2013/0038
Änderung des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungskostensatzung
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2013/0038
7829 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
19.02.2013
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III Dezernat I
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Straßenverkehrs- und
Tiefbauamt
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2013/0038
Magistratsbeschluss-Nr.
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: 063 010 1000,
062 010 1000,
066 100 1000
Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto: 51 000 00
Betreff: Änderung des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungskostensatzung
Vorlage vom: 28.01.2013
Beschlussvorschlag:
Der Magistrat stimmt der Änderung der Verwaltungskostensatzung zu.
Anlagen: Satzung zur Änderung der Verwaltungskostensatzung
Synopse Änderung Verwaltungskostensatzung
Verwaltungskostensatzung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 28.01.2013
Als ein Ergebnis aus dem Unterprojekt 1 des Projekts Wirkungsorientierte Haushaltskonsolidierung ist
nach Abfrage verschiedener Fachämter die Verwaltungskostensatzung mit dem zugehörigen Kosten-
verzeichnis zu ändern bzw. zu ergänzen, um künftig eine bessere Kostendeckung zu erreichen.
Abgefragt wurden von daher die nachfolgend genannten Fachämter: Agenda-Büro, Bauaufsichtsamt,
Bürger- und Ordnungsamt, Eigenbetrieb kommunale Aufgaben und Dienstleistungen, Eigenbetrieb
Immobilienmanagement Darmstadt, Grünflächenamt, Stadtplanungsamt, Straßenverkehrs- und Tief-
bauamt, Umweltamt und Vermessungsamt. Letztlich wurde Änderungsbedarf vom Bauaufsichtsamt,
dem Vermessungsamt und dem Straßenverkehrs- und Tiefbauamt gemeldet.
Die Änderungen und Ergänzungen der genannten Fachämter sind mit dem Rechtsamt abgesprochen
und entsprechend angepasst worden.
Zur besseren Übersicht sind dieser Magistratsvorlage sowohl die ursprüngliche Verwaltungskos-
tensatzung als auch die geänderte Fassung beigefügt worden. Ebenfalls Bestandteil der Vorlage ist
eine Synopse, die in Kurzform die Veränderungen aufzeigt.
Erläuterungen zu den Änderungen
Veränderungen und Ergänzungen betreffen ausschließlich das Kostenverzeichnis der Verwaltungs-
kostensatzung.
Ziffer I. 2.5 bis 2.5.3
Einscannen von Dokumenten und/oder Plänen im PDF oder JPG-Format.
Im Aufgabenbereich des Bauaufsichtsamtes kommt es immer häufiger vor, dass beteiligte Parteien
am Baugenehmigungsverfahren, um im Weiteren am Widerspruchsverfahren anstatt der Anfertigung
von Kopien, die Speicherung von gescannten Seiten der Verfahrensakten auf einen USB-Stick wün-
schen. Für diesen Fall ist bedauerlicherweise bisher kein Gebührensatz vorgesehen. Das Bauauf-
sichtsamt hält diesen aber dringend geboten. Hier entstehen zwar keine Papierkosten wie bei Kopien,
aber der personelle und gerätetechnische Aufwand ist als gleich anzusehen.
Ziffer II.3.2.4
Gebühr für die Genehmigung eines Vorgangs nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 2 BauGB, wenn der Aus-
gleichsbetrag nach § 154 BauGB entrichtet wurde.
Hierzu merkt das Vermessungsamt an, es sollen nicht sämtliche Vorgänge nach § 144 Abs. 2 Nrn. 1
bis 2 des BauGB der Gebühr von 30 Euro unterworfen werden, sondern nur die relativ einfach zu be-
arbeitenden Fälle. Bei diesen einfachen Fällen handelt es sich um Grundstücksbelastungen, die im
Zusammenhang mit dem Erwerb bestellt werden (vgl. bisher schon Gebührenziffer 3.2.3) und um
Vorgänge, die Grundstücke betreffen, bei denen der Ausgleichsbetrag schon abgelöst ist. Es handelt
sich somit um eine Ausnahme von der allgemeinen Gebührenregelung gemäß Ziffer 3.2.1.
- 4 -
Ziffer II. 3.4
Erteilung von schriftlichen Auskünften über die Lage und Höhe städtischer Abwasserleitungen
und/oder geplante Straßenhöhen, sowie städtischer Grundwasserpegel, einschließlich deren
Grundwasserstände.
Eine Unterteilung in die Ziffer 3.4.1 für Kanalhöhen, in Ziffer 3.4.2 für Grundwasserpegel einschließlich
deren Grundwasserstände sowie in Ziffer 3.4.3 für geplante Straßenhöhen ist erforderlich, da zum
einen die Einnahmen für Kanalhöhen und Grundwasserpegel aus den neuen Ziffern 3.4.1 und 3.4.2
dem Gebührenhaushalt zugerechnet werden müssen. Zum anderen soll der Gebührentatbestand
nach Ziffer 3.4.2 auf je bis zu 3 Grundwasserpegel Anwendung finden, um den Verwaltungsaufwand
adäquat abzubilden.
Insoweit soll insgesamt auch der Gebührenrahmen angepasst werden.
