2012 (GVBl. I S. 436) wird gemäß Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom … folgende Satzung erlassen: 
 
Artikel I 
 
Das Kostenverzeichnis zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten – 
Verwaltungskostensatzung – vom 02.02.1997, zuletzt geändert durch Satzung vom 
12.10.2010, wird wie folgt geändert: 
 
1.  Nach Ziffer I 2.4.3 werden folgende Ziffern neu eingefügt: 
 
„2.5 Einscannen von Dokumenten und/oder Plänen im P DF- oder JPG-Format 
2.5.1 bis DIN A4, je Seite 0,50 € 
2.5.2 DIN A3, je Seite  1 € 
2.5.3 DIN A2 bis DIN A0, je Seite 10 €“ 
2.   In Ziffer II 3.2.1 wird die Folge „Nr. 3.2.3“ durch die Folge „Nrn. 3.2.3 und 3.2.4“ ersetzt. 
3.  Nach Ziffer II 3.2.3 wird folgende Ziffer II 3.2.4 neu eingefügt: 
 
„3.2.4  Gebühr für die Genehmigung eines Vorgangs nach § 144 Abs. 2  
 Nrn. 1 und 2 BauGB, wenn der Ausgleichsbeitrag nac h § 154 BauGB  
 entrichtet wurde“ 30 €“ 
 
4.  Ziffer II 3.4 wird wie folgt neu gefasst: 
  
„3.4 Erteilung schriftlicher Auskünfte“ 
 
5.  Nach Ziffer II 3.4 werden folgende Ziffern neu eingefügt: 
 
„3.4.1Erteilung von schriftlichen Auskünften über die Lage und Höhe  
  städtischer Abwasserleitungen  75 € bis 150 € 
 
3.4.2 Erteilung von schriftlichen Auskünften über die Lage und Höhe 
 städtischer Grundwasserpegel, einschließlich deren  Grundwasserstände, 
 je bis zu 3 Grundwasserpegel 75 € bis 150 €

2 
 
3.4.3 Erteilung von schriftlichen Auskünften über die geplante Straßenhöhe 
  75 € bis 150 €“ 
 
6.  In Ziffer II 3.5.1 werden nach den Worten „Menge des Abwassers“ die Worte „je 
Gebäude/Haus“ eingefügt sowie die Folge „150 € bis 3.000 €“ durch die Folge „200 €  
bis 5.000 €“ ersetzt. 
 
7.  In Ziffer II 3.5.2 wird die Zahl „125“ durch die Zahl „200“ ersetzt. 
 
8.  In Ziffer II 3.5.3 wird die Zahl „100“ durch die Zahl „150“ ersetzt. 
 
9.  In Ziffer II 3.5.4 wird die Zahl „50“ durch die Zahl „75“ ersetzt. 
 
10.  Nach Ziffer II 3.8.4 werden folgende Ziffern neu eingefügt: 
 
 
„3.9  Beschilderung, Markierung und Bau 
3.9.1 Sicherung von Ein- und Ausfahrten zu Grundstü cken, Garagen oder 
Abstellplätzen durch Beschilderung oder Markierung 250 € 
3.9.2 Straßenbaurechtliche Zustimmung zu Bordsteina bsenkungen  
 bei der Erweiterung oder Neuanlage bestehender Gru ndstückszufahrten  
 oder bei der Schaffung zusätzlicher Grundstückszuf ahrten,  
 einschließlich Abnahme 200 € 
 
3.9.3 Straßenbaurechtliche Zustimmung zu Straßen-/G ehwegaufgrabungen,  
 die nicht der öffentlichen Versorgung dienen 200 € “ 
 
 
Artikel II 
 
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
 
 
Darmstadt, den 
 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister

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5061 Zeichen

Anlage 2:  Synopse Kostenverzeichnis 
   zur Verwaltungskostensatzung  
 
Synopse 
Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung 
  
 
  
Kostenverzeichnis zur Satzung über die Erhebung 
von Verwaltungskosten 
-Verwaltungskostensatzung- vom 07.02.1997 
- Auszug – 
 
 
 
Änderungen (rot, fett und kursiv) 
 
a.) 
 
  
Ziffer I 
 
2.5 Einscannen von Dokumenten und/oder 
 Plänen im PDF- oder JPG-Format 
2.5.1 bis DIN A4, je Seite 0,50 € 
2.5.2 DIN A3, je Seite 1 € 
2.5.3 DIN A2 bis DIN A0, je Seite 10 € 
 
 
b.) 
 
 
Ziffer II 3. Bau- und Grundstücksangelegenheiten 
 
3.1 … 
 
3.2 Genehmigungen und Zeugnisse nach dem 
 Baugesetzbuch (BauGB) im Rahmen 
 
3.2.1 städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen 
 (mit Ausnahme der Teilungsgenehmigung 
 und Vorgängen nach Nr. 3.2.3)  
 
 und 
 
3.2.2 städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen 
bei einem Geschäftswert (Kaufpreis/Be-
leihungswert) von 
 
bis 50.000 € (Mindestgebühr) 40 € 
  über 50.000 € bis 300.000  €90 € 
  über 300.000 € bis 600.000  €125 € 
  über 600.000 € bis 1.000.000 € 160 € 
  über 1.000.000 € bis 1.500.000  €190 € 
  über 1.500.000 € bis 2.000.000 € 200 € 
  über 2.000.000 €, je weitere angefangene 
   500.000 € 5 € 
 
3.2.3 Gebühr für die Genehmigung eines das 
 Grundstück belastenden Rechts nach § 144 
 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, wenn die Belastung im 
 direkten Zusammenhang mit dem rechts-
 geschäftlichen Erwerb steht 30 € 
 
 
Ziffer II 3. Bau- und Grundstücksangelegenheiten 
 
3.1 … 
 
3.2 Genehmigungen und Zeugnisse nach dem  
 Baugesetzbuch (BauGB) im Rahmen 
 
3.2.1 städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen   
 (mit Ausnahme der Teilungsgenehmigung 
 und Vorgängen nach 
Nrn. 3.2.3 und 3.2.4 )  
 
und 
 
3.2.2 städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen 
 bei einem Geschäftswert (Kaufpreis/Be- 
 leihungswert) von 
 
 bis 50.000 € (Mindestgebühr) 40 € 
 über 50.000 € bis 300.000 € 90 € 
 über 300.000 € bis 600.000 € 125 € 
 über 600.000 € bis 1.000.000 € 160 € 
 über 1.000.000 € bis 1.500.000 € 190 € 
 über 1.500.000 € bis 2.000.000 € 200 € 
 über 2.000.000 €, je weitere angefangene 
 500.000 €  5 € 
 
3.2.3 Gebühr für die Genehmigung eines das 
 Grundstück belastenden Rechts nach § 144 
 Abs. 2 Nr. 2  BauGB, wenn die Belastung im 
  direkten Zusammenhang mit dem rechts- 
 geschäftlichen Erwerb steht 30 € 
 
3.2.4 Gebühr für die Genehmigung eines  
 Vorgangs nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 und 2 
 BauGB, wenn der Ausgleichsbetrag nach § 
 154 BauGB entrichtet wurde 30 €

MV vom   Anlage 2: Synopse Kostenverzeichnis 
  zur Verwaltungskostensatzung  
2
  
Kostenverzeichnis zur Satzung über die Erhebung 
von Verwaltungskosten 
-Verwaltungskostensatzung- vom 07.02.1997 
- Auszug – 
 
 
 
Änderungen (rot, fett und kursiv) 
 
c.) 
 
 
Ziffer II. 3.4 
 
 Erteilung von schriftlichen Auskünften über 
 die Lage und Höhe städtischer Abwasser- 
 leitungen und/oder geplante Straßenhöhen, 
 sowie städtischer Grundwasserpegel,  
 einschließlich deren Grundwasserstände  
  50 € bis 100 € 
 
Ziffer II 3.4 
Erteilung schriftlicher Auskünfte  
 
3.4.1 Erteilung von schriftlichen Auskünften über 
 die Lage und Höhe städtischer Abwasser- 
 leitungen 75 € bis 150 € 
 
3.4.2 Erteilung von schriftlichen Auskünften über 
 die Lage und Höhe städtischer Grundwas-
 serpegel, einschließlich deren Grundwas-
 serstände, je bis zu 3 Grundwasserpegel  
  75 € bis150 € 
 
3.4.3 Erteilung von schriftlichen Auskünften über 
 die geplante Straßenhöhe 75 € bis 150 € 
  
 
d.) 
 