Ziffer II. 3.5
Einleitungsgenehmigung im Rahmen der Stadtentwässerung.
Bei den Ziffern 3.5.1 bis 3.5.4 erfolgen lediglich Anpassungen der Gebühren im Rahmen der
allgemeinen Kostensteigerungen.
Die Gebührenhöhe von Einleitungsgenehmigungen ist zum einen abhängig von der Größe und der
Anzahl der Anschlüsse und zum anderen von Zulagen (nach 1.6 der Verwaltungskostensatzung)
für einen erhöhten Bearbeitungsaufwand (Besprechungs- und Ortsterminen, Abnahme von
Neuanschlüssen) und Zulagen für nicht häusliches Abwasser je nach Branche (Abscheider,
Vorbehandlungsanlage). Bei großen Bauvorhaben wurde die Gebühr in der Vergangenheit für die
Einleitungsgenehmigung in Einzelfällen auf über 3000 Euro ermittelt, konnte aber wegen der
Begrenzung des Gebührenrahmens nicht entsprechend in Rechnung gestellt werden. Daher soll der
Gebührenrahmen auf 5000 Euro erhöht werden.
Ziffer II. 3.9
Beschilderung, Markierung und Bau.
Im Rahmen der nachfolgend aufgeführten Gebührentatbestände werden regelmäßig Leistungen er-
bracht, ohne den Verursacher bisher angemessen an den entstehenden Kosten zu beteiligen.
Ziffer 3.9.1
Sicherung von Ein- und Ausfahrten zu Grundstücken, Garagen oder Abstellplätzen durch Beschilde-
rung oder Markierung.
Auch für die Sicherung von Ein- und Ausfahrten entstehen Kosten durch Beschilderung und Markie-
rung, diese Kosten sollen an den Verursacher weitergegeben werden.
Ziffer 3.9.2
Straßenbaurechtliche Zustimmung zu Bordsteinabsenkungen bei der Erweiterung oder Neuanlage
bestehender Grundstückszufahrten oder bei der Schaffung zusätzlicher Grundstückszufahrten, ein-
schließlich Abnahme.
- 5 -
Werden Ein- und/oder Ausfahrten von Grundstücken auf öffentliche Straßen an einer bereits beste-
henden Straße neu hergestellt, werden in der Regel Bordsteinabsenkungen durch den Nutzer des
Grundstücks, von dem aus zu- bzw. abgefahren wird, gewünscht. Die Kosten für die Bautätigkeit sind
vom Verursacher zu tragen. Gleichwohl entstehen Verwaltungsaufwendungen für die Prüfung und
Abnahme der Bordsteinabsenkungen, die mit dieser Gebühr abgedeckt werden sollen.
Ziffer 3.9.3
Straßenbaurechtliche Zustimmung zu Straßen-/Gehwegaufgrabungen, die nicht der öffentlichen Ver-
sorgung dienen.
Bei Kellerwandsanierungen, Bauwerksabdichtungen und sonstigen Dämmmaßnahmen müssen zu-
nehmend die Außenwände eines Gebäudes freigelegt werden. Sind diese Gebäude in Grenzbebau-
ung errichtet worden, muss hierfür der öffentliche Gehweg geöffnet werden. Diese Maßnahme muss
bei dem Wegebaulastträger beantragt werden und wird von diesem unter Benennung von Auflagen für
die Wiederherstellung im Regelfall genehmigt. Für die Ausfertigung der Zustimmung, der Feststellung
des Ist-Zustandes und die Abnahme der wieder hergestellten Fläche entstehen Aufwendungen, die
mit dieser Gebühr angemessen an den Verursacher weitergegeben werden soll.