 
Ziffer II. 3.5.1 bis 3.5.4 
 
3.5.1 Einleitungsgenehmigung für die Herstel-
 lung oder Änderung des Grundstücksan-
 schlusses, der Grundstücksentwässerungs-
 anlage und bei der Änderung von Art oder 
 Menge des Abwassers   
  150  € bis 3000 € 
 
3.5.2 Einleitung aus Fäkaliengruben, Kleingar-
 tenanlagen, mobilen Sanitäranlagen,  
 Kanalspülungen, etc. direkt auf der Kläran-
 lage  125 € 
 
3.5.3 Verlängerung einer vorhandenen oder  
 befristeten Genehmigung  100 € 
 
3.5.4 Erteilung eines Negativattestes, wenn eine 
 Einleitungsgenehmigung nicht erforderlich 
 ist  50 € 
 
Ziffer II 3.5.1 bis 3.5.4 
 
3.5.1 Einleitungsgenehmigung für die Herstel- 
 lung oder Änderung des Grundstücksan-
 schlusses, der Grundstücksentwässerungs-
 anlage und bei der Änderung von Art oder 
 Menge des Abwassers 
je Gebäude/Haus  
  200  € - 5000 €  
 
3.5.2 Einleitung aus Fäkaliengruben, Kleingart- 
 enanlagen, mobilen Sanitäranlagen,  
 Kanalspülungen, etc. direkt auf der Kläran-
 lage 
 200 €  
 
3.5.3 Verlängerung einer vorhandenen oder  
 befristeten Genehmigung 
 150 €  
 
3.5.4 Erteilung eines Negativtestes, wenn eine   
 Einleitungsgenehmigung nicht erforderlich ist 
   
  75 € 
 
 
e.) 
 
  
Ziffer II 
3.9 
 
3.9 Beschilderung, Markierung und Bau 
 
3.9.1 Sicherung von Ein- und Ausfahrten zu 
 Grundstücken, Garagen oder Abstellplätzen 
 durch Beschilderung oder Markierung  
   250 € 
 
3.9.2 Straßenbaurechtliche Zustimmung zu   
 Bordsteinabsenkungen bei der Erweiterung oder Neuanlage bestehender Grundstück 
 zufahrten oder bei der Schaffung zusätz- 
 licher Grundstückszufahrten, einschließ- 
 lich Abnahme 200 €

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21945 Zeichen

Verwaltungskostensatzung neu 
 
 
1
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten 
 
- Verwaltungskostensatzung - 
 
Vom 07.02.1997 1 
 
 
Aufgrund des § 5 des Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 
1992 S. 533), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. 09.1996 (GVBl. I 382), und der §§ 1, 2 
und 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03 .1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 01.12.1994 (GVBl. I S. 67 7), hat die 
Stadtverordnetenversammlung am  06.02.1997  folgende Satzung beschlossen: 
 
§ 1 
 
Kostenpflichtige Amtshandlungen 
 
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstäti gkeiten in 
Selbstverwaltungsangelegenheiten, die auf Veranlass ung oder überwiegend im Interesse 
Einzelner vorgenommen, oder die in einer besonderen  Vorschrift für kostenpflichtig erklärt 
werden, erhebt die Stadt Verwaltungskosten (Verwalt ungsgebühren und Auslagen) nach 
Maßgabe des Kostenverzeichnisses, das Bestandteil d ieser Satzung ist. Eine Amtshandlung 
liegt auch dann vor, wenn ein Einverständnis der Be hörde, insbesondere eine Genehmigung 
oder Erlaubnis, nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt 
gilt. Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung gerichteter Antrag 
oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder  zurückgewiesen oder die 
Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. 
 
(2) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen od er anderen städtischen Satzungen 
erhoben werden, werden durch diese Verwaltungskostensatzung nicht berührt. 
 
(3) Für Amtshandlungen in Auftrags- und Weisungsang elegenheiten gelten die Vorschriften des 
Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweils  gültigen Fassung, soweit nicht die Stadt 
aufgrund besonderer Ermächtigung eigene Gebührenordnungen erläßt. 
 
§ 2 
 
Sachliche Kostenfreiheit 
 
(1) Kostenfrei sind: 
 
1. Überwachungsmaßnahmen aufgrund einer Beschwerde,  wenn die 
Überwachungsmaßnahme nicht zu einer Auflage oder Anordnung geführt hat. 
 
2.  a) mündliche Auskünfte, 
 b) einfache schriftliche Auskünfte; dies gilt nich t für Auskünfte aus Registern und 
Dateien, 
                                                           
1 veröffentlicht im Darmstädter Echo am 17.02.1997, zuletzt geändert durch Satzung vom …, 
veröffentlicht im Darmstädter Echo am …, in Kraft getreten am ….

2
 
3. die Erteilung von Bescheiden über öffentlich-rec htliche Geldforderungen, 
 
4. Entscheidungen über die Stundung, den Erlaß oder  die Erstattung öffentlich-rechtlicher 
Geldforderungen, 
 
5. Entscheidungen über die Festsetzung von Entschäd igungen aus öffentlichen Mitteln, 
 
6. Entscheidungen über die Festsetzung der in einem  Vorverfahren nach § 68 der 
Verwaltungsgerichtsordnung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -
verteidigung notwendigen Aufwendungen, 
 
7. Entscheidungen über Anträge auf Unterstützungen,  Beihilfen, Zuwendungen, Stipendien 
und ähnliche Vergünstigungen,  
 
8. Entscheidungen über die Erteilung von Bescheinig ungen zur Bewilligung von 
Prozeßkosten- oder Beratungshilfe, 
 
9. Amtshandlungen im Rahmen eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen 
Dienst- oder Amtsverhältnisses, einschließlich eines Widerspruchsverfahrens, 
 
10. Entscheidungen über Gegenvorstellung und Aufsic htsbeschwerden, 
 
11. Amtshandlungen in Angelegenheiten des Wahlrecht s, des Volksbegehrens und des 
Volksentscheids sowie des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids, 
 
12. Entscheidungen über die Anordnung der sofortige n Vollziehung und die Aussetzung der 
Vollziehung nach §§ 80, 80 a der Verwaltungsgerichtsordnung. 
 
(2) Die Kostenfreiheit gilt nicht für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung 
sowie für die Zurückweisung oder die Zurücknahme ei nes Widerspruchs, soweit in Abs. 1 oder 
in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.  
 
§ 3 
 
Persönliche Gebührenfreiheit 
1 
 
 
 
§ 4 
 
Gebührenarten 
 
Die Gebühren werden 
 
1. durch feste Sätze (Festgebühren), 
 
                                                           
1 Aufgehoben durch Änderungssatzung vom 08.07.1998.

Verwaltungskostensatzung neu 
 
 
3
2. nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die  Amtshandlung bezieht 
(Wertgebühren), 
 
3. nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlung (Zeitg ebühren) oder 
 
4. durch Rahmensätze (Rahmengebühren) 
 
bestimmt. 
 
 
 
§ 5 
 
Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren 
 
(1) Bei der Festsetzung einer Wertgebühr ist der We rt zum Zeitpunkt der Beendigung der 
Amtshandlung zugrunde zu legen. 
 
(2) Bei Rahmengebühren gilt bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall: 
 
 
1. Die Gebühr soll den mit der Amtshandlung verbund enen Verwaltungsaufwand aller an 
der Amtshandlung Beteiligten decken (Kostendeckungs gebot). Ausnahmen vom 
Kostendeckungsgebot sind nur zulässig, wenn dies au s Gründen der Billigkeit 
erforderlich ist. 
 
2. Ferner ist die Bedeutung der Amtshandlung für de n Kostenschuldner zum Zeitpunkt 
ihrer Beendigung zu berücksichtigen. 
 
3. Die Gebühr darf nicht in einem Mißverhältnis zur  Amtshandlung stehen. 
 
(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshand lungen für denselben Kostenschuldner 
können auf Antrag Pauschgebühren erhoben werden; sie sind im voraus festzusetzen. 
 
(4) Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinsc haften Vorgaben für die Höhe der 
Verwaltungskosten, sind diese nach Maßgabe des Rechtsakts zu bemessen. 
 
 
§ 6 
 
Gebührenbemessung in besonderen Fällen 
 
 
 
(1) Im Falle 
 
1. der Ablehnung eines Antrages oder der Zurückweisung eines Widerspruchs, 
2. der Rücknahme oder des Widerrufs einer Amtshandlung, 
3. der Zurücknahme eines Antrags oder eines Widerspruchs,

4
sind die Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu bemessen. Bemessungsgrundlage ist 
der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand. 
 
(2) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, beträgt die Gebühr bis zu 75 vom Hundert 
des im Kostenverzeichnis vorgesehenen Satzes. Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit der 
Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. 
 
(3) Für die Entscheidung über einen Widerspruch wir d, soweit dieser erfolglos geblieben ist, 
eine Gebühr bis zu dem Betrag erhoben, der für den angefochtenen Bescheid festgesetzt war. 
War für die angefochtene Amtshandlung keine Gebühr vorgesehen worden, war die 
Amtshandlung gebührenfrei oder ist der Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, 
beträgt die Gebühr bis zu fünftausend Euro. 
 
(4) Hat die Behörde eine Amtshandlung aus Gründen, die der Kostenschuldner zu vertreten 
hat, zurückgenommen oder widerrufen, beträgt die Ge bühr bis zu 75 vom Hundert des 
Betrages, der für eine Amtshandlung wie die zurückg enommene oder widerrufene im Zeitpunkt 
der Rücknahme oder des Widerrufs vorgesehen ist. Is t für eine solche Amtshandlung eine 
Gebühr nicht vorgesehen oder wäre sie gebührenfrei,  beträgt die Gebühr bis zu 
eintausendfünfhundert Euro. 
 