Darmstadt, 28.01.2013
III-66/2 SV-Fu-Wg
Nst. 2821
Der Dezernent I Die Dezernentin III
Jochen Partsch Brigitte Lindscheid
Oberbürgermeister Stadträtin
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3122 Zeichen
1 Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten – Verwaltungskostensatzung – vom 07.02.1997, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.10.2010 Vom … Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786) und der §§ 1, 2 und 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2012 (GVBl. I S. 436) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom … folgende Satzung erlassen: Artikel I Das Kostenverzeichnis zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten – Verwaltungskostensatzung – vom 02.02.1997, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.10.2010, wird wie folgt geändert: 1. Nach Ziffer I 2.4.3 werden folgende Ziffern neu eingefügt: „2.5 Einscannen von Dokumenten und/oder Plänen im P DF- oder JPG-Format 2.5.1 bis DIN A4, je Seite 0,50 € 2.5.2 DIN A3, je Seite 1 € 2.5.3 DIN A2 bis DIN A0, je Seite 10 €“ 2. In Ziffer II 3.2.1 wird die Folge „Nr. 3.2.3“ durch die Folge „Nrn. 3.2.3 und 3.2.4“ ersetzt. 3. Nach Ziffer II 3.2.3 wird folgende Ziffer II 3.2.4 neu eingefügt: „3.2.4 Gebühr für die Genehmigung eines Vorgangs nach § 144 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauGB, wenn der Ausgleichsbeitrag nac h § 154 BauGB entrichtet wurde“ 30 €“ 4. Ziffer II 3.4 wird wie folgt neu gefasst: „3.4 Erteilung schriftlicher Auskünfte“ 5. Nach Ziffer II 3.4 werden folgende Ziffern neu eingefügt: „3.4.1Erteilung von schriftlichen Auskünften über die Lage und Höhe städtischer Abwasserleitungen 75 € bis 150 € 3.4.2 Erteilung von schriftlichen Auskünften über die Lage und Höhe städtischer Grundwasserpegel, einschließlich deren Grundwasserstände, je bis zu 3 Grundwasserpegel 75 € bis 150 € 2 3.4.3 Erteilung von schriftlichen Auskünften über die geplante Straßenhöhe 75 € bis 150 €“ 6. In Ziffer II 3.5.1 werden nach den Worten „Menge des Abwassers“ die Worte „je Gebäude/Haus“ eingefügt sowie die Folge „150 € bis 3.000 €“ durch die Folge „200 € bis 5.000 €“ ersetzt. 7. In Ziffer II 3.5.2 wird die Zahl „125“ durch die Zahl „200“ ersetzt. 8. In Ziffer II 3.5.3 wird die Zahl „100“ durch die Zahl „150“ ersetzt. 9. In Ziffer II 3.5.4 wird die Zahl „50“ durch die Zahl „75“ ersetzt. 10. Nach Ziffer II 3.8.4 werden folgende Ziffern neu eingefügt: „3.9 Beschilderung, Markierung und Bau 3.9.1 Sicherung von Ein- und Ausfahrten zu Grundstü cken, Garagen oder Abstellplätzen durch Beschilderung oder Markierung 250 € 3.9.2 Straßenbaurechtliche Zustimmung zu Bordsteina bsenkungen bei der Erweiterung oder Neuanlage bestehender Gru ndstückszufahrten oder bei der Schaffung zusätzlicher Grundstückszuf ahrten, einschließlich Abnahme 200 € 3.9.3 Straßenbaurechtliche Zustimmung zu Straßen-/G ehwegaufgrabungen, die nicht der öffentlichen Versorgung dienen 200 € “ Artikel II Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Darmstadt, den Jochen Partsch Oberbürgermeister
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Anlage 2: Synopse Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung Synopse Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung Kostenverzeichnis zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten -Verwaltungskostensatzung- vom 07.02.1997 - Auszug – Änderungen (rot, fett und kursiv) a.) Ziffer I 2.5 Einscannen von Dokumenten und/oder Plänen im PDF- oder JPG-Format 2.5.1 bis DIN A4, je Seite 0,50 € 2.5.2 DIN A3, je Seite 1 € 2.5.3 DIN A2 bis DIN A0, je Seite 10 € b.) Ziffer II 3. Bau- und Grundstücksangelegenheiten 3.1 … 3.2 Genehmigungen und Zeugnisse nach dem Baugesetzbuch (BauGB) im Rahmen 3.2.1 städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen (mit Ausnahme der Teilungsgenehmigung und Vorgängen nach Nr. 3.2.3) und 3.2.2 städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen bei einem Geschäftswert (Kaufpreis/Be- leihungswert) von bis 50.000 € (Mindestgebühr) 40 € über 50.000 € bis 300.000 €90 € über 300.000 € bis 600.000 €125 € über 600.000 € bis 1.000.000 € 160 € über 1.000.000 € bis 1.500.000 €190 € über 1.500.000 € bis 2.000.000 € 200 € über 2.000.000 €, je weitere angefangene 500.000 € 5 € 3.2.3 Gebühr für die Genehmigung eines das Grundstück belastenden Rechts nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, wenn die Belastung im direkten Zusammenhang mit dem rechts- geschäftlichen Erwerb steht 30 € Ziffer II 3. Bau- und Grundstücksangelegenheiten 3.1 … 3.2 Genehmigungen und Zeugnisse nach dem Baugesetzbuch (BauGB) im Rahmen 3.2.1 städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen (mit Ausnahme der Teilungsgenehmigung und Vorgängen nach Nrn. 3.2.3 und 3.2.4 ) und 3.2.2 städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen bei einem Geschäftswert (Kaufpreis/Be- leihungswert) von bis 50.000 € (Mindestgebühr) 40 € über 50.000 € bis 300.000 € 90 € über 300.000 € bis 600.000 € 125 € über 600.000 € bis 1.000.000 € 160 € über 1.000.000 € bis 1.500.000 € 190 € über 1.500.000 € bis 2.000.000 € 200 € über 2.000.000 €, je weitere angefangene 500.000 € 5 € 3.2.3 Gebühr für die Genehmigung eines das Grundstück belastenden Rechts nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, wenn die Belastung im direkten Zusammenhang mit dem rechts- geschäftlichen Erwerb steht 30 € 3.2.4 Gebühr für die Genehmigung eines Vorgangs nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauGB, wenn der Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB entrichtet wurde 30 € MV vom Anlage 2: Synopse Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung 2 Kostenverzeichnis zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten -Verwaltungskostensatzung- vom 07.02.1997 - Auszug – Änderungen (rot, fett und kursiv) c.) Ziffer II. 3.4 Erteilung von schriftlichen Auskünften über die Lage und Höhe städtischer Abwasser- leitungen und/oder geplante Straßenhöhen, sowie städtischer Grundwasserpegel, einschließlich deren Grundwasserstände 50 € bis 100 € Ziffer II 3.4 Erteilung schriftlicher Auskünfte 3.4.1 Erteilung von schriftlichen Auskünften über die Lage und Höhe städtischer Abwasser- leitungen 75 € bis 150 € 3.4.2 Erteilung von schriftlichen Auskünften über die Lage und Höhe städtischer Grundwas- serpegel, einschließlich deren Grundwas- serstände, je bis zu 3 Grundwasserpegel 75 € bis150 € 3.4.3 Erteilung von schriftlichen Auskünften über die geplante Straßenhöhe 75 € bis 150 € d.) Ziffer II. 3.5.1 bis 3.5.4 3.5.1 Einleitungsgenehmigung für die Herstel- lung oder Änderung des Grundstücksan- schlusses, der Grundstücksentwässerungs- anlage und bei der Änderung von Art oder Menge des Abwassers 150 € bis 3000 € 3.5.2 Einleitung aus Fäkaliengruben, Kleingar- tenanlagen, mobilen Sanitäranlagen, Kanalspülungen, etc. direkt auf der Kläran- lage 125 € 3.5.3 Verlängerung einer vorhandenen oder befristeten Genehmigung 100 € 3.5.4 Erteilung eines Negativattestes, wenn eine Einleitungsgenehmigung nicht erforderlich ist 50 € Ziffer II 3.5.1 bis 3.5.4 3.5.1 Einleitungsgenehmigung für die Herstel- lung oder Änderung des Grundstücksan- schlusses, der Grundstücksentwässerungs- anlage und bei der Änderung von Art oder Menge des Abwassers je Gebäude/Haus 200 € - 5000 € 3.5.2 Einleitung aus Fäkaliengruben, Kleingart- enanlagen, mobilen Sanitäranlagen, Kanalspülungen, etc. direkt auf der Kläran- lage 200 € 3.5.3 Verlängerung einer vorhandenen oder befristeten Genehmigung 150 € 3.5.4 Erteilung eines Negativtestes, wenn eine Einleitungsgenehmigung nicht erforderlich ist 75 € e.) Ziffer II 3.9 3.9 Beschilderung, Markierung und Bau 3.9.1 Sicherung von Ein- und Ausfahrten zu Grundstücken, Garagen oder Abstellplätzen durch Beschilderung oder Markierung 250 € 3.9.2 Straßenbaurechtliche Zustimmung zu Bordsteinabsenkungen bei der Erweiterung oder Neuanlage bestehender Grundstück zufahrten oder bei der Schaffung zusätz- licher Grundstückszufahrten, einschließ- lich Abnahme 200 €
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21945 Zeichen
Verwaltungskostensatzung neu
1
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten
- Verwaltungskostensatzung -
Vom 07.02.1997 1
Aufgrund des § 5 des Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I
1992 S. 533), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. 09.1996 (GVBl. I 382), und der §§ 1, 2
und 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03 .1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 01.12.1994 (GVBl. I S. 67 7), hat die
Stadtverordnetenversammlung am 06.02.1997 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Kostenpflichtige Amtshandlungen
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstäti gkeiten in
Selbstverwaltungsangelegenheiten, die auf Veranlass ung oder überwiegend im Interesse
Einzelner vorgenommen, oder die in einer besonderen Vorschrift für kostenpflichtig erklärt
werden, erhebt die Stadt Verwaltungskosten (Verwalt ungsgebühren und Auslagen) nach
Maßgabe des Kostenverzeichnisses, das Bestandteil d ieser Satzung ist. Eine Amtshandlung
liegt auch dann vor, wenn ein Einverständnis der Be hörde, insbesondere eine Genehmigung
oder Erlaubnis, nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt
gilt. Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung gerichteter Antrag
oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen oder die
Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
(2) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen od er anderen städtischen Satzungen
erhoben werden, werden durch diese Verwaltungskostensatzung nicht berührt.
(3) Für Amtshandlungen in Auftrags- und Weisungsang elegenheiten gelten die Vorschriften des
Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht die Stadt
aufgrund besonderer Ermächtigung eigene Gebührenordnungen erläßt.
§ 2
Sachliche Kostenfreiheit
(1) Kostenfrei sind:
1. Überwachungsmaßnahmen aufgrund einer Beschwerde, wenn die
Überwachungsmaßnahme nicht zu einer Auflage oder Anordnung geführt hat.
2. a) mündliche Auskünfte,
b) einfache schriftliche Auskünfte; dies gilt nich t für Auskünfte aus Registern und
Dateien,
1 veröffentlicht im Darmstädter Echo am 17.02.1997, zuletzt geändert durch Satzung vom …,
veröffentlicht im Darmstädter Echo am …, in Kraft getreten am ….
2
3. die Erteilung von Bescheiden über öffentlich-rec htliche Geldforderungen,
4. Entscheidungen über die Stundung, den Erlaß oder die Erstattung öffentlich-rechtlicher
Geldforderungen,
5. Entscheidungen über die Festsetzung von Entschäd igungen aus öffentlichen Mitteln,
6. Entscheidungen über die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach § 68 der
Verwaltungsgerichtsordnung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -
verteidigung notwendigen Aufwendungen,
7. Entscheidungen über Anträge auf Unterstützungen, Beihilfen, Zuwendungen, Stipendien
und ähnliche Vergünstigungen,
8. Entscheidungen über die Erteilung von Bescheinig ungen zur Bewilligung von
Prozeßkosten- oder Beratungshilfe,
9. Amtshandlungen im Rahmen eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen
Dienst- oder Amtsverhältnisses, einschließlich eines Widerspruchsverfahrens,
10. Entscheidungen über Gegenvorstellung und Aufsic htsbeschwerden,
11. Amtshandlungen in Angelegenheiten des Wahlrecht s, des Volksbegehrens und des
Volksentscheids sowie des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids,
12. Entscheidungen über die Anordnung der sofortige n Vollziehung und die Aussetzung der
Vollziehung nach §§ 80, 80 a der Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) Die Kostenfreiheit gilt nicht für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung
sowie für die Zurückweisung oder die Zurücknahme ei nes Widerspruchs, soweit in Abs. 1 oder
in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§ 3
Persönliche Gebührenfreiheit
1
§ 4
Gebührenarten
Die Gebühren werden
1. durch feste Sätze (Festgebühren),
1 Aufgehoben durch Änderungssatzung vom 08.07.1998.
Verwaltungskostensatzung neu
3
2. nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die Amtshandlung bezieht
(Wertgebühren),
3. nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlung (Zeitg ebühren) oder
4. durch Rahmensätze (Rahmengebühren)
bestimmt.
§ 5
Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren
(1) Bei der Festsetzung einer Wertgebühr ist der We rt zum Zeitpunkt der Beendigung der
Amtshandlung zugrunde zu legen.
(2) Bei Rahmengebühren gilt bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall:
1. Die Gebühr soll den mit der Amtshandlung verbund enen Verwaltungsaufwand aller an
der Amtshandlung Beteiligten decken (Kostendeckungs gebot). Ausnahmen vom
Kostendeckungsgebot sind nur zulässig, wenn dies au s Gründen der Billigkeit
erforderlich ist.
2. Ferner ist die Bedeutung der Amtshandlung für de n Kostenschuldner zum Zeitpunkt
ihrer Beendigung zu berücksichtigen.
3. Die Gebühr darf nicht in einem Mißverhältnis zur Amtshandlung stehen.
(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshand lungen für denselben Kostenschuldner
können auf Antrag Pauschgebühren erhoben werden; sie sind im voraus festzusetzen.
(4) Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinsc haften Vorgaben für die Höhe der
Verwaltungskosten, sind diese nach Maßgabe des Rechtsakts zu bemessen.
§ 6
Gebührenbemessung in besonderen Fällen
(1) Im Falle
1. der Ablehnung eines Antrages oder der Zurückweisung eines Widerspruchs,
2. der Rücknahme oder des Widerrufs einer Amtshandlung,
3. der Zurücknahme eines Antrags oder eines Widerspruchs,
4
sind die Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu bemessen. Bemessungsgrundlage ist
der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand.
(2) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, beträgt die Gebühr bis zu 75 vom Hundert
des im Kostenverzeichnis vorgesehenen Satzes. Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit der
Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.
(3) Für die Entscheidung über einen Widerspruch wir d, soweit dieser erfolglos geblieben ist,
eine Gebühr bis zu dem Betrag erhoben, der für den angefochtenen Bescheid festgesetzt war.
War für die angefochtene Amtshandlung keine Gebühr vorgesehen worden, war die
Amtshandlung gebührenfrei oder ist der Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden,
beträgt die Gebühr bis zu fünftausend Euro.
(4) Hat die Behörde eine Amtshandlung aus Gründen, die der Kostenschuldner zu vertreten
hat, zurückgenommen oder widerrufen, beträgt die Ge bühr bis zu 75 vom Hundert des
Betrages, der für eine Amtshandlung wie die zurückg enommene oder widerrufene im Zeitpunkt
der Rücknahme oder des Widerrufs vorgesehen ist. Is t für eine solche Amtshandlung eine
Gebühr nicht vorgesehen oder wäre sie gebührenfrei, beträgt die Gebühr bis zu
eintausendfünfhundert Euro.
(5) Wird ein Antrag oder ein Widerspruch zurückge nommen, bevor die Amtshandlung
vollständig erbracht ist, beträgt die Gebühr bis zu 50 vom Hundert des im Kostenverzeichnis
für die Entscheidung vorgesehenen Satzes. Ist für d ie angefochtene Amtshandlung eine Gebühr
nicht vorgesehen oder wäre sie gebührenfrei, beträg t die Gebühr bis zu
eintausendzweihundertfünfzig Euro. Hatte die Behörd e mit der sachlichen Bearbeitung noch
nicht begonnen, ist keine Gebühr zu erheben.