(5) Wird ein Antrag   oder ein Widerspruch zurückge nommen, bevor die Amtshandlung 
vollständig erbracht ist, beträgt die Gebühr bis zu  50 vom Hundert des im Kostenverzeichnis 
für die Entscheidung vorgesehenen Satzes. Ist für d ie angefochtene Amtshandlung eine Gebühr 
nicht vorgesehen oder wäre sie gebührenfrei, beträg t die Gebühr bis zu 
eintausendzweihundertfünfzig Euro. Hatte die Behörd e mit der sachlichen Bearbeitung noch 
nicht begonnen, ist keine Gebühr zu erheben. 
 
 
§ 7 
 
Auslagen 
 
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden folg ende Aufwendungen, die im 
Zusammenhang mit einer Amtshandlung und in den Fäll en des § 1 Abs. 1 Satz 3 entstehen, als 
Auslagen gesondert erhoben: 
 
1. Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige, Dol metscher oder Übersetzer; stehen  
diese in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis,  ist das Gesetz über 
die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entsprechend anzuwenden, 
 
2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistun gen, ausgenommen die Entgelte für 
Briefsendungen und Telefondienstleistungen im Tarifbereich City, 
 
3. Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen un d Zustellungen durch die Behörde, 
 
4. Vergütungen und andere Anwendungen für die Ausfü hrung von Dienstgeschäften 
außerhalb der Dienststelle, 
 
5. Beträge, die Behörden, Einrichtungen, natürliche n und juristischen Personen zustehen,

Verwaltungskostensatzung neu 
 
 
5
6. Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und  Kopien, soweit sie auf besonderen 
Antrag hergestellt oder aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig 
wurden. 
 
(2) Die Auslagen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. Pauschalierte Auslagen 
werden im Kostenverzeichnis bestimmt. 
 
(3) Wird in anderen Rechtsvorschriften die Erhebung  von Auslagen ohne Angabe ihrer Art 
bestimmt, gilt Abs. 1 und 2 entsprechend. 
 
(4) Auslagen werden auch dann erhoben, wenn die Sta dt aus Gründen der Gegenseitigkeit, der 
Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen  an andere Behörden, Einrichtungen, 
natürliche oder juristische Personen keine Zahlungen leistet. 
 
(5) Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist.  
 
(6) Bei Kleinbeträgen bis zu einer Höhe von 2,50  kann von einer Erhebung abgesehen 
werden. 
 
 
§ 8 
 
Kostengläubiger 
 
Kostengläubiger ist die Stadt. 
 
 
§ 9 
 
Kostenschuldner 
 
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 
 
1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen Gu nsten sie vorgenommen wird, 
 
2. wer die Kosten durch eine gegenüber der Stadt ab gegebene oder ihr mitgeteilte 
 Erklärung übernommen hat, 
 
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Ges etzes haftet. 
 
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 
 
 
§ 10 
 
Entstehen der Kostenschuld 
 
(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag no twendig ist, mit dessen Eingang bei der 
Stadt, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

6
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen e ntsteht mit der Aufwendung des zu 
erstattenden Betrages. 
 
 
§ 11 
 
Fälligkeit 
 
Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentsche idung an den Kostenschuldner fällig, 
wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird. 
 
 
§ 12 
 
Kostenentscheidung 
 
(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. D ie Entscheidung über die Kosten kann 
zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der Kostenentscheidung müssen 
mindestens hervorgehen 
 
1. die kostenerhebende Behörde, 
 
2. der Kostenschuldner, 
 
3. die kostenpflichtige Amtshandlung, 
 
4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträ ge sowie 
 
5. wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen z u zahlen sind. 
 
(2) Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; s ie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. 
Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich best ätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die 
Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben. 
 
 
§ 13 
 
Vorschußzahlung, Sicherheitsleistung 
 
Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines 
angemessenen Vorschusses oder einer Sicherheitsleis tung bis zur Höhe der voraussichtlich 
entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.

Verwaltungskostensatzung neu 
 
 
7
 
§ 14 
 
Billigkeitsregelungen 
 
Wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Ve rhältnisse des Gebührenpflichtigen oder 
sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, kan n die Gebühr ermäßigt oder von ihrer 
Erhebung abgesehen werden. 
 
 
 
§ 15 
 
Stundung, Niederschlagung und Erlaß 
 
Für Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Forderu ngen der Stadt auf Zahlung von 
Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen ge lten die Vorschriften des 
Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der Abgab enordnung (AO) in der jeweils 
geltenden Fassung. 
 
§ 16 
 
Festsetzungsverjährung 
 
(1) Der Anspruch auf Festsetzung der Kosten verjähr t in vier Jahren. Die Verjährung beginnt 
mit  Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kostenschuld gemäß § 10 Abs. 1 entstanden ist. 
 
(2) Im übrigen finden die Vorschriften der Abgabeno rdnung über die Festsetzungsverjährung 
entsprechende Anwendung (§§ 169 ff AO). 
 
§ 17 
 
Zahlungsverjährung 
 
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in  fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit 
Ablauf  des Kalenderjahres, in dem der Anspruch gemäß § 11 fällig geworden ist. 
 
(2) Im übrigen finden die Vorschriften der Abgabeno rdnung über die Zahlungsverjährung 
entsprechende Anwendung (§§ 228 ff AO). 
 
§ 18 gestrichen 
 
§ 19 
 
Inkrafttreten 
 
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.  
 
(2) Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührenordnu ng der Stadt Darmstadt vom 01.10.1985 
mit ihrem Gebührenverzeichnis, zuletzt geändert dur ch Satzung vom 11.05.1994, außer Kraft.

8
Sofern die Kostenschuld bei Inkrafttreten dieser Sa tzung bereits entstanden war, ist nach 
bisherigem Recht zu verfahren. 
 
Darmstadt, den 07.02.1997 
 
Der Magistrat der Stadt Darmstadt 
 
 
Cornelia Diekmann 
Stadtkämmerin

Verwaltungskostensatzung neu 
 
 
9
  
Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung 
 
 
I. Allgemeine Verwaltungskosten 
 
1. Gebühren 
 
1.1 Schriftliche Auskünfte     25 bis 500 € 
Einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit  
sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden. 
 
1.2.1 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Kar teien, Daten- 
 träger usw. für Personen, die nicht am Verfahren b eteiligt 
 sind oder deren Verfahren abgeschlossen ist 
      5 bis 500 € 
 
1.2.2 Zuschlag zu 1.2.1 für das Versenden von Akten , auch von 
 Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je  Sendung     12 € 
 Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten 
 
1.2.3 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten usw.  für Personen, 
 die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden  
 je Sendung     12 € 
 Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten 
 
1.3 Beglaubigung einer Unterschrift       5 € 
 
1.4 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., 
 
1.4.1 die die beglaubigende Behörde selbst hergeste llt hat, 
 je Urkunde  2,50 € 
 
1.4.2 in anderen Fällen 
 
1.4.2.1Urkunden, bis zu 10 Seiten 
  je Urkunde       5 € 
 
1.4.2.2Urkunden, die aus mehr als 10 Seiten bestehen, 
  je Seite  0,50 € 
 
1.5 Bescheinigungen, Ausweise, Zeugnisse, soweit ni cht eine 
 andere Gebühr vorgeschrieben ist, 2,50 bis 10 € 
 
 Gebührenfrei sind Zeugnisse und Bescheinigungen üb er den 
 Besuch von Schulen und anderen Lehranstalten. 
 Beerdigungserlaubnisscheine sind ebenfalls gebühre nfrei. 
 
1.6 Gebühren nach dem Zeitaufwand sind zu erheben,

10 
 - wenn für eine Amtshandlung eine Gebührenbemessun g 
 nach Zeitaufwand bestimmt ist, 
- wenn Wartezeiten über eine 1/4 Stunde hinaus  
 entstanden sind, die der Kostenschuldner 
  zu vertreten hat. 
 Mit diesen Gebühren ist der Zeitaufwand der Beschä ftigten 
 abzugelten, die an der Vornahme der Amtshandlung d irekt 
 beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z .B. von 
 Schreibkräften) wird nicht gesondert berechnet. 
 Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbe reitung 
 und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlun g sowie 
 etwaige Wegezeiten. 
 
1.6.1 Die Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit en tsprechen denen 
 des Landes Hessen, aufgeführt in dem Allgemeinen V erwaltungs- 
 kostenverzeichnis zur Allgemeinen Verwaltungskoste nordnung 
 in der jeweils geltenden, im Gesetz- und Verordnun gsblatt 
 bekanntgemachten Fassung. 
 