§ 7
Auslagen
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden folg ende Aufwendungen, die im
Zusammenhang mit einer Amtshandlung und in den Fäll en des § 1 Abs. 1 Satz 3 entstehen, als
Auslagen gesondert erhoben:
1. Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige, Dol metscher oder Übersetzer; stehen
diese in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, ist das Gesetz über
die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entsprechend anzuwenden,
2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistun gen, ausgenommen die Entgelte für
Briefsendungen und Telefondienstleistungen im Tarifbereich City,
3. Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen un d Zustellungen durch die Behörde,
4. Vergütungen und andere Anwendungen für die Ausfü hrung von Dienstgeschäften
außerhalb der Dienststelle,
5. Beträge, die Behörden, Einrichtungen, natürliche n und juristischen Personen zustehen,
Verwaltungskostensatzung neu
5
6. Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien, soweit sie auf besonderen
Antrag hergestellt oder aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig
wurden.
(2) Die Auslagen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. Pauschalierte Auslagen
werden im Kostenverzeichnis bestimmt.
(3) Wird in anderen Rechtsvorschriften die Erhebung von Auslagen ohne Angabe ihrer Art
bestimmt, gilt Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) Auslagen werden auch dann erhoben, wenn die Sta dt aus Gründen der Gegenseitigkeit, der
Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an andere Behörden, Einrichtungen,
natürliche oder juristische Personen keine Zahlungen leistet.
(5) Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist.
(6) Bei Kleinbeträgen bis zu einer Höhe von 2,50 kann von einer Erhebung abgesehen
werden.
§ 8
Kostengläubiger
Kostengläubiger ist die Stadt.
§ 9
Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen Gu nsten sie vorgenommen wird,
2. wer die Kosten durch eine gegenüber der Stadt ab gegebene oder ihr mitgeteilte
Erklärung übernommen hat,
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Ges etzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 10
Entstehen der Kostenschuld
(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag no twendig ist, mit dessen Eingang bei der
Stadt, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
6
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen e ntsteht mit der Aufwendung des zu
erstattenden Betrages.
§ 11
Fälligkeit
Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentsche idung an den Kostenschuldner fällig,
wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.
§ 12
Kostenentscheidung
(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. D ie Entscheidung über die Kosten kann
zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der Kostenentscheidung müssen
mindestens hervorgehen
1. die kostenerhebende Behörde,
2. der Kostenschuldner,
3. die kostenpflichtige Amtshandlung,
4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträ ge sowie
5. wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen z u zahlen sind.
(2) Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; s ie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen.
Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich best ätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die
Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.
§ 13
Vorschußzahlung, Sicherheitsleistung
Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines
angemessenen Vorschusses oder einer Sicherheitsleis tung bis zur Höhe der voraussichtlich
entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
Verwaltungskostensatzung neu
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§ 14
Billigkeitsregelungen
Wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Ve rhältnisse des Gebührenpflichtigen oder
sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, kan n die Gebühr ermäßigt oder von ihrer
Erhebung abgesehen werden.
§ 15
Stundung, Niederschlagung und Erlaß
Für Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Forderu ngen der Stadt auf Zahlung von
Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen ge lten die Vorschriften des
Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der Abgab enordnung (AO) in der jeweils
geltenden Fassung.
§ 16
Festsetzungsverjährung
(1) Der Anspruch auf Festsetzung der Kosten verjähr t in vier Jahren. Die Verjährung beginnt
mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kostenschuld gemäß § 10 Abs. 1 entstanden ist.
(2) Im übrigen finden die Vorschriften der Abgabeno rdnung über die Festsetzungsverjährung
entsprechende Anwendung (§§ 169 ff AO).
§ 17
Zahlungsverjährung
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit
Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch gemäß § 11 fällig geworden ist.
(2) Im übrigen finden die Vorschriften der Abgabeno rdnung über die Zahlungsverjährung
entsprechende Anwendung (§§ 228 ff AO).
§ 18 gestrichen
§ 19
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührenordnu ng der Stadt Darmstadt vom 01.10.1985
mit ihrem Gebührenverzeichnis, zuletzt geändert dur ch Satzung vom 11.05.1994, außer Kraft.
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Sofern die Kostenschuld bei Inkrafttreten dieser Sa tzung bereits entstanden war, ist nach
bisherigem Recht zu verfahren.
Darmstadt, den 07.02.1997
Der Magistrat der Stadt Darmstadt
Cornelia Diekmann
Stadtkämmerin
Verwaltungskostensatzung neu
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Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung
I. Allgemeine Verwaltungskosten
1. Gebühren
1.1 Schriftliche Auskünfte 25 bis 500 €
Einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit
sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden.
1.2.1 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Kar teien, Daten-
träger usw. für Personen, die nicht am Verfahren b eteiligt
sind oder deren Verfahren abgeschlossen ist
5 bis 500 €
1.2.2 Zuschlag zu 1.2.1 für das Versenden von Akten , auch von
Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Sendung 12 €
Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten
1.2.3 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten usw. für Personen,
die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden
je Sendung 12 €
Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten
1.3 Beglaubigung einer Unterschrift 5 €
1.4 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw.,
1.4.1 die die beglaubigende Behörde selbst hergeste llt hat,
je Urkunde 2,50 €
1.4.2 in anderen Fällen
1.4.2.1Urkunden, bis zu 10 Seiten
je Urkunde 5 €
1.4.2.2Urkunden, die aus mehr als 10 Seiten bestehen,
je Seite 0,50 €
1.5 Bescheinigungen, Ausweise, Zeugnisse, soweit ni cht eine
andere Gebühr vorgeschrieben ist, 2,50 bis 10 €
Gebührenfrei sind Zeugnisse und Bescheinigungen üb er den
Besuch von Schulen und anderen Lehranstalten.
Beerdigungserlaubnisscheine sind ebenfalls gebühre nfrei.
1.6 Gebühren nach dem Zeitaufwand sind zu erheben,
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- wenn für eine Amtshandlung eine Gebührenbemessun g
nach Zeitaufwand bestimmt ist,
- wenn Wartezeiten über eine 1/4 Stunde hinaus
entstanden sind, die der Kostenschuldner
zu vertreten hat.
Mit diesen Gebühren ist der Zeitaufwand der Beschä ftigten
abzugelten, die an der Vornahme der Amtshandlung d irekt
beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z .B. von
Schreibkräften) wird nicht gesondert berechnet.
Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbe reitung
und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlun g sowie
etwaige Wegezeiten.
1.6.1 Die Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit en tsprechen denen
des Landes Hessen, aufgeführt in dem Allgemeinen V erwaltungs-
kostenverzeichnis zur Allgemeinen Verwaltungskoste nordnung
in der jeweils geltenden, im Gesetz- und Verordnun gsblatt
bekanntgemachten Fassung.
1.6.2 Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienst zeit wird ein
Zuschlag von 25 v.H. erhoben,
mindestens 15 €
2. Auslagen (pauschaliert gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 d er Satzung)
2.1 Schreibauslagen für Ausfertigung oder Abschrift en
2.1.1 bei fortlaufendem Text in deutscher Sprache
je DIN A 4-Seite 5 €
2.1.2 in fremder Sprache oder in Tabellenform nach Zeitaufwand
gem. Nr. 1.6
2.2 Anfertigung von Kopien
2.2.1 bis DIN A 4, je Seite 0,50 €
2.2.2 DIN A 3, je Seite 1 €
2.3 Herstellung von Plankopien (ausgenommen
Bebauungspläne), je Kopie
2.3.1 DIN A 0 10 €
2.3.2 DIN A 1 7,50 €
2.3.3 kleiner als DIN A 1 5 €
2.3.4 sonstige, je angefangenen Quadratmeter Papier fläche 10 €
Verwaltungskostensatzung neu
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2.4 Herstellung von Bebauungsplankopien, je Kopie
2.4.1 größer als DIN A 1 23 €
2.4.2 bis DIN A 1 18 €
2.4.3 bis DIN A 2 15 €
2.5 Einscannen von Dokumenten und/oder Plänen im PD F- oder
JPG-Format
2.5.1 bis DIN A4, je Seite 0,50 €
2.5.2 DIN A3, je Seite 1 €
2.5.3 DIN A2 bis DIN A0, je Seite 10 €
II. Besondere Verwaltungskosten
1. Steuerwesen
1.1 Ersatz einer Hundesteuermarke 3 €
1.2 Ausstellung einer Ersatzlohnsteuerkarte 5 €
1.3 Bescheinigung über gezahlte städtische Abgaben 5 €
1.4 Bescheinigung über Erschließungs-, Straßen- und
Kanalanschlussbeitrag, je Grundstück 15 €
2. Fundsachenverwahrung
2.1 Fundsachen im Werte bis zu 50 € 5 €
2.2 Fundsachen im Werte bis zu 250 € 10 €
2.3 Fundsachen über 250 € 5 % des Wertes
2.4 Zuschlag zu 2.1 - 2.3 für sperrige Fundsachen
(z.B. Fahrräder) 50 %
3. Bau- und Grundstücksangelegenheiten
3.1 Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz
3.1.1 für jede erforderliche Ortsbesichtigung, je W ohneinheit 75 €
3.1.2 für Anordnungen nach dem Hess. Wohnungsaufsic htsgesetz,
je Wohneinheit 75 €
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3.2 Genehmigungen und Zeugnisse nach dem Baugesetzb uch
(BauGB) im Rahmen
3.2.1 städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen (mit Ausn ahme der
Teilungsgenehmigung und Vorgängen nach Nrn. 3.2.3 und 3.2.4)
und
3.2.2 städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen
bei einem Geschäftswert (Kaufpreis/Beleihungswert) von