1.6.2 Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienst zeit wird ein 
Zuschlag von  25 v.H. erhoben,  
mindestens 15 € 
 
2. Auslagen (pauschaliert gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 d er Satzung) 
 
2.1 Schreibauslagen für Ausfertigung oder Abschrift en 
 
2.1.1 bei fortlaufendem Text in deutscher Sprache 
 je DIN A 4-Seite 5 € 
 
2.1.2 in fremder Sprache oder in Tabellenform      nach Zeitaufwand 
   gem. Nr. 1.6 
 
2.2 Anfertigung von Kopien 
 
2.2.1 bis DIN A 4, je Seite 0,50 € 
 
2.2.2 DIN A 3, je Seite 1 € 
 
2.3 Herstellung von Plankopien (ausgenommen 
 Bebauungspläne), je Kopie 
 
2.3.1 DIN A 0 10 € 
 
2.3.2 DIN A 1 7,50 € 
 
2.3.3 kleiner als DIN A 1 5 € 
 
2.3.4 sonstige, je angefangenen Quadratmeter Papier fläche 10 €

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11 
2.4 Herstellung von Bebauungsplankopien, je Kopie 
 
2.4.1 größer als DIN A 1 23 € 
 
2.4.2 bis DIN A 1 18 € 
 
2.4.3 bis DIN A 2 15 € 
 
2.5 Einscannen von Dokumenten und/oder Plänen im PD F- oder 
JPG-Format 
 
2.5.1 bis DIN A4, je Seite 0,50 € 
 
2.5.2 DIN A3, je Seite 1 € 
 
2.5.3 DIN A2 bis DIN A0, je Seite 10 € 
 
II. Besondere Verwaltungskosten 
 
1. Steuerwesen 
 
1.1 Ersatz einer Hundesteuermarke 3 € 
 
1.2 Ausstellung einer Ersatzlohnsteuerkarte 5 € 
 
1.3 Bescheinigung über gezahlte städtische Abgaben 5 € 
 
1.4 Bescheinigung über Erschließungs-, Straßen- und  
 Kanalanschlussbeitrag, je Grundstück 15 € 
 
2. Fundsachenverwahrung 
 
2.1 Fundsachen im Werte bis zu 50 € 5 € 
 
2.2 Fundsachen im Werte bis zu 250 € 10 € 
 
2.3 Fundsachen über 250 € 5 % des Wertes 
 
2.4 Zuschlag zu 2.1 - 2.3 für sperrige Fundsachen 
 (z.B. Fahrräder) 50 % 
 
3. Bau- und Grundstücksangelegenheiten 
 
3.1 Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz 
 
3.1.1 für jede erforderliche Ortsbesichtigung, je W ohneinheit 75 € 
 
3.1.2 für Anordnungen nach dem Hess. Wohnungsaufsic htsgesetz, 
 je Wohneinheit 75 €

12 
 
3.2 Genehmigungen und Zeugnisse nach dem Baugesetzb uch 
 (BauGB) im Rahmen 
 
3.2.1 städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen (mit Ausn ahme der 
 Teilungsgenehmigung und Vorgängen nach Nrn. 3.2.3 und 3.2.4)  
 
und 
 
3.2.2 städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen 
bei einem Geschäftswert (Kaufpreis/Beleihungswert) von 
 
bis 50.000 € (Mindestgebühr)  40 € 
 
 über 50.000 € bis 300.000 € 90 € 
 
 über 300.000 € bis 600.000 € 125 € 
 
 über 600.000 € bis 1.000.000 € 160 € 
 
 über 1.000.000 € bis 1.500.000 € 190 € 
 
 über 1.500.000 € bis 2.000.000 € 200 € 
 
 über 2.000.000 €, je weitere angefangene 500.000 €        5 € 
 
3.2.3 Gebühr für die Genehmigung eines das Grundstü ck 
belastenden Rechts nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, 
wenn die Belastung im direkten Zusammenhang mit 
dem rechtsgeschäftlichen Erwerb steht 30 € 
 
3.2.4 Gebühr für die Genehmigung eines Vorgangs nac h  
 § 144 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauGB, wenn der Ausgleic hs- 
 betrag nach § 154 BauGB entrichtet wurde 30 € 
 
3.3 Bescheinigungen über das Nichtbestehen oder die   
Nichtausübung des Vorkaufsrechts  
bei einem Geschäftswert (Kaufpreis) von 
 
bis 50.000 € (Mindestgebühr)  30 € 
 
 über 50.000 € bis 300.000 € 50 € 
 
 über 300.000 € bis 600.000 € 70 € 
 
 über 600.000 € bis 1.000.000 € 90 € 
 
 über 1.000.000 € bis 1.500.000 € 110 € 
 
 über 1.500.000 € bis 2.000.000 € 120 €

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13 
 
 über 2.000.000 €, je weitere angefangene 500.000 €  5 € 
 
3.4 Erteilung schriftlicher Auskünfte  
 
3.4.1  Erteilung von schriftlichen Auskünften über die Lage 
und Höhe städtischer Abwasserleitungen   75 bis 150  € 
 
3.4.2 Erteilung von schriftlichen Auskünften über d ie Lage  
 und Höhe städtischer Grundwasserpegel, einschließl ich  
 deren Grundwasserstände,  
 je bis zu 3 Grundwasserpegel   75 € bis 150 € 
 
3.4.3 Erteilung von schriftlichen Auskünften über d ie  geplante  
Straßenhöhe 75 € bis 150 € 
 
3.5 Einleitungsgenehmigung im Rahmen der Stadtent- 
 wässerung 
 
3.5.1 Einleitungsgenehmigung für die Herstellung od er  
Änderung des Grundstücksanschlusses, der Grund- 
stücksentwässerungsanlage und bei der Änderung 
von Art oder Menge des Abwassers je Gebäude/Haus      200 € bis 5.000 € 
 
3.5.2 Einleitung aus Fäkaliengruben, Kleingartenanl agen, 
mobilen Sanitäranlagen, Kanalspülungen, etc. direkt 
auf der Kläranlage 200 € 
 
3.5.3 Verlängerung einer vorhandenen oder befristet en 
Genehmigung 150 € 
 
3.5.4 Erteilung eines Negativattestes, wenn eine Ei nleitungs- 
genehmigung nicht erforderlich ist 75 € 
 
3.6 Genehmigung der Teilung eines Grundstücks gemäß  
§ 51 Abs. 1 oder § 144 Abs. 2 BauGB 
0,1 v.H. des Bodenwertes der jeweils abzutrennenden 
Teilfläche(n) (gerundet auf volle Euro) 
mindestens 75 € 
höchstens 400 € 
 
3.7 Sonstige schriftliche Auskünfte, Genehmigungen,  
Zeugnisse Bescheinigungen aus dem Bereich des 
Bau-, Boden- und Grundstücksrechtes, soweit kein 
anderer Gebührentatbestand zum Tragen kommt. 25 € 
 
3.8 Bescheinigung über Aufwendungen an Gebäuden in 
 förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten und 
 städtebaulichen Entwicklungsbereichen

14 
3.8.1 bei Aufwendungen bis 75.000 € 25 € 
 
3.8.2 bei Aufwendungen bis 150.000 € 50 € 
 
3.8.3 bei Aufwendungen über 150.000 € 75 € 
 
und 
 
3.8.4 für jede erforderliche Ortsbesichtigung zusät zlich 25 € 
 
3.9 Beschilderung, Markierung und Bau 
 
3.9.1 Sicherung von Ein- und Ausfahrten zu Grundstü cken, Garagen  
 oder Abstellplätzen durch Beschilderung oder Marki erung 250 € 
 
3.9.2 Straßenbaurechtliche Zustimmung zu Bordsteina bsenkungen  
 bei der Erweiterung oder Neuanlage bestehender Gru ndstücks- 
 zufahrten oder bei der Schaffung zusätzlicher Grun dstückszufahrten,  
 einschließlich Abnahme 200 € 
 
3.9.3 Straßenbaurechtliche Zustimmung zu Straßen-/G ehweg- 
 aufgrabungen, die nicht der öffentlichen Versorgun g dienen 200 € 
 
 
 
4. Baumschutz 
 Genehmigung eines Baumfällantrages 
 
4.1 für einen Baum 15 € 
 
4.2 bei mehreren Bäumen 
 
4.2.1 für den ersten Baum 15 € 
 
4.2.2 für jeden weiteren Baum 10 € 
 
5. Amtshandlungen aufgrund des Umweltinformations– 
 gesetzes 
 
Bei Amtshandlungen aufgrund des Umweltinformations- 
 gesetzes werden Gebühren und Auslagen nach I (Allg emeine 
 Verwaltungskosten) dieses Kostenverzeichnisses erh oben.

Verwaltungskostensatzung neu 
 
 
15 
6. Befreiung von ortsrechtlichen Vorschriften 
 
Bei Befreiungen von ortsrechtlichen Vorschriften werden – soweit  
nicht anderweitig geregelt – entsprechend dem wirtschaftlichen  
 Vorteil je Jahr der Befreiung Gebühren in Höhe von  
 mindestens 5 € 
 höchstens          1.500 € 
 
 festgesetzt.

Beratungsverlauf (3)

TOP 80 beschließend
TOP 9
TOP 21

Details

Vorlagen-Nr.
2013/0038
Typ
Magistratsvorlage
Datum
28.01.2013
Erstellt
29.09.2026 00:00