bis 50.000 € (Mindestgebühr) 40 €
über 50.000 € bis 300.000 € 90 €
über 300.000 € bis 600.000 € 125 €
über 600.000 € bis 1.000.000 € 160 €
über 1.000.000 € bis 1.500.000 € 190 €
über 1.500.000 € bis 2.000.000 € 200 €
über 2.000.000 €, je weitere angefangene 500.000 € 5 €
3.2.3 Gebühr für die Genehmigung eines das Grundstü ck
belastenden Rechts nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 BauGB,
wenn die Belastung im direkten Zusammenhang mit
dem rechtsgeschäftlichen Erwerb steht 30 €
3.2.4 Gebühr für die Genehmigung eines Vorgangs nac h
§ 144 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauGB, wenn der Ausgleic hs-
betrag nach § 154 BauGB entrichtet wurde 30 €
3.3 Bescheinigungen über das Nichtbestehen oder die
Nichtausübung des Vorkaufsrechts
bei einem Geschäftswert (Kaufpreis) von
bis 50.000 € (Mindestgebühr) 30 €
über 50.000 € bis 300.000 € 50 €
über 300.000 € bis 600.000 € 70 €
über 600.000 € bis 1.000.000 € 90 €
über 1.000.000 € bis 1.500.000 € 110 €
über 1.500.000 € bis 2.000.000 € 120 €
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über 2.000.000 €, je weitere angefangene 500.000 € 5 €
3.4 Erteilung schriftlicher Auskünfte
3.4.1 Erteilung von schriftlichen Auskünften über die Lage
und Höhe städtischer Abwasserleitungen 75 bis 150 €
3.4.2 Erteilung von schriftlichen Auskünften über d ie Lage
und Höhe städtischer Grundwasserpegel, einschließl ich
deren Grundwasserstände,
je bis zu 3 Grundwasserpegel 75 € bis 150 €
3.4.3 Erteilung von schriftlichen Auskünften über d ie geplante
Straßenhöhe 75 € bis 150 €
3.5 Einleitungsgenehmigung im Rahmen der Stadtent-
wässerung
3.5.1 Einleitungsgenehmigung für die Herstellung od er
Änderung des Grundstücksanschlusses, der Grund-
stücksentwässerungsanlage und bei der Änderung
von Art oder Menge des Abwassers je Gebäude/Haus 200 € bis 5.000 €
3.5.2 Einleitung aus Fäkaliengruben, Kleingartenanl agen,
mobilen Sanitäranlagen, Kanalspülungen, etc. direkt
auf der Kläranlage 200 €
3.5.3 Verlängerung einer vorhandenen oder befristet en
Genehmigung 150 €
3.5.4 Erteilung eines Negativattestes, wenn eine Ei nleitungs-
genehmigung nicht erforderlich ist 75 €
3.6 Genehmigung der Teilung eines Grundstücks gemäß
§ 51 Abs. 1 oder § 144 Abs. 2 BauGB
0,1 v.H. des Bodenwertes der jeweils abzutrennenden
Teilfläche(n) (gerundet auf volle Euro)
mindestens 75 €
höchstens 400 €
3.7 Sonstige schriftliche Auskünfte, Genehmigungen,
Zeugnisse Bescheinigungen aus dem Bereich des
Bau-, Boden- und Grundstücksrechtes, soweit kein
anderer Gebührentatbestand zum Tragen kommt. 25 €
3.8 Bescheinigung über Aufwendungen an Gebäuden in
förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten und
städtebaulichen Entwicklungsbereichen
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3.8.1 bei Aufwendungen bis 75.000 € 25 €
3.8.2 bei Aufwendungen bis 150.000 € 50 €
3.8.3 bei Aufwendungen über 150.000 € 75 €
und
3.8.4 für jede erforderliche Ortsbesichtigung zusät zlich 25 €
3.9 Beschilderung, Markierung und Bau
3.9.1 Sicherung von Ein- und Ausfahrten zu Grundstü cken, Garagen
oder Abstellplätzen durch Beschilderung oder Marki erung 250 €
3.9.2 Straßenbaurechtliche Zustimmung zu Bordsteina bsenkungen
bei der Erweiterung oder Neuanlage bestehender Gru ndstücks-
zufahrten oder bei der Schaffung zusätzlicher Grun dstückszufahrten,
einschließlich Abnahme 200 €
3.9.3 Straßenbaurechtliche Zustimmung zu Straßen-/G ehweg-
aufgrabungen, die nicht der öffentlichen Versorgun g dienen 200 €
4. Baumschutz
Genehmigung eines Baumfällantrages
4.1 für einen Baum 15 €
4.2 bei mehreren Bäumen
4.2.1 für den ersten Baum 15 €
4.2.2 für jeden weiteren Baum 10 €
5. Amtshandlungen aufgrund des Umweltinformations–
gesetzes
Bei Amtshandlungen aufgrund des Umweltinformations-
gesetzes werden Gebühren und Auslagen nach I (Allg emeine
Verwaltungskosten) dieses Kostenverzeichnisses erh oben.
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6. Befreiung von ortsrechtlichen Vorschriften
Bei Befreiungen von ortsrechtlichen Vorschriften werden – soweit
nicht anderweitig geregelt – entsprechend dem wirtschaftlichen
Vorteil je Jahr der Befreiung Gebühren in Höhe von
mindestens 5 €
höchstens 1.500 €
festgesetzt.
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2013/0038
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 28.01.2013
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